{"id":"bgbl1-1979-64-3","kind":"bgbl1","year":1979,"number":64,"date":"1979-11-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/64#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-64-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_64.pdf#page=5","order":3,"title":"Verordnung zur Begrenzung des Gehalts an monomerem Vinylchlorid in Bedarfsgegenständen (Vinylchlorid-Bedarfsgegenstände-Verordnung)","law_date":"1979-10-26T00:00:00Z","page":1773,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 64 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1979                              1773\nVerordnung\nzur Begrenzung des Gehalts\nan monomerem Vinylchlorid in Bedarfsgegenständen\n(Vinylchlorid-Bedarfsgegenstände-Verordnung)\nVom 26. Oktober 1979\nAuf Grund des§ 31 Abs. 2 Satz 1, des§ 32 Abs. 1                                      § 4\nNr. 4, Abs. 3 und des§ 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und                       Verfahren zur Bestimmung\nBedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974                            von monomerem Vinylchlorid\n(BGBL I S. 1945, 1946)wird, hinsichtlich des§ 32 Abs. 1\nNr. 4, Abs. 3 im Einvernehmen mit den Bundesmini-             Der in Bedarfsgegenständen vorhandene Gehalt(§ 2)\nstern für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung         sowie übergehende Anteile (§ 3) an monomerem\nund für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, mit         Vinylchlorid sind mittels Gaschromatographie unter\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                      Verwendung der Head-Space-Technik zu bestimmen.\nAls nicht nachgewiesen gelten übergehende Anteile\n§ 1                             an monomerem Vinylchlorid, die 0,01 Milligramm in\nAnwendungsbereich                       einem Kilogramm Lebensmittel nicht überschreiten.\nIst die Bestimmung dieses Grenzwertes im Lebens-\n( 1) Diese Verordnung gilt für Bedarfsgegenstände im     mittel aus technischen Gründen nicht möglich, so kön-\nSinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Be-       nen geeignete Simulantien verwendet werden.\ndarfsgegenständegesetzes, die unter Verwendung von\nVinylchloridpolymerisaten oder -kopolymerisaten\nhergestellt sind.                                                                        § 5\nStraf- und Bußgeldvorschriften\n(2) Sie gilt ferner für Bedarfsgegenstände im Sinne\ndes § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsge-          (1) Nach § 52 Abs. 2 Nr. 10 des Lebensmittel- und\ngenständegesetzes, die unter Verwendung von Vinyl-          Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer Be-\nchloridpolymerisaten oder -kopolymerisaten herge-           darfsgegenstände entgegen§ 2 in den Verkehr bringt.\nstellt sind, sowie für ebenso hergestellte Bedarfsgegen-\nstände im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 5 des Lebensmittel-          (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahr-\nund Bedarfsgegenständegesetzes, die bei bestim-             lässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmit-\nmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch                 tel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.\nmit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung\nkommen.                                                                                 § 6\n§ 2                                                    Berlin-Klausel\nVerkehrsverbot                            Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Geset-\nIn § 1 bezeichnete Bedarfsgegenstände dürfen             zes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom\ngewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden,          15. August 1974 (BGBL I S. 1945) auch im Land Berlin.\nwenn ihr Gehalt an monomerem Vinylchlorid ein Mil-\nligramm je Kilogramm übersteigt.\n§ 7\n§ 3\nInkrafttreten\nÜbergang von monomerem Vinylchlorid\nauf Lebensmittel                          (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-\nzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nAnteile an monomerem Vinylchlorid, die von\nBedarfsgegenständen im Sinne des § 1 Abs. 1 auf                (2) § 2 tritt für Bedarfsgegenstände, die in ortsfesten\nLebensmittel übergehen, sind als unbedenklich und           öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanla-\nunvermeidbar im Sinne des§ 31 Abs. 1 des Lebensmit-         gen verwendet werden, sowie für Bedarfsgegenstände\ntel- und Bedarfsgegenständegesetzes anzusehen, wenn         im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 5 des Lebensmittel-\nbei Anwendung des in § 4 bezeichneten Verfahrens            und Bedarfsgegenständegesetzes am 1. Januar 1982 in\nmonomeres Vinylchlorid nicht nachgewiesen ist.              Kraft.\nBonn, den 26. Oktober 1979\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nIn Vertretung\nWolters"]}