{"id":"bgbl1-1979-67-4","kind":"bgbl1","year":1979,"number":67,"date":"1979-11-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/67#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-67-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_67.pdf#page=8","order":4,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung","law_date":"1979-11-08T00:00:00Z","page":1912,"pdf_page":8,"num_pages":8,"content":["1912                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung\nVom 8. November 1979\nAuf Grund des§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes            (5) Nach Maßgabe der Anlagen 3 und 4 ist an\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-          Bord ein Gerätetagebuch zu führen, dessen Form\nschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom              und Inhalt vom Deutschen Hydrographischen\n30. Juni 1977 (BGBl. I S. 1314) wird verordnet:               Institut festgelegt werden.\nArtikel 1                               (6) Die Seekarten und Seebücher nach Anlage 3\nNr. 25 müssen laufend an Hand der deutschen\nDie Schiffssicherheitsverordnung vom 9. Oktober           Nachrichten für Seefahrer und der zu den Seebü-\n1972 (BGBl. I S. 1933), zuletzt geändert durch die Ver-       chern erscheinenden Nachträge berichtigt werden.\nordnung vom 26. Oktober 1978 (BGBL I S. 1715), wird           Werden an Stelle der in den Verzeichnissen des\nwie folgt geändert:                                           Deutschen Hydrographischen Instituts aufgeführ-\nten und durch die deutschen Nachrichten für See-\n1. § 11 Abs. 1 Satz 4 wird gestrichen.                       fahrer berichtigten Seekarten und Seebücher son-\nstige Seekarten und Seebücher anderer hydrogra-\n2. Die§§ 18 bis 23 erhalten folgende Fassung:                 phischer Dienste benutzt, muß anderweitig für eine\nBerichtigung gesorgt werden.\n,,§ 18\nAusrüstung mit nautischen Anlagen,                                        § 19\nGeräten, Instrumenten und Drucksachen                                    Prüfungen\n(1) Schiffe müssen nach Maßgabe der Anlage 3               (1) Das Deutsche Hydrographische Institut führt\nmit nautischen Anlagen, Geräten, Instrumenten             folgende Prüfungen durch:\nund Drucksachen ausgerüstet sein; die nautischen          1. Baumusterprüfung oder Bauartprüfung im Ein-\nAnlagen, Geräte, Instrumente und Drucksachen                   zelfall,\nmüssen ständig an Bord mitgeführt werden.\n2. Prüfung der einzelnen Anlagen, Geräte und\n(2) Die in der Anlage 3 genannten nautischen                 Instrumente vor ihrer Verwendung an Bord.\nAnlagen, Geräte und Instrumente müssen nach\nMaßgabe dieser Anlage auf Grund einer Prüfung                (2) Die Prüfungen erfolgen auf Antrag. Bei der\nals Baumuster zugelassen sowie vor ihrer Verwen-          Baumusterprüfung sind der Hersteller oder sein\ndung an Bord geprüft sein. An Stelle einer Baumu-         bevollmächtigter Vertreter, der seine Berechtigung\nsterprüfung kann auch eine Bauartprüfung im Ein-          zum alleinigen Vertrieb im Geltungsbereich dieser\nzelfall erfolgen, wenn nur eine einzelne Anlage, ein      Verordnung nachweist, bei der Bauartprüfung im\neinzelnes Gerät oder Instrument zugelassen wer-           Einzelfall der Eigentümer des Schiffes und der\nden soll.                                                 Schiffsführer verpflichtet, die Anlagen, Geräte und\nInstrumente dem Deutschen Hydrographischen\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die in der           Institut zur Prüfung vorzuführen. Die Zulassung\nAnlage 4 genannten, an Bord mitgeführten nauti-           einer Anlage, eines Gerätes oder eines Instrumen-\nschen Anlagen, Geräte und Instrumente nach Maß-           tes kann unter Auflagen erfolgen. Das Deutsche\ngabe dieser Anlage.                                       Hydrographische Institut kann jederzeit nachprü-\n(4) Zusatzgeräte zu nautischen Anlagen müssen           fen, ob die hergestellten nautischen Anlagen,\nebenfalls baumuster- oder bauartgeprüft und zuge-         Geräte und Instrumente mit dem Baumuster über-\nlassen sein, sofern sie die sichere Funktion und die      einstimmen und zu diesem Zweck Proben entneh-\nEignung der nautischen Anlage für den Schiffs-            men oder beim Hersteller oder bevollmächtigten\nbetrieb beeinflussen können.                              Vertreter Kontrollen durchführen. Der Hersteller","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1979                          1913\noder bevollmächtigte Vertreter ist verpflichtet, die     sowie die Anbringung der Positionslaternen,\nbenötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzu-       Schallsignal- und Manöversignal-Anlagen an Bord\nstellen sowie Auskünfte zu erteilen und Unterlagen       bedürfen vor dem Einbau und vor Umbauten der\nvorzulegen.                                              Genehmigung des Deutschen Hydrographischen\n(3) Anlagen, Geräte und Instrumente, deren Bau-       Instituts. Das Deutsche Hydrographische Institut\nmuster zugelassen worden sind, sind vom Herstel-         kann hierfür Bedingungen erlassen.\nler oder bevollmächtigten Vertreter mit der vom            (2) Das Deutsche Hydrographische Institut über-\nDeutschen Hydrographischen Institut erteilten            wacht die Aufstellung der Magnet-Regelkompasse,\nBaumusternummer zu versehen. Jede Änderung               der Magnet-Steuerkompasse und der Ortungsfunk-\ndes Anlagen-, Geräte- oder Instrumententyps              anlagen sowie die Anbringung der Positionslater-\nbedarf der Prüfung und der Genehmigung des               nen, Schallsignal- und Manöversignal-Anlagen\nDeutschen Hydrographischen Instituts; dasselbe           nach Maßgabe der genehmigten Unterlagen.\ngilt für Anlagen, Geräte und Instrumente, die auf\n(3) Fest an Bord aufgestellte Magnet-Regelkom-\nGrund einer Bauartprüfung im Einzelfall zugelas-\npasse und Magnet-Steuerkompasse sind durch das\nsen sind.\nDeutsche Hydrographische Institut vor Inbetrieb-\n§ 20                            nahme und in Abständen von 2 Jahren regulieren\nPrüfungszeugnisse und Prüfplaketten;            zu lassen. Außerdem ist die Deviation regelmäßig\nÜberprüfung durch anerkannte Betriebe            zu kontrollieren; das Ergebnis ist in das Deviations-\ntagebuch einzutragen.\n( 1) Über die Prüfung und Zulassung der Anlagen,\nGeräte und Instrumente nach § 19 Abs. 1 Nr. 1              (4) Peilfunkanlagen sind durch das Deutsche\nsowie über die Genehmigung einer Änderung nach           Hydrographische Institut vor Inbetriebnahme und\n§ 19 Abs. 3 werden vom Deutschen Hydrographi-            in Abständen von 2 Jahren kompensieren zu las-\nschen Institut Prüfungszeugnisse ausgestellt.            sen. Außerdem ist die Funkbeschickung regelmä-\nßig zu kontrollieren; die Aufzeichnungen über die\n(2) Anlagen, Geräte und Instrumente, die nach         Kompensierungen und die Funkbeschickungskon-\n§ 19 Abs. 1 Nr. 2 geprüft worden sind, werden vom        trollen sind in das Peilfunkbuch aufzunehmen.\nDeutschen Hydrographischen Institut mit einer\nPrüfplakette gekennzeichnet, aus der sich ergibt, bis      (5) Das Gesetz über Ferrimeldeanlagen in der Fas-\nwann mit der erforderlichen Meß- und Anzeigege-          sung der Bekanntmachung vom 17. März 1977\nnauigkeit gerechnet werden kann.                         (BGBL I S. 459,573) über die Erteilung von Genehmi-\ngungen der Deutschen Bundespost zum Errichten\n(3) Bis zu dem auf der Prüfplakette angegebenen       und Betreiben von Ortungsfunkanlagen bleibt\nZeitpunkt sind die Anlagen, Geräte und Instru-           unberührt.\nmente nach Maßgabe der Anlagen 3 und 4 durch                                         § 23\neinen vom Deutschen Hydrographischen Institut                                  Überwachung\nanerkannten Betrieb überprüfen und mit einer\nUnbeschadet des § 17 überwacht das Deutsche\nPrüfmarke gleicher Laufzeit versehen zu lassen. Die\nHydrographische Institut die Einhaltung der §§ 18\nÜberprüfung durch einen anerkannten Betrieb ist\nbis 22 und führt die dazu erforderlichen Kontrollen\nin gleichen Zeitabständen regelmäßig wiederholen\ndurch.\"\nund durch eine Prüfmarke bestätigen zu lassen.\n(4) Prüfplaketten und Prüfmarken werden ungül-     3. § 65 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ntig, wenn an den Anlagen, Geräten oder Instrumen-\nten bauliche Veränderungen vorgenommen wer-              a) Nummer 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:\nden.                                                         „f}   entgegen § 18 Abs. 2, 3 oder 4 nicht dafür\n§ 21                                      sorgt, daß die dort bezeichneten, vorge-\nInstandsetzung                                 schriebenen oder an Bord mitgeführten\nnautischen Anlagen, Geräte, Zusatzgeräte\nWird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit\nund Instrumente baumuster- oder bauart-\neiner Anlage, eines Gerätes oder eines Instruments\ngeprüft und zugelassen sowie vor ihrer Ver-\nerkennbar beeinträchtigt, ist unverzüglich für die\nwendung an Bord geprüft sind;\".\nsachgemäße Instandsetzung Sorge zu tragen. Die\nAnlagen, Geräte und Instrumente sind nach                b) Nummer 1 Buchstabe g wird Buchstabe h. Die\nwesentlichen Instandsetzungsarbeiten durch einen             Worte ,,§ 18 Abs. 4\" werden durch die Worte\nvom Deutschen Hydrographischen Institut aner-                ,,§ 18 Abs. 6\" ersetzt.\nkannten Betrieb überprüfen zu lassen, der eine neue      c) Nach Nummer 1 Buchstabe f wird folgender\nPrüfmarke oder für Positionslaternen, Schallsignal-          Buchstabe g eingefügt:\nund Manöversignal-Anlagen eine Bescheinigung\nerteilt; die Bescheinigung ist an Bord mitzuführen.          „g) entgegen § 18 Abs. 5 nicht dafür sorgt, daß\nan Bord ein Gerätetagebuch geführt wird;\".\n§ 22                            d) Nach Nummer 1 Buchstabe h werden folgende\nEinbau, Regulierung, Deviationskontrolle,             Buchstaben eingefügt:\nKompensierung und Funkbeschickung                    „i)   entgegen § 20 Abs. 3 nicht dafür sorgt, daß\n(1) Die Aufstellung der Magnet-Regelkompasse,                   die Anlagen, Geräte und Instrumente recht-\nder Magnet-Steuerkompasse, der Ortungsfunkan-                      zeitig von einem anerkannten Betrieb über-\nlagen und der integrierten Navigationsanlagen                      prüft werden;","1914                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nj)   entgegen § 21 Satz 1 nicht rechtzeitig für         f) Nummer 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:\neine sachs~cmäße Instandsetzung sorgt oder\nentgegen Satz 2 Halbsatz 1 die Anlagen,               „b) entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 die\nGer~ite und Instrumente nach wesentlichen                 Sicherheitszeugnisse oder entgegen § 21\nIn~;tandsetzungsarbeitcn nicht von einem                  Satz 2 die Bescheinigungen nicht mitführt;\".\nanerka n ntcn Betrieb überprüfen ]äßt;            g) Nummer 3 Buchstabe c wird gestrichen.\nk)   entgegen § 22 Abs. 3 Satz 1 Magnet-Regel-          h) Nummer 3 Buchstabe d wird Buchstabe c.\nkompasse oder Maf~net-Stcuerkompasse\nvor Inbetriebnahme oder in Abständen von        4. Die Anlagen 3 und 4 erhalten die aus den Anlagen\nzwei Jahren nicht regulieren läßt oder ent-        A und B ersichtliche Fassung.\ngegen Satz 2 Deviationskontrollen nicht\nregelmäßig vornimmt oder vornehmen läßt                                Artikel 2\noder die Eintras~ungcn in das Deviationsta-\ngebuch nicht aufnimmt oder aufnehmen              (1) Über die Prüfungen von Anlagen, Geräten und\nläßt;                                          Instrumenten, die vor Inkrafttreten dieser Verord-\n1)   entgegen§ 22 Abs. 4 Satz 1 Peilfunkanlagen     nung erfolgt sind, sind Prüfungszeugnisse und War-\nvor Inbetriebnahme oder in Abständen von       tungsbescheinigungen an Bord des Schiffes mitzufüh-\nzwei Jahren nicht kompensieren läßt oder       ren. Sie sind in das Gerätetagebuch aufzunehmen. Die\nentgegen Satz 2 die Funkbeschickung nicht      Prüfungszeugnisse und Wartungsbescheinigungen\nregelmäßig kontroJliert oder kontroJlieren     treten an die Stelle von Prüfplaketten und Prüfmarken\nläßt oder die Aufzeichnungen ins Peilfunk-     nach § 20 Abs. 2 und 3 der Schiffssicherheitsverord-\nbuch nicht aufnimmt oder aufnehmen läßt.\"      nung. Nach Ablauf des in den Prüfungszeugnissen\nund Wartungsbescheinigungen angegebenen Zeitrau-\nmes ist eine Überprüfung nach§ 20 Abs. 3 der Schiffs-\ne) Nummer 2 erhält folgende Fassung:                    sicherheitsverordnung durchführen zu lassen.\n„2.  als Eigentümer oder Besitzer eines Schiffes        (2) Sind Schiffe mit Anlagen, Geräten oder Instru-\na) entgegen§ 10 nicht für die Erfüllung der     menten vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgerü-\nvon der See-Berufsgenossenschaft ange-      stet worden, für die bisher eine Baumusterprüfung\nordneten vollzieh baren Auflagen für die    nicht vorgeschrieben war, so können diese Anlagen,\nBauausführung, die Ausrüstung oder die      Geräte und Instrumente weiterverwendet werden.\nFahrt des Schiffes sorgt;\nb) entgegen § 22 Abs.1 Satz 1 nicht dafür                               Artikel 3\nsorgt, daß die Aufstellung der Magnet-         Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nRegelkompasse, der Magnet-Steuerkom-        tungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Gesetzes\npasse, der Ortungsfunk-Anlagen oder         über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-\nder integrierten Navigationsanlagen         schiffahrt auch im Land Berlin.\noder die Anbringung der Positionslater-\nnen, SchaJlsignal- oder Manöversignal-\nArtikel 4\nAnlagen vor dem Einbau oder vor\nUmbauten genehmigt werden;\".                   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.\nBonn, den 8. November 1979\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle","Anlage A\nAnlage 3\n(§ 18 Abs. 1, 2 und 5, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. i)\nNautische Anlagen, Geräte, Instrumente und Drucksachen, die ständig an Bord mitzuführen sind\n!\n1                                        ~\na;\n~\n~                                      '\nt       ..c    t    t             ~ ·0 ~ ·@ JE                               Genehmigung          Prüfung vor      Dberprüfung\nLfd.                                ..cro      co\nu..   ..c\neo  ~\n,.... t      ou a>~ ;:::       ~\n,.., a>\n\"\n~    Baumuster-  der Einbau-/      Ve rwen d ung an   d urc h emen\n·    Fu·· h ren emes\n·\nNr•             Gegenstand          i:.r..     a.>\n~\ni:i.. ,_\nc.::\n..cco ::r:: ü,. . l: u   ,.... c.::~     .. f\npru ung   U m b au-U n t er- Bord durch das     anerkannten\n.       Gerätetage-\n~          a>    2   2       :3    ~ .;:; ~ .S.S _s                                lagen             .. DHI            ~-etneb    buches an Bord\no , ~                             o, c3 ·@ ~ I ui,                                              (Prufplakette)    (Prufmarke)\nV\n~    1\ni\n\"'=:\"\n~\n·@\n-\n~\nrfi\n.,...,\n~\n>\nro\n;>\n~ G.)\nVUl\n-\n~Cll\na;    ,,...,\n::::c\nz:-:\nPositionslaternen                                                                                                                                                                   ~\n1    Die Laternen, die nach der Seestraßenordnung oder der See-\nschiffahrtstraßen-Ordnung mit einer Mindesttragweite vorge-                                                                                                                          ~\nschrieben sind (Hauptbeleuchtung) 1)                                                                 X            X                   -                 -                 X       (Q\n0..\nZusätzlich zur Hauptbeleuchtung Reservelaternen für Posi-                                                                                                                            (t)\n>-;\ntionslaternen, die nach der Seestraßenordnung vorgeschrieben\nsind 2 )                                                                                             X            X                   -                 -                 -        •Ul\ni=\n(Q\nOJ\nSchallsignalanlagen                                                                                                                                                                 er(t)\n2    Pfeifen, Glocken, Gongs oder entsprechende Einrichtungen                                                                                                                              t:d\nfür Schallsignale, die nach der Seestraßenordnung oder der                                                                                                                            0\n:::::i\nSeeschiffahrtstraßen-Ordnung vorgeschrieben sind                                                    X 3)          X                   -                 -                 X       .?\n0..\n3    Tagsignalscheinwerfer   4)    1        1     1      1      1        1            1        -          X            -                   -                 -                 -           (D\n4    Barometer\noder Barograph                1        1     1      1     -         1            1        -          X            -                   X                 -                 -\n-z\nyi\n:::::i\n0\n<\n5    Thermometer                  2         1     1     -      -        2             -        -          X            -                   X                 -                 -            (D\nser\n6    Chronometer                   1        1     -     -      -         1            -        -          X            -                   X                 -                 -            (D\n7    Winkelmeßinstrument\n(Sextant)                    2         1     -     -      -         1            -        -          X            -                   X                 -                 -\n-\n(0\n>-;\n-..]\n(D\n8    Magnet-Regelkompaß\nmit Peilvorrichtung           1        1    15 )   -      -         1            -        -          X            X                   X 6)             X 6)               X\n9    Magnet-Steuerkompaß 7 )\na)derKlassel 8 )           1        1    15 )   -      -         1            -        -\nb) der Klasse II            -        -    19 )    1     -         -             1       -          X            X                   X 6)             X 6)               X\nc) der Klasse III          -        -     -     -       1        -            -         1\n--\n~\nc:.n","--\n{ ,C\nO')\n....,                                                      ·a:i\n....   ....,                                                ....(l)\n....,\n....  ..c::\nro      ....  ....,\n....            ~\nu\n....\n(l)\n~\nu\n....\n(l)   ..c::                Genehmigung     Prüfung vor     Uberprüfung\n..c::   r.i..\n..c::  ..c::      ....,   0 ....     0 ....           u                                Verwendung an     durch einen  Führen eines\nLfd.                                                                    ....                                       Baumuster-  der Einbau-/\n:r:~u :r: ..§u\nCO              CO     ro                                           Cl)\nGegenstand              r.r..     (l)   r.r..  .......   ..c::                              .;:::                              Bord durch das    anerkannten   Gerätetage-\nNr.                                            ....           i:::      CO                                 i:::     prüfung   Umbau-Unter-\n(l)\n....,   (l)        (l)\nDHI           Betrieb   buches an Bord\n(l)\nc::i\n0\n....\n,3::\n::;\nQ\n·a:i\n....,(l)\nCl)\n:;:::l\n.......\n....,\nCO\nc::i-~\n0 .......\n.... Q)\n=·~\n..............\n(l) (l)\n....,(l)\nCl)\n:;:::l\nlagen      (Prüfplakette)   (Prüfmarke)\n0       :§      g      ~         ~       0~\n..... (l)\n~         Cl)   ~\n-\n1\n10 l Magnet-Reservekompaß 10): 1               1 \\ 1 s)                -          1           -           -            X            -              X               X            -\nt;:j\n11  Kreiselkompaßanlage                                                                                                                                                                  C\n::::l\nmit Tochteranzeige 11 )          1        1       1      1        -          1           1           -            X            -              X               X            X         P-\nt':)\nUl\n1\nc.Q\n12  Echolotanlage 12)                1       1     113)     -         -          1           1           -            X            -              X               X            X         (1)\nUl\n~\nN\n13   Radaranlage mit                                                                                                                                                                      ü\"\nPlotmöglichkeit 11)              1       1       1       1       -           1           1           -            X            X              X               X            X\n~\npi'\n,.....\nc_.\n14   Peilfunkanlage mit                                                                                                                                                                   g.\nPeilfunkbuch                   t 14) 114) 114)          -         -      -1              -           -            X            X              X               X            X         '\"!\nL~\nP-l\n15   Kleinpeiler f. Zielfahrt 15)     1       1        1     -         -         -            1           -            X            X              X               X            X\nl:::l\n-\nc.Q\nc.o\n16   U mdrehungsanzeiger                                                                                                                                                                  --;.J\n_eo\nauf der Brücke                   1       1       1       1        -          1           1           -                                                                               ...,\n~\n17\n18\nRuderlageanzeiger 15)\nPeilscheibe 17)                 2\n1\n2\n1\n2\n1\n2\n1        1\n2         2\n1           1\n1 18) 118)\n1\n-\n19   Prismen-Fernglas 19)            2       2       2        1         1        2            1         120)\n20   Handlot 21 )                    2       2       2        1      122)        2            1           -\n21   Deviationstagebuch               1       1      -       -         -          1           -           -\n22   a) Internationales               1        1       1\nSignalbuch                  (2)\n23)\n(2)\n23)\n(2)\n23)\n-         -          1           -           -","-b.'\n·ab;\n,-      Q\n-b;'          t    .;..;           ..c ......\nü   ·c5 ~\nPrüfuncr vor     Dberprüfüng\n~\nX2 ..s                                 Genehmi!:ru:ng\nLfd.         Gegenstand\n,.1\n;.:.;\n~\nQ\nF~7j\n~==\n2\n....,\n~      ~(;.)             a\n,-!..~\nu\n~~\nBaumuster-    der Einba'J.-/   Verwendun0 an\nBord durch ~das\ndurch einen\nanerkann~en\nFühren eines\nGerätetage-\nNr.                                        t-,        C     \"'~\n1--1~\n~\n,:    prüfung     Umbau-Un~2r-\ns~ gli                                                          DHI            Betrieb\nC) ;,J\nC)      (:)\nC)\nc,,   '-=<      0                    Q\nlagen                                        buches an Bord\nc::;    ~,\n·-w          _,\n~\n->d\n(Prüfplakc'.:t:;) (Prüfmarke)\n0\nI...;  ,.         ,;;,     f.J\nC.:}\n,;:,                                                                                  z~\nlJ      ~     ~    '\"\n~\n~;>\n,_;>     ü ~               ~  ~\nC;\n-.,.J\nb) Amtliche Liste der\ndeutschen Seeschiffe                                       1\ni            j                                                                                               \"\"\"1\nmit Unterscheidungs-                                                                                                                                                 c.o\nOJ\nsignalen der Bundes-                                                                                                                                                   p_.\nrepublik Deutschland       1      1      1    -      -          1            -     -                                                                                   ...,\n(!)\nc) Handbuch                   1      1      1    1      -          1            1     -\ni\n•C\n(f'J\n,,Suche und Rettung\"     (2)     (2)   (2)                                                                                                                           CO\nCl\n23)     23)   23)                                                                                                                           ü'\n(1)\nto\n23   Satz Signalflaggen und                                                                                                                                                    0\ni::::l\nUnterscheidungssignal                                                                                                                                                   .?\nzusätzlich                    1      1      1    -      -          1            -     -                                                                                   p_.\n(i)\ni::::l\n24   Der laufende und die                                                                                                                                                     .....\nyi\nletzten zwei Jahrgänge\nder „Nachrichten f.\n1\n0\nz\nSeefahrer\" 24 )               1       1     1    1    ps)          1          ps) ps)                                   1\n<:\n(!)\n1\n1                                                sü'\n25   Die für die jeweilige Reise notwendigen neuesten Ausgaben                                                               1\n1\n...,\n(D\nder amtlichen Seekarten und Seebücher 26 ), 27 )                                                                                                                         .....\n1\n<D\n-.,.J\nCD\n--\nc.o\n\";,.J","1918                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nFußnoten zu Anlage A\n') Die Positionslaternen m üsscn elektrisch betrieben sein. Auf Schiffen unter Ruder oder Segel von weniger als 20 m\nLänge, auf denen keine ausreichende elektrische Stromquelle vorhanden ist,sowie auf unbemannten Schiffen\ngenügen nicht-elektrisch betriebene Positionslaternen.\n2\n) Ausgenommen auf Schiffen unter 20 m Länge. Die Reservelaternen müssen elektrisch betrieben sein. Ist eine\nzweite ausreichende unabhängige Stromquelle nicht vorhanden, müssen - ausgenommen auf Tankschiffen -\nnicht-elektrisch betriebene Reservelaternen vorhanden sein.\nIn der Küstenfischerei Reservelaternen nicht erforderlich.\nIn der Wallfahrt und Kleinen Hochseefischerei genügen Reservelaternen für Anker- und Fahrtstörungslaternen.\n3) Für vorhandene Schiffe gilt Regel 38 Buchstabe g) der Seestraßenordnung entsprechend.\n4\n) Für Schiffe über 50 BRT in der Auslandsfahrt; in der Kleinen Hochseefischerei nur für Schiffe von 24 m Länge\nund darüber.\n5) Nur für Schiffe über 250 BRT.\n6) Ohne Kompaßstand bzw. Haltevorrichtung.\n7\n) Definition der Klassen siehe Prüfungs- und Zulassungsbedingungen.\n8\n) Nicht erforderlich, wenn der Kurs des Magnet-Regelkompasses am Haupt-Steuerstand deutlich ablesbar ist.\n9\n) Für Schiffe von 250 BRT und weniger.\n10\n) Der Magnet-Reservekompaß muß mit dem Magnetkompaß des Magnet-Regelkompasses auswechselbar sein.\nNicht erforderlich, wenn Magnet-Regel- und Magnet-Steuerkompaß bzw. Magnet-Regel- oder Magnet-Steuer-\nkompaß und Kreiselkompaß vorhanden sind.\n11 ) Nur für Schiffe von 1600 und mehr BR T.\n12 ) Erforderlich für Schiffe\na) von 500 und mehr BR T eine Echolotanlage der Klasse III,\nb) von 500 und mehr BR T, deren Kiel nach dem 1. Januar 1978 gelegt worden ist,\neine Echolotanlage der Klasse I,\nc) von weniger als 500 BRT eine Echolotanlage der Klasse II\nDefinition der Klassen siehe Prüfungs- und Zulassungsbedingungen.\n13 ) Nur für Schiffe, deren Kiel nach Inkrafttreten der Verordnung (1. Januar 1973) gelegt worden ist.\n14 ) Nur für Schiffe von 500 und mehr BRT.\n15\n) Nur für Schiffe von 300 und mehr BRT, sofern keine Peilfunkanlage vorhanden ist.\n16) Ausgenommen auf Schiffen, auf denen die Ruderanlage so eingerichtet ist, daß der Rudergänger jederzeit die\nRuderlage erkennen kann.\n17 ) Nur wenn Kompasse nach den Nummern 6, 7 oder 9 eine Peilung über den ganzen Horizont nicht zulassen;\nAnbringung der Peilscheibe ist zu prüfen.\n18 ) Mindestens eine umsetzbare Peilscheibe; nicht erforderlich in der Küsten- und Kleinen Hochseefischerei, wenn\nSchiffe mit einer Radaranlage ausgerüstet sind, sowie für offene und halbgedeckte Fischerboote.\n19) Mindestens 7 x SO.\n20\n) Für offene und halbgedeckte Fischerboote nicht erforderlich.\n21 ) 3 bis 5 kg, Leine 35 bis 45 m,\nMarkierung: alle 2 m Tuchstreifen in der Reihenfolge schwarz, weiß, rot und gelb, alle 10 meinen Lederstreifen\nmit Lochmarkung, bei 10 m 1 Loch, 20 m 2 Löcher usw.\n22\n) Für Wattfahrt genügt ein Peilstock.\n2 i) Schiffe, die mit einer Telegraphiefunkanlage ausgerüstet sind, müssen je ein Buch auf der Brücke und im Funk-\nraum mitführen.\n24 ) Bei Neubauten nur diejenigen Ausgaben der NfS dieser Jahrgänge, die noch gültige P- und T-Nachrichten für\ndie vorgesehenen Fahrtgebiete enthalten.\n25 ) Bei Schiffen in der Watt.fahrt, in der Kleinen Hochseefischerei und in der Küstenfischerei brauchen die Nach-\nrichten für Seefahrer nicht an Bord zu sein, sofern diese vor Auslaufen eingesehen werden und die jeweils neueste\nAusgabe des Deutschen Küsten-Almanachs an Bord ist.\n26\n) Amtliche Seekarten sind die in Verzeichnissen des DHI aufgeführten Seekarten, für die in den deutschen Nach-\nrichten für Seefahrer Berichtigungen veröffentlicht werden, sowie sonstige Seekarten hydrographischer Dienste.\n27 ) Amtliche Seebücher sind die in den Verzeichnissen des DHI aufgeführten Bücher, für die in den deutschen Nach-\nrichten für Seefahrer Berichtigungen veröffentlicht werden, wie Seehandbücher, Leuchtfeuerverzeichnisse, Nau-\ntischer Funkdienst, Sprechfunk für Küstenschiffahrt, Nautisches Jahrbuch und Gezeitentafeln; Amtliche Seebü-\ncher sind ferner sonstige vom Bundesminister für Verkehr als solche bestimmte Bücher.","Anlage B\nAnlage 4\n(§ 18 Abs. 3 und 5, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 1)\nNautische Anlagen, Geräte und Instrumente, die, wenn sie an Bord mitgeführt werden, geprüft und zugelassen sein müssen\nGenehmigung     Prüfung vor     Uberprüfung\nLfd.                                                             Baumuster-  der Einbau-/ Verwendung an     durch einen     Führen eines\nGegenstand           prüfung   Umbau Unter-  Bord durch das    anerkannten      Gerätetage-\nNr.                                                                                            DHI           Betrieb     buches an Bord\nlagen      (Prüfplakette)   (Prüfmarke)                      z\n;1\nO'l\n-.,.J\n1 Manöversignalanlage                                              X            X              -               -                X\n2    Morsesignalleuchte                                            X            -              -               -                -           ~\nPl\nc.q\n3    Radarreflektor                                                X            -              -               -                -          0..\n..,\n(!)\n4    Selbststeueranlage                                            X            -              X               -                X         •C\nCFl\n5    Gerät zur Kursüberwachung                                     X            -              -               -                X         c.q\nPl\nO\"'\n6    Fernkompaßanlage                                              X            -              -               -                X            (!)\nt;lj\n7    Wendeanzeiger                                                 X            -              X               -                X           ~\n0\n.P\n8    Kreiselkompaßanlage                                           X            -              X               X                X            0..\n(!)\n9\n10\nEcholotanlagen der Klassen I-IV\nAnlage zur Fahrtmessung durchs Wasser\n1)             X\nX\n-\n-\nX\nX\nX\n-\nX\nX\n-z~\nS,11\n0\n11    Anlage zur Fahrtmessung über Grund                            X            -              X               -                X            <:\n(!)\nsO\"'\n12    Integrierte Navigationsanlage                                 X            X              X               -                X\n..,\n(!)\n13    Radaranlage                                                   X            X              X               X                X          -\nc-...]\n.o\nc.o\n14    Radaranlage mit Plotmöglichkeit                               X            X              X               X                X\n15    Kleinpeiler für Zielfahrt                                     X            X              x2)             X                x2)\n16    Peilfunkanlage mit Peilfunkbuch                               X            X              x2)             X                x2)\n17     Satellitennavigations-Anlage                                 X            X              -               -                X\n18     Omega-Anlage, Differential-Omega-Anlage                      X            X              -               -                X\n19\n20\nDecca-Anlage\nLoran-Anlage\nX\nX\nX\nX\nX\n-\nX\n-\nX\nX           --\nc.o\nc.o\n1) Definition der Klassen siehe Prüfungs- und Zulassungbedingungen\n2) Ausgenommen für Schiffe mit Besegelung"]}