{"id":"bgbl1-1979-67-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":67,"date":"1979-11-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/67#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-67-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_67.pdf#page=1","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für Seefunker","law_date":"1979-11-05T00:00:00Z","page":1905,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1905\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                    Z 5702 AX\n1979                    Ausgegeben zu Bonn am 15. November 1979                                                                                                    Nr.67\nTag                                                              I n h a J. t                                                                                  Seite\n5. 11. 79  Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Erwerb der Befähigungszeug-\nnisse für Seefunker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1905\n9513-22\n7. 11. 79  Verordnung über die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit für das Jahr 1980 . .                                                                 1907\nneu: 7141-7-1\n8. 11. 79  Verordnung nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über Umweltstatistiken (Dritte Abwasser-\nschädlichkeitsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1908\nneu: 20-10-4\n8. 11. 79  Vierte Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                1912\n9512-10\n12. 11. 79  Siebente Verordnung zur Änderung der Höchstbetragsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 1920\n215-7-1\n12. 11. 79  Verordnunq zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmäch-\ntigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1922\nneu: 610-10-6; 610-10-1\n13. 11. 79  Elfte Verordnun~J zur Änderung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz                                                                             1933\n223-1\nHinweis aui andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1934\nRechtsvorschrHten der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     1934\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für Seefunker\nVom 5. November 1979\nAuf Grund des§ 142 Abs. 3 des Seemannsgesetzes in                                         1. Für den Telegrafie- und Sprechfunkdienst\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\na)    Allgemeines Seefunkzeugnis,\n9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der\ndurch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Juni 1970                                                   b)    Seefunkzeugnis 1. Klasse,\n(BGBl. I S. 805) geändert worden ist, in Verbindung mit                                           c)    Seefunkzeugnis 2. Klasse,\ndem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom                                                d)    Sonderzeugnis für den Seefunkdienst (Son-\n23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821) wird verordnet:                                                          derzeugnis).\n2. Für den Sprechfunkdienst\nArtikel 1\na) Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den\nDie Verordnung über den Erwerb der Befähigungs:-                                                     Seefunkdienst (Allgemeines Sprechfunk-\nzeugnisse für Seefunker vom 23. November 1977                                                           zeugnis),\n(BGBl. I S. 2281) wird wie folgt geändert:                                                        b) Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis für\nUltrakurzwellen (UKW-Sprechfunkzeug-\n1. § 1 erhält folgende Fassung:                                                                       nis).\"\n,,§ 1\n2. § 2 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nArten der Seefunkzeugnisse                                                 „2. die Vollendung\nDie Deutsche Bundespost stellt folgende See-                                              a) des 18. Lebensjahres für Seefunkzeugnisse\n(unkzeugnisse aus:                                                                                gemäß§ 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a,","1906                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nb) des 1ß. Ldwnsjahres für das Seefunkzeugnis                   ,,(7) Auf das Prüfungsverfahren in den Fällen\ngern~iß § 1 Nr.2 Buchstabe b,\".                          der Absätze 3 und 6 finden§ 7 Abs. 1 bis 3 und\n5 bis 11 sowie§ 8 entsprechende Anwendung.\"\n3. § 3 Abs. 1 erh~i l l folgende Fdssting:\n,.( 1) Prü lu ngslwhörden sind die Oberpostdirek-        9. In § 17 Abs. 2 wird der Wortlaut „vereinfachten\ntion('.n Bremen, Hamburg und Kiel sowie zusätz-                  Prüfungen gemäß§ 1O\" geändert in „vereinfachten\nlich für die Prü fu ngcn zu rn Erwerb des Seefunk-              Prüfungen gemäß den §§ 10 und 16\".\nzcugn issPs gcmJß § 1 Nr. 2 Buchstc1be b die Ober-\n10. In Anlage 1 Buchstabe B wird nach Nummer 5.2.3\nposldirekUonen Freiburg im Breisgau, Koblenz,\nfolgender Wortlaut eingefügt:\nMünchen und Münst<!r. Für die, Abnahmederver-\ncinfachl.Pn Prüfungen w~mJß § 10 Abs. 3 ist die                  ,,6     Prüfung zum Erwerb des Beschränkt Gülti-\nOberposl.d i rc>ktion Hamburg zuständig.\"                               gen Sprechfunkzeugnisses für Ultrakurzwel-\nlen\n4. § 6 Abs. 1 Nr. 2 erhJ lt. folgende Fassung:\n6.1    Prüfungsfächer des praktischen Teils\n,,2. Für den Erwerb des SondPrzeugnisses, des All-\ngernci neo Sprcchf u n kzeugnisses und des                 6.1.1 Fehlerfreie Abgabe eines Telegramms mit\nUKW-Sprechfunkzeugnisses aus zwei Beamten                         15 Wörtern, darunter verschlüsselte Grup-\ndes gehobenen fern rncldcd ienstes der Deut-                      pen, nach dem Sprechfunkverfahren in\nschen Bundesposl, von denen einer die Aufga-                      höchstens 5 Minuten.\nben als Vorsitzer wahrnimmt.\"                             6.1.2 Fehlerfreie Aufnahme eines Telegramms\nmit 15 Wörtern, darunter verschlüsselte\n5. In§ 6 Abs. 2 wird der Worlla ut „vereinfachte Prü-                      Gruppen, mit lesbarer Handniederschrift, in\nfungen (§ 10) und ErgJ nzu ngsprüf ungen (§ 16)\"                        höchstens 5 Minuten.\ngeändert in „vereinfachte Prüfungen(§ 10 Abs. 3\nund § 16 Abs. 6) und Ergä nzu ngsprüf ungen (§ 16               6.1.3 Praktische Übungen im Sprechfunk-Verfah-\nAbs. 3)\".                                                               ren unter Verwendung der Buchstabiertafel;\nVerfahren bei Seenotfällen und bei Fällen\n6. § 7 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:                              schwerer Gefahr; Anrufe mit Dringlichkeits-\n„Die Prüfung besteht aus einem praktischen und                          und Sicherheitszeichen; Bedienung der\nschriftlichen Teil sowie - mit Ausnahme für das                         Sprechfunkgeräte für Ultrakurzwellen.\nUKW-Sprechfunkzeugnis - aus einem mündli-                       6.2    Prüfungsfächer des schriftlichen Teils\nchen Teil.\"\n6.2.1 Allgemeine Kenntnisse über die im Hand-\n7. In§ 13 Abs. 1 wird in                                                   buch für den Dienst bei Seefunkstellen ent-\nhaltenen Vorschriften für den Sprech-See-\na) Nummer 1 Buchstabe e zwischen die Wörter                             funkdienst auf Ultrakurzwellen.\n„des\" und „Sprechfunkzeugnisses\" das Wort\n,,Allgemeinen\" eingefügt,                                  6.2.2 Allgemeine Kenntnisse über die im Merk-\nblatt für den Sprechfunk in der Rheinschiff-\nb) Nummer 1 nach Buchstabe e folgender Wort-                            fahrt enthaltenen Regelungen.\"\nlaut angefügt:\n,,f) des UKW-Sprechfunkzeugnisses 70,- DM\",           11. In Anlage 1 Buchstabe C Nummer 4.1 wird im\ndritten Funktelegramm der Wortlaut ,,= D = blei-\nc) Nummer 2 der Wortlaut „vereinfachten Prü-\nchert\" geändert in,,= URGENT= bleichert\".\nfung(§ 10)\" geändert in „vereinfachten Prüfung\n(§ 10 Abs. 3 oder § 16 Abs. 6)\".                      12. In Anlage 2 Buchstabe B wird nach Nummer 2.4.2\nfolgender Wortlaut eingefügt:\n8. In§ 16 wird\n„3    Vereinfachte Prüfung gemäß§ 16 Abs. 6\na) nach Absatz 5 der folgende Absatz 6 eingefügt:\nEs werden folgende Fächer geprüft:\n,,(6) Inhaber eines von der Deutschen Bundes-\npost ausgestellten, gültigen Sprechfunkscheins            3.1 Praktische Fertigkeiten, wie in Anlage 1,\nfür den Internationalen Rheinfunkdienst, die                    Abschnitt B 6.1.1 bis Abschnitt B 6.1.3\nzwei Jahre lang den Sprechfunkverkehr an                        bestimmt.\"\nBord wahrgenommen haben, können innerhalb                                       Artikel 2\nvon vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Ver-\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nordnung zu einer vereinfachten Prüfung nach\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 148 des Seemanns-\nAnlage 2 Abschnitt 3 für den Erwerb des\ngesetzes auch im Land Berlin.\nUKW-Sprechfunkzeugnisses zugelassen wer-\nden.\",\nArtikel 3\nb) der bisherige Absatz 6 neuer Absatz 7 und\nerhält folgende Fassung:                                Diese Verordnung tritt am 1. März 1980 in Kraft.\nBonn, den 5. November 1979\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nK. Gscheidle"]}