{"id":"bgbl1-1979-68-6","kind":"bgbl1","year":1979,"number":68,"date":"1979-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/68#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-68-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_68.pdf#page=13","order":6,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Brucellose-Verordnung","law_date":"1979-11-22T00:00:00Z","page":1949,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 68 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1979                             1949\nErste Verordnung\nzur Änderung der Brucellose-Verordnung\nVom 22. November 1979\nAuf Grund des§ 17 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des§ 79                Aufhebung der Beschlüsse im Bundesanzeiger\nAbs. 1 des Viehseuchengesetzes in der Fassung der                    bekannt.\";\nBekanntmachung vom 23. Februar 1977 (BGBI. I S. 313)\nc) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n3. § 8 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:\nArtikel 1\n„5. Die Milch der Kühe des Bestandes ist entweder\nDie Brucellose-Verordnung vom 26.Juni 1972                        vor Abgabe oder Verfütterung aufzukochen\n(BGBl. I S. 1046) wird wie folgt geändert:                           oder an Sammelmolkereien abzugeben, in\ndenen eine ausreichende Erhitzung sicherge-\n1. In§ 2 Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1          stellt ist.\"\nSatz 2, § 11 Abs. 3 und§ 14 Abs. 2 werden die Worte\n„veterinärpolizeiliche Gründe\" jeweils durch die           4. In§ 8 Abs. 1 Nr. 6, § 11 Abs. 1 Nr. 7 und§ 14 Abs. 1\nWorte „Belange der Seuchenbekämpfung\" ersetzt.                Nr. 10 werden jeweils die Worte „das instrumen-\ntelle Besamen\" durch die Worte „die künstliche\nBesamung\" ersetzt.\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden                               5. In§ 12 Nr. 1 Buchstabe-c wird das Wort „Körungen\"\naa) das Wort „jährlich\" durch die Worte „in                durch das Wort „Körveranstaltungen\" ersetzt.\nzweijährigem Abstand\",\nbb) die Worte „im Abstand von sechs Monaten\"            6. Abschnitt III wird gestrichen.\ndurch die Worte „im Abstand von minde-\nstens sechs Monaten\" und                          7. In § 19 Nr. 1 werden die Worte „oder § 18 Abs. 1\"\ncc) das Wort „instrumentellen\" durch dds Wort              gestrichen.\n,,künstlichen\"\nersetzt;                                                8. § 23 wird wie _folgt geändert:\na) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\nb) folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:                      „2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Tiere nicht oder\n,,(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen                       nicht in dem vorgeschriebenen Abstand\nvon Absatz 1 Satz 1 zulassen, soweit es durch                      untersuchen läßt,\";\nBeschluß des Rates oder der Kommission der                 b) in Nummer 9 werden die Worte „die Behand-\nEuropäischen Gemeinschaften nach Artikel 12                   lung oder Abgabe\" durch die Worte „das Aufko-\nder Richtlinie 64/ 432/EWG des Rates vom                      chen oder Abgeben\" ersetzt;\n26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtli-             c) Nummer 17 wird gestrichen.\ncher Fragen beim innergemeinschaftlichen\nHandelsverkehr mit Rindern und Schweinen\n(ABI. EG 1975 Nr. C 189 S. 1) in Verbindung mit                                Artikel 2\nArtikel 3 Abs. 13 dieser Richtlinie, eingefügt            Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ndurch die Richtlinie 79/109/EWG des Rates vom          tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\n24. Januar 1979 zur Änderung der Richtlinie             zes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom\n64/432/EWG betreffend Brucellose (ABI. EG              26. Juli 1965 {BGBl. I S. 627) auch im Land Berlin.\n1979 Nr. L 29 S. 20), in der jeweils geltenden Fas-\nsung vorgesehen ist und der Bundesminister für\nArtikel 3\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten (Bun-\ndesminister) dies im Bundesanzeiger bekanntge-            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nmacht hat. Der Bundesminister gibt auch die            dung in Kraft.\nBonn, den 22. November 1979\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr"]}