{"id":"bgbl1-1979-69-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":69,"date":"1979-11-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/69#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-69-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_69.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Neufassung des Umsatzsteuergesetzes und zur Änderung anderer Gesetze","law_date":"1979-11-26T00:00:00Z","page":1953,"pdf_page":1,"num_pages":27,"content":["1953\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                             Z 5702AX\n1979                       Ausgegeben zu Bonn am 29. November 1979                                                                               Nr.69\nSeite\nTag                                                                   Inhalt\n2G. 11. 79    Gesetz zur Neufassung des Umsatzsteuergesetzes und zur Änderung anderer Gesetze                                                      1953\nllPll: (il 1-10-14; (i!0-1-3, üll-1, 611-5, 7847-9, 610-6-7, 613-5-6, 610-6-5, 600-1, 368-1, 361-1, 367-1, 7111-1, 9241-1,\n1,Jl-10, fil:l-(i-4, 7400-3, lill-10-1-1, 611-10-1-2, 611-10-1-3, 611-10-1-4, 611-10-1-5, 611-10-1-6, 611-10-1-7, 611-10-1-8,\ntill-10-1-9, !ill-10-1-10, Gll-10-4-1, 611-10-5, 611-10-11\n20. 11. 7D    Verordnunq zur Andcrunq der Verordnung zu § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamten-\nqeselzes ........ .                                                                                                                  1980\n2030-li- l !i\n22. 11. 7:J   Drit tc Verordn11n~1 [ibcr die Andcrung der Grenze des Freihafens Bremen . . . . . . . . . . . . .                                   1981\n!i!J-l-10\n23. 11. 79   Dr.i 1.1 e Vero rcln un1J zur Änderung lastenausgleichsrechtlicher Vorschriften                                                      1982\nü2l-1-LDV 3, li'.!l-1-LDV 9, G21-1-LDV 16, 621-1-LDV 19\nGesetz\nzur Neufassung des Umsatzsteuergesetzes und zur Änderung anderer Gesetze\nVom 26. November 1979\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                             ausführt, für die die Empfänger der Lieferung\ndas folgende Gesetz beschlossen. Zum Ersten Kapitel                                            oder sonstigen Leistung (Leistungsempfänger)\n§ 2 Abs. 3 Nr. 2 hat die RegiPrung des Landes Baden-                                           kein besonders berechnetes Entgelt aufwenden.\nWürttemberg die nach Artikel 138 des Grundgesetzes                                             Das gilt nicht für A ufmerksamkeiteni\nerforderliche Zustimmung 0rtcilt.\n2. der Eigenverbrauch im Erhebungsgebiet. Eigenver-\nbrauch liegt vor, wenn ein Unternehmer\nErstes Kapitel                                                  a) Gegenstände aus seinem Unternehmen für\nZwecke entnimmt, die außerhalb des Unterneh-\nUmsatzsteuergesetz (UStG 1980)\nmens liegen,\nErster Abschnitt                                                  b) im Rahmen seines Unternehmens sonstige Lei-\nstungen der in § 3 Abs. 9 bezeichneten Art für\nSteuergegenstand und Geltungsbereich                                                    Zwecke ausführt, die außerhalb des Unterneh-\nmens liegen,\n§ 1                                                  c) Aufwendungen tätigt, die unter das Abzugsver-\nSteuerbare Umsätze                                                      bot des§ 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 7 und Abs. 6 des Ein-\nkommensteuergesetzes fallen. Das gilt nicht für\n( 1) Der U msatzsteucr u ntcrlicgcn die folgenden                                           Geldgeschenke;\nUmsätze:\n3. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die Kör-\n1. die Licferu ngcn und sonstigen Leistungen, die ein                                      perschaften und Personenvereinigungen im Sinne\nUnternehmer im Erhebungsgebiet gegen Entgelt                                           des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuerge-\nim Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die                                           setzes, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen\nSt(\\IJPrbarkeit entfällt. nicht, wenn                                                  sowie Gemeinschaften im Erhebungsgebiet im Rah-\na) der UmscJtz auf Grund w~sct.zlicher oder behörd-                                    men ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner,\nlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach                                         Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen\ngPsetzlichc~r Vorschrift als ausw>führt gilt oder                                  nahestehende Personen ausführen, für die die Lei-\nstungsempfänger kein Entgelt aufwenden;\nb) ein Untcrne:hmer Lieforungcn oder sonstige Lei-\nstu ngcn an seine A rbeitnchnwr oder deren                                     4. die Einfuhr von Gegenständen in das Zollgebiet\nAngehörige~ auf Grund dc:s Dienstverhältnisses                                     (Einfuhrumsatzsteuer).","1954                                      Hu ndc'S~Jf)setzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(2) lJ ntPr Erh<>bu ngsgcbif't im Sinne d iescs Gesetzes            dert sind, daß sie den Weisungen des Unternehmers\nist d<'r Gelt u ngslH'rPich dPs Ges<'f Z<'S mit Ausnahme                zu folgen verpflichtet sind,\nder Zollausschlüss<' und dt'r Zolllr<'igPbide zu verste-\n2. wenn eine juristische Person nach dem' Gesamtbild\nhen. /\\ u ßcngdJid i rn Sinn\" d i<'S<'s G<'sdzPs ist das\nder tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirt-\nGcbid, dc1s W<'d<'r zum l'.rhdrnngsgPbid noch zum\nschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen\nGPbid dN DPutsdwn D<·mokrc1tisch<~n Rqrnblik und\neingegliedert ist (Organgesellschaft).\nvon Berlin (Ost) g<'hört. Wird Pin Umsatz im Erhe-\nbungsgPl>iPI ausgdührt, so kommt <'s für die Besteue-                  (3) Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts\nrung nicht darauf an, oh dc>r lJ nl<'rneh mPr deutscher            sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art\nStacllsa ngchörigcr ist, sPi rwn Wohnsitz oder Sitz im              (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 des Körperschaftsteuergesetzes)\nErhcbungsgPbid hat, im EdwbungsgPbif't eine Be-                     und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe\ntriebsUHIP unt<'rhiilt, di<' Rechnung crtPilt oder die              gewerblich oder beruflich tätig. Auch wenn die Vor-\nZ c1 h I u n g <' m p Ui n g L                                      aussetzungen des Satzes 1 nicht gegeben sind, gelten\nals gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne\n(3) FolgcndP Ums;itzP, die in ckn Freiht-Hen und in\ndieses Gesetzes\nden Gewässern und Watl<'n zwischen der Hoheits-\ngrenze und dPr Zol lgrPnze an dPr Küste (Zollfrei-                   1. die Befö;derung von Personen mit Kraftomnibus-\ngebiete im Sinn(~ dPs § 2 Abs . .1 Nr. 3 und 4 des Zoll-                 sen sowie die Überlassung und Unterhaltung von\ngesetzes) bewirkt werden, sind wi<! Umstitze im Erhe-                    Fernsprech-Nebenstellenanlagen durch die Deut-\nbungsgebiet zu behanddn:                                                 sche Bundespost;\n1. die Lieferungen von GegPnsUinckn, die zum                       ·2. die Tätigkeit der Notare im Landesdienst und der\nGebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten                         Ratschreiber im Land Baden-Württemberg, soweit\nZollfreigebieten odPr zur Ausrüstung oder Versor-                   Leistungen ausgeführt werden, für die nach der\ngung einr~s BPWrdPrungsmitüds bestimmt sind,                        Bundesnotarordnung die Notare zuständig sind;\nwenn die Lieferungen nicht für das Unternehmen                 3. die Abgabe von Brillen und Brillenteilen ein-\ndes Abne>hmers uusgeführt werden;                                   schließlich der Reparaturarbeiten durch Selbstab-\n2. die sonstigen Leistungen, die nicht für das Unter-                    gabestellen der gesetzlichen Träger der Sozialver-\nnehmen des Auftraggdwrs ausgdührt werden;                           sicherung.\n3. der Eigenverbrauch;                                                                           § 3\n4. die Lieferungen von Gc>gPnsUindPn, die sich im Zeit-                              Lieferung, sonstige Leistung\npunkt der Lideru ng\n( 1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistun-\na) in einem zollamtlich bewilligten Fn~ihafcn-Ver-             gen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter\nedelungsverkPhr (§ 53 des Zollgesetzes) oder in           den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten\nPi ner zollamtlich besonders zugelassenen Frei-           befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu\nha fenlagc~rung (§ 61 Abs. 2 des Zollgc,sdzcs) oder       verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).\n1)) einfu hru msatzst<~uerrechtl ich   im   freien Ver-\n(2) Schließen mehrere Unternehmer über denselben\nkehr bPfinden;\nGegenstand Umsatzgeschäfte ab und erfüllen sie diese\n5. die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Ver-                Geschäfte dadurch, daß der erste Unternehmer dem\nC'del ungsverkehrs odn einer Lc1gerung im Sinne                 letzten Abnehmer in der Reihe unmittelbar die Verfü-\nder Nummer 4 Buchstabe a ausgdührt werden.                      gungsmacht über den Gegenstand verschafft, so gilt\nLieferungen und sonstige Leistungen in den bezeich-                  die Lieferung an den letzten Abnehmer gleichzeitig\nneten Zollfreigebiel<'n an juristische Personen des                  als Lieferung eines jeden Unternehmers in der Reihe\nöffentlidwn Rechts sind als Umsätze im Sinne der                     (Reihengeschäft).\nNummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unterneh-                         (3) Beim Kommissionsgeschäft(§ 383 des Handelsge-\nmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen                      setzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem\ndas Gegenteil glaubhaft macht.                                       Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufs-\nkommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufs-\n§ 2                                  kommission der Kommittent als Abnehmer.\nUnternehmer, Unternehmen                            (4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Ver-\narbeitung eines Gegenstandes übernommen und ver-\n( 1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder\nwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist\nberufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unter-\ndie Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung),\nnehmen umfaßt die g<~samte gewerbliche oder berufli-\nwenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder\nche Tätigke>it des Unternehmers. Gewerblich oder\nsonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann,\nberuflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung\nwenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest\nvon Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu\nverbunden werden.\nerzielen, fehlt oder eine Persorwnvereinigung nur\ngegenübn ihren Mitgliedern tätig wird.                                  (5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebener-\nzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder\n(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird\nVerarbeitung des ihm übergebenen Gegenstandes ent-\nnicht selbständig ausgeübt,\nstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Liefe-\n1. soweit natürliche Personen, einzeln oder zusam•                   rung auf den Gehalt des Gegenstandes an den Bestand-\nmengeschlossen, einem Unternehmen so eingeglie-                 teilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch","Nr. G9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1979                           1955\ndann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Be-          Betriebstätte ausgeführt, so gilt die Betriebstätte als\narbeitung oder VcrarbPitung PntMehenden Neben-             der Ort der sonstigen Leistung.\nerzeugnisse oder Abfälle Gc~genstände gleicher Art\n(2) Abweichend von Absatz 1 gilt:\nzurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regel-\nmäßig anfallen.                                            1. Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit\neinem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das\n(6) Eine Lieferung wird dort ausgeführt, wo sich der\nGrundstück liegt. Als sonstige Leistungen im\nGegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfü-\nZusammenhang mit einem Grundstück sind insbe-\ngungsmacht befindet.\nsondere anzusehen:\n(7) Befördert der Unternehmer den Gegenstand der\na) sonstige Leistungen der in§ 4 Nr. 12 bezeichne-\nLieferung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag\nan einen Drillen, so gilt die Lieferung mit dem Beginn               ten Art,\nder Beförderung als ausgeführt. Befördern ist jede               b) sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der\nFortbewegung eines Gegenstandes. Versendet der                       Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstük-\nUnternehmer den Gegenstand der Lieferung an den                      ken,\nAbnehmer oder in dessen Auftrag an einen Drillen, so             c) sonstige Leistungen, die der Erschließung von\ngilt die Lieferung mit der Übergabe des Gegenstandes                 Grundstücken oder der Vorbereitung oder der\nan den Beauftragten als ausgeführt. Versenden liegt                  Ausführung von Bauleistungen dienen.\nvor, wenn jemand die Beförderung eines Gegenstandes         2. Eine Beförderungsleistung wird dort ausgeführt, wo\ndurch einen selbständigen Beauftragten ausführen                 die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich eine\noder besorgen läßt.                                              Beförderung nicht nur auf das Erhebungsgebiet, so\n(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der              fällt nur der Teil der Leistung unter d-ieses Gesetz,\nBeförderung oder Versendung an den Abnehmer oder                 der auf das Erhebungsgebiet entfällt. Die Bundesre-\nin dessen Auftrag an einen Drillen vom Außengebiet               gierung kann mit Zustimmung des Bundesrates\nin das Erhebungsgebiet oder vom Erhebungsgebiet in               durch Rechtsverordnung zur Vereinfachung des\nei_nen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge-             Besteuerungsverfahrens bestimmen, daß bei Beför-\nmeinschaft, so ist diese Lieferung als im Einfuhrland            derungen, die sich sowohl auf das Erhebungsgebiet\nausgeführt zu behandeln, wenn der Lieferer, sein                 als auch auf das Außengebiet erstrecken (grenz-\nBeauftragter oder in den Fällen des Reihengeschäfts              überschreitende Beförderungen),\nein vorangegangener Lieferer oder dessen Beauftrag-              a) kurze Beförderungsstrecken im Erhebungsge-\nter Schuldner der bei der Einfuhr zu entrichtenden                   biet als außengebietliche und kurze außen-\nUmsatzsteuer ist.                                                    gebietliche Beförderungsstrecken als Beförde-\nrungsstrecken im- Erhebungsgebiet angesehen\n(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine\nwerden,\nLieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlas-\nb) Beförderungen über kurze Beförderungsstrek-\nsen oder im Dulden einer Handlung oder eines\nZustandes bestehen.                                                  ken in den in§ 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreige-\nbieten nicht wie Umsätze im Erhebungsgebiet\n(10) Überläßt ein Unternehmer einem Auftraggeber,                 behandelt werden.\nder ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstan-\n3. Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort\ndes übergeben hat, an Stelle des herzustellenden\nausgeführt, wo der Unternehmer jeweils aus-\nGegenstandes einen gleichartigen Gegenstand, wie er\nschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird:\nihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzu-\nstellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als        a) künstlerische, wissenschaftliche, unterrich-\nWerkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach                 tende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche\nArt eines Werklohns unabhängig vom Unterschied                       Leistungen einschließlich der Leistungen der\nzwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffes                       jeweiligen Veranstalter,\nund dem des überlassenen Gegenstandes berechnet                  b) Umschlag, Lagerung oder andere sonstige Lei-\nwird.                                                                stungen, die damit oder mit den unter Nummer 2\n( 11) Besorgt ein Unternehmer für Rechnung eines                  bezeichneten Beförderungsleistungen üblicher-\nanderen im eigenen Namen eine sonstige Leistung, so                  weise verbunden sind,\nsind die für die besorgte Leistung geltenden Vorschrif-          c) Werkleistungen an beweglichen körperlichen\nten auf die Besorgungsleistung entsprechend anzu-                    Gegenständen und die Begutachtung dieser\nwenden.                                                              Gegenstände.\n(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine\n4. Die Vermietung beweglicher körperlicher Gegen-\nLieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnl1-\nstände - ausgenommen Beförderungsmittel - wird\ncher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine son-\ndort ausgeführt, wo die Gegenstände genutzt wer-\nstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Lei-\nden.\nstung besteht.\n(3) Ist der Empfänger einer der in Absatz 4 bezeich-\n§ 3a                            neten sonstigen Leistungen ein Unternehmer, so wird\nOrt der sonstigen Leistung                  die sonstige Leistung abweichend von Absatz 1 dort\nausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen\n( 1) Eine sonstige Leistung wird an dem Ort ausge-       betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betrieb-\nführt, von dem aus der Unternehmer sein Unterneh-            stätte eines Unternehmers ausgeführt, so ist statt des-\nmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer          sen der Ort der Betriebstätte maßgebend. Ist der Emp-","1956                                     Bundesuesetzblatt, Jahruang 1979, Teil I\nf~ingc~r Pi nPr ckr in Absatz 4 bPzeichnden sonstigen          1. die Ausfuhrlieferungen(§ 6) und die Lohnverede-\nLeistungen kc>i n U ntPrnPh mPr und hat er seinen                  lungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7). Der\nWohnsitz odPr Sitz außPrhalb d0s Gebiets der Euro-                 Bundesminister der Finanzen kann mit Zustim-\np~iischen WirtschaftsgPmPinschaft, wird die sonstige               mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung\nLeistung an sr•i n<'m Wohnsitz oder Sitz ausgeführt.               zur Durchführung und nach Maßgabe von Rechts-\nAbsatz 2 bleibt unbc>rührt.                                        akten des Rates der Europäischen Gemeinschaften\ndie Steuerbefreiungen ausschließen oder von\n(4) Sonstige Leis tu ngPn im Sinne des Absatzes 3 sind:\nanderen oder zusätzlichen Voraussetzungen\n1. die Einrii um u ng, Übertragung und Wa hrneh-                abhängig machen;\nm ung von PatPnten, Urhelwrrechten, Warenzei-\nchenrechten und .:ihnlichPn Rechten;                     2. die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luft-\n2. die sonstigPn LPistungcn, die der \\A/erbung oder              fahrt(§ 8);\nder Öffc~nt.lichkeitsa rbPit d ic>nen, einschließlich\n3. a) die grenzüberschreitenden Beförderungen von\ndc>r LPistungPn dn W<>rbungsmittler und der\nGegenständen und die Beförderungen im inter-\nWerbeagenturen;\nnationalen Eisenbahnfrachtverkehr. Nicht\n3. die r<'.chtliche, wirtschaftliche und technische                  befreit sind die Beförderungen der in§ 1 Abs. 3\nBeratung, insbesondere die Leistungen der Rechts-                Nr. 4 Buchstabe a bezeichneten Gegenstände\nanwälte, Patentanwt.iltP, Steucrbf'rc1ter, \\Virt-                aus einem Freihafen in das Erhebungsgebiet;\nschaflsprüfer und Sachverständigen sowie die\nb) andere sonstige Leistungen als die in Buchstabe\nIngenieurleistungen;\na bezeichneten Beförderungen, wenn sich die\nLi die Daten vera rbcitung;                                          Leistungen\n5. die Überlassung von Informationen einschließlich                  aa) auf Gegenstände der Einfuhr beziehen und\ngewerblicher Verfahren und Erfahrungen;                              die Kosten für diese Leistungen in der\nBemessungsgrundlage für die Einfuhr\n6. a) die sonstigen Lc)istungen der in§ 4 Nr. 8 Buch-\n(§ 11) enthalten sind oder\nstaben a bis g und Nr. 10 bezeichneten Art,\nbb) unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr\nb) die sonsligPn LPistungr~n im Geschäft mit Gold,                   oder der Durchfuhr beziehen.\nSilber und Platin. Das gilt nicht für Münzen\nund Medaillen aus diPsen Edelmetallen;                        Die Vorschrift gilt nicht für die in den Num-\nmern 8, 10 und 11 bezeichneten Umsätze und\n7. die Gestellung von Persona I;                                      für die Bearbeitung oder Verarbeitung eines\n8. der Verzicht auf Ausübung eines der in Num-                        Gegenstandes einschließlich der Werkleistung\nm<'r 1 bezeichneten Rechte;                                      im Sinne des§ 3 Abs. 10. Die Voraussetzungen\nder Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer\n9. der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche\nnachgewiesen sein. Der Bundesminister der\noder b(~rufliche Tätigkeit auszuüben;\nFinanzen kann mit Zustimmung des Bundesra-\n10. die Vermittlung der in den vorstehenden Num-                       tes durch Rechtsverordnung bestimmen, wie\nmern bezeichneten Leistu ngcn.                                  der Unternehmer den Nachweis zu führen hat;\n(5) Der    Bundesminister der Finanzen kann mit             4. die Lieferungen von Gold an Zentralbanken;\nZustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-\nnung, um eine Doppelbesteuerung oder Nichtbesteue-              5. die Vermittlung\nrung zu vermeiden oder um Wettbewerbsverzerrun-\ngen zu verhincforn, den Ort der Leistung abweichend                 a) der unter die Nummern 1 bis 4 fallenden\nvon den Absätzen 1 und 3 danach bestimmen, wo die                       Umsätze,\nsonstige Leistung genutzt oder ausgewertet wird. Der                b) der grenzüberschreitenden Beförderungen von\nOrt der sonstigen Leistung kann                                         Personen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen,\n1. statt im Erhebungsgebiet als außerhalb des Gebiets               c) der Umsätze, die ausschließlich im Außenge-\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gele-                    biet bewirkt werden,\ngen und\nd) der Lieferungen, die nach§ 3 Abs. 8 als im Erhe-\n2. stau außerhalb des Gebiets der Europäischen Wirt-                   bungsgebiet ausgeführt zu behandeln sind.\nschaftsgemeinschaft als im Erhebungsgebiet gele-\ngen                                                            Nicht befreit ist die Vermittlung von Umsätzen\ndurch Reisebüros für Reisende. Die Voraussetzun-\nbehandelt. werden.                                                  gen der Steuerbefreiung müssen vom Unterneh-\nmer nachgewiesen sein. Der Bundesminister der\nZweiter Abschnitt                               Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates\nSteuerbefreiungen und Stcu0rvergütun gen                      durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der\nUnternehmer den Nachweis zu führen hat;\n§ 4\nSteuerbefreiungen bei Lieferungen, sonstigen             6. die Lieferungen und sonstigen Leistungen der\nLeistungen und Eigenverbraurh                        Deutschen Bundesbahn auf Gemeinschaftsbahn-\nhöfen, Betriebswechselbahnhöfen, Grenzbetriebs-\nVon dc>n unter§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 fc1llenden Umsät-          strecken und Durchgangsstrecken an Eisenbahn-\nzen sind st<>twrf rPi:                                             verwaltungen mit Sitz im Außengebiet;","Nr. G9 ---- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1979                           1957\n7. c1) di(' auf CPsPt1. lwrulwnd<!n Leistungen der                          Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und\nBPfii rd(•ru ngsu nt c-rn<'h mPr für d ic Deutsche                Boden betrcff en,\nBu ndPsposl,\nb) die    Überlassung von Grundstücken und\nb) di(• Bdiirderung<'n von Pc'rsonPn mit SchiffPn;                     Grundstücksteilen zur Nutzung auf Grund\n8. a) diP GPw~ihrung, diP Vermittlung und die Ver-                          eines auf Übertragung des Eigentumsgerichte-\nwaltung von K rPd ilPn sowie die Verwaltung                       ten Vertrages oder Vorvertrages,\nvon Kn,ditsicherhPil<>n;                                      c) die Bestellung und Veräußerung von Dauer-\nb) diP Ums;it ✓.P und di<' V<•rrnitllung der Umsätze                  wohnrechten und Dauernutzungsrechten.\nvon g<'sd1.liclwn Zahlungsmitteln. Das gilt                   Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und\nnicht, W<'nn diP Zahlungsmittel wPgen ihres                   Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristi-\nMPtalh~C'hctltPs odPr ilrn's Sammlerwertes                    gen Beherbergung von Fremden bereithält, die\numgPsPt7.t wPrd<'n;                                           kurzfristige Vermietung von Plätzen für das\nc) diP Ums~it;,c• und diP V('rmittlung der Umsätze                 Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Ver-\nvon G<'ld lordc~ru ngc•n;                                     mietung auf Campingplätzen und die Vermietung\nund die Verpachtung von Maschinen und sonsti-\nd) diP Ums:it1,(' im Einlc1gPngcsch~ift, im Kontokor-              gen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebs-\nrPnt.vnkehr, im Zahlungs- und Überweisungs-                   anlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch\nV('rkPh r und dt1s In kc1sso von Handelspapieren;             wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grund-\n<~) diP Ums[it7.<' von Wertpapieren und die                        stücks sind;\nOpt ionsgPsch;ilte mit WPrtpapiercn, die Ver-\n13. die Leistungen, die die Gemeinschaften der Woh-\nmittlung diPsPr UmsfitzP, diP Verwahrung und\nnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigen-\nV <'rwc1 lt u nii von WPrlpd pierPn (Depotgeschäft)\ntumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nsowi(' die sonst ig<'n LPistungen im Emissionsge-\nschäft;                                                        Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung\nf) diP Ums~itw und diC' V(!rmittlung der Umsätze                   an die Wohnungseigentümer und Teileigentümer\nvon AnteilPn an GPsPllschaften und anderen                     erbringen, soweit die Leistungen in der Überlas-\nV erei nigu ngcn;                                              sung des gemeinschaftlichen Eigentums zum\ng) die Übernahme von Verbindlichkeiten, von                         Gebrauch, seiner Instandhaltung, Instandsetzung\nBürgschaften und ähnlichen Sicherheiten                        und sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung\nsowie d iP V 0-rmittl ung dieser Umsätze;                      von Wärme und ähnlichen Gegenständen beste-\nhen;\nh) die Verwaltung von Sondervermögen nach\ndem Gcset ✓. über Kapitalanlagegesellschaften;\n14. die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt,\ni) die Ums~itze der im Erhebungsgebiet gültigen                     Heilpraktiker, Krankengymnast, Hebamme oder\namtlichPn WPrtwichPn zum aufgedruckten                         aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit im\nWPrl;                                                          Sinne des§ 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuer-\n9. a) die Ums~Hze, die unter das Grunderwerbsteucr-                     gesetzes und aus der Tätigkeit als klinischer Che-\ngcsetz fallen,                                                 miker. Steuerfrei sind auch die sonstigen Leistun-\ngen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Ange-\nb) die Umsätze, die unter das Renn wett- und Lot-                   hörige der in Satz 1 bezeichneten Berufe sind,\nteriegPsetz fallen, sowie die Umsätze der zugc'-               gegenüber ihren Mitgliedern, soweit diese Lei-\nlassenPn öffentlichen Spielbanken, die durch                   stungen unmittelbar zur Ausführung der nach\nden Betrieb der Spielbank bedingt sind. Nicht                  Satz 1 steuerfreien Umsätze verwendet werden.\nbefreit. sind die unter das Renn wett- und Lotte-              Die Umsätze eines Arztes aus dem Betrieb eines\nriegPsetz fal !enden Umsätze, die von der Renn-                Krankenhauses sind mit Ausnahme der ärztli-\nwelt- und Lottc~riestcuer befreit sind oder von                chen Leistungen nur steuerfrei, wenn die in Num-\ndenen diese Steuer allgemein nicht erhoben                     mer 16 Buchstabe b bezeichneten Voraussetzun-\nwird;                                                          gen erfüllt sind.\n10. a) die Leistungen auf Grundei ncs Versicherungs-                     Die Sätze 1 und 2 gelten nicht\nverhä ltn isscs im Sinne des Versicherungsteu-\na) für die Umsätze aus der Tätigkeit als Tierarzt\ncrgesetzes. Das gilt auch, wenn die Zahlung des\nVersicherungsentgelts nicht der Versiche-                          und für die Umsätze von Gemeinschaften,\nrungstcuer unterliegt;                                             deren Mitglieder Tierärzte sind,\nb) die Leistungen, die darin bestehen, daß anderen                  b) für die Lieferung oder Wiederherstellung von\nPc>rsonen VPrsicherungsschutz verschafft wird;                     Zahnprothesen       und    kieferorthopädischen\nApparaten (Nr.90.19AI und aus Nr.90.19C\n11. die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassen-                         des Zolltarifs), soweit sie der Unternehmer in\nvertrcter, V ersichcrungsvPrtrcter und Versiehe-                        seinem Unternehmen hergestellt oder wieder-\n, rungsmaklcr;                                                            hergestellt hat;\n12. a) die Vermietung ,und die Verpachtung von                       15. die Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozial-\nGrundstücken, von Bcrechtigunw~n. für die die                  versicherung, der örtlichen und überörtlichen\nVorschriften des bürgerlichen Rechts über                      Träger der Sozialhilfe sowie der Verwaltungsbe-\nGrundstück<' gelten, und von staatlichen                       hörden und sonstigen Stellen der Kriegsopferver-","1958                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nsorgung einschließlich dPr Tr~iger der Kriegsop-\n19. a) die Umsätze der Blinden, die nicht mehr als\nlerfü rsorgc\nzwei Arbeitnehmer beschäftigen. Nicht als\nc1) u nterei na nder,                                                 Arbeitnehmer gelten der Ehegatte; die minder-\nb) an die VersichPrl.en, die EmpUinger von Sozial-                    jährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden\nhiJfp od<~r die Versorgungsberechtigten. Das                     und die Lehrlinge. Die Blindheit ist nach den für\ngilt nicht für di<> Abgabe von Brillen und Bril-                die Besteuerung des Einkommens maßgeben-\nlentei IPn ci nsch I ießl ich dPr Repa ralurarbeitcn            den Vorschriften nachzuweisen. Die Steuerfrei-\ndurch S<dbstabgab(~stel IPn der gesetzlichen                    heit gilt nicht für die Lieferungen von Mineral-\nTrLigPr dN Sozic1lvPrsichPrung;                                 ölen und Branntweinen, wenn der Blinde für\ndiese     Erzeugnisse     Mineralölsteuer    oder\n16. di<! mit dem Betrieb der Krankenh<luser, Diagno-                       Branntweinabgaben zu entrichten hat;\nsPk Iin iken und a nderPn Einrichtungen ärztlicher\nb) die folgenden Umsätze der nicht unter Buch-\nl-fri lbehancll u ng, Diagnostik oder ßef u nderhe-\nstabe a fallenden Inhaber von anerkannten\nbu ng sowie der All<!nhPirne, Altenwohnheime\nBlindenwerkstätten und der anerkannten\nund Pf legPhPi mP eng verbu ndPnen U rnsätze, wenn\nZusammenschlüsse von Blindenwerkstätten im\na) diPse Einrichtung<'n von juristischen Personen                     Sinne des § 5 Abs. 1 des Blindenwarenvcr-\ncks öff<'ntlidwn Jfrchts lwtridwn werden oder                   triebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311 ):\nb) bei Kran kcn hii usnn im vo rc1 nr~ega ngenen                      aa) die Lieferungen und der Eigenverbrauch\nKalenderjahr d i<' in § 67 /\\ bs. 1 oder 2 der                       von Blindenwaren und Zusatzwaren im\nA bgabcnord nun~! bc•zPidirwl<~n Vora ussetzu n-                     Sinne des Blindenwarenvertriebsgesetzes,\ngP n ('rfüllt worden sind od<'r                                 bb) die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer\nc) bei DiagnosPklinikPn und ander('n Einrichtun-                           Ausführung ausschließlich Blinde mitge-\nw:n /frztlich<'r l f Pilb('handluni~. Diagnostik                     wirkt haben;\nodN Bdu ndPdwbu ng die Leistungen unter                 20. a) die Umsätze folgender Einrichtungen des Bun-\n~i rztl icher Aufsicht Prbrc1cht werden und im                  des, der Länder, der Gemeinden oder der\nvorang<'ga ngen(:n IC1 IC'nderja hr mindestens 40               Gemeindeverbände: Theater, Orchester, Kam-\nvom Hundert der Leistungen den in Num-                          mermusikensembles, Chöre, Museen, botani-\nmer 15 Buchstabe b gend n nten Personen zugute                  sche Gärten, zoologische Gärten, Tierparks,\ngekornme>n sind oder                                             Archive Büchereien sowie Denkmäler der\nd) lwi Altenheimen, Altenwohnheimen und Pfle-                         Bau- und Gartenbaukunst. Das gleiche gilt für\ngeheimen im vorangegange1wn Kalenderjahr                        die Umsätze gleichartiger Einrichtungen ande-\nmindestens ZW(;i Driltc'.I der Leistungen den in                rer Unternehmer, wenn die zuständige Landes-\n§ 68 Abs. 1 des Bundessozial h ilfegesetzes oder                behörde bescheinigt, daß sie die gleichen kultu-\nden in§ 53 Nr. 2 der Abgabenordnung genann-                     rellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten\ntPn Personen zut~ute g<'kommen sind;                            Einrichtungen erfüllen. Museen im Sinne die-\nser Vorschrift sind wissenschaftliche Scl-mm-\n17. a) die Lieferungen von menschlichen Organen,\nlungen und Kunstsammlungen;\nmenschlichem Blut und Frauenmilch,\nb) die Veranstaltung von Theatervorführungen\nb) dle Befördern ngen von kranken und verletzten\nund Konzerten durch andere Unternehmer,\nPersonen mit Fahrzeugen, die hierfür beson-\nwenn die Darbietungen von den unter Buch-\nders eingerichtet sind;\nstabe a bezeichneten Theatern, Orchestern,\n18. die Leistungen der amtlich anerkannten Ver-                            Kammermusikensembles oder Chören er-\nbände der freien \\,Vohlfahrtspf!ege und der der                       bracht werden;\nfreien WohlfahrtspflPge dienenden Körperschaf-                21. die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck\nten, PersonenvPrei nigung0n und VermögPnsmas-                      dienenden Leistungen privater Schulen und ande-\nsen, die ei nern Wohlfahrtsverband als Mitglied                    rer allgemeinbildender oder berufsbildender Ein-\nangeschlossen sind, wenn                                           richtungen,\na) diese UntcrnchmPr ausschließlich und unmit-                     a) wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7\ntelbar gem<~i n n ützig<~n, rn ildUitig<;n oder kirch-           Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt\nlichen ZweckPn diPnen,                                          oder nach Landesrecht erlaubt sind oder\nb) diP L(~istung<'n unmittelbar d<'m nach der Sat-                 b) wenn die zuständige Landesbehörde beschei-\nzung, Stiftung oder sonstigPn Verfassung                        nigt, daß sie auf einen Beruf oder eine vor einer\nbPgünsligten PcrsonenkrPis zugute kommen                         juristischen Person des öffentlichen Rechts\nund                                                             abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbe-\nc) die Entgelte für diP in B<'lracht kommenden                        reiten;\nLeistung<)n hinter den durchschnittlich für\ngleichartige L<>istungen von ErwerbsunternPh-            22. a) die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltun-\nmPn vcrlangtPn Entwdten zurückbleiben.                          gen wissenschaftlicher oder belehrender Art,\ndie von juristischen Personen des öffentlichen\nSteuerfrei sind auch die fü,hcrbergung, Bekösti-                      Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsaka-\ngung und die üblich<'n Naturalleistungen, die                         demien, von Volkshochschulen oder von Ein-\ndiese UntPrnchmer den Personen, die bei den Lei-                      richtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder\nstungen nach Satz 1 tätig sind, als Vergütung für                     dem Zweck eines Berufsverbandes dienen,\nd ic gPleistcten Dienste gcw~i h rcn;                                 durchgeführt werden, wenn die Einnahmen","Nr. G9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1979                           1959\nübcrwiC'\\~cnd zur DPckung der Unkosten ver-             Vorschrift sind alle Personen vor Vollendung des\nW(•ndet werden,                                         27. Lebensjahres. Die Vorschriften in den Sätzen 1\nbis 3 sind entsprechend anzuwenden auf die Lei-\nb) andere kulturelle und sportliche Veranstaltun-\nstungen von Vereinigungen, wenn es sich um eine\ngen, die von den in Buchstabe a genannten\nBetätigung von ihnen angeschlossenen Jugend-\nUnt<>rnehmern durchgeführt werden, soweit\ngruppen handelt und für diese die in Satz 2\ndas Entgelt in Teilnehmergebühren besteht;\nbezeichnete öffentliche Anerkennung nachgewie-\n23. die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung                  sen wird;\nund der üblichPn Naturalleistungen durch Perso-\n26. die ehrenamtliche Tätigkeit,\nnen und Einrichtungen, wenn sie überwiegend\nJ ugendlichc für Erziehungs-, Ausbildungs- oder              a) wenn sie für juristische Personen des öffentli-\nFortbildungszwecke oder für Zwecke der Säug-                    chen Rechts ausgeübt wird oder\nlingspflpge bei sich aufnehmen, soweit die Leistun-          b) wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in\ngen an die Jugendlichen oder an die bei ihrer                   A uslagenersatz und einer angemessenen Ent-\nErziehung, Ausbildung, Fortbildung oder Pflege                  schädigung für Zeitversäumnis besteht;\ntätigen Personen ausgeführt werden. Jugendliche\nim Sinne dieser Vorschrift. sind alle Personen vor   27. die Gestellung von Mitgliedern geistlicher Genos-\nVollendung df's 27. Lebensjahres. Steuerfrei sind           senschaften und Angehörigen von Mutterhäusern\nauch die Beherbergung, Beköstigung und die übli-             für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder\nchen Naturalleistunw~n, die diese Unternehmer                schulische Zwecke;\nden Personen, die bei den Leistungen nach Satz 1\ntätig sind, als Vergütung für die geleisteten Dien-   28. a) die Lieferungen von Gegenständen und der\nste gewähren;                                                    Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2\nBuchstabe a, wenn der Unternehmer die gelie-\n24. die Leistungen des Deutschen Jugendherbergs-                      ferten oder entnommenen Gegenstände aus-\nwerkes, Hauptverband für Jugendwandern und                      schließlich für eine nach den Nummern 7 bis 27\nJugendherbergen e. V., einschließlich der diesem                oder nach Buchstabe b steuerfreie Tätigkeit.\nV er band angeschlossenen Untergliederungen,                     verwendet hat oder die Aufwendungen für die\nEinrichtungen und Jugendherbergen, soweit die                   Anschaffung oder Herstellung der Gegen-\nLeistungen den Satzungszwecken unmittelbar                      stände als Eigenverbrauch im Sinne des § 1\ndienen oder Personen, die bei diesen Leistungen                 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c versteuert hat,\ntätig sind, Beherbergung, Beköstigung und die\nüblichen Naturalleistungen als Vergütung für die            b) die Verwendung von Gegenständen für\ngeleisteten Dienste gewährt werden. Das gleiche                 Zwecke, die außerhalb des Unternehmens lie-\ngilt für die Leistungen anderer Vereinigungen, die              gen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b), wenn die\ngleiche Aufgaben unter denselben Voraussetzun-                  Gegenstände im Unternehmen ausschließlich\ngen erfüllen;                                                   für eine nach den Nummern 7 bis 27 steuerfreie\nTätigkeit verwendet werden oder wenn der\n25. die folgenden Leistungen der förderungswürdigen                   Unternehmer die Aufwendungen für die\nTräger und Einrichtungen der freien Jugendhilfe                   Anschaffung oder Herstellung der Gegen-\nund der Organe der öffentlichen Jugendhilfe:                     stände als Eigenverbrauch im Sinne des § 1\nAbs. 1 Nr. 2 Buchstabe c versteuert hat.\na) die Durchführung von Lehrgängen, Freizeiten,\nZeltlagern, Fahrten und Treffen sowie von Ver-.\nanstaltungen, die dem Sport oder der Erholung\n§ 4a\ndienen, soweit diese Leistungen Jugendlichen\noder Mitarbeitern in der Jugendhilfe unmittel-                            Steuervergütung\nbar zugute kommen,\n( 1) Körperschaften, die ausschließlich und unmittel-\nb) in Verbindung mit den unter Buchstabe a             bar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke\nbezeichneten Leistungen die Beherbergung,          verfolgen(§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung), und juri-\nBeköstigung und die üblichen Naturalleistun-      stischen Personen des öffentlichen Rechts wird auf\ngen, die den Jugendlieben und Mitarbeitern in      Antrag eine Steuervergütung zum Ausgleich der\nder Jugendhilfe sowie den bei diesen Leistun-     Steuer gewährt, die auf der an sie bewirkten Lieferung\ngen tätigen Personen als Vergütung für die        eines Gegenstandes oder dessen Einfuhr lastet, wenn\ngeleisteten Dienste gewährt werden,               die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:\nc) die Durchführung von kulturellen und sportli-        1. Die Lieferung des Gegenstandes oder dessen Ein-\nchen Veranstaltungen im Rahmen der Jugend-             fuhr muß steuerpflichtig gewesen sein.\nhilfe, wenn die Darbietungen von den Jugend-\nlichen selbst erbracht oder die Einnahmen         2. Die auf die Lieferung des Gegenstandes entfallende\nüberwiegend zur Deckung der Unkosten ver-              Steuer muß in einer Rechnung im Sinne des § 14\nwendet werden.                                         Abs. 1 gesondert ausgewiesen und mit dem Kauf-\npreis bezahlt worden sein.\nFörderungswürdig im Sinne dieser Vorschrift\nsind Träger und Einrichtungen der freien Jugend-       3. Die für die Einfuhr des Gegenstandes geschuldete\nhilfe, die von der obersten Landesjugendbehörde             Steuer muß entrichtet worden sein.\nnder einer von dieser beauftragten Stelle öffent-      4. Der Gegenstand muß in das Außengebiet gelangt\nlirh anerkannt sind. Jugendliche im Sinne dieser           sein.","1960                                       BunclesrJesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n5. Der CcgPnstand muß im A ußpngdJid zu humanitä-                      bezeichneten Zollfreigebiete, befördert oder versen-\nren, karitativPn od(~r Pfl.i<~h<>rischPn Zwecken ver-             det hat oder\nwendet WPrrlen.\n2. der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in\n6. Der Erwerb oder die Einfuhr dc>s Cew~nstandes und                    das Außengebiet befördert oder versendet hat und\nseine Ausfuhr dürfen von einer Körperschaft, die                   ein außengebietlicher Abnehmer ist oder\nsteuerbegünstigt(• Zwecke verfolgt, nicht im Rah-\n3. der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in\nmen eines wirtschaftlichen CeschMtsbdriebes und\ndie in§ 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebiete beför-\nvon einer juristischen Person des öffentlichen\ndert oder versendet hat und der Abnehmer\nRechts nicht im Rahmen eines Betriebes gewerbli-\ncher Art(§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 cks Körperschaftsteu-               a) ein außengebietlicher Abnehmer ist oder\nergesetzes) oder eines land- und forstwirtschaftli-                b) ein Unternehmer ist, der im Erhebungsgebiet\nchen Betriebes vorw~nommen worden sein.                               oder in den bezeichneten Zollfreigebieten ansäs-\n7. Die vorstehenden Voraussdzungen müssen nach-                            sig ist und den Gegenstand für Zwecke seine_s\ngewiesen sein.                                                       Unternehmens erworben hat.\nDer Antrag ist nach a mt.lich vorgeschriebenem Vor-                Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte\ndruck zu stellen, in dem der Antragsteller die zu                  vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden\ngewährende Vergütung sdbst zu lwrechm'n hat.                       sein.\n(2) Der Bundesminister der Finanzen kann mit                      (2) Außengebietlicher Abnehmer im Sinne des\nZustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-                     Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist\nnung näher bestimmen,\n1. ein Abnehmer, der seinen Wohnort oder Sitz im\n1. wie die Voraussetzungen für den Vergütungsan-                       Außengebiet, ausgenommen die in § 1 Abs. 3\nspruch nach Absatz 1 Satz 1 nachzuweisen sind                      bezeichneten Zollfreigebiete, hat oder\nund\n2. eine Zweigniederlassung oder Organgesellschaft\n2. in welcher Frist die Vergütung zu beantragen ist.                   eines im Erhebungsgebiet oder in den in§ 1 Abs. 3\nbezeichneten Zollfreigebieten ansässigen Unter-\n§ 5                                       nehmers, die ihren Sitz im Außengebiet, ausgenom-\nSteuerbefreiungen bei der Einfuhr                           men die bezeichneten Zollfreigebiete, hat, wenn sie\ndas Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlos-\n(1) Steuerfrei ist die Einfuhr                                      sen hat.\n1. der in§ 4 Nr. 8 Buchstabe ·e und Nr. 17 Buchstabe a            Eine Zweigniederlassung oder Organgesellschaft im\nsowie der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten             Erhebungsgebiet oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichne-\nGegenstände,                                                 ten Zollfreigebieten ist kein außengebietlicher Abneh-\n2. der in§ 4 Nr. 4 und Nr. 8 Buchstabe b und i sowie              mer.\nder in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gegen-               (3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und ·3 der\nstände unter den in diesen Vorschriften bezeichne-           Gegenstand der Lieferung zur Ausrüstung oder Ver-\nten Voraussetzungen.                                         sorgung eines Beförderungsmittels bestimmt, so liegt\n(2) Der Bundesminister der Finanzen kann durch                 eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des                     1. der Abnehmer ein außengebietlicher Unternehmer\nBundesrates bedarf,                                                    ist und\n1. unter den sinngemäß anzuwendenden Vorausset-                   2. das Beförderungsmittel den Zwecken des Unter-\nzungen der §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 und des § 40 des                nehmens des Abnehmers dient.\nZollgesetzes Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung\nanordnen, soweit dadurch keine unangemessenen                   (4) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 sowie\nSteuervorteile entstehen;                                    die Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des\nAbsatzes 1 Satz 2 müssen vom Unternehmer nachge-\n2. für Gegenstände, die weder zum Handel noch zur                 wiesen sein. Der Bundesminister der Finanzen kann\ngewerblichen Verwendung bestimmt und insge-                  mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver-\nsamt nicht mehr wert sind, als in Rechtsakten des            ordnung bestimmen, wie der Unternehmer die Nach-\nRates oder der Kommission der Europäischen                   weise zu führen hat.\nGemeinschaften über die Verzollung zum Pau-\nschalsatz festgelegt ist, Steuerfreiheit oder Steuerer-\nmäßigung anordnen, soweit dadurch schutzwür-                                              § 7\ndige Interessen der Wirtschaft im Erhebungsgebiet                  Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr\nnicht verletzt werden.\n(1) Eine Lohnveredelung an einem Gegenstand der\n§ 6                                 Ausfuhr (§ 4 Nr. 1) liegt vor, wenn bei einer Bearbei-\ntung oder Verarbeitung eines Gegenstandes der Auf-\nAusfuhrlieferung\ntraggeber den Gegenstand zum Zweck der Bearbei-\n(1) Eine Ausfuhrlieferung(§ 4 Nr:. 1) liegt vor, wenn          tung oder Verarbeitung eingeführt oder zu diesem\nbei einer Lieferung                                               Zweck im Erhebungsgebiet erworben hat und\n1. der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in                1. der Unternehmer den bearbeiteten oder verarbeite-\ndas Außengebiet, ausgenomrnPn die in § 1 Abs. 3                    ten Gegenstand in das Außengebiet, ausgenommen","Nr. G9    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1979                           1961\ndie in§ 1 /\\hs. 3 bezeichnden Zollfreigebiete, beför-       zeuge, einschließlich ihrer Ausrüsll;mgsgegen-\ndert ockr vcrsend<~l hat oder                               stände und ihrer Ladungen, bestimmt sind.\n2. der/\\ u ftraggc•ber dc•n bea rbciteten oder vcrarbeite-     (2) Umsätze für die Luftfahrt(§ 4 Nr. 2) sind:\nlPn Gegc•nstand in das Außengebiet befördert oder\nvcrs<>ndet hat und ein a ußengebietlicher Auftrag-     1. die    Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen,\ngebcr ist oder                                             Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen\nvon Luftfahrzeugen, die zur Verwendung durch\n3. der UnlPrrwhmn den bearbeiteten oder verarbeite-             Unternehmer bestimmt sind, die im entgeltlichen\nten Gegc>nsta nd in die' in § 1 Abs. 3 bezeichneten        Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende\nZollfreigebir~te befördPrt odf'r versendet hat und         Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließ-\nder Auftraggeber\nlich im Außengebiet gelegenen Strecken durchfüh-\na) ein außengcbietlicher AuftraggPber ist oder             ren;\nb) Pin Unlt>rnehmPr ist, der im Erhebungsgebiet       2. die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und\noder in den bezPichnelen Zollfreigebieten ansäs-        Vermietungen von Gegenständen, die zur Ausrü-\nsig ist und den bearbeiteten oder verarbeiteten         stung der in Nummer 1 bezeichneten Luftfahrzeuge\nGegenstand für Zwecke seines Unternehmens               bestimmt sind;\nvPrwc,ndPI.\n3. die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versor-\nDer bec1 rlwitet() oder verarbeitete Gegenstand kann             gung der in Nummer 1 bezeichneten Luftfahrzeuge\ndu rcb weitere Be,rn ftragl<' vor der Ausfuhr bearbeitet         bestimmt sind;\noder verarbeitet worden sPin.                               4. andere als die in den Nummern 1 und 2 bezeichne-\n(2) A ußcngcbictl icher Auftraggeber im Sinne des            ten sonstigen Leistungen, die für den unmittelbaren\nAbsatzes 1 Nr. 2 und 3 ist ('in A uftraggcber, der die für      Bedarf der in Nummer 1 bezeichneten Luftfahr-\nden außengebietlichen Abnehmer geforderten Vor-                  zeuge, einschließlich ihrer Ausrüstungsgegen-\naussetzungen(§ 6 Abs. 2) erfüllt.                               stände und ihrer Ladungen, bestimmt sind.\n(3) Bei Werkleistungen im Sinne des § 3 Abs. 10 gilt       (3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Vor-\nAbsatz 1 entsprechend.                                     aussetzungen müssen vom Unternehmer nachgewie-\nsen sein. Der Bundesminister der Finanzen kann mit\n(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sowie die        Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-\nBearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des Absat-          nung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis\nzes 1 Satz 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen            zu führen hat.\nsein. Der Bundesminister der Finanzen kann mit\n.§ 9\nZustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-\nnung bestimmen, wie der Unternehmer die Nachweise                        Verzicht auf Steuerbefreiungen\nzu führen hat.\nDer Unternehmer kann einen Umsatz, der nach§ 4\n§ 8\nNr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13\nUmsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt      oder 19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln,\nwenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für\n(1) Ums~it.zc für die Secschiffahrt (§ 4 Nr. 2) sind:\ndessen Unternehmen ausgeführt wird.\n1. die     Lieferungen, Umbauten, 1nstandsetzungen,\nWartungen, Vercharterungen und Vermietungen\nvon Wasserfahrzeugen für die Seeschiffahrt, die\ndem Erwerb durch die Se(~schi ffa hrt oder der Ret-\nDritter Abschnitt\ntung Schiffbrüchiger zu dienen bestimmt sind (aus\nNr.89.01 BI und aus Nr.89.02 des Zolltarifs);                          Bemessungsgrundlagen\n2. die Lieferungen, 1nstandsetzung<'n, Wartungen und\nVermidungen von Gegenständen, die zur Ausrü-                                      § 10\nstung der in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahr-             Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige\nzeuge bestimmt sind;                                                Leistungen und Eigenverbrauch\n3. die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versor-           (1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen\ngung der in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahr-          Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) nach dem Entgelt\nzeuge bestimmt sind. Nicht befreit sind die Liefe-     bemessen. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfän-\nrungc'n von Bordproviant zur Versorgung von            ger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch\nWasserfahrzeug('n dPr Küstenfischerei;                 abzüglich der Umsatzsteuer. Zum Entgelt gehört auch,\n4. die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versor-        was ein anderer als der Leistungsempfänger dem\ngung von Kriegsschiffen (Nr. 89.01 Ades Zolltarifs)    Unternehmer für die Leistung gewährt. Die Beträge,\nauf Fahrten bestimmt sind, bei denen ein Hafen         die der Unternehmer im Namen und für Rechnung\noder ein A nkcrplatz im Außengebiet und außer-         eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durch-\nhalb des Küstcngebids im Sinne des Zollrechts          laufende Posten), gehören nicht zum Entgelt.\nangelaufen werden soll;\n(2) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz\n5. andere als die in den Nummern 1 und 2 bezeichne-         eines Pfandscheines verbunden sind, so gilt als verein-\nten sonsti1~en Leistungen, die für den unmittelbaren   bartes Entgelt der Preis des Pfandscheines zuzüglich\nBedarf dPr in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahr-        der Pfandsumme. Beim Tausch(§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei","1962                                  Bundesucsctzblätt, Jahrgang 1979, Teil I\ntauschtihnlichrn Umslitzen (§ 3 i\\bs. 12 Satz 2) und bei                                § 11\nHingabe an Zahlungs Statt gilt der Wert jedes Umsat-                   Bemessungsgrundlage für die Einfuhr\nzes als EntgPlt für dPn a nderPn Umsatz. l)jp U msat.z-\nstcucr gehört nicht zum Entgdt.                                ( 1) Der Umsatz wird bei der Einfuhr(§ 1 Abs. 1 Nr. 4)\nnach dem Wert des eingeführten Gegenstandes nach\n(3) Wird ein UnU'nwhmcn ocfor ein in der Gliede-        den jeweiligen Vorschriften über den _Zollwert und\nrung eines Unt<•rnehmens gesond(~rt geführter Betrieb      seine Feststellung bemessen. Unterliegen einfuhrum-\nim ganzen übereignet (Gesch<lftsverfiußerung), so ist      satzsteuerpflichtige Gegenstände nicht dem Wertzoll,\nBemessungsgrundlage das Entgelt für die auf den            so wird der Umsatz bei der Einfuhr nach dem Entgelt\nErwerber übertragenc~n Gcgenst<lnde (Besitzposten).        (§ 10 Abs. 1) dieser Gegenstände bemessen; liegt ein\nDie Befreiungsvorschriften bleiben unberührt. Die          Entgelt. nicht. vor, so gilt Satz 1.\nübernommenen Schulden können nicht abgezogen\nwerden.\n(2) Ist ein Gegenstand ausgeführt, im Außengebiet\n(4) Der Umsatz wird lwmessen                            für Rechnung des Ausführers veredelt und von die-\nsem oder für ihn wieder eingeführt worden, so wird\n1. in den Fällen des EigPnvPrbrauchs im Sinne des§ 1      abweichend von Absatz 1 der Umsatz bei der Einfuhr\nAbs. 1 Nr. 2 BuchstabP a sowiP bei Licforungen im      nach dem für die Veredelung zu zahlenden Entgelt\nSinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3      oder, falls ein solches Entgelt nicht gezahlt wird, nach\nnach dem Teilwert, WPnn dieser nach dPn einkom-       der durch die Veredelung eingetretenen Wertsteige-\nmensteuerrechtlichPn Vorschriftpn bei der Ge-         rung bemessen. Das gilt auch, wenn die Veredelung in\nwinnermittlung anzusct.zen ist, im übrigen nach       einer Ausbesserung besteht und anstelle eines ausge-\ndem gemeinen Werl.;                                   besserten Gegenstandes ein Gegenstand eingeführt\n2. in den Fällen des Eigenverbrauchs im Sinne des§ 1       wird, der ihm nach Menge und Beschaffenheit nach-\nAbs. 1 Nr. 2 Buchstabe b sowie bei entsprechenden     weislich entspricht. Ist der eingeführte Gegenstand\nsonstigen Leistungen im Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 1     vor der Einfuhr geliefert worden und hat diese Liefe-\nBuchstabe b und Nr. 3 nach den bei der Ausfüh-        rung nicht der Umsatzsteuer unterlegen, so gilt Ab-\nrung dieser U msätzc entstandenen Kosten;             satz 1.\n3. in den Fällen des Eigenverbrauchs im Sinne des§ 1\nAbs. 1 Nr. 2 Buchstabe c nach den Aufwendungen.           (3) Dem Betrag nach Absatz 1 oder 2 sind hinzuzu-\nrechnen, soweit sie darin nicht enthalten sind:\nDie Umsatzsteuer gehört nicht zur Bc>messungsgrund-\nlage.                                                       1. die außerhalb des Zollgebiets für den eingeführten\nGegenstand geschuldeten Beträge an Eingangsab-\n(5)  Absatz 4 gilt entsprcchr>nd für                         gaben, Steuern und sonstigen Abgaben;\n1. Lieferungen und sonstige LeistungPn, die Körper-        2. die auf Grund der Einfuhr im Zeitpunkt des Entste-\nschaften und Personenvereinigungen im Sinne des            hens der Einfuhrumsatzsteuer auf den Gegenstand\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergeset-        entfallenden Beträge an Zoll einschließlich der\nzes, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen so-           Abschöpfung und an Verbrauchsteuern außer der\nwie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unterneh-               Einfuhrumsatzsteuer, soweit die Steuern unbedingt\nmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglie-       entstanden sind;\nder, Teilhaber oder diesc>n nahestehende Personen     3. die auf den Gegenstand entfallenden Kosten für die\nsowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende               Vermittlung der Lieferung und für die Beförderung\nPersonen ausführc>n,                                       bis zum ersten Bestimmungsort im Erhebungsge-\n2. Lieferungen und sonstige> Leistungen, die ein Unter-         biet;\nnehmer an seine Arbeitnc>hmer oder deren Ange-        4. auf Antrag die auf den Gegenstand entfallenden\nhörige auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt.,\na) Kosten für die Vermittlung der Lieferung und\nwenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 4 das                       für die Beförderung bis zu einem im Zeitpunkt\nEntgelt nach Absatz 1 übersteigt.                                    des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer festste-\nhenden weiteren Bestimmungsort im Erhe-\n(6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegen-                    bungsgebiet und\nheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Erhe-\nbungsgebiet zugelassen sind, tritt an die Stelle des ver-       b) Kosten für andere sonstige Leistungen bis zu\neinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsent-                 dem in Nummer 3 oder Buchstabe a bezeichne-\ngelt. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach                  ten Bestimmungsort.\nder Zahl der beförderten Personen und der Zahl der\nKilometer der Beförderungsstrecke im Erhebungs-               (4) Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht Preiser-\ngebiet (Personenkilometer) zu berechnen. Der Bundes-       mäßigungen und Vergütungen, die sich auf den einge-\nminister der Finanzen kann mit. Zustimmung des Bun-        führten Gegenstand beziehen und die im Zeitpunkt\ndesrates durch RechtsvPrordnung das Durchschnitts-         des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer feststehen.\nbeförderungsentgelt je Pcrsonenkilomc~ter festsetzen.\nDas Durchschnittsbeförderun5~sentgclt muß zu einer            (5)    Für die Umrechnung von Werten in fremder\nSteuer führen, die nicht. wesentlich von dem Betrag        Währung gilt Artikel 12 der Verordnung (EWG)\nabweicht, der sich nach diesem GPsetz ohne Anwen-          Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über den Zoll-\ndung des Durchschnittsbeförclerungs(~ntgelts ergeben       wert der Waren (ABI. EG Nr. L 148 S. 6) in der jeweils\nwürde.                                                     geltenden Fassung.","Nr. (i9     Tc1u der Aus9abc: Bonn, den 29. November 1979                           1963\nVi<'rl<>r Abschnitt                         8. die Leistungen der Körperschaften, die ausschließ-\nlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige\nSteuer und VorstPuPr\noder kirchliche Zwecke verfolgen(§§ 51 bis 68 der\nAbgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen,\n§ 12                                   die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäfts-\nSteuersätze                                betriebes ausgeführt werden;\n(1) l)i(, Sl<~u<·r hdriigt für jPd<'n steuerpflichtigen         9. die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbä-\nUmsc1lz dr<'iz<'hn vorn IIund<'rt dPr Bemessungs-                       der verbundenen Umsätze sowie die Verabrei-\ngrundlagP(§§ 10, 11 und 2S Abs.3).                                      chung von Heilbädern. Das gleiche gilt für die\nBereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als\n(2) DiP StPu<'r Prmäßigt sich auf sechsundcdnhalb                    Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist,\nvom ltuncforl für di<' folg<'ndPn Ums~itze:\n10. die Beförderungen von Personen im Schienen-\n1. cliP LiPf<'rung<'n, den Eig<>nv<'rbrauch und die Ein-              bahnverkehr mit Ausnahme der Bergbahnen, im\nfuhr d<>r i 11 d<'r An lag<' lH'zeich rwten Gegenstände.         Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im geneh-\nDas gilt nicht für cliP LiP!erungen von Speisen und              migten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im\nGPl.r~ink<>n zum VPrzPhr ,in Ort und Stelle;                     Kraftdroschkenverkehr und im genehmigten\n2. die Vermif'lung d<•r in dC'r Anlage bezeichneten                   Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderun-\nGegensUi ndc;                                                    gen im Fährverkehr\n3. die Aufzucht und das Halten von Vieh, die                           a) innerhalb einer Gemeinde oder\nAnzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Lei-                   b) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als\nstungsprüfungen für TiPre;                                           fünfzig Kilometer beträgt;\n4. a) die Leistung<'n, die unmittelbar der Vatertier-            11. die Gestellung von Betriebshelfern und Haus-\nhaltung, d<'r Förderung der Tierzuch~ der                    haltshilfen an die gesetzlichen Träger der Sozial-\nkünstlidwn Tierbesamung oder der Leistungs-                  versicherung.\nund OualitJtsprüfung in der Tierzucht und in\nder Milchwirtschaft dienen,                      ,                                 § 13\nb) die Gestellung von land- und forstwirtschaftli-                 Entstehung der Steuer und Steuerschuldner\nchen ArlwitskrMten durch juristische Perso-\n( 1) Die Steuer entsteht\nn<'n d('s privatPn odPr dPs öffPnt!ichen Rechts\nfür land- und forstwirtschaftliche Betriebe(§ 24        1. für Lieferungen und sonstige Lei_stungen\nAbs. 2) mit höchsl<'ns drei Vollarbeitskräften\na) bei der Berechnung der Steuer nach vereinbar-\nzur Überbrückung d<>s Ausfalls des Betriebsin-\nten Entgelten(§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des\nhabPrs odPr dessen voll mitarbeitenden Fami-\nVoran~eldungszeitraums, in dem die Leistun-\n1iena ngehörigPn WPgPn Krank heil, Unfalls oder                 gen ausgeführt worden sind. Das gilt auch für\nTodes;\nTeilleistungen. Sie liegen vor, wenn für\n5. die Leistung<>n und den Eigenverbrauch der                            bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren\nAngehörig<'n <>irws fr<>ien Berufes aus einer in§ 18                Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird.\nAbs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes aufge-                     Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts ver-\nf üh rtc'n Tätigkeit;                                               einnahmt, bevor die Leistung oder die Teillei-\nstung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit\n6. a) die ihrN Art nach frc·iberuflichen Leistungen\ndie Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeit-\nund d<'n <'nlsprech<>nden Eigenverbrauch ande-\nraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt\nrer als der in Nummer 5 bezeichneten Unter-\nvereinnahmt worden ist. Das gilt nicht, wenn das\nneh nwr, wenn die Leistungen den Gegenstand\njeweils vereinnahmte Entgelt oder Teilentgelt\ndes Unternehmens oder einPs abgegrenzten\nweniger als 10 000 Deutsche Mark beträgt und\nTeilben~ichs des Unternehmens bilden,\nder Unternehmer keine Rechnung mit gesonder-\nb) die LPistungen und den Eigenverbrauch aus                        tem Ausweis der Steuer(§ 14 Abs. 1) erteilt h.;,J.t;\nder T;itigkeit als Zahntechniker;\nb) bei der Berechnung der Steuer nach verein-\nnahmten Entgelten(§ 20) mit Ablauf des Voran-\n7. a) die Leistungen der Theater, Orchester, Kam-\nmeldungszeitraums, in dem die Entgelte verein-\nmermusikensembles, Chöre und Museen sowie\nnahmt worden sind. Für Leistungen im Sinne des\ndie Veranstaltung von Theatervorführungen\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 entsteht\nund Konzerten durch andere Unternehmer,\ndie Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeit-\nb) die Überlussung von Filmen zur Auswertung                         raums, in dem diese Leistungen ausgeführt wor-\nund Vorführung sowiP die Filmvorführungen,                      den sind;\nc) die Einrtiumung, Ülwrtragung und Wahrneh-                     c) in den Fällen der Einzelbesteuerung nach § 16\nmung von RechtPn, die sich aus dem Urhebcr-                     Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Kraftomni-\nrec h tsgesetz ergeben,                                         bus in das Erhebungsgebiet gelangt;\nd) die Zi rk usvorf ü h ru ngen, die Leistungen aus          2. für den Eigenverbrauch mit Ablauf des Voranmel-\nd<)r TJtigkC'it als Schausteller sowie die unmit-            dungszcitraums, in dem der Unternehmer Gegen-\ntPlbar mit dem fktriPb dc'r zoolo'.t~ischen Gärten           stände für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a\nvcrbu nd('.ncn Umsätze;                                      bezeichneten Zwecke entnommen, sonstige Lei-","1964                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nstungen für die> in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b       den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegen-\nbezeichnetcn ZwPckf! a usg<>lü h rt oder A ufwendun-   über dem Leistungsempfänger, so ist § 17 Abs. 1 ent-\ngen der in§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c bezeichneten    sprechend anzuwenden.\nArt gemacht hat;\n(3) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag\n3. im Fall des§ 14 Abs. 2 in dPm Zeitpunkt, in dem die      gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder son-\nStcuPr für die Lieferung oder sonstige Leistung        stige Leistung nicht ausführt oder zum gesonderten\nnach Numm<>r 1 Buchstabe a oder Buchstabe b            Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet die-\nSatz 1 <>ntsteht;                                      sen Betrag, auch wenn er nicht Unternehmer ist.\n4. im Fa II des § 14 Abs. 3 im Zeitpunkt der Ausgabe\nder Rechnung;                                             (4) Der Bundesminister der Finanzen kann mit\nZustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des\n5. im Fall des§ 17 Abs. 1 Satz 2 mit Ablauf des Vor-        Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung\nanmeldungszeitraums, in dem die Änderung der           bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Vor-\nBemPssungsg ru ndlage ei ngdrden ist.                  aussetzungen\n(2) Steuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Abs. 1     1. Gutschriften und andere ·Urkunden als Rechnun-\nNr. 1 bis 3 und des§ 14 Abs. 2 dPr Unternehmer, in den           gen im Sinne des Absatzes 1 anerkannt werden\nFällen des § 14 Abs. 3 der A usst<>ller der Rechnung.            können,\n(3) Für die Einfuhrumsat.zstPuer gilt§ 21 Abs. 2.        2. auf einzelne Angaben bei der Ausstellung von\nRechnungen (Absatz 1) verzichtet werden kann\n§ 14                                  oder\nAusstellung von Rechnungen                    3. eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstel-\nlung von Rechnungen mit gesondertem Steueraus-\n( l) Führt der Unternehmer steuerpflichtige Liefe-            weis (Absatz 1) entfällt.\nrungen oder sonstige Leistungen nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1\naus, so ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an\n§ 15\neinen anderen Unternc'.hmer für dessen Unternehmen\nausführt, auf Vc>rlangPn des anderen verpflichtet,                                 Vorsteuerabzug\nRechnungen auszust.ellPn, in dr,nen die Steuer geson-\n(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuer-\ndert ausgewies<~n ist. Diese Rechnungen müssen die\nfolgenden Angaben enthalten:                                 beträge abziehen:\n1. die ihm von anderen Unternehmern gesondert in\n1. den Namen und die A nsduift des leistenden Unter-\nRechnung gestellte Steuer für Lieferungen und son-\nnehmers,\nstige Leistungen, die für sein Unternehmen ausge-\n2. den Namen und die Anschrift des Leistungsemp-                  führt worden sind. Soweit ein gesondert in Rech-\nfängers,                                                      nung gestellter Steuerbetrag auf eine Zahlung vor\n3. die Menge• und die handPlsüblichP Bezeichnung des              Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits\nGegenstandes der Lieferung oder die Art und den              abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die\nUmfang der sonstigen Leistung,                               Zahlung geleistet worden ist;\n4. den Zeitpunkt dPr Lieferung oder der sonstigen Lei-       2. die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegen-\nstung,                                                       stände, die für sein Unternehmen in das Erhebungs-\ngebiet eingeführt worden sind oder die er zur Aus-\n5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung          führung der in § 1 Abs. 3 bezeichneten Umsätze\n(§ 10) und                                                   verwendet.\n6. den auf das Entgelt (Nummer 5) entfallenden Steu-\nerbetrag.                                                  (2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die\nSteuer für die Lieferungen und die Einfuhr von Gegen-\nVereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen\nständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der\nTeil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte steu-\nUnternehmer zur Ausführung folgender Umsätze ver-\nerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung, so gelten\nwendet:\ndie Sätze 1 und 2 sinngemäß. Der Unternehmer ist\nnicht verpflichtet, eine Rechnung im Sinne des Sat-          1. steuerfreie Umsätze,\nzes 2 auszustellen, wenn das vor Ausführung der Lie-         2. Umsätze außerhalb des Erhebungsgebiets, die steu-\nferung oder sonstigen Leistung jeweils vereinnahmte              erfrei wären, wenn sie im Erhebungsgebiet ausge-\nEntgdt oder Teilentgelt weniger als 10 000 Deutsche              führt würden,\nMark beträgt. Wird eine Endrechnung erteilt, so sind\nin ihr die vor Ausführung der Liderun~~ oder sonsti-         3. unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistun-\ngen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf              gen, die steuerfrei wären, wenn sie gegen Entgelt\nsie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über             ausgeführt würden.\ndie Teilentgelte Rcchnunw~n im Sinne des Satzes 2            Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unter-\nausgestc~llt worden sind.                                    nehmer zur Ausführung einer Einfuhr verwendet,\nsind den Umsätzen zuzurechnen, für die der einge-\n(2) Hat der UnternPhmPr in einPr Rechnung für eine\nführte Gegenstand verwendet wird.\nLieferun~~ oder sonstige Leistung Pi nen höheren Steu-\nerbetrag, als Pr nach diesem Gesetz für den Umsatz              (3) Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach\nschuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er auch         Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze","Nr. 69  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1979                            1965\n1. in dC'n Fä l lcn des A bsatzcs 2 Nr. 1                       Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten\na) nach§ 4 Nr. 1 bis 6, § 25 Abs. 2 oder nach den in       in den Fällen, in denen\n§ 26 Abs. 5 lwzcichnetc~n Vorschriften steuerfrei      a) ein anderer als der Leistungsempfänger ein Ent-\nsind oder                                                 gelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3) oder\nb) nach§ 4 Nr. 8 Buchsta bc a bis g oder Nr. 10 Buch-      b) ein anderer als der Unternehmer, für dessen\nsta bc a skuerfrci sind und sich unmittelbar auf          Unternehmen der Gegenstand eingeführt wor-\nGew nsUjndc bPziPhcn, die in ein Gebiet außer-\n1\nden ist (Absatz 1 Nr. 2), die Einfuhrumsatzsteuer\nhalb der Eu ropä isclwn Wirtschaftsgemeinschaft           entrichtet oder durch seinen Beauftragten ent-\nausgeführt wPrden;                                        richten läßt,\n2. in den F~illcn des Absatzes 2 Nr. 2 und 3                    der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch neh-\nmen kann,\na) nach§ 4 Nr. 1 bis 6, § 25 Abs. 2 oder nach den in\n§ 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei   3. wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeu-\nw~i rcn od<~r                                          tung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von\nHärten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge\nb) nach§ 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g oder Nr. 10 Buch-       (Absätze 4 und 5) Umsätze, die den Vorsteuerabzug\nsta lw a stcuprf rci wären und der Leistungsemp-       ausschließen, unberücksichtigt bleiben können\nfa nger in Pincm Gebiet außerhalb der Europäi-         oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträ~en\nschen Wi rtscha ftsgenwi nscha ft ansässig ist;        zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann und\n3. in d<!n Fällen des Absali.cs 2 Nr. 2 nach§ 4 Nr. 7        4. unter welchen Voraussetzungen, auf welcher\nBuchstabe b steu<~rfrc~i w~irc~n.                          Grundlage und in welcher Höhe der Unternehmer\n(4) VcrwPndet der UntPrnchmcr einen für sein                 den Vorsteuerabzug aus Gründen gleicher Wettbe-\nU ntcrneh men gcl ielerlPn oder eingdührten Gegen-               werbsverhältnisse abweichend von Absatz 1 Nr. 1\nstand oder eine von ihm in Anspruch genommene son-               aus Kosten in Anspruch nehmen kann, die er aus\nstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von                   Anlaß einer Geschäfts- oder Dienstreise oder für\nUmsätzen, die den VorslPucrabzug ausschließen, so ist            einen dienstlich veranlaßten Umzug seiner Arbeit-\nder Teil der jewei Iigcn Vorsteuerbeträge nicht abzieh-          nehmer aufgewendet hat.\nba r, der den zum A ussch Iu ß vom Vorsteuerabzug füh-\nrenden Umsätzen wi rlschaftl ich zuzurechnen ist. Der                                 § 15 a\nUnternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge                      Berichtigung des Vorsteuerabzugs\nim Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln.\n( 1) Ändern sich bei ei-nem Wirtschaftsgut die Ver-\n{5) Anstelle einer Aufteilung nach Absatz 4 kann         hältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Ver-\nder Unternehmer die nicht abziehbaren Teile der nach         wendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren,\ndieser Vorschrift aufzuteilenden Vorsteuerbeträge           innerhalb von fünf Jahren seit dem Beginn der Ver-\neinheitlich nach dem Verhältnis der zum Ausschluß           wendung, so ist für jedes Kalenderjahr der Änderung\nvom Vorsteuerabzug führenden Umsätze zu den übri-           ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der\ngen Umsätzen ermitteln. Einfuhren sind nicht Umsätze        auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfal-\nim Sinne dieser Vorschrift.                                 lenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Bei Grund-\nstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestand-\n(6) Die Anwendung des Absatzes 5 ist ausgeschlos-       teile, bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des\nsen, wenn sie zu ungPrechtfertigten Steuervorteilen         bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei\nführt.                                                      Gebäuden auf fremdem Boden tritt an die Stelle des\n(7) Bei Anwendung des Absatzes 5 kann das Finanz-       Zeitraums von fünf Jahren ein solcher von zehn Jah-\namt auf Antrag gestatten, daß ein in der Gliederung         ren.\ndes Unternehmens gesondert geführter Betrieb wie ein           {2) Bei der Berichtigung nach Absatz 1 ist für jedes\nselbständiges Unternehmen behandelt wird.                   Kalenderjahr der Änderung in den Fällen des Satzes 1\nvon einem Fünftel und in den Fällen des Satzes 2 von\n(8) Der Bundesminister der Finanzen kann mit             einem Zehntel der auf das Wirtschaftsgut entfallen-\nZustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-               den Vorsteuerbeträge auszugehen. Eine kürzere Ver-\nnung nähere Bestimmungen darüber treffen,                    wendungsdauer ist entsprechend zu berücksichtigen.\nDie Verwendungsdauer wird nicht dadurch verkürzt,\n1. in welchen Fällen zur Vereinfachung des Besteue-          daß das Wirtschaftsgut in ein anderes einbezogen\nrungsverfahrens\nwird.\na) auf die Voraussetzung des gesonderten Auswei-           (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Vorsteuerbeträge,\nses der Steuer für den Vorsteuerabzug verzich-     die auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstel-\ntet werden kann und in welcher Weise der Vor-      lungskosten entfallen, sinngemäß anzuwenden.\nsteuerabzug in diesen Fällen vorzunehmen ist\noder                                                   (4) Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch vor,\nwenn das noch verwendungsfähige Wirtschaftsgut\nb) die in Gutschriften des Unternehmers gesondert\nvor Ablauf des nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebli-\nausgewiesene Steuer von ihm als Vorsteuer\nchen Berichtigungszeitraums veräußert oder zum\nabgezogen werden kann,\nEigenverbrauch entnommen wird und dieser Umsatz\n2. unter welchen Voraussetzungen, für welchen                für den Vorsteuerabzug anders zu beurteilen ist als die\nBesteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur          Verwendung im ersten Kalenderjahr.","1966                                       ßundcsgcsctzhlatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(5) Absc1l.z 4 gilt c1uch d,rnn, wenn di<' V<>r;iußcrung     dem sie entrichtet worden ist. Die bis zum 15. Tagl,\nodc:r Entnc1 h nw i rn K<1 IPndc•rj,ilir dPr Prsl.mal igcn Ver-  nach Ablauf des Besteuerungszeitraums zu entrich-\nwcnd u ng stc1ttfind(~L                                          tende Einfuhrumsatzsteuer kann bereits von der\nSteuer für diesen Besteuerungszeitraum abgesetzt\n(6) Die' Berichtigung ndch dPn Abs;Hz<'n 4 und 5 ist         werden, wenn sie in ihm entstanden ist.\nso vorzurwhmPn, als wfirc das Wirtschc1ftsgut in der\nZeit von dr>r Ver;iußPrung odC'r Entnc1hme bis zum                  (3) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder\nAblauf des rnaßgPbl idwn BPrichtigu ngszcitraums                 berufliche Tätigkeit nur in. einem Teil des Kalender-\nu ntcr Pntspr<)chend gc/i ndcrkn V crh~1 lln issPn wPiter-       jahres ausgeübt, so tritt dieser Teil an die Stelle des\nh in für dc1s l J nt<'rrwh rnen verwcndd worden.                 Kalenderjahres.\n(7) l)pr Bu ndPsrn in ist.er dPr Fi n,rnzen kann mit             (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 kann das\nZusti rn rn u ng d<'s Bu ndcsr,ilPs durch RPchtsverord-          Finanzamt einen kürzeren Besteuerungszeit.raum\nnu ng nühc~n~ BPslirnrnunw'n dc1ri.Hwr trdlcn,                   bestimmen, wenn der Eingang der Steuer gefährdet\nerscheint oder der Unternehmer damit einverstanden\n1. wie dPr A usglPich nc1ch dPn ;\\ bs;it.zcn 1 bis 6 durch-\nist.\nzufü h rcn ist und in wPldwn F;illen er zur Verein-\nfachung cks lkstPU<'rtlllgsvPrfd h rPns, zur Vermei-           (5) Bei Beförderungen von Personen im Gelegen-\ndung von I J;i rtcn odPr nicht. g<'rPchtlcrtigtcn Steu-     heitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Erhe-\nervortci len zu un!C'rbleilwn hat;                          bungsgebiet zugelassen sind, wird die Steuer, abwei-\n2. in welchen F;illcn zur VcrrnPidung von Härten                chend von Absatz 1, für jeden einzelnen steuerpflich-\nodPr nicht gcn~chtfrrtigtc·n StPucrvortcilen eine           tigen Umsatz durch die zuständige Zolldienststelle\nBerichtigung d<:s Vorsl.<'uera bz ugs in entsprechen-       berechnet (Einzelbesteuerung). Zuständige Zolldienst-\nckr Anwendung der Abs~itze 1 bis 6 bei einem               stelle ist die Eingangszollstelle, Ausgangszollstelle,\nWc>chsPI dPr BPsi<'UNtingsform durchzuführen ist;          Grenzkontrollstelle oder Kontrollstelle, bei der der\nKraftomnibus in das Erhebungsgebiet gelangt oder das\n3. daß zur Vermeidung von Härten oder eines nicht                Erhebungsgebiet verläßt. Die zuständige Zolldienst-\ngerechtfertigten SteuervortJ!ils bPi einer unentgelt-      stelle handelt bei der Einzelbesteuerung für das Fi-\n1ichen Ver~i u ßeru ng oder Übcrlassu ng eines Wirt-        nanzamt, in dessen Bezirk sie liegt (zuständiges Fi-\nsc ha ftsg u tes                                           nanzamt). Absatz 2 und§ 19 Abs. 1 und 3 sind bei der\na) eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs in ent-           Einzelbesteuerung nicht anzuwenden.\nsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 6\n(6) Werte in fremder Währung sind zur Berechnung\nauch dann durchzuführen ist, wenn eine Ände-\nder Steuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf\nrung der Verh~iltnisse nicht vorliegt,\nDeutsche Mark nach den amtlichen Briefkursen\nb) der Teil des Vorsteuerbetrages, der bei einer           umzurechnen, die der Bundesminister der Finanzen\ngleichmäßigen Verteilung auf den in Absatz 6           als Durchschnittskurse für den Monat öffentlich\nbezeichneten Restzeitraum entfällt, vom Unter-         bekanntgibt, in dem die Leistung ausgeführt oder das\nnehmer geschuldet wird,                                Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor Ausführung der\nc) der Unternehmer den nach den Absätzen 1 bis 6           Leistung(§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4) verein-\noder Buchstabe b geschuldeten Betrag dem Lei-          nahmt wird. Ist dem leistenden Unternehmer die\nstungsempUi ngcr wie eine Steuer in Rechnung           Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten\nstellen und diPs<>r den Jktrag als Vorsteuer           gestattet (§ 20), so sind die Entgelte nach den Durch-\nabzietwn kann.                                         schnittskursen des Monats umzurechnen, in dem sie\nvereinnahmt werden. Das Finanzamt kann die\nUmrechnung nach dem Tageskurs, der durch Bank-\nFünfter Abschnitt                        mitteilung oder Kurszettel nachzuweisen ist, gestatten.\nBesteuerung                               (7) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten § 11 Abs. 5\nund§ 21 Abs. 2.\n§ 16\n§ 17\nSteuerberechnung, Besteuerungszeitraum\nÄnderung der Bemessungsgrundlage\nund Einzelbesteuerung\n(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen\n(1) Die Steu<:r ist, soweit nicht§ 20 gilt, nach verein-     steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 1\nbarten Entgelten zu bc-rechnen. Besteuerungszeitraum\nbis 3 geändert, so haben\nist das Kalenderjahr. Bei dPr BerPch n u ng der Steuer ist\nvon der Summe der Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis             1. der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt\n3. auszugehen, soweit für sie die Steuer in dem Besteu-               hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag und\nerungszeitraum entstanden ist. Der Steuer sind die              2. der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt\nnach§ 14 Abs. 2 und 3 und nach§ 17 Abs. 1 Satz 2                      worden ist, den dafür in Anspruch genommenen\ngeschuldeten St<~ucrbetrüge hinzuzurechn<'n.                          Vorsteuerabzug\n(2) Von der nach Absatz 1 berechneten Steuer sind            entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigung des\ndie in den Besteuerungszcitra um fa Ilenden, nach § 15          Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter\nabziehbaren VorstcuPrbetr;1ge abzus<~tzen. § 15 a ist zu        Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts ent-\nberücksichtigen. Die Einfuhrumsatzsteuer ist von der            fallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in\nSteuer für den Besteucru ngszeitra u rn abzusetzen, in          diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der","Nr. fö)  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1979                            1967\nSteuPr. Die Berichtigungen nc1ch Satz 1 sind für den          ist die Steueranmeldung binnen einem Monat nach\nBestc'u<'ru ngszPitra um vor zu rwhmen, in dem die           Ablauf des' kürzeren Besteuerungszeitraums abzuge-\nÄnderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist.           ben. Die Steueranmeldung muß vom Unternehmer\neigenhändig unterschrieben sein.\n(2) Absc1tz 1 gilt sinngem~iß. wenn\n1. dc1s vPreinbc1ru, Entgelt für eine steuerpflichtige          (4) Berechnet der Unternehmer die zu entrichtende\nLid<'rung oder sonstige Leistung uneinbringlich          Steuer oder den Überschuß in der Steueranmeldung\ngeworden ist. Wird das Entgelt nachträglich ver-         für das Kalenderjahr abweichend von der Summe der\nPi nna h mt, sind StPuPrlwtrag und Vorsteuerabzug        Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag\n<'rneut zu berichtigen;                                  zugunsten des Finanzamts einen Monat nach dem Ein-\ngang der Steueranmeldung fällig. Setzt das Finanzamt\n2. für eine verPinbarte Lief<>rung oder sonstige Lei-         die zu entrichtende Steuer oder den Überschuß abwei-\nstung Pin Entg<~lt Pntrichtet, die Lieferung oder son-  chend von der Steueranmeldung für das Kalenderjahr\nstige Leistung jPdoch nicht ausgeführt worden ist;       fest, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des\n3. Pin<' steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Lei-        Finanzamts einen Monat nach der Bekanntgabe des\nstung rückgängig gPmc1cht worden ist.                   Steuerbescheids fällig. Die Fälligkeit rückständiger\nVorauszahlungen (Absatz 1) bleibt von den Sätzen 1\n(3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abge-      und 2 unberührt.\nzogen worden ist, herc1bgesdzt, erlassen oder erstattet\nworden, so hat dPr Unternehmer den Vorsteuerabzug               (5) In den Fällen der Einzelbesteuerung(§ 16 Abs. 5)\nentsprechend zu bcrichtigen. Absatz 1 Satz 3 gilt sinn-      ist abweichend von den Absätzen 1 bis 4 wie folgt zu\ngemäß.                                                       verfahren:\n(4) Werden diP Entgelte für unterschiedlich besteu-        1. Der Beförderer hat für jede einzelne Fahrt eine\nerte Liefern ngen oder sonstige Leistungen eines                  Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem\nbestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B.                Vordruck in zwei Stücken bei der zuständigen Zoll-\nJahresboni, Ja h rPsrückvergütungen), so hat der                  dienststelle abzugeben.\nUnternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu            2. Die zuständige Zolldienststelle setzt für das zustän-\nertPilen, aus dPm zu ersc>hen ist, wie sich die Änderung          dige Finanzamt die Steuer auf beiden Stücken der\nder 'Entgelte auf diP unterschiedlich besteuerten                 Steuererklärung fest und gibt ein Stück dem Beför-\nUmsätze verteilt.                                                 derer zurück, der die Steuer gleichzeitig zu entrich-\n§ 18                               ten hat. Der Beförderer hat dieses Stück mit der\nSteuerquittung während der Fahrt mit sich zu füh-\nBesteuerungsverfahren\nren.\n( 1) Der U nterneh mPr hat bis zum 10. Tag nach           3. Der Beförderer hat bei der zuständigen Zolldienst-\nAblauf jedes Kalendc>rmonats (Voranmeldungszeit-                  stelle, bei der er das Erhebungsgebiet verläßt, eine\nraum) eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschrie-                 weitere Steuererklärung in zwei Stücken abzuge-\nbenem Vordruck abzugeben, in der er die Steuer für                ben, wenn sich die Zahl der Personenkilometer(§ 10\nden Voran meld ungszcitra um (Vorauszahlung) selbst               Abs. 6 Satz 2), von der bei der Steuerfestsetzung\nzu berechnen hat.§ 16 Abs. 1 und 2 und§ 17 sind ent-              nach Nummer 2 ausgegangen worden ist, geändert\nsprechend anzuwenclPn. § 150 Abs. 6 der Abgabenord-               hat. Die Zolldienststelle ?etzt die Steuer neu fest.\nnung bleibt unberührt. Gibt der Unternehmer die Vor-              Gleichzeitig ist ein Unterschiedsbetrag zugunsten\nanmeldung nicht ab oder hat er die Vorauszahlung                  des Finanzamts zu entrichten oder ein Unter-\nnicht richtig berechnet, so kann das Finanzamt die                schiedsbetrag zugunsten des Beförderers zu erstat-\nVora usz.a hl u ng festsetzen. Di(~ Vorauszahlung ist am          ten. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn\n10. Tag nach Ablauf dPs Voranmeldungszeitraums                    der Unterschiedsbetrag weniger als fünf Deutsche\nfällig.                                                           Mark beträgt. Die Zolldienststelle kann in diesen\n(2) Beträgt d ic> St.euer für das vorangegangene Kalen-        Fällen auf eine schriftliche Steuererklärung ver-\nderjahr nicht mehr als 6 000 Deutsche Mark, so ist das            zichten.\nKalendervierteljahr Voranmeld ungszeitraum. Das\nFinanzamt kann auf Antrag gestatten oder zur Siche-             (6) Zur Vermeidung von Härten kann der Bundes-\nrung des Steueranspruchs anordnen, daß an Stelle des         minister der Finanzen mit Zustimmung des Bundesra-\nKalendervierteljahrs der Kalendermonat Voranmel-             tes durch Rechtsverordnung die Fristen für die Voran-\ndungszeitraum ist. Ist zu erwarten, daß die Steuer für       meldungen und Vorauszahlungen um einen Monat\ndas laufonde Kalenderjahr den Betrag von 600 Deut-           verlängern und das Verfahren näher bestimmen.\nsche Mark nicht übersteigt, kann das Finanzamt den           Dabei kann angeordnet werden, daß der Unternehmer\nUnternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der             eine Sondervorauszahlung auf die Steuer für das\nVoranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlun-             Kalenderjahr zu entrichten hat.\ngen befreien.                                                   (7) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens\n(3) Der Unternehmer hat für das Kalenderjahr oder         kann der Bundesminister der Finanzen mit Zustim-\nfür den kürzeren Best.eueru ngszeitra um eine Steuerer-      mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung\nklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck               bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen\nabzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer oder         auf die Erhebung der Steuer für folgende Umsätze ver-\nden Überschuß, der sich zu seinen Gunsten ergibt,            zichtet werden kann:\nnach§ 16 Abs. 1 bis 4 und§ 17 selbst zu berechnen hat        1. Lieferungen von Gold, Silber und Platin sowie son-\n(Steueranmeldung). In den Fällen des§ 16 Abs. 3 und 4            stige Leistungen im Geschäft mit diesen Edelmetal-","1968                                      Bu ndcsgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nIPn zwischPn UntPrndrnwrn, diP an Piner Wertpa-           Abs. 3 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1\npierbörs<.· i rn Ertwlrn ngsgd)id mit: dPm Recht: zur     finden die Vorschriften über den Verzicht auf Steuer-\nTeilnahm(~ c1m J lcrnd<·l zug(•!asscn sind. Das gilt       befreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der\nnicht für MünzPn und MPdc1illPn aus diesen Edel-          Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 1) und über den\nmdallPn;                                                  Vorsteuerabzug (§§ 15 und 15 a) keine Anwendung.\n2. Liderung<'n, diP dPr Einfuhr folgen, wenn ein ande-\nrer d ls der U ntPrrwh m<>r, für dPssen U nt.crnc>hmen        (2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur\nd(~r G<>gensta nd Pi ngdü h rt ist, d iP entrichtete Ein-  U nanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3\nfu h ru rnsa t1.stcuPr als VorslPu<>r a bz ieh(!n kann     und 4) erklären, daß er auf die Anwendung' des Absat-\n(§ 15 Abs.8 Nr.2 Buchstdb<'b).                             zes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit\nder Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unter-\n(8) Zur Sich<>rung c!Ps SteuPranspruchs kann der             nehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann\nBundesminister der Finanwn mit Zustimmung des                    nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an\nBundesrates durch RechtsvPrordnung bestimmen, daß               widerrufen werden. De.r Widerruf ist spätestens bis\ndie Steuer für die U rns~itze eines nicht im Erhebungs-         zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des\ngebiet ansässigPn Unternehmers im Abzugsverfahren               Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.\ndurch den LcistungsPmpfänger zu entrichten ist. Dabei\nkönnen insbesonder<' geregelt werden:                               (3) Der Unternehmer erhält einen Steuerabzugsbe-\ntrag, wenn Absatz 1 keine Anwendung findet und der\n1. die Art und Weise der Berechnung der einzubehal-\nin Satz 2 bezeichnete Umsatz im laufenden Kalender-\ntenden und abzuführenden Steuer und der Aus-\njahr 60 000 Deutsche Mark nicht übersteigt. Umsatz\nschluß der §§ 19 und 24 i rn Abzugsverfahren;\nim Sinne des Satzes 1 ist der Gesamtumsatz zuzüglich\n2. die Aufzeichnungspflichten des Leistungsempfän-              der entsprechenden Umsätze, die der Unternehmer\ngers und seine Verpflichtung zur Ausstellung einer         außerhalb des Erhebungsgebiets ausführt. Der Steuer-\nBescheinigung über die einbehaltene oder abge-             abzugsbetrag berechnet sich nach einem Vomhun-\nführte Steuer;                                             dertsatz der Steuer, die sich für die Umsätze im Sinne\n3. die Haftung <leg Leistungsempfängers für die einzu-           des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nach Abzug der Vorsteuerbe-\nbehaltende und abzuführende Steuer sowie die               träge und der Kürzungsbeträge, mit Ausnahme der\nZahlungspflicht des Leistungsempfängers oder               Kürzungsbeträge nach den §§ 1 bis 2 des Berlinförde-\neines Dritten bei der Ausstellung einer unrichtigen        rungsgesetzes, ergibt. Der Vomhundertsatz beträgt\nBescheinigung;                                              1. wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz im laufen-\n4. der Verzicht auf die Bc>steuerung des Unterneh-                    den Kalenderjahr 20 500 Deutsche Mark nicht\nmers nach den Absätzen 1 bis 4;                                 übersteigt, 80 v. H.,\n5. die Pflicht des U ntPrnehmers, die Steuer für die dem         2. wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz im laufen-\nAbzugsverfahren unlerl iegenden lJ msätze nach                  den Kalenderjahr 20 500 Deutsche Mark übersteigt,\nvereinnahmten Entgelten zu berechnen;                           80 v. H., gekürzt um einen Vomhundertpunkt. für\njeweils 500 Deutsche Mark des Betrages, der 20 500\n6. die Anrechnung der einbehaltenen oder abgeführ-                    Deutsche Mark übersteigt. Angefangene 500 Deut-\nten Steuer bei der Besteuerung des U nt.ernehmers               sche Mark sind aufzurunden.\nnach den Absätzen 1 bis 4;\nBei der Berechnung des Steuerabzugsbetrages bleibt\n7. die Zuständigkeit der Finanzbehörden.                         die Steuer nach§ 14 Abs. 2 und 3 außer Ansatz. Die\n(9) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens             Vorschriften über die Berichtigung des Vorsteuerab-\nkann der Bundesminister der Finanzen mit. Zustim-                zuges (§ 15 a) sind zu berücksichtigen.\nmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die                     (4) Gesamtumsatz ist die Summe der steuerbaren\nVergütung der Vorsteuerbeträge (§ 15) an nicht im                Umsätze im Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 abzüglich\nErhebungsgebiet ansässige Unternehmer, abweichend                folgender Umsätze:\nvon§ 16 und von den Absätzen 1 bis 4, in einem beson-\nderen Verfahren regeln. Dabei kann angeordnet wer-               1. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 7, Nr. 8 Buchstabe i,\nden, daß der Unternehmer die Vergütung selbst zu                      Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 steuerfrei sind;\nberechnen hat.                                                   2. der Umsätze, die nach§ 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h,\n§ 19                                  Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn\nsie Hilfsumsätze sind.\nBesteuerung der Kleinunternehmer\nSoweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahm-\n(1) Die für Umsätze im Sinne des§         1 Abs. 1 Nr. 1 bis ten Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a\n3 geschuldete Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn              Satz 4 und 5 oder § 20), ist auch der Gesamtumsatz\nder in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf            nach diesen Entgelten zu berechnen. Hat der Unter-\nentfallenden Steuer im vorangegangenen Kalender-                 nehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit\njahr 20 000 Deutsche Mark nicht überstiegen hat und              nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist\nim laufenden Kalenderjahr 100 000 Deutsche Mark                  der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresge-\nvoraussichtlich nicpt übersteigen wird. Umsatz im                samtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalender~\nSinne des Satzes 1 ist. der nach vereinnahmten Entgel-           monate sind bei der Umrechnung als volle Kalender-\nten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin                 monate zu behandeln, es sei denn, daß die Umrech-\nenthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des                    nung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamt-\nAnlagevermöw~ns. Satz 1 gilt nicht für die nach§ 14              umsatz führt.","Nr. G9   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1979                            1969\n§ 20                              (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für\nBerechnung der Steuer                    Gegenstände, die nicht Waren im Sinne des§ 1 Abs. 2\nnarh vereinnahmten Entgelten                 Satz 1 des Zollgesetzes sind und für die keine Zollvor-\nschriften bestehen.\n(1) Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, daß\nein U ntc>rnehmer,                                                                    § 22\n1. dessen Gesamtumsatz(§ 19 Abs. 4) im vorangegan-                         Aufzeichnungspflichten\ngenen Kalenderjahr nicht mehr als 250 000 Deut-\nsche Mark betragen hat, oder                             ( 1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststel-\n2. der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und        lung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung\nauf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmä-       AufzeichLungen zu machen.\nßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Ab-             (2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen\ngabenordnung befreit ist, oder                        sein:\n3. soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehö-      1. die vereinbarten Entgelte für die vom Unternehmer\nriger eines freien Berufs im Sinne des§ 18 Abs. 1         ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistun-\nNr. 1 des Einkommensteuergesetzes ausführt,               gen. Dabei ist ersichtlich zu machen, wie sich die\ndie Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten(§ 16          Entgelte auf die steuerpflichtigen Umsätze, getrennt\nAbs. 1 Satz 1), sondern nach den vereinnahmten Ent-           nach Steuersätzen, und auf die steuerfreien\ngelten berechnet. Erstreckt sich die Befreiung nach            Umsätze verteilen. Außerdem müssen aus den Auf-\nNummer 2 nur auf einzelne Betriebe des Unterneh-              zeichnungen die Umsätze hervorgehen, die der\nmers und liegt die Voraussetzung nach Nummer 1                Unternehmer nach§ 9 als steuerpflichtig behandelt.\nnicht vor, so ist die Erlaubnis zur Berechnung der            Bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahm-\nSteuer nach den vereinnahmten Entgelten auf diese              ten Entgelten (§ 20) treten an die Stelle der verein-\nBetriebe zu beschränken. Wechselt der Unternehmer             barten Entgelte die vereinnahmten Entgelte. Im\ndie Art der Steuerberechnung, so dürfen Umsätze                Falle des § 17 Abs. 1 Satz 2 hat der Unternehmer,\nnicht doppelt erfaßt werden oder unversteuert bleiben.        der die auf die Minderung des Entgelts entfallende\nSteuer an das Finanzamt entrichtet, den Betrag der\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Geschäftsveräußerungen.        Entgeltsminderung gesondert aufzuzeichnen;\n2. die vereinnahmten Entgelte und Teilentgelte für\n§ 21\nnoch nicht ausgeführte Lieferungen und sonstige\nBesondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer            Leistungen. Dabei ist ersichtlich zu machen, wie\nsich die Entgelte und Teilentgelte verteilen\n(1) Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauch-\nsteuer im Sinne der Abgabenordnung.                            a) auf steuerpflichtige Umsätze, getrennt nach\nSteuersätzen, für die die Steuer nach§ 13 Abs. 1\n(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vor-                Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 und 5 entsteht, und\nschriften für Zölle - ausgenommen § 5 Abs. 5 Nr. 1,\n§§ 24, 25, 40 und 52 des Zollgesetzes - sinngemäß. Für         b) auf steuerfreie Umsätze oder Umsätze, für die\ndie Einfuhr abschöpfungspflichtiger Gegenstände gel-               nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 5 die\nten die Vorschriften des Abschöpfungserhebungsge-                  Steuer nicht entsteht.\nsetzes sinngemäß.                                              Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend;\n(3) Abweichend von § 37 Abs. 2 des Zollgesetzes       3. die Bemessungsgrundlagen für die Lieferungen und\nkann die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer ohne                 sonstigen Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1\nSicherheitsleistung aufgeschoben werden, wenn die zu           Buchstabe b und Nr. 3 sowie des § 10 Abs. 5.\nentrichtende Ste·uer nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 in voller          Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend;\nHöhe als Vorsteuer abgezogen werden kann.                 4. die Bemessungsgrundlagen für den Eigenver-\n(4) Entsteht für den eingeführten Gegenstand nach           brauch. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend;\ndem Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatz-           5. die Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und\nsteuer eine Zollschuld oder eine Verbrauchsteuer              sonstige Leistungen, die an den Unternehmer für\noder wird für den eingeführten Gegenstand nach die-           sein Unternehmen ausgeführt worden sind, und die\nsem Zeitpunkt eine Verbrauchsteuer unbedingt, so              vor Ausführung dieser Umsätze gezahlten Entgelte\nentsteht gleichzeitig eine weitere Einfuhrumsatz-              und Teilentgelte, soweit für diese Umsätze nach\nsteuer. Das gilt auch, wenn der Gegenstand nach dem           § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 und 5 die Steuer\nin Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt bearbeitet oder ver-         entsteht, sowie die auf die Entgelte und Teilentgelte\narbeitet worden ist. Bemessungsgrundlage ist die ent-         entfallenden Steuerbeträge;\nstandene Zollschuld oder die entstandene oder unbe-\ndingt gewordene Verbrauchsteuer. Steuerschuldner          6. die Bemessungsgrundlagen für die Einfuhr von\nist, wer den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrich-        Gegenständen (§ 11 ), die für das Unternehmen des\nten hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn derjenige,      Unternehmers eingeführt worden sind, sowie die\nder den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten           dafür entrichtete oder in den Fällen des§ 16 Abs. 2\nhat, hinsieht) ich des eingeführten Gegenstandes nach         Satz 4 zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer.\n§ 15 Abs. 1 Nr. 2 zum Vorsteuerabzug berechtigt ist          (3) Die Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 Nr. 5\noder dazu berechtigt wäre, wenn der Gegenstand für        und 6 entfallen, wenn der Vorsteuerabzug ausge-\nsein Unternehmen eingeführt worden wäre.                  schlossen ist (§ 15 Abs. 2 und 3). Ist der Unternehmer","1970                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nnur teilweise zum VorstcuPrabzug berechtigt, so müs-             abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwen-\nsen aus dC'n A ufzcichn u ng<'n d iC' Vorsteuerbeträge           dung der Durchschnittsätze ergeben würde.\neindeutig und leicht nachprüfbar zu ersehen sein, die\nden zum Vorslf'UPrabzug lwn·chtigenden Umsätzen                     (3)  Der Unternehmer, bei dem die Voraussetzungen\nganz oder teilweise zuzurechnen sind. Außerdem hat               für eine Besteuerung nach Durchschnittsätzen im\nder U nterneh mcr in d ics('n F~1 I ]pn die Bcmessungs-          Sinne des Absatzes 1 gegeben sind, kann beim Finanz-\ngrundlaf~en für die Umsätze, die nach§ 15 Abs. 2 und             amt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung\n(§ 18 Abs. 3 und 4) beantragen, nach den festgesetzten\n3 den Vorsteuerabzug ausschli<>ßcn, getrennt von den\nBemessu ngs~~ru nd lagen der übrigPn Umsätze, ausge-             Durchschnittsätzen besteuert zu werden. Der Antrag\nnommen die Einfuhn~n. aufzuzcichnc~n. Die Verpflich-              kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalender-\nlu ng zur Tn~nnung dPr Bemessungsgrund lagen nach                 jahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist späte-\nAbsatz 2 N r. 1 Satz 2, N r. 2 Sa t z 2, N r. 3 Satz 2 und Nr. 4  stens bis zur U nanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung\nSatz 2 bleibt. u nbcrü h rt.                                      des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.\nEine erneute Besteuerung nach Durchschnittsätzen ist\n(4) Macht der Unternehm(~r von der Vorschrift des              frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren\n§ 15 Abs. 7 Gebrauch, so hat er die Aufzeichnungs-                zulässig.\npflichten nach den Abs:ilzen 2 und 3 für jeden Betrieb\n§ 24\ngesondert zu erfüllen. In den Fällen des§ 15 a hat der\nUnternehmer die Berechnungsgrundlagen für den                                          Durchschnittsätze\nAusgleich aufzuzeichnen, der von ihm in den in                            für land- und forstwirtschaftliche Betriebe\nBetrarht kommenden Kalendcrjc1hren vorzunehmen\n( 1) Für die im Rahmen eines land- und forstwirt-\nist.\nschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze wird die\n(5)  Ein Unternehmer, der ohne Begründung einer                Steuer wie folgt festgesetzt:\ngewerblichen Niederlassung oder außerhalb einer sol-              1. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von\nchen von Haus zu H:aus oder auf öffentlichen Straßen                   forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen\noder an anderen öffentlichen Orten Umsätze ausführt                   Sägewerkserzeugnisse, auf fünf vom Hundert,\noder Gegenstände erwirbt, hat ein Steuerheft nach\namtlich vorgeschriebenc:m Vordruck zu führen.                     2. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in\nder Anlage aufgeführten Sägewerkserzeugnisse\n(6) Der Bundesminister d('r Finanzen kann mit                      und für die sonstigen Leistungen auf sieben vom\nZusli mmung des Bundesrates durch Rechtsverord-                       Hundert,\nnung\n3. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in\n1. nähere Bestimmungen darüber treffen, wie die Auf-                  der Anlage nicht aufgeführten Sägewerkserzeug-\nzeichnungspflichten zu erfüllen sind und in wel-                 nisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüs-\nchen Fällen Erleichterungen bei der Erfüllung die-               sigkeiten auf dreizehn vom Hundert und\nser Pflichten gewtihrt werden können, sowie\n4. für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1\n2. Unternehmer im Sinne des Absatzes 5 von der Füh-                   Nr. 1 bis 3 auf siebenundeinhalb vom Hundert\nrung des Steuerheftes befreien, sofern sich die\nder Bemessungsgrundlage. Die Befreiungen nach § 4\nGrundlagen der Besteuerung aus anderen Unterla-\nmit Ausnahme der Nummern 1 bis 6 bleiben unbe-\ngen ergeben, und diese Befreiung an Auflagen\nrührt;§ 9 findet keine Anwendung. Für die Ausfuhr-\nknüpfen.\nlieferungen und die im Außengebiet bewirkten\nUmsätze der in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Gegenstände\nSechster Abschnitt                            ermäßigt sich die Steuer wie folgt:\nBesondere Besteuerungsformen                         bei Sägewerkserzeugnissen auf sieben vom Hundert,\nbei Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten auf\n§ 23\nsiebenundeinhalb vom Hundert\nAllgemeine Durchschnittsätze\nder Bemessungsgrundlage. Die Vorsteuerbeträge wer-\n(1) Der Bundesminister der Finanzen kann mit                   den, soweit sie den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsät-\nZustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des                  zen zuzurechnen sind, auf fünf vom Hundert, in den\nBesteuerungsvcrfa hrens für Gru ppcn von U nterneh-               übrigen Fällen des Satzes 1 auf sieben vom Hundert\nmcrn, bei denen hinsichtlich der Besteuerungsgrund-               der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festge-\nlagen annähernd gleiche Verhältnisse vorliegen und                setzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.§ 14 ist mit\ndie nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf             der Maßgabe anzuwenden, daß der für den Umsatz\nGrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig                     maßgebliche Durchschnittsatz in der Rechnung\nAbschlüsse zu machen, durch Rechtsverordnung                      zusätzlich anzugeben ist. Abweichend von§ 15 Abs. 1\nDurchschnittsätze fest.setzen für                                 steht dem Leistungsempfänger der Abzug des ihm\ngesondert in Rechnung gestellten Steuerbetrages nur\n1. die nach § 15 abziehba.ren Vorsteuerbeträge oder               bis zur Höhe der für den maßgeblichen Umsatz gelten-\ndie Grundlagen ihrer Berechnung oder                         den Steuer zu.\n2. die zu entrichtende Steuer oder die Grundlagen                    (2) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten\nihrer Berechnung.\n1. die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-,\n(2)  Die Durchschnit.tsätw müssen zu einer Steuer                  Garten-, Obst- und Gemüsebau, die Baumschulen,\nführen, die nicht wesentlich von dem Betrage                          alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit","Nr. üD      Taq der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1979                          1971\nl lilf(' dPr Naturkr~ill<' 5~('.Winnen, die~ Binnenfische- 3. Beförderungen mit Luftfahrzeugen oder Seeschif-\nrPi, die TPichwirl.schaft., di(! Pischzucht für die Bin-       fen sind, die sich ausschließlich auf das Außenge-\nrwnlisch(~rC'i und Teichwirtschaft., die Imkerei, die          biet erstrecken.\nWa ndersch~if Prei sowie die Saatzucht,\nSind die Reisevorleistungen nur zum Teil Reisevorlei-\n2. Tierzucht.- und Tic:rhaltungsbetriebe, soweit ihre           stungen im Sinne des Satzes 1, so ist nur der Teil der\nTierlJPst~incle nach dPn §§ 51 und 51 a des Bewer-          sonstigen Leistung steuerfrei, dem die in Satz 1\ntu ngsgcs<:t ws zur landwirtschaftlichen Nutzung            bezeichneten Reisevorleistungen zuzurechnen sind.\nodPr auf Cru nd der vom SPnat von Berlin nach               Die Voraussetzung der Steuerbefreiung muß vom\n§ 122 Abs. 2 rlPs BewPrtu ngsgesdzes erlassenen             Unternehmer nachgewiesen sein. Der Bundesminister\nRechtsverordnung zum land-und forstwirtschaftli-            der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates\nchen Vermögen gehören.                                      durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unter-\nZum lcrnd- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören             nehmer den Nachweis zu führen hat.\nauch die NPbenbetriPbe, die dem land- und forstwirt-               (3) Die sonstige Leistung bemißt sich µach dem\nschaftlichen Betrieb zu d ic~rwn bestimmt sind. Als              Unterschied zwischen dem Betrag, den der Leistungs-\nland- und forstwirtschaftlicher Betrieb gilt auch ein            empfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten,\nGewerbd>drieb kraft RPcht.c;form, wenn im übrigen                und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reise-\ndie Merkmale ei nPs lc1 nd- und forsl wirtschaftlichen           vorleistungen aufwendet. Die Umsatzsteuer gehört\nBetriebes vorliegen.\nnicht zur Bemessungsgrundlage. Der Unternehmer\n(3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1               kann die Bemessungsgrundlage statt für jede einzelne\nbezeichneten Ums{HzPn auch i:rndere Umsätze aus, so              Leistung entweder für Gruppen von Leistungen oder\nist der land-und forstwirtschaftliche Betrieb a 1s geson-        für die gesamten innerhalb des Besteuerungszeit-\ndert geführter Bdricb im Sinrn' dc:s § 15 Abs. 7 zu              raums erbrachten Leistungen ermitteln.\nbehandeln.\n(4) Abweichend von§ 15 Abs. 1 ist der Unternehmer\n(4) Der Unternehmer kann spätestens bis zum                   nicht berechtigt, die ihm für die Reisevorleistungen\n10. Tage nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeit-               gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als\nrau ms eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanz-                Vorsteuer abzuziehen. Im übrigen bleibt § 15 unbe-\namt erklären, daß seine Umsätze vom Beginn dieses                rührt.\nKalenderjahres an nicht nach den Absätzen 1 bis 3,\nsondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses                   (5) Für die sonstigen Leistungen gilt § 22 mit der\nGesetzes besteuert werden sollen. Die Erklärung bin-             Maßgabe, daß aus den Aufzeichnungen des Unterneh-\ndet den Unternehmer mindestens für fünf Kalender-                mers zu ersehen sein müssen:\njahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines                 1. der Betrag, den der Leistungsempfänger für die Lei-\nKalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf                    stung aufwendet,\nist spätestens bis zum 10. Tage nach Beginn dieses\nKalenderjahres zu erklären. Die Fristen nach Satz 1              2. die Beträge, die der Unternehmer für die Reisevor-\nund 4 können verlängert werden. Sind die Fristen                     leistungen aufwe:r:idet,\nbereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlän-            3. die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 und\ngert werden, wenn es unbillig wäre, die durch den                4. wie sich die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten\nFristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu                   Beträge und die Bemessungsgrundlage nach Absatz\nlassen.                                                              3 auf steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen\n§ 25\nverteilen.\nBesteuerung von Reiseleistungen\n( 1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für Reise-\nleistungen eines Unlcrm!hmers, die nicht für das Un-\nternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind,\nSiebenter Abschnitt\nsoweit der Unternchmc>r dab0i gegenüber dem Lei-                            Durchführung, Übergangs- und\nstungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Rei-                                  Schl ußvorschriften\nsevorleistungen in Anspruch nimmt. Die Leistung des\nUnternehmers ist als sonstige Leistung anzusehen.                                             § 26\nErbringt der Unternehmer an einen Leistungsempfän-\nger im Rahmen einPr Reise mehrere Leistungen dieser                                     Durchführung\nArt, so gelten sie als Pinc einheitliche sonstige Lei-              {1) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des\nstung. Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich              Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Wahrung\nnach§ 3 a Abs. 1. Reisevorlcislu ngen sind Lieferungen           der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseiti-\nund sonstige Leistungen DriUPr, die den Reisenden                gung von U nbilligkeiten in Härtefällen oder zur Ver-\nunmittelbar zugute kommen.                                       einfachung des Besteuerungsverfahrens den Umfang\n(2) Die sonstige LPistung ist slPuerfrei, wenn die Rei-       der in diesem Gesetz enthaltenen Steuerbefreiungen,\nsevorleistungen                                                  Steuerermäßigungen und des Vorsteuerabzugs näher\nbestimmen sowie die zeitlichen Bindungen nach § 19\n1. außerhalb des GPbiets der Europäischen Gemein-                 Abs. 2, § 23 Abs. 3 und § 24 Abs. 4 verkürzen. Bei der\nschaften bewirkt werden,                                      näheren Bestimmung des Umfangs der Steuerermäßi-\n2. grenzüberschreitende Beförderungen mit Luftfahr-              gung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 kann von der zolltarifli-\nzeugen oder Seeschi ffpn sind oder                          chen Abgrenzung abgewichen werden.","1972                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(2) Der Bund<'sministn d<'r Finanzen kann mit                                        § 27\nZustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-                          Allgemeine Übergangsvorschriften\nnung den Wortlaut d(•rjPnigen Vorschriften des Geset-\nzes und der auf Grund diesc>s Gesetzes erlassenen            (1) Auf Umsätze und sonstige Sachverhalte aus der\nRechtsverordnungen, in dc>nen auf den Zolltarif hinge-    Zeit vor dem 1. Januar 1980 ist das im Zeitpunkt des\nwiesen wird, dem Wortlaut des ZolllcHifs in der jeweils   maßgebenden Ereignisses für sie geltende Umsatzsteu-\ngeltenden Fassung an passen.                              errecht weiterhin anzuwenden. § 29 Abs. 3 und 4 des\nUmsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntma-\n(3) Der Bundesminister d0r Finanzen kann unbe-         chung vom 16. November 1973 (BGBI. I S. 1681 ), zuletzt\nschadet der Vorschriften der§§ 163 und 227 der Abga-      geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nbenordnung anordnen, daß diP Steuer für folgende          30. November 1978 (BGBI. I S. 1849), gilt auch, wenn die\nUmsätze niedriger festgPsetzt oder ganz oder zum Teil     Leistung nach dem 31. Dezember 1979 ausgeführt\nerlassen wird, soweit der Unternehmer keine Rech-         wird.\nnungen mit gesondc>rt<•m A uswr~is der Steuer (§ 14\n(2) § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 ist nicht anzu-\nAbs. 1) erteilt hat:\nwenden, wenn die Zahlung des Entgelts oder des Teil-\n1. für grenzüberschreitende Beförderungen im Luft-       entgelts auf einem Vertrag beruht, der vor dem\nverkehr. Bei Beförderungen durch außengebiet-         Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden\nliche Unternehmer kann die Anordnung davon ab-        ist. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer eine Rech-\nhängig gemacht werden, daß in dem Land, in dem        nung mit gesondertem Ausweis der Steuer (§ 14\nder außengebietliche Unternehmer seinen Sitz hat,     Abs. 1) erteilt hat.\nfür grenzüberschreitende Beförderungen im Luft-\nverkehr, die von Unternehmern mit Sitz in der Bun-       (3)   Der Unternehmer, der die bis zum 31. Dezember\ndesrepublik Deutschland durchgeführt werden,          1979 ausgeführten Umsätze nach § 19 Abs. 1 bis 3 in\neine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer nicht erho-    der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung ver-\nben wird;                                             steuert, hat die am Ende des Kalenderjahres 1979 für\ndiese Umsätze noch nicht vereinnahmten Entgelte den\n2. für Beförderungen im Luftverkehr mit Berlin            im Dezember 1979 vereinnahmten Entgelten hinzuzu-\n(West), solange und soweit sich aus der gegenwär-     rechnen und gleichzeitig mit ihnen der Besteuerung\ntigen Stellung Berlins (West) im Hinblick auf den     zu unterwerfen. Das Finanzamt hat auf Antrag, unbe-\nLuftverkehr Besonderheiten ergeben.                   schadet der Vorschrift des§ 222 der Abgabenordnung,\n(4) Die Bundesregierung kann durch allgemeine          die Entrichtung der auf die noch nicht vereinnahmten\nVerwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bun-           Entgelte entfallenden Steuer entsprechend dem vor-\ndesrates unbeschadet der Vorschriften der§§ 163 und       aussichtlichen Zahlungseingang zu stunden. Die in\n227 der Abgabenordnung die Interessen des inner-          Satz 1 bezeichneten Umsätze gehören nicht zum\ndeutschen Waren- und Dienstleistungsverkehrs zwi-         Gesamtumsatz des Kalenderjahres 1979.\nschen den Währungsgebieten der Deutschen Mark\nund der Mark der Deutschen Demokratischen Repu-                                        § 28\nblik durch vollen oder teilweisen Steuererlaß berück-            Zukünftige Fassungen des§ 4 Nr. 7, des§ 15\nsichtigen und dabei den Vorsteuerabzug des Lei-                              Abs. 3 und des § 24 Abs. 1\nstungsempfängers ausschließen.\n( 1) Ab 1. Januar 1982 gilt folgendes:\n(5) Der Bundesminister der Finanzen kann mit\nZustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-            1. Die Vorschrift des§ 4 Nr. 7 gilt in folgender Fas-\nnung näher bestimmen, wie der Nachweis bei den fol-           sung:\ngenden Steuerbefreiungen zu führen ist:                        „7. die auf Gesetz beruhenden Leistungen der\nBeförderungsunternehmer für die Deutsche\n1. Artikel III Nr. 1 des Abkommens zwischen der                      Bundespost;\".\nBundesrepublik Deutschland und den Vereinigten\nStaaten von Amerika über die von der Bundesrepu-      2. In § 15 Abs. 3 entfällt die Nummer 3.\nblik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für           (2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des\ndie von den Vereinigten Staaten im Interesse der      Bundesrates durch Rechtsverordnung den in Absatz 1\ngemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben         bezeichneten Zeitpunkt längstens bis zum 1. Januar\n(BGBI. i 955 II S. 823);                              1984 hinausschieben, wenn ohne diese Maßnahme\n2. Artikel 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zu dem           außenpolitische Nachteile im Zusammenhang mit der\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlan-         Mannheimer Akte oder anderen völkerrechtlichen\ntikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen    Verpflichtungen zu befürchten sind.\nhinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutsch-\n(3) Die Vorschrift des§ 24 Abs. 1 gilt ab 1. Januar\nland stationierten ausländischen Truppen (BGBI.\n1961 II S.1183, 1218);                                1981 in folgender Fassung:\n3. Artikel 14 Abs. 2 Buchstabe b und d des Abkom-                 ,,(1) Für die im Rahmen eines land- und forstwirt-\nmens zwischen der Bundesrepublik Deutschland               schaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze wird\nund dem Obersten Hauptquartier der Alliierten              die Steuer wie folgt festgesetzt:\nMächte, Europa, über die besonderen Bedingungen            1. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch\nfür die Einrichtung und den Betrieb internationaler             von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausge-\nmilitärischer Hauptquartiere in der Bundesrepu-                 nommen Sägewerkserzeugnisse, auf fünf vom\nblik Deutschland (BGB!. 1969 II S. 1997, 2009).                 Hundert,","Nr. b9  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1979                           1973\n2. für d ic Lidern ngen und den Eigenverbrauch der                               § 29\nin dPr Anlage nicht atifgcführten Sägewerkser-              Umstellung langfristiger Verträge\n1.eugnisse und Gdränkc sowie von alkoholi-\nschen Flüssigkeiten, ausgenommen die Aus-           Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der nicht\nfuhrlieferungen und diP im Außengebiet           später als vier Kalendermonate vor dem Inkrafttreten\nbewirkten Umsätw, auf dreizehn vom Hundert,      dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, so kann,\n3. für die übrigen Umstitzc im Sinne des§ 1 Abs. 1   falls nach diesem Gesetz ein anderer Steuersatz anzu-\nNr. 1 bis 3 auf sieben vom Hundert               wenden ist, der Umsatz steuerpflichtig, steuerfrei oder\nnicht steuerbar wird, der eine Vertragsteil von dem\nder Bemessungsgrundlage. Die Befreiungen nach        anderen einen angemessenen Ausgleich der umsatz-\n§ 4 mit Ausnahme der Nummern 1 bis 6 bleiben         steuerlichen Mehr- oder Minderbelastung verlangen.\nunberührt;§ 9 findet keine Anwendung. Die Vor-       Satz 1 gilt nicht, soweit die Parteien etwas anderes ver-\nsteuerbeträge werden, soweit sie den in Satz l Nr. 1 einbart haben. Ist die Höhe der Mehr- oder Minderbe-\nbezeichneten Umsätzen zuzurechnen sind, auf fünf     lastung streitig, so ist§ 287 Abs. 1 der Zivilprozeßord-\nvom Hundert, in dPn übrigPn Fällen des Satzes 1 auf  nung entsprechend anzuwenden.                  -\nsieben vom Hundert der Bemessungsgrundlage für\ndiese Umsätze festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuer-\nabzug entfällt.§ 14 ist mit der Maßgabe anzuwen-                                 § 30\nden, daß der für den Umsatz maßgebliche Durch-\nBerlin-Klausel\nschnitt.salz in der Rechnung zusätzlich anzugeben\nist. Abweichend von § 15 Abs. 1 steht dem Lei-          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 12 Abs. 1 des\nstungsempfänger der Abzug des ihm gesondert in       Drillen Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nRechnung gestellten Steuerbetrages nur bis zur       Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nHöhe der für den maßgeblichen Umsatz geltenden       erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nSteuer zu.\"                                          Drillen Überleitungsgesetzes.","1974                                     nu11de'.,U('setzblc1tt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage\n(zu§ 12 Abs. 2 Nr.1)\nListe d<~r dem Steuersatz von scchsundeinhalb\nvom Hundert unterliPgcnden Gegenstände\n1. L('bende Ti('f<', und ZWclr                                   16. Mehl, Grieß und Flocken von Kartoffeln (Nr. 11.05\na) PfPrde,  ,iusgPnommen       Wildpf('rdc~ (<lus     Nr.        des Zolltarifs)\n01.01 A d('s Zolltarifs),                                 17. Stärke (Nr. 11.08 Ades Zolltarifs)\nb) Maultiere und Maules<·l (Nr. 01.01 C des Zollta-          18. Waren des Kapitels 12 des Zolltarifs, und zwar\nrifs),\na) Ölsaaten und ölhaltige Früchte sowie Mehl\nhiervon (Nr. 12.01 und 12.02 des Zolltarifs),\nc) Hausri ndcr, Ha ussch wein<>, Ha usscha fc, Haus-\nziegPn, Hausgdlügd, Hauskaninchen, Haus-                      b) verschiedene Samen und Früchte (Nr. 12.03,\ntauben, BiPnen und ausgPbildete Blindenführ-                      12.04 A, 12.06 und 12.08 des Zolltarifs),\nhunde (aus Nr. 01.02 bis 01.06 des Zolltarifs)                c) Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten und Haus-\n2. Fleisch und ge>nießbarcr Schlc1chtabfall (Kapitel 2                    tee (aus Nr. 12.07 des Zolltarifs),\ndes Zolltarifs)                                                   d) Stroh und Futter (Nr. 12.09 und 12.10 des Zoll-\n3. Fische, ausgenommen Zi('rfische; Krebstiere und                        tarifs)\nWeichtier<\\ ausw'.nomm('n Langusten, J--Iummer,               19. Pektinstoffe, Pektinate und Pektate (Nr. 13.03 B des\nA uslern und Sch n<'ckPn (cl us Ka pilel ] des Zollta-            Zolltarifs)\nrifs)\n20. Korbweiden, ungeschält, weder gespalten noch\n4. Milch und MilclwrZ('.Ugnisse; VogPleiPr und                        sonst bearbeitet; Schilf und Binsen, roh, weder\nEigelb (ausgenommen Eier oh TH~ Scha kund Eigelb,                 gespalten noch sonst bearbeitet (aus Nr. 14.01 des\nungenießbar); na lü rl idwr Honig (aus K c1pitel 4 des            Zolltarifs)\nZolllarifs)\n21. Genießbare Fette und Öle tierischer und pflanzli-\n5. Magen von Hausrindern und Hausgdlügel (aus                         cher f-Ierkunft, auch verarbeitet, und zwar\nNr. 05.04 des Zolltarifs); rohe BC'ttfr>dcrn und Dau-\nnen (aus Nr. 05.07 des Zolltarifs); rohe Knochen                  a) Schweineschmalz, anderes Schweinefett und\n(aus Nr. 05.08 des Zolltarifs)                                        Geflügelfett (aus Nr. 15.01 des Zolltarifs),\n6. Bulben, Zwit~bel n, Knol!Pn, Wu rzcl k nollen und                  b) Talg (von Rindern, Schafen oder Ziegen), ausge-\nWurzelstöcke, ruhend, im Wachstum od0r in Blüte                       schmolzen oder mit Lösungsmitteln ausgezo-\n(Nr. 06.01 des Zolltarifs)                                            gen (aus Nr. 15.02 des Zolltarifs),\n7. Andere lebenck PflanzPn und Wurzeln, ein-                          c) Oleomargarin (aus Nr. 15.03 C des Zolltarifs),\nschließlich Stecklinge und Edelreiser (Nr. 06.02                  d) fette pflanzliche Öle (aus Nr. 15.07 des Zollta-\ndes Zolltarifs)                                                       rifs),\n8. Blüten und Blütenknospen, ~~eschnitten, zu Binde-                  e) gehärtete tierische und pfanzliche Fette und\noder Zierzwecken, frisch (Nr. 06.03 A des Zoll-                       Öle (aus Nr. 15.12 des Zolltarifs),\ntarifs)\nf) Margarine, Kunstspeisefett und andere genieß-\n9. Blattwerk, Bldlter, Z weigc und a nderc~ Pflanzen-                     bare verarbeitete Fette (Nr. 15.13 des Zolltarifs)\nteile, Gräs0r, Moose und Flechten, zu Binde- oder\n22. Bienenwachs, roh (aus Nr. 15.15 des Zolltarifs)\nZierzweck0n, frisch (aus Nr. 06.04 des Zolltarifs)\n23. Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren\n10. Gemüse und Küchen krä ut0r, trockene ausgelöste\nund Weichtieren, ausgenommen Zubereitungen\nHülsenfrüchte (Nr. 07.01 bis 07.05 des Zolltarifs)\nvon Kaviar, Langusten, Hummern, Austern und\n11. Topinambur (aus Nr. 07.06 des Zolltarifs)                          Schnecken (aus Kapitel 16 des Zolltarifs)\n12. Genießbare Frücht0 (Nr. 08.01 bis 08.12 des Zollta-            24. Zucker und Zuckerwaren (Kapitel 17 des Zollta-\nrifs)                                                             rifs)\n13. Kaffe(\\ Tee, MalP und Gewüfi',(' (Kapitel 9 des Zoll-          25. Kakaopulver, nicht gezuckert; Schokolade und\ntarifs)                                                           andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen\n14. Getreide (Ka pitd 10 d<'s Zol ltdri fs)                            (Nr. 18.05 und 18.06 des Zolltarifs)\n15. Müll(!r<~ierzeugnisse, Mehl von Hülsenfrüchten,                26. Zubereitungen auf der Grundlage von Getreide,\nMch l von Früchten (Nr. 11.01, 11.02, 11.04 A und                 Mehl oder Stärke; Backwaren (Kapitel 19 des Zoll-\n11.04 B des Zolltarifs)                                           tarifs)","Nr. G9 -- Taq der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1979                            1975\n27. Zubcn'.itu ngcn von GPm üse, Küchenkräutern,            43. Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des\nFrüchten und d nderc>n Pflanzen oder Pflanzentei-           graphischen Gewerbes mit Ausnahme der\nlen, a us~~enom men Frucht- und Gern üsesäfte (Nr.          Erzeugnisse, die auf Grund des Gesetzes über die\n20.01 bis 20.06 d<\\S Zolltdfifs)                           Verbreitung jugendgefährdender Schriften in eine\n28. Verschiedene Lebensmitr.clzubereitungen (Kapi-               Liste aufgenommen sind, und zwar\ntel 21 des Zolltdrifs)                                     a) Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch\n29. Wasser (aus Nr. 22.01 B des Zolltdrifs)                         in losen Bogen oder Blättern, auch antiquarisch\n(aus Nr. 49.01 und aus Nr. 99.06 de,s Zolltarifs),\n30. Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch\nvon mindestens fünfundsiebzig vom Hundert des              b) Zeitungen und andere periodische Druck-\nFertigerzeugnisses (aus Nr. 22.02 des Zolltarifs)              schriften, auch mit Bildern (aus Nr. 49.02 des\nZolltarifs),\n31. Speiseessig (Nr. 22.10 des Zolltarifs)\nc) Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder\n32. Rückstände und AbfJlle der Lebensmittelindu-                    Maibücher, broschiert, kartoniert oder gebun-\nstrie; zubereitetes Futter (Kapitel 23 des Zolltarifs)         den, für Kinder (aus Nr. 49.03 des Zolltarifs),\n33. Tabakpflanzen und Tabakblätter, grün oder luft-             d) Noten, handgeschrieben oder gedruckt, mit\ngetrocknet, nicht weiterbearbeitet; Abfälle hier-              oder ohne Bilder, auch gebunden (aus Nr. 49.04\nvon (aus Nr. 24.01 des Zolltarifs)                             des Zolltarifs),\n34. Speisesalz, nicht in wäßriger Lösung (aus Nr. 25.01          e) kartographische Erzeugnisse aller Art, ein-\nA II b) des Zolltarifs)                                        schließlich Wandkarten und topographische\nPläne, gedruckt; gedruckte Erd- und Himmels-\n35. Ammoniumkarbonat und Natriumhydrogenkar-                         globen (aus Nr. 49.05 des Zolltarifs),\nbonat (aus Nr. 28.42 des Zolltarifs); D-Sorbit (aus\nNr. 29.04 des Zolltarifs)                                  f) Briefmarken und dergleichen (z.B. Ganzsachen,\nvorphilatelistische   Briefe,   freigestempelte\n36. Essigsäure (Nr. 29.14 A II a) des Zolltarifs)\nBriefumschläge) a\"Is Sammlungsstücke (aus Nr.\n37. Benzoesäuresulfimid-Natrium und Benzoesäure-                     49.07 A und aus Nr. 99.04 des Zolltarifs)\nsulfimid-Kalium (aus Nr. 29.26 des Zolltarifs)\n44. Wolle, roh, nicht bearbeitet (aus Nr. 53.01 des Zoll-\n38. Fütterungsarzneimittel, die den Vorschriften des\ntarifs)\n§ 56 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes entsprechen\n(aus Nr. 30.03 des Zolltarifs)\n45. Fahrstühle und ähnliche Fahrzeuge für Kranke\n39. Natürliche tierische oder pflanzliche Düngemittel            oder Körperbehinderte, auch mit Motor oder\n(ausgenommen Guano), auch untereinander                     anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbe-\ngemischt, jedoch nicht chemisch bearbeitet (aus             wegung (Nr. 87.11 des Zolltarifs)\nNr. 31.01 des Zolltarifs)\n40. Aromengemische in Aufmachungen für den                   46. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und\nKüchengebrauch (aus Nr. 33.04 des Zolltarifs)               andere orthopädische Vorrichtungen für Men-\nschen, und zwar\n41. Gelatine (aus Nr. 35.03 B des Zolltarifs)\na) Prothesen (aus Nr. 90.19 A des Zolltarifs),\n42. Holz, und zwar\nb) Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtun-\na) Brennholz in Form von Rundli_ngen, Scheiten,                 gen zur Behebung von Funktionsschäden oder\nZweigen oder Reisigbündeln; Holzabfälle, ein-               Gebrechen, zum Tragen in der Hand oder am\nschließlich Sägespäne (Nr. 44.01 des Zolltarifs),           Körper oder zum Einpflanzen in den Organis-\nb) Rohholz, auch entrindet oder nur grob zuge-                  mus bestimmt (aus Nr. 90.19 B des Zolltarifs),\nrichtet (Nr. 44.03 des Zolltarifs),\nc) orthopädische Apparate und andere orthopä-\nc) Holz, vierseitig oder zweiseitig grob zugerich-              dische Vorrichtungen, einschließlich medizi-\ntet, aber nicht weiterbearbeitet (Nr. 44.04 des             nisch-chirurgische Gürtel (aus Nr. 90.19 C des\nZolltarifs),                                                Zolltarifs)\nd) Pfähle gespalten; Pfähle und Pflöcke, gespitzt,\nnicht in der Längsrichtung gesägt (aus Nr. 44.09     47. Kunstgegenstände und Sammlungsstücke (Nr.\ndes Zolltarifs)                                          99.01 bis 99.03 und 99.05 des Zolltarifs)","1976                                        Bundcsgcselzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nZweites Kapitel                              Kalenderjahr         abweichenden     Wirtschaftsjahr\nermitteln, endet die Frist nicht. vor Ablauf des drit-\nÄnderung anderer Gesetze\nten Monats, der auf den Schluß des in dem Kalen-\nderjahr begonnenen Wirtschaftsjahrs folgt.\"\nArtikel 1\nAbgabenordnung                                                       Artikel 2\nDie Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I                                   Einkommensteuergesetz\nS. 613; 1977 l S. 269), zuldzl g<'iindcrt durch Artikel 3\nNr. 7 des G<>s<'lws vom 1. P('lm:a r 1979 (BGB!. I S. 127),         § 9 b des Einkommensteuergesetzes 1979 in der Fas-\nwird wie folgt gP[indcrt:                                        sung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBI. I\nS. 721), zuletzt. geändert. durch Artikel 11 des Gesetzes\nvom 30. Juli 1979 (BGBI. I S. 1301), wird wie folgt geän-\n1. § 53 Nr. 2 wird wi<· folgt g<'~ind<·rt:\ndert.:\na) Das Wort „Dn•ifach(~\" wird durch das Wort\n„Vierlache\", das Wort „Dreifachen\" durch das            1. In Absatz 1 werden die Worte „vom 29. Mai 1967\nWort „Vicrlc1clwn\" und das Wort „Vierfache\"                 (BGB!. I S. 545)\" gestrichen.\ndurch das Wort „Fünffache\" ersetzt.\n2. In Absatz 2 werden die Worte ,,§ 15 Abs. 7 und\nb) Hinter Satz 4 wird folgPnder Satz eingefügt:\nAbs. 8 Nr. 3 oder Nr. 4 oder\" gestrichen.\n„Zu den Bezüg<>n z~ihlen nicht Leistungen der\nSozialhilfe und bis zur Höhe der Leistungen der\n3. In Absatz 3 werden hinter den Worten ,,§ 30 des\nSozialhilfe U nterha ltslcistungen an Personen,\nUmsatzsteuergesetzes\" die Worte „in der Fassung\ndie ohne die Unterhaltsleistungen sozialhiHebe-\nder Bekanntmachung vom 16. November 1973\nrechtigt wären.\"\n(BGB!. I S. 1681 )\" eingefügt.\n2. In§ 68 werden am Ende der Nummer 7 der Punkt\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8                                           Artikel 3\nangefügt:                                                                        Gewerbesteuergesetz\n,,8. Volkshochschulen und andere Einrichtungen,\nsoweit sie selbst. Vorträge, Kurse und andere            In§ 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes in der Fas-\nVeranstaltungPn          wissenschaftlicher  oder     sung der Bekanntmachung vom 22. September 1978\nbelehrender Art durchführen; dies gilt auch,          (BGBl. I S. 1557), geändert. durch Artikel 2 des Gesetzes\nsoweit die Einrichtungen den Teilnehmern die-         vom 30. November 1978 (BGBl. I S. 1849), werden das\nser Veranstaltungen selbst Beherbergung und           Wort „Altenpflegeheime\" durch das Wort „Pflege-\nBeköstigung w~wä hn)n.\"                               heime\" und das Wort „Altenpflegeheimen\" durch das\nWort „Pflegeheimen\" ersetzt; hinter dem Wort „Lei-\nstungen\" werden die Worte „den in § 68 Abs. 1 des\n3. In§ 141 Abs. 1 Nr. 1 wPrden die Worte „die Umsätze\nBundessozialhilfegesetzes öder\" eingefügt.\nnach § 4 Nr. 8 und 9 des U msatzst.euergesetzes\"\ndurch die Worte „die Umsätze nach§ 4 Nr. 8 bis 10\ndes Umsatzsteuergesetzes\" crsPt1.t.                                                     Artikel 4\nAuf wertungsa usg leichgesetz\n4. § 149 erhtilt folgPnde Fassung:\nDas Aufwertungsausgleichgesetz vom 23. Dezember\n.. § 149\n1969 (BGBl. I S. 2381), zuletzt geändert durch Artikel\nAbgabe der St.cuercrkWrungen                    10 des Gesetzes vom 30. November 1978 {BGBl. I\nS. 1849), wird wie folgt. geändert:\n(1) Dje Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe\neiner Steuererklärung verpflichtet ist. Zur Abgabe           1. In Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Bezeichnung\neiner St.euererklä ru ng ist auch verpflichtet, wer              ,,§ 19\" durch die Bezeichnung,,§ 19 Abs. 1\" und die\nhierzu von der Finanzbehörde aufgdordert wird.                   Bezeichnung „Anlage 1\" durch die Bezeichnung\nDie Aufforderung kann durch öffentliche Bekannt-                ,,Anlage\" ersetzt.\nmachung erfolgen. Die Verpflichtun5~ zur Abgabe\neiner Steuererklärung bleibt auch dann bestehen,\n2. In Artikel 4 Abs. 1 und 3 wird jeweils der Klammer-\nwenn die FinanzbPhörde die Besteuerungsgrundla-\nzusatz ,,(Mehrwertsteuer)\" gestrichen.\ngen geschätzt hat (§ 162).\n(2) Sow(~it die SteuergesPtze nichts anderes be-        3. In Artikel 5 Satz 2 wird folgender Buchstabe d\nst.imm<~n, sind Steuererkl~irungen, dir) sich auf ein           angefügt:\nKalenderjahr oder ein<>n w~sr~tzl ich besti mmt.en             „d) in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom\nZ<~itpu n kt bezie>hPn, spätestens fünf Monate danach               26. November 1979 (BGBI. I S. 1953) auf\nabzugeben. Bei Stcuerpfl ich tigen, dh~ den Gewinn                   Umsätze, die nach dem 31. Dezember 1979 aus-\naus Land- und Po rsl w i rtscha ft nach einem vom                    geführt werden.\"","Nr. G9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1979                            1977\nArtikel 5                              zungsbetrag darf 720 Deutsche Mark im Kalender-\nGesetz. über steuerlifhe Maßnahmen                    jahr nicht übersteigen. Sind im Gesamtumsatz\nbei Änderung der Unternehmensform                      lediglich Umsätze, die unter § 12 Abs. 2 Nr. 5 des\nUmsatzsteuergesetzes fallen, oder Umsätze aus\nIn§ 23 Abs. 1 cks GPsdzes über steuerliche Maßnah-             einer Tätigkeit als Handelsvertreter oder Makler\nmen bei Änderung dPr Unternehmensform vom                         enthalten, so beträgt der Kürzungsbetrag höchstens\n14. August 1969 (BGB!. I S. 1163) werden jeweils hinter           1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr.\nden Worten „dPs Umsatzsteuergesetzes\" die Worte in\nder Fassung c!Pr BPkanntmachung vom 16. November                       (2) Sind im Gesamtumsatz sowohl Umsätze nach\n1973 (BGB!. f S. 1681)\" PingPfügt. Der Klammerzusatz              Absatz 1 Satz 3 als auch andere Umsätze enthalten\n,,(Meh rwertst<>ucr)\" wird gestrichen.                             und ergibt sich bei den erstgenannten Umsätzen ein\nniedrigerer Kürzungsbetrag als 1 200 Deut.sehe\nMark, so kann auch von den anderen steuerpflich-\nArtikel 6\ntigen Umsätzen ein Kürzungsbetrag bis höchstens\nTruppenzollgesetz 1962                        720 Deutsche Mark berechnet werden. Die Summe\naus beiden Kürzungsbeträgen darf jedoch 1 200\nDas Truppenzollgcsdz in dPr im Bundesgesetzblatt\nDeut.sehe Mark nicht übersteigen.\nTeil III, GI iederu ngsn um mPr 613-5-6, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, geändert durch Artikel 7 des                      (3) Übersteigt der Gesamtumsatz im laufenden\nGesetzes vom 24.Juni 1975 (BGBI.I S.1509), wird wie               Kalenderjahr 200 000 Deutsche Mark, so mindert\nfolgt geändNt:                                                   sich der Betrag, der bei Nichtberücksichtigung der\nUmsatzgrenze von 200 000 Deutsche Mark höch-\n1. In § 1 Abs. 2 Nr. 3 wcrclen die Worte „oder unter             stens absetzbar wäre, um 4 vom Hundert des Betra-\nlJ msatzsteuerverg ütu ng\" gestrichen.                       ges, um den der Gesamtumsatz höher ist als 200 000\nDeutsche Mark.\"\n2. In§ 4 Abs. 1 Nr. 3 wird cfas Wort„Ausgleichsteuer-\nschu ld\" durch das Wort „Einfuhrumsatzsteuer\"            5. § 31 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nersetzt.                                                       ,,(2) Die§§ 1 bis 13 sind erstmals auf Umsätze und\nArtikel 7                              Innenumsätze anzuwenden, die nach dem\nBerlinförderungsgesetz                        31. Dezember 1979 ausgeführt werden.\"\nDas Berlinförderungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 22. Dezember 1978 (BGBI. 1979                                        Artikel 8\nI S. 1), geändert durch das Gesetz vom 20. April 1979\nFinanzverwaltungsgesetz\n(BGB!. I S. 477), wird wie folgt geändert:\nIn § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Finanzverwal-\n1. In § 5 Abs. 2 Nr. 4 wird das Wort „Körperschaft\"          tung in der Fassung des Finanzanpassungsgesetz.es\ndurch die Worte „juristische Persern\" ersetzt.           vom 30. August 1971 (BGBL I S. 1426), zuletzt geändert\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976\n2. § 7 wird wie folgt geändert:                              (BGBL I S. 3341 ), wird hinter Nummer 7 folgende N um-\nmer 8 angefügt:\na) In Absatz 1 wNdPn die Sätze 3 und 4 gestri-\nchen;                                             ,,8. die Vergütung der Vorsteuerbeträge in dem beson-\nderen Verfahren nach§ 18 Abs. 9 des Umsatzsteu-\nb) in Absatz 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz                 ergesetzes. Auf Antrag des Unternehmers über-\ngestrichen.                                             trägt das Bundesamt für Finanzen die Vergütung\nder Vorsteuerbeträge auf eine andere Finanzbe-\n3. In§ 11 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.                           hörde, wenn diese zustimmt.\"\n4. § 13 erhält folgende Fassung:\nArtikel 9\n,,§ 13\nBundesgebührenordnung für Rechtsanwälte\nBesonderer Kürzungsanspruch für Unternehmer\nin Berlin (West)                        Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n(1) Unternehmer, für deren Umsatzsteuer ein          368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\nFinanzamt in Berlin (West) zuständig ist (§ 21 der       geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Juli\nAbgabenordnung), sind unbeschadet der Kürzun-            1979 (BGBl. I S. 1061 ), wird wie folgt geändert:\ngen nach den§§ 1, 1 a und 2 berechtigt, die Umsatz-\nsteuer, die sie für einen Besteuerungszeitraum\n1. In § 18 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.\nschulden, um 4 vom Hundert der Bemessungs-\ngrundlage für ihre im gleichen Zeit.raum bewirkten\nsteuerpflichtigen U ms;itze zu kürzen, wenn § 19         2. § 25 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nAbs. 1 des Umsatzsteuergesetzes keine Anwen-                      ,,(2) Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf Ersatz\ndung findet und der Gesamtumsatz(§ 19 Abs. 4 des              der auf seine Vergütung entfallenden Umsatz-\nlJ msatzsteuergesetzPs) im laufenden Kalenderjahr             steuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des\n200 000 Deut.sehe Mark nicht übersteigt. Der Kür-             Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.\"","1978                                       Bundesuesetzblc1tt, Jahrgang 1979, Teil I\nArtilu~I to                            (BGBl. I S. 2132, 2480), zuletzt geändert durch das\nKostenordnung                             Gesetz vom 9. Juli 1979 (BGB!. I S. 960), wird hinter den\nWorten „des Umsatzsteuergesetzes\" die Jahreszahl\nDc1s GPsdz ü lwr d i<> Koslc'n in ;\\ ngelegPn heilen der      ,, 1973\" gestrichen.\nfreiwil lig<>n G<>richtsbMkPit in der im Bu nd('sgesPlz-\nblatt Tei I rIJ, GI iederu ngsnu m rrn~r 361-1, V<'röffentl ich-\nten bereinigten Fassun5~, zuletzt gPiindert durch die\nArtikel 7 und 9 dPs GesPIZPS vom 1B. Juli 1979 (BGBI. 1                                   Drilles Kapitel\nS. 1061), wird wie folgt ge~indPrt:                                                     Schlußvorschriften\n1. § 151 a Prh~ilt folgc'ndP Fassung:\nArtikel 14\n,,§ 1!:il a\nAußerkrafttreten von Vorschriften\nlJ msa tzstPuer\nDer Notdf erh/j lt Ersati'. der auf seine Kosten ent-         Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten vorbe-\nfallenden Umsatzsteuer, sofr·rn diese nicht nach              halt.lieh der in § 27 des Ersten Kapitels getroffenen\n§ 19 Abs. 1 dPs Umsatzstc-u<>rgesetzes unerhoben              Übergangsregelungen außer Kraft:\nbleibt.\"                                                         1. das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 16. November 1973 (BGBl. I\n2. In § 154 Abs. 2 wird Satz 2 g('slrichen.                              S. 1681), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1\ndes Gesetzes vom 30. November 1978 (BGBl. I\ns. 1849);\nArtikel 11\n2. Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. November\nGesetz über die Entschädigung von                          1978 (BGBl. I S. 1849);\nZeugen und Sa<:hverständigen\n3. Artikel 6 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des\n§ 8 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen                    Zollgesetzes vom 22. Juli 1969 (BGBL I S. 879);\nund Sachverständigen in der Fassung der Bekanntma-\n4. das Gesetz über Maßnahmen zur außerwirtschaft.-\nchung vom 1. Oktober 1969 (BGB!. I S. 1756), zuletzt\nlichen Absicherung gemäß § 4 des Gesetzes zur\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nFörderung der Stabilität und des Wachstums der\n22. November 1976 (BGBI. l S. 3221 ), wird wie folgt\ngeändert:                                                                Wirtschaft. vom 29. November 1968 (BGBl. I\nS. 1255), zuletzt geändert durch Artikel 67 des\nGesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341 );\n1. Absatz 1 Nr. 3 erh~ilt folgendP Fassung:\n,,3. die auf seine Ent.schädigu ng entfallende Um-               5. die Erste Verordnung zur Durchführung des\nsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1               Umsatzsteuergesetzes vom 26. Juli 1967 (BGBl. I\ndes U msatzst.euPrgesetzes u nerhoben bleibt.\"                S. 801), zuletzt geändert durch die Verordnung\nvom 9. April 1979 (BGBl. I S. 481 );\n2. Absatz 3 wird gestrichen.                                         6. die Zweite Verordnung zur Durchführung des\nUmsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom\n11. Oktober 1967 (BGBl. I S. 980), zuletzt geändert\nArtikel 12                                    durch die Verordnung vom 17. April 1972 (BGBl. I\nSchornsteinfegergesetz                               s. 611);\n7. die Dritte Verordnung zur Durchführung des\nDas Schornsteinfegergesetz vom 15. September 1969\nUmsatzsteuergesetzes        (Mehrwertsteuer) vom\n(BGBl. I S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch Artikel 2\n28. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1377), zuletzt geän-\n§ 11 des Gesetzes vom 27.Juni 1977 (BGBl.I S.1040),\ndert durch Artikel 6 § 3 des Gesetzes vom 23. Juni\nwird wie folgt geändert.:\n1973 (BGBl. I S. 676);\n1. In§ 24 Abs. 2 Satz 1 werdend ic Worte „vom 29. Mai                8. die Vierte Verordnung zur Durchführung des\n1967 (~GBl. I S. 545) in der jeweils geltenden Fas-                 Umsatzsteuergesetzes vom 3. Januar 1968 (BGBl. I\nsung\" gestrichen.                                                    S. 45), zuletzt geändert. durch die Verordnung vom\n9. April 1979 (BGBl.I S. 481 );\n2. In § 25 erhält Absatz 2 folgende Fassung:                         9. die Fünfte Verordnung zur Durchführung des\nUmsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom\n,,(2) Den Gebühren ist die Umsatzsteuer hinzuzu-\n11. März 1968 (BGBl. I S. 221 );\nrechnen, die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes\nauf die Tätigkeit entfällt. Das gilt nicht, wenn die          10. die Sechste Verordnung zur Durchführung des\nUmsatzsteuer nach § 19 Abs. t des Umsatzsteuer-                      Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom\ngesetzes unerhoben bleibt.\"                                          25. April 1968 (BGBl. I S. 327), geändert durch die\nVerordnung vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I\nArtikel 1.3                                   S. 3740);\nGüterkraftverkehrsgesetz                       11. die Siebente Verordnung zur Durchführung des\nUmsatzsteuergesetzes vom 24. Juli 1969 (BGBL I\nIn§ 23 Abs. 1 des Gütcrkraftverkehrsgesetzes in der                   S. 939), zuletzt geändert durch die Verordnung\nFassung der Bekanntmachung vom 6. August 1975                            vom 5. November 1976 (BGBl. I S. 3116);","Nr. m -- Tag    der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1979                         1979\n12. die'. /\\chi(' VPrordnun~ zur Durchführung des             17. die Verordnung zur Durchführung der umsatz-\nUmsatzsteu(~rg<'SC'IZ<\"s     (M<~hrWf'.rtst.cucr)  vom        steuerrechtlichen Bestimmungen des Abkom-\n19. Oktober 1970 (BGHI. I S. 1453);                           mens zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Obersten Hauptquartier der AlliiertPn\n13. die N('unt(~ Verordnung zur Durchführung des\nMächte, Europa, über die besonderen Bedingun-\nU msatzsleu<'rgPsdzPs vom 20. Dezember 1973\ngen für die Einrichtung und den Betrieb interna-\n(BGB!. I S. 1961);\ntionaler militärischer Hauptquartiere in der Bun-\n14. die Zehnt<> Verordnung zur Durchführung des                   desrepublik Deutschland (Ergänzungsabkommen)\nUmsat zstcucrg<'sdzPs vom 11. Dezember 1974                   vom 28. April 1970 (BGB!. I S. 442).\n(BGBI. l S. 3460);\n15. die Verordnung zur I)urchführung der umsatz-\nstcuerrechtlidwn Besti rn munw'n des am 15. Okto-\nArtikel 15\nber 1954 a bgPsch lossenen Of fshore-Steuerabkom-\nmcns in dc'.r im ßundesg<'.s<'tzblatt Teil III, Gliede-                       Berlin-Klausel\nrungsnummer 611 10-4-1, vPröffenllichten berei-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 12 Abs. 1 und\nnigten Fassung, ;,,uletzt g('.~ind<'.rt durch die Ver-\nordnung vom 20. J)pz,~rnlwr 1967 (BGBI. I S. 1297);       des§ 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch\nim Land Berlin.\n16. die VPrordnung zur Durchführung der umsatz-\nsl.('uerl ichC'n Vorschrift cn des Zusat;,,abkommcns\nvom ]. A u~:ust 19S9 zu cforn A bkommcn zwischen\nden PMl<!if'n dPs Nordatlantik-Vertrages vom                                     Artikel 16\n19.Juni 1951 iilwr die RechtsstPllung ihrer Trup-                              Inkrafttreten\nf)('n    NATO-Truppenstc1tut - in der im Bundes-\ngcsdzblaU Teil III, GliPd('rungsnummer 611-10-5,             Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.\nveröffcntl ichtf~n lwn~i n i ~~ten Fassung, zuletzt       Abweichend von Satz 1 treten die im Ersten Kapitel\ngeändert durch die V<>rordnung vom 20. Dezem-             enthaltenen Ermächtigungsvorschriften am Tage\nber 1967 (BGB!. 1 S. 12%);                                nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorst<>hende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 26. November 1979\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMatthöfer\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}