{"id":"bgbl1-1979-7-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":7,"date":"1979-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/7#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_7.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung","law_date":"1979-02-12T00:00:00Z","page":149,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["149\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                    Z 5702 AX\n1979                         Ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 1979                                                                                                           1 Nr. 7\nTa~J                                                                          Inhalt                                                                                         Seite\n12. 2. 79    Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       149\n7100-1\n7. 2. 79   Fünfte Verordnung zur Änderung der Milchfettverbilligungsverordnung - direkter Ver-\nbrauch          ..........................................................................                                                                         153\n7847-11-4-B\n8. 2. 79   Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann                                                                                                              154\nneu: B00-21-1-65; fJ00-21-1-25\n12. 2. 79    Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft-Verordnung und der Verordnung über Frucht-\nnektar und Fruchtsirup . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 162\n2125-40-13, 2125-40-14\n2. 2.  n    Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     163\n424-2-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               163\nGesetz\nzur Änderung der Gewerbeordnung\nVom 12. Februar 1979\nDer Bundestag hat mit Zuslimmung des Bundes-                                                        sehen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                                Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen\nwill, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Be-\nArtikel 1                                                              hörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Auf-\nstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der\nDie Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-                                                      Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zuge-\nmachung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 97) wird                                                       lassen ist. Sie kann unter Auflagen, auch im\nwie folgt geändert:                                                                                   Hinblick auf den Aufstellungsort, erteilt wer-\nden, soweit dies zum Schutze der Allgemein-\n1. In § 6 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Worte\nheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweili-\n„Ausübung der Heilkunde\" durch die Worte\ngen Betriebsgrundstücks oder der Nachbar-\n,,Ausübung der ärztlichen und anderen Heil-\ngrundstücke oder im Interesse des Jugendschut-\nberufe\" ersetzt.\nzes erforderlich ist; die nachträgliche Anderung,\nErgänzung oder Beifügung von Auflagen ist zu-\n2. In § 30 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Privat-\nirrenanstalten\" durch das Wort „Privatnerven-                                                     lässig.\nkliniken\" ersetzt.                                                                                     (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tat-\nsachen die Annahme rechtfertigen, daß der An-\n3. § 33 c wird § 33 b.                                                                               tragsteller die für die Aufstellung von Spiel-\ngeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht be-\n4. Es wird folgender neuer § 33 c eingefügt:                                                         sitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in\n,,§ 33  C\nder Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren\nvor Stellung des Antrages wegen eines Verbre-\nSpielgercHe mit Gewinnmöglichkeit                                                      chens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Er-\n(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit                                                    pressung, Hehlerei, Betruges, Untreue, uner-\neiner den Spielausgang beeinflussenden techni-                                                    laubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Betei-","150                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nligung am unerlirnbten Glücksspiel oder wegen         6. § 33 e wird wie folgt geändert:\nVergehens nach § 13 des Gesetzes zum Schutze\na) In Satz 1 werden die Worte ,, (§ 33 d)\" durch\nder Jugend in der Oif enllichkeit rechtskräftig\nverurteilt worden ist.                                      die Worte,,(§§ 33 c und 33 d) ersetzt.\n11\n(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im          b) In Satz 2 werden nach dem Wort „zurückzu-\nSinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm               nehmen die Worte „ oder zu widerrufen\"\nII\ndie zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat,            eingefügt.\ndaß der Aufstellungsort den auf der Grundlage\ndes § 33 f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchfüh-          7. § 33 f wird wie folgt geändert:\nrungsvorschriften enlspricht. Sollen Spielgeräte\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nin einer Gaststätte auf gestellt werden, so ist in\nder Bestätigung anzugeben, ob dies in einer                  aa) In dem einleitenden Satzteil werden die\nSchank- oder Speisewirtschaft oder in einem                      Worte ,,§§ 33 d und 33 e\" durch die\nBeherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber                    Worte ,,§§ 33 c, 33 d und 33 e\" ersetzt.\ndem Gewerbetreibenden und demjenigen, in                    bb) In Nummer 3 wird der Punkt nach dem\ndessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden                 Wort „ stellen durch ein Komma ersetzt\nII\nist, können von der zuständigen Behörde, in                      und es wird folgende Nummer 4 ange-\nderen Bezirk das Spielgerä.t aufgestellt worden                  fügt:\nist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1\n,,4. Vorschriften über den Umfang der\nSatz 3 erlassen werden.   11\nVerpflichtungen des Gewerbetrei-\nbenden erlassen, in dessen Betrieb\n5. § 33 d erhält folgende Fassung:                                        das Spielgerät aufgestellt oder das\n11\n,,§ 33 d\nSpiel veranstaltet werden soll.\nAndere Spiele mit Gewinnmöglichkeit               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(1) Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit               aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\nGewinnmöglichkei.t veranstalten will, bedarf der                 „ 1. der Bundesminister für Wirtschaft\nErlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaub-                         im Einvernehmen mit dem Bundes-\nnis kann befristet und unter Auflagen erteilt                          minister des Innern und mit Zustim-\nwerden, soweit dies zum Schutze der Allge-                             mung des Bundesrates\nmeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Be-                          a) das Verfahren der Physikalisch-\ntriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke                             Technischen Bundesanstalt bei\noder im Interesse des Jugendschutzes erforder-                            der Prüfung und Zulassung der\nlich ist; die nachträgliche Änderung, Ergänzung\nBauart von Spielgeräten sowie\noder Beifügung von Auflagen ist zulässig.                                 bei der Verlängerung der Auf-\n(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden,                             stelldauer von Warenspielgerä-\nwenn der Antragsteller im Besitz einer von dem                            ten, die auf Volksfesten, Schüt-\nBundeskriminalamt erteilten Unbedenklichkeits-                            zenfesten oder ähnlichen Veran-\nbescheinigung ist.                                                        staltungen aufgestellt werden\nsollen, und die ihrer Konstruk-\n(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tat-\ntion nach keine statistischen\nsachen die Annahme rechtfertigen, daß der An-\nPrüfmethoden erforderlich ma-\ntragsteller oder der Gewerbetreibende, in des-\nchen, regeln und\nsen Betrieb das Spiel veranstaltet werden soll,\ndie für die Veranstaltung von anderen Spielen                          b) Vorschriften über die Gebühren\nerforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. § 33 c                       und Auslagen für Amtshandlun-\nAbs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.                                          gen    der    Physikalisch-Techni~\nsehen Bundesanstalt erlassen. Die\n(4) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn\nGebühren sind nach dem Perso-\nbei ihrer Erteilung nicht bekannt war, daß Tat-\nnal- und Sachaufwand zu be-\nsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art vor-\nstimmen. Die Gebühr für die Prü-\nlagen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn\nfung und Zulassung einer Bauart\n1. nach ihrer Erteilung Tatsachen der in Ab-                              darf jedoch 5 000 Deutsche Mark\nsatz 3 bezeichneten Art eingetreten sind,                             und für die Verlängerung der\n2. das Spiel abweichend von den genehmigten                               Aufstelldauer eines Warenspiel-\nBedingungen veranstaltet wird oder                                    gerätes im Sinne des Buchstaben\na 500 Deutsche Mark je Gerät\n3. die Unbedenklichkeitsbescheinigung zurück-\nnicht übersteigen. Erfordert die\ngenommen oder widerrufen worden ist.                                  Prüfung im Einzelfall einen\n(5) Die Erlaubnis kann widerrufen werden,                              außergewöhnlichen Aufwand, so\nwenn bei der Veranstaltung des Spieles eine                               kann die Gebühr bis auf das Dop-\nder in der Erlaubnis enthaltenen Auflagen nicht                           pelte erhöht werden. Die Gebühr\nbeachtet oder gegen § 7 des Gesetzes zum                                  für die Erteilung eines Zulas-\nSchutze der Jugend in der Offentlichkeit ver-                             sungsscheines, des Abdruckes\nstoßen worden ist.  11\neines Zulassungsscheines oder","Nr. 7 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1979                            151\neines Nachtrages anläßlich der       12. § 60 a Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nVerlüngerung der Aufstelldauer\neines    Warenspielgerätes      und        ,, (2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf für die\neines Zulassungszeicl;iens ist nach      Aufstellung von Spielgeräten oder die Veran-\nfesten Sätzen zu bestimmen; sie          staltung von anderen Spielen im Sinne des\ndarf 50 Deutsche Mark nicht              § 33 c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33 d Abs. 1 im\nübersteigen;\".                           Reisegewerbe nur erteilt werden, wenn die Vor-\naussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis\nbb) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Zahl               nach § 33 c Abs. 2 oder § 33 d Abs. 3 erfüllt\n,,2 000\" durch die Zahl „5 000\" ersetzt.          sind. Die Erlaubnis nach Absatz 1 darf für die\nAufstellung von Spielgeräten im Sinne des\n8. In§ 33 g Nr. 2 werden die Worte „die Vorschrift             § 33 c Abs. 1 Satz 1 ferner nur erteilt werden,\ndes § 33 d\" durch die Worte „die Vorschriften               wenn deren Bauart von der Physikalisch-Tech-\nder §§ 33 c und 33 d\" und das Wort „gilt\" durch             nischen Bundesanstalt zugelassen ist und der\ndas Wort „gelten\" ersetzt.                                  Antragsteller im Besitz eines Abdruckes des\nZulassungsscheines sowie im Besitz des Zulas-\nsungszeichens ist; die Erlaubnis nach Absatz 1\n9. § 33 herhält folgende Fassung:\ndarf für die Veranstaltung von anderen Spielen\n,,§ 33 h                           im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 darüber hinaus\nnur erteilt werden, wenn der Veranstalter eine\nSpielbanken, Lotterien, Glücksspiele\nvon dem für seinen Wohnsitz oder in Ermange-\nDie §§ 33 c bis 33 g finden keine Anwendung              lung eines solchen von dem für seinen gewöhn-\nauf                                                         lichen Aufenthaltsort zuständigen Landeskrimi-\nnalamt erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung\n1. die Zulassung und den Betrieb von Spiel-\nbesitzt. Die von den Landeskriminalämtern er-\nbanken,\nteilten Unbedenklichkeitsbescheinigungen gel-\n2. die Veranstaltung von Lotterien und Aus-                 ten für den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Im\nspielungen, mit Ausnahme der gewerbs-                    übrigen finden die Vorschriften des § 33 c\nmäßig betriebenen Ausspielungen auf Volks-               Abs. 1 Satz 3, des § 33 d Abs. 1 Satz 2, Abs. 4\nfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Ver-               und 5, der §§ 33 e, 33 f Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, der\nanstaltungen, bei denen der Gewinn in ge-                §§ 33 g, 33 h und 53 Abs. 2 entsprechende An-\nringwertigen Gegenständen besteht,                       wendung.\"\n3. die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne\ndes § 33 d Abs. 1 Satz 1, die Glücksspiele im        13. In § 60 b Abs. 2 werden die Worte „sowie die\nSinne des § 284 des Strafgesetzbuches sind.\"             §§ 69\" durch die Worte ,, , § 69 Abs. 1 und 2 so-\nwie die §§ 69 a\" ersetzt.\n10. § 33 i wird wie folgt geändert:\n14. In § 69 b Abs. 3 Satz 2 werden nach den Worten\na) In Absatz 1 Satz 1 werden vor den Worten                 „eines Wochenmarktes\" ein Komma und die\n,,§ 33 d Abs. 1 Satz 1\" die Worte ,,§ 33 c              Worte „Jahrmarktes oder Volksfestes\" einge-\nAbs. 1 Satz 1 oder des\" eingefügt.                      fügt.\nb) In Absatz 2 Nr. 1 werden vor den Worten\n,,§ 33 d Abs. 3\" die Worte ,,§ 33 c Abs. 2          15. In § 71 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:\noder\" eingefügt.\n„Daneben kann der Veranstalter bei Volksfesten\nund Jahrmärkten eine Beteiligung an den Ko-\n11. § 53 wird wie folgt geändert:                               sten für die Werbung verlangen.\"\na) In Absatz 1 und 2 werden nach den Worten                 Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\n,,33 a,\" jeweils die Worte „33 c Abs. 1, §§\"\neingefügt.\n16. § 144 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird ferner wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d erhält folgende\naa) In Nummer 1 werden am Ende das Wort                        Fassung:\n,,oder\" durch ein Komma und in Num-\nmer 2 der Punkt durch das Wort „oder\"                    „d) nach § 33 c Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät\nersetzt.                                                     aufstellt, nach § 33 d Abs. 1 Satz 1 ein\nanderes Spiel veranstaltet oder nach\nbb) Es wird folgende Nummer 3 angefügt:                            § 33 i Abs. 1 Satz 1 eine Spielhalle oder\n,,3. der Gewerbetreibende, sein Stellver-                   ein ähnliches Unternehmen betreibt,\".\ntreter oder eine der mit der Leitung\ndes Betriebes oder einer Zweignie-          b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte ,,§ 33 f\nderlassung beauftragten Personen                   Abs. 1 Nr. 1 oder 2,\" durch die Worte ,, § 33 f\nAuflagen oder Anordnungen nicht                    Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4,\" ersetzt.\noder nicht rechtzeitig erfüllt oder in-      c) In Absatz 2 Nr. 3 werden die Worte ,,§ 33 d\nhaltliche Beschränkungen der Er-                   Abs. 1 Satz 2,\" durch die Worte ,,§ 33 c\nlaubnis nicht beachtet.\"                           Abs. 1 Satz 3, § 33 d Abs. 1 Satz 2, § 33 e","152                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nSatz 3,\" ersetzt und das Wort „zuwiderhan-      ausgestatteten Spielgerätes, das die Möglichkeit\ndelt\" durch die Worte „oder einer vollzieh-     eines Gewinnes bietet, gilt im bisherigen Umfang\nbaren Anordnung nach § 33 c Abs. 3 Satz 3       fort.\nzuwiderhandelt\" ersetzt.\n(2) Verweisungen auf Vorschriften der Gewerbe-\nd) In Absatz 2 Nr. 2 werden das Wort „oder\"         ordnung in der vor dem Inkrafttreten dieses Ge-\ndurch ein Komma und in Nummer 3 der             setzes geltenden Fassung gelten als Verweisungen\nPunkt durch das Wort „oder\" ersetzt und         auf die entsprechenden Vorschriften dieses Ge-\nfolgende Nummer 4 angefügt:                     setzes.\n„4. ein Spielgerät ohne die nach § 33 c\nAbs. 3 Satz 1 erforderliche Bestätigung                            Artikel 3\nder zuständigen Behörde aufstellt.\"\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Dberleitungsgesetzes auch im Land Ber-\n17. In§ 146 Abs. 2 Nr. 6 werden die Worte ,, , auch      lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-\nin Verbindung mit § 60 b Abs. 2 erster Halb-        setzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach\nsatz,\" gestrichen.                                  § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes.\n18. Die Dberschriften der §§ 1 bis 53 a, 105 bis 142\nund 154 bis 155 erhalten Gesetzeskraft.\nArtikel 4\nArtikel 2                           Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\nVerkündung folgenden zwölften Kalendermonats in\n(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte   Kraft. Abweichend hiervon tritt Artikel 1 Nr. 1 bis\nErlaubnis zur Aufstellung eines mit einer den Spiel-     3, 7, 13 bis 15, 17 und 18 am Tage nach der Ver-\nausgang beeinflussenden mechanischen Vorrichtung         kündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 12. Februar 1979\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff"]}