{"id":"bgbl1-1979-73-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":73,"date":"1979-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/73#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-73-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_73.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Altölgesetzes","law_date":"1979-12-11T00:00:00Z","page":2113,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["2113\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                    Z 5702 AX\n1979                   Ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 1979                                                                                                                 Nr. 73\nTag                                                                          I n h a 1t                                                                                    Seite\n11. 12. 79  Neufassung des Altölgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       2113\n2129-3\n13. 12. 79  Tabaksteuergesetz (TabStG 1980) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          2118\nneu: 612-1-6; 612-1, 612-1-1\n11. 12. 79  Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Altölgesetzes . . . . . . . .                                                                          2126\n2129-3-1\n11. 12. 79  Dritte Verordnung zur Änderung der Kostenordnung des Deutschen Hydrographischen\nInstituts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2131\n9510-11\n11. 12. 79  Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchhändler /zur Buchhän.dlerin . . . . . . . . . . . .                                                                   2138\nneu: 800-21-1-76; 800-21-1-28\n12. 12. 79  Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung                                                                                              2150\n613-1-1, 613-1-11\n12. 12. 79  Erste Verordnung zur Änderung der Vierten Verordnung zum Waffengesetz . . . . . . . . . . .                                                                        2152\n7133-3-2-5\n12. 12. 79  Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsordnung (EUStBefrO 1980) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   2154\nneu: 611-10-14-2; 611-10-8\n13. 12. 79  Änderungsverordnung 1979 zur Ersten bis Dritten Durchführungsverordnung zum Bundes-\nentschädigungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 2156\n251-1-1, 251-1-2, 251-1-3\n14. 12. 79  Verordnun~J zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1979 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       2173\n86-7-2-3\n14. 12. 79  Neufassung der Sachbezugsverordnung...............................................                                                                                 2174\n86-7-2-3\nBekanntmachung\nder Neufassung des Altölgesetzes\nVom 11. Dezember 1979\nAuf Grund des Artikels 3 des Zweiten Gesetzes zur                                              3. den am 13. Februar 1976 in Kraft getretenen A rti-\nÄnderung des Altölgesetzes vom 24. Oktober 1979                                                       kel 1 des Gesetzes zur Änderung des Altölgesetzes\n(BGBI. I S. 1755) wird nachstehend der Wortlaut. des                                                  vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1147),\nAltölgesetzes vom 23. Dezember 1968 (BGBI. I S. 1419)\nin der ab 1. November 1979 geltenden Fassung                                                    4. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Arti-\nbekanntgemacht. Die N eufassu nf~ berücksichtigt:                                                     kel 71 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-\n1. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti-                                                    nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341 ),\nkel 69 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-\nbuch vom 2. M~irz 1974 (BGBI. I S. 469),                                                     5. den am 1. November 1979 in Kraft getretenen Arti-\n2. den am 21. M~irz 1975 in Kraft getretenen Arti-                                                    kel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Altöl-\nkel 28 des ZusUindigkeil.sanpassungs-Gesetzes vom                                                 gesetzes vom 24. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1755).\n18. März 1975 (BGBI. l S. 705),\nBonn, den 11. Dezember 1979\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff","2114                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nGesetz\nüber Maßnahmen zur Sicherung der Altölbeseitigung\n(Altölgesetz)\nErster Abschnitt                              b) auf Verlangen des Bundesamtes Herkunft, Art,\nMenge, Lagerung und Verbleib der übernom-\nWirtschaft! iche SichPrung der Altölbeseitigung                      menen Altöle nachzuweisen, soweit dies not-\nwendig ist, um die Voraussetzungen für die\n§ t                                      Inanspruchnahme von Zuschüssen zu überprü-\nRürkslellungsfonds                                fen,\nc) dem Bundesamt und seinen Beauftragten auf\n( 1) Zur wirtschaftl ichcn Sicherung der Altölbeseiti-\nVerlangen alle Unterlagen aus dem eigenen\ngung wird ein Sondervr~rmögen des Bundes mit dem\noder einem Unternehmen, an dem sie beteiligt\nNamen „Rückstellungsfonds zur Sicherung der Altöl-\nsind, über die Kosten der Beseitigung und über\nbeseitigung\" (Rückstellungsfonds) gebildet.\ndie erzielten Erträge zugänglich zu machen,\n(2) Die Verwaltung des Rückstellungsfonds obliegt        1 a. ein Pflichtgebiet nur· verkleinert werden kann,\ndem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft (Bundes-                 wenn die. ungedeckten Kosten des Pflichtgebiets-\namt). Die Kosten der Verwaltung werden aus Fonds-                 inhabers über dem Durchschnitt der Unterneh-\nmitteln gedeckt.                                                  men gleicher Art liegen,\n(3) Die Fondsmittel dürfen im übrigen nur für            2.    die Sammlungs- und Transportkosten, ausgenom-\nZuschüsse nach § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes verwendet               men an Altölbesitzer gezahlte Preise, Teil der\nwerden. Das Bundesamt wird als Verwalter des Rück-                Beseitigungskosten sind,\nstellungsfonds ermächtigt, Kredite zur Aufrechterhal-       2a. ein Teil der an Altölbesitzer gezahlten Entgelte als\ntung einer ordnungsm~ißigen Kc1sscnwirlschaft (Kas-               Beseitigungskosten anerkannt' werden kann,\nsenverstärkungskrPditc) bis zur I·iöhe von 5 Millionen            wenn die wirtschaftliche Lag·e im Durchschnitt\nDeutsche Mark aufzunehmen.                                        der Beseitigungsunternehmen es erfordert und die\nordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen Auf-\ngaben nur auf diese Weise sichergestellt werden\n§  2                                  kann,\nAufgabe                           3.    bei den Zuschußsätzen für die einzelnen 'Beseiti-\ngungsarten die Kosten besonders ausgeglichen\n(1) Aus Mitteln des Rückstellungsfonds können\nwerden, die durch überdurchschnittlich schwie-\ngewerblichen und sonstigen wirtschaftlichen Unter-\nrige Sammlungsbedingungen verursacht werden,\nnehmen sowie juristischen Personen des öffentlichen\nRechts mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes,         4.    sich die Zuschüsse höchstens nach den anderwei-\ndie von anderen nach § 3 Abs. 4 übernommene Altöle                tig nicht zu deckenden Kosten ausrichten, die\nbeseitigen, laufende Zuschüsse zu den anderweitig                 Unternehmen gleicher Art in den ihnen nach\nnicht zu deckenden Kosten gewährt werden, wenn die                Nummer 1 Buchstabe a zugewiesenen Gebieten\nAltöle gewässer- und bodenunschädlich beseitigt wer-              durchschnittlich entstehen,\nden und Luftverunreinigungen, vor denen die Allge-         5.     der Bedarf des Rückstellungsfonds unter Berück-\nmeinheit und die Nachbarschaft zu schützen sind,                  sichtigung der vorstehenden Grundsätze so nied-\nnicht entstehen. Der Bundesminister für Wirtschaft                rig wie möglich gehalten wird.\nbestimmt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen\nmit dem Bundesminister des Innern unter Berücksich-            (3) Die durch die Richtlinien festgelegten Zuschuß-\ntigung vvirtschaftlichcr Gesichtspunkte, für welche        sätze gelten in den ersten zwei Jahren nach Inkrafttre-\nArten der Bcseitigu ng einschließlich der A ufarbei-       ten dieses Gesetzes unverändert; danach können sie\ntung von AlWlen und von welchen Mindestmengen              jährlich zum Beginn eines Kalenderjahres nach vorhe-\nan laufende Zuschüsse gewährt werden können.               riger sechsmonatiger Ankündigung geändert werden.\n(2) Die Zuschüsse werden vorn Bundesamt nach                (4) Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag\nRichtlinien des Bundesministers für Wirtschaft gelei-      bis zum 31. März jedes dritten Jahres, erstmalig bis\nstet. Durch die Richtlinien ist insbesondere sicherzu-     zum 31. März 1972, über die Tätigkeit des Rückstel-\nstellen, daß                                               lungsfonds, insbesondere über die Möglichkeiten\neiner Ermäßigung der laufenden Zuschüsse (Absatz 1)\n1.    die Zuschußernpfänger sich verpflichten,             und der Ausgleichsabgabe(§ 4 Abs. 2).\na) die Altöle nach Maßgabe des§ 3 in jeweils vom\nBundesamt mit Zustimmung des Bundesmini-                                       § 3\nsters für Wirtschaft zu bestimmenden und mit\nAbnahme des Altöls\neiner Frist von drei Jahren abänderbaren\nGebieten abzuholen oder die spätere Abnahme           (1) Soweit die zur Sammlung und unschädlichen\nvorzubereiten,                                    Beseitigung von Altölen erforderlichen Einrichtungen","Nr. 73 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1979                           2115\nvorhandPn sind und d<'m Bundesamt zur VerfüfJung               2. die Gasöle der Nummer 27.10 C I des Zolltarifs,\nstehen, hat diesPs sicherzustellc>n, daß im Geltungsbe-            soweit sie wie Schmieröle verwendet werden,\nreich dic'sPs Gesdzc)s\n3. mit ihrem Schwerölanteil die Schmiermittel und\n1. A lti)lc~ in MPngen ab 200 1 a bgcholt werden,                  die Additives der Nummer 38.14 BI a des Zolltarifs,\n2. für Mcn~~cn unter 200 1das sp~Herc Abholen vorbe-           soweit für sie die Mineralölsteuer nach dem Mineral-\nreitet wird.                                               ölsteuergesetz 1964 in der jeweils geltenden Fassung\nA ltölc, d ic der fksitz<:r nicht selbst beseitigt, sind den   erhoben wird. Die Ausgleichsabgabe beträgt 11 Deut-\ngcwcrbl ich<>n und sonstii~cn wirtschaftlichen Unter-          sche Mark für 100 kg abgabepflichtige Waren. Der\nnehmc>n sowie juristischen Personen des öffentlichen           Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch\nRechts zu überlass<'n, di<~ sich gegenüber dem Bundes-       . Rechtsverordnung die Höhe der Ausgleichsabgabe zu\namt vertraglich verpflichtd ha bcn, Altöle abzuholen.          senken, soweit es der Bedarf des Rückstellungsfonds\nerlaubt.\n(2) Altöle im SinnP dc)s Abs,ltzcs 1 sind gebrauchte\nhalbflüssige oder flüssig<) Stoff<\\ die ~~anz oder teil-         (3) Die Ausgleichsabgabe entsteht, wenn die Mine-\nweise am; Mineralöl oder synllwtischc~m Öl bestehen,           ralölsteuer für die abgabepflichtigen Waren unbe-\neinschließlich ölhaltiger Rückstände aus Behältern,            dingt entsteht oder unbedingt wird.\nEmulsionen und Wassc'r-Öl-Gemische mit mindestens                 (4) Schuldner der Ausgleichsabgabe ist der Schuld-\n4 v. H. Ölgehalt.                                              ner der Mineralölsteuer.\n(3) Andere Stoffe als Öle (Fremdstoffe) dürfen Alt-            (5) Werden abgabepflichtige Waren der zollamtli-\nölen nur aus gebrauchs- oder betriebsbedingten Grün-           chen Überwachung vorenthalten oder entzogen, ist die\nden beigefügt werden. Synthetische Öle, die aus                Ausgleichsabgabe sofort fällig. Im übrigen hat der\npolychlorierten Biphenylen oder Terphenylen beste-             Schuldner die Ausgleichsabgabe, die im laufe eines\nhen, sind getrennt von anderen Altölen im Sinne des            Kalendermonats entstanden ist, ohne Aufforderung\nAbsatzes 2 zu beseitigen.                                      spätestens am 10. des zweiten folgenden Monats zu\n(4) Altöle werden nach Maßgabe des Absatzes 1               entrichten.\nSatz 1 kostenlos abgeholt. Der Bundesminister für                 (6) Die Ausgleichsabgabe wird vom Bundesamt\nWirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung             erhoben. Der Bundesminister für Wirtschaft wird\nVorschriften über                                              ermächtig.t, durch Rechtsverordnung die erforderli-\n1. die Ermittlung und Messung der abgenommenen                 chen Bestimmungen über Erhebung und Beitreibung\nStoffe,                                                    der Ausgleichsabgabe zu erlassen. Die Zollbehörden\n2. den zulässigen Anteil an Fremdstoffen, der 15 v. H.         erteilen dem Bundesamt die für die Verwaltung dei\nnicht überschreiten darf,                                  Ausgleichsabgabe erforderlichen Auskünfte und stel-\nlen ihm die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.\nzu erlassen.\n(5) Die über den zulässigen Anteil (Absatz 4 Satz 2\nNr. 2) hinausgehenden Mengen an Fremdstoffen wer-\nden nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 entgeltlich                                       § 5\nabgeholt. Das Entgelt. richtet sich nach den beim Bun-                                Auskünfte\ndesamt hinterlegten Preislisten der abnahmepflichti-\ngen Unternehmen.                                                  (1) Der Schuldner der Ausgleichsabgabe muß dem\nBundesamt die für die Durchführung dieses Gesetzes\n(6) Altöle, deren Gehalt an Fremdstoffen bestimmte          und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen erfor-\nHundertsätze übersteigt, müssen auf Anordnung der              derlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen vorle-\nnach Landesrecht zuständigen Behörde aus Gründen               gen.\nder Wirtschaftlichkeit gesondert gelagert werden. Der\nBundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, die                (2) Angehörige und Beauftragte des Bundesamtes\nH undcrtsätze, die 10 v. H. nicht unterschreiten dürfen,       und Angehörige der Zollverwaltung sind im Rahmen\nnach Art der Ausgangsprodukte durch Rechtsverord-              des Absatzes 1 befugt, die abgabepflichtigen Waren zu\nnung mit Zustimmun~! des Bundesrates zu bestimmen.             prüfen, Grundstücke, Betriebsanlagen und Geschäfts-\nräume des Auskunftspflichtigen während der übli-,\n(7) Die Haftung des A llülbcsitzers für Schäden, die        chen Geschäfts- oder Betriebszeit zu betreten und dort\ndurch nicht oder nicht richtir~ angezeigte Fremdstoffe         Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in\nverursacht werden, bleibt unberührt.                           die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichti-\ngen einzusehen; zur Verhütung dringender Gefahren\n§ 4                               für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die\nGrundstüc}{e, Betriebsanlagen und Geschäftsräume\nAusgleichsabgabe\nauch außerhalb der üblichen Geschäfts- oder Betriebs-\n(1) Die Mittel des Rückstellungsfonds werden durch          zeit und auch dann betreten werden, wenn sie zugleich\neine Ausgleichsabgabe aufgebracht.                             Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen dienen. Das\nGrundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung\n(2) Der Ausgleichsabgabe unterliegen (abgabe-               (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit einge-\npflichtige Waren)                                              schränkt. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnah-\n1. die Schmieröle aus der Nummer 27.10 C III des               men nach Satz 1 zu gestatten und die geschäftlichen\nZolltarifs,                                                Unterlagen vorzulegen.","2116                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(3) Der zur A uskunlt v(~rpflichtete kann die Aus-         1. gemäß§ 3 Abs. 1 Satz 1 abgeholt werden und\nkunft auf soldw Fr,q~(~n verw<'ii~crn, deren Beantwor-\n2. keine über den zulässigen Anteil (§ 3 Abs. 4 Satz 2\ntung ihn s< lbst oder <'i1wn der in§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis\n1\nNr. 2) hinausgehenden Mengen an Fremdstoffen\n3 der Zivilprowßordnung lwzeichneten Angehörigen\nenthalten.\nder G<'fa h r stra lgcrichtl ic-her VPrfolgu ng oder eines\nVerfahrens nach d<'m GPsdz ülwr Ordnungswidrig-                  (4) Der Altölbesitzer hat der zuständigen Behörde\nkeiten aussetzen würde.                                       auf Verlangen unverzüglich alle Auskünfte zu ertei-\n(4) Weigert sich ein ;\\uskunftspflichti~ier, eine Aus-     len, die zur Überwachung von Herkunft, Art, Menge,\nkunft nach Absatz 1 zu erl<'ilc)n od(~r entsprechende         Lagerung und Verbleib der Altöle erforderlich sind.\nUnterlagen vorzulPgen, so kann das Bundesamt die für          § 5 Abs. 3 gilt entsprechend. Die von der zuständigen\ndie Festsdzung der Ausgleichsabgabe erforderlichen            Behörde mit der Einholung von Auskünften beauf-\nFeststPllunw~n im Wq~e der Sch~Hzung treffen.                 tragten Personen sind im Rahmen des Satzes 1 befugt,\nGrundstücke, Anlagen und Geschäftsräume des Aus-\nkunftspflichtigen während der üblichen Geschäfts-\noder Betriebszeit zu betreten und dort Prüfungen und\nZweiter Abschnitt                          Besichtigungen vorzunehmen, Proben ohne Entgelt\nÜberwach u n ~~ des V Prbleibs von Altöl               gegen Empfangsbescheinigung zu entnehmen und die\ngeschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen\neinzusehen; zur Verhütung dringender Gefahren für\n§ 6\ndie öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die\nÜberwachung                            Grundstücke, Anlagen und Geschäftsräume auch\naußerhalb der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeit\n(1) Der Verbleib von Altölen im Sinne des§ 3 Abs. 2\nund auch dann betreten werden, wenn sie zugleich\nunterliegt der Überwachung durch die zuständige\nBehörde.·                                                     Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen dienen. Das\nGrundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung\n(2) Gewerbliche und sonstige wirtschaftliche Unter-         (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit einge-\nnehmen haben für jed<>n Betrieb, in dem Altöle in einer       schränkt. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnah-\nMenge von jährlich mindestens 500 1 anfallen oder bei          men nach Satz 3 zu gestatten und die geschäftlichen\ndem mit einem jährlichen Anfall von Altölen in dieser          Unterlagen vorzulegen.\nMenge zu rechnen ist, Nachweis über Herkunft, Art,\n(5) Auf die nach dieser Vorschrift erlangten Kennt-\nMenge, Aufbewahrungsort und Beseitigung sowie\nnisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Abs. 1,\nÜbernahme und Abgabe der Altöle durch Führung\n§ 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie\nv_on Nachweisbüchern, das Einbehalten von Belegen\n§ 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden.\nund deren Aufbewahrung zu erbringen und der\nDies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kennt-\nzuständigen Behörde die für sie bestimmten Belege zu\nnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen\nübersenden sowie auf deren Verlangen Nachweisbü-\neiner Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhän-\ncher zur Prüfung vorzulegen. Das gleiche gilt für\ngenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren\ngewerbliche und sonstige wirtschaftliche Unterneh-\nVerfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse\nmen, die Altöle in einer Menge von jährlich minde-\nbesteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche\nstens 500 l übernehmen. Wer die Voraussetzungen\nAngaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn\nnach Satz 1 oder 2 erfüllt, hat dies der zuständigen\ntätigen Personen handelt.\nBehörde bei Aufnahme seiner Tätigkeit schriftlich\nanzuzeigen. Das Nähere über die Einrichtung, Füh-\nrung.und Vorlage der Nachweisbücher und das Einbe-                                        § 7\nhalten und Übersenden von Belegen sowie über die                                    (weggefallen)\nAufbewahrungsfristen regelt. die Bundesregierung\nmit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver-\nordnung. Die zuständige Behörde kann auf Antrag                                           § 8\noder. von Amts wegen                                                                 Ausnahmen\n1. eine zentrale Führung von Nachweisbüchern in                  (1) § 6 gilt nicht\neinem Hauptbetrieb zulassen, wenn die Überwa-\nchung des Verbleibs der Altöle dadurch nicht             1. für die See- und Binnenschiffahrt,\nbeeinträchtigt wird,                                     2. für die Deutsche Bundesbahn und .die Deutsche\n2. von der Pflicht, ein Nachweisbuch zu führen, Belege             Bundespost,\neinzubehalten und zu übersenden, befreien, wenn          3. für Einrichtungen des Bundes, die hoheitlichen\ndas Unternehmen nach seiner Art und Betriebsfüh-              Zwecken dienen und nicht unter die Nummer 2 fal-\nrung auch ohne ein Nachweisbuch ausreichend                  len.\nüberwacht werden kann.\n(2) Für den Bereich der See- und Binnenschiffahrt\n(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 1 oder 2        wird der Bundesminister für Verkehr ermächtigt, im\nbestehen nicht, wenn nach§ 11 Abs. 3 des Abfallbesei-         Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern\ntigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung             durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen\nvom 5. Januar 1977 (BGBI. I S. 41) ein Nachweisbuch           über das Sammeln und die Abgabe der in § 3 Abs. 2\nzu führen ist und Belege vorzulegen sind oder wenn            genannten Altöle auf Wasserfahrzeugen und schwim-\ndie Altöle                                                    menden Anlagen, insbesondere über","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1979                          2117\n1. die Pflicht zur Ab~?abe der Altöle in bestimmten        fung vorlegt oder Belege nicht einbehält oder aufbe-\nZeitabständen an ein abnahmepflichtiges Unter-         wahrt,\nnehmen (§ 3) oder an eine von der zuständigen      4. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 3 die dort bezeichnete\nBehörde zugelassene Sa mmclstelle,                    Anzeige nicht erstattet,\n2. den Nachweis der Abgabe und die Aufbewahrung        5. entgegen§ 6 Abs. 4 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht\ndieser Nachweise und                                  richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n3. die Überwachung des Sammelns und der Abgabe            erteilt,\nder Altöle.                                        6. entgegen§ 6 Abs. 4 Satz 5 das Betreten von Grund-\n(3) Das Internationale Übereinkommen zur Verhü-        stücken, Anlagen oder Geschäftsräumen, die Vor-\ntung der Verschmutzung der See durch Öl, 1954, sowie      nahme von Prüfungen oder Besichtigungen, die\ndie nach dem Gesetz über das l nternationale Überein-     Entnahme von Proben oder die Einsichtnahme in\nkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See            geschäftliche Unterlagen nicht gestattet oder\ndurch Öl, 1954, vom 21. März 1956 (BGBl.II S. 379)         Unterlagen nicht vorlegt oder\nerlassenen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.       7. einer Rechtsverordnung nach§ 6 Abs. 2 Satz 4 oder\n§ 8 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\nverweist.\nDritter Abschnitt\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nBußgeldbestimmungen                    buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet\nwerden.\n§ 9\n(weggefallen)\nVierter Abschnitt\n§ 10                                         Schl ußbestimm ungen\nOrdnungswidrigkeiten\n§ 11\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig                                                                   (weggefallen)\n1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 Altöle nicht den dort                               § 12\nbezeichneten gewerblichen und sonstigen wirt-\nschaftlichen Unternehmen sowie juristischen Per-                   Geltung im land Berlin\nsonen des öffentlichen Rechts überläßt,               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des\n2. entgegen§ 3 Abs. 3 Satz 1 Altölen Fremdstoffe bei-   Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n~~gt oder entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 synthetische  Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nOle, die aus polychlorierten Biphenylen oder Ter-   erlassen werden, gelten im Land Berlin nach§ 14 des\nphenylen bestehen, nicht getrennt beseitigt,        Dritten Überleitungsgesetzes.\n3. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 Nachweisbücher\nnicht oder inhaltlich unrichtig führt oder der                                § 13\nzuständigen Behörde auf Verlangen nicht zur Prü-                         Inkrafttreten"]}