{"id":"bgbl1-1979-7-2","kind":"bgbl1","year":1979,"number":7,"date":"1979-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/7#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-7-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_7.pdf#page=5","order":2,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Milchfettverbilligungsverordnung - direkter Verbrauch -","law_date":"1979-02-07T00:00:00Z","page":153,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1979                             153\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Milchfettverbilligungsverordnung\n- direkter Verbrauch -\nVom 7. Februar 1979\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 12, des § 7 Abs. 3                1. eine schriftliche Erklärung über die Anzahl der\nund des § 9 des Gesetzes zur Durchführung der ge-                     an der Gemeinschaftsverpflegung während der\nmeinsamen Marktorganisationen vom 31. August                          letzten drei Monate teilnehmenden Personen,\n1972 (BGBl. I S. 1617), die durch Artikel- 38 Nr. 1               2. eine Bescheinigung\ndes Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. 1 S. 705)\na) des Finanzamtes im Falle des § 8 Nr. 1 und 3,\ngeändert worden sind, sowie auf Grund des § 12\ndes Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen                         b) des Trägers im Falle des § 8 Nr. 2,\nMarktorganisationen wird im Einvernehmen mit den                      c) des Sozialamtes im Falle des § 8 Nr. 4\nBundesministern der Finanzen und für Wirtschaft                       über die Erfüllung der jeweiligen Vorausset-\nverordnet:                                                            zungen. Als Bescheinigung nach Buchstabe a\nArtikel 1                                  gilt für den Fall des § 8 Nr. 1 auch der letzte\nzugestellte Steuerbescheid oder Freistellungs-\nDie Milchfettverbilligungsverordnung - direkter                   ·bescheid, durch den die Einrichtung nach § 5\nVerbrauch - vom 26. März 1974 (BGBl. 1 S. 790),\nAbs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Au-\nwegen der Verfolgung steuerbegünstigter\ngust 1978 (BGBl. I S. 1514), wird wie folgt geändert:\nZwecke von der Körperschaftsteuer befreit\n1. § 3 a Abs. l Satz 1 erhält folgende Fassung:                       worden ist oder eine noch gültige Bescheini-\ngung des Finanzamtes über die steuerliche Ab-\n,,Ist die Kaution zu Unrecht freigegeben worden,                  zugsfähigkeit von Zuwendungen - Spenden\nso ist der Kautionsgeber gegenüber der Bundes-                    - an die Einrichtung.\"\nanstalt zur Zahlung des Betrages je Kilogramm\nButter verpflichtet, um den er die Butter von der\n4. § 12 erhält folgende Fassung:\nBundesanstalt verbilligt gekauft hat.\"\n,,§ 12\n2. § 8 erhält folgende Fassung:                                               Rückforderung und Verzinsung\n,,§ 8\nVerwendet die Einrichtung die Butter nicht im\nBezugsberechtigung                         Rahmen der Gemeinschaftsverpflegung, so ist sie\nZum Bezug verbilligter Butter sind Anstalten,            zur Zahlung des Unterschiedsbetrages je Kilo-\nHeime und sonstige Einrichtungen berechtigt, die              gramm Butter zwischen dem am Tage der Abgabe\nGemeinschaftsverpflegung ausgeben und                         von der Bundesanstalt gültigen Interventions-\npreis und dem Abgabepreis verpflichtet. § 3 a\n1. damit gemeinnützigen oder mildtätigen Zwek-               Abs. 1 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwen-\nken im Sinne der Abgabenordnung dienen oder             dung.\"\n2. im Falle öffentlich-rechtlicher Trägerschaft dies                               Artikel 2\nzur Wahrnehmung von Aufgaben der Erzie-\nhung, Ausbildung, Fortbildung, Jugendhilfe,             Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nAltenhilfe, des Gesundheitswesens oder des           und Forsten wird den Wortlaut der Milchfettver-\nWohlfahrtswesens oder zugunsten des in § 53          billigungsverordnung - direkter Verbrauch - in\nder Abgabenordnung genannten Personenkrei-           der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gelten-\nses tun oder                                         den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nEr wird dabei die Paragraphen mit neuen durchlau-\n3. als Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohn-\nfenden Zahlen versehen.\nheime oder Altenpflegeheime nach § 4 Nr. 16\ndes Umsatzsteuergesetzes oder als Einrichtun-\ngen mit Beköstigung von Jugendlichen nach                                    Artikel 3\n§ 4 Nr. 23 des Umsatzsteuergesetzes von der            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nUmsatzsteuer befreit sind oder                      leitungsgesetzes in Verbindung mit § 47 des Geset-\n4. Pflegesätze erheben, die im Rahmen des Bun-             zes zur Durchführung der gemeinsamen Marktor-\ndessozialhilfegesetzes anerkannt werden kön-        ganisationen auch im Land Berlin.\nnen.\"\nArtikel 4\n3. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\n,, (2) Dem Antrag ist beizufügen                        kündung in Kraft.\nBonn, den 7. Februar 1979\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}