{"id":"bgbl1-1979-63-3","kind":"bgbl1","year":1979,"number":63,"date":"1979-10-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/63#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-63-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_63.pdf#page=7","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Kostenordnung des Bundesamtes für Schiffsvermessung","law_date":"1979-10-16T00:00:00Z","page":1759,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 63 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1979          1759\nErste Verordnung\nzur Änderung der Kostenordnung des Bundesamtes für Schiffsvermessung\nVom 16. Oktober 1979\nAuf Grund des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die\nAufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiff-\nfahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.\nJuni 1977 (BGBLI S. 1314), der durch Artikel 1 Nr. 1\ndes Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBL I S. 613) geändert\nworden ist, und des § 3 b Abs. 2 des Gesetzes über\ndie Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-\nschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nrungsnummer 9500-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, der durch Artikel 25 des Gesetzes vom 23.\nJuni 1970 (BGBL I S. 805) geändert worden ist, in Ver-\nbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungsko-\nstengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBL I S. 821 ), wird im ·\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\nverordnet:\nArtikel t\nDie Kostenordnung des Bundesamtes für Schiffsver-\nmessung vom 22. Juni 1978 (BGBL I S. 770) wird wie\nfolgt geändert:\nDie Anlage zu § 2 Abs. 1 erhält die aus der Anlage\nersichtliche Fassung.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 21 Satz 2 des Geset-\nzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\nSeeschiffahrt und § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die\nAufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-\nschiffahrt auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\ndung in Kraft.\nBonn, den 16. Oktober 1979\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau","1760                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage\n(zu Artikel 1)\nGebührenverzeichnis\nGebühr\nNr.                                                        Gebührentatbestand\nDM\n1.         Ausstellung eines Schiffsmeßbriefes oder eines Behältermeßbriefes                                                      315,-\n2.          Erstellung von Abschriften oder Durchschriften eines Schiffsmeßbriefes oder\neines Behältermeßbriefes\n1. bei der Fertigung mit der Erstschrift                                                                                27,-\n2. bei nachträglicher besonderer Fertigung                                                                              85,-\n3.          Austausch der Schiffsmeßbriefe bei der Umstellung eines Wechselschiffes                                                150,-\n4.          Änderungen im Schiffsmeßbrief oder im Behältermeßbrief                                                                  37,-\n5.          Ausstellung\n1. von Bescheinigungen für die Eintragung in das Schiffsbauregister                                                    220,-\n2. von Bescheinigungen über ein vorläufiges Meßergebnis                                                                105,-\n3. von Bescheinigungen über Laderaum- und Behälterinhalte                                                              220,-\n4. sonstiger Bescheinigungen                                                                                            65,-\n6.          Erstellung von Abschriften oder Durchschriften von Bescheinigungen nach\nNummer 5\n1. bei der Fertigung der Erstschrift                                                                                     21,-\n2. bei nachträglicher besonderer Fertigung                                                                              53,-\n7;          Vermessung nach Regel I der Internationalen Vorschriften für die\n0\nSchiffsvermessung               )\nje Registertonne                                                                                                        -,84\nmindestens jedoch                                                                                                      210,-\n8.          Vermessung nach Regel II der Internationalen Vorschriften für die\n0\nSchiffsvermessung               )\nje Registertonne                                                                                                        -,42\nmindestens jedoch                                                                                                      105,-\n9.          zusätzliche oder nachträgliche Vermessung für ein zweites Vermessungser-\ngebnis nach Regel I der Internationalen Vorschriften für die\n0\nSchiffsvermessung               )\nje Registertonne                                                                                                        -,63\nmindestens jedoch                                                                                                      157,50\n10.           zusätzliche Vermessung nach den Vorschriften für die Fahrt durch den Suez-\nKanal oder den Panama-Kanal\nje Registertonne                                                                                                        -,42\nmindestens jedoch                                                                                                      105,-\n11.           Vermessung von Verbrauchs- und Ladebehältern\nje angefangene Arbeitsstunde                                                                                            60,-\n12.           Vermessung von Laderäumen\nje Kubikmeter                                                                                                           -,84\nminc:1.estens jedoch                                                                                                   210,-\n13.           Projektberechnungen, Vorvermessungen und Gutachten\nje angefangene Arbeitsstunde                                                                                             60,-\n'l Anlage zu dem Übereinkommen vom 10. Juni 1947 über ein einheitliches System der Schiffsvermessung, dem die Bundesrepublik Deutschland mit Gesetz vom\n8. Oktober 1957 (BGB!. II S. 1469) beigetreten ist."]}