{"id":"bgbl1-1979-72-4","kind":"bgbl1","year":1979,"number":72,"date":"1979-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/72#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-72-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_72.pdf#page=4","order":4,"title":"Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (13. ÄndVFO)","law_date":"1979-12-13T00:00:00Z","page":2036,"pdf_page":4,"num_pages":73,"content":["2036                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nDreizehnte Verordnung\nzur Änderung der Fernmeldeordnung (13. ÄndVFO)\nVom 13. Dezember 1979\nAuf Grund des§ 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft ver-\nordnet:\nArtikel 1\nÄnderung der Fernmeldeordnung\nDie Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBl. I S. 541), zuletzt geändert\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 1978 (BGBl. I S. 1913), wird wie folgt geändert:\n1. § 3 Abs. 5 Nr. 6 Buch!,tc1be b erhält folgende Fassung:\n„b) Der Inhaber hat eine jährliche Mindesteinnahme zu gewährleisten. Diese beträgt bei einer öffentlichen\nSprechstelle\naa) mit einem Fernwahlmünzfernsprecher                                                           1 200 DM,\nbb) mit einem anderen Münzfernsprecher                                                             480 DM.\nWird eine öffentliche Sprechstelle bei Privaten für eine kürzere Zeit als ein Jahr eingerichtet, so werden\ndie jährlichen Mindesteinnahmen zu aa oder bb anteilmäßig berechnet.\"\n2. In§ 4 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „besonderer Art\" gestrichen .\n. 3. In § 5 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort „Regelhauptanschlüsse\" durch das Wort „Hauptanschlüsse\" ersetzt.\n4. § 8 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden die Worte „besonderer Art\" gestrichen.\nb) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Bei einfachen Hauptstellen(§ 5 Abs. 1 Satz 2) können statt gewöhnlicher Sprechapparate auch von\nder Deutschen Bundespost zugelassene Sprechapparate besonderer Art, Sprechapparate in anderer als","Nr. 72 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979                        2037\nder Standardausführung (Sprechapparate in anderer Ausführung) oder Sprechapparate in Sonderanfer-\ntigung angebracht werden; zulässig ist auch die Anschaltung von zugelassenen zusätzlichen Sprech-\napparaten. Bei Hauptstellen gemäß§ 6 Abs. 1 Satz 3 und Nebenstellen können statt gewöhnlicher Sprech-\napparate auch von der Deutschen Bundespost zugelassene Sprechapparate besonderer Art oder Sprech-\napparate in Sonderanfertigung angebracht werden; als zusätzliche Sprechapparate können nur zweite\nSprechapparate angeschlossen werden.\"\nc) In Absatz 2 werden in Satz 1 nach den Worten „Bei Haupt- und Nebenstellen\" die Worte „sowie bei\nzusätzlichen Sprechapparaten\" und in Satz 2 nach den Worten „weiteren Zusatzeinrichtungen\" die\nWorte „oder Sprechapparaten\" eingefügt.\nd) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Worten „mit Haupt- oder Nebenstellen\" die Worte „oder mit zusätz-\nlichen Sprechapparaten\" eingefügt.\ne) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Zusatzeinrichtungen\" die Worte „und zusätzliche Sprechap-\nparate\" eingefügt und nach Satz 2 folgender Satz angefügt:\n„Auf Antrag werden dem Teilnehmer posteigene Zusatzeinrichtungen zur Übertragung von Daten auch\nals Ersatzgeräte oder als mobile Einrichtungen überlassen; Ersatzgeräte oder mobile Einrichtungen wer-\nden von der Deutschen Bundespost oder von anderen fachkundigen Personen angeschlossen.\"\n5. § 11 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird das Wort „Neuanschließung\" durch das Wort „Anschließung\" ersetzt.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:\n,,( 1 a) Wiederanschließung ist die Neuanschließung ortsnetzgebundener Regelhauptanschlüsse, bei ein-\nfachen Regelhauptanschlüssen(§ 5 Abs. 1 Satz 2) einschließlich der daran angebrachten Teilnehmerein-\nrichtungen, wenn mit dem Antragsteller über gleiche Teilnehmereinrichtungen bereits Teilnehmerver-\nhältnisse bestanden haben, die gemäß§ 18 Abs. 1 oder 3 sowie§ 20 Abs. 1 oder 3 endeten. Die Wieder-\nanschließung muß innerhalb eines Jahres vom Tage der Beendigung des Teilnehmerverhältnisses an\ngerechnet beantragt werden; maßgebend für den Fristablauf ist der Eingang des Antrages auf Wieder-\nanschließung. Soweit für Teilnehmereinrichtungen die Bedingungen des Absatzes 2 Satz 1 und des\nAbsatzes 2 a erfüllt sind, können neben den wiederanzuschließenden Teilnehmereinrichtungen vorhan-\ndene Teilnehmereinrichtungen übernommen werden.\"\nc) In Absatz 2 b wird nach dem Wort „Absätzen\" .,1 a,\" eingefügt.\nd) In Absatz 2 c Satz 2 werden die Worte „infolge des Wegfalls solcher Einrichtungen\" gestrichen.\n-e) Nach Absatz 2 e wird folgender Absatz 2 f eingefügt:\n,,(2 f) Benutzt ein anderer, der die Voraussetzungen des Absatzes 2 a erfüllt, Teilnehmereinrichtungen,\nohne Teilnehmer zu sein (eigenmächtige Übernahme), so haftet er neben dem bisherigen Teilnehmer als\nGesamtschuldner für alle Gebühren, die seit der letzten Zählerablesung, die vor dem von ihm nachzu-\nweisenden Zeitpunkt der eigenmächtigen Übernahme vorgenommen wurde, entstanden sind.\"\nf) In Absatz 3, 3 a und 4 wird jeweils das Wort „Neuanschließung\" durch das Wort „Anschließung\" ersetzt.\ng) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort auf\" die Worte „Wiederanschließung oder\" eingefügt.\n11\n6. § 12 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 wird das Wort „vorübergehend\" gestrichen.\nb) An Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:\n,,Unzulässig ist auch das Bekleben posteigener Apparate.\"\n7. § 13 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 Satz 5 erhält folgende Fassung:\n,,Wird die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet, so wird eine Verspätungsgebühr erhoben; in Fällen min-\nderer Bedeutung kann von der Erhebung der Verspätungsgebühr abgesehen werden.\"\nb) In Absatz 9 Nr. 2 wird die Zahl ,,7'' durch daS' Wort Jünf\" ersetzt.\n8. In§ 17 Abs. 8 Satz 2 werden jeweils die Worte „Neuanschließung\" durch die Worte ,,Anschließung\" ersetzt.\n9. § 38 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „gemäß § 2 Abs. 5\" ersetzt durch die Worte ,,{§ 2 Abs. 5)\".\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n,,(4) Auf Antrag stellt die Deutsche Bundespost im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglich-\nkeiten, gegen die Entrichtung besonderer Gebühren, Entstörungsleistungen außerhalb der täglichen\nDienstzeit zur Verfügung.\"","2038                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil 1\n10. § 38 a wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,,(2) Für postcigcne Fernkopierer gilt§ 22 Abs. 1 sinngemäß. Posteigene Fernkopierer werden mit einer\nMindestüberlassungsdauer (§ 16) von einem Jahr überlassen. Auf Antrag des Teilnehmers kann die\nDeutsche Bundespost auf die Mindestüberlassungsdauer für Fernkopierer verzichten. Wird ein Fernko-\npierer gemäß§ 19 vorzeitig aufgegeben, so erlischt die Gebührenpflicht für die noch zu erfüllende Zeit\nder Mindestüberlassungsdauer, für die abgelaufene Überlassungsdauer werden nachträglich zusätzliche\nGebühren erhobei;i. Als zusätzliche Gebühr wird der Unterschiedsbetrag der monatlichen Gebühren des\nvorzeitig aufgegebenen Fernkopierers und eines gleichen Fernkopierers ohne Mindestüberlassungs-\ndauer erhoben. Bei Auswechslung eines Fernkopierers gegen einen posteigenen Fernkopierer beginnt für\ndie neue Einrichtung eine neue Mindestüberlassungsdauer; zusätzliche Gebühren werden in diesem Fall\nnicht erhoben. Für private Fernkopierer, deren Anschließung, Unterhaltung, Erneuerung und Änderung\ngelten die§§ 27 und 28 Abs. 1 und 4 sowie§ 29 sinngemäß.\"\nb) Absatz 3 wird gestrichen.\n11. § 39 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,Für jeden Ha uptanschluß wird das Amtliche Fernsprechbuch, in dem der Anschluß aufzuführen ist, gebüh-\nrenfrei geliefert.\"\n12. In§ 40 Abs. 8 Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-\nfügt:\n,,die Wiederanschließung im Sinne des § 11 Abs. 1 a ist ausgeschlossen.\"\n13. § 45 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „Benutzungsverhältnis\" die Worte „und Entstörungsleistun-\ngen\" eingefügt.\nb) In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\n,,Auf Antrag stellt die Deutsche Bundespost im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkei-\nten, gegen Entrichtung besonderer Gebühren, Entstörungsleistungen zu bestimmten Zeiten außerhalb der\ntäglichen Dienstzeit für posteigene Stromwege zur Verfügung. Die Deutsche Bundespost erhebt für die\nEingrenzung der vom Inhaber eines Stromweges gemeldeten Störung Gebühren, wenn die Störung aus-\nschließlich durch eine private Fernmeldeeinrichtung des Inhabers, die nicht von der Deutschen Bundes-\npost unterhalten wird, verursacht wurde.\"\n14. § 50 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 6 Satz 3 erhält folgende Fassung:\n,,Die bei einer Empfangsfunkanlage eingehenden Funknachrichten können unmittelbar oder mit zugelas-\nsenen Rundschreibeinrichtungen oder zugelassenen zwischenspeichernden Einrichtungen mittelbar\nüber posteigene oder private Fernsprech-, Telegrafen- oder Breitbandstromwege zu weiteren Nachrich-\ntenaufnahmestellen desselben oder eines anderen Nachrichtenempfängers übertragen werden.\"\nb) In Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:\n„Für Entstörungsleistungen zu bestimmten Zeiten außerhalb der täglichen Dienstzeit wird für die in\nAbsatz 3 und 6 Satz 3 genannten posteigenen Stromwege und Fernmeldeeinrichtungen für besondere\nÜbertragungsarten sowie für die in Absatz 7 Satz 1 genannten Fernschreibgeräte, die von der Deutschen\nBundespost unterhalten werden, § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 sinngemäß angewendet.\"\nc) In Absatz 14 werden das Wort „sowie\" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Fernschreibgerä-\nten\" die Worte „sowie für die Entstörungsleistungen zu bestimmten Zeiten (Absatz 8 Satz 2)\" eingefügt.\n15. § 52 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:\n,,(4 a) Für Schäden, die durch die Erteilung unrichtiger schriftlicher Auskünfte im Fernmeldedienst ent-\nstehen, haftet die Deutsche Bundespost nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die Scha-\ndensersatzpflicht des Dienstherrn für Amtspflichtverletzungen seiner Bediensteten, soweit diese Aus-\nkünfte nicht im Rahmen des Massenverkehrs, insbesondere in automatisierten Verfahren, erteilt worden\nsind.\"\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „im Absatz 1\" durch die Worte „in den Absätzen 1 und 4 a\" ersetzt.","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979                      2039\nArtikel 2\nÄnderung der Fernmeldegebührenvorschriften\nDie Fernmeldegebührenvorschriften, Anlage 3 zur Fernmeldeordnung, in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 5. Mai 1971 (BGBl. I S. 541), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. November 1978\n(BGBl. I S. 1913), werden wie folgt geändert:\n1. Die Vorbemerkungen werden wie folgt geändert:\na) Die Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:\n,,2.1. Für Einrichtungen, für die in den Fernmeldegebührenvorschriften keine festen Gebühren ange-\ngeben sind, werden erhoben\nbei posteigenen Einrichtungen nach Abschnitt 2\neine monatliche Gebühr in Höhe von 2, 15 v. H. des Einkaufspreises zuzüglich eines Gemein-\nkostenzuschlags,\nbei allen übrigen posteigenen Einrichtungen\neine monatliche Gebühr in Höhe von 3 v. H. des Einkaufspreises zuzüglich eines Gemeinkosten-\nzuschlags,\nbei teilnehmereigenen Einrichtungen\neine einmalige Gebühr in Höhe des Einkaufspreises zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlags\nund eine monatliche Gebühr\nbei Einrichtungen nach Abschnitt 2 in Höhe von 0,717 v. H. der einmaligen Gebühr\nbei allen übrigen Einrichtungen in Höhe von 1 v. H. der einmaligen Gebühr.\"\nb) In Nummer 2.3 wird folgender Absatz angefügt:\n,,Soweit die Einkaufspreise für die technischen Einrichtungen oder Software-Programme, die für ein bean-\ntragtes Leistungsmerkmal der Ergänzungsausstattung erforderlich sind, von der Lieferfirma nicht ange-\ngeben werden können, weil die Einrichtungen auf Grund des technischen Konzepts oder des Grundaus-\nbaus der betreffenden Nebenstellenanlage nur für mehrere Leistungsmerkmale gemeinsam geliefert wer-\nden, ermittelt die Deutsche Bundespost unter Berücksichtigung der leistungsmerkmalbezogenen Anteile\nund der Vorleistungen die Preise. Diese gelten dann für die Berechnung nach Nummer 2.1 als Einkaufs-\npreis.\"\nc) In Nummer 2.5 wird folgender Satz angefügt:\n,,Beantragt der Teilnehmer statt der pauschalen Berechnung nach Satz 1 die Berechnung nach tatsäch-\nlichem Aufwand (Abschnitt 3), so ist Abschnitt 2, Hinweis 9, zu beachten.\"\nd) Nach Nummer 2.6 wird folgende Nummer 2.7 angefügt:\n„2.7. Bei Fernkopierern schließt der V~rrechnungspreis die Kosten für erforderliche Umrüstungen und\nfür besondere Aufwendungen ein.\"\n2. Abschnitt 1. Hauptanschlüsse sowie Sprechapparate besonderer Art und Zusatzeinrichtungen bei ein-\nfachen Hauptstellen wird wie folgt geändert:\na) Die Abschnittsüberschrift erhält folgende Fassung:\n,,Hauptanschlüsse sowie Sprechapparate, Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen bei einfa-\nchen Hauptstellen\".\nb) Abschnitt 1.1. Monatliche Grundgebühren für Hauptanschlüsse wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte „Gegenstand\" erhält Vorschrift 1 zu Nr. 1 und 2 folgende Fassung:\n„1. Die Grundgebühr ist die anteilige monatliche Vergütung für die Bereithaltung der Amtsleitung\nzur zuständigen Ortsvermittlungsstelle und gegebenenfalls der Bestandteile des Hauptanschlusses\ngemäß§ 5 Abs. 1 Satz 9 der Fernmeldeordnung sowie bei einfachen Hauptanschlüssen eines gewöhn-\nlichen Sprechapparates mit Nummernschalter. Außerdem werden mit der Grundgebühr gemäß Vor-\nschrift 4 zu 7.1 Nr. 1 bis 12 bis zu 20 Gesprächsgebühreneinheiten abgegolten.\"\nbb) In der Spalte „Gegenstand\" wird in der Überschrift zu Nummer 11 a das Wort „Regelhauptanschlüs-\nsen\" durch das Wort „Hauptanschlüssen\" ersetzt.\ncc) In der Spalte „Gegenstand\" werden in der Vorschrift 2 zu Nummer 11 a die Worte „5 Nr. 5\" durch die\nWorte „5 Nr. 3\" ersetzt.\ndd) In der Spalte „Gegenstand\" wird Vorschrift 3 zu Nummer 11 a gestrichen.\nee) In der Spalte „Gegenstand\" erhält die Vorschrift zu Nummer 14 folgende Fassung:\n,,Nr. 14 wird nur angewendet, soweit die Übermittlung der Gebührenimpulse nicht durch die Gebüh-\nren nach 1.1 Nr. 20 oder 21, 1.2.2 Nr. 7 bis 9 oder 1.3 Nr. 6 abgegolten ist.\"","2040                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nff)   Die Nummern l 5 und 16 erhalten folgende Fassung:\n„15         Zuschlag zur monatlichen Grundgebühr für die Bereit-\nhaltung eines NL T-Verstärkers ................... .          25,-\n1. Die Gebühr wird nur erhoben, wenn der Haupt-\nanschluß an eine andere als die zuständige Ortsver-\nmitllungsstelle herangeführt ist und der Einsatz\neines NLT-Verstärkers aus übertragungstechni-\nschen Gründen erforderlich ist, oder wenn der\nHauptanschluß mit einer Anschalteeinrichtung\nverbunden ist, oder wenn der Hauptanschluß auf\nAntrag des Teilnehmers mit einem NLT-Verstär-\nker ausgerüstet ist.            ·\n2. Der Einbau und die erforderlichen Meßarbeiten\nsind mit der Gebühr nach Nr.15 abgegolten.\n16\ngg)   Nummer 20 wird durch folgende Nummern 20 und 21 ersetzt:\n„Funkfernsprechanschlüsse\nMonatliche Grundgebühr für einen Funkfernsprech-\nanschluß\n20            mit höchstens 38 schaltbaren Sprechfunkkanälen              180,-\n21            mit mehr als 38 schaltbaren Sprechfunkkanälen .             270,-\".\nhh) In der Spalte „Gegenstand\" wird die bisherige Vorschrift 1 zu Nummer 20 Vorschrift 1 zu Nr. 20 und\n21 und erhält folgenden vorangestellten Verweis: ,.Zu Nr. 20 und 21\".\nii)   In der Spalte „Gegenstand\" wird nach der Vorschrift 1 zu Nr. 20 und 21 folgende Vorschrift 2 ein-\ngefügt:\n,,2. Mit der Grundgebühr ist auch die Übermittlung der Gebührenimpulse abgegolten. Gebührenim-\npulse für Gebühreneinheiten nach 7.1 Nr. 12 können nur zu dem Funkfernsprechanschluß des Anru-\nfenden übermittelt werden.\"\njff   In der Spalte „Gegenstand\" wird die bisherige Vorschrift 2 zu Nummer 20 Vorschrift 3 zu Nr. 20 und\n21.\nkk) In der Spalte „Gegenstand\" werden in der Vorschrift 3 zu Nr. 20 und 21 nach der Zahl „20\" die Worte\n,,oder 21\" eingefügt.\nc) Abschnitt 1.2. Grundgebühren für Sprechapparate besonderer Art bei einfachen Hauptstellen erhält die\nin Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführte Fassung.\nd) Abschnitt 1.3. Grundgebühren für Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen bei einfachen\nHauptanschlüssen erhält die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführte Fassung.\ne) Abschnitt 1.4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs-, Abnahme- und Bearbeitungsgebühren erhält\ndie in Anlage 3 zu dieser Verordnung aufgeführte Fassung.\n3.  Abschnitt 2. Nebenstellenanlagen wird wie folgt geändert:\na) Nach der Abschnittsüberschrift wird in der Spalte „Gegenstand\" in Hinweis 2 die Zahl „5\" durch die Zahl\n,,9\" ersetzt.\nb) In der Spalte „Gegenstand\" wird nach Hinweis 8 folgender Hinweis 9 angefügt:\n„9. Anstelle der festen Anschließungs-, Verlegungs- und Auswechslungsgebühren können auf Antrag\ndes Teilnehmers Gebühren für den durch die Anschließung oder Änderung (Verlegung, Auswechs-\nlung) tatsächlich entstandenen Aufwand erhoben werden. Die Gebühren werden dann nach\nAbschnitt 3 ermittelt. Wählt der Teilnehmer die Berechnung nach Aufwand, so gilt diese Berech-\nnungsart für alle zur Anschließung, Verlegung oder Auswechslung erforderlichen Leistungen (ein-\nschließlich solcher, die unter Vorbemerkung Nr. 2.5 fallen). Lediglich die Berechnung des Leitungs-\nnetzes der Nebenstellenanlage darf von der für die übrigen Einrichtungen gewählten Berechnungs-\nart abweichen. Beantragt der Teilnehmer ein Angebot zu Festpreisen, so werden stets die pauschalen\nGebühren in Ansatz gebracht.\"\nc) In Abschnitt 2.2.1. Regelaw;stattung erhalten die Nummern 19 bis 21 folgende Fassung:\n„Zuschlag für die Mehrleistung gegenüber einem\nReihenapparat mit Nummernschalter,\nje Reihenapparat mit Tastenfeld für\n19              Dioden-Erd-Verfahren .................... .            2,15   100,-    0,70     30,-\n20              Impulswahlverfahren ..................... .            3,55   165,-    1,20     30,-\n21              Mehrfrequenzwahlverfahren .............. .             3,-    140,-    1,-    . 30,-\".","Nr. 72      Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979                                        2041\nd) In Abschnitt 2.2.2. Erg~i nzungsu usstattung werden in der Spalte „Gegenstand\" in der Überschrift zu Num-\nmer 1 und 2 di(~ Worte! .,(mit Nummernschalterwahl)\" durch die Worte ,,(mit Impulswahl)\" ersetzt.\ne) Absch n iU 2.3.1. R.('.g(da usstatt.u ng wird in der Spalte „Gegenstand\" wie folgt geändert:\naa) Nach der Ü berschrifl „Kleine W-Anlagen mit Abfragestelle\" erhält Satz 2 folgende Fassung: ,,Die Ver-\nmittl u ngsci n richtu ngPn werden nur mit Impulswahl geliefert; die Abfragestelle ist mit einem Num-\nmern'.;cha I ter a usgcrüslct.\"\nbb) Nach dN Überschrift „Kleine W-Unteranlage\" wird das Wort ,,(Nummernschalterwahl)\" durch das\nV✓ ort „(1 mpu lswahl)\" ersetzt.\nf) Absch nilt 2.4.1. Rq~cla usslaltung wird wie folgt geändert:\naa) In der Spa ltc „Gcgcnsta nd\" werden in Hinweis 2 das \\Nort „Nummernschalterwahl\" jeweils durch das\nWort „Impulswahl\" ersetzt und nach dem Wort „Tastenwahl\" das Wort ,,(DEV)\" eingefügt.\nbb) In der Spdlt(' ,,Cc,gPnstand\" wird nach Hinweis 3 folgender Hinweis 4 angefügt:\n,,4.  Die! Abfragestelle kann, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind, statt eines Num-\nmPrnschalkrs ein Tastenfeld für Impulswahlverfahren erhalten. Hierfür wird ein Zuschlag zur\nfl'.sten Cebüh r erhoben.\"\ncc) In tfor Spalt(~ ,,Gq~cnsland\" wird nach der Überschrift „Mittlere W-Anlagen mit Abfragestelle\" nach\nSc1lz 1 fDl1~c:nder Satz Pin~~dügt: ,,Falls erforderlich, erhält die Abfragestelle für die Impulswahl einen\nN um menF;cha ltr'.r.\"\ndd) In dPr Spc1 lte „Ger~Pnstand\" wird bei den Nummern 12, 15, 18, 21, 24 und 27 das Wort „Nummernschal-\ntcrwahl\" je:wf~ils durch das Wort .,Impulswahl\" ersetzt.\neP) Nurnmt·r 55 crhült folr!c:nde Fassung:\nAnschließungs-\noder Auswechs-\n„55         Zusfhlag für die Mehrleistung, wenn die Ab-                                                    1ungsgebühren\nfra~estclle statt eines Nummernschalters ein                                                        DM\nTas1J~nfold für Impulswahlverfahren erhält, ...                                3,55  165,- 1,20      30,-\nIst das Tastenfeld bei der Anschließung oder\nAuswechslung bereits in dem Apparat ent-\nhalten, so wird die Anschließungs- oder\nAuswccbslungsgebühr nicht erhoben.\"\ng) Abschnitt 2.5.1. Regelausstattung wird in der Spalte „Gegenstand\" wie folgt geändert:\naa) In Hinweis 3 Sau, 1 und 2 werden jeweils das Wort „Nummernschalterwahl\" durch das Wort ,,Impuls-\nwahl\" ersetzt und nach dem Wort „Tastenwahl\" das Wort ,,(DEV)\" eingefügt.\nbb) In der Überschrift zu Nummer 27 und 28 werden die Worte ,,(ohne oder mit Tastenwahl)\" durch die\nWorle (lmpuhwahl oder Tastenwahl fDEV])\" ersetzt.\n11\nh) In Abschnitt 2.6.1. Ref~elausslattung wird in der Spalte „Gegenstand\" in der Überschrift zu Nummer 1 bis\n4 das Wort „Numnwrmchalterwahl\" durch das Wort „Impulswahl\" ersetzt.\ni) In Abschnitt 2.7. All~;emein verwendbare Ergänzungsausstattung wird in der Spalte „Gegenstand\" in der\nVorschrifl zu Nu mrri.cr 16 die Zahl „23\" durch die Zahl 6\" ersetzt.                       11\nj)  In Abschnitt 2.8.1. Nebenstellenanlagen für besondere Zwecke werden die Nummern 2 bis 2 c durch fol-\ngende Numrncrn 2 bi,; 2 d ersetzt:\n„Zusd1lag für die Mehrleistung gegenüber einem\nVorzimmerJpparat mit Nummernschalter,\nje Vorzimmerapparat mit Tastenfeld für\n2                  Dioden-Erd-Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              2, 15 100,- 0,70     30,-\n2a                 Impulswahlverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             3,55  165,- 1,20     30,-\nMehrfrequenzwahlverfahren\n2b                   Tastenfeld (Regelausführung) . : . . . . . . . . . . .                    3,-   140,- 1,-      30,-\n2c                   Tastenfcld und Zusatztasten . . . . . . . . . . . . . .                   5,70  264,- 1,90     30,-\n2d                 Zuschlag für ein Sperrschloß im Vor-\nzimmerapparat zur Sperrung abgehender Ver-\nbindungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,95  45,-  0,30     21,-\nZu Nr. 2 bis 2d\nSind die Einrichtungen nach Nr. 2 bis 2 d bei der\nAnschließung oder Auswechslung des Vorzim-\nmerapparates bereits in dem Apparat enthal-\nten, so ,vird die Anschließungs- oder Aus-\n,vech;;lungsgebühr nicht erhoben.\"\nk) Abschnitt 2.9. Sprechapparate erhält die in Anlage 4 zu dieser Verordnung aufgeführte Fassung.","2042                                     ßundcsgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n1) Abs<'hnitt 2.10. AllgemPirw Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen erhält die in Anlage 5 zu\ndieser Verordnung a ufgdührte Fassung.\nm) Absch niU 2.14J. Priva !(' Zusatzeinrichtungen wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte „GPg(~nstand\" werden in der Vorschrift zu Nummer 1 die Worte „Faksimile-Geräte\"\ndurch die Worte „Diese Geräte\" ersetzt.\nbb) In der Spalte „Gegenstand\" wird in der Vorschrift zu Nummer 3 die Zahl „43\" dur.ch die Zahl „39\"\nersPtzt.\ncc) In der Spalt<~ ,,Gegenstand\" werden in der Vorschrift 1 zu Nr. 1 bis 3 die Worte „40 bis 43\" durch die\nWorte „36 bis 39\" ersetzt.\nn) Abschnitt 2.14.4. Ein richtungc~n für fernsprechfremde Zwecke wird wie folgt geändert:\naa) In der Spaltf' ,,Gebühr\" werden bei Nummer 1 die Worte „27 bis 36\" durch die Worte „20 bis 32\" ersetzt.\nbb) In der Spalte „Gebühr\" werden bei Nummer 2 die Worte „37 bis 39\" durch die Worte „33 bis 35\" ersetzt.\ncc) In der Spalte „Gebühr\" wird bei Nummer 3 die Zahl „47\" durch die Zahl „43\" ersetzt.\ndd) In der Spalte „Gegrnstand\" werden in der Vorschrift zu Nummer 3 die Zahl „45\" jeweils durch die\nZahl „41 \", die Worte„ 1.3 Nr. 47\" durch die Worte „1.3 Nr. 43\" und die Worte „Vorschrift zu 1.3 Nr. 44\nbis 47 gilt\" durch die Worte „Vorschriften zu 1.1 Nr. 15 gelten\" ersetzt.\no) In Abschnitt 2.14.5. Abnahmegebühren erhalten in der Spalte „Gegenstand\" die einleitenden Worte zu\nNummer 1 und 2 folgende Fassung:\n„Bei privaten Nebenstellenanlagen für jede Wiederholung der Abnahme oder der Nachprüfung, ferner\nfür jede weitere Teilabnahme, für jede Abnahme von Behelfsanlagen sowie für jede vom Teilnehmer\naußerhalb der täglichen Dienstzeit beantragte Abnahme oder Teilabnahme\".\n4. In Abschnitt 3.1. Bei Ausführung der Arbeiten durch Kräfte der Deutschen Bundespost wird in der Spalte\n,,Gegenstand\" bei Nummer 4 das Wort „Fernmeldelehrlings\" durch die Worte „Auszubildenden im Fernmel-\ndehand werk\" ersetzt.\n5. Abschnitt 4. Leitungen wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt 4.3. Leitungen mit Mehrwegeführung werden in der Spalte „Gebühr\" bei Nummer 6 die\nWorte „5 Nr. 5\" durch die Worte „5 Nr. 3\" ersetzt.\nb) Abschnitt 4.4. Anschließungs-, Änderungs- und Bearbeitungsgebühren wird wie folgt geändert:\naa) Die Abschnittsüberschrift erhält folgende Fassung:\n„4.4. Anschließungs- und Änderungsgebühren\n(§§ 11 und 17 der Fernmeldeordnung)\"\nbb) Die Nummern 8 bis 11 einschließlich zugehöriger Überschriften werden gestrichen.\n6. Abschnitt 5. Besonders kostspielige Leitungen erhält die in Anlage 6 zu dieser Verordnung aufgeführte Fas-\nsung.\n7. Abschnitt 7. Gespräche wird wie folgt geändert:\na) Nach der Abschnittsüberschrift werden in der Spalte „Gegenstand\" die Hinweise wie folgt geändert:\naa) In Hinweis 2 werden die Worte „7.1 Nr. 8\" durch die Worte „7.1 Nr. 8 oder 11\" und die Worte „7.1 Nr.\n7\" durch die Worte „7.1 Nr. 7 oder 10\" ersetzt.\nbb) Nach Hinweis 2 wird folgender Hinweis 3 angefügt:\n,,3. Für Gespräche von und nach Funkfernsprechanschlüssen, die über die Überleitvermittlungs-.\nstelle Berlin (West) ausgeführt sind, wird die Taggebühr bei 7.1 Nr. 12 für im Ortsnetz Berlin\n(West) beteiligte Funkfernsprechanschlüsse mit einer Sprechdauer von 20 Sekunden je\nGesprächsgebühreneinheit angewendet.\"\nb) Abschnitt 7.1. Orts-, Nah- und Ferngespräche erhält die in Anlage 7 zu dieser Verordnung aufgeführte\nFassung.\nc) Abschnitt 7.2. Not-, Staats- und Militärgespräche erhält die in Anlage 8 zu dieser Verordnung aufge-\nführte Fassung.\nd) Abschnitt 7.3. Seefunkgespräche wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte „Gebühr\" wird bei Nummer 1 die Zahl „8\" durch die Zahl „11\" ersetzt.\nbb) In der Spalte „Gegenstand\" erhalten die Vorschriften 2 und 3 zu Nummer 1 folgende Fassung:\n,,2. Die Vorschrift 14 Satz 1 zu 7.1 Nr. 1 bis 12 wird angewendet.","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979                            2043\n3. Für Seefunkgespräche zwischen Seefunkstellen und anderen Sprechstellen des öffentlichen Fern-\nsprechnetzes werden Gebühren nach 7.1 Nr. 4 erhoben, wenn nicht die Nrn. 5 bis 11 anzuwenden sind\nund Gebühren nach 7.1 Nr. 9, wenn nicht die Nrn. 4 bis 8, 10 oder 11 anzuwenden sind.\"\ncc) In der Spalte „Gegenstand\" wird nach Nummer 10 folgende Vorschrift mit vorangestelltem Verweis\neingefügt:\n„Zu Nr. 1 bis 10\nFür Gespräche von und nach Funkfernsprechanschlüssen wird neben den Gebühren nach Nr. 1 bis\n10 der Zuschlag nach 7.1 Nr. 12 erhoben. Die Vorschrift zu 7.1 Nr. 12 und die Vorschriften 2, 3, 5, 16\nund 19 bis 21 zu 7.1 Nr. 1 bis 12 werden für die Berechnung des Zuschlags nach 7.1 Nr. 12 angewendet.\"\ndd) In der Spalte „Gegenstand\" erhält Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 17 folgende Fassung:\n„2. Die Vorschriften 2 und 11 Nr. 2, die Vorschrift 14 Satz 4 und die Vorschrift 20 zu 7.1 Nr. 1 bis 12\nwerden sinngemäß angewendet.\"\ne) Abschnitt 7.4. Rheinfunkgespräche wird wie folgt geändert: ·\naa) In der Spalte „Gebühr\" wird bei Nummer 1 die Zahl „8\" durch die Zahl „11\" ersetzt.\nbb) In der Spalte „Gegenstand\" werden die Vorschriften 2 und 3 zu Nummer 1 durch folgende Vor-\nschrift 2 ersetzt:\n,,2. Die Vorschrift 14 Satz 1 zu 7.1 Nr. 1 bis 12 wird angewendet. Vorschrift 3 zu 7.3 Nr. 1 gilt sinn-\ngemäß.\"\ncc) In der Spalte „Gegenstand\" wird nach Nummer 3 folgende Vorschrift mit vorangestelltem Verweis\neingefügt:\n„Zu Nr. 1 bis 3\nFür Gespräche von und nach Funkfernsprechanschlüssen wird neben den Gebühren nach Nr. 1 bis\n3 der Zuschlag nach 7.1 Nr. 12 erhoben. Die Vorschrift zu 7.1 Nr. 12 und die Vorschriften 2, 3, 5, 16\nund 19 bis 21 zu 7.1 Nr. 1 bis 12 werden für die Berechnung des Zuschlags nach 7.1 Nr. 12 angewendet.\"\ndd) In der Spalte „Gegenstand\" erhält Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 5 folgende Fassung:\n„2. Die Vorschriften 2 und 11 Nr. 2, die Vorschrift 14 Satz 4 und die Vorschrift 20 zu 7.1 Nr. 1 bis 12\nwerden sinngemäß angewendet.\"\nf) Abschnitt 7.5. Konferenzgespräche wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte „Gebühr\" werden bei Nummer 1 nach der Zahl „8\" die Worte „oder 11\" angefügt.\nbb) In der Spalte „Gegenstand\" werden in Vorschrift 1 zu Nr. 1 und 2 die Zahl „6\" durch die Zahl ,,14\" und\ndie Zahl „8'' durch die Zahl ,,12\" ersetzt.\ncc) In der Spalte „Gegenstand\" erhält Vorschrift 2 zu Nr. 1 und 2 folgende Fassung:\n„2. Die Summe der für ein Konferenzgespräch aufkommenden Gebühren nach Nr. 1 und 2 sowie die\nSumme der für ein Konferenzgespräch aufkommenden bestimmungsgemäßen Gebühren für betei-\nligte Sprechstellen außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung schuldet der Teilnehmer, von\ndessen Anschluß aus das Konferenzgespräch angemeldet wurde.\"\n8. Abschnitt 8. Fernsprechauftragsdienst, Aufgabe von Telegrammen, Amtliche Teilnehmerverzeichnisse,\nBesondere Leistungen, Funkrufanschlüsse wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt 8.1. Fernsprechauftragsdienst wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte „Gebühr\" werden bei Nummer 1 die Worte „Ortsgesprächsgebühr\" durch die Worte\n,,Gebühren nach 7.1 Nr. 1, 2 oder 3\" und bei Nummer 2 die Worte „Nah- bzw. Ferngesprächsgebühr\"\ndurch die Worte „Gebühren nach 7.1 Nr. 3 oder 4 bis 11\" ersetzt.\nbb) In der Spalte „Gegenstand\" wird nach Nummer 2 folgende Vorschrift mit vorangestelltem Verweis\neingefügt:\n„Zu Nr. 1 und 2\nFür jeden Anruf von einem Funkfernsprechanschluß werden Gebühren nach Nr. 2 und der Zuschlag\nnach 7.1 Nr. 12 erhoben.\"\ncc) In der Spalte „Gegenstand\" erhält Vorschrift 1 zu Nr. 3 bis 5 folgende Fassung:\n„1. Mit den Gebühren nach Nr. 3bis 5 werden die Leistungen für das Entgegennehmen von Anrufen\nund je Kalendertag 10 Aufzeichnungen von kurzen Nachrichten, deren Bekanntgabe an den Auf-\ntraggeber und das Zusprechen einer vereinbarten Mitteilung an die Anrufer abgegolten. Für jede\nweitere Aufzeichnung an einem Kalendertag, einschließlich der Bekanntgabe an den Auftraggeber,\nwird ein Zuschlag von 0,30 DM erhoben.\"\ndd) In der Spalte „Gegenstand\" wird nach Vorschrift 2 zu Nr. 3 bis 5 folgende Vorschrift 3 angefügt:\n„3. Wird neben den Leistungen nach Vorschrift 1 der Auftraggeber oder ein von ihm benannter\nBeauftragter durch ein Funkrufsignal an eine vereinbarte Funkrufnummer auf das Vorliegen einer","2044                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nNachricht hingewiesen, so wird das Dreifache der Gebühren nach Nr. 3 bis 5 erhoben. Satz 1 gilt auch\nin Fällen nach Vorschrift 1 Satz 2.\"\nee} Tn der Spalte „Gegenstand\" wird nach Nummer 11 folgende Vorschrift mit vorangestelltem Verweis\neingefügt:\n„Zu Nr. 9 bis 11\nWird der Fernsprechauftragsdienst über die im Bescheid angegebene Rufnummer in Anspruch\ngenommen, so gelten die Vorschriften 1 und 2 zu Nr. 3 bis 5 sinngemäß.\"\nff} In der Spalte „Gebühr\" werden bei Nummer 19 die Worte „Ortsgesprächsgebühr\" durch die Worte\n,.Gebühren nach 7.1 Nr. 1, 2 oder 3\" und bei Nummer 20 die Worte „Nah- bzw. Ferngesprächsgebühr\"\ndurch die Worte „Gebühren nach 7.1 Nr. 3 oder 4 bis 11\" ersetzt.\ngg) In der Spalte „Gegenstand\" wird an Vorschrift 1 zu Nr. 19 und 20 folgender Satz angefügt:\n.,Neben den Gebühren nach Nr. 19 und 20 wird der Zuschlag nach 7.1 Nr. 12 erhoben.\"\nb} Abschnitt 8.4. Besondere Leistungen wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte „Gebühr\" wird bei Nummer 1 die Zahl „50,-\" durch die Zahl 40,-\" ersetzt.\n11\nbb) Die Nummern 12 und 13 werden nach der Überschrift durch folgende Fassung ersetzt:\n„zum Vergleich der Gebührenzählung\n12            für den ersten Tag .............................. .        20,-\n12 a          für den zweiten und jeden weiteren Tag ......... .         10,-\nzum Feststellen ankommender Verbindungen\n13            für den ersten Tag .............................. .        20,'-\n13 a          für den zweiten bis vierten Tag, je Tag .......... .       10,-\n13 b          für den fünften bis neunten Tag, je Tag .......... .        5,-\n13 c          für den zehnten und jeden weiteren Tag, je Tag ...          1,-\"\ncc) Die Nummern 19 bis 21 erhalten folgende Fassung:\n„Entstörungsleistungen\n(§ 38 Abs. 4 der Fernmeldeordnung}\n19        Entstörungsleistungen außerhalb der täglichen\nDienstzeit für einfache Hauptanschlüsse nach § 5\nAbs. 1 Satz 2 und daran angeschlossene posteigene\nund teilnehmereigene Einrichtungen sowie für Haupt-\nanschlüsse nach § 6 Abs. 1 und für posteigene Leitun-\ngen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 von Montag bis Freitag\naußerhalb der täglichen Dienstzeit sowie an Samsta-\ngen, an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen, ein-\nmalige Gebühr für jede Entstörung auf Antrag des\nTeilnehmers ..................................... .            40,-\n1. Die Gebühr ist die Abgeltung des Mehraufwan-\ndes für Wegeleistungen und für Entstörungslei-\nstungen in einem Ortsnetzbereich.\n2. Für Wege- und Entstörungsleistungen, die für die\nEntstörung auf Antrag des Teilnehmers in einem\nzweiten oder in weiteren Ortsnetzbereichen ent-\nstanden sind, wird für den geleisteten Mehrauf-\nwand im Fernnetz und in weiteren Ortsnetzberei-\nchen einmal ein Zuschlag in Höhe der Gebühr nach\nNr. 19 erhoben.\n3. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn\n1. die Störung nicht beseitigt werden konnte,\noder\n2. die Entstörung zur Aufrechterhaltung der\nöffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zur\nAbwendung von Gefahr in Katastro-\nphenfällen erforderlich ist, oder\n3. der Teilnehmer über einen Hauptanschluß\nmit Grundgebühren der Gruppe II verfügt.\nEntstörungsleistungen außerhalb der täglichen\nDienstzeit für einfache Hauptanschlüsse (§ 5 Abs. 1\nSatz 2 der Fernmeldeordnung) mit posteigenen Zu-\nsatzeinrichtungen zur Übertragung von Daten und für\nTelefaxanschlüsse mit posteigenen Fernkopierern\n(§ 38 Abs. 1 der Fernmeldeordnung) in der Zeit von 18\nbis 8 Uhr sowie an Samstagen, an Sonntagen und an","Nr. 72 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979                       2045\ngesetzlichen Feiertagen auch in der Zeit von 8 bis 18\nUhr\n20           monatliche Gebühr für die Bereithaltung, je Haupt-\nanschluß ....................................... .          80,-\nBefinden sich mehrere Hauptanschlüsse, für die\nder Teilnehmer die Bereithaltung von Entstörungs-\nleistungen nach Nr. 20 beantragt hat, auf demsel-\nben Grundstück, so werden für den 4. bis 6. Haupt-\nanschluß je die Hälfte, für den 7. und alle weiteren\nHauptanschlüsse je ein Viertel der Gebühren erho-\nben. Maßgebend ist die Summe aller Anschlüsse\noder Leitungen auf dem Grundstück des Teilneh-\nmers, für die er Entstörungsleistungen gegen\nmonatliche Gebühren beantragt hat.\n21            einmalige Gebühr für jede Entsendung eines Ent-\nstörers zu Endstellen des Teilnehmers ........... .         20,-\"\nc) Abschnitt 8.5. Funkrufanschlüsse wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte „Gegenstand\" werden in dem Klammervermerk zur Überschrift die Worte,,§ 32 Abs. 6\"\ndurch die Worte ,,§ 32 Abs. 7\" ersetzt.\nbb) In der Spalte „Gebühr\" werden bei Nummer 6 die Worte „Nah- bzw. Ferngesprächsgebühr\" durch die\nWorte „Gebühren nach 7.1 Nr. 3 oder 4 bis 11\" ersetzt.\ncc) In der Spalte „Gegenstand\" wird nach Nummer 6 folgende Vorschrift eingefügt:\n„Für jeden Anruf von einem Funkfernsprechanschluß wird neben der Gebühr nach Nr. 6 der\nZuschlag nach 7.1 Nr. 12 erhoben.\"\ndd) In der Spalte „Gebühr\" wird bei Nummer 7 die Zahl „100,-\" durch die Zahl „50,-\" ersetzt.\nee) In der Spalte „Gegenstand\" werden in der Vorschrift zu Nummer 7 die Worte „der Antragsbearbei-\ntung,\" und die Worte „und der Vorbereitung der Betriebsunterlagen der Deutschen Bundespost\"\ngestrichen.\nff)  Nummer 8 wird gestrichen.\n9. Abschnitt 9. Öffentliches Bildübertragungsnetz wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt 9.2. Besonders kostspielige Leitungen werden in der Spalte „Gebühr\" bei Nummer 2 die\nWorte „Nr. 5 und 6\" durch die Worte „Nr. 3 und 4\" ersetzt.\nb) Abschnitt 9.3. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs- und Bearbeitungsgebühren wird wie folgt geän-\ndert:\naa) Die Abschnittsüberschrift erhält folgende Fassung:\n.. 9.3. Anschließungs-, Übernahme- und ÄmJerungsgebühren\"\nbb) In der Spalte „Gebühr\" wird bei Nummer 3 die Zahl „5\" durch die Zahl „9\" ersetzt.\ncc) In der Spalte „Gegenstand\" wird in der Vorschrift zu Nummer 3 die Zahl „5\" durch die Zahl „9\" ersetzt.\ndd) In der Spalte „Gegenstand\" wird an Vorschrift 1 zu Nummer 4 folgender Satz angefügt:\n„Vorschrift 1 Satz 3 zu 1.4 Nr. 10 wird sinngemäß angewendet, dabei wird ein Bildanschluß oder eine\nBild-Meldeleitung einem Hauptanschluß gleichgestellt.\"\nee) Die Nummern 5 bis 7 einschließlich der zugehörigen Überschriften werden gestrichen.\nc) Abschnitt 9.4. Gebühren für Bildverbindungen wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte „Gebühr\" werden bei Nummer 1 nach der Zahl „8\" die Worte „oder 9 bis 11\" eingefügt.\nbb) In der Spalte „Gegenstand\" erhält die Vorschrift 1 zu Nr. 1 folgende Fassung:\n„1. Für Bildverbindungen innerhalb eines Fernsprechortsnetzes werden der Gebührenberechnung\ndie Gebührensätze nach 7.1 Nr. 4 oder, wenn für das betreffende Ortsnetz der Nahdienst gemäß§ 35\nder Fernmeldeordnung eingeführt ist, nach 7.1 Nr. 9 zugrunde gelegt.\"\n10. Abschnitt 10. Posteigene Stromwege wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt 10.4.1. Dauernd überlassene Stromwege werden in der Spalte „Gebühr\" bei Nr. 16 die Worte\n,,Nr. 1 bis 5 und 14 und 15 sowie\" durch die Worte „Nr. 1 bis 5, 14, 15 und\" ersetzt.\nb) In Abschnitt 10.4.2. Schalteinrichtungen bei dauernd überlassenen Stromwegen wird in der Spalte\n,,Gegenstand\" in der Vorschrift zu Nummer 3 das Wort „Anschalteeinrichtung\" durch die Worte „Ei nrich-\nt ung zur Anschaltung privater Übertragungseinrichtungen\" ersetzt.","2046                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nc) Abschnitt 10.4.3. Überlassung für kurze Zeit wird wie folgt geändert:\naa) In dPr Spalte     „Gebühr\" werden    ersetzt\nbei Nummer       15 die Zahl „0,60\" durch die Zahl „1,20\",\nbei Nu m mcr     16 die Zahl „0,50\" durch die Zahl „1,-\" und\nbei Nummer       19 die Zahl „2,50\" durch die Zahl „5,-\".\nbb) In der Spalte „Cegenstand\" wird in der Vorschrift zu Nummer 15 die Zahl „500,-\" durch die Zahl\n,, 1 000,-\" ersetzt..\ncc) In der Spalte „Gegcnsl;rnd\" wird in der Vorschrift zu Nummer 16 die Zahl „120,-\" durch die Zahl\n,,240,-\" ersetzt.\ndd) In der Spalte „Gegenstand\" werden in Vorschrift 2 zu Nummer 19 die Zahl „500,-\" durch die Zahl\n,, 1 000,-\" und die Zahl „50,-\" durch die Zahl „100,-\" ersetzt.\nd) In Abschnill 10.5. Stromwege mit Mehrwegeführung werden in der Spalte „Gebühr\" bei Nummer 6 die\nWorte „5 Nr. 5\" durch diP Worte „5 Nr. 3\" ersetzt.\ne) In Abschnitt 10.6. B('sonders kostspielige Stromwege werden in der Spalte „Gebühr\" bei Nummer 2 die\nWorte „Nr. 5 und 6\" durch die Worte „Nr. 3 und 4\" ersetzt.\nf) Abschnitt 10.7. Anschließungs-, Änderungs-, Übernahme-, Bearbeitungs- sowie Abnahme- und Überprü-\nfungsgebühren wird wie folgt geändert:\naa) Die Abschnittsüberschrift erhält folgende Fassung:\n,.10.7. Anschließungs-, Änderungs-, Übernahme- sowie Abnahme- und Überprüfungsgebühren\"\nhb) In der Spc1lte „Geg<!nstcrnd wird die Vorschrift zu Nummer 3 Vorschrift 1 zu Nummer 3.\ncc) In der Spalt<~ ,,GerzensLc1nd\" werden nach der Vorschrift 1 zu Nummer 3 folgende Vorschriften 2\nund 3 angefügt.:\n„2. Die G(•bühr<!n nach Nr. 3 schließen das Herstellen des Endstromweges sowie den Aufbau und das\nAnschließen dPr b<):-;underen Abschlußeinrichtung (Signalübergabepunkt) ein.\n3. Die Vorschriften zu Abschnitt 3 sind sinngemäß anzuwenden.\"\ndd) In dPr Spalte „Gebühr\" wird bei Nummer 10 die Zahl „5\" durch die Zahl „9\" ersetzt.\nec) In der Spalte „Gq~ensta nd\" wird in der Vorschrift 2 zu Nummer 10 die Zahl ,,17\" durch die Zahl „11\"\nund die Zahl ,,18\" durch die Zahl „12\" ersetzt.\nff) In der Spalte „Gf!f~Pnsl;:ir1d\" wird in der Vorschrift 3 zu Nummer 10 die Zahl „5\" durch die Zahl „9\"\nersetzt.\ngg) Die Nummern 11 bis 16 einschließlich der zugehörigen Überschriften werden gestrichen.\nhh) Die bisherigen Nummern 17 und 18 werden die Nummern 11 und 12 und erhalten einschließlich der\nzugehörigen Überschriften folgende Fassung:\n„Abnahme- und Überprüfungsgebühren\nGebühr für jede Wiederholung der Abnahme oder der\nNachprüfung der privaten Fernmeldeeinrichtungen,\ndie an posteigene Stromwege angeschaltet sind, sowie\nfür jede Abnahme oder Teilabnahme außerhalb der\ntäglichen Dienstzeit\n11              für die erste Arbeitsstunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühren nach 2.14.5 Nr. 1\n12              für jede weitere Arbeitsstunde ..... , . . . . . . . . . . . . .      Gebühren nach 2.14.5 Nr. 2\"\nii) In der Spalte „Gegenstand\" wird die Vorschrift zu Nr. 17 und 18 Vorschrift 1 zu Nr. 11 und 12 und\nerhält folgenden vorangestellten Verweis: ,,Zu Nr. 11 und 12\".\njj) In der Spalte „Gegenstand\" wird nach der Vorschrift 1 zu Nr. 11 und 12 folgende Vorschrift 2 ange-\nfügt:\n„2. Die Gebühren für die Abnahme oder Teilabnahme außerhalb der täglichen Dienstzeit werden nur\nin Fällen erhoben, in denen der Inhaber des posteigenen Stromweges beantragt, daß die Abnahme\noder Teilabnahme außerhalb der täglichen Dienstzeit durchgeführt werden soll.\"\ng) Nach Abschnitt 10.7. Anschließungs-, Ä.nderungs-, Übernahme- sowie Abnahme- und Überprüfungsge-\nbühren wird folgender Abschnitt 10.8. Entstörungsleistungen angefügt:\n„ 10.8. Entstörungsleistungen\nGebühren für Entstörungsleistungen zu bestimmten Zeiten\naußerhalb der täglichen Dienstzeit(§ 45 Abs. 1 Satz 2)\nmonatliche Gebühr für die Bereithaltung von Entstörungs-\nleistungen für einen posteigenen Stromweg, je Endpunkt                       80,-","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979                      2047\nl. Vorschrift zu 8.4 Nr. 20 wird sinngemäß angewendet,\ndabei wird jeder Endpunkt eines Stromweges einem\nHauptanschluß gleichgestellt.\n2. Für die Endpunkte nach Vorschrift 1 zu 10.1.1 Nr. 13\nund Vorschrift 2 zu 10.2.1 Nr. 1 bis 15 wird die Gebühr\nnach Nr. 1 nicht erhoben.\n3. Mit der Gebühr nach Nr. 1 ist auch die Bereithaltung\nvon Entstörungsleistungen für die an den Entpunkt eines\nTelegrafenstrom weges angeschlossene Fernschreibein-\nrichtung, die von der Deutschen Bundespost unterhalten\nwird, abgegolten.\n2             einmalige Gebühr für jede Entsendung eines Entstörers zu\nden Endpunkten des Stromweges ..................... .               20,-\nZu Nr. l und 2\n1. Die Gebühr nach Nr. 2 wird neben der monatlichen\nGebühr nach Nr. 1 für Wegeleistungen erhoben, die in der\nZeit von 18 bis 8 Uhr sowie an Samstagen, an Sonntagen\nund an gesetzlichen Feiertagen auch in der Zeit von 8 bis\n18 Uhr entstanden sind.\n2. Die Gebühr nach Nr. 1 wird für Entstörungsleistungen\naußerhalb der in Vorschrift 1 bestimmten Zeiten nicht\nerhoben.\n3. Mit den Gebühren nach 10.4 sind die Leistungen, für die\nGebühren nach Nr. 1 und 2 erhoben werden, abgegolten.\n3          Einmalige Gebühren für die Eingrenzung von Störungen in\nFällen nach § 45 Abs. 1 Satz 3 .......................... .            Gebühren nach\nAbschnitt 3\nDie Gebühren werden nur im Wiederholungsfall erho-\nben.\"\n11. Abschnitt 11. Reservestromwege wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt 11.2. Besonders kostspielige Reservestromwege werden in der Spalte „Gebühr\" bei Num-\nmer 2 die Worte „Nr. 5 und 6\" durch die Worte „Nr. 3 und 4\" ersetzt.\nb) Abschnitt 11.4. Anschließungs-, Änderungs- und Bearbeitungsgebühren wird wie folgt geändert:\naa) Die Abschnittsüberschrift erhält folgende Fassung:\n,.t 1.4. Anschließungs- und Änderungsgebühren\"\nbb) Die Nummern 5 bis 8 einschließlich der zugehörigen Überschriften werden gestrichen.\n12. In Abschnitt 12. 1.1. Dauernd überlassene Sendeanlagen werden in der Spalte „Gebühr\" ersetzt\nbei  Nummer         1 die  Zahl  ,,152 000,-\"    durch die Zahl ,,167 200,-\",\nbei  Nummer         2 die  Zahl  „211 000,-\"     durch die Zahl 11 232 100,-\",\nbei  Nummer         3 die  Zahl  11\n303 000,-\"   durch die Zahl 11\n333 300,-\",\nbei  Nummer         4 die  Zahl  ,,450 000,-\"    durch die Zahl 11 495 000,-\",\nbei  Nummer         5 die  Zahl        „5 600,-\" durch die Zahl       11 6 200,-\",\nbei  Nummer         6 die  Zahl        „7 700,-\" durch die Zahl       11 8 500,-\",\nbei  Nummer         7 die  Zahl     ,,16 600,-\"  durch die Zahl    ,,18 300,-\",\nbei  Nummer         8 die  Zahl     11 31 700,-\" durch die Zahl    11 34 900,-\",\nbei  Nummer         9 die  Zahl  ,,103 000,-\"    durch die Zahl 11 113 300,-\",\nbei  Nummer       10 die   Zahl  11 110 000,-\"   durch die Zahl „121 000,-\",\nbei  Nummer       11 die   Zahl  ,,143 000,-\"    durch die Zahl 11 157 300,-\",\nbei  Nummer       12 die   Zahl  11 177 000,-\"   durch die Zahl 11 194 700,-\",\nbei  Nummer       13 die   Zahl  11 213 000,-\"   durch die Zahl 11 234 300,-\",\nbei  Nummer       14 die   Zahl  11 251 000,-\"   durch die Zahl „276 100,-\",\nbei  Nummer       15 die   Zahl  11 305 000,-\"   durch die Zahl 11 335 500,-\",\nbei  Nummer       16 die   Zahl  11 322 000,-\"   durch die Zahl 11 354 200,-\",\nbei  Nummer       17 die   Zahl  11 465 000,-\"   durch die Zahl 11 511 500,-\",\nbei  Nummer       18 die   Zahl  11 545 000,-\"   durch die Zahl 11 599 500,-\" und\nbei  Nummer       19 die   Zahl  „570 000,-\"     durch die Zahl 11 627 000,-\".\n13. Abschnitt 13. Funknachrichten an einen oder mehrere Empfänger wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt 13.2.1. Stromweggebühren wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:\n.,7      1    Breilbandstromweg .............................. .             Gebühren nach\n10.3 Nr.1 bis 17\"","2048                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nbb) In der Spalte „CegPnstand\" werden in dem Verweis der Vorschrift zu Nr. 5 und 6 die Worte „und 6\"\ndurch die Worl<'. ,,bis 7\" ersetzt.\nb) I 11 A bsch 11 iU 13.2.2. A nsch I icßungs- und Änderungsgebühren werden in der Spalte „Gegenstand\" in der\nÜberschrift zur Nurnmc~r .'3 und 4 die Worte ,,(13.2.1 Nr. 3)\" durch die Worte ,,(13.2.1 Nr. 3 und 7)\" ersetzt.\nc) Nach A bschn i lt 13.'.l 7.us/i tzl iche Leistungen wird folgender Abschnitt 13.4. Entstörungsleistungen ein-\ngefügt:\n„ 13.4. Entstörungsleistungen\nGebühren für Entstörungsleistungen zu bestimmten Zeiten\naußerhalb der täglichen Dienstzeit (§ 50 Abs. 8 Satz 2)\nmonatliche Gebühr für die Bereithaltung von Entstörungs-\nleistungen\nfür einen posteigenen Stromwsg, je Endpunkt eines\nStromweges ........................................ .         Gebühr nach\nMit der Cebühr ist auch die Bereithaltung von Entstö-    10.8 Nr. 1\nrungsleistungen für angeschlossene posteigene Fernmel-\nde('.inrichtungen lür besondere Übertragungsarten (§ 50\nAbs. J Satz 2) und für angeschlossene Fernschreibgeräte\n(§ 50 Abs. 7 Satz 1), die von der Deutschen Bundespost\nunterhalten werden, abgegolten.\n2                für Fernseh reibgeräte bei Nachrichtenaufnahmestellen,\ndie nicht über postdgene Stromwege mit Empfangs-\nfunkanlagen verbunden sind, je Fernschreibgerät ....          Gebühr nach\nZu Nr. 1 und 2                                           10.8 Nr. 1\nDie Vorschrift zu 8.4 Nr. 20 wird sinngemäß angewendet,\ndabei wird jeder Endpunkt eines Stromweges oder jedes\nFernschreibgerät bei Nachrichtenaufnahmestellen einem\nl Iauptc1nschluß gleichgestellt.\n3            einmalige C(•bühr für jede Entsendung eines Entstörers zu\nden Endpunk t.en des posteigenen Stromweges oder zu\nFernschreibgeräten bei Nachrichtenaufnahmestellen, die\nnicht über posteigene Stromwege mit Empfangsfunkanla-\ngen verbunden sind ................................. .            Gebühr nach\nZu Nr. 1 bis 3                                           10.8 Nr. 2\n1. Die Gebühr nach Nr. 3 wird neben den monatlichen\nGebühren nach Nr. 1 oder 2 für Wegeleistungen erhoben,\ndie in der Zeit von 18 bis 8 Uhr sowie an Samstagen, an\nSonntagen und an gesetzlichen Feiertagen auch in der\nZeit von 8 bis 18 Uhr entstanden sind.\n2. Die Gebühr nach Nr. 1 und 2 wird für Entstörungslei-\nstungen außerhalb der in Vorschrift 1 bestimmten Zeiten\nnicht erhoben.\n4         Gebühren für Auf wend ungen der Deutschen Bundespost bei\nder Störungsverfolgung in Fällen nach§ 50 Abs. 8 Satz 2 und\n§ 4 5 Abs. 1 Satz 3 ...................................... .         Gebühren nach\nDie Vorschrift zu 10.8 Nr. 3 wird angewendet.\"           10.8 Nr. 3\nd) In Abschnitt 13.5.1. Aufnahme von Funknachrichten, die über Sendefunk.anlagen der Deutschen Bundes-\npost ausgestrahlt werden, werden in der Spalte „Gegenstand\" in der Vorschrift 1 zu Nr. 1 bis 3 die Worte\n,,Fernsprech- oder Telegrafenslromwege\" durch die Worte „Fernsprech-, Telegrafen- oder Breitband-\nstromwege unmittelbar oder mittelbar\" ersetzt.\nArtikel 3\nÄnderung der Ersten Verordnung\nzur Änderung der Fernmeldeordnung\nDie Erste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom 7. März 1972 (BGBl. I S. 306), zuletzt geän-\ndert durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Mai 1978 (BGBl. I S. 647), wird wie folgt geändert:\n1. Anlage 21 zu Artikel S Abs. 3 wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt 1. Sprechapparate besonderer Art wird in der Spalte „Monatliche Gebühr\" bei Nummer 2\ndie Zahl „1.2\" durch die Zahl „1.2.2\" ersetzt.\nb) Abschnitt 2. Zusatzeinrichtungen wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte „Monatliche Gebühr\" wird bei Nummer 1 die Zahl „0,15\" gestrichen.","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979                           2049\nbb) In der Spalte „Gegenstand\" werden nach Nummer 6 die Worte „Zweiter Sprechapparat\" dmch die\nWorte „Zusätzlicher Sprechapparat\" ersetzt.\ncc) In der Spalte „Gegenstand\" werden bei Nummer 18 die Worte „2 m\" durch die Worte „3 m bis 6 m\"\nersetzt.\ndd) Bei Nummer 24 bis 27 werden alle Angaben gestrichen.\nc) In Abschnitt 3. Änderungsgebühren werden in der Spalte „Gegenstand\" in Vorschrift zu Nummer 1 und\nin der Spalte „Gebühr\" bei Nummer 1 die Zahl „6\" jeweils durch die Zahl „10\" ersetzt.\n2. Anlage 22 zu Artikel 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt 1. In Abschnitt 2 der Fernmeldegebührenvorschriften (FGV) aufgeführte Einrichtungen\nwird bei Nummer 1 in der Spalte „Posteigene Anlage\" die Zahl „60\" durch die Zahl „80\" und in der Spalte\n,,Teilnehmereigene Anlage\" die Zahl „80\" durch die Zahl „90\" ersetzt.\nb) In Abschnitt 2.2.1. Vermittlungseinrichtungen und Reihenanlagen mit festen Gebühren wird bei Num-\nmer 1 in der Spalte „Posteigene Anlage\" die Zahl „60\" durch die Zahl „80\" und in der Spalte „Teilnehmer-\neigene Anlage\" die Zahl „80\" durch die Zahl „90\" ersetzt.\nArtikel 4\nÄnderung der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst\nDie Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Fe-\nbruar 1974 (BGBI. I S. 388), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1978 (BGBI. I\nS. 2009), wird wie folgt geändert:\n1. In§ 3 Abs. 4 Satz 2 werden der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und nach Nummer 6 folgende\nNummern 7 und 8 angefügt:\n,,7. einem Telexhauptanschluß zu Beginn einer abgehenden Telexverbindung Datum und Uhrzeit zuge-\nschrieben werden,\n8. einem Telexhauptanschluß nach einer ankommenden Telexverbindung Datum und Uhrzeit zuge-\nschrieben werden.\"\n2. In§ 6 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-\nfügt:\n,,die Wiederanschließung im Sinne des§ 11 Abs. 1 a der Fernmeldeordnung ist ausgeschlossen.\"\n3. § 7 Abs. 7 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden das Wort „betrieblichen\" durch die Worte „technischen und betrieblichen\" ersetzt und\nnach dem Wort „Zeiten\" die Worte „außerhalb der täglichen Dienstzeit\" eingefügt.\nb) In Satz 3 werden das Wort „kann\" durch das Wort „erhebt\" ersetzt und das Wort „erheben\" gestrichen.\n4. § 8 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 wird die Zahl „6\" durch die Zahl „8\" ersetzt.\nb) In Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:\n,,Telexverbindungen zu Einrichtungen, die gemäß§ 6 Abs. 3 Satz 2 benutzt werden, sind unzulässig.\"\n5. § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n,,(3) Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, kann die Deutsche Bundes-\npost in der Datexvermittlungsstelle oder im Datexkonzentrator für Datexhauptanschlüsse folgende beson-\ndere Einrichtungen bereitstellen:\n1. bei Leitungsvermittlung\na) Einrichtungen gemäß§ 3 Abs. 4 Nr. 2 bis 6;\nb) Einrichtungen, durch die ein Datexhauptanschluß Gebühren für ankommende Datexverbindungen,\ndie von bestimmten anderen Datexhauptanschlüssen ausgehen, übernehmen kann (Gebührenüber-\nnahme);\n2. bei Paketvermittlung Einrichtungen, durch die ein Datexhauptanschluß\na) an Stelle nur eines logischen Kanals mehrere logische Kanäle erhalten kann, um mit mehr als einem\nDatexhauptanschluß Daten austauschen zu können (Mehrfachanschluß);                            ·","2050                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nb) über einen vom Datexteilnehmer bestimmten logischen Kanal Daten ausschließlich mit einem\nbestimmten logischen Kanal eines anderen Datexhauptanschlusses austauschen kann und umgekehrt\n(feste virtuelle Di.ltexverbindung);\nc) Gebühren für ankommende virtuelle Datexverbindungen, ausgenommen für feste virtuelle Datexver-\nbindungen, üb<>rnehmen kann (Gebührenübernahme);\nd) nur mit einer oder mehreren bestimmten Gruppen von Anschlüssen Datexverkehr abwickeln kann\n(geschlossene Benutzergruppe).\"\n6. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na), In Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n,,die Wiederanschließung im Sinne des § 11 Abs. 1 a der Fernmeldeordnung ist ausgeschlossen.\"\nb) In Satz 3 wird die Zahl „2\" durch die Worte „2 Buchstabe b\" ersetzt.\nc} In Satz 5 werden die Worte „2 oder 3\" durch die Worte „1 Buchstabe b, 2 Buchstabe b oder 2 Buchstabe\nc\" ersetzt.\n7. In § 12 Abs. 2 werden nach Satz 2 folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:\n„Auf Antrag des Datexteilnehmers kann die Deutsche Bundespost posteigene Übertragungseinrichtungen\nals Ersatzgeräte überlassen. Ersatzgeräte werden von der Deutschen Bundespost oder von anderen fachkun-\ndigen Personen angeschlossen.\"\n8. § 13 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Zahl „2\" durch die Worte „2 Buchstabe b\" ersetzt.\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n.,(3) Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, kann\n1. bei Leitungsvermittlung die Gebührenpflicht für eine Datexverbindung vorn rufenden Datexteilneh-\nmer auf den gerufenen übertragen werden. Voraussetzung ist die Bereitstellung der Einrichtung\ngemäß§ 10 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b auf Antrag des gerufenen Datexteilnehrners;\n2. bei Paketvermittlung\na) eine nichtpaketorientierte Nachricht, die von einem Fernsprech-, Telex- oder Datexhauptanschluß\nausgeht, in eine paketorientierte Nachricht umgesetzt werden und umgekehrt;\nb) die Gebührenpflicht für eine virtuelle Datexverbindung, ausgenommen für feste virtuelle Datex-\nverbindungen gemäß§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b, vom rufenden Datexteilnehmer auf den geru-\nfenen übertragen werden. Voraussetzung ist die Bereitstellung der Einrichtung gemäß§ 10 Abs. 3\nNr. 2 Buchstabe c auf Antrag des gerufenen Datexteilnehmers.\nDie Vorschriften für Telexverbindungen nach§ 8 Abs. 5, 6, 8 und 9 Satz 1 sowie Abs. 10 gelten für Datex-\nverbindungen sinngemäß.\"\nArtikel 5\nÄnderung der Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften\nDie Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften, Anlage zur Verordnung für den Fernschreib- und den\nDatexdienst, in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1974 (BGBI. I S. 388), zuletzt geändert durch\nArtikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2009), werden wie folgt geändert:\n1. Ab\\,chnitt 1. Öffentliches Telexnetz wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt 1.1. Grund~!ebühren für Telexhauptanschlüsse wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte „Gegenstand\" erhält Vorschrift 1 zu Nr. 1 und 2 folgende Fassung:\n,. 1. Die Grundgebühr ist die monatliche Vergütung für die Bereithaltung der zur Telexvermittlungs-\nstelle oder zum weiteren Telexnetzknoten führenden zweidrähtigen Amtsleitung einschließlich der\nersten Anschlußdose als Abschluß der Amtsleitung sowie gegebenenfalls der Rundschreibeinrich-\ntung bei der Telexvermittlungsstelle.\"\nbb) In der Spalte „Gegenstand\" wird in der Überschrift vor Nummer 3 die Zahl „6\" durch die Worte „6\nund 8\" ersetzt.\ncc) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 angefügt:\n..10        für das Zuschreiben von Datum und Uhrzeit nach\n1 einer ankommenden Telexverbindung ............ .           5,-\"","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979                      2051\nb) In Abschnitt 1.4. Besonders kostspielige Leitungen wird die bisherige Nummer 4 Nummer 2. Bei der\nNummer 2 werden in der Spalte „Gebühr\" die Worte „5 und 6\" durch die Worte „3 und 4\" ersetzt.\nc) In Abschnitt 1.5. Telexverbindungsgebühren wird in der Spalte „Gegenstand\" in Vorschrift 1 zu Nr. 1 und\n2 nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:\n,,Bei einer Telexrundschreibverbindung wird Satz 2 für die Telexverbindung zur Aufgabe der Rund-\nschreibverbindung sowie für jede Telexverbindung der Rundschreibverbindung sinngemäß angewen-\ndet.\"\n2. Abschnitt 2. Öffentliches Datexnetz wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt 2.1. Grundgebühren für Datexhauptanschlüsse wird in der Spalte „Gegenstand\" wie folgt geän-\ndert:\naa) Vorschrift 1 zu Nr. 1 bis 11 erhält folgende Fassung:\n..1. Die Grundgebühr ist die monatliche Vergütung für die Bereithaltung der zur Datexvermittlungs-\nstelle, zum Datexkonzentrator oder zum weiteren Datexnetzknoten führenden Amtsleitung mit den\nposteigenen Übertragungseinrichtungen als Abschluß der Amtsleitung.\"\nbb) In Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 11 wird die Zahl „4\" durch die Zahl „2\" ersetzt.\ncc) Bei Nummer 13 und 14 wird jeweils das Wort „Kurzwahlrufnummern\" durch das Wort „Kurzwahl-\nnummern\" ersetzt.\ndd) Bei Nummer 26 werden vor dem Wort ,.für\" die Worte „zur Grundgebühr nach Nr. 1 bis 11\" und bei\nNummer 27 vor den Worten „für eine\" die Worte „zur Grundgebühr nach Nr. 6 bis 11\" eingefügt.\nb) In Abschnitt 2.2. Datexverbindungsgebühren werden in der Überschrift der Spalte „Taggebühr\" die Zahl\n„6\" durch die Zahl „8\" und in der Überschrift der Spalte „Nachtgebühr I\" die Worte „18 bis 22 Uhr\" durch\ndie Worte „6 bis 8 oder 18 bis 22 Uhr\" ersetzt.\nc) Abschnitt 2.2.1. Bei Leitungsvermittlung wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummern 1 bis 20 werden durch die Nummern 1 bis 16 ersetzt und erhalten folgende Fassung:\n,,Für Datexverbindungen mit einer Übertragungsgeschwindig-\nkeit bis zu 200 bit/s oder von 300 bit/s\ninnerhalb des Fernsprechortsnetzbereichs ............... .       0,63   0,30\nzwischen verschiedenen Fernsprechortsnetzen bei Entfer-\nnungen zwischen den Fernsprechortsnetzen\n2             bis 50 km ............................................ .       0,63   0,30\n0,30\nvon mehr als 50 km bei Datexverbindungen mit Datex-\nhauptanschlüssen\n3                im Fernsprechortsnetzbereich Berlin (West) .......... .      0,87   0,42\n4                 in anderen Fernsprechortsnetzbereichen ............ .       1,17   0,60\nFür Datexverbindungen mit einer Übertragungsgeschwindig-\nkeit von 2 400 bit/s\n5            innerhalb des Fernsprechortsnetzbereichs ............... .       0,76   0,36\nzwischen verschiedenen Fernsprechortsnetzen bei Entfer-\nnungen zwischen den Fernsprechortsnetzen\n6              bis 50 km ............................................ .       0,76   0,36\n0,36\nvon mehr als 50 km bei Datexverbindungen mit Datex-\nhauptanschlüssen\n7                im Fernsprechortsnetzbereich Berlin (West) .......... .      1,04   0,50\n8                in anderen Fernsprechortsnetzbereichen ............ .        1,40   0,72\nFür Datexverbindungen mit einer Übertragungsgeschwindig-\nkeit von 4 800 bit/s\n9            innerhalb des Fernsprechortsnetzbereichs ............... .       1,26   0,60\nzwischen verschiedenen Fernsprechortsnetzen bei Entfer-\nnungen zwischen den Fernsprechortsnetzen\n10             bis 50 km ............................................ .       1,26   0,60\n0,60\nvon mehr als 50 km bei Datexverbindungen mit Datex-\nhauptanschlüssen\n11               im Fernsprechortsnetzbereich Berlin (West) .......... .      1,74   0,84\n12               in anderen Fernsprechortsnetzbereichen ............ .        2,34   1,20\nFür Datexverbindungen mit einer Übertragungsgeschwindig-\nkeit von 9 600 bit/s","2052                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n13        innerhalb des Fernsprechortsnetzbereichs                             2,14    1,02\nzwischen verschiedenen Fernsprechortsnetzen bei Entfer-\nnungen zwischen den Fernsprechortsnetzen\n14           bis 50 km ............................................ .          2,14    1,02\n1,02\nvon mehr als 50 km bei Datexverbindungen mit Datex-\nhauptanschlüssen\n15             im Fernsprechortsnetzbereich Berlin (West) ........... .        2,96    1,43\n16             in anderen Fernsprechortsnetzbereichen ............ .           3,98    2,04\"\nbb) In der Spalte „Gegenstand\" wird in dem Verweis der Vorschriften zu Nr. 1 bis 20 die Zahl „20\" durch\ndie Zahl „16\" ersetzt.\ncc) In der Spalte „Gegenstand\" werden in Vorschrift 2 die Worte „Die Gebühren werden\" durch die\nWorte „Soweit in Vorschrift 4 a nichts anderes bestimmt ist, werden die Gebühren\" ersetzt.\ndd) In der Spalte „Gegenstand\" wird nach Vorschrift 4 folgende Vorschrift 4 a eingefügt:\n,,4 a. Datexverbindungen mit dem zentralen Prüfplatz für Dateneinrichtungen sind gebührenfrei.\"\nee) In der Spalte „Gegenstand\" wird in Vorschrift 6 nach der Zahl „6,\" jeweils die Zahl „8,\" eingefügt.\nff) In der Spalte „Gegenstand\" wird die Vorschrift 8 gestrichen; die bisherige Vorschrift 9 wird Vor-\nschrift 8.\ngg) Die Nummern „21\", ,,22\", ,,23\" und „24\" werden die Nummern „17\", ,,18\", ,,19\" und „20\".\nd) Abschnitt 2.2.2. Bei Paketvermittlung wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte „Gegenstand\" werden in den Vorschriften 4 und 6 zu Nr. 1 bis 8 jeweils die Zahl „20\"\ndurch die Zahl „16\" und in Vorschrift 6 zu Nr. 1 bis 8 die Zahl „9\" durch die Zahl „8\" ersetzt sowie in\nVorschrift 5 zu Nr. 1 bis 8 jeweils nach der Zahl „6,\" die Zahl „8,\" eingefügt.\nbb) In der Spalte „Gegenstand\" wird bei Nummer 9 die Zahl „1\" durch die Worte „2 Buchstabe a\" und in\nder Vorschrift zu Nummer 9 die Worte „Nr. 3\" durch die Worte „Nr. 2 Buchstabe c\" ersetzt.\ncc) In der Spalte „Gegenstand\" wird bei Nummer 10 die Zahl „2\" durch die Worte „2 Buchstabe b\" ersetzt.\n3. Abschnitt 3. Nebengebühren wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt 3.1. Grundgebühren für Zusatzeinrichtungen wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte „Monatliche Gebühr\" wird der Text bei Nummer 1 durch die Zahl „0,20\" und der Text\nbei Nummer 2 durch die Zahl „0,50\" ersetzt.\nbb) In der Spalte „Gegenstand\" wird nach Nummer 2 folgende Vorschrift zu Nummer 2 eingefügt:\n,,Die Gebühr wird nur für galvanisch verbundene Zusatzeinrichtungen erhoben.\"\nb) In Abschnitt 3.2. Unterhaltungsgebühren werden in der Spalte „Monatliche Gebühr\" bei Nummer 1 a die\nZahl „50,-\" durch die Zahl „36,-\" und bei Nummer 3 a die Zahl „75,-\" durch die Zahl „54,-\" ersetzt.\nc) Abschnitt 3.3. Gebühren für überlassene Fernschreibeinrichtungen wird wie folgt geändert:\naa) Die Abschnittsüberschrift in der Spalte „Gegenstand\" erhält folgende Fassung:\n„3.3. Gebühren für überlassene Einrichtungen\n(§ 2 Abs. 1, § 9 Abs. 5 und§ 12 Abs. 2 der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst)\"\nbb) Bei Nummer 1 a werden in der Spalte „Monatliche Gebühr\" die Worte „3,1 v. H. vom Beschaffungs-\npreis\" durch die Worte „Gebühr nach Vorbemerkung Nr. 2 der Fernmeldegebührenvorschriften\n(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)\" ersetzt.\ncc) In der Spalte „Gegenstand\" erhält Vorschrift 1 zu Nummer 1 a folgende Fassung:\n,,1. Die Gebühr wird neben der Grundgebühr für eine ausnahmsweise überlassene posteigene Fern-\nschreibmaschine erhoben.\"\ndd) In der Spalte „Gegenstand\" wird in Vorschrift 2 zu Nummer 1 a die Zahl „25,-\" durch die Zahl ,,18,-\"\nersetzt.\nee) Nach der Vorschrift zu Nr. 2 bis 7 werden folgende Nummern 8 bis 11 mit zugehörigen Vorschriften\nangefügt:\n.,Übertragungseinrichtung als Ersatzgerät bei Datex-\nha uptanschl üssen für Leitungsvermittlung und eine\nÜbertragungsgeschwindigkeit\n8              bis zu 200 bit/s oder von 300 bit/s .............. .       60,-\n9              von 2 400 bit/s ................................. .       120,-\n10            von 4 800 bit/s (Basisbandgerät)                          120,-\n11            von 9 600 bit/s (Basisbandgerät) ................ .       120,-","Nr. 72       Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979                   2053\nZu Nr. 8 bis 1 t\n1. Die Gebühr wird neben der Grundgebühr erho-\nben.\n2. Mit der Gebühr ist die Unterhaltung des Ersatz-\ngertit.es abgegolten.\nJ Vorschrift 3 zu Nr. 1 wird angewendet.\"\nd) ln Abschnitt J5. Besonden~ Leistungen wird der Text in der Spalte Gebühr\" bei Nummer 9 durch die\n11\nZahl „20,-\" und bei Nummer 10 durch die Zahl .,10,-\" ersetzt.\n4. Abschnitt 4. A nschliPßungs··, Übernahme-, Änderungs-, Abnahme-, Überprüfungs- und Bearbeitungsgebüh-\nren wird wie folgt ge~i ndert:\na) Die A bschn i tJsü bersch rifl erhält folgende Fassung:\n„4. Ansrhließungs-, Übernahme-, Änderungs-, Abnahme- und Überprüfungsgebühren\n(§§ 5, 6, 11, 14 und 15 d<>r Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst in Verbindung mit\n§§ 11 und 17 d('r f?(•rr1rneldeordnung)\"\nb) In der Spal\\(~                   nd\" werden die Vorschriften zu Nummer 1 wie folgt geändert:\naa) In V,Hschrifl :3 wird die Zahl .,15\" durch die Zahl 20\" ersetzt.\n11\nbb) Nach V(, rs('h ri lt ] w i rcl folgrnde Vorschrift 4 angefügt:\n,,'l. Für di(' N(•uc1nschlicßung von Datexhauplanschlüssen, die wegen Änderung der Übertragungs-\ngeschwindi1c;k('it         ündigt worden sind, werden Gebühren nach Nr. 7 erhoben, wenn die Führung\nder A mt:.;lcitung im cillw~meinen Netz der Deutschen Bundespost unverändert bleibt.\"\nc) In der Spalt<' J;c,IJühr\" werden bei Nummer 4 die Zahl 4 a\" durch die Zahl „5\", bei Nummer 5 die Zahl\n11\n11 4 b\" durch cfüi Zdhl ß' und bei Nummer6 die Zahl5' durch die Zahl 9\" ersetzt.      11\nd) In der SpaltP „Ge)~(~nstand\" wird in der Überschrift vor Nummer 11 die Zahl 6\" durch die Zahl 8\" ersetzt.\n11       11\ne) Die Numnwrn J4 a\", ..14 b\", J4 c\" und ..14 d\" werden die Nummern ,,15\", ,,16\", ,,17\" und ,,18\".\nf)  In der Spalte GcgPnstd nd\" werden in der Vorschrift 2 zur neuen Nummer 16 die Zahl ,,14 a\" durch die\n11\nZahl J5\" und in d<'r Vun;chrift zur neuen Nummer 18 die Zahl J4 b\" durch die Zahl .,16\" ersetzt.\ng) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 19 mit zugehöriger Vorschrift eingefügt:\n,,19             für das Zuschreiben von Datum und Uhrzeit ...... ; ... .                 10,-\nBei gleichzeitiger Bereitstellung der Einrichtungen für das\nZuschreiben von Datum und Uhrzeit gemäß § 3 Abs. 4\nNr. 7 und 8 der Verordnung für den Fernschreib- und den\nDatexdienst wird die Gebühr nur einmal erhoben.\"\nh) In der Spalte Gegenstand\" wird in dem Verweis der Vorschrift zu Nr. 9 bis 14 d die Zahl ,,14 d\" durch\n11\ndie Zahl „ 19\" ersetzt\ni) Die bisherige Nummer 15 wird die Nummer 20; in der Spalte „Gegenstand\" wird bei Nummer 20 die\nZahl    J 4 d\" durch die Zahl ,,19\" ersetzt.\nj)  Die bisherigen Nummern 16 bis 25 werden durch die Nummern 21 bis 27 ersetzt und erhalten folgende\nFassung:\n„Abnahmegebühren\nFür jede Wiederholung der Abnahme oder der Nachprü-\nfung der Teilnehmereinrichtungen, die an das öffentliche\nTelex- oder Datexnetz angeschlossen sind, sowie für jede\nAbnahme oder Teilabnahme außerhalb der täglichen\nDienstzeit\n21              für die erste Arbeitsstunde ........................... .                     35,-\n22              für jede weitere Arbeitsstunde                                                29,-\nZu Nr. 21 und 22\n1. Die Gebühren für die Wiederholung der Abnahme oder\nder Nachprüfung werden nur in Fällen erhoben, in denen\nder Teilnehmer oder sein Beauftragter die erneute\nAbnahme oder Nachprüfung zu vertreten hat. Angefan-\ngene Arbeitsstundenwerden als volle Stunden berechnet.\nWerden mehrere Kräfte beim Teilnehmer tätig, so wird\ndie Summe der einzelnen Arbeitszeiten auf volle Stunden\ngerundet. Mit den Gebühren sind auch die Fahrten und\ndie anteilige Wegezeit abgegolten; die anteilige Wegezeit\nrechnet daher nicht als Arbeitszeit.\n2. Die Gebühren für die Abnahme oder Teilabnahme\naußerhalb der täglichen Dienstzeit werden nur erhoben,\nwenn der Teilnehmer beantragt hat, daß die Abnahme\noder Teilabnahme außerhalb der täglichen Dienstzeit\ndurchgeführt werden soll.","2054                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nÜberprüfungsgebühren\n23       Für die Überprüfung und Herrichtung gebrauchter Fern-\nschreibeinrichtungen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 und § 12 Abs. 2\nSatz 5 der Verordnung für den Fernschreib- und den\nDatexdienst) ........................................... .                    100,-\nGebühren für Entstörungsleistungen (§ 7 Abs. 7 Satz 1 und\n§ 12 Abs. 2 Satz 5 der Verordnung für den Fernschreib- und\nden Datexdienst)\n24          monatliche Gebühr für die Bereithaltung von Entstörungs-\nleistungen, je Hauptanschluß ......................... .                     80,-\n1. Befinden sich mehrere Hauptanschlüsse, für die der\nTeilnehmer die Bereithaltung von Entstörungsleistungen\nnach Nr. 24 beantragt hat, auf demselben Grundstück, so\nwerden für den 4. bis 6. Hauptanschluß je die Hälfte, für\nden 7. und alle weiteren Hauptanschlüsse je ein Viertel\nder Gebühr erhoben.\n2. Befinden sich auf demselben Grundstück neben Telex-\noder Datexhauptanschlüssen auch andere Anschlüsse\noder Leitungen, für die der Teilnehmer Entstörungslei-\nstungen gegen monatliche Gebühren beantragt hat, so ist\nfür die Staffelung die Summe der Anschlüsse oder Leitun-\ngen maßgebend.\n25         einmalige Gebühr für jede Entsendung eines Entstörers zu\nEndstellen des Teilnehmers .......................... .                     20,-\nZu Nr. 24 und 25\n1. Die Gebühr nach Nr. 25 wird neben der monatlichen\nGebühr nach Nr. 24 für Wegeleistungen erhoben, die in\nder Zeit von 18 bis 8 Uhr sowie an Samstagen, an Sonn-\ntagen und an gesetzlichen Feiertagen auch in der Zeit von\n8 bis 18 Uhr entstanden sind.\n2. Die Gebühr nach Nr. 24 wird für Entstörungsleistungen\naußerhalb der in Vorschrift 1 bestimmten Zeiten nicht\nerhoben.\n26       Einmalige Gebühren für Meßarbeiten an posteigenen Ein-\nrichtungen auf Antrag des Teilnehmers (§ 7 Abs. 7 Satz 2\nund§ 12 Abs. 2 Satz 5 der Verordnung für den Fernschreib-\nund den Datexdienst), je Anschluß ..................... .                      50,-\n27       Einmalige Gebühren für die Eingrenzung von Störungen (§ 7\nAbs. 7 Satz 3 und§ 12 Abs. 2 Satz 5 der Verordnung für den\nFernschreib- und den Datexdienst), je Anschluß ......... .          Gebühren nach Abschnitt 3\nder Fernmeldegebührenvor-\nDie Gebühren werden nur im Wiederholungsfall erho-        schriften (Anlage 3 der Fern-\nben.\"                                                     meldeordnung)\nArtikel 6\nÄnderung der Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz\nfür die Übertragung digitaler Nachrichten\nDie Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten vom 24. Juni\n1974 (BGBl. I S. 1325), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. November 1978 (BGBl. I S. 1913),\nwird wie folgt geändert:\n1. In § 7 Abs. 2 wird der Punkt am Ende des Absatzes durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz\nangefügt:\n,,die Wiederanschließung im Sinne des § 11 Abs. 1 a der Fernmeldeordnung ist ausgeschlossen.\"\n2. § 10 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 Satz 2 werden das Wort „kann\" durch das Wort „erhebt\" ersetzt und das Wort „erheben\"\ngestrichen.\nb) In Absatz 6 werden das Wort „betrieblichen\" durch die Worte „technischen und betrieblichen\" ersetzt\nund nach dem Wort „Zeiten\" die Worte „außerhalb der täglichen Dienstzeit\" eingefügt.\nc) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:\n,,(7) Auf Antrag stellt die Deutsche Bundespost gegen Entrichtung monatlicher Gebühren Zusatzeinrich-\ntungen zur Übertragung von Daten als Ersatzgeräte zur Verfügung. Ersatzgeräte werden von der Deut-\nschen Bundespost oder von anderen fachkundigen Personen angeschlossen.\"","Nr. 72 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979                           2055\nArtikel 7\nÄnderung der Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz\nfür die Übertragung digitaler Nachrichten\nDie Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten,\nAnlage zur Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten vom\n24. Juni 1974 (BGBl. I S. 1325), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 30. November 1978 (BGBL I\nS. 1913), werden wie folgt geändert:\n1. Abschnitt 1. Grundgebühren für Hauptanschlüsse für Direktruf erhält die in Anlage 9 zu dieser Verord-\nnung aufgeführte Fassung.\n2. In Abschnitt 3. Besonders kostspielige Leitungen werden in der Spalte „Gebühr\" bei Nummer 2 die Worte\n,,Nr. 5 und 6\" durch die Worte „Nr. 3 und 4\" ersetzt.\n3. Abschnitt 4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs-, Abnahme- und Überprüfungsgebühren sowie Bear-\nbeitungsgebühren wird wie folgt geändert:\na) In der Spalte „Gegenstand\" erhält die Vorschrift 2 zu Nummer 1 folgende Fassung:\n,,2. Für die Neuanschließung von Hauptanschlüssen für Direktruf, die wegen Änderung der Übertra-\ngungsgeschwindigkeit gekündigt worden sind, werden Gebühren nach Nr. 8 erhoben, wenn die Führung\nder Amtsleitung im allgemeinen Netz der DBP unverändert bleibt.\"\nb) In der Spalte „Gegenstand\" wird nach der Vorschrift 2 zu Nummer 1 folgende Vorschrift 3 angefügt:\n„3. Mit der Gebühr ist die Anschließung der posteigenen Zusatzeinrichtung zur Übertragung von Daten\nmit abgegolten.\"\nc) In der Spalte „Gegenstand\" wird nach der Vorschrift           2 zu Nummer 2 folgende Vorschrift 3 angefügt:\n„3. Kommt aufgrund der technischen Gegebenheiten auch bei Endpunkten der Direktrufverbindung in\nverschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen ein posteigenes Basisbandgerät zum Einsatz, werden Ge-\nbühren nach Nr. 1 erhoben.\"\nd) Die Nummer 3 erhält folgende Fassung:\n„3               für 48 000 bit/s mit Endpunkten der Direktrufverbindung im\nselben Fernsprechortsnetzbereich bei Einsatz von Basis-\nbandgeräten ........................................... .           400,-\nDie Gebühr gilt für duplexfähige Amtsleitungen ein-\nschließlich der Bereitstellung der posteigenen Basisband-\ngeräte.\"\ne) In der Spalte „Gegenstand\" werden bei der Nummer 6 die Worte „5 Nr. 4 bis 13\" durch die Worte „5 Nr. 10\nbis 18\" ersetzt.\nf) In der Spalte „Gebühr\" wird bei Nummer 7 die Zahl „100,-\" durch die Zahl „40,-\" ersetzt.\ng) In der Spalte „Gegenstand\" erhält die Vorschrift 2 zu Nr. 8 folgende Fassung:\n,,2. Die Gebühr wird auch bei alleiniger oder gleichzeitiger Änderung einer Zusatzeinrichtung zur Über-\ntragung von Daten erhoben.\"\nh) In der Spalte „Gegenstand\" wird die Vorschrift 3 zu Nummer 8 gestrichen und die bisherige Vorschrift 4\nzu Nummer 8 wird Vorschrift 3.\ni) In der Spalte „Gegenstand\" wird bei Nummer 11 nach dem Wort „sind\" ein Komma und danach folgender\nText angefügt:\n,,sowie für jede vom Teilnehmer außerhalb der täglichen Dienstzeit beantragte Abnahme\".\nj) In der Spalte „Gegenstand\" wird die bisherige Vorschrift zu Nummer 11 die Vorschrift 1 zu Nummer 11\nund es wird folgende Vorschrift 2 angefügt:\n„2. Die Gebühren für die Abnahme oder Teilabnahme außerhalb der täglichen Dienstzeit werden nur in\nFällen erhoben, in denen der Inhaber eines Hauptanschlusses für Direktruf beantragt, daß die Abnahme\noder Teilabnahme außerhalb der täglichen Dienstzeit durchgeführt werden soll.\"\nk) In der Spalte „Gegenstand\" wird in der Vorschrift 1 zu Nr. 12 und 13 der Punkt am Ende des Satzes gestri-\nchen und es wird folgender Halbsatz angefügt:\n„und wenn durch die Baumaßnahmen Anlagen geschaffen worden sind, die durch andere Antragsteller\nnicht genutzt werden können.\"\n1) Die Nummer 14 wird gestrichen.\n4. Abschnitt 5. Monatliche Grunclgebühren für Zusatzeinrichtungen erhält die in Anlage 10 zu dieser Verord-\nnung aufgeführte Fassung.","2056                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n5. Abschnitt 7. Sonstige Gebühren wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a eingefügt:\n.,1 a    Einmalige Gebühr für die Eingrenzung von Störungen(§ 10\nAbs. 3 Satz 2 der Verordnung über das öffentliche Direktruf-\nnetz für die Übertragung digitaler Daten) ............... .           Gebühren nach Abschnitt 3\n1. Die Gebühren werden nur im Wiederholungsfall erho-      der Fernmeldegebührenvor-\nben.                                                        schriften (Anlage 3 zur Fern-\n2. Die Gebühren werden auch erhoben, wenn die Störung       meldeordnung)\nnicht in der vom Teilnehmer gemeldeten Verbindung lag.\nVorschrift 1 wird angewendet.\"\nb) Die Nummern 2 bis 6 werden durch folgende Nummern 2 und 3 ersetzt und erhalten folgende Fassung:\n„Gebüh rcn für Entstörungsleistungen zu bestimmten Zeiten\naußerhalb der täglichen Dienstzeit(§ 10 Abs. 6 der Verord-\nnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung\ndigitaler Nachrichten)\n2          monatliche Gebühr für die Bereithaltung von Entstö-\nrungslcistungen je Ha uptanschluß für Direktruf ...... .            80,-\n1. Befinden sich mehrere Hauptanschlüsse für Direktruf,\nfür die der Teilnehmer die Bereithaltung von Entstörungs-\nleistungen nach Nr. 2 beantragt hat, auf demselben\nGrundstück, so werden für den 4. bis 6. Hauptanschluß je\ndie Hälfte, für den 7. und alle weiteren Hauptanschlüsse je\nein Viertel der Gebühren erhoben. Maßgebend ist die\nSumme aller Anschlüsse auf dem Grundstück des Teil-\nnehmers, für die er Entstörungsleistungen gegen monatli-\nche Gebühren beantragt hat.\n2. Für posteigene Datenverbundleitungen wird je End-\npunkt die Gebühr nach Nr. 2 erhoben.\n3. Befinden sich auf demselben Grundstück neben Haupt-\nanschlüssen für Direktruf auch andere Anschlüsse oder\nLeilungen, für die der Teilnehmer die Bereitstellung der\nEntstürungsleistung beantragt hat, so ist für die Anwen-\ndung der Staffelung die Summe der Anschlüsse oder Lei-\ntungen maß~iebend.\n3          einmalige Gebühr für jede Entsendung eines Entstörers zu\nEndstellen des Teilnehmers .......................... .             20,-\nZu Nr. 2 und 3\n1. Die Gebühr nach Nr. 3 wird neben der monatlichen\nGebühr nach Nr. 2 für Wegeleistungen erhoben, die in der\nZeil. von 18 Uhr bis 8 Uhr sowie an Samstagen, an Sonnta-\ngen und an gesetzlichen Feiertagen auch in der Zeit von\n8 bis 18 Ub r entstanden sind.\n2. Die Gebühr nach Nr. 2 wird für Entstörungsleistungen\n,rnßerhalb der in Vorschrift 1 bestimmten Zeiten nicht\nerhoben.\"\nc) Die bisherigen Nummern 7 bis 10 werden die Nummern 4 bis 7.\nd) In der Spalte „Gegenstand\" wird bei Nummer 7 die Zahl „9\" durch die Zahl 6\" ersetzt.\n11\ne) In der Spalte „Gegenstand\" werden in dem Verweis der Vorschrift zu Nr. 9 und 10 die Worte „9 und 10\"\ndurch die Worte „6 und 7\" ersetzt.\nf) In der Spalte „Gegenstand\" werden in dem Verweis der Vorschriften zu Nr. 7 bis 10 die Worte „7 bis 10\"\ndurch die Worte „4 bis 7\" ersetzt.\ng) In der Spalte „Gegenstand\" werden in Vorschrift 2 zu Nr. 4 bis 7 die Worte „7 bis 10\" durch die Worte „4\nbis 7\" ersetzt.\nArtikel 8\nÄnderung der Telegrammordnung\nDie Telegrammordn ung in der Fassung der Bekanntmachung v.om 26. Februar 1974 (BGBl. I S. 373), zuletzt\ngeändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 30. November 1978 (BGBL I S. 1913), wird wie folgt geändert:\nIn § 21 wird der bisherige Text Absatz 1 und es wird folgender Absatz 2 angefügt:\n,,(2) Die Deutsche Bundespost haftet jedoch für Schäden, die durch die Erteilung unrichtiger schriftlicher Aus-\nkünfte entstehen, nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die Schadensersatzpflicht des Dienst-\nherrn für Amtspflichtverletzungen seiner Bediensteten, soweit diese Auskünfte nicht im Rahmen des Massen-\nverkehrs, insbesondere in automatisierten Verfahren, erteilt worden sind.\"","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979                       2057\nArtikel 9\nÄnderung der Telegrammgebührenvorschriften\nDie Telegrammgebührenvorschriften, Anlage A zur Telegrammordnung in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 26. Feburar 1974 (BGBI. I S. 373), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 30. November\n1978 (BGBI. I S. 1913), werden wie folgt geändert:\nIn Abschnitt 1. Hauptgebühren werden in der Spalte „Wortgebühr\" ersetzt bei Nummer 2 die Zahl „0,20\" durch\ndie Zahl 0,30\" und bei Nummer 4 die Zahl 0,40\" durch die Zahl 0,60\".\n11                                  11                    11\nArtikel 10\nÄnderung der Verordnung über den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland\nDie Verordnung über den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland vom 22. Dezember 1977 (BGBL 1978 I S. 33),\ngeändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 30. November 1978 (BGBI. I S. 1913), wird wie folgt geändert:\n1. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden das Wort „von\" durch die Worte „bis zu\" ersetzt und nach dem Wort „und\" das\nWort „von\" eingefügt.\nbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Datexhauptanschlüsse\" die Worte „für Leitungsvermittlung\"\nund nach dem Wort „bis\" das Wort „zu\" eingefügt.\ncc) In Nummer 3 werden die Worte „von 300 bit/s\" durch die Worte „bis zu 300 bit/s\" ersetzt.\ndd) In Satz 2 werden die Worte „Fernsprech- oder Datexhauptanschlüsse\" durch die Worte „Fernsprech-\nhauptanschlüsse oder Datexhauptanschlüsse für Leitungsvermittlung\" ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „3 bis 6\" durch die Worte „3 bis 7\" ersetzt.\n2. § 7 Abs. 10 erhält folgende Fassung:\n,,(10) Auf Antrag stellt die Deutsche Bundespost im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglich-\nkeiten, gegen Entrichtung besonderer Gebühren, Entstörungsleistungen zu bestimmten Zeiten außerhalb der\ntäglichen Dienstzeit zur Verfügung. Die Deutsche Bundespost erhebt für die Eingrenzung der vom Mieter\neiner internationalen Mietleitung oder von einem zugelassenen Benutzer dieser Leitung gemeldeten Stö-\nrung Gebühren, wenn die Störung ausschließlich durch eine private Fernmeldeeinrichtung des Mieters, die\nnicht von der Deutschen Bundespost unterhalten wird, verursacht wurde.\"\nArtikel 11\nÄnderung der Auslandsfernmeldegebührenordnung\nDie Auslandsfernmeldegebührenordnung vom 22: Dezember 1977 (BGBL 1978 I S. 37), zuletzt geändert durch\ndie Verordnung vom 19. Dezember 1978 (BGBI. I S. 1973), wird in der Anlage „Gebührenvorschriften für den\nFernmeldeverkehr mit dem Ausland\" wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht erhält die Abschnittsüberschrift 5.7 Bereitstellen von Entstörungsleistungen zu\nbestimmten Zeiten folgende Fassung:\n.,5.7 Entstörungsleistungen\"\n2. Abschnitt 1 Fernsprechdienst wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt 1.1 Ferngespräche wird wie folgt geändert:\naa) Die Angaben in den Spalten 1 bis 5 der nachstehenden Verkehrsbeziehungen mit zugehörigen Vor-\nschriften erhalten folgende Fassung:\n1                                 2                              3         4          5\n„7       Andorra\nmontags bis freitags von 08.00 bis 18.00 Uhr • f ••• 12,0       6,00      4,00\nin der übrigen Zeit .............................    16,0       6,00      4,00\n16      Bahrain   ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••  1 •••  -        27,00      9,00","2058                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n2                              3           5\n19  Be]gien\na) innerhalb der 1. Grenzzone .................... .    57,6    6,00  4,00\nb) innerhalb der 2. Grenzzone .................... .    32,0    6,00  4,00\nc) übriger Verkehr\nmontags bis freitags von 08.00 bis 18.00 Uhr .... . 12,0    6,00  4,00\nin der übrigen Zeit ............................ .  16,0    6,00  4,00\n22  Bermuda ........................................ .       1,391 39,00 13,00\n24  Bolivien ......................................... .           39,00 13,00\n37  Dänemark\na) innerhalb der 1. Grenzzone .................... .    57,6    6,00  4,00\nb) innerhalb der 2. Grenzzone .................... .    32,0    6,00  4,00\nc) übriger Verkehr\nmontags bis freitags von 08.00 bis 18.00 Uhr .... .  12,q    6,00  4,00\nin der übrigen Zeit ............................ .   16,0    6,00  4,00\n40  Dschibuti ........................................ .           39,00 13,00\n42  Elfenbeinküste ................................... .     1,391 39,00 13,00\n45  Färöer\nmontags bis freitags von 08.00 bis 18.00 Uhr .... .  12,0    6,00  4,00\nin der übrigen Zeit ............................ .   16,0    6,00  4,00\n48  Frankreich\na) innerhalb der 1. Grenzzone .... , ............... .  57,6    6,00  4,00\nb) innerhalb der 2. Grenzzone .................... .    32,0    6,00  4,00\nc) übriger Verkehr\nmontags bis freitags von 08.00 bis 18.00 Uhr .... .  12,0    6,00  4,00\nin der übrigen Zeit ............................ .   16,0    6,00  4,00\n56  Gilbert-Inseln ................................... .           49,50\n64  Guinea .......................................... .            39,00\n77  Israel ........................................... .     6,4   12,00  8,00\n88  Kanada\nmontags bis freitags von 12.00 bis 24.00 Uhr .... .   1,882 30,00 10,00\nin der übrigen Zeit ............................ .    2,28  30,00 10,00\n92  Katar ........................................... .            27,00  9,00\n99  Kuba ............................................ .            46,50\n06  Liechtenstein\na) innerhalb der 3. Grenzzone (Nahzone) ......... .     19,2    6,00  4,00\nb) übriger Verkehr\nmontags bis freitags von 08.00 bis 18.00 Uhr .... .  12,0    6,00  4,00\nin der übrigen Zeit ............................ .   16,0    6,00  4,00\n07  Luxemburg\na) innerhalb der 1. Grenzzone ....................    . 57,6    6,00  4,00\nb) innerhalb der 2. Grenzzone ....................    . 32,0    6,00  4,00\nc) übriger Verkehr\nmontags bis freitags von 08.00 bis 18.00 Uhr ....  . 12,0    6,00  4,00\nin der übrigen Zeit ............................   . 16,0    6,00  4,00\n23  Monaco\nmontags bis freitags von 08.00 bis 18.00 Uhr .... .  12,0    6,00  4,00\nin der übrigen Zeit ............................ .   16,0    6,00  4,00\n24  Mongolei ........................................ .            39,00 13,00\n34  Niederlande\na) innerhalb der 1. Grenzzone ....................    . 57,6    6,00  4,00\nb) innerhalb der 2. Grenzzone ....................    . 32,0    6,00  4,00\nc) übriger Verkehr\nmontags bis freitags voh 08.00 bis 18.00 Uhr ....  . 12,0    6,00  4,00\nin der übrigen Zeit ............................   . 16,0    6,00  4,00\n38  Niue ............... , ............................ .          49,50","Nr. 72 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979                          2059\n141          Obcrvolta                                                                  39,00\n143          Österreich\na) innerhalb der 1. Grenzzone .................... .           57,6         6,00  4,00\nb) innerhalb der 2. Grenzzone .................... .           32,0         6,00  4,00\nc) übriger Verkehr\nmontags bis freitags von 08.00 bis 18.00 Uhr .... .        12,0         6,00  4,00\nin der übrigen Zeit ............................ .         16,0         6,00  4,00\nZu a) bis c)\nFür Gespräche mit Sprechstellen in den österrei-\nchischen Zollausschlußgebieten, die über die Kenn-\nzahl O83 29 (Kleinwalsertal) oder O83 65 (Jungholz,\nTirol) vom Benutzer selbst gewählt werden, werden\ndie im Bereich der Deutschen Bundespost allge-\nmein geltenden Gesprächsgebühren erhoben. Hier-\nbei gilt das Zollausschlußgebiet Kleinwalsertal als\nbesonderer Ortsnetzbereich des Knotenvermitt-\n1ungsstellenbereichs Sonthofen und das Zollaus-\nschlußgebiet Jungholz, Tirol, als zugehörig zum\nOrtsnetzbereich Wertach.\n151           Polen                                                           10,667       9,00  6,00\n59        Sambia .......................................... .                         39,00 13,00\n65        Schweiz\na} innerhalb der 1. Grenzzone .................... .            57,6         6,00  4,00\nb) innerhalb der 2. Grenzzone .................... .            32,0         6,00  4,00\nc) innerhalb der 3. Grenzzone (Nahzone} ......... .             19,2         6,00  4,00\nd) übriger Verkehr\nmontags bis freitags von 08.00 bis 18.00 Uhr .... .         12,0         6,00  4,00\nin der übrigen Zeit ............................ .          16,0         6,00  4,00\n66       Senegal ......................................... .               1,391      39,00 13,00\n88       Tonga ........................................... .                          49,50\n91       Tschad .......................................... .                          39,00\n92        Tschechoslowakei\nmontags bis freitags von 08. 00 bis 18.00 Uhr ... .         12,0         6,00  4,00\nin der übrigen Zeit ............................ .          16,00        6,00  4,00\n97        UdSSR\na} in die 1. Fernzone ............................. .            10,667       9,00  6,00\nb) in die 2. Fernzone ............................. .                        14,10  9,40\n204          Vereinigte Staaten\na} Alaska ....................................... .                          40,50 13,50\nb} übrige Bundesstaaten\nmontags bis freitags von 12.00 bis 24.00 Uhr .... .          1,882      30,00 10,00\nin der übrigen Zeit ............................ .           2,28       30,00 10,00\"\nbb} Die Vorschrift 3 b zu Nr. 1 bis 211 wird gestrichen.\ncc) In der Vorschrift 4 zu Nr. 1 bis 211 werden in Satz 1 die Worte „einem Gespräch\" durch die Worte\n,,einer Gesprächsverbindung\" ersetzt und nach dem Wort „Tschechoslowakei\" die Worte\"' der Tür-\nkei\" eingefügt.\ndd} Nach der Vorschrift 8 zu Nr. 1 bis 211 wird folgende Vorschrift 9 angefügt:\n11\n9. Für Gespräche von Funkfernsprechanschlüssen wird neben den Gebühren nach Nr. 1 bis 211 der\nZuschlag nach Abschnitt 7.1 Nr. 12 der FGV (Anlage 3 zur FO) erhoben. Der Zuschlag nach Satz 1\nwird auch für Gespräche von ausländischen Sprechstellen nach Funkfernsprechanschlüssen im\nBereich der Deutschen Bundespost vom Inhaber des Funkfernsprechanschlusses erhoben. Vor-\nschrift 5 wird für die Gebühr nach Abschnitt 7.1 Nr. 12 der FGV (Anlage 3 zur FO} nicht ange-\nwendet.\"\nb} Abschnitt 1.2 Seefunkgespräche wird wie folgt geändert:\naa} Nummer 9 erhält folgende Fassung:\n„9           Funkgebühr für ein Seefunkgespräch über Satelliten                  69,-\".","2060                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nbb) In der Spalte „Gegenstand\" wird nach der Nummer 21 folgende Vorschrift mit vorangestelltem Ver-\nweis eingefügt:\n„Zu Nr. J bis 9 und 21\nVorschrift 9 zu 1.1 Nr. 1 bis 211 wird sinngemäß angewendet.\"\nc) In Abschnitt 1.3 Rheinfunkgespräche wird in der Spalte „Gegenstand\" nach Nummer 11 folgende Vor-\nschrift mit vorangestelltem Verweis eingefügt:\n„Zu Nr. 1 bis 3 und 11\nVorschrift 9 zu 1.1 Nr. 1 bis 211 wird sinngemäß angewendet.\"\n3. Abschnitt 2 Telexdienst wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt 2.1 Telexverbindungen wird wie folgt geändert:\naa) Die Angaben in den Spalten 1 bis 5 der nachstehenden Verkehrsbeziehungen erhalten folgende Fas-\nsung:\n3        4          5\n„2        Ägypten                                                          7,80     30,00\n11       Argentinien ...................................... .             7,80     30,00\n14       Australien ...................................... .     1,111             30,00\n15       Bahamas                                                          7,80     30,00\n22        Bermuda                                                          7,80     30,00\n25        Botsuana                                                         7,80     30,00\n26        Brasilien ........................................ .             7,80     30,00\n32       Chile ............................................ .              7,80     30,00\n34       China (Taiwan) .................................. .               7,80     30,00\n36       Costa Rica ...................................... .               7,80     30,00\n39       Dominikanische Republik ........................ .                7,80     30,00\n41       Ecuador ......................................... .               7,80     30,00\n43       EI Salvador ...................................... .              7,80     30,00\n52       Gabun .......................................... .                7,80     30,00\n55       Gibraltar ........................................ .                         9,00\n63       Guatemala ...................................... .                7,80     30,00\n69       Hongkong ....................................... .       0,769             30,00\n70        Indien ........................................... .             7,80     30,00\n71       Indonesien ...................................... .               7,80     30,00\n73        Irak ............................................. .    0,909             30,00\n74       Iran ............................................. .              6,60     30,00\n77       Israel ........................................... .     0,909             30,00\n79       Jamaika ......................................... .               7,80     30,00\n80       Japan ........................................... .      0,769             30,00\n83       Jordanien ....................................... .      0,909             30,00\n86       Kamerun (Vereinigte Republik) .................. .                7,80     30,00\n88       Kanada ......................................... .       0,909             22,20\n94       Kolumbien ...................................... .                7,80     30,00\n98       Korea (Republik) ................................ .               7,80     30,00\n100       Kuwait .......................................... .               6,60     30,00\n102       Lesotho ......................................... .               7,80     30,00\n103       Libanon ......................................... .               6,60     30,00\n109       Madagaskar ..................................... .                7,80     30,00\n110        Malawi ......................................... .               7,80     30,00\n111        Malaysia ........................................ .              7,80     30,00\n113        Mali ............................................ .              7,80     30,00\n118        Martinique ...................................... .              7,80     30,00\n121        Mexiko ......................................... .               7,80     30,00\n124        Mongolei ........................................ .                       30,00\n127        Namibia ........................................ .               7,80     30,00\n132        Neuseeland ..................................... .               7,80     30,00\n136        Niger ........................................... .              7,80     30,00\n141       Obervolta ....................................... .               7,80     30,00\n144        Pakistan ......................................... .             6,60     30,00\n145       Panama ......................................... .                7,80     30,00","Nr. 72    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979                         2061\n4          5\n148         Peru··································\"'··········                  7,80      30,00\n149         Philippi neo ...................................... .               7,80      30,00\n153         Puerto Rico ...................................... .                7,80      30,00\n155         Rhodesien ....................................... .                 7,80      30,00\n159        Sambia .......................................... .                  7,80      30,00\n163        Saudi-Arabien ................................... .                  6,60      30,00\n169        Singapur ........................................ .                  7,80      30,00\n174        St. Hclcna ....................................... .                           30,00\n178        Südafrika                                                            7,80      30,00\n181        Swasiland ....................................... .                  7,80      30,00\n184        Thailand ........................................ .                  7,80      30,00\n186        Togo............................................ .                   7,80      30,00\n202        Venezuela ....................................... .                  7,80      30,00\n203        Vereinigte Arabische Emirate .................... .                  7,80      30,00\n204        Vereinigte Staaten\na) Alaska ....................................... .                            30,00\nb) Hawaii ....................................... .                            30,00\nc) übrige Bundesstaaten ......................... .        1,111               19,80\n205        Vietnam (Sozialistische Republik) ................ .                           30,00\"\nbb) In der Spalte 3 wird in der Spaltenüberschrift vor den Nummern 147 bis 186 nach dem Wort ,,(Zeit-\neinheit)\" das Wort „Sekunden\" angefügt.\nb) In Abschnitt 2.2 Telexverbindungen mit Seefunkstellen wird in der Spalte „Gebühr\" bei Nummer 6 die\nZahl „33,00\" durch die Zahl „27,90\" ersetzt.\n4. Abschnitt 3.2 Datenübertragung über öffentliche Datennetze mit Paketvermittlungstechnik wird wie folgt\ngeändert:\na) In der Spalte „Gegenstand\" erhält die Überschrift zu Nummer 1 bis 5 folgende Fassung:\n,,Zugang über Fernsprechhauptanschlüsse für die Übertra-\ngungsgeschwindigkeiten bis zu 300 bit/s und von 1 200 bit/s\nsowie über Datexhauptanschlüsse für Leitungsvermittlung\nfür die Übertragungsgeschwindigkeiten bis zu 200 bit/s und\nvon 300 bit/s\".\nb) Bei Nummer 1 werden in Spalte 3 die Zahl „0,75\" durch die Zahl „0,50\" und in der Spalte 4 die Zahl „0,60\"\ndurch die Zahl „0,45\" ersetzt.\nc) In der Spalte „Gegenstand\" erhält die Nummer 2 folgende Fassung:\n,,Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 für übertragene Da-\ntenpakete, je Einheit von 10 Segmenten ................. \"\nd) In der Spalte „Gegenstand\" erhalten die Vorschriften 1 und 2 zu Nr. 1 und 2 folgende Fassung:\n,,1. Die Gebühren werden für jede ausgeführte Datenpaketverbindung erhoben. Eine Datenpaketverbin-\ndung ist ausgeführt, wenn vom Anschluß des Angerufenen der Anruf bestätigt ist. Angefangene\nMinuten oder Einheiten zählen als volle Minuten oder Einheiten.\n2. Ein Segment besteht aus höchstens 64 Zeichen zu je 8 Bits. Die Segmente werden für jedes Datenpaket\ngetrennt gezählt; angefangene Segmente zählen als volle Segmente.\"\ne) In der Spalte „Gegenstand\" wird die Vorschrift 8 zu Nr. 1 und 2 wie folgt geändert:\naa) Die Zahl „8\" wird durch die Zahl „11\" ersetzt.\nbb) Die Worte „5 und 21\" werden durch die Worte „4 und 17\" ersetzt.\nf) In der Spalte „Gegenstand\" wird nach der Vorschrift 8 zu Nr.1 und 2 folgende Vorschrift 9 angefügt:\n„9. In dem zur Verbindungsherstellung übertragenen Datenpaket dürfen keine Nutzdaten enthalten\nsein.\"\ng) Die Nummern 4 und 5 erhalten folgende Fassung:\n„Zuschlag zu der Gebühr nach Nr. 3\n4        für übertragene Datenpakete, je Einheit von 10 Segmenten         0,36\nDie Vorschrift 2 zur Nr. 1 und 2 wird angewendet.","2062                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n5       für übertragene Zeichen, je Einheit von 1 000 Zeichen ..              1,35\nEs werden die Zeichen für beide Verkehrsrichtungen\njeweils getrennt gezählt.\"\nh) In der Spalte „Gegenstand\" werden die Vorschriften 1 und 2 zu Nr. 3 bis 5 gestrichen; die bisherigen Vor-\nschriften 3 und 4 zu Nr. 3 bis 5 werden die Vorschriften 1 und 2.\ni) In der Spalte „Gegenstand\" werden in der Vorschrift 1 zu Nr. 3 bis 5 die Worte „und 6\" durch die Worte\n,,, 6 und 9\" ersetzt.\nj) In der Spalte „Gegenstand\" wird die Vorschrift 2 zu Nr. 3 bis 5 wie folgt geändert:\naa) Die Zahl „8\" wird durch die Zahl ,.11\" ersetzt.\nbb) Die Worte „5 und 21\" werden durch die Worte „4 und 17\" ersetzt.\nk) Bei Nummer 6 werden in der Spalte „Gegenstand\" das Wort „von\" durch die Worte 11bis zu\" und in der\nSpalte „Gebühr\" die Zahl „240,00\" durch die Zahl „200,00\" ersetzt.\nl) In der Spalte „Gebühr\" wird bei den Nummern 7 und 8 jeweils die Zahl „278,00\" durch die Zahl „240,00\"\nersetzt.\nm) In der Spalte „Gegenstand\" wird die Vorschrift zu Nr. 6 bis 8 einschließlich vorangestelltem Verweis\ngestrichen.\nn) In der Spalte     „Gebühr\" werden ersetzt\nbei Nummer         9 die Zahl „468,00\" durch die Zahl „380,00\",\nbei Nummer        10 die Zahl „590,00\" durch die Zahl „550,00\",\nbei Nummer       11 die Zahl „790,00\" durch die Zahl „750,00\".\no) In der Spalte „Gegenstand\" wird die Vorschrift zu Nr. 9 bis 11 einschließlich vorangestelltem Verweis\ngestrichen.\np) In der Spalte „Gegenstand\" wird die Vorschrift zu Nr. 6 bis 11 Vorschrift 1 zu Nr. 6 bis 11 und es wird\nfolgende Vorschrift 2 angefügt:\n,.2. Die Grundgebühr gilt für zweidrähtig oder vierdrähtig geführte duplexfähige Amtsleitungen.\"\nq) Nach der Vorschrift zu Nummer 13 wird folgende Nummer 13 a mit zugehöriger Vorschrift eingefügt:\n„13 a      Monatliche Gebühren für Einrichtungen zur Übertragung\nvon Daten als Ersatzgeräte für Datenpaketvermittlungsan-\nschlüsse, je Einrichtung zur Übertragung von Daten ..... .            Gebühren nach Abschnitt 5\nNr. 5, 6, 7, 8 und 10 der DirRuf-\nMit der G~_bühr ist auch die Bereithalti.mg einer Einrich- GebVorschr (Anlage zur Dir-\ntung zur Ubertragung von Daten als Ersatzgerät beim         RufV)\nTelegrafenamt Frankfurt am Main abgegolten.\"\nr) In der Spalte „Gegenstand\" erhält Nummer 18 folgende Fassung:\n,,Zuschlag zu den Gebühren nach Nr.16 oder 17 für übertra-\ngene Datenpakete, je Einheit von 10 Segmenten ......... \"\ns) In der Spalte „Gegenstand\" werden in der Vorschrift 1 zu Nr. 16 bis 18 nach der Zahl „6'' die Worte „und 9\"\neingefügt.\nt) Die Nummern 21 und 22 erhalten folgende Fassung:\n„Zuschlag zu der Gebühr nach Nr. 19 oder 20\n21          für übertragene Datenpakte, je Einheit von 10 Segmenten            0,36\nDie Vorschrift 2 zu Nr. 1 und 2 wird angewendet.\n22          für übertragene Zeichen, je Einheit von 1 000 Zeichen              1,35\nDie Vorschrift zu Nr. 5 wird angewendet.\"\nu) In det Spalte „Gegenstand\" werden in der Vorschrift zu ·Nr. 19 bis 22 die Worte „und 6\" durch die Worte\n11 , 6 und 9\" ersetzt.\nv) Bei Nummer 23 werden in der Spalte „Gegenstand\" die Worte,,, Überprüfungs- und Bearbeitungsgebüh-\nren\" durch die Worte „und Überprüfungsgebühren\" ersetzt und in der Spalte „Gebühr\" die Worte „6, 7,\n8, 11 und 12\" durch die Worte „7, 8 und 11\" ersetzt.\nw) In der Spalte „Gegenstand\" wird die Vorschrift zu Nummer 23 gestrichen.","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979                         2063\nx) Die Nummern 30 und 31 werden durch die Nummern 30 bis 33 ersetzt und erhalten folgende Fassung:\n„Gebühren für Entstörungsleistungen zu bestimmten Zeiten\naußerhalb der täglichen Dienstzeit\n30        monatliche Gebühr für die Bereithaltung von Entstörungs-\nleistungen für Datenpaketvermittlungsanschlüsse, je\nAnschluß ........................................... .           Gebühr nach 5.7 Nr. 1\nDie Vorschrift zu 5.7 Nr. 1 wird sinngemäß angewendet.\n31        einmalige Gebühr für jede Entsendung eines Entstörers zu\nEndstellen des Teilnehmers .......................... .          Gebühr nach 5.7 Nr. 2\nZu Nr. 30 und 31\nDie Vorschriften 1 und 2 zu 5.7 Nr. 1 und 2 werden sinn-\ngemäß angewendet.\n32      Einmalige Gebühren für die Eingrenzung einer vom Teil-\nnehmer gemeldeten Störung, die ausschließlich durch die\nprivate Teilnehmereinrichtung, die nicht von der Deutschen\nBundespost unterhalten wird, verursacht wurde ........ .           Gebühren nach Abschnitt 3\nder FGV (Anlage 3 zur FO)\nDie Gebühren werden nur im Wiederholungsfall erhoben.\n33      Einmalige Gebühr für Meßarbeiten an posteigenen Einrich-\ntungen auf Antrag des Teilnehmers, je Datenpaketvermitt-\nlungsanschluß ......................................... .          Gebühr nach Abschnitt 7\nNr. 1 der DirRufGebVorschr\n(Anlage zur DirRufV)\"\n5. Abschnitt 4 Telegramm- und Bildtelegrafendienst wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt 4.3 Bildtelegramme von öffentlichen Bildtelegrafenstellen der Deutschen Bundespost nach\nöffentlichen Bildtelegrafenstellen im Ausland erhalten die Angaben in den Spalten 1 bis 6 der nachste-\nhenden Verkehrsbeziehungen folgende Fassung:\n2                                                   5          6\n„7          Belgien\n14         Finnland .............................. .\n40          Norwegen ............................. .\n49          Schweden .............................. .\nb) Abschnitt 4.4 Bildtelegramme zwischen öffentlichen Bildtelegrafenstellen und privaten Bildstellen, Bild-\nverbindungen wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte „Gebühr\" wird bei Nummer 1 die Zahl „58\" durch die Zahl „59\" ersetzt.\nbb) Die Nummern 2 bis 6 werden durch die Nummern 2 bis 10 ersetzt und erhalten folgende Fassung:\n3            4\nin Ländern ohne öffentliche Bildtelegrafenstellen\n„2         Belgien .............................................. .           24,40     3,40\n3         Dänem.ark ........................................... .            21,40     3,20\n4         Finnland ............................................. .           32,00     4,50\n5         Irland ............................................... .           49,00     9,40\n6         Niederlande ......................................... .            24,90     3,40\n7         Norwegen ........................................... .             29,30     4,60\n8         Rumänien ............................................ .            38,30     6,90\n9         Schweden ........................................... .             26,50     3,90\n10         Türkei ................................................. .         66,70     14,00\"\ncc) Die bisherigen Nummern 7 bis 9 werden die Nummern 11 bis 13.\ndd) In der Spalte „Gegenstand\" wird in dem Verweis der Vorschrift zu Nr. 2 bis 7 die Zahl „7\" durch die\nZahl „11\" ersetzt.\nee) In der Spalte „Gebühr\" wird bei Nummer 13 die Zahl „7\" durch die Zahl „12\" ersetzt.\nff) In der Spalte „Gegenstand\" werden in dem Verweis der Vorschrift zu Nr. 8 und 9 die Worte „8 und\n9\" durch die Worte „12 und 13\" ersetzt.","2064                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nc) In Abschnitt 4.5 Nebengebühren bei Telegrammen, Funktelegrammen und Bildtelegrammen für Sonder-\ndienste wird in der Spalte „Gegenstand\" in der Vorschrift zu Nummer 7 die Zahl „6\" durch die Zahl „11\"\nersetzt.\n6. Abschnitt 5 Mietleitungsdienst wird wie folgt geändert:\na) In den Vorbemerkungen werden bei Nummer 2 nach dem Wort „Mietleitung\" die Worte „in einigen Ver-\nkehrsbeziehungen\" eingefügt.\nb) Abschnitt 5.1 Internationale Fernsprechmietleitungen wird wie folgt geändert:\naa) Die Angaben in den Spalten 1 bis 6 der nachstehenden Verkehrsbeziehungen erhalten folgende Fas-\nsung:\n1                                                             2                                                                                       3            4          5         6\n„3   Albanien         0   I   •   o   * • •       o  •   0  t    t    O   o  1   0  III         O   •   I   O   •   •  1 0  0  0 t II  1 0 1        3 690        4 610      4 610     5 540\n4  Algerien ....................................                                                                                                  4 030        5 040      5 040     6 050\n13   Äthiopien           1   o   O   *   1   o    o  1  0   0    t   O   O  1   1   0  1    II     t   t   1    0  I  O  O 1  0  t t f O II       14 850        14 850     14 850    14 850\n22   Bermuda ....................................                                                                                                 14 850        14 850     14 850    14 850\n30   Bulgarien       •   •   •   •   •   •   •  1   •  •   •    •    •   •  •   •  •   •   •   •   •   •   •   •   •  •  • •  •  • • • • • •        3 990        4 990      4 990     5990\n47   Finnland t.            I   t   III         III        1    1   t   t   III        t   t   t   II      t   t   III     t  t  O O I 1 0 t        3 510        4 380      4 380     5 260\n58   Griechenland ...............................                                                                                                   3 990        4 990      4 990     5990\n60   Großbritannien (Vereinigtes Königreich) .....                                                                                                  3 500        4 370      4.370     5 240\n61   Guadeloupe .................................                                                                                                 14 850        14 850     14 850    14 850\n75   Irland    0 1 0 0  0   1   0   1   0    0  t   II     t    O   t   O   O  I   t   t   t   I   O   t   t    O  O  I  1 1  t  II  O t O 0        3990         4 980      4 980     5 980\n76   Island ......................................                                                                                                  9 680       12 090     12 090    14 520\n79   Jamaika       •••••••••                        1  ••••••••••••••••••••••••••                                                                 14 850        14 850     14 850    14 850\n84   Jugoslawien ............................. ' ..                                                                                                 3170         3 950      3 950     4 750\n92   Katar .......................................                                                                                                14 850        14 850     14 850    14 850\n99   Kuba   1 t  III    I   O   O   1   1   II.        1   ••       III        t   f   t   I   t   III         t   I  t  III     t II  1 1 1      14 850        14 850     14 850    14 850\n105    Libysch-Arabische Dschamahirija ............                                                                                                   4 480        5 600      5 600     6 720\n114    Malta ......................................                                                                                                   3 840        4 800      4 800     5 760\n116    Marokko ...... \" ............................                                                                                                  4 900        6 120      6120      7 340\n126    Mosambik           ••••••••••••••••••••••••                                                                      1  •••••••••                14 850        14 850     14 850    14 850\n139    Nordirland (Vereinigtes Königreich) .........                                                                                                  3 500        4 370      4 370     5 240\n140    Norwegen           ••••••••                       1   •••••••••••••••••••••••••                                                                3 200        4 000      4 000     4 800\n151    Polen  ••••••••••••••••••••••••••••••                                                                               1 ••••••••                 3170         3 950      3 950     4 750\n152    Portugal      1 1  0   1   1   1   •   ,0  •   1  1   1    1   1   O   1  1   o   I    O  1   1   t    O  1   1  1  1 III     1 1 1 I 1        4 140        5 180      5180      6 210\n158    Rumänien           1   0   o   O   •   1   1   1  1   •    1   o   1   1  1   o   •   1   1   1   1   o   1   0  1  1 1  1  t 1 1 1 1 1        3 540        4 420      4 420     5 310\n171    Spanien       •••••••••••••••••                                               1   ••••••••••••••••••                                           3 540        4 420      4 420     5 310\n193    Tunesien        1  1   1   •   •   •   •   1   o  •   1    •   1   o   1  •   •   o   1   •   1   1   1   •   1  O  t 1  •  t 1 1 1 1 •        4 140        5180       5 180     6 210\n194    Türkei ......................................                                                                                                  4 070        5 080      5 080     6100\n197    UdSSR ......................................                                                                                                   3 540        4 420      4 420     5 310\n199    Ungarn      • • 0  •   1   *   O   •    O  1   1  •   t    *   0    •  1  1   1   I.      III.            1   I.    I 1  1  1 II  f 1 1        3 200        4 000      4 000     4 800\n211    Zypern      *III•          1   1   I   1   1   I  O   1    1    I   t  I  1    0  III         II•          •  1.    III     t III   f  I       4 750        5 930      5 930     7120\"\nbb) In der Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 211 wird die Zahl „619\" durch die·Zahl „500,-\" ersetzt.\nc) Abschnitt 5.2 Internationale Telegrafenmietleitungen wird wie folgt geändert:\naa) Die Angaben in den Spalten 1 bis 8 der nachstehenden Verkehrsbeziehungen erhalten folgende Fas-\nsung:\n1                                          2                                                                                      3              4           5          6       7        8\n„3   Albanien        1  O   I   o   1    1   •   1  1   1   •    1   1   1  t   1   •   •   t   1   1   t   1   1           1 380              -           -          -       1 660   2 210\n4  Algerien        1  •••••••••••••••••••••••                                                                             1 510              -           -          -       1 810   2 420\n13   Äthiopien          ••••••                   1  ••••••••••••••••                                                       4 190             4 120       2 630      4 610     4 880   5 650\n16   Bahrain       •••      \"   •••••••••••••                                      1   •••••••                             4 190             4 120       2 630      4 610     4 880   5 650\n18   Barbados ........................                                                                                     4 190             4 120       2 630      4 610     4 880   5 650\n30   Bulgarien ........................                                                                                     1 500              -           -          -       1 800   2 400","Nr.     72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979                                2065\n1                              2                                      3       4     5     6    7     8\n32   Chile ............................                             4190 ·   -     -   4 610 4 880 5 650\n36   Costa Rica .......................                             4 190  4 120 2 630 4 610   -     -\n47   Finnland ........................                              1 310    -     -     -   1 580 2 100\n58   Griechenland ....................                              1 500    -     -     -   1 800 2 400\n60   Großbritannien\n(Vereinigtes Königreich) .........                             1 310    -     -     -   1 570 2100\n61    Guadeloupe .....................                               4190   4 120 2 630   -     -     -\n70    Indien ...........................                             4190   4 120 2 630 4 610 4 880 5 650\n75    Irland ............ ·...............                           1 490    -     -     -   1 790 2 390\n76    Island ...........................                             3 630    -     -     -   4 350 5 810\n79    Jamaika .........................                              4 190  4 120 2 630 4 610 4 880 5 650\n84    Jugoslawien           • e. • e f I • 1 t I f t f t f e •et   t 1 190    -     -     -   1 420 1 900\n92    Katar ...........................                              4 190  4 120 2 630 4 610 4 880 5 650\n93    Kenia   • o • • t  II ff I t ff  e f I t t t • f t f t f t f 1 4 190  4 120 2 630 4 610 4 880 5 650\n98    Korea (Republik) .................                             4 190  4 120 2 630 4 610 4 880 5 650\n99    Kuba ............................                              4 190    -     -     -     -     -\n03    Libanon .........................                              4 190  4 120 2 630 4 610 4 880   -\n04    Liberia   •••••••••••••••••••••••••                          1 4 190    -     -   4 610 4 880 5 650\n05    Libysch-Arabische\nDschamahirija ...................                              1 680    -     -     -   2 020 2 690\n11   Malaysia      ••••••••••••••••                 1 •••••••       4 190  4 120 2 630 4 610   -     -\n14   Malta ...........................                              1 440    -     -     -   1 730 2 310\n16   Marokko ........................                               1 840    -     -     -   2 200 2 940\n26    Mosambik .......................                               4 190  4120  2 630 4 610 4 880 5 650\n37    Nigeria ..........................                             4190   4 120   -     -     -     -\n39    Nordirland\n(Vereinigtes Königreich)                                       1 310    -     -     -   1 570 2100\n40    Norwegen .......................                               1 200    -     -     -   1 440 1 920\n45    Panama ..................... \" ...                             4 190  4 120   -   4 610   -     -\n49    Philippinen ......................                             4 190  4120  2 630 4 610   -     -\n51    Polen ............................                             1 190    -     -     -   1 420 1 900\n52    Portugal .........................                             1 550    -     -     -   1 860 2 490\n58    Rumänien .......................                               1 330    -     -     -   1 590 2120\n63    Saudi-Arabien ...................                              4190   4 120 2 630 4 610 4 880 5 650\n71    Spanien .........................                              1 330    -     -     -   1 590 2 120\n72    Sri Lanka ........................                             4190   4 120 2 630 4610  4 880 5 650\n79    Sudan ...........................                              4190     -     -   4 610   -     -\n82    Syrien ...........................                             4 190    -     -   4 610 4 880   -\n93    Tunesien ........................                              1 550    -     -     -   1 860 2 490\n94    Türkei ..........................                              1 530    -     -     -   1 830 2 440\n97    UdSSR ..........................                               1 330    -     -     -   1 590 2120\n199    Ungarn ..........................                              1 200    -     -     -   1 440 1 920\n200    Uruguay ........................                               4190   4120  2 630   -     -     -\n209    Zaire ............................                             4190   4120  2 630 4 610 4 880 5 650\n2 11   Zypern ..........................                              1 780    -     -     -   2 140 2 850\"\nbb) In Vorschrift 3 zu Nr. 1 bis 211 werden in Satz 1 die Zahl „4 120,:..\" durch die Zahl „2 000,-\" und in\nSatz 2 die Zahl „2 060,-\" durch die Zahl „1 000,-\" ersetzt.","2066                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nd) Abschnitt 5.3 Internationale digitale Mietleitungen für Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als\n200 bit/s wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummern 1 bis 6 erhalten folgende Fassung:\n„Monatliche Erhebungsgebühren der Deutschen\nBundespost für digitale Mietleitungen in interna-\ntionalen Verkehrsbeziehungen einheitlich für\nÜbertragungsgeschwindigkeiten, je Leitung\nvon 1 200 bit/s .............................. .         8100,-\n2              von 2 400 bit/s .............................. .          9410,-\n3               von 4 800 bit/s .............................. .         11 420,-\n4              von 9 600 bit/s .............................. .         15 000,-\n5               von 48 kbit/s ............................... .          33 840,-\n6               von 56 kbit/s ............................... .          36 650,-\"\nbb) In der Spalte „Gegenstand\" wird nach Nummer 6 folgende VorscL.rift mit vorangestelltem Verweis\neingefügt:\n„zu Nr. 1 bis 6\nInternationale digitale Mietleitungen können nur für die angegebenen Übertragungsgeschwindig-\nkeiten überlassen werden. Soll mit anderen Geschwindigkeiten übertragen werden, so ist eine Lei-\ntung mit nächsthöherer Übertragungsgeschwindigkeit anzumieten. Die Anpassung an die Übertra-\ngungsgeschwindigkeit der Leitung ist nur mittels privater Einrichtungen beim Mieter möglich.\"\ncc) In der Spalte „Gegenstand\" erhält die Vorschrift 2 zu Nummer 7 folgende Fassung:\n„2. Als Endpunkte der Ortszuleitung gelten der Übergabepunkt in den Räumen des Mieters und die\nletzte Betriebsstelle der Deutschen Bundespost, in der die Ortszuleitung mit dem Fernleitungsab-\nschnitt verbunden ist.\"\ne) Abschnitt 5.7 Bereitstellen von Entstörungsleistungen zu bestimmten Zeiten erhält folgende Fassung:\n„5.7 Entstörungsleistungen\nNr.                                 Gegenstand                                  Gebühr DM\n3\nGebühren für Entstörungsleistungen zu bestimm-\nten Zeiten außerhalb der täglichen Dienstzeit\nmonatliche Gebühr für die Bereithaltung von\nEntstörungsleistungen je internationale Mietlei-\ntung ........................................ .                80,-\nBefinden sich auf demselben Grundstück End-\npunkte mehrerer internationaler Mietleitun-\ngen, für die der Mieter die Bereithaltung von\nEntstörungsleistungen nach Nr. 1 beantragt hat,\nso werden für die 4. bis 6. Leitung je die Hälfte\nund für die 7. und alle weiteren Leitungen je ein\nViertel der Gebühren erhoben. Maßgebend ist\ndie Summe aller internationalen Mietleitungen,\nStromwege,       Datenverbundleitungen       und\nAnschlüsse.\n2            einmalige Gebühr für jede Entsendung eines Ent-\nstörers zum Endpunkt einer internationalen\nMietleitung ................................. .                20,-\nZu Nr. l und 2\n1. Die Gebühr nach Nr. 2 wird neben der monat-\nlichen Gebühr nach Nr. 1 für Wegeleistungen\nerhoben, die in der Zeit von 18 bis 8 Uhr sowie\nan Samstagen, an Sonntagen und an gesetzli-\nchen Feiertagen auch in der Zeit von 8 bis 18\nUhr entstanden sind.\n2. Die Gebühr nach Nr. 1 wird für Entstörungs-\nleistungen außerhalb der in Vorschrift 1\nbestimmten Zeiten nicht erhoben.","Nr. 72 ·- T,1g der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979                       2067\nNr.                            Gegenstand                                 Gebühr DM\n3          Einmalige Gebühren für die Eingrenzung einer\nvom Mieter einer internationalen Mietleitung oder\nvon einem zugelassenen Benutzer dieser Leitung\ngemeldeten Störung, die ausschließlich durch eine\nprivate Fernmeldeeinrichtung des Mieters, die\nnicht von der Deutschen Bundespost unterhalten\nwird, verursacht wurde ....................... .       Gebühren\nnach Abschnitt 3\nder FGV\nDie Gebühren werden nur im Wiederholungs-    (Anlage 3 zur FO)\nfall erhoben.\"\nArtikel 12\nÄnderung der Verordnung über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr\nmit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik\nDie Anlage zur Verordnung über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen Post der\nDeutschen Demokratischen Republik vom 4. Juni 1976 (BGBl. I S. 1400), zuletzt geändert durch Artikel 1 der\nVerordnung vom 12. Juni 1978 (BGBl. I S. 692), wird wie folgt geändert:\n1. Abschnitt B. Fernsprechdienst wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 18 werden folgende Nummern 18 a und l8 b angefügt:\n„ 18 a          Konferenzgespräche\nFür jede ausgeführte Gesprächsverbindung zwischen\nder Einrichtung für Konferenzgespräche und jeder der\nbeteiligten Sprechstellen für die Dauer von bis zu\n3 Minuten                                                 3,45 DM\n18 b         Zuschlag zu der Gebühr nach Nr. 18 a für jede\nGesprächsverbindung gemäß Nr. 18 a unabhängig\nvon der Dauer der Gesprächsverbindung                     3,45 DM\"\nb) Nach der Vorschrift 2 der Fußnote zu lfd. Nr. 18 werden folgende Vorschriften 1 und 2 mit vorangestellter\nFußnote angefügt:\n„Zu lfd. Nr. 18 a\n1. Die gebührenpflichtige Gesprächsdauer beginnt, wenn alle Gesprächsverbindungen ausgeführt sind.\n2. Es wird die Gebühr für mindestens drei Minuten berechnet. Bei länger als 3 Minuten dauernden\nGesprächen wird die Gesprächsdauer auf volle Minuten aufgerundet; für jede drei Minuten über-\nschießende Minute wird ein Drittel der Gebühr nach Satz 1 erhoben.\"\nc) In der Spalte 3 werden bei Nummer 20 die Zahl „30\" durch die Zahl „45\" und bei Nummer 21 die Zahl\n,, 15\" durch die Zahl „20\" ersetzt.\nd) Die Vorschrift 1 der Fußnote zu lfd. Nr. 19 bis 23 erhält folgende Fassung:\n,,1. Die gebührenpflichtige Gesprächsdauer beginnt mit der Entgegennahme des Anrufs bei der gerufe-\nnen Sprechstelle. Aus technischen Gründen kann sie jedoch bereits während des Wählvorgangs be-\nginnen. Gespräche, die unterbrochen werden, bleiben gebührenpflichtig.\"\ne) Nach der Vorschrift der Fußnote zu lfd. Nr. 19 bis 22 wird folgende Vorschrift mit vorangestellter Fuß-\nnote angefügt:\n„Zu lfd. Nr. t bis 23\nFür Gespräche von Funkfernsprechanschlüssen wird neben den Gebühren nach Nr. 1 bis 23 der Zuschlag\nnach Abschnitt 7.1 Nr. 12 der FGV (Anlage 3 zur FO) erhoben. Der Zuschlag nach Satz 1 wird auch für\nGespräche von Sprechstellen im Bereich der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik\nnach Funkfernsprechanschlüssen im Bereich der Deutschen Bundespost vom Inhaber des Funkfern-\nsprechanschlusses erhoben. Die Vorschrift 2 zu lfd. Nr. 1 bis 9 wird für die Gebühr nach Abschnitt 7.1\nNr. 12 der FGV (Anlage 3 zur FO) nicht angewendet.\"","2068                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n2. In Abschnitt C. Telcgrammdienst wird bei Nummer 2 in der\nSpalte 4 die Zahl      „1-   1 20\" durch die Zahl  „1-    J 30\" ersetzt.\n3. In Abschnitt E. Seefunkdienst wird nach der Vorschrift 2 der Fußnote zu lfd. Nr. 1 bis 16 folgende Vorschrift\nmit vorangestellter Fußnote eingefügt:\n„Zu lfd. Nr. 1 bis 13 und 17\nDie Vorschrift zu lfd. Nr. 1 bis 23 des Abschnitts B. gilt sinngemäß.\"\n4. Abschnitt G. Überlassen von Übertragungswegen für sonstige Zwecke wird wie folgt geändert:\na) In der Abschnittsüberschrift V. Zuschlag für besondere Übertragungsgüte nach CCITT-Empfehlung\nM 102 werden die Worte „CCITT-Empfehlung M 102\" durch die Worte „CCITT-Empfehlung M. 1020\"\nersetzt.\nb) In der Vorschrift 2 der Fußnote zu lfd. Nr. 1 bis 46 wird in Satz 1 das Wort „Übertragungsweg\" durch die\nWorte „Telegrafen- oder Fernsprechübertragungsweg\" ersetzt.\nc) In der Vorschrift 4 der Fußnote zu lfd. Nr. 1 bis 46 werden die Worte „eines Abnahme\" durch die Worte\n,,einer Abnahme\" ersetzt.\nArtikel 13\nÄnderung der Verordnung über den Post- und Fernmeldeverkehr\nmit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik\nIn der Verordnung über den Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen Post der Deutschen Demokra-\ntischen Republik vom 4. Juni 1976 (BGBl. II S. 633), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Juni 1978\n(BGBL I S. 692), wird in § 1 a folgender Satz angefügt:\n,,Das gleiche gilt für die in Artikel 1 Abs. 3 Nr. 2 genannte Zusatzleistung Ersuchen um Auskunft.\"\nArtikel 14\nPauschale Gebührenermäßigungen\nFür die vom 1. Oktober 1979 bis 31. Dezember 1979 in Rechnung gestellten Gebühren werden dem Teilnehmer\nfür jeden ortsnetzgebundenen Fernsprechhauptanschluß in der planmäßigen Fernmelderechnung für den\nMonat Januar 1980 eine pauschale Gebührenermäßigung von 30 DM gutgeschrieben. Die pauschale Gebühren-\nermäßigung verringert sich für jeden vollen Kalendermonat oder für mindestens 15 Tage eines Kalendermonats,\nfür den in dem Zeitabschnitt vom 1. Oktober 1979 bis 31. Dezember 1979 keine Grundgebühr erhoben wird, um\n10 DM. Endet in dem Zeitabschnitt vom 1. Oktober 1979 bis 31. Dezember 1979 das Teilnehmerverhältnis über\neinen ortsnetzgebundenen Fernsprechhauptanschluß, so wird die Ermäßigung in einer Schlußrechnung gutge-\nschrieben oder erstattet. Für ortsnetzgebundene Fernsprechhauptanschlüsse, für die vom 1. Oktober 1979 bis\nzum 31. Dezember 1979 die Regelung gemäß§ 18 Abs. 3 Satz 2 der Fernmeldeordnung eingreift, wird keine pau-\nschale Gebührenermäßigung gewährt. Bereits gutgeschriebene Ermäßigungen werden weder ganz noch teil-\nweise in der späteren Schlußrechnung zurückgefordert.\nArtikel 15\nÜbergangsvorschriften\n(1) § 11 Abs. 1 a der Fernmeldeordnung wird auch angewendet, wenn die Teilnehmereinrichtungen vor dem\n2. Oktober 1979 gekündigt wurden und die Wiederanschließung nach dem 1. Oktober beantragt wird.\n(2) § 13 Abs. 9 Nr. 2 der Fernmeldeordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 7 Buchstabe b dieser Verordnung\ngilt auch, wenn Teilnehmereinrichtungen vor dem 1. Januar 1980 aus den dort angegebenen Ursachen betriebs-\nunfähig geworden sind, die Betriebsunfähigkeit über den 31. Dezember 1979 hinaus andauert und, seit sie der\nDeutschen Bundespost bekannt geworden ist, insgesamt länger als fünf Tage gedauert hat.\n(3) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 2 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee bis zum 31. März\n1980 werden in Abschnitt 1.1. Monatliche Grundgebühren für Hauptanschlüsse der Fernmeldegebührenvor-\nschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) in der Vorschrift zu 1.1 Nr. 14 die Verweise „1.2.2 Nr. 7 bis 9 oder\n1.3 Nr. 6\" durch die Verweise „1.2 Nr. 2 oder nach 1.3 Nr. 23\" ersetzt.","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979                         2069\n(4) Soweit durch diese Verordnung Anschließungs-, Änderungs-, Übernahme- oder Bearbeitungsgebühren\nneu geregelt werden, gilt für die Anwendung der Neuregelungen folgendes:\n1. Neuregelungen, die Neuanschließungsgebühren betreffen, gelten für Neuanschließungen, die nach dem Zeit-\npunkt des Inkrafttretens des Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe e dieser Verordnung abschließend ausgeführt werden;\ndas gilt nur, soweit in Nummer 5 nichts anderes bestimmt ist.\n2. Neuregelung~n, die Wiederanschließungs- oder Änderungsgebühren betreffen, gelten für Wiederanschlie-\nßungen oder Anderungen, die nach dem 1. Oktober 1979 abschließend ausgeführt werden; das gilt nur, soweit\nin Nummer 5 nichts anderes bestimmt ist.\n3. ~euregelungen, die Übernahmegebühren betreffen, gelten für die Übernahme von Einrichtungen, die dem\nUbernehmenden nach dem 1. Oktober 1979 übergeben werden.\n4. Neuregelungen, die Bearbeitungsgebühren betreffen, gelten für Anträge, die bereits von der Deutschen Bun-\ndespost bestätigt sind und nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe e dieser Ver-\nordnung zurückgezogen werden.\n5. Neuregelungen, die einmalige Gebühren für teilnehmereigene Nebenstellenanlagen oder Einrichtungen\nbetreffen, für die Vorbemerkung Nr. 2 zu den Fernmeldegebührenvorschriften Anwendung findet, gelten für\nEinrichtungen, die nach dem 31. März 1980 beantragt und bestätigt wurden; das gilt nur, soweit in Nummer 6\nnichts anderes bestimmt ist.\n6. Neuregelungen, die Anschließungs-, Verlegungs- und Auswechslungsgebühren gemäß Artikel 2 Nr. 3 Buch-\nstabe b) dieser Verordnung betreffen, gelten für die Anschließung, Verlegung und Auswechslung von Ein-\nrichtungen, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b dieser Verordnung\nabschließend ausgeführt werden.\n(5) Für Anschlußdosen, die vor dem 1. April 1980 gemäß Abschnitt 1.3 Nr. 1 der Fernmeldegebührenvorschrif-\nten (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) überlassen wurden, entfallen die monatlichen Gebühren nach dem\n31. März 1980; einmalige Gebühren werden nicht erhoben.\n(6) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe e dieser Verordnung bis zum 31. März 1980\nwird Abschnitt 1.4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs- und Abnahmegebühren der Fernmeldegebüh-\nrenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) wie folgt angewendet:\n1. Bei Nummer 5 treten an Stelle eines zusätzlichen Sprechapparates und der Gebührenpositionen 1.3 Nr. 1\nbis 9, 33 bis 35 oder 40 die Gebührenpositionen 1.3 Nr. 1 bis 17, 23 und 37 bis 39 oder 44.\n2. Bei Nummer 6 treten an Stelle der Gebührenpositionen 1.3 Nr. 10 bis 19 und 1.3 Nr. 13 die Gebührenpositio-\nnen 1.3 Nr. 18 bis 22 oder 24 bis 26 und 1.3 Nr. 18.\n3. Bei Nummer 7 treten an Stelle der Gebührenpositionen 1.3 Nr. 20 bis 32 und 1.3 Nr. 27, 31 oder 32 die Gebüh-\nrenpositionen 1.3 Nr. 27 bis 36 und 1.3 Nr. 28 b, 30, 35 oder 36.\n4. Bei Nummer 10 treten an Stelle der Gebührenpositionen\na) 1.2.3 Nr. 1 in Vorschrift 3 die Gebührenpositionen 1.2 Nr. 9;\nb) 1.3 Nr. 20 bis 32 und 1.3 Nr. 27, 31 oder 32 in Vorschrift 4 die Gebührenpositionen 1.3 Nr. 27 bis 36 und\n1.3 Nr. 28 b, 30, 35 oder 36;\nc) 1.2.2 Nr. 28 und 1.2.2 Nr. 29 in Vorschrift 6 Nr. 2 die Gebührenposition 1.2 Nr. 8 b;\nd) 1.2.3 Nr. 1 in Vorschrift 7 die Gebührenposition 1.2 Nr. 9.\n(7) Hat ein Teilnehmer bis zum Inkrafttreten des Artikel 2 Nr. 6 dieser Verordnung eine einmalige Gebühr\ngemäß Abschnitt 5 Nr. 1 und 2 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) für Lei-\ntungsabschnitte, die in neu errichteten Linien oder Linienabschnitten geführt werden, entrichtet, so wird ihm\nauf Antrag der Unterschiedsbetrag zwischen den entrichteten Gebühren und den Gebühren nach dem Zeit-\npunkt des Inkrafttretens des Artikel 2 Nr. 6 dieser Verordnung in folgender Höhe erstattet:\n66 2/J v. H. des Unterschiedsbetrages für Leistungen im Kalenderjahr 1979,\n33 1/3 v. H. des Unterschiedsbetrages für Leistungen im Kalenderjahr 1978.\nMaßgebend für die Leistungen im Kalenderjahr ist der Tag der Einzahlung der einmali~en Gebühren oder bei\nRatenzahlung gemäß Artikel 5 der Siebenten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom 17. Mai\n1976 (BGBL I S. 1208), der Einzahlung der ersten Gebührenrate, in der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des\nArtikel 2 Nr. 6 dieser Verordnung festgesetzten Höhe. Vom Zeitpunkt des lnkrafttretens des Artikel 2 Nr. 6 die-\nser Verordnung werden die Ratenzahlungen um den anteiligen Unterschiedsbetrag ermäßigt. Für besonders\nkostspielige Leitungen wird Übergangsvorschrift 4 Nr. 1 sinngemäß angewendet.","2070                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(8) Abschnitt 7.1. Orts-, Nah- und Ferngespräche der Fernmeldegebührenvorsc_!iriften (Anlage 3 zur Fernmel-\ndeordnung) wird vom 1. Januar 1980 an bis zum 31. März 1980 mit folgenden Anderungen angewendet:\n1. Die N ummcrn 3 bis 12 in folgender Fassung:\nSprechdauer für eine\nGesprächsgebühreneinheit\nin der Zeit von\n6 bis         18 bis           22 bis\n18 Uhr        22 Uhr           6 Uhr\n(Tag-         (Nacht-          (Nacht-\ngebühr)       gebühr 1)        gebühr II)\nSekunden      Sekunden         Sekunden\n,,Ortsgesprächsgebühren in Ortsnetzen mit Zeit-\nzählung im Ortsdienst, Nahgesprächsgebühren und\nFerngesprächsgebühren\nSoweit nichts anderes bestimmt ist, werden die\nGebühren in Gesprächsgebühreneinheiten gemäß\nNr. 1 berechnet.\n3       Für Orts- und Nahgespräche                                     480           720             720\nFür ein Ortsgespräch, das nach einem Hauptan-\nschl uß der Telefonseelsorge oder der Sozialen Bera-\ntungsdienste der freien Wohlfahrtspflege (§ 5\nAbs. 11 bis l 3 der Fernmeldeordnung) gerichtet ist,\nwird abweichend von Nr. 3 die Gebühr nach Nr. 1\noder 2 erhoben.\nFerngesprächsgebühren für Gespräche aus Orts-\nnetzen ohne Nahdienst\n4      Für Ferngespräche innerhalb des Knotenvermitt-\nlungsstellcnbereichs ohne Rücksicht auf die Entfer-\nnung zwischen den Ortsnetzen (Knotenvermitt-\nlungszone) .................................... .                90            90              90\nFür Ferngespräche zwischen Ortsnetzen verschie-\ndener Knotenvermittl ungsstellenbereiche, wenn\ndie Entfernungen zwischen den Knotenvermitt-\nlungsstellen betragen\n5        nicht mehr als 25 km                (I. Zone)......... .       45            67 1/i\n6\n7\n8\n9\nmehr als 25 bis 50 km\nmehr als 50 bis 100 km\nmehr als 100 km\n(II. Zone) ......... .\n(III. Zone) ......... .\n(IV. Zone)......... .\nFerngesprächsgebühren für Gespräche aus Orts-\nnetzen mit Nahdienst\n30\n15\n12\n45\n30\n22 ½     l       67 1/i\nFür Ferngespräche zwischen Ortsnetzen, die nicht\nmehr als 50 km voneinander entfernt sind, (I. Zone)               45            67 112\nFür Ferngespräche zwischen Ortsnetzen, die mehr\nals 50 km voneinander entfernt sind, wenn die Ent-\nfernungen zwischen den Knotenvermittlungsstel-\nlen betragen\n10         nicht mehr als 100 km (II. Zone)                               15           30               671/z''\n11         mehr als 100 km (III. Zone) .................. .              12            22 1h\n12      Zusätzliche Gesprächsgebühr (Zuschlag) zu den\nGebühren nach Nr. 3 bis 11 für Nah- und Fernge-\nspräche von und nach Funkfernsprechanschlüssen,\nfür jeden beteiligten Funkfernsprechanschluß ...                 12            22 1h","Nr. 72 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979                             2071\n2. Die Vorschriften zu Nr. 1 bis 12 mit folgenden Änderungen:\na) Vorschrift 4 wird nicht angewendet.\nb) Vorschrift 6 Satz 2 wird in folgender Fassung angewendet:\n,,Sind während des vorbezeichneten Zeitraumes weniger als 30 Gesprächsgebühreneinheiten aufgekom-\nmen, so werden keine Gesprächsgebühreneinheiten in Rechnung gestellt.\"\nc) Vorschrift 13 Satz 1 wird in folgender Fassung angewendet:\n,,Für ein Ortsgespräch gemäß Nr. 1 werden von dem Fernwahlmünzfernsprecher 20 und dem Fernwahl-\nmünzfernsprecher für Orts- und Nahgespräche, die gemäß 1.2 Nr. 8 b als Teilnehmersprechstelle verwen-\ndet werden, 0,20 DM kassiert; für die M ünzkassierung dieser Apparate gilt im übrigen Vorschrift 12 Satz 1\nsinngemäß.\"\nd) Vorschrift 19 wird in folgender Fassung angewendet:\n„Die Nachtgebühr II wird an Samstagen auch von 14 bis 22 Uhr sowie an Sonntagen und an Tagen, die\nim Geltungsbereich dieser Verordnung übereinstimmend gesetzliche Feiertage sind, auch von 6 bis 22 Uhr\nerhoben.\"\n(9) Für Gespräche von und nach Funkfernsprechanschlüssen, die über die Überleitvermittlungsstelle Berlin\n(West) ausgeführt sind, wird vom 1. Januar 1980 an bis zum 31. März 1980 die Nachtgebühr I in Abschnitt 7.1\nNr. 12 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) für im Ortsnetz Berlin (West)\nbeteiligte Funkfernsprechanschlüsse mit einer Sprechdauer von 30 Sekunden je Gesprächsgebühreneinheit\nangewendet.\n(10) Für ein Gespräch von einem Funkfernsprechanschluß mit der zuständigen Inlandsauskunftsstelle oder\nmit einem Hauptanschluß der Telefonseelsorge oder der Sozialen Beratungsdienste der freien Wohlfahrtspflege\nd.es Ortsnetzes, das für den Entfernungsmeßpunkt des Fahrzeuges maßgebend ist, wird Abschnitt 7.1 Nr. 12 der\nFernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) erst vom 1. Januar 1981 an angewendet.\n(11) Bis zur Umstellung der Knotenvermittlungsstellen Aichach, Fulda, Hilders, Moosburg an der Isar, Regens-\nburg und Überlingen, Bodensee gelten in diesen Bereichen längstens bis zum 31. Januar 1980 die Gesprächsge-\nbühren nach Abschnitt 7.1 Nr. 3 bis 8 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)\nin der bis zum 31. Dezember 1978 geltenden Fassung.\n(12) Neuregelungen, die monatliche Gebühren für Fernkopierer betreffen, gelten nur für Einrichtungen, die\nnach dem 31. März 1980 beantragt und bestätigt wurden.\n(13) Notdienstträger, die gemäß Artikel 8 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeord-\nnung vom 12. Februar 1974 (BGBl. I S. 185) Anträge auf Einrichtung des Notrufsystems 73 stellen, erhalten die\nGebührenvergünstigungen für Notrufeinrichtungen auch bis zur Inbetriebnahme der beantragten Einrichtun-\ngen, wenn sie bis zum Ablauf des Jahres 1980 betriebsfähig übergeben werden. Bei Anträgen der Notdienstträ-\nger gemäß Satz 1, die nach dem 31. Dezember 1980 ausgeführt werden sollen, werden die Gebührenvergünsti-\ngungen für Notrufeinrichtungen erst nach der betriebsfähigen Übergabe der beantragten Notrufeinrichtungen\ngewährt.\n(14) Die Auswechslung von Einrichtungen gemäß Anlage 22 zu Artikel 5 Abs. 3 der Ersten Verordnung zur\nÄnderung der Fernmeldeordnung vom 7. März 1972 (BGBl. I S. 306) nach Abschnitt 1. In Abschnitt 2 der Fern-\nmeldegebührenvorschriften aufgeführte Einrichtungen Nummer 1 und nach Abschnitt 2.2.1. Vermittlungsein-\nrichtungen und Reihenanlagen mit festen Gebühren Nummer 1, die der Teilnehmer zwischen dem 1. Januar\n1980 und dem 30. Juni 1981 beantragt, wird gebührenmäßig wie eine Auswechslung von Amts wegen behandelt.\n(15) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 11 Nr. 4 Buchstabe v bis zum 31. März 1980 erhält in\nAbschnitt 3.2 Datenübertragung über öffentliche Datennetze mit Paketvermittlungstechnik der Gebührenvor-\nschriften für den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland (Anlage zur Auslandsfernmeldegebührenordnung)\nNummer 23 in der Spalte „Gebühr\" folgende Fassung: ,,Gebühren nach Abschnitt 4 Nr. 1, 5, 6, 7, 8 und 11 der\nDirRufGebVorschr (Anlage zur DirRufV)\".\nArtikel 16\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des Postverwal-\ntungsgesetzes auch im Land Berlin.","2072                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nArtikel 17\nInkrafttreten\nEs treten in Kraft:\n1. am 1. Januar 1980\nArtikel 1\nNr. 1, 7, 14 Buchstabe a,\nNr. 15,\nArtikel 2\nNr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstaben ee und gg bis kk,\nNr. 7, 8 Buchstaben a, c Doppelbuchstaben aa bis cc,\nNr. 9 Buchstabe c,\nNr. 10 Buchstaben a bis c,\nNr. 12,\nNr. 13 Buchstaben a, b und d,\nArtikel 8,\nArtikel 10\nNr. 1 Buchstabe a,\nArtikel 11\nNr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstaben bb bis dd, Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c,\nNr. 4 Buchstaben a bis d, e Doppelbuchstabe aa, Buchstaben f bis i, j Doppelbuchstabe aa,\nBuchstaben r bis u,\nNr. 5,\nNr. 6 Buchstaben a bis d,\nArtikel 12\nNr. 1 Buchstaben a, b und e,\nNr. 3, 4,\nArtikel 13,\n2. am 1. April 1980\nArtikel 1\nNr. 2, 4, 9 bis 11, 13, 14 Buchstabenbund c,\nArtikel 2\nNr. 1 Buchstaben a, b und d,\nNr. 2 Buchstaben a, b Doppelbuchstaben aa, dd und ff, Buchstaben c und d,\nNr. 3 Buchstaben c bis o,\nNr. 8 Buchstabe b Doppelbuchstaben bb und cc,\nNr. 10 Buchstabe f Doppelbuchstaben ee, hh bis jj, Buchstabe g,\nNr. 13 Buchstabe c,\nArtikel 3\nNr. 1 Buchstaben a und b,\nArtikel 4\nNr. 1, 3, 4 Buchstabe a,\nNr. 5, 6 Buchstaben b und c,\nNr. 7, 8,\nArtikel 5\nNr. 1 Buchstabe a,\nNr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa, cc und dd, Buchstaben b bis d,\nNr. 3, 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Buchstaben d bis j,\nArtikel 6\nNr. 2,\nArtikel 7\nNr. 1, 3 Buchstaben b bis e und g bis j,\nNr. 4, 5,\nArtikel 9,\nArtikel 10\nNr. 1 Buchstabe b,\nNr. 2,","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979                      2073\nArtikel 11\nNr. 1, 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa,\nNr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b,\nNr. 4 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb, Buchstabe j Doppelbuchstabe bb, Buchstaben k bis q, wund x,\nNr. 6 Buchstabe e,\nArtikel 12\nNr. 1 Buchstabe c,\nNr. 2,\n3. am 1. Juli 1981\nArtikel 3\nNr. 2,\n4. die übrigen Vorschriften am Tage nach der Verkündung.\nBonn, den 13. Dezember 1979\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nK. Gscheidle","2074                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage 1\nzu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe c\nGebühr\nNr.                                                                 monatlich        einmalig\nDM               DM\n1.2. Sprechapparate\n(§ 5 Abs. 1 Satz 2 und§ 8 Abs. 1 der Fernmeldeord-\nnung)\nHinweise\n1. Als Sprechapparate bei einfachen Hauptan-\nschlüssen werden überlassen:\n1. als e'infachc Hauptstellen (§ 5 Abs. 1 Satz 2\nder Fernmeldeordnung)\na) gewöhnliche Sprechapparate,\nb) Sprechapparate besonderer Art und\nc) Sprechapparate in Sonderanfertigung;\n2. als zusätzliche Sprechapparate(§ 8 Abs. 1 der\nFernmeldeordnung)\na) gewöhnliche Sprechapparate und\nb) Sprechapparate besonderer Art.\nSprechapparate in Sonderanfertigung wer-\nden, soweit nichts anderes bestimmt ist, als\nteilnehmereigene Sprechapparate abgegeben,\nalle übrigen Sprechapparate werden nur als\nposteigene Apparate überlassen.\n2. Die Gebühr für gewöhnliche Sprechapparate\nmit Nummernschalter in Standardausführung\nals einfache Hauptstelle ist gemäß Vorschrift 1\nzu 1.1 Nr. 1 und 2 mit der Grundgebühr abgegol-\nten. Für Sprechapparate mit Schauzeichen oder\nTasten oder mit selbsttätiger Abschaltung der\nweiterführenden Sprechadern sowie für trag-\nbare Sprechapparate mit Anschlußdosenstecker\nwerden keine Mehrgebühren erhoben.\n3. Sprechapparate in anderer Ausführung werden\nals posteigene gewöhnliche Sprechapparate\noder Sprechapparate besonderer Art gegen ein-\nmalige Gebühren überlassen. Auf Antrag des\nTeilnehmers werden für bestimmte Sprechappa-\nrate in anderer Ausführung entweder einmalige\noder monatliche Gebühren erhoben. Die einma-\nligen und monatlichen Gebühren werden wie\nfolgt berechnet:\n1. Sprechapparat in anderer Ausführung als\neinfache Hauptstelle\neinmalige Gebühr= (Pa - Pg) x 2,0\nmonatliche Gebühr = (Pc1 - Pg) x 0,034\nHierbei bedeutet:\nPa = Einkaufspreis des Sprechapparates in\nanderer Ausführung nach Vorbemer-\nkung Nr. 2 ohne Umsatzsteuer.\nPg = Einkaufspreis      eines  gewöhnlichen\nSprechapparates mit Nummernschalter\nin Standardausführung nach Vorbe-\nmerkung Nr. 2 ohne Umsatzsteuer.","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979                    2075\nGebühr\nNr.                         Gegenstand                           monatlich              einmalig\nDM                     DM\nDer Multiplikator berücksichtigt:\n-   den Kapitalwiedergewinnungsfaktor,\n-   die Umsatzsteuer von 13 v. H.,\n-   den Gemeinkostenzuschlag gemäß Vorbe-\nmerkung Nr. 2.2,\n-   die gesetzliche Ablieferung an den Bund\nund\n-   einen Anteil für die Unterhaltung.\n2. Für einen Sprechapparat in anderer Ausfüh-\nrung, der als zusätzlicher Sprechapparat ver-\nwendet wird, wird neben der einmaligen oder\nmonatlichen Gebühr nach Hinweis 3 Nr. 1\neine monatliche Gebühr von 1,90 DM erho-\nben.\n1.2.1. Gewöhnliche Sprechapparate\nSprechapparat\nmit Nummernschalter\nals zusätzlicher Sprechapparat ............. .            1,90\nmit Tastenfeld für\nImpulswahlverfahren\n2           als einfache Hauptstelle                               3,50                   212,-\n3           als zusätzlicher Sprechapparat ........... .           5,40                   212,-\nMehrfrequenzwahl verfahren\n4           als einfache Hauptstelle ................. .           2,50                   158,-\n5           als zusätzlicher Sprechapparat ........... .           4,40                   158,-\nZu Nr. 2 bis 5\n1. Auf Antrag des Teilnehmers wird entweder\ndie monatliche oder die einmalige Gebühr erho-\nben. Bei zusätzlichen Sprechapparaten nach\nNr. 3 und 5 wird zusätzlich zu der einmaligen\nGebühr eine monatliche Gebühr von 1,90 DM\nerhoben.\n2. Die einmalige Gebühr wird bei der Neuan-\nschließung oder Auswechslung erhoben; sie\nwird bei der Wiederanschließung oder bei einer\nVerlegung nicht noch einmal erhoben.\nSprechapparat 79\n6     als einfache Hauptstelle ..................... .                                    20,-\n7     als zusätzlicher Sprechapparat .............. , .            1,90                   20,-\nDie monatliche Gebühr wird neben der einma-\nligen Gebühr erhoben.\nZu Nr. 6 und 7\nVorschrift 2 zu Nummer 2 bis 5 wird angewen-\ndet.\nSprechapparat in anderer Ausführung\n8     als einfache Hauptstelle ..................... .                 siehe Hinweis 3 Nr. 1\n9     als zusätzlicher Sprechapparat ............... .                 siehe Hinweis 3 Nr. 2\nZu Nr. 8 und 9\nVorschrift 2 zu Nr. 2 bis 5 wird angewendet;\nHinweis 3 Satz 1 und 2 ist zu beachten.","2076                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nMonatliche Gebühr\nNr.\nDM\n1.2.2. Sprerhapparate besonderer Art\nSprec:happarat für 2 Leitungen\nmit Nummernschalter\nals einfache Hauptstelle .................. .                           3,60\n2      als zusiHzl icher Sprechapparat ............. .                         5,50\nmit Tastenfeld für\nJmpulswahlverfah ren\n3         als einfache Hauptstelle                                              7,10\n4         als zustitzlicher Sprechapparat ........... .                         9,-\nMehrfrequenzwahlverfahren\n5         als einfache Hauptstelle ................. .                          6,10\n6         als zusätzlicher Sprechapparat .......... ,.                          8,-\nSprechapparat mit eingebautem Gebührenanzei-\nger (einschließlich Übermittlung der Gebührenim-\npulse)\nmit Nummernschalter\n7      als einfache Hauptstelle                                                5,70\nmit Tastenfeld für\nImpulswahlverfahren\n8         als einfache Hauptstelle                                              9,20\nMehrfrequenzwahlverf ahren\n9         als einfache Hauptstelle ................. .                          8,20\nSprechapparat mit Schauzeichen und gewöhnli-\nchem Sprechzeug\nmit Tastenfeld für\nImpulswahlverfahren\n10         als einfache Hauptstelle                                            14,30\n11         als zusätzlicher Sprechapparat ........... .                        16,20\nMehrfrequenzwahl verfahren\n12        als einfache Hauptstelle ................. .                         13,30\n13        als zusätzlicher Sprechapparat ........... .                         15,20\nZu Nr. 10 bis 13\nSprechzeuge in leichter Ausführung und zu-\nsätzliche Sprechzeuge sind Zusatzeinrichtun-\ngen.\nLautf ernsprecher ohne Wandbeikasten\nmit Nummernschalter\n14      als einfache Hauptstelle ................... .                         21,-\n15      als zusätzlicher Sprechapparat ............. .                         22,90\nmit Tastenfeld für\nImpulswahlverfahren\n16        als einfache Hauptstelle                                             24,50\n17        als zusätzlicher Sprechapparat ........... .                         26,40\nMehrfrequenzwahlverfahren\n18        als einfache Hauptstelle ................. .                         23,50\n19        als zusätzlicher Sprechapparat ........... .                         25,40","Nr. 72    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979            2077\nNr.                         Gegenstand                                  Monatliche Gebühr\nDM\n20   Zm;rhlag zu den Gebühren nach Nummer 14 bis 19\nfür einen Lautfernsprecher mit Wandbeikasten ..                            6,10\nOrtsmünzfernsprecher\nmit einfachem Sperrnummernschalter (Sperrung\nbis zu zweistelligen Kennzahlen)\nWandgehäuse\n21          als einfache Hauptstelle ................. .                        6,20\n22          als zusätzlicher Sprechapparat .......... .                         8,10\nTischgehäuse\n23          als einfache Hauptstelle ................. .                        2,90\n24          als zusätzlicher Sprechapparat .......... .                         4,80\n25          Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 21 bis 24\nbei Einbau eines Sperrnummernschalters für\nerweiterte Sperrmöglichkeiten (Sperrung bis\nzu dreistelligen Kennzahlen) ............ .                         5,55\nmit Sperrnummernschalter für erweiterte Sperr-\nmöglichkeiten (Sperrung bis zu dreistelligen\nKennzahlen)\nTischgehäuse\n26          als einfache Hauptstelle ................. .                        9,75\n27          als zusätzlicher Sprechapparat .......... .                        11,65\nZu Nr. 21 bis 27\nNeue Ortsmünzfernsprecher    werden  nicht\nmehr beschafft..\n28   Fernwahlmünzfernsprecher 20\nals einfache Hauptstelle ..................... .                        80,-\n29   Fernwahlmünzfernsprecher für Orts- und Nahge-\nspräche\nals einfache Hauptste1le ..................... .                        34,-\n30   Sprechapparat mit Tastenfeld für Impulswahlver-\nfahren und zusätzlichem Tastenfeld für Mehrfre-\nquenzwahlverfahren zur Übertragung von Daten\nals einfache Hauptstelle ..................... .                        15,80\nNotrufapparat für eine Leitung bei einfachen Not-\nrufanschlüssen gemäß§ 5 Abs. 8 der Fernmeldeord-\nnung\n31     ohne Standortanzeigeuntersatz .............. .                           7,50\n32     mit Standortanzeigeuntersatz ................ .                         33,80\n33   Abfrageeinrichtung für Fernsprechanschlüsse mit\nDatenverkehr\nals einfache Hauptstelle, je Abfrageeinrichtung                         52,-","2078                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nGebühr\nNr.                        Cq~enst<1nd                             monatlich               einmalig\nDM                      DM\nSprechapparat besonderer Art in anderer Ausfüh-\nrung\n34    als einfache Hauptstelle ..................... .                   siehe Hinweis 3 Nr. 1\n35    als zusätzlicher Sprechapparat ............... .                   siehe Hinweis 3 Nr. 2\nZu Nr. 34 und 35\nVorschrift zu 1.2.1 Nr. 8 und 9 wird angewendet.\n1.2.3. Sprechapparate in Sonderanfertigung\nSprechapparat in Sonderanfertigung ........... .                  siehe Vorbemerkung Nr. 2\nKann bei einem Sprechapparat mit erhöhter\nZugriffssicherheit, dessen Handapparat allseitig\nverschlossen ist, eine an diesem durchzufüh-\nrende Unterhaltungsmaßnahme (z.B. Auswech-\nseln der Sprech- oder Hörkapsel) nur in der\nWeise ausgeführt werden, daß der ganze Hand-\napparat einschließlich der Handapparatschnur\nersetzt wird, so wird von Fall zu Fall eine zusätz-\nliche Gebühr in Höhe des Neuwerts des kom-\npletten Handapparats einschließlich der Hand-\napparatschnur erhoben.","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979                       2079\nAnlage 2\nzu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe d\nNr.                          Gegenstand                                   Monatliche Gebühr\nDM\n1.3. Grundgebühren für Zusatzeinrichtungen und\nAnschalteeinrichtungen bei einfachen Haupt-\nanschlüssen\nPosteigene und teilnehmereigene Zusatzeinrich-\ntungen\n(§ 8 Abs. 2 bis 5 der Fernmeldeordnung)\nAnschlußdose ................................ .\nFür jede Anschlußdose wird an Stelle einer\nmonatlichen Gebühr, neben der Gebühr für die\nNeuanschließung oder Auswechslung jeweils\neine einmalige Gebühr in Höhe von 9,- DM\nerhoben.\n2    Wechselschalter                                                           0,20\n3    Mehrfachschalter                                                          0,40\nWecker\n4       kleine oder große Form oder Wecker mit sicht-\nbarer Anzeige .............................. .                         0,60\nDie Gebühr nach Nr. 4 wird für den ersten Wek-\nker bei einem Fernwahlmünzfernsprecher für\nOrts- und N ahgespräche sowie bei einem Fern-\nwahlm ünzfernsprecher 20 nicht erhoben.\n5   besondere Ausführung ........................ .                siehe Vorbemerkung Nr. 2\nEs werden mindestens die Gebühren nach Nr. 4\nerhoben.\n6   Gebührenanzeiger (einschließlich Übermittlung\nder Gebührenimpulse) ohne oder mit Rückstel-\nlung .......................................... .                          5,70\n1. Gebührenanzeiger ohne Rückstellung wer-\nden nicht mehr neu überlassen.\n2. Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Ge-\nbührenanzeiger vor einer Nebenstellenanlage\nunmittelbar an die Amtsleitung angeschlossen\nsind.\nGebühr\nmonatlich                einmalig\nDM                       DM\nEinrichtungen zur selbsttätigen Anrufweiterschal-\ntung\n7       Verbindungsgerät ........................... .\n8       Vorschaltgerät .............................. .\n}     siehe Vorbemerkung Nr. 2\nZu Nr. 7 und 8\nDie Zusatzeinrichtungen werden nur teilneh-\nmereigen abgegeben.\nMonatliche Gebühr\nDM\n9   Anschaltrelais zur Anrufkennzeichnung ....... .                            1,60\nHandapparat statt des gewöhnlichen Handappa-\nrats\n10      mit Hörverstärker .......................... .                          1,20","2080                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nNr.                                                                      Monatliche Gebühr\nDM\n11    mit Magnetfelderzeuger ..................... .                           1, 10\n12    mit Taste oder mit Taste und Dämpfungsglied                              0,30\n13 Z weiter Hörer ................................ .                           0,50\n14 Sprechzeug statt des gewöhnlichen Sprechzeugs in\nleichter Ausführung .......................... .                            5,50\nZusätzliche Sprechzeuge, je Sprechzeug\n15    in gewöhnlicher Ausführung ................ .                            2,30\n16    in leichter Ausführung ...................... .                          7,80\n17 Anschlußschnur über 3 m bis 6 m ............. .\n18 Anschlußschnur in besonderer Ausführung .... .                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\n19 Handapparatschn ur in besonderer Ausführung                    siehe Vorbemerkung Nr. 2\nEinrichtungen zur Übertragung von Daten\nDatenübertragungsgerät (Modem) für\n2 400/4 800 bit/s (synchron)\n20        mit Datensender, Datenempfänger, Hilfskanal-\nsender, Hilfskanalempfänger und Taktgeber                           300,-\n21        desgleichen, jedoch ohne Hilfskanalsender\nund Hilfskanalempfänger ................. .                         270,-\nDatenübertragungsgerät (Modem) für\n1 200/2 400 bit/s (synchron)\n22        mit Datensender, Datenempfänger, Hilfskanal-\nsender, Hilfskanalempfänger und Taktgeber                            200,-\n23       desgleichen, jedoch ohne Hilfskanalsender\nund Hilfskanalempfänger ................. .                          170,-\nDatenübertragungsgerät (Modem) für 600/1200\nbit/s (synchron oder asynchron)\n24       mit Datensender, Datenempfänger, Hilfskanal-\nsender, Hilfskanalempfänger und Taktgeber                            120,-\n25       desgleichen, jedoch ohne Hilfskanalsender\nund Hilfskanalempfänger ................. .                          100,-\n26    Datenübertragungsgerät (Modem) für 300 bit/s,\nfür Duplexbetrieb mit fester Kanaleinstellung\noder automatischer Kanalwahl .............. .                             80,-\n26 a   Datenübertragungsgerät (Modem) für\n300/600/1200 bit/s (synchron oder asynchron)\nfür Duplexbetrieb ........................... .                         130,-\n27    Zusatz für wechselzeitigen Betrieb von Daten-\nübertragungsgeräten (Modem) 1 200/2 400 bit/s\n(synchron), 600/1 200 bit/s, 300 bit/s .......... .                       50,-\nEinrichtungen nach Nr. 27 werden weder neu\nüberlassen noch auf Antrag oder von Amts\nwegen ausgewechselt.\nDatenübertragungsgerät (Modem) für Parallel-\nübertragung\n28       als Zentralstation: Zeichenvorrat 16 Zeichen,\nÜbertragungsgeschwindigkeit 20 Zeichen/s\noder 40 Zeichen/s oder Zeichenvorrat 64 Zei-\nchen Übertragungsgeschwindigkeit 20 Zei-\nchen/s mit Taktkanal ..................... .                         143,-","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979                    2081\nNr.                          Gegenstand                                    Monatliche Gebühr\nDM\n29       als Außenstation: Zeichenvorrat 16 Zeichen,\nÜbertragungsgeschwindigkeit 20 Zeichen/s\noder 40 Zeichen/s oder Zeichenvorrat 64 Zei-\nchPn, Übertragungsgeschwindigkeit 20 Zei-\nchen/s und Taktkanal sowie Rücksignalaus-\nwertung in der Datenendeinrichtung ...... .                              22,-\nZu Nr. 20 bis 26 a und 29\nEinrichtungen zur Übertragung von Daten nach\nNr. 20 bis 26 a und 29 werden auch als mobile\nEinrichtungen überlassen. Für mobile Einrich-\ntungen wird jeweils das 1,6fache der monatli-\nchen Gebühr erhoben. Mit der Gebühr ist der\nzusätzliche Fernsprechapparat mit Datentaste\nnebst Steckverbinderdose sowie die zusätzliche\nAnschlußdose und Anschlußschnur abgegolten.\n30   Datenübertragungsgerät (Modem) für das Mehrfre-\nquenzwahlverfahren: Zeichenvorrat 16 Zeichen,\nÜbertragungsgeschwindigkeit bis 10 Zeichen/s als\nZentralstation ................................. .                         145,-\n31   Automatische Wähleinrichtung für Datenübertra-\ngung ......................................... .                           150,-\n32   Wählautomat mit Rufnummernspeicherung                                        25,-\nZu Nr. 20 bis 26 a und 28 bis 32\nEinrichtungen zur Übertragung von Daten nach\nNr. 20 bis 26 a und 28 bis 32 werden auch als\nErsatzgeräte überlassen. Für Ersatzgeräte wird\njeweils die zugehörige monatliche Gebühr erho-\nben.\nGebühr\nmonatlich               einmalig\nDM                       DM\nEinrichtungen für Zwecke des Warn- und Alarm-\ndienstes\n33   Warnstellenapparat (mit Beikasten und 4 Stabele-\nmenten) ...................................... .                7,25                   ,390,30\n34   Warnstellen weiche ........................... .                2,65                    164,90\n35   Warnverteilübertragung zur Anschaltung mehre-\nrer Warnstellenapparate an eine Warnstellenwei-\nche ........................................... .               siehe Vorbemerkung Nr. 2\nZu Nr. 33 bis 35\nDie Einrichtungen werden nur teilnehmereigen\nabgegeben.\nMonatliche Gebühr\nDM\nPrivate Zusatzeinrichtungen\n36     Faksimile-Gerät ............................. .                            3,-\nGeräte n,lC'h Nr. 36 nehmen nicht am Telefax-\ndienst teil.\n37     Einrichtung für die Fernansage oder Fernanzeige                            3,-\n38     Automatischer Auskunflgeber ............... .                              3,-","2082                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nNr.                                                                          Monatliche Gebühr\nDM\n39     andere private Zusatzeinrichtungen je Einrich-\ntung ........................................ .                              0,50\nDi<> Gebühr wird nur für galvanisch verbun-\ndPne Zusatzeinrichtung<'n erhoben.\nZu Nr. 36 bis 39\n1. SowPit in den folg<mdcn Vorschriften 2 bis 4\nnichts anderPs bestimmt ist, wird die monatli-\nche! Gf\\bühr für jecfo mit einer einfachen Haupt-\nstelle verbundene private Zusatzeinrichtung\nerhoben.\n2. Für private Zusatzeinrichtungen, die nach\nBestimmung der Deutschen Bundespost nur\nüber achtpolige Anschlußdosen mittelbar mit\neinfachen Hauptstellen verbunden werden,\nwird die monatliche Gebühr nur einmal je acht-\npoliger Anschlußdose mit passender Schlüssel-\nstc!llung erhoben, auch wenn an diese wechsel-\nzeitig verschiedene private Zusatzeinrichtun-\ngen, für die dieselbe Schlüsselstellung vorgese-\nhen ist, angeschaltet werden.\n3. Für private Zusatzeinrichtungen, die mittels\nAnschlußschnur unmittelbar wie zweite Hörer\n(1.3 Nr. 13) mit einfachen Hauptstellen verbun-\nden werden und bei denen die Anschlußschnur\nan der Zusatzeinrichtung oder am Postan-\nschlußglied bzw. am Schaltgerät steckbar ange-\nbracht wird, wird die monatliche Gebühr nur\neinmal je geräteseitig steckbarer Anschluß-\nschnur erhoben, auch wenn an diese wechsel-\nzeitig verschiedene private Zusatzeinrichtun-\ngen angeschaltet werden. Das gilt auch, wenn\neine private Zusatzeinrichtung gemäß Satz 1\nzusätzlich noch mit einer weiteren Anschluß-\nschnur mittelbar über eine achtpolige\nAnschlußdose mit der Haupstelle verbunden\nwird.\n4. Für eine private Zusatzeinrichtung, die mit\nden Hauptstellen mehrerer einfacher Hauptan-\nschlüsse unmittelbar oder über andere Zusatz-\neinrichtungen oder weitere Sprechapparate\nmittelbar verbunden werden kann, wird ein\nVielfaches der monatlichen Gebühr erhoben;\ndie Zahl, mit der die Gebühr vervielfacht wird,\nentspricht der Gesamtzahl der an die private\nZusatzeinrichtung anschaltbaren Sprechstellen.\nAnschalteeinrichtungen und Einrichtungen, die\nüber Anschalteeinrichtungen angeschlossen sind\n(§ 8 Abs. 6 und§ 38 a Abs. 1 und 2 der Fernmelde-\nordnung)\n40   Anschalteeinrichtung ......................... .                               0,40\nFür die Anschlußmöglichkeit\n41     posteigener oder privater Fernkopierer, je\nHauptanschluß ............................. .                                5,-\n42     privater Bildsendegeräte, je Hauptanschluß ... .                             5,-\n43   Fernkopierer mit einjähriger Mindestüberlas-\nsungsdauer ................................... .                   siehe Vorbemerkung Nr. 2\nAuf Antrag des Teilnehmers verzichtet die\nDeutsche Bundespost auf die Mindestüberlas-\nsungsdauer. In diesen Fällen wird ein Zuschlag\nvon 28 v. H. zu der Gebühr nach Nr. 43 erhoben.","Nr. 72 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979                     2083\nAnlage 3\nzu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe e\nNr.                                                                           Gebühr\nDM\n1.4. Ansfhließungs-, Übernahme-, Änderungs- und\nAbnahmegebühren\n(§§ 11, 17, 30 Abs. 2 sowie§ 31 Abs. 2 und 3 der\nFernm<:ldeord n ung)\nAnsfhließungsgebühren\nFür die: Nr~uanschlicßung eines einzelnen ortsnetz-\ngebundPnPn Rew:l ha uptanschlusses ............ .                          200,-\nFr1r  die N('UdnschliPßung eines Regelhauptan-\nschluss(~S mit GrundgPbühr der Gruppe II wer-\nd('n nur S('chs Zehntel der Gebühr erhoben.\nBei gleichzPitlg<:r Herstellung und gemeinsamer\nEinführung mehrerer ortsnetzgebundener Regcl-\nhc1upta nschl üssP desselben Teilnehmers für die\nNeuansc·hließung\n2    des ersten bis Z(:hnten Hauptanschlusses, je\nAnschluß ................................... .                           200,-\n3    jedes weiteren Hauptanschlusses                                            50,-\nZu Nr. 1 bis 3\n1. DiP Anschließungsgebühren nach Nr. 1 bis 3\nschließen bei einfachen Hauptanschlüssen (§ 5\n/\\ bs. 1 Satz 2 der Fernmeldeordnung) die gleich-\nzeitige Neuanschließung einer oder mehrerer\nEinrichtungen nach Nr. 5 und 6 ein. Satz 1 findet\nkeine Anwendung für die Anschließung der\ndritl(:rt und jeder weiteren Anschlußdose.\n2. Bei einfachen Hauptanschlüssen mit Haupt-\nste!l(!n, die aus Sprechapparaten in Sonderan-\nfertigung (1.2.3 Nr. 1) bestehen, an die mehr als\nviPr ankommende und weiterführende Lei-\ntungsadern anschaltbar sind, wird für das\nAnbringen des Sprechapparats bzw. bei ande-\nren Einrichtungen, die als Sprechapparate in\nSonderanfertigung gelten, für die Herstellung\nun<l Anschließung der Einrichtung zusätzlich\nzu den Gebühren nach Nr. t bis 3 ein Viertel der\neinmaligen Gebühr nach Vorbemerkung Nr. 2.1\nerhoben. Bei der Ermittlung der einmaligen\nGebühr nach Vorbemerkung Nr. 2.1 wird der\nzur Zeit der Anschließung gültige Einkaufspreis\nzugrunde gelegt. Die Sätze t und 2 gelten nicht\nfür Sprechapparate in Sonderanfertigung mit\nloser Anschlußschnur, die mittels Steckerver-\nbindung angebracht werden.\n3. Die Gebühren nach Nr. t bis 3 schließen das\nHerstellen und Anschließen der Posttrennein-\nrichtung (§ 28 Abs. 2 der Fernmeldeordnung)\nein.\n4. Bei Notrufanschlüssen mit Einrichtungen\ngemäß 1.1 Nr. 8 bis 11 werden für die Neuan-\nschl ießung der Übertragungen in der Ortsver-\nmittlungsstelle sowie der beim Notdienstträger\nerforderlichen Abschlußübertragungen, An-\nschlußkJstcn und Stromversorgungseinrich-\ntungc~n zusätzliche Anschließungsgebühren\nerhoben. Diese betragen ein Viertel der um den\nGcmcinkostenzuschlag (Vorbemerkung Nr. 2.2)\nerhöhten Einkaufspreise (einschließlich Um-\nsatzsteuer), die von der Deutschen Bundespost\nfür die Übertragungen, Anschlußkästen, Gleich-\nrichter und Batterien zu entrichten sind. Vor-\nschrift 2 Satz 2 wird sinngemäß angewendet. Im\nFalle der Ortsveränderung bleiben die vorhan-\ndenen, weiterbenutzten Übertragungen in der\nOrtsvermittlungsstelle unberücksichtigt.","2084                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nNr.                                                                               Gebühr\nDM\n!1 Auf L1nwidPrrullich('n, schriftlichPn Antrag\nd<'s Not.di<•nsttr;ig<'rs W<'rdt>n statt der cinmali-\ng<'n zus;itzl idH•n ;\\ nschl i('ßungsgr,bühr gemäß\nVorschri lt. 4 zur ;\\ bg<'ltu ng des A nschlicßungs-\n<1tdwc1nd<'s ci<•r D<~utschen Bundespost zus~Hzli-\nche rnondtl ichf' /\\ nschl iPßungsgebühren Prho-\nb<·n Di<' mondt I ich<· Gebühr beträgt 1,25 v. H.\ndPr <·in rn,il ig<'n zus;Hzlichcn A nschließungsgc-\nbüh r g,,rn;iß Vorschrift 4; sie ist nach Übergabe\ndc•r Finrichtungen für 120 aufeinanderfolgend(!\nMonc1te zu entrichten, auch wPnn die Einrich-\n1un~(<'n vor Ablduf diPscs Zeitraums gekündigt\nw<•nl<•n. Di,~ R<•g<'lung gf~mäß Satz 1 und 2 gilt.\nj<'W<'ils nur für den Ikreich Pin<~s Ortsnotzes und\nnur für NotrufanschlüssP, mit d<>nen das Orts-\nrwtz r1ul gleichzeitig g<'stelllc•n Antrag hin erst-\nmcils clUSg('Sf.dll<-1 wird.\nZu Nr. 2 und 3\nBf'i gl<~ichz<'iliger lforsUdlung und gemeinsa-\nrn<'r Einführung von Regelhauptanschlüssen\nund R<'g<'ll('if.ung<'n wird jede Leitung einem\nRPgelhauptc1nschluß gle>ichgestellt; die Gebüh-\nren n<1ch Nr. 2 und 3 werden bPi Regelleitungen\nje~ Lc·it u ngs<'ndc crhobPn.\n4   Für die Neuanschließung jedes Ausnahmehaupt-\nanschlusses ................................... .               das Doppelte der Gebühr nach Nr. 1\nDie Vorschrilt.Pn zu Nr. 1 bis 3 werden ange-\nW(~ndd.\nFür die Neuanschlicßung\n5     eines zusätzlichen Sprechapparates oder einer\nEinrichtung nach 1.3 Nr. 1 bis 9, 33 bis 35 oder 40                          40,-\n1. Bei gleichzeitiger Anschließung wird die\nGebühr nach Nr. 5 neben den Gebühren nach\nNr. 1 bis 4 nicht erhoben. Satz 1 findet keine\nAnwt>ndung für die Anschließung der dritten\nund jeder weiteren Anschlußdose ..\n2. Wird ein(! Einrichtung nach Nr. 5 wiederver-\nW(~ndd, d ic von einem früheren Anschluß her\nin dPn Riiurn<~n des Teilnehmers verblieben ist,\nso wird nur ein Viertel der Gebühr erhoben; das\ngilt jPdoch nur, wPnn weder ganz noch teilweise\n<>inP nf'.UP Anschlußleitung bzw. bei einer Zu-\nsatzeinrichtung mit einer Leitung nach Ab-\nschnitt. 4 weder ganz noch teilweise eine neue\nEndleitung(§ 2 Abs. 2 Satz 2 der Fernmeldeord-\nnung) herzustellen ist.\n3. Mit der Gebühr nach Nr. 5 ist die Anschlie-\nßung ei ncs Fernkopierers oder eines Bildsende-\ngcr;itcs abgegolten. Vorschrift 1 wird angewen-\ndet. BPi der A nschließung eines posteigenen\nFcrnkopiPrcrs an eine private Nebenstellenan-\nlagr) wird die HJlfte der Gebühr nach Nr. 5\nerhobPn.\n4. BPi glcichwit.igcr A nschließung mehrerer\nEinrichtungen nach Nr. 5 wird höchstens die\nGebühr ncH'h Nr. 1 erhoben. Die Vorschrift zu\nNr. 1 wird angcW('.ndPl.\n6     einer Zusatzeinrichtung nach 1.3 Nr. 10 bis 19\noder einer privaten Zusatzeinrichtung, die\nunmittelbar wie ein zweiter Hörer (1.3 Nr. 13) mit\nder Hauptstelle verbunden wird, auch wenn es\nsich dabei um eine zusätzliche Verbindung mit\nder Hauptstelle handelt ..................... .                              15,-","Nr. 72 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979       2085\nNr.                                                                             Gebühr\nDM\n1. BPi gl()ichz<'itiger Anschließung wird die\nGdJühr nach Nr. 6 neben den Gebühren nach\nNr. 1 bis 5 sowie 8 bis 10 nicht erhoben.\n2. Bei glC'ichz<'itiger Anschließung mehrerer\nZusatwinrichtungen nach Nr. 6 wird höchstens\ndiP Gebühr nach Nr. 5 erhoben.\n7     einer Einrichtung zur Übertragung von Daten\n(1.3 Nr. 20 bis 32) ............................ .                         80,-\nBei glPichz()itig<\\r Anschließung einer Einrich-\ntung nach 1.3 Nr. 27, 31 oder 32 und einer ande-\nren Einrichtung zur Übertragung von Daten\nwird die Anschließungsgebühr nur einmal\nerhoben.\n8   Für die Wiederanschließung eines Regelhauptan-\nschlusses ..................................... .                            40,-\n1. Mit. der Gebühr nach Nr. 8 ist die Wiederan-\nschließung aller weiteren Teilnehmereinrich-\ntunw'.n abgc~golten, die gemäß § 11 Abs. 1 a der\nF<~rnmeldcordnung angeschlossen oder über-\nnommen werden. Vorschrift 3 zu Nr. 9 ist zu\nbeachten.\n2. Wird die Ausführung der Wiederanschlie-\nßung von Teilnehmereinrichtungen, die gemäß\n§ 11 Abs. 1 a der Fernmeldeordnung ange-\nschlossen werden können, zu verschiedenen\nZeiten beantragt, so wird gemäß§ 13 Abs. 1 Nr. 3\nder Fernmc'.ldcordnung jeweils die Gebühr nach\nNr. 8 erhoben.\n3. Für die Ncuanschließung eines Regelhaupt-\nanschlusses gemäß § 18 Abs. 3 der Fernmelde-\nordnung wird an Stelle der Gebühren nach Nr. 1\nbis 3 j0,wcils die Gebühr nach Nr. 8 erhoben. Die\nÜbernahme oder Wiederanschließung ist in\ndiesem Fall('. ausgeschlossen.\nÜbernahmegebühr\n9   Für die Übernahme noch vorhandener Hauptan-\nschlüsse, je einfachen Hauptanschluß oder bei\nHauptanschlüssen mit Nebenstellenanlagen je\ngemeinsame Hauptstelle gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3\nder Fernmeldeordnung ........................ .                              40,-\n1. Mit der Gebühr ist die Übernahme aller wei-\nteren Teilnehmereinrichtungen abgegolten, die\ngemäß§ 11 Abs. 2 b der Fernmeldeordnung mit\nzu übernehmen sind oder die gemäß § 11\nAbs. 2 c der Fernmeldeordnung vom neuen\nTeilnehmer mit übernommen werden.\n2. Die Gebühr nach Nr. 9 wird bei gleichzeitiger\nWiederanschließung und Übernahme vorhan-\ndener Einrichtungen neben der Gebühr nach\nNr. 8 nicht erhoben.\n3. Die Übernahme ist gebührenfrei, wenn der\nÜbernehmende gemäß § 11 Abs. 2 a der Fern-\nmcldeord n u ng schon in den Räumen, in denen\nsich die übernommenen Einrichtungen befin-\nden, ansässig war und darin verbleibt. Das gilt\njedoch nur, wenn die Hauptanschlüsse ohne\nBetriebsunterbrechung oder Änderung über-\nnommen werden oder in Fällen gemäß § 20\nAbs. 3 a der Fernmeldeordnung von den Über-\nnehmenden ohne Betriebsunterbrechung wei-\nt.erb<>nutzt worden sind und die besondere Zäh-\nlerablesung gemäß § 18 Abs. 4 der Fernmelde-\nordnung entfällt. Die gebührenfreie Übernahme\ngemäß Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Teil-\nnehmereinrichtungen durch Kündigung und\nWiederanschlicßung verfügbar wurden.","2086                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nNr.                            Gegc>nst<1nd                                    Gebühr\nDM\nÄnderungsgebühren\n10  Für eine oder mehrPre gleichzeitig durchgeführte\nÄndcrungPn der beim Teilnehmer vorhandenen\nBestandteile eines einfachen Hauptanschlusses ein-\nschließlich der vor ha ndencn Sprechapparate,\nZusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen                              40,-\n1. DiP c;(~bü hr schließt diP Änderung der Endlei-\ntung und d<'r nicht im allgemeinen Netz der\nDeutsch(~n Bundespost gdührten Leitungen\nnach zus;itzliclwn Sprechapparaten, Zusatzein-\nrichtungc~n odPr Anschalteeinrichtungen ein.\nDie Gebühr wird auch erhoben, wenn die\ngleichwitige Änderung sich nur auf diese Lei-\ntungc~n erstreckt. Umfaßt die gleichzeitige\nÄnderung mehrere gemeinsam eingeführte\nortsnetzgcbundcne Hauptanschlüsse desselben\nTeilnehmers, so wird die Änderungsgebühr\nnach Nr. 11 erhoben. Nr. 10 gilt nicht für Ände-\nrungen im Wege der Kündigung und Neu-\nanschließung. Für die Auswechslung von\nApparatteilen wird Vorschrift 5 angewendet.\n2. Im Falle der Verlegung gelten die Vorschrif-\nten 2 und 4 zu Nr. r bis 3 sowie Vorschrift 3 zu\nNr. 5 sinngemäß.\n3. Im Falle der Auswechslung von Hauptstellen-\napparaten beliebiger Art gegen Sprechapparate\noder Einrichtungen in Sonderanfertigung (l.2.3\nNr. l) gilt Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 3 sinngemäß.\n4. Umfaßt die gleichzeitige Änderung auch die\nAuswechslung einer Einrichtung zur Übertra-\ngung von Daten (1.3 Nr. 20 bis 32) oder umfaßt\nsie nur die Auswechslung solcher Einrichtun-\ngen, so wird das Doppelte der Gebühr erhoben.\nWird bei der Anschließung einer Einrichtung\nnach 1.3 Nr. 27, 31 oder 32 die zugehörige Ein-\nrichtung zur Übertragung von Daten ohne\nÄnderung der Übertragungsgeschwindigkeit\noder des Zeichenvorrates ausgewechselt, so\nwird neben der Anschließungsgebühr keine\nÄnderungsgebühr erhoben.\n5. Umfaßt die gleichzeitige Änderung nur die in\nNr. 6 bezeichneten Zusatzeinrichtungen oder\ndie Auswechslung von Apparatteilen, so wer-\nden nur drei Achtel der Gebühr erhoben.\n6. Die gleichzeitige Änderung ist gebührenfrei,\nwenn sie nur umfaßt\n1. Änderungen, die von Amts wegen ausge-\nführt werden;\n2. die Auswechslung von Hauptstellenappara-\nten oder zusätzlichen Sprechapparaten mit\nNummernschalter oder mit Tastenfeld für\nImpulswahlverfahren gegen Sprechapparate\nmit Tastenfeld für Mehrfrequenzwahlver-\nfahren; das gleiche gilt, wenn bei Fernwahl-\nmünzfernsprechern 20 (1.2.2 Nr. 28) oder bei\nFernwahlmünzfernsprechern für Orts- und\nNahgespräche (1.2.2 Nr. 29) nur das Tasten-\nfeld für Impulswahlverfahren gegen ein\nTastenfeld für Mehrfrequenzwahlverfahren\n(einschließlich der zugehörigen Leiterplatte)\nausgewechselt wird;\n3. die Umwandlung eines Zweieranschlusses\ngegen einen Einzelanschluß und umgekehrt;\n4. Änderungen, die gleichzeitig mit der Neu-\nanschließung nach Nr. 5 o4.er Nr. 7, der Wie-\nderanschließung oder der Ubernahme ausge-\nführt werden.","Nr. 72 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979                       2087\nNr.                         Gq~cnst<lnd                                         Gebühr\nDM\n7. Im Fdl lc der Änderung eines Sprechapparats\nmit erhöhter Zugriffssicherheit, dessen Handap-\nparat allseiti~ verschlossen ist, wird Vorschrift\nzu 1.2.3 Nr. 1 sinngemäß angewendet. Die\nG<>bühr in Höhe cfos Neuwerts des Handappa-\nrats einschließlich der Handapparatschnur\nwird zusätzlich zu der jeweils in Betracht kom-\nmenden Änderungsgebühr erhoben.\n11  Für die gleichzeitige Änderung der Endleitungen\nvon Hauptanschlüssen mit Hauptstellen gemäß§ 6\nAbs. 1 Satz 3 der Fernmeldeordnung ........... .                  Gebühren entsprechend 2. 11\n(ohne Umsatzsteuer), mindestens 40,- DM\n1. Bei gleichzeitiger Änderung der Endleitun-\ng1~n von Hauptanschlüssen und Leitungen wird\njede Leitung einem Hauptanschluß gleichge-\nstellt.\n~- Die Mindestgebühr wird bei gleichzeitiger\nAnclerung mehrerer Leitungen desselben Teil-\nnehmers nur einmal erhoben.\nAbnahmegebühren\n12  Für jede Abnahme eines Funkfernsprechanschlus-\nses oder deren Wiederholung .................. .                             100,-\nMit der Gebühr sind auch die Leistungen der\nDeutschen Bundespost abgegolten, die mit der\nRufnummernzuteilung, der Bereitstellung und\nder Überlassung des posteigenen Kennungs-\nspeichers oder dem Plombieren des Rufnum-\nmernteils (§ 30 Abs. 2 der Fernmeldeordnung)\nverbunden sind.","2088                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage 4\nzu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe k\nl>osteigene Teilnehmereigene Anlage            Anschlie-\nAnlage                                        ßungs-,\n1 - - - - - - - - r - - - - - - 1 Verlegungs-\nNr.                            Gegenstand                                                              Monat-        oder Aus-\nMonatliche Einmalige              liche       wechslungs-\nGebühr       Gebühr           Gebühr         gebühren\nDM             DM               DM             DM\n2.9. Sprechapparate\n(§ 6 der Fernmeldeordnung)\nHinweise\n1. Die von den Fernsprechapparaten mit Tasten-\nfeld für Impulswahlverfahren abgehenden Si-\ngnale entsprechen denen der Fernsprechappara-\nte mit Nummernschalter.\n2. Bei der Anschließung und Verlegung post- und\nteilnehmereigener Nebenstellen, die· über\nNebenanschlußleitungen nach Abschnitt 4 mit\nder Hauptstelle oder der Erstnebenstelle einer\nZweitnebenstellenanlage verbunden sind, wird\nAbschnitt 4.4 angewendet.\n3. Die Sprechapparate dürfen als Abfragestelle\neiner kleinen Wählanlage nur eingesetzt wer-\nden, wenn die technischen Voraussetzungen\ndafür gegeben sind und die Deutsche Bundespost\ndie Verwendung gestattet hat.\n2.9.l. Gewöhnliche Sprechapparate für Nebenstel-\nlen\n(§ 6 der Fernmeldeordnung)\nSprechapparat für Impulswahlverfahren (IWV)\nmit Nummernschalter\n1           als Nebenstelle ........................... .               2,20           90,-            0,90           19,-\n2           als zweiter Sprechapparat                                   2,20           90,-            0,90           19,-\nmit Tastenfeld\n3           als Nebenstelle ........................... .               5,75        \\ 255,-            2,10           19,-\n4           als zweiter Sprechapparat ................. .               5,75          255,-            2,10           .19,-\n5          als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage .. .                3,55          165,-            1,20            -\nSprechapparat für Mehrfrequenzwahlverfahren\n(MFV)\nmit Tastenfeld (Regelausführung)\n6          als Nebenstelle ........................... .                4,50          198,-            1,65           19,-\n7          als zweiter Sprechapparat ................. .                4,50          198,-            1,65           19,-\nmit Tastenfeld und Zusatztasten\n8          als Nebenstelle ........................... .                7,20          322,-            2,55           19,-\n9          als zweiter Sprechapparat ................. .                7,20          322,-            2,55           19,-\n10          als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage .. .                5,-           232,-            1,65            -\nZu Nr. 5 und 10\nDie Vorschrift zu 2.3.1 Nr. 1 bis 6 gilt sinngemäß.","Nr. 72 -                Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979                                                                                               2089\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage  Anschlie-\nAnlage                              ßungs-,\nVerlegungs-\nNr.                         Gegenstand                                                                                                                                     Monat-     oder Aus-\nMonatliche  Einmalige     liehe    wechslungs-\nGebühr      Gebühr      Gebühr     gebühren\nDM          DM          DM          DM\nSprechapparat für Dioden-Erd-Verfahren (DEV)\nmit Tastenfeld\n11       als Nebenstelle      ••••          '     ••••••                  ''       •••          '     •••          1     •••••••                     3,70        159,-       1,40       19,-\n12       als zweiter Sprechapparat ..................                                                                                                3,70        159,-       1,40       19,-\nZu Nr. l bis 12\nSoweit die Deutsche Bundespost Sprechappa-\nrate mit Erdtaste, Sprechapparate mit selbsttäti-\nger Abschaltung der weiterführenden Sprech-\nadern oder tragbare Sprechapparate mit einem\nAnschlußdosenstecker bereitstellt, werden\nhierfür keine Mehrgebühren berechnet.\n2.9.2. Sprechapparate besonderer Art\n(§ 8 Abs. 1 der Fernmeldeordnung)\nSprechapparat mit Schauzeichen oder zweiter Taste\nfür\nImpulswahlverfahren\nmit Nummernschalter\n1         als Nebenstelle ..........................                                                                                                2,70        125,-      0,90        22,-\n2         als zweiter Sprechapparat ................                                                                                                2,70        125,-      0,90        22,-\n3         als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage .                                                                                                0,75         35,-      0,25         3,-\nmit Tastenfeld\n4         als Nebenstelle        O   O   O     O   O   O   O   •   0   0    •   1    0   1   0     1    0   •   •     1    1   0   1   0   o   1    6,25       290,-       2,10        22,-\n5         als zweiter Sprechapparat ................                                                                                                6,25       290,-       2,10        22,-\n6         als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage .                                                                                                4,30       200,-       1,45         3,-\nMehrfrequenzwahl verfahren\nmit Tastenfeld (Regelausführung)\n7         als Nebenstelle ............. ' ............                                                                                              5,70       265,-       1,90        22,-\n8         als zweiter Sprechapparat ................                                                                                                5,70       265,-       1,90        22,-\nmit Tastenfeld und Zusatztasten\n9         als Nebenstelle ..........................                                                                                                8,35       389,-       2,80        22,-\n10          als zweiter Sprechapparat ................                                                                                                8,35       389,-       2,80        22,-\n11          als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage.                                                                                                 6,45       299,-       2,15         3,-\nDioden-Erd-Verfahren\nmit Tastenfeld\n12          als Nebenstelle ..........................                                                                                                4,85       225,-       1,60        22,-\n13          als zweiter Sprechapparat ................                                                                                                4,85       225,-       1,60        22,-\nSprechapparat für 2 Leitungen\nImpulswahlverfahren\nmit Nummernschalter\n14          als Nebenstelle ..........................                                                                                                6,15       286,-       2,05        28,-\n15          als zweiter Sprechapparat ................                                                                                                6,15       286,-       2,05        28,-\n16          als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage .                                                                                                4,20       196,-       1,40         9,-\nmit Tastenfeld\n17          als Nebenstelle      •   •   •     •   •   •   •   1   1,       •   •    •   •   •     •    •   •   e     1    •   •   •   •   1   1     9,70        451,-       3,25        28,-\n18          als zweiter Sprechapparat ................                                                                                               9,70        451,-       3,25        28,-\n19          als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage .                                                                                               7,75        361,-       2,60         9,-\nMehrfrequenzwahl verfahren\nmit Tastenfeld\n20          als Nebenstelle      0   0   0     o   O   o   O   1   0   0    1   0    1   1   1     0    1   0   0     1    0   1   1   0   0   0     9,15        426,-       3,05       28,-\n21          als zweiter Sprechapparat ................                                                                                               9,15        426,-       3,05       28,-","2090                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage  Anschlie-\nAnlage                              ßungs-,\nVerlegungs-\nNr.                          Ge1~<~nstand                                                                      Monat-     oder Aus-\nMonatliche  Einmalige     liehe    wechslungs-\nGebühr      Gebühr      Gebühr     gebühren\nDM          DM          DM          DM\n22           als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage .                                   7,20       336,-       2,40         9,-\nDioden-Erd-Verfahren\nmit Tastenfeld\n23           als Nebenstelle ............ ' .............                                 8,30       386,-       2,75        28,-\n24           als zweiter Sprechapparat ...... ' . ' .......                               8,30       386,-       2,75        28,-\nSprechapparat mit eingebautem Gebührenanzei-\nger\nmit 16 kHz-Zählung\nImpulswahlverfahren\nmit Nummernschalter\n25           als Neben stelle ..........................                                  5,60        260,-       1,85       28,-\n26           als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage .                                   3,65        170,-       1,20        9,-\nmit Tastenfeld\n27           als Nebenstelle     0 1 0 0 1 O O O 1 0 1 0 1 1 1 1 0 0 I O • I O I O   O    9,15        425,-      3,05        28,-\n28           als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage .                                   7,20        335,-      2,40         9,-\nMehrfrequenzwahl verfahren\nmit Tastenfeld\n29           als Nebenstelle     1 1 1 i O O 1 0 0 o 1 1 O O O f O I O 1 1 O 1 0 1   1    8,60        400,-      2,85        28,-\n30           als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage .                                   6,65       310,-       2,20         9,-\n31\nbis\n35   }-\nZu Nr. 25 bis 35\nDie Gebühr für die Übermittlung der Gebühren-\nimpulse wird nach 1.1 Nr. 14, für die Maßnah-\nmen bei der Hauptstelle nach 2.7 Nr. 16 erhoben.\nLautf ernsprecher\nImpulswahlverfahren\nmit Nummernschalter\n36           als Nebenstelle ..........................                                 20,50        955,-       6,85        28,-\n37           als zweiter Sprechapparat ................                                 20,50        955,-       6,85        28,-\n38           als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage .•                                18,60        865,-       6,20         9,-\nmit Tastenfeld\n39           als Nebenstelle ..........................                                 24,10      1 120,-       8,05        28,-\n40           als zweiter Sprechapparat ................                                 24,10      1120,-        8,05        28,-\n41           als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage .                                 22,20      1 030,-       7,40         9,-\nMehr!requenzwahlverfahren\nmit Tastenfeld\n42           als Nebenstelle     •••••••••••••••••••••••••                         1    23,50      1 095,-       7,85        28,-\n43           als zweiter Sprechapparat ................                                 23,50      1095,-        7,85        28,-\n44           als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage .                                 21,60      1 005,-       7,20         9,-\nDioden-Erd-Verfahren\nmit Tastenfeld\n45           als Nebenstelle ..........................                                 22,70      1 055,-       7,55        28,-\n46           als zweiter Sprechapparat ................                                 22,70      1 055,-       7,55       28,-\nZu Nr. 36 bis 46\nDie Gebühren gellPn für Lautfernsprecher ohne\nWandbeikasten.","Nr. 72 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979                             2091\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nAnschlie-\nNr.                          Cegenstand                                                   Monat-        ßungs-\nMonatliche  Einmalige     liche        gebühr\nGebühr      Gebühr      Gebühr\nDM          DM          DM            DM\n47         Zuschlag für Wc1ndbeikasten ...... , ..... .              5,40       250,-       1,80         15,-\nZu Nr. 36 bis 47\nDie Verlegungs- und Auswechslungsgebühren\nnach Nr. 36 bis 46 gelten auch für Lautfernspre-\ncher mit Wandbeikasten. Die Anschließungsge-\nbühr nach Nr. 47 wird nur erhoben, wenn der\nWandbeik<lstcn nachtraglich angebracht wird.                                                An-\nschließungs-,\nSprechapparat mit Schauzeichen und gewöhnli-                                                     Verlegungs-\noder Aus-\nchem Sprechzeug\nwechslungs\nI mpulswah lverfah ren                                                                           gebühren\nmit N ummcrnschalter                                                                             DM\n48          als Neben!;telle ......................... .            11,-        511,-       3,65         22,-\n49         als zweiter Sprechapparat ............... .              11,-        511,-       3,65         22,-\n50         als Abfrage:~telle einer kleinen W-Anlage .               9,05       421,-       3,-            3,-\nmit Ta~;tenfeld\n51         als Nebenstelle ......................... .              14,50       676,-       4,85         22,-\n52         als zweiter Sprechapparat ............... .              14,50       676,-       4,85         22,-\n53         als Abfragc,telle einer kleinen W-Anlage .               12,60       586,-       4,20          3,-\nMehrfrcquenzwahlverfahren\nmit Tastenfeld\n54         als Nebenstelle .........................            .   14,-        651,-       4,65         22,-\n55         als zweiter Sprechapparat ...............            .   14,-        651,-       4,65         22,-\n56         als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage            .    12,10       561,-       4,-           3,-\nDioden-Erd-Verfahren\nmit Tastenfeld\n57         als Nebenstelle .........................           .    13,10       611,-       4,40         22,-\n58         als zweiter Sprechapparat ...............           .    13,10       611,-       4,40         22,-\nAn-\nschließungs-\noder Aus-\nwechslungs-\ngebühren\n59     Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 48 bis 58 für                                                    DM\nein Sprechzeug in leichter Ausführung ...... .                4,90       227,-       1,65         15,-\nDer Zuschlag wird für ein leichtes Sprechzeug\nerhoben, wenn es an Stelle des gewöhnlichen\nSprechzeuges überlassen wird. Weitere Sprech-\nzeuge sind Zusatzeinrichtungen nach 2.10\nNr. 15 bis 17. Ist das leichte Sprechzeug bei der\nAnschließung oder Auswechslung eines Appa-                                                 An-\nrates nach Nr. 48 bis 58 bereits in dem Apparat                                       schließungs-,\nenthalten, so wird die Anschließungs- oder                                             Verlegungs-\nA m;wech:Jung:::.gebühr nicht erhoben.\noder Aus-\nwechslungs-\ngebühren\nSprechapparat für einfache Dateniibertragung                                                         DM\nImpulswahlverfahren\nmit Nummernschalter\n60         als Nebenstelle .........................           .   12,30        575,-       4,10         22,-\n61         als zweiter Sprechapparat ...............           .   12,30        575,-       4,10         22,-\n62         als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage            .   10,40        485,-       3,45          3,-\nmit Tastenfeld\n63         als Nebenstelle .........................           .   15,90        740,-       5,30         22,-\n64         als zweiter Sprechapparat ...............           .   15,90        740,-       5,30         22,-","2092                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 197.9, Teil I\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage  Anschlie-\nAnlage                               ßungs-,\nVerlegungs-\nNr.                         Gegenstand                                                   Monat-    oder Aus-\nMonatliche   Einmalige     liehe   wechslungs-\nGebühr        Gebühr    Gebühr     gebühren\nDM            DM '       DM         DM\n65          als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage .           14,-          650,-      4,65         3,-\nDioden-Erd-Verfahren\nmit Tastenfeld\n66          als Nebenstelle ......................... .          14,50         675,-      4,85       22,-\n67          als zweiter Sprechapparat ............... .          14,50         675,-      4,85       22,-\nZu Nr. 60 bis 67\nFür die einfache Datenübertragung enthalten\ndie Sprechapparate ein Tastenfeld für das\nMehrfrequenzwahlverfahren.\nZu Nr. l bis 65\nSo,veit Sprechapparate als Abfragestelle einer\nkleinen W-Anlage verwendet werden, gilt die\nVorschrift zu 2.3.1 Nr. 1 bis 6 sinngemäß.\nMithörapparat\nImpulswahlverfahren\nmit Nummernschalter\n68          für 5 Mithörleitungen                                10,60         491,-      3,50       77,-\n69          für l 0 Mithörleitungen .................. .         15,20         707,-      5,05       93,-\n70          abweichender Art ...................... .                    siehe Vorbemerkung Nr. 2\nEs wird mindestens die Gebühr für einen ent-\nsprechenden Mithörapparat nach Nr. 68 oder 69\nerhoben.\nZu Nr. 68 und 69\nFür Mithörapparate mit Tastenfeld werden\nZuschläge nach 2.9.3 erhoben.\n71  Sprechapparat in Sonderanfertigung als Neben-\nstelle oder als zweiter Sprechapparat oder als\nAbfragestelle ................................. .                          siehe Vorbemerkung Nr. 2\nSprechapparate in Sonderanfertigung werden\nauch für posteigene Einrichtungen nur als teil-\nnehmereigen abgegeben.\n2.9.3. Zuschläge\n(§ 6 und § 8 Abs. 1 der Fernmeldeordnung)\nHinweise                                                                  An-\nschließungs-\n1. Wird in besonderen Fällen, soweit die techni-                                               oder Aus-\nschen Voraussetzungen dafür gegeben sind, ein                                             wechslungs-\nNummernschalter gegen ein Tastenfeld oder ein                                              gebühren\nTastenfeld gegen ein solches mit anderem Wahl-                                                DM\nverfahren ausgetauscht, so ergibt sich die neue\nGebühr als Summe der Gebühr für den betreffen-\nden Sprechapparat mit Nummernschalter und\neinem Zuschlag.\n2. Soweit die technischen Voraussetzungen dafür\ngegeben sind und die Deutsche Bundespost die\nVerwendung gestattet hat, können Sprechappa-\nrate mit einer Datentaste oder einem Sperr-\nschloß ausgerüstet sein. In diesen Fällen werden\nzu der Gebühr des betreffenden Apparates\nZuschläge erhoben.\nZuschlag\nfür einen Tastenwahlblock für\n1        Impulswahlverfahren ..................... .             3,55         165,-      1,20       19,-\n2        Mehrfrequenzwahlverfahren .............. .              3,-          140,-      1,-        19,-","Nr. 72   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979                        2093\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage  Anschlie-\nAnlage                               ßungs-\nNr.                        Gegenstand                                               Monat-     oder Aus-\nMonatliche  Einmalige      liehe   wechslungs-\nGebühr      Gebühr      Gebühr     gebühren\nDM          DM           DM         DM\n3      Mehrfrequenzwahlverfahren und Zusatz-\ntasten .................................... .         5,70       264,-       1,90        19,-\n4      Dioden-Erd-Verfahren .................... .           2,15       100,-       0,70        19,-\nZu Nr. 1 bis 4\nDie monatlichen Gebühren gelten nur, wenn für\ndie betreffenden Sprechapparate unter 2.9.1\noder 2.9.2 keine monatliche Gebühr festgesetzt\nist.\n5   für eine Datentaste ....... , .................. .       0,45        20,-       0,15        19,-\n6   für ein Sperrschloß .......................... .         0,85        39,-       0,30        19,-\nfür Handapparat in besonderer Ausführung\n(statt des gewöhnlichen Handapparates)\n7      mit Taste oder mit Taste und Dämpfungsglied           0,25         12,-      0,10        19,-\n8      mit Hörverstärker ....... , ................ .        1,25        59,-       0,40        19,-\n9      mit Magnetfelderzeuger ................... .          1,20         56,-      0,40        19,-\nZu Nr. l bis 9\nSind die Einrichtungen bei der Anschließung\noder Auswechslung bereits in dem Apparat\nenthalten, so wird die Anschließungs- oder\nAuswechslungsgebühr nicht erhoben.","2094                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage 5\nzu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe     1\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage Anschlie-\nAnlage                              ßungs-,\nt------~-----Verlegungs-\nNr.                            GegPnstand                          Monatliche Einmalige Monatliche oder Aus-\nGebühr       Gebühr     Gebühr   wechslungs-\ngebühren\nDM           DM         DM          DM\n2. 10. Allgemeine Zusatzeinrichtungen und\nAnschalteeinrichtungen\n(§ 8 Abs. 2 bis 4 und 6 der Fernmeldeordnung)\n1    Anschlußdose ................................. .              0,20           9,-       0,05       10,-\n2    Besondere Schalteinrichtung für Anschlußdosen                  siehe Vorbemerkung Nr. 2        Gebühren\nnach\n11\\bschnitt 3\n3     Wechselschalter .............................. .              0,20          10,-       0,05       10,-\n4    Mehrfachschalter                                              0,40          19,-       0,15       15,-\nWecker\n5        kleine oder große Form oder Wecker mit sicht-\nbarer Anzeige .............................. .             0,60          28,-       0,20       19,-\n6        besondere Ausführung ...................... .                      siehe Vorbemerkung Nr. 2\nEs werden mindestens die Gebühren nach Nr. 5\nerhoben.\n7     Anschalterelais zur Anrufkennzeichnung ....... .               1,55         72,-       0,50       19,-\n8     Gebührenanzeiger mit Rückstellung (wie Nr. 1.3\nNr. 6) bei Anschluß an die Sprechstelle einer post-\neigenen oder teilnehmereigenen Nebenstellen-\nanlage .................... .- ................... .          5,20         242,-       1,75       15,-\nDie Gebühr für die Übermittlung der Gebühren-\nimpulse wird nach 1.1 Nr. 14, für die Maßnah-\nmen bei der Hauptstelle nach 2.7 Nr. 16 erhoben.\n9     Anschalteeinrichtung für einen am Telefaxdienst\nteilnehmenden posteigenen oder privaten Fern-\nkopierer ...................................... .             0,40          18,-      0,15        20,-\nMit der Anschließungs-, Verlegungs- oder Aus-\nwechslungsgebühr ist die Anschließung eines\nFernkopierers abgegolten.\nAnschlie-\nßungs-\noder Aus-\nwechsl ungs-\ngebühren\nDM\n10     Zweiter Hörer ................................ .              0,50          23,-      0,15        15,-\nZweiter Handapparat\n11        ohne Taste und zusätzliche Einrichtungen .....             0,60          29,-      0,20        15,-\n12        mit Taste oder mit Taste und Dämpfungsglied .              0,90          41,-      0,30        15,-\n13        mit Hörverstärker .......................... .             1,75          81,-      0,60        15,-\n14        mit Magnetfelderzeuger ..................... .             1,70          78,-      0,55        15,-","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979                        2095\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage  Anschlie-\nAnlage                              ßungs-\nNr.\noder Aus-\nGegenstand                      Monatliche  Einmalige   Monatliche\nGebühr      Gebühr      Gebühr    wechslungs-\ngebühren\nDM          DM          DM          DM\nSprechzeug\n15    mit l Hörvorrichtung                                    1,75        81,-        0,60       15,-\n16    mit 2 Hörvorrichtungen ..................... .         2,35        110,-       0,80        15,-\n17    in leichter Ausführung ...................... .        6,95       324,-         2,30       15,-\nZu Nr. 8 bis 15\nAnschließungs- oder Auswechslungsgebühren\nwerden nicht erhoben, wenn das Anschließen\nzusammen mit anderen Arbeiten und ohne Öff-\nnen des Apparatgehäuses über eine Steckver-\nbindung vorgenommen wird.\n18  Anschlußschnur über 2 m\nfür je 20 Adern\nje 2 m überschließende Länge ................ .         0,15          7,-       0,05        15,-\nMonatliche Gebühren werden nicht erhoben,\nwenn die Anschlußschnur nicht mehr als\n8 Adern enthält und 6 m Länge nicht über-\nschreitet.\n19  Anschlußschnur in besonderer Ausführung ..... .           siehe Vorbemerkung Nr. 2           15,-\nZu Nr. 18 und 19\nDie Anschließungs- oder Auswechslungsge-\nbühr wird für je 20 Adern, jedoch unabhängig\nvon der Länge erhoben.\n20  Handapparatschnur in besonderer Ausführung ..             siehe Vorbemerkung Nr. 2           15,-\nZu Nr. 10 bis 20\nWird der bisherige Sprechapparat mit der bis-\nherigen Zusatzeinrichtung im Falle der Verle-\ngung oder Ortsveränderung der Sprechstelle\nnicht zum neuen Unterbringungsort verbracht\nund dort wie bisher wiederverwendet, so wer-\nden für das erneute Anbringen der Zusatzein-\nrichtung Anschließungsgebühren erhoben.","2096                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage 6\nzu Artikel 2 Nr. 6\nNr.                                                                              Gebühr\nDM\n5. Besonders kostspielige Leitungen\n(§ 9 Abs. 2 dcir Fernnw]dpordnung)\nEinmalige Gebühr für Leitungsabschnitte, die in\nneu errichteten Linien oder Linienabschnitten\ngeführt werden, die der A nschl ießung nur einzel-\nner abgelegen(~r SprechslPll0n oder anderer Teil-\nnehmereinrichtungen d iPnen, je Leitung für jede\nvolle oder angf'fangenP 100 m Luftlinienentfernung\nbei unterirdischer Führung .................. .                        650,-\n2        bei oberirdischer Führung                                              150,-\nZu Nr. 1 und 2\n1. Di<' LuftliniPnent!Prnung wird von dem neuen\nAnschlußpunkt d('S allgemeinen Netzes der\nDPutschen Bundespost(§ 2 Abs. 1 der Fernmel-\ndeordnung) aus bis zum anderen Endpunkt der\nneuPn UniP in der Kartenebene gemessen. Die\nzu vcrwPndenden Karten bestimmt die Deut-\nsch<' BundPspost. Bei verzweigten Linien oder\nLinienabschnitten wird die Luftlinienentfer-\nnung zwischen den in Satz 1 bezeichneten End-\npunkten im Zuge df'r Leitungsführung jeweils\nvon AbzwPigpunkt zu Abzweigpunkt gemes-\nsPn; die SummP der Teilentfernungen ist die ins-\ngesamt zu berücksichtigende Luftlinienentfer-\nnung. Bei gemischter Führung wird die Entfer-\nnungserm ittJung für den unterirdischen Ab-\nschnitt und für den oberirdischen Abschnitt\ngetrennt durchgeführt. Leitungsabschnitte mit\nm<>hr als <>iner Leitung und Leitungsabschnitte,\nfür diP Gebühren nach Nr. 3 und 4 erhoben wer-\nden, bleiben bei der Entfernungsermittlung\nunberücksichtigt.\n2. Die nach Maßgabe der Vorschrift 1 berech-\nn<'le Gesamtgebühr wird auf einen Betrag\nbegrenzt. dPr sich Ngibt, wenn die volle Gebühr\nnach Nr. 1 oder 2 und die unmittelbare Luft-\nlini!'nPntf Prnung zwischen den Meßpunkten\nnach Vorschrift 1 Satz 1 zugrunde gelegt wer-\nd0n, Bei g1~mischter Führung wird die unmittel-\nbare Luftlinienentfernung im Längenverhältnis\nder nach Vorschrift t gemessenen unterirdi-\nschen und oberirdischen Leitungsstrecken auf-\ngdcilt und danach Nr. l und 2 getrennt auf die\nermitl<·ltrm Teilentfornungen angewendet\n3. Von d0r nach Vorschrift 1 und 2 berechneten\nGf'samtgcbühr bleiben unberücksichtigt:\n1. b(:i unterirdischer Führung ..... 6 500 DM\n2. br:i oberirdischer Führung      ... 1 500 DM.\nfü·i g<~mischter Führung wird Vorschrift 3 Nr, 1\nund Nr. 2, im Verhältnis der nach Vorschrift 2\nSalz 2, getrennt nach Nummer 1 und 2 anzu-\nrcchnPndcn TPilcntfcrnungen angewendet.\nEinmalige Gebühr und Zuschläge zu den monat-\nlichen Gebühren für Leitungen bei außergewöhn-\nlichen Geländeschwierigkeiten und für Leitungen,\ndie wegen Sonderwünschen des Teilnehmers oder\naus anderen Gründen als nach Nr. 1 und 2 beson-\nders kostspielig sind, für die besonders kostspielige\nStrecke","Nr. 72       Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979                     2097\nNr.                                                                              Gebühr\nDM\n(~inmaligr> GPbühr                                             Mehrkosten der Leitungsherstellung\ngegenüber den Regelverhältnissen\n4   Zuschlag zu dPn monatlichen Gebühren ...... .                     Mehrkosten der Unterhaltung\ngegenüber den Regelverhältnissen\nSlc11! dl·s 7.uschlt1gs zu d('n monatlichen Gebüh-\nr('n kann di<~ Dc~utsclw Bundespost die Mehrko-\nsl<>n dc'r U ntPrh,dtung von Fcdl zu Fall als Ände-\nrungsgebü lirc·n (Abschnitt 3) erheben.","2098                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage 7\nzu Arti kcl 2 Nr. 7 Bu('hstcilw b\nNr.                                                                                      Gebühr\nDM\n7.1. Orts-, Nah- und Ferngespräche\n(§§ 34 bis 36 der FPrnnwldmrdnung)\nOrtsgesprächsgebühr in Ortsneh:en ohne Zeitzäh-\nlung im Ortsdienst\nbei Tcilnehrn(•rspr<)chskllcn und bei öffentlichen\nSprcchst.Pllc~n mit gPwi>hnlichem Sprechapparat.\n(Gcsprikhsgcbü h rcnei nhcit) ................. .                                0,23\n2        bei öffcntlichPn Sprechstellen mit Münzfernspre-\ncher ........................................ .                                  0,20\nSprechdauer für eine Gesprächsgebühreneinheit\nin der Zeit von\n8 bis 18 Uhr               18 bis 8 Uhr\n(Taggebühr)               (Nachtgebühr)\nSekunden                   Sekunden\nOrtsgesprächsgebühren in Ortsnetzen mit Zeitzäh-\nlung im Ortsdienst, Nahgesprächsgebühren und\nFerngesprächsgebühren\nSoweit nichts anderes bestimmt ist, werden die\nGebühren in Gesprächsgebühreneinheiten gemäß\nNr. 1 berechnet.\n3     Für Orts- und Nahgesprächc .................. .                         480                       720\nFür ein Ortsgespräch, das nach einem Hauptan-\nschluß d<>r Telf'fonseelsorgc~ oder der Sozialen\nBeratungsdienste o(~r freien Wohlfahrtspflege\n(§ 5 Abs. 11 bis 13 d(~r Fernmeldeordnung)\ngericht(~t ist, wird abweichend von Nr. 3 die\nG(:bühr nach Nr. 1 oder 2 erhoben.\nFerngesprächsgebühren für Gespräche aus Orts-\nnetzen ohne Nahdiensl\n4     Für Ferngespr~iche innerhalb des Knotenvermitt-\nlungsstcllcnbereichs ohnP Rücksicht auf die Entfer-\nnung zwischen den Ortsnetzen (Knotenvermitt-\nlungszone) .................................... .                        90                         90\nFür Ferngespräche zwischen Ortsnetzen verschie-\ndener Knotcnvermittlungsslellenbereiche, wenn\ndie Entfernungen zwischen den Knotenvermitt-\nlungsstellen betragen\n5        nicht mehr als 25 km              (1. Zone) ............. .           45                         67 1h\n6         mehr als 25 bis 50 km            (II. Zone) ............ ..           30                         67 112\n7         mehr als 50 bis 100 km          (III. Zone) ............. .           20                         384/1\n8         mehr als 100 km                 (IV. Zone) ............. .            12                         384/1\nFerngesprächsgebühren für Gespräche aus Orts-\nnetzen mit Nahdienst\n9       Für Ferngespräche zwischen Ortsnetzen, die nicht\nmehr als 50 km voneinander entfernt sind, (1. Zone)                    45                        67 112\nFür Ferngespräche zwischen Ortsnetzen, die mehr\nals 50 km voneinander entfernt sind, wenn die Ent-\nfernungen zwischen den Knotenvermittlungsstel-\nlen betragen\n10         nicht mehr als 100 km (II. Zone) ............. .                     20","Nr. 72     Tau der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979                            2099\nSprechdauer für eine Gesprächsgebühreneinheit\nin der Zeit von\nNr.                          G(•gcnstand                            8 bis 18 Uhr                 18 bis 8 Uhr\n(Taggebühr)               (Nachtgebühr)\nSekunden                    Sekunden\n11     nwhr als 100 km (III. Zone) .................. .                   12\n12  Zusätzliche Gesprä<hsgebühr (Zuschlag) zu den\nGebühren nach Nr. 3 bis 11 für Nah-· und Fernge-\nspräche~ von und nach Funkfernsprechanschlüssen,\nfür jeden beteiligtc~n Funkfernsprechanschluß                         12\nDer Zuschlag nach Nr. 12 wird bei ankommen-\ndc~n und c1bgchendcn Gesprächen stets vom\nInhaber des Funkfernsprechanschlusses erho-\nlwn.\nZu Nr. t bis 12\n1. Bei der B<~rechnung der Entfernungen zwi-\nschen den Ortsnetzen und zwischen den Kno-\ntenvermittlungsstellen wird§ 33 Abs. 1 bis 6 der\nFernmeldeordnung angewendet.\n2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden\ndie Gebühren für jede ausgeführte Gesprächs-\nverbindung Prhoben. Eine Gesprächsverbin-\ndung ist ausgeführt, wenn der Anschluß des\nA nrufende:n mit. dem des Angerufenen verbun-\nden ist und dPr Anruf bei der Hauptstelle oder\nPincr chiran angeschlossenen Nebenstelle durch\nei nc Person oder eine technische Einrichtung\n('.nt.~~ew~n~:Pnommcn wird. Der Anruf kann auch\ndurch ein<' technische Einrichtung in einer Vcr-\nmiU I ungsstclle der Deutschen Bundespost. ent-\ng('>.:Pnw~nommcn werden. Bei Gesprächen nach\nNr. 3 bis 12 h<:ginnt die Gesprächsdauer mit der\nA u.,,f ührun~; der Gesprächsverbindung. Die\nS~ilze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Gespräche\nvon und nach öffentlichen Sprechstellen.\nJ Die für die Gespräche aufgekommenen\nGt·spr~ichsgcbühreneinheiten werden von dem\nGebührcnz~ihler oder besonderen Speicher\nerfaßt, der dem Anschluß in der Vermittlungs-\nstelle zugeordnet ist. Bei Gesprächen nach Nr. 3\nbis 12 wird für jeden Bruchteil der geltenden\nZeiteinheiten (Sprechdauer für eine Gesprächs-\ngebühreneinheit), der zu Beginn und am Ende\neines Gesprächs entsteht, eine volle Gesprächs-\ngebühreneinheit erhoben; bei einem Orts- oder\nNahgespr/lch nach Nr. 3 oder bei einem Fern-\ngespr~ich aus einem Ortsnetz mit Nahdienst\ndarf, wenn für das Gespräch mehr als eine\nGcsprJchsgcbühreneinheit          aufkommt,   der\nBruchteil zu Be~~inn des Gesprächs nicht gerin-\nger sein als fünizchn Sechzehntel der Zeitein-\nheit..\n4. Bei einem ortsnetzgebundenen Hauptan-\nschl uß bleiben von der Zahl der Gesprächsge-\nbühreneinheiten, die während des Abrech-\nnungszeitraumes einer planmäßigen Fernmel-\nderechnung erfaßt worden ist, 20 Gesprächsge-\nbühreneinheiten unberücksichtigt. Sind wäh-\nrend des vorbezeichneten Zeitraums weniger\n<lls 20 GPsprächsgebühreneinheiten aufgekom-\nmen, so werden keine Gesprächsgebührenein-\nhei tcn in Rechnung gestellt.\n5. Auf die Summe der Gesprächsgebühren, die\nsich aus der Z<lh I der erfaßten Gesprächsgebüh-\nrcnci nhciten cq~ibt, wird dem Teilnehmer, dem\nInhaber einer gemeindlichen öffentlichen\nSprechstelle oder dem Inhaber einer öffentli-\nchen Sprechstelle mit gewöhnlichem Sprechap-\nparat bei Privutcn ein Nachlaß von 1 v. H.\ngcvvährt..\n6. Soweit die Voraussetzungen der Vorschriften\n7 und 9 oder 8 und 9 erfüllt sind, bleiben, neben\nden Vergünstigungen gemäß Vorschrift 4, bei\neinem einfuchen Fernsprechhaupt.anschluß in","2100                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nSprechdauer für eine Gesprächsgebühreneinheit\nin der Zeit von\nNr.                    G<'g<~nsland                            8 bis 18 Uhr               18 bis 8 Uhr\n(Taggebühr}               (Nachtgebühr}\nSekunden                   Sekunden\neinem Ortsnetz mit Nahdienst von der Zahl der\nGesprächsgebühreneinheiten, die während des\nAbrechnungszeitraumes einer planmäßigen\nFernmelderechnung erfaßt worden ist, 30\nGesprächsgebühreneinheiten unberücksichtigt.\nSind während des vorbezeichneten Zeitraumes\nunter Berücksichtigung der Vorschrift 4 weni-\nger als 50 Gesprächsgebühreneinheiten aufge-\nkommen, so werden keine Gesprächsgebühren-\neinheiten in Rechnung gestellt.\n7. Vorschrift 6 gilt für einen Teilnehmer, der\nallein wohnt, einen eigenen Haushalt bewirt-\nschaftet und der\n1. entweder für den Hauptanschluß die monat-\nliche Grundgebühr der Gruppe II entrichtet,\noder\n2. Empfänger sowohl von Wohngeld als auch\nvon Altersruhegeld oder einer Rente wegen\nBerufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit oder von\nVersorgungsbezügen oder einer sonstigen\nAlternrente ist, oder\n3. Empfänger sowohl von Wohngeld als auch\nvon Witwen- bzw. Witwerrente oder von\nWitwen- bzw. Witwerversorgungsbezügen\nist und das 60. Lebensjahr vollendet hat.\nB. Vors('hrift 6 1:ill auch für folgende Tcilneh-\nm<'r:\n1. Schw<'rlwhindPr\\e, die die landesrechtlich\nle,;tgl'l<'l~t<!n gesundheitlichen Voraussetzun-\n5.(l!n für cli<) Bdreiung von der Rundfunkge-\nbührcnpflicht erfüllen;\n2. Sond<,rf CJ rsorgdwrc)chtigte im Sinne des\n§ 27 <) des Bundesversorgungsgesetzes in der\nFassun1~ d<!r Bekanntmachung vom 22. Juni\n1976 (BGBI. I S. 1633}, zuletzt geändert durch\nGc::i•.tz vorn 10. Augu,;t 1978 (BGBl. I S.1217);\nJ Ern pf;i nger von Hilfe zur Pflege nach dem\nBu nd<!ssoz ia I hilf egesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 13. Februar 1976\n(BCBI. 1 S. 289, 1150) od<'.r von Hilfe zur Pflege\nals Leistung der Kriegsopferfürsorge nach\ndern ßundesven;orgung:;gcsetz;\n4. Empf;inger von Pflegezulagen nach § 267\nAbs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes in der\nFc1ssung der B<~kanntrnachung vom 1. Okto-\nb<'r 1969 (BGB!. I S. 1909), zuletzt geändert\ndurch Gesetz vom 16.Fcbruar 1979 (BGBl.I\nS. 181) ockr Personen, denen wegen Pflegebe-\nd ürltigkeit nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 c des\nLa~;tcnausglcich:;g(~:;dzcs      ein   Freibetrag\nzu<'.rk,rnnt wird.\n() Gebührenvcrgünsli;~ungen gemäß Vorschrift\nG wPrden nur auf Antrag und jeweils nur für\n<'in<' Frist von Hin;~stens drei Jahren gewährt.\nDc1s Vorlieg<)n d('r Voroussetzungen für die\nGd)ührr)nvergünstigung (Vorschriften 7 oder 8),\nist vom A ntragstcll<~r in der von der Deutschen\nBu nc!Pspost VC'rlan;~tcn Wcic;c nachzuweisen;\ndas gilt c1uch bei einem erneuten Antrag. Auf\nV<!rL1115~('n d<'r Dr•utschc)n Bundespost hat der\nTPil n<d1 mcr jcd<~rz(~it den Nachweis zu führen,\ndaß di<! Vorc1ussdzungen für die Gebührenver-\ngünstigung noch vorliegen. Entfällt vor Ablauf\ndC'r in Satz 1 b(~st.irnrntcn Frist eine Vorausset-\nzung für die Cew~ihrung der Gebührenvergün-\nstigung, so ist d<)r Teilnehmer verpflichtet, das\n<kr zusUind igcn An rncldestelle für Fernmel-\ndc,ei n richtu ng<'n unv(~rzüglich anzuzeigen. Die\nG<:bühn'nvcriiürdigung wird in diesem Falle","Nr. 72       Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979                            2101\nSprechdauer für eine Gesprächsgebühreneinheit\nin der Zeit von\nNr.                  Gegenstand                              8 bis 18 Uhr               18 bis 8 Uhr\n(Taggebühr)               (Nachtgebühr)\nSekunden                   Sekunden\nnur noch llir d<·n lauf<~ndcn Abrechnungszeit-\nr<111rn <'i1wr pl<1nmtißig<'n Fernmelderechnung\ng<~w;ihrt.\n10. BPi bl'Sil'her1<l<-n lfauptanschlüssen werden\ndi<' Gcbühn,nvergünsligungen gemäß Vor-\nsch rilt 6 erstmals für den laufenden Abrech-\nnu ngszeifrdum Piner planmäßigen Fernmelde-\nrPchnung g<'w;ihrt, in dem der Antrag gestellt\nwordc~n ist.\n11. PolgPnde G(•spräche sind, wenn die tcchni-\nsch<in und betrieblichen Voraussetzungen gege-\nben sind, f~cbührenfrei:\nG<~spr~iche mit der Störungsannahme, die für\ndPn Anschluß zuständig ist, von dem aus das\nG<'spr~ich g(-lührt wird;\n2. Gespräche mit der Fernvermittluugsstelle\nmit Handbetrieb zur Anmeldung von hand-\nvcrmittelten Gesprächen;\n3. Ortsgespräche nach Nr. 2 mit Notrufan-\nschlüssen(§ 5 Abs. 8 der Fernmeldeordnung),\nwenn die Gesprächsverbindung mit Hilfe des\nNotrufmelders(§ 3 Abs. 6 der Fernmeldeord-\nnung) hergestellt wird;\n4. Ortsgespräche nach Nr. 3 mit Notrufan-\nschlüssen(§ 5 Abs. 8 der Fernmeldeordnung);\n5. Nahgesprä.che von Funkfernsprechanschlüs-\nsen (§ 35 Abs. 4 der Fernmeldeordnung) mit\nNotrufanschlüssen (§ 5 Abs. 8 der Fernmel-\ndeordnung), wenn § 34 der Fernmeldeord-\nnung sinngemäß erfüllt ist und wenn dieses\nOrtsnetz ein Ortsnetz mit Zeitzählung im\nOrtsdienst ist;\n6. Gespräche mit dem zentralen Meßplatz für\nTelefaxanschlüsse(§ 38 a Abs. 1 der Fernmel-\ndeordnung).\n12. Die sich nach Nr. 3 bis 11 und Vorschrift 3\nSatz 2 ergebende Gesamtgebühr für ein von\neiner Sprechstelle mit Münzfernsprecher aus\ngeführtes Gespräch kann aus technischen Grün-\nden um einen Betrag bis zur doppelten Höhe der\nGesprächsgebühreneinheit erhöht oder ermä-\nßigt werden; darüber hinaus kann bei einem\nOrtsgespräch nach Nr. 3, das von einer Sprech-\nstelle mit Münzfernsprecher aus geführt wird,\nder nur Inlandsgespräche ermöglicht, die\nGebühr aus technischen Gründen weiter ermä-\nßigt werden. Je Gespräch werden mindestens\n0,20 DM erhoben. Vorschrift 3 Satz 1 gilt nicht\nfür Gespräche, die von einer öffentlichen\nSprechstelle mit Münzfernsprecher aus geführt\nwerden.\n13. Für ein Ortsgespräch gemäß Nr. 1 werden\nvon dem Fernwahlmünzfernsprecher 20 und\ndem Fernwahlmünzfernsprecher für Orts- und\nN ahgespräche, die gemäß 1.2.2 Nr. 28 und Nr. 29\nals Teilnehmersprechstelle verwendet werden,\n0,20 DM kassiert; für die Münzkassierung dieser\nApparate gilt im übrigen Vorschrift 12 Satz 1\nsinngemäß. Auf Antrag des Teilnehmers wird\ndie Kassiervorrichtung dieser Apparate jedoch\nso eingestellt, daß für ein Ortsgespräch gemäß\nNr. 1 0,30 DM und für ein Gespräch gemäß Nr. 3\nbis 11 mindestens 0,30 DM und darüber hinaus\nein Geldbetrag kassiert wird, der sich ergibt,\nwenn bei der Kassierung von einer Gesprächs-\ngebühreneinheit im Werte von 0,30 DM statt\n0,23 DM ausgegangen wird. Dem Teilnehmer\nwerden die sich aus Nr. 1 und Nr. 3 bis 11 erge-\nbenden Gesprächsgebühren berechnet.","2102                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nSprechdauer für eine Gesprächsgebühreneinheit\nin der Zeit von\nNr.                G<'g<'nstand                              8 bis 18 Uhr                18 bis 8 Uhr\n(Taggebühr)               (Nachtgebühr)\nSekunden                    Sekunden\n14. Für h<1ndv<:rmill<'il<: Gt)spr~iche wird stf)l.s\nd iP T<1ggd)ühr erhoben. Bei Ferngesprächen\nwird sie !iir rnindestcns drei Minuten erhoben.\nBei lii nger als drei Minut<·n dauernden Fern-\ng,~spr~idwn wird die Gesprächsdauer auf volle\nMinutPn aufg<'rundd; für jede drei Minuten\nübr:rschicßC'nde Minute wird ein Drittel der\nGd)ü hr nach Satz 1 und 2 erhoben. Bei handver-\nmitt.elten Gespriidwn wird Vorschrift 5 nicht\nang<>wend<'L Bei FPrngespriichen, die nach § 36\nAbs. 5 der Fernmr·lde.ordnung ausnahmsweise\nim handv<'rmitteltcn Ferndienst abgewickelt\nw<>rd<·n, wird das Doppelte der sich danach\ncrgdJcnden Gebühren erhoben.\n15. Für Sedunkgc~spräche werden Gebühren\nnach Abschnitt 7.3, für Rheinfunkgespräche\nGebühren ndch Abschnitt 7.4 und für Konfe-\nrenzg,~spräche Gebühren nach Abschnitt 7.5\nerhoben.\n16. Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden\nfür Ferngespriiche von und nach Funkfern-\nspn~chanschlüssPn neben dem Zuschlag nach\nNr. 12 Gebühren nach Nr. 4 erhoben, wenn\nnicht die N rn. 5 bis 11 anzuwenden sind und Ge-\nbühn~n nach Nr. 9, wenn nicht die Nrn. 4 bis 8,\n10 odPr 11 anzuw(•nden sind. Vorschrift 14 wird\nfür dPn Zuschlag gemäß Nr. 12 nicht angewen-\ndet.\n17. Pü r ein Ferngespräch von einem Funkfern-\nsprechanschluß mit der zuständigen Inlands-\nauskunftsstelle oder mit einem Notrufanschluß\ndes Ortsndzcs, das für den Entfernungsmeß-\npunkt cks Fahrzeuges maßgebend ist, wird die\nGebühr nach Nr. 1 erhoben.\n18. Pür ein Nah- oder Ferngespräch von einem\nFunkfernsprechanschluß mit der Inlandsaus-\nkunftsstPlle wird der Zuschlag gemäß Nr. 12\nerhoben.\n19. Die Nachtgebühr wird an Samstagen, an\nSonntag,~n und an Tagen, die im Geltungsbe-\nrdch di,~ser Verordnung übereinstimmend\ngesdzl ichc! Feif~rlage sind sowie am 24. und\n31. Dezember duch von 8 bis 18 Uhr erhoben.\n20. Gr!spr/iche, die ndch § 33 Abs. 9 der Fernmel-\ndeordnung        unterbrochen     oder    in   der\nGcsprJchsdauer beschränkt werden, bleiben\ngebührenpflichtig.\n21. Ergibt sich von Amts wegen oder weist der\nTeil rwh mr)r nach, daß die Anzahl der in Rech-\nnung g,~sll' II u,n Gespräc hsgcbü hreneinheiten\nunrichtig ist, ohne daß die richtige Anzahl fest-\nstdlbar ist, so wird aus den unbeanstandet\ngc~bliebr)n<)n    Zählergebnissen der letzten\nzusam mcnht1ng0nden         sechs     planmäßigen\nA brechnungszeiträumf~ das Durchschnittser-\ngebnis für einen Abrechnungszeitraum ermit-\ntelt. fü,i Anschl üss,~n mit kürzerer Überlas-\nsungsdauer wird die Zahl der vorhandenen\nAbrechnungszeiträume mit unbeanstandet\ngd>I ir!benr)n Ziihlc~rgcbnissen zugrunde gelegt\nDas Prm ittelte Ergdrnis tritt an die Stelle des\nl)('anslanddc~n Z;i hlergebnisses. Zuviel berech-\nnt)le Geblihn~n werdc)n erstattet; zuwenig\nbcrcch nde G<'bü h rcn wNden nachgefordert.","Nr. 72      Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979                      2103\nAnlage 8\nzu Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe c\nNr.                          Gegenstand                                          Gebühr\nDM\n7 .2. Not-, Staats- und Militärgespräche\n(§ 37 der Fernmeldeordnung)\nNotgespräche ................................. .                  Gebühren nach 7.1 Nr. 1 bis 11\nFür ein Gespräch, das als Notgespräch angemel-\ndet und gPführt wird, ohne daß hierfür die Vor-\nd ussdzungen gegeben sind, ist das Zehnfache\nder Gebühr zu entrichten.\n2 · Dringende Staats- und Militärgespräche ........ .                  das Doppelte der gerundeten\nGebühren nach 7.1 Nr. 4 bis 11\n3   Blitz-Staats- und Blitz-Militärgespräche ........ .               das Zehnfache der gerundeten\nGebühren nach 7.1 Nr. 4 bis 11\n4   Staats- und Militärgespräch.e mit absolutem Vor-\nrang .......................................... .                 das Zehnfache der gerundeten\nGebühren nach 7.1 Nr. 4 bis 11\nZu Nr. 1 bis 4\n1. Vorschrift 14 Satz 1 bis 4 zu 7.1 Nr. 1 bis 12\nwird angewendet.\n2. Für Gespräche von und nach Funkfern-\nsprechanschl üssen wird neben den Gebühren\nnach Nr. 1 bis 4 der Zuschlag nach 7.1 Nr. 12\nerhoben. Die Vorschrift zu 7.1 Nr. 12 und die\nVorschriften 2, 3, 5, 16 und 19 bis 21 zu 7.1 Nr. 1\nbis 12 werden für die Berechnung des Zuschlags\nnach 7.1 Nr. 12 angewendet.","2104                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage 9\nzu Artikel 7 Nr. 1\nNr.                            Gegenstand                                     Gebühr\nDM\n1. Grundgebühren für Hauptanschlüsse\nfür Direktruf\n(§ 3 der Verordnung über das öffentliche Direkt-\nrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrich-\nten)\nMonatliche Grundgebühr für einen Hauptanschluß\nfür Direktruf mit einer Übertragungsgeschwindig-\nkeit\n1        von 50 bit/s ................................ .                      60,-\n2        von 300 bit/s ............................... .                     100,-\nStatt der Regelausführung mit Anschaltgerät\nkann auf Al}trag der Einsatz von Zusatzeinrich-\ntungen zur Ubertragung von Daten (Modem) für\n300 bit/s, vollduplex mit automatischer oder\nmanueller Kanalwahl erfolgen, sofern und\nsolange die technischen Gegebenheiten dies\nermöglichen. Zusätzliche monatliche Gebühren\nfür die Zusatzeinrichtung werden nicht erho-\nben. Es werden jedoch zusätzliche Anschlie-\nßungsgebühren nach Abschnitt 4 Nr. 6 erhoben.\nZu Nr. 1 und 2\n1. Die Grundgebühr gilt für duplexfähige Amts-\nleitungen einschließlich der erforderlichen\nDatenanschaltgeräte.\n2. Für Hauptanschlüsse für Direktruf der Nach-\nrichtenagenturen, die direkt oder über post-\neigene digitale Knoteneinrichtungen mit\nHauptanschlüssen für Direktruf von Zeitungs-\nunternehmen, Rundfunkanstalten und Behör-\nden verbunden sind, ,verden die Hälfte der\nGrundgebühren erhoben; das gilt auch für\nHauptanschlüsse für Direktruf von Zeitungsun-\nternehmen, Rundfunkanstalten und Behörden,\ndie mit Hauptanschlüssen für Direktruf der\nNachrichtenagenturen direkt oder über postei-\ngene digitale Knoteneinrichtungen verbunden\nsind, sofern sie dem Empfang von Naduichten\nder Nad:richter.agenture:1 dienen.\n3         von 1 200 bit/s mit Endpunkten der Direktruf-\nverbindung im selben Fernsprechortsnetzbe-\nreich ....................................... .                     126,-\n3a        von 1 200 bit/s mit Endpunkten der Direktruf-\nverbindung in verschiedenen Fernsprechorts-\nnetzbereichen .............................. .                      140,-\n4         von 2 400 bit/s mit Endpunkten der Direktruf-\nverbindung im selben Fernsprechortsnetzbe-\nreich ....................................... .                     126,-\n4a        von 2 400 bit/s mit Endpunkten der Direktruf-\nverbindung in verschiedenen Fernsprechorts-\nnetzbereichen .............................. .                      210,-","Nr. 72 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979       2105\nNr.                      Gegenstand                                          Gebühr\nDM\nZu Nr. 2 bis 4 a\nWerden Endeinrichtungen wechselzeitig an\nHauptanschlüssen für Direktruf und an Fern-\nsprechhauptanschlüssen betrieben oder werden\nModem mit Hilfskanalsender und Hilfskanal-\nempfänger verwendet, werden für die Modem\nGebühren nach Abschnitt 1.3 Nr. 22 bis 26 a der\nFernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur\nFernmeldeordnung) erhoben. Als Grundgebühr\nwerden in vorstehenden Fällen je Hauptan-\nschl uß für Direktruf 40,-DM erhoben; sofern es\nsich um vierdrähtig geführte Amtsleitungen\nhandelt, wird als Abgeltung für die vierdrähtige\nFührung ein monatlicher Zuschlag von 40,-\nDM zu vorstehender Grundgebühr erhoben.\n5   von 4 800 bit/s mit Endpunkten der Direktrufver-\nbindung im selben Fernsprechortsnetzbereich .                             126,-\nSa  von 4 800 bit/s mit Endpunkten der Direktrufver-\nbindung in verschiedenen Fernsprechortsnetzbe-\nreichen ..................................... .                           295,-\nFür eine Kanalunterteilung in 2 Unterkanäle\nmit je 2 400 bit/s wird ein Zuschlag von 20,-\nDM erhoben.\n6   von 9 600 bit/s mit Endpunkten der Direktrufver-\nbindung im selben Fernsprechortsnetzbereich .                             126,-\n6a  von 9 600 bit/s mit Endpunkten der Direktrufver-\nbindung in verschiedenen Fernsprechortsnetzbe-\nreichen ..................................... .                           395,-\nFür eine Kanalunterteilung in bis zu 4 Unterka-\nnäle wird ein Zuschlag von 60,- DM erhoben.\nZu Nr. 3, 4, 5 und 6\nDie Grundgebühr gilt für duplexfähige Verbin-\ndungen zur synchronen - bei 1 200 bit/s auch\nzur asynchronen - Datenübertragung ein-\nschließlich der erforderlichen Datenübertra-\ngungsgeräte mit Datensender, Datenempfänger\nund Taktgeber.\nZu Nr. 3 a, 4 a, 5 a und 6 a\n1. Die Grundgebühr gilt für duplexfähige Ver-\nbindungen zur synchronen-bei 1 200 bit/s auch\nzur asynchronen - Datenübertragung ein-\nschließlich der erforderlichen Datenübertra-\ngungsgeräte mit Datensender, Datenempfänger\nund Taktgeber.\n2. Sofern und solange die technischen Voraus-\nsetzungen gegeben sind, werden für Hauptan-\nschlüsse für Direktruf mit Endpunkten der\nDirektrufverbindungen in verschiedenen Fern-\nsprechortsnetzbereichen Gebühren nach Nr. 3,\n4, 5 oder 6 erhoben, wenn die Direktrufverbin-\ndungen ohne Verwendung aktiver Netzkompo-\nnenten herge~tellt werden können. '\nZu Nr. 3 bis 6 a\nWerden Hauptanschlüsse für Direktruf auf-\ngrund von Übergangsvorschriften ~.och mit pri-\nvaten Zusatzeinrichtungen zur Ubertragung\nvon Daten betrieben, so werden statt der ausge-\nwiesenen · Gebühren je Hauptanschluß für\nDirektruf monatlich 40,- DM erhoben; sofern es\nsich um vierdrähtig geführte Amtsleitungen\nhandelt, wird als Abgeltung für die vierdrähtige\nFührung ein monatlicher Zuschlag von 40,-\nDM zu vorstehender Grundgebühr erhoben.","2106                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nNr.                                                                        Gebühr\nDM\n7    von 48 000 bit/s mit End pun klen der Direktruf-\nverbindung in vcrsch iedenen Fernsprechorts-\nnetzbereichen ............................... .                      400,-\n1. Die Gebühr wird auch erhoben bei Endpunk-\nten der Direktrufverbindung im selben Fern-\nsprechortsnetzbereich bei Verwendung priva-\nter Datenübertragungsgeräte (Modem), wenn\nvon der DBP ein Ubertragungsweg mit 48 kHz\nBandbreite zur Verfügung gestellt wird.\n2. Ist aufgrund der technischen Gegebenheiten\nder Einsatz von Basisbandgeräten bei Hauptan-\nschlüssen für Direktruf mit Endpunkten der\nDirektrufverbindungen in verschiedenen Fern-\nsprechortsnetzbereichen möglich, beträgt die\nmonatliche Gebühr 470,- DM.\n8    von 48 000 bit/s mit End punkten der Direktruf-\nverbindung im selben Fernsprechortsnetzbe-\nreich einschließlich Datenübertragungsgerät\n(Basisbandgerät) für 48 000 bit/s (synchron) mit\nDatensender, Datenempfänger und Taktgeber\nohne Steuer- und Meldeleitungen, sofern und\nsolange die technischen Voraussetzungen gege-\nben sind .................................... .                       210,-\nZu Nr. 7 urad 8\nDie Grundgebühr gilt für d uplexfähige Amts-\nleitungen.\nZu Nr. 1 bis 8\nDie Grundgebühr ist die monatliche Vergütung\nfür die Bereithaltung der Amtsleitung, der als\nAbschlußeinrichtung verwendeten Anschluß-\ndose oder Posttrenneinrichtung und soweit bei\nden einzelnen Gebührenpositionen angegeben,\nauch des Datenübertragungsgeräts.","Nr. 72 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979                     2107\nAnlage 10\nzu Artikel 7 Nr. 4\nNr.                          Cegcnstand                                        Gebühr\nDM\n5. Monatliche Grundgebühren\nfür Zusatzeinrichtungen\n(§ 3 Abs. 4, § 5 Abs. 7 und§ 10 Abs. 7 der Verord-\nnung über das öffentliche Direktrufnetz für die\nÜbertragung digitaler Nachrichten)\nAnschlußdose als Zusatzeinrichtung ........... .                             0,20\nDie erste Anschlußdose als Abschluß der Amts-\nleitung ist keine Zusatzeinrichtung.\nFernschaltgerät\n2     für 50 bit/s                                                              60,-\n3     für 300 bit/s                                                             60,-\n4  Anschaltgerät für 50 oder 300 bit/s als Ersatzgerät\nfür Direktrufverbindungen .................... .                             30,-\n5  Datenübertragungsgerät (Modem) für 600/1 200\nbit/s (synchron oder asynchron) mit Datensender,\nDatenempfänger und Taktgeber als Ersatzgerät für\nDirektrufverbindungen ........................ .                            100,-\n6  Datenübertragungsgerät (Modem) für 1 200/2 400\nbit/s (synchron) mit Datensender, Datenempfänger\nund Taktgeber als Ersatzgerät für Direktrufverbin-\ndungen ....................................... .                            170,-\nZu Nr. 5 und 6\nWerden anstelle der genannten Datenübertra-\ngungsgeräte als Ersatzgeräte solche mit Hilfska-\nnalsender und Hilfskanalempfänger oder zum\nwechselzeitigen Anschluß an das öffentliche\nFernsprechnetz oder zum Anschluß an Daten-\nverbundleitungen beantragt, werden Gebühren\nnach Abschnitt 1.3 Nr. 20, 22 oder 24 der Fern-\nmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur\nFernmeldeordnung) erhoben.\n7  Datenübertragungsgerät (Modem) für 4 800 bit/s\n(synchron) mit Datensender, Datenempfänger und\nTaktgeber als Ersatzgerät für Direktrufverbindun-\ngen ........................................... .                          255,-\nFür eine Kanalunterteilung in 2 Unterkanäle\nmit je 2 400 bit/s wird ein Zuschlag von 20,-\nDM erhoben.\n8   Datenübertragungsgerät (Modem) für 9 600 bit/s\n(synchron) mit Datensender, Datenempfänger und\nTaktgeber als Ersatzgerät für Direktruf verbind un-\ngen ........................................... .                          355,-\nFür eine Kanalunterteilung in bis zu 4 Unterka-\nnäle wird ein Zuschlag von 60,- DM erhoben.\n9   Datenübertragungsgerät (Basisbandgerät) für 1 200,\n2 400, 4 800, 9 600 bit/s (synchron) mit Datensender,\nDatenempfänger und Taktgeber als Ersatzgerät für\nDirektrufverbindungen ........................ .                            86,-","2108                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nNr.                       Gegenstand                                     Gebühr\nDM\n10  Datenübertragungsgerät (Modem) für 300 bit/s,\nvollduplex an Datenverbundleitungen oder als\nErsatzgerät für Direktrufverbindungen oder Daten-\nverbundleitungen ............................. .                     80,-\nDatenübertragungsgerät (Modem) für 600/1 200\nbit/s (synchron oder asynchron) für Datenverbund-\nleitungen oder als Ersatzgerät für Datenverbund-\nleitungen\n11     mit Datensender, Datenempfänger, Hilfskanal-\nsender, Hilfskanalempfänger und Taktgeber ...                     120,-\n12     desgleichen, jedoch ohne Hilfskanalsender und\nHilfskanalempfänger ........................ .                    100,-\nDatenübertragungsgerät (Modem) für 1 200/2 400\nbit/s (synchron) für Datenverbundleitungen oder\nals Ersatz.gerät für Datenverbundleitungen\n13     mit Datensender, Datenempfänger, Hilfskanal-\nsender, Hilfskanalempfänger und Taktgeber ...                     200,-\n14     desgleichen, jedoch ohne Hilfskanalsender und\nHilfskanalempfänger ........................ .                    170,-\nDatenübertragungsgerät (Modem) für 2 400/4 800\nbit/s (synchron) für Datenverbundleitungen oder\nals Ersatzgerät für Datenverbundleitungen\n15     mit Datensender, Datenempfänger, Hilfskanal-\nsender, Hilfskanalempfänger und Taktgeber ...                     300,-\n16     desgleichen, jedoch ohne Hilfskanalsender und\nHilfskanalempfänger ........................ .                    270,-\n17  Datenübertragungsgerät (Modem) für Parallelüber-\ntragung als Zentralstation an Datenverbundleitun-\ngen oder als Ersatzgerät an Datenverbundleitungen                    143,-\n18  Datenübertragungsgerät (Modem) für das Mehrfre-\nquenzwahlverfahren als Zentralstation an Daten-\nverbundleitungen oder als Ersatzgerät an Daten-\nverbundleitungen, Zeichenvorrat 16 Zeichen, Über-\ntragungsgeschwindigkeit bis 10 Zeichen/s ...... .                    145,-"]}