{"id":"bgbl1-1979-67-6","kind":"bgbl1","year":1979,"number":67,"date":"1979-11-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/67#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-67-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_67.pdf#page=18","order":6,"title":"Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)","law_date":"1979-11-12T00:00:00Z","page":1922,"pdf_page":18,"num_pages":11,"content":["1922                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nVerordnung\nzur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte\nund Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)\nVom 12. November 1979\nAuf Grund des§ 158 des Steuerberatungsgesetzes in      sitzender und zwei Steuerberater an. Die oberste Lan-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 4. November            desbehörde beruft die Mitglieder des Zulassungsaus-\n1975 (BGBl. I S. 2735) verordnet die Bundesregierung      schusses und ihre Stellvertreter.\nnach Anhören der Bundessteuerberaterkammer mit\nZustimmung des Bundesrates:                                 (2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter sind für\ndrei Jahre zu berufen; sie können aus wichtigem\nGrund abberufen werden. Im Falle des vorzeitigen\nErster Teil                         Ausscheidens oder der Abberufung wird der Nachfol-\nPrüfungsordnung für Steuerberater                 ger nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiede-\nund Steuerbevollmächtigte                    nen oder abberufenen Mitglieds oder Stellvertreters\nberufen. Soweit sie Steuerberater sind, ist vor der Beru-\n§ 1                             fung oder Abberufung ihre Berufskammer zu hören.\nZulassungsverfahren                        (3) Die Mitglieder des Zulassungsausschusses haben\n(1)  Über die Anträge auf Zulassung zur Prüfung und     das Recht, die Antragsunterlagen einzusehen. Sie\nauf Befreiung von der Prüfung als Steuerberater ent-      haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntge-\nscheidet ein Zulassungsausschuß, der bei der für die      wordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu wahren.\nFinanzverwaltung zuständigen obersten Landesbe-             (4) Die Mitglieder des Zulassungsausschusses, die\nhörde (oberste Landesbehörde) zu bilden ist. Bei Bedarf   nicht Beamte sind, sind vom Vorsitzenden des Aus-\nkönnen mehrere Zulassungsausschüsse gebildet wer-         schusses auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegen-\nden.                                                      heiten zu verpflichten.\n(2) Die Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind bis\nzu einem von der obersten Landesbehörde zu bestim-                                  § 3\nmenden Zeitpunkt einzureichen.                                            Örtliche Zuständigkeit\n(3) Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit.         Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort,\nÜber die Entscheidung ist ein schriftlicher Bescheid zu   an dem der Bewerber im Zeitpunkt der Antragstel-\nerteilen.                                                 lung hauptberuflich tätig ist oder in Ermangelung\n§ 2                             einer beruflichen Tätigkeit seinen Wohnsitz hat. Bei\nZusammensetzung des Zulassungsausschusses            mehrfachem Wohnsitz ist der Wohnsitz maßgebend,\nan dem sich der Bewerber vorwiegend aufhält. Befin-\n(1) Dem Zulassungsausschuß gehören ein Beamter         det sich weder der Ort der hauptberuflichen Tätigkeit\ndes höheren Dienstes der Finanzverwaltung als Vor-        noch der Wohnsitz des Bewerbers im Geltungsbereich","Nr. 67 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1979                             1923\ndieser Verordnung, so richtet sich die Zuständigkeit                                     § 5\nnach dem Ort der beabsichtigten beruflichen Nieder-                              Sonstige Nachweise\nlassung.\n(1) In den Fällen des § 13 ist dem Antrag eine\nBescheinigung der Wirtschaftsprüferkammer darüber\n§  4                            beizufügen, daß der Bewerber Wirtschaftsprüfer oder\nAntrag auf Zulassung zur Prüfung               vereidigter Buchprüfer ist und daß keine Tatsachen\nbekannt sind, die die Rücknahme oder den Widerruf\n(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist an die      der Bestellung oder die Einleitung eines berufsgericht-\nfür den Bewerber nach den§§ 1 und 3 .zuständige ober-       lichen Verfahrens gegen den Bewerber rechtfertigen.\nste Landesbehörde zu richten.\n(2) In den Fällen des § 36 Abs. 2 des Gesetzes ist dem\n(2) Der Bewerber muß in dem Antrag angeben                Antrag an Stelle der in§ 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3 geforder-\nten Nach weise eine Bescheinigung der letzten Dienst-\n1. Namen, Wohnsitz oder vorwiegenden Aufenthalt             behörde des Bewerbers über Art und Dauer seiner\nund Anschrift sowie Beruf und Ort der hauptberuf-    · Tätigkeit in der Finanzverwaltung beizufügen.\nlichen Tätigkeit,\n2. den Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlas-                                     § 6\nsung,\nZulassung zur Prüfung\n3. ob und bei welcher Stelle er bereits früher einen\nAntrag auf Zulassung zur Prüfung eingereicht hat,         (1) Die Zulassung gilt nur für die Teilnahme an der\nnächsten Prüfung. Für eine spätere Prüfung bedarf es ·\n4. ob er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhält-\neiner erneuten Zulassung.\nnissen befindet,\n5. welche Staatsangehörigkeit er besitzt,                      (2) Hat der Bewerber die Vorbildungsvoraussetzung\neiner mehrjährigen hauptberuflichen Tätigkeit auf\n6. ob er innerhalb der letzten zwölf Monate strafge-        dem Gebiet des Steuerwesens im Zeitpunkt der Ent-\nrichtlich verurteilt worden ist und ob gegen ihn ein   scheidung des Zulassungsausschusses noch nicht voll\ngerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungs-      erfüllt, so kann die Zulassung unter der Bedingung\nverfahren anhängig ist; entsprechendes gilt für         ausgesprochen werden, daß der Bewerber diese Vor-\nberufsgerichtliche Verfahren sowie für Bußgeld-         bildungsvoraussetzung spätestens bei Beginn der\nverfahren nach der Abgabenordnung und nach              schriftlichen Prüfung erfüllt hat. Der Nach weis ist bis\ndem Steuerberatungsgesetz,                              zu dem vom Zulassungsausschuß zu bestimmenden\n7. ob und gegebenenfalls welche Tätigkeit er nach sei-      Zeitpunkt zu erbringen.\nner Bestellung neben dem Beruf als Steuerberater\nweiter ausüben oder übernehmen will.\n§ 7\n(3) Dem Antrag sind beizufügen                                               Verbindliche Auskunft\n1. ein lückenloser Lebenslauf mit genauen Angaben              (1) Auf Antrag kann der Zulassungsausschuß eine\nüber die Person und den beruflichen Werdegang,         verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner\n2. beglaubigte Abschrift der Zeugnisse über die             Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder\ngesetzlichen Vorbildungsvoraussetzungen für die        für die Befreiung von der Prüfung erteilen. Sie bedarf\nPrüfung als Steuerberater,                             der Schriftform. In die Auskunft ist ein Hinweis auf\ndie mögliche Rechtsfolge nach Absatz 3 aufzunehmen.\n3. beglaubigte Abschrift der Zeugnisse über die bishe-\nrige berufliche Tätigkeit des Bewerbers, insbeson-        (2) Betrifft die Auskunft eine noch nicht erfüllte Vor-\ndere mit Angaben über Art und Umfang der Tätig-        aussetzung, so ist sie nur dann bindend, wenn sich der\nkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens, und über bis-    später verwirklichte Sachverhalt mit dem der Aus-\nher von ihm abgelegte einschlägige Prüfungen,          kunft zugrunde gelegten deckt.\n4. eine Erklärung, daß der Bewerber bei der Meldebe-           (3) Die Auskunft tritt außer Kraft, wenn die Rechts-\nhörde die Erteilung eines Führungszeugnisses zur       vorschriften, auf denen sie beruht, geändert werden.\nVorlage bei der zuständigen Behörde beantragt hat,\n(4) Für das Verfahren nach Absatz 1 sind§ 39 Abs. 1\n5. ein Paßbild.                                             des Gesetzes sowie die §§ 1 bis 5, 8 und 9 entsprechend\nanzuwenden.\n(4) Die oberste Landesbehörde prüft die Angaben\ndes Bewerbers auf ihre Vollständigkeit und Richtig-\nkeit. Sie kann erforderlichenfalls weitere Ermittlun-                                   § 8\ngen anstellen, bevor sie die Entscheidung des Zulas-                  Antrag auf Befreiung von der Prüfung\nsungsausschusses herbeiführt. Sind der obersten\nLandesbehörde Tatsachen bekannt geworden, die die              (1) § 4 gilt sinngemäß für einen Antrag auf Befreiung\nVermutung begründen, daß der Bewerber aus gesund-            von der Prüfung nach § 38 des Gesetzes mit der Maß-\nheitlichen Gründen dauernd unfähig sein werde, den          gabe, d:iß der Bewerber in der Erklärung nach § 4\nBeruf als Steuerberater ordnungsgemäß auszuüben, so         Abs. 2 Nr. 3 über etwaige frühere Anträge auf Zulas-\nkann sie vom Bewerber die Vorlage eines amtsärztli-         sung zur Prüfung oder auf Befreiung von der Prüfung\nchen Zeugnisses verlangen.                                   Auskunft zu geben hat.","1924                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(2) Der Bewerber hat dem Antrag auf Befreiung von       1. drei Beamte des höheren Dienstes der Finanzver-\nder Prüfung an Stelle der in § 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3            waltung, davon einer als Vorsitzender,\ngenannten Nachweise beizufügen\n2. ein von der für die Wirtschaft zuständigen obersten\n1. in den Fällen des§ 38 Abs. l Nr. 1 des Gesetzes die        Landesbehörde vorgeschlagener Vertreter der\nBescheinigung einer deutschen wissenschaftlichen           Wirtschaft,\nHochschule oder Fachhochschule, der er angehört        3. zwei Steuerberater.\noder angehört hat, über Art und Dauer seiner Lehr-\ntätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens;             Die oberste Landesbehörde beruft die Mitglieder des\nPrüfungsausschusses und ihre Stellvertreter.\n2. in den Fällen des§ 38 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Gesetzes\neine Bescheinigung                                        (4) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter sind für\ndrei Jahre zu berufen; sie können aus wichtigem\na) der letzten Dienstbehörde oder\nGrund abberufen werden. Im Falle des vorzeitigen\nb) des Fraktionsvorstandes, wenn er bei einer          Ausscheidens oder der Abberufung wird der N achfol-\nFraktion des Deutschen Bundestages angestellt      ger nur für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiede-\ngewesen ist,                                       nen oder abberufenen Mitglieds oder Stellvertreters\nberufen. Soweit sie Steuerberater sind, ist vor der Beru-\nüber Art und Dauer seiner Ttitlgkeit auf dem Gebiet        fung oder Abberufung ihre Berufskammer zu hören.\ndes Steuerwesens. Der Bewerber hat ferner eine Erklä-\nrung darüber abzugeben, ob innerhalb der letzten              (5) Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit.\nzwölf Monate disziplinarrechtliche Maßnahmen               Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzen-\ngegen ihn verhängt worden sind und ob disziplinar-         den entscheidend.\nrechtliche Ermittlungen gegen ihn anhängig sind oder\ninnerhalb der letzten zwölf Monate anhängig waren.            (6) § 2 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.\n§ 9                                                       § 11\nRücknahme und Widerruf der Entscheidung                                Gliederung der Prüfung\n(1) Erhält der Zulassungsausschuß vor Beendigung           Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und\nder Prüfung Kenntnis von Gründen, wegen derer er           eine mündliche Prüfung.\ndie Zulassung zur Prüfung hätte versagen müssen, so\nhat er die Zulassung zurückzunehmen; sind die\nGründe nach der Zulassung eingetreten, so hat er die                                  § 12\nZulassung zu widerrufen.                                                         Prüfungsgebiete\n(2) Erhält der Zulassungsausschuß vor Beendigung            Prüfungsgebiete der Steuerberaterprüfung sind:\nder Prüfung Kenntnis von Gründen, wegen derer er\ndie Zulassung zur Prüfung hätte versagen können, so         1. Steuerrecht I\nkann er die Zulassung zurücknehmen; sind die                   (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Ge-\nGründe nach der Zulassung eingetreten, so kann er die           werbesteuer; Grundzüge des Berlinförderungsge-\nZulassung widerrufen.                                          setzes, Zonenrandförderungsgesetzes, Entwick-\n1ungsländer-Steuergesetzes, Investitio nszulagenge-\n(3) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf der                 setzes, Wohnungsbauprämiengesetzes, Sparprä-\nZulassung ist der Bewerber zu hören.§ 1 Abs. 3 Satz 2           miengesetzes und Vermögensbildungsgesetzes;\nist entsprechend anzuwenden.                                   Grundzüge des Umwandlu.ngssteuerrechts und des\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für die             Außensteuerrechts;      Doppelbesteuerungsabkom-\nBefreiung von der Prüfung, solange der Bewerber                 men und Rechtshilfeabkommen auf dem Gebiet des\nnicht bestellt ist.                                            Steuerrechts).\n2. Steuerrecht II\n§ 10\n(Allgemeines Abgabenrecht, insbesondere Abga-\nPrüfungsausschuß                          benordnung, Finanzverwaltungsgesetz und Fi-\nnanzgerichtsordnung; Bev1ertungsrecht und Ver-\n(1) Die Prüfung als Steuerberater wird vor einem\nmögensteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer,\nPrüfungsausschuß abgelegt, der bei der obersten Lan-\nGrundsteuer, Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer\ndesbehörde zu bilden ist. Bei Bedarf können mehrere\nund sonstige Verkehrsteuern; Grundzüge des Zoll-\nPrüfungsausschüsse gebildet werden.\nrechts, der Verbrauchsteuern und der Finanzmono-\n(2) Die Abnahme der Steuerberaterprüfung kann               pole).\nauch einem Prüfungsausschuß übertragen werden, der         3. Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Wirtschafts-\nbei der obersten Landesbehörde eines anderen Landes             recht, Berufsrecht\nbesteht. Die mit der Abnahme der Prüfung verbunde-\n(Buchführung und Bilanzwesen, einschließlich des\nnen Aufgaben der nach § 3 zuständigen obersten\nRechts der Buchführung und des Jahresabschlus-\nLandesbehörde werden im Fall der Übertragung nach\nses, steuerliches Revisionswesen, Aufstellung und\nSatz 1 von der obersten Landesbehörde des anderen\nsteuerliche Beurteilung von Bilanzen, Bewertungs-\nLandes wahrgenommen.\nfragen, Gründung und Finanzierung unter beson-\n(3) Dem Ausschuß für die Steuerberaterprüfung               derer Berücksichtigung der steuerlichen Auswir-\ngehören an                                                      kungen; Grundzüge der Finanzwirtschaft, allge-","Nr. G7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1979                          1925\nmeine und besondere Steuerlehre, Grundzüge der        Note 6 ungenügend       eine völlig unbrauchbare Lei-\nVolkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspoli-                               stung.\ntik; Grundzüge des bürgerlichen Rechts, insbeson-\nDie Bewertung mit halben Zwischennoten ist zulässig.\ndere des Rechts der Schuldverhältnisse und des\nSachenrechts, Grundzüge des Handels- und Gesell-        (2) Gesamtnoten errechnen sich aus der Summe der\nschaftsrechts, Bilanzierungsvorschriften des Ak-     einzelnen Noten, geteilt durch deren Zahl. Das Ergeb-\ntiengesetzes, Berufsrecht der Steuerberater und      nis ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte\nSteuerbevollmächtigten).                             Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.\n§ 13                                                       § 16\nPrüfungsgebiete in besonderen Fällen                               Schriftliche Prüfung\n(1) Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer          (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Auf-\nkönnen auf Antrag die Steuerberaterprüfung in ver-        sichtsarbeiten, die an drei aufeinanderfolgenden\nkürzter Form ablegen. Der Antrag ist mit dem Antrag       Werktagen anzufertigen sind.\nauf Zulassung zur Prüfung zu stellen.\n(2) Je eine Aufsichtsarbeit ist den Prüfungsgebieten\n(2) Prüfungsgebiete der Steuerberaterprüfung in        des§ 12 Nr. 1 und Nr. 2 und eine Aufsichtsarbeit den\nverkürzter Form sind:                                    Gebieten der Buchführung und des Bilanzwesens zu\n1. Das Prüfungsgebiet des § 12 Nr. 1;                     entnehmen. Die Aufsichtsarbeiten können sich dane-\nben auf andere Prüfungsgebiete erstrecken.\n2. das Prüfungsgebiet des § 12 Nr. 2;\n(3) In der Steuerberaterprüfung in verkürzter Form\n3. Volkswirtschaft, Berufsrecht                          (§ 13 Abs. 1) besteht die schriftliche Prüfung aus zwei\n(Grundzüge der Finanzwirtschaft, allgemeine und      Aufsichtsarbeiten. Je eine Aufsichtsarbeit ist den Prü-\nbesondere Steuerlehre, Grundzüge der Volkswirt-      fungsgebieten des§ 13 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 zu ent-\nschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik, Berufs-    nehmen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\nrecht der Steuerberater und Steuerbevollmächtig-\nten).                                                                            § 17\n§ 14                                       Ladung zur schriftlichen Prüfung\nDurchführung der Prüfungen                    Die oberste Landesbehörde lädt die Bewerber, die\nAufsichtsarbeiten zu fertigen haben, durch einge-\n( 1) Die oberste Landesbehörde setzt, in der Regel\nschriebenen Brief spätestens einen Monat vor dem\njährlich einmal, die Prüfung der vom Zulassungsaus-\nTag der ersten Aufsichtsarbeit.\nschuß zugelassenen Bewerber durch den Prüfungsaus-\nschuß an.\n§ 18\n(2) Die Prüfungen und die Beratungen des Prüfungs-                   Fertigung der Aufsichtsarbeiten\nausschusses sind nicht öffentlich. An der mündlichen\nPrüfung können Vertreter der Aufsichtsbehörde und           (1) Die Prüfungsaufgaben der Aufsichtsarbeiten\ndes Vorstandes der zuständigen Berufskammer teil-         werden von der obersten Landesbehörde gestellt. Sie\nnehmen. Anderen Personen kann der Prüfungsaus-            bestimmt die zulässigen Hilfsmittel und die Bearbei-\nschuß die Anwesenheit gestatten, wenn kein Beteilig-      tungszeit. Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Arbeit\nter widerspricht.                                         mindestens vier und höchstens sechs Stunden; sie muß\nauf den Prüfungsaufgaben angegeben sein. Die oberste\n§ 15                           Landesbehörde bestimmt, ob die Arbeiten mit der\nAnschrift und der Unterschrift des Bewerbers oder\nPrüfungsnoten, Gesamtnoten\nmit der zugeteilten Kennzahl zu versehen sind.\n(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungslei-\n(2) Die Prüfungsaufgaben sind geheimzuhalten. Sie\nstungen werden sechs Notenstufen gebildet. Es bedeu-\nten                                                       sind an den jeweiligen Prüfungstagen dem Aufsicht-\nführenden in der erforderlichen Anzahl in einem ver-\nNote 1 sehr gut         eine hervorragende Leistung,      siegelten Umschlag zur Verteilung an die erschiene-\nnen Bewerber auszuhändigen.\nNote 2 gut              eine erheblich über dem Durch-\nschnitt liegende Leistung,          (3) Auf Antrag hat die oberste Landesbehörde kör-\nNote 3 befriedigend     eine Leistung, die in jeder Hin-  perbehinderten Personen für die Fertigung der Auf-\nsicht durchschnittlichen An-      sichtsarbeiten der Behinderung entsprechende Er-\nforderungen gerecht wird,         leichterungen zu gewähren. Der Antrag soll mit dem\nAntrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden.\nNote 4 ausreichend      eine Leistung, die, abgesehen\nvon einzelnen Mängeln, durch-\n§ 19\nschnittlichen Anforderungen\nentspricht,                                                Aufsicht\nNote 5 mangelhaft       eine an erheblichen Mängeln         ( 1) Die oberste Landesbehörde veranlaßt, daß die\nleidende, im ganzen nicht mehr   Aufsichtsarbeiten unter ständiger Aufsicht angefer-\nbrauchbare Leistung,             tigt werden.","1926                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(2) Der Aufsichtführende stellt am Prüfungstag die                                § 22\nPersonalien der erschienenen Bewerber fest. Er öffnet               Niederschrift über die Aufsichtsarbeit\nsodann in Gegenwart der Bewerber den Umschlag mit\nden Prüfungsaufgaben und gibt sie aus. Er gibt den            Der Aufsichtführende hat an jedem Prüfungstag\nBeginn und das Ende der Bearbeitungszeit bekannt           jeweils eine Niederschrift zu fertigen, in der insbeson-\nund hat darauf zu achten, daß die Arbeit spätestens am    dere zu vermerken sind\nEnde der Bearbeitungszeit abgegeben wird und daß sie\nmit der Anschrift und der Unterschrift des Bewerbers       1. die Öffnung des die Arbeit enthaltenden Briefum-\nschlags bei Beginn der Prüfung,\noder mit der Kennzahl versehen ist.\n2. der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,\n(3) Der Aufsichtführende hat darauf zu achten, daß\nBewerber sich nicht unerlaubter Hilfsmittel bedienen      3. etwa beobachtete Täuschungsversuche und son-\noder eines sonstigen Täuschungsversuchs schuldig               stige Unregelmäßigkeiten,\nmachen.                                                   4. die Namen der Bewerber, die nicht erschienen sind,\nwegen ungebührlichen Verhaltens aus dem Prü-\n(4) Der Aufsichtführende kann Bewerber wegen\nungebührlichen Verhaltens aus dem Prüfungsraum                fungsraum gewiesen worden sind oder keine\nweisen. Der Bewerber ist von der Fortsetzung der an            Arbeit abgegeben haben,\ndiesem Prüfungstag anzufertigenden Aufsichtsarbeit         5. etwaige Einwendungen wegen Störung des Prü-\nausgeschlossen.                                                fungsablaufs (§ 20 Abs. 4) und eine Stellungnahme\nhierzu,\n(5) Der Aufsichtführende hat die abgegebenen\nArbeiten in einem Umschlag zu verschließen und die-        6. etwaige Rücktritte von Bewerbern,\nsen zu versiegeln.                                         7. Verschluß und Versiegelung der abgegebenen\nArbeiten.\n§ 20\n§ 23\nVerhalten während der schriftlichen Prüfung\nTäuschungsversuche, Ordnungsverstöße\n(1) Die Bewerber haben die Aufsichtsarbeiten selb-\nständig zu fertigen. Während der Bearbeitungszeit             (1) Unternimmt es ein Bewerber, das Ergebnis einer\ndürfen sie mit anderen Bewerbern nicht sprechen oder       schriftlichen Arbeit durch Täuschung oder Benut-\nsich mit ihnen in anderer Weise verständigen. Sie dür-     zung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so\nfen nur die von der obersten Landesbehörde zur Ver-        kann der Prüfungsausschuß die Arbeit mit ungenü-\nfügung gestellten oder zugelassenen Hilfsmittel benut-     gend bewerten. In schweren Fällen kann er den\nzen.                                                       Bewerber von der Prüfung ausschließen.\n(2) Am Ende der Bearbeitungszeit haben die Bewer-          (2) In Fällen schweren ungebührlichen Verhaltens\nber die Arbeit abzugeben, auch wenn sie unvollendet        kann der Prüfungsausschuß den Bewerber von der\nist. Die Arbeit ist mit der Anschrift und der Unter-       Prüfung ausschließen.\nschrift des Bewerbers oder mit der Kennzahl zu verse-         (3) Im Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung als\nhen. Die Entwürfe und die Prüfungsaufgaben sind den        nicht bestanden.\nLösungen beizufügen.\n(3) Die Bewerber haben Anordnungen des Aufsicht-                                   § 24\nführenden, die sich auf das Verhalten während der                      Bewertung der Aufsichtsarbeiten\nPrüfung beziehen, nachzukommen.\n(1) Jede schriftliche Arbeit ist von mindestens zwei\n(4) Einwendungen gegen den Ablauf der Prüfung           Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbständig zu\nwegen Störungen, die durch äußere Einwirkungen             begutachten. Der Prüfungsausschuß setzt die Note fest.\nverursacht worden sind, sind unverzüglich, spätestens\nbis zum Ende der Bearbeitungszeit der jeweiligen Auf-         (2) Eine vom Bewerber nicht abgegebene Arbeit ist\nsichtsarbeit, durch Erklärung gegenüber dem Auf-           mit „ungenügend\" zu bewerten.\nsichtführenden geltend zu machen.\n'§ 25\n§ 21                             Ergebnis der schriftlichen Prüfung, Ausschluß von der\nmündlichen Prüfung\nRücktritt von der Prüfung\n(1) Für die schriftliche Prüfung wird eine Gesamt·\n(1) Der Bewerber kann bis zum Ende der Bearbei-         note gebildet.\ntungszeit der letzten Aufsichtsarbeit durch Erklärung\ngegenüber der obersten Landesbehörde oder dem Auf-            (2) Der Bewerber ist von der mündlichen Prüfung\nsichtführenden von der Prüfung zurücktreten. Als           ausgeschlossen, wenn die Gesamtnote für die schriftli·\nRücktritt gilt es auch, wenn der Bewerber zu einer der     ehe Prüfung die Zahl 4,5 übersteigt; er hat die Prüfung\nAufsichtsarbeiten nicht erscheint. In diesen Fällen gilt   nicht bestanden.\ndie Prüfung als nicht abgelegt.\n(3) Die oberste Landesbehörde hat Bewerber, die die\n(2) Im Falle des Rücktritts ist die gesamte Prüfung     Prüfung nach Absatz 2 nicht bestanden haben, schrift·\nerneut abzulegen.                                          lieh zu bescheiden.","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1979                            1927\n§ 26                             (2) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, so ist\nihm von der obersten Landesbehörde darüber eine\nMündliche Prüfung\nBescheinigung auszustellen.\n(1) Die oberste Landesbehörde hat die Bewerber, die\n(3) Für die Wiederholung bedarf es einer erneuten\nan der mündlichen Prüfung teilnehmen, hierzu durch\neingeschriebenen Brief spätestens zwei Wochen vor-         Zulassung.\nher zu laden.\n§ 29\n(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet\ndie mündliche Prüfung. Er ist berechtigt, jederzeit in            Nichtteilnahme an der mündlichen Prüfung\ndie Prüfung einzugreifen.\n(1) Die mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt,\n(3) Die mündliche Prüfung besteht aus einem kurzen     wenn der Bewerber aus einem von ihm nicht zu ver-\nVortrag des Bewerbers über einen Gegenstand der in         tretenden Grund an der Ablegung der Prüfung ver-\n§ 12 genannten Prüfungsgebiete und aus sechs Prü-          hindert ist. Eine Erkrankung ist auf Verlangen durch\nfungsabschnitten. In den Prüfungsabschnitten sind an       ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.\nden Bewerber Fragen aus den Prüfungsgebieten zu\n(2) Hat ein Bewerber aus einem von ihm nicht zu\nstellen. Prüfungsabschnitt ist jeweils die gesamte Prü-\nvertretenden Grund nicht an der mündlichen Prüfung\nfungstätigkeit eines Mitglieds des Prüfungsausschus-\nteilgenommen, so kann sie nachgeholt werden.\nses während der mündlichen Prüfung.\n(3) Versäumt ein Bewerber die mündliche Prüfung\n(4) In der Steuerberaterprüfung in verkürzter Form\nohne ausreichende Entschuldigung, so gilt die Prüfung\n(§ 13 Abs. 1) sind der Gegenstand des Vortrags und die\nals nicht bestanden.\nFragen an den Bewerber den in § 13 Abs. 2 genannten\nPrüfungsgebieten zu entnehmen.\n(5) Für den Vortrag über den Fachgegenstand wer-                                   § 30\nden dem Bewerber eine halbe Stunde vor Beginn der                 Niederschrift über die mündliche Prüfung\nPrüfung drei Themen zur Wahl gestellt.\n(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu ferti-\n(6) Die auf jeden Bewerber entfallende Prüfungszeit    gen. Aus ihr müssen ersichtlich sein\nsoll neunzig Minuten nicht überschreiten.\n1. die Namen der Beteiligten,\n(7) Einwendungen gegen den Ablauf der Vorberei-\ntung auf den Vortrag oder der mündlichen Prüfung           2. das Ergebnis der Prüfung und seine Bekanntgabe\nwegen Störungen, die durch äußere Einwirkungen                 an die Bewerber,\nverursacht worden sind, sind unverzüglich, spätestens      3. besondere Vorkommnisse.\nbis zum Ende der mündlichen Prüfung, durch Erklä-\nrung gegenüber dem Aufsichtführenden oder dem                 (2) Ein Auszug aus der Niederschrift ist zu den\nVorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend zu            Akten des Bewerbers zu nehmen.\nmachen. § 23 ist auf die mündliche Prüfung entspre-\nchend anzuwenden.\n§ 31\nAufbewahrung der Aufsichtsarbeiten\n§ 27                              Die Aufsichtsarbeiten sind bei der obersten Landes-\nBewertung der mündlichen Prüfung               behörde mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.\n(1) In der mündlichen Prüfung werden der Vortrag\nund jeder Prüfungsabschnitt gesondert bewertet.                                       § 32\nZulassung zur Prüfung als Steuerbevollmächtlgter\n(2) Die Noten werden vom Prüfungsausschuß festge-\nsetzt.                                                        (l) Über die Anträge auf Zulassung zur Prüfung als\nSteuerbevollmächtigter entscheidet ein Zulassungs-\n(3) Für die mündliche Prüfung wird eine Gesamtnote     ausschuß, der bei der Oberfinanzdirektion zu bilden\ngebildet.                                                 ist. Bei Bedarf können mehrere Zulassungsausschüsse\ngebildet werden.\n§ 28                             (2) Dem Zulassungsausschuß bei der Oberfinanzdi-\nErgebnis der Prüfung, Wiederholung der Prüfung         rektion gehören ein Beamter des höheren Dienstes der\nFinanzverwaltung als Vorsitzender und zwei Steuer-\n(1) Im unmittelbaren Anschluß an die mündliche         bevollmächtigte oder Steuerberater an. Die Oberfi-\nPrüfung berät der Prüfungsausschuß über das Ergeb-         nanzdirektion beruft die Mitglieder des Zulassungs-\nnis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn die       ausschusses und ihre Stellvertreter.\ndurch zwei geteilte Summe aus den Gesamtnoten für\ndie schriftliche und die mündliche Prüfung die Zahl           (3) § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 2 bis 4 sowie die§§ 3, 4,\n4, 15 nicht übersteigt.. Der Vorsitzende eröffnet hierauf 6, 7 und 9 sind entsprechend anzuwenden. Soweit die\nden Bewerbern, ob sie die Prüfung nach der Entschei-       oberste Landesbehörde bei der Zulassung zur Prüfung\ndung des Prüfungsausschusses bestanden haben.              Aufgaben wahrzunehmen hat, tritt an deren Stelle die\nNoten werden nicht erteilt.                               Oberfinanzdirektion.","1928                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n§ 33                                                  Zweiter Teil\nPrüfung als Steuerbevollmächtigter               Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevoll-\n(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß                                mächtigter\nabgelegt, der bei der Oberfinanzdirektion zu bilden ist.\nBei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse gebil-                                    § 34\ndet werden.\nBestellungsverfahren\n(2) Dem Ausschuß für die Steuerbevollmächtigten-           (1) Die Bestellung wird auf Antrag vorgenommen.\nprüfung gehören an\n(2) Vor der Bestellung kann die bestellende Behörde\n1. drei Beamte der Finanzverwaltung, davon ein              prüfen, ob die persönlichen Voraussetzungen für die\nBeamter des höheren Dienstes als Vorsitzender,          Zulassung zur Prüfung(§ 37 des Gesetzes) noch gege-\n2. zwei Steuerbevollmächtigte oder Steuerberater.           ben sind.\nDie Oberfinanzdirektion beruft die Mitglieder des              (3) Die Bestellung ist zu versagen,\nPrüfungsausschusses und ihre Stellvertreter. § 10\nAbs. 2, 4 bis 6 sind entsprechend anzuwenden. Soweit        1. wenn Tatsachen bekanntgeworden sind, bei deren\ndie oberste Landesbehörde bei der Durchführung der              Kenntnis die Zulassung des Bewerbers zur Prüfung\nPrüfung Aufgaben wahrzunehmen hat, tritt an deren               hätte versagt, zurückgenommen oder widerrufen\nStelle die Oberfinanzdirektion.                                 werden müssen,\n2. solange der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit\n(3) Prüfungsgebiete der Steuerbevollmächtigtenprü-            dem Beruf unvereinbar ist(§ 57 Abs. 4 des Gesetzes).\nfung sind:\n(4) Die Bestellung kann versagt werden, wenn Tatsa-\n1. Das Prüfungsgebiet des § 12 Nr. 1;\nchen bekanntgeworden sind, bei deren Kenntnis die\n2. das Prüfungsgebiet des § 12 Nr. 2;                       Zulassung des Bewerbers zur Prüfung hätte versagt,\n3. Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht, Berufsrecht        zurückgenommen oder widerrufen werden können.\n(Buchführung und Bilanzwesen, einschließlich des           (5) Vor der Versagung der Bestellung ist der Bewer-\nRechts der Buchführung und des Jahresabschlus-          ber zu hören. Wird die Bestellung versagt, so ist ein\nses; steuerliches Revisionswesen, Aufstellung und       schriftlicher Bescheid zu erteilen.\nsteuerliche Beurteilung von Bilanzen, Bewertungs-\nfragen, Gründung und Finanzierung unter beson-             (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für die Be-\nderer Berücksichtigung der steuerlichen Auswir-         stellung von Bewerbern nach Befreiung von der Prü-\nkungen; Grundzüge des bürgerlichen Rechts, insbe-       fung.\nsondere des Rechts der Schuldverhältnisse und des\nSachenrechts, sowie Grundzüge des Handels- und                                     § 35\nGesellschaftsrechts, Berufsrecht der Steuerberater\nund Steuerbevollmächtigten).                                                 Berufsurkunde\n(1) Die Berufsurkunde enthält\n(4) Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und\neine mündliche Prüfung.                                     1. die Bezeichnung der bestellenden Behörde,\n2. Ort und Datum der Bestellung,\n(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Auf-       3. Namen, Geburtsort und Geburtsdatum des Bewer-\nsichtsarbeiten, die an drei aufeinanderfolgenden                bers,\nWerktagen anzufertigen sind. Es sind je eine Auf-\nsichtsarbeit den Prüfungsgebieten des§ 12 Nr. 1 und 2       4. die Erklärung, daß der Bewerber als Steuerberater\nund eine Aufsichtsarbeit den Gebieten der Buchfüh-              oder Steuerbevollmächtigter bestellt wird,\nrung und des Bilanzwesens zu entnehmen. Die Auf-            5. Dienstsiegel und.\nsichtsarbeiten können sich daneben auf andere Prü-          6. Unterschrift.\nfungsgebiete erstrecken. Die §§ 14, 15 und 17 bis 25\nsind entsprechend anzuwenden.                               Weitere Berufsbezeichnungen des Bewerbers sind in\ndie Berufsurkunde nicht aufzunehmen. Akademische\n(6) Die mündliche Prüfung besteht aus einem kurzen       Grade oder staatlich verliehene Graduierungen sind\nVortrag des Bewerbers-über einen Gegenstand der in          nur aufzunehmen, wenn sie nachgewiesen worden\nAbsatz 3 genannten Prüfungsgebiete und aus fünf Prü-        sind.\nfungsabschnitten. In den Prüfungsabschnitten sind an           (2) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte\nden Bewerber Fragen aus den Prüfungsgebieten zu             hat die Berufsurkunde zurückzugeben, wenn seine\nstellen. Die auf jeden Bewerber entfallende Prüfungs-       Bestellung nach§ 45 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 des\nzeit soll sechzig Minuten nicht überschreiten. § 26         Gesetzes erloschen ist oder nach § 46 des Gesetzes\nAbs. 1, 2, 3 Satz 3, Abs. 5 und 7 sowie die §§ 27 bis 31    unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen wor-\nsind entsprechend anzuwenden.                               den ist.·Die Rückgabe hat an die bestellende Behörde\nzu geschehen, die für die letzte berufliche Niederlas-\n(7) Für die Wiederholung der Prüfung bedarf es           sung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten\neiner erneuten Zulassung.                                   zuständig war.","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1979                           1929\n§ 36                            und Wohnsitz der Personen anzugeben, die die Gesell-\nschaft verantwortlich führen.\nErlöschen der Bestellung\n(1) Der Verzicht auf die Bestellung ist zu Protokoll        (2)   Dem Antrag ist eine Ausfertigung oder eine\noder schriftlich gegenüber der bestellenden Behörde        öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsver-\nzu erklären, die für die berufliche Niederlassung des      trages oder der Satzung beizufügen.\nSteuerberaters oder Steuerbevollmächtigten örtlich         , (3) Vor der Entscheidung     über den Antrag auf Aner-\nzuständig ist.                                             kennung als Steuerberatungsgesellschaft ist die\n(2)  § 45 des Gesetzes gilt auch für Personen, die ohne  Berufskammer zu hören. Liegen die Voraussetzungen\nnochmalige Bestellung die Eigenschaft als Steuerbera-      für die Anerkennung vor, so hat die oberste Landesbe-\nter oder Steuerbevollmächtigter besitzen(§ 154 Abs. 1       hörde die Gesellschaft durch Ausstellung einer\nund 3 des Gesetzes).                                       Urkunde nach § 41 als Steuerberatungsgesellschaft\nanzuerkennen. Über die Ablehnung des Antrags ist\n§ 37                           ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.\nRücknahme und Widerruf der Bestellung\n§ 41\n(1) Das Fehlen eines Wohnsitzes im Geltungsbereich\nAnerkennungsurkunde\ndes Gesetzes wird einer Verlegung des Wohnsitzes in\ndas Ausland im Sinne des§ 46 Abs. 2 Nr. 1 des Geset-           (1) Die Anerkennungsurkunde enthält\nzes gleichgestellt.\n1. die Bezeichnung der a,nerkennenden Behörde,\n(2) § 46 des Gesetzes gilt auch für die in§ 36 Abs. 2\ngenannten Personen.                                         2.   Ort und Datum der Anerkennung,\n3.   Firma und Sitz der Gesellschaft,\n§ 38                            4.   die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft,\nWiederbestellung                      5.   Dienstsiegel und\n(1)  Über den Antrag auf Wiederbestellung als Steu-      6. Unterschrift.\nerberater oder Steuerbevollmächtigter entscheidet die\nAußer der Firma sind keine weiteren Bezeichnungen\nbestellende Behörde. Eine erneute Prüfung ist nicht\nerforderlich. Für den Antrag gilt§ 4 Abs. 2 und 3 sinn-     der Gesellschaft in die Anerkennungsurkunde aufzu-\ngemäß.                                                      nehmen.\n(2)  Die bestellende Behörde prüft, ob die Vorausset-       (2)   Die Gesellschaft hat die Anerkennungsurkunde\nzungen des § 37 des Gesetzes gegeben sind. Vor der          zurückzugeben, wenn die Anerkennung erloschen\nEntscheidung ist die Berufskammer, der der Bewerber         oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen\nim Zeitpunkt des Erlöschens, der Rücknahme oder des         worden ist.\nWiderrufs der Bestellung angehört hat, zu hören.§ 34\nAbs. 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.                                                  § 42\n(3) Unter den Voraussetzungen des§ 48 des Gesetzes\nMitteilung an die Berufskammer\nkönnen auch Personen wiederbestellt werden, die                Die oberste Landesbehörde teilt die Anerkennung,\nohne nochmalige Bestellung die Eigenschaft als Steu-        das Erlöschen der Anerkennung, deren Rücknahme\nerberater oder Steuerbevollmächtigter erlangt hatten        oder deren Widerruf der zuständigen Berufskammer\n(§ 154 Abs. 1 und 3 des Gesetzes).                          mit.\n§  39\nMitteilung an die Berufskammer\nVierter Teil\nDie bestellende Behörde teilt die Bestellung, deren\nErlöschen, Rücknahme oder Widerruf und die Wie-             Verleihung der Berechtigung zur Führung der\nderbestellung der zuständigen Berufskammer mit.              Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle\"\n§ 43\nAntrag, Nachweis der besonderen Sachkunde\nDritter Teil                            ( 1) Der Antrag auf Verleihung der Berechtigung zur\nAnerkennung als Steuerberatungsgesellschaft               Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buch-\nstelle\" ist an die für die berufliche Niederlassung des\nAntragstellers zuständige oberste Landesbehörde\n§ 40                           (verleihende Behörde) zu richten. Über die Ablehnung\nVerfahren                          des Antrags ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.\n(1)  Der Antrag auf Anerkennung als Steuerbera-            (2) Die besondere Sachkunde(§ 44 Abs. 1 Satz 1 des\ntungsgesellschaft ist schriftlich bei der obersten Lan-    Gesetzes) ist durch genaue Angaben über den berufli-\ndesbehörde des Landes einzureichen, in dem die Ge-         chen Werdegang und die bisherige berufliche Tätig-\nsellschaft ihren Sitz hat. In dem Antrag sind Namen        keit des Antragstellers darzulegen sowie durch Zeug-","1930                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nnisse und Bescheinigungen nachzuweisen. Die Anga-               (3) Die Einsicht in das Berufsregister ist jedem gestat-\nben und Nachweise sollen sich auf folgende Gebiete           tet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.\nerstrecken:\n1. Steuerliche Besonderheiten der Land- und Forst-                                      § 46\nwirtschaft,\nEintragung\n2. Höferecht (Anerbenrecht.),\nIn das Berufsregister sind einzutragen:\n3. Landpacht.recht,\n4. Grundstücksverkehrsrecht,                                 1. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, wenn sie\nin dem Bezirk, für den das Register geführt wird\n5. Grundlagen des Agrarkreditwesens,                             (Registerbezirk), bestellt werden oder wenn sie ihre\n6. landwirtschaftliche Betriebswirtschaft einschließ-            berufliche Niederlassung in den Registerbezirk\nlich Rechnungswesen und Statistik.                          verlegen, und zwar\n(3) Antrag und Nachweise sind von der verleihen-             a) Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort,\nden Behörde der für die Landwirtschaft zuständigen               b) Tag der Bestellung und die Behörde, die die\nobersten Landesbehörde und der für den Antragstel-                   Bestellung vorgenommen hat,\nler zuständigen Berufskammer zur Stellungnahme\nc) Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Land-\nzuzuleiten. Die Stellungnahme kann auf eine mündli-\nwirtschaftliche Buchstelle\",\nche Anhörung des Antragstellers gestützt werden.\nd) Anschrift der beruflichen Niederlassung,\n§ 44                                  e) sämtliche auswärtigen Beratungsstellen und die\nVerleihung, Verleihungsurkunde                         Namen der die auswärtigen Beratungsstellen\nleitenden Personen\n(1) Über die Verleihung der Berechtigung zur Füh-\nsowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a und\nrung der Bezeichnung „Landwirtschaft.liehe Buch-\nc bis e;\nstelle\" ist eine Urkunde auszustellen.\n(2) Die Urkunde enthält                                  2. Steuerberatungsgesellschaften, wenn sie im Regi-\nsterbezirk anerkannt werden oder wenn sie ihren\n1. die Bezeichnung der verleihenden Behörde,                      Sitz in den Registerbezirk verlegen, und zwar\n2. Namen und Berufsbezeichnung des Empfängers                     a) Firma und Rechtsform,\nder Urkunde,\nb) Tag der Anerkennung als Steuerberatungsge-\n3. die Erklärung, daß dem in der Urkunde Bezeichne-                   sellschaft und die oberste Landesbehörde, die die\nten die Berechtigung verliehen wird, als Zusatz zur             Anerkennung ausgesprochen hat,\nBerufsbezeichnung die Bezeichnung „Landwirt-\nschaftliche Buchstelle\" zu führen,                          c) Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Land-\nwirtschaftliche Buchstelle\",\n4. Ort und Datum der Verleihung,\nd) Sitz und Anschrift,\n5. Dienstsiegel und\ne) Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen Ver-\n6. Unterschrift.                                                     tretung berufenen Organs einer juristischen\nPerson sowie der vertretungsberechtigten\n(3) Die Urkunde ist an die verleihende Behörde\nGesellschafter einer Personenhandelsgesell-\nzurückzugeben, wenn die Bestellung des Steuerbera-\nschaft,\nters oder Steuerbevollmächtigten erloschen oder\nunanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen wor-                  f) sämtliche auswärtigen Beratungsstellen und die\nden ist.                                                             Namen der die auswärtigen Beratungsstellen\nleitenden Personen\nFünfter Teil                              sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a und\nc bis f;\nBerufsregister\n3. auswärtige Beratungsstellen von Steuerberatern\n§  45                                 und Steuerbevollmächtigten, wenn sie im Register-\nbezirk errichtet werden, und zwar\nReglsterführende Stelle\na) Namen und Ort der beruflichen Niederlassung\n(1) Das Berufsregister wird durch die zuständige                 des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtig-\nBerufskammer geführt. Die Berufskammern können                       ten,\nsich bei der Führung des Berufsregisters einer nach               b) Befugnis zur Führung der Bezeichnung „land-\n§ 84 des Gesetzes gebildeten Arbeitsgemeinschaft                     wirtschaftliche Buchstelle\",\nbedienen.\nc) Anschrift der auswärtigen Beratungsstelle,\n(2) Alle Eintragungen und Löschungen im Berufsre-\ngister sind den Beteiligten und der bestellenden                 d) Namen der die auswärtige Beratungsstelle lei-\nBehörde oder der Anerkennungsbehörde mitzuteilen.                   tenden Person\nDie Löschung von Steuerberatungsgesellschaften ist               sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a\nferner dem zuständigen Registergericht mitzuteilen.              bis d;","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1979                           1931\n4. auswärtige Beratungsstellen von Steuerberatungs-       1. im Falle des§ 47 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b von dem\ngesellschaften, wenn sie im Registerbezirk errichtet       Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der\nwerden, und zwar                                           seine berufliche Niederlassung verlegt;\na) Firma, Sitz und Rechtsform der Steuerbera-         2. in den Fällen des§ 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b von\ntungsgesellschaft,                                     den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung\nb) Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Land-             berufenen Organs oder den vertretungsberechtig-\nwirtschaftliche Buchstelle\",                           ten Gesellschaftern der Steuerberatungsgesell-\nschaft;\nc) Anschrift der auswärtigen Beratungsstelle,\n3. in den Fällen des § 47 Abs. 1 Nr. 3 von den in\nd) Namen der die auswärtige Beratungsstelle lei-           Absatz 1 Nr. 3 oder 4 genannten Personen;\ntenden Person\n4. in den Fällen des § 47 Abs. 2 von den Mitgliedern\nsowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a               des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs\nbis d.                                                     oder den vertretungsberechtigten Gesellschaftern\nder Steuerberatungsgesellschaft.\n§ 47\nLöschung\n§ 49\n(1) Im Berufsregister sind zu löschen\nGesellschaften, Personenvereinigungen und Körper-\n1. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,               schaften, die zur Führung der Bezeichnung „landwirt-\na) wenn die Bestellung erloschen oder unanfecht-                    schaftliche Buchstelle\" befugt sind\nbar zurückgenommen oder widerrufen ist,              (1) In das Berufsregister sind ferner einzutragen\nb) wenn die berufliche Niederlassung aus dem\n1. Gesellschaften und Personenvereinigungen, die\nRegisterbezirk verlegt wird;\nnach § 44 Abs. 4 des Gesetzes befugt sind, die\n2. Steuerberatungsgesellschaften,                              Bezeichnung „Landwirtschaft.liehe Buchstelle\" als\na) wenn die Anerkennung erloschen oder unan-               Zusatz zum Namen zu führen, wenn sie ihren Sitz\nfechtbar zurückgenommen oder widerrufen ist,           im Registerbezirk haben,\nb) wenn der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt       2. Buchstellen von Körperschaften des öffentlichen\nwird;                                                  Rechts und Personenvereinigungen, für die nach\n§ 44 Abs. 5 des Gesetzes die Bezeichnung „Land-\n3. auswärtige Beratungsstellen, wenn die Beratungs-            wirtschaft.liehe Buchstelle\" geführt werden darf,\nstelle aufgelöst ist.                                      wenn die Buchstellen im Registerbezirk gelegen\nsind.\n(2) Die Eintragung über die Befugnis zur Füh1 ung\nder Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle\" ist         (2) Die Eintragung nach Absatz 1 ist zu löschen,\nzu löschen, wenn bei einer Steuerberatungsgesell-\na) wenn die Gesellschaft oder Personenvereinigung\nschaft die in § 44 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten\nim Sinne des§ 44 Abs. 4 des Gesetzes oder die Buch-\nVoraussetzungen weggefallen sind.\nstelle der Personenvereinigung oder Körperschaft\nim Sinne des § 44 Abs. 5 des Gesetzes aufgelöst ist,\n§ 48                          b) wenn die in§ 44 Abs. 4 oder 5 des Gesetzes bezeich-\nneten Voraussetzungen weggefallen sind,\nMitteilungspflichten\nc) wenn der Sitz der Gesellschaft oder Personenverei-\n( 1) Die in das Berufsregister einzutragenden Tatsa-        nigung im Sinne des § 44 Abs. 4 des Gesetzes oder\nchen sind der zuständigen Berufskammer mitzuteilen             die Buchstelle der Personenvereinigung oder Kör-\n1. in Fällen des § 46 Nr. 1 von dem einzutragenden             perschaft im Sinne des§ 44 Abs. 5 des Gesetzes aus\nSteuerberater oder Steuerbevollmächtigten;                 dem Registerbezirk verlegt wird.\n2. im Falle des § 46 Nr. 2 von den Mitgliedern des zur       (3) Die Eintragung oder Löschung ist von den Ver-\ngesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder        tretung·sberechtigten der Gesellschaft, Personenverei-\nden vertretungsberechtigten Gesellschaftern der      nigung oder Körperschaft zu beantragen. Die\neinzutragenden Steuerberatungsgesellschaft;           Löschung kann auch von Amts wegen vorgenommen\nwerden.\n3. im Falle des § 46 Nr. 3 von dem Steuerberater oder\nSteuerbevollmächtigten, der die auswärtige Bera-\ntungsstelle errichtet hat;                                                         § 50\n4. im Falle des § 46 Nr. 4 von den Mitgliedern des zur                            Anzeigepflichten\ngesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder\nden vertretungsberechtigten Gesellschaftern der          (1) Die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung\nSteuerberatungsgesellschaft, die die auswärtige      berufenen Organs oder die vertretungsberechtigten\nBeratungsstelle errichtet hat.                       Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft\nhaben jede Änderung der Satzung oder des Gesell-\n(2) Die im Berufsregister zu löschenden Tatsachen      schaftsvertrages alsbald nach der Beschlußfassung\nsind der zuständigen Berufskammer mitzuteilen             zum Berufsregister anzuzeigen.","1932                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(2) Alljährlich im Monat Januar haben die Mitglie-       sind die bisherigen Vorschriften über die Zulassung\nder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs       weiter anzuwenden.\noder die vcrtretu ngsbercchtigten Gesellschafter einer\n(2) Auf Prüfungen, die vor Inkrafttreten dieser Ver-\nSteuerberatungsgesellschaft in doppelter Ausferti-\nordnung begonnen haben, sind die bisherigen Vor-\ngung eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesell-\nschriften über die Prüfung weiter anzuwenden.\nschafter, aus welcher Name, Vorname, Beruf und\nWohnort der Gesellschafter, ihre Aktien, Stammeinla-,\ngen oder Kapitalanteile zu PrsPhen sind, zum Berufsre-\ngister einzureichen. Die registcrführende Stelle hat                                  § 52\neine Ausfertigung der Liste der zustä ndigcn obersten                            Berlin-I{lausel\nLandesbehörde zu übersenden. Sind seit Einreichung\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nder letzten Liste Vcriindcrungen hinsichtlich der Per-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 167 Abs. 1 des\nson der Gesellschafter und des Umfangs ihrer Beteili-\nSteuerberatungsgesetzes auch im Land Berlin.\ngung nicht eingetreten, so gc~n Üf~t die Einreichung\neiner entsprechenden Erk lü ru n~~-\n§ 53\nSechster Tei 1                                                Inkrafttreten\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\ndung in Kraft. Gleichzeitig trilt die Verordnung zur\n§ 51                             Durchführung des Steuerberatungsgesetzes in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 610-\nÜbe rga ngsrege Iu ng\n10-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\n(1) Auf Bewerber, die die Zulassunr~ zur Prüfung vor     geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 1973\nInkrafttreten dieser V ('rord nu ng beantragt haben,       (BGBl. I S. 1816), außer Kraft.\nBonn, den 12. November 1979\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMa tthöfe r"]}