{"id":"bgbl1-1979-70-2","kind":"bgbl1","year":1979,"number":70,"date":"1979-12-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/70#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-70-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_70.pdf#page=2","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften","law_date":"1979-11-28T00:00:00Z","page":1986,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["1986                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften\nVom 28. November 1979\nDer Bundesminister für Wirtschaft verordnet                    (2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt wer-\nden in\nauf Grund des§ 33 f Abs. 1 der Gewerbeordnung in\nJer Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978             1. Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder\n(BGBJ. I S. 97), der durch das Gesetz vom 12. Februar               ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder\n1979 (BGB!. I S. 149) geändert worden ist, und des§ 60 a           Spezialmärkten,\nAbs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung im Einvernehmen               2. Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstu-\nmit den Bundesministern des Innern und für Jugend,                  ben oder\nFamilie und Gesundheit mit Zustimmung des Bundes-\nrates,                                                         3. Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherber-\ngungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in\nauf Grund des§ 33 f Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeord-                 Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport-\nnung, der durch das Gesetz vom 12. Februar 1979                     oder Jugendheimen oder Jugendherbergen\n(BGBI. I S. 149) geändert worden ist und des § 60 a                 befinden, oder in anderen Schank- oder Speise-\nAbs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung in Verbindung mit                  wirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die\ndem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom                  ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von\n23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821) sowie des§ 33 g Nr. 1 und            Kindern oder Jugendlichen besucht werden.\ndes § 60 a Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesminister des Innern mit                                          § 2\nZustimmung des Bundesrates,\nEin Spielgerät bei dem der Gewinn in Waren\nauf Grund des§ 34 Abs. 2, des§ 34 a Abs. 2, des§ 34 b       besteht {Warenspielgerät), darf nur aufgestellt wer-\nAbs. 8, des § 34 c Abs. 3 und des § 55 d Abs. 2 der            den\nGewerbeordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nsowie\n1. in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaf-\nten, in denen Getränke oder zubereitete Speisen\nauf Grund des§ 9 Nr. 1 bis 3 des Blindenwarenver-                zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht wer-\ntriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBl. I S.-311) in Ver-           den, oder in Beherbergungsbetrieben mit Aus-\nbindung mit Nummer 8 des Organisationserlasses des                  nahme der in§ 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten\nBundeskanzlers vom 11. November 1969 (BAnz.                         Betriebe,\nNr. 214 vom 15. November 1969) im Einvernehmen                 2. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,\nmit den Bundesministern des Innern und für Jugend,\nFamilie und Gesundheit:                                        3. in Wettannahmestellen der konzessionierten\nBuchmacher oder\nArtikel 1                             4. auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen\nVeranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezial-\nDie Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele                märkten.\nmit Gewinnmöglichkeit in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 27. August 1971 (BGBI. I S. 1441), geän-                                     § 3\ndert durch die Verordnung vom 23. Februar 1976                     In den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie § 2 Nr. 1\n(BGBI. I S. 389), wird wie folgt geändert:                     und 3 genannten Betrieben dürfen höchstens zwei,\nin den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 Nr. 2 genannten\n1. Die Abkürzung ,,(SpielV)\" wird durch folgende               Betrieben höchstens drei Geld- oder Warenspielge-\nKurzbezeichnung und Abkürzung ersetzt: ,,(Spiel-           räte aufgestellt werden. Die Zahl der Warenspielge-\nverordnung - SpielV)\".                                     räte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähn-\nlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezial-\n2. Die §§ 1 bis 3 werden durch folgende §§ 1 bis 3 a          märkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht be-\nersetzt:                                                   schränkt.\n,,§ 1                                                      § 3a\n(1) Ein Spielgerät bei dem der Gewinn in Geld                Der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das\nbesteht (Geldspielgerät), da~f nur aufgestellt wer-        Spielgerät aufgestellt werden soll, darf die A ufstel-\nden in                                                      lung nur zulassen, wenn die Voraussetzungen des\n§ 33 c Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung und des\n1. Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften,\n§ 3 im Hinblick auf diesen Betrieb erfüllt sind.\"\nin denen Getränke oder zubereitete Speisen zum\nVerzehr an Ort und Stelle verabreicht werden,\noder in Beherbergungsbetrieben,                      3. In § 5 Satz 1 werden die Worte „Jahrmärkten,\nSchützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen\"\n2. Spielha11en oder ähnlichen Unternehmen oder              durch die Worte „Volksfesten, Schützenfesten oder\n3. Wettannahmestellen         der  konzessionierten         ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder\nBuchmacher.                                             Spezialmärkten\" ersetzt.                ·","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1979                           1987\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                                                          Artikel 2\na) § 6 Abs. 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze 3               Die Verordnung über das Verfahren bei der Zulas-\nund 4 ersetzt:                                           sung der Bauart von Spielgeräten in der im Bundesge-\n„Der Aufsteller hat in den Fällen des§ 1 Abs. 1          setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7103-2, veröf-\nund § 2 Nr. 1 bis 3 die Erlaubnis nach § 33 c            fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nAbs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, die Bestäti-           durch die Verordnung vom 2. November 1977 (BGBL I\ngung nach § 33 c Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeord-           S. 2017), wird wie folgt geändert:\nnung und den zum Spielgerät gehörenden\nAbdruck des Zulassungsscheines oder eine                 1. Der Bezeichnung der Verordnung werden folgende\nKopie dieser Urkunden auf Verlangen vorzule-                 Kurzbezeichnung und Abkürzung angefügt:\ngen. In den Fällen des§ 2 Nr. 4 hat der Aufsteller           ,,(Spielgerätezulassungsverordnung - SpielGer-\nden Erlaubnisbescheid nach § 60 a Abs. 1 der                 ZulV)\" ..\nGewerbeordnung und den zum Spielgerät gehö-\nrenden Abdruck des Zulassungsscheines am                 2. In§ 1 werden die Worte.,§ 33 d Abs. 1\" durch die\nAufstellungsort zur Einsichtnahme bereitzuhal-               Worte.,§ 33 c Abs. 1 Satz 1\" ersetzt.\nten.\"\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort                  3. Die §§ 5 und 6 erhalten folgende Fassung:\n,,Erlaubnisbescheid\" die Worte „zur Einsicht-\nnahme\" eingefügt.                                                                      .,§ s\nDie Physikalisch-Technische Bundesanstalt\nkann die Aufstelldauer von Warenspielgeräten, die\n5. § 7 erhält folgende Fassung:\nauf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen\n.,§ 7                             Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärk-\nten aufgestellt werden sollen, und die ihrer Kon-\nDer Aufsteller hat ein Spielgerät, das den im                struktion nach keine statistischen Prüfmethoden\nZulassungsschein bezeichneten Merkmalen nicht                   erforderlich machen, verlängern, wenn nach ihrer\nentspricht oder dessen im Abdruck des Zulassungs-                Prüfung die Funktionsfähigkeit des einzelnen\nscheines angegebene Aufstelldauer abgelaufen ist,               Warenspielgerätes weiterhin mit hinreichender\nunverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen.\"                        Sicherheit gewährleistet ist.\n§ 6\n6. § 14 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                (1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt\nerhebt für\naa) Die Nummern 1 und 2 werden durch fol-\ngende Nummern 1 bis 3 ersetzt:                        1. die Prüfung und Zulassung der Bauart eines\nSpielgerätes,\n„1. entgegen § 3 Satz 1 in einem Betrieb\nmehr als die zulässige Zahl von Spielge-         2. die Verlängerung der Aufstelldauer eines\nräten aufstellt,                                      Warenspielgerätes und\n2. entgegen§ 3 a die Aufstellung von Spiel-          3. die Erteilung eines Zulassungsscheines, des\ngeräten in seinem Betrieb zuläßt,                     Abdruckes eines Zulassungsscheines, des Nach-\ntrages anläßlich der Verlängerung der Aufstell-\n3. entgegen§ 6 Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät               dauer eines Warenspielgerätes und eines Zulas-\naufstellt, an dem das Zulassungszeichen,              sungszeichens\ndie Spielregeln, der Gewinnplan oder\ndie Angabe der Mindestdauer des Spie-            von dem Antragsteller Kosten (Gebühren und Aus-\nles nicht deutlich sichtbar angebracht           lagen).\nsind, oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 die            (2) Die Gebühren für die Prüfung und die Zulas-\ndort bezeichneten Urkunden oder Ko-               sung der Bauart eines Spielgerätes sowie für die\npien auf Verlangen nicht vorlegt,\".               Verlängerung der Aufstelldauer eines Warenspiel-\ngerätes sind nach der dafür aufgewendeten\nbb) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden                    Arbeitszeit zu bemessen. Hierbei sind als Stunden-\nNummern 4 bis 9.                                     sätze zugrunde zu legen\nb) In Absatz 2 erhalten die Nummern 1 und 2 fol-                 1. für Beamte des höheren Dienstes\ngende Fassung:                                                    und vergleichbare Angestellte         64,-DM,\n., 1. entgegen§ 6 Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät auf-           2. für Beamte des gehobenen Dienstes\nstellt, an dem das Zulassungszeichen, die                    und vergleichbare Angestellte         55,-DM,\nSpielregeln oder der Gewinnplan nicht deut-             3. für sonstige Bedienstete                47,-DM.\nlich sichtbar angebracht sind, oder entgegen\n§ 6 Abs. 1 Satz 4 die dort bezeichneten                 Für eine angefangene Stunde ist der volle Stunden-\nUrkunden am Aufstellungsort nicht zur Ein-             satz zu berechnen.\nsichtnahme bereithält oder                                 (3) Die Gebühr für die Prüfung und Zulassung der\n2. eine in Absatz 1 Nr. 4 bis 8 bezeichnete                  Bauart eines Spielgerätes darf S 000 Deutsche Mark\nHandlung begeht.\"                                       und für die Verlängerung der Aufstelldauer eines","1988                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nWarenspielgerätes 500 Deut.sehe Mark je Gerät                   sieht des Bundesaufsichtsamtes für das Versi·-\nnicht übersteigPn. Erfordert die Prüfung im Einzel-             cherungswesen unterliegendes Versicherungs-\nfall einen außergewöhnlichPn Aufwand, so kann                   unternehmen oder für eine der Aufsicht des\ndie Gebühr bis auf das Doprwlte erhöht werden.                   Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen\nunterliegende Bausparkasse den Abschluß von\n(4) Die Gebühr für die Erteilung eines Zulassungs-\nVerträgen über Darlehen vermitteln oder die\nscheines, des Abdruckes eines Zulassungsscheines\nGelegenheit zum Abschluß solcher Verträge\nund des Nachtrages anläßlich der Verlängerung\nder Aufstelldauer eines Warenspielgerätes beträgt                nachweisen oder\nje 20 Deutsche Mark, die Gcbü hr für die Erteilung         2. den Abschluß von Verträgen über die Nutzung\neines Zulassungszeichens 10 Deutsche Mark. Wer-                  der von ihnen für Rechnung Dritter verwalteten\nden der Abdruck des Zulassungsscheines und das                   Grundstücke,      grundstücksgleichen    Rechte,\nZulassungszeichen für ein Nachbaugerä~ das nicht                 gewerblichen Räume oder Wohnräume vermit-\naufgestellt worden ist, zurückgegeben und ein                    teln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher\nneuer Abdruck des Zulassungsscheines und ein                     Verträge nachweisen,\nneues Zulassungszeichen erteilt, so beträgt die             unterliegen hinsichtlich dieser Tätigkeit nicht den\nGebühr insgesamt 30 Deutsche Mark.                          Vorschriften dieser Verordnung.\"\n(5) Außer den in § 10 des V erwaltungskostenge-\nsetzes genannten Auslagen sind vom Antragsteller\ndie Aufwendungen zu erstatten, die durch bean-          2. § 2 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\ntragte Ergänzungsarbeiten not wendig werden.\"               a) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt durch\nein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz\nArtikel 3                                  angefügt:\nDie Verordnung über die gewerbsmäßige Veran-                      „sofern die Rechnungslegungspflicht gemäß § 8\nstaltung unbedenklicher Spiele in der Fassung der                    Abs. 2 entfällt, endet die Sicherungspflicht mit\nBekanntmachung vom 27. August 1971 (BGBl. I                          der vollständigen Fertigstellung des Bauvorha-\nS. 1445; 1972 I S.163), geändert durch die Verordnung                bens.\"\nvom 15. April 1975 (BGBI. I S. 959), wird wie folgt geän-       b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:\ndert:\n„Erhält der Gewerbetreibende Vermögenswerte\ndes Auftraggebers in Teilbeträgen, oder wird er\n1. Der Bezeichnung der Verordnung werden folgende\nKurzbezeichnung und Abkürzung angefügt: ,,(Ver-                  ermächtigt, hierüber in Teilbeträgen zu verfü-\nordnung über unbedenkliche Spiele - UnbSpielV)\".                  gen, endet die Verpflichtung aus Absatz 1 Satz 1,\nerster Halbsatz, in bezug auf die Teilbeträge,\nsobald er dem Auftraggeber die ordnungsge-\n2. In§ 2 werden die Worte „Jahrmärkten, Schützenfe-                  mäße Verwendung dieser Vermögenswerte\nsten oder ähnlichen Veranstaltungen\" durch die                    nachgewiesen hat; die Sicherheiten und Versi-\nWorte „Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen                cherungen für den letzten Teilbetrag sind bis zu\nVeranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärk-                   dem in Satz 1 bestimmten Zeitpunkt aufrechtzu-\nten\" ersetzt; die Worte „des Bundeskriminalamtes                 erhalten.\"\noder eines Landeskriminalamtes\" werden durch die\nWorte „des Landeskriminalamtes\" ersetzt.\n3. In§ 3 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Innen-\n3. In der Anlage 1 werden in den Spielbedingungen               putz,\" die Worte „ausgenommen Beiputzarbeiten,\"\nzu 1 bis 5, 6 bis 8 und 9 jeweils in dem das Entgelt        und nach dem Wort „Glaserarbeiten,\" die Worte\nfür die Teilnahme betreffenden Satz die Worte               ,,ausgenommen Türblätter,\" eingefügt.\n„5 Deutsche Mark\" durch die Worte „10 Deutsche\nMark\" ersetzt.                                           4. § 7 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,§ 2 Abs.2, Abs. 4 Satz 2 und 3 und Abs. 5 Satz 1 gilt\n4. In der Überschrift der Anlage 3 werden die Worte              entsprechend.\"\n,,Jahrmärkten, Schützenfesten oder ähnlichen Ver-\nanstaltungen\" durch die Worte „Volksfesten, Schüt-\nzenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahr-          5. § 10 wird wie folgt geändert:\nmärkten oder Spezialmärkten\" ersetzt.                         a) In Absatz 3 Nr. 4 erster Halbsatz werden die\nWorte „bei nicht dinglich gesicherten Darlehen\nArtikel 4                                   mit Ausnahme von solchen zur Zwischenfinan-\nzierung\" durch die Worte „bei nicht durch\nDie Makler- und Bauträgerverordnung in der Fas-                    Grundpfandrechte gesicherten Darlehen mit\nsung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1975 (BGBl. I                    Ausnahme von solchen zur Finanzierung von\nS. 1351) wird wie folgt geändert:                                     Grundstücksgeschäften\" ersetzt.\nb) Absatz 5 Nr. 5 werden folgende Worte angefügt:\n1. § 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n„in den Fällen des § 2 Abs; 5 Satz 2 auch eine\n„Gewerbetreibende, die                                            Bestätigung des Auftraggebers darüber, daß ihm\n1. als Versicherungs- oder Bausparkassenvertre-                  die ordnungsgemäße Verwendung der Teilbe-\nter im Rahmen ihrer Tätigkeit für ein der Auf-               träge nachgewiesen worden ist,\".","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1979                             1989\nc) In Absatz 5 Nr. 8 wird der Punkt durch ein                                      Artikel 6\nKomma ersetzt und folgende Nummer 9 ange-\nfügt:                                                 Die Verordnung über das Bewachungsgewerbe in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976\n„9.    Nachweis, daß dem Auftraggeber die in§ 11    (BGBL I S. 1341) wird wie folgt geändert:\nbezeichneten Angaben rechtzeitig und voll-\nständig mitgeteilt worden sind.\"\n1. Der Bezeichnung der Verordnung werden folgende\nKurzbezeichnung und Abkürzung angefügt:\n,,(Bewachungsverordnung - Bewach V)\".\n6. § 11 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n,. 1. in den Fällen des§ 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch- 2. § 2 wird wie folgt geändert:\nstabe a der Gewerbeordnung, sofern der                a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nAbschluß von Verträgen über\n,.(2) Die Mindesthöhe der Ver/>icherungssumme\na) Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte,                beträgt\ngewerbliche Räume oder Wohnräume,\n1. für Personenschäden\nb) durch Grundpfand rechte gesicherte Darle-                                       500 000 Deutsche Mark,\nhen, nicht durch Grundpfandrechte gesi-\n2. für Sachschäden        50 000 Deutsche Mark,\ncherte Darlehen zur Finanzierung von\nGrundstücksgeschäften oder Darlehen, die               3. für das Abhandenkommen bewachter\ndem Auftraggeber zur Verwendung in sei-                     Sachen               10 000 Deutsche Mark,\nner selbständigen beruflichen oder gewerb-             4. für reine Vermögensschäden\nlichen oder in seiner behördlichen oder                                            8 000 Deutsche Mark.\"\ndienstlichen Tätigkeit gewährt werden sol-        b) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nlen,\n,,(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 158 c\nvermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluß               Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die\nsolcher Verträge nachgewiesen werden soll,                 nach § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung\nunmittelbar nach der Annahme des Auftrages                bestimmte Behörde.\"\ndie in § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben a und f\nerwähnten Angaben und spätestens bei Auf-             c) Absatz 4 Satz 5 erhält folgende Fassung:\nnahme der Vertragsverhandlungen über den                  „Die Mindesthöhe der Versicherungssumme\nvermittelten oder nachgewiesenen Vertragsge-              beträgt je Fahrzeug einschließlich der mitge-\ngenstand die in § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben b            führten Gegenstände\nbis e und Abs. 3 Nr. 1 bis 4 erwähnten Anga-\nben,\".                                                    1. bei Fahrrädern              600 Deutsche Mark,\n2. bei Mopeds, Fahrrädern mit Hilfsmotor\nund Kleinkrafträdern2 000 Deutsche Mark,\n7. § 13 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                         3. bei Motorrädern          7 500 Deutsche Mark,\n„Der Gewerbetreibende kann an Stelle der Inserate                4. bei Personen- und Lieferkraftwagen\ndie Kopien der Anzeigenaufträge und die Rech-                          einschließlich der Anhänger\nnungen oder die Kopien der Rechnungen des Ver-                                               30 000 Deutsche Mark,\nlagsunternehmens, aus denen die Bezeichnung der                  5. bei Omnibussen und Lastkraftwagen\nDruckschrift und der Tag ihres Erscheinens                             einschließlich der Anhänger\nersichtlich sein müssen, verwahren.\"                                                       120 000 Deutsche Mark.\"\n3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort\n8. § 14 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„beschränken\" ein Komma sowie die Worte „soweit\n.,Die in den§§ 10 und 13 bezeichneten Geschäftsun-           dies auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig\nterlagen sind 5 Jahre in den Geschäftsräumen auf-            ist\" eingefügt.\nzubewahren.\"\n4. In § 8 Satz 1 werden nach den Worten „verwechselt\nwerden kann\" die Worte „und daß keine Abzeichen\nverwendet werden, die Amtsabzeichen zum Ver-\nArtikel 5\nwechseln ähnlich sind\" eingefügt.\nDie Verordnung über den Geschäftsbetrieb der\ngewerblichen Pfandleiher in der Fassung der Bekannt-         5. In§ 11 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte,.§ 43 Abs. 3\"\nmachung vom 1. Juni 1976 (BGBI. I S. 1334) wird wie              durch die Worte,.§ 43 Abs. 2 und 3\" ersetzt.\nfolgt geändert:\nArtik~I 7\n1. Der Bezeichnung der V crordnung werden folgende\nKurzbezeichnung und Abkürzung                  angefügt:     Die Versteigerervorschriften in der Fassung der\n,,(Pfandleiherverordnung - PfandlV)\".                     Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1345)\nwerden wie folgt geändert:\n2. In§ 3 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte,,§ 43 Abs. 3\"        1. Die Kurzbezeichnung „Versteigerervorschriften\"\ndurch die Worte,,§ 43 Abs. 2 und 3\" ersetzt.                  erhält die Fassung „Versteigererverordnung\".","1990                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n2. In§ 2 Nr. 2 a werden die Worte „eine Mehrwert-                                   Artikel 9\nsteuer\" durch das Wort „Umsatzsteuer\" ersetzt.             Die Verordnung zur Durchführung des Blindenwa-\nrenvertriebsgesetzes vom 11. August 1965 (BGBI. I\n3. In§ 21 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte,,§ 43 Abs. 3\"      S. 807), geändert durch die Verordnung vom 25. März\ndurch die Worte,,§ 43 Abs. 2 und 3\" ersetzt.            1969 (BGBL I S. 283), wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 werden\nArtikel 8                             a) in Nummer 1 vor dem Wort „Bürsten\" die Worte\nDie Verordnung über die Ausübung des Reisege-                    „überwiegend     handgefertigte\"   hinzugefügt\nwerbes durch Ausländer in der Fassung der Bekannt-                  sowie der Halbsatz „mit Ausnahme der in § 2\nmachung vom 1. Juni 1976 (BGBI.I S. 1351) wird wie                  Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Waren,\" gestrichen,\nfolgt geändert:                                                 b) in Nummer 2 die Worte„Körbe aller Art\" durch\ndas Wort „Korbflechtwaren\" ersetzt.\n1. Der Bezeichnung der Verordnung werden folgende\nKurzbezeichnung und Abkürzung angefügt: ,,(Aus-         2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nländer-Reisegewerbeverordnung             A uslReise-        ,,(1) Als Zusatzwaren dürfen vertrieben werden\nGew V)\".                                                    Korb- und Seilerwaren, Pinsel und Matten sowie\neinfaches Reinigungsgerät und Putzzeug, mit Aus-\n2. In§ 2 werden die Worte„der §§ 55 a und 55 b Abs. 1\"          nahme der in § 1 bezeichneten Waren.\"\ndurch die Worte „des § 55 a\" ersetzt.\n3. In§ 2 Abs. 2 wird die Zahl „25\" durch die Zahl „30\"\n3. In§ 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „oder ist der           ersetzt.\nAusländer im Besitz einer Aufcnthaltsberechti-          4. In § 3 Abs. 1 Satz 3, zweiter Halbsatz, werden die\ngunf( gestrichen.                                           Worte ,,§ 43 Abs. 3\" durch die Worte ,,§ 43 Abs. 2\nund 3\" ersetzt.\n4. In § 5 Abs. 3 wird Satz 2 durch folgende Sätze\nersetzt:                                                                        Artikel 10\n„Wird jedoch die Reisegewerbekarte von Behörden             Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wort-\nk reisangehöriger Gemeinden oder sonstigen               laut der Verordnung über Spielgeräte und andere\nBehörden ausgestellt, deren Bezirk kle·iner als das     Spiele mit Gewinnmöglichkeit und der Verordnung\nGebiet ihres Kreises ist, so gilt die Reisegewerbe-     über das Verfahren bei der Zulassung der Bauart von\nkarte auch im übrigen Kreisgebiet. Zur Ausübung         Spielgeräten in der vom 1. Februar 1980 an geltenden\ndes Reisegewerbes in einem weiteren Bezirk ist der      Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nInhaber nur dann berechtigt, wenn die für diesen\nBezirk zuständige Behörde auf der Reisegewerbe-                                 Artikel 11\nkarte deren Ausdehnung auf ihren Bezirk beschei-\nnigt hat; Satz 2 gilt entsprechend. In den Fällen des       Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nSatzes 3 finden die Vorschriften des § 3 Abs. 1 und     tungsgesetzes in Verbindung mit§ 156 der Gewerbe-\n2 entsprechende Anwendung.\"                             ordnung und § 14 des Blindenwarenvertriebsgesetzes\nauch im Land Berlin.\n5. § 5 a Nr. 1 erhält folgende Fassung:                                            Artikel 12\n„1. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nseit mindestens 10 Jahren im Geltungsbereich        dung in Kraft. Abweichend hiervon treten Artikel 1, 2\ndieser Verordnung haben, wenn ihnen die Auf-        Nr. 2 und Artikel 3 Nr. 2 und 4 am 1. Februar 1980 und\nenthaltserlaubnis ohne räumliche und zeitliche      Artikel 6 Nr. 2 Buchstabe a und c am ersten Tage des\nBeschränkung oder die A ufenthaltsberechti-         auf die Verkündung folgenden sechsten Kalendermo-\ngung erteilt ist,\".                                 nats in Kraft.\nBonn, den 28. November 1979\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff"]}