{"id":"bgbl1-1979-65-3","kind":"bgbl1","year":1979,"number":65,"date":"1979-11-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/65#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-65-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_65.pdf#page=14","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1979-11-06T00:00:00Z","page":1794,"pdf_page":14,"num_pages":6,"content":["1794                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 6. November 1979\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgeset-             (2) Die Bescheinigung ist beim Führen des in\nzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-         Absatz 1 bezeichneten Fahrrads mit Hilfsmotor\nnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,           mitzuführen und zuständigen Personen auf Ver-\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 3. August 1978               langen zur Prüfung auszuhändigen.\n(BGBl. I S. 1177), und auf Grund des § 6 Abs. 3, § 11\nAbs. 3 und, im Einvernehmen mit dem Bundesminister               (3) Der Bescheinigung (Absätze 1 und 2) bedarf\nfür Bildung und Wissenschaft, des § 23 Abs. 2 des              es nicht, wenn ein gültiger Führerschein oder ein\nFahrlehrergesetzes vom· 25. August 1969 (BGBI. I               gültiger ausländischer Fahrausweis mitgeführt\nS. 1336), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar         und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prü-\n· 1976 (BGBI. I S. 257), wird mit Zustimmung des Bundes-         fung ausgehändigt wird.\"\nrates verordnet:\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 erhalten die Beschreibungen der\nKlassen 1, 4 und 5 folgende Fassung:\nArtikel t\n,,Klasse 1: Krafträder (Zweiräder, auch mit Bei-\nÄnderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                               wagen) mit einem Hubraum von\nmehr als 50 cm 3 oder mit einer durch\nDie Straß·enverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der                             die Bauart bestimmten Höchstge-\nFassung der Bekanntmachung vom 15. November                                   schwindigkeit      von      mehr    als\n1974 (BGBl.I S. 3193; 1975 I S. 848), zuletzt geändert                        40 km/h;''\ndurch die Verordnung vom 3. Juli 1979 (BGBI. I S.901 ),\nwird wie folgt geändert:                                          „Klasse 4: Kleinkrafträder,       Fahrräder mit\nHilfsmotor (§ 18 Abs. 2 Nr. 4);\n1. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt:                        Klasse 5: Krankenfahrstühle (§ 18 Abs. 2\nNr. 5), Kraftfahrzeuge mit einer\n,,§ 4 a                                           durch die Bauart bestimmten\nSonderbestimmung für das Führen von Fahrrä-                              Höchstgeschwindigkeit von nicht\ndern mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart                           mehr als 25 km/h, Kraftfahrzeuge\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht                               mit einem Hubraum von nicht mehr\nmehr als 25 km/h                                       als 50 cm 3 mit Ausnahme der zu den\n(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Fahrrad mit                       Klassen 1 und 4 gehörenden Fahr-\nHilfsmotor der in§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichne-                      zeuge.\"\nten Art führt, muß durch die Bescheinigung                b) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 wird am Ende der Punkt\n(Muster 1 e) einer von der zuständigen obersten              durch einen Beistrich ersetzt; folgende Num-\nLandesbehörde bestimmten Stelle nachweisen,                  mern 3 und 4 werden angefügt:\ndaß er                                                       „3. Fahrerlaubnisse, die vor dem 1. April 1980\n1. ausreichende Kenntnisse der für den Führer                     in der Klasse 5 erteilt worden sind, auch\neines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzli-                     zum Führen von Kleinkrafträdern und von\nchen Vorschriften hat und                                      Fahrrädern mit Hilfsmotor (§ 18 Abs. 2\n2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den                   Nr.4),\nzu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltens-                  4. Fahrerlaubnisse, die vor dem 1. April 1980\nweisen vertraut ist.                                           in der Klasse 2, 3 oder 4 erteilt worden sind,","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1979                              1795\nauch zum Führen von Leichtkrafträdern                bb) folgende Sätze 4 und 5 werden angefügt:\n(§ 18 Abs. 2 Nr. 4 a).\"                                       „Das Prüfungsfahrzeug für Klasse 1 muß\nc) In Absatz 4 wird die Ziffer „4\" durch die Ziffer                     mindestens 20 kW und mindestens 150 kg\n,,3\" ersetzt.                                                       Leergewicht haben. Soll die Fahrerlaubnis\nder Klasse 1 auf Leichtkrafträder (§ 18\nAbs. 2 Nr. 4 a) beschränkt werden, so muß\n3. § 7 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                              als Prüfungsfahrzeug ein Leichtkraftrad\n,,Abweichend von Nummer 1 gilt bei Beschrän-                            verwendet werden.\"\nkung der Fahrerlaubnis der Klasse 1 auf Leicht-\nb) In Absatz 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze\nkrafträder(§ 18 Abs. 2 Nr. 4 a) die Vollendung des\n2 bis 5 eingefügt:\n16. Lebensjahrs.\"\n„Bei der Prüfungsfahrt darf die reine Fahrzeit\n30 Minuten nicht unterschreiten, sofern der\n4. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                             Prüfling nicht schon vorher gezeigt hat, daß er\na) In Nummer 2 werden die Worte „38 mm x 52                     den Anforderungen der Prüfung nicht gewach-\nmm\" durch die Worte „36 mm x 47 mm\" ersetzt.                sen ist. Ein Teil der Gesamtprüfstrecke muß,\nausgenommen bei Leichtkrafträdern, über\nb) In Nummer 3 werden am Ende nach dem Wort                     Autobahnen oder Kraftfahrstraßen führen. Ist\n,,hat\" die Worte „und mit den Gefahren des Stra-            dies ohne erhebliche Überschreitung der Min-\nßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erfor-                  destfahrzeit nicht möglich, so muß die Fahrprü-\nderlichen Verhaltensweisen vertraut ist\" einge-             fung Straßenzüge einschließen, auf denen eine\nfügt.                                                       höhere Geschwindigkeit als 60 km/h erlaubt\nist. Die Prüfung zur Streichung der Beschrän-\n5. § 9 Satz 2 wird gestrichen.                                     kung der Fahrerlaubnis der Klasse 1 auf Leicht-\nkrafträder (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 a) erstreckt sich\nnur auf den Umfang nach Nummer 3, wenn die\n6. § 10 wird wie folgt geändert:                                   Streichung spätestens 5 Jahre nach Erteilung\na) Absatz 1 Satz 1 bis 3 erhält folgende Fassung:               der beschränkten Fahrerlaubnis beantragt\n,,Ergeben sich keine Bedenken gegen die Eig-                wird.\"\nnung des Antragstellers, so hat die Verwal-\ntungsbehörde, wenn eine Fahrerlaubnis der            8. § 14 wird wie folgt geändert:\nKlasse 5 beantragt ist, diese zu erteilen; einen       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAntrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis der\nKlasse 1, 2, 3 oder 4 oder auf Streichung der               aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nBeschränkung der Fahrerlaubnis der Klasse 1                         „Dies gilt auch für die Bescheinigung nach\nauf Leichtkrafträder hat sie einem amtlich                          § 4 a.\"\nanerkannten Sachverständigen oder Prüfer für                 bb) Im bisherigen Satz 2 (Satz 3 neu) wird das\nden Kraftfahrzeugverkehr zur Prüfung der                            Wort„Sie\" durch die Worte„Die Erlaubnis\"\nBefähigung des Antragstellers zum Führen von                        ersetzt.\nKraftfahrzeugen zu übersenden. Ei.n vorberei-           b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte,,§ 9 Satz 2\nteter Führerschein (Muster 1) ohne Datumsan-                 oder\" gestrichen.\ngabe ist beizufügen, der vom Sachverständigen\noder Prüfer nach dem Einsetzen des Aushändi-\ngungsdatums dem Antragsteller auszuhändi-            9. § 15 Abs. 2 erhält nach dem Wort„wenn\" folgende\ngen ist, wenn die Prüfung bestanden wird; die            Fassung:\nAushändigung hat der Sachverständige oder              ,,er in einer Prüfung nachweist, daß er ausrei-\nPrüfer der Verwaltungsbehörde unter An-                 chende Kenntnisse der für den Führer eines Kraft-\ngabe des Datums der Aushändigung mi1'zu-                 fahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschrif-\nteilen. Ist der Antragsteller bereits im Besitz des      ten hat und mit den Gefahren des Straßenverkehrs\nFührerscheins für eine andere Klasse als der             und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhal-\nKlasse 5 (§ 5 Abs. 3 Satz 2) oder für eine andere        tensweisen vertraut ist.\"\nBetriebsart, so kann die Ausfertigung eines\nneuen Führerscheins unterbleiben und die            10. § 15 b wird wie folgt geändert:\nErweiterung der Fahrerlaubnis in den vorhan-\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\ndenen Schein eingetragen werden; die\nBeschränkung der Fahrerlaubnis der Klasse 1                  ,,Entziehung oder Einschränkung der Fahrer-\nauf Leichtkrafträder kann gestrichen werden.\"                laubnis, Anordnung von Auflagen\".\nb) In Absatz 4 wird der Beistrich nach dem Wort              b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a einge-\n„auszufertigen\" durch einen Punkt ersetzt; der               fügt:\ndann folgende Satzteil wird gestrichen.                        ,,( 1 a) Erweist sich der Inhaber einer Fahrer-\nlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen\nvon Kraftfahrzeugen, so kann die Verwaltungs-\n7. § 11 wird wie folgt geändert:                                    behörde die Fahrerlaubnis soweit notwendig\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            einschränken oder die erforderlichen Auflagen\naa) In Satz 3 werden nach den Worten                        anordnen; der Betroffene hat den Auflagen\n,,Klasse 1\" die Worte „oder 4\" eingefügt;              nachzukommen.\"","1796                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nc) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:                                       schwindigkeit von nicht mehr als\n„Besteht Anlaß zur Annahme, daß der Inhaber                                    80 km/h und einer Nennleistungs-\neiner Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraft-                                    drehzahl von nicht mehr als 6000\nfahrzeugs ungeeignet oder nur noch bedingt                                     min- 1;\ngeeignet ist, so kann die Verwaltungsbehörde                               b) Krafträder mit einem Hubraum\nzur Vorbereitung der Entscheidung über die                                    von nicht mehr als 50 cm 3 und\nEntziehung oder die Einschränkung der Fahr-                                    einer durch die Bauart bestimmten\nerlaubnis oder über die Anordnung von Aufla-                                    Höchstgeschwindigkeit von mehr\ngen je nach den Umständen die Beibringung                                      als 40 km/h (Kleinkrafträder bis-\n1. eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses                                 herigen Rechts),\".\noder                                                   b) In Absatz 4 Satz 1 erhält der zweite Halbsatz\n2. eines Gutachtens einer amtlich anerkannten                    folgende Fassung:\nmedizinisch-psychologischen         U ntersu-             ,,dasselbe gilt für Leichtkrafträder.\"\nchungsstelle oder\n3. eines Gutachtens eines amtlich anerkannten          14. § 54 Abs. 5 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\nSachverständigen oder Prüfers für den                ,,4. Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern und Fahr-\nKraftfahrzeugverkehr                                        rädern mit Hilfsmotor,\".\nanordnen.\"\nd) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                      15. § 60 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung:\n,,(3) Nach der Entziehung oder Einschränkung             „5. Leichtkrafträder, Kleinkrafträder, Fahrräder\nder Fahrerlaubnis oder der Anordnung von                          mit Hilfsmotor,\".\nAuflagen ist der Führerschein unverzüglich\nder Behörde, die die Maßnahme ausgesprochen            16. In§ 68 Abs. 3 werden nach dem Wort „Verord-\nhat, abzuliefern oder bei Einschränkung oder               nung\" folgende Worte eingefügt:\nAuflagen zur Eintragung vorzulegen; ausländi-\n,,, im Falle des§ 4 a Abs. 1 auch die Zuständigkeit\nsche Fahrausweise sind ihr unverzüglich zur\nder obersten Landesbehörde,\".\nEintragung der Aberkennung des Rechts, von\nihnen Gebrauch zu machen, vorzulegen. Dies\ngilt auch, wenn die Entziehung, die Einschrän-         17. § 69 a wird wie folgt geändert:\nkung, die Anordnung einer Auflage oder die                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAberkennung angefochten worden ist, die                         aa) In den Nummern 4 und 6 wird jeweils vor\nzuständige Behörde jedoch die sofortige Voll-                         dem Wort „Auflagen\" das Wort „vollzieh-\nziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.\"                              baren\" eingefügt.\nbb) Nach Nummer 4 wird folgende neue Num-\n11. In§ 15 c Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Klasse 1,                       mer 4 a eingefügt:\n2 oder 3\" durch die Worte „Klasse 1, 2, 3 oder 4\"                       ,,4 a. entgegen§ 4 a Abs. 2 die Prüfbeschei-\nersetzt.                                                                       nigung nicht. mitführt oder zuständi-\ngen Personen nicht zur Prüfung aus-\n12. § 15 e wird wie folgt geändert:                                                händigt;\".\na) In Absatz 1 letzter Satz werden die Worte „und                  cc) Die bisherigen Nummern 4 a und 4 b wer-\ndaß der Betrieb, der die Ausbildung veranlaßt                         den die Nummern 4 b und 4 c.\nhat, bereit ist, ihn als Führer von Kraftomnibus-               dd) In Nummer 9 werden nach dem Wort\nsen zu beschäftigen\" gestrichen.                                     ,,Ablieferung\" die Worte „oder die Vor-\nb) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „während                           lage\" eingefügt.\nder letzten 5 Jahre\" ersetzt durch die Worte                    ee) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer\n,,innerhalb der letzten 2 Jahre\".                                     9 a eingefügt:\n„9 a. entgegen§ 15 b Abs.1 a vollziehbaren\n13. § 18 wird wie folgt geändert:                                                  Auflagen nicht nachkommt, die die\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                           Verwaltungsbehörde wegen beding-\naa) In Nummer 4 wird der Klammerzusatz                                      ter Eignung zum Führen von Kraft-\nnach dem Wort „Kleinkrafträder\" durch                               fahrzeugen angeordnet hat;\".\nfolgenden Klammerzusatz ersetzt:                   b) In Absatz 5 Nr. 8 wird vor dem Wort „Aufla-\n,,(Krafträder mit einem Hubraum von nicht                gen\" das Wort „vollziehbaren\" eingefügt.\nmehr als 50 cm 3 und einer durch die Bauart\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit von            18. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nnicht mehr als 40 km/h)\".                          a) Im einleitenden Halbsatz werden nach dem\nbb) Folgende Nummer 4 a wird eingefügt:                         Wort „Bestimmungen\" folgende Übergangsbe-\n„4 a. Leichtkrafträder, das sind                         stimmungen eingefügt:\na) Krafträder mit einem Hubraum                    ,,§ 4 a. (Sonderbestimmung für Fahrräder mit\nvon mehr als 50 cm 3 und nicht                           Hilfsmotor bis 25 km/h)\nmehr als 80 cm 3, einer durch die               gilt nicht für Führer der in § 4 Abs. 1 Satz 2\nBauart bestimmten Höchstge-                      Nr. 1 bezeichneten Fahrzeuge, die vor dem","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1979                           1797\n1. April   1980 das 15. Lebensjahr vollendet      19. In Anlage V Seiten 1 und 2 werden jeweils unter\nhaben.                                                  Buchstaben a die Worte „Kleinkrafträder mit\n§ 7 Abs. 1 Satz 2 {Mindestalter für Führer von          einer durch die Bauart bestimmten Höchstge-\nLeichtkrafträdern)                  schwindigkeit von mehr als 40 km/h\" durch die\nWorte „Leichtkrafträder\" ersetzt.\ntritt für Führer von Leichtkrafträdern nach§ 18\nAbs. 2 Nr. 4 a Buchstabe a am 1. Januar 1981 in\nKraft und für Führer von Leichtkrafträdern        20. In Anlage V Seite 5 werden dem Wort „Kleinkraft-\nnach § 18 Abs. 2 Nr. 4 a Buchstabe b (Klein-           räder\" die Worte „Leichtkra'fträder und\" vorange-\nkrafträder bisherigen Rechts) am 31. Dezember          stellt.\n.1983 außer Kraft, jedoch mit Ausnahme der\nFahrzeuge, die bis zu diesem Zeitpunkt erst-      21. Die Überschrift und die Vorbemerkung zu den\nmals in den Verkehr gekommen sind.\nMustern 1 bis 1 c werden wie folgt geändert:\n§ 11     Abs. 1 Satz 4 {Prüfungsfahrzeug für            a) Die Überschrift zu den Mustern 1 bis 1 c erhält\nKlasse 1)                        folgende Fassung:\ntritt in Kraft am 1. Januar 1981. Zur Ausbil-              ,,Muster 1, 1 a, 1 b, 1 c, 1 e:\".\ndung bestimmte Krafträder, die§ 5 Abs. 1 Nr. 3\nb) In der Vorbemerkung wird das Wort „Führer-\nder Durchführungsverordnung zu~ Fahrleh-\nscheine\" durch die Worte „Bescheinigungen\nrergesetz in der Fassung der Verordnung vom\nnach § 4 a und die Führerscheine\" ersetzt.\n13. Mai 1977 {BGBl. I S. 731) entsprechen, dürfen\nals Prüfungsfahrzeug noch bis zum 31. Dezem-\nber 1981 verwendet werden.                         22. Muster 1 wird wie folgt geändert:\n§ 11     Abs. 1 Satz 5 {Prüfungsfahrzeug für            a) Auf der 2. Seite werden gestrichen:\nKlasse 1 mit Beschrän-           aa) die Worte „nach Ablegung der Prüfung•)\";\nkungsvermerk)                    bb) die Worte „Vermerk des amtlich aner-\nLeichtkrafträder nach§ 18 Abs. 2 Nr. 4 a Buch-                   kannten Sachverständigen oder Prüfers\nstabe b (Kleinkrafträder bisherigen Rechts)                      für den Kraftfahrzeugverkehr\" und alle\ndürfen als Prüfungsfahrzeug noch bis zum                         folgenden Angaben einschließlich der bei-\n31. Dezember 1983 verwendet werden.                              den Fußnoten.\n§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 (Praktische Prüfung)           b) Auf der 3. Seite wird die Größenangabe für das\ntritt hinsichtlich der Prüfungsfahrt für Klasse 4           Lichtbild „38 mm x 52 mm\" ersetzt durch die\nam 1.Januar 1981 in Kraft.                                  Angabe „36 mm x 47 mm\".\n§ 11 Abs. 2 Satz 2 (Mindestdauer der Prüfungs-\n23. In Muster 1 a, rechte Innenseite, linkes oberes\nfahrt)\nFeld, erhält die Bezeichnung der Klasse folgende\nDie zuständige oberste Landesbehörde kann               Fassung:\nlängstens bis zum 30. Juni 1981 zulassen, daß           ,,Klasse A B C D E •)\ndie Dauer der reinen Fahrzeit bei der Prüfungs-                    Fl F2 F3 F4 •)\nfahrt 30 Minuten unterschreitet, wenn nicht ge-                    4    5 ·r.\nnügend amtlich anerkannte Sachverständige\noder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr zur\nVerfügung stehen.\"                                  24. In Muster 1 b werden auf der zweiten Seite nach\ndem Wort „berechtigt,\" die Worte „ein Fahrrad mit\nb) Vor der Übergangsbestimmung zu § 18 Abs. 3              Hilfsmotor, ein Kleinkraftrad mit einer durch die\n(Betriebserlaubnis für zulassungsfreie Fahr-            Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von\nzeuge) wird folgende Übergangsbestimmung                nicht mehr als 40 km/h oder einen maschinell\neingefügt:                                              angetriebenen Krankenfahrstuhl zu führen, des-\n,,§ 18 Abs. 2 Nr. 4 a (Leichtkrafträder)                sen Hubraum nicht mehr als 50 cm 3 oder dessen\n§ 18 Abs. 2 Nr. 4 a Buchstabe a tritt am 1. Januar      durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindig-\n1981 in Kraft, § 18 Abs. 2 Nr. 4 a Buchstabe b         keit nicht mehr als 20 km/h beträgt\"\ntritt am 31. Dezember 1983 außer Kraft, jedoch          durch die Worte\nmit Ausnahme der Fahrzeuge, die bis zu diesem           ,,einen maschinell angetriebenen Krankenfahr-\nZeitpunkt erstmals in den Verkehr gekommen              stuhl mit höchstens 2 Sitzen, einem Leergewicht\nsind.\"                                                  von nicht mehr als 300 kg und einer durch die\nBauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von\nc) Der Übergangsbestimmung zu Muster 1 a (Bun-             nicht mehr als 30 km/h, ein Kraftfahrzeug mit\ndeswehrführerschein) wird folgender Satz                einer durch die Bauart bestimmten Höchstge-\nangefügt:                                               schwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h oder\n„Führerscheinvordrucke, die von Muster 1 a in           ein Kraftfahrzeug mit einem Hubraum von nicht\nder ab 1. April 1980 geltenden Fassung abwei-           mehr als 50 cm 3 - ausgenommen ein Fahrrad mit\nchen, dürfen aufgebraucht werden; die Ertei-            Hilfsmotor, ein Kleinkraftrad oder ein Leicht-\nlung der Fahrerlaubnis der Klassen 4 und 5 ist          kraftrad - zu führen\"\nentsprechend dem Muster 1 a zu vermerken.\"              ersetzt.","1798                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n25. Folgendes Muster 1 e wird eingefügt:\nMuster I e (§ 4 a)\n(Farbe dunkelgrau, Breite 140 mm, Höhe 105 mm; einmal\nfaltbar auf Format DIN A 7, Typendruck)\n(Vordere Außenseite)                                        (Hintere Außenseite)\nBescheinigung                              wird hiermit gemäß§ 4 a Abs. i der Straßen-\nver kehrs-Z ulassungs-Ordn ung bescheinigt,\ndaß er/sie die zum Führen von Fahrrädern\nmit Hilfsmotor im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2\nNr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-\nnung erforderlichen Kenntnisse der Ver-\nzum Führen eines Fahrrades mit Hilfsmotor                  kehrsvorschriften nachgewiesen hat und mit\nmit einer durch die Bauart bestimmten                      den Gefahren des Straßenverkehrs und den\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25               zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltens-\nkm/h                                                       weisen vertraut ist.\n(§ 4 a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung)\n......................... , den ........... .\nBescheinigende Stelle.\nStempel                 Unterschrift\n(Linke Innenseite)                                        (Rechte Innenseite)\nRaum für\nLichtbild\ndes Inhabers\nHerrn                                                                          (36 mm x 47 mm}\nFrau\nFräulein\ngeboren am .............................. .\nin ....................................... .\nwohnhaft in .............................. .\nStraße ................................... .                            Stempel\nEigenhändige Unterschrift\ndes Inhabers","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1979                            1799\nArtikel 2                                 ter als 50 Kilometer von der nächsten Einfahr-\nÄnderung der Durchführungsverordnung                      möglichkeit entfernt ist,\nzum Fahrlehrergesetz                         3. mindestens eine Ausbildungsfahrt von nicht\nDie Durchführungsverordnung zum Fahrlehrerge-                     weniger als 45 Minuten, bei der fü~leuchtung\nsetz vom 16. September 1969 (BGBI. I S. 1763), zuletzt                erforderlich ist(§ 17 Abs. 1 der Straßenverkehrs-\ngeändert durch Verordnung vom 18. April 1978                          Ordnung).\n(BGBI. I S. 513), wird wie folgt geändert:                        Die Ausbildungsfahrten nach den Nummern 1 und\n1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           2 sind erst gegen Ende der praktischen Ausbildung\ndurchzuführen. Die Nummer 3 findet keine\na) Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\nAnwendung bei der Ausbildung von Bewerbern\n„3. für Klasse 1                                       um die Fahrerlaubnis der Klasse 1. Die Nummer 2\nKrafträder mit mindestens 20 Kilowatt und         gilt nicht, wenn die Ausbildung auf einem Leicht-\nmindestens 150 Kilogramm Leergewicht.\"            kraftrad erfolgt.\" .\nb) Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt:\n„Soll die Fahrerlaubnis auf Leichtkrafträder       2. § 7 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\nbeschränkt werden, so ist für die Ausbildung ein       a) In Buchstabe c werden nach den Worten „entge-.\nLeichtkraftrad zu benutzen. Für die Benutzung              gen§ S Abs. 3 Satz 1\" die Worte „Nr. 1\" eingefügt\nder Ausbildungsfahrzeuge der Klasse 1 sind                 und die Abkürzung „km\" durch das Wort „Kilo-\nSchutzhelme in ausreichender Anzahl bereitzu-               meter\" ersetzt.\nhalten.\"\nb) In Buchstabe d werden die Worte „entgegen§ 5\n2. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                  Abs. 3 Satz 2 Nr. 1\" durch die Worte „entgegen\n„2. für Klasse 1                                                 § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2\" und die Worte „einer\nKrafträder mit mindestens 20 Kilowatt und                 Autobahn oder einer Kraftfahrstraße\" durch die\nmindestens 150 Kilogramm Leergewicht.\"                   Worte „Autobahnen oder Kraftfahrstraßen\"\nersetzt.\n3. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                           c) In Buchstabe e werden die Worte „entgegen§ 5\n,,(2) Ausbildungs- und Lehrfahrzeuge nach § 5                  Abs. 3 Satz 2 Nr. 2\" durch die Worte „entgegen\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 und§ 10 Abs. 1 Nr. 2 mit weniger             § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3\" ersetzt.\nals 20 Kilowatt, aber mindestens 11 Kilowatt, und\neinem Leergewicht von weniger als 150 Kilogramm,                                   Artikel 4\naber mindestens 100 Kilogramm, dürfen bis zum                           Umtausch von Führerscheinen\n31. August 1981 weiterbenutzt werden.\"\nDem Inhaber einer Fahrerlaubnis, in dessen Führer-\n4. § 12a Nr.1 erhält folgende Fassung:                        schein der Prüfvermerk durchgestrichen ist, fertigt die\n„1. entgegen § 5 oder § 10 Fahrzeuge der Klasse 2         zuständige Verwaltungsbehörde auf Antrag einen\noder 3 verwendet, die keine Doppelbedienungs-      Führerschein nach dem neuen Muster 1 der Straßen-\neinrichtung enthalten oder für deren Doppelbe-     verkehrs-Zulassungs-Ordnung aus. Der bisherige\ndienungseinrichtung keine Betriebserlaubnis        Führerschein ist abzugeben.\nnach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nOrdnung erteilt worden ist;\"                                                Artikel 5\nBerlin-Klausel\nArtikel 3\nÄnderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung                 Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2\nDie Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 31. Mai            des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom\n1976 (BGBI. I S. 1366) wird wie folgt geändert:               23. Juni 1970 (BGBI.I S. 805) auch im Land Berlin.\n1. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                                                 Artikel 6\n,,(3) Gegenstand des praktischen Unterrichts ist                               Inkrafttreten\ninsbesondere:\nArtikel 1 Nr. 4 Buchstabe a, Nr. 10, 12 und 17 Buch-\n1. eine Ausbildungsfahrt auf einer Strecke von           stabe a Doppelbuchstaben aa, dd und ee und Buch-\nnicht weniger als 50 Kilometer auf Bundes- oder    stabe b tritt am Tage nach der Verkündung, Artikel 1\nLandstraßen außerhalb des Sitzes der Fahr-         Nr. 6 hinsichtlich des § 10 Abs. 1 Satz 2 der Straßen-\nschule (Zweigstelle), sofern eine solche Möglich-  verkehrs-Zulassungs-Ordnung, Artikel 1 Nr. 22 und\nkeit gegeben ist,                                  Artikel 4 treten am ersten Tage des auf die Verkün-\n2. eine Schulung von nicht weniger als 90 Minuten        dung folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft. Im\nauf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen, sofern       übrigen tritt diese Verordnung am 1. April 1980 in\nder Sitz der Fahrschule (Zweigstelle) nicht wei-   Kraft.\nBonn, den 6. November 1979\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle"]}