{"id":"bgbl1-1979-71-5","kind":"bgbl1","year":1979,"number":71,"date":"1979-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/71#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-71-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_71.pdf#page=26","order":5,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen A über die Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung der Schlachttiere und des Fleisches bei Schlachtungen im Inland - AB.A -","law_date":"1979-12-10T00:00:00Z","page":2026,"pdf_page":26,"num_pages":2,"content":["2026                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Ausführungsbestimmungen A\nüber die Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung\nder Schlachttiere und des Fleisches bei Schlachtungen im Inland - AB.A -\nVom 10. Dezember 1979\nAuf Grund des§ 25 Abs. 1 des Fleischbeschaugeset-         2. Nummer 4 wird wie folgt geändert:\nzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 7832-1, veröffentlichten bereinigten Fassung             a) Nach der Überschrift wird folgender Satz einge-\nfügt:\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n„Die Untersuchung kann nach Nummer 4.1 oder\nArtikel 1                                4.2 durchgeführt werden.\"\nb) In Nummer 4.1 ist in Satz 2 die Verweisung\nAnlage 5 zu § 38 Abs. 4 der Ausführungsbestim-                  ,,(2.3)\" zu ersetzen durch die Verweisung ,,(2.4)\"\nmungen A über die Untersuchung und gesundheits-                    und in Satz 4 die Verweisung ,,(2.2)\" durch die\npolizeiliche Behandlung der Schlachttiere und des                  Verweisung ,,(2.3)\".\nFleisches bei Schlachtungen im Inland - AB.A - in der\nFassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1978                  c) Folgende Nummer 4.2 wird angefügt:\n(BGBI. I S. 201) wird wie folgt geändert:                          „4.2 Jeweils 50 bis 100 Untersuchungsproben\n(4.1 Satz 1) werden zu einer Sammelprobe\n1. Nummer 2 wird wie folgt geändert:                                      vereinigt, im Fleischwolf (2.7) zerkleinert\na) Nach der Überschrift wird folgender Satz einge-                    und gründlich gemischt. Danach wird die\nfügt:                                                             Sammelprobe restlos in einen Becher (2.11)\n,,Für die Untersuchung nach Nummer 4.1 müs-                       gegeben, gleichmäßig mit 10 g Pepsin (2.9)\nsen die in Nummer 2.1 bis 2.9, für die Untersu-                   bestreut, mit 2 000 ml Trinkwasser (Tempe-\nchung nach Nummer 4.2 die in Nummer 2.6 bis                       ratur + 46° C bis + 48° C) und 10 ml Salz-\n2.13 genannten Geräte und Materialien vorhan-                     säure (2.9) übergossen. Das Magnetrühr-\nden sein.\"                                                        stäbchen (2.10) wird zentral auf den Boden\ndes Bechers (2.11) gelegt, der Becher mit\nb) Folgende Nummern 2.10 bis 2.13 werden ange-                         Aluminiumfolie abgedeckt und auf den\nfügt:                                                              vorerwärmten (+ 44° C bis+ 46° C) Magnet-\n„2.10 Magnetrührer mit regelbarer Heizplatte                       rührer (2.10) aufgesetzt. Der Magnetrührer\nund 5 cm langem teflonbeschichtetem                        wird so eingestellt, daß der Inhalt des\nMagnetrührstäbchen                                         Bechers (Temperatur + 44° C bis + 46° C)\nohne zu spritzen intensiv mit einem tiefen,\n2.11 etwa 3 Liter fassende, vor jeder Benutzung                 zentralen Wirbel für die Dauer von\ngereinigte Becher aus Glas oder anderem                    30 Minuten umgerührt wird. Danach wird\nkorrosionsfestem, glattem Material, in                     der Inhalt des Bechers über Sieb und Trich-\ndenen das Magnetrührstäbchen (2.10) ein-                   ter (2.12) in den Scheidetrichter (2.12) zur\nwandfrei rotiert\nSedimentierung eingefüllt. Nach 30 Minu-\n2.12 mehrere 2 Liter fassende Scheidetrichter,                   ten sind 40 ml des Bodensatzes in ein Zen-\ndarauf aufsetzbare Einfülltrichter mit                     trifugenglas (2.13) auslaufen und 10 Min u-\ndarin passendem Sieb (Maschenweite                         ten stehen zu lassen. Anschließend sind\n0,18 mm)                                                   30 ml vom oberen Rand her vorsichtig\n2.13 mehrere 50 ml fassende Zentrifugenglä-                      abzusaugen und zu verwerfen. Zur Unter-\nser.\"                                                      suchung ist der im Zentrifugenglas verblei-\nbende Bodensatz von 10 ml in eine Petri-\nc) Nach Nummer 2.13 wird folgender Satz ange-                          schale (2.6) einzufüllen, das Zentrifugenglas\nfügt:                                                              mit 10 ml Trinkwasser(+ 44° C bis + 46° C)\n„Andere Geräte, deren Verwendungszweck dem                         nachzuspülen und die Spülflüssigkeit eben-\nder in Nummer 2.1, 2.8 und 2.10 genannten                          falls in die Petrischale einzufüllen. Bei star-\nGeräte entspricht, dürfen nur verwendet wer-                       ker Trübung ist die Mischung aus Boden-\nden, wenn sie praktisch erprobten und vom Bun-                     satz und Spülflüssigkeit bis zur Durchsich-\ndesminister zugelassenen Baumustern entspre-                       tigkeit auf mehrere Petrischalen gleichmä-\nchen.\"                                                             ßig zu verteilen. Der Inhalt der Petrischale","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1979                        2027\nist mit einem Stereomikroskop (2.8) bei 20-,       beschautierarztes durchgeführt werden. § 44\nerforderlichenfalls 40facher Vergrößerung           Abs. 1 gilt entsprechend.\"\nmindestens 8 Minuten sorgfältig zu unter-\nsuchen.\"                                                             Artikel 2\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\n3. In Nummer 5.2 Satz 1 und Satz 2 werden jeweils        tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 6 Satz 2 des\nnach den Worten „nach 4.1\" die Worte „oder 4.2\"       Gesetzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes\neingefügt.                                            vom 5. Juli 1973 (BGBl. I S. 709) auch im Land Berlin.\n4. Nummer 6 erhält folgende Fassung:                                              Artikel 3\n,,6. Das Untersuchungsverfahren darf von Trichi-         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nnenschauern nur unter Aufsicht eines Fleisch-    dung in Kraft.\nBonn, den 10. Dezember 1979\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber"]}