{"id":"bgbl1-1979-66-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":66,"date":"1979-11-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/66#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-66-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_66.pdf#page=1","order":1,"title":"Bundeswahlordnung (BWO)","law_date":"1979-11-08T00:00:00Z","page":1805,"pdf_page":1,"num_pages":100,"content":["1805\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                    Z 5702 AX\n1979                 Ausgegeben zu Bonn am 14. November 1979                                                                                  Nr.66\nTag                                                 Inhalt                                                                                     Seite\n8. 11. 79   Bundeswahlordnung (BWO)                                                                                                                1805\nneu: 111-1-4; 111-1-1\nBundeswahlordnung (BWO)\nVom 8. November 1979\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                                            §\nEintragung der Wahlberechtigten in das Wählerver-\nWahlorgane(§§ 1 bis 11)\nzeichnis ........................................... .                                         16\nBundeswahlleiter .                                          1   Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wählerver-\nLandeswahlleiter                                            2   zeichnis ........................................... .                                         17\nKreiswahlleiter .                                           3   Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis\nBildung der Wahlausschüsse                                      auf Antrag ......................................... .                                         18\n4\nBenachrichtigung der Wahlberechtigten ............ .                                           19\nTätigkeit der Wahlausschüsse.                               5\nWahlvorsteher und Wahlvorstand .................         .      Bekanntmachung über die Auslegung des Wählerver-\n6\nzeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinen . . . .                                         20\nBriefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand .........       .  7\nAuslegung des Wählerverzeichnisses . . . . . . . . . . . . . . . .                             21\nBeweglicher Wahlvorstand            .................... .  8\nEinspruch gegen das Wählerverzeichnis und Be-\nEhrenämter                                                  9   schwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   22\nAuslagenersat.z Iür Inhaber von Wahlämtern .......       . 10   Berichtigung des Wählerverzeichnisses . . . . . . . . . . . . .                                23\nGeldbußen                                                  lt   Abschluß des Wählerverzeichnisses . . . . . . . . . . . . . . . .                              24\nZweiter Abschnitt\nVorbereitung der Wahl (§§ 12 bis 48)                            Dritter Unterabschnitt\nErster Unterabschnitt                                           Wahlscheine\nWahlbezirke                                                     Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen                                             25\nAllgemeine Wahlbezirke                                     12   Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines ........ .                                           26\nSonderwahlbezirke                                          13   Wahlscheinanträge ................................ .                                           27\nErteilung von Wahlscheinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     28\nZweiter Unterabschnitt                                          Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personen-\ngruppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    29\nWählerverzeichnis\nVermerk im Wählerverzeichnis.....................                                              30\nFührung des Wählerverzeichnisses ................. .       14   Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und\nForm des Wählerverzeichnisses .................... .       15   Beschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     31","1806                                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nVierter Unterabsdmilt                                                                           § Vierter Abschnitt                                                                           §\nWahlvorschläge, Stimmzettel                                                                       Ermittlung und Feststellung der\nAufforderung zur Einreichung von WahlvorschlJgen                                                  Wahlergebnisse (§§ 67 bis 81)\nund von VorschlJgen für die Berufung der \\Vahlaus-                                                Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im\nschußbeisitzer ..................................... .                                         32 Wahlbezirk      ....................                                  . ....... .          67\nBeteiligung der in § 18 Abs. 2 des Gesetzes genannten                                             Zählung der Wähler ............. .                                                         68\nParteien an der 'Wahl .............................. .                                         33\nZählung der Stimmen ............................. .                                        69\nInhalt und Form der Kreiswahlvorschldge ........... .                                          34\nBekanntgabe des Wahlergebnisses ............... .                                          70\nVorprüfung der Kreiswahlvorsch!Jge durch den Kreis-\nSchnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse ...... .                                       71\nwahlleiter ................. .                                                                 35\nVv ahlniederschrift ............................ .                                         72\nZulassung der Kreiswahlvorschläge ................ .                                           36\nÜbergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen .....                                           73\nBeschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlaus-\nschusses .......................................... .                                          37 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermitt-\nlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ..... .                                     74\nBekanntmachung der Kreiswahlvorschläge ......... .                                             38\nInhalt und Form der Landeslisten .................. .                                          39 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung\ndes Briefwahlergebnisses ........................ .                                        75\nVorprüfung der Landeslisten durch den Landeswahllei-\nter ................................................ .                                         40 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im\nVI/ ahlkreis ........................................ .                                    76\nZulassung der Landeslisten ........................ .                                          41\nErmittlung und Feststellung des Zweitstimmenergebnis-\nBeschwerde gegen Entscheidungen des Landeswahlaus-                                                ses im Land ..~..................................... .                                     77\nschusses .......................................... .                                          42\nAbschließende Ermittlung und Feststellung des Ergeb-\nBekanntmachung der Landeslisten ................. .                                            43 nisses der Landeslistenwahl ................... .                                          78\nAusschluß von der Verbindung von Landeslisten ... .                                            44 Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse ...                                          79\nStimmzettel, Wahlumschläge ..... .                                                             45 Benachrichtigung der gewählten Landeslistenbewerber                                        80\nÜberprüfung der Wahl durch die Landeswahlleiter und\nFünfter Unterabschnitt                                                                            den Bundeswahlleiter ........................... .                                         81\nWahlräume, Wahlzeit\nWahlräume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      46\nWahlzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 Fünfter Abschnitt\nWahlbekanntmachung der Gemeindebehörde . . . . . . . .                                         48 Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von\nListennachfolgern (§§ 82 bis 84)\nNachwahl ......................... .                                                       82\nWiederholungswahl ........... .                                                            83\nDritter Abschnitt\nBerufung von Listennachfolgern ... ,                                                       84\nWahlhandlung(§§ 49 bis 66)\nErster Unterabschnitt\nAllgemeine Bestimmungen                                                                           Sechster Abschnitt\nAusstattung des Wahlvorstandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        49  Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 85 bis 94)\nWahlzellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     50 Wahlstatistische Auszählungen                                                              85\nWahlurnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      51 Öffentliche Bekanntmachungen                                                               86\nWahltisch..........................................                                            52 Zustellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87\nEröffnung der Wahlhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      53 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken . . . . . .                                    88\nÖffentlichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     54 Sicherung der Wählerverzeichnisse und der Unterstüt-\nOrdnung im Wahlraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    55 zungsunterschriften für Wahlvorschläge . . . . . . . . . . . . .                           89\nStimmabgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      56 Vernichtung von Wahlunterlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       90\nStimmabgabe behinderter Wähler . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           57 Stadtstaatklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    91 ·\nVermerk über die Stimmabgabe.....................                                             58  Änderung der Bundeswahlgeräteverordnung                                                    92\nStimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines . . . . .                                         59  Berlin-Klausel ............. .                                                             93\nSchluß der Wahlhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   60  Inkrafttreten .......... .                                                                 94\nZweiter Unterabschnitt\nBesondere Regelungen\nAnlagen:\nWahl in Sonderwahlbezirken                                                                    61\nAnlage 1\nStimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleine-\n(zu§ 18 Abs. 2)\nren Alten- oder Pflegeheimen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    62\nFormblatt für Wahlberechtigte mit Hauptwohnung im Land\nStimmabgabe in Klöstern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 63   Berlin und Nebenwohnung im übrigen Geltungsbereich des\nStimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und                                                Gesetzes - Erst- und Zweitausfertigung -\nJustizvollzugsanstalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             64\nStimmabgabe der wahlberechtigten Bewohner gesperr-                                                 Anlage 2\nter Wohnstätten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       65  (zu§ 19 Abs. 1)\nBriefwahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66   Wahlbenachrichtigung","Nr. 66 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979                               1807\nAnldge 3                                                    Anlage 18\n(zu § 19 Abs. 2)                                             (zu § 36 Abs. 6)\nWcihlsch('indnlrag                                           Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur\nEntscheidung über die Zulassung der eingereichten Kreis-\nAnlage~ 4                                                   wahlvorschläge\n(zu§ 20)\nAnlage 19\nBekanntmachung der Gemeindebehörde über die Auslegung\n(zu§ 39 Abs. 1)\nde:-; W:1hlerverzeichnisses und die Erteilung von Wahlschei-\nnen                                                          Landesliste\nAnlage 5                                                     Anlage 20\n(zu§ 21 Abs. 1)                                              (zu § 39 Abs. 3)\nBeurkundung des Wählerverzeichnisses durch die Gemein-       Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahl-\ndebehörde                                                    rechts (Landesliste)\nAnlage 6                                                     Anlage 21\n(zu§ 24 Abs. 1)                                               (zu§ 39 Abs. 4 Nr. 1)\nBeurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses         Zustimmungserklärung (Landesliste)\ndurch die Gemeindebehörde\nAnlage 22\nAnlage 7                                                     (zu§ 39 Abs. 4 Nr. 3)\n(zu § 26 Abs. 2)                                             Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung\nWahlschein                                                   zur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste\nAnlage 8                                                      Anlage 23\n(zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3)                             (zu§ 39 Abs. 4 Nr. 3)\nWahlumschlag für die Briefwahl                               Versicherung an Eides Statt zur Aufstellung der Landes-\n- Vordcr- und Rückseite -                                     listenbewerber\nAnlage 9                                                      Anlage 24\n(zu § 28 Abs. 3)                                             (zu§ 44 Abs. 1)\nSiegelmarke                                                   Erklärung über den Ausschluß von der Verbindung von\nLandeslisten\nAnlage 10\n(zu § 28 Ab:;. 3 und § 45 Abs. 4)                            Anlage 25\nWahlbriefumschlag                                            (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 1)\n- Vorder- und Rückseite -                                    Stimmzettel\nAnlage 11                                                    Anlage 26\n(zu§ 28 Ab::;. 3)                                            (zu§ 48 Abs. 1)\nMerkblatt für die Briefwahl                                  Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde\n- Vorder- und Rück:;cite -\nAnlage 27\nAnlage 12                                                    (zu § 71 Abs. 7 und § 75 Abs. 4)\n(zu§ 34 Abs. 1)                                               Schnellmeldung über das Ergebnis der Wahl\nKreiswahl vorschlag\nAnlage 28\nAnlage 13                                                    (zu§ 72 Abs. 1)\n(zu § 34 Ab:3. 4)                                             Wahlniederschrift (U rnenwahl)\nUnterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahl-\nrechts (Kreiswahl vor,;chlag)                                 Anlage 29\n(zu§§ 72 Abs. 3, 75 Abs. 6, 76 Abs. 1 und 6, 77 Abs. 1)\nAnlage 14                                                     Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl\n(zu§ 34 Abs. 5 Nr. 1)\nZw;timmungserklärung (Kreiswahlvorschlag)                     Anlage 30\n(zu§ 75 Abs. 5)\nAnlage 15\nWahlniederschrift (Briefwahl)\n(zu§ 34 Ab:;. 5 Nr. 2 und§ 39 Abs. 4 Nr. 2)\nBe:~cheinigung der Wählbarkeit                                Anlage 31\n(zu§ 76 Abs. 6)\nAnlage 16                                                     Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur\n(zu§ 34 Abs. 5 Nr. 3)                                         Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahl-\nNiederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung       kreis\nzur Aufote!lung des Bewerbers für den Wahlkreis\nAnlage 32\nAnlage 17                                                     (zu § 77 Abs. 4}\n(zu§ 34 Abs. 5 Nr. 3)                                         Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses\nVersicherung an Eides Stall zur Bewerberaufstellung im        zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im\nWahlkreb                                                      Land","1808                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAuf Grund des § 52 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes         (3) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Septem-         Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahl-\nber 1975 (BGBl. I S. 2325) wird verordnet:               periode, fort.\n§ 5\nErster Abschnitt                                    Tätigkeit der Wahlausschüsse\nWahlorgane\n(11 Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die\nZahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig.\n§ 1\n(2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sit-\nBundeswahlleiter\nzungen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und\nDer Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter wer-     weist dabei di1rauf hin, daß der Ausschuß ohne Rück-\nden auf unbestimmte Zeit ernannt. Der Bundesmini-         sicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschluß-\nster des Innern macht die Namen des Bundeswahllei-        fähig ist.\nters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften\n(3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen\nihrer Dienststelle mit Fernsprech- und Fernschreiban-\nschluß öffentlich bekannt.                               sind öffentlich bekanntzumachen.\n( 4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer; die-\n§  2                           ser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer\nLandeswahlleiter                      ist.\nDer Landeswahlleiter und sein Stellvertreter wer-        (5) Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer und\nden auf unbestimmte Zeit ernannt. Die ernennende         den Schriftführer zur unparteiischen Wahrnehmung\nihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen\nStelle teilt die Namen des Landeswahlleiters und sei-\nbei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen\nnes Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienst-\nTatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheim-\nstelle mit Fernsprech- und Fernschreibanschluß dem\nnis unterliegenden Angelegenheiten.\nBundeswahlleiter mit und macht sie öffentlich\nbekannt.                                                    (6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe\n§ 3                            und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu ver-\nweisen.\nKreiswahlleiter\n(7) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Nie-\n{1) Der Kreiswahlleiter und sein Stellvertreter wer-   derschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von\nden vor jeder Wahl ernannt. Spätestens hafdie Ernen-      den Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeich-\nnung alsbald nach der Bestimmung des Tages der            nen.\nHauptwahl zu erfolgen. Die ernennende Stelle teilt die\nNamen des Kreiswahlleiters und seines Stellvertre-:-\nters sowie die Anschriften ihrer Dienststelle mit Fern-                               § 6\nsprech- und Fernschreibanschluß dem Landeswahllei-                    Wahlvorsteher und Wahlvorstand\nter und dem Bundeswahlleiter mit und macht sie\nöffentlich bekannt.                                          (1) Vor jeder Wahl sind, nach Möglichkeit aus den\nWahlberechtigten der Gemeinde,_ für jeden Wahlbe-\n(2) Der Kreiswahlleiter und sein Stellvertreter üben   zirk ein Wahlvorsteher und sein Stellvertreter, im\nihr Amt auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum        Falle des § 46 Abs. 2 mehrere Wahlvorsteher und\nAblauf der Wahlperiode, aus.                              Stellvertreter zu ernennen. In Gemeinden, die nur\neinen Wahlbezirk bilden, sollen in der Regel der Leiter\nder Gemeindeverwaltung und sein Vertreter ernannt\n§ 4\nwerden.\nBildung der Wahlausschüsse\n{2) Die Beisitzer des Wahlvorstandes sollen mög-\n( 1) Der Bundeswahlleiter, der Landeswahlleiter und    lichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach\nder Kreiswahlleiter berufen alsbald nach der Bestim-      Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbe-\nmung des Tages der Hauptwahl die Beisitzer der            zirks berufen werden. Der Stellvertreter des Wahlvor-\nWahlausschüsse und für jeden Beisitzer einen Stell-       stehers ist zugleich Beisitzer des Wahlvorstandes.\nvertreter. Die Beisitzer der Landeswahlausschüsse\nund der Kreiswahlausschüsse sind aus den Wahlbe-             (3) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter wer-\nrechtigten des jeweiligen Gebietes zu berufen; sie sol-   den, wenn sie nicht schon für ihr Hauptamt verpflich-\nlen möglichst am Sitz des Wahlleiters wohnen.             tet sind, von der Gemeindebehörde vor Beginn der\nWahlhandlung zur unparteiischen Wahrnehmung\n(2) Bei der Auswahl der Beisitzer der Wahlaus-         ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen\nschüsse sollen in der Regel die Parteien in der Reihen-   bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen\nfolge der bei der letzten Bundestagswahl in dem jewei-    Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheim-\nligen Gebiet errungenen Zahlen der Zweitstimmen           nis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet. Die\nangemessen berücksichtigt und die von ihnen recht-        Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer\nzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten(§ 32 Abs. 2)      Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hin-\nberufen werden.                                           weisendes Zeichen sichtbar tragen.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979                        1809\n(4) Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern        wahlvorstände im Falle einer Anordnung nach § 8\nden Schriftführer und dessen Stellvertreter.                Abs. 3 des Gesetzes zu bilden sind, um das Ergebnis\nder Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu kön-\n(5) Die Gemeindebehörde hat die Mitglieder des           nen, entscheidet. die Landesregierung oder die von\nWahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben           ihr bestimmte Stelle.\nzu unterrichten, daß ein ordnungsmäßiger Ablauf der\nWahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung       3. Wird im Rahmen einer Anordnung nach§ 8 Abs. 3\ndes Wahlergebnisses gesichert sind.                         des Gesetzes für mehrere Gemeinden ein Brief-\nwahlvorstand gebildet, ist eine dieser Gemeinden\n(6) Der Wahlvorstand wird von der Gemeindebe-             mit der Durchführung der Briefwahl zu betrauen;\nhörde oder in ihrem Auftrag vom Wahlvorsteher ein-          Nummer 2 Satz 1 gilt entsprechend.\nberufen. Er tritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn     4. Die Mitglieder der Briefwahlvorstände für die ein-\nder Wahlzeit im Wahlraum zusammen.                          zelnen Wahlkreise sind nach Möglichkeit aus den\nWahlberechtigten des jeweiligen Wahlkreises zu\n(7) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsmäßige         berufen, die am Sitz des Kreiswahlleiters wohnen,\nDurchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die         bei Bildung von Briefwahlvorständen für einzelne\nTätigkeit. des Wahlvorntandes.                              oder für mehrere Gemeinden oder für jeden Kreis\ninnerhalb eines Wahlkreises nach Möglichkeit aus\n(8) Während der Wahlhandlung müssen immer\nden Wahlberechtigten, die in den jeweiligen\nmindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, dar-\nGemeinden oder Kreisen wohnen.\nunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder\nihre Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung   5. Der Kreiswahlleiter macht Ort und Zeit des Zusam-\nund Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mit-       mentritts des Briefwahlvorstandes öffentlich\nglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.                   bekannt, verpflichtet den Briefwahlvorst.eher und\nseinen Stellvertreter zur unparteiischen Wahrneh-\n(9) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig                    mung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit\nwährend der Wahlhandlung, wenn mindestens drei              über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit\nMitglieder,                                                 bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über\nalle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angele-\nbei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergeb-\ngenheiten, unterrichtet den Briefwahlvorstand\nnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder,\nüber seine Aufgaben und beruft ihn ein; entspre-\ndarunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schrift-         chendes gilt bei der Einsetzung mehrerer Brief-\nführer oder ihre Stellvertreter,                            wahlvorstände für einen Wahlkreis. Werden Brief-\nanwesend sind.                                              wahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemein-\nden oder für jeden Kreis innerhalb eines Wahlkrei-\nFehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch             ses gebildet, nimmt die jeweilige oder die nach\nWahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht           Nummer 3 betraute Gemeindebehörde oder die\nauf die Beschlußfähigkeit des Wahlvorstandes erfor-          Verwaltungsbehörde des jeweiligen Kreises diese\nderlich ist. Sie sind vom Wahlvorsteher nach Absatz          Aufgaben wahr.\n3 zu verpflichten.                     ·\n6. Der Briefwahlvorstand ist beschlußfähig\n( 10) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehörde dem            bei der Zulassung oder Zurückweisung der Wahl-\nWahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Ver-         briefe nach§ 75 Abs. 1 und 2, wenn mindestens drei\nfügung.                                                      Mitglieder,\nbei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahl-\n§7                               ergebnisses nach § 75 Abs. 3, wenn mindestens\n5 Mitglieder,\nBriefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand\ndarunter jeweils der Wahlvorsteher und der\nFür die Bricfwahlvorsteher und Briefwahlvorstände         Schriftführer oder ihre Stellvertreter,\ngilt.§ 6 entsprechend mit folgenden Maßgaben:                anwesend sind.\n1. Bei der Bildung mehrerer Briefwahlvorstände nach\n§ 8 Abs. 1 des Gesetzes für einen Wahlkreis und bei\nder Bildung von Briefwahlvorständen nach § 8                                    §8\nAbs. 3 des Gesetzes für einzelne oder mehrere\nGemeinden oder für jeden Kreis innerhalb eines                      Beweglicher Wahlvorstand\nWahlkreises darf die Zahl der auf einen Briefwahl-      Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern,\nvorstand entfallenden Wahlbriefe nicht. so gering     kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozial-\nsein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahlbe-        therapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstal-\nrechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvor-      ten sowie gesperrten Wohnstätten können bewegliche\nstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen.      Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche\n2. Die Anordnung über die Bildung von Briefwahl-          Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des\nvorständen nach§ 8 Abs. 3 des Gesetzes ist alsbald    zuständigen vVahlbezirks oder seinem Stellvertreter\nnach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl zu        und zwei Beisitzern des Wahlvorstandes. Die Gemein-\ntreffen; über die Anordnung sind der Bundeswahl-      debehörde kann jedoch auch den beweglichen Wahl-\nleiter, der Landeswahlleiter und die Kreiswahllei-    vorstand eines anderen Wahlbezirks der Gemeinde\nter unverzüglich zu unterrichten. Wieviel Brief-      mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.","1810                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n§9                              teilt. Die Gemeindebehörde bestimmt, welche Wahlbe-\nzirke zu bilden sind.\nEhrenämter\n(2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Ver-\nDie Übernahme eines Wahlehrenamtes können\nablehnen                                                    hältnissen so abgegrenzt werden, daß allen Wahlbe-\nrechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst\n1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landes-        erleichtert wird. Kein Wahlbezirk soll mehr als 2 500\nregierung,                                             Einwohner umfassen. Die Zahl der Wahlberechtigten\n2. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deut-        eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, daß\nschen Bundestages oder eines Landtages,                erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte\ngewählt haben.\n3. Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Lebens-\njahr vollendet haben,                                     (3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunter-\nkünften wie Lagern, Unterkünften der Bundeswehr,\n4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß ihnen\ndes Bundesgrenzschutzes oder der Polizei sollen nach\ndie Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des\nfesten Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbe-\nAmtes in besonderer Weise erschwert,\nzirke verteilt werden.\n5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß sie aus\ndringenden beruflichen Gründen oder durch                 (4) Der Kreiswahlleiter kann kleine Gemeinden und\nKrankheit oder Gebrechen oder aus einem sonsti-       Teile von Gemeinden des gleichen Verwaltungsbe-\ngen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ord-     zirks zu einem Wahlbezirk und Teile von Gemeinden,\nnungsmäßig auszuüben.                                 die von Wahlkreisgrenzen durchschnitten werden,\nmit benachbarten Gemeinden oder Teilen von\nGemeinden eines anderen Verwaltungsbezirks zu\n§ 10\neinem Wahlbezirk vereinigen. Dabei bestimmt er, wel-\nAuslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern,           che Gemeinde die Wahl durchführt.\nErfrischungsgeld\n( 1) Wahlleiter, Beisitzer der Wahlausschüsse und                                  § 13\nMitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie                                Sonderwahlbezirke\naußerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz\nihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender                 (1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohn-\nAnwendung der §§ 5 und 6 Abs. 1 des Bundesreise-            heime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige\nkostengesetzes; wenn sie außerhalb ihres Wohnortes          Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahl-\ntätig werden, erhalten sie außerdem Tage- und Über-         berechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der\nnachtungsgelder nach Reisekostenstufe B des Bundes·-        Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeindebe-\nreisekostengesetzes.                                        hörde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbe-\nzirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden.\n(2) Ein Erfrischungsgeld von je 20,- DM, das auf ein\nTagegeld nach Absatz 1 anzurechnen ist kann                    (2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Son-\ngewährt werden den Mitgliedern der Wahlaus~chüsse           derwahlbezirk zusammengefaßt werden.\nfür die Teilnahme an einer nach § 5 einberufenen Sit-\nzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den\nWahltag.\nZweiter Unterabschnitt\n§ 11\nWählerverzeichnis\nGeldbußen\nGeldbußen nach§ 49 a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes flie-                               § 14\nßen in die Kasse der Gemeinde, in der der Betroffene                    Führung des Wählerverzeichnisses\nin das Wählerverzeichnis einzutragen ist, Geldbußen\nnach § 49 a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes in die Kasse des         ( 1) Die Gemeindebehörde legt für jeden allgemeinen\nBundes.                                                     Wahlbezirk(§ 12) ein Verzeichnis der Wahlberechtig-\nten nach Familiennamen und Vornamen, Tag der\nGeburt und Wohnung an.\nZweiter Abschnitt                          (2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender\nVorbereitung der Wahl                      Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen,\nbei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt.\nEs kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnum-\nErster Unterabschnitt                     mern gegliedert sowie nach Geschlechtern getrennt\nWahlbezirke                           angelegt werden.\n(3) Wählerverzeichnisse, die für frühere Wahlen\n§ 12                            aufgestellt worden sind, können unter Beachtung der\nAllgemeine Wahlbezirke                     Bestimmung ·des§ 89 fortgeführt und wieder verwen-\ndet werden.\n(1) Gemeinden mit nicht mehr als 2 500 Einwohnern\nbilden in der Regel einen Wahlbezirk. Größere                  (4) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, daß die Unter-\nGemeinden werden in mehrere Wahlbezirke einge-              lagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so voll-","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979                           1811\nständig vorhanden sind, daß diese vor Wahlen recht-           b) die als Angehörige des Hausstandes von Seeleu-\nzeitig berichligt oder neu aufgestellt werden können.             ten nicht von Amts wegen in das Wählerver-\nzeichnis einzutragen sind,\n(5) Besteht ein Wahlbezirk aus mehreren Gemein-\nden oder Teilen mehrerer Gemeinden, so legt jede         3. nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes, die nicht nach\nGemeindebehörde das Wählerverzeichnis für ihren               Absatz 1 Nr. 1 von Amts wegen in das Wählerver-\nTeil des Wahlbezirks an.                                   . zeichnis einzutragen sind.\n(3) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1\n§ 15                         in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Woh-\nForm des Wählerverzeichnisses              nung und meldet er sich vor Beginn der Auslegungs-\nfrist für das Wählerverzeichnis (§ 17 Abs. 1 Satz 2 des\n(1) Das Wählerverzeichnis wird als Wählerliste in     Gesetzes) bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so\nHeftform oder als Wahlkartei angelegt. Es darf meh-      wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des\nrere Spalten für Vermerke über die Stimmabgabe und       Zuzugsortes nur auf Antrag eingetragen. Ein nach\nmuß eine Spalte für Bemerkungen enthalten.               Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragener\n(2) Die Wahlkartei muß in verschließbaren Kästen      Wahlberechtigter, der sich innerhalb derselben\nverwahrt werden. Die Kästen müssen so eingerichtet       Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, bleibt in dem\nsein, daß die Karten durch eine Vorrichtung festgehal-   Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für\nten werden und daß nach Abschluß des Wählerver-          den er am Stichtag gemeldet war. Der Wahlberech-\nzeichnisses Karten nicht mehr herausgenommen oder        tigte ist bei der Anmeldung über die Regelung in den\neingefügt werden können.                                 Sätzen 1 und 2 zu belehren. Erfolgt die Eintragung auf\nAntrag, benachrichtigt die Gemeindebehörde des\nZuzugsortes hiervon unverzüglich die Gemeindebe-\n§ 16                          hörde des Fortzugsortes, die den Wahlberechtigten in\nEintragung der Wahlberechtigten             ihrem Wählerverzeichnis streicht. Wenn im Falle des\n- in das Wählerverzeichnis                 Satzes 1 bei der Gemeindebehörde des Fortzugsortes\neine Mitteilung über den Ausschluß vom Wahlrecht\n( 1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis     vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie\nalle Wahlberechtigten einzutragen, die am 35. Tage        hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des\nvor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemel-       Zuzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wäh-\ndet sind                                                  lerverzeichnis streicht; der Betroffene ist von der Strei-\n1. für eine Wohnung, es sei denn, daß sie ihre Woh-       chung zu unterrichten.\nnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwoh-             (4) Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für\nnung, im Land Berlin innehaben,                      eine Wohnung gemeldet sind und sich vor dem Beginn\n2. auf Grund eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbil-      der Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis bei\ndungsverhältnisses als Kapitän oder Besatzungs-      der Meldebehörde für eine Wohnung anmelden, gilt\nmitglied für ein Seeschiff, das nach dem Flaggen-    Absatz 3 Satz 1 und 3 entsprechend.\nrechtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\n(5) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1\nGliederungsnummer 9514-1, veröffentlichten be-       in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3\nanderen Gemeinde eine weitere Wohnung, die seine\ndes Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. I S. 613), die   Hauptwohnung wird, oder verlegt er seine Hauptwoh-\nBundesflagge zu führen berechtigt ist (§ 12 Abs. 4\nnung in eine andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor\nNr. 1 des Gesetzes),\nBeginn der Auslegungsfrist für das Wählerverzeich-\n3. für ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister im  nis bei der Meldebehörde anmeldet, Absatz 3 entspre-\nGeltungsbereich des Gesetzes eingetragen ist (§ 12   chend.\nAbs. 4 Nr. 2 des Gesetzes),\n(6) Welche von mehreren Wohnungen eines Wahl-\n4. für eine Justizvollzugsanstalt oder die entspre-       berechtigten seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich\nchende Einrichtung(§ 12 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes).   nach den Vorschriften des Melderechts.\n(7) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis ein-\n(2) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis ein-\ngetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvor-\nzutragen Wahlberechtigte\naussetzungen des § 12 des Gesetzes erfüllt und ob sie\n1. nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes,                         nicht nach § 13 des Gesetzes vom Wahlrecht ausge-\na) die ihre Hauptwohnung im Land Berlin und eine     schlossen ist. Erfolgt die Eintragung in das Wählerver-\nNebenwohnung im übrigen Geltungsbereich          zeichnis nur auf Antrag, ist außerdem zu prüfen, ob ein\ndes Gesetzes innehaben,                          frist- und formgerechter Antrag gestellt ist.\nb) die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im             (8) Personen, die nicht wahlberechtigt sind, dürfen\nWahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten,           nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen wer-\nden. Gleiches gilt für antragsberechtigte Personen, die\n2. nach § 12 Abs. 1 und 4 Nr. 1 des Gesetzes,\nkeinen frist- oder formgerechten Antrag auf Eintra-\na) die nicht nach Absatz 1 Nr. 2 von Amts wegen       gung in· das Wählerverzeichnis gestellt haben. Gibt\nin das vVählerverzeichnis einzutragen sind, weil eine Gemeindebehörde einem Eintragungsantrag\nder Sitz des Reeders außerhalb des Geltungsbe-   nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerver-\nreiches des Gesetzes liegt,                      zeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen","1812                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nunverzüglich zu uni.errichten. Gegen die Entschei-              Wohnung im Land Berlin oder außerhalb des übri-\ndung kann der Bdroffcne Einspruch einlegen; § 22                gen Geltungsbereiches des Gesetzes lag, ist der\nAbs. 2 bis 5 gilt entsprechend. Auf die Möglichkeit der         Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis\nEinspruchseinlegung ist hinzuweisen.                            bei der Gemeindebehörde in Hamburg zu stellen,\n(9) Wahlberechtigl.e, die nach Absatz 1 Nr. 2 und 4      4. § 16 Abs. 2 Nr. 3 eine benachbarte Gemeinde im\nvon Amts wew?n in das Wählerverzeichnis einzutra-               Geltungsbereich des Gesetzes, sofern der Bedien-\ngen sind, werden, solange die hierfür erforderlichen            stete seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen\nVorschriften über die Meldepflicht für diesen Perso-             Aufenthalt in nächster Nähe der Bundesgrenze\nnenkreis nicht in allen Lindern in Kraft getreten sind,         genommen hat und er nicht einer diplomatischen\nnur auf Antrag in das Wählervcrze:ichnis eingetragen.           oder konsularischen Vertretung der Bundesrepu-\nDer Bundesminister des Innern macht den Zeitpunkt,              blik Deutschland oder der Ständigen Vertretung\nvon dem ab die Eintragung in das Wählerverzeichnis               der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen\nvon Amts wegen erfolgt, öffentlich bekannt.                      Demokratischen Republik angehört. Sofern der\nBedienstete nicht in das Wählerverzeichnis einer\n( 10) Wer wegen geistigen Gebrechens unter Pfleg-             benachbarten Gemeinde einzutragen ist oder er\nschaft steht, ist in das Wählerverzeichnis einzutragen,          einer diplomatischen oder konsularischen Vertre-\nwenn er die Voraussetzungen des§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und             tung der Bundesrepublik Deutschland oder der\n2 des Gesetzes erfüllt und bis spätestens zum 21. Tage           Ständigen       Vertretung    der    Bundesrepublik\nvor der Wahl nachweist, daß die Pflegschaft auf Grund            Deutschland bei der Deutschen Demokratischen\nseiner Einwilligung angeordnet ist. Der Nachweis ist             Republik angehört, ist die Gemeinde zuständig, in\ngegenüber der für die Eintragung zuständigen                     der die für ihn zuständige oberste Dienstbehörde\nGemeinde durch Vorlage einer schriftlichen Beschei-              ihren Sitz hat; die Aufnahme erfolgt in ein besonde-\nnigung des Vormundschaftsgerichts, das die Pfleg-                res Wählerverzeichnis. Für die Angehörigen des\nschaft angeordnet hat, mit Angabe von Familienname,              Hausstandes gelten die Vorschriften entsprechend.\nVornamen, Tag der Geburt, Geburtsort und genauer\nAnschrift zu führen. Im übrigen gelten, auch für die           (3) Zuständig für die Eintragung in das Wählerver-\nZuständigkeit für die Eintragung in das Wählerver-           zeichnis ist in den Fällen des\nzeichnis, die allgemeinen Bestimmungen.                      1. § 16 Abs. 3 die Gemeinde des Zuzugsortes,\n2. § 16 Abs. 4 die Gemeinde, in der sich der Wahlbe-\n§ 17                                rechtigte für eine Wohnung, bei mehreren Woh-\nZuständigkeiten für die Eintragung                   nungen für die Hauptwohnung, gemeldet hat,\nin das Wählerverzeichnis                    3. § 16 Abs.    s' die Gemeinde der neuen Hauptwoh-\n( 1) Zuständig für die Eintragung in das Wählerver-            nung,\nzeichnis ist in den Fällen des                               4. § 16 Abs. 9 die Gemeinde am Sitz des Reeders oder\n1. § 16 Abs. 1 Nr. 1 die für die Wohnung zuständige              der Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden\nGemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die                 Einrichtung.\nHauptwohnung zuständige Gemeinde,\n§ 18\n2. § 16 Abs. 1 Nr. 2 die für den Sitz des Reeders zustän-\nVerfahren für die Eintragung\ndige Gemeinde,\nin das Wählerverzeichnis\n3. § 16 Abs. 1 Nr .. 3 die für den Heimatort des Binnen-                              auf Antrag\nschiffes zuständige Gemeinde,\n(1) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerver-\n4. § 16 Abs. 1 Nr. 4 die für die Justizvollzugsanstalt       zeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor\noder die entsprechende Einrichtung zuständige            der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde zu\nGemeinde.                                               stellen. Er muß Familiennamen, Vornamen, Tag der\n(2) Zuständig für die Eintragung in das Wählerver-        Geburt, Geburtsort und die genaue Anschrift des\nzeichnis ist in den Fällen des                               Wahlberechtigten enthalten. Sammelanträge sind\nzulässig; sie müssen von allen aufgeführten Wahlbe-\n1. § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a die Gemeinde, in der        rechtigten persönlich und handschriftlich unterzeich-\nder Wahlberechtigte am 35. Tage vor der Wahl            net sein. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich\n(Stichtag) für eine Nebenwohnung bei der Meldebe-        hierbei einer Person seines Vertrauens bedienen;§ 57\nhörde gemeldet ist; hat der Wahlberechtigte am          gilt entsprechend.\nStichtag mehrere Nebenwohnungen inne, bleibt es\nihm überlassen, bei welcher Gemeinde er den                (2) In den Fällen des§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a hat\nAntrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis          der Wahlberechtigte zusammen mit seinem Antrag\nstellen will,                                           auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemein-\ndebehörde gegenüber durch Abgabe einer Erklärung\n2. § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b die Gemeinde, in der        nach Anlage 1 den Nachweis für das Innehaben einer\nder Wahlberechtigte am Stichtag übernachtet hat         Wohnung im Sinne des Melderechts zu erbringen.\nund deren zuständiger Stelle der Aufenthalt ange-       Vordrucke hierfür sind vom Wahlberechtigten bei\nzeigt worden ist,                                       dem für seine Hauptwohnung zuständigen Bezirksamt\n3. § 16 Abs. 2 Nr. 2 die Gemeinde, in der der Wahlbe-        (Bezirkseinwohneramt) im Land Berlin anzufordern.\nrechtigte zuletzt für eine \\!Vohnung im Geltungsbe-     Dieses hat den Antrag auf Vollständigkeit zu prüfen\nreich des Gesetzes gemeldet war. Sofern die letzte      und zu bestätigen, daß der Antragsteller mit Haupt-","Nr. GG -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979                          1813\nwohnung im Land Berlin gemeldet ist, die Wahlrechts-    4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das\nvoraussetzungen des § 12 des Gesetzes erfüllt und           Wählerverzeichnis eingetragen ist,\nnicht nach § 13 des Ge·,etzes vom Wahlrecht ausge-\n5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei\nschlossen ist, sowie außerdem anzugeben, welche\nder Wahl mitzubringen und den Personalausweis\nNebenwohnungen im Melderegister verzeichnet sind.\nberei tz uhal ten,\nBestehen Zweifel an den Angaben des Wahl-\nberechtigten, hat die für die Nebenwohnung zustän-      6. die    Belehrung, daß die Wahlbenachrichtigung\ndige Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich            einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur\naufzuklären. Das für die Hauptwohnung zuständige             Wahl in einem anderen als dem angegebenen\nBezirksamt ist von der Eintragung in das Wählerver-          Wahlraum berechtigt,\nzeichnis unverzüglich zu unterrichten, indem ihm        7. die Belehrung über die Beantragung eines Wahl-\neine Ausfertigung des Antrages nach Anlage 1, auf            scheines und über die Übersendung von Briefwahl-\nder die Eintragung in das Wählerverzeichnis ver-             unterlagen. Sie muß mindestens Hinweise darüber\nmerkt ist, übersandt wird. Erhält das für die Haupt-        enthalten,\nwohnung zuständige Bezirksamt. Mitteilungen ver-\nschiedener Gemeindebehörden über die Eintragung             a) daß der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist,\ndesselben Antragstellers in das Wählerverzeichnis, so           wenn der Wahlberechtigte in einem anderen\nhat. es diejenige Gemeindebehörde, deren Unterrich-             \\Vahlraum seines Wahlkreises oder durch\ntung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis               Briefwahl wählen will,\nnach der ersten Mitteilung eingeht, unverzüglich von        b) unter    welchen Voraussetzungen ein Wahl-\nder Eintragung des Wahlberechtigten in das Wähler-              schein erteilt wird (§ 25 Abs. 1 und § 27 Abs. 4\nverzeichnis der zuerst mitteilenden Gemeinde zu                 Satz 3) und\nbenachrichtigen. Die vom Bezirksamt benachrichtigte\nc) daß der Wahlschein von einem anderen als dem\nGemeindebehörde hat den Wahlberechtigten im\nWahlberechtigten nur beantragt werden kann,\nWählerverzeichnis zu streichen und ihn davon zu\nwenn die Berechtigung zur Antragstellung\nunterrichten.\ndurch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht\n(3) In den Fällen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sind           nachgewiesen wird (§ 27 Abs. 3).\nWahlberechtigte bis zum Wahltage im Wählerver-           Bei Wahlberechtigten, die nach § 16 Abs. 3 bis S auf\nzeichnis der Gemeinde zu führen, die nach§ 17 Abs. 2    Antrag oder nach§ 16 Abs. 10 in das Wählerverzeich-\nzuständig ist, auch wenn nach dem Stichtag eine Neu-    nis eingetragen werden, hat die Benachrichtigung\nanmeldung bei einer anderen Meldebehörde des             unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen.\nWahlgebietes erfolgt. Sie sind bei der Anmeldung ent-\nsprechend zu unterrichten.                                  (2) Der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vor-\ndruck für einen Antrag auf Ausstellung eines \\Vahl-\n(4) In den Fällen des § 16 Abs. 2 Nr. 2 haben die\nscheines nach dem Muster der Anlage 3 beizufügen.\nWahlberechtigten der Gemeindebehörde gegenüber\nden Nachweis zu erbringen, daß sie zu dem berechtig-        (3) Auf Wahlberechtigte, die nach§ 16 Abs. 2 und 9\nten Personenkreis gehören.                               nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen\n(5) In den Fällen des§ 16 Abs. 2 Nr. 3 haben Wahl-    werden und bereits einen Wahlschein und Briefwahl-\nberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis einer    unterlagen beantragt haben, finden die Absätze 1 und\nbenachbarten Gemeinde einzutragen oder die Bedien-       2 keine Anwendung.\nstete von diplomatischen oder konsularischen Vertre-\ntungen der Bundesrepublik Deutschland sowie der                                     § 20\nStändigen Vertretung der Bundesrepublik Deutsch-\nland bei der Deutschen Demokratischen Republik                            Bekanntmachung über die\nsind, ihren Antrag über die für sie zuständige oberste             Auslegung des \\Vählerverzeichnisses\nDienstbehörde zu leiten. Diese hat zu bestätigen, daß               und die Erteilung von Wahlscheinen\nder Antragsteller nach § 12 des Gesetzes wahlberech-        Die Gemeindebehörde macht spätestens am 24. Tage\ntigt, nicht nach§ 13 des Gesetzes vom Wahlrecht aus-     vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 4 öffent-\ngeschlossen und nicht nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 von Amts    lich bekannt,\nwegen in das \\Vählerverzeichnis einzutragen ist.\n1. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das\nWählerverzeichnis ausliegt,\n§ 19\n2. daß bei der Gemeindebehörde innerhalb der Ausle-\nBenachrichtigung der \\\\/ahlberedttiglen\ngungsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur\n(1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des \\Väh-        Niederschrift Einspruch gegen das \\Vählerver-\nlerverzeichnisses benachrichtigt die Gemeindebe-             zeichnis eingelegt werden kann (§ 22),\nhörde jeden \\Vahlberechtigten, der in das \\VJhlerver-    3. daß Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeich-\nzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der                nis eingetragen sind, bis spätestens _zum 21. Tage\nAnlage 2. Die Mitteilung soll enthalten                      vor der Wahl eine vVahlbenachrichtigung zugeht\n1. den Familiennamen, den Vornamen und die \\Voh-             und daß Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das\nnung des Vvahlberechtigten,                             Wählerverzeichnis eingetragen werden und\nbereits einen \\Vahlschein mit Briefwahlunterlagen\n2. die Angabe des \\Vahlraumes,\nbeantragt haben, keine \\Vahlbenachrichtigung\n3. die Angabe der Wahlzeit,                                  erhalten,","1814                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n4. wo, in welch(~r Zc>it und untc•r welchen Vorausset-     ten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die\nzungen WahlschPine becrnlrc1gl werden können          Wahlbenachrichtigung zugehen läßt. In den Fällen\n(§§ 25 ff.),                                          des § 18 Abs. 2 unterrichtet sie unverzüglich die\n5. wie durch Brief wah I gew~i h lt wird (§ 66).            zuständigen Stellen von der Eintragung.\n(5) Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde\n§ 21                             kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde\nAuslegung des Wählerverzeichnisses              an den Kreiswahlleiter eingelegt werden. Die\nBeschwerde wird bei der Gemeindebehörde schriftlich\n( 1) Die Gemeindebehörde beurkundet das Wähler-         oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt. Die\nverzeichnis vor der Auslegung nach dem Muster der           Gemeindebehörde legt die Beschwerde mit den Vor-\nAnlage 5 auf dem Titelblatt, bei Verwendung einer           gängen unverzüglich dem Kreiswahlleiter vor. Der\nWahlkartei auf einer besonderen Karteikarte.                 Kreiswahlleiter hat über die Beschwerde spätestens\n(2) Die Gemeindebehörde legt das Wählerverzeich-         am vierten Tage vor der Wahl zu entscheiden;\nAbsatz 3 gilt entsprechend. Die Beschwerdeentschei-\nnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung aus\ndung ist den Beteiligten und der Gemeindebehörde\nund sorgt dafür, daß das Wählerverzeichnis auch an\nden in die Auslegungsfrist fallenden Sonn- und Feier-       bekanntzugeben. Sie ist vorbehaltlich anderer Ent-\ntagen eingesehen werden kann.                               scheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.\n(3) Auf Verlangen des Wahlberechtigten ist in dem                                    § 23\nWählerverzeichnis während der Auslegungsfrist der\nTag der Geburt unkenntlich zu machen.                                 Berichtigung des Wählerverzeichnisses\n(4) Innerhalb der Auslegungsfrist kann die Gemein-         (1) Nach Beginn der Auslegungsfrist ist die Eintra-\ndebehörde die Anfertigung von Auszügen oder                 gung oder Streichung von Personen sowie die Vor-\nAbschriften des Wählerverzeichnisses durch Wahl-            nahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis\nberechtigte oder Träger von Wahlvorschlägen gestat-         nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zulässig. § 16\nten, wenn ein berechtigtes Interesse im Zusammen-           Abs. 2 bis 5, 9 und 10, § 18 Abs. 2 Satz 7- sowie§ 30 blei-\nhang mit der Wahl besteht. Die Auszüge oder                 ben unberührt.\nAbschriften dürfen die Geburtstage der Wahlberech-              (2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrich-\ntigten nicht enthalten. Sie dürfen nur für Zwecke der       tig oder unvollständig, so kann die Gemeindebehörde\nWahl verwandt und Dritten nicht zugänglich gemacht          den Mangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt\nwerden; hierauf hat die Gemeindebehörde hinzuwei-           nicht für Mängel, die Gegenstand eines Einspruchs-\nsen. Unter der Voraussetzung des Satzes 1 kann nach         verfahrens sind. § 22 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.\nMaßgabe der Sätze 2 und 3 an Träger von Wahlvor-\nschlägen auch die Gemeindebehörde selbst Auszüge               (3) Alle vom Beginn der Auslegungsfrist ab vorge-\noder Abschriften des Wählerverzeichnisses gegen             nommenen Änderungen sind in der Spalte „Bemer-\nErstattung der Auslagen erteilen, wobei die Kennt-          kungen\" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift\nlichmachung bestimmter Altersgruppen möglich ist;           des vollziehenden Bediensteten zu versehen.\neine Herausgabe von maschinell lesbaren Datenträ-\n(4) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses kön-\ngern (z.B. Magnetbändern, Magnetplatten, Lochkar-\nnen Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 und\nten, Lochstreifen) oder mittels Datenübertragung ist\nin § 53 Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht\nnicht zulässig.\nmehr vorgenommen werden.\n§ 22\nEinspruch gegen das Wählet'Verzeichnis                                       § 24\nund Beschwerde\nAbschluß des Wählerverzeichnisses\n(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder\nunvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungs-             ( 1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage\nfrist Einspruch einlegen.                                  vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage\nvor der Wahl durch die Gemeindebehörde abzuschlie-\n(2) Der Einspruch wird bei der Gemeindebehörde           ßen. Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des\nschriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift         Wahlbezirks fest. Der Abschluß wird auf der Wähler-\neingelegt. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht           liste, bei Verwendung einer Wahlkartei auf einer\noffenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erfor-      besonderen Karteikarte nach dem Muster der\nderlichen Beweismittel beizubringen.                        Anlage 6 beurkundet.\n(3) Will die Gemeindebehörde einem Einspruch                (2) Wird das Wählerverzeichnis als Wahlkartei\ngegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat      geführt, so wird beim Abschluß die Festhaltevorrich-\nsie diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur            tung durch Schloß, Plombe oder Siegel so gesichert,\nÄußerung zu geben.                                         daß Karten nicht mehr entnommen oder eingefügt\nwerden können.\n(4) Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung\ndem Antragsteller und dem Betroffenen spätestens am            (3) Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden oder\n10. Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zuläs-       Gemeindeteile, die zu einem Wahlbezirk vereinigt\nsigen Rechtsbehelf hinzu weisen. Einern auf Eintra-        sind, werden von der Gemeindebehörde, die die Wahl\ngung gerichteten Einspruch gibt die Gemeindebe-            im Wahlbezirk durchführt, zum Wählerverzeichnis\nhörde in der Weise statt, daß sie dem Wahlberechtig-       des Wahlbezirks verbunden und abgeschlossen.","Nr. 66 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979                          1815\nDritter Unterabschnitt                       Wahltage, 12.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt,\nwenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der\nWahlscheine\nWahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren\nSchwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem\n§ 25                              Fall hat die Gemeindebehörde vor Erteilung des\nVoraussetzungen für die Erteilung von \\Vahlscheinen            \\Vahlscheines den für den Wahlbezirk des Wahlbe-\nrechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu\n( 1) Ein Wahlberechtigter, der in das \\Vählerver-          unterrichten, der entsprechend § 53 Abs. 2 zu verfah-\nzeichnis eingetragen ist, crhctlt auf Antrag einen             ren hat.\n\\Vah lschein,\n(5) Bei Wahlberechtigten, die nach§ 16 Abs. 2 und 9\n1. wenn er sich am V✓ahllage wJhrend der Wahlzeit\nnur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen\naus wichtigem Grunde auecrhalb seines \\Vahlbe-\nwerden, gi.lt der Antrag zugleich als Antrag auf :Ertei-\nzirks aufhält,\nlung eines \\Vahlscheines, es sei denn, der \\Vahlberech-\n2. wenn er seine Wohnung in einen anderen \\Vahlbe-            tigte will vor dem V✓ahlvorstand seines \\Vahlbezirks\nzirk verlegt und nicht in das WJhlerverzeichnls          wählen.\ndes neuen Wahlbezirks eingetragen worden ist,\n(6) Verspätet eingegangene schriftliche AntrJge\n3. wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge               sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefum-\nKrankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebre-       schlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.\nchens oder sonst seines körperlichen Zustandes\nwegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht\nzumutbaren Schwierigkeit<:>n auL;uch1::n kann.                                       § 28\nErteilung ,·on \\Vahlscheinen\n(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das \\Vahler-\nverzeichnis eingetragen ist, erhJtlt auf Antrag einen            (1) Wahlscheine dürfen nicht vor der Zulassung der\nWahlschein,                                                    \\Vahlvorschläge durch den Landes- und den Kreis-\n1. wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden            wahlausschuß nach den §§ 26 und 28 des Gesetzes\ndie Antragsfrist nach § 18 Abs. 1, di.e Einspruchs-       erteilt werden.\nfrist nach§ 22 Abs. 1 oder ehe fri:-:t nach§ 16 Abs. 10     (2) Der \\Vahlschein muß von dem mit der Erteilung\nversäumt hat,                                             beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrie-\n2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst              ben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein.\nnach Ablauf der Prislen nach § 1G Abs. 10, § 18           Oie Verwendung von Vordrucken, in die die Unter-\nAbs. 1 oder § 22 Abs. 1 ent::landen bt,                   schrift eingedruckt ist, ist unzulässig.\n3. wenn sein Wahlrecht im Ein.spruchsverfahren fest-              (3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, daß der Wahl-\ngestellt worden und di.e Feststellung erst nach           berechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so\nAbschluß des W.'..ihlerverzeilchnis::es zur Kenntnis      sind dem Wahlschein bei.zufügen\nder Gemeindebehörde gelangt ist.\n1. ein amtlicher Stimmzettel des \\Vahlkreises nach\ndem Muster der Anlage 25,\n§ 2G\n2. ein amtlicher \\Vahlumschlag nach dem Muster der\nZusfändige Behördl\", form des Wahlscheines                  Anlage 8,\n( 1) Der Wahlschein wird von der Gemeindebehörde            3. eine Siegelmarke nach dem Muster der Anlage 9,\nerteilt, in deren \\Vählerverzeichnis der Wahlberech-\ntigte eingetragen ist oder hJ.tte eingetragen werden           4. ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem\nmüssen.                                                             Muster der Anlage 10, auf dem die vollstandige\nAnschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist,\n(2) Der \\Vahlschein ,virtl nach dem Muster der                   sowie die Bezeichnung der Gemeindebehörde, die\nAnlage 7 erteilt.                                                   den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle),\nund die Wahlscheinnummer angegeben sind und\n§ 27\n5. ein Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der\n\\Vahlscheinanlrdge\nAnlage 11.\n(l) Die Erteilung eines \\Vahlscheines kann schrift-        Der Wahlberechtigte kann diese Papiere nachträglich,\nlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde bean-              bis spätestens am Wahltage, 12.00 Uhr, anfordern.\ntragt werden; eine fernmündliche Antragstellung ist\nunzulässig.                                                      (4) An einen anderen als den Wahlberechtigten per-\nsönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen\n(2) Der Antragsteller muß den Grund für die Ertei-         nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur\nlung eines \\Vahlscheincs glaubhaft machen.                    Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen\n(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß           Vollmacht nachgewiesen wird. Postsendungen sind\ndurch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachwei-          von der Gemeindebehörde freizumachen. Die Gemein-\nsen, daß er dazu berechtigt ist.                              debehörde übersendet dem Wahlberechtigten Wahl-\nschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn\n(4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor            sich aus seinem Antrag ergibt, daß er aus einem außer-\nder Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen          europäischen Gebiet wählen will, oder wenn die Ver-\ndes § 25 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum               wendung der Luftpost sonst geboten erscheint.","1816                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 19'}9, Teil I\n(5) Über die erteilten Wa h ]scheine führt.die Gemein-                              § 29\ndebehörde ein Wahlscheinvcrz<>ichnis, in dem die                           Erteilung von Wahlscheinen\nFälle des § 25 Abs. 1 und d ic des A bsatzcs 2 getrennt                  an bestimmte Personengruppen\ngehalten werden. Das Verzeichnis kann auch in der\nForm gdührt werden, daß in einem Wahlscheinblock                (1) Die Gemeindebehörde fordert spätestens am ach-\nDurchschriften der erteilten Wahlscheine zurückbe-          ten Tage vor der Wahl von den Leitungen\nhalten werden. Auf dem Wahlschein wird die Num-              1. der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk\nmer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeich-\ngebildet worden ist (§ 13),\nnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der\nWahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird.          2. der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten-\nBei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen                 oder Pflegeheime, Klöster,. sozialtherapeutischen\nWahlbnechligten wird auf dem Wahlschein ver-                     Anstalten und Justizvollzugsanstalten, für deren\nmerkt, daß dessen Erteilung nach§ 25 Abs. 2 erfolgt ist.         Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem\nWerden nach Abschluß des Wählerverzeichnisses                    beweglichen Wahlvorstand· vorgesehen ist (§§ 8\nnoch Wahlscheine ert<:ilt, so ist darüber ein besonde-           und 62 bis 64),\nres Verzeichnis nach den Sätwn 1 bis 3 zu führen.           ein Verzeichnis der wahlberechtigten Insassen und\nBediensteten aus der Gemeinde, die am Wahltage in\n(6) Wird einem Wahlberechtigten mit Hauptwoh-             der Einrichtung wählen wollen. Sie erteilt diesen\nnung im Land Berlin und einer Nebenwohnung im               Wahlberechtigten Wahlscheine und übersendet sie\nübrigen Geltungsbereich des Gesetzes ein Wahlschein         der Leitung der Einrichtung zur unverzüglichen Aus-\nnach § 25 Abs. 2 erteilt, hat die Gemeindebehörde            händigung.\nunverzüglich das für die Hauptwohnung zuständige\nBezirksamt zu unterrichten. § 18 Abs. 2 Satz 6 und 7             (2) Die Gemeindebehörde veranlaßt die Leitungen\ngilt entsprechend.                                           der Einrichtungen spätestens am 13. Tage vor der\nWahl,\n(7) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen          die wahlberechtigten Insassen und Bediensteten, die\nWahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis                in Wählerverzeichnissen anderer Gemeinden des\ngestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu            gleichen Wahlkreises geführt werden, zu verständi-\nerklären. Die Gemeindebehörde verständigt den                gen, daß sie in der Einrichtung nur wählen können,\nKreiswahlleiter, der alle Wahlvorstände des Wahl-            wenn sie sich von der Gemeindebehörde, in deren\nkreises über die U ngülligkeit des Wahlscheines unter-       Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahl-\nrichtet. Das Wahlscheinverzeichnis ist zu berichtigen.       schein beschafft haben,\nIn den Fällen des§ 39 Abs. 5 des Gesetzes ist im Wahl-\nscheinverzeichnis in geeigneter Form zu vermerken,           die wahlberechtigten Insassen und Bediensteten, die\ndaß die Stimmen eines Wählers, der bereits an der            in Wählerverzeichnissen von Gemeinden anderer\nBriefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig sind.             Wahlkreise geführt werden, zu verständigen, daß sie\nihr Wahlrecht nur durch Briefwahl in ihrem Heimat-\n(8) Die Gemeindebehörde übersendet, sofern sie            wahlkreis ausüben können und sich dafür von der\nnicht selbst oder sofern nicht eine andere Gemeinde-         Gemeindebehörde, in deren Wählerverzeichnis sie\nbehörde oder die Verwaltungsbehörde des Kreises für         eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlun-\ndie Durchführung der Briefwahl zuständig ist, dem           terlagen beschaffen müssen.\nKreiswahlleiter das allgemeine Wahlscheinverzeich-\nnis sofort nach Abschluß des Wählerverzeichnisses               (3) Die Gemeindebehörde ersucht spätestens am\nauf schnellstem Wege und eine Abschrift des besonde-        13. Tage vor der Wahl die Truppenteile, die ihren\nren Wahlscheinverzeichnisses so rechtzeitig, daß sie        Standort im Gemeindegebiet haben, die wahlberech-\nspätestens am Wahltage vormittags bei dem Kreis-            tigten Soldaten entsprechend Absatz 2 zu verständi-\nwahlleiter eingeht. Hat die Gemeindebehörde noch            gen.\nWahlscheine gemäß§ 27 Abs. 4 Satz 2 und 3 erteilt, so\nteilt sie die Namen der Wahlberechtigten am Wahl-\n§ 30\ntage unverzüglich, spätestens bis 15.00 Uhr, fernmünd-\nlich dem Kreiswahlleiter mit, der sie in den Verzeich-                    Vermerk im Wählerverzeichnis\nnissen nachtragen läßt. Ist eine andere Gemeindebe-\nHat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhal-\nhörde nach § 7 Nr. 3 mit der Durchführung der Brief-\nten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für\nwahl betraut worden oder ist die Verwaltungsbehörde\nden Vermerk über die Stimmabgabe „Wahlschein\"\ndes Kreises zuständig, hat die Gemeindebehörde die\noder „W\" eingetragen.\nVerzeichnisse entsprechend Satz 1 der beauftragten\nGemeindebehörde oder der Verwaltungsbehörde des\nKreises zuzuleiten; Satz 2 gilt entsprechend.\n§ 31\n(9) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.\nEinspruch gegen die Versagung des Wahlscheines\nVersichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, daß ihm\nund Beschwerde\nder beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann\nihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer             Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so\nWahlschein erteilt werden; Absatz 7 Satz 1 bis 3 und        kann dagegen Einspruch eingelegt werden.§ 22 Abs. 2\nAbsatz 8 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.                  bis 5 gilt entsprechend.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979                            1817\nVierter U ntcrabschnitt                      (4) Der Bundeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die\nihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der\nWahlvorschläge, Stimmzettel\nSitzung, in der über ihre Anerkennung als Partei für\ndie Wahl entschieden wird. Er legt dem Bundeswahl-\n§ 32                          ausschuß die eingegangenen Anzeigen vor und\nAufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen         berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung nach\nund von Vorschlägen für die Berufung             Absatz 2. Vor der Beschlußfassung sind die erschiene-\nder Wahlausschußbeisitzer                  nen Beteiligten zu hören.\n(1) Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern die        (5) Im Anschluß an die Feststellung nach§ 18 Abs. 3\nKreis- und Landeswahlleiter durch öffentliche            des Gesetzes gibt der Bundeswahlleiter die Entschei-\nBekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einrei-        dung des Bundeswahlausschusses in der Sitzung unter\nchung der Wahlvorschläge auf und weisen auf die          kurzer Angabe der Gründe bekannt. Die Entschei-\nVoraussetzungen für die Einreichung von Wahlvor-         dung ist vom Bundeswahlleiter öffentlich bekanntzu-\nschlägen nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes hin. Sie geben    machen.\nbekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Anzei-\ngen nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes und die Wahlvor-                                   § 34\nschläge eingereicht werden müssen und weisen auf                 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge\ndie Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahl-\nvorschläge, auf die Zahl der in bestimmten Fällen bei-      ( 1) Der Kreiswahl vorschlag soll nach dem Muster\nzubringenden Unterschriften und Nachweise sowie          der Anlage 12 eingereicht werden. Er muß enthalten\nauf die mit den Wahlvorschlägen vorzulegenden             1. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag\nErklärungen, Niederschriften und Versicherungen               der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwoh-\nhin (§§ 20, 21 und 27 des Gesetzes).                          nung) des Bewerbers,\n(2) Die Kreis- und Landeswahlleiter weisen in der     2. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie\nBekanntmachung unter Fristsetzung zugleich auf die            eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei\nMöglichkeit hin, Wahlberechtigte als Beisitzer für die        anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des\nWahlausschüsse und als stellvertretende Beisitzer             Gesetzes) deren Kennwort.\nvorzuschlagen.                                           Er soll ferner Namen und Anschriften des Vertrau-\n(3) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt,     ensmannes und seines Stellvertreters enthalten.\nwo und in welcher Frist und Form der Ausschluß von\nder Listenverbindung einer Partei erklärt werden             (2) Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von min-\nkann(§§ 7 und 29 des Gesetzes). Zugleich fordert er in    destens drei Mitgliedern des Vorstandes des. Landes-\nder Bekanntmachung unter Fristsetzung auf, Wahlbe-      . verbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem\nrechtigte als Beisitzer für den Bundeswahlausschuß        Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu\nund als Stellvertreter vorzuschlagen.                     unterzeichnen. Hat eine Partei in einem Land keinen\nLandesverband oder keine einheitliche Landesorgani-\nsation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den\n§ 33\nVorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7\nBeteiligung der in § 18 Abs. 2 des Gesetzes genannten     Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der\nParteien an der Wahl                    Wahlkreis liegt, dem Satz 1 gemäß unterzeichnet sein.\nDie Unterschriften des einreichenden Vorstandes\n( 1) Die Anzeige der in § 18 Abs. 2 des Gesetzes\ngenügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist\ngenannten Parteien über die Beteiligung an der Wahl\nnachweist, daß dem Landeswahlleiter eine schriftli-\nmuß den Namen der Partei enthalten. Die schriftliche\nche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen\nSatzung und das schriftliche Programm der Partei\nbeteiligten Vorstände vorliegt.\nsowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestel-\nlung des Bundesvorstandes sind der Anzeige beizufü-          (3) Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben die\ngen. Die Anzeige muß von mindestens drei Mitglie-         drei ersten Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre\ndern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzen-        Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu\nden oder seinem Stellvertreter, persönlich und hand-      leisten. Absatz 4 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.\nschriftlich unterzeichnet sein. ·\n(4) Muß ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200\n(2) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf jeder            Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet\nAnzeige den Tag des Eingangs und überprüft unver-         sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Form-\nzüglich, ob die eingegangenen Anzeigen den Erforder-      blättern nach Anlage 13 unter Beachtung folgender\nnissen des Absatzes 1 entsprechen. Stellt er Mängel       Vorschriften zu erbringen:\nfest, so benachrichtigt er sofort den Bundesvorstand\nder Partei und fordert ihn auf, diese Mängel rechtzei-    1. Die Formblätter werden auf Anforderung vom\ntig zu beseitigen. Nach der Feststellung nach § 18             Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anfor-\nAbs. 3 Nr. 2 des Gesetzes ist jede Mängelbeseitigung           derung sind Familienname, Vornamen und\nausgeschlossen.                                                Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden\nBewerbers anzugeben. Als Bezeichnung des Trä-\n(3) Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt         gers des Wahlvorschlages, der den Kreiswahlvor-\nbei Anwendung der Absätze 1 und 2 der Vorstand der             schlag einreichen will, sind außerdem bei Parteien\njeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des         deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung\nBundesvorstandes.                                              verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvor-","1818                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nschlägen deren Kennwort anzugeben. Parteien                (6) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 4\nhaben ferner die A ufslell ung des Bewerbers in          Nr. 3) und die Bescheinigung der Wählbarkeit\neiner Mitglieder- oder einer besonderen oder allge-     (Absatz 5 Nr. 2) sind kostenfrei zu erteilen. Die\nmeinen Vertreterversa mm! ung nach § 21 des             Gemeindebehörde darf für jeden Wahlberechtigten\nGesetzes zu bestätiw~n. Der Kreiswahlleiter hat die     die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu\nin den Sätzen 2 und 3 genannten Angaben im Kopf         einem Kreiswahlvorschlag erteilen; dabei darf sie\nder Formblätter zu vermerken.                            nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die\nerteilte Bescheinigung bestimmt ist.\n2. Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvor-\nschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem          (7) Für Bewerber, die keine Wohnung im Geltungs-\nFormblatt persönlich und handschriftlich unter-         bereich des Gesetzes innehaben und sich dort auch\nzeichnen; neben der Unterschrift sind Pamilien-         sonst nicht gewöhnlich aufhalten, erteilt der Bundes-\nname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift            minister des Innern die Wählbarkeitsbescheinigung.\n(Hauptwohnung) des U ntcrzeichners anzugeben.           Sie ist bei der für den Wohnort des Bewerbers zustän-\ndigen diplomatischen oder berufskonsularischen Ver-\n3. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder       tretung der Bundesrepublik Deutschland oder bei der\ngesondert eine Bescheinigung der Gemeindebe-            Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutsch-\nhörde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutra-        land bei der Deutschen Demokratischen Republik,\ngen ist, beizufügen, daß er im betreffenden \\Vahl-      sonst unmittelbar unter Vorlage der erforderlichen\nkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigun-       Nachweise zu beantragen.\ngen des Wahlrechts sind vom TrJger des Wahlvor-\nschlages bei der Einreichung des Kreiswahlvor-                                     § 35\nschlages mit den Untcrstützung:mnterschriften zu\nverbinden. Wer für einen anderen eine Bescheini-                   Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge\ngung des Wahlrechts beantragt, muß nachweisen,                          durch den Kreiswahlleiter\ndaß der Betreffende den Kreiswahl vorschlag unter-         (1) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Kreis-\nstützt.                                                  wahl vorschlag den Tag und bei Eingang am letzten\n4. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahl-           Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des\nvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere              Eingangs und übersendet dem Landeswahlleiter und\nKreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine         dem Bundeswahlleiter sofort je einen Abdruck. Er\nUnterschrift auf allen Kreiswahlvorschlägen             prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Kreiswahl-\nungültig.                                               vorschläge vollständig sind und den Erfordernissen\n5. Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach        des Gesetzes und dieser Verordnung entsprechen.\nAufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder-           (2) Wird dem Kreiswahlleiter bekannt, daß ein im\noder Vertreterversammlung unterzeichnet werden.         Wahlkreis vorgeschlagener Bewerber noch in einem\nVorher geleistete Unterschriften sind ungültig.         anderen Wahlkreis vorgeschlagen worden ist, so weist\ner den Kreiswahlleiter des anderen Wahlkreises auf\n(5) Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen               die Doppelbewerbung hin.\n1. die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers                 (3) Wird der Kreiswahlausschuß nach§ 25 Abs. 4 des\nnach dem Muster der Anlage 14, daß er seiner Auf-       Gesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen,\nstellung zustimmt und für keinen anderen Wahl-           hat er über die Verfügung des Kreiswahlleiters unver-\nkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewer-          züglich zu entscheiden. Dem Vertrauensmann des\nber gegeben hat,                                        betroffenen Kreiswahlvorschlages ist Gelegenheit zur\n2. eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebe-            Äußerung zu geben.\nhörde nach dem Muster der Anlage 15, daß der vor-\ngeschlagene Bewerber wählbar ist,                                                  § 36\n3. bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Aus-                      Zulassung der Kreiswahlvorschläge\nfertigung der Niederschrift über die Beschlußfas-\nsung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung,             ( 1) Der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauensmänner\nin der der Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle     der Kreiswahlvorschläge zu der Sitzung, in der über\neines Einspruchs nach§ 21 Abs. 4 des Gesetzes auch       die Zulassung der Kreiswahlvorschläge entschieden\neine Ausfertigung der Niederschrift über die wie-        wird.\nderholte Abstimmung, mit den nach§ 21 Abs. 6 des            (2) Der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahlausschuß\nGesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an              alle eingegangenen Kreiswahlvorschläge vor und\nEides Statt; die Niederschrift soll nach dem Muster      berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.\nder Anlage 16 gefertigt, die Versicherung an Eides\nStatt nach dem Muster der Anlage 17 abgegeben               (3) Der Kreiswahlausschuß prüft die eingegangenen\nwerden,                                                  Kreiswahlvorschläge und beschließt über ihre Zulas-\nsung oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist\n4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunter-\ndem erschienenen Vertrauensmann des betroffenen\nschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts\nWahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu\nder Unterzeichner (Absatz 4 Nr. 2 und 3), sofern der\ngeben.\nKreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlbe-\nrechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein               (4) Der Kreiswahlausschuß stellt die zugelassenen\nmuß.                                                     Kreiswahlvorschläge mit den in § 34 Abs. 1 Satz 2","Nr. 66 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979                             1819\nbezeichneten Angaben fest. Fehlt bei einem anderen        Reihenfolge, wie sie durch§ 30 Abs. 3 Satz 3 und 4 des\nKreiswahlvorschlag (§ 20 Abs. 3 des Gesetzes) das         Gesetzes und durch die Mitteilung des Landeswahllei-\nKennwort oder erweckt es den Eindruck, als handele        ters nach§ 43 Abs. 2 bestimmt ist, und macht sie öffent-\nes sich um den Kreiswahlvorschlag einer Partei, oder       lich bekannt. Parteien, für die eine Landesliste, aber\nist es geeignet, Verwechslungen mit einem früher ein-     kein Kreiswahlvorschlag zugelassen ist, erhalten eine\ngereichten Kreiswahlvorschlag hervorzurufen, so            Leernummer. Die Bekanntmachung enthält für jeden\nerhält der Kreiswahlvorschlag den Namen des Bewer-         Kreiswahlvorschlag die in§ 34 Abs. 1 Satz 2 bezeich-\nbers als Kennwort. Geben die Namen mehrerer Par-           neten Angaben.\nteien oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechs-\nlungen Anlaß, so fügt der Kreiswahlausschuß einem                                      § 39\nder Wahlvorschläge eine Unterscheidungsbezeich-\nnung bei; hat der Landeswahlausschuß eine Unter-                        Inhalt und Form der Landeslisten\nscheidungsregelung getroffen (§ 41 Abs. 1), so gilt           (1) Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage\ndiese.                                                     19 eingereicht werden. Sie muß enthalten\n(5) Der Kreiswahlleiter gibt die Entscheidung des\n1. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie\nKreiswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an\neine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,\ndie Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe\nbekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf          2. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag\nhin.                                                           der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwoh-\nnung) der Bewerber.\n(6) Die Niederschrift über die Sitzung(§ 5 Abs. 7) ist\nnach dem Muster der Anlage 18 zu fertigen; der Nie-        Sie soll ferner Namen und Anschriften des Vertrau-\nderschrift sind die zugelassenen Kreiswahlvorschläge       ensmannes und seines Stellvertreters enthalten.\nin der vom Kreiswahlausschuß festgestellten Fassung\nbeizufügen.                                                  (2) Die Landesliste ist von mindestens drei Mitglie-\ndern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei,\n(7) Nach der Sitzung übersendet der Kreiswahlleiter     darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertre:..\ndem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter              ter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.\nsofort eine Ausfertigung der Niederschrift und ihrer       Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband\nAnlagen und weist dabei auf ihm bedenklich erschei-        oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist die\nnende Entscheidungen besonders hin. Er ist verpflich-      Landesliste von den Vorständen der nächstniedrigen\ntet, dem Bundeswahlleiter auf Verlangen alle für die       Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), die\nEinlegung einer Beschwerde erforderlichen Aus-             im Bereich des Landes liegen, dem Satz 1 gemäß zu\nkünfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen.          unterzeichnen. Die Unterschriften des einreichenden\nVorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einrei-\n§ 37                            chungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 entspre-\nBeschwerde gegen Entscheidungen                chende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände\ndes Kreiswahlausschusses                   beibringt.\n(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des            (3) Die in § 18 Abs. 2 des Gesetzes genannten Par-\nKreiswahlausschusses wird beim Kreiswahlleiter             teien haben die nach§ 27 Abs. 1 des Gesetzes weiter\nschriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift         erforderliche Zahl von Unterschriften auf amtlichen\neingelegt. Der Bundeswahlleiter kann telegraphisch         Formblättern nach Anlage 20 zu erbringen. Die Form-\noder fernschriftlich Beschwerde einlegen. Der Kreis-       blätter werden auf Anforderung vom Landeswahllei-\nwahlleiter legt seine Beschwerde schriftlich, telegra-     ter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung ist der\nphisch oder fernschriftlich beim Landeswahlleiter ein.     Name der Partei, die die Landesliste einreichen will,\nDer Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich den          und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch\nLandeswahlleiter und den Bundeswahlleiter über die         diese anzugeben. Der Landeswahlleiter hat diese\neingegangenen Beschwerden und verfährt nach den            Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken. Im\nAnweisungen des Landeswahlleiters.                         übrigen gilt § 34 Abs. 4 entsprechend.\n(2) Der Landeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer,\n(4} Der Landesliste sind beizufügen\ndie Vertrauensmänner der betroffenen Kreiswahlvor-\nschläge sowie den Kreiswahlleiter und den Bundes-          1. die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber\nwahlleiter zu der Sitzung, in der über die Beschwerde          nach dem Muster der Anlage 21, daß sie ihrer Auf-\nentschieden wird. Den Vertrauensmännern ist Gele-              stellung zustimmen und für keine andere Landes-\ngenheit zur Äußerung zu geben.                                 liste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber\ngegeben haben,\n(3) Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des\nLandeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß           2. die Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebe-\nan die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der                 hörden nach dem Muster der Anlage 15, daß die\nGründe bekannt und teilt sie sofort dem Bundeswahl-            vorgeschlagenen Bewerber wählbar. sind,\nleiter mit.                                                3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die\n§ 38                                Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreter-\nBekanntmachung der Kreiswahlvorschläge                 versammlung, in der die Bewerber aufgestellt wor-\nden sind und ihre Reihenfolge auf der Landesliste\nDer Kreiswahlleiter ordnet die zugelassenen Kreis-         festgelegt worden ist, mit den nach§ 21 Abs. 6 des\nwahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern in der              Gesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an","1820                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nEides Statt, wobei sich die V(~rsichPrung an Eides      eingegangenen Beschwerden und verfährt nach des-\nSta tl auch dctra uf zu erstrecken hat, daß die Festle- sen Anweisungen.\ngung der R(~ihcnlolge der Bewerber in der Landes-\n(2) Der Bundeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer,\nlisle in geheimer Ab,c.;timmung ('rfolgt ist; die Nie-\ndie Vertrauensmänner der betroffenen Landeslisten\nderschrift soll nach dem Muster der Anlage 22\nund den Landeswahlleiter zu der Sitzung, in der über\ngefertigt, die Versicherung an Eides Statt nach dem\ndie Beschwerde entschieden wird. Den Vertrauens-\nMuster der Anlage 23 abgegeben werden,\nmännern ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.\n4. die erford(~rl iche Za h I von U nterstützungsunter-\nschriften nebst B<~sC'hei n igu ngen des Wahlrechts        (3) Der Bundeswahlleiter gibt die Entscheidung des\nder Unterzeichner (Absatz J Satz 5), sofern es sich     Bundeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß\num einen Landcswahlvorschlag einer in§ 18 Abs. 2        an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der\ndes Gesetzes genannten Partei handelt.                  Gründe bekannt.\n§ 43\n(5) § 34 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.\nBekanntmachung der Landeslisten\n§ 40                              (1) Der Landeswahlleiter ordnet die endgültig zuge-\nVorprüfung der Landeslisten                  lassenen Landeslisten in der durch § 30 Abs. 3 Satz 1\ndurch den Landeswahlleiter                  und 2 des Gesetzes bestimmten Reihenfolge unter fort-\nlaufenden Nummern und macht sie öffentlich\n(1) Der Landeswahllciler vermerkt auf jeder Landes-      bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jede\nliste den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Ein-      Landesliste die in § 39 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten\nreichungsfrisl außerdem die Uhrzeit des Eingangs und        Angaben.\nübersendet dem Bundeswahlleiter sofort einen                   (2) Gleichzeitig teilt der Landeswahlleiter den Kreis-\nAbdruck. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen        wahlleitern die Reihenfolge der Landeslisten und die\nLandeslisten vollständig sind und den Erfordernissen        Familiennamen der ersten fünf Bewerber mit.\ndes Gesetzes und dieser Verordnung entsprechen.\n(2) Wird dem Landeswahlleiler bekannt, daß ein auf                                    § 44\neiner Landesliste vorgeschlagener Bewerber noch auf             Ausschluß von der Verbindung von Landeslisten\neiner anderen Landesliste vorgeschlagen worden ist,\nso weist er den Landeswahlleiter des anderen Landes            ( 1) Die Erklärung darüber, daß eine oder mehrere\nauf die Doppelbewerbung hin.                                beteiligte Landeslisten derselben Partei von der\nListenverbindung ausgeschlossen sein sollen (§ 7 des\n(3) Wird der Landeswahlaus~~chuß nach§ 27 Abs. 5         Gesetzes), ist gemeinsam von dem Vertrauensmann\ndes Gesetzes in Verbindung mit§ 25 Abs. 4 des Geset-        der jeweiligen Landesliste und seinem Stellvertreter\nzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, gilt          gegenüber dem Bundeswahlleiter nach dem Muster\n§ 35 Abs. 3 entsprechend.                                   der Anlage 24 abzugeben. Sie muß die Bezeichnung\n§ 41                           der nicht zu verbindenden Landeslisten unter Angabe\nder Partei (Kurzbezeichnung) und des Landes enthal-\nZulassung der Landeslisten                  ten und von dem Vertrauensmann der jeweiligen\n(1) Der Landcsvvahlausschuß stc~lll die zugelassenen     Landesliste und seinem Stellvertreter persönlich und\nLandeslisten mit den in§ 39 Abi;, 1 Satz 2 bezeichneten     handi:chriftlich unterzeichnet sein.\nAngaben und milder maßgebenden Bewerberreihen-                  (2) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf der Aus-\nfolge fest Geben die Namen mehrerer Parteien oder           schlußerklärung den Tag und bei Eingang am letzten\nderen Kurzbezeichnungen im Land zu Verwechslun-             Tage der Erklärungsfrist außerdem die Uhrzeit des\ngen Anlaß, so fügt der Landeswahlausschuß einer              Eingangs. Er prüft unverzüglich die eingegangenen\nLandesliste oder mehreren Landeslisten eine Unter-           AusschlußerklJ.rungen. Hat der Bundeswahlleiter\nscheidungsbezeichnung bei.                                   Bedenken gegen eine Ausschlußerklärung, so teilt er\n(2) Für das Verfahren gilt§ 36 Abs. 1 bis 3, 5 und 6      dies dem Vertrauensmann der Landesliste und dessen\nentsprechend. Der Niederschrift sind die zugelassenen        Stellvertreter mit.§ 25 des Gc:::etzes gilt entsprechend.\nLandeslisten in der vom Landeswahlausschuß festge-             (3) Lehnt der Bundeswahlausschuß einen Ausschluß\nstellten Fassung beizufügen. Der Landeswahlleiter           von der Li~;tenverbindung ab, so teilt der Bundeswahl-\nübersendet dem Bundeswahlleiter sofort eine Ausfer-         leiter dies dem Vertrauensmann der jeweiligen\ntigung der Niederschrift und ihrer Anlagen.                 Lande'.3listc und dezsen Stellvertreter mit.\n§ 42\n§  45\nBeschwerde gegen Entscheidungen\nStimmzettel, \\Vahlumschläge\ndes Landeswahlausslhusses\n( 1) Der Stimmzettel ist mindestens 21 x 29,7 cm (DIN\n(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des\nA 4) groß und aus weißem oder weißlichem Papier. Er\nLandeswahlausschusses wird beim Landeswahlleiter\nschriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift          enthalt nach dem Muster der Anlage 25 je in der Rei-\neingelegt. Der Landeswahlleiter legt seine Beschwerde       henfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntma-\nschriftlich, telegraphisch oder fernschriftlich beim        chung\nBundeswahlleiter ein. Der Landeswahlleit.er unter-          1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck\nrichlet unverzüglich den Bundeswahlleiter über die               die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter","Nr. 66 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979                            1821\nAngabe des Familiennamens, Vornamens, Berufs        raum tätig, so bestimmt die Gemeindebehörde, wel-\noder Standes und der Anschrift (Hauptwohnung)       cher Vorstand für Ruhe und Ordnung im Wahlraum\ndes Bewerbers sowie des Namens der Partei, sofern   sorgt.\nsie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,                                 § 47\noder des Kennworts bei anderen Kreiswahlvor-\nWahlzeit\nschlägen (§ 20 Abs. 3 des Gesetzes) und rechts von\ndem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die          (1) Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.\nKennzeichnung,\n(2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn\n2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck        besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit\ndie zugelassenen Landeslisten unter Angabe des      einem früheren Beginn festsetzen.\nNamens der Partei, sofern sie eine Kurzbezeich-\nnung verwendet, auch diese, und der Familienna-\n§ 48\nmen der ersten fünf Bewerber und links von der\nParteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeich-          Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde\nnung.\n(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am sech-\nJeder Wahlkreisbewerber und jede Landesliste erhält      sten Tage vor der Wahl nach dem Muster der An-\nein abgegrenztes Feld. Die Stimmzettel müssen in         lage 26 Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die\njedem Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffen-      Wahlbezirke und Wahlräume öffentlich bekannt; an\nheit sein. Für wahlstatisti,;che Auszählungen nach       Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer\n§ 85 • können Unterscheidungsbezeichnungen aufge-        Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die\ndruckt werden.                                           Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen\nwerden. Dabei weist die Gemeindebehörde da.rauf hin,\n(2) Die Wahlumschläge für die \\,Vahl mit Wahlur-\nnen sollen 11,4 x lG,2 cm (DIN C 6) groß und mit dem     1. daß der Wähler eine Erststimme und eine Zweit-\nDienstsiegel de, Landes versehen sein. Sie müssen            stimme hat,\nundurchsichtig und mindestens in jedem Wahlbezirk        2. daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im\nvon einheitlicher Größe und Farbe sein. Stehen einer          Wahlraum bereitgehalten werden,\nGemeinde die WahlumschL:ige nicht rechtzeitig zur\nVerfügung, so beschafft sie möglichst gleichartige       3. welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu\nU mschlJ.ge und stempelt :;ic mit dem Gemeindesiegel          kennzeichnen ist,\nab.                                                      4. in welcher Weise mit Wahlschein und besonders\ndurch Briefwahl gewählt werden kann,\n(3) Die Wahlumschläge für die Briefwahl sollen\n11,4 x 16,2 cm (DIN C 6) groß und blau und nach dem      5. daß nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes jeder Wahlbe-\nMuster der Anlage 8 be'.~chriftet sein.                       rechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur per-\nsönlich ausüben kann,\n(4) Die Wahlbriefumschläge sollen etwa 12 x 17,6 cm\ngroß und rot und nach dem Mu::;ter der Anlage 10         6. daß nach§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches\nbeschriftet sein.                                             mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-\nstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst\n(5) Der Kreiswahlleiter weist den Gemeindebehör-           ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt\nden die Stimmzettel mit den erforderlichen Wahlum-            oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat\nschlägen für die Wahl mit \\,Vahlurncn zur Weitergabe          versucht.\nan die Wahlvorsteher zu. Er liefert den Gemeindebe-          (2) Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug aus\nhörden die erforderlichen Wahlbriefumschläge,             ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 26 ist\nWahlumschläge für die Briefwahl und Siegelmarken.\nvor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang\ndes Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet,\nanzubringen. Dem Auszug ist ein Stimmzettel als\nFünfter Unterabschnitt                    Muster beizufügen.\nWahlräume, Wahlzeit\n§ 46                                               Dritter Abschnitt\nWahlrJume                                               Wahlhandlung\n(1) Die Gemeindebehörde bcslimmt für jeden Wahl-\nErster Unterabschnitt\nbezirk einen Wahlraum. Soweit möglich, stellen die\nGemeinden \\-VahlrJume in Gemeindegebäuden zur                           Allgemeine Bestimmungen\nVerfügung.\n§ 49\n(2) In größeren \\-Vahlbezirken, in denen sich die\nWählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig                  Ausstattung des \\Vahlvorstandes\nin verschiedenen Gebäuden oder in verschiedenen\nRäumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen             Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher\nTischen des Wahlraumes gewählt werden. Für jeden          eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhand-\nWahlraum oder Tisch wird ein \\-Vahlvorstand gebil-       lung\ndet. Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahl-            1. das ausgelegte Wählerverzeichnis,","1822                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n2. das Verzeichnis der eingdragl)nen Wahlberechtig-        gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem\nten, denen nach Abseht uß des W~i hlerverzeichnis-     Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten,\nses noch Wahlscheine erteilt worden sind,              verpflichtet und so den Wahlvorstand bildet.\n3. amtliche Stimmzettel und Wahlumschläge in genü-           (2)  Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der\ngender Zahl,                                           Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem\n4. Vordruck der Wahlniederschrift,                         Verzeichnis der etwa nachträglich ausgestellten\nWahlscheine (§ 28 Abs. 5), indem er bei den in diesem\n5. Vordruck der Schnellmeldung,                            Verzeichnis auf geführten Wahlberechtigten in der\n6. Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und dieser Ver-         Spalte für den Stimmabgabevermerk „Wahlschein\"\nordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften        oder „W\" einträgt. Er berichtigt dementsprechend die\nnicht zu enthalten brauchen,                           Abschlußbescheinigung des Wählerverzeichnisses in\nder daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt das\n7. Abdruck der Wahlbekanntmachung oder Auszug\nan der vorgesehenen Stelle. Erhält der Wahlvorsteher\naus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage\n26,\nspäter die Mitteilung von der Ausstellung von Wahl-\nscheinen nach § 27 Abs. 4 Satz 3, verfährt er entspre-\n8. Verschlußmatcrial für die Wahlurne,                     chend den Sätzen 1 und 2.\n9. Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial           (3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der\nzum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.         Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist. Der\nWahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis\n§  50                            zum Schluß der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet\nWahlzellen                           werden.\n§ 54\n(1)   In jedem Wahlraum richtet die Gemeindebe-\nhörde eine Wahlzelle oder mehrere Wahlzellen mit                                 Öffentlichkeit\nTischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel          Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung\nunbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlum-               und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann\nschlag legen kann. Die Wahlzellen müssen vom Tisch         zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des\ndes Wahlvorstandes aus überblickt werden können.           Wahlgeschäfts möglich ist.\nAls Wahlzelle kann auch ein nur durch den Wahl-\nraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen\n§ 55\nEingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus über-\nblickt werden kann.                                                       Ordnung im Wahlraum\n(2) In der Wahlzelle soll ein Schreibstift bereitliegen.   Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im\nWahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum\n§ 51                             Wahlraum.\nWahlurnen                                                      § 56\n(1)   Die Gemeindebehörde sorgt für die erforderli-                            Stimmabgabe\nchen Wahlurnen.\n(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält\n(2)   Die Wahlurne muß mit einem Deckel versehen         er einen amtlichen Stimmzettel und einen amtlichen\nsein. Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der        Wahlumschlag. Der Wahlvorstand kann anordnen,\nAbstand jeder Wand von der gegenüberliegenden              daß er hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt.\ndurchschnittlich 35 cm betragen. Im Deckel muß die\nWahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm        (2) Der Wähler begibt sich in die Wahlzelle, kenn-\nsein darf. Sie muß verschließbar sein.                     zeichnet dort seinen Stimmzettel und legt ihn dort in\nden Wahlumschlag. Der Wahlvorstand achtet darauf,\n(3) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken           daß sich immer nur ein Wähler und dieser nur so\nund vor einem beweglichen Wahlvorstand können              lange wie notwendig in der Wahlzelle aufhält.\nkleinere Wahlurnen verwendet werden.\n(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahl-\n§  52                            vorstandes und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab.\nAuf Verlangen, insbesondere wenn er seine Wahlbe-\nWahltisch                           nachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine\nDer Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt,         Person auszuweisen.\nmuß von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf die-       (4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers\nsen Tisch wird die Wahlurne gestellt.                      im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberech-\ntigung festgestellt ist und kein Anlaß zur Zurückwei-\n§ 53                             sung des Wählers nach den Absätzen 6 und 7 besteht,\ngibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wäh-\nEröffnung der Wahlhandlung\nler legt den Wahlumschlag in die Wahlurne. Der\n(1)  Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung        Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wähler-\ndamit, daß er die Beisitzer zur unparteiischen Wahr-       verzeichnis. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind\nnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit               dabei, wenn nicht die Feststellung der Wahlbe-\nüber die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt-      rechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Per-","Nr. 66 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979                            1823\nson des Wählers so zu verlautbaren, daß sie von son-         Vertrauensperson kann auch ein vom Wähler\nstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis                   bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.\ngenommen werden können.\n(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der\n(5) Der W~ih lcr ist verpflichtet., dem Wahlvorsteher     Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Ver-\nauf Verlangen den Wahlumschlag zur Prüfung, ob               trauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler die\nAnlaß für eine Zurückweisung besteht, zu übergeben.          Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung\nMit Zustimmung des Wählers kann der Wahlvorste-              erforderlich ist.\nher den Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne\nlcgr.n.                                                         (3) Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der\nKenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung\n(G) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzu-           von der Wahl eines anderen erlangt hat.\nweisen, der\n1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und                                     § 58\nkeinen Wahlschein besitzt,                                            Vermerk über die Stimmabgabe\n2. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wäh-\nDer Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben\nlerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk(§ 30) befin-\ndem Namen des Wählers im Wählerverzeichnis in\ndet, es sei denn, es wird festgestellt, daß er nicht im\nder dafür bestimmten Spalte. Für dieselbe Wahl muß\nWahlscheinverzeichnis eingetragen ist,\nimmer dieselbe Spalte benutzt werden.\n3. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerver-\nzeichnis hat(§ 58), es sei denn, er weist nach, daß er                               § 59\nnoch nicht gewählt hat,\nStimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines\n4. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle\ngekennzeichnet oder in den Wahlumschlag gelegt              Der Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen\nhat oder                                                 Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein\ndem Wahlvorsteher. Dieser prüft den Wahlschein.\n5. seinen Stimmzettel nicht in einem amtlichen Wahl-\nEntstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlschei-\numschlag oder in einem amtlichen Wahlumschlag\nnes oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der\nabgeben will, der offensichtlich in einer das Wahl-\nWahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über\ngeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen\ndie Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. Der\nabweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegen-\nstand enthält.                                            Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.\nDer Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im\nEin Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satzes            Falle der Zurückweisung ein.\n1 Nr. 1 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm\nübersandte Benachrichtigung, daß er im Wählerver-                                         § 60\nzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt\nhat, ist gegebenenfalls bei der Zurückweisung darauf                          Schluß der Wahlhandlung\nhinzuweisen, daß er bei der Gemeindebehörde bis                  Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom\n12.00 Uhr einen Wahlschein beantragen kann.                   Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab dürfen\n(7) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer          nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen\nim Wählerverzeichnis eingetragenen Person bean-              werden, die sich im ·wahlraum befinden. Der Zutritt\nstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte             zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis die anwe-\ndes Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung              senden Wähler ihre Stimme abgegeben haben;§ 54 ist\neines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so                     zu beachten. Sodann erklärt der Wahlvorsteher die\nbeschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder          Wahlhandlung für geschlossen.\nZurückweisung. Der Beschluß ist in der Wahlnieder-\nschrift zu vermerken.\nZweiter Unterabschnitt\n(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben,\ndiesen oder seinen Wahlumschlag versehentlich                                 Besondere Regelungen\nunbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach\nAbsatz 6 Nr. 4 oder 5 zurückgewiesen, so ist ihm auf                                      § 61\nVerlangen ein neuer Stimmzettel und gegebenenfalls\nein neuer Wahlumschlag auszuhändigen.                                       Wahl in Sonderwahlbezirken\n(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 13)\n§ 57                             wird jeder in der Einrichtung anwesende Wahlbe-\nrechtigte zugelassen, der einen für den Wahlkreis gül-\nStimmabgabe behinderter Wähler\ntigen Wahlschein hat.\n(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch\n(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines\nkörperliches Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel\nSonderwahlbezirks verschiedene Personen als Beisit-\nzu kennzeichnen, in den Wahlumschlag zu legen, die-\nzer des Wahlvorstandes zu bestellen.\nsen selbst in die Wahlurne zu legen oder dem Wahl-\nvorsteher zu übergeben, bestimmt eine Person seines             (3) Die Gemeindebehörde bestimmt im Einverneh-\nVertrauens, deren er sich bei der Stimmabgabe bedie-         men mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten\nnen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt.            Wahlraum. Für die verschiedenen Teile eines Sonder-","1824                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nwahlbezirks können verschiedene Wahlräume                 tung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten\nbestimmt werden. Die GemPindebehörde richtet den          Wahlraum bereit. Die Gemeindebehörde richtet ihn\nWahlraum her.                                             her. Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberech-\ntigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt.\n(4) Die Gemeindebehörde bestimmt die Wahlzeit für\nden Sonderwahlbezirk im Einvernehmen mit der Lei-            (3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter\ntung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen            Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der\nWahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.                erforderlichen Stimmzettel und Wahlumschläge in\ndas Krankenhaus oder in das Alten- oder Pflegeheim,\n(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlbe-       nimmt die Wahlscheine entgegen und verfährt nach\nrechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tage          den§§ 59 und 56 Abs. 4 bis 8. Der Wahlvorsteher oder\nvor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit\nsein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der\nder Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.                        Stimmabgabe der Hilfe einer Vertrauensperson bedie-\n(6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und     neq. wollen, darauf hin, daß sie auch ein von ihnen\nzwei Beisitzer können sich unter Mitnahme einer ver-      bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Ver-\nschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimm-        trauensperson in Anspruch nehmen können. Nach\nzettel und Wahlumschläge auch in die Krankenzim-          Schluß der Stimmabgabe sind die verschlossene\nmer und an die Krankenbetten begeben. Dort nehmen          Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den\nsie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach den       Wahlraum des Wahlbezirks zu bringen. Dort ist die\n§§ 59 und 56 Abs. 4 bis 8. Dabei muß auch bettlägerigen   Wahlurne bis zum Schluß der allgemeinen Stimmab-\nWählern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzet-        gabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen\ntel unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahl-         zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt\numschlag zu legen. Der Wahlvorsteher oder sein Stell-     der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen\nvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe      mit den Stimmen des Wahlbezirks ausgezählt. Der\nder Hilfe einer Vertrauensperson bedienen wollen,         Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.\ndarauf hin, daß sie auch ein von ihnen bestimmtes Mit-\n(4) § 61 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend. Im übrigen gel-\nglied des Wahlvorstandes als Vertrauensperson in\nten die allgemeinen Bestimmungen.\nAnspruch nehmen können. Nach Schluß der Stimm-\nabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die\nWahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Son-                                       § 63\nderwahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis\nzum Schluß der allgemeinen Stimmabgabe unter Auf-                          Stimmabgabe in Klöstern\nsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren.          Die Gemeindebehörde kann auf Antrag der Leitung\nDanach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemei-       eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entspre-\nnen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übri-          chend § 62 regeln.\ngen Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt. Der\nVorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.                                      § 64\n(7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der          Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten\nErmittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll                     und Justizvollzugsanstalten\nnach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer\nWahlberechtigter gewährleistet werden.                       (1) In sozial therapeutischen Anstalten und Justiz-\nvollzugsanstalten soll die Gemeindebehörde bei ent-\n(8) Die Leitung der Einrichtung ist für die Absonde-   sprechendem Bedürfnis Gelegenheit geben, daß die in\nrung von Kranken verantwortlich, die ansteckende          der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die einen\nKrankheiten haben.                                        für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, in\n(9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf        der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand\nnicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit ermittelt       (§ 8) wählen.\nwerden.                                                      (2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung\n(10) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmun-      der Anstalt die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der\ngen.                                                      allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt einen\nWahlraum bereit. Die Gemeindebehörde richtet ihn\n§ 62\nher. Die Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten\nStimmabgabe in kleineren Krankenhäusern             Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt\nund kleineren Alten- oder Pflegeheimen            dafür, daß sie zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsu-\nchen können.\n(1) Die Gemeindebehörde kann auf Antrag der Lei-\ntung eines kleineren Krankenhauses oder eines klei-          (3) § 62 Abs. 3 und § 61 Abs. 6 bis 8 gelten entspre-\nneren Allen- oder Pflegeheimes zulassen, daß dort an-     chend. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmun-\nwesende Wahlberechtigte, die einen für den Wahl-          gen.\nkreis gültigen Wahlschein besitzen, in dem Kranken-\nhaus oder in dem Alten- oder Pflegeheim vor einem                                       § 65\nbeweglichen Wahlvorstand (§ 8) wählen.                         Stimmabgabe der wahlberechtigten Bewohner\ngesperrter Wohnstätten\n(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung\nder Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb           (1) Sollen oder dürfen wahlberechtigte Bewohner\nder allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrich-        gesperrter Wohnstätten aus Gründen der Gesund-","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979                          1825\nheits- oder· Viehseuchenaufsicht den allgemeinen        gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit\nWahlraum nicht aufsuchen, so ordnet die Gemeinde-       der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfü-\nbehörde an, daß ein beweglicher Wahlvorstand (§ 8)      gung steht. § 56 Abs. 8 gilt entsprechend.\ndie Stimmzettel an den Sperrgebäuden entgegen-\nnimmt. Sie bestimmt innerhalb der allgemeinen Wahl-       (5) Die Gemeindebehörde weist die Leitungen der\nzeit die Zeil der Stimmabgabe, bezeichnet dem Wahl-     Einrichtungen in ihrem Gemeindegebiet spätestens\nvorsteher die Sperrgebäude und erteilt den wahlbe-       am 13. Tage vor der Wahl auf die Regelung des Absat-\nrechtigten Bewohnern Wahlscheine.                        zes 4 hin.\n(2) § 62 Abs. 3 und § 61 Abs. 6 bis 8 gelten entspre-\nchend. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmun-\ngen.                                                                         Vierter Abschnitt\nErmittlung und Feststellung der Wahlergebnisse\n§ 66\n§ 67\nBriefwahl\nErmittlung und Feststellung des Wahlergebnisses\n(1) Wer durch Briefwahl wJhlt,                                               im Wahlbezirk\nkennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in\nIm Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der\nden amtlichen Wahlumschlag und verschließt diesen\nWahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergeb-\nmit der beigefügten Siegelmarke,\nnis im Wahlbezirk und stellt fest\nunterzeichnet. die auf dem Wahlschein vorgedruckte\nVersicherung an Eides Statt zur Briefwahl unter\n1. die Zahl der Wahlberechtigten,\nAngabe des Ortes und Tages,                              2. die Zahl der Wähler,\nsteckt den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag         3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststim-\nund den unterschriebenen Wahlschein in den amtli-            men,\nchen Wahlbrief umschlag,                                 4. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstim-\nverschließt den Wahlbriefumschlag und                        men,\nübersendet den Wahlbrief durch die Post rechtzeitig      5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgege-\nan die nach Absatz 2 zuständige, auf dem Wahlbrief-          benen gültigen Erststimmen,\numschlag angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann bei       6. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abge-\ndieser Stelle auch abgegeben werden. Nach Eingang            gebenen gültigen Zweitstimmen.\ndes Wahlbriefes bei der zuständigen Stelle darf er\nnicht mehr zurückgegeben werden.\n§ 68\n(2) Die Wahlbriefe müssen bei dem Kreiswahlleiter                         Zählung der Wähler\ndes Wahlkreises, für den der Wahlschein gültig ist,\neingehen. Sind auf Grund einer Anordnung nach§ 8            Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht\nAbs. 3 des Gesetzes Briefwahlvorstände für einzelne      benutzten Wahlumschläge und Stimmzettel vom\noder mehrere Gemeinden innerhalb eines Wahlkrei-         Wahltisch entfernt. Sodann werden die Wahlum-\nses gebildet, müssen die Wahlbriefe bei der Gemeinde-    schläge der Wahlurne entnommen und ungeöffnet\nbehörde eingehen, die die Wahlscheine ausgestellt hat;   gezählt. Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabe-\nsind Briefwahlvorstände für jeden Kreis innerhalb        vermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der ein-\neines Wahlkreises gebildet, müssen die Wahlbriefe bei    genommenen Wahlscheine festgestellt. Ergibt sich\nder Verwaltungsbehörde des Kreises eingehen, in dem      dabei auch nach wiederholter Zählung keine Überein-\ndie Gemeinden liegen, die die Wahlscheine ausgestellt    stimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu ver-\nhaben.                                                   merken und, soweit möglich, zu erläutern.\n(3) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeich-\nnen und in den Wahlumschlag zu legen;§ 56 Abs. 8 gilt                                § 69\nentsprechend. Für die Stimmabgabe behinderter Wäh-                          Zählung der Stimmen\nler gilt§ 57 entsprechend. Hat der Wähler den Stimm-\nzettel durch eine Vertrauensperson kennzeichnen las-        (1) Nachdem die Wahlumschläge sowie die Stimm-\nsen, so hat diese durch Unterschreiben der Versiche-     abgabevermerke und die Wahlscheine gezählt wor-\nrung an Eides Statt zur Briefwahl zu bestätigen, daß sie den sind, öffnen mehrere Beisitzer unter Aufsicht des\nden Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des           Wahlvorstehers die Wahlumschläge, nehmen die\nWählers gekennzeichnet hat.                              Stimmzettel heraus und bilden folgende Stimmzettel-\nstapel, die sie unter Aufsicht behalten:\n(4) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohn-\nheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialthera-      1. Nach Landeslisten getrennte Stapel mit den Stimm-\npeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten             zetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zwei-\nsowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu              felsfrei gültig für den Bewerber und die Landesliste\ntreffen, daß der Stimmzettel unbeobachtet gekenn-            derselben Partei abgegeben worden ist,\nzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden           2. einen Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die\nkann. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen             Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für\ngeeigneten Raum, veranlaßt dessen Ausstattung und            Bewerber und Landeslisten verschiedener Träger","1826                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nvon Wahlvorschliigen abgegeben worden ist, sowie        ber oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben\nmit den Slimmzetlcln, auf denen nur die Erst- oder      worden ist. Er vermerkt auf der Rückseite jedes\nZweitstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die         Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die\nandere Stimme nicht abgegeben worden ist,               Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder\nungültig erklärt worden sind und versieht die Stimm-\n3. einen Stapel mit den leeren Wahlumschlägen und\nzettel mit fortlaufenden Nummern. Die jeweiligen\nden ungekennzeichneten Stimmzetteln.\nStimmenzahlen werden als Zwischensummen in die\nWahlumschläge und Stimmzettel, die Anlaß zu Beden-          Wahlniederschrift übertragen.\nken geben, und Wahlumschläge, die mehrere Stimm-\nzettel enthalten, werden a usgcsondcrt und von einem          (7) Die nach den Absätzen 4 bis 6 ermittelten Zahlen\nvom Wahlvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in            der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge\nVerwahrung genommen.                                        abgegebenen Stimmen werden vom Schriftführer in\nder Wahlniederschrift zusammengezählt. Zwei vom\n(2) Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geordne-    Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die\nten Sti mmzetlel (Absatz 1 Satz 1 Nr. l)unterihrerAuf-      Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Wahl-\nsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nachein-        vorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlnieder-\nander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen          schrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese\nTeil seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kenn-      nach den Absätzen 1 bis 6 zu wiederholen. Die Gründe\nzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich-       für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift\nlautet und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen       zu vermerken.\nBewerber und für welche Landesliste er Stimmen ent-            (8) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer\nMlt. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder            sammeln\nseinem Stellvertreter Anlaß zu Bedenken, so fügen sie\ndiesen den nach Absatz 1 Satz 2 aus);esonderten             1. die Stimmzettel, auf denen die Erststimme und die\nStimmzetteln bei.                                               Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben\nworden sind, getrennt nach den Bewerbern, denen\n(3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die leeren               die Erststimme zugefallen ist,\nWahlumschläge und unr:ckennzcichneten Stimmzet-             2. die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme\ntel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3), die ihm hierzu von dem Bei-        abgegeben worden ist,\nsitzer, der sie in Verwahrung hat, übergeben werden.\nDer Wahlvorsteher sagt an, dJf> hier beide Stimmen          3. die leer abgegebenen Wahlumschläge und die\nungültig sind.                                                  ungekennzeichneten Stimmzettel,\n(4) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher              4. die Wahlumschläge, die Anlaß zu Bedenken gege-\nben haben, mit den zugehörigen Stimmzetteln, die\nbestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvor-\nStimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben\nsteher und seinem Stellvertreter nach den Absätzen 2\nhaben, und die Wahlumschläge mit mehreren\nund 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger\nKontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die ein-         Stimmzetteln\nzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stim-            je für sich und behalten sie unter Aufsicht.\nmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die Zah-\nlen werden als Zwischensummen in die Wahlnieder-                                       § 70\nschrift übertragen.                                                     Bekanntgabe des Wahlergebnisses\n(5) Sodann übergibt der Beisitzer, der den nach             Im Anschluß an die Feststellungen nach § 67 gibt\nAbsatz 1 Satz 1 Nr. 2 gebildeten Stimmzettelstapel          der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk\nunter Aufsicht hat, diesen Stapel dem Wahlvorsteher.        mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben\nDer Wahlvorsteher legt die Stimmzettel zunächst             mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der\ngetrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen                Wahlniederschrift (§ 72) anderen als den in § 71\nLandeslisten und liest bei jedem Stimmzettel laut vor,      genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvor-\nfür welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben            standes nicht mitgeteilt werden.\nworden ist. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die\nErststimme abgegeben worden ist, sagt er an, daß die                                   § 71\nnicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist. Gibt ein\nStimmzettel dem Wahlvorsteher Anlaß zu Bedenken,                Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse\nfügt er diesen den nach Absatz 1 Satz 2 a usgesonder-         ( 1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festge-\nten Stimmzetteln bei. Dann werden die vom Wahlvor-          stellt ist, meldet es der Wahlvorsteher der Gemeinde-\nsteher gebildeten Stapel entsprechend Absatz 4              behörde, die die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke\ngezählt. Anschließend ordnet der Wahlvorsteher die          der Gemeinden zusammenfaßt und dem Kreiswahllei-\nStimmzettel nach abgegebenen Erststimmen neu, und           ter meldet. Ist in der Gemeinde nur ein Wahlbezirk\nes wird entsprechend den Sätzen 2 bis 5 verfahren. Die      gebildet, meldet der Wahlvorsteher das Wahlergebnis\njeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensum-            dem Kreiswahlleiter. Der Landeswahlleiter kann\nmen in die Wahlniederschrift übertragen.                    anordnen, daß die Wahlergebnisse in den kreisange-\n(6) Zum Schluß entscheidet der Wahlvorstand über         hörigen Gemeinden über die Verwaltungsbehörde des\ndie Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonder-        Kreises gemeldet werden.\nten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Der Wahl-              (2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege (Fern-\nvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt            sprecher, Fernschreiber, Telegramm, Bote) erstattet.\nund sagt bei gültif~cn Stimmen an, für welchen Be wer-      Sie enthält die Zahlen","Nr. 66 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979                          1827\n1. der Wahlberechtigten,                                     (3) Die Gemeindebehörde übersendet dem Kreis-\n2. der Wähler,                                             wahlleiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvor-\nstände mit den Anlagen auf schnellstem Wege. Besteht\n3. der gültigen und ungültigen Erststimmen,               die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, so fügt sie\n4. der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,              eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der ein-\nzelnen Wahlbezirke nach dem Muster der Anlage 29\n5. der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen\nErststimmen,                                        bei.\n6. der für jede Landesliste abgegebenen gültigen              (4) Wahlvorsteher, Gemeindebehörden und Verwal-\nZweitstimmen.                                       tungsbehörden der Kreise sowie Kreiswahlleiter\nhaben sicherzustellen, daß die Wahlniederschriften\n(3) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnell-   mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.\nmeldungen der Gemeindebehörden das vorläufige\nWahlergebnis im Wahlkreis. Er teilt unter Einbezie-\nhung der Ergebnisse der Briefwahl (§ 75 Abs. 4) das                                  § 73\nvorläufige Wahlergebnis auf schnellstem Wege dem               Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen\nLandeswahlleiter mit; dabei gibt er an, welcher Bewer-\nber als gewählt gelten kann. Der Landeswahlleiter             (1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt,\nmeldet dem Bundeswahlleiter die eingehenden Wahl-         so verpackt der Wahlvorsteher je für sich\nkreisergebnisse sofort und laufend weiter.                 1. die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach\n(4) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnell-       Wahlkreisbewerbern, nach Stimmzetteln, auf\nmeldungen der Kreiswahlleiter das vorläufige zahlen-           denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist,\nmäßige Wahlergebnis im Land und meldet es auf                  und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,\nschnellstem Wege dem Bundeswahlleiter.                    2. die leer abgegebenen Wahlumschläge,\n(5) Der Bundeswahlleiter ermittelt nach den Schnell-  3. die eingenommenen Wahlscheine,\nmeldungen der Landeswahlleiter das vorläufige             soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind,\nWahlergebnis im Wahlgebiet.                               versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit\n(6) Die Wahlleiter geben nach Durchführung der        Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeindebehörde.\nohne Vorliegen der Wahlniederschriften möglichen          Bis zur Übergabe an die Gemeindebehörde hat der\nÜberprüfungen die vorläufigen Wahlergebnisse              Wahlvorsteher sicherzustellen, daß die unter Num-\nmündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt.         mer 1 bis 3 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht\nzugänglich sind.\n(7) Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteher,\nGemeindebehörden und Kreiswahlleiter werden nach             (2) Die Gemeindebehörde hat die Pakete zu verwah-\ndem Muster der Anlage 27 erstattet.                       ren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelas-\nsen ist (§ 90). Sie hat sicherzustellen, daß die Pakete\nUnbefugten nicht zugänglich sind.\n§ 72                               (3) Der Wahlvorsteher gibt der Gemeindebehörde\ndie ihm nach§ 49 zur Verfügung gestellten Unterlagen\nWahlniederschrift\nund Ausstattungsgegenstände zurück. Die Gemeinde-\n( 1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung        behörde bewahrt die Wahlumschläge für künftige\nund Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schrift-      Wahlen auf.\nführer eine Niederschrift nach dem Muster der                 (4) Die Gemeindebehörde hat die in Absatz 1\nAnlage 28 zu fertigen. Die Niederschrift ist zu verle-     bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Kreis-\nsen und anschließend von den Mitgliedern des Wahl-         wahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets\nvorstandes zu unterschreiben. Verweigert ein Mit-\nangefordert., so bricht die Gemeindebehörde das Paket\nglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der\nin Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den\nGrund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermer-\nangeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut.\nken. Mit ihrer Unterschrift genehmigen die Mitglieder\nÜber den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen,\ndes Wahlvorstandes die Wahlniederschrift. Be-              die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.\nschlüsse nach § 56 Abs. 7, § 59 Satz 3 und § 69 Abs. 6\nsowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhand-\nlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des\nWahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu                                      § 74\nvermerken. Der Wahlniederschrift sind beizufügen                         Behandlung der Wahlbriefe,\ndie Stimmzettel und Wahlumschläge, über die der                  Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung\nWahlvorstand nach§ 69 Abs. 6 besonders beschlossen                         des Briefwahlergebnisses\nhat sowie                                                     (1) Die für den Eingang der Wahlbriefe zuständige\ndie Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach§ 59        Stelle(§ 66 Abs. 2) sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet\nSatz 3 besonders beschlossen hat.                          und hält sie unter Verschluß. Sie vermerkt auf jedem\nam Wahltage nach Schluß der Wahlzeit eingegange-\n(2) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift         nen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den\nmit den Anlagen unverzüglich der Gemeindebehörde           vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur\nzu übergeben.                                             den Eingangstag.","1828                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(2) Die zusUindigc StcllP trifft durch nähere Verein-        (2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erho-\nbarung mit dem Poi,La rnU;vorstchcr Vorkehrungen             ben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die\ndafür, daß alle am Wahllc1ge bei dem Zustellpostamt          Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist\nihres Sitzes noch vor Schluß der Wahlzeit eingegange-        vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein\nnen Wahlbriefe zur Abholung bereitgehalten und von           Tatbestand nach § 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 8 des\neinem Beauftragten gc1:~en Vorlage eines von ihr erteil-     Gesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der\nten Ausweises am Wahltage bis 18.00 Uhr in Empfang           nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen und\ngenommen werden.                                             die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der\nWahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiese-\n(3) Verspätet eingegan~{cnc Wahlbriefe werden von         nen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit\nder zuständigen Stelle a nfJenomrnen, mit den in             einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu\nAbsatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und             versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu\nungeöffnet. verpackt.. Das Paket wird von ihr versie-        numerieren. Die Einsender zurückgewiesener Wahl-\ngelt., mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt., bis die     briefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen\nVernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist(§ 90). Sie         gelten als nicht abgegeben (§ 39 Abs. 4 Satz 2 des\nhat sicherzustellen, daß das Paket Unbefugten nicht          Gesetzes).\nzugänglich ist.\n(3) Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefen\n(4) Die zuständige Stelle ordnet die Wahlbriefe nach       entnommen und in die Wahlurne gelegt worden sind,\nWahlscheinnummern und, sofern erforderlich, nach             jedoch nicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit,\nden darauf vermerkten Gemeinden (Ausgabestellen).            ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahl-\n(5) Die zuständige Stelle, in den Fällen der Bildung       ergebnis mit den in § 67 unter den Nummern 2 bis 6\neines Briefwahlvorstandes für mehrere Gemeinden              bezeichneten Angaben nach den entsprechend anzu-\nnach§ 7 Nr. 3 die mit der Durchführung der Briefwahl         wendenden §§ 68 bis 70 fest.\nbetraute Gemeindebehörde,                                       (4) Sobald das Briefwahlergebnis festgestellt ist, mel-\nverteilt die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahl-         det es der Briefwahlvorsteher auf schnellstem Wege\nvorstände,                                                   dem Kreiswahlleiter. Sind auf Grund einer Anord-\nnung nach§ 8 Abs. 3 des Gesetzes Briefwahlvorstände\nübergibt jedem Briefwahlvorstand die Wahlschein-\nfür einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet wor-\nverzeichnisse der diesem zugeteilten Wahlbriefe (§ 28\nden, meldet der Briefwahlvorsteher das Briefwahler-\nAbs.8),\ngebnis der für ihn zuständigen Gemeindebehörde, die\nsorgt für die Bereitstellung und Ausstattung des             es in die Schnellmeldung für den Bereich der\nWahlraumes und                                               Gemeinde übernimmt; sind Briefwahlvorstände für\nstellt dem Briefwahlvorstand etwa notwendige Hilfs-          jeden Kreis innerhalb eines Wahlkreises gebildet wor-\nkräfte zur Verfügung.                                        den, meldet es der Briefwahlvorsteher der Verwal-\ntungsbehörde des Kreises, die die Briefwahlergebnisse\n(6) Ist für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvor-            zusammenfaßt und dem Kreiswahlleiter weitermeldet.\nstand gebildet, haben die Gemeindebehörden der mit           Die Schnellmeldungen werden nach dem Muster der\nder Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeinde-           Anlage 27 erstattet.\nbehörde\n(5) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die\nalle bis zum Tage vor der Wahl bei ihnen eingegange-         Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses\nnen Wahlbriefe bis 12.00 Uhr am Wahltage zuzuleiten          ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem\nund                                                          Muster der Anlage 30 zu fertigen. Dieser sind beizufü-\nalle anderen noch vor Schluß der Wahlzeit bei ihnen          gen\noder den in Betracht kommenden Zustellpostämtern             1. die Stimmzettel und Wahlumschläge, über die der\neingegangenen Wahlbriefe auf schnellstem Wege\nBriefwahlvorstand entsprechend § 69 Abs. 6 beson-\nnach Schluß der Wahlzeit zuzuleiten.                             ders beschlossen hat,\n2. die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurück-\n§ 75                                   gewiesen hat,\nZulassung der Wahlbriefe,                     3. die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand\nErmittlung und Feststellung                       beschlossen hat, ohne daß die Wahlbriefe zurück-\ndes Briefwahlergebnisses                         gewiesen wurden.\n(1) Ein vom Briefwahlvorslcher bestimmtes Mitglied            (6) Der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlnie-\ndes Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nach-          derschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreis-\neinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und               wahlleiter. Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder\nden Wahlumschlag. Wenn der Schriftführer den                 mehrere Gemeinden oder für jeden Kreis innerhalb\nNamen des Wählers im Wahlscheinverzeichnis                   eines Wahlkreises gebildet worden, ist die Wahlnie-\ngefunden hat und keine Bedenken erhoben werden,              derschrift mit den Anlagen der Gemeindebehörde\nwird der Wahlumschlcig ungeöffnet in die Wahlurne            oder der mit der Durchführung der Briefwahl betrau-\ngelegt, nachdem der Schriftführer die Stimmabgabe im         ten Gemeindebehörde oder der Verwaltungsbehörde\nWahlscheinverzeichnis durch Unterstreichen des               des Kreises zu übergeben. Die zuständige Gemeinde-\nNamens des Wählers vermerkt hat.. Die Wahlscheine            behörde oder die Verwaltungsbehörde des Kreises\nwerden gesammelt.                                            übersendet dem Kreiswahlleiter die W ahlnieder-","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979                            1829\nschriften der Briefwahlvorstände mit den Anlagen           5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgege-\nund fügt, soweit erlorderl ich, Zusammenstellungen             benen gültigen Erststimmen,\nder Brief wa blergdrnisse nach dem Muster der Anlage\n6. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abge-\n29 bei. § 72 Abs. 4 gilt entsprechend.\ngebenen gültigen Zweitstimmen.\n(7) Der Bridwahlvorsteher verpackt die Wahlunter-       Der Kreiswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische\nlagen entsprechend § 73 Abs. 1 und übergibt sie dem        Berichtigungen an den Feststellungen des Wahlvor-\nKreiswahlleiter, der sie verwahrt, bis ihre Vernich-      standes vorzunehmen und über die Gültigkeit abgege-\ntung zugelassen ist(§ 90). Sind Briefwahlvorstände für    bener Stimmen abweichend zu beschließen. Unge-\neinzelne oder mehrere Gemeinden oder für jeden             klärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.\nKreis innerhalb eines Wa h lkrcises gebildet worden,\nübergibt der Briefwahlvorsteher die Unterlagen der           (3) Der Kreiswahlausschuß stellt ferner fest, welcher\nStelle, die den Briehvahlvorstand einberufen hat. Diese    Bewerber im Wahlkreis gewählt ist.\nverfährt nach§ 73 Abs. 2 bis 4. § 72 Abs. 4 gilt entspre-\n(4) Ist bei der Wahl im Wahlkreis der Bewerber\nchend.\neines anderen Kreiswahlvorschlages (§ 20 Abs. 3 des\n(8) Im übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahl-  Gesetzes) oder der Bewerber einer Partei, für die im\nvorstande.s die für den Wahlvorstand geltenden             Land keine Landesliste zugelassen ist, gewählt wor-\nBestimmun$Jen ent:::.prechend.                             den, so fordert der Kreiswahlleiter von allen Gemein-\ndebehörden die für diesen Bewerber abgegebenen\n(9) Das Wahlergebnis der Briefwahl ·wird vom Kreis-     Stimmzettel ein und fügt ihnen die durch Briefwahl\nwahlleiter in die Schnellmeldung nach§ 71 Abs. 3 und      abgegebenen sowie die bei den Wahlniederschriften\nin die Zusammenstellung des endgültigen Wahlergeb-         befindlichen, auf diesen Bewerber lautenden Stimm-\nnisses des Wahlkreises nach § 76 übernommen.               zettel bei. Der Kreiswahlausschuß stellt fest, wieviel\n(10) Stellt der Bundeswahlleiter fest, daß im Wahlge-   Zweitstimmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes\nbiet infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen          unberücksichtigt bleiben und bei welchen Landes-\nEreignissen höherer Gewalt die regelmäßige Beförde-        listen sie abzusetzen sind.\nrung von Wahlbriefen gestört war, gelten die dadurch          (5) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Kreis-\nbetroffenen Wahlbriefe, die nach dem Poststempel           wahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2\nspätestens am Tage vor der Wahl zur Post gegeben           Satz 1 sowie in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten\nworden sind, als rechtzeitig eingegangen. In einem sol-    Angaben mündlich bekannt.\nchen Fall werden, sobald die Auswirkungen des Ereig-\n(6) Die Niederschrift über die Sitzung(§ 5 Abs. 7) ist\nnisses behoben sind, spätestens aber am 21. Tage nach\nnach dem Muster der Anlage 31 zu fertigen. Die Nie-\nder Wahl, die durch das Ereignis betroffenen Wahl-\nderschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung\nbriefe ausgesondert und dem Briefwahlvorstand zur\ndes Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 29\nnachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses\nsind von allen Mitgliedern des Kreiswahlausschusses,\nüberwiesen.\ndie an der Verhandlung teilgenommen haben, zu\nunterzeichnen.\n§ 76\n(7) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Gewähl-\nErmittlung und Feststellung des Wahlergebnisses          ten nach der mündlichen Bekanntgabe des endgülti-\nim Wahlkreis                         gen Wahlergebnisses mittels Zustellung (§ 87) und\n( 1) Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschrif-    weist ihn auf die Vorschriften des § 45 des Gesetzes\nten der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ord-         hin.\nnungsmäßigkeit. Er stellt nach dem Muster der\n(8) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landes-\nAnlage 29 auf Grund der Wahlniederschriften das\nwahlleiter und dem Bundeswahlleiter auf schnellstem\nendgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis und der\nWege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreis-\nWahl nach Landeslisten wahlbezirksweise unter Hin-\nwahlausschusses mit der dazugehörigen Zusammen-\nzur ügen des Briefwahlergebnisses zusammen und bil-\nstellung.\ndet für die Gemeinden und Kreise Zwischensummen,\nsoweit möglich unter Einschluß der Briefwähler. Erge-         (9) Der Kreiswahlleiter teilt dem Landeswahlleiter,\nben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen      dem Bundeswahlleiter und dem Präsidenten des Deut-\nGründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des           schen Bundestages sofort nach Ablauf der Frist des\nWahlgeschäfts, so klärt sie der Kreiswahlleiter soweit     § 41 Abs. 2 des Gesetzes mit, an welchem Tag die\nwie möglich auf.                                           Annahmeerklärung des gewählten Bewerbers einge-\ngangen ist oder ob dieser die Wahl abgelehnt hat. Im\n(2) Nach Berichterstattung durch den Kreiswahllei-\nFalle des § 45 Satz 2 des Gesetzes teilt er mit, an wel-\nter ermittelt der Kreiswahlausschuß das Wahlergeb-\nchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.\nnis des Wahlkreises und stellt fest\n1. die Zahl der Wahlberechtigten,                                                     § 77\n2. die Zahl der Wähler,                                                   Ermittlung und Feststellung\n3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststim-                 des Zweitstimmenergebnisses im Land\nmen,\n( 1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlnieder-\n4. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstim-       schriften der Kreiswahlausschüsse und stellt danach\nmen,                                                   die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen","1830                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nWahlkreisen des Landes(§ 76 Abs. 2 und 4) nach dem         sind, wie nach Abzug der in§ 6 Abs. 1 Satz 3 des Geset-\nMuster dc~r Anlage 29 zum Wahl<~rgebnis des Landes         zes bezeichneten erfolgreichen Wahlkreisbewerber\nzusammen.                                                  Sitze zu verteilen sind. In entsprechender Weise\nerrechnet er, wie sich die auf eine Listenverbindung\n(2) Nach Berichterstattung durch den Landeswahl-        entfallenen Sitze auf die einzelnen Landeslisten ver-\nleiter ermittelt der Landeswahlausschuß das Zweit-         teilen.\nstimmenergebnis im Land und stellt fest\n(2) Nach Berichterstattung durch den Bundeswahl-\n1. die Zahl der Wahlberechtigten,\nleiter ermittelt der Bundeswahlausschuß das Gesamt-\n2. die Zahl der Wähler,                                    ergebnis der Listenwahl und stellt für das Wahlgebiet\n3. die Zahlen <ler gültigen und ungültigen Zweitstim-      fest\nmen,                                                   1. die Zahl der Wahlberechtigten,\n4. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abge-     2. die Zahl der Wähler,\ngebenen gültigen Zweitstimmen und                      3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstim-\n5. im Falle des§ 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes die Zah-         men,\nlen der für die Sitzverteilung zu berücksichtigen-     4. die Zahlen der auf die einzelnen Parteien entfalle-\nden Zweitstimmen der einzelnen Landeslisten                nen gültigen Zweitstimmen,\n(bereinigte Zahlen).\n5. die Parteien, die nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes\nDer Landeswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische\na) an der Verteilung der Listensitze teilnehmen,\nBerichtigungen an den Feststellungen der Wahlvor-\nstände und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen.                    b) bei der Verteilung der Listensitze unberücksich-\ntigt bleiben,\n(3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Landes-\nwahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2            6. die bereinigten Zahlen der auf die einzelnen Listen-\nSatz 1 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.                  verbindungen entfallenen Zweit.stimmen,\n7. die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Listenver-\n(4) Die Niederschrift über die Sitzung(§ 5 Abs. 7) ist\nbindungen und Landeslisten entfallen,\nnach dem Muster der Anlage 32 zu fertigen. § 76\nAbs. 6 Satz 2 gilt. entsprechend.                          8. welche Landeslistenbewerber gewählt sind.\n(5) Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundes-            (3) Im Anschluß an die Ermittlung und Feststellung\nwahlleiter eine Ausfertigung der Niederschrift mit         gibt der Bundeswahlleiter das Wahlergebnis mit den\nder Feststellung des Zweitstimmenergebnisses sowie         in Absatz 2 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.\neine Zusammenstellung der Wahlergebnisse in den\n(4) § 76 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.\neinzelnen Wahlkreisen des Landes (Absatz 1).\n(5) Der Bundeswahlleiter teilt den Landeswahllei-\n§ 78                            tern mit, welche Landeslistenbewerber gewählt sind.\nAbschließende Ermittlung und Feststellung                                      § 79\ndes Ergebnisses der Landeslistenwahl\nBekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse\n(1) Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlnieder-\nschriften der Landeswahlausschüsse. Er stellt nach            (1) Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind,\nden Niederschriften der Landes- und Kreiswahlaus-          machen\nschüsse                                                    1. der Kreiswahlleiter das endgültige Wahlergebnis\n1. die Zahlen der Zweitstimmen der Landeslisten                für den Wahlkreis mit den in § 76 Abs. 2 Satz 1\njeder Partei zusammen und ermittelt                        bezeichneten Angaben und dem Namen des\ngewählten Wahlkreisbewerbers,\n2. die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen\ngültigen Zweitstimmen,                                 2. der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis\nfür das Land mit den in§ 76 Abs. 2 Satz 1 unter den\n3. den Vom-Hundert-Satz des Stimmenanteils der                 Nummern 3 und 5 und in§ 77 Abs. 2 Satz 1 bezeich-\neinzelnen Parteien im Wahlgebiet an der Gesamt-            neten Angaben, gegliedert nach Wahlkreisen, und\nzahl der gültigen Zweitstimmen,                            den Namen der im Land gewählten Bewerber,\n4. die Zahl der von den einzelnen Parteien im Wahl-        3. der Bundeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis\ngebiet errungenen Wahlkreissitze,                          für das Wahlgebiet mit den in§ 78 Abs. 2 unter den\n5. die bereinigten Zweitstimmenzahle~ · der Landes-            Nummern 1 bis 7 bezeichneten Angaben, der Ver-\nlisten und Listenverbindungen jeder Partei,                teilung der Sitze auf die Parteien und anderen Trä-\nger von Wahlvorschlägen, gegliedert nach Län-\n6. die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber, die\ndern, sowie den Namen der im Wahlgebiet gewähl-\nnach§ 6 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes von der Gesamt-\nzahl der Abgeordneten abzuziehen sind.                     ten Bewerber\nöffentlich bekannt.\nEr teilt die Stimmenzahlen der einzelnen Landeslisten\nund Listenverbindungen der Parteien, die nicht nach           (2) Eine Ausfertigung ihrer Bekanntmachungen\n§ 6 Abs. 4 des Gesetzes bei der Verteilung der Sitze auf   übersenden der Landeswahlleiter dem Bundeswahl-\ndie Landeslisten unberücksichtigt bleiben, so lange        leiter und der Bundeswahlleiter dem Präsidenten des\ndurch 1, 2, 3 usw., bis soviel Höchstzahlen ermittelt      Deutschen Bundestages.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979                           1831\n§ 80                             (3) Bei der Nachwahl wird\nBenachrichtigung                       mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerver-\nder gewählten Landeslistenbewerber               zeichnissen,\nDer Landeswahlleiter benachrichtigt die vom Bun-        vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 2 nach den\ndeswahla usschuß für gewählt erklärten Landeslisten-       für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen,\nbewerber nach der mündlichen Bekanntgabe des end-          in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken\ngültigen Wahlergebnisses durch den Bundeswahllei-          und Wahlräumen und\nter mittels Zustellung(§ 87) und weist sie auf die Vor-\nschriften des § 45 des Gesetzes hin. Er teilt dem Bun-     vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorstän-\ndeswahlleiter und dem Präsidenten des Deutschen            den\nBundestages sofort nach Ablauf der Frist des § 42          gewählt.\nAbs. 3 des Gesetzes mit, an welchen Tagen die Annah-\nmeerklärungen der gewählten Bewerber eingegangen              (4) Findet die Nachwahl wegen Todes eines Wahl-\nsind und welche Bewerber die Wahl abgelehnt haben.         kreisbewerbers statt, so haben die für die Hauptwahl\nIm Falle des§ 45 Satz 2 des Gesetzes teilt er mit, an wel- erteilten Wahlscheine für die Nachwahl keine Gültig-\nchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden        keit. Sie werden von Amts wegen ersetzt.§ 28 Abs. 3 ist\nsind.                                                      anzuwenden. Neue Wahlscheine werden nach den all-\n§ 81                            gemeinen Vorschriften erteilt. Wahlbriefe mit alten\nWahlscheinen, die bei den nach.§ 66 Abs. 2 zuständi-\nÜberprüfung der Wahl durch die Landeswahlleiter\ngen Stellen eingegangen sind, werden von diesen\nund den Bundeswahlleiter\ngesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnis-\n( 1) Die Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter       ses vernichtet.\nprüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Bun-\n(5) Findet die Nachwahl statt, weil die Wahl infolge\ndeswahlgesetzes, dieser Verordnung und der Bundes-\nhöherer Gewalt oder aus sonstigem Grund nicht\nwahlgeräteverordnung vom 3. September                1975\n(BGBl. I S. 2459) in der jeweils geltenden Fassung         durchgeführt werden konnte, so behalten die für die\nHauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl\ndurchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis ihrer\nPrüfung entscheiden sie, ob Einspruch gegen die Wahl       Gültigkeit. Neue Wahlscheine dürfen nur von\neinzulegen ist(§ 2 Abs. 2 des Wahlprüfungsgesetzes).       Gemeinden des Gebietes, in dem die Nachwahl statt-\nfindet, erteilt werden.   ,\n(2) Auf Anforderung haben die Kreiswahlleiter dem\n(6) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Rege-\nLandeswahlleiter und über diesen dem Bundeswahl-\n1ungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse\nleiter die bei ihnen, den Gemeinden und Verwaltungs-\ntreffen.\nbehörden der Kreise vorhandenen Wahlunterlagen zu\nübersenden. Der Bundeswahlleiter kann verlangen,              (7) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nach-\ndaß ihm die Landeswahlleiter die bei ihnen vorhande-       wahl öffentlich bekannt.\nnen Wahlunterlagen übersenden.\n§ 83\nWiederholungswahl\nfünfter Abschnitt\n(1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu erneuern,\nNachwahl, Wiederholungswahl,                    als das nach der Entscheidung im Wahlprüfungsver-\nBerufung von Listennachfolgern                  fahren erforderlich ist.\n(2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken\n§ 82                            wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbe-\nNachwahl                           zirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Wahl\nmöglichst in denselben Wahlbezirken wie bei der\n(1) Sobald feststeht, daß die Wahl wegen Todes eines     Hauptwahl wiederholt werden. Wahlvorstände kön-\nWahlkreisbewerbers, infolge höherer Gewalt oder aus        nen neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt wer-\nsonstigem Grunde nicht durchgeführt werden kann,\nden.\nsagt der Kreiswahlleiter die Wahl ab und macht\nöffentlich bekannt, daß eine Nachwahl stattfinden             (3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unre-\nwird. Er unterrichtet unverzüglich den Landeswahl-         gelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung\nleiter und dieser den Bundeswahlleiter.                    von Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffe-\nnen Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung,\n(2) Stirbt der Bewerber eines zugelassenen Kreis-        Auslegung, Berichtigung und des Abschlusses des\nwahlvorschlags vor der Wahl, so fordert der Kreis-\nWählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich\nwahlleiter den Vertrauensmann auf, binnen einer zu         aus der Wahlprüfungsentscheidung keine Einschrän-\nbestimmenden Frist schriftlich einen anderen Bewer-\nkungen ergeben.\nber zu benennen. Der Ersatzvorschlag muß vom Ver-\ntrauensmann und dessen Stellvertreter persönlich              (4) Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht\nund handschriftlich unterzeichnet sein. Das Verfah-        verloren haben, sind im Wählerverzeichnis zu strei-\nren nach§ 21 des Gesetzes braucht nicht eingehalten        chen. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten\nzu werden; der Unterschriften nach§ 20 Abs. 2 und 3        nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken\ndes Gesetzes bedarf es nicht.                              wiederholt, so können Wahlberechtigte, denen für die","1832                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nHauptwahl ein \\I\\Tahlschein erteilt wurde, nur dann an    Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk\nder Wahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein in         nicht verzögert werden. Die Stimmzettel des Wahlbe-\nden Wahlbezirken abgegeben haben, für die die Wahl        zirks stehen den mit der Auszählung beauftragten\nwiederholt wird.                                          Behörden und Personen nur an Amtsstelle und nur so\nlange zur Verfügung, als es die Aufbereitung erfor-\n(5) Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in dem         dert; im übrigen sind die Stimmzettel nach den Vor-\nGebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet,          schriften der§§ 72 und 73 zu behandeln.\nerteilt werden. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs\nMonaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahl-            (2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen der wahl-\nbezirken wiederholt, so erhalten Personen, die bei der     statistischen Auszählungen auf Grund des§ 51 Abs. 2\nHauptwahl in diesen Wahlbezirken mit Wahlschein            des Gesetzes ist dem Statistischen Bundesamt und den\ngewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit Gül-        Statistischen Landesämtern vorbehalten. Diese Ergeb-\ntigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurück,          nisse können den Gemeinden, die Auszählungen nach\nwenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederho-           Absatz 1 durchführen, zu deren Ergänzung und zu\nlungswahl verzogen sind.                                   zusammengefaßter Veröffentlichung überlassen wer-\nden. Die Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke dürfen\n(6) Wahlvorschläge können nur geändert werden,          nicht bekanntgegeben werden.\nwenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung\nergibt oder wenn ein Bewerber gestorben oder nicht\nmehr wählbar ist.                                                                     § 86\nÖffentliche Bekanntmachungen\n(7) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der\nWahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpas-               (1) Die nach dem Gesetz und dieser Verordnung vor-\nsung des Wiederholungswahlverfahrens an beson-             geschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfol-\ndere Verhältnisse treffen.                                 gen durch\nden Bundesminister des Innern\n§ 84                                   im Bundesanzeiger,\nBerufung von Listennachfolgern                 den Bundeswahlleiter\n(1) Der Landeswahlleiter teilt dem Bundeswahlleiter            im Bundesanzeiger,\nund dem Präsidenten des Deutschen Bundestages              die Landeswahlleiter\nFamilienname, · Vornamen, Beruf oder Stand und\nAnschrift (Hauptwohnung) des Listennachfolgers                    im Staatsanzeiger oder Ministerial- oder Amts-\nblatt der Landesregierung oder des Innenministe-\nsowie den Tag, an dem seine Annahmeerklärung ein-\ngegangen ist, sofort mit. Im Falle des § 45 _Satz 2 des           riums,\nGesetzes teilt er mit, an welchem Tag die Benachrich-      die Kreiswahlleiter und Verwaltungsbehörden des\ntigung zugestellt worden ist.                                     Kreises\nin den Amtsblättern oder Zeitungen, die allge-\n(2) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt,\nwelcher Bewerber in den Deutschen Bundestag einge-                mein für Bekanntmachungen der Kreise und\ntreten ist, und übersendet Abschrift der Bekanntma-               kreisfreien Städte des Wahlkreises bestimmt\nchung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages.               sind,\ndie Gemeindebehörden\n(3) Ein nicht gewählter Bewerber verliert seine\nin ortsüblicher Weise.\nAnwartschaft als Listennachfolger, wenn er dem\nLandeswahlleiter schriftlich seinen Verzicht erklärt.        (2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 5\nDer Verzicht kann nicht widerrufen werden.                 Abs. 3 genügt Aushang am oder im Eingang des Sit-\nzungsgebäudes mit dem Hinweis, daß jedermann\nZutritt zu der Sitzung hat.\nSechster Abschnitt\n§ 87\nÜbergangs- und Schlußbestimmungen                                          Zustellungen\n§ 85                              Für Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungs-\ngesetz des Bundes in der jeweils geltenden Fassung.\nWahlstatistische Auszählungen\n(1) Wahlstatistische Auszählungen dürfen, soweit                                    § 88\nsie nicht nach§ 51 des Gesetzes angeordnet sind, nur           Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken\nmit Zustimmung des Kreiswahlleiters durchgeführt\nwerden. Die Wahlbezirke müssen so ausgewählt und             ( 1) Der Kreiswahlleiter beschafft\ndie Auszählungen so durchgeführt werden, daß das            1. die Wahlscheinvordrucke (Anlage 7),\nWahlgeheimnis gewahrt ist. Die Auszählungen kön-\nnen unter Verwendung von Stimmzetteln mit Unter-            2. die Wahlumschläge für die Briefwahl (Anlage 8),\nscheidungsbezeichnungen, unter Verwendung ver-              3. die Siegelmarken (Anlage 9),\nschiedener Wahlurnen, unter Verwendung dazu\ngeeigneter Wahlgeräte oder nach § 46 Abs. 2 Satz 1          4. die Wahlbriefumschläge (Anlage 10),\ndurchgeführt werden. Durch die Auszählung darf die          5. die Merkblätter für die Briefwahl (Anlage 11 ),","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979                       1833\n6. die Vordrucke für die Einreichung der Kreiswahl-   wahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahl-\nvorschläge (Anlage 12),                           nrüfungsverfahren etwas anderes anordnet.\n7. die Formblätter für Unterstützungsunterschriften      (4) Nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl\nfür Kreiswahlvorschläge (Anlage 13),              sind, wenn der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein\n8. die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der\nschwebendes Wahlprüfungsverfahren nicht etwas\nanderes anordnet, in Wählerverzeichnissen, die fort-\nvorgeschlagenen Wahlkreisbewerber (Anlage 14),\ngeführt werden sollen, bei den Nichtwählern der glei-\n9. die Stimmzettel (Anlage 25),                      che Vermerk anzubringen, der bei den Wählern als\n10. die Vordrucke für Schnellmeldungen (Anlage 27),    Stimmabgabevermerk angebracht worden ist, sowie\ndie Wahlberechtigten, die nach§ 16 Abs. 2, 9 und 10 in\n11. die Vordrucke für die Zusammenstellung der end-    das Wählerverzeichnis aufgenommen wurden, zu\ngültigen Wahlergebnisse (Anlage 29),             streichen.\n12. die Vordrucke für die Wahlniederschriften zur         (5) Auskünfte aus dem Wählerverzeichnis dürfen\nErmittlung und Feststellung des Briefwahlergeb-  nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen\nnisses ( Anlage 30)                              Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilt werden,\nfür seinen Wahlkreis.                                   wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit\nder Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlaß liegt\n(2) Der Landeswahlleiter beschafft                  insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei\n1. die Wahlumschläge für die Wahl mit Wahlurnen,       Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatisti-\nschen Arbeiten vor.\n2. die Vordrucke für die Einreichung der Landes-\nwahlvorschläge (Anlage 19),                           (6) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und\n3. die Formblätter für Unterstützungsunterschriften     für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete\nfür Landeswahlvorschläge (Anlage 20),              dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften\nfür Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und son-\n4. die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der        stigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur\nvorgeschlagenen Landeslistenbewerber (Anla-        dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung\nge 21),                                            der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder\n5. die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbar-     zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat\nkeit der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 15),     erforderlich ist.\n§ 90\n6. die Vordrucke für die Niederschriften über die\nAufstellung der Bewerber (Anlagen 16 und 22),                 Vernichtung von Wahlunterlagen\n7. die Vordrucke für die Versicherung an Eides Statt       (1) Wahlunterlagen, wie Stimmzettel, Anträge auf\nzur Bewerberaufstellung (Anlagen 17 und 23).       Eintragung in das Wählerverzeichnis und die den\nAnträgen beigefügten Unterlagen, Wahlscheinan-\n(3) Der Bundeswahlleiter beschafft die Formblätter\nträge und im Zusammenhang damit erteilte Voll-\nfür die Ausübung des Wahlrechts von Wahlberech-\nmachten, Wahlscheine, Hilfslisten, Anlagen zu den\ntigten, die ihre Hauptwohnung im Land Berlin und\nWahlniederschriften, Wahlbriefe usw., können 60\neine Nebenwohnung im übrigen Geltungsbereich des\nTage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages\nGesetzes innehaben (Anlage 1) sowie die Vordrucke\nvernichtet werden.\nfür eine Erklärung über den Ausschluß von der Ver-\nbindung von Landeslisten (Anlage 24).                      (2) Der Landeswahlleiter kann zulassen, daß die\nAnträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis\n(4) Die Gemeindebehörde beschafft die für die Wahl-\nund die den Anträgen beigefügten Unterlagen, die\nbezirke und Gemeinden erforderlichen Vordrucke,\nWahlscheinanträge und im Zusammenhang damit\nsoweit nicht Bundes-, Landes- oder Kreiswahlleiter die\nLieferung übernehmen.                                   erteilte Vollmachten, die gültigen Stimmzettel, die\nWahlscheine und die verspätet eingegangenen Wahl-\nbriefe früher vernichtet werden, soweit sie nicht für\n§ 89                         ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren von Bedeu-\nSicherung der Wählerverzeichnisse und der        tung sein können.\nUnterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge         (3) Wählerverzeichnisse, die nicht nach§ 89 Abs. 2\n(1) Die Wählerverzeichnisse und die Formblätter     bis 4 fortgeführt werden sollen, und die Unterstüt-\nmit Unterstützungsunterschriften für Wahlvor-           zungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach\nschläge sind so zu verwahren, daß sie gegen Einsicht-   Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernich-\nnahme durch Unbefugte geschützt sind.                   ten, wenn der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein\nschwebendes Wahlprüfungsverfahren nicht etwas\n(2) Die bei einer Wahl verwendeten Wählerver-       anderes anordnet.\nzeichnisse dürfen vor Ablauf von sechs Monaten nach\nder Hauptwahl nur fortgeführt werden, wenn der                                   § 91\nStand des Wählerverzeichnisses am Tage der Haupt-                          Stadtstaatklausel\nwahl erkennbar bleibt.\nIn den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg\n(3) Nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl     bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben\nkann das Wählerverzeichnis ohne Rücksicht auf           wahrnehmen, die im Gesetz und in dieser Verordnung\nAbsatz 2 fortgeführt werden, wenn nicht der Landes-     der Gemeindebehörde übertragen sind.","1834                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang· 1979, Teil I\n§ 92                                (2) In§ 11 Abs. 5 der Bundeswahlgeräteverordnung\nÄnderung der Bundeswahlgeräteverordnung               wird folgender Satz 2 angefügt:\n,,Vertrauensperson kann auch ein vom Wahlberech-\n(1) In der Bundeswahlgeräteverordnung vom 3. Sep-\ntigten bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.\"\ntember 1975 (BGBI. I S. 2459) werden folgende Anfüh-\nrungen der Bundeswahlordnung ersetzt:                         (3) Die Anlage 2 zu § 15 der Bundeswahlgerätever-\n1. in der Überschrift. und im Text des § 6 der § 44       ordnung wird durch die Neufassung dieser Anlage\ndurch den § 48,                                        ersetzt.\n2. in der Überschrift und im Text des § 8 der § 45\ndurch den § 49,\n3. in der Überschrift dPs § 9 der§ 46 durch den§ 50,\n§ 93\n4. in der Überschrift des§ 10 der§ 49 durch den§ 53,\nBerlin-Klausel\n5. in§ 11 Abs. 1 die§§ 52, 53 Abs. 1 und§ 54 durch die\n§§ 56, 57 Abs. 1 und § 58,                                Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 54 des Bundes-\n6. in der Überschrift des§ 12 der§ 56 durch den§ 60,       wahlgesetzes auch im Land Berlin.\n7. in§ 13 Abs. 2 der§ 64 durch den§ 68,\n8. in§ 14 Abs. 5 der§ 65 durch den§ 69,\n9. in der Überschrift des§ 15 der§ 69 durch den§ 72,\n§ 94\n10. in § 15 Abs. 1 letzter Satz der § 55 durch den § 59,\nInkrafttreten\n11. in § 15 Abs. 2 die Anlage 29 durch die Anlage 28,\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\n12. in der Überschrift des§ 16 der§ 70 durch den§ 73,       dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bundeswahlord-\n13. in der Überschrift und in Absatz 1 des§ 17 der§ 73      nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Sep-\ndurch den § 76.                                        tember 1975 (BGBI. I S. 2384) außer Kraft.\nBonn, den 8. November 1979\nDer Bundesminister des Innern\nBaum","Nr. 66 -                  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979                                                                                                                 1835\nAnlage 1\n(zu§ 18 Abs. 2)\nFormblatt für Wahlberechtigte mit Hauptwohnung im land Berlin\nund Nebenwohnung im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes\n- Erstausfertigung -\n{Bitte im Durchschreibeverfahren in zweifacher Ausfertigung ausfüllen und beim Ausfüllen die Erläuterungen\nin den Fußnoten beachten; nur vollständig ausgefüllte Anträge können zur Eintragung in das Wählerver-\nzeichnis führen.)\nAntrag und Erklärung von Wahlberechtigten nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 18\nAbs. 2 der Bundeswahlordnung zur Eintragung in das Wählerverzeichnis sowie Antrag auf Erteilung eines\nWahlscheines mit Brieiwahlunterlagen\nAn die\nGemeindebehörde\nBetr.: Teilnahme an der Wahl zum Deutschen Bundestag am\nIch/Wir beantrage{n) die Eintragung in das Wählerverzeichnis -\nund die Erteilung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen -                                                       1 ) 2 ).\n(Nachstehende Angaben bitte in Maschinen- oder Druckschrift)\nAntragsteller 1                                                                                                Antragsteller 2\nFamilienname:                                                                                                  Familienname:\nVornamen:    ............................................................................................... . Vornamen:      .............................................................................................. .\nTag der Geburt: ................................................................................ ..            Tag der Geburt: .................................................................................. ..\nGeburtsort: ............................................................................ .                     Geburtsort: ............................................................................................... .\nHauptwohnung im Land Berlin:                                                                                   Hauptwohnung im Land Berlin:\n(Straße, Hausnummer}                                                                                             (Straße, Hausnummer)\n(Postleitzahl, Ort)                                                                                              (Postleitzahl, Ort)\nAntragsteller 3                                                                                                Antragsteller 4\nFamilienname:                                                                                                  Familienname:\nVornamen:    ............................................................................................. ..  Vornamen:      .............................................................................................. ..\nTag der Geburt: .................................................................................. ..          Tag der Geburt: .................................................................................. ..\nGeburtsort: ............................................................................................... .  Geburtsort: ............................................................................................... .\nHauptwohnung im Land Berlin:                                                                                   Hauptwohnung im Land Berlin:\n(Straße, Hausnummer)                                                                                             (Straße, Hausnummer)\n(Postleitzahl, Ort)                                                                                              (Postleitzahl, Ort)","1836                                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nIch/Wir habe(n) in\n(Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer)\neine Wohnung im Sinne des Melderechts inne und bin/sind dort seit ............................................................... .                                             19 ........... .\nbei der Meldebd1örde für eine Nebenwohnung gemeldet. Eine weitere/Weitere Nebenwohnung(en) - ist/\nsind in                                                                                                                        nicht vorhanden 1 ).\n(Postldtz,1'1!, Ort, Straße, llüusnummer)\nDei einer anderen Cemeinde ist kein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt worden.\nMir/Uns ist bc~kannt, daß sich n,1ch § 107 b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben\ndie Einlrngung in das Wcihlerverzeichnis erwirkt und nach § 107 a des Strafgesetzbuches, wer unbefugt wählt\noder sonst ein unrichtiges !Jrgcbnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat\nversucht.\nWahlschein und Briefwahlunlerlagen\nD   3)  sollen an meine IIaupl.wohnung im Land Berlin geschickt werden:\n[7  8)  sollen an mich an folgende Anschrift geschickt werden:\n·••·······························•·····••'>••·····••··•···--·········--········--················\n(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)\n........ ........ , den ... .         19 ....\n(Unterschrift) 4)                                                                                           (Unterschrift) 4)\n(Unt<>rschrift) 4)                                                                                           (Unterschrift) 4)\n(Nicht vom Antragsteller auszufüllen)\nBescheinigung des Bezirksamts (Bezirkseinwohneramt) im Land Berlin\nDer/Die Antra9steller ist/sind unter obiger Anschrift mit Hauptwohnung im Land Berlin gemeldet. Im\nhiesigen Melderegister ist/sind folgende Nebenwohnung(cn) verzeichnet:\nDie Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 12 des Bundesvrahlgesetzcs sind erfüllt 5).\nEin Ausschluß vom Wahlrecht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes liegt nicht vor.\nßcrlin, den                                            19 ..\n(Dic:11-,tsic·qcl)\n1)  Nichlzulrc,ff<:ncks sln,ichc:n.\n2)                                  die· im V✓ dhlr<1\"m clcs für ihre                                                               \\Vahlbe,;irks wählen wollen, benötigen keinen Wahl\nl\\ri-,1 Wdl1lu::lc•rl<1qc,11. ln die.•;em I'all                                               vcr.schc11e Zeile zu streichen.\n3) Zutrcdlcndc,s ,rnkn·u,.c,11.\n4)                                     \"\"'\"\"\"\"''\"\" l/n!c·rschl\"iflcn ,i!ler                                           Flir körperlich behinderte Wahlberechtigte kann eine Vertrauens-\nr.)                                                                                                                                                                          sein, ist die","Nr. 66 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979                                                                     1837\nnoch Anlage 1\n(zu § 18 Abs. 2)\n- Zweitausfertigung -\n(Die Zweitausfertigung ist nach Bescheinigung der Eintragung in das Wählerverzeichnis von der für die\nNebenwohnung zuständigen Gemeinde an das für die Hauptwohnung zuständige Bezirksamt [Bezirksein-\nwohneramt] in Berlin zurückzusenden.)\nAntrag und Erklärung von Wahlberechtigten nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 18\nAbs. 2 der Bundeswahlordnung zur Eintragung in das Wählerverzeichnis sowie Antrag auf Erteilung eines\nWahlscheines mit Briefwahlunterlagen\nAn die\nGemeindebehörde\nBetr.: Teilnahme an der Wahl zum Deutschen Bundestag am.\nIch/Wir beantrage(n) die Eintragung in das Wählerverzeichnis -\nund die Erteilung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen -.\nAntragsteller 1                                                Antragsteller 2\nFamilienname:                                                  Familienname:\nVornamen:     ..... .                                          Vornamen:\nTag der Geburt:                                                Tag der Geburt:\nGeburtsort:                                                    Geburtsort:\nHauptwohnung im Land Berlin:                                   Hauptwohnung im Land Berlin:\n(Strnße, I-l<lusnummer)                                                               (Straße, Hausnummer)\n·······•········•············· ··················································\n(Postleitzahl, Ort)                                                                     (Postleitzahl, Urt)\nAntragsteller 3                                                Antragsteller 4\nFamilienname:                                                  Familienname:\nVornamen:                                                      Vornamen:\nTag der Geburt:                                                Tag der Geburt:\nGeburtsort:                                                    Geburtsort: ...\nHauptwohnung i.m Land Berlin:                                  Hauptwohnung im Land Berlin:\n(Straße, Hausnummer)                                                                  (Straße, Hausnummer)\n(Postleitzahl, Ort)                                                                    (Postleitzahl, Ort)","1838                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nIch/Wir habe(n) in ..............................................................................................................................................................................................................................\n(Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer)\neine 1Nohnung im Sinne des Melderechts inne und bin/sind dort seit ................................................................................ 19 .......... ..\nbei der Meldebehörde für eine Nebenwohnung gemeldet. Eine weitere/Weitere Nebenwohnung(en) - ist/\nsind in                                                                                                                      nicht vorhanden.\n(l'ostleilz,thl, Ort, Straße, Hausnummer)\nBei einer anderen CPrneinde ist kein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt worden.\nMir/Uns ist bekannt, daß sich nach § 107 b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben\ndie Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt und nach § 107 a des Strafgesetzbuches, wer unbefugt wählt\noder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine s,olche Tat\nversucht.\nWahlschein und Briefwahlunterlagen\nD   sollen an meine Hauptwohnung im Land Berlin geschickt werden:\nsollen an mich an folgende Anschrift geschickt werden:\n(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl. Ort)\n........................................................ , den .....................................               19 ..... .\n(Unterschrift)                                                                                                                              (Unterschrift)\n(U u tersrh rift)                                                                                                                           (Unterschrift)\n(Nicht vom Antragsteller auszufüllen)\nBescheinigung des Bezirksamts (Bezirkseinwohneramt) im Land Berlin\nDer/Die Antragsteller ist/sind unter obiger Anschrift mit Hauptwohnung im Land Berlin gemeldet. Im\nhiesigen Meldercqistcr ist/sind folgende Nebenwohnung(en) verzeichnet:\nDie Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 12 des Bundeswahlgesetzes sind erfüllt.\nEin Ausschluß vom Wahlrecht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes liegt nicht vor.\nBerlin, den ....                                                                               .. , ....... 19 ...\n(Dienstsie9cl)\nAn das\nBezirksamt\n- Abt. Personal und Verwaltung                         Bezirkseinwohneramt\n1000 Berlin\nEingetrag(m in das Wählerverzeichnis.\n. ....................... , den ..                                                    19 ...\n(Dic11stsiegel)                                                                                                                          Die Gemeindebehörde","Nr. 66 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979                                     1839\nAnlage 2\n(zu§ 19 Abs. 1)\nWahlbenachrichtigung\n(bis zu 16,2 X 11,4 cm = DIN C 6) 1) 2)\nWahlbenachrichtigung                                         3)\nGebühr bezahlt\nbeim Postamt\nzur Wahl zum Deutschen Bundestag                                                                              5300 Bonn 1\nam Sonntag, dem\nvon ......................... bis. .. ......... Uhr.                                                        Falls verzogen,\nnicht nachsenden,\nsondern mit neuer\nSie sind in das \\Vühlerverzeichnis eingetragen und können im unten ange-                                     Anschrift an\ngebenen V✓ ahlraum wühlen. Bringen Sie diese Benachrichtigung zur Wahl                                       Absender zurück.\nmit und halten Sie Ihren Personalausweis bereit.\nWenn Sie in einem anderen Wahlraum Ihres Wahlkreises oder durch Brief-\nwahl wiihlen wollen, benötigen Sie einen \\Vahlschein. Voraussetzung für die\nErteilung eines \\Vahlscheines ist, daß einer der im rückseitigen Wahlschein-\nantrag genannten Gründe vorliegt. \\Vahlscheinanträge - die auch mündlich\ngestellt werden können - werden nur bis zum\nUhr, entgegengenommen, bei plötzlicher Erkrankung auch noch bis\nzum Wahltage 12 Uhr. Wahlscheine nebst Briefwahlunterlagen werden auf\ndem Postwege zugestellt. Sie können auch bei der Gemeinde abgeholt wer-\nden. Wer für einen anderen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt,\nmuß eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Etwaige Unrichtigkeiten in der\nnebenstehenden Anschrift teilen Sie bitte der Gemeinde mit.\nWahlbezirk/Wählerverz.-Nr.\n316/00345\n4)                                                                                      4)\nStadt Bonn                                                                              Herrn/Frau\nDer Oberstadtdirektor                                                                   Hans Schulz\nWahlraum:                                                                               Ernststraße 23\nSchulgebüude Agnesstraße 1                                                              5300 Bonn 1\n5300 Bonn 1\n1) Muster für die Versendung der Wahlbenachrichtigung auf der Vorderseite einer einfachen Karte. Auf der Kartenrückseite kann\nder Antru9 auf Erteilung eines Wahlscheines mit Bricfwahlunterlagen (Anlage 3) auf9edruckt werden.\n2) Bei Versendung als Masr;endrucksache kann die Karte bis zu den an9eqebenen Maßen groß sein.\n3) Der Freinrnchungsvf!rmerk entfällt bei Benutzung von Freistempelmaschinen. In diesem Fall ist links neben dem Gebühren-\nstempelabdruck (StcJlung: 00) der Zusatz „Gebühr bezahlt\" anzubringen; die Gebühr ist in einem Betrdg am Schalter zu ent-\nrichten.\nDie Sendungen können gebührenbe9ünstigt als Massendrucksachen versandt werden, wenn gleichzeitig\n-- entweder mindestens l 000 Sendungen eingeliefert werden, von denen jeweils 10 Stück auf einen Leitbereich entfallen (die\nersten 3 Ziffern der Postleitzahlc:n müssen übereinstimmen), oder\n- mindestens 100 Sendungen mit gleicher Postleitzahl eingeliefert werden (die 4 Ziffern der Postleitzahl müssen übereinstimmen).\n4) Absender- und AnschriJtangtJbe kann in belicbiqer Herstellungsart eingetragen werden.\nMit der AbscndPrancJabe kann die Angabe des Wahlbezirks, des Wählerverzeichnisses und des Wahlraums verbunden werden.\nDie Nummern des Wcihl(!rverzeichnisscs und irnt. des Wahlbezirks können mit Paginietstempel einqetragen werden. Eine Versen-\ndung als MtJsse11clrucks<1che bleibt möglich, sofern diese Nummern bei allen Druckstücken an gleicher Stelle stehen.\nDie Nummern des WJ!llervcrzcichnisses und des Wahlbezirks können auch in die Anschriftangabe aufgenommen werden, dürfen\ndann aber ,ils OrclnunrisbezeichnmHJ nicht mehr als zwei Zeilen einnehmen, nicht weiter nach links reichen als die oberste Zeile\nder Anschrilt und nicht weiler nach 1111l.en als die unterste Zeile des Namens des Empfängers.","1840                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage 3\n(zu§ 19 Abs. 2)\nWahlscheinantrag\n(bis zu 16,2 X 11,4 cm        = DIN C 6) t) 2)\nNur in frankiertem                             Für\nUmschlag absenden                           amtliche\n(Briefgebühr)                        Vermerke\nAn die\nGemeindebehörde\nWahlscheinantrag nur ausfüllen, unterschreiben\nund absenden, wenn Sie n i c h t in Ihrem\nWahlraum, sondern in einem anderen Wahl-\nbezirk Ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl\nwählen wollen.\nAntrag auf Erteilung eines Wahlscheines\nfür die Wahl zum Deutschen Bundestag am\n(Nachstehende Angaben in Druckschrift machen)\nIch beantrage die Erteilung eines Wahlscheines - für\nWer den Antrag für\nFamilienname:                                                                                                                      einen anderen stellt,\nmuß durch Vorlage\neiner s c h r i f t 1 i c h e n\nVornamen:                                                                                                                          Vollmacht nachweisen,\ndaß er dazu berechtigt\nTag der Geburt:                                                                                                                    ist.\nWohnung:\n(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)\nEs wird versichert, daß einer der nachstehend aufgeführten Gründe für\ndie Erteilung eines Wahlscheines gegeben ist:\n1. Abwesenheit am Wahltage aus wichtigem Grund                                                                         D  3)\n2. Verlegung der Wohnung ab dem ...                               ......................... .\nin einen anderen Wahlbezirk                              (34. Tag vor der Wahl)\ninnerhalb der Gemeinde                                                                                         D 3)\naußerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeich-\nnis am Ort der neuen Wohnung nicht beantragt ist                                                               D  3)\n3. berufliche Gründe, Krankheit, hohes Alter, körperliches Gebrechen oder\nein sonstiger körperlicher Zustand, so daß der Wahlraum nicht oder nur\nunter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.                                                     D 3)\nDer Wahlschein\nund die Briefwahlunterlagen 4)\nD 8) - soll(en) an meine obige Anschrift geschickt werden\nD 3) - soll(en) an mich an folgende Anschrift geschickt werden:\n(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)\nD   3)  -   wird (werden) abgeholt 5).\n................................................ , den                              .. .. 19.\n(Ort)                                           (Datum)\n(Unterschrift)\n1) Muster für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen, der auf die Rückseite der Wahlbenachric:hti-\ngungskarte (Anlage 2) aufgedruckt werden kann.\n2) Bei Versendung als Massendrucksache kann das Antragsformular bis zu den angegebenen Maßen groß sein.\n3) Zutreffendes ankreuzen.\n4) Falls Briefwahl nicht erwünsc:ht, bitte streic:hen.\n5) Wer für einen anderen den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen in Empfang nehmen will, muß durch Vorlage einer s c h r i f t •\n1 ich e n Vollmac:ht nachweisen, daß er zur Empfangnahme berechtigt ist.","Nr. 66 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979                                                                   1841\nAnlage 4\n(zu§ 20)\nBekanntmachung über die Auslegung des Wählerverzeichnisses\nund die Erteilung von Wahlscheinen\nfür die Wahl zum Deutschen Bundestag\nam ................................................................. .\n1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde -\ndie Wahlbezirke der Gemeinde.\nliegt in der Zeit vom ..                              ............................ bis ..................,. ............................ .\n(20. bis 15. Tag vor der Wahl)\nwährend der Dienststunden 1),\nan Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 10 bis 13 Uhr 1 )\n................. 2)\n(Ort der Auslequnq)\nzu jedermanns Einsicht aus.\nDer Wahlberechtigte kann verlangen, daß in dem Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist der\nTag seiner Geburt unkenntlich gemacht wird.\nWählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.\n2, Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist,\nspätestens am                         ...................................... bis ........................ Uhr, bei der Gemeindebehörde 3) Einspruch\n(15. Tag vor der Wahl)\neinlegen.\nDer Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.\n3. Wahlberechtigte, die ,in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum ....................... .\n......................... . ........... eine Wahlbenachrichtigung.\n(21. Tag vor der Wahl)\nWer keine ·wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muß Einspruch gegen\ndas Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, daß er sein Wahlrecht nicht ausüben\nkann.\nWahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen\nWahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.\n4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis\n(Nummer und Name)\ndurch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses\nWahlkreises\noder\ndurch Briefwahl\nteilnehmen.\n5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag\n5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,\na) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahl-\nbezirks aufhält,\nb) wenn er seine Wohnung ab dem ......................................... ..                                           ............ in einen anderen Wahlbezirk\n(34. Tag vor der Wahl)\n-   innerhalb der Gemeinde\n-   außerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort der neuen\nWohnung nicht beantragt worden ist,\nverlegt,\nc) wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Ge-\nbrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum n1cht oder nur unter\nnicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann;","1842                                             Dundcsgcsetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,\na) wenn er nachwdst, daß er ohne sein Verschulden die Frist nach § 16 Abs. 10 der Bundeswahl-\nordnung (bis zum .                                                         ........... ), die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wähler-\nverzeichnis nach § 1B Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum ................................................................ )\noder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung\n(bis zum.         ............................................... ) versäumt hat,\nb) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist nach § 16 Abs. 10 der\nBundeswahlordnunq, der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Ein-\nspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,\nc) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach\nAbschluß des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.\nWahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum                                                                                                    „\n18 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich oder schriftlich beantragt\n(2. Tau vor der Wahl)\nwerden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur\nunter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 12 Uhr,\ngestellt werden.\nNicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a\nbis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 12 Uhr,\nstellen.\nWer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen,\ndaß er dazu berechtigt ist.\nDer Antragsteller muß den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.\n6. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, daß der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen\nwill, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich\neinen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,\neinen amtlichen blauen Wahlumschlag nebst Siegelmarke zu dessen Verschluß,\neinen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten\nWahlbriefumschlag und\nein Merkblatt für die Briefwahl.\nDiese Papiere werden ihm von der Gemeindebehörde auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt.\nBei der Briefwahl muß der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig\nan die angegebene Stelle absenden, daß der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht.\nDer Wahlbrief wird innerhalb des Bundesgebietes und Berlin (West) als Standardbrief ohne besondere\nVersendungsform gebührenfrei befördert. Er kann auch in der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle\nabgegeben werden.\n................................................................ , den ................................................ 19 ........\nDie Gemeindebehörde\n1) Wenn andere Zeiten bestimmt sind, diese angeben.\n2) Wenn mehrere Auslegestellen eingerichtet sind, diese und die ihr zugeteilten Ortsteile oder dgl. oder die Nummern der Wahl-\nbezirke angeben.\nS) Dienststelle, Gebäude und Zimmer angeben,","Nr. 66 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979                                                       1843\nAnlage 5\n(zu§ 21 Abs. 1)\nBeurkundung des Wählerverzeichnisses\nfür die Wahl zum Deutschen Bundestag\nam ................................................................. .\nDie nachstehend aufgeführten Personen sind für die Wahl zum ..... Deutschen Bundestag nach den Vorschrif-\nten der Bundeswahlordnung (§§ 16 bis 18) in das Wählerverzeichnis eingetragen worden. Sie erfüllen die\nWahlrechtsvoraussetzungen nach § 12 des Bundeswahlgesetzes und sind nicht nach § 13 des Bundeswahl-\ngesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen.\n.................. , den .       19 ..... .\n(Dienstsiegel)                                                                          Die Gemeindebehörde","1844                                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage 6\n(zu§ 24 Abs. 1)\nGemeinde                                                                                                                                                        Wahlbezirk ...........................................................         lJ\nKreis .......................................................................................... .                                                              Besonderes Wählerverzeichnis 1)\nWahlkreis\nLand\nBeurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses\nfür die Wahl zum Deutschen Bundestag\nam .............................................................................................. .\nDieses Wählerverzeichnis hat nach ortsüblicher Bekanntmachung vom\nin der Zeit vom                                                                                                                    bis zum.\nzu jedermanns Einsicht ausgelegen.\nDie Wahlbezirke und die Wa.hlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind ortsüblich bekanntgemacht\nworden 1).\nDie Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind den Wahlberechtigten durch\ndie Wahlbenachrichtigung, Ort, Tag und Zeit der Wahl außerdem am ................... .\nortsüblich bekanntgemacht worden t).\nDas Wählerverzeichnis umfaßt                                                       Blätter - Karten                    1 ).\nBerichtigt                                     Berichtigt\ngemäß§ 53                                      gemäß§ 53\nAbs. 2 Satz 2                                  Abs. 2 Satz 3\nKennbuchstabe                                                                                                                                                     der Bundes-                                    der Bundes-\nwahlordnung 2)                                 wahlordnung 3)\nWahlbered1ti9te laut\nWiihlervcrzcichnis\nohne Sperrvermerk\n.,\\1\\/\" (\\Vahlsdwin)                                                                 Personen                              ........... Personen                               ....... Personen\nWahlberechti~Jte laut\nWi.i.hlerverzcichnis\nmit Sperrvermerk\n,,W\" (Wi1hlsd10i.n)                                                   ............ Personen                                        .... Personen                          .......... Personen\nIm Wählerverzeichnis\nIA1+A2I                       insgesamt eingetrngen                                                  ............ Personen                                         ... Personen                             ........ Personen\n(Ort)                                          (Ort)\nden ..                   19                    den                          19\nDer Wahl-                                       Der Wahl-\nvorsteher                                       vorsteher\n................................................................ , den ................................................ 19 ...... ..\n(Dienstsiegel)                                                                                                                                        Die Gemeindebehörde\n1) Nichtzutreffendes streichen.\n2:) Nur auszufüllen, wenn nach Abschluß des Wählerverzeichnisses an eingetragene Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.\n3) Nur auszufüllen, wenn no<h am Wahltage an erkrankte (eingetragene) Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.","Nr. 66 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979                                                                                                                        1845\nAnlage 7\n(zu § 26 Abs. 2)\nWahlschein\nVerlorene Wahlscheine werden nicht P.rsetzt!\nWahlschein\nNr.\nfür die Wahl zum\nDeutschen Bundestag\nam\nHerr/Frau\nNur gültig für den\nWahlkreis\nWählerverzeichnis\nNr. ........ .\nD  1)  Erteilung des Wahl-\nscheines gern. § 25 Abs. 2\nBundeswahlordnung\ngeboren am ....................... ..\nwohnhaft in 2)\n(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)\nkann mit diesem Wahlschein an der Wahl in dem obengenannten Wahlkreis teilnehmen\n1. gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises durch\nStimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des obengenannten Wahlkreises\noder\n2. gegen Einsendung des Wahlscheines an die für ihn zuständige Stelle des obengenannten Wahl-\nkreises durch Briefwahl.\n.............................. ................................. , den ............................................... 19 ...... ..\n(Dienstsiegel)                                                                                             Die Gemeindebehörde\n(Eigenhändige Unterschrift des mit der Ausstellung des\nWahlscheines beauftragten Bediensteten der Gemeinde)\nAchtung Briefwähler!\nNachstehende „ Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl• nicht abschneiden. Sie\ngehört zum Wahlschein und ist mit Unterschrift, Ort und Datum zu versehen. Dann\nerst den Wahlschein in den roten Wahlbriefumschlag stecken.\nVersicherung an Eides Statt zur Briefwahl\nIch versichere an Eides Statt, daß ich den beigefügten Stimmzettel persönlich - als.\nVertrauensperson 3) gemäß dem erklärten Willen des Wählers - gekennzeichnet\nhabe.\n.. .............................................................. , den ................................................ 19...... ..\n(Vor- und Familienname des Wählers - der Vertrauensperson) 3)\nt) Wird, wenn erforderlich, von der Gemeindebehörde angekreuzt.\n2) Nur ausfüllen, wenn Versandanschrift nicht mit der Wohnung übereinstimmt.\n3) Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Gebrechen nicht in der Lage sind, den Stimmzettel eigenhändig\nauszufüllen, können sich dabei einer Vertrauensperson bedienen. Diese unterzeichnet auch die • Versicherung an Eides\nStatt zur Briefwahl\". Nichtzutreffendes streichen.","1846                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage 8\n(zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3)\nVorderseite des Wahlumschlags für die Briefwahl\n(DIN C 6) blau\nIn diesen Wahlumschlag dürfen Sie\nnur den Stimmzettel einlegen,\nnicht aber den Wahlschein .\n•\nSodann\ndiesen Wahlumschlag verschließen,\nauf der Rückseite Siegelmarke aufkleben\nund \\,Vahlumschlag nebst Wahlschein mit der\nunterschriebenen Versicherung an Eides Statt\nin den roten Wahlbriefumschlag legen\nRückseite des Wahlumschlags für die Briefwahl\nNur Stimmzettel einlegen.\nUmschlag verschließen und\ndann hier Siegelmarke\naufkleben.\nNach dem Verschließen diesen Umschlag und den\nWahlschein mit der unterschriebenen Versicherung\nan Eides Statt zur Briefwahl in den roten Wahl-\nbriefumschlag legen.","Nr. 66 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979                                                                      1847\nAnlage 9\n(zu § 28 Abs. 3)\nSiegelmarke\nSiegelmarke                           1)\nfür die Bundestagswahl 2)\nAuf die Rückseite des blauen Wahlumschlags\nkleben.\n1) Format OIN A 7; 10,5 x 7,4 cm, Rückseite gummiert.\n2) Zusätzliche Beschriftung (am ................................................................ 19 ........ } ist zulässig.","1848                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage 10\n{zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 4)\nVorderseite des Wahlbriefumschlags\n(etwa 12 X 17,6 cm) rot\nAusg<1 l>cstcllc:\n(Gemeindebehörde, Ort)\nIm Bundes-\ngebiet und in\nWahlschein Nr.:                                                                                                              Berlin (West)\ngebührenfrei\nWahlbrief\nAn\n................................................ ·················································· .. 2)\n······································································································ 3)\n................................................................................................... 4)5)\nRückseite des Wahlbriefumschlags\nIn diesen Wahlbriefumschlag\nmüssen Sie einlegen\n1. den Wahlschein\nund\n2. den verschlossenen blauen Wahl-\numschlag mit dem darin befind-\nlichen Stimmzettel.\nSodann den Wahlbriefumschlag\nverschließen.\n1) Die Angaben zur Ausgabestelle (Absendcrangabe) dürfen nicht in die Lesezone mit der Empfängerangabe hineinragen.\n2) Hier die Stelle einsetzen, bei dN nach § fiG Abs. 2 der Bundeswahlordnung die Wahlbriefe eingehen müssen.\n3) Strnße und Ifousnummer der Dienststelle einsetzen.\n4) Postleitzahl und Bestimmungsort nach dem postamtlichen Verzeichnis angeben.\n5) Schriftgröße etwa Tertia (Fettschrift).","Nr. 66 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979                        1849\nAnlage 11\n(zu § 28 Abs. 3)\nVorderseite des Merkblatts zur Briefwahl\nSehr geehrter Wähler!\nAnbei erhalten Sie die Unterlagen für die Wahl zum                         Deutschen Bundestag in dem auf dem\nWahlschein bezeichneten Wahlkreis:\n1. den Wahlschein,\n2. den amtlichen weißen Stimmzettel,\n3. den amtlichen blauen Wahlumschlag,\n4. die Siegelmarke,\n5. den amtlichen roten Wahlbriefumschlag.\nSie können an der Wahl teilnehmen\n1. gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises durch\nStimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des auf dem Wahlschein bezeich-\nneten Wahlkreises\noder\n2. gegen Einsendung des Wahlscheines an die für Sie zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag\nangegebene Stelle des auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreises durch Briefwahl.\nNach § 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes darf jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal\nund nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl\nherbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht, wird nach § 107 a Abs. 1\nund 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nBitte nachstehende „Wichtige Hinweise für den Briefwähler\" und umseitigen „Wegweiser für die\nBriefwahl\" genau beachten.\nWichtige Hinweise für den Briefwähler\n1. Die Stimmabgabe bei der Briefwahl ist nur gültig, wenn in der unteren Hälfte des Wahlscheines\ndie „Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl\" mit Ort, Datum und Unterschrift versehen und\nder Wahlschein dem roten Wahlbriefumschlag beigefügt ist.\n2. Den Wahlschein nicht in den blauen Wahlumschlag legen, sondern mit diesem in den roten\nWahlbriefumschlag stecken.\n3. Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Gebrechen nicht in der Lage sind,\nden Stimmzettel eigenhändig auszufüllen, können sich dabei einer Vertrauensperson bedienen.\nDiese unterzeichnet auch die „Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl\".\n4. Wahlbrief rechtzeitig zur Post geben: Spätestens am Freitagvormittag vor der Wahl ( ................... .\n................. ... 19 ...... ), bei entfernt liegenden Orten noch früher; von außerhalb der\nBundesrepublik Deutschland erforderlichenfalls mit Luftpost zurückschicken.\n5. Der Wahlbrief wird innerhalb des Bundesgebietes und Berlin (West) gebührenfrei befördert. Bei\nInanspruchnahme einer besonderen Versendungsform (z. B. Eilzustellung, Einschreiben) ist der\ndie jeweils gültige Briefgebühr übersteigende Betrag zu entrichten.","1850                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nnoch Anlage 11\n(zu § 28 Abs. 3)\nRückseite des Merkblatts zur Briefwahl\nWegweiser für die Briefwahl\n1                                                               4\nWeißen Stimmzettel persönlich ankreuzen. Sie                      .. Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl\"\nhaben zwei Stimmen: Erststimme links, Zweit-                     auf dem Wahlschein mit Ort, Datum und Unter-\nstimme rechts.                                                    schrift versehen.\n2                                                               5\nWeißen Stimmzettel in blauen Wahlumschlag                        Wahlschein zusammen mit blauem Wahlum-\nlegen.                                                           schlag in den roten Wahlbriefumschlag stecken.\n3                                                               6\nBlauen Wahlumschlag zukleben       und   Siegel-                   Roten Wahlbriefumschlag zukleben, unfrankiert\nmarke hinten aufkleben.                                            zur Post geben (außerhalb der Bundesrepublik\nDeutschland: frankiert) oder in der darauf an-\ngegebenen Stelle abgeben.\nBeachten Sie bitte, daß der Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen ist!","Nr. 66 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979                                                                                              1851\nAnlage 12\n(zu§ 34 Abs. 1)\nAn den\nKreiswahlleiter\nKreiswahl vorschlag\nder  1) ....... .\nfür die Wahl zum Deutschen Bundestag am ......................... .\nim Wahlkreis .\n(Nummer und Name)\n1. Auf Grund der §§ 18 ff. des Bundeswahlgesetzes und des § 34 der Bundeswahlordnung wird als Bewerber\nvorgeschlagen\nFamilienname:\nVornamen:      ........................................................................................................................................................................... .\nTag der Geburt:\nGeburtsort: ........................................................................................................................................................................... .\nBeruf oder Stand: ..\nAnschrift (Hauptwohnung)\nStraße, Hausnummer: .................. .\nPostleitzahl, Wohnort: ...................................................................................................................................................... ..\n2. Vertrauensmann für den Kreiswahlvorschlag ist:\n(Familienname, Vorname)\n(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf)\nStellvertreter ist:\n(Familienname, Vorname)\n(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf)\n3. Dem Kreiswahlvorschlag sind ...... Anlagen beigefügt, und zwar\na) Zustimmungserklärung des Bewerbers,\nb) Bescheinigung der WäLlbarkeit des Bewerbers,\nc) ...... Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner des\nKreiswahlvorschlages 2 ), soweit diese nicht als Mitglied des Vorstandes des Landesverbandes einer\nPartei oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, als Mitglieder von Vorständen der nächstniedrigen\nGebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, unterzeichnen.","1852                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nd) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Verlreterversamm-\nlun!J nebst Versicherungen an Eides Statt (§ 21 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes) 3),\ne) der Nachweis, daß dem Landeswahlleiter eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände\nvorliegt 4).\n,., den                           19 ..\n(Persönliche und handschriftliche Unterschriften von drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes\nder Partei 1 ) oder von drei Wahlberechtigten 5))\n(Name)                                      (Name)                                      (Name)\n(Funktion) 6)                               (Funktion) 6)                                (Funktion) 6)\n1) Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung. Bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) ist als\nBezeichnung das Kennwort anzugeben.\n2) Bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) und bei Kreiswahlvorschlägen von solchen Parteien, die\nim Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen\nmit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren,\n3) Nur bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien.\n4) Krciswahlvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem\nVorsitzenden oder seinem Stellvertreter, oder wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen\nGebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unter-\nzeichnet sein, oder es muß der Nachweis beigefügt werden, daß dem Landeswahlleiter eine entsprechende Vollmacht der anderen\nbeteiligten Vorstiindc vorliegt.\n5) Bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) haben die ersten drei Unterzeichner ihre Unterschriften\nauf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten.\n6) Entfällt bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes); statt dessen sind hier Familienname, Vor-\nnamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der ersten drei Unterzeichner des Wahlvorschlages anzugeben, damit\ndiesen ihre Wahlrechtsbescheinigungen zugeordnet werden können.","Nr. 66 -           Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979                                                                                            1853\nAnlage 13\n(zu § 34 Abs. 4)\nFormblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag)\nEine Unterschrift ist nur gültig, wenn sie der Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet hat. Zu\nKreiswahlvorschlägen von Parteien dürfen Unterschriften erst gesammelt werden, wenn der Wahlvorschlag\naufgestellt ist; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unter-\nschrift nur einen Kreiswahlvorschlag unterstützen. Wer mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, macht\nsich nach § 108 d i. V. mit § 107 a des Strafgesetzbuches strafbar.\nAusgegeben\n.................. , den ............................. 19 .... ..\n(Dienstsiegel der Dienststelle\ndes Kreiswahlleiters)                                                                                                          Der Kreiswahlleiter\nUnterstützungsunterschrift\nIch unterstütze hiermit durch meine Unterschrift den Kreiswahlvorschlag\nder ....................................................................................................... .\n(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort)\nbei der Wahl zum ..... Deutschen Bundestag,\nin dem ....... .\n(Familienname, Vornamen, Anschrift - Hauptwohnung-)\nals Bewerber im Wahlkreis ................................................................................................................................................... .\n(Nummer und Name)\nbenannt ist.\n(Vom Unterzeichner vollständig in Maschinen- oder Druckschrift auszufüllen)\nFamilienname:            ....\nVornamen:\nTag der Geburt: ...\nAnschrift (Hauptwohnung)\nStraße, Hausnummer: .. .\nPostleitzahl, Wohnort: ............................................................................................................... .\nIch bin damit einverstanden, daß für mich eine Bescheinigung des Wahlrechts eingeholt wird                                                                         1) •\n.... , den .        ................ ·········· 19 ......\n(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)\n(Nicht vom Unterzeichner auszufüllen)\nBescheinigung des Wahlrechts 2 )\nDer/Die vorstehende Unterzeichner(in) ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.\nEr/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht nach § 13\ndes Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und im oben bezeichneten Wahlkreis wahlberech-\ntigt.\n................................................. , den .........      ...................... 19 ... ..\n(Dienstsie9el)                                                                                                      Die Gemeindebehörde\n1) Wenn der Unterzeichner die Bescheinigung seines Wahlrechts selbst einholen will, streichen.\n2)  Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehörde jeweils nur einmal für einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste bescheinigt\nwerden.","1854                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nnoch Anlage 13\n(zu § 34 Abs. 4)\nBescheinigung des Wahlrechts 1)                                             2)\nfür die Wahl zum Deutschen Bundestag\nam ..................................................................\nHerr/Frau\nFamilienname:\nVornamen:\nTag der Geburt:\nAnschrift (Hauptwohnung)\nStraße, Hausnummer:\nPostleitzahl, Wohnort:\nist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.\nEr/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes,\nist nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und\nist im Wahlkreis\n(Nummer und Name)\nwahlberechtigt.\n............................................................... , den ...................................... :......... 19....... .\n(Dienstsiegel)                                                                                         Die Gemeindebehörde\n1) Muster für den Fall einer gesonderten Erteilung der Wahlrechtsbescheinigung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 der Bundeswahlordnung.\n2) Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehörde jeweils nur einmal für einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste bescheinigt\nwerden.","Nr. 66 -           Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979                                                                                               1855\nAnlage 14\n(zu § 34 Abs. 5 Nr. 1)\nZustimmungserklärung 1)\nIch\nFamilienname:\nVornamen:\nTag der Geburt:\nGeburtsort:\nBeruf oder Stand:\nAnschrift (Hauptwohnung)\nStraße, Hausnummer:\nPostleitzahl, Wohnort:\nstimme meiner Benennung als Bewerber im Kreiswahlvorschlag\nder\n(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort)\nim Wahlkreis ............................................................................................................................................................................... .\n(Nummer und Name)\nfür die Wahl zum ...... Deutschen Bundestag\nzu.\nIch versichere, daß ich für keinen anderen Wahlkreis meine Zustimmung zur Benennung als Bewerber\ngegeben habe 2).\nIch habe außerdem meiner Benennung als Bewerber auf der Landesliste\nder ................................................................................................................................................................................................ .\n(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)\nim Land .......................................................................................................................................................................................... .\n(Name des Landes)\nzugestimmt 2).\n................................................ , den .................................... 19 ..... .\n(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)\n1) Vollständig und in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen.\n2) Nichtzutreffendes streichen.","1856                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage 15\n(zu§ 34 Abs. 5 Nr. 2 und\n§ 39 Abs. 4 Nr. 2)\nBescheinigung der Wählbarkeit\nfür die Wahl zum Deutschen Bundestag\nam ....... .\nHerr/Frau\nFamilienname:\nVornamen:\nTag der Geburt:\nGeburtsort: .................. .\nBeruf oder Stand: ................................................................................................................................................................. .\nAnschrift (Hauptwohnung)\nStraße, Hausnummer:\nPostleitzahl, Wohnort: ........................................................................................................................................................ .\nist am Wahltage seit mindestens einem Jahr Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes\nund nicht von der Wählbarkeit nach § 15 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes ausgeschlossen .\n................................................................ , den ................................................ 19 ........\n(Dienstsiegel)                                                                                                   Die Gemeindebehörde","Nr. 66 -        Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979                                                                                   1857\nAnlage 16\n(zu § 34 Abs. 5 Nr. 3)\nNiedersdnift iiber die Aufstellung des Wahlkreisbewerbers\n................................................ , den ................................... 19 ..... .\nNiederschrift 1)\n(sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift)\nüber die Mitgliederversammlung/ allgemeine Vertreterversammlung /besondere Vertreterversammlung                                                                              2)\nzur Aufstellung des Wahlkreisbewerbers\nder ...................................... .\n(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)\nfür den Wahlkreis ......\n(Nummer und Name)\nzur Wahl zum ...... Deutschen Bundestag.\nD ··········· ............ .\n(einberufende Stelle der Partei)\nhatte am .                                             .. durch .................................... .\n(Form der Einladung)\neine Mitgliederversammlung der Partei im Wahlkreis                                    2)\n(Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt\nihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder.)\ndie Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung 2 )\n(Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach § 21 Abs. 1 Satz 3 des\nBundeswahlgesetzes für die Aufstellung des Wahlkreisbewerbers gewählt worden sind.)\ndie Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung 2)\n(Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei allgemein für bevorstehende\nWahlen nach § 21 Abs. 1 Satz 4 des Bundeswahlgesetzes gewählte Versammlung.)\nauf den .............................................. 19 ..... .        .......... Uhr,\nnach ....................... .\n(Anschrift des Versammlungsraums mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)\nzum Zwecke der Aufstellung eines Wahlkreisbewerbers                                          2)\nzum Zwecke der Wiederholung der Abstimmung über die Aufstellung eines Wahlkreisbewerbers                                                                            2)\neinberufen.\nErschienen waren                       . stimmberechtigte Mitglieder 2 ) 3 )/Vertreter                          2 ) 3 ).\n(Zahl)\nDie Versammlung wurde geleitet von:\n(Vor- und Familienname)\nDie Versammlung bestellte zum Schriftführer:\n(Vor- und Familienname)","1858                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nDer Versammlungsleiter stellte fest,\n1. daß die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei im Wahlkreis\nin der Zeit vom . ............... .. ... ............. .. ... ....... ..... .......... ....... .. ... bis ............................................................................ .\nfür die besondere Vertreterversammlung 2)\nfür die allgemeine Vertreterversammlung 2)\ngewählt worden sind,\n2. daß die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt\nworden ist 2 ),\ndaß auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht\nund das W <1hlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt\nwird 2),\n3. daß nach der Satzung der Partei                              2)\ndaß nach den allgemein für Wahlen der Partei geltenden Bestimmungen 2)\ndaß nach dem von der Versmnmlung gefaßten Beschluß 2)\nals Bewerber gewählt ist, wer 4)                             .........................................................................................................................................\n4. daß mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und daß jeder stimmberechtigte Teilnehmer\nauf dem Stimmzettel unbeobachtet den Namen des von ihm bevorzugten Bewerbers zu vermerken hat.\nAls Bewerber wurden vorgeschlagen:\n1.  ······································································································································································································\n2.  ······································································································································································································\n3.  ······································································································································································································\n(Familiennamen, Vornamen, Anschriften)\nFür die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel verwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teil-\nnehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer vermerkten den Namen des von ihnen\ngewünschten Bewerbers auf dem Stimmzettel und gaben diesen verdeckt ab.\nNach Schluß der Stimmabgabe wurde das Wahlergebnis festgestellt und verkündet.\nEs erhielten:\n1. .......................... .                                                                                                                                                           Stimmen\n2. ............................ .                                                                                                                                                         Stimmen\n3. .......................... .                                                                                                                                                           Stimmen\n(Familiennamen und Vornamen der Bewerber)\nStimmenthaltungen:\nUngültige Stimmen:\nzusammen\nHiernach hatte ............................................................................................................................................................................ .\n(Familienname, Vornamen des erfolgreichen Bewerbers)\n- keiner der Vorgeschlagenen 2)\ndie erforderliche Stimmenmehrheit erhalten.\nIn einem 2. Wahlgang                   5)  wurde zwischen folgenden Bewerbern\n1. ................................ .\n2. .............................. .\n(Familiennamen und Vornamen der Bewerber)\nin der gleichen Weise wie beim 1. Wahlgang abgestimmt.\nDabei erhielten:\n1. .. ................. .                                                                                                                                                                 Stimmen\n2. ................... .                                                                                                                                                                  Stimmen\n(Familiennamen und Vornamen der Bewerber)\nStimmenthaltungen:\nUngültige Stimmen:\nzusammen","Nr. 66 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979                                           1859\nHiernach ist uls Bewerber gewählt:\n(Familienname, Vornamen, Anschrift    Hauptwohnung -)\nEinwendungen gegen das Wuhlergebnis wurden - nicht                   2)   - erhoben, aber von der Versammlung zurück-\ngewiesen 2 ).\nDie Versammlung beauftragte\n(Familiennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern)\nneben dem Leiter die Versicherung an Eides Statt darüber abzugeben, daß die Aufstellung des Bewerbers\nin geheimer Abstimmung erfolgt ist.\nDer Leiter der Versammlung                                                   Der Schriftführer\n(Vor- und F<1miJienname des Unterzeichners in Maschinen-              (Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-\noder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift)                  oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift)\n1) Bei Aufstellung von Bewerbern gemäß § 21 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes ist für jeden Wahlkreis eine gesonderte Niederschrift\nzu erstellen.\n2) Nichtzutreffendes streichen.\n3) Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familiennamen und Anschriften der Teilnehmer hervor-\ngehen.\n4) Wahlverfahren (z. B. einfache, absolute Mehrheit) angeben.\n5) Wenn nach eiern W<1hlverfahren vorgesehen.","1860                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage 17\n(zu § 34 Abs. 5 Nr. 3)\nVersicherung an Eides Statt\nvVir versichern dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises\n(Nummer und Name)\nan Eides Statt    1 ),\ndaß die Mitgliederversamrnlun9 /Vertreterversammlung                   2)\nder\n(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)\nim Wahlkreis\nam\nin\n(Ort)\nin geheimer Abstimmung beschlossen hat,\n(T'<.llnilienname, Vornamen, Anschrift - Hauptwohnung-)\nals Bewerber im Kreiswahlvorschlag der vorbezeichneten Partei für den oben genannten Wahlkreis\nzur Wahl zum ...... Deutschen Bundestag\nzu benennen.\n.......................... , den             19\nDer Leiter der Versammlung                                    Die von der Versammlung bestimmten 2 Teilnehmer\n(Name des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift\nund handschriftliche Unterschrift)\n(Namen der Unterzeichner in Maschinen- oder Druckschrift\nund handschriftliche Unterschriften)\n1) Auf die Strafbarkeit einer vorsätzlich falsch abgegebenen Versicherung an Eides Statt wird hingewiesen.\n2) Nichtzutreffendes streichen.","Nr. 6G -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979                                                                                  1861\nAnlage 18\n(zu § 36 Abs. 6)\nNiederschrift\nüber die Sitzung des Kreiswahlausschusses\nzur IJnf.scheidung über die Zulassung der eingereichten Kreiswahlvorschläge\nfür die Wahl zum Deutschen Bundestag\nam\n...... , den                                                        19\nI. Zur Prüfung der eingereichten Kreiswahlvorschläge für die Bundestagswahl\nam.\nim Wahlkreis\n(Nummer und Name)\nund zur Entscheidung über ihre Zulassung trat heute nach ordnungsgemäßer Ladung der Kreiswahl-\nausschuß zusammen.\nEs waren erschienen:\n1.                                                                                                als Vorsitzender/ als stell-\nvertretender Vorsitzender\n2.                                                                                                 als Beisitzer\n3.                                                                                                 als Beisitzer\n4.                                                                                                als Beisitzer\n5.                                                                                                 als Beisitzer\n6.                                                                                                 als Beisitzer\n7.                                                                                                als Beisitzer.\n(Familiennamen, Vornamen, Wohnorte)\nFerner waren zugezogen:\nals Schriftführer\nund\nals Hilfskräfte.\nAls Vertrauensmänner für die Kreiswahlvorschläge waren erschienen:\n1. Für\n(Bezeichnung des Wahlvorschlages)\n(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort)\n2. Für\n(Bezeichnung des Wahlvorschlages)\n(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort)\nusw.\nII. Der Vorsitzende eröffnete um                                           die Sitzung damit, daß er die Beisitzer\nund den Schriftführer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über\ndie ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem\nWahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtete. Er stellte fest, daß Ort, Zeit und\nTagesordnung der Sitzung nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 86 Abs. 2 der Bundeswahlordnung\nöffentlich bekanntgemacht und die Vertrauensmänner aller eingereichten Kreiswahlvorschläge schrift-\nlich - fernmündlich - geladen worden sind.\nIII. Der Vorsitzende legte dem Kreiswahlausschuß folgende Kreiswahlvorschläge vor:\n1.                                                  eingegangen am                                                  19               .................... Uhr\n2.                                                  eingegangen am ............... .                                19 .. ..        ..................... Uhr\n3.                                                  eingegangen am .............................................. . 19 ...... .. ........................ Uhr\nusw.\nEr berichtete über das Ergebnis seiner Vorprüfung.","1862                                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nIV. An Hand der auf den Kreiswahlvorschlägen befindlichen Eingangsvermerke wurde festgestellt, daß\nkein Kreiswahlvorschlag - folgende Kreiswahlvorschläge - verspätet eingegangen ist - sind-:\n1. ................................................................................................      eingegangen am ................................................ 19........                                     .. ...................... Uhr\n2. ................................................................................................      eingegangen am ................................................ 19........                                     .. ................. Uhr.\nDer Vertrauensmann/Die Vertrauensmänner des/der betroffenen Wahlvorschlages/Wahlvorschläge\nwurde(n) gehört.\nDer Kreiswahlausschuß wies sodann diese(n) Wahlvorschlag/Wahlvorschläge durch Beschluß zurück.\nV. Bei der Prüfung der übrigen Kreiswahlvorschläge ergaben sich keine/folgende Mängel\n(Wahlvorschlag und Art des Mangels angeben):\nZu den festgestellten Mängeln des/der Wahlvorschlages/Wahlvorschläge wurde(n) der Vertrauens-\nmann/ die Vertrauensmänner des/ der betroffenen Wahlvorschlages/Wahlvorschläge gehört.\nVI. Auf Grund der festgestellten Mängel beschloß der Kreiswahlausschuß, folgende Kreiswahlvorschläge\nzurückzuweisen:\n1. ······································· ............................................................................................................................................................................................................... ..\n2. ........................................................................................................................................................................................................................................................\nusw.\nVII. Die Namen/Die Kurzbezeichnungen der Parteien .................................................................................................. .\ngaben zu Verwechslungen Anlaß.\nBei dem anderen Kreiswahl vorschlag (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) .............................................. ..\n............................................................ fehlte das Kennwort/war das Kennwort geeignet, Verwechslungen\nhervorzurufen/erweckte das Kennwort den Eindruck, als handele es sich um den Kreiswahlvorschlag\neiner Partei.\nDer Vertrauensmann/Die Vertrauensmänner des/ der betroffenen Wahlvorschlages/Wahlvorschläge\nwurde(n) dazu gehört.\nVIII. Zur Vermeidung von Verwechslungen beschloß der Wahlausschuß,\n-     dem Wahlvorschlag ............................................................ folgende Unterscheidungsbezeichnung bei-\nzufügen: ....................................................................................................................................................................... .\n-     dem Wahlvorschlag ............................................................ den Bewerbernamen als Kennwort zu geben.\nIX. Der Kreiswahlausschuß beschloß sodann, folgende Kreiswahlvorschläge zuzulassen:\n1. Kreiswahl vorschlag der ........................................................................................................................................... .\n(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort)\n(Familienname, Vornamen des Bewerbers)\n(Beruf oder Stand)\n(Tag der Geburt, Geburtsort)\n(Straße, Hausnummer)\n{Postleitzahl, Wohnort -                            Hauptwohnung-)","Nr. 66 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979                                                                                                     1863\n2. Kreiswahlvorschlag der\nusw.\nX. Die Entscheidung des Kreiswahlausschusses erfolgte einstimmig./Der Kreiswahlausschuß beschloß\nmit Stimmenmehrheit./Bei Stimmengleichheit gab die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.\nDie Sitzung war öffentlich.\nXI. Der Kreiswahlleiter gab die Entscheidung des Kreiswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß\nan die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und wies auf den zulässigen\nRechtsbehelf hin.\nXII. Vorstehende Niederschrift wurde vorgelesen, von dem Kreiswahlleiter, den Beisitzern und dem\nSchriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben:\nDie Beisitzer\n1. .. ................................................................................................................... .\nDer Kreiswahlleiter\n2. ........................................................................................................................\n3 . ........................................................................................................................\nDer Schriftführer\n4. .......................................................................................................................\n5. ...................................................................... ······· ..........................................\n6. ··········· ..........................................................................................................","1864                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage 19\n(zu§ 39 Abs. 1)\nAn den\nLandeswahlleiter\nLandesliste\nder\n(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)\nfür die Wahl zum Deutschen Bundestag am ....................................................................................................................... .\n1. Auf Grund der §§ 18 ff. des Bundeswahlgesetzes und des § 39 der Bundeswahlordnung werden als Bewer-\nber für das Land ................................................................................................. 1) vorgeschlagen:\nAnschrift\nFamilienname                                     Beruf                        Tag der Geburt                     (Hauptwohnung)\nLfd.\nNr.                                                               oder Stand                                                               Straße, Hausnummer\nVornamen                                                                        Geburtsort                     - Postleitzahl, Wohnort\n.................................... ················································\n2\n..................................... ····························-···················\nusw.\n2. Vertrauensmann für die Landesliste ist:\n(Familienname, Vorname)\n(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf)\nStellvertreter ist:\n(Familienname, Vorname)\n(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf)\n::i. Der Landesliste sind ............ Anlagen beigefügt, und zwar\na)             Zustimmungserklärungen der Bewerber,\nb)              Bescheinigungen der Wählbarkeit der Bewerber,\nc)             Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner 2),\nd} eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversamm-\nlung nebst Versicherungen an fädes Statt (§ 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 6 des Bundeswahl-\ngesetzes),\ne) eine Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände 3).\nden ................................................ 19....... .\n(Persönlkhe und handschriftliche Unterschriften von drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei) 3) ')\n(Name)                                                        (Name)                                                                   (Name)\n(Funktion)                                                    (Funktion)                                                               (Funktion)\n1) Bundesland angeben.\n2) Bel Landeslisten von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener\nWahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren.\n3) Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine entsprechende schrift-\nliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt.\n4) Die Landesliste muß von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des L,mdesverbandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden\noder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei im Lande keinen Landesverband\noder keine einheitliche Landesorganisation, so muß die Landesliste von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände,\ndie im Bereith des Landes liegen, unterzeichnet sein. Siehe auch Anmerkung 3),","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979                                                                                                           1865\nAnlage 20\n(zu § 39 Abs. 3)\nFormblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste)\nEine Unterschrift ist nur gültig, wenn sie der Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet hat.\nUnterschriften dürfen erst gesammelt werden, wenn die Landesliste aufgestellt ist. Vorher geleistete Unter-\nschriften sind ungültig. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur eine Landesliste unterstützen.\nWer mehrere Landeslisten unterzeichnet, macht sich nach § 108 d i. V, mit § 107 a des Strafgesetzbuches\nstrafbar.\nAusg·egeben\nden .............................. 19 ..... .\n(Dienstsiegel der Dienststelle                                                                                                     Der Landeswahlleiter\ndes Landeswahlleiters)\nUnterstützungsunterschrift\nIch unterstütze hiermit durch meine Unterschrift die Landesliste\nder .................................................................................................................................................................................................. .\n(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)\nbei der Wahl zum ..... Deutschen Bundestag\nfür das Land\n(Name des Landes)\n(Vom Unterzeichner vollständig in Maschinen- oder Druckschrift auszufüllen)\nFamilienname:\nVornamen:\nTag der Geburt:\nAnschrift (Hauptwohnung)\nStraße, Hausnummer: .............................................................................................................................................................. .\nPostleitzahl, Wohnort: ........ .\nIch bin damit einverstanden, daß für mich eine Bescheinigung des Wahlrechts eingeholt wird                                                                             1) •\n................................................. , den .................................... 19 .... ..\n(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)\n(Nicht vom Unterzeichner auszufüllen)\nBescheinigung des Wahlrechts 2)\nDer /Die vorstehende Unterzeichner(in) ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.\nEr/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht nach § 13\ndes Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und im oben bezeichneten Land wahlberechtigt.\n................................................ , den .................................... 19 .... ..\nDie Gemeindebehörde\n(Dienstsiegel)\n1) Wenn der Unterzeichner die Bescheinigung seines Wahlred1ts selbst einholen will, streichen.\n2) Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehörde jeweils nur einmal für einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste bescheinigt\nwerden.","1866                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nnoch Anlage 20\n(zu § 39 Abs. 3)\nBescheinigung des Wahlrechts 1)                                    2)\nfür die Wahl zum Deutschen Bundestag\nam ................................................................. .\nHerr/Frau\nFamilienname:\nVornamen: ............................................................................................................................................................................. .\nTag der Geburt: ................................................................................................................................................................... .\nAnschrift (Hauptwohnung)\nStraße, Hausnummer:\nPostleitzahl, Wohnort:\nist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.\nEr/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes,\nist nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und\n1st im Land ................................................................................................................................................................................. .\n(Name des Landes)\nwahlberechtigt.\n................................................ , den .................................... 19 ..... .\n(Dienstsiegel)                                                                                                  Die Gemeindebehörde\n1) Muster für den Fall einer gesonderten Erteilung der Wahlrechtsbescheinigung nach § 39 Abs. 3 in Verbindung mit § 34 Abs. 4\nNr. :l der Bundcswahlorclnun9.\n2) Das W ahlrccht darf durch die Gemeindebehörde jeweils nur einmal für einen Kreiswahlvorsc:hlag und eine Landesliste be-\nscheinigt werden.","Nr. 66 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979                                                                            1867\nAnlage 21\n(zu§ 39 Abs. 4 Nr. 1)\nZustimmungserklärung 1)\nIch\nFamilienname:\nVornamen: ..\nTag der Geburt:\nGeburtsort: ..\nBeruf oder Stand:\nAnschrift (Hauptwohnung)\nStraße, Hausnummer: ...\nPostleitzahl, Wohnort:\nstimme meiner Benennung als Bewerber in der Landesliste\nder\n(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)\nfür das Land ............................... .\n(Name des Landes)\nzur Wahl zum ...... Deutschen Bundestag\nzu.\nIch versichere, daß ich für keine andere Landesliste im Wahlgebiet meine Zustimmung zur Benennung als\nBewerber gegeben habe 2).\nIch habe außerdem meiner Benennung als Bewerber in dem Kreiswahlvorschlag\nder\n(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort)\nfür den Wahlkreis\n(Nummer und Name)\nzugestimmt 2).\n................................................ , den .................................... 19 ..... .\n(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)\n1) Vollständig und in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen.\n2) Nichtzutreffendes streichen.","1868                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage 22\n(zu § 39 Abs. 4 Nr. 3)\nNiederschrift über die Aufstellung der Landesliste\n............. , den .................................... 19 ..... .\nNiederschrift\n(sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift)\nüber die Mitgliederversammlung/ allgemeine Vertreterversammlung /besondere Vertreterversammlung 1)\nzur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste\nder   ...\n(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)\nfür das Land ...................................... .\n(Name des Landes)\nzur Wahl zum ...... Deutschen Bundestag.\nD ································\n(einberufende Stelle der Partei)\nhatte am ..                                       .......... durch ......... .\n(Form der Einladung)\neine Mitgliederversammlung der Partei im lande 1)\n(Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber für eine Landesliste ist eine Versammlung der im Zeit-\npunkt ihres Zusammentritts im Lande zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder.)\ndie Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung 1)\n(Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach § 27 Abs. 5 in Ver-\nbindung mit § 21 Abs. J Satz 3 des Bundeswahlgesetzes im Land für die Aufstellung der Bewerber einer\nLandesliste für das Land gewählt worden sind.)\ndie Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung 1)\n(Allgemeine Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach der Satzung der\nPartei allgemein für bevorstehende Wahlen nach § 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 4 des\nBundeswahlgesetzes gewählt worden sind.)\nauf den                                             .................. , ................... Uhr,\nnach\n(Anschrift des Versammlungsraums mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)\nzum Zwecke der Aufstellung einer Landesliste\neinberufen.\nErschienen waren .................. stimmberechtigte Mitglieder 1) 2 )/Vertreter 1)                          2 ).\n(Zahl)\nDie Versammlung wurde geleitet von:\n(Vor- und Familienname)\nDie Versammlung bestellte zum Schriftführer:\n(Vor- und Familienname)\nDer Versammlungsleiter stellte fest,\nl. daß die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei im Lande\nin der Zeit vom ........................................................................... bis .................................................................... .\nfür die besondere Vertreterversammlung 1)\nfür die allgemeine Vertreterversammlung 1 )\ngewählt worden sind,\n2. daß die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt\nworden ist1),\ndaß auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht\nund das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt\nwird 1),","Nr. 66 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979                                                                                         1869\n3. daß nach der Satzung der Partei\ndaß nach den allgemein für Wahlen der Partei geltenden Bestimmungen 1 )\ndaß nach dem von der Versammlung gefaßten Beschluß 1)\nals Bewerber gewählt ist, wer       3)\n4. daß mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und daß jeder stimmberechtigte Teilnehmer\nauf dem Stimmzettel unbeobachtet den/die Namen des/der von ihm bevorzugten Bewerber(s) und die\nReihenfolge zu vermerken hat.\nDie Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge wurden in der Weise durchgeführt, daß über\ndie Bewerber\n1. Nr.                                                                                                                              einzeln\n2. Nr.                                                                                                                              gemeinsam\nmit verdeckten Stimmzetteln abgestimmt worden ist. Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel\nverwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungs-\nteilnehmer vermerkten den/die Namen des/der von ihnen gewünschten Bewerber(s) auf dem Stimmzettel\nund gaben diesen verdeckt ab. Nach Schluß der Stimmabgabe wurden die Stimmen ausgezählt, die gewählten\nBewerber ermittelt und das Wahlergebnis bekanntgegeben. Die einzelnen Wahlgänge ergaben, daß für die\nLandesliste folgende Bewerber in der nachstehenden Reihenfolge aufgestellt sind 4):\nAnschrift\nFamilienname                                               Tag der Geburt                        (Hauptwohnung}\nLfd.                                                      Beruf\n- Straße, Hausnummer\nNr.                                                    oder Stand\nVornamen                                                      Geburtsort                      - Postleitzahl, Wohnort,\nLand\n···································· ····································--·-·-------···\n2\n··············-····················· .... ; ............................................. .\nusw.\nEinwendungen gegen das Wahlergebnis wurden - nicht - erhoben, aber von der Versammlung zurüc'\\{•\ngewiesen 1 ).\nDie Versammlung beauftragte\n.................................... ···································· ·····························.:········\n(Familiennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern)\nneben dem Leiter die Versicherung an Eides Statt darüber abzugeben, daß die Aufstellung der Bewerber und\ndie Festlegung ihrer Reihenfolge auf der Landesliste in geheiID:er Abstimmung erfolgt sind.\nDer Leiter der Versammlung                                                                   Der Schriftführer\n(Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-                     (Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-\noder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift)                         oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift)\n1) Nichtzutreffendes streichen.\n2) Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familiennamen und Anschriften der Teilnehmer hervorgehen.\n3) Wahlverfahren (z. B. einfache, absolute Mehrheit) angeben.\n4) Die Bewerber können unter Verwendung des nachstehenden Schemas auch in einer Anlage aufgeführt werden.","1870                                               Bundesgesetzblatt, Jahrfrang 1979, Teil I\nAnlage 23\n(zu § 39 Abs . 4 Nr. 3)\nVersicherung an Eides Statt\nWir versichern dem Landeswahlleiter des Landes\n(Name des Landes)\nan Eides Statt 1),\ndaß die Verl:retcrvcrsammlunq/Mituliedcrversammlung 2)\nder\n(N<1me der Partei und ihre Kurzbezeichnung)\nim Lande\nam ...\nin ......................................... .\n(Ort)\ndie Bewerber für die Landesliste der vorbezeichneten Partei\nund ihre Reihenfolge auf der Landesliste\nfür das oben genannte Land\nzur Wahl zum ... Deutschen Bundestag\nin geheimer Abstimmung\nfestgelegt hat.\n....... , den                    19 ..\nDer Leiter der Versammlung                                Die von der Versammlung bestimmten 2 Teilnehmer\n(Name des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift\nund l1andschriftliche Unterschrift)\n(Name der Unterzeichner in Maschinen- oder Druckschrift\nund handschriftliche Unterschrift)\n1) Auf die Strafbarkeit einer vorsätzlich falsch abgegebenen Versicherung an Eides Statt wird hingewiesen.\n2) Nichtzutreffendes streichen.","Nr. 66 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979                                                                                                            1871\nAnlage 24\n(zu § 44 Abs. 1)\nErklärung\nüber den Ausschluß von der Verbindung von Landeslisten\nAn den\nßundeswahlleiter\nGustav-Stresemann-Ring 11\nPostfach 55 28\n6200 Wiesbaden\nAls Vertrauensmann und Stellvertreter für die Landesliste\nder\n(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)\nfür das Land\n(Name des Landes)\nerklären wir zur Wahl zum .... Deutschen Bundestag\ngemäß den §§ 7 und 29 des Bundeswahlgesetzes\nden Ausschluß von der Verbindung dieser Landesliste mit folgenden Landeslisten der oben genannten Partei:\n1. ······················\n2 .....\n3. ··············--------\n(Bczcichnung der Landesliste)                                                                                     (Land)\nusw.\nEine Bescheinigung des Landeswahlleiters für das Land\ndaß wir als Vertrauensmann und Stellvertreter für die Landesliste der genannten Partei in diesem Land\nbenannt sind, liegt bei/wird nachgereicht.\n................................................................ , den ................................................ 19 ...... .\n(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl,\nWohnort, Fernruf des Vertrauensmannes) 1)\n( .... des Stellvertreters) 1)\n1) Sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift, Namen außerdem in handschriftlicher Unterschrift.","1872                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage 25                                                   Stimmzettelmuster\n(zu§ 28 Abs. 3 und§ 45 Abs. 1)\n- Mindestens DIN A 4 -\nStimmzettel\nfür die Wahl zum Deutschen Bundestag im Wahlkreis 63 Kreisfreie Stadt Bonn\nam    .......................................................................\nSie haben 2 Stimmen\nhier 1 Stimme\nfür die Wahl                               für die\neines Wahlkreisabgeordneten\n{Erststimme)\n1 Schmitz, Mathias\n0\nWerkmeister               Christlich\nBonn,\nCDU       Demokratische\nUnion Deutschlands\nHohe Str. 30\n2 Kolven, Franz\nStudienrat\nBonn,\nAachener Str. 29\nSPD       Sozialdemokratische\nPartei\nDeutschlands\n0\n3 Dr. Jansen, Hildegard\nÄrztin\nBrühl,\nWiener Platz 15\nF.D.P.     Freie\nDemokratische\nPartei\n0\n4   Dr. Lange, Heinz\nHochschulprofessor\nBonn,\nDeutsche\nZentrum ~:~:iums-\nMax-Planck-Sir. 3\n0\n6 Linzbach, Josef\nBundesbeamter\nBonn,\nNeumarkt 15\nWählergruppe\nLinzbach\n0","Nr. 66 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979                         1873\nAnlage 26\n(zu§ 48 Abs. 1)\nWahlbekanntmachung\n1. Am ..\nfindet die\nWahl zum ..... Deutschen Bundestag\nstatt.\nDie Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr 1).\n2. Die Gemeinde 2) bildet einen Wahlbezirk.\nDer Wahlraum wird in .                                             .. eingerichtet.\nDie Gerncinde 3) ist in folgende .                   ..... Wahlbezirke eingeteilt:\n(Zahl)\nWahlbezirk 1: Ortsteil östlich der fü1hnlinie G-P\nWahlrnum:        Realschule in der Hauptstraße\nWahlbezirk 2: Ortsteil westlich der Bahnlinie G-P\nWahiraum:        Saal der Gastwirtschaft „Zum Löwen\"\nWahlbezirk 3: Teilort N.\nWahlraum:        Grundschule des Teilortes N.\nDie Gemeinde 4) ist in                  allgemeine Wahlbezirke eingeteilt 5).\n(Zahl)\nIn den Wc1hlbcnachrichligungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom\nbis                                   übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum an-\ngegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.\n3. Jeder \\Vahlberechtigte kann nur in dem \\Vahlraum des \\rVahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis\ner ein~Jelragcn ist.\nDie \\Vülikr !laben ihre \\Nöhlbcnachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis zur \\Vahl mitzubringen.\nDie \\ValilbcnadnichUgung soll bei der \\Vahl abgegeben werden.\nGey;ül1lt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Wahlumschlägen. Jeder Wiihler erbält bei Be-\ntreten des \\Vuhlraumcs Sl.immzcttcl und Umschlag ausgehtlndigt.\nJeder \\VLililcr hat eine Ersl,~timrne und eine Z,veitstimme.\nDer Slimn.EcHcl enthLilt jcv:rils unter fortlaufender Nummer\n1. für die \\Vahl im \\Vc1hlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreis-\nwahlvorsc.hllige unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser,\nbei anderen Kreiswahlvorschl~1gen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes\nBcv1erbers einen Kreis für die Kennzeichnung,\n2. für die \\Vahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurz-\nbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen\nLandeslisten und Enks von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.\nDer \\Vlihler gibt\nseine Erststimme in der Weise ab,\ndaß er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz\noder auf andere \\Veisc eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,\nund seine Zweitstimme in der Weise,\ndaß er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz\noder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.\nDer Stimmzettel muß vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Neben-\nraum gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden.","1874                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluß an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung\ndes Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beein-\nträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.\n5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein aus-\ngestellt ist,\na) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder\nb) durch Briefwahl\nteilnehmen.\nWer durch Briefwahl wählen will, muß sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel,\neinen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag und eine Siegelmarke be-\nschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im mit der Siegelmarke verschlossenen Wahl-\numschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag an-\ngegebenen Stelle übersenden, daß er dort spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief\nkann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.\n6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des\nBundeswahlgesetzes).\nWer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis ver-\nfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar\n(§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).\n................................................................ , den ................................................ 19.....•.\nDie Gemeindebehörde\n1) Bei abweichender Festsetzung der Wahlzeit durch den Landeswahlleiter ist die festgesetzte Wahlzeit einzusetzen.\n2) Für Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden.\n3) Für Gemeinden, die in wenige Wahlbezirke eingeteilt sind.\n4) Für Gemeinden, die in eine größere Zahl von Wahlbezirken eingeteilt sind.\n5) Wenn Sonderwahlbezirke gebildet sind, sind diese einzeln aufzuführen.","Nr. 66 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979                           1875\nAnlage 27\n(zu§ 71 Abs. 7 und§ 75 Abs. 4)\nWahlbezirk (Name oder Nr.) 1)\nBriefwahlvorstand Nr.1)\nGemeinde/Kreis 1)\nWahlkreis/Land 1)\nSchnellmeldung\nüber das Ergebnis der Wahl zum Deutschen Bundestag\nam\nDie Meldung ist auf schnellstem Wege (Fernsprecher, Fernschreiber, Telegramm, Bote) zu erstatten:\nvom Wahlvorsteher an Gemeindebehörde/Kreiswahlleiter,\nvon der Gemeindebehörde an Kreisverwaltungsbehörde/Kreiswahlleiter,\nvom Briefwahlvors teher an Gemeindebehörde/ Kreisverwaltungsbehörde/Kreiswahlleiter,\nvom Kreiswahlleiter an Landeswahlleiter,\nvom Landeswahlleiter an Bundeswahlleiter.\n1\nKennbuchstabe j      )\nAl+ A2       Wahlberechtigte 3)\nWähler (nur Urnenwahl/nur Briefwahl/Urnen und Briefwahl)    1)\nUngültige Erststimmen\nGültige Erststimmen\nVon den gültigen Erststimmen entfallen auf\nName der Partei - Kurzbezeichnung -\noder Kennwort des anderen Kreiswahlvorschlages                               Stimmenzahl\n1 D1  1  1.\n~2.\n(usw. lt. Stimmzettel)                                 Zusammen\nAls gewählt gelten kann der Bewerber')\nName der Partei - Kurzbezeichnung -\noder Kennwort des anderen\nKreiswahlvorschlages","1876                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil J\nUngültige Zweitstimmen\nF       Gültige Zweitstimmen\nVon den gültigen Zweitstimmen entfallen auf\n/ Name der Partei - Kurzbezeichnung -                                                                            Stimmenzahl\n1. ............................ ·····················································.\nl  F2    1 2.\n(usw. lt. Stimmzettel)\nZusammen\n(Unterschrift)\nBei telefonischer Weitermeldung Hörer erst auflegen, wenn die Zahlen wiederholt sind.\nDurchgegeben:                                                            Uhrzeit:                                Aufgenommen:\n(Unterschrift des Meldenden)                                                                                 (Unterschrift des_ Aufnehmenden)\nDie Schnellmeldung ist nach Ermittlung des Wahlergebnisses sofort weiterzugeben.\nl) Nichtzutreffendes streimen.\n2) N,1cti Absc:hnitt der Wahlniederschrift Anlage 28, bei der Briefwahl nad1 Abschnitt der Wahlniederschrift Anlage 30; siehe auch\ndie ZusHmmenstellung der Wahlerudmisse in Anlage 29.\n3) Vom Briefwahlvorstand nicht auszufüllen.\n'l Nur in der Schnellmeldung des Kreiswahlleiters angeben.","Nr. 66 -                  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979                                                       1877\nAnlage 28\n(zu§ 72 Abs. 1)\nGemeinde                                                                                                                        Wahlvorstand (Name oder Nummer)\nD    1) Allgemeiner Wahlbezirk\nKreis ....\nD    1)    Sonderwahlbezirk\nWahlkreis                                                                                                           D    1) Wahlbezirk mit beweglichem Wahlvorstand\nLand ............................................................................................................ .\nDiese Wahlniederschrift ist auf der\nletzten Seite von allen Mitgliedern\ndes Wahlvorstandes zu unterschreiben.\nWahlniederschrift\nüber die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk\nder Wahl zum Deutschen Bundestag\nam .............................................................. .\n1.    Wahlvorstand\nZu der Bundestagswahl waren für den Wahlbezirk vom Wahlvorstand erschienen:\nFamilienname                                                                     Vorname                               Funktion\n1. .......... ,............................................................................ .                                              als Wahlvorsteher\n2. ························································································                                                als stellvertretender\nWahlvorsteher\n3. ························································································                                                als Schriftführer\n4.     ························································ ............................. .                                            als Beisitzer\n5. ························································································                                                als Beisitzer\n6.                                                                                                                                         als Beisitzer\n7. ··············••·••·········· ··························································                                                als Beisitzer\nAn Stelle des(r) nicht erschienenen - ausgefallenen 2) Mitglieds(er) des Wahlvorstandes ernannte und\nverpflichtete der Wahlvorsteher den (die) folgenden anwesenden - herbeigerufenen - Wahlberechtigten\nzu(m) Mitglied(em) des Wahlvorstandes:\nFamilienname                                                                     Vorname                               Uhrzeit\n3.\nAls Hilfskräfte waren zugezogen:\nFamilienname                                                                    Vorname                               Aufgabe\n1.\n2.\n3.","1878                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n2.  Wahlhandlung\n2.1 Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung damit, daß er die übrigen Mitglieder des Wahl-\nvorstandes zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen\nbei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahl-\ngeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtete. Er belehrte sie über ihre Aufgaben.\nAbdrucke des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung lagen im Wahlraum vor,\n2.2 Der Wahlvorstand stellte fest, daß sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer\nwar. Sodann wurde die Wahlurne verschlossen - versiegelt 2); der Wahlvorsteher nahm den Schlüssel\nin Verwahrung:!).\n2.3 Damit die Wähler die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen konnten, war(en) im Wahlraum\n... Wahlzelle(n)/Sichtblende(n} mit Tisch(en) aufgestellt/ein Nebenraum/.                                                     Nebenräume her-\ngerichtet, der/die nur vom Wahlraum aus betretbar war(en) 2). Vom Tisch. des Wahlvorstandes\nkonnte(n) die/der Wahlzelle(n}/Sichtblende(n)/Eingang zu dem (den) Nebenraum/Nebenräumen über-\nblickt werden 2).\n2.4 Mit der St.immabgabe wurde um ......        .. ......... Uhr ....................... Minuten begonnen.\n2.5 Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Ver-\nzeichnis der nctchträglich erteilten Wahlscheine, indem er bei den Namen der nachträglich mit Wahl-\nscheinen versehenen Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk „Wahl-\nschein\" oder den Buchstaben „W\" eintrug. Der Wahlvorsteher berichtigte auch die Zahlen der Abschluß-\nbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet 2).\nDer Wahlvorsteher berichtigte später entsprechend das Wählerverzeichnis und die dazugehörige\nAbschlußbescheinigung unter Berücksichtigung der noch am Wahltage an erkrankte Wahlberechtigte\nerteilten Wahlscheine 2 ).                                                                                                                                      ·\n2.6 Besondere Vorfälle wi:i.hrend der Wahlhandlung waren nicht zu verzeichnen                                          2 ).\nSoweit sich besondere Vorfälle ereigneten (z. B. Zurückweisung von Wählern in den Fällen des § 56\nAbs. 6 und 7 und des § 59 der Bundeswahlordnung), wurden Niederschriften angefertigt; sie sind als\nAnlagen Nr. ........ bis . ..... beigefügt 2).\n2.7 Im Wahlbezirk befindet sich       3)\nD 1) das kleinere Krankenhaus/ Alten- oder Pflegeheim ..\n(Bezeichnung)\nD 1) das Kloster ..\n(Bezeichnung)\n• 1) die sozialtherapeutische Anstalt ...............................                ................... ..\n(Bezeichnung)\nD 1) die Justizvollzugsanstalt .............................................................................................................................. ,\n(Bezeichnung)\nfür das (die) die Gemeinde die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand angeordnet hat.\nDie personelle Zusammensetzung des (der) beweglichen Wahlvorstandes (Wahlvorstände) für die\neinzelne(n) Anstalt(en) (drei Mitglieder des Wahlvorstandes einschließlich des Wahlvorstehers oder\nseines Stellvertreters) ist aus den dieser Niederschrift als Anlagen Nr ............. bis .                                               .. beigefügten\nbesonderen Niederschriften ersichtlich.\nDer bewegliche Wahlvorstand begab sich zu der von der Gemeindebehörde bestimmten Wahlzeit in\ndie Einrichtung(en) und übergab dort den Wahlberechtigten die Stimmzettel und die Wahlumschläge.\nEr wies die Wahlberechtigten, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen\nwollten, darauf hin, daß sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Ver-\ntrauensperson in Anspruch nehmen können. Die Wähler hatten die Möglichkeit, den Stimmzettel\nunbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen.\nNach Prüfung der Wahlscheine legten die Wähler ihre Wahlumschläge in die vom beweglichen\nWahlvorstand mitgebrachte verschlossene Wahlurne. Soweit ein Wähler es wünschte, legte der\nWahlvorsteher oder sein Stellvertreter den Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne. Der beweg-\nliche Wahlvorstand vereinnahmte die Wahlscheine und brachte nach Schluß der Stimmabgabe die\nverschlossene Wahlurne und die eingenommenen Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum zurück.\nHier verblieb die verschlossene Wahlurne bis zum Schluß der Wahlzeit unter ständiger Aufsicht des\nWahlvorstandes.\n2.8  Im Sonderwahlbezirk beqab sich ein beweglicher Wahlvorstand in die Krankenzimmer und verfuhr\nwie unter 2.7 beschrieben 2),","Nr. 66 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979                             1879\n2.9   Um 18 Uhr gab der Wahlvorsteher den Ablauf der Wahlzeit bekannt. Danach wurden nur noch die\nim Wahlraum anwesenden Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen. Der Zutritt zum Wahlraum\nwurde solange gesperrt, bis der letzte der anwesenden Wähler seine Stimme abgegeben hatte.\nSodann wurde die Offentlichkeit wieder hergestellt.\nUm .       . Uhr .     .... Minuten erklärte der Wahlvorsteher die Wahl für geschlossen. Vom Wahltisch\nwurden alle nicht benutzten Stimmzettel und Wahlumschläge entfernt.\n3.    Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk\n3.1   Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wurden unmittelbar im Anschluß an die\nStimmabgabe und ohne Unterbrechung unter der Leitung des Wahlvorstehers/des stellvertretenden\nWahlvorstehers vorgenommen.\nZunächst wurde die Wahlurne geöffnet; die Wahlumschläge wurden entnommen - und mit dem Inhalt\nder Wahlurne(n) des (der) beweglichen Wahlvorstandes (Wahlvorstände) vermischt2). Der Wahl-\nvorsteher überzeugte sich, daß die Wahlurne leer war.\n3.2   a) Sodann wurden die Wahlumschläge ungeöffnet gezählt.\nDie Zählung ergab                                                        Wahlumschläge\n(= Wähler\nAn entsprechender Stelle\nin Abschnitt 4 eintragen.\nb) Daraufhin wurden die im Wählerverzeichnis eingetragenen\nStimmabgabevermerke gezählt.\nDie Zählung ergab                                                        Vermerke.\nc) Mit Wahlschein haben gewählt                                              Personen     =1B 1    1.\nb)  + c) zusammen                                                         Personen.\n0  1) Die Gesamtzahl b) + c) stimmte mit der Zahl\nder Wahlumschläge unter a) überein.\n0  1) Die Gesamtzahl b) + c) war um ................ größer\n- kleiner 2) als die Zahl der Wahlumschläge.\nDie Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgen-\nden Gründen:\n3.3   Der Schriftführer übertrug aus der - berichtigten 2) Bescheinigung über den Abschluß des Wähler-\nverzeichnisses die Zahl der Wahlberechtigten in Abschnitt 4 Kennbuchstaben \\ A 1     +A2     1 der Wahl-\nniederschrift.\n3.4   Nunmehr öffneten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers die Wahlumschläge, nahmen\ndie Stimmzettel hernus, bildeten daraus die folgenden Stapel und behielten sie unter Aufsicht:\n3.4.1 a) Mehrere Stapel aus den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und die Zweitstimme zweifelsfrei gültig\nfür den Bewerber und die Landesliste derselben Partei abgegeben worden waren, getrennt nach\nStimmen für die einzelnen Landeslisten,\nb) einen Stapel aus den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und die Zweitstimme zweifelsfrei gültig\nfür Bewerber und Landeslisten verschiedener Wahlvorschlaqsträger abgegeben worden waren,\nsowie mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst- oder nur die Zweitstimme jeweils zweifelsfrei\ngültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden war,","1880                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nc) einen Stdpcl mit dPn leeren Wahlumschlägen und den ungekennzeichneten Stimmzetteln,\nd) einen St<1pcd dlls \\Vi!lil umschUigcn, die mehrere Stimmzettel enthalten sowie\nc) ci1wn Stc1p1)! illls Wahlumschlägen und Stimmzetteln, die Anlaß zu Bedenken gaben und über die\nspäter vom WiJhlvurstand Beschluß zu fassen war.\nDie beiden Stapel zu d) und e) wurden von einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer in\nVerwahrung genommen.\n3.4.2   Die Beisitzer, die die nach a) geordneten Stapel unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben die einzelnen\nStapel zu a) in der Reihenfolge der Landeslisten auf dem Stimmzettel nacheinander zu einem Teil\ndem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüften, ob die Kennzeichnung\nder Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautete und sagten zu jedem Stapel laut an, für welchen\nBewerber und für welche Landesliste er Stimmen enthielt. Gab ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher\noder seinem Stellvertreter Anlaß zu Bedenken, so fügten sie den Stimmzettel dem Stapel zu e) bei.\nNunmehr prüfte der Wahlvorsteher den Stapel zu c) mit den ungekennzeichnet6ln Stimmzetteln und\nden leeren Wahlumschlägen, die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, über-\ngeben wurden. Der Wahlvorsteher sagte an, daß hier beide Stimmen ungültig sind.\nDanach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu a)\nund c) gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die\neinzelnen Bewerber und Landeslisten abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Erst- und\nZweitstimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen I (ZS I) vom Schrift-\nführer in Abschnitt 4 eingetragen und zwar sowohl unter dem Ergebnis der Wahl im Wahlkreis\n(Erststimmen) als auch unter dem Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen).\n3.4.3   Sodann übergab der Beisitzer, der den nach b) gebildeten Stapel unter seiner Aufsicht hatte, den\nStapel dem Wahlvorsteher.\n3.4.3.1 Der Wahlvorsteher legte die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen\nLandeslisten und las bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme ab-\ngegeben worden war. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden war,\nsagte er an, daß die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist, und bildete daraus einen weiteren\nStapel. Stimmzettel, die dem Wahlvorsteher Anlaß zu Bedenken gaben, fügte er dem Stapel zu e) bei.\nDanach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher\ngebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen\nLandeslisten abgegebenen Stimmen sowie der ungültigen Zweitstimmen. Die so ermittelten Stimmen-\nzahlen wurden als Zwischensumme II (ZS II) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen und zwar\nunter dem Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen).\n3.4.3.2 Anschließend ordnete der Wahlvorsteher die Stimmzettel aus dem Stapel zu b) neu und zwar nach\nden für die einzelnen Bewerber abgegebenen Erststimmen. Dabei wurde entsprechend 3.4.3.1 verfahren.\nDie so ermittelten Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen und der ungültigen\nErststimmen wurden ebenfalls als Zwischensumme II (ZS II) vom Schriftführer in Abschnitt 4 ein-\ngetragen und zwar unter dem Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen).\n3.4.4   Die Zählungen nach 3.4.2 und 3.4.3 verliefen wie folgt:\n0  1) Unstimmigkeiten bei der Zählung haben sich nicht ergeben.\n0  1) Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer den betreffenden\nStapel nacheinander erneut.\nDanach ergab sich Ubereinstimmung zwischen den Zählungen.\n3.4.5   Zum Schluß entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den •übrigen in den\nStapeln zu d) und e) ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der Wahlvorsteher gab\ndie Entscheidung mündlich bekannt und sagte jeweils bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber\noder für welche Landesliste die Stimme abgegeben worden war. Er vermerkte auf der Rückseite jedes\nStimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder\nungültig erklärt worden waren, und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die so er-\nmittelten gültigen und ungültigen Stimmen wurden als Zwischensummen III (ZS III) vom Schriftführer\nin Abschnitt 4 eingetragen.\n3.4.6   Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der ungültigen Erst- und Zweitstimmen sowie der\ngültigen Stimmen jeweils für die einzelnen Wahlvorschläge zusammen. Zwei vom Wahlvorsteher\nbestimmte Beisitzer überprüften die Zusammenzählung.","Nr. 66 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979                    1881\n3.5 Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammelten\na) die Stimmzettel, auf denen die Erst- und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben\nworden waren, getrennt nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen war,\nb) die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war, getrennt nach den Wahl-\nvorschliigen, defü~n die Stimmen zugefallen waren,\nc) die leer abgegebenen Wahlumschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel,\nd) die Wahlumschldge, die Anlaß zu Bedenken gegeben hatten, mit den zugehörigen Stimmzetteln,\ndie Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben hatten und\ndie Wahlumschläge mit mehreren Stimmzetteln,\nje für sich und bchiellen sie unter ihrer Aufsicht.\nDie in d) bezeichneten Wahlumschläge und Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden\nNummern ..       . .... bis .     ... beigefügt.\n3.6 Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Wahlvorstand\nals das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt und vom Wahlvorsteher mündlich bekanntgegeben.\n4.  Wahlergebnis\nKennbuchsli1ben für die Zahlenangaben                     1 4)\nWahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk „W\"\n(Wahlschein) 5)\nWahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk „W\"\n(Wahlschein) 5)\n1A  1 + A 2I  Im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragene Wahlberechtigte 5)\nWühler insgesamt (vgl. oben 3.2 a))\ndarunter Wähler mit Wahlschein (vgl. oben 3.2 c))\n6\nErgebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen)   )\nZS I ZS II       ZS III Insgesamt\nUngültige Erststimmen\nVon den gültigen Erststimmen\nentfielen auf den Bewerber\n1D11           1.                              ... ··········\n1D21           2.\n1 D31          3.\n1 D4J          4.\n(Vor und Familienname des Be-\nwerbers sowie Kurzbezeichnung der\nPartei/bei anderen Kreiswahl vor-\nsch!Jgen das Kennwort -            laut\nStimmzettel -)\nusw.\nGültige Erststimmen\ninsgesamt","1882                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nErgebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen)                                                      7)\nZS I                            ZS II                            ZS III                          Insgesamt\nE            Ungültige Zweitstimmen\nVon den gültigen Zweitstimmen\ncntfi(~lcn auf die Landesliste der\n1.\n1F21            2.\n1F31            3.\n1F41            4.\n(Kurzbezeichnung der Partei\n- laut Stimmzettel -)\nusw.\nGültige Zweitstimmen\ninsgesamt\n5.  Abschluß der Wahlergebnisfeststellung\n5.1 Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu\nverzeichnen:\nDer Wahlvorstand faßte in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse:\n5.2  Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes .............................................................................................................................................. ..\n(Vor- und Familienname)\nbeantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung                                                 8\n)  der Stimmen, weil\n(Angabe der G1ünde)\nDaraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlnieder-\nschrift enthaltene Wahlergebnis für den Wahlbezirk wurde\n0  1)  mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt\n0   1) berichtigt  9)\nund vom Wahlvorsteher mündlich bekanntgegeben.\n5.3  Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung                                                              10 )    übertragen und\nauf schnellstem Wege telefonisch - durch Boten 2) an\nübermittelt.\n5.4  Während der Wahlhandlung waren immer mindestens drei, während der Ermittlung und Feststellung\ndes Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der Wahl-\nvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend.\n5.5  Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.","Nr. 66 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979                                                                                                            1883\n5.6       Vorstehende Niederschrift wurde vom Schriftführer vorgelesen, von den Mitgliedern des Wahlvor-\nslandes genehmigt und von ihnen unterschrieben.\n······························· ................. ............... , den ................................................ 19........\n,\n(Ort)\nDer Wahlvorsteher                                                                         Die übrigen Beisitzer\n1.\nDer Stellvertreter                                                                        2,\n3.\nDer Schriftführer                                                                         4.\n5.7       Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes\n(Vor- und Familienname)\nverweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil\n(Angabe der Gründe)\n5.8       Nach Schluß des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Wahl-\nniederschrift als Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt:\na) Ein Paket mit den Stimmzetteln, die nach den für die Wahlkreisbewerber abgegebenen Stimmen\ngeordnet und gebündelt sind,\nb) ein Paket mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war,\nc) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln,\nd) ein Paket mit den leer abgegebenen Wahlumschlägen,\ne) ein Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen,\nf) ein Paket mit den unbenutzten Stimmzetteln sowie\ng) ein Paket mit den unbenutzten Wahlumschlägen.\nDie Pakete zu a) bis e) wurden versiegelt und mit dem Namen der Gemeinde, der Nummer des Wahl-\nbezirks und der Inhaltsangabe versehen.\n5.9       Dem Beauftragten der Gemeindebehörde wurden am                                                                                                                                     Uhr,\nübergeben\ndiese Wahlniederschrift mit Anlagen,\ndie Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,\ndas Wählerverzeichnis,\ndie Wahlurne - mit Schloß und Schlüssel - 2 ) sowie\nalle sonstigen dem Wahlvorstand von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Gegenstände und\nUnterlagen.\nDer Wahlvorsteher\nVom Beauftragten der Gemeindebehörde wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten\nAnlagen am                                                                                                         Uhr, auf Vollständigkeit überprüft\nund übernommen.\n(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)\nAchtung: Es ist sicherzustellen, daß die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den\nweiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.\n1) Zutreffendes ankreuzen.\n2) Nichtzutreffendes streichen.\n3) Wenn im vVahlbezirk kein beweglicher Wahlvorstand tätig war, ist der gesamte Abschnitt 2. 7 zu streichen.\n4) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die\nSchnellmeldung bei dem'.;elben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der V✓ ahlniederschrift bezeichnet sind.\n5) Die Zahlenangaben für die Kennbuchstaben        [_p.. 1 !und ~__lj    und I           A 1        +     A 2           1 sind        der berichtigten Bescheinigung über\nden Abschluß des Wählerverzeichnisses zu entnehmen (vgl. auch Abschnitt 2.5).\n6) Summe     LC    1 + L_ D  I muß mit   I B  I übereinstimmen.\n7) Summe    I  E 7 + II·    1 muß  mit  I B  I übereinstimmen.\n8) Wenn keine Nachzi.ihlung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.\n11) Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben\nnicht löschen oder rc1dieren.\n10) Nach dem Muster der Anlage 27 zur Bundeswahlordnung.","(zu§§ 72 Abs. 3, 75 Abs. 6, 76 Abs. 1 und 6, 77 Abs. 1, 78 Abs. 4)\nAnlage 29\n-C0\neo\n,.:,..\nZusammenstellung der endgültigen Ergebnisse 1)                                 Gemeinde\nder Wahl zum Deutschen Bundestag                                       Kreis\nWahlkreis\nam\nLand\nStatistische                                       Wahlberechtigte                            Wähler                   \\Vahl in den Wahlkreisen                        \\Vahl nach Landeslisten         5)\nGemeinde-\nkennziffer      Einzelergebnisse,    Laut \\Vählerverzeichnis                                                   Erststimmen                                     Zweitstimr::en\n{sechsstellig  Zwischenergebnisse                                 nach§ 25 insgesa::1t              darunter\nohne Länder-                          ohne Sperr-    mit Soerr-     Abs. 2  (A 1 + A 2   insgesamt      o.it                      Von den gültigen Erststimme:i                    Von den gültigen Z·weits':;;:;;:en\nund Gesamt-                                                                                  un-               entfallen auf den Bewerber    U.;1,-\nentfallen auf die Landes'.iEte\nkennziffer)\nergebnisse 2) 3)\nvermerk • \\V\" vermerk • vV\"   BW04)      + A 3)                Wahlschein  gültig   gültig                                  g:iitig  g::.ltig\njeweils in der                       {Wahlschein) {Wahlschein)\nZeile der Ge-\nmeindesumme                              Al             A2           A3         A             B         B1         C       D       D 1  1\nD2\n1\nD3\n1\nt.SW,   E         F      F 1   1\n1\nF2    i   F3   ;\nusw.\nto\n5\n~\n(')\nC/l\nCO\n(:)\nVl\n(D\n,.....\nN\nü\n~c.....,\nPl\n::r'\n'-!\n:.Q\nQJ\n:::i\ntQ\n......\nCO\n\"'-l\n.eo\n...,\nß\n...-!\nUnterschriften      6)\n1) Die Reihenfolge der Zahlenangaben ist -      auch bei Erstellung der Zusammenstellung mittels EDV - unbedingt einzuhalten.\n2)  Die Wahlergebnisse sind, soweit sie bei der meldenden Stelle angefallen sind, zeilenweise in folgender Reihenfolge aufzuführen:\n- Wahlbezirk(e) ... der Gemeinde ... - ohne Briefwahl -\n- Briefwahl vorstand (-vorstände) ... für die Gemeinde .••\n- Gemeindegesamtergebnis - Urnenwahl plus Briefwahl -\n- Gemeinsarne{r) Briefwahlvorstand (-vorstände) .•• für die Gemeinden\n- Briefwahlvorstand (-vorstände) ••• für den Kreis •••\n- Eriefwahlvorstand (-vorstände) ••• für den Wahlkreis •.•\n- Wahlkreis          }\nLand               Gesamtergebnis - Urnenwahl plus Briefwahl -\nWahlgebiet\n3)   Sonderwahlbezirke sind mit „Sb\" besonders zu kennzeichnen.\n4)  Nur von der für die Briefwahl zuständigen Stelle (Kreiswahlleiter, Gemeindebehörde, Verwaltungsbehörde des Kreises) entsprechend den nach § 28 Abs. 8 der Bundeswahlordnung\nübersandten Wahlscheinverzeichnissen auszufüllen.\n5)  Wenn Zweitstimmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes unberücksichtigt bleiben, sind in die Zusammenstellung des Kreis-,' Landes- und Bundeswahlleiters neben den\nunbereinigten auch die bereinigten Zweitstimmenzahlen aufzunehmen.\n6)  Hier Unterschriften der Gemeindebehörde, des Kreiswahlausschusses, des Landeswahlausschusses oder des Bundeswahlausschusses.","Nr. 66 -                  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979                                       1885\nAnlage 30\n(zu § 75 Abs. 5)\nBriefwahlvorstand Nr.\nfür                                                                                                             Diese Wahlniederschrift ist auf der\n(Name der Gemeinde                                                                 letzten Seite von allen Mitgliedern\noder der Gemeinden/des Kreises/des Wahlkreises) 1)                                                          des vVahlvorstandes zu unterschrei-\nben.\nim Land\n(Name des Landes)\nWahlniederschrift\nüber die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl\nder Wahl zum Deutschen Bundestag\nam.\n1.    Wahlvorstand\nZu der Bundestagswahl waren zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl vom\nBriefwahlvorstand erschienen:\nFamilienname                                                           Vorname                       Funktion\n1.                                                                                                                     als Wahlvorsteher\n2. ······································· ··························                                                  als stellvertretender\nWahlvorsteher\n3. ····••·••······························                                                                             als Schriftführer\n4.                                                                                                                     als Beisitzer\n5.                                                                                                                     als Beisitzer\n6.  ····························································· ·························                            als Beisitzer\n7.  ·······················································································                            als Beisitzer\nAn Stelle des(r) nicht erschienenen - ausgefallenen 2 ) Mitglieds(er) des Wahlvorstandes ernannte und\nverpflichtete der Wahlvorsteher den (die) folgenden anwesenden - herbeigerufenen - Wahlberech-\ntigten zu(m) Mitglied(ern) des Wahlvorstandes:\nFamilienname                                                           Vorname                        Uhrzeit\n1.  ····················\n2.\n3.\nAls Hilfskräfte waren zugezogen:\nFamilienname                                                            Vorname                        Aufgabe\n1. ······································································· ················\n2.\n3.","1886                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n2.   Zulassung der Wahlbriefe\n2.1  Der Wahlvorsteher eröffnete die Verhandlung um                        Uhr damit, daß er die übrigen Mitglieder\ndes Wahlvorstandes zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die\nihnen bei ihrc~r amtlidien Tütigk<,it bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahl-\ngeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtete. Er belehrte sie über ihre Aufgaben.\nAbclrud«! (ks Bunckswahl~J<'Sctzcs und der Bundeswahlordnung lagen im Wahlraum vor.\n2.2  Der W,ilivorstnnd st(,]lte frst, daß sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer\nwar. Sodann wurde die Wahlurne verschlossen - versiegelt 2); der Wahlvorsteher nahm den Schlüssel\nin Verwahrung 2).\n2.3  Der Wahlvorslilnd st(,]lte weiter fest, daß ihm von/vom\n(zuständige Stelle)\nsowie die dazu gehörigen Wahlscheinverzeichnisse übergeben worden sind.\n(Z<1hl der W.ihll>riefe)\n2.4  Hierauf öffnete ein vom Wahlvorsteher bestimmter Beisitzer die Wahlbriefe nacheinander, ent-\nnahm ihnen den Wahlschein und den Wahlumschlag und übergab beide dem Wahlvorsteher. Dieser\nlas aus dem Wahlschein den Namen des Wählers vor. Nachdem der Schriftführer den Namen im Wahl-\nscheinverzeichnis gcfundcm hatte und weder der Wahlschein noch der Wahlumschlag zu beanstanden\nwar, legte der Wahlvorsteher den Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne. Der Schriftführer ver-\nmerkte die Stimmabgabe im Wahlscheinverzeichnis durch Unterstreichen des Namens des Wählers.\nSofern cl(!r Name des Wahlberechtigten nicht im Wahlscheinverzeichnis verzeichnet war, wurde er im\nWahlscheinverzeichnis gesondert nachgetragen und ein entsprechender Vermerk angebracht. Ein Bei-\nsitzer sammelte die Wahlscheine.\n2.5  Ein Beauftragter des/ der                                                       überbrachte um              Uhr\nweitere                  Wahlbriefe, die am Wahltage bei dem zuständigen Zustellpostamt/bei der auf dem\nWahlbriefumschlag angegebenen Stelle noch vor Schluß der Wahlzeit eingegangen waren 3).\n2.6  Es wurden insgesamt                   Wahlbriefe beanstandet.\nDavon wurden durch Beschluß zurückgewiesen\nWahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beigelegen\nhat,\nWahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt war,\nWahlbriefe, weil weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen war,\nWahlbriefe, weil der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht die gleiche\nAnzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener\nWahlscheine enthalten hat,\nWahlbriefe, weil der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Ver-\nsicherung an Eides Statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,\nWahlbriefe, weil kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden war,\nWahlbriefe, weil ein Wahlumschlag benutzt worden war, der offensichtlich in einer das\nWahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abwich oder einen deutlich fühl-\nbaren Gegenstand enthalten hat.\nZusammen:                    Wahlbriefe.\nSie wurden samt Inhalt ausgesondert,\nmit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund versehen,\nwieder verschlossen,\nfortlaufend numeriert und\nder Wahlniederschrift beigefügt.\nNach besonderer Beschlußfassung wurden ........................ Wahlbriefe zugelassen und nach Abschnitt 2.4\nbehandelt. War Anlaß der Beschlußfassung der Wahlschein, so wurde dieser der Wahlniederschrift\nbeigefügt.\n3.   Ermittlung und Peststellung des Briefwahlergebnisses\n3.1  Nachdem alle bis 18 Uhr eingegangenen Wahlbriefe geöffnet, die Wahlumschläge entnommen und\nin die Wahlurne gelegt worden waren, wurde die Wahlurne um                             Uhr geöffnet. Die \\Vahl-\numschläge wurden entnommen. Der Wahlvorsteher überzeugte sich, daß die Wahlurne leer war,","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979                                              1887\n3.2   a) Sodann wurden die Wahlumschläge ungeöffnet gezählt.\nDie Zählung ergab                                            ........................ Wahlumschläge\n(= Wähler                I B 1;  zugleich  I B t l ).\nb) Daraufhin wurden die in das Wahlscheinverzeichnis\neingetrngenen Stimmabgabevermerke gezählt.\nDie Zählung ergab                                            ........................ Vermerke.\nc) Danach wurden die Wahlscheine gezählt.\nDie Zählung ergab                                            ........................ Wahlscheine.\nD  4\n) Die Zahl der Wahlumschläge, der Stimmabgabevermerke\nund der Wahlscheine stimmte überein.\nD  4)  Die Zahl der Wahlumschläge, der Stimmabgabevermerke\nund der Wahlscheine stimmte nicht überein.\nDie Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgen-\nden Gründen:\n3.3   Der Schriftführer übertrug die Zahl der Wähler in Abschnitt 4 Kennbuchstabe                    I B I der  Wahlnieder-\nschrift.\n3.4   Nunmehr öffneten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers die Wahlumschläge, nahmen\ndie Stimmzettel heraus, bildeten daraus die folgenden Stapel und behielten sie unter Aufsicht:\n3.4.1 a) Mehrere Stapel aus den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und die Zweitstimme zweifelsfrei gültig\nfür den Bewerber und die Landesliste derselben Partei abgegeben worden waren, getrennt nach\nStimmen für die einzelnen Landeslisten,\nb) einen Stapel aus den Stimmzetteln, auf denen die Er~t- und die Zweitstimme zweifelsfrei gültig\nfür Bewerber und Landeslisten verschiedener Wahlvorschlagsträger abgegeben worden waren,\nsowie mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst- oder nur die Zweitstimme jeweils zweifelsfrei\ngültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden war,\nc) einen Stapel mit den leeren Wahlumschlägen und den ungekennzeichneten Stimmzetteln,\nd) einen Stapel aus Wahlumschlägen, die mehrere Stimmzettel enthalten sowie\ne) einen Stapel aus Wahlumschlägen und Stimmzetteln, die Anlaß zu Bedenken gaben und über die\nspäter vom Wahlvorstand Beschluß zu fassen war.\nDie beiden Stapel zu d) und e) wurden von einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer in\nVerwahrung genommen.\n3.4.2 Die Beisitzer, die die nach a) geordneten Stapel unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben die einzelnen\nStapel zu a) in der Reihenfolge der Landeslisten auf dem Stimmzettel nacheinander zu einem Teil\ndem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüften, ob die Kennzeichnung\nder Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautete und sagten zu jedem Stapel laut an, für welchen\nBewerber und für welche Landesliste er Stimmen enthielt. Gab ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher\noder seinem Stellvertreter Anlaß zu Bedenken, so fügten sie den Stimmzettel dem Stapel zu e) bei.\nNunmehr prüfte der Wahlvorsteher den Stapel zu c) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln und\nden leeren Wahlumschlägen, die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, über-\ngeben wurden. Der Wahlvorsteher sagte an, daß hier beide Stimmen ungültig sind.","1888                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nDanach z;ih li('ll je ZW()i vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu a)\nund c) gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die\n0inzplJwn B<iwcr!H)r und Landeslistc:n abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Erst-\nund Zweitst immPn. Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen I (ZS I) vom\nSchriftführer in J\\bschni lt 4 eingetragen und zwar sowohl unter dem Ergebnis der Wahl im Wahl-\nkreis (Erststimmen) als auch unter dem Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen).\n3.4.3   Sodann über~Jab der ß<)isilzer, der den nach b) gebildeten Stapel unter seiner Aufsicht hatte, den\nStapel dem Wahlvorsteher.\n3.4.3.1 Der Wahlvorstelwr Je9te die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen\nLandeslisten und las bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme ab-\ngegeben worden war. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden war,\nsagte er un, duß die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist und bildete daraus einen weiteren\nStapel. Stimmzettel, die dem Wahlvorsteher Anlaß zu Bedenken gaben, fügte er dem Stapel zu e) bei.\nDanuch zühlt0n je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher\ngebildeten Stap<)l unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen\nLandeslisten abgegebenen Stimmen sowie der ungültigen Zweitstimmen. Die so ermittelten Stimmen-\nzahlen wurden als Zwischensumme II (ZS II) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen und zwar\nunter dem Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen).\n3.4.3.2 Anschließend ordnete der Wahlvorsteher die Stimmzettel aus dem Stapel zu b) neu und zwar nach\nden für die einzelnen Bewerber abgegebenen Erststimmen. Dabei wurde entsprechend 3.4.3.1 ver-\nfahren. Die so ermittelten Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen und der\nungültigen Erststimmen wurden ebenfalls als Zwischensumme II (ZS II) vom Schriftführer in Ab-\nschnitt 4 eingetragen und zwar unter dem Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen).\n3.4.4   Die Z[ihlunqen nach 3.4.2 und 3.4.3 verliefen wie folgt:\n[ ] 1) Unstimmigkeiten bei der Zählung haben sich nicht ergeben.\nD   1) Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer den betreffenden\nStapel nacheinander erneut.\nDanach ergab sich Dbereinstimmung zwischen den Zählungen.\n3.4.5  Zum Schluß entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen in\nden Stapeln zu d) und e) ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der Wahlvorsteher\ngab die Entscheidung mündlich bekannt und sagte jeweils bei gültigen Stimmen an, für welchen\nBewerber oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben worden war. Er vermerkte auf der\nRückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme\nfür gültig oder ungültig erklärt worden waren und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Num-\nmern. Die so ermittelten gültigen und ungültigen Stimmen wurden als Zwischensummen III (ZS III)\nvom Schriflführer in Abschnitt 4 eingetragen.\n3.4.6   Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der ungültigen Erst- und Zweitstimmen sowie der\ngültigen Stimmen jeweils für die einzelnen Wahlvorschläge zusammen. Zwei vom Wahlvorsteher\nbestimmte Beisitzer überprüften die Zusammenzählung.\n3.5    Die vom Vvahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammelten\na) die Stimmzettel, auf denen 'die Erst- und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben\nworden waren, getrennt nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen war,\nb) die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war, getrennt nach den\nVvahlvorschlügcn, denen die Stimmen zugefallen waren,\nc) die leer abgegebenen V\\!ahlumschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel,\nd) die v\\Tahlumschläge, die Anlaß zu Bedenken gegeben hatten, mit den zugehörigen Stimmzetteln,\ndie SUmmzcHcl, die Anlaß zu Bedenken gegeben hatten, und\ndie WahlumschlJ.ge mlt mehreren Stimmzetteln,\nje für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.\nDie in d) bezeichneten \\Vahlumschläge und Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden\nNummern.          bis      beigefügt.\n3.6     Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Wahl-\nvorstand als das Briefwahlergebnis festgestellt und vom Wahlvorsteher mündlich bekanntgegeben.","Nr. 66 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979                                1889\n4.  Wahlergebnis\nKennbuchstaben für die Zahlenangaben                        5)\n1\nWciltler inscJcsamt (zugleich              I B 1 1)\nErgebnis der \\,Vahl im Wahlkreis (Erststimmen)  7)\nZS I        ZS II         ZS III      Insgesamt\n1   C  I Ungültige Erststimmen\nVon den gültigen Erststimmen\nentfielen a11f ckn Bewerber\n1D11\n1D~      2.\n-------------------1-------1-------11-------1--------\nI D 3J 3.\n-------------------1-------1------11-------1--------\nI I)41   4.\n(Vor-          und Familienname des Bewerbers\nsowie          Kurzbezeichnung der Partei/bei an-\nderen          Kreiswahlvor:;ch!J.gen das Kennwort\n- laut          Slirmnzetlel -)\nusw.\nGültige Erststimmen\ninsgesamt\n8\nErgebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen)      )\nZS I        ZS II         ZS III      Insgesamt\nUngillHge Zwcit5limmcn\nVon den giiHigen Zweitstimmen\ncldflclcn auf die L:mdesliste der\n1.\n2.\n3.\n4.\nnnnrr  der Partei  laut\n<..;1;, ... ,,.,~'fnl - ) .,\nUSTN.\nGültige Zweitstimmen\ninsqesamt\n5.  Abschluß der \\,Vahkruebnisfoststellung\n5.1 Bei der [rmilllrn1q und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu\nverzeichnen:","1890                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nDer \\Vuhlvorsland faßte in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse:\n5.2 Das (Die) Mltglied(cr) des Wahlvorstandes ............................................................................................................................................. .\n(Vor- und Familienname)\nbeantragle(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung 8) der Stimmen, weil\n(Angabe der Gründe)\nDaraufhin wurde der Ziihlvorgang (vgl. Abschnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahl-\nniederschrift entlrnllene Wahlergebnis für die Briefwahl wurde\nD  4\n) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt\nD  4)  berichtigt 9)\nund vom    V✓ ahlvorsteher bekanntuegeben.\n5.3  Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung                                                                        10 )     übertragen\nund auf schnellstem \\Vcge telefonisch - durch Boten 2) an ..                                                               ........................ übermittelt.\n5.4  Während der Wahlhandlung waren immer mindestens drei, während der Ermittlung und Feststellung\ndes Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der Wahl-\nvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend.\n5.5 Die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren\nöffentlich.\n5.6 Vorstehende Niederschrift wurde vom Schriftführer vorgelesen, von den Mitgliedern des Wahlvor-\nstandes genehmigt und von ihnen unterschrieben .\n........................................................................ ,den ................................................ 19 ...... ..\n(Ort)\nDer Wahlvorsteher                                                                Die übrigen Beisitzer\n1. ............................................................................ ..\nDer Stellvertreter                                                               2.       ···········\"················ ... ·............................................ .\n3.       ..............................................................................\nDer Schriftführer                                                                4. ..............................................................................\n5.7 Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes .............................................................................................................................................. ..\n(Vor- und Familienname)\nverweigcrte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil\n(Angabe der Gründe)\n5.8 Nach Schluß des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel. und Wahlscheine, die nicht dieser Wahl-\nniederschrift als Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt:\na) Ein Paket mit den Stimmzetteln, die nach den für die Wahlkreisbewerber abgegebenen Stimmen\ngeordnet und gebündelt sind,\nb) ein Paket mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war,\nc) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln,\nd) em Paket mit den leer abgegebenen Wahlumschlägen sowie\ne) em Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen.\nDie Pa kele wurden versiegelt und mit der Nummer des Briefwahlvorstandes sowie der Inhaltsangabe\nversehen.                                             ·","Nr. 66 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979                                1891\n5.9     Dem Beauftragten des/ der                                                     wurden am\n................... Uhr, übergeben\ndiese Wahlniederschrift mit Anlagen,\ndie Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,\ndie \\Nahlscheinverzeichnisse,\ndie Wahlurne - mit Schloß und Schlüssel -                2) sowie\nalle sonstigen dem Briefwahl vorstand von dem/ der                                                    zur Ver-\nfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen.\nDer Wahlvorsteher\nVom Beauftragten des/der                                                        wurde die Wahlniederschrift mit\nallen darin verzeichneten Anlagen am                                     19                     Uhr, auf Vollständig-\nkeit überprüft und übernommen.\n(Unterschrift des Beauftragten)\nAchtung: Es ist sicherzustellen, daß die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den\nweiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.\n1) Eintragen, ob der Briefwc1hlvorstand auf der Ebene des Wahlkreises, eines Kreises oder einer oder mehrerer Gemeinden ein-\ngesetzt ist.\n2) Nichtzutreffendes streichen.\n3) Abschnitt 2.5 streichen, wenn keine weiteren Wahlbriefe zugeteilt wurden.\n4) Zutreffendes ankreuzen.\n5) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die\nSchnellmeldung bei demselben Kcnnbuchstc1ben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.\n6) Summe       I  C     1 + 1 D  I  muß mit    I B  I übereinstimmen\n7) Summe       I   E    1 +1  F  I  muß mit / B     / übereinstimmen.\n8) Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.\n9) Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben\nnicht löschen oder rc1dieren.\n10) Nach dem Muster der Anlage 27 zur Bundeswahlordnung.","1892                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage 31\n(zu § 76 Abs. 6)\nWahlkreis\nNiederschrift\nüber die Sitzung des Kreiswahlausschusses\nzur famittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis\nder Wahl zum Deutschen Bundestag\nam\n1.    Zur Ermittlung und Feststellung der Ergebnisse der Bundestagswahl\nim Wahlkreis\n(Nummer und Name)\ntrat heute nach ordnungsgemäßer Ladung der Kreiswahlausschuß zusammen.\nEs waren erschienen:\n1.                                                                                               als Vorsitzender/ als stellvertretender\nVorsitzender\n2.                                                                                               als Beisitzer\n3.                                                                                               ais Beisitzer\n4.                                                                                               als Beisitzer\n5.                                                                                               als Beisitzer\n6.                                                                                               als Beisitzer\n7.                                                                                               als Beisitzer\n(Familienname, Vorname, Wohnort)\nFerner waren zugezogen:\nals Schriftführer sowie\nund\nals Hilfskräfte\nOrt und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 86\nAbs. 2 der Bundeswahlordnung öffentlich bekanntgemacht worden.\n2.   Der Kreiswahlausschuß nahm Einsicht in die insgesamt                                            ..................... Wahlniederschriften der Wahl-\n(Zahll\nvorstände für insgesamt ........................ Wahlbezirke\n(Zahl)\n(davon ............................... Wahlvorstände für ................................ allgemeine Wahlbezirke,\n(Zahl)                                              (Zahl)\n................................ Wahlvorstände für ................................ Sonderwahlbezirke,\n(Zahl)                                             (Zahl)\n........ Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses im Wahlkreis)\n(Zahl)\nund in die als Anlage beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Wahlbezirken und Ge-\nmeinden.\n2.1  Der Kreiswahlausschuß ermittelte, daß die Beschlüsse der Wahlvorstände zu folgenden - keinen 1)\nBeanstandungen oder Bedenken Anlaß gaben:","Nr. 66 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979                         1893\nDer Kreiswahlausschuß traf dazu folgende Entscheidungen 2 ):\n2.2  Der Kreiswahlausschuß nahm rechnerische Berichtigungen in der Wahlniederschrift\ndes Wahlvorstandes\n(nähere Bezeichnung)\ndes Briefwahlvorstandes\n(nähere Bezeichnung)\nvor und vermerkte dies auf der (den) betreffenden Wahlniederschrift(en)       2 ).\n2.3 Der Kreiswahlausschuß beschloß abweichend von den Entscheidungen\ndes Wahlvorstandes über die Gültigkeit von Stimmen im Wahlbezirk\n(nähere Bezeichnung)\ndes Briefwahlvorstandes\n(nähere Bezeichnung)\nüber die Gültigkeit von Stimmen\nund vermerkte dies auf der (den) betreffenden Wahlniederschrift(en) sowie auf der Rückseite der\nbetreffenden Stimmzettel 2).\nNicht aufgeklärt werden konnten folgende Bedenken    2):\n3.  Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Wahlbezirke einschließlich des Ergebnisses der Briefwahl\nergab folgende Gesamtergebnisse für den Wahlkreis:\nKennbuchstabe      1 3)\nWahl berechtigte\nWähler\nUngültige Erststimmen\nGültige Erststimmen\nVon den gültigen Erststimmen entfielen auf\nKurzbezeichnung der Partei/\nBewerber                          bei anderen Kreiswahl-            Erststimmen\n(Vor- und Familienname)           vorschlägen das Kennwort\nIn i 1        1.\nIn 21         2.\nln31         3.\n(usw. laut Stimmzettel)\nUngültige Zweitstimmen\nGültige Zweitstimmen\nVon den gültigen Zweitstimmen entfielen auf\nLandesliste (Kurzbezeichnung der Partei)                           Zweitstimmen  1\n1.\n2.\n3.\n(usw. laut Stimmzettel)\n4.  Nach der Pcststcllung der Gesamtergebnisse wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte\nZusümmcnstcllunq ~) nc1ch Wahlbezirken, Gemeinden, Kreisen und Briefwahlvorständen vorn Kreis-\nwahlleiter, von den Beisitzern und vom Schriftführer unterschrieben.","1894                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n5.       Der Kreiswahlausschuß stclllle fest, daß der Bewerber\n(Kreiswahlvorschlag Nr.            ................ ) die meisten Stimmen auf sich vereinigt und damit im Wahlkreis\ngewählt ist.\nDer Kreiswahlausschuß stellte fest, daß der Bewerber ...\n(Kreiswahlvorschlaa Nr. ....................... ) und der Bewerber .\n(Kreiswahlvorschlag Nr. .                . .......... ) die meisten Stimmen bei Stimmengleichheit auf sich vereini-\ngen 2 ).\nDaraufhin zog der Kreiswahlleiter das Los, das auf den Bewerber ....\n(Kreiswahlvorschlag Nr.                          .... ) fiel 2).\n6.       Da auf Grund der Wahl des Bewerbers                                                                                                                   die Voraussetzungen\ndes § 6 Abs, 1 Satz 2 des 13undeswahlgesetzes vorlagen, wurde an Hand der angeforderten Stimmzettel\nund der den Wahlniederschriften beigefügten gültigen Stimmzettel, auf denen die Erststimme für den\ngewählten Bewerber abgegeben worden war, ermittelt, für Vfelche Landeslisten diese Vv'ähler ihre\nZweitstimmen abgegeben haben. Der Krei.swahlausschuß stellte fest 2 ):\nZahl der für den Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen\nAuf diesen Stimmzetteln wurden abgegeben:\nUngültige Zweitstimmen\nGültige Zweitstimmen\nVon den gültigen Zweitstimmen entfielen auf\n1.\n2.\n3.\nusw.                                  (Bezeichnung der Landeslisten)\nund sind bei diesen Landeslisten abzusetzen.\n7.       Der Kreiswahlleiter gab dus Wahlergebnis des Wahlkreises bekannt.\nDie Sitzung war öffentlich.\nVorstehende Niederschrift wurde vorgelesen, vom Kreiswahlleiter, den Beisitzern und dem Schrift-\nführer genehmigt und wie folgt unterschrieben:\n............................................................ , den ................................................ 19 ........\n(Ort)\nDer Kreiswahlleiter                                                                       Die Beisitzer\n1. ······································································································\"\n2. ··································································································· .....\nDer Schriftführer\n3.      ······································································•··•······························\n4. ........................................................................ ············ ................ ..\n5. ........................................................................................................\n6. ······································ ................................................................. .\n1)  Nichtzutreffendes streichen.\n2)  Streichen, wenn dies nicht erforderlich war.\n3)  Kennbuchstabe nach der Zusammenstellung in Anlage 29 zur Bundeswahlordnung.\n4) Nach dem Muster der Anlage 29 zur Bundeswahlordnung.","Nr. G6 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979                                                                   1895\nAnlage 32\n(zu § 77 Abs. 4)\nLand ......... .\nNiederschrift\nüber die Sitzung des Landeswahlausschusses\nzur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses\nder Wahl zum Deutschen Bundestag\nam .................................... .\n1.     Zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Bundestagswahl\nim Land ....... .\n(Name des Landes)\ntrat heute nach ordnungsgemäßer Ladung der Landeswahlausschuß zusammen.\nEs warcm erschienen:\n1.                                                                                                   als Vorsitzender/ als stellvertretender\nVorsitzender\n2.                                                                                                    als Beisitzer\n3.                                                                                                    als Beisitzer\n4.                                                                                                   als Beisitzer\n5.                                                                                                   als Beisitzer\n6.                                                                                                   als Beisitzer\n7.                                                                                                   als Beisitzer\n(Familienname, Vorname, Wohnort)\nFerner waren zugezogen:\nals Schriftführer sowie\n......................................................................... und\nals Hilfskräfte\nOrt und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach § 5 Abs. ::-, in Verbindung mit § 86 Abs. 2\nder Bundeswahlordnung öffentlich bekanntgemacht worden.\n2.      Der Landeswahlausschuß nahm Einsicht in die insgesamt ............................. Wahlniederschriften der Kreis-\n(Zahl)\nwahlausschüsse und in die als Anlage beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Wahlkreisen.\n2.1     Der Landeswahlausschuß ermittelte, daß die Niederschriften der Kreiswahlausschüsse zu folgenden -\nkeinen 1 ) Beanstandungen oder Bedenken Anlaß gaben:\nDer Landeswahlausschuß traf dazu folgende Entscheidungen                                                   2 ):\n2.2     Der Landeswahlausschuß nahm rechnerische Berichtig'tmgen                                                   2)  in der Wahlniederschrift\ndes Wahlvorstandes            ...................................................... .\n(nähere Bezeichnung)\ndes Briefwahlvorstandes ...... .\n(nähere Bezeichnung)\ndes Kreiswahlausschusses .................... .\n(nähere Bezeichnung)\nvor und vermerkte dies auf der (den) betreffenden Wahlniederschrift(en).","1896                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n3.      Di(! J\\ufrcchm11HJ der Erqdlniss<~ siimllichcr Wahlkreise ergab folgendes Gesamtergebnis für das Land:\nWah lbcrccliti~J Le\n\\Vühler\nUn~rültiqc Zwf,itstimrnen\nCiil I i~JC 7.wcif.slimmen 4)\nVon den gülti~Jcn Zwcit::;timmen        4)   entfielen auf die Landes-\nlisten der                                                                                        Stimmen\n(Nüme der Partei und ihm Kurzbezeichnung)\n4.      Nach der Pcststdlung des Gesamtergebnisses wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte\nZusammenstellung 5) nach Wahlkreisen vom Landeswahlleiter, von den Beisitzern und vom Schrift-\nführer unterschrieben.\n5.      Der Landeswahlleiter gilb das Wahlergebnis des Landes bekannt.\nDie Sitzung war öffentlich.\nVorstehende Niederschrift wurde vor9elesen, vom Landeswahlleiter, den Beisitzern und dem Schrift-\nführer genehmigt und wie folgt unterschrieben:\n...................................................... ,den.       19 .\n(Ort)\nDer Landeswahlleiter                                                 Die Beisitzer\n1.\n2.\nDer Schriftführer                                                    3.\n4.\n5.\n6.\n1} Nichtzutreffendes streichen.\n2) Streichen, wenn dir~s nicht erforderlich war.\n3) Kennbuc:hstilbe nach der Zusammenstellung in Anlage 29 zur Bundeswahlordnung.\n4) Im Falle des § 6 Abs. 1 Sdtz 2 des Bundeswahlgesetzes sind die „bereinigten\" Zahlen anzugeben.\n5) Nach dem Muster der Anlage 29 zur Bundeswahlordnung.","Nr. GG                   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979                                                   1897\nAnlage 2\n(zu § 15 BWahlGV)\nGemeinde .................................................................................................. .              Wahlvorstand (Name oder Nummer)\nD  1) Allgemeiner Wahlbezirk\nKreis ....................................................................................... .\nD 1)  Sonderwahlbezirk\nWahlkreis\nDiese Wahlniederschrift ist auf der\nLand ............................................................................................................. .\nletzten Seite von allen anwesenden\nMitgliedern des Wahlvorstandes zu\nunterschreiben.\nWahlniederschrift\nüber die Wahl mit Wahlgeräten\nder Wahl zum Deutschen Bundestag\nam ....\n1.    \\Vahlvorstand\nZu der Bundestagswahl waren für den Wahlbezirk vom Wahlvorstand erschienen:\nFamilienname                                                                     Vorname                          Funktion\n1.                                                                                                                                    als Wahlvorsteher\n2. ········································································ .. ·............ .                                        als stellvertretender\nWahlvorsteher\n3.                                                                                                                                    als Schriftführer\n4.                                                                                                                                    als Beisitzer\n5.                                                                                                                                    als Beisitzer\n6.                                                                                                                                    als Beisitzer\n7........................................................................................ .                                           als Beisitzer\nAn Stelle des(r) nicht erschienenen - ausgefallenen 2) Mitglieds(er) des Wahlvorstandes ernannte und\nverpflichtete der Wahlvorsteher den (die) folgenden anwesenden - herbeigerufenen - Wahlberech-\ntigten zu(m) Mitglied(ern) des Wahlvorstandes:\nFamilienname                                                                     Vorname                          Uhrzeit\n1. ···················· ............................................ .\n2. ··································· .................................................... .\n3...............................................................................\nAls Hilfskräfte waren zugezogen:\nFamilienname                                                                     Vorname                          Aufgabe\n1.\n2.\n3.","1898                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n2.  Wahlhandlung\n2.1  Der WahlvorstcJier eröffnete die Wahlhandlung damit, daß er die übrigen Mitglieder des \\Vahlvor-\nstandcs zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei\nihrer amtlidien TJ.tigkcit bckanntc1cwordcnen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis\nunterliegenden Angelegenheiten, verpflichtete. Er belehrte sie über ihre Aufgaben.\nAbdrucke des Bundeswahlgesetzes, der Bundeswahlordnung und der Bundeswahlgeräteverordnung\nlagen im Wahlraum vor. Zwei Abbildungen der Vorderseiten der Wahlgeräte und zwei Anleitungen\nzur Stimmabgabe mit den Wahlgeräten waren im Wahlraum aufgehängt.\n2.2 Der Wahlvorstand stellte fest, daß\nsich die Wahlgeräte in ordnungsgemäßem Zustand befanden,\ndas Wahlqeriit Typ .                               ........................ Fabrik-Nr ..................................... für die Erststimmen und\ndas Wahlgerüt Typ ...                                           ......... Fabrik-Nr. ...............                ....... für die Zweitstimmen\ndem amllichen Stimmzettel entsprechend beschriftet waren,\nsämtliche Zählwerke auf Null gestellt waren,\n- die zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten Behälter leer waren und\nnicht benötigte Zählwerke gesperrt waren 2).\nDann wurden die Wahlgeräte durch den Wahlvorsteher verschlossen. Einen Schlüssel jedes Wahl-\ngerätes nahm der Wahlvorsteher, die anderen Schlüssel jeweils ein Mitglied des Wahlvorstandes in\nVerwahrung.\n2.3 Damit die Wähler unbeobachtet ihre Stimmen abgeben konnten, waren die Wahlgeräte im Wahlraum\nin - einer - Wahlzelle(n) in einem Nebenraum, der nur vom Wahlraum aus betretbar war und dessen\nEingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden konnte - aufgestellt 2 ).\n2.4 Mit der Stimmabgabe wurde um .                                               .......... Uhr ........................ Minuten begonnen.\nVor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Ver-\nzeichnis der nachträglich erteilten Wahlscheine, indem er bei den Namen der nachträglich mit Wahl-\nscheinen versehenen Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk „Wahlschein\"\noder den Buchstaben „W\" eintrug. Der Wahlvorsteher berichtigte auch die Zahlen der Abschluß-\nbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet 2).\nDer Wahlvorsteher berichtigte später entsprechend das Wählerverzeichnis und die dazugehörige\nAbschlußbescheinigung unter Berücksichtigung der noch am Wahltage erkrankten Wahlberechtigten\nerteilten Wahlscheine 2 ).\n2.5 Während der Wahlhandlung überprüfte der Wahlvorsteher oder ein von ihm bestimmtes Mitglied\ndes Wahlvorstandes an Hand der Kontrollvorrichtungen, ob die Wähler beide Stimmen abgegeben\nhaben und die Wahlgeräte sodann wieder gesperrt waren. Unterblieb die Abgabe beider Stimmen,\nso wurde der Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis gestrichen und in der Spalte Bemerkungen\n„Nichtwähler\" oder „N\" eingetragen. Uber die nicht abgegebenen Erst- und Zweitstimmen wurde\njeweils eine Zählliste geführt. Der Listenführer verzeichnete jede nicht abgegebene Stimme in der in\nBetracht kommenden Zählliste,\n2.6 Während der Wahlhandlung traten an dem - den - Wahlgerät(en) Typ ............. .\nFabrik-Nr.                        ...............................       folgende Unregelmäßigkeiten auf, die um .                                 ........ Uhr dazu\nführten, daß auf Beschluß des Wahlvorstandes zur Wahl mit dem - den - Wahlgerät(en) Typ\n.................................. Fabrik-Nr. ...                                       .. übergegangen werden mußte                    2) 3):\nWährend der Wahlhandlung traten an dem - den Wahlgerät(en) Typ ................................................... .\nFabrik-Nr.                                                              folgende Unregelmäßigkeiten auf, die um ........................ Uhr dazu\nführten, daß zur Urnenwahl übergegangen werden mußte 2) 4 ):\n2.7 Besondere Vorfälle wi.ihrend der Wahlhandlung waren - abgesehen von den unter 2.6 genannten -\nnicht zu verzeichnen.\nAls besondere Vorfälle waren - abgesehen von den unter 2.6 genannten - zu verzeichnen 2)\n(z. B. Zurückweisung von Wählern in den Fällen des § 11 Abs. 6 der Bundeswahlgeräteverordnung\nund des § 59 der Bundeswahlordnung):\nOber die Einzelheiten wurden Niederschriften gefertigt und als Anlagen Nr. .................................... bis\nNr. .....                                  . beigefügt.","Nr. 66 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979                                                                1899\n2.8 Um 18 Uhr gab der Wahlvorsteher den Ablauf der Wahlzeit bekannt. Danach wurden nur noch die\nim Wahlrnum anwesenden Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen. Der Zutritt zum Wahlraum\nwurde solange gesperrt, bis der letzte der anwesenden Wähler seine Stimme abgegeben hatte, Sodann\nwurde die Offentlichkeit wieder hergestellt.\nUm ........             Uhr                     Minuten erklärte der Wahlvorsteher die Wahl für geschlossen.\nEr sperrte die Wahlgeräte sofort gegen jede weitere Stimmabgabe und versiegelte die Sperrung.\n3.  Ermittlung und Peststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk\n3.1 Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wurde im unmittelbaren Anschluß an die Stimm-\nabgabe und ohne Unterbrechung unter der Leitung des Wahlvorstehers - des Stellvertreters des Wahl-\nvorstehers - vorgenommen 2 ).\n3.2 a) Zunächst wurden die im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmabgabevermerke gezählt.\nDie Zählung ergab                                                                      Vermerke.\nb) Mit Wahlschein haben gewählt                                                            Personen.                   An entsprechender\nStelle in Abschnitt 4\nc) Gesamtzahl der Wähler (a) und b) zusammen)                                              Personen.                        eintragen.\nd) Sodann wurden die auf den Hauptzählwerken der Wahlgeräte angegebenen Zahlen für die Erst-\nund Zweitstimmen abgelesen.\nDie Ablesung ergab\nbei Wahlgerät Typ                     ... Fabrik-Nr. ....................... .                     ... abgegebene Erststimmen,\nbei Wahlgerät Typ ....................... Fabrik-Nr ... .                                    ......... abgegebene Zweitstimmen.\ne) Aus den Zi.ihllisten für die nicht abgegebenen Erst- und Zweitstimmen ergaben sich folgende Zahlen:\n......... als ungültig geltende Erststimmen,\n. als ungültig geltende Zweitstimmen.                        1E    2 1\nf) Gesamtzahl der Erstslimmen (d) und e) zusammen}:\nGesamtzahl der Zweitstimmen (d) und e) zusammen):\ng) Die Gesamtzahl c) stimmte jeweils mit der Gesamtzahl der Erststimmen und                                               D 1}\nder Zweitstimmen aus f} überein.\nDie Gesamtzahl c) war um                  . größer - kleiner            2\n) -    als die Gesamtzahl\nder Erststimmen aus f).\nDie Gesamtzahl c} war um ............ größer - kleiner                  2\n) -    als die Gesamtzahl\nder Zweitstimmen aus f).\nDie Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgen-\ndem:\n3.3 Nunmehr wurden die Wahlgeräte geöffnet. Ein Mitglied des Wahlvorstandes stellte auf den einzelnen\nZählwerken folgende Zahlen fest, die es in die nachstehenden Zählwerkskontrollvermerke eintrug:\na) Wahlgerät Typ .                     Fabrik-Nr .....................................\nNr. des Zählwerks                  Zahl bei Schluß der                                   - Nicht vom Wahlvorstand auszufül-\nWahlhandlung                                          len -\nDie Ubereinstimmung der Angaben\nauf den Zählwerken mit nebenstehen-\nden Zählwerkskontrollvermerken wird\nhiermit bescheinigt. Die Wahlgeräte\nsind nach Prüfung wieder versiegelt\n- verschlossen und die Behältnisse\nmit den Schlüsseln versiegelt - wor-\nden 2 ).\n...... , den\n(Kreiswahlleiter oder Beauftragter)\n(erster Zeuge)\n(zweiter Zeuge)","1900                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nb) Wahlgercit Typ                   Fabrik-Nr.\nNr. des Zühlwcrks               Zahl bei Schluß der\nWahlhandlung\n3.4 Danach stellte der Wahlvorsteher - ein vom Wahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Wahlvorstan•\ndes 2) - durch lautes Ablesen der einzelnen Zählwerke fest die Zahl der an den Wahlgeräten\n1. insgesamt abgegebenen Erststimmen,\n2. insgesamt abgegebenen Zweitstimmen,\n3. für jeden Bewerber abgegebenen Stimmen (Erststimmen),\n4. für jede Landesliste abgegebenen Stimmen (Zweitstimmen),\n5. abgegebenen ungültigen Erst- und Zweitstimmen.\nDie übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes überzeugten sich von der Richtigkeit dieser Feststellung\nund ihrer Ubertragung in diese Wahlniederschrift.\n3.5 Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wnhlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Wahlvor-\nstand als das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt und vom Wahlvorsteher mündlich bekannt-\ngegeben.\n4.  Wahlergebnis\nKennbuchstaben für die Zahlenangaben           11 )\nPersonen\nWahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk „W\"\n(Wahlschein} \")\nWahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk „W\"\n(Wahlsr;hein) (j)\nIA 1  +A2I    Im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragene Wahlberechtigte    6)\n1 B J         Wi.i.hler insgesamt (vgl. oben 3.2 c))\ndarunter Wühler mit Wahlschein (vgl. oben 3.2 b))\n1 Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen)   7) 9)\nAm Wahlgerät abgegebene ungültige\nErststimmen\nNr. des Zählwerks\nNach der Zi.i.hlliste als ungültig geltende\nErststimmen\n0              Ungültige Erststimmen zusammen\n1 D   1        Gültige Erststimmen insgesamt\nNr. des Zählwerks","Nr. 66 -           Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979                                                                                                        1901\nVon den gültigen Erststimmen entfielen auf\nden Bewerber                                                                       Erststimmen                             Nr. des Zählwerks\n1.\n2.\n3.  .... .\n(Vor- und Familienname des Bewerbers sowie\nKurzbezeichnung der Partei/bei anderen Kreis-\nwahlvorschlägcn das Kennwort - laut Stimmzettel-)\nusw.\nZusammen\n8   9\nErgebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen)                                       )   )\nAm Wahlgerät abgegebene ungültige\nZweitstimmen\nNr. des Zählwerks\n~I            Nach der Zählliste als ungültig geltende\nZweitstimmen\nUngültige Zweitstimmen zusammen\nGültige Zweitstimmen insgesamt\nNr. des Zählwerks\nVon den gültigen Zweitstimmen entfielen\nauf die Landesliste der                                                            Zweitstimmen                            Nr. des Zählwerks\n1. ··············································································\n2. ·························· ······································•·•···········\n3.  ··············································································\n(Kurzbezeichnung der Partei - laut Stimmzettel -)\nusw.\nZusammen\n5.  Abschluß der WahlergebnisfeststeUung\n5.1 Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu\nverzeichnen (z.B. Aufklärung der Verschiedenheit der Summe der Ergebnisse der Einzelzählwerke\nmit der am Hauptzählwerk angegebenen Zahl - § 14 Abs. 4 der Bundeswahlgeräteverordnung -) :\nDer Wahlvorstand faßte in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse:\n5.2 Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes .............................................................................................................................................. .\n(Vor- und Familienname)\nbeantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung 10) der Stimmen, weil\n(Angabe der Gründe)\nDaraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitte 3.2 bis 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der\nWahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis für den Wahlbezirk wurde\nD  1) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt\nD  1) berichtigt   11 )\nund vom Wahlvorsteher bekanntgegeben.","1902                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n5.3  Nach der Ermittlung des Wahlergebnisses wurden die Wahlgeräte geschlossen und versiegelt - ge-\nschlossen und die Beh<lltnisse mit den Schlüsseln versiegelt 2). Die Zähllisten für die als ungültig\ngeltenden Erst- und Zweitstimmen wurden vom Listenführer und Wahlvorsteher unterschrieben und\nsind als Anlag<!n Nr.                      . bis Nr.                             beigefügt.\n5.4  Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung 12 ) übertragen\nund auf schnellstem Wege telefonisch - durch Boten 2)                             _:_   an\nübermittelt.\n5.5  Während der Wahlhandlung waren immer mindestens drei, während der Ermittlung und Feststellung\ndes Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der Wahl-\nvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend.\n5.6  Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.\n5.7  Vorstehende Niederschrift wurde vom Schriftführer vorgelesen, von den Mitgliedern des Wahlvor-\nstandes genehmigt und von ihnen unterschrieben.\n··············· ................................................., den ................................................ 19 ........\n(Ort)\nDer Wahlvorsteher                                                                       Die übrigen Beisitzer\n1.       .. .......................................................................... .\nDer Stellvertreter                                                                       2,       .............................................................................\n3.       ············································ ................................ .\nDer Schriftführer                                                                        4,       ·················--················--····························--····----··\n5.8 Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes ............................................................................................................................................... .\n(Vor- und Familienname)\nverweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil\n(Angabe der Gründe)\n5.9  Nach Schluß des Wahlgeschäfts übergab der Wahlvorstand am\n....................... Uhr, dem Beauftragten der Gemeindebehörde\n1. diese Wahlniederschrift mit den darin verzeichneten Anlagen,\n2. die Wahlgeräte nebst Schlüsseln und Zubehör,\n3. das Wählerverzeichnis,\n4.    die eingenommenen Wahlscheine, soweit sie nicht als Anlagen der Wahlniederschrift beigefügt sind,\n5. alle sonstigen ihm von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen.\nDer Wahlvorsteher","Nr. 66 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November-1979                                                1903\nVom Beauftragten der Gemeindebehörde wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten\nAnlagen, 'das Paket mit den verpackten und versiegelten Wahlscheinen sowie die verschlossenen und\nversiegelten Wahlgeräte am                                                                        Uhr, auf Vollständigkeit\nüberprüft und übernommen.\n(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)\nAchtung: Es ist sicherzustellen, daß die Wahlniederschrift mit den Anlagen, die Wahlgeräte und die\nPakete mit den weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.\n1) Zutreffendes ankreuzen.\n2) Nichtzutreffendes streichen.\n3) Die Wahl darf nur mit einem anderen Wahlgerät fortgesetzt werden, wenn dies ohne nennenswerte Verzögerung und ohne\nGefährdung des Wahlgeheimnisses möglich ist. In diesem Falle sind die Feststellungen unter 2.2 für das Ersatzgerät durchzu-\nführen. Dies ist unter 2.6 mit den Worten: ,.Die Feststellungen nach 2.2 wurden wiederholt.\" zu verm~rken.\n4) Wird die Wahl nach den allgemeinen Vorschriften mit Stimmzetteln fortgesetzt, sind die Wahlgeräte gegen jede weitere Stimm-\nabgabe zu sperren und die Sperrung zu versiegeln. Die Wahlniederschrift nach Anlage 2 wird erst nach Schluß der Wahlhand-\nlung abgeschlossen. Ihre Ergebnisse werden in die über die Urnenwahl aufzunehmende Wahlniederschrift übernommen. Die\nWahlniederschrift nach Satz 2 wird der Wahlniederschrift nach Satz 3 beigefügt.\n5) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die\nSchnellmeldung bei demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.\n6) Die Zahlenangaben für die Zeilen I A 1 1 ,      1 A 2 1 und I A 1  +  A 2 1 sind der berichtigten Bescheinigung über den Abschluß\ndes Wählerverzeichnisses zu entnehmen.\n7) Summe     I C 1 1 +1  D  I muß mit der Erststimmenzahl in 3.2 d) übereinstimmen.\n8) Summe      I E 1 1+ 1 F   I muß mit der Zweitstimmenzahl in· 3.2 d) übereinstimmen.\nII) Stimmt die Summe von I C 1 1    +1  D I bzw. von I E 1 1  +  1 F   I nicht mit den Zahlen in 3.2 d) überein, so liegen Unstimmig-\nkeiten in den Zählwerken vor, die vom Wahlvorstand mit der Kontrollvorrichtung des Wahlgerätes (§ 14 Abs. 4 der Bundes-\nwahlgeräteverordnung) aufzuklären sind.\n10) Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.\n11) Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlen nicht\nlöschen oder radieren.\n12) Nach dem Muster der Anlage 27 zur Bundeswahlordnung.","1904                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-\ndesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,\nAnordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-\nmachungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden\nvölkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und\ndie dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen\nsowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-\nment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.\njeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-\nmentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener\nAusgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.\n(0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.\nEinzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-\nsandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die\nvor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen\nVoreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 9,20 DM (8,40 DM zuzüglich -,80 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9, 70 DM.           Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn l\nlm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-\nwandte Steuersatz beträgt 6,5 0/o.                                            Postvertrlebsstild< • Z 5702 AX · Gebühr bezahlt\nFundstellennachweis A\nBundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1978 - Format DIN A 4 - Umfang 316 Seiten\nDie Neuauflage 1978 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetre-\ntenen Änderungen nach:\na) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,\nb) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)\ndie nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im\nBundesanzeiger verkündeten,\nsoweit sie noch gültig sind.\nNachtrag zum Fundstellennachweis A\nAbgeschlossen am 30. Juni 1979 - Format DIN A 4 - Umfang 16 Seiten\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1978 - Format DIN A 4 - Umfang 460 Seiten\nDer Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und\nihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen\nsowie die Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und\nderen Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in\nKraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.\nHerausgegeben vom Bundesminister der Justiz\nEinzelstücke der Fundstellennachweise A und B können zum Preis von 22,50 DM zuzüglich\n2,00 DM Porto und Verpackungsspesen, Einzelstücke des Nachtrags zum Preis von 2,70 DM\n(2,20 DM zuzüglich 0,50 DM Porto und Verpackungsspesen) gegen Voreinsendung des Be-\ntrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509 bezogen werden. Im Bezugs-\npreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %."]}