{"id":"bgbl1-1979-63-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":63,"date":"1979-10-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/63#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-63-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_63.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Gewährung eines einmaligen Heizölkostenzuschusses 1979","law_date":"1979-10-23T00:00:00Z","page":1753,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1753\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                    Z 5702 AX\n1979                     Ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 1979                                                                                                             Nr. 63\nTarJ                                                                        In h a lt                                                                                    Seite\n23. 10. 79   Gesetz über die Gewährung eines einmalig~n Heizölkostenzuschusses 1979 .. , . . . . . . . . .                                                                   1753\nllCU: 2170-4-2\n24. 10. 79  Zweites Gesetz zur Änderung des Altölgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          1755\n21W-3\n16. 10. 79  Erste Verordmm9 zur Änderung der Kostenordnung des Bundesamtes für Schiffsver-\nn1essunr1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1759\n9517-(i\n19. 10. 79  Verordnunq über dif' Anzeiqen nach § 14 und § 55 c der Gewerbeordnung (Gewerbean-\nzei11en-Verordnunq - GewAnzV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1761\nneu: 7100-fi\n11. 10. 79  Anordnunq über die Ernennunq und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des\nBundesministers des Innern. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1765\nneu: 2030-11-47-12; 2030-11-47-9\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundcsqesetzblatt Teil II Nr. 44 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1766\nVerkündt111~1en im Bundesanzeiqer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1766\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             1767\nGesetz\nüber die Gewährung eines einmaligen Heizölkostenzuschusses 1979\nVom 23. Oktober t 979\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                                 des Aufenthalts für mindestens drei aufeinander-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                                    folgende Monate erhöht haben oder erhöhen.\n§ 1                                                                                                              § 3\nAufgabe des Gesetzes                                                                           Personenkreis, Einkommensgrenze\nZur Milderung von Härten, die durch den Anstieg                                                 ( 1) Anspruch auf Zuschuß haben alleinstehende Per-\nder Preise für leichtes Heizöl entstanden sind oder ent-                                       sonen und Haushaltsvorstände,\nstehen, wird für die Heizperiode 1979/80 ein einmali-                                          1. denen innerhalb des in§ 2 genannten Zeitraums für\nger Heizölkostenzuschuß (Zuschuß) nach Maßgabe                                                      mindestens drei aufeinanderfolgende Monate\ndieses Gesetzes gewährt.                                                                            Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz gewährt\nworden ist,\n§ 2                                                                 oder\nAllgemeine Voraussetzungen                                                       2. bei denen das monatliche Einkommen der im Haus-\nhalt lebenden Personen in dem in § 2 genannten\nDer Zuschuß wird w~währt, wenn in der Zeit vom                                                    Zeitraum während dreier aufeinanderfolgender\n1. Juni 1979 bis zum 30. April 1980                                                                  Kalendermonate im Durchschnitt den Betrag von\n1. leichtes Heizöl zum Beheizen selbstgenutzten                                                     900 Deutsche Mark nicht übersteigt; dieser Betrag\nerhöht sich um 350 Deutsche Mark für die zweite\nWohnraums bezogen worden ist,\nund um 250 Deutsche Mark für jede weitere im\n2. sich bei Gemeinschafts-, Sammel- oder Fernheizung                                                 Haushalt lebende Person.\ndie Heizungskosten für selbstgcnutzten Wohn-\nraum wegen dPs Anstiegs der Preise für leichtes                                            Jede Person kann für die Gewährung eines Zuschus-\nHeizöl, das in dem genannten Zeitraum bezogen                                              ses nach diesem Gesetz nur einmal berücksichtigt\nworden ist, erhöht haben oder erhöhen oder                                                 werden.\n3. sich bei Aufenthalt in einem Heim, einer Anstalt                                                (2) Anspruch auf Zuschuß besteht in Höhe von 50\noder einer gleichartigen Einrichtung wegen des                                             vom Hundert des sich aus§ 4 Abs. 1 ergebenden Betra-\nAnstiegs der Preise für leichtes Heizöl die Kosten                                         ges, wenn das zu berücksichtigende Einkommen den","1754                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nBetrag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 um bis zu 10 vom         bis zu dem genannten Zeitpunkt bei einer nicht\nHundert übersteigt.                                        zuständigen Behörde eingeht; in diesem Falle ist der\nAntrag unverzüglich an die zuständige Stelle weiter-\n(3) Das Einkommen im SinnP des Absatzes 1 Satz 1         zuleiten.\nNr. 2 bestimmt sich nach den§§ 76 bis 78 des Bundes-\nsozialhilfegesctzcs. Leistungen der Kriegsopferfür-           (2) Der Bezug des leichten Heizöls ist in der Regel in\nsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz mit Aus-            den Fällen des § 2 Nr. 1 durch Vorlage der Rechnun-\nnahme des Übergangsgeldes nach § 26 a des Bundes-          gen, in den Fällen des§ 2 Nr. 2 und 3 durch Vorlage\nversorgungsgesetzes sind kein Einkommen im Sinne           einer Bescheinigung nachzuweisen, aus der sich\ndes Absatzes t Satz t Nr. 2.                               ergibt, daß für die Heizung in dem in § 2 genannten\nZeitraum leichtes Heizöl bezogen worden ist oder daß\n§ 4                             sich die Heizungkosten für diesen Zeitraum wegen des\nHöhe des Zuschusses                       Anstiegs der Preise für in diesem Zeitraum bezogenes\nleichtes Heizöl erhöht haben oder erhöhen.\n(1) Der Zuschuß beträgt für Haushalte mit einer Per-\nson 120 Deutsche Mark. Er erhöht sich für jede weitere        (3) In den Fällen des § 2 Nr. 1 hat der Antragsteller\nim Haushalt lebende Person um 60 Deutsche Mark bis         schriftlich zu versichern, daß das bezogene leichte\nzu einem Höchstbetrag von 420 Deutsche Mark für            Heizöl zur Beheizung selbstgenutzten Wohnraums\nden einzelnen Haushalt.                                    verwendet wird oder verwendet worden ist.\n(2) Wird nachgewiesen, daß in dem in§ 2 genannten                                   § 7\nZeitraum leichtes Heizöl für mehr als 1 800 Deutsche                              Rückzahlung\nMark bezogen und verbraucht worden ist, kann der\nZuschuß nach Absatz 1 um bis zu 70 vom Hundert des           Zu Unrecht erhaltene Zuschüsse sind zurückzuzah-\n1 800 Deutsche Mark übersteigenden Betrages erhöht         len, wenn und soweit die ungerechtfertigte Gewäh-\nwerden, wenn und soweit dies zum Ausgleich beson-          rung des Zuschusses vom Empfänger zu vertreten ist.\nderer Härten erforderlich ist; dies gilt für die in § 2\nNr. 2 genannten Fälle entsprechend.                                                    § 8\n§ 5                                          Kostenbeteiligung des Bundes\nBagatellfälle                           Zuschüsse, die ein Land auf Grund dieses Gesetzes\ngewährt, werden ihm vom Bund zu zwei Dritteln\nAnspruch auf Zuschuß besteht in den Fällen des§ 2        erstattet.\nNr. 1 nur, wenn in dem in§ 2 genannten Zeitraum min-                                  § 9\ndestens 250 Liter leichtes Heizöl bezogen worden sind.\nIn den Fällen des§ 2 Nr. 2 und 3 ist Satz 1 sinngemäß                            Berlin-Klausel\nanzuwenden.                                                   Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des\n§ 6                             Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nAnträge\n§ 10\n(1) Der Zuschuß wird auf Antrag gewährt. Der\nInkrafttreten\nAntrag ist bis zum 31. Oktober 1980 an die von der\nLandesregierung bestimmte Stelle zu richten. Die              Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nAntragsfrist gilt auch als gewahrt, wenn der Antrag        Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 23. Oktober 1979\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff"]}