{"id":"bgbl1-1979-62-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":62,"date":"1979-10-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/62#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-62-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_62.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr","law_date":"1979-10-09T00:00:00Z","page":1729,"pdf_page":1,"num_pages":11,"content":["1729\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                    Z 5702 AX\n1979                     Ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 1979                                                                                                             1 Nr.62\nTag                                                                         In h a 1 t                                                                                     Seite\n9. 10. 79  Vcrordnunq über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenver-\nkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 1729\nneu: B00-21-1-'75; B00-21-1-46\n12. 10. 79  Vcrorclnunq üb1~r die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz\nBrüqgcn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1740\nIlt!U: 2129-4-1-'.J:i\n12. 10. 79  Vierzehnte Verordnunq über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversor-\n~Jun~1sqeselz (Anrechnungs-Verordnung 1980) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        1749\nIH:11: 830-2-9-14\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau\nim Eisenbahn- und Straßenverkehr•)\nVom 9. Oktober 1979\nAuf Grund des§ 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgeset-                                                c) Personalwesen,\nzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt                                              d) Büroarbeiten, Schriftverkehr, Statistik;\ndurch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976\n(BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einver-                                        2. Markt für Beförderungsleistungen:\nnehmen mit dem Bundesminister für Bildung und\na) Marktstruktur,\nWissenschaft verordnet:\nb) Marktbedingungen;\n§ 1                                                          3. Verkaufen von Beförderungsleistungen:\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                                    a) Werbung,\nDer Ausbildungsberuf Kaufmann im Eisenbahn-                                                      b) Kundenberatung,\nund Straßenverkehr/Kauffrau im Eisenbahn- und\nc) Abschließen von Beförderungsverträgen;\nStraßenverkehr wird staatlich anerkannt.\n4. Erstellen von Beförderungsleistungen:\n§    2                                                             a) Disponieren von Personal und Beförderungsmit-\nAusbildungsdauer                                                                     teln,\nb) Durchführen der Fahrgast- und/oder Güterbe-\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\nförderung,\n§3                                                               c) Haftung und Regulieren von Schäden;\nAusbildungsberufsbild                                                       5. Materialwirtschaft:\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                                                  a) Materialdisposition,\nd ic folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:                                                         b) Materialannahme und -prüfung,\n1. Organisation und Verwaltung:                                                                    c) Materiallagerung,\na) Rechtsgrundlagen und Organisation,                                                          d) Materialverwaltung;\nb) arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften und                                         ') Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen\nBestimmungen; Arbeitsschutz und Unfallverhü-                                              Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland\nbeschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als\ntung,                                                                                     Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.","1730                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n6. Rechnungswesen:                                          (2) In der Prüfung ist der jeweilige Schwerpunkt zu\na) Zahlungsverkehr,                                  berücksichtigen.\nb) Buchführung,                                         (3) Die Abschlußprüfung findet in den nachgenann-\nten Prüfungsfächern statt:\nc) Kosten- und Leistungsrechnung.\n1. Prüfungsfach Verkehrsbetriebslehre:\n§4                                 In 180 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer meh-\nAusbildungsrahmenplan                        rere praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbei-\nten und dabei zeigen, daß er grundlegende Kennt-\nDie Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 3 sollen            nisse und Fertigkeiten aus den Gebieten Beförde-\nunter Berücksichtigung der drei Schwerpunkte Eisen-           rungsleistungen und Materialwirtschaft erworben\nbahnverkehr, Straßenverkehr/Personen und Straßen-             hat.\nverkehr /Güter nach der in der Anlage enthaltenen\nAnleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung       2. Prüfungsfach       Rechnungswesen/Datenverarbei-\nder Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) ver-             tung:\nmittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan                In 90 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer meh-\nabweichende sachliche und zeitliche Gliederung des            rere Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten Rech-\nAusbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit         nungswesen und Datenverarbeitung bearbeiten\neine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegan-             und dabei zeigen, daß er Grundlagen und Zusam-\ngen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die            menhänge dieser Gebiete des Ausbildungsberufes\nAbweichung erfordern.                                         versteht.\n3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n§5\nIn 90 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer meh-\nAusbildungsplan                           rere Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zei-\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des               gen, daß er allgemeine wirtschaftliche und gesell-\nAusbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden                schaftliche Zusammenhänge der Be_rufs- und\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.                           Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.\n4. Prüfungsfach Praktische Übungen:\n§6                                  In 30 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer zeigen,\ndaß er an Hand betriebspraktischer Vorgänge und\nBerichtsheft                            Tatbestände betriebliche und wirtschaftliche\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form              Zusammenhänge versteht und praktische Aufga-\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gele-           ben bearbeiten kann.\ngenheit zu geben; das Berichtsheft während der Aus-          (4) Die in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungs-\nbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das           fächer sind schriftlich zu prüfen.\nBerichtsheft regelmäßig durchzusehen.\nSind in einem Fach der schriftlichen Prüfung die Prü-\n§7                             fungsleistungen mit mindestens „ausreichend\" und in\nden beiden anderen Fächern mit „mangelhaft\" bewer-\nZwischenprüfung\ntet worden, so ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers\n(1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie     oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\nsoll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres statt-    einem der mit „mangelhaft\" bewerteten Fächer die\nfinden.                                                   schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung\nvon.etwa 15 Minuten zu ergänzen. Das Fach ist vom\n(2) Die Zwischenprüfung ist schriftlich an Hand pra-   Prüfungsteilnehmer zu bestimmen. Bei der Ermittlung\nxisbezogener Fälle oder Aufgaben in 180 Minuten           des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die\ndurchzuführen. Sie erstreckt sich auf die in der          Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der m ündli-\nAnlage zu§ 4 für die beiden ersten Ausbildungshalb-       chen Ergänzungsprüfung im Verhältnis zwei zu eins\njahre genannten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie         zu gewichten.\nauf den im Berufsschulunterricht entsprechend den\nRahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit          {5) Das Prüfungsfach Praktische Übungen ist in\ner für die Berufsausbildung wesentlich ist.               Form eines Prüfungsgespräches zu prüfen.\n(3) Soweit die Zwischenprüfung in programmierter          (6) Soweit die schriftliche Prüfung in programmier-\nForm durchgeführt wird, kann die in Absatz 2              ter Form durchgeführt wird, kann die vorgesehene\ngenannte Prüfungsdauer unterschritten werden.             Prüfungsdauer unterschritten werden.\n§8                                (7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im\nAbschlußprüfung                       Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz\n3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer sowie im Prü-\n( 1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der fungsfach Praktische Übungen mindestens ausrei-\nAnlage zu§ 4 genannten Kenntnisse und Fertigkeiten        chende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden\nsowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten       die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent-     „ungenügend\" bewertet, so ist die Prüfung nicht\nlich ist.                                                 bestanden.","Nr. 62   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1979                          1731\n(8) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat das    Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der\nPrüfungsfach Verkehrsbetriebslehre das zweifache           Vorschriften dieser Verordnung.\nGewicht gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfä-\ncher.                                                                                § 10\n(9) In einer Wiederholungsprüfung ist der Prüfungs-                          Berlin-Klausel\nteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen\nPrüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistungen            Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nin diesen Fächern bei einer höchstens zwei Jahre           tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\nzurückliegenden Prüfung ausgereicht haben.                 dungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 11\nInkrafttreten\n§9\nÜbergangsregelung                          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\ndung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-      die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn-\ntreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisheri-       und Straßenverkehr vom 6. November 1975 (BGBL I\ngen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die       S. 2835) außer Kraft; § 9 bleibt unberührt.\nBonn, den 9. Oktober 1979\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","1732                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/\nzur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr\nI. Gemeinsame Kenntnisse und Fertigkeiten:\nzu vermitteln im\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                                                    Ausbildungshalbjahr\nNr.          berufsbildes           zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten\n1  2    3   4   5    6\n2                                    3                                 4\nOrganisation und\nVerwaltung\n(§ 3 Nr. 1)\n1.1    Rechtsgrundlagen          a) Art, Rechtsform und Gliederung des Aus-\nund Organisation              bildungsbetriebes beschreiben              X\n(§ 3 Nr. 1 Buchstabe a)   b) Aufgaben der einzelnen Organisationsein-.\nheilen des Ausbildungsbetriebes und ihr\nZusammenwirken beschreiben                 X\nc) Zweck der Betriebs- und Arbeitsordnung\ndes Ausbildungsbetriebes beschreiben\nund ihre Bestimmungen beachten             X\nd) für den Ausbildungsbetrieb wichtige\nBehörden, Verbände und Berufsvertretun-       X\ngen nennen\n1.2    arbeits- und              a) die Rechte des Arbeitnehmers aus dem\nsozialrechtliche Vor-         Betriebsverfassungs- oder dem Personal-\nschriften und Bestim-         vertretungsgesetz nennen sowie die Auf-\nmungen; Arbeitschutz          gaben des Betriebs-/Personalrates und der\nund Unfallverhütung           Jugendvertretung im Ausbildungsbetrieb\n(§ 3 Nr. 1 Buchstabe b)       beschreiben                                X\nb) die den Auszubildenden betreffenden\nBestimmungen des _Berufsbildungsgeset-\nzes und der Ausbildungsordnung nennen\nsowie den Ausbildungsplan beschreiben      X\nc) die Rechte und Pflichten aus dem Tarifver-\ntrag erklären                              X\nd) inner-und außerbetriebliche Fortbildungs-\nmöglichkeiten für den Kaufmann im Eisen-\nbahn- und Straßenverkehr nennen                        X\ne) die für den Arbeitnehmer geltenden Be-\nstimmungen des Jugendarbeitsschutz-,\nKündigungsschutz-, Mutterschutz- und\nSchwerbehindertengesetzes erläutern        X\nf) die betriebsspezifischen Unfallgefahren\nund die sich aus dem Arbeitsschutzrecht\nergebenden Unfallverhütungsvorschrif-\nten erklären und beachten                  X\ng) die Einrichtungen der betrieblichen\nUnfallhilfe beschreiben; geeignete Hilfs-\nmaßnahmen bei Unfällen einleiten           X","Nr. G2    Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1979                    1733\nzu vermitteln im\nLfd.   Teil dE~s Ausbildun9s-                                                      Ausbildungshalbjahr\nNr.         beruf sbilcfos           zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten\n1  2    3   4   5    6\n2                                      3                                  4\n1.3  Personalwesen                a) Aufgabe und Bedeutung des Personalwe-\n(§ 3 Nr. 1 Buchstabe c)          sens nennen                                             X\nb) Arbeitsablauf bei der Lohn-und Gehaltsab-\nrechnung des Ausbildungsbetriebes be-\nschreiben, Daten erfassen, die Verarbeitung\nund Verwendung von Daten beschreiben                    X\nc) Vergütungsformen, gesetzliche und frei-\nwillige soziale Leistungen sowie Lohnab-\nzugsarten nennen                                        X\nd) Bruttolohn ermitteln                                     X\ne) Errechnung des Nettolohnes erklären                      X\nf) die für den Arbeitnehmer geltenden\nBestimmungen des Arbeitszeit- und Fahr-\npersonalrechtes anwenden                                    X\ng) Arbeitsablauf bei der Einstellung und beim\nAusscheiden von Mitarbeitern beschrei-\nben                                                         X\nh) den Einsatz von Personal für den jeweili-\ngen Beförderungszweck erklären                              X\ni) Schaublätter der Fahrtenschreiber und\nsonstige Tätigkeitsnachweise der Mitar-\nbeiter auswerten                                            X\n1.4  Büroarbeiten, Schrift-       a) Posteingang, Postverteilung und Postaus~\nverkehr, Statistik               gang bearbeiten                                X\n(§ 3 Nr. 1 Buchstabe d)\nb) Registraturarbeiten und Terminkontrolle\ndurchführen                                         X\nc) Karteien führen und Vordrucke ausfüllen         X\nd) Organisationsmittel anwenden und Büro-\nmaschinen bedienen                             X\ne) Aktenvermerke und Telefonnotizen ver-\nfassen, Telegramme, Fernschreiben und\nGeschäftsbriefe entwerfen, Formular-\nbriefe und Textvorgaben verwenden                  X\nf) die Unterschriftenregelung beachten            X\ng) anfallende Daten erfassen, die Verarbei-\ntung und Verwendung von Daten\nbeschreiben                                        X\nh) Statistiken und Dbersichten nennen, ihren\nZweck erläutern sowie Aussagen ableiten                         X\n2    Markt für\nBeförderungsleistun-\ngen\n(§ 3 Nr. 2)\n2.1  Marktstruktur                a) Struktur, Aufgaben und Bedeutung der\n(§ 3 Nr. 2 Buchstabe a)          Verkehrsarten erläutern                     X","1734                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nzu vermitteln im\nLfd.   Teil des Ausbildungs-                                                Ausbildungshalbjahr\nNr.         berufsbildes       zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten\n1  2    3   4   5    6\n1              2                                  3                                4\nb) die für den Ausbildungsbetrieb wichtigen\nVerkehrsräume beschreiben                     X\nc) den Markt für Beförderungsleistungen\nbeschreiben und beobachten                             X\n2.2  Marktbedingungen        a) die Wettbewerbsverhältnisse beim Ange-\n(§ 3 Nr. 2 Buchstabe b)    bot von Beförderungsleistungen prüfen\nund berücksichtigen                               X\nb) die einzelnen Verkehrsarten unterglie-\ndem und die gültigen Tarife und Beförde-\nrungsbedingungen zuordnen                          X\n3    Verkaufen von\nBeförderungsleistun-\ngen\n(§ 3 Nr. 3)\n3.1  Werbung                 a) Grundzüge der Werbung und Offentlich-\n(§ 3 Nr. 3 Buchstabe a)    keitsarbeit im Verkehrsbereich nennen                  X\nb) die verschiedenen Werbeträger beschrei-                X\nben\nc) Maßnahmen der Werbung und Offentlich-\nkeitsarbeit vorbereiten und nach Anlei-\ntung durchführen                                           X\n3.2  Kundenberatung          a) Grundsätze der Kundenberatung sowie ihre\n(§ 3 Nr. 3 Buchstabe b)    betriebsspezifischen Formen beschreiben                X\nb) Auskünfte und Informationen erteilen                       X\nc) die Kundenwünsche mit den betrieblichen\nund wirtschaftlichen sowie gesetzlichen\nMöglichkeiten abstimmen und Angebote\nvorbereiten                                                X\n3.3  Abschließen von         a) einfache Verkaufsgespräche führen                      X\nBeförderungsverträ-     b) Beförderungsleistungen nach Anleitung\ngen                        verkaufen                                              X\n(§ 3 Nr. 3 Buchstabe c)\n4    Erstellen von\nBeförderungsleistun-\ngen\n(§ 3 Nr. 4)\n4.1  Disponieren von Per-    a) sichere, zweckmäßige sowie wirtschaft-\nsonal und Beförde-         liehe Beförderung unter Berücksichtigung\nrungsmitteln               energiesparender Maßnahmen vorberei-\n(§ 3 Nr. 4 Buchstabe a)    ten                                                        X","Nr. 62     Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1979                    1735\nzu vermitteln im\nLfd.     Teil des Ausbildunus-                                                     Ausbildungshalbjahr\nNr.           berufsbildes           zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten\n1  2    3   4   5    6\n1                2                                       3                                4\nb) für den jeweiligen Beförderungszweck die\ngeeigneten Fahrzeuge bereitstellen                         X\nc) Personal unter Berücksichtigung der\narbeitszeitrechtlichen Vorschriften nach\nAnleitung einsetzen                                        X\nd) den Beförderungsauftrag innerbetrieblich\nerfassen                                                   X\n--\n4.2    Durchführen der            a) Grundsätze der Fahrgast- und/oder Güter-\nFahrgast- und/oder              beförderung beachten                                   X\nGüterbeförderung           b) Beförderungs-, Begleit- und Wagenpapiere\n(§ 3 Nr. 4 Buchstabe b)\nausstellen, A vise absetzen                            X\nc) internationale Beförderung vorbereiten                       X\n4.3    Haftung und Regulie-       a) bei Beförderungs-und Ablieferungshinder-\nren von Schäden                 nissen notwendige Maßnahmen einleiten                           X\n(§ 3 Nr. 4 Buchstabe c)\nb) Nutzungsausfall nach Anleitung ermitteln                          X\nc) Reklamationen nach Anleitung bearbei-\nten                                                             X\nd) Beförderungs- und Fahrzeugschäden erfas-\nsen und unter haftungs- und versiehe-\nrungsrechtlichen Gesichtspunkten prüfen\nsowie ihre Regulierung vorbereiten                              X\n5      Materialwirtschaft\n(§ 3 Nr. 5)\n5.1    Materialdisposition        a) Bedarf an Betriebsmitteln, Hilfs- und\n(§ 3 Nr. 5 Buchstabe a)        Betriebsstoffen unter Berücksichtigung\nkaufmännischer und technischer Ge-\nsichtspunkte nach Anleitung ermitteln              X\nb) Material unter Beachtung von Mengen\nund Lieferzeiten disponieren                            X\nc) Bezugsquellen ermitteln                             X\nd) Anfragen formulieren                                X\ne) Angebote vergleichen                                     X\nf) Bestellungen abwickeln, Termine überwa-\nchen                                                   X\n5.2    Materialannahme            a) eingehende Waren annehmen                           X\nund -prüfung               b) Wareneingangsmeldungen prüfen, Schä-\n(§ 3 Nr. 5 Buchstabe b)\nden feststellen und ihre Bearbeitung ein-\nleiten                                                  X\n1","1736                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nzu vermitteln im\nLfd.   Teil des Ausbildungs-                                                  Ausbildungshalbjahr\nNr.         berufsbildes       zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten\n1  2    3   4   5    6\n2                                  3                                  4\n5.3  Materiallagerung        a) die für den Betrieb wichtigsten Ersatzteile,\n(§ 3 Nr. 5 Buchstabe c)    Hilfs- und Betriebsstoffe beschreiben               X\nb) die Lagerorganisation, die Lagereinrich-\ntungen und das Lagerungsverfahren im\nAusbildungsbetrieb beschreiben                  X\n5.4  Materialverwaltung      a) Arbeitsablauf in der Materialverwaltung\n(§ 3 Nr. 5 Buchstabe d)    des Ausbildungsbetriebes beschreiben,\nDaten erfassen sowie die Verwendung und\nVerarbeitung von Daten beschreiben                       X\nb) Betriebseinrichtungen        kaufmännisch\nbetreuen                                                 X\nc) Lagerbestände erfassen und kontrollieren                 X\nd) die betrieblichen Bewertungsverfahren\nnennen und die Bewertung nach Anlei-\ntung durchführen                                             X\n6    Rechnungswesen\n(§ 3 Nr. 6)\n6.1  Zahlungsverkehr         a) Grundsätze einer ordnungsgemäßen Kas-\n(§ 3 Nr. 6 Buchstabe a)    senführung beachten                             X\nb) beim Ausstellen von Rechnungen mitwir-\nken                                             X\nc) die betriebsspezifischen Zahlungsverfah-\nren beschreiben                                 X\nd) Termine im Zahlungsverkehr überwachen               X\ne) bei der Bearbeitung von Mahnungen und\nbei der Einleitung des gerichtlichen Mahn-\nverfahrens mitwirken                                     X\n6.2  Buchführung             a) den betriebseigenen Kontenplan beschrei-\n(§ 3 Nr. 6 Buchstabe b)    ben                                                 X\nb) Belege kontieren                                    X\nc) Grundzüge der Abschlußarbeiten be-\nschreiben                                                    X\n6.3  Kosten- und Lei-        a) Zweck und Aufbau der betrieblichen\nstungsrechnung             Kosten- und Leistungsrechnung erläutern                      X\n(§ 3 Nr. 6 Buchstabe c) b) Unterlagen für die Kalkulation vorberei-\nten                                                              X\nc) Kalkulationen nach Anleitung erstellen                           X","Nr. 62 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1979                   1737\nII. Kenntnisse und Fertigkeiten in den Schwerpunkten:\nA. Eisenbahnverkehr:\nzu vermitteln im\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                                                     Ausbildungshalbjahr\nNr.          berufsbildes            zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten\n1  2    3   4   5    6\n2                                      3                                 4\nMarktbedingungen             a) die gesetzlichen und vertraglichen Bestim-\n(§ 3 Nr. 2 Buchstabe b)         mungen für den innerdeutschen und inter-\nnationalen Verkehr erklären                       X\nb) die Betriebs- und Beförderungspflicht\nsowie die Tarifpflicht erklären                        X\n2    Abschließen von               a) die im Eisenbahnverkehr gültigen Beför-\nBeförderungsver-                 derungstarife und -bedingungen anwen-\nträgen                          den                                                        X\n(§ 3 Nr. 3 Buchstabe c)\nb) Fahrpreise und Frachten berechnen                          X\nc) Fahrausweise verkaufen, Güter abfertigen                   X\n---- -----------------+---------------------+--+---i--+---+----i--\n3    Disponieren von               a) Beförderungsaufgaben,         insbesondere\nPersonal und Beförde-            Fahrplangestaltung unter Berücksichti-\nrungsmitteln                     gung der Belange des Betriebs-Verkehrs-\n(§ 3 Nr. 4 Buchstabe a)          dienstes, vorbereiten                                          X\nb) Bücher für den Güterwagen- und Contai-\nnerdienst führen, Meldungen erstatten                          X\n4    Durchführen der               a) Fahrgäste betreuen                                     X\nFahrgast- und/oder            b) Beförderungsbestimmungen für Personen\nGüterbeförderung                 und Güter anwenden; Annahme und\n(§ 3 Nr. 4 Buchstabe b)\nAblieferung von Sendungen vornehmen                        X\nc) Ladevorschriften unter Berücksichtigung\nder Ladungssicherung und der optimalen\nLadekapazitätsausnutzung sowie Lei-\ntungsvorschriften beachten                                 X\nd) geeignete Ladehilfsmittel, Lade- und\nUmschlaggeräte sowie Verpackungsmate-\nrial einsetzen                                         X\nB. Straßenverkehr/Personen:\n1    Marktbedingungen              a) Aufgaben und Gliederung des allgemei-\n(§ 3 Nr. 2 Buchstabe b)          nen und besonderen Personenlinienver-\nkehrs, der Schülerbeförderung, des Gele-\ngenheitsverkehrs sowie des grenzüber-\nschreitenden Verkehrs beschreiben                 X\nb) das Tarifrecht und die Preisbildung im\nStraßenpersonenverkehr anwenden                        X","1738                                 Bunclesgcsetzblc1tt, Jahrgang 1979, Teil I\nzu vermitteln im\nLfd.     Teil des Ausbildungs-                                                    Ausbildungshalbjahr\nNr.           berufsbildes           zu vermittelnde Kenntnisse und f2rtigkeiten\n---\n1  2    3   4   5       6\n1                2                                        3                              4\n2      Abschließen von             a) die im Straßenpersonenverkehr gültigen\nBeförderungsverträ-            Beförderungstarife und -bedingungen\ngen                            anwenden                                                   X\n(§ 3 Nr. 3 Buchstabe c)     b) Fahrpreise berechnen                                       X\nc) Fahrausweise verkaufen                                     X\n3      Disponieren von             a) den Beförderungsauftrag nach Anleitung\nPersonal und                   vorkalkulieren                                                    X\nBeförderungsmitteln         b) die eingesetzten Fahrzeuge überwachen,\n(§ 3 Nr. 4 Buchstabe a)\nim Bedarfsfall Routenänderungen sowie\nFahrer- und/oder Fahrzeugwechsel vorbe-\nreiten und nach Anleitung durchführen                             X\nc) Reparaturen und Wartezeiten beim Fahr-\nzeugeinsatz berücksichtigen                                       X\n4      Durchführen der             a) Fahrgäste betreuen                                     X\nFahrgast- und/oder          b) innerbetriebliche Vorschriften der Fahr-\nGüterbeförderung               gastbeförderung beachten                                   X\n(§ 3 Nr. 4 Buchstabe b)\nC. Straßenverkehr/Güter:\nMarktbedingungen            a) Aufgaben und Gliederung des Güternah-,                   1\n(§ 3 Nr. 2 Buchstabe b)        Güterfern- und Werkverkehrs darstellen            X\nb) die Zusammenarbeit mit Auftraggeber,\nVerlader, Empfänger sowie mit Spedition\nund Vermittler beschreiben                             X\nc) das Tarifrecht und die Preisbildung im\nStraßengüterverkehr anwenden                               X\n2      Abschließen von             a) die im Straßengüterverkehr gültigen\nBeförderungsver-               Beförderungstarife und -bedingungen an-\nträgen                         wenden                                                     X\n(§ 3 Nr. 3 Buchstabe c)\nb) Frachten berechnen                                         X\nc) Güter abfertigen                                           X\n3      Disponieren von             a) den Beförderungsauftrag nach Anleitung\nPersonal und Beför-            vorkalkulieren                                                    X\nderungsmitteln              b) die eingesetzten Lastkraftwagen überwa-\n(§ 3 Nr. 4 Buchstabe a)        chen; im Bedarfsfall Einsatzänderungen\nvon Fahrpersonal und. Fahrzeugen vorbe-\nreiten und nach Anleitung durchführen                             X\nc) Reparaturen und Wartungszeiten beim\nFahrzeugeinsatz berücksichtigen                                   X\n_ _J . __ _ _ _ _ _ _ _ ____L_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _c _ _ _ _ , _ _ _ ~ - ~ - - ' - - - ~ · - -","Nr. 62 -   Tilg der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1979                   1739\nzu vermitteln im\nLfd.  Teil des Ausbildungs-        zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten   Ausbildungshalbjahr\nNr.        berufsbildes\n1  2    3   4   5    6\n1              2                                     3                                  4\n4    Durchführen der Fahr-       a) die Beförderungsbedingungen beachten                    X\ngast- und/oder Güter-       b) Ladepläne unter Berücksichtigung der\nbeförderung                    Ladungssicherung und der optimalen\n(§ 3 Nr. 4 Buchstabe b)        Ladekapazitätsausnutzung nach Anlei-\ntung erstellen                                              X\nc) die Bestimmungen der Gefahrgutbeförde-\nrung beachten                                               X\nd) geeignete Ladehilfsmittel, Lade- und\nUmschlaggeräte sowie Verpackungsmate-\nrial einsetzen                                          X"]}