{"id":"bgbl1-1979-64-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":64,"date":"1979-11-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/64#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-64-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_64.pdf#page=1","order":1,"title":"Siebentes Gesetz zur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (7. KgfEÄndG)","law_date":"1979-10-29T00:00:00Z","page":1769,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1769\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                    Z 5702 AX\n1979                        Ausgegeben zu Bonn am 7. November 1979                                                                                                             Nr.64\nTag                                                                           In h a I t                                                                                    Seite\n29. 10. 79    Siebentes Gesetz zur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes\n(7. KgfEÄndG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1769\nB1-2, 242-1\n24. 10. 79   Einundzwanziqste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungs-\n~jesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1772\n11(\\ll: 251-3-21\n26. 10. 79   Vcrordnunq zur Begrc'nztmq des Gehalts an monomerem Vinylchlorid in Bedarfsgegen-\nsl~inden (V inylchlori<l-Bedarf sqegenstände-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             1773\nll(\\ll: 2 J 2:i-40-20\n30. 10. 79   ~iebente Vcrordnunq zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz\n(7. Unlr!rlrnltsllilfe-Anpc1ssungsverordnung-LAG - 7. UhAnpV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      1774\n11(111: fi!.1-1-12-7\n25. 10, 79   Bckanntrnachunq zur Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Bundestag der Bundes-\nrepublik Dcutschl<1nd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1776\n111-1\n2. 11. 79   Einunddrcilli~Jste Bekc1nntrnaclrnng über die Wechsel- und Scheckzinsen                                                                                            1777\nrn•11:  ·11:l:!.-3-1-'.ll\nHinweis auf andere Verkündungsblätter .\nlJunclcsqcsetzblatt Teil II Nr. 45 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1778\nVerkündunr1en im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1779\nRc\\chtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            1780\nSiebentes Gesetz\nzur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes\n(7. KgfEÄndG)\nVom 29. Oktober t 979\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                            1. Die §§ 28 bis 43 und 54 werden gestrichen.\nArtikel t                                                       2. § 45 wird wie folgt geändert:\nDas Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der                                                    a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nFassung der Bekanntmachung vom 2. September 1971                                                             ,,(2) Der Stiftung werden die Rückflüsse (Zins-\n(BGBI. I S. 1545), zuletzt geändert durch Artikel 89 des                                                   und Tilgungsbeträge) abzüglich Verwaltungs-\nGesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341 ), wird                                                    kosten aus Darlehen, die nach Abschnitt II in\nwie folgt geändert:                                                                                        der bis zum 31. Dezember 1978 geltenden Fas-","1770                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nsung des Gesetzes gewährt worden sind, für                schaft oder später Heimkehr unter Berücksichti-\nAufgaben nach§ 46 b zur Verfügung gestellt.\"              gung der Einkommens- und Vermögensverhält-\nnisse eine ausreichende Altersversorgung nicht\nb) Als Absatz 3 wird eingefügt:                                 vorhanden ist.\"\n,,(3) Darüber hinaus werden der Stiftung in den\nHaushaltsjahren 1979 bis 1983 folgende Mittel\nvom Bund zur Verfügung gestellt:                       6. In§ 48 Abs. 4 werden die Worte „in§ 46\" durch die\nWorte „in den §§ 46 und 46 b\" ersetzt.\nfür das Jahr 1979        500 000 Deutsche Mark,\nfür das Jahr 1980        400 000 Deutsche Mark,\nfür das Jahr 1981        300 000 Deutsche Mark,        7. § 50 wird wie folgt geändert:\nfür das Jahr 1982        200 000 Deutsche Mark,\nfür das Jahr 1983        100 000 Deutsche Mark.\"           a) In Absatz 1 werden die Worte „wird bei dem\nVorstand ein Ausschuß\" ersetzt durch die\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.                           Worte„werden bei dem Vorstand Ausschüsse\".\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n3. § 46 wird wie folgt geändert:                                        ,,(2) Jeder Ausschuß besteht aus\n1. einem Mitglied des Vorstandes als Vorsit-\na) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nzendem\n„Nicht gefördert werden in ausländischem\nGewahrsam geborene Abkömmlinge von                             2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.\"\nBerechtigten.\"                                             c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\n,,(5) Über die Anträge entscheiden die Aus-\nb) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 durch fol-                 schüsse durch schriftlichen Bescheid.\"\ngende Sätze ersetzt:\n„Die nach Nummer 1 Buchstaben a bis c                  8. § 51 wird wie folgt geändert:\ngewährten Darlehen sind mit Auflagen zu ver-               a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nbinden, welche die Verwendung für das beab-\n,,(1) Zur Entscheidung über den Widerspruch\nsichtigte Vorhaben sicherstellen. Darlehen sind\ngegen Bescheide der Ausschüsse nach§ 50 wird\nin der Regel mit drei vom Hundert zu verzin-\nein Widerspruchsausschuß gebildet.\"\nsen. Sie sind nach drei Freijahren in zehn glei-\nchen Jahresraten zu tilgen. Das erste Freijahr             b) In Absatz 4 werden nach den Worten „nach\nbeginnt mit dem auf die Auszahlung folgenden                   § 46 Abs. 2\" die Worte „und nach§ 46 b Abs. 1\"\nHalbjahresersten. Für einzelne Arten von Vor-                  eingefügt.\nhaben können die Zins- und Tilgungsbedingun-\ngen abweichend festgestellt werden. Die Darle-\nhen sind nach Möglichkeit zu sichern. Die               9. § 54 a wird wie folgt geändert:\nGewährung von Darlehen bestimmt sich nach\na) Absatz 1 Nr. 1 wird gestrichen.\nder sozialen Dringlichkeit und der volkswirt-\nschaftlichen Förderungswürdigkeit der Vorha-                b) In Absatz 1 wird die Ordnungszahl „2\" gestri-\nben. Zinsen und Tilgungsbeträge aus Darlehen                   chen, und nach dem Wort „Leistungen\" werden\nfließen der Stiftung zu.\"                                      die Worte „nach Abschnitt I\" eingefügt.\nc) Absatz 2 wird gestrichen.\nc) In Absatz 4 wird nach dem Wort „Stammver-\nmögen\" eingefügt:\n,,(§ 45 Abs. 1)\".                                      10. § 55 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„Der Bund trägt die Aufwendungen für die nach\nAbschnitt I dieses Gesetzes gewährten Leistungen\nwie die Aufwendungen für die Kriegsfolgenhilfe\n4. In§ 46 a wird nach dem Wort „Leistung\" eingefügt\nnach Maßgabe des Ersten Überleitungsgesetzes in\n,,nach § 46 Abs. 2\".\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 603-3, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-\n5. Nach § 46 a wird folgender§ 46 b eingefügt:                     zes vom 8. Juni 1977 (BGBI.I S. 801 ), in voller\nHöhe.\"\n,,§ 46 b\nÜber die in§ 46 Abs. 2 vorgesehenen Leistungen\nhinaus kann die Stiftung den in§ 46 Abs. 1 Nr. 1                                    Artikel 2\ngenannten ehemaligen Kriegsgefangenen Leistun-              Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der\ngen zur Minderung von Nachteilen gewähren, die           Bekanntmachung vom 29. September 1969 (BGBI. I\ndurch die Bewertung der Zeiten des Kriegsdien-          S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 51 des Geset-\nstes und der Kriegsgefangenschaft als Ersatzzeiten      zes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341) wird wie\nin der gesetzlichen Rentenversicherung entstan-         folgt geändert:\nden sind und eine Härte bedeuten. Eine Härte\nwird vermutet, wenn bei langer Krie,gsgefangen-         ,,§ 9 a Abs. 3 wird gestrichen.\"","Nr. 64 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1979                        1771\nArtikel 3                                                Artikel 4\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des       Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1979\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.       in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des •Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 29. Oktober 1979\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nBaum\nDer· Bundesminister der Finanzen\nMatthöfer\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDieter Haack"]}