{"id":"bgbl1-1979-70-4","kind":"bgbl1","year":1979,"number":70,"date":"1979-12-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/70#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-70-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_70.pdf#page=11","order":4,"title":"Neufassung der Spielgerätezulassungsverordnung","law_date":"1979-11-28T00:00:00Z","page":1995,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 70 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1979                          1995\nBekanntmachung\nder Neufassung der Spielgerätezulassungsverordnung\nVom 28. November 1979\nA'!.f Grund des Artikels 10 der Zweiten Verordnung          der Gewerbeordnung in der Fassung des Vierten\nzur Anderung gewerberechtlicher Vorschriften vom               Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeord-\n28. November 1979 (BGBI. I S. 1986) wird nachstehend           nung vom 5. Februar 1960 (BGBL I S. 61 ),\nder Wortlaut der Spielgerätezulassungsverordnung\nin der ab 1. Februar 1980 geltenden Fassung bekannt-      zu 2.\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:                        des§ 33 f Abs. 2 Nr. 1 und des§ 60 a Abs. 2 Satz 4\n1. Die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-          der Gewerbeordnung in der Fassung der im\nmer 7103-2, veröffentlichte bereinigte Fassung,             Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n7100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\n2. den am 26. April 1968 in Kraft getretenen Artikel 2\nder Verordnung vom 17. April 1968 (BGBl. I S. 309),    zu 3. bis 6.\n3. die am 1. Juli 1970 in Kraft getretene Verordnung           des§ 33.f Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung in der\nvom 27. Juni 1970 (BGBl. I S. 906),                        Fassung des Artikels 13 Nr. 2 des Kostenermäch-\ntigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970\n4. die am 24. Juni 1973 in Kraft getretene Verordnung\n(BGBL I S. 805) und des§ 60 a Abs. 2 Satz 4 der Ge-\nvom 18. Juni 1973 (BGBI.I S. 612),\nwerbeordnung in der im Bundesgesetzblatt\n5. die am 24. Juli 1975 in Kraft getretene Verordnung          Teil III, Gliederungsnummer 7100-1, veröffent-\nvom 16. Juli 1975 (BGBI.I S. 1923),                        lichten bereinigten Fassung in Verbindung mit\n6. die am 9. November 1977 in Kraft getretene Verord-          dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes\nnung vom 2. November 1977 (BGBl. I S. 2017),               vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),\n7. den hinsichtlich der Änderung des § 1 am 1. Fe-         zu 7.\nbruar 1980, im übrigen am 6. Dezember 1979 in              des§ 33 f Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung in der\nKraft tretenden Artikel 2 der Verordnung vom               Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978\n28. November 1979 (BGBl. I S. 1986).                       (BGBL I S. 97), geändert durch das Gesetz vom\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund            12. Februar 1979 (BGBL I S. 149), und des § 60 a\nAbs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung in Verbindung\nzu 1.                                                          mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostenge-\n' des§ 33 f Abs. 2 Nr. 1 und des§ 60 a Abs. 2 Satz 4        setzes vom 23. Juni 1970 (BGBL I S. 821 ).\nBonn, den 28. November 1979\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff\nVerordnung\nüber das Verfahren bei der Zulassung der Bauart von Spielgeräten\n(Spielgerätezulassungsverordnung - SpielGerZulV)\n§                                                          § 2\nÜber den Antrag auf Zulassung der Bauart eines            Der Antragsteller hat dem Antrag eine Beschrei-\nSpielgerätes im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 der        bung des Spielgerätes, einen Bauplan, eine Bedie-\nGewerbeordnung entscheidet die Physikalisch-Tech-         nungsanweisung, eine Berechnung der Auszahlungs-\nnische Bundesanstalt im Benehmen mit dem Bundes-          und Treffererwartung sowie ein Mustergerät beizufü-\nkriminalamt durch schriftlichen Bescheid.                 gen. Auf Verlangen der Physikalisch-Technischen","1996                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nBundesanstalt hat er weitere Unterlagen einzureichen.                                § 6\nDer Antragsteller ist verpflichtet, der Physikalisch-\nTechnischen Bundesanstalt auf Verlangen ein Muster            ( 1)  Die  Physikalisch-Technische    Bundesanstalt\ndes Spielgerätes oder einzelner Teile zu überlassen.       erhebt für\n1. die Prüfung und Zulassung der Bauart eines Spiel-\ngerätes,\n§ 3                            2. die Verlängerung der Aufstelldauer eines Waren-\nWird die Bauart eines Spielgerätes zugelassen, so          spielgerätes und\nerhält der Inhaber der Zulassung einen Zulassungs-         3. die Erteilung eines Zulassungsscheines, des Ab-\nschein. Für jedes Nachbaugerät der zugelassenen Bau-           druckes eines Zulassungsscheines, des Nachtrages\nart erhält er einen Abdruck des Zulassungsscheines             anläßlich der Verlängerung der Aufstelldauer\nund ein Zulassungszeichen.                                     eines Warenspielgerätes und eines Zulassungszei-\nchens\nvon dem Antragsteller Kosten (Gebühren und Ausla-\n§ 4                            gen).\n(1) Der Zulassungsschein enthält                          (2) Die Gebühren für die Prüfung und die Zulassung\nder Bauart eines Spielgerätes sowie für die Verlänge-\n1. Bezeichnung des Spielgerätes;\nrung der Aufstelldauer eines Warenspielgerätes sind\n2. Namen und Wohnort des Inhabers der Zulassung;           nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit zu bemes-\n3. Beschreibung des Spielgerätes mit Abbildungen           sen. Hierbei sind als Stundensätze zugrunde zu legen\nund, soweit erforderlich, Übersichtszeichnungen,      1. für Beamte des höheren Dienstes und\ndie in Verbindung mit der Beschreibung den Spiel-         vergleichbare Angestellte                 64,- DM,\nvorgang erkennbar machen;\n2. für Beamte des gehobenen Dienstes und\n4. Spielregeln und Gewinnplan;                                 vergleichbare Angestellte                 55,- DM,\n5. Mindestdauer des Spieles bei Spielgeräten, bei          3. für sonstige Bedienstete                   47,- DM.\ndenen der Gewinn in Geld besteht;\nFür eine angefangene Stunde ist der volle Stundensatz\n6. Bezeichnung der Aufstellplätze;                         zu berechnen.\n7. Aufstelldauer des Gerätes oder der Nachbaugeräte;         (3) Die Gebühr für die Prüfung und Zulassung der\n8. mit der Zulassung verbundene Auflagen, insbeson-        Bauart eines Spielgerätes darf 5 000 Deutsche Mark\ndere die Auflage, die Nummer des Abdruckes des        und für die Verlängerung der Aufstelldauer eines\nZulassungsscheines an dem zugehörigen Spielgerät     Warenspielgerätes 500 Deutsche Mark je Gerät nicht\nanzubringen.                                          übersteigen. Erfordert die Prüfung im Einzelfall einen\naußergewöhnlichen Aufwand, so kann die Gebühr bis\n(2) Auf dem Abdruck des Zulassungsscheines sind        auf das Doppelte erhöht werden.\nBeginn und Ende der Aufstelldauer des jeweiligen\nNachbaugerätes anzugeben.                                    ( 4)  Die Gebühr für die Erteilung eines Zulassungs-\nscheines, des Abdruckes eines Zulassungsscheines\n(3) Aus dem Zulassungszeichen müssen Name und          und des Nachtrages anläßlich der Verlängerung der\nWohnort des Inhabers der Zulassung sowie das Ende         Aufstelldauer eine5 Warenspielgerätes beträgt je\nder Aufstelldauer ersichtlich sein.                       20 Deutsche Mark, die Gebühr für die Erteilung eines\n(4) Der Abdruck des Zulassungsscheines und das         Zulassungszeichens 10 Deutsche Mark. Werden der\nZulassungszeichen erhalten die gleiche fortlaufende       Abdruck des Zulassungsscheines und das Zulassungs-\nNummer.                                                   zeichen für ein Nachbaugerät, das nicht aufgestellt\nworden ist, zurückgegeben und ein neuer Abdruck\ndes Zulassungsscheines und ein neues Zulassungszei-\nchen erteilt, so beträgt die Gebühr insgesamt 30 Deut-\n§ 5                           sche Mark.\nDie Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann           (5) Außer den in§ 10 des Verwaltungskostengeset-\ndie Aufstelldauer von Warenspielgeräten, die auf          zes genannten Auslagen sind vom Antragsteller die\nVolksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veran-         Aufwendungen zu erstatten, die durch beantragte\nstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufge-        Ergänzungsarbeiten notwendig werden.\nstellt werden sollen, und die ihrer Konstruktion nach\nkeine statistischen        Prüfmethoden erforderlich                                 § 7\nmachen, verlängern, wenn nach ihrer Prüfung die\nFunktionsfähigkeit des einzelnen Warenspielgerätes           Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nweiterhin mit hinreichender Sicherheit gewährleistet      tungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe-\nist.                                                      ordnung auch im Land Berlin."]}