{"id":"bgbl1-1979-63-2","kind":"bgbl1","year":1979,"number":63,"date":"1979-10-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/63#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-63-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_63.pdf#page=3","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Altölgesetzes","law_date":"1979-10-24T00:00:00Z","page":1755,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1979                            1755 ·\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Altölgesetzes\nVom 24. Oktober 1979\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                     c) dem Bundesamt und seinen Beauftrag-\nten auf Verlangen alle Unterlagen aus\nArtikel 1                                            dem eigenen oder einem Unternehmen,\nan dem sie beteiligt sind, über die\nDas Altölgesetz vom 23. Dezember 1968 (BGBl. I S.                          Kosten der Beseitigung und über die\n1419), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Einfüh-                         erzielten   Erträge   zugänglich   zu\nrungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezem-                              machen,\".\nber 1976 (BGBl. I S. 3341 ), wird wie folgt geändert:\nb) Folgende neue Nummer 1 a wird eingefügt:\n1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                          11\n1 a. ein Pflichtgebiet nur verkleinert werden\nkann, wenn die ungedeckten Kosten des\na) Nummer 1 erhält folgende Fassung:                                 Pflichtgebietsinhabers über dem Durch-\nschnitt der Unternehmen gleicher Art lie-\n11 1. die Zuschußempfänger sich verpflichten,\ngen.\"\na) die Altöle nach Maßgabe des § 3 in\njeweils vom Bundesamt mit Zustim-             c) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\nmung des Bundesministers für Wirt-               11\n2. die Sammlungs- und Transportkosten, aus-\nschaft zu bestimmenden und mit einer                   genommen an Altölbesitzer gezahlte Preise,\nFrist von drei Jahren abänderbaren                     Teil der Beseitigungskosten sind,\".\nGebieten abzuholen oder die spätere           d) Folgende neue Nummer 2 a wird eingefügt:\nAbnahme vorzubereiten,\n11\n2 a. ein Teil der an Altölbesitzer gezahlten\nb) auf Verlangen des Bundesamtes Her-                        Entgelte als Beseitigungskosten aner-\nkunft, Art, Menge, Lagerung und Ver-                      kannt werden kann, wenn die wirtschaft-\nbleib der übernommenen Altöle nach-                       liche Lage im Durchschnitt der Beseiti-\nzuweisen, soweit dies notwendig ist, um                   gungsunternehmen es erfordert und die\ndie Voraussetzungen für die Inan-                         ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzli-\nspruchnahme von Zuschüssen zu über-                       chen Aufgaben nur auf diese Weise\nprüfen,                                                   sichergestellt werden kann,\".","1756                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\ne) Nummer 4 erhält folgende Fassung:                               nach Art der Ausgangsprodukte durch Rechts-\n„4. sich die Zuschüsse höchstens nach den                      verordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nanderweitig nicht zu deckenden Kosten aus-              zu bestimmen.\"\nrichten, die Unternehmen gleicher Art in          h) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.\nden ihnen nach Nummer 1 Buchstabe a\ni) Im neuen Absatz 7 werden hinter dem Wort\nzugewiesenen Gebieten durchschnittlich\n.,nicht\" die Worte „oder nicht richtig\" eingefügt.\nentstehen,\".\nf) Nummer 5 wird gestrichen                               3. § 4 wird wie folgt geändert:\ng) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.                      a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n.,Der Ausgleichsabgabe unterliegen (abga-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\nbepflichtige Waren)\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n1. die Schmieröle aus der Nummer 27.10 C III\n,.( 1) Soweit die zur Sammlung und unschädli-                  des Zolltarifs,\nchen Beseitigung von Altölen erforderlichen\nEinrichtungen vorhanden sind und dem Bun-\n2. die Gasöle der Nummer 27.10 CI des Zollta-\nrifs, soweit sie wie Schmieröle verwendet\ndesamt zur Verfügung stehen, hat dieses sicher-\nzustellen, daß im Geltungsbereich dieses Geset-                    werden,\nzes                                                           3. mit ihrem Schwerölanteil die Schmiermittel\nund die Additives der Nummer 38.14 BI a\n1. Altöle in Mengen ab 200 l abgeholt werden,                      des Zolltarifs,\n2. für Mengen unter 200 l das spätere Abholen                 soweit für sie die Mineralölsteuer nach dem\nvorbereitet wird.                                      Mineralölsteuergesetz 1964 in der jeweils gel-\nAltöle, die der Besitzer nicht selbst beseitigt,              tenden Fassung erhoben wird.\"            ·\nsind den gewerblichen und sonstigen wirt-\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl „9\" durch die\nschaftlichen Unternehmen sowie juristischen\nZahl „11\" ersetzt.\nPersonen des öffentlichen Rechts zu überlassen,\ndie sich gegenüber dem Bundesamt vertraglich             c) In Absatz 3 werden das Wort „Ausgleichsabga-\nverpflichtet haben, Altöle abzuholen.\"                        beschuld\" durch das Wort „Ausgleichsabgabe\",\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                               das Wort „Mineralölsteuerschuld\" durch das\nWort „Mineralölsteuer\" ersetzt; hinter dem\n.,(2) Altöle im Sinne des Absatzes 1 sind                  Wort „unbedingt\" werden die Worte „entsteht\ngebrauchte halbflüssige oder flüssige Stoffe, die             oder unbedingt\" eingefügt.\nganz oder teilweise aus Mineralöl oder synthe-\ntischem Öl bestehen, einschließlich ölhaltiger           d) In Absatz 4 werden die Worte „unbedingten\nRückstände aus Behältern, Emulsionen und                      Mineralölsteuerschuld\" durch das Wort „Mine-\nWasser-Öl-Gemische mit mindestens 4 v. H.                     ralölsteuer\" ersetzt.\nÖlgehalt.\"                                               e) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Ausgleichs-\nc) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:                        abgabeschuld\" durch das Wort „Ausgleichsab-\n,.(3) Andere Stoffe als Öle (Fremdstoffe) dür-             gabe\" ersetzt.\nfen Altölen nur aus gebrauchs- oder betriebsbe-           f) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte .,für die die\ndingten Gründen beigefügt werden. Syntheti-                    Abgabeschuld\" durch das Wort „die\" ersetzt.\nsche Öle, die aus polychlorierten Biphenylen\noder Terphenylen bestehen, sind getrennt von           4. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nanderen Altölen im Sinne des Absatzes 2 zu                   ,,(2) Angehörige und Beauftragte des Bundesam-\nbeseitigen.\"                                              tes und Angehörige der Zollverwaltung sind im\nd) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden                      Rahmen des Absatzes 1 befugt, die abgabepflichti-\nAbsätze 4 und 5.                                          gen Waren zu prüfen, Grundstücke, Betriebsanla-\ne) Im neuen Absatz 4 Satz 1 werden hinter den                 gen und Geschäftsräume des Auskunftspflichti-\nWorten „Absatzes 1\" die Worte „Satz 1\" einge-             gen während der üblichen Geschäfts- oder\nfügt.                                                     Betriebszeit zu betreten und dort Prüfungen und\nBesichtigungen vorzunehmen und in die geschäft-\nf) Im neuen Absatz 5 Satz 1 werden die Worte                  lichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen ein-\n.,Absatz 3\" durch die Worte „Absatz 4 Satz 2\"             zusehen; zur Verhütung dringender Gefahren für\nersetzt und hinter den Worten „Absatzes 1\" die            die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die\nWorte „Satz 1\" eingefügt.                                 Grundstücke, Betriebsanlagen und Geschäfts-\ng) Folgender neuer Absatz 6 wird eingefügt:                   räume auch außerhalb der üblichen Geschäfts-\noder Betriebszeit und auch dann betreten werden,\n.,(6) Altöle, deren Gehalt an Fremdstoffen             wenn sie zugleich Wohnzwecken des Auskunfts-\nbestimmte Hundertsätze übersteigt, müssen auf             pflichtigen dienen. Das Grundrecht der Unverletz-\nAnordnung der nach Landesrecht zuständigen                lichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgeset-\nBehörde aus Gründen der Wirtschaftlichkeit                zes) wird insoweit eingeschränkt. Der Auskunfts-\ngesondert gelagert werden. Der Bundesminister             pflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu\nfür Wirtschaft wird ermächtigt, die Hundert-              gestatten und die geschäftlichen Unterlagen vor-\nsätze, die 10 v. H. nicht unterschreiten dürfen,          zulegen.\"","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1979                             1757\n5. § 6 erhält. folgende fdssung:                           Geschäfts- oder Betriebszeit zu betreten und dort\nPrüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,\n.. § 6\nPr.oben ohne Entgelt gegen Empfangsbescheini-\nÜberwachung                         gung zu entnehmen und die geschäftlichen Unter-\n(1) Der Verbleib von Altölen im Sinne des § 3        lagen des Auskunftspflichtigen einzusehen; zur\nAbs. 2 unterliegt der Überwachung durch die             Verhütung dringender Gefahren für die öffentli-\nzuständige Behörde.                                     che Sicherheit und Ordnung dürfen die Grund-\nstücke, Anlagen und Geschäftsräume auch außer-\n(2) Gewerbliche und sonsUge wirtschaftliche\nhalb der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeit und\nUnternehmen haben für jeden Betrieb, in dem\nauch dann betreten werden, wenn sie zugleich\nAltöle in einer Menge von jährlich mindestens\nWohnzwecken des Auskunftspflichtigen dienen.\n500 1 anfallen oder bei dem mit einem jährlichen\nDas Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-\nAnfall von Altölen in dieser Menge zu rechnen ist,\nnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird inso-\nNachweis über Herkunft, Art, Menge, Aufbewah-\nweit eingeschränkt. Der Auskunftspflichtige hat\nrungsort und Beseitigung sowie Übernahme und\ndie Maßnahmen nach Satz 3 zu gestatten und die\nAbgabe der Altöle durch Führung von Nachweis-\ngeschäftlichen Unterlagen vorzulegen.\nbüchern, das Einbehalten von Belegen und deren\nAufbewahrung zu erbringen und der zuständigen              (5) Auf die nach dieser Vorschrift erlangten\nBehörde die für sie bestimmten Belege zu übersen-       Kenntnisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105\nden sowie auf deren Verlangen Nachweisbücher            Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit§ 105 Abs. 1\nzur Prüfung vorzulegen. Das gleiche gilt für            sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht\ngewerbliche und sonstige wirtschaftliche Unter-         anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbe-\nnehmen, die Altöle in einer Menge von jährlich          hörden die Kenntnisse für die Durchführung eines\nmindestens 500 1 übernehmen. Wer die Vorausset-         Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines\nzungen nach Satz 1 oder 2 erfüllt, hat dies der         damit zusammenhängenden Besteuerungsverfah-\nzuständigen Behörde bei Aufnahme seiner Tätig-          rens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingen-\nkeit schriftlich anzuzeigen. Das Nähere über die        des öffentliches Interesse besteht, oder soweit es\nEinrichtung, Führung und Vorlage der Nachweis-          sich um vorsätzlich falsche Angaben des Aus-\nbücher und das Einbehalten und Übersenden von           kunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Perso-\nBelegen sowie über die Aufbewahrungsfristen             nen handelt.\"\nregelt die Bundesregierung mit Zustimmung des\nBundesrates durch Rechtsverordnung. Die zustän-      6. § 7 wird gestrichen.\ndige Behörde kann auf Antrag oder von Amts\nwegen                                                7. In§ 8 Abs. 1 werden die Worte „Die§§ 6 und 7 die-\n1. eine zentrale Führung von Nachweisbüchern            ses Gesetzes gelten\" durch die Worte .,§ 6 gilt\"\nin einem Haupt.betrieb zulassen, wenn die           ersetzt.\nÜberwachung des Verbleibs der Altöle\ndadurch nicht beeinträchtigt wird,               8. § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n2. von der Pflicht, ein Nachweisbuch zu führen,            .,( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\nBelege einzubehalten und zu übersenden,             oder fahrlässig\nbefreien, wenn das Unternehmen nach seiner\nArt und Betriebsführung auch ohne ein Nach-          1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 Altöle nicht den dort\nweisbuch ausreichend überwacht werden                    bezeichneten gewerblichen und sonstigen wirt-\nkann.                                                    schaftlichen Unternehmen sowie juristischen\nPersonen des öffentlichen Rechts überläßt,\n(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 1\noder 2 bestehen nicht, wenn nach § 11 Abs. 3 des        2. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 Altölen Fremdstoffe\nAbfallbeseitigungsgesetzes in der Fassung der                beifügt oder entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 synthe-\nBekanntmachung vom 5. Januar 1977 (BGBL I S.                 tische Öle, die aus polychlorierten Biphenylen\n41) ein Nachweisbuch zu führen ist und Belege                oder Terphenylen bestehen, nicht getrennt\nvorzulegen sind oder wenn die Altöle                         beseitigt,\n1. gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 abgeholt werden und          3. entgegen§ 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 Nachweisbü-\ncher nicht oder inhaltlich unrichtig führt oder\n2. keine über den zulässigen Anteil (§ 3 Abs. 4              der zuständigen Behörde auf Verlangen nicht\nSatz 2 Nr. 2) hinausgehenden Mengen an                   zur Prüfung vorlegt oder Belege nicht einbehält\nFremdstoffen enthalten.                                  oder aufbewahrt,\n(4) Der Altölbesitzer hat der zuständigen             4. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 3 die dort bezeichnete\nBehörde auf Verlangen unverzüglich alle Aus-                 Anzeige nicht erstattet,\nkünfte zu erteilen, die zur Überwachung von Her-\nkunft, Art, Menge, Lagerung und Verbleib der            5. entgegen§ 6 Abs. 4 Satz 1 eine Auskunft nicht,\nAltöle erforderlich sind. § 5 Abs. 3 gilt entspre-           nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nchend. Die von der zuständigen Behörde mit der               zeitig erteilt,\nEinholung von Auskünften beauftragten Perso-            6. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 5 das Betreten von\nnen sind im Rahmen des Satzes 1 befugt, Grund-               Grundstücken, Anlagen oder Geschäftsräu-\nstücke, Anlagen und Geschäftsräume des Aus-                  men, die Vornahme von Prüfungen oder\nkunftspflichtigen      während     der    üblichen           Besichtigungen, die Entnahme von Proben oder","1758                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\ndie Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen       lässig die in Satz 1 bezeichnete Anzeige nicht rechtzei-\nnicht gestattet oder Unterlagen nicht vorlegt      tig erstattet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\noder                                                Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahn-\ndet werden.\n7. einer Rechtsverordnung nach§ 6 Abs. 2 Satz 4\noder § 8 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für                              Artikel 3\neinen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-\ngeldvorschrift verweist.\"                             Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,\ndas Altölgesetz neu bekanntzumachen und dabei\n9. In der Überschrift des Vierten Abschnittes wer-        Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.\nden die Worte „Übergangs- und\" gestrichen.\nArtikel 4\n10. § 11 wird gestrichen.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 2                          Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nGewerbliche und sonstige wirtschaftliche Unter-\nDritten Überleitungsgesetzes.\nnehmen, die ihre Tätigkeit vor Inkrafttreten dieses\nGesetzes aufgenommen haben, haben die Anzeige\nnach Artikel 1 Nr. 5 (§ 6 Abs. 2 Satz 3) binnen zwölf                               Artikel 5\nMonaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstat-\nten. § 8 Abs. 1 des Altölgesetzes gilt entsprechend.          Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-\nOrdnungswidrig• handelt, wer vorsätzlich oder fahr-        kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 24. Oktober 1979\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff"]}