{"id":"bgbl1-1979-71-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":71,"date":"1979-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/71#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-71-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_71.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Durchführung des § 184 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Branntweinmonopol (Alkoholverordnung)","law_date":"1979-11-28T00:00:00Z","page":2001,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt\n2001\nTeil I                                                                                    Z 5702 AX\n1979                   Ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 1979                                                                                                              Nr. 71\nTag                                                                        In h a l t                                                                                    Seite\n28. 1 t. 79   Verordnung zur Durchführung des § 184 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Branntwein-\nmonopol (Alkoholverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       2001\nneu: 612-7-7; 612-7-1\n4. 12. 79   Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen\nBund und Ländern im Ausgleichsjahr 1979 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 2003\nneu: 603-9-10-1\n6. 12. 79   Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8\ndes Bundessozialhilfegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   2004\n2170-1-10\n7. 12. 79   Verordnung über die Leistungssätze des Unterhaltsgeldes, des Kurzarbeitergeldes, des\nSchlechtwettergeldes, des Arbeitslosengeldes und der Arbeitslosenhilfe für das Jahr 1980\n(AFG-Leistungsverordnung 1980) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        2005\nneu: 810-1-19-6\n10. 12. 79   Sechste Verordnung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen A über die Unter-\nsuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung der Schlachttiere und des Fleisches bei\nSchlachtungen im Inland -- AB.A - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . .                          2026\n7832-1-1\n26. 1 t. 79  Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2028\n424-2-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 48, 49 und 50 .............. ~. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             2030\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            2032\nVerordnung\nzur Durchführung des § 184 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Branntweinmonopol\n(Alkoholverordnung)\nVom 28. November 1979\nAuf Grund des§ 184 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über                                                                                            §2\ndas Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt                                                                                   Alkoholmenge\nTeil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, der durch das Gesetz vom 13. Juli                                            (1) Alkoholmenge ist das in Litern ausgedrücktt:\n1978 (BGBI. I S. 1002) eingefügt worden ist. und auf                                         Volumen des Äthanols bei einer Temperatur von\nGrund des § 212 Abs. 1 Nr: 8 der Abgabenordnung                                               20 °C.\nvom 16. März 1976 (BGBI. I S. 613) wird verordnet:                                               (2) Die Alkoholmenge in einem Erzeugnis wird aus\nseinem Gewicht oder Volumen und aus seinem Gehalt\n§1                                                            an Äthanol ermittelt. Die Ermittlung kann mit einem\nMeßgerät vorgenommen werden, das nach dem Gesetz\nAlkoholarten\nüber das Branntweinmonopol und seinen Ausfüh-\nAlkoholarten sind unabhängig von ihrem Rein-                                              rungsbestimmungen in Verbindung mit§ 5 Nr. 1 der\nheitsgrad                                                                                    Eichpflicht-Ausnahmeverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 18. Dezember 1976 (BGB\\. I\n1. Gärungsalkohol aus landwirtschaftlichen Rohstof-\nS. 3704) geprüft und beglaubigt ist.\nfen im Sinne des Artikels 38 des Vertrages zur\nGründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-                                                  (3) Bei Erzeugnissen in Kleinverkaufsbehältnissen\nschaft,                                                                                   bis 51 wird die Alkoholmenge aus der Nennfüllmenge\n2. Synthesealkohol und Gärungsalkohol aus nicht-                                             und dem Alkoholgehalt berechnet, die auf den Behält-\nlandwirtschaftlichen Rohstoffen.                                                          nissen angegeben sind. Dies gilt nicht, wenn der Alko-","2002                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nholgPha lt um mehr als 0,3 % vol von der Angabe                  (3) Der Ermittlung des Alkoholgehaltes aus der\nabw<~ichl..                                                   Dichte nach den Vorschriften des Absatzes 2 liegt\ndie in Nummer 4 des Anhangs der Richtlinie\n(4) Die Alkoholm<'n~~<' wird auf 0,11 abgerundet.          Nr. 76/766/EWG des Rates der Europäischen Gemein-\nschaften vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der\n§3                              Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkohol-\ntafeln (ABI. EG Nr. L 262 S. 149) angegebene Formel\nAlkoholgehalt\nfür die Berechnung der Dichte einer Alkohol-Wasser-\n( 1) Dn Alkoholgehalt ist der Anteil des Äthanols an       Mischung zugrunde.\nder Gesamtmenge eines Gemisches.\n(4) Der Alkoholgehalt wird angegeben\n(2) Der Alkoholgehalt wird ermittelt\n1. als Volumenkonzentration bei 20 °C in% vol oder\n1. in Alkohol-Wasser-Mischungen als Volumenkon-\n2. als Massengehalt in% mas.\nzentration des Äthanols bei 20 °C\na) mit einem Alkoholometer der Genauigkeits-\n§4\nklasse III nach der Anlage 13 Abschnitt 1 Teil 2\nder Eichordnung vom 15. Januar 1975 (BGBI. I                             Probenentnahme\nS. 233), zuletzt geändert durch die Verordnung\nWer Waren, die einer Branntweinabgabe unterlie-\nvom 9. August 1978 (BGBl. I S. 1266),\ngen können, herstellt, befördert, lagert, weiterverarbei-\nb) mit einem Pyknometer oder einem anderen               tet oder vertreibt, hat den Abfertigungsbeamten und\ngeeichten Meßgerät von mindestens der glei-          den mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträgern auf\nchen Genauigkeit aus der Dichte g (20 °C);           ihr Verlangen zur Bestimmung der Alkoholart, des\n2. in cxtrakthaltigen Erzeugnissen, die außer Äthanol        Alkoholgehalts oder des Gehalts an Nebenbestandtei-\nund Wasser keine weiteren flüchtigen Stoffe ent-        len unentgeltlich Proben der Waren zu überlassen.\nhalten,                                                  Auf Verlangen ist eine Empfangsbescheinigung aus-\nzustellen.\na) wenn sie volumetrisch abmeßbar sind, als Volu-\nmenkonzentration des Äthanols bei 20 °C                                         § 5\naa) mit einem Alkoholometer nach Nummer 1                            Untersuchungsmethoden\nBuchstabe a, nach Abtrieb,                       Die Feststellung der Alkoholart und des Gehalts an\nbb) mit dem Pyknometer oder ein.em anderen           Nebenbestandteilen in Erzeugnissen, die einer Brannt-\ngeeichten Meßgerät von mindestens der         weinabgabe unterliegen können, ist nach einer wis-\ngleichen Genauigkeit aus der Dichte g         senschaftlich allgemein anerkannten Methode vorzu-\n(20 °C) des Destillats nach Abtrieb,           nehmen.\nb) wenn eine Abmessung nur nach dem Gewicht\n§6\nmöglich ist, als Massengehalt des Äthanols mit\ndem Pyknometer oder einem anderen geeichten                        Aufhebung von Vorschriften\nMeßgerät von mindestens der gleichen Genauig-\n§ 3 der Ausführungsbestimmungen (Grundbestim-\nkeit aus der Dichte g (20 °C) des Destillats nach\nmungen) zum Gesetz über das Branntweinmonopol in\nAbtrieb;\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\n3. in Erzeugnissen, die außer Äthanol und Wasser              mer 612-7-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nandere flüchtige Stoffe enthalten,                        zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom\na) mit dem Pyknometer oder einem anderen                  11. Januar 1979 (BGBI. I S. 73), wird aufgehoben.\ngeeichten Meßgerät von mindestens der glei-\nchen Genauigkeit aus der Dichte Q (20 °C) des                                   §7\nDestillats nach Vorbehandlung und Abtrieb als\nVolumen- oder Massenkonzentration des Ätha-             Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nnols bei 20 \"C oder als Massengehalt des Ätha-      tungsgesetzes in Verbindung mit § 185 des Gesetzes\nnols,                                               über das Branntweinmonopol auch im Land Berlin.\nb) nach einer anderen dem Stande der Technik\nentsprechenden und anerkannten Methode,                                         §8\nwenn die Methode nach Buchstabe a nicht\nanwendbar ist.                                          Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.\nBonn, dPn 28. November 1979\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert"]}