{"id":"bgbl1-1979-70-3","kind":"bgbl1","year":1979,"number":70,"date":"1979-12-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/70#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-70-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_70.pdf#page=7","order":3,"title":"Neufassung der Spielverordnung","law_date":"1979-11-28T00:00:00Z","page":1991,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1979     1991\nBekanntmachung\nder Neufassung der Spielverordnung\nVom 28. November 1979\nAuf Grund des Artikels 10 der Zweiten Verordnung\nzur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften vom\n28. November 1979 (BGBl. I S. 1986) wird nachstehend\nder Wortlaut der Spielverordnung in der ab 1. Februar\n1980 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-\nsung berücksichtigt:\n1. Die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung\nvom 27. August 1971 (BGBl. I S. 1441),\n2. die am 29. Februar 1976 in Kraft getretene Verord-\nnung vom 23. Februar 1976 (BGBl. I S. 389),\n3. den am 1. Februar 1980 in Kraft tretenden Artikel 1\nder Verordnung vom 28. November 1979 (BGBl. I\nS. 1986).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. und 2.\ndes § 33 f Abs. 1 und des § 60 a Abs. 2 Satz 4 der\nGewerbeordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil\nIII, Gliederungsnummer 7100-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung,\nzu 3.\ndes§ 33 f Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978\n(BGBl. I S. 97), geändert durch das Gesetz vom\n12. Februar 1979 (BGBL I S. 149), und des § 60 a\nAbs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung.\nBonn, den 28. November 1979\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff","1992                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nVerordnung\nüber Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit\n(Spielverordnung - SpielV)\nI.                                                    § 3a\nAufstellung von Spielgeräten                   Der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spiel-\ngerät aufgestellt werden soll, darf die Aufstellung nur\n§ 1                            zulassen, wenn die Voraussetzungen des§ 33 c Abs. 3\nSatz 1 der Gewerbeordnung und des § 3 im Hinblick\n(1) Ein Spielger:it bei dem der Gewinn in Geld         auf diesen Betrieb erfüllt sind.\nbesteht (Geldspielgerät), darf nur aufgeslellt werden in\n1. Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in\ndenen Getränke oder zubereitete Speisen zum Ver-                                 II.\nzehr an Ort und Slelle verabreicht werden, oder in                 Veranstaltung anderer Spiele\nBeherbergungsbetriebcn,\n2. Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder                                      § 4\n3. Wettannahmestellen der konzessionierten Buch-            Die Erlaubnis für die Veranstaltung eines anderen\nmacher.                                               Spieles im Sinne des§ 33 d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbe-\n(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden\nordnung (anderes Spiel), bei dem der Gewinn in Geld\nin                                                        besteht, darf nur erteilt werden, wenn das Spiel in\nSpielhallen oder ähnlichen Unternehmen veranstaltet\n1. Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder         werden soll. Im übrigen gilt § 3 entsprechend.\nähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder\nSpezialmärkten,                                                                 § 5\n2. Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben\noder                                                    Die Erlaubnis für die Veranstaltung eines anderen\nSpieles, bei dem der Gewinn in Waren besteht darf\n3. Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherber-         nur erteilt werden, wenn das Spiel auf Volksfesten,\ngungsbetrieben, die sich auf SportplätZ€n, in Sport-  Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen,\nhallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder       Jahrmärkten oder Spezialmärkten oder in Schank-\nJugendheimen oder Jugendherbergen befinden,           oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben\noder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften       mit Ausnahme der in§ 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten\noder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach       Betriebe veranstaltet werden soll. Im übrigen gilt § 3\noder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder          entsprechend.\nJugendlichen besucht werden.\nIII.\n§ 2\nVerpflichtungen\nEin Spielgerät, bei dem der Gewinn in Waren                        bei der Ausübung des Gewerbes\nbesteht (Warenspielgerät), darf nur aufgestellt werden\n1. in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in                                § 6\ndenen Getränke oder zubereitete Speisen zum Ver-\nzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in      (1) Der Aufsteller darf nur Spielgeräte aufstellen, an\nBeherbergungsbetrieben mit Ausnahme der in § 1        denen das Zulassungszeichen, die Spielregeln und der\nAbs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Betriebe,                Gewinnplan, bei Geldspielgeräten außerdem die\nAngabe der Mindestdauer des Spieles, deutlich sicht-\n2. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,             bar angebracht sind. Bei Warenspielgeräten können\n3. in Wettannahn:iestellen der konzessionierten Buch-     die Spielregeln und der Gewinnplan unmittelbar\nmacher oder                                           neben dem Spielgerät angebracht werden. Der Auf-\nsteller hat in den Fällen des § 1 Abs. 1 und § 2 Nr. 1\n4. auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen\nbis 3 die Erlaubnis nach § 33 c Abs. 1 Satz 1 der Ge-\nVeranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärk-\nwerbeordnung, die Bestätigung nach § 33 c Abs. 3\nten.\nSatz 1 der Gewerbeordnung und den zum Spielgerät\n§  3                           gehörenden Abdruck des Zulassungsscheines oder\neine Kopie dieser Urkunden auf Verlangen vorzule-\nIn den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie § 2 Nr. 1       gen. In den Fällen des§ 2 Nr. 4 hat der Aufsteller den\nund 3 genannten Betrieben dürfen höchstens zwei, in       Erlaubnis bescheid nach§ 60 a Abs. 1 der Gewerbeord-\nden in§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und§ 2 Nr. 2 genannten Betrie-     nung und den zum Spielgerät gehörenden Abdruck\nben höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte auf-       des Zulassungsscheines am Aufstellungsort zur Ein-\ngestellt werden. Die Zahl der Warenspielgeräte, die       sichtnahme bereitzuhalten.\nauf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Ver-\nanstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten auf-          (2) Der Veranstalter eines anderen Spieles ist ver-\ngestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.             pflichtet, am Veranstaltungsort die Spielregeln und","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1979                             1993\nden Gewinnplan deutlich sichtbar anzubringen. Er hat        3. Das Spielgerät muß so eingerichtet sein, daß vom\ndort die Unbedenklichkeitsbescheinigung und den                 Beginn eines Spieles bis zum Beginn des nächsten\nErlaubnisbeschcid zur Einsichtnahme bereitzuhalten.             Spieles mindestens fünfzehn Sekunden vergehen.\n(3) Der A ufstcllPr eines Spielgerätes oder der Veran-   4. Der Einsatz für das nächste Spiel darf nicht vor\nstalter eines anderen Spieles darf Gegenstände, die             Beginn des vorhergehenden Spieles möglich sein.\nnicht als Gewinne ausgesetzt sind, nicht so aufstellen,     5. Der Einsatz für ein Spiel darf höchstens\ndaß sie dem Spieler als Gewinne erscheinen können.              0,30 Deutsche Mark, der Gewinn höchstens\ndrei Deutsche Mark betragen.\n§ 7\n6. Bei einem Spielgerät,\nDer Aufsteller hat ein Spielgerät, das den im Zulas-         a) bei dem vom Beginn eines Spieles bis zum Be-\nsungsschein bezeichneten Merkmalen nicht ent-                       ginn des nächsten Spieles weniger als 30 Sekun-\nspricht oder desscm im Abdruck des Zulassungsschei-                 den vergehen, muß die durch Berechnung oder\nnes angegebene Aufstelldauer abgelaufen ist, unver-                 Versuche ermittelte Summe der Gewinne bei\nzüglich aus dem Verkehr zu ziehen.                                  unbeeinflußtem Spielablauf mindestens 60 vom\nHundert der Einsätze betragen;\n§ 8\nb) bei dem vom Beginn eines Spieles bis zum Be-\n(1) Der A ufsteller eines Spielgerätes oder c;ler Veran-         ginn des nächsten Spieles mindestens 30 Sekun-\nstalter eines anderen Spieles darf am Spiel nicht teil-             den vergehen, muß die durch Berechnung oder\nnehmen, andere Personen nicht beauftragen, an dem                   Versuche ermittelte Summe der Gewinne bei\nSpiel teilzunehmen, und nicht gestatten oder dulden,                 unbeeinflußtem Spielablauf mindestens 50 vom\ndaß in seinem Unternehmen Beschäftigte an dem Spiel                  Hundert der Einsätze betragen. Für jeweils wei-\nteilnehmen, soweit nicht im Zulassungsschein oder in                 tere 30 Sekunden kann sie sich um je 10 vom\nder Unbedenklichkeitsbescheinigung Ausnahmen                         Hundert verringern.\nzugelassen sind.\n(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 6 gilt nicht für\n(2) Der Veranstalter eines anderen Spieles darf zum      Spielgeräte, bei denen der Spielausgang überwiegend\nZweck des Spieles keinen Kredit gewähren oder durch          von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt. Für\nBeauftragte gewähren lassen und nicht zulassen, daß          Schießeinrichtungen gilt ferner nicht Absatz 1 Nr. 3.\nin seinem Unternehmen Beschäftigte solche Kredite\ngewähren.                                                       (3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat\nbei der Zulassung der Bauart dem Inhaber der Zulas-\n§ 9                            sung aufzugeben, das Geldspielgerät an einer oder\nmehreren von ihr zu bestimmenden Stellen mit der auf\nDer A ufsteller eines Spielgerätes oder der Veran-\nstalter eines anderen Spieles darf dem Spieler für wei-     dem Abdruck des Zulassungsscheines angegebenen\ntere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze keine        Nummer zu kennzeichnen.\nVergünstigungen gewähren. Er darf gewonnene\nGegenstände nicht zurückkaufen. Er darf gewonnene '                                     § 12\nGegenstände i.n einen Gewinn umtauschen, dessen\nGestehungskosten den zulässigen Höchstgewinn nicht              (1) Die  Physikalisch-Technische  Bundesanstalt   darf\nüberschreiten.                                              die Bauart eines Warenspielgerätes nur zulassen,\nwenn folgende Anforderungen erfüllt sind:\n§ 10                            1. Die Bauart muß den in § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2\nDer Veranstalter eines anderen Spieles, bei dem der          bezeichneten Anforderungen entsprechen.\nGewinn in Geld besteht, darf Kindern und Jugendli-           2. Die Gestehungskosten eines Gewinnes dürfen\nchen, ausgenommen verheirateten Jugendlichen, den                höchstens 30 Deutsche Mark betragen. In den Fäl-\nZutritt zu den Räumen, in denen das Spie,I veranstaltet          len des§ 2 Nr. 1 bis 3 gilt§ 11 Abs. 1 Nr. 5 entspre-\nwird, nicht gestatten.                                           chend.\n3. Bei Spielen, bei denen der Gewinn ermittelt wird,\nIV.                                nachdem alle im Spielplan vorgesehenen Einsätze\nentrichtet sind (Serienspiele), müssen die Geste-\nZulassung von Spielgeräten                       hungskosten sämtlicher Gewinne eines Spieles\nmindestens 50 vom Hundert des Gesamteinsatzes\n§ 11                                betragen. Auf je 50 Einsätze muß mindestens ein\n(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf\nGewinn entfallen. Die Gewinnaussichten für alle\ndie Bauart eines Geldspielgerätes nur zulassen, wenn             Einsätze eines Serienspieles müssen gleich sein. Bei\nfolgende Anforderungen erfüllt sind:                             Serienspielen darf die Summe der Einsätze sechzig\nDeutsche Mark nicht übersteigen.\n1. Die Aussichten auf Treffer und Gewinn müssen bei\n4. Bei Spielen, bei denen nach Entrichtung aller im\nBeginn eines Spieles für jeden einzelnen Einsatz\ngleich sein.                                                Spielplan vorgesehenen Einsätze zunächst der\nGewinner und dann die Höhe seines Gewinnes\n2. Die spielwichtigen Teile des Spielgerätes müssen so           ermittelt wird (Kombinationsspiele), müssen die\ngebaut oder gesichert sein, daß sie mit einfachen           Gestehungskosten sämtlicher möglichen ·Gewinne\nMitteln nicht ver~indert werden können.                     mindestens 50 vom Hundert sämtlicher möglichen","1994                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nEinsätze betrag<~n. Die Gewinnaussichten aller Ein-           Gewinnplan oder die Angabe der Mindestdauer\nsätze eines Spieles müssen gleich sein. Die Summe             des Spieles nicht deutlich sichtbar angebracht sind,\nder Einsätze für ein Spiel darf sechzig Deutsche              oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 die dort bezeichne-\nMark nicht übersl<>igen.                                      ten Urkunden oder Kopien auf Verlangen nicht\n5. Bei Einzelspielen darf das Verhältnis der Anzahl               vorlegt,\nder gewonnenen Spiele zur Anzahl der verlorenen           4. entgegen § 6 Abs. 2 die Spielregeln oder den\nSpiele nicht kleiner als l : 4 sein. Die Gestehungsko-         Gewinnplan nicht deutlich sichtbar anbringt oder\nsten sämtlicher jeweils möglichen Gewinne müssen               die Unbedenklichkeitsbescheinigung oder den\nmindestens 50 vom Hundert der möglichen Ein-                   Erlaubnisbescheid am Veranstaltungsort nicht\nsätze betragen. Dies gilt nicht für Spielgeräte, bei           bereithält,\ndenen der Spielausgang überwiegend von der\n5. entgegen§ 6 Abs. 3 Gegenstände so aufstellt, daß sie\nGeschicklichkeit des Spielers abhängt.\ndem Spieler als Gewinne erscheinen können,\n6. Die Entscheidung über Gewinn oder Verlust darf\n6. entgegen§ 7 ein Spielgerät nicht aus dem Verkehr\nnicht von der Teilnahme an weiteren Spielen\nzieht,\nabhängig sein.\n7. der Vorschrift des § 8 zuwiderhandelt,\n7. Der Gewinn darf nicht in lebenden Tieren bestehen.\n8. entgegen · § 9 Vergünstigungen gewährt oder\n(2) Die Vorschrift des § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.           gewonnene Gegenstände zurückkauft oder gewon-\nnene Gegenstände in einen Gewinn umtauscht, des-\nV.                                    sen Gestehungskosten den zulässigen Höchstge-\nErteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen                  winn überschreiten,\nfür andere Spiele                          9. der Vorschrift des § 10 über den Schutz von Kin-\ndern und Jugendlichen zuwiderhandelt.\n§ 13\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 145 Abs. 2 Nr. 1\nDas Bundeskriminalamt oder die Landeskriminal-\nBuchstabe b der Gewerbeordnung handelt, wer vor-\nämter dürfen die Unbedenklichkeitsbescheinigung für\nsätzlich oder fahrlässig in Ausübung eines Reisege-\nein anderes Spiel, bei dem der Gewinn in Waren be-\nwerbes\nsteht, nur unter entsprechender Anwendung der Vor-\nschriften des § 11 Abs. 1 Nr. 1 und § 12 Abs. 1 Nr. 2          1. entgegen§ 6 Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, an\nSatz 1, Nr. 6 und 7 erteilen.                                      dem das Zulassungszeichen, die Spielregeln oder\nder Gewinnplan nicht deutlich sichtbar angebracht\nVI.                                    sind, oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 4 die dort\nOrdnungswidrigkeiten                             bezeichneten Urkunden am Aufstellungsort nicht\nzur Einsichtnahme bereithält oder\n§ 14                                2. eine in Absatz 1 Nr. 4 bis 8 bezeichnete Handlung\nbegeht.\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1\nder Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig in Ausübung eines stehenden Gewerbes                                          VII.\n1. entgegen § 3 Satz 1 in einem Betrieb mehr als die                              Schiußvorschriften\nzulässige Zahl von Spielgeräten aufstellt,\n2. entgegen§ 3 a die Aufstellung von Spielgeräten in                                     § 15\nseinem Betrieb zuläßt,\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\n3. entgegen§ 6 Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, an     tungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe-\ndem das Zulassungszeichen, die Spielregeln, der           ordnung auch im Land Berlin."]}