{"id":"bgbl1-1979-61-2","kind":"bgbl1","year":1979,"number":61,"date":"1979-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/61#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-61-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_61.pdf#page=55","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter","law_date":"1979-10-02T00:00:00Z","page":1727,"pdf_page":55,"num_pages":2,"content":["Nr. 61 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1979                             1727\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld\nfür Sanitätsoffizier-Anwärter\nVom 2. Oktober 1979\nAuf Grund des § 30 Abs. 2 und des§ 72 Abs. 3 des         2. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:\nSoldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung               ,,(2) Der Familienzuschlag beträgt monatlich bei\nvom 19. August 1975 (BGB!. I S. 2273) wird im Einver-          einem Sanitätsoffizier-Anwärter\nnehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem\nBundesminister der Finanzen verordnet:                         1. ohne kindergeldberechtigendes Kind\neinhundertunddrei Deutsche Mark,\nArtikel 1                              2. mit einem kindergeldberechtigenden Kind\nDie Verordnung über das Ausbildungsgeld für                       einhundertfünfundneunzig Deutsche Mark,\nSanitätsoffizier-An Wii rtcr vom 10. November 1976             3. mit zwei kindergeldberechtigenden Kindern\n(BGB!. I S. 3229), zuletzt geändert durch Verordnung\nzweihundertdreiundachtzig Deutsche Mark,\nvom 7. Mai 1979 (BGBl. I S. 528), wird wie folgt geän-\ndert:                                                          4. mit drei kindergeldberechtigenden Kindern\ndreihundertvierundzwanzig Deutsche Mark.\n1. § 5 erhält folgende Fassung:\nFür das vierte und fünfte kindergeldberechtigende\n..§ 5\nKind erhöht sich der Familienzuschlag nach Satz 1\nDer Grundbetrag beträgt monatlich im 1. und 2.           Nr. 4 um je siebenundsiebzig Deutsche Mark;\nSemester\nfür das sechste und jedes weitere kindergeldberech-\neintausendvierhunderlund vier Deutsche Mark,                tigende Kind erhöht sich der Familienzuschlag\nnach der Ernennung zum Fahnenjunker oder See-               nach Satz 1 Nr. 4 um je sechsundneunzig Deutsche\nkadett                                                      Mark.\"\neinta usendfünlhundertf ünf u ndsechzig      Deutsche\nMark,                                                    3. § 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nim 3. und 4. Semester                                          ,,(3) Steht der  Ehegatte eines Sanitätsoffizier-\neintausendsiebenhundertundzwölf                              Anwärters als Beamter, Richter oder Soldat oder\nDeutsche\nMark,                                                        Angestellter im öffentlichen Dienst im Sinne des\n§ 40 Abs. 7 Satz 1 bis 3 des Bundesbesoldungsgeset-\nim 5. und 6. Semester                                       zes vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geän-\n-   vor Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen,             dert durch Gesetz vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1301),\ntierärztlichen oder pharmazeutischen Vorprü-            oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen\nfung                                                     Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ver-\nsorgungsberechtigt und steht ihm der Ortszuschlag\neinta usendsiebcnhunderlundzwölf         Deutsche\nMark,                                                    der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so\nerhält der Sanitätsoffizier-Anwärter den Familien-\n-   nach Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen,            zuschlag nach Absatz 2 Nr. 1 nur in Höhe von\nticrärztlichen oder pharmazeutischen Vorprü-             einundfünfzig Deutsche Mark.\nfung\neinta usendachthundertsicbenundsechzig Deut-             Hinsichtlich des Familienzuschlages nach Absatz 2\nsche Mark,                                               Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Satz 2 findet§ 40 Abs. 6 des\nBundesbesoldungsgesetzes sinngemäß Anwen-\nim 7. und 8. Semester                                        dung.\"\nzweitausendvicrundzwanzig Deutsche Mark,                                          Artikel 2\nab dem 9. Semester                                          Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März\nzweitauscndsiebenundsiebzig Deutsche Mark.\"               1979 in Kraft.\nBonn, den 2. Oktober 1979\nDer Bundesminister der Verteidigung\nIn Vertretung\nHiehle","1728                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-\ndesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,\nAnordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-\nmachungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden\nvölkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und\ndie dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen\nsowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-\nment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.\njeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-\nmentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener\nAusgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.\n(0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.\nEinzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-\nsandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die\nvor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen\nVoreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 5,60 DM (4,80 DM zuzüglich -,80 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,10 DM.           Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-\nwandte Steuersatz beträgt 6,5 0/o.                                           Postvertriebsstück • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt\nFundstellennachweis A\nBundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1978 -           Format DIN A 4 - Umfang 316 Seiten\nDie Neuauflage 1978 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetre-\ntenen Änderungen nach:\na) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,\nb) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)\ndie nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im\nBundesanzeiger verkündeten,\nsoweit sie noch gültig sind.\nNachtrag zum Fundstellennachweis A\nAbgeschlossen am 30. Juni 1979- Format DIN A 4- Umfang 16 Seiten\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1978 - Format DIN A 4 - Umfang 460 Seiten\nDer Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und\nihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen\nsowie die Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und\nderen Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in\nKraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.\nHerausgegeben vom Bundesminister der Justiz\nEinzelstücke der Fundstellennachweise A und B können zum Preis von 22,50 DM zuzüglich\n2,00 DM Porto und Verpackungsspesen, Einzelstücke des Nachtrags zum Preis von 2,70 DM\n(2,20 DM zuzüglich 0,50 DM Porto und Verpackungsspesen) gegen Voreinsendung des Be-\ntrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509 bezogen werden. Im Bezugs-\npreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %."]}