{"id":"bgbl1-1979-71-2","kind":"bgbl1","year":1979,"number":71,"date":"1979-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/71#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-71-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_71.pdf#page=3","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1979","law_date":"1979-12-04T00:00:00Z","page":2003,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1979                            2003\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich_\nzwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr t 979\nVom 4. Dezember 1979\nAuf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den         die Einnahmen täglich in Höhe des geschätzten Auf-\nFinanzausgleich zwischen Bund und Ländern vorn              kommens abzuliefern; der Ausgleich mit dem tatsäch-\n28. August 1969 (BGBl. I S. 1432) wird mit Zustimmung       lichen Aufkommen ist unverzüglich durchzuführen.\ndes Bundesrates verordnet:\n(3) Die Freie und     Hansestadt Hamburg leistet\nzusätzlich auf ihren vorläufigen Ausgleichsbeitrag\n§ 1                               zum Steuer- und Finanzausgleich monatliche Voraus-\nVollzug der Umsatzsteuerverteilung               zahlungen von 7 897 000 DM an die Bundeskasse\nund des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr t 979         Bonn, die am 15. eines jeden Monats fällig werden.\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerver-           (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfi-\nteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern          nanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet\nim Ausgleichsjahr 1979 wird der Zahlungsverkehr             der Bundesminister der Finanzen am 15. eines jeden\nnach § 14 Abs. 1 des Gesetzes in der Weise durchge-         Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des\nführt, daß die Ablieferung des Bundesanteils an der         Aufkommens des Vormonats. Im jeweils darauffol-\ndurch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatz-              genden Monat werden gleichzeitig die mit der\nsteuer auf die folgenden Hundertsätze erhöht oder           Abschlagszahlung des Vormonats zuviel oder zuwe-\nvermindert wird:                                            nig gezahlten Beträge verrechnet. Für die Aufteilung\nBaden-Württemberg                                           auf die einzelnen Länder gilt die im § 13 Nr. 3 des\n83,0 V. H.\nGesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund\nBayern                                         63,2 V. H.   und Ländern genannte Feststellung der Einwohner-\nBerlin                                         59,4 V. H.   zahlen.\nBremen                                         55,3 V. H.\nHamburg                                                                               §2\n100,0 V. H.\nHessen                                         76,0 V. H.                      Berlin-Klausel\nNiedersachsen                                  31,4 V. H.      Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nNordrhein-Westfalen                            72,Sv. H.    tungsgesetzes in Verbindung mit § 19 des Gesetzes\nRheinland-Pfalz                                49,3v. H.    über den Finanzausgleich zwischen Bund und Län-\nSaarland                                        8,7v.H.     dern auch im Land Berlin.\nSchleswig-Holstein                             21,0 V. H.\n§3\n(2) Die zuständigen Landeskassen liefern die vorläu-\nInkrafttreten\nfigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 am Tage\ndes Aufkommens an die Bundeshauptkasse ab. Soweit             Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\ndies aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, sind         1979 in Kraft.\nBonn, den 4. Dezember 1979\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nManfred Lahnstein"]}