{"id":"bgbl1-1979-7-3","kind":"bgbl1","year":1979,"number":7,"date":"1979-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/7#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-7-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_7.pdf#page=6","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann","law_date":"1979-02-08T00:00:00Z","page":154,"pdf_page":6,"num_pages":8,"content":["154                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nVerordnung\nilber die Berufsausbildung zum Bankkaufmann*)\nVom 8. Februar 1979\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes                                             §  4\nvom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt                                  Ausbildungsrahmenplan\ndurch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976\n(BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Ein-                    Die Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 3 sollen\nvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und                     nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur\nWissenschaft verordnet:                                              sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-\nbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt wer-\n§                                    den. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende\nsachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungs-\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                     inhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine be-\nDer Ausbildungsberuf Bankkaufmann wird staat-                    rufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist\nlich anerkannt.                                                      oder betriebspraktische Besonderheiten die Abwei-\nchung erfordern.\n§ 2\n§ 5\nAusbildungsdauer                                                Ausbildungsplan\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                  Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des\nAusbildungsrahmenplans für den Auszubildenden\n§ 3                                  einen Ausbildungsplan zu erstellen.\nAusbildungsberufsbild\n§ 6\nGegenstand der :Berufsausbildung sind mindestens\ndie folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:                                                Berichtsheft\n1. Allgemeine Kenntnisse und Fertigkeiten:\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Ge-\na) Unternehmensorganisation und Rechtsgrund-                     legenheit zu geben, das Berichtsheft während der.\nlagen,                                                     Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das\nb) Büroarbeiten und Schriftverkehr;                             Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.\n2. Zahlungsverkehr:                                                                            § 7\na) Kontoführung,                                                                   Zwischenpriifung\nb) Inlandszahlungsverkehr,                                          (1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.\nc) Auslandszahlungsverkehr;                                      Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres\nstattfinden.\n3. Geld- U:nd Kapitalanlage:\n(2) Die Zwischenprüfung ist schriftlich an Hand\na) Anlage auf Konten,                                            praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in 180 Minu-\nb) Anlage in Wertpapieren,                                       ten durchzuführen. Sie erstreckt sich auf die in der\nAnlage zu § 4 für die beiden ersten Ausbildungs-\nc) sonstige Anlagen;\nhalbjahre genannten Kenntnisse und Fertigkeiten\n4. Finanzierung:                                                     sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-\nchend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden\na) kurz- und mittelfristiges Kreditgeschäft,                     Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung we-\nb) langfristiges Kreditgeschäft;                                 sentlich ist.\n5. Innenbetrieb:                                                        (3) Soweit die Zwischenprüfung in programmier-\nter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 2\na) Rechnungswesen,                                               genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.\nb) Organisation,\nc) automatisierte Datenverarbeitung,                                                       § 8\nd) Personalwesen,                                                                  Abschlußprüfung\ne) Revision.                                                        (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in\nder Anlage zu § 4 genannten Kenntnisse und Fertig-\n*) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der\nStändigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes-  keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-\nrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs-  mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-\nsdrnle werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffent-\nlicht.                                                            dung wesentlich ist.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1979                               155\n(2) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die            (4) Das Prüfungsfach Praktische Ubungen ist in\nnachgenann ten Prüfungsfä eher:                            Form eines Prüfungsgesprächs zu führen.\n1. Prüfungsfach Bankwirtschaft und Betriebslehre:            (5) Soweit die schriftliche Prüfung in program-\nIn 180 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer meh-       mierter Form durchgeführt wird, kann die vorge-\nrere praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bear-         sehene Prüfungsdauer unterschritten werden.\nbeiten und dabei zeigen, daß er neben den Kennt-\nnissen und Fertigkeiten des Zahlungsverkehrs,            (6)  Zum    Bestehen   der  Abschlußprüfung   müssen\nder Geld- und Kapitalanlage sowie der Finanzie- · im ,Gesamtergebnis und in mindestens, zwei der in\nrung auch die ~rforderlidien. a1\\gemeinen Kennt- ,    Absatz    2  Nr. 1 bis 3  geµannten   Prüfµngsfächer, so-\nnisse und Fertigkeiten erworben hat.                  wie    im   Prüfungsf ach  Praktische   Ubungen  minde-\nstens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht\n2. Prüfungsfach Rechnungswesen/Datenverarbei-              werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem\ntung/Organisation/Personalwesen:                      Prüfungsf ach mit „ungenügend\" bewertet, so ist die\nIn 90 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer meh- Prüfung nicht bestanden.\nrere Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten Rech-\n(7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat\nnungswesen, Datenverarbeitung, Organisation\ndas Prüfungsf ach Bankyv-i:rtschaJt und Betriebslehre\nund Personalwesen bearbeiten und dabei zeigen,\ndas zweifache Gewicht gegenüber jedem der übri-\ndaß er Grundlagen und System dieser Gebiete gen Prüfungsfächer.\neines Kreditinstituts versteht.\n3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:                 (8)  In  einer  Wiederholungsprüfung     ist der Prü-\nfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in ein-\nIn 90 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer meh- zelnen Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Lei-\nrere Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei stungen in diesen Fächern bei einer höchstens zwei\nzeigen, daß er allgemeine wirtschaftliche und ge-\nJahre zurückliegenden Prüfung ausgereicht haben.\nsellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und\nArbeitswelt darstellen und beurteilen kann.\n4. Prüfungsfach Praktische Ubungen:                                                     § 9\nIn 30 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer zei-                           Ubergangsregelung\ngen, daß er an Hand betriebspraktischer Vor-\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-\ngänge und Tatbestände betriebliche und wirt-\nkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bis-\nschaftliche Zusammenhänge versteht und prak-\nherigen Vorschriften weiter anzuwenden.\ntische Aufgaben bearbeiten kann.\n(3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Prü-                                     § 10\nfungsfächer sind schriftlich zu prüfen.\nBerlin-Klausel\nSind in einem Fach der schriftlichen Prüfung die\nPrüfungsleistungen mit mindestens „ausreichend\"              Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nund in den beiden anderen Fächern mit „mangel-             leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Be-\nhaft\" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prü-          rufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-\nausschusses in einem der mit „mangelhaft\" bewer-                                       § 11\nteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine\nInkrafttreten\nmündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergän-\nzen. Das Fach ist vom Prüfungsteilnehmer zu be-              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nstimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für            dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung\ndieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schrift-       über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann vom\nlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprü-            10. Mai 1973 (BGBl. I S. 433) außer Kraft; § 9 bleibt\nfung im Verhältnis zwei zu eins zu gewichten.              unberührt.\nBonn, den 8. Februar 1979\nDer Bundesminister fü.r Wirtschaft\nIn Vertretung\nvon Würzen","156                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bankkaufmann\nzu vermitteln\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                zu vermittelnde Kenntnisse              im Ausbildungs-\nNr.          berufsbildes                         und Fertigkeiten                       halbjahr\n1 1 2 1 3 14 1 5 1 6\n4\nAllgemeine Kenntnisse\nund Fertigkeiten\n(§ 3 Nr. 1)\n1.1  U nternehmensorg ani-   a) Art, Rechtsform, Aufgaben und Gliederung des\nsa tion und Rechts-         ausbildenden Unternehmens erklären               X\ngrundlagen\nb) die Stellung des ausbildenden Unternehmens im\n(§ 3 Nr. 1 Buchstabe a)\nKreditgewerbe beschreiben                        X\nc) für den Ausbildungsbetrieb wichtige Behörden,\nWirtschaftsorganisationen, Arbeitgeberverbände\nund Gewerkschaften nennen                               X X\nd) für den Ausbildungsbetrieb besondere Rechts-\nvorschriften nennen                                  X\ne) wichtige Inhalte der Allgemeinen Geschäftsbe-\ndingungen des ausbildenden Unternehmens er-\nklären                                           X X X X X X\nf) das Bankgeheimnis und wichtige Vorschriften\nder für den Ausbildungsbetrieb geltenden Daten-\nschutzgesetze beachten sowie Bedeutung und\nAuswirkung an typischen Geschäftsvorfällen\naufzeigen                                            X\n1.2  Büroarbeiten und        a) über die Bearbeitung. des Posteingangs, der Post-\nSchriftverkehr              verteilung und des Postausgangs Auskunft geben   X\n(§ 3 Nr. 1 Buchstabe b)\nb) Registratur benutzen                              X X\nc) Termine kontrollieren                                 X\nd) Karteien, Vordrucke, andere Organisationsmittel\nund technische Geräte am Arbeitsplatz benutzen   X X X X X X\ne) Geschäftsbriefe und Aktenvermerke nach Anlei-\ntung verfassen                                   X X X X X X\nf) vorgegebene Texte und Mitteilungen auswählen\nund anwenden                                     X X X X X X\ng) die Unterschriftenregelung des Ausbildungsbe-\ntriebes beachten                                     X\n2    Zahlungsverkehr\n(§ 3 Nr. 2)\n2.1  Kontoführung            a) die vertraglichen Vereinbarungen einschließlich\n(§ 3 Nr. 2 Buchstabe a)     Verfügungsberechtigung und die internen Vor-\nschriften des Ausbildungsbetriebes erklären      X X\nb) Konten für den Zahlungsverkehr unter Beach-\ntung der Verfügungsberechtigung nach Anlei-\ntung eröffnen, führen und abschließen            X X","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1979                              157\nzu vermitteln\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                    zu vermittelnde Kenntnisse               im Ausbildungs-\nNr.         berufsbildes                              und Fertigkeiten                          halbjahr\n1  1  2 1 3 1 4 1 5 1 6\nc) Kunden bei der Wahl der zweckmäßigsten Konto-\nart beraten                                            X\nd) über Geschäftsvorfälle auf Zahlungsverkehrs-\nkonten Auskunft geben                            X X\ne) Vorgänge der Kontoführung bei Tod des Konto-\ninhabers unter Beachtung der Verfügungsberech-\ntigung nach Anleitung bearbeiten                       X\nf) Vorgänge der Kontoführung bei Pfändung auf-\nzählen                                                 X\n2.2  Inlandszahlungs-             a) die Bedeutung des Inlandszahlungsverkehrs für\nverkehr                          das ausbildende Unternehmen erklären                   X\n(§ 3 Nr. 2 Buchstabe b)\nb) die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs unter\nBeachtung der Sicherheitsvorschriften darstel-\nlen                                              X X\nc) die Organisation des halbbaren und bargeldlosen\nZahlungsverkehrs aus der Sicht des ausbilden-\nden Unternehmens erklären                              X\nd) Kunden bei der Wahl der zweckmäßigsten Zah-\nlungsart beraten                                 X X\ne) Uberweisungen, Schecks,         Lastschriften und\nWechsel bearbeiten                               X X\nf) Kunden über Ausgabe und Verwendung von\nScheckkarten beraten                             X X\ng) Scheckkarten ausgeben und damit zusam.m.en-\nhängende Arbeiten ausführen                      X X\nh) über Ausgabe und Verwendung von Kreditkar-\nten Auskunft geben                               X X\ni) Rückgabe von Schecks, Lastschriften und Wech-\nseln nach Anleitung bearbeiten                   X X\n2.3  Auslandszahlungs-            a) die Bedeutung des Auslandszahlungsverkehrs für\nverkehr                          das ausbildende Unternehmen erklären                            X X\n(§ 3 Nr. 2 Buchstabe c)\nb) Kunden über Sorten und Devisen im. Rahmen des\nReisezahlungsverkehrs beraten                                   X X\nc) Sorten- und Devisengeschäfte im. Rahmen des\nReisezahlungsverkehrs bearbeiten                                X X\nd) Kunden bei der Wahl der zweckmäßigsten Form.\neiner bargeldlosen nichtdokum.entären Auslands-\nzahlung beraten                                                 X X\ne) bargeldlose Auslandszahlungen nach Anleitung\nbearbeiten                                                      X   X\nf) über Abwicklung und Verbuchung von Doku-\nm.enteninkassi im. Rahmen der Organisation des\nAusbildungsbetriebes bei Export- und Importge-\nschäften Auskunft geben                                         X X\ng) über Abwicklung und Verbuchung von Doku-\nm.entenakkreditiven im. Rahmen der Organisation\ndes Ausbildungsbetriebes bei Export- und Im-\nportgeschäften Auskunft geben                                   X X","158                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nzu vermitteln\nLfd.   Teil des Ausbildungs-                zu vermittelnde Kenntnisse               im Ausbildungs-\nNr.         berufsbildes                         und Fertigkeiten                        halbjahr\n1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6\n1              2                                       3                                   4\n3   Geld- und Kapital-\nanlage\n(§ 3 Nr. 3)\n3.1 Anlage auf Konten       a) die Bedeutung der Einlagearten für das ausbil-\n(§ 3 Nr. 3 Buchstabe a)     dende Unternehmen erklären                            X\nb) die vertraglichen Vereinbarungen einschließlich\nVerfügungsberechtigung und die internen Vor-\nschriften des Ausbildungsbetriebes erklären       X   X\nc) Sparkonten unter Beachtung der Verfügungsbe-\nrechtigung eröffnen, führen und abschließen       X   X\nd) Kunden über Anlagemöglichkeiten auf Sparkon-\nten und in anderen Sparformen des Ausbildungs-\nbetriebes sowie über die staatliche Sparförderung\nund die Förderung der Vermögensbildung bera-\nten und dazugehörige Geschäftsvorfälle bearbei-\nten                                                       X   X\ne) über Geschäftsvorfälle auf Sparkonten Auskunft\ngeben                                             X   X\nf) über Kündigungs- und Festgelder Auskunft ge-\nben und dazugehörige Geschäftsvorfälle nach\nAnleitung bearbeiten                                      X   X\ng) Grundzüge der Gelddisposition des Ausbi_ldungs-\n;                             betriebes darstellen                                      X   X\n3.2 Anlage in Wert-         a) die Bedeutung des Effektengeschäfts für das aus-\npapieren                    bildende Unternehmen erklären                             X X\n(§ 3 Nr. 3 Buchstabe b)\nb) Effektenorders nach Anleitung bearbeiten                   X X\nc) über Effektenabrechnungen Auskunft geben                   X X\nd) die Abwicklung von Effektenkassa-Geschäften\nim Ausbildungsbetrieb beschreiben                         X X\ne) über Kursnotierungen und Preisfeststellungen\nAuskunft geben                                            X X\nf) Kundenberatungen durch Auswahl und Auswer-\ntung von Informationsmaterial nach Anleitung\nvorbereiten                                              X X\ng) Kunden bei der Wahl der zweckmäßigsten Ver-\nwahrungsart unter Berücksichtigung der recht-\nlichen Bestimmungen und der vertraglichen Ver-\neinbarungen beraten                                       X X\nh) bei Verwaltungsarbeiten im Depotgeschäft mit-\nwirken                                                    X X\ni) über Gutschriften von Effektenerträgen unter\nBeachtung steuerrechtlicher Vorschriften Aus-\nkunft geben                                               X X\nk) Kupons nach Anleitung einlösen                                 X","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1979                           159\nzu vermitteln\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                    zu vermittelnde Kenntnisse              im Ausbildungs-\nNr.         berufsbildes                               und Fertigkeiten                      halbjahr\n1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6\n1) über Bezugsrechte an Hand eines Bezugsange-\nbots Auskunft geben                                      X X\nm) über Verkaufsangebote festverzinslicher Wert-\npapiere Auskunft geben                                   X X\nn) über die Teilnahme an einem Beratungsgespräch\nsowie dessen Verlauf und Ergebnis berichten                  X\n3.3  sonstige Anlagen            a) über die Grundzüge des Bausparens Auskunft\n(§ 3 Nr. 3 Buchstabe c}          geben                                                    X X\nb) über die Grundzüge der Kapitalanlage in Lebens-\nversicherungen Auskunft geben                            X X\nc) über die verschiedenen Formen der Kapital-\nanlage in Gold Auskunft geben                            X X\n4    Finanzierung\n(§ 3 Nr. 4)\n4.1  kurz- und mittelfristi-     a) die Bedeutung der Kreditarten für das ausbil-\nges Kreditgeschäft               dende Unternehmen erklären                                       X X\n(§ 3 Nr. 4 Buchstabe a}\nb) wichtige rechtliche Bestimmungen, vertragliche\nVereinbarungen und interne Vorschriften des\nAusbildungsbetriebes aufzählen                                   X X\nc) die Bearbeitung von Kontokorrent-, Diskont-,\nAkzept- und Avalkrediten erklären                                X X\nd) Kleinkredite, Anschaffungsdarlehen oder andere\nbetriebsspezifische Kredite nach Anleitung be-\narbeiten; Kreditfähigkeit und Kreditwürdigkeit\nnach Anleitung prüfen                                            X X\ne) Kreditsicherheiten unterscheiden und ihren Si-\ncherungswert erklären                                            X X\n4.2  langfristiges Kredit-       a) die Bedeutung der Kreditarten für das ausbil-\ngeschäft                         dende Unternehmen erklären                                       X X\n(§ 3 Nr. 4 Buchstabe b)\nb) wichtige rechtliche Bestimmungen, vertragliche\nVereinbarungen und interne Vorschriften des\nAusbildungsbetriebes aufzählen                                   X X\nc) über die Grundzüge des langfristigen Kreditge-\nschäftes Auskunft geben                                          X X\nd) betriebsspezifische Baudarlehen nach Anleitung\nbearbeiten; Kreditfähigkeit und Kreditwürdigkeit\nunter Berücksichtigung der Beleihungsobjekte\nnach Anleitung prüfen sowie dazugehörige Un-\nterlagen erläutern                                               X X\ne} dingliche Kreditsicherheiten unterscheiden und\nihren Sicherungswert erklären                                    X X\nf) Kunden über Bedingungen und Ablauf einer Bau-\nsparfinanzierung Auskunft geben                                  X   X","160                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nzu vermitteln\nLfd.   Teil des Ausbildungs-               zu vermittelnde Kenntnisse             im Ausbildungs-\nNr.        berufsbildes                         und Fertigkeiten                     halbjahr\n1 1 2 ! 3 1 4 1 5 i 6\n1              2                                      3                                 4\n5   Innenbetrieb\n(§ 3 Nr. 5)\n5.1 Rechnungswesen          a) Aufbau und Inhalt des Kontenplans des Ausbil-\n(§ 3 Nr. 5 Buchstabe a)     dungsbetriebes erklären                                X   X\nb) Buchungsunterlagen aus dem Zahlungsverkehr,\nder Geld- und Kapitalanlage und der Finanzie-\nrung unter Verwendung der Formulare des Aus-\nbildungsbetriebes anfertigen                   X   X   X   X   X   X\nc) Kosten- und Erlösarten des Ausbildungsbetrie-\nbes unterscheiden                                          X\nd) Aufwand und Ertrag einer Kundenbeziehung\ngegenüberstellen                                               X   X\ne) Anzeigen des Ausbildungsbetriebes an das Bun-\ndesaufsichtsamt für das Kreditwesen und die\nDeutsche Bundesbank aufzählen                              X   X\nf) einfache Statistiken des Ausbildungsbetriebes\nnach Anleitung erstellen und nach Anleitung\nauswerten                                      X   X   X   X   X   X\n5.2 Organisation            a) d.ie Aufbauorganisation des Ausbildungsbetrie-\n(§ 3 Nr. 5 Buchstabe b)     bes beschreiben                                X\nb) Arbeitsabläufe aus dem Zahlungsverkehr, der\nGeld- und Kapitalanlage und der Finanzierung\ndes Ausbildungsbetriebes in eint achen Ablauf-\nschemata darstellen                            X   X   X   X   X   X\nc) Inhalte der Betriebs- und Arbeitsordnung des\nAusbildungsbetriebes nennen                            X   X\n5.3 automatisierte Daten-   a) Aufbau und Ablauf der automatisierten Daten-\nverarbeitung                verarbeitung des ausbildenden Unternehmens be-\n(§ 3 Nr. 5 Buchstabe c)     schreiben                                              X   X\nb) Methoden der Datenerfassung und die im Aus-\nbildungsbetrieb verwendeten Datenträger nen-\nnen                                                    X   X\n5.4 Personalwesen           a) Aufgaben und ~edeutung des Personalwesens im\n(§ 3 Nr. 5 Buchstabe d)     ausbildenden Unternehmen erklären                              X\nb) Arbeitspapiere nennen und Eintragungen erklä-\nren                                                            X\nc) den Inhalt einer Gehaltsabrechnung beschreiben                  X\nd) über die betrieblichen sozialen Leistungen des\nausbildenden Unternehmens berichten                            X\ne) Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten im Rah-\nmen der Organisation des Ausbildungsbetriebes\nnennen                                                         X","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1979                           161\nzu vermitteln\nLfd.   Teil des Ausbildungs-                    zu vermittelnde Kenntnisse              im Ausbildungs-\nNr.         berufsbildes                             und Fertigkeiten                       halbjahr\n1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6\n4\nf) Rechte des Arbeitnehmers aus dem Betriebsver-\nfassungsgesetz oder dem für den Ausbildungs-\nbetrieb geltenden Personalvertretungsgesetz so-\nwie Aufgaben des Betriebsrates oder Personal-\nrates und der Jugendvertretung im Ausbildungs-\nbetrieb beschreiben                                             X\ng) wichtige Bestimmungen des Berufsbildungsge-\nsetzes nennen                                                   X\nh) Inhalte der Ausbildungsordnung, des Berufsaus-\nbildungsvertrages und des Ausbildungsplanes\nerklären                                                        X\ni) wichtige Bestimmungen der für den Ausbildungs-\nbetrieb geltenden Tarifverträge nennen                          X\nk) die für den Arbeitnehmer geltenden Bestimmun-\ngen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Mut-\nterschutzgesetzes und des Kündigungsschutz-\ngesetzes nennen                                                 X\n1) die den Arbeitnehmer betreffenden Bestimmun-\ngen der Sozialversicherung nennen                               X\nm) Einrichtungen des Ausbildungsbetriebes für Erste\nHilfe nennen und das Verhalten bei Unfällen\nund Gefahren beschreiben                        X\n5.5  Revision                    a) Aufgaben von Revisionen und Kontrollen im\n(§ 3 Nr. 5 Buchstabe e)         Ausbildungsbetrieb beschreiben                                   X X\nb) einfache Kontrollarbeiten nach Anleitung aus-\nführen                                                          X X"]}