{"id":"bgbl1-1979-68-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":68,"date":"1979-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/68#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-68-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_68.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol","law_date":"1979-11-13T00:00:00Z","page":1937,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["1937\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                    Z 5702 AX\n1979                     Ausgegeben zu Bonn am 24. November 1979                                                                                                                 Nr.68\nTag                                                                               Inhalt                                                                                      Seite\n13. 11. 79   Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol                                                                                                         1937\nbl2-7, (;12-7-2, Gl2-7-5, 612-7-5-1, G!2-7-5-3\n16. 11. 79   Verordnung über den Anpassungsfaktor für Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall-\nversichcrunq im Jahre 1980 (Unfallversicherungsanpassungsverordnung 1980) . . . . . . . . . .                                                                       1942\n!Wll:   B231-27\n16. 11. 79   Zweite Verordnun~J zur Änderung der Kostenordnung für Amtshandlungen der See-\nBcrnfsqcnosscnschaft auf dem Gebiet der Untersuchung der Seeleute auf Seedienst-\ntauqlichkcit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1943\n9513-1-4\n22. 11. 79   Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Rentenversicherung der Arbeiter und\nder Anqcstcllten sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung für 1980 (RV-Be-\nzu~JS~Jrößcn verordnung 1980) .............................................. -. . . .. . . . . .                                                                    1945\nneu: ll232- 7-23\n22. 11. 79   Erste Verordnun9 zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung von Viruskrank-\nheiten irn Obstbciu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1948\n7B23-3-2-9\n22. 11. 79   Erste Verordnung zur Änderung der Brucellose-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         1949\n7B:Jl-l-41i-2\n22. 11. 79   Erste Vcrordnun~1 zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der San-Jose-Schild-\nlaus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1950\n7132:l-3-2-li\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundes~ieselzblatt Teil II Nr. 46 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1951\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol\nVom 13. November 1979\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                                        chen Weisungen des Bundesmonopolamtes. Der\nBundesminister der Finanzen bestimmt den\nArtikel 1                                                                     Geschäftsführer.\nDas Gesetz über das Branntweinmonopol in der im                                                                (2) Die Verwertungsstelle hat eine Bilanz nebst\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7,                                                        Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen und\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert                                                      einen Geschäftsbericht zu fertigen.\"\ndurch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das\nBranntweinmonopol vom 13. Juli 19'18 (BGBL I S. 1002),                                                 5. In§ 20 wird der Klammerzusatz (§§ 21 ff.)\" gestri-                 11\nwird wie folgt geändert:                                                                                    chen.\n1. § 1 Nr. 2 wird gestrichen; die Nummern 3 bis 5                                                     6. Die§§ 22 und 23 werden aufgehoben.\nwerden Nummern 2 bis 4.                                                                            7. § 30 Satz 2 wird gestrichen.\n2. § 5 erhält folgende Fassung:                                                                       8. § 40 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n.. § 5                                                                  11 (1) Die Bundesmonopolverwaltung für Brannt-\nDie Bundesmonopolverwaltung trifft alle zur                                                         wein kann unter Berücksichtigung der angesam-\nDurchführung des Monopols erforderlichen Maß-                                                          melten Bestände und des voraussichtlichen Ver-\nnahmen.\"                                                                                               brauchs an Branntwein festsetzen, um wieviel\nHundertteile das Brennrecht der einzelnen Bren-\n3. § 6 wird aufgehoben.                                                                                    nereigruppe für das Betriebsjahr zu erhöhen oder\nzu kürzen ist. Dabei können Brennereien, die mehr\n4. § 9 erhält folgende Fassung:                                                                            als zehn Hundertteile ihres für die Verarbeitung\n..§ 9                                                                 von Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer und Ger-\nste geltenden Brennrechts durch Verarbeitung\nDie Verwertungsstelle                                                                  anderer Stoffe nutzen, als besondere Brennerei-\n(1) Die Verwertungsstelle erledigt die kaufmän-                                                     gruppe behandelt werden. Das Brennrecht der ein-\nnischen Geschäfte der Bundesmonopolverwal-                                                             zelnen Brennerei darf nicht unter zehn Hektoliter\ntung. Sie richtet sich dabei nach den grundsätzli-                                                     Alkohol (hl A) gekürzt werden.\"","1938                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n9. Die §§ 48 bis 50 werden durch folgenden § 48              ten wird. In diesen Fällen werden Übernahme-\nersetzt:                                                 geldansprüche mit Rückforderungsansprüchen\n,.§ 48                          verrechnet.\"\n( 1) Für die monopolrechtliche Prüfung von         16. § 66 erhält folgende Fassung:\nBetrieben und Unternehmen, die der amtlichen\nAufsicht unterliegen, und für die Pflichten der                                  ,.§ 66\nBetroffenen gelten die §§ 193 bis 207 und 209 bis                     Allgemeiner Betriebsabzug\n212 der Abgabenordnung entsprechend.                         Bei Brennereien mit einer Jahreserzeugung von\n(2) Für mittelbare Besitzer von Brennereien gel-        mehr als 600 hl A werden für Branntwein aus\nten die §§ 93 bis 97 der Abgabenordnung sinnge-          anderen als den in § 72 a genannten Stoffen unter\nmäß.                                                      Berücksichtigung der geringeren Herstellungsko-\nsten für die Erzeugung\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Kosten-\nprüfungen zur Festsetzung der Branntweinüber-              über 600 bis 1 200 hl A,\nnahmepreise.\"                                              über 1 200 bis 2 000 hl A,\nüber 2 000 bis 4 000 hl A,\nüber 4 000 bis 7 000 hl A,\n10. § 51 b Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nüber 7 000 hl A\na) Nummer 1 wird gestrichen; die Nummern 2 bis\n7 werden Nummern 1 bis 6.                              Abzüge vom Branntweingrundpreis festgesetzt.\nDie Abzüge sollen so bemessen werden, daß ein\nb) In der neuen Nummer 5 werden die Worte „Zif-            Anreiz zur Zusammenlegung von Brennrechten\nfern 1 bis 5\" durch die Worte „Nummern 1 bis          erhalten bleibt.\"\n4\" ersetzt.\n17. § 67 wird aufgehoben.\n11. § 55 wird aufgehoben.\n18. § 69 erhält folgende Fassung:\n12. § 58 wird wie folgt geändert:                                                     ,,§ 69\na) Das Wort „Reichsmonopolverwaltung\" wird\nAn Stelle des Betriebszuschlags nach§ 68 erhal-\ndurch das Wort „Bundesmonopolverwaltung\"\nten\nersetzt.\n1. Obstgemeinschaftsbrennereien, deren Erzeu-\nb) Folgender Satz wird angefügt:                              gung als innerhalb des Brennrechts hergestellt\n„Sie kann auf Antrag von der Ablieferung                  gilt,\nbefreien.\"\n2. Abfindungsbrennereien,\n13. § 62 wird aufgehoben.                                      3. Stoffbesitzer,\n4. Verschlußkleinbrennereien mit einer Jahres-\n14. § 63 a erhält folgende Fassung:                                erzeugung von nicht mehr als 4 hl A\n,,§ 63 a                           einen Betriebszuschlag von 100 Hundertteilen,\nÜbernahmegeld in den Fällen des § 61 a             die übrigen Verschlußkleinbrennereien einen\nBetriebszuschlag von 30 H undertteilen\nDie Bundesmonopolverwaltung setzt das Über-\nnahmegeld für Branntwein, den sie auf Grund des           des Branntweingrundpreises. Bei einem vom\n§ 61 a übernimmt, nach dem erzielbaren Nettoer-           regelmäßigen Brennrecht abweichenden Jahres-\nlös fest.\"                                                brennrecht ermäßigt oder erhöht sich der\nZuschlag um den doppelten Betrag der sich\ndadurch ergebenden Grundpreisveränderung.\"\n15. § 64 erhält folgende Fassung:\n,,§ 64                       19. § 72 erhält folgende Fassung:\nDie Bundesmonopolverwaltung setzt den                                         ,.§ 72\nBranntweingrundpreis (§ 65), die Abzüge und\nZuschläge nach den§§ 66, 69 Satz 2, §§ 72, 73 und            (1) Weichen die durchschnittlichen Selbstko-\n74 sowie die Übernahmepreise und Abzüge oder               stenpreise für ein Hektoliter Alkohol aus anderen\nZuschläge nach§ 72 a für ein Betriebsjahr fest und        Stoffen als frischen Kartoffeln oder den in § 72 a\nmacht sie im Bundesanzeiger bekannt. Die Festset-         genannten Stoffen von den Kosten nach § 65 ab,\nzung kann rückwirkend erfolgen. Die Bundesmo-             können Abzüge vom Branntweingrundpreis oder\nnopolverwaltung kann vorläufige Abschlagpreise            Zuschläge festgesetzt werden. Abweichend vom\nfestsetzen. Sie kann bei einer Änderung des Jah-           Selbstkostenpreis können für Branntwein aus\nanderen Stoffen als Kartoffeln, Mais und Korn\nresbrennrechts im Laufe eines Betriebsjahres den\nBranntweingrundpreis, die Abzüge und Zu-                   besondere Übernahmepreise festgesetzt werden.\nschläge und die besonderen Übernahmepreise                    (2) Für Branntwein, der aus den in§ 27 genann-\nnach § 72 a rückwirkend ab Beginn des Betriebs-            ten Stoffen, mit Ausnahme von Wein, Steinobst,\njahres neu festsetzen. Übernahmegeld wird nur              Beeren, Enzianwurzeln und Topinamburs, von\nzurückgefordert, wenn das zu Beginn des Betriebs-          Abfindungsbrennereien, Stoffbesitzern und Ver-\njahres festgesetzte Jahresbrennrecht überschrit-           schlußkleinbrennereien mit einer Jahreserzeu-","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1979                          1939\ngung bis 4 hl A hergestellt wird, sowie für Korn-         zum Herstellen von Brennwein(§ 37 des Weinge-\nbranntwein (§ 101), der von Abfindungsbrenne-             setzes vom 14. Juli 1971 - BGBI. I S. 893 -, zuletzt\nreien hergestellt wird, werden Zuschläge zum              geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom\nBranntweingrundpreis festgesetzt. Sie sollen min-         2. März 1974 - BGBI. I S. 469) verwendet worden\ndestens 50 und höchstens 125 vom Hundert des              ist, erlassen oder erstattet.\"\nGrundpreises betragen, der bei einem 100%igen\nJahresbrennrecht festgesetzt wird oder festgesetzt    24. § 84 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nwürde. Die Zuschläge werden auch für den glei-              ,,(3) Die Steuerbegünstigungen nach Absatz 2\nchen Branntwein festgesetzt, der in Obstgemein-            sind bedingt durch die bestimmungsmäßige Ver-\nschaftsbrennereien als innerhalb des Brennrechts           wendung des Branntweins.\"\nhergestellt gilt.\"\n25. Die§§ 94 bis 98 werden aufgehoben; die Zwischen-\n20. Hinter § 72 wird folgender § 72 a eingefügt:\nüberschrift „III. ·Herstellung und Vertrieb der\n,,§ 72 a                          Monopolerzeugnisse\" wird gestrichen.\nFür Branntwein aus Zuckerrüben, Zuckerrohr\noder Erzeugnissen aus der Be- oder Verarbeitung        26. Hinter § 99 werden folgende §§ 99 a und 99 b ein-\ndieser Stoffe werden besondere Übernahmepreise            gefügt:\nnach durchschnittlichen Selbstkostenpreisen fest-                                 ,,§ 99 a\ngesetzt. Abzüge von diesen Übernahmepreisen\noder Zuschläge können für Branntwein aus Bren-                 (1) Wer unverarbeiteten Branntweinunteramt-\nlicher Überwachung unversteuert beziehen und\nnereien festgesetzt werden, die wegen ihrer vom\nzu steuerbegünstigten Zwecken(§ 84 Abs. 2 Nr. 2\nDurchschnitt abweichenden Selbstkostenpreise\nnicht in die Übernahmepreisbildung einbezogen             bis 5) an berechtigte Verwender abgeben will,\nworden sind.\"                                             kann von dem für das Branntweinlager zuständi-\ngen Hauptzollamt als Verteiler zugelassen wer-\n21. § 76 erhält folgende Fassung:                               den. Dem Verteiler kann gestattet werden, Brannt-\nwein an andere Verteiler zu liefern. Als Verteiler\n,,§ 76                          kann auch zugelassen werden, wer selbstherge-\n(1) Von der Ablieferungspflicht sind ausgenom-        stellten Branntwein zu steuerbegünstigten Zwek-\nmen                                                        ken an andere abgeben will.\n1. Kornbranntwein (§ 101) und Branntwein, zu                  (2) Als Verteiler wird nur zugelassen, wer nach\ndessen Herstellung ausschließlich in § 27            dem Ermessen der Zollverwaltung vertrauens-\nbezeichnete Stoffe verwendet worden sind,            würdig ist, ordnungsmäßig kaufmännische\n2. Branntwein, der in einer Abfindungsbrennerei             Bücher führt, regelmäßig Abschlüsse macht und\nhergestellt worden ist,                              über geeignete Lagermöglichkeiten verfügt. Der\nVerteiler hat die Lagerräume verschlußsicher ein-\n3. Branntwein, der aus den in§ 21 Nr. 2 bezeich-            zurichten oder Sicherheit zu leisten; soweit ver-\nneten Stoffen hergestellt worden ist,                 gällter Branntwein gelagert wird, kann davon\n4. Branntwein aus Bier und Rückständen der                 abgesehen werden. Die Zulassung kann widerru-\nBierbereitung.                                       fen werden, wenn die Voraussetzungen dafür ent-\n(2) Ablieferungsfreier Branntwein - ausgenom-         fallen sind oder das Steueraufkommen gefährdet\nmen Branntwein aus Wein, Steinobst, Beeren,                erscheint.\nEnzianwurzeln oder aus den in Absatz 1 Nr. 3 und               (3) Der Verteiler hat den unversteuert bezoge-\n4 genannten Stoffen - wird von der Bundesmono-              nen Branntwein unverzüglich in sein Lager aufzu-\npolverwaltung übernommen; dies gilt jedoch nicht            nehmen. Das Hauptzollamt kann auf Antrag\nfür Branntwein aus Rückständen der Weinerzeu-               zulassen, daß der Verteiler Branntwein ohne Auf-\ngung (Weinhefe, Weintrester) und der Verarbei-              nahme in sein Lager unmittelbar und unverzüg-\ntung von Kernobst, wenn er aus einer Verschluß-             lich an berechtigte Verwender abgibt.\nbrennerei mit einer Jahreserzeugung von mehr                   (4) Die Branntweinsteuer nach dem ermäßigten\nals 4 hl A stammt. Die Übernahme setzt voraus,             Satz wird mit der Abgabe des Branntweins an\ndaß der Brennereibesitzer den Branntwein vor der            Verwender unbedingt und eine Woche nach\nHerstellung der Finanzbehörde anmeldet. Die §§              Bekanntgabe eines Steuerbescheides fällig. Steuer-\n59 bis 61 gelten entsprechend.                             schuldner ist der Verteiler. Für den Zahlungsauf-\n(3) Die Vorschriften der §§ 82 und 82 a bleiben        schub gilt die Frist des§ 91 a ab Unbedingtwerden\nunberührt.\"                                                der Steuerschuld. Das Hauptzollamt kann zulas-\nsen, daß die in einem Monat unbedingt gewordene\n22. § 79 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                         Branntweinsteuer bis zum 15. des folgenden\nMonats vom Schuldner berechnet, angemeldet\n,,(1) Für den Branntweinaufschlag gilt§ 84 Abs. 2\nund entrichtet wird. Es kann verlangen, daß zu\nbis 4 entsprechend.\"\ndiesem Zeitpunkt auch zur steuerfreien Verwen-\ndung abgegebener Branntwein nach vorgeschrie-\n23. Dem§ 80 wird folgender Absatz 5 angefügt:                    benem Muster angemeldet wird.\n,,(5) Der Branntweinaufschlag wird für Brannt-               (5) Der Bundesminister der Finanzen wird\nwein aus Wein, der unter amtlicher Überwachung             ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfah-","1940                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nren der Zulassung als Verteiler und des Bezugs                 (4) Die Steuer wird fällig\nund der Abgabe von steuerbegünstigtem Brannt-               1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 am 15.\nwein durch Verteiler zu rege! n.                                des auf die Be- oder Verarbeitung folgenden\n§ 99 b                                Monats,\nBranntwein darf zu einem in§ 84 Abs. 2 Nr. 1 bis         2. mit der Entstehung.\n4 genannten Zweck nur verwendet werden, wenn                   (5) Für den Zahlungsaufschub der Branntwein-\ner aus landwirtschaftlichen Rohstoffen im Sinne              steuer gilt die Frist des§ 91 a ab Be-oder Verarbei-\nvon Artikel 38 des Vertrages zur Gründung der                tung der Erzeugnisse.\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft herge-                     (6) Die Branntweinsteuer ist vom Steuerschuld-\nstellt ist. Ist in einem Betriebsjahr Branntwein aus         ner z,u berechnen und unter Angabe der Art, der\nlandwirtschaftlichen Rohstoffen in einer Menge               Menge und des Alkoholgehaltes der nach Ab-\nvon 100 000 hl Azur Herstellung von Riech- und               satz 1 Nr. 1 verarbeiteten und nach Absatz 1 Nr. 2\nSchönheitsmitteln abgefertigt worden, läßt der\nbearbeiteten Erzeugnisse bis zum 15. des auf die\nBundesminister der Finanzen für den Rest des                 Verarbeitung oder Bearbeitung folgenden Monats\nBetriebsjahres die Abfertigung von Branntwein                nach vorgeschriebenem Muster in doppelter Aus-\naus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen zu die-             fertigung anzumelden. Werden die in Absatz 1\nsem Zweck zu.\"\nNr. 1 genannten Erzeugnisse unter amtlicher\nÜberwachung verarbeitet, gelten für die Fälligkeit\nund die Höhe der Branntweinsteuer sowie für das\n27. § 103 a erhält folgende Fassung:                              Steuerverfahren die Vorschriften des§ 91 und der\n,,§ 103 a                           dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen.\nBranntweinsteuer auf Erzeugnisse, die kein                   (7) Branntweinabgaben, die für den in Erzeug-\nBranntwein sind                         nissen (Absatz 1 Nr. 1) enthaltenen Alkohol vor\n(1) Der Branntweinsteuer nach§ 84 Abs. 2 Nr. 1            der Verarbeitung nachweislich entstanden sind,\nunterliegen                                                  werden auf Antrag erlassen, erstattet oder vergü-\ntet.\n1. Wein, Likörwein, weinhaltige und dem Weine\nähnliche Getränke sowie Fruchtsaftaromen                    (8) Der Bundesminister der Finanzen wird\n(Erzeugnisse), wenn sie zu Trinkbranntwein               ermächtigt, durch Rechtsverordnung\noder für die Trinkbranntweinherstellung                  1. das Verfahren für die Erhebung der Brannt-\ngeeigneten Halberzeugnissen verarbeitet wer-                 weinsteuer und für den Erlaß, die Erstattung\nden,                                                         und Vergütung von Branntweinabgaben zu\n2. Erzeugnisse aus Wein und dem Weine ähnli-                     regeln,\nchen Getränken, wenn der Alkoholgehalt des               2. anzuordnen, daß von Erzeugnissen und von\nAusgangsstoffs durch Anwendung von Kälte                     Waren, die der Branntweinsteuer unterlie-\nauf mehr als 14 % vol erhöht worden ist,                     gende Erzeugnisse enthalten können, auf Ver-\n3. Brennwein, wenn er bestimmungswidrig zu                        langen unentgeltlich Proben zu stellen sind,\nanderen Zwecken als zur Herstellung von                  3. anzuordnen, daß Fruchtsaftaromen, die einge-\nBranntwein aus Wein verwendet wird; als                      führt oder aus dem inländischen Herstellungs-\nbestimmungswidrig verwendet gilt der Brenn-                  betrieb entfernt werden, dem Hauptzollamt zu\nwein, wenn er der amtlichen Überwachung ent-                 melden sind und amtlich überwacht werden.\"\nzogen wird.\nIn den Fällen der Nummer 2 wird die Branntwein-          28. § 106 erhält folgende Fassung:\nsteuer nach § 152 Nr. 2 berechnet.                                                    ,,§ 106\n(2) Die Steuer entsteht                                       Branntwein zu Trinkzwecken und Trink-\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit der Ver-\nbranntwein dürfen nicht zu einem Preis angebo-\narbeitung,                                              ten, gehandelt oder erworben werden, der niedri-\nger ist als der Steuersatz nach§ 84 Abs. 2 Nr. 1, der\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit der Erhö-          am Tage des Angebots, Handels oder Erwerbs\nhung des Alkoholgehaltes auf mehr als 14 %vol,          gilt.\"\n3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit der\nbestimmungswidrigen Verwendung des Brenn-            29. § 126 Abs. 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:\nweins.                                                   ,,6. entgegen § 99 b Satz 1 Branntwein aus nicht-\nlandwirtschaftlichen Rohstoffen verwendet,\".\n(3) Steuerschuldner ist\n1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 der\n30. Die §§ 151 und 152 er halten folgende Fassung:\nInhaber des Be- oder Verarbeitungsbetriebes,\n,,§ 151\n2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 der inländi-\nsche Hersteller des Brennweins oder derjenige,               ( 1) Branntwein und branntweinhaltige Erzeug-\nder eingeführten Brennwein, als dieser der amt-           nisse, die in das Monopolgebiet eingeführt oder\nlichen Überwachung entzogen wurde, in Besitz              nach Abfertigung zu einem Zollverkehr in den\nhatte.                                                    freien Verkehr übergeführt werden, unterliegen","Nr. 68 -  Tag der Ausgabe: Bom1, den 24. November 1979                                   1941\ndem Monopolausgleich.§ 84 Abs. 2 bis 4 gilt sinn-                                 Artikel 3\ngemäß. Für Branntwein, der aus einer Brennerei\nDas Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das\nmit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als\nBranntweinmonopol vom 12. Januar 1967 (BGBL I\n4 hl A stammt, bemißt sich der Monopolausgleich\nnach § 79 Abs. 2.                                     S. 129), zuletzt geändert durch das Gesetz vom\n15. August 1975 (BGBl. I S. 2171), wird wie folgt geän-\n(2) Als branntweinhaltige Erzeugnisse gelten       dert:\nauch Weine, Likörweine und dem Weine ähnliche\n- auch aromatisierte - Getränke mit einem Alko-       1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:\nholgehalt von mehr als 14 %vol sowie weinhaltige -        a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nGetränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als                „Das Brennrecht der Gemeinschaftsbrennerei\n10,5 % vol.                                                  entspricht der Summe der Brennrechte der\n(3) Dem Monopolausgleich unterliegt nicht                 zusammengelegten Brennereien.\"\nBrenn wein, der unter amtlicher Überwachung zur\nb) Absatz 3 wird gestrichen.\nHerstellung von Branntwein aus Wein verwendet\nwird. Wird Branntwein aus Wein unter amtlicher        2. Artikel 4 Abs. 2 und 3 wird gestrichen.\nÜberwachung zur Herstellung von Brennwein\nverwendet, gilt§ 80 Abs. 5 entsprechend.                                          Artikel 4\n(4) Der Monopolausgleich ist eine Verbrauch-\nEs werden aufgehoben:\nsteuer im Sinne der Abgabenordnung.\n1. Das Gesetz über die Erhebung einer besonderen\n§ 152                             Ausgleichsabgabe auf eingeführten Branntwein\nvom 23. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1878),\nDer Monopolausgleich wird berechnet\n1. bei Branntwein und anderen als den in Num-        2.  die Verordnung       über  den  Gehalt   an charakterisie-\nmer 2 bezeichneten branntweinhaltigen                 renden   Begleitstoffen     bei Rum,   Taffia,  Arrak    und\nErzeugnissen von der darin enthaltenen Alko- ·        Branntweinen        aus  Obststoffen     vom    13. Oktober\nhol menge,                                            1971 (BGBl.   I  S. 1678), geändert   durch    die  Verord-\nnung vom 22. August 1975 (BGBL I S. 2297),\n2. bei Weinen, Likörweinen und dem Weine ähn-\nlichen Getränken von der Alkoholmenge, die        3.  die Verordnung       über  den  Preisausgleich    auf einge-\nsich aus einem 14 % vol übersteigenden Alko-          führten     Branntwein       vom     11. Dezember       1974\nholgehalt, bei weinhaltigen Getränken von der         (BGBl. I S. 3461),  zuletzt  geändert  durch   die  Verord-\nAlkoholmenge, die sich aus einem 10,5 % vol           nung  vom    19. Dezember      1975 (BGBI.  I S. 3183).\nübersteigenden Alkoholgehalt ergibt.\"\nArtikel 5\n31. In§ 154 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „des regel-                             Berlin-Klausel\nmäßigen Monopolausgleichs in Höhe der Brannt-\nweinsteuer\" gestrichen.                                  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 2                                                     Artikel 6\nInkrafttreten\nIm Betriebsjahr 1982/83 werden Brennrechte nach\nden §§ 32 bis 33 a des Gesetzes über das Branntwein-         Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober\nmonopol nicht festgesetzt.                                1979 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 13. November 1979\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\n„Schmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMatthöfer"]}