{"id":"bgbl1-1979-61-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":61,"date":"1979-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/61#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-61-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_61.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes","law_date":"1979-10-09T00:00:00Z","page":1673,"pdf_page":1,"num_pages":54,"content":["1673\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                    Z 5702 AX\n1979                     Ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1979                                                                                                     1 Nr.  61\nTag                                                                Inhalt                                                                                         Seite\n9. 10. 79   Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1673\n2032-1\n2. 10. 79   Dritte Verordnunq zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitäts-\noffizier-Anwärter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1727\n51-1-lB\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes\nVom 9. Oktober 1979\nAuf Grund des Artikels V§ 1 des Gesetzes über die                                    5. den am 30. Januar 1976 in Kraft getretenen § 79\nErhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in                                                des Hochschulrahmengesetzes vom 26. Januar\nBund und Ländern 1979 vom 30. Juli 1979 (BGBl. I                                              1976 (BGBl. I S. 185),\nS. 1285) wird nachstehend der Wortlaut dös Bundesbe-\nsoldu ngsw~setzes in der ab 1. März 1979 gellenden Fas-                                 6. den am 1. Juli 1976 in Kraft getretenen Artikel 2\nsung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:                                          des Gesetzes über die Personalstruktur des Bun-\ndesgrenzschutzes vom 3. Juni 1976 (BGBI. I\n1. das nach Maßgabe des Artikels XI § 3 in Kraft                                           s. 1357),\ngetretene Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung\ndes Artikels I des Zweiten Gesetzes zur Verein-                                  7. den am 1. Februar 1976 in Kraft getretenen Arti-\nheitlichung und Neuregelung des Besoldungs-                                            kel I § 1 und den am 1. September 1976 in Kraft\nrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975                                           getretenen Artikel II des Fünften Bundesbesol-\n(BGB!. 1 S. 1173),                                                                    dungserhöhungsgesetzes vom 18. August i 976\n2. ckn am 1. Juli 1975 in Kraft getretenen Artikel IV                                      (BGBI. I S. 2197),\ndes Vierten Bu nd<~sbesold ungserhöhungsgesetzes\nvom 6. August 1975 (BGB!. 1 S. 2089),                                            8. den am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Artikel II\n§ 13 des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vor-\n3. den am 1. Januar 1976 in Krc1flgetrelenen Artikel                                       schriften für die Sozialversicherung - vom\n1 des l-fa usha ltsstru ktu rgPsctzes vom 18. Dezem-                                  23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845),\nber 1975 (BGB!. I S. 3091 ),\n9. die am 1. Februar 1977 in Kraft getretenen Arti-\n4. ckn c1m 31. Januar 1976 in Krall getretenen Arti-                                        kel I § l und Artikel II Nr. 1, 2, 3 und 6 sowie den\nkel 2 dc!s Gesetzes zur Änderung der Bezeichnun-                                       am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Artikel II Nr. 4\ngen der Richter und eh rena mtl ichen Richter vom                                      und 5 des Sechsten Bundesbesoldungserhöhungs-\n22. De,.ember 1975 (BGBl. l S. 3176),                                                  gesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2117),","1674                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n10. das am 1. J,rnuar 1978 in Kraft getretene Gesetz         ten   Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes     vom\nzur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes                20. März 1979 (BGBI. I S. 357),\nvom 22. Dezember 1977 (BGBI. I S. 3103),\n14. den nach Maßgabe des Artikels V § 3 in Kraft\n11. die am 1. Juli 1978 in Kraft getretenen Artikel I        getretenen Artikel I des Gesetzes über die Erhö-\nund Artikel II des Achten Gesetzes zur Änderung          hung von Dienst- und Versorgungsbezügen in\nbea mtcnrcchtlichcr und besoldungsrechtlicher            Bund und Ländern 1979 vom 30. Juli 1979 (BGBl. I\nVorschriften vom 26. Juni 1978 (BGBI. I S. 869),         S. 1285),\n12. das am 14. Januar 1979 in Kraft getretene Gesetz\nzur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes            15. den nach Maßgabe des Artikels 13 in Kraft getre-\nvom 4. Januar 1979 (BGBI. I S. 49),                      tenen Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Ände-\nrung dienstrechtlicher Vorschriften (Angehörige\n13. die nach Maßgabe des Artikels VIII § 4 in Kraft          des öffentlichen Dienstes in Landesparlamenten)\ngetretenen Artikel I und Artikel IV des Sieben-          vom 30. Juli 1979 (BGBI. I S. 1301).\nBonn, den 9. Oktober 1979\nDer Bundesminister des Innern\nBaum","Nr. 61   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1979                                 1675\nBund es besold ungsgesetz\nInhaltsverzeichnis\n§§\n1. Abschnitt:     Allgemeine Vorschriften                             1 bis 17\n2. Absc·hnitt.:   Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt für\nProfessoren an Hochschulen                         18 bis 38\n1. Unterabschnitt:\nAllgemeine Grundsätze                          18und19\n2. Unterabschnitt:\nVorschriften für Beamte und Soldaten            20 bis 31\n3. Unterabschnitt:\nVorschriften für Professoren und Hoch-\nschulassistenten                                32 bis 36\n4. U ntcrabschnitt:\nVorschriften für Richter und Staatsanwälte     37 und 38\n3. Abschnitt:     Ortszuschlag                                       39 bis 41\n4. Abschnitt:     Zulagen, Vergütungen                               42 bis 51\n5. Abschnitt:     Auslandsdienstbezüge                               52 bis 58\n6. Abschnitt:     Anwärterbezüge                                     59 bis 66\n7. Abschnitl:     Jährliche Sonderzuwendung, vermögenswirk-\nsame Leistungen und jäh~liches Urlaubsgeld       67 bis 68 a\n8. Abschnitt:     Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für\nSoldaten und Polizeivollzugsbeamte im Bundes-\ngrenzschutz                                        69 und 70\n9. Abschnitt:     Übergangs- und Schlußvorschriften                  71 bis 82\n1. Abschnitt                           3. Ortszuschlag,\nAllgemeine Vorschriften                        4. Zulagen,\n5. Vergütungen,\n6. Auslandsdienstbezüge.\n§ 1\n(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige\nGeltungsbereich\nBezüge:\n( 1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der\n1. Anwärterbezüge,\n1. Bundesbeamten, der Beamten der Länder, der                 2. jährliche Sonderzuwendungen,\nGemeinden, der Gemeindeverbände sowie der son-\nstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden           3. vermögenswirksame Leistungen,\nKörperschaften, Ansta Iten und Stiftungen des            4. jährliches Urlaubsgeld.\nöffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehren-\nbeamten und die Beamten auf Widerruf, die neben-             (4) Die Länder können 'besoldungsrechtliche Vor-\nbei verwendet werden,                                     schriften im Sinne der Absätze 1 bis 3 nur erlassen,\nsoweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist.\n2. Richter des Bundes und der Ui nder; ausgenommen\nsind die ehrenamtlichen Richter,                             (5) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtli-\nchen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.\n3. Berufssoldaten und SoldclLen auf Zeil.\n(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:                                         §2\n1. Grundgehalt,                                                                Regelung durch Gesetz\n2. Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an                  (1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten\nHochschulen,                                              wird durch Gesetz geregelt.","1676                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(2) Zusicherunw~n, Vereinbc1runw~n und Vergleiche,       Monate noch die Bezüge nach dem ihm verliehenen\ndie dem Beamten, Rich!J)r oder Soldaten eine höhere           Amt. Aufwandsentschädigungen werden nur bis zum\nals die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaf-         Beginn des einstweiligen Ruhestandes gezahlt.\nfen sollen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für Versi-\ncherungsverlrJge, die zu diesem Zweck abgeschlossen              (2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand ver-\nwerden.                                                      setzte Beamte, Richter oder Soldat Einkünfte aus einer\nVerwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen\n(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm    Dienstherrn(§ 29 Abs. 1) oder eines Verbandes, dessen\ngesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch              Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so\nteilweise verzichten; ausgenommen sind die vermö-            werden die Bezüge um den Betrag dieser Einkünfte\ngenswirksamen Leistungen.                                    verringert. Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtli-\nchen Dienstherrn steht gleich die Tätigkeit im Dienst\n§3                              einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-\nrichtung, an der ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr\nAnspruch auf Besoldung\noder ein Verband, dessen Mitglieder öffentlich-recht-\n( 1)  Die Beamten, Richter und Soldaten haben            liche Dienstherren sind, durch Zahlung von Beiträgen\nAnspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit            oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.\ndem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Über-            Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind,\nnahme oder ihr Übertritt in den Dienst eines der in§ 1       trifft der für das Besoldungsrecht zuständige Minister\nAbs. 1 genannten Dienstherren wirksam wird. Bedarf           oder die von ihm bestimmte Stelle.\nes zur Verleihung eines Amtes mit anderem End-\n(3) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, so\ngrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder\ngelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; an die Stelle\nwird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in\nder Mitteilung über die Versetzung in den einstweili-\neine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch\ngen Ruhestand tritt die Mitteilung über die Abwahl\nmit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung\noder der sonst bestimmte Beendigungszeitpunkt für\nbestimmt ist. Wird ein An!lt auf Grund einer Regelung\ndas Beamtenverhältnis auf Zeit. Satz 1 gilt entspre-\nnach§ 21 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz,§ 22 Abs. 1 ein-\nchend für die Fälle des· Eintritts in den einstweiligen\ngestuft, so entsteht der Anspruch mit der Maßnahme,\nRuhestand kraft Gesetzes.\ndie der Einweisungsverfügung entspricht.\n(2) Bei Soldaten auf Zeit entsteht der Anspruch auf                                             §5\nBesoldung frühestens mit dem Tag nach Ablauf des\nBesoldung bei mehreren Hauptämtern\nvorgeschriebenen Grundwehrdienstes; dies gilt nicht\nfür                                                              Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit Genehmi-\ngung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere\n1. Soldaten, die mindestens mit dem Dienstgrad Ober-\ngefreiter eingestellt werden,                           besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus\ndem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt,\n2. Soldaten, die sich für eine Dienstzeit von minde-         soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sind für\nstens zwei Jahren verpflichtet haben, nach Ablei-       die Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen,\nstung eines Wehrdienstes von sechs Monaten.             so werden die Dienstbezüge aus dem ihm zuerst über-\ntragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts ande-\n(3) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf\nres bestimmt ist.\ndes Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus\ndem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich\nnichts anderes bestimmt ist.                                                                         §6\nBesoldung-für teilzeitbeschäftigte Beamte und Richter\n(4) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für\neinen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der              Ein Beamter, dessen regelmäßige Arbeitszeit nach\nBezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum ent-            § 79 a Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder\nfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.         entsprechendem Landesrecht ermäßigt worden ist,\nerhält im gleichen Verhältnis verringerte Dienstbezü-\n(5) Die Dienstbezüge nach§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und\nge:) Dies gilt auch für einen Richter, dessen Dienst\n6 werden monatlich im voraus gezahlt. Die anderen\nnach§ 48 a Abs. 1 Nr. 1 des Deutschen Richtergesetzes\nBezüge werden monatlich im voraus gezahlt, soweit\noder entsprechendem Landesrecht ermäßigt worden\n'nichts anderes bestimmt ist.\nist.\n(6) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit\ngezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.                                                 §7\nKaufkraftausgleich\n§4\nHat der Beamte, Richter oder Soldat seinen dienstli-\nWeitergewährung der Besoldung bei Versetzung in              chen Wohnsitz in einem fremden Währungsgebiet\nden einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl von                und muß er über die Bezüge in der Währung dieses\nWahlbeamten auf Zeit                      Gebietes verfügen, so ist ein Unterschied zwischen der\nKaufkraft der fremden Währung und der Kaufkraft\n( 1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte\nBeamte, Richter oder Soldat erhält für den Monat, in         ') § 6 Satz 1 lautet in der vom 1. Oktober 1979 an geltenden Fassung:\ndem ihm die Versetzung in den einstweiligen Ruhe-                 Ein Beamter, dessen regelmäßige Arbeitszeit nach § 79 a Abs. 1 Nr 1, § 89 a\nAbs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht\nstand mitge_teilt worden ist, und für die folgenden drei          ermäßigt worden ist, erhält im gleichen Verhältnis verringerte Dienstbezüge.","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1979                          1677\nder Deutsdwn Mark durch Zu- oder Abschlüge a uszu-         auf Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie\ngleichen (Ka ufk rafta usgleich). Der Kaufkraftausgleich   der Pfändung unterliegen.\nwird vom Bundesminister des Innern im Benehmen\nmit dem Bu ndPsm i nistcr der Finanzen geregelt.            (2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der\nDienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehal-\n§8                           tungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der\nBezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen\nKürzung der Besoldung bei Gewähtung\nden Beamten, Richter oder Soldaten ein Anspruch auf\neiner Versorgung durc:h eine zwischenstaatliche\nSchadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter\noder überstaatliche Einrichtung\nHandlung besteht.\n( l) Erhält ein Bea mtcr, Richter oder Soldat aus der\nVerwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen-                                     § 12\nstaatlichen oder überstautlichen Einrichtung eine\nRückforderung von Bezügen\nVersorgung, werden S(~ine Dienstbezüge gekürzt. Die\nKürzung beträgt 2,14 vom Hundert für jedes im zwi-          (i) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine\nschenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollen-      gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich\ndete Jahr; ihm vcrbldben jedoch mindestens vierzig         der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgrup-\nvom Hundert seiner Dienstbezüge. Erhält er als Inva-       pen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender\nliditätspension die Höchstversorgung aus seinem Amt        Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbe-\nbei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-      träge nicht zu erstatten.\nrichtung, werden die Dienstbezüge um sechzig vom\nHundert gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die von der         (2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung       gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerli-\ngewährte Versorgung nicht übersteigen.                     chen Gesetzbuches über die Herausgabe einer unge-\nrechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts\n(2) Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaat-    anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des\nlichen Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher     rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn\nder Beamte, Richter oder Soldat ohne Ausübung eines        der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger\nAmtes bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatli-      ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung\nchen Einrichtung einen Anspruch auf Vergütung oder         kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der\nsonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprü-          obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten\nche erwirbt. Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem       Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.\nAusscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatli-\nchen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der\nBerechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berück-                                    § 13\nsichtigt werden.\nWahrung des Besitzstandes\n(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind\n( 1) Ein Beamter, der in ein anderes Amt mit geringe-\nGrundgehalt, Ortszuschlag, Amtszulagen, ruhegehalt-\nrem Endgrundgehalt (Grundgehalt) übertritt, über-\nfähige Stellenzulagen und ruhegehaltfähige Zu-\nnommen oder versetzt wird, weil seine Körperschaft\nschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hoch-\noder Behörde ganz oder teilweise aufgelöst, umgebil-\nschulen.\ndet oder mit einer anderen Körperschaft oder Behörde\n§9                            verschmolzen oder in eine andere Körperschaft oder\nVerlust der Besoldung                   Behörde eingegliedert wird (§§ 19, 128 des Beamten-\nbei schuldhaftem fernbleiben vom Dienst           rechtsrahinengesetzes, § 26 Abs. 2 des Bundesbeam-\ntengesetzes oder entsprechende landesrechtliche Vor-\nBleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Geneh-     schriften), erhält eine ruhegehaltfähige Ausgleichszu-\nmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für      lage. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwi-\ndie Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Der Verlust        schen dem jeweiligen Grundgehalt und Ortszuschlag\nder Bezüge ist festzustellen und dem Beamten, Richter      des Beamten und dem jeweiligen Grundgehalt und\noder Soldaten mitzuteilen.                                 Ortszuschlag, die ihm in seinem bisherigen Amt zuge-\nstanden hätten, gewährt; Änderungen der besoldungs-\n§ 10                           mäßigen Zuordnung des bisherigen Amtes bleiben\nunberücksichtigt. Die Ausgleichszulage wird bei\nAnrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung\nBeamten auf Zeit nur für die Dauer der restlichen\nErhält ein Beamter, Richter oder Soldat Sachbezüge,     Amtszeit gewährt. Richtet sich die Zuordnung des\nso werden diese unter Berücksichtigung ihres wirt-         Amtes eines Beamten zu einer Besoldungsgruppe\nschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag          nach der Schülerzahl einer Schule und erfüllt der\nauf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes       Beamte wegen zurückgehender Schülerzahlen die\nbestimmt ist.                                              Voraussetzungen für die Zuordnung seines Amtes\nnicht mehr, gelten die Sätze 1 bis 3 sinngemäß;\n§ 11\nAbsatz 3 bleibt unberührt.\nAbtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs-\nund Zurückbehaltungsrecht\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Beamter zur\nVermeidung der Versetzung in den Ruhestand in ein\n(1) Der BcamtP, Richter oder Soldat kann, wenn bun-     anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt\ndesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansp,rüche      wird, weil","1678                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\na) für sdne Laufbahn ockr sein Amt durch Rechts-                                      § 16\noder VerwdltungsvorschriflPn besondere gesund-\nAmt, Dienstgrad\nheitliche Anforderungen festgesetzt sind und\nb) Pr nuch Feststellung eines Amtsurztes, eines beam-          Soweit in Vorschriften dieses Gesetzes auf das Amt\nteten Arztes ockr eines Vertrauensarztes diese          verwiesen wird, steht dem Amt der Dienstgrad des\nbesonderen gesundheitlichen Anforderungen nicht         Soldaten gleich.\nmehr erfüllt, ohne daß er dies zu vertreten hat.\n§ 17\n(3) Scheidet ein Beamter in anderen Fällen aus\neinem Amt aus, um ein anderes Amt zu übernehmen,                            Aufwandsentschädigungen\nund verringert sich durch den Übertritt sein Grundge-          Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt\nhalt, so erhält er eine ruhegehaltfJhige Ausgleichszu-     werden, wenn aus dienstlicher Veranlassung Auf-\nlage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen sei-        wendungen entstehen, deren Übernahme dem Beam-\nnem jeweiligen Grundgehalt und dem Grundgehalt,            ten, Richter oder Soldaten nicht zugemutet werden\ndas ihm in seinem bisherigen Amt zuletzt zustand. Der      kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfü-\nGesamtbetrug von Grundgehalt und Ausgleichszu-             gung stellt.\nlage darf das Endgrundgehalt seines jeweiligen Amtes\nnicht übersteigen. Die Ausgleichszulage wird nicht\ngewährt, wenn die Verringerung des Grundgehalts\nauf einer Disziplinarmaßnahme in einem disziplinar-                               2. Abschnitt\ngerichtlichen Verfahren beruht.                                  Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt\n(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Richter und Solda-                für Professoren an Hochschulen\nten und wenn ein Ruhegehaltsempfänger erneut in ein\nBeamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen                             1. Unterabschnitt\nwird und sein neues Grundgehalt geringer ist als das                         Allgemeine Grundsätze\nGrundgehalt, nach dem das zuletzt bezogene Ruhege-\nhalt bemessen war.\n§ 18\n(5) Zum Endgrundgehalt und Grundgehalt gehören\nGrundsatz der funktionsgerechten Besoldung\naußer Amtszulagen auch ruhegehaltfähige Stellenzu-\nlagen sowie ruhegehaltfähige Zuschüsse zum Grund-               Die Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten\ngehalt für Professorc~n an Hochschulen. Nichtruhege-        sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen\nhaltfähige Stellenzulagen, die in dem neuen Amt             sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen.\nzustehen, werden auf die Ausgleichszulage angerech-         Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berück-\nnet.                                                        sichtigung der gemeinsamen Belange aller Diensther-\nren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.\n§ 14\nAnpassung der Besoldung                                               § 19\nDie Besoldung wird entsprechend der Entwicklung              Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt\nder allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen\nVerhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den            ( 1) Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder Sol-\nDienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch              daten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des\nBundesgesetz regelmäßig angepaßt.                           ihm verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in\neiner Besoldungsordnung enthalten oder ist es mehre-\nren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das\n§ 15                            Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der\nDienstlicher Wohnsitz                    Einweisungsverfügung bestimmt ist; die Einweisung\nbedarf bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen\n( 1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Rich-        des öffentlichen Rechts in den Fällen, in denen das\nters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige          Amt in einer Besoldungsordnung noch nicht enthalten\nDienststelle ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des      ist, der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbe-\nSoldaten ist sein Standort.                                 hörde im Einvernehmen mit dem für das Besoldungs-\nrecht zuständigen Minister. Ist dem Beamten oder\n(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen\nWohnsitz anweisen:                                          Richter noch kein Amt verliehen worden, so bestimmt\nsich das Grundgehalt des Beamten nach der Besol-\n1. den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit     dungsgruppe seines Eingangsamtes, das Grundgehalt\ndes Beamten, Richters oder Soldaten ist,               des Richters und des Staatsanwalts nach der Besol-\ndungsgruppe R l; soweit die Einstellung in einem\n2. den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit\nanderen als dem Eingangsamt erfolgt ist, bestimmt sich\nZustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,\ndas Grundgehalt nach der entsprechenden Besol-\n3. einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat        dungsgruppe.\nim Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt\nist.                                                       (2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeord-\nnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu\nSie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen          einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewäh-\nübertragen.                                                rung von Amtszulagen nach einem gesetzlich festge-","Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1979                           1679\nlegten Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der          2. für die in Absatz 1 aufgeführten Beamten das Auf-\nZahl der Planstellen, nach der Einwohnerzahl einer           steigen in den Dienstaltersstufen und die Festset-\nGemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder nach              zung des Besoldungsdienstalters abweichend von\nder Schülerzahl einer Schule, so gibt die Erfüllung die-     § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 zu regeln.\nser Voraussetzungen allein keinen Anspruch auf die\nBesoldung aus diesem Amt.                                Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung\nkann auf den zuständigen Minister übertragen wer-\nden.\n2. Unterabschnitt                       (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt.,\ndurch Rechtsverordnung die Ämter der hauptamtli-\nVorschriften für Beamte und Soldaten             chen Wahlbeamten auf Zeit der regionalen Kommu-\nnalverbände und anderer überörtlicher kommunaler\n§ 20                           Einrichtungen unter Berücksichtigung des begrenzten\nBesoldungsordnungen A und B                 Aufgabeninhalts im Vergleich zur Einstufung der ent-\nsprechenden Ämter der beteiligten Körperschaften im\n( 1) Die Ämter der Beamten und Soldaten und ihre      Sinne des Absatzes 1 den Besoldungsordnungen A\nBesoldungsgruppen werden in Bundesbesoldungsord-         und B der Länder zuzuordnen. Die Ermächtigung zum\nnungen oder in Landesbesoldungsordnungen geregelt.       Erlaß der Rechtsverordnung kann auf den zuständi-\nDie §§ 21 und 22 bleiben unberührt                       gen Minister übertragen werden.\n(2) Die Bundesbesoldungsordnung A - aufsteigende\nGehälter - und die Bundesbesoldungsordnung B -\nfeste Gehälter - sind Anlage I. Die Grundgehaltssätze                               § 22\nder Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausge-                          Vorstandsmitglieder\nwiesen. Die Bundesregierung wird ermächtigt., durch            öffentlich-rechtlicher Sparkassen und Leiter\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates            kommunaler Versorgungs- und Verkehrsbetriebe\nFunktionen den Ämtern in den Bundesbesoldungs-\nordnungen zuzuordnen.                                       (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt., durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n(3) In Landesbesoldungsordnungen dürfen Ämter         die Ämter der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder\nnur aufgenommen werden, soweit dies in diesem            öffentlich-rechtlicher Sparkassen und der Leiter der\nGesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn sie sich    kommunalen Versorgungs- und Verkehrsbetriebe\nvon den Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen          (Werkleiter) den Besoldungsgruppen der Bundesbe-\nnach dem Inhalt der zugeordneten Funktionen              soldungsordnungen A und B zuzuordnen.\nwesentlich unterscheiden. Die Landesbesoldungsord-\nnungen müssen im Aufbau der Besoldungsgruppen               (2) Bemessungsgrundlage für die Zuordnung der\nden Bundesbesoldungsordnungen entsprechen. Die           Ämter der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder\nGrundgehaltssätze der Anlage IV gelten unmittelbar       öffentlich-rechtlicher Sparkassen ist die Summe aus\nauch für die Landesbesoldung·sordnungen.                 der Bilanzsumme der Sparkasse, dem Kreditvolumen\nund dem Kurswert der Kundenwertpapiere nach\neinem bestimmten Stichtag. Grundlage für die Einstu-\n§ 21                           fung der Werkleiter ist bei Versorgungsbetrieben die\nnutzbare Abgabe, bei Verkehrsbetrieben die Zahl der\nHauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit der Gemeinden,        beförderten Personen in einem bPstimmten Wirt-\nSamtgemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter und             schaftsjahr.\nKreise\n( 1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                                 § 23\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                        Eingangsämter für Beamte\nfür die Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen\nWahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Samtgemein-           (1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden\nden, Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise zu den          Besoldungsgruppen zuzuweisen:\nBesoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und\n1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besol-\nB der Länder Höchstgrenzen festzulegen. Die Höchst-\ndungsgruppe A 1 oder A 2,\ngrenzen sind insbesondere unter Berücksichtigung\nder Zahl der Einwohner zu bestimmen.                     2. in Laufbahnen des mittleren Dienstes der Besol-\ndungsgruppe A 5,\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung                                   3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besol-\ndungsgruppe A 9,\n1. die Ämter der in Absatz 1 aufgeführten Beamten\n4. in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besol-\nden Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen\ndungsgruppe A 13.\nA und B der Länder nach Maßgabe der Rechtsver-\nordnung der Bundesregierung nach Absatz 1 zuzu-       (2) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen\nordnen; dabei können bei den in Ahsatz 1 genann-    für die Befähigung der Abschluß einer Fachhoch-\nten Körperschaften einer Größenklasse höchstens     schule gefordert wird, ist das Eingangsamt für Beamte,\nzwei Besoldungsgruppen für ein Amt vorgesehen       die für die Befähigung den Fachhochschulabschluß\nwerden,                                             nachweisen, der Besoldungsgruppe A 10 zuzuweisen.","1680                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n§ 24                               (2) Absatz 1 gilt nicht\nEingangsamt                         1. für die obersten Bundes- und Landesbehörden, die\nfür Beamte in besonderen Laufbahnen                  Hauptverwaltung der Deut.sehen Bundesbahn, das\nDirektorium und die Hauptverwaltungen der\n( 1) Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei denen         Deutschen Bundesbank,\n1. die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttech-      2. für Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an\nnischen oder technischen Verwaltungsdienst                öffentlichen Schulen und Hochschulen,\nbesonders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird\n3. für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhoch-\noder die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vor-\nschulen,\ngeschrieben ist und\n4. für Laufbahnen, in denen auf Grund des§ 24 Abs. 1\n2. im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden,\ndas Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe\ndie bei sachgerechter Bewertung zwingend die\nzugewiesen worden ist.\nZuweisung des Eingangsamtes zu einer anderen\nBesoldungsgruppe als nach§ 23 erfordern,\n(3) Bei Oberbehörden, wissenschaftlichen Anstalten\nkann der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen wer-          und entsprechenden Einrichtungen des Bundes und\nden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. Die       der Länder sowie bei den Hauptstellen der Deutschen\nFestlegung als Eingangsamt ist in den Besoldungsord-       Bundesbank können die Obergrenzen des Absatzes 1\nnungen zu kennzeichnen.                                    überschritten werden, soweit dies wegen der mit den\n(2) Das Eingangsamt in Laufbahnen des einfachen         Funktionen verbundenen Anforderungen erforder-\nDienstes kann, wenn die Voraussetzung des Absat-           lich ist. Dies gilt auch bei einem Rechnungshof unmit-\nzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt ist, der höheren Besoldungs-    telbar nachgeordeten Rechnungsprüfungsämtern.\ngruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige\nÄmter eingereiht sind.                                         (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nzur sachgerechten Be-w:ertung der Funktionen\n§ 25                             1. für Laufbahnen, in denen auf Grund des§ 24 Abs. 1\ndas Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe\nBeförderungsämter\nzugewiesen worden ist, Obergrenzen festzusetzen,\nBeförderungsämter dürfen, soweit bundesgesetzlich       2. für bestimmte Funktionsgruppen höhere Ober-\nnichts anderes bestimmt ist, nur eingerichtet werden,            grenzen als nach Absatz 1 zuzulassen,\nwenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besol-\ndungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten            3. zu bestimmen, daß bei der Anwendung der Ober:-\nFunktionen wesentlich abheben.                                   grenzen nach Absatz 1 Funktionen in folgenden\nFällen unberücksichtigt bleiben:               ·\na) Funktionen, für die nach Nummer 2 höhere\nObergrenzen zugelassen sind,\n§  26\nb) Funktionen, die nach§ 20 Abs. 2 Satz 3 Ämtern\nObergrenzen für Beförderungsämter                       zugeordnet sind,\n( 1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach      4. besondere Funktionen zu bestimmen, die in\nMaßgabe sachgerechter Bewertung folgende Ober-                   Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen\ngrenzen nicht überschreiten:                                     der Aufsicht des Landes unterstehenden Körper-\nim mittleren Dienst                                              schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen\nRechts sowie in den Stadtstaaten bei der Anwen-\nin der Besoldungsgruppe A 7                 40 v.H.,         dung der Obergrenzen nach Absatz 1 unberück-\nin der Besoldungsgruppe A 8                 30 v.H.,         sichtigt bleiben können.\nin der Besoldungsgruppe A 9                   8 v.H.,\nim gehobenen Dienst                                            (5)   Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nin der Besoldungsgruppe A 11                30 v.H.,    durch Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewer-\nin der Besoldungsgruppe A 12                12  V. H.,  tung der Funktionen für die in Absatz 4 Nr. 4 aufge-\nin der Besoldungsgruppe A 13                  4 v.H.,   führten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des\nöffentlichen Rechts\nim höheren Dienst\n1. abweichend von Absatz 1 und Absdtz 4 Nr. 2\nin den Besoldungsgruppen A 15, A 16                          andere Obergrenzen festzusetzen; für Gemeinden,\nund B 2 nach Einzelbewertung                                 Samtgemeinden, Verbandsgemeinden und Ämter\nzusammen                                    40 v. H.,        dürfen höhere Obergrenzen nur festgesetzt werden,\nin den Besoldungsgruppen A 16 und B 2                        wenn sie weniger als 100 000 Einwohner haben,\nzusammen                                    10 v. H.\n2. innerhalb der nach Absatz 1 in Verbindung mit\nDie Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamt-                Absatz 4 Nr. 2, oder der nach Nummer 1 dieses\nzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der              Absatzes festgesetzten Obergrenzen Vorschriften\njeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die             über die höchstzulässigen Ämter sowie über die\nGesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgrup-                Zahl und das Verhältnis der Beförderungsämter\npen A 13 bis A 16 und B 2.                                       zueinander zu erlassen,","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1979                            1681\n3. nach Maßgc1lw der Rechtsverordnung der Bundes-        einundzwanzigste Lebensjahr überschritten, so wird\nwgierung zu Absc1lz 4 Nr. 4 zu bestimmen, welche     der Beginn seines Besoldungsdienstalters um die\nbesondPren Funktionen unberücksichtigt bleiben.      Hälfte der Zeil hinausgeschoben, um die er älter ist.\nDie Erm:ichtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung           (3) Von dem Zeitraum, um dessen Hälfte der Beginn\nkann auf den zusUindigen Minister übertragen wer-        des Besoldungsdienstalters nach Absatz 2 hinauszu-\nden.                                                     schieben ist, werden abgesetzt, soweit§ 30 nichts ande-\nres bestimmt,\n(6) Auf erste Beförderungsämter der Besoldungs-\n1. die nach Vollendung des siebzehnte~ Lebensjahres\ngruppen A 6, A 10 und A 14 dürfen nach Maßgabe\nverbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen\nsachgerechter Bewertung höchstens fünfundsechzig\nSchulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fach-\nvom Hundert der Gesa mlzahl aller Planstellen bei\nschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung,\neinem Dienstherrn in den Besoldungsgruppen A 5\nVorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit); wird\nund A 6 des mittlerPn Dienstes, den Besoldungsgrup-\ndie allgemeine Schulbildung durch eine andere Art\npen A 9 und A 10 des gehobenen Dienstes sowie den\nder Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbil-\nBesoldungsgruppen A 13 und A 14 des höheren Dien-\nstes entfallen. Zugrunde zu legen ist jeweils die           dung gleich;\nGesamtzahl der Planstellen, die nach Anwendung der       2. die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres\nObergrenzen des Absatzes 1, der Rechtsverordnungen          verbrachte Mindestzeit einer praktischen hauptbe-\nnach den Absätzen 4 und 5 sowie der Fußnote 9 zur           ruflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das\nBesoldungsgruppe A 15 für das Eingangsamt und das           Beamten- oder Soldatenverhältnis vorgeschrieben\nerste Beförderungsamt verbleibt. Für die in Absatz 2        ist;\nNr. 1 genannten Bereiche beträgt die Obergrenze für      3. nach Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres lie-\nerste Beförderungsämter nach Satz 1 achtzig vom             gende Zeilen einer hauptberuflichen Tätigkeit im\nHundert, für die durch Salz 1 und 2 nicht unmittelbar       Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im\nerfaßten fälle des Absatzes 2 Nr. 2 sowie die Bereiche      Reichsgebiet;\ndes Absatzes 2 Nr. 3 und des Absatzes 3 fünfundsech-\n4. nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres\nzig vom Hundert der Gesamtzahl der Planstellen, die\nin diesen Bereichen für das Eingangsamt und das erste       verbrachte Zeiten\nBeförderungsamt verbleib<'n. In den Bereichen des           a) eines Kriegsdienstes, einer Kriegsgefangen-\nAbsatzes 3 kann die Obergrenze für erste Beförde-                schaft, eines kriegsbedingten Notdienstes ohne\nrungsämter überschritten werden, soweit dies zur                 Begründung eines einem Arbeitsvertrag ent-\nsachgerechten Bewertung erforderlich ist.                        sprechenden Beschäftigungsverhältnisses, eines\nnichtberufsmäßigen Reichsarbeits- oder Wehr-\ndienstes, eines dem nichtberufsmäßigen Wehr-\n§ 27                                   dienst gleichstehenden Grenzschutz- oder Zivil-\nBemessung des Grundgehaltes                         dienstes sowie einer Tätigkeit als Entwicklungs-\nhelfer, soweit diese vom Wehr- oder Zivildienst\n(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsord-            befreit,\nnungen nicht feste Gehä Her vörsehen, nach Dienstal-\ntersstufen bemessen. Es steigt von zwei zu zwei Jahren      b) einer Internierung oder eines Gewahrsams der\num die Dienstalterszulage bis zum Endgrundgehalt.                nach § 9 a des Heimkehrergesetzes oder § 9\nDer Tag, von dem für das Aufsteigen in den Dienstal-             Abs. 1 des Häftlingshilfegeselzes berechtigten\ntersstufen auszugehen ist, bestimmt sich nach dem                Personen,\nBesold ungsdienslalter.                                     c) eines vor dem 9. Mai 1945 abgeleisteten berufs-\nmäßigen Reichsarbeits- oder Wehrdienstes,\n(2) Die Berechnung und die Festsetzung des Besol-              soweit er die Zeit der gesetzlichen Reichsarbeils-\ndungsdienstalters sind dem Beamten oder Soldaten                 und Wehrdienstpflicht umfaßt,\nschriftlich milzutPilen.\nd) im Dienst der Bundeswehr als Berufssoldat oder\n(3) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Dienst-             Soldat auf Zeit oder im Polizeivollzugsdienst,\naltersstufen ruht, solange der Beamte oder Soldat vor-           soweit der Dienst die Zeit des auf Grund der\nläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinar-         Wehrpflicht zu leistenden Wehrdienstes umfaßt\nverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet               und die Wehrpflicht dadurch als erfüllt gilt,\ndas Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag des\nBeamten oder Soldaten oder infolge slrafgerichtlicher       e) einer Heilbehandlung, die auf Grund einer\nVerurteilung, so erlischt der Anspruch auch für die              Krankheit oder Verwundung als Folge eines\nZeil des Ruhens.                                                 Dienstes, einer Kriegsgefangenschaft, einer\nInternierung oder eines Gewahrsams im Sinne\nder Buchstaben a bis d durchgeführt wurde und\n§ 28                                   während der der Kranke oder Verwundete\nBesoldungsdienstalter im Regelfall                    arbeitsunfähig war;\n(1) Das Besoldungsdienst.alter beginnt am Ersten des  5. Zeiten, die auf Grund gewährter Wiedergutma-\nMonats, in dem dPr Beamte oder Soldat das einund-           chung nationalsozialistischen Unrechts oder nach\nzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.                        dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung\nnationalsozialistischen Unrechts für Angehörige\n12) Hat der Beamte oder Soldat an dem Tage, von          des öffentlichen Dienstes ohne förmliches Wieder-\ndem an er nach § 3 Dienstbezüge zu erhalten hat, das        gutmachungsverfdhren anzurechnen sind.","1682                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nDersellw ZPitrc1um darf nur nc1ch einer der Vorschrif-        3. im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder\nten unter Satz 1 Nr. 1 bis 5 abg<~sctzt werden.                   ihren Landesverbänden,\n(4) Die Zeit, um die der Beginn dPs Besoldungsdienst-     4. im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsge-\nalters nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 hin-               sellschaften und ihren Verbänden,\nauszuschieben ist, wird c1uf volle Monate abgerundet.         5. im Dienst bei nichtöffentlichen Kraftverkehrs- oder\n(5) Hat der Beamte ockr Soldat an dem Tage, von              Fernmeldeunternehmen, die ganz oder teilweise\ndem an er nach§ 3 Dienstbezüge zu erhalten hat, das              von der Bundes-(Reichs-)post oder von der Bundes-\neinundzwanzigste Lebensj<lhr noch nicht vollendet., so           (Reichs-)bahn übernommen worden sind, sowie im\nerh~i ll er das Anfangsgehalt seiner Besoldungsgruppe.           nichtöffentlichen Eisenbahndienst,\n(6) Hc1t die tatsächliche Studiendauer die vorge-         6. im nichtöffentlichen in- und ausländischen Schul-\nschriebene Mindestzeit überschritten, so kann das Stu-           und Hochschuldienst,\ndium nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 auch insoweit berück-       7. als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Dienst von\nsichtigt werden, als es die vorgeschriebene Mindest-             inländischen wissenschaftlichen Forschungsein-\nstudienzeit um nicht mehr als zwei Jahre überschrei-             richtungen, an denen die öffentliche Hand durch\ntet. Hat der Beamte oder Soldat sein Studium nach der            Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in\nFestsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen             anderer Weise wesentlich beteiligt ist; das gleiche\nStudiengang begonnen, kann die tats~ichliche Studien-             gilt, wenn die Tätigkeit in einem Dienstverhältnis\ndauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die                 zu Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die For-\nRegelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht           schungsaufgaben wahrnehmen, oder zu wissen-\nüberschritten ist.                                                schaftlichen Angestellten bei den genannten For-\nschungseinrichtungen ausgeübt und aus Mitteln\n(7) Bei anderen als Laufbahnbewerbern werden von\nder öffentlichen Hand vergütet worden ist,\ndem Zeitraum, um dessen Hälfte der Beginn des Besol-\ndungsdienstalters nach Absatz 2 hinauszuschieben ist,        8. im Dienst von Einrichtungen, die von mehreren der\nZeilen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 abgesetzt,                in Absatz 1 bezeichneten Dienstherren durch\nwenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorge-                   Staatsvertrag oder . Verwaltungsabkommen zur\nschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des            Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender\nBeamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so            hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden\ngilt das gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung            sind.\nder Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden                Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder\nmüssen.                                                      die von ihr bestimmte Stelle im Einvernehmen mit\n§ 29                            dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister\nÖffent.lich-rechtliche Dienstherren             oder der von ihm bestimmten Stelle. Für die Beamten\nder Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen\n( 1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne des      der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körper-\n§ 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 sind das Reich, der Bund, die       schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen\nLänder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und                 Rechts entscheidet die oberste Aufsichtsbehörde im\nandere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des          Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht\nöffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-             zuständigen Minister; die Entscheidungsbefugnis\nrechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Ver-           kann auf nachgeordnete Behörden übertragen wer-\nbände.                                                       den.\n(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtli-\nchen Dienstherrn steht gleich                                                            § 30\n1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder                     Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten\nVolkszugehörigkeit die bis zum 8. Mai 1945 a usge-          Bei Anwendung des§ 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 wer-\nübte gleichartige Tä.tigkeit im Dienst eines öffent-\nden nicht berücksichtigt\nlich-rechtlichen Dienstherrn in den Gebieten, die\nnach dem 31. Dezember 1937 dem Reich angeglie-          1. Zeiten einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhe-\ndert waren,                                                 gehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht,\n2. für volksdeut.sche Vertriebene und Umsiedler die          2. Dienstzeiten, für die eine Abfindung aus öffentli-\ngleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-          chen Mitteln gewährt worden ist, es sei denn, daß\nrechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland.                   die Abfindung aus der Verwendung im öffentli-\nchen Dienst einer zwischenstaatlichen oder über-\n(3) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtli-         staatlichen Einrichtung gewährt worden ist,\nchen Dienstherrn können, wenn sie für die Einstellung\n3. Dienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen\nursächlich oder mitbestimmend waren, folgende\nDienstverhältnis, das durch eine Entscheidung der\nTätigkeiten gleichgestellt werden:\nin § 48 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten\n1. im ausländischen öffentlichen Dienst oder im                  Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden\nDienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatli-          ist,\nchen Einrichtung,\n4. Dienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen\n2. im Dienst der Fraktionen des Bundestages, der                 Dienstverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag\nLandtage oder kommunaler Vertretungskörper-                 des-Bediensteten beendet worden ist, wenn ihm zur\nschaften,                                                    Zeit der Antragstellung ein Verfahren mit der","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1979                          1683\nFol~~e des Verlustes der R<'.chte aus dem Dienstver-                              § 33\nh;iltnis oder der Entfornung aus dem Dienst drohte,                  Bundesbesoldungsordnung C\n5. Dienstzeiten in einem Beamtenverh;iltnis auf Probe          Die Ämter der Professoren an Hochschulen und\noder auf Widerruf, wenn der Beamte im Hinblick         Hochschulassistenten und ihre Besoldungsgruppen\nauf ein Dienstvergehen entlassen worden ist, auch      sind in der Bundesbesoldungsordnung C (Anlage II)\nwenn er seine Entlassung selbst beantragt hatte, um    geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgrup-\nden drohenden Widerruf seines Beamtenverhält-          pen sind in der Anlage IV ausgewiesen.\nnisses oder die Entlassung durch den Dienstherrn\nzu vermeiden,                                                                     § 34\n6. Dienstzeiten in <~i nern privatrechtlichen Arbeits-                    Zuschüsse zum Grundgehalt\nverh~iltn is, das aus einem vom Bediensteten zu ver-\ntretenden Grunde mit sofortiger Wirkung gekün-            Professoren an Hochschulen können nach Maßgabe\ndigt worden ist.                                       der Vorbemerkungen Nummern 1 und 2 zur Bundes-\nbesoldungsordnung C Zuschüsse zum Grundgehalt\nDie oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von den\nerhalten.\nVorschriften des Satzes 1 Nr. 3 bis 6 zulassen.\n§ 35\n§ 31                                                 Obergrenzen\nBesoldungsdienstalter in besonderen. Fällen            ( 1) Die Planstellen der Professoren an wissenschaft-.\n( 1) Wird ein Beamter odc~r Soldat, der auf seinen      liehen Hochschulen sind nach Maßgabe sachgerech-\nAntrag aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden war,         ter Bewertung in den Besoldungsgruppen C 2, C 3 und\num im dienstlichen Interesse eine andere Tätigkeit         C 4 auszubringen. Bei einem Dienstherrn darf die Zahl\nauszuüben, wieder eingestellt, so gilt auch die zwi-       der Planstellen für Professoren an wissenschaftlichen\nschen dem Ausscheiden und der Wiedereinstellung            Hochschulen\nliegende Zeit als Dienstzeit im Sinne des § 28 Abs. 3         in den Besoldungsgruppen C 3 und C 4\nSatz 1 Nr. 3, wenn die oberste Dienstbehörde oder die         zusammen                                      80 v.H.\nvon ihr bestimmte Stelle das dienstliche Interesse vor        in der Besoldungsgruppe C 4                   45 v.H.\ndem Ausscheiden schriftlich anerkannt hat.\nder Gesamtzahl der Planstellen für Professoren an\n(2) Wird ein Beamter oder Soldat ohne Dienstbezüge        wissenschaftlichen Hochschulen nicht überschreiten.\nbeurlaubt, so wird sein Besoldungsdienstalter um die\n(2) Die Planstellen der Professoren an Fachhoch-\nHälfte der Zeit des Urlaubs hinausgeschoben. Dies gilt\nschulen sind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung\nnicht, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr\nin den Besoldungsgruppen C 2 und C 3 auszubringen.\nbestimmte Stelle spätestens bei Beendigung des\nBei einem Dienstherrn darf die Zahl der Planstellen\nUrlaubs schriftlich anerkannt hat, daß dieser dienstli-\nfür Professoren an Fachhochschulen\nchen Interessen oder öffentlichen Belangen dient. In\nden Fällen des Satzes 1 ist das Besoldungsdienstalter,         in der Besoldungsgruppe C 3                  50 v. H.\nwenn dies für den Beamten oder Soldaten günstiger ist,      der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren an\nso festzusetzen, als wäre er nach Beendigung des            Fachhochschulen nicht überschreiten.\nUrlaubs neu eingestellt worden.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Gesamthochschu-\n(3) Hat ein Beamter oder Soldat den Anspruch auf         len entsprechend. Planstellen für Studiengänge, in\nBesoldung dadurch verloren, daß er dem Dienst               denen Aufgaben der wissenschaftlichen Hochschulen\nschuldhaft ferngeblieben ist, so wird sein Besoldungs-      und der Fachhochschulen miteinander verbunden\ndienstalter um die Zeit des Fernbleibens hinausge-          werden, dürfen bis zu einem Anteil von 60 v. H. ent-\nschoben.                                                    sprechend Absatz 1, im übrigen entsprechend Ab-\n(4) Für die Bemessung der in den Absätzen 2 und 3        satz 2 ausgebracht werden.\ngenannten Zeiten gilt§ 28 Abs. 4 entsprechend.\n§ 36\nBemessung des Grundgehaltes, Besoldungsdienstalter\n3. Unterabschnitt                        Für die Bemessung des Grundgehaltes und das\nVorschriften für Professoren an Hochschulen                 Besoldungsdienstalter gelten die§§ 27 bis 31.\nund Hochschulassistenten\n§ 32\n4. Unterabschnitt\nVorschriften für Richter und Staatsanwälte\nGeltung der Vorschriften\nDie Vorschriften des§ 33 mit Ausnahme der Num-                                      § 37\nmern 4 bis 6 der Vorbemerkungen zu der Bundesbe-\nsoldungsordnung C (Anlage II) sowie die Vorschriften                        Besoldungsordnungen R\nder§§ 34 bis 36 g(dlen mit Wirkung vom 1. Juli 1978            (1) Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit\nfür die durch das Hochschulrahmengesetz erfaßten            Ausnahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen\nProfessoren urid Hoc:hschulassistenten.                     Interesses bei den Gerichten der Verwaltungsge-","1684                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nrichlsbarkeit, und ihre Besoldungsgruppen sind in der       (2) Ledige Beamte oder Soldaten, die auf Grund\nBundesbesoldungsordnung R (Anlage III) geregelt. Die     dienstlicher Verpflichtungen in Gemeinschaftsunter-\nGrundgehallssälze der Besoldungsgruppen sind in der        kunft wohnen und denen der Ortszuschlag der Stufe 1\nAnlage lV ausgewiesen.                                    zustehen würde, erhalten einen ermäßigten Ortszu-\nschlag nach Anlage V. Steht ihnen Kindergeld nach\n(2) In Landesbesoldungsordnungen R können gere-       dem Bundeskindergeldgesetz zu oder würde es ihnen\ngelt werden:                                              ohne Berücksichtigung des § 3 oder§ 8 des Bundeskin-\n1. die Ämter der Richter und Slaalsan wälle am Ba ye-    dergeldgesetzes zustehen, so erhalten sie zusätzlich\nrischen Obersten Landesgericht einschließlich des    den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der\nPräsidenten und seines ständigen Vertreters,         Stufe, die der Anzahl der Kinder entspricht.§ 40 Abs. 6\ngilt entsprechend.\n2. die Ämter der badischen Amtsnotare.\nDer Aufbau der Besoldungsgruppen in den Landesbe-                                    § 40\nsoldungsordnungen R muß dem der Bundesbesol-\ndungsordnung R entsprechen. Die Grundgehaltssätze                         Stufen des Ortszuschlages\nder Anlage IV gelten auch lür diese Landesbesol-             ( 1) Zur Stufe 1 gehören die ledigen und die geschie-\ndungsordnungen.                                           denen Beamten, Richter und Soldaten sowie Beamte,\nRichter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für\n§ 38                           nichtig erklärt ist.\nBemessung des Grundgehaltes                     (2) Zur Stufe 2 gehören\n(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsord-    1. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,\nnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Lebensalters-    2. verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,\nstufen bemessen. Der in der Lebensaltersstufe ausge-\nwiesene Grundgehaltssatz steht vom Ersten des             3. geschiedene Beamte, Richter und Soldaten und\nMonats an zu, in dem das maßgebende Lebensjahr                 Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgeho-\nvollendet wird.                                               ben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe\nzum Unterhalt verpflichtet sind,\n(2) Wird der Richter oder Staatsan wall nach Vollen-\n4. andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine\ndung des fünfunddreißigsten Lebensjahres eingestellt,\nandere Person nicht nur vorübergehend in ihre\nwird für die Berechnung des Grundgehaltes ein\nWohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt\nLebensalter zugrunde gelegt, das um die Hälfte der\ngewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu ver-\nvollen Lebensjahre vermindert ist, die der Richter\npflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheit-\noder Staatsanwalt seit Vollendung des fünfunddrei-\nlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Als in die\nßigsten Lebensjahres bis zu dem bei der Einstellung\nWohnung aufgenommen gelten Kinder auch dann,\nvollendeten Lebensjahr zurückgelegt hat. Bei einer\nwenn der Beamte, Richter oder Soldat sie auf seine\nEinstellung, die sich ohne erhebliche Unterbrechung\nKosten anderweitig untergebracht hat, ohne daß\nan eine Tätigkeit im Sinne des§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\ndadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufge-\nbis 5 des Deutschen Richtergesetzes anschließt, gilt als\nhoben werden soll.\nTag der Einstellung der Tag, von dem an der Richter\noder Staatsanwalt Tätigkeiten der genannten Art             (3) Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören die\nununterbrochen ausgeübt hat.                              Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 2, denen Kin-\ndergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht\n(3) Richter und Staatsan wälle, die das einunddrei-\noder ohne Berücksichtigung des § 3 oder § 8 des Bun-\nßigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten\ndeskindergeldgesetzes zustehen würde. Die Stufe rich-\n·das Anfangsgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe so\ntet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähi-\nlange, bis sie das für das Aufsteigen in den Lebens-\ngen Kinder.\naltersstufen vorgesehene Lebensalter vollendet haben.\n(4) Beamte, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen\n(4) § 27 Abs. 3 und § 31 gelten entsprechend.\nKindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht\noder ohne Berücksichtigung des § 3 oder § 8 des Bun-\ndeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten\nzusätzlich zum Ortszuschlag der Stufe 1 den Unter-\nschiedsbetrag zwischen Stufe 2 und der Stufe, die der\n3. Abschnitt                        Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder ent-\nOrtszuschlag                         spricht. Absatz 6 gilt entsprechend.\n(5) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder\n§ 39                            Soldaten als Beamter, Richter oder Soldat oder Ange-\nGrundlage des Ortszuschlages                 stellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund\neiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamten-\n(1) Der Ortszuschlag wird nach der Anlage V            rechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und\ngewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Tarifklasse,    stünde ihm ebenfalls der Ortszuschlag der Stufe 2 oder\nder die Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder       einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende\nSoldaten zugeteilt ist, und nach der Stufe, die den       Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des\nFamilienverhältnissen des Beamten, Richters oder Sol-     Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der\ndaten entspricht.                                         Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1979                           1685\nzu, so erh~ill der Bearnle, Richlcr oder Soldat den            (2) Der Ortszuschlag einer höheren Stufe wird vom\nU nterschicdsbetrag zwischen der Stufe 1 und der            Ersten des Monats an gezahlt, in den das für die Erhö-\nStuf<~ 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages zur         hung maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr\nHälfte. § 6 findet auf den Unterschiedsbetrag keine         gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraus-\nAnwendung, wenn eifü~r der ElwgaUcn vollbeschäf-            setzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Die\ntigt oder nach bea mlenrcchtlichen Grundsätzen ver-         Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von\nsorgungsberechtigt ist.                                     Unterschiedsbeträgen oder Teilen von Unterschieds-\nbeträgen zwischen den Stufen des Ortszuschlages.\n(6) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Solda-\nten einer anderen Persern, die im öffentlichen Dienst\nsteht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen\nDienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder                                    4. Abschnitt\nnach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt                            Zulagen, Vergütungen\nist, der Ortszuschlag nach Stufe 3 oder einer der fol-\ngenden Stufen, Sozialzuschlag nach den Tarifverträ-\ngen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes oder eine\n§  42\nentsprechende Leistung zu, so wird der auf das Kind                      Amtszulagen und Stellenzulagen\nentfallende Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen\n( 1) Für herausgehobene Funktionen können Amts-\ndes Ortszuschlages dem Beamten, Richter oder Solda-\nzulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie\nten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld\ndürfen 75 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwi-.\nnach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder\nsehen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des\nohne Berücksichtigung des§ 8 des Bundeskindergeld-\nBeamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrund-\ngesetzes vorrangig zu gewJhren wäre. Auf das Kind\ngehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht\nentfällt derjenige Unterschiedsbetrag, der sich aus der\nübersteigen, soweit bundesgesetzlich nichts anderes\nfür die Anwendung des Bundeskindergeldgesetzes\nbestimmt ist.\nmaßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt.§ 6 findet\nauf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn               (2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhe-\neiner der Anspruchsberechtigten im Sinne des Sat-           gehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehal-\nzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen          tes.\nGrundsätzen versorgungsberechtigt ist.\n(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der\n(7) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 5 und       Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen\n6 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes,    gewährt werden. Sie sind widerruflich und nur ruhe-\neiner Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstal-         gehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.\nten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der\nVerbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit            (4) Für Ämter, die in den Bundesbesoldungsordnun-\nbei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften        , gen oder in der Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 1\noder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisato-          aufgeführt sind, dürfen die Länder Amtszulagen und\nrisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei         Stellenzulagen nur vorsehen, wenn dies bundesgesetz-\nSchulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergär-            lich bestimmt ist.\nten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3\nerfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätig-                                 §  43\nkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder über-         Stellenzulagen für Beamte, Richter und Soldaten in\nstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder                          der Hochschulleitung\neine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder\neiner der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung             Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\nvon Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise         durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nbeteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner         desrates die Gewährung einer Stellenzulage für\ngleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeit-      Beamte, Richter und Soldaten zu regeln, die zusätzlich\ngebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden       zu ihren sonstigen Aufgaben im Bereich einer Hoch-\nTarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen        schule folgende Funktionen wahrnehmen:\nInhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen\n1. Leiter von Hochschulen oder, wenn die Hochschule\nüber Ortszuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen\nregional oder örtlich in Abteilungen gegliedert ist,\nRegelungen oder vergleichbare Regelungen anwen-\nvon Abteilungen von Hochschulen sowie ständige\ndet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichne-\nVertreter,\nten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung\nvon Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise         2. Vorsitzende von Hochschulleitungsgremien und\nbeteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen         ständige Vertreter,\nerfüllt sind, trifft der für das Besoldungsrecht zustän-    3. Mitglieder von Hochschulleitungsgremien,\ndige Minister oder die von ihm bestimmte Stelle.\n4. Leiter von zentralen Kollegialorganen,\n§ 41                            S. Leiter von gemeinsamen Kommissionen,\nÄnderung des Ortszuschlages                  6. Leiter von Fachbereichen.\n(1) Der Ortszuschlag einer anderen Tarifklasse wird      Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Stellen-\nvon demselben Tage an gezahlt wie das Grundgehalt           zulage ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters\nder neuen Besoldungsgruppe.                                 oder Soldaten mit abgegolten ist.","1686                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n§ 44                                                       § 47\nStellenzulage für hauptamtliche Lehrkräfte\nZulagen für besondere Erschwernisse\nDie Bund()srci~ierung wird ermächtigt, durch\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ndie Gewährung einer Stellenzulage für Beamte des\ndie Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonde-\nVerwaltungs- und Vollzugsdienstes sowie Richter\nrer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Rege-\nund Staatsanwälte, die in ihrem Hauptamt mindestens\nlung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter\nzur Hä.lfte im Rahmen der Ausbildung und Fortbil-         Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die\ndung als Lehrkräfte tätig sind, zu regeln. Die Stellenzu-\nZulagen sind widerruflich und nichtruhegehaltfähig.\nlage darf nur vorgesehen werden, soweit die Wahr-\nEs kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewäh-\nnehmung dieser Funktion nicht bei der Einstufung\nrung von Erschwerniszulagen ein besonderer Auf-\nberücksichtigt ist. Sie darf den Betrag nach Anlage IX     wand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abge-\nNr. 2.1 nicht überschreiten. Mit der Stellenzulage sind\ngolten ist.\ndie mit der Tätigkeit verbundenen Erschwernisse und\nein Auf wand mit abgegolten.\n§ 48\n§ 45                            Mehrarbeitsvergütung, Vergütung für die Teilnahme\nZulage für Beamte in der Ständigen Vertretung der          an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften\nBundesrepublik Deutschland bei der Deutschen                                 und ihrer Ausschüsse\nDemokratischen Republik                        {1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\n(1) Die Beamten in der Stündigen Vertretung der         Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nBundesrepublik Deutschland bei der Deutschen               die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung{§ 72 des\nDemokratischen Republik erhalten neben den Dienst-         Bundesbeamtengesetzes, § 44 des Beamtenrechtsrah-\nbezügen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 eine nichtruhege-      mengesetzes und entsprechende landesrechtliche\nhaltfähige Zulage, wenn sie ihren Wohnsitz im Amts-        Vorschriften) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrar-\nbereich der Ständigen Vertretung haben.                    beit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird.\nDie Vergütung darf nur für Beamte in Bereichen vor-\n(2) Die Zulage wird nach der Aufstellung in Anlage      gesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrich-\nVII Stufe 1 und 2 gewährt. Ihre Höhe richtet sich nach     tung eine Mehrarbeit meßbar ist. Die Höhe der Vergü-\nder Besoldungsgruppe des Beamten.                          tung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten\nMehrarbeit festzusetzen und unter Zusammenfassung\n§  46                            von Besoldungsgruppen zu staffeln.\nZulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen                 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nAmtes                             durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Ver-\n{1) Ein Beamter, dem auf Grund besonderer landes-       gütung für Beamte der Gemeinden und Gemeindever-\nrechtlicher Rechtsvorschrift ein höherwertiges Amt         bände mit weniger als 20 000 Einwohnern, soweit die-\nmit zeitlicher Begrenzung übertragen worden ist,           sen Beamten Dienstbezüge nach der Besoldungsord-\nerhält für die Dauer der Wahrnehmung eine Zulage,          nung A zustehen, zu regeln, wenn die Beamten als Pro-\nwenn er das höherwertige Amt auf dem übertragenen          tokollführer regelmäßig an Sitzungen kommunaler\nDienstposten wegen der besonderen Rechtsvorschrift         Vertretungskörperschaften oder ihrer Ausschüsse\nnicht im Wege der Beförderung erreichen kann.              außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit teilnehmen.\nDie Sitzungsvergütung darf im Kalendermonat 100\n(2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetra-      Deutsche Mark nicht übersteigen. Sie darf nicht neben\nges zwischen dem Grundgehalt und dem Ortszuschlag          einer Aufwandsentschädigung gewährt werden; ein\nseiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt und            allgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Auf-\ndem Ortszuschlag der Besoldungsgruppe gewährt, der         wand wird mit abgegolten. Die Vergütung entfällt,\ndas höherwertige Amt zugeordnet ist. Auf die Zulage        wenn die Arbeitsleistung durch Dienstbefreiung aus-\nist eine dem Beamten nach Artikel II § 6 des Ersten        geglichen werden kann. Die Ermächtigung zum Erlaß\nGesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des         der Rechtsverordnung kann auf den zuständigen\nBesoldungsrechts in Bund und Ländern zustehende            Minister übertragen werden.\nStellenzulage anzurechnen.\n{3) Die Zulage gehört zu den ruhegehaltfähigen                                     § 49\nDienstbezügen, wenn\nVergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst\n1. sie länger als zehn Jahre ununterbrochen gewährt\nworden ist; hat der Beamte beim Eintritt in den           (1) -Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRuhestand ein Amt mit einem höheren Endgrund-         Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ngehalt als bei Beendigung der zulageberechtigen-      die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzie-\nden Verwendung inne, so wird die Zulage entspre-      her und andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamte\nchend verringert oder                                 zu regeln. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung\nsind die vereinnahmten Gebühren oder Beträge.\n2. das Dienstverhältnis während der zulageberechti-\ngenden Verwendung durch Eintritt in den Ruhe-            (2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die\nstand wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod          einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das\nbeendet worden ist.                                   Kalenderjahr festgesetzt werden. Ein Teil der V ergü-","Nr. 61 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1979                           1687\ntung k,rnn für ruhc-geh,tlWihig erklärt werden. Es         - rigeren Besoldungsgruppe und der entsprechende\nk,rnn bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung           Ortszuschlag werden auch dem Kaufkraltausgleich\nci n besonderer Auf w,rnd des Bcctmten mit abgegolten        zugrunde gelegt.\nist.\n(3) Beamte, die wegen ihrer Tätigkeit im Grenzver-\n(3)   Die Landesregierungen werden ermächtigt,            kehr ihren dienstlichen Wohnsitz in einem ausländi-\ndurch Rechtsverordnung die Abgeltung der den                 schen Ort in Grenznähe haben, erhalten zusätzlich zu\nGerichtsvollziehern für die Verpflichtung zur Ein-            ihren lnlandsdienslbezügen als Auslandsdienstbe-\nrichtung und Untcrhc1ltung eines Büros entstehenden           züge zehn vom Hundert des Auslandszuschlages der\nKosten zu regeln. Die Ermächtigung kann auf den               Stufe 1 und den Mielzuschuß. Satz 1 gilt für Beamte an\n_zusU:indigen Minister übertrc1gen werden.                    bayerischen Forstämtern in Österreich entsprechend.\n§ 50                                                        § 53\nLehrvergütung für Professoren                             Zahlung der Auslandsdienstbezüge\nSoweit dul Grund d(~r Prüfungs- und Studienord-              Die Auslandsdienstbezüge werden bei Versetzung\nnungen der Lehrb(~ddff für ein Fdch eine Lehrtätigkeit       zwischen dem Inland und dem Auslcmd vom Tage\neines Professors erfordert, die die Regellehrverpflich-       nach dem Eintreffen am ausländischen Dienslorl bis\ntung seines Amtes übcrschreitd, wird dem Professor           zum Tage vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt;§ 58\nfür die weilen~ LdirUiligkeil eine Lehrvergütung             Abs. 1 bleibt unberührt. Bei Versetzungen im Ausland\ngewährt. Die Rcgcllehrverpflichlung und die Höhe             werden sie bis zum Tage des Eintreffens am neuen\nder Lehrvergütung werden durch Rechtsverordnung              Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort maß-\ndes Bundesministers für Bildung und Wissenschaft             gebenden Sätzen gezahlt. Bei Abordnungen vom Aus-\nbcsli mml; die Rechtsvcrordnu ng bcda rf des Einver-         land in das Inland gilt Salz 1 entsprechend.\nnehmens des Bundesministers des Innern und der\nZustimmung des Bundesrates. Die Regellehrverpflich-\ntung ist n<lch Wochenstunden bezogen auf die einzel-                                    § 54\nnen Unlerrichlsvcra nsta ltungcn fc~stzulegcn und nach                           Kaufkraftausgleich\ndem Umfang der Lehrtätigkeit zu staffeln. Die Lehr-\nvergütung wird hi>chstens für vier Wochenstunden                § 7 gilt mit der Maßgabe, daß der Kaufkraftausgleich\ngewährt.                                                     vom Bundesminister des Innern im Benehmen mit\ndem Bundesminister der Finanzen und dem Auswär-\ntigen Amt geregelt wird. Dem Kaufkraftausgleich\n§ 51\nwerden sechzig vom Hundert der Dienstbezüge nach\nAndere Zulagen und Vergütungen                  § 52 zugrunde gelegt; § 56 Abs. 1 Satz 3 bleibt unbe-\nrührt. Beim Mielzuschuß wird ein Kaufkraftausgleich\nAndere als die in diesem Abschnitt geregelten Zula-\nnicht vorgenommen.\ngen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden,\nsoweit dies bundesgesetzlich bestimmt isl. Vergütun-\ngen l ür NebenUiligkeiten im i~f fenll ichen Dienst blei-                               § 55\nben unberührt.                                                                    Auslandszuschlag\n( 1) Der Auslandszuschlag wird nach den Aufstel-\nlungen in den Anlagen VI a bis e gewährt. Seine Höhe\nrichtet sich nach den Voraussetzungen der Absätze 2\n5. Abschnitt\nbis 4, der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters\nAuslandsdienstbezüge                       oder Soldaten und nach der für den ausländischen\nDienstort maßgebenden Stufe.\n§ 52\n(2) Nach der Anlage VI a erhalten den Auslandszu-\nAuslandsdienstbezüge                      schlag verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, die\nmit ihrem Ehegallen am ausländischen Dienstort eine\n( 1) Bea mlc, Richter und Soldaten mit dienstlichem\ngemeinsame Wohnung haben. Stirbt der Ehegatte, so\nWohnsitz im Ausland erhalten die Dienstbezüge, die\nverbleibt es bei dieser Regelung bis zur Versetzung an\nihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen;\neinen anderen Dienstort. Stehen beide Ehegatten im\nZulagen und Vergütungen werden jedoch nur\nDienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29\ngewährt, soweit die jewei I igen besonderen Vorausset-\nAbs. 1) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder\nzungen auch bei Verw(~ndung im Ausland vorliegen.\nöffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so erhält ein\nSie erhalten daneben folgende Auslandsdienstbezüge:\nEhegalle den Auslandszuschlag nach Tabelle VI a\n1. Auslandszuschldg                                          und der andere nach Tabelle VI c; den Auslands-\n2. Auslandskinderzuschlag                                    zuschlag nach Tabelle VI a erhält der Ehegalle, der\n3. Mictzuschuß.                                              Anspruch auf den höheren Auslandszuschlag hat.§ 4\nAbs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.\n(2) Beamte, Richtc~r und Soldat(~n, denc~n lür ihre Per-\nson dc1s Grundgehalt ci ner höheren Besoldungsgruppe            (3) Nach der Anlage VI b erhalten den Auslands-\nals der für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht,         zuschlag\nerhalten die Auslandsdi(~nstlwzügc nur nach der nied-        1. Beamte, Richter und Soldaten, die auf Grund ihrer\nrigeren Besoldungsgrupp(~. Dc1s Grundgehalt der nied-             dienstlichen Stellung verpflichtet sind, am auslän-","1688                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\ndischcn Dicnst.orl einen eigenen Hausstand zu füh-    und 3 wird ein Kaufkraftausgleich nicht vorgenom.:\nren,                                                  men.\n2. Bea mt.e, Richter und Sol da lcn, die das vierzigste       (2) Der Auslandskinderzuschlag wird vom Beginn\nLebensjahr vollendet haben,                           des Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraus-\n3. Beamte, Richter und Soldaten, die in ihrer Woh-         setzungen erfüllt sind; er wird bis zum Ende des\nnung am ausländischen Dienstorl einer anderen         Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzun-\nPerson nichl nur vorübergehend Unterkunft und         gen wegfallen; § 53 bleibt unberührt.\nUnterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich\ndazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder                                  § 57\ngesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen,\nMietzuschuß\n4. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten mit eige-\nnem Hausstand, deren Ehegatten am ausländischen          ( 1) Der Mietzuschuß wird gewährt, wenn die Miete\nDienstort noch keinen Wohnsitz begründet oder         für den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum\ndiesen wieder aufgegeben haben.                       achtzehn vom Hundert der Summe aus Grundgehalt,\nOrtszuschlag der Stufe 1 oder 2, Amts· und Stellenzu-\n(4) Nach der Anlage VI c erhalten den Auslandszu-       lagen mit Ausnahme des Kaufkraftausgleichs über-\nschlag die übrigen Beamten, Richter und Soldaten. Bei      steigt. Der Mietzuschuß beträgt neunzig vom Hundert\ndienstlicher Verpflichtung zum Wohnen in einer             des Mehrbetrages.\nGemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an der\nGemeinschaftsverpflegung wird der Auslandszu-                 (2) Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit seinem\nschlag nach der Anlage VI d, wenn nur eine der bei-        Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemein-\nden Voraussetzungen gegeben ist, nach der Anlage           same Wohnung inne und erhält der Ehegatte ebenfalls\nVI e gewährt.                                              Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 oder 3 oder\nArbeitsentgelt in entsprechender Anwendung des\n(5) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,      § 52 Abs. 1 oder 3, so wird nur ein Mietzuschuß\ndurch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem             gewährt. Der Berechnung des Vomhundertsatzes nach\nBundesminister des Auswärtigen und dem Bundesmi-           Absatz 1 Satz 1 sind die Dienstbezüge und das entspre-\nnister der Finanzen die Dienstorte den Stufen des Aus-     chende Arbeitsentgelt beider Ehegatten zugrunde zu\nlandszuschlages zuzuteilen; dabei sind die aus den         legen. Der Mietzuschuß wird nur dem Ehemann, auf\nBesonderheiten des Dienstes und den Lebensbedin-           Antrag eines Ehegatten jedem zur Hälfte gewährt.\ngungen im Ausland folgenden besonderen materiellen\nund immateriellen Belastungen in der Lebensführung             (3)  Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland\nzu berücksichtigen. Die Rechtsverordnung bedarf             erhalten keinen Mietzuschuß.\nnicht der Zustimmung des Bundesrats.\n§ 58\n(6) Bei vorübergehenden außergewöhnlichen mate-\nriellen oder immateriellen Belastungen in der Lebens-      Auslandsdienstbezüge während eines Heimaturlaubs\nführung setzt das Auswärtige Amt im Einvernehmen              (1) Während eines Heimaturlaubs und eines sich\nmit dem Bundesminister des Innern und dem Bundes-          anschließenden Inlandsaufenthaltes aus in ihrer Per-\nminister der Finanzen im Verwaltungswege einen             son liegenden Gründen erhalten Beamte, Richter oder\nzeitlich befristeten Zuschlag bis zur Höhe von 450         Soldaten den Auslandszuschlag und den Auslands-\nDeutsche Mark monatlich fest.                              kinderzuschlag einheitlich nach Stufe 4 der Anlage\nVI a bis c und f. Stand dem Beamten, Richter oder Sol-\n§ 56                            daten an seinem Auslandsdienstort der Auslandszu-\nschlag nach einer niedrigeren Stufe als der Stufe 4 zu,\nAuslandskinderzuschlag                   so wird der Auslandszuschlag weiterhin nach der\n(1) Der Auslandskinderzuschlag wird für Kinder,        niedrigeren Stufe gezahlt. Mietzuschuß wird nicht\ndie nach § 2 des Bundeskindergeldgesetzes bei dem          gewährt. Ein Kaufkraftausgleich wird nicht vorge-\nBeamten zu berücksichtigen wären und die sich nicht       nommen. § 56 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bleiben unberührt.\nnur vorübergehend                                         Die nachgewiesenen, am Auslandsdienstort weiter-\nlaufenden notwendigen Aufwendungen für die Woh-\n1. im Ausland aufhalten, nach der für den Beamten         nung und das Hauspersonal werden gesondert erstat-\nmaßgebenden Stufe des Auslandszuschlages              tet.\n(Anlage VI f),\n2. im Inland aufhalten, wenn im Inland kein Haus-              (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Beamte, Richter\nstand eines sorgeberechtiglen Elternteils des Kin-     oder Soldaten sich unter Beibehaltung ihres dienstli-\ndes besteht, nach Anlage VI f,                         chen Wohnsitzes im Ausland aus in ihrer Person lie-\ngenden Gründen länger als zwei Kalendermonate mit\n3. im Inland aufhalten und ein Haushalt eines sorge-        ihrer Familie im Inland aufhalten. Die sich danach\nberechtigten Elternteils besteht, in Höhe des nach     ergebenden Dienstbezüge stehen vom Ersten des drit-\ndem Bundeskindergeldgcsetz zustehenden Betra-          ten Kalendermonats an zu. Ist die Familie des Beamten,\nges                                                    Richters oder Soldaten am Auslandsdienstort geblie-\ngewährt.§ 3 des Bundeskindergcldgesetzes findet ent-        ben, so erhält er Dienstbezüge wie ein in das Inland\nsprechende Anwendung. Im Falle der Nummern 2                abgeordneter Beamter, Richter oder Soldat.","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1979                             1689\n6. Abschnitt                         3. andere Anwärter,\nAnwärterbezüge                               a) denen Kindergeld nach dem Bundeskindergeld-\ngesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des\n§ 59                                    § 3 oder§ 8 des Bundeskindergeldgesetzes zuste-\nhen würde,\nAnwärterbezüge\nb) die in ihrer Wohnung einer anderen Person\n(1) Beamle auf Widerruf im Vorbereitungsdienst                   nicht nur vorübergehend Unterkunft und\n(AnwJrler) erhalten AnwJrlerbezüge.                                  Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sitt-\nlich dazu verpflichtet sind oder aus gesundheit-\n(2) Zu ckn An wJ rlerbez ügen gehören der An wär-\nlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.\nlergrundbelrag, der An w~i rlerverheiralelenzuschlag\nund die Anw~irlcrsonden.uschläge. Daneben werden               (2) Erfüllt ein Anwärter in den Fällen des Absatzes 1\ndie j~ihrliclw Sonderzuwendung, die vermögenswirk-          Nr. 3 Buchstabe a nicht außerdem die Voraussetzun-\nsamen Leistungen und das jährliche Urlaubsgeld              gen des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b, so erhält er für\ngewährt. Zulagen und Vergütungen werden nur                 jedes Kind, für das ihm Kindergeld nach dem Bundes-\ngewährt, wenn dies bundesgesetzlich besonders               kindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung\nbesli mml ist.                                              des § 3 oder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes zuste-\nhen würde, einen Anwärterverheiratetenzuschlag\n(3) Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Aus-\nnach Anlage VIII, jedoch insgesamt nicht mehr als den\nland erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend den\nBetrag nach Absatz 1.\nAuslandsdienstbezügen. Der Berechnung des Mietzu-\nschusses sind der Anw~irlergrundbclrag, der Anwär-              (3) Anwärter, deren Ehegatte ebenfalls Anwärter ist\nlerverhciralelenzuschlag und der Anwärlersonder-            oder als Beamter, Richter oder Soldat mit Dienstbezü-\nzuschlag zugrunde zu legen.                                 gen oder als Angestellter oder Arbeiter mit minde-\nstens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit im\n(4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer von\nöffentlichen Dienst oder einer ihm gleichstehenden\nihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet\nTätigkeit(§ 40 Abs. 7) steht, in einem Ausbildungsver-\nwerden. Ihnen wird Kaufkraftausgleich nach § 7\nhältnis im öffentlichen Dienst steht und eine Leistung\ngewährt.\nmindestens in Höhe der Anwärterbezüge erhält oder\n(5) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorberei-          auf Grund einer Tätigkeit bei einem öffentlich-recht-\ntungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewäh-        lichen Dienstherrn nach beamtenrechtlichen Vor-\nrung der Anwärterbczügc von der Erfüllung von Auf-          schriften oder Grundsätzen versorgungsberechtigt ist,\nlagen abhJngig gemacht werden.                              erhalten die Hälfte des Anwärterverheiratelenzu-\nschlages. Dies gilt nicht für die Zeit, in der\n§ 60                            1. der Ehegatte des Anwärters für mindestens einen\nAnwärlerbezüge                             Monat keine Bezüge erhält,\nnach Ablegung der Laufbahnprüfung                2. der Ehegatte des Anwärters Krankengeld nach der\nEndet das Bea mlenverhältnis eines AnwJrters kraft            Reichsversicherungsordnung erhält,\nRechtsvorschrift oder a llgemciner Verwaltungs-            3. die als Angestellte oder Arbeiterin im Dienst eines\nanordnung mit dem Bestehen oder endgültigen Nicht-               öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehende Ehe-\nbestehen der Laufbahnprüfung, werden die Anwärter-               frau des Anwärters Mutterschaftsgeld nach dem\nbezüge für die Zeil nach Ablegung der Prüfung bis                Mutterschutzgesetz erhält.\nzum Ende des laufenden Monats weitergewährl. Wird\nbereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge       Die Sätze 1 und 2 gelten für Anwärter im Sinne des\naus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffent-     Absatzes 1 Nr. 2 und 3 Buchstabe a entsprechend mit\nlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder bei        der Maßgabe, daß an die Stelle des Ehegatten des\neiner Ersatzschule erworben, so werden die Anwär-          Anwärters der frühere Ehegatte oder der andere\nterbezüge nur bis zum Tage vor Beginn dieses               Elternteil des Kindes tritt.\nAnspruchs belassen.                                            (4) Der Anwärterverheiratetenzuschlag wird vom\n§ 61\nErsten des Monats an gezahlt, in den das für die\nGewährung maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht\nAnwärlergrundbetrag                      mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchs-\nDer Anwärtergrundbelrag bemißt sich nach der            voraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben.\nAnlage VllI.                                               Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung\ndes nach Absatz 3 Satz 1 verminderten Anwärterver-\n§ 62                           heiratetenzuschlages.\nAnwärlerverheiralelenzuschlag                                              § 63\n(1) Den Anwärlerverhei ratetenzuschlag nach der                            Anwärtersonderzuschläge\nAnlage Vlll erhalten\n(1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\n1. verheiratete Anwärter und verwitwete Anwärter,          durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\n2. Anwärter, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder         desrates die Gewährung von Anwärtersonderzu-\nfür nichtig erklärt worden ist, wenn sie aus der Ehe   schlägen zu regeln. Anwärtersonderzuschläge dürfen\nzum Unterhall verpflichtet sind,                       grundsätzlich nur vorgesehen werden für Anwärter","1690                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nsolcher Laufbahnen, in denen außer der für die Lauf-                                   § 66\nbahngruppe allgemein vorgeschriebenen Vorbildung                         Kürzung der Anwärterbezüge\neine abgeschlossene Bcrufsa usbild ung oder eine\nberufsförderliche Ausbildung oder Tätigkeit oder             (1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr\nsonstige     besondere     Einstellungsvoraussetzungen    bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis\ngefordert werden. Anwärtersonderzuschläge können          auf dreißig vorn Hundert des Grundgehaltes, das\nauch dann gewährt werden, wenn neben einem durch          einem Beamten der entsprechenden Laufbahn in der\nPrüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst ein           ersten Dienstaltersstufe zusteht, herabsetzen, wenn\nzusätzlicher Vorbereitungsdienst gefordert wird.          der Anwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung\nnicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus\n(2) In der Rechtsverordnung kann die Gewährung          einem vom Anwärter zu vertretenden Grunde verzö-\nder Anwärtersonderzuschläge von der Erfüllung von         gert.\nAuflagen abhängig gemacht werden.\n(2) Von der Kürzung ist abzusehen\n(3) Die Anwärtersonderzuschläge dürfen zusammen\nmit dem Anwärtergrundbetrag und dem Anwärter-             1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes\nverheiratetenzuschlag das Anfa ngsgchalt (Grundge-            infolge genehmigten Ferhbleibens oder Rücktritts\nhalt der ersten Dienstaltersstufe und Ortszuschlag)           von der Prüfung,\ndes Amtes nicht übersteigen, das dem Anwärter nach        2. in besonderen Härtefällen.\nerfolgreichem Abschluß des Vorbereitungsdienstes\nund bestandener Prüfung auf Probe übertragen wer-           (3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden\nden soll.                                                 oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht,\nso ist die Kürzung auf den sich daraus ergebenden\n§ 64                           Zeitraum der Verlängerung des Vorbreitungsdienstes\nUnterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter           zu beschränken.\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\ndesrates die Gewährung einer Unterrichtsvergütung                                 7. Abschnitt\nfür Lehramtsanwärter zu regeln. Die Unterrichtsver-\ngütung darf nur vorgesehen werden, soweit der             Jährliche Sonderzuwendung, vermögenswirk-\nAnwärter über zehn Wochenstunden Ausbildungs-                same Leistungen und jährliches Urlaubsgeld\nunterricht oder selbständigen Unterricht hinaus selb-\nständig Unterricht erteilt. Die Unterrichtsvergütung                                   § 67\ndarf zusammen mit dem Anwärtergrundbetrag und                             Jährliche Sonderzuwendung\ndem Anwärterverheiratctcnzuschlag das Anfangsge-\nhalt (Grundgehalt der ersten Dienstaltersstufe und           Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten eine\nOrtszuschlag) des Amtes nicht übersteigen, das dem        Sonderzuwendung nach besonderer bundesgesetzli-\nLehramtsanwärter nach erfolgreichem Abschluß des          cher Regelung.\nVorbereitungsdienstes und bestandener Prüfung auf                                     §  68\nProbe übertragen werden soll.\nVermögenswirksame Leistungen\n§ 65                              Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten vermö-\nAnrechnung anderer Einkünfte                 genswirksame Leistungen nach besonderer bundesge-\nsetzlicher Regelung.\n(1) Erhalten Anwärter ein Entgelt für eine Nebentä-\ntigkeit innerhalb oder für eine genehmigungspflich-                                   § 68 a\ntige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dien-\nJährliches Urlaubsgeld\nstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge ange-\nrechnet, soweit es diese übersteigt. Als Anwärter-            Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten ein\ngrundbetrag werden jedoch mindestens dreißig vom          Urlaubsgeld nach besonderer bundesgesetzlicher\nHundert des Anfangsgrundgehalts der Eingangsbe-           Regelung.\nsoldungsgruppe der Laufbahn gewährt.\n(2) Hat der Anwärter einen arbeitsrechtlichen\nAnspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungs-                             8. Abschnitt\nrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des\nöffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die         Dienstbekleidung; Heilfürsorge, Unterkunft für\nAnwärterbezüge angerechnet, soweit die Summe von                    Soldaten und Polizeivollzugsbeamte\nEntgelt und Anwärterbezügen die Summe von Grund-                            im Bundesgrenzschutz\ngehalt und Ortszuschlag übersteigt, die einem Beam-\nten mit gleichem Familienstand im Eingangsamt der\nentsprechenden Laufbahn in der ersten Dienstalters-                                    § 69\nstufe zusteht.                                                     Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft\nfür Soldaten\n(3) Übt ein Anwärter gleichzeitig eine hauptberuf-\nliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst aus, gilt§ 5 ent-      ( 1} Für Mannschaften und Unteroffiziere werden die\nsprechend.                                                 Ausrüstung und die Dienstbekleidung1 für Offiziere","Nr. 61 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1979                           1691\ndie Ausrüstung und die Dienstbekleidung, soweit sie                              9. Abschnitt\nzur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, unent-\ngeltlich bereitgestellt. Den Offizieren wird für die von\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nihnen zu beschaffende Dienstbekleidung ein einmali-\nger Bekleidungszuschuß und für deren besondere                                       § 71\nAbnutzung eine Entschädigung gewährt. Abweichend                     Allgemeine Verwaltungsvorschriften\nhiervon wird Offizieren cJ. uf Zeit mit einer Gesamt-\ndienstzeit als Soldat von weniger als vier Jahren auf        (1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu\nAntrag die Dienstbekleidung unentgeltlich zur Verfü-     diesem Gesetz erläßt der Bundesminister des Innern\ngung gestellt. Berufsunteroffiziere und Unteroffiziere   mit Zustimmung des Bundesrates. Nummer 2 Abs. 3\nauf Zeit mit einer Verpflichtung auf mindestens acht     der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsord-\nJahre, die noch mindestens vier Jahre im Dienst ver-     nung C bleibt unberührt.\nbleiben, erhalten auf Antrag einen Zuschuß für die           (2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die sich\nBeschaffung der Ausgehuniform; nach Ablauf von            nur auf den Bereich des Bundes erstrecken, erläßt der\nfünf Jahren kann der Zuschuß erneut gewährt wer-          Bundesminister des Innern. Soweit die Besoldung der\nden.                                                      Richter und Staatsanwälte oder der Soldaten berührt\nwird, erläßt sie der Bundesminister des Innern im Ein-\n(2) Den Soldaten wird unentgeltlich truppenärztli-\nvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz oder\nche Versorgung gewährt. Hierbei erhalten Soldaten\ndem Bundesminister der Verteidigung. § 69 Abs. 4\ndie eine Wehrdienslbesch~idigung erlitten haben, Lei~\nsowie die Vorbemerkungen Nummer 4 Abs. 2, Num-.\nstungen im Rahmen der Heilbehandlung nach dem\nmer 5 Abs. 3 und Nummer 6 Abs. 6 zu den Bundesbe-\nBundesversorgungsgesetz, wenn diese günstiger sind.\nsoldungsordnungen A und B bleiben unberührt.\n(3) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Ver-\npflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird                                    § 72\ndie Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.\nBerücksichtigung amtloser Zeiten beim Besoldungs-\n(4) Die allgemeineh Verwaltungsvorschriften zu den              dienstalter für Personen nach dem G t 3 t\nAbsätzen 1 bis 3 erläßt der Bundesminister der Vertei-\n§ 42 und § 43 des Bundesbesoldungsgesetzes in der\ndigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des\nbis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fas-\nInnern. In diesen Verwaltungsvorschriften soll\nsung gelten mit der Maßgabe weiter, daß bei den Ver-\nbestimmt werden, daß die Zahlungen nach Absatz 1\nweisungen auf Vorschriften des Bundesbesoldungsge-\nSatz 2 an eine vom Bundesminister der Verteidigung\nsetzes an die Stelle des§ 6 der§ 28 und an die Stelle des\nerrichtete Kleiderkasse geleistet werden.\n§ 7 der § 29 tritt.\n§ 73\n§ 70                           Sondervorschrift für das Besoldungsdienstalter für\nDienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft         Soldaten und Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenz-\nfür Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz                                   schutz\n( 1) Für Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes      Für Soldaten und Polizeivollzugsbeamte im Bundes-\nim Bundesgrenzschutz werden die Ausrüstung und           grenzschutz, die zwischen dem 31. Dezember 1923 und\ndie Dienstkleidung, für Beamte des gehobenen und des     dem 1. Juli 1937 geboren sind und bis zum 31. Dezem-\nhöheren Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenz-          ber 1975 eingestellt werden, wird das Besoldungs-\nschutz die Ausrüstung und die Dienstkleidung, soweit     dienstalter auf den Ersten des Monats festgesetzt, in\nsie zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören,         dem sie das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet\nunentgeltlich bereitgestellt. Den Beamten des gehobe-    haben.\nnen und des höheren Polizeivollzugsdienstes im Bun-                                  § 74\ndesgrenzschutz wird für die von ihnen zu beschaf-\nfende Dienstkleidung ein einmaliger Bekleidungszu-                        Örtlicher Sonderzuschlag\nschuß und für deren besondere Abnutzung eine Ent-            ( 1) Empfänger von Dienstbezügen mit dienstlichem\nschädigung gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Ver-    Wohnsitz in Berlin erhalten als Dienstbezug einen ört-\nwaltungsbeamte im Bundesgrenzschutz, soweit sie          lichen Sonderzuschlag in Höhe von drei vom Hundert\nzum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet werden        des Grundgehaltes.\nkönnen, entsprechend. Die Zahlungen nach den Sätzen\n2 und 3 sollen an eine vom Bundesminister des Innern         (2) Der örtliche Sonderzuschlag wird auch einem\nbestimmte Kleiderkasse geleistet werden.                  Empfänger von Dienstbezügen gewährt,\n(2) Den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenz-         1. der von Berlin an einen anderen Dienstort versetzt\nschutz, mit Ausnahme der Beamten des Grenzschutz-             oder abgeordnet ist,\neinzeldienstes, wird unentgeltliche grenzschutzärztli-    2. der in den öffentlichen Dienst eingestellt worden ist\nche Versorgung gewährt.                                        und einen anderen Dienstort als Berlin hat,\n(3) Für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenz-          solange er seine Wohnung in Berlin beibehält. Liegt\nschutz, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in       eine schriftliche Zusage der Umzugskostenvergütung\nGemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unter-           vor, so gilt dies nur, solange Trennungsgeld gewährt\nkunft unentgeltlich bereitgestellt.                       wird.","1692                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(3) Für die Berechnung des örtlichen Sonderzuschla-     2. bei einer Weiterverpflichtung von\nges gelten auch als Bestandteil des Grundgehaltes:             vier Jahren auf mindestens\n1. Zuschüsse zum Grundgehalt der Professoren,                  acht Jahre                    2 000 Deutsche Mark.\n2. Ausgleichszulagen nach§ 13, soweit diese wegen          Bei einem Wiedereintritt wird die Verpflichtung wie\neiner Verringerung des Grundgehaltes gewährt          eine Weiterverpflichtung im Anschluß an die frühere\nwerden,                                               Dienstzeit behandelt.\n3. Zulagen für die Wahrnehmung eines höherwerti-              (3) Der Anspruch auf die Verpflichtungsprämie ent-\ngen Amtes nach§ 46 in Höhe des Unterschiedsbe-        steht mit der Festsetzung der Dienstzeit, frühestens\ntrages zwischen den Grundgehältern.                   jedoch nach einer Dienstzeit von sechs Monaten. Bei\neiner Weiterverpflichtung darf die Verpflichtungs-\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Empfänger von        prämie nicht früher als eine auf Grund der erstmali-\nAnwärterbezügen entsprechend; der örtliche Sonder-         gen Verpflichtung zustehende Prämie gezahlt werden.\nzuschlag wird vom Anwärtergrundbetrag berechnet.\n(4) Die Verpflichtungsprämie ist zurückzuzahlen,\n§ 75                            wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des für den\nÜbergangszahlung                      Anspruch auf die Prämie maßgebenden Zeitraums\nnach§ 54 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder§ 55 Abs. 1, 3 oder 5\n( 1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,    des Soldatengesetzes oder durch Entlassung wegen\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-.           Dienstunfähigkeit endet, die der Soldat absichtlich\ndesrates die Gewährung einer Übergangszahlung für         herbeigeführt hat. Hat der Soldat bereits eine Dienst-\nBeamte des einfachen und mittleren Dienstes zu            zeit abgeleistet, die nach Absatz 2 bei entsprechender\nregeln, die im Dienst eines öffentlich-rechtlichen        Verpflichtung einen Anspruch auf eine Verpflich-\nDienstherrn (§ 29 Abs. 1) vom Arbeitnehmerverhält-        tungsprämie begründet hätte, so ist ihm der Betrag zu\nnis in das Beamtenverhältnis übernommen worden            belassen, der ihm bei einer solchen Verpflichtung als\nsind und deren Nettobezüge nach der Übernahme in          Prämie gewährt worden wäre.\ndas Beamtenverhältnis geringer sind als die Nettobe-\nzüge, die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis gewährt          (5) Wird vor Zahlung· der Verpflichtungsprämie ein\nworden sind.' Eine Übergangszahlung darf nur für          Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendi-\nBeamte in Laufbahnen vorgesehen werden, in denen          gung des Dienstverhältnisses aus einem der in\nder Nachwuchs ausschließlich oder überwiegend aus         Absatz 4 Satz 1 aufgeführten Gründe führen wird, so\ndem Arbeitnehmerverhältnis gewonnen wird. Die             wird die Zahlung bis zum Abschluß dieses Verfahrens\nLaufbahnen werden in der Rechtsverordnung festge-         ausgesetzt.\nlegt.\n(6) Ein Kaufkraftausgleich nach § 7 wird nicht\n(2) Die Höhe der Übergangszahlung ist das Drei-        gewährt.\nzehnfache des Betrages, um den die Nettobezüge nach                                 § 76 a\nder Übernahme in das Beamtenverhältnis geringer\nsind als die Nettobezüge, die zuletzt im Arbeitnehmer-           Anspruch auf Besoldung für Soldaten auf Zeit\nverhältnis gewährt worden sind, höchstens jedoch              Bei Soldaten auf Zeit, die sich innerhalb von zwei\n3 000 Deutsche Mark. Beträgt die Verringerung              Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung\nmonatlich bis 10 Deutsche Mark, wird eine Über-            des Bundesbesoldungsgesetzes vom 22. Dezember\ngangszahlung nicht gewährt. Es wird bestimmt, wie          1977 (BGBl. I S. 3103) für eine Dienstzeit von minde-\ndie Verringerung der Nettobezüge zu ermitteln ist,         stens zwei Jahren verpflichten, entsteht der Anspruch\ninsbesondere in welchem Umfang Lohn- und Besol-            auf Besoldung abweichend von§ 3 Abs. 2 bereits mit\n. d ungsbestandteile in den einzelnen Bereichen bei der      dem Tag, an dem ihre Ernennung wirksam wird. Satz 1\nVergleichsberechnung zu berücksichtigen sind. Die          gilt auch für Soldaten auf Zeit, die sich bereits für eine\nÜbergangszahlung ist zurückzuzahlen, wenn der              Dienstzeit von mindestens zwei Jahren verpflichtet\nBeamte vor Ablauf eines Jahres aus dem Beamtenver-         haben, mit der Maßgabe, daß der Anspruch auf Besol-\nhältnis ausscheidet und er dies zu vertreten hat.          dung frühestens am Tage des lnkrafttretens des Geset-\nzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom\n§ 76                             22. Dezember 1977 (BGBL I S. 3103) entsteht.\nVerpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit\n§ 77\n(1) Unteroffiziere und Mannschaften - ausgenom-\nÜbergangsregelung für Stufenlehrer\nmen Offizieranwärter -, die sich in der Zeit vom\n1. Januar 1976 bis zum 31. Dezember 1976 verpflichten        ( 1) Bis zum 31. Dezember 1981 werden Lehrämter\nund deren Dienstzeit mindestens auf vier oder acht        mit stufenbezogenem Schwerpunkt wie folgt einge-\nJahre festgesetzt wird, erhalten eine Verpflichtungs-     stuft:\nprämie.\nBesoldungsgruppe\n(2) Die Verpflichtungsprämie beträgt                                                               der Bundes-\nbesoldungs-\n1. bei einer erstmaligen Verpflichtung oder Weiter-                                                    ordnung A\nverpflichtung vor Beginn des dritten Dienstjahres\nauf mindestens                                         Lehrer mit der Befähigung für ein\nvier Jahre                   3 000 Deutsche Mark,      Lehramt der Primarstufe oder der\nacht Jahre                   5 000 Deutsche Mark,     Sekundarstufe I                                A 12","Nr. 61 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1979                           1693\nBesoldungsgruppe    (2) Rektoren, Konrektoren und Zweite Konrektoren\nder Bundes-   von Grund- und Hauptschulen sowie Hauptschulen -\nbesoldungs-   in Berlin auch Grundschulen- können in den Ländern\nordnung A     Berlin und Hessen durch Landesgesetz in die für Rek-\nLehrer mit der Befähigung für ein                         toren, Konrektoren und Zweiten Konrektoren von\nLehramt der Sonderpädagogik bei                           Realschulen maßgebenden Besoldungsgruppen einge-\neiner dieser Befähigung entspre-                          stuft werden; die Grundsätze sachgerechter Bewer-\nchenden Verwendung_                           A 13        tung sind zu beachten. Die höchste Einstufung muß\neine halbe Besoldungsgruppe unterhalb der Einstu-\nStudienrat mit der Befähigung für\nfung des Realschulrektors einer großen Schule liegen.\nein Lehramt der Sekundarstufe II\nbei einer dieser Befähigung entspre-                         (3) Soweit Schulleiter und deren Vertreter durch\nchenden Verwendung                            A 13        ein Land einzustufen sind, entfallen bei den in der\nmit ruhegehalt-    Anlage I festgesetzten Amtsbezeichnungen die in den\nfähiger Zulage    Funktionszusätzen enthaltenen Hinweise auf die in\ngemäß Artikel II   den Absätzen 1 und 2 genannten Schulformen.\n§ 6 Abs. 4\ndes 1. BesVNG.                                § 80\n(2) Lehrer mit der Befähigung für ein Lehramt der             Besondere Regelungen für Lehrer in Berlin,\nSekundarstufe I erhalten bei Verwendung an Real-                            Bremen und Hamburg\nschulen, an Gymnasien oder an Zweigen dieser beiden\nSchulformen eine nichtruhegehaltfähige Stellenzu-            (1) Regelungen    der Bremischen Besoldungsord-\nlage in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum      nung A, die die Einreihung des Amtes „Lehrer\" nach\nGrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13. Das gleiche        Besoldungsgruppe A 12 a betreffen, und Regelungen\ngilt bei einer dem Satz 1 entsprechenden Verwendung       der Hamburgischen Besoldungsordnung A, die die\nan schulformunabhängigen Gesamtschulen oder an            Einreihung der Studienräte an Volks- und Realschu-\nschulformunabhängigen Orientierungsstufen.                len nach Besoldungsgruppe A 13 betreffen, bleiben\neinschließlich der jeweiligen Fußnoten und in den\n§ 78                           Vorbemerkungen enthaltenen Zulagenregelungen\nZulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen         unverändert in der am 1. August 1973 vorhandenen\nFassung weiterbestehen. Wird für diesen Personen-\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch         kreis auf Grund des§ 78 eine Landesregelung getrof-\nRechtsverordnung zu regeln, daß Lehrkräfte, deren         fen, darf die Zulage unter Hinzurechnung des Grund-\nTätigkeit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechen-      gehaltes den Betrag, der nach den allgemein für Lehrer\nden Aufgaben durch eine der folgenden ständigen           geltenden Vorschriften dieses Gesetzes zulässig wäre,\nFunktionen heraushebt, eine Stellenzulage nach            nicht überschreiten. Satz 1 gilt für Lehrer im Vorberei-\nAnlage IX Nr. 2.2 erhalten:                               tungsdienst entsprechend.\n1. Ausschließlicher Unterricht an Sonderschulen,             (2) Bis zum 31. Dezember 1981 dürfen landesgesetz-\nsoweit es s_ich um Lehrkräfte der Besoldungsgruppe    lich in Bremen und Hamburg Lehrer mit der Befähi-\nA 12 oder niedriger handelt,                          gung für ein Lehramt der Primarstufe oder der Sekun-\n2. Leitung eines Schülerheimes,                           darstufe I höchstens in die Besoldungsgruppe A 13\n3. fachliche Koordinierung bei Schul- oder Modell-        und Lehrer mit der Befähigung für ein Lehramt der\nversuchen oder neuen Schulformen,                     Sekundarstufe II höchstens in die Besoldungsgruppe\nA 13 mit ruhegehaltfähiger Stellenzulage gemäß Arti-\n4. Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder           kel II § 6 Abs. 4 des 1. Bes VNG, in Berlin, Bremen und\n-fortbild ung,                                        Hamburg Lehrer mit der Befähigung für ein Lehramt\n5. Unterricht im Strafvollzugsdienst,                     der Sonderpädagogik höchstens in die Besoldungs-\n6. Verwendung als Fachberater für Hör- und Sprach-        gruppe A 13 mit ruhegehaltfähiger Stellenzulage\ngeschädigte bei Gesundheitsämtern,                    gemäß Artikel II § 6 Abs. 4 des 1. BesVNG eingestuft\nwerden.\n7. Verwendung an staatlichen Berufsförderungswer-                                     § 81\nken.\nReichsgebiet\nEine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn\ndie Wahrnehmung der ständigen Funktionen nicht                Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das\nschon durch die Einstufung berücksichtigt ist.            Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember\n1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeit-\n§ 79                           punkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.\nEinstufung besonderer Lehrämter\n§ 82\n( 1) In Ländern, in denen eine Realschule mit einer\nBerlin-Klausel\nGrundschule, einer Grund- und Hauptschule oder\neiner Hauptschule verbunden ist, können die Rekto-            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nren, Konrektoren und Zweiten Konrektoren dieser            Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nSchulen durch Landesgesetz höchstens in die für Real-      (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsver-\nschulrektoren, Realschulkonrektoren und Zweite             ordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nRealschulkonrektoren maßgebenden Besoldungs-               werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\ngruppen eingestuft werden.                                 Überleitungsgesetzes.","1694                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1.979, Teil I\nAnlage\nBundesbesoldungsordnungen A und 8\nVorbemerkungen\nI. Allgemeine Vorbemerkungen                   Bundesinstitut für Sportwissenschaft\nBundeskriminalamt\n1. Amtsbezeichnungen                                     Deutscher Wetterdienst\nDeutsches Hydrographisches Institut\n( 1) Weibliche Beamte lühren die Amtsbezeichnung      Fernmeldetechnisches Zentralamt\nsoweit möglich in der weiblichen Form.                   Forschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall\nund Geophysik\n(2) Die in der Bundesbesoldungsordnung A\ngesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grund-        Institut für Angewandte Geodäsie\nPaul-Ehrlich-Institut - Bundesamt für Sera\namtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen\nund Impfstoffe\nkönnen Zusätze, die\nPhysikalisch-Technische Bundesanstalt\n1. auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,      Umweltbundesamt.\n2. auf die Laufbahn,                                     Im Landesbereich werden Dienststellen und Einrich-\ntungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbe-\n3. auf die Fachrichtung\nreichen im Sinne des Satzes 1 im Landesbesoldungsge-\nhinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeich-       setz bestimmt.\nnungen „Rat\", ,,Oberrat\", ,,Direktor\" und „leitender\nDirektor\" dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz         (2) Ist in einer kollegial organisierten Forschungs-\nnach Satz 2 verliehen werden.                            einrichtung einem „Direktor und Professor\" in den\nBesoldungsgruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen\n(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grund-      sonstigen Funktionen die Leitung der Forschungsein-\namtsbezeichnungen entscheidet für den Bundesbe-          richtung mit zeitlicher Begrenzung übertragen, so\nreich der Bundesminister des Innern.                     erhält er für die Dauer der Wahrnehmung dieser\nFunktionen eine Stellenzulage nach Anlage IX Nr. 2.3.\n(4) Die Regelungen in der Bundesbesoldungsord-\nnung A für Ämter des mittleren und gehobenen Poli-\nzeivollzugsdienstes - mit Ausnahme des kriminalpo-       3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern\nlizeilichen Vollzugsdienstes - gellen auch für die Poli-\nzeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz. Diese füh-          Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze\nren die Amtsbezeichnungen des Polizeivollzugsdien-      bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zuge-\nstes mit dem Zusatz „im Bundesgrenzschutz\".              ordnet werden können, nicht abschließend.\n2. ,.Direktor und Professor\"\nin den Besoldungsgruppen 8 1, 8 2 und 8 3\n(1) Die Ämter „Direktor und Professor\" in den Besol-\nII. Zulagen\ndungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte\nverliehen werden, denen in wissenschaftlichen For-                            (Monatsbeträge)\nschungseinrichtungen oder in Dienststellen und Ein-\nrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen For-           4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder\nschungsbereichen überwiegend wissenschaftliche                 im Außen- und Geländedienst\nForschungsaufgaben obliegen. Dienststellen und Ein-\nrichtungen des Bundes mit eigenen wissenschaftli-           ( 1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als\nchen Forschungsbereichen sind:                            Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst\nverwendet       werden,    eine   Stellenzulage   nach\nBiologische Bundesanstalt für Land- und                   Anlage IX Nr. 2.4. Die Stellenzulage wird frühestens\nForstwirtschaft                                           nach Ablauf von 15 Monaten seit der Einstellung des\nBundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallforschung      Soldaten gewährt. Die Zulage wird nicht neben einer\nBundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe        Stellenzulage nach Artikel II § 2 Abs. 2 des Ersten\nBundesanstalt für Materialprüfung                        Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des\nBundesanstalt für Straßenwesen                           Besoldungsrechts in Bund und Ländern gewährt.\nBundesbahn-Zentralämter Minden und München\nBundesgesundheitsamt                                        (2) Die     allgemeinen     Verwaltungsvorschriften\nBundesinstitut für chemisch-technische                   erläßt der Bundesminister der Verteidigung im Ein-\nUntersuchungen                                           vernehmen mit dem Bundesminister des Innern.","Nr. 61 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1979                           1695\n5. Zulage für Soldaten in technischer Verwendung          weiteren Verwendung bezogen und auch nicht wäh-\nin Strahlflugzeugverbänden und -schulen               rend der weiteren Verwendung durch den Unter-\nschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage\n( 1) Mannschaften und U nteroffizicre in technischer    und der Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten wor-\nVerwendung in Slrahlflugzeugvcrbänden und -schu-          den ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach\nlen erhalten eine Stellenzulage                           Absatz 2 Satz 2 wird die höhere Stellenzulage\n1. als Elektronik-Fachpersonal für Strahlflugzeuge        zugrunde gelegt.\nnach Anlage IX Nr. 2.51 oder\n(4) Die Stellenzulage gehört zu den ruhegehaltfähi-\n2. als Wartungs- und lnsta ndsctzungs-Fachpersonal        gen Dienstbezügen, wenn\nfür Strahlflugzeuge nach Anlage IX Nr. 2.52.\n1. der Soldat oder Beamte mindestens fünf Jahre in\n(2) Die Stellenzulage wird Soldaten gewährt, die             einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden\nbesonderer Beanspruchung unterliegen und die nach              ist,\nder Ausbildungs- und Tütigkeitsbeschreibung im            2. das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfä-\nSinne von Absatz 1 als erster Spezialist oder in höher-        higkeit infolge eines durch die Verwendung erlitte-\nwertigen Funktionen verwendet werden.                          nen Dienstunfalls oder einer durch die Besonder-\n(3) Die     allgemeinen     Verwaltungsvorschriften          heiten dieser Verwendung bedingten gesundheitli-\nerlüßt der Bundesminister der Verteidigung im Ein-             chen Schädigung beendet worden ist.\nvernehmen mit dem Bundesminister des Innern.                 (5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage\nnach Nummer 7 nur gewährt, soweit sie diese über-\n6. Zulage für Soldaten und Beamte                         steigt.\nals fliegendes Personal\n(6) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt,\n(1) Soldaten und Beamte der Besoldungsgrup-             soweit es sich um Soldaten handelt, der Bundesmini-\npen A 5 bis A 16 erhalten eine Stellenzulage, wenn sie    ster der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bun-\nverwendet werden                                          desminister des Innern.\n1. als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Füh-\nren von ein- oder zweisitzigen strahlgetriebenen       7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten\nKampf- oder Schulflugzeugen oder als Kampfbeob-            Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des\nachter mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzi-        Bundes\ngen strahlgetriebcnen Kampf- oder Schulflugzeu-\n( 1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei ober-\ngen, nach Anlage IX Nr. 2.61,\nsten Bundesbehörden, der Hauptverwaltung der Deut-\n2. als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Füh-       schen Bundesbahn oder bei obersten Gerichtshöfen\nren von sonstigen Strahlflugzeugen, nach An-           des Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage.\nlage IX Nr. 2.62,\n(2) Die Stellenzulage beträgt zwölfeinhalb vom Hun-\n3. als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Füh-       dert des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern,\nren von sonstigen Luftfahrzeugen oder als Luftfahr-    des Grundgehalts der für die Beamten und Soldaten\nzeugoperationsoffizier, nach Anlage IX Nr. 2.63,       maßgebenden Besoldungsgruppen. Maßgebend ist für\n4. als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsange-       Beamte und Soldaten\nhörige, nach Anlage IX Nr. 2.64.                       der Besoldungsgruppen\n(2) Die zuletzt gewührte Stellenzulage wird nach           A 1 bis A 5             die Besoldungsgruppe  A 5\nBeendigung der Verwendung, auch über die Besol-               A 6 bis A 9             die Besoldungsgruppe  A 9\ndungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weiterge-             A 10 bis A 13           die Besoldungsgruppe  A 13\nwährt, wenn der Soldat oder Beamte                            A 14, A 15, B 1         die Besoldungsgruppe  A 15\n1. mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach              A 16, B 2 bis B 4       die Besoldungsgruppe  B3\nAbsatz 1 verwendet worden ist oder                        B 5 bis B 7             die Besoldungsgruppe  B6\nB 8 bis B 10            die Besoldungsgruppe  B9\n2. bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstun-           B 11                    die Besoldungsgruppe  B 11.\nfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderhei-\nten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche            (3) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der\nSchädigung erlitten hat, die die weitere Verwen-       Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage ge-\ndung nach Absatz 1 ausschließen.                       währt.\nDanach verringert sich die Stellenzulage auf 50 vom           (4) Die Länder können bestimmen, daß Beamte, wenn\nHundert.                                                   sie bei obersten Landesbehörden verwendet werden,\neine Stellenzulage erhalten. Die Absätze 2 und 3 gelten\n(3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf       entsprechend; der in Absatz 2 Satz 1 festgelegte Vom-\neine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in        hundertsatz darf nicht überschritten werden.\neine weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch\nauf eine geringere Stellenzulage nach Absatz 1 ver-           (5) Beamte und Soldaten erhalten während der Ver-\nbunden ist, so erhält er zusätzlich zu der geringeren       wendung bei obersten Behörden eines Landes, das für\nStellenzulage den Unterschiedsbetrag zu der Stellen-       die Beamten bei seinen obersten Behörden eine Rege-\nzulage nach Absatz 2. Nach Beendigung der weiteren         1ung nach Absatz 4 getroffen hat, die Stellenzulage in\nVerwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2            der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes\nSatz 1 nur weilergew~i hrt, soweit sie noch nicht vor der  bestimmten Höhe.","1696                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n8. Zulage für Beamte und Soldaten                          nach einer Dienstzeit von einem Jahr eine Stellenzu-\nbei Sicherheitsdiensten                                lage nach Anlage IX Nr. 2.91, nach einer Dienstzeit\nvon zwei Jahren eine Stellenzulage nach Anlage IX\n( 1) Beamte und SoldatJ~n erhalten, wenn sie bei den     Nr. 2.92. Die Zulage erhalten unter den gleichen Vor-\nSicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder ver-        aussetzungen auch Vollzugsbeamte im Beamtenver-\nwendet werden, eine Stellenzulage {Sicherheitszulage).     hältnis auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.\nDie Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzun-\ngen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungs-               (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-\ndienst leisten.                                             zulage nach Nummer 7 gewährt.\n(2) Sicherheitsdienste sind der Bundesnachrichten-          (3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderhei-\ndienst, der Militärische Abschirmdienst, das Bundes-        ten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere\namt für Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen           der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie\nfür Verfassungsschutz der Länder.                           der Auf wand für Verzehr mit abgegolten.\n(3) Die Stellenzulage richtet sich bei Beamten und\n11. Zulage für Beamte bei öffentlich-rechtlichen\nSoldaten der Besoldungsgruppen\nSparkassen\nA    1 bis A 5               nach Anlage   IX Nr. 2.71\nA    6 bis A 9               nach Anlage   IX Nr. 2.72       (1) Beamte an öffentlich-rechtlichen- Sparkassen\nA    10 bis A 13             nach Anlage   IX Nr. 2.73   erhalten eine widerrufliche nichtruhegehaltfähige\nA    14 und höher            nach Anlage   IX Nr. 2.74.  Zulage in Höhe eines Zwölftels des Grundgehalts und\ndes Ortszuschlages.\nBei Beamten auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst\nleisten, richtet sich die Stellenzulage für die Anwärter       (2) Durch die Zulage werden die mit dem Dienst bei\nder Laufbahngruppe                                          öffentlich-rechtlichen Sparkassen allgemein verbun-\ndenen Erschwernisse und die mit dem Dienst verbun-\ndes mittleren Dienstes       nach Anlage IX Nr. 2.75     dene Mehrarbeit mit abgegolten.\ndes gehobenen Dienstes       nach Anlage IX Nr. 2.76\ndes höheren Dienstes         nach Anlage IX Nr. 2.77.\nt 2. Zulage für Beamte bei Justizvollzugsanstalten und\n(4) Durch die Sicherheitszulage werden die mit dem              Psychiatrischen Krankenanstalten\nDienst bei Sicherheitsbehörden allgemein verbunde-               Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsord-\nnen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegol-              nung A bei Justizvollzugsanstalten sowie in geschlos-\nten.                                                         senen Abteilungen bei Psychiatrischen Krankenan-\n(5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage      stalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln\nnach Nummer 7 sowie nach Nummer 3 der Vorbe-                 der Sicherung und Besserung dienen, erhalten eine\nmerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C oder              Stellenzulage nach Anlage IX Nr. 2.10. Die Zulage\nnach Nummer 2 der Vorbemerkungen zu der Bundes-              erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Beamte\nbesoldungsordnung R nur gewährt, soweit sie diese            auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.\nübersteigt.\n13. Zulage für Beamte als Mitglieder von\n9. Zulage für Polizeivollzugsbeamte                                Verfassungsgerichtshöfen\nDie Länder können bestimmen, daß Beamte, die Mit-\n( 1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundesgrenz-\nglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichts-\nschutzes und der Länder, die hauptamtlichen Bahnpo-\nhöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42\nlizeibeamten sowie die Beamten des Grenzaufsichts-\nAbs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.\ndienst.es und des Grenzabfertigungsdienst.es der Zoll-\nverwaltung, soweit diesen Beamten Dienstbezüge\nnach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen,\nerhalten nach einer Dienstzeit von einem Jahr eine\nStellenzulage (Polizeizulage) nach Anlage IX Nr. 2.81,                    III. Einstufung von Ämtern\nnach einer Dienstzeit von zwei Jahren eine Stellenzu-\nlage nach Anlage IX Nr. 2.82. Die Zulage erhalten\n14. Landräte in Rheinland-Pfalz und im Saarland\nunter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf\nWiderruf, die Vorbereitungsdienst leisten.                      Die Ämter der Landräte in Rheinland-Pfalz und im\nSaarland dürfen höchstens in die Besoldungsgruppe\n(2) Die Polizeizulage wird nicht neben Stellenzula-\neingestuft werden, in die nach der Rechtsverordnung\ngen nach den Nummern 7 und 8 gewährt.\nder Bundesregierung nach § 21 Landräte (Oberkreis-\n(3) Durch die Stellenzulagen werden die Besonder-        direktoren) als kommunale Wahlbeamte auf Zeit, die\nheiten des Vollzugsdienstes und des Zollgrenzdien-          nach der Einwohnerzahl des Kreises vergleichbar\nstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifen-        sind, höchstens eingestuft werden dürfen.\ndienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand\nsowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.                15. Fachlehrer ohne Ingenieurprüfung oder\nFachhochschulabschluß\n10. Zulage für Beamte der Feuerwehr\nDie nicht durch die Einstufung in die Besoldungs-\n( 1) Beamte der Bundesbesoldungsordnung A im Ein-        gruppen A 11 und A 12 ertaßten Fachlehrer werden\nsatzdienst der Feuerwehr in den Ländern erhalten            landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewer-","Nr. 61 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1979                                    1697\ntung auf Grund Pincs V('rglPichs mit den Anforderun-      ist die Gesamtzahl der für die Hochschule im Haus-\ngen an die in d('ll B<~sold u ngsgruppen A 11 und A 12    haltsplan des jeweiligen Kalenderjahres oder in den\na usgewic~s<'n<'n FclChl<-hnT mit Ingenieurprüfung oder   Erläuterungen des Haushaltsplans ausgewiesenen\nFachhochsch ulabsch I uß Pi ngP.stulL Dies gilt entspre-  Stellen für vollzeitbeschäftigte Bedienstete zuzüglich\nclwnd lür Lchqwrsonc1l mit V<'rgleichbaren Aufgc1ben.     eines Drittels der Zahl der im vorangegangenen Som-\nmersemester vollimmatrikulierten Studenten; bei im\nAufbau befindlichen Hochschulen kann die staatliche\n16. Schulaufskhtsdienst in Stadtstaaten und in\nPlanung für die nächsten acht Jahre zugrunde gelegt\nanderen Ländern ohne Mittelinstanz\nwerden.\nDie Ämter d<!S Schulc1ulsicht.sdienstes in den Stadl-                              Leiter einer Hoch-\nAn Hochschu]Pn\nstac1ten und in d<'n anderen Ländern ohne Mittelin-               mit einer MPßzahl\nschule oder haupt- Weitere hauptberuf-\nberufliches      liche Mitglieder\nstanz sind lc1 ndesr<'clülich nach Maßgabe sachgerech-                   von             Vorsitzendes            eines\nMitglied des   Leitungsgremiums\nter BewPrlu ng auf Cru nd ci nes Vergleichs mit den                                   Leitungsgremiums    einer Hochschule\nAnforderungen an die in den Besoldungsgruppen                                          einer Hochschule        in BesGr\nin BesGr\nA 14, A 15 und A 16 a usgPwiescnen Schulaufsichts-\nbeamten auf KrPis- und Bczirksclwne einzustufen.\nbis 1000          B3              A 15\n17. Leiter von Gesamts<·hulen                                        1001 bis 2000             B4              A 16\n2001 bis 4000             BS                B2\nDie Ämter dc!r Lcitc-r von Cesamlschulen sind lan-\ndesrechtlich nach Maßgc1lw sc1chgerechter' Bewertung                 4001 bis 6000             B6                B3\nauf Crund eines Vergleichs mit den Anforderungen                   6001 bis 10 000             B7                B4\nan dk in den Besoldungsgruppen A 15 und A 16 aus-            von mehr als 10 000               B8                BS\ngewiesenen Leiter von Cymnasien einzustufen. Der\nLeiter einer Cesamtschulc mit Oberstufe oder mit\nmehr als 1 000 Sch ü IPrn dclf! höchstens in die Besol-    Für die Hochschule für Verwaltungswissenschaften\ndungsgruppe A 16 eingestuft werden. Die anderen            Speyer gilt die Meßzahl 1001 bis 2000. Die Kanzler von\nÄmter mit besonderen Funktionen an Cesamtschulen           Hochschulen dürfen höchstens wie die weiteren\nsind landesrechllich nach Maßgab(~ sachgerechter           hauptberuflichen Mitglieder des Leitungsgremiums\nBewertung auf Crund eines Vergleichs mit den Anfor-        einer Hochschule eingestuft werden.\nderungen un die in (kr Buncksbesoldungsordnung A\nausgewiesenen Lehrkr~ilte mit entsprechenden Auf-            (2) Für Beamte, die bis zu ihrer Wahl zum Leiter oder\ngaben einzustufen.                                         hauptberuflichen Mitglied eines Leitungsgremiums\neiner Hochschule als Professor der Besoldungsgruppe\nC 4 ein höheres Grundgehalt zuzüglich der Zuschüsse\n18. Lehrämter an Sonderschulen\nim Sinne der Nummern 1 und 2 der Vorbemerkungen\nDie Lehr~i mter an Sonderschulen und an entspre-        zu der Bundesbesoldungsordnung C bezogen haben,\nchenden Einrichtungen sind la ndesrechtlich nach           kann eine Ausgleichszulage in Höhe des Unter-\nMaßgabe:- sachger('chter Bew(•rtung auf Crund eines        schiedsbetrages vorgesehen werden, die ruhegehaltfä-\nVergleichs mit den AnfordC'rungc~n c1n die in der Bun-     hig ist, soweit sie zum Ausgleich des Crundgehalts\ndesbesoldungsordnung A ausgebrachten Lehrämter             oder eines ruhegehaltfähigen Zuschusses dient.\neinzustufen.\n21. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden\nund Leiter von allgemeinbildenden oder\n19. Gruppenleiter und Prüfer beim Deutschen\nberuflichen Schulen\nPatentamt\nDie Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbe-\nCruppenleiter beim Deutschen Patentamt erhalten        hörden mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich\nin der Besoldungsgruppe A 15 eine Amtszulage nach\nbegrenzten Zuständigkeitsbereich mit Ausnahme der\nAnlage IX Nr. 1.1. Für bis zu einem Drittel der Ge-\nÄmter der Polizeipräsidenten sowie die Ämter der\nsamtzahl der übrigen Prüfer beim Deutschen Patent-\nLeiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schu-\namt können Planstellen der Besoldungsgruppe A 15\nlen dürfen nur in Besoldungsgruppen der Besoldungs-\nausgebracht werden.\nordnungen A eingestuft werden.\n20. Leiter von Hochschulen und Mitglieder der             22. Prüfungsgebietsleiter von Landesrechnungshöfen\nLeitungsgremien von Hochschulen\nDie Ämter der Prüfungsgebietsleiter von Landes-\n( 1) Die ha upllwruflichc~n Leiter von Hochschulen     rechnungshöfen sind nach Maßgabe sachgerechter\nund die hauptberuflichc~n Mitglieder dPr Leitungsgre-     Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den An.for-\nmic~n von Hochsch ulcn dürfen nach Mußi~a be sachge-      derungen an die in die Besoldungsgruppe B 3 oder B 4\nrechter Bewertung höchstens in die aus der nachste-       eingestuften Beamten der obersten Behörden des\nhenden Übersicht lür di(! jeW(~ilige Meßzahl sich erge-   jeweiligen Landes in der Landesbesoldungsordnung\nbende 13Psold u ngsgru ppe c)i ngestuft WPrde.n. Meßzahl  auszubringen.","1698                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nBundesbesoldungsordnung A\nBesoldungsgruppe A 1                                                   Besoldungsgruppe A 5\nAmtsgehilfe                                                            Assistent\nBetriebsgehilfe                                                        Betriebsassistent 1 )\n3\nErster Hauptwachtmeister                    )\nGrenadier, Flieger, Matrose 1)\nFeuerwehrmann\n1) In diese Besoldungsgruppe gehören iluch ctllc Soldaten des unter-  Hauptwart 1 )\nsten Mannschctftsdienstgrctdes, für die der Bundespräsident beson-\ndere Dienstgrildbezf'ichnungen festgesetzt hat.\nJustizvollstreckungsassistent\nKrankenpfleger\nKrankenschwester\nBesoldungsgruppe A 2                              Kriminaloberwachtmeister 1)\nAufseher 1 ) 2 )                                                       Kriminalwachtmeister 1) 2)\nOberamtsgehilfe 1 )                                                    Oberamtsmeister 4 )\nOberbetriebsgehilfe              1)                                    Oberbetriebs meister\nSchaffner 1 ) 2 )                                                      Obertriebwagenführer 3)\nWachtmeister 1 )                                                       Polizeioberwachtmeister 1)\nPolizeiwachtmeister 1) 2)\nGefreiter                                                              Reservelo ko moti vfü hrer\n1\n) Erhält eine Amtszulage nach Anldge IX Nr. 1.2.                     Werkführer\n2\n) Erhält als Führer von Krctftwagen eine Stellenzulage nach\nAnlage IX Nr.2.11.                                                 Unteroffizier\n1\n) Nach langjähriger Bewährung im Dienst öllcntlich-rcchtlicher       Maat\nDienstherren auch als Eingangsamt.\nFahnenjunker\nSeekadett\nBesoldungsgruppe A 3                               1) Während der Ausbildung.\nl) Erhält das Grundgehalt der 1. Dienstaltersstufe der Besoldungs-\nHauptamtsgehilfe 1 )\ngruppe A 4.\nHaupt betr ie bsge hilf e                                               1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX Nr. 1.5.\nOberaufseher 2 )                                                        4) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX Nr. 1.5,\nOberschaffner 2 )                                                          wenn er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.\nOberwachtmeister 2 ) 1 )\nWart 2 )                                                                                   Besoldungsgruppe A 6\nObergefreiter                                                          Hauptwachtmeister in der Hausinspektion\ndes Deutschen Bundestages 1)\n1\n) Im Landesbereich auch als Eingangsamt, wenn der Amtsinhaber im\nJustizvollstreckungssekretär\nSitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist. Dieser Amtsinhaber\nerhält eine Amtszulage nach Anlage IX Nr. 1.3.                     Kriminalhauptwachtmeister 1)\n2\n) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX Nr. 1.3.                     Lokomotivführer\n3) Im Justizdienst der Länder auch als Eingangsamt.\nOberfeuerwehrmann\nPolizeihauptwachtmeister 1)\nSekretär\nBesoldungsgruppe A 4\nStationspfleger\nAmtsmeister 1 )                                                        Stationsschwester\nBetriebsmeister                                                        Werkmeister\nHauptaufseher 2 )\nStabsunteroffizier\nHauptschaffner 2 )\nObermaat\nHauptwachtmeister                2)\nOberwart 2)                                                             1) Als Eingangsamt.\nTriebwagenführer         2)\nHauptgefreiter                                                                             Besoldungsgruppe A 7\n1\nAbteilungspfleger\n) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX Nr. 1.4,\nwenn er im Sitzungsdienst der Guichte eingesetzt ist.              Abteilungsschwester\n2\n) Erhält eine Amtszulage nc1ch Anldg<' IX Nr. 1.4.                   Brandmeister","Nr. 61 - Tay der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1979                                               1699\nJ usli z vollstreck u ngso bcn,e kretd r                               Oberin\nKrimincilmeister 1)                                                   Pflegevorsteher\nMeister in der Hausinspektion                                          Polizeihauptmeister           4)\ndes Deutschen Bundestctges                                        Polizeikommissar\nOberlokomotivführer\nObersekretär                                                          Hauptfeldwebel 2) 3)\nOberwerkmeister                                                       Hauptbootsmann 2) 3)\nPolizei meister                                                       Stabsfeldwebel\nStabsbootsmann\nFeldwebel 2)                                                          Leutnant\nBootsmann 2)                                                          Leutnant zur See\nFähnrich\n1)  Im Bundesbereich.\nFähnrich zur See\n2)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 8.\nObcrfcldwcbcl 2) 3)                                                     3\n)  Für bis zu 15 v. H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrach-\nOberbootsmann 2) -1)                                                        trn Planstellen.\n4\n)  Für Funktionen, die sich vo'n denen der Besoldungsgruppe A 9\n1)  Auch als Eingüngsctml.                                                 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils\n2\n) Erhält als KompctniPfeldwdwl PinP Stellenzulage nach Anlüge IX         bis zu 30 v. H. der Stellen für Kriminalhauptmeister und Polizei-\nNr. 2.12.                                                              hauptmeister mit einer Amtszulage nach Anlage IX Nr. 1.8 ausge-\n3                                                                          stattet werden.\n) Erhält Pine Amtszulage nctch Anl,q~e IX Nr. 1.6.\nBesoldungsgruppe A t O 1)\nBesoldungsgruppe A 8\nGerichtsvollzieher         1)                                         Konsulatssekretär Erster Klasse\nHauptlokomotivführer                                                  Kriminaloberkommissar\nHauptsekretär                                                         Oberinspektor\nHauptwerkmeister                                                      Oberkommissar in der Hausinspektion\ndes Deutschen Bundestages\nKriminalobermeister\nPo liz eio ber ko mmissar\nOberbrandmeister\nSeekapitän 2)\nObermeister in der Hausinspektion\ndes Deutschen Bundestages                                        Oberstabsfeldwebel\nOberpfleger                                                           Oberstabsbootsmann\nOberschwester                                                         Oberleutnant\nPolizeiobermeister                                                    Oberleutnant zur See\nHauptfeldwebel 2) 3) 4 )                                               1)   Als Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbahnen, in denen für die\nHauptbootsmann 2) 3) 4)                                                     Befähigung der Abschluß einer Fachhochschule gefordert wird,\nwenn der Beamte für die Befähigung einen Fachhochschulabschluß\nOberfähnrich 3)                                                             nachweist.\nOberfähnrich zur See 3)                                                2)   Im Bundesbereich.\n1)  Als Eingangsamt.\n2)\nBesoldungsgruppe A t t\nSoweit nicht in dt>r Besoldungsgruppe A 9.\n3\n) Erhiilt eine Amtszulage nach Anlage IX Nr. 1.7.                  Amtmann\n4)  Erhalt ctls Komp,rniefoldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX Hauptkommissar in der Hausinspektion\nNr. 2.13.                                                             des Deutschen Bundestages 1)\nBesoldungsgruppe A 9                            Kanzler 2)\nKriminalhauptkommissar 1)\nAmtsinspektor                                                         Polizeihauptkommissar 1)\nBetriebs ins pe kto r                                                 Seeoberkapitän 3)\nHauptbrandmeister\nHauptmeister in der Hausinspektion                                    Fachlehrer\ndes Deutschen Bundestages                                                 mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhoch-\nschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist\nInspektor\noder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschrif-\nKapitän 1)                                                                     ten, gefordert wird -\nKommissar in der Hausinspektion\ndes Deutschen Bundestages                                        Hauptmann 1)\nKonsulatssekretär                                                     Kapitänleutnant           1)\nKriminalhauptmeister 4)                                               1\n)   Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.\nKriminalkommissar                                                     2)   Im Auswärtigen Dienst.\nObergerich tsvo l lz ieh er                                           3\n)   Im Bundesbereich.","1700                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nBesoldungsgruppe A 12                               Konservator\nAmtsanwalt 1)                                                                 Konsul\nAmtsrat                                                                       Kustos\nHauptkommissar in der Hausinspektion                                           Landesanwalt 1)\ndes Deutschen Bundestages 2 )                                         Legationsrat\nKanzler Erster Klasse 1) 4 )                                                  Oberamtsanwalt\nKriminalhauptkommissar 2)                                                     Oberamtsrat\nPolizeihauptkommissar 2)                                                      Oberrechnungsrat\nRechnungsrat                                                                      - als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -\n- als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -                         Pfarrer 1 )\nSeehauptkapitän 3) 5 )                                                        Rat\nSeehauptkapitän 2) 4)\nFachlehrer\n- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhoch-                       Fachschuloberlehrer - im Bundesdienst - 5 ) 6)\nschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist                     Hauptlehrer\noder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschrif-                      - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder\nten, gefordert wird - 6 )                                               Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu\nKonrektor                                                                            180 Schülern -\n- als der ständige Vertreter des Leiters einer                        Konrektor\nGrundschule, Hauptschule oder Grund- und                                als der ständige Vertreter des Leiters einer\nHauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schü-                           Grundschule, Hauptschule oder Grund- und\nlern - 7 )                                                              Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -\nLehrer                                                                              als der ständige Vertreter des Leiters einer\n- als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder                             Hauptschule\nGrund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schü-                                 mit Realschul- oder Aufbauzug\nlern - 8 )                                                                 oder\n- an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht                                   mit einer schulformunabhängigen Orientie-\nanderweitig eingereiht -                                                   rungsstufe mit mehr als 180 Schülern - 7)\nZ weiter Konrektor                                                           Lehrer\neiner Grundschule, Hauptschule oder Grund-                           - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei\nund Hauptschule mit mehr als 540 Schülern - 7 )                         Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf\nHaupt- und Realschulen oder Gymnasien\nHauptmann 2) 9)                                                                     erstreckt, bei einer dieser Befähigung entspre-\nKapitänleutnant              2) 9)                                                  chenden Verwendung -\nmit fachwissenschaftlicher AusbUdung von min-\n1\n)    Als Eingangsamt.                                                            destens acht Semestern Dauer in zwei Fächern,\n2\n)    Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.                                  wenn sich die Lehrbefähigung auf Grund-, Haupt-\n3\n)    Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.                                  und Realschulen erstreckt, bei einer dieser Befä-\n4\n)    Im Auswärtigen Dienst.                                                      higung entsprechenden Verwendung - 8)\n1\n)    Im Bundesbereich.\n6\nRealschullehrer\n)   In diese Besoldungsgruppe können nur Bec1mte eingestuft werden,\nd_1e nc1ch Abschluß der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung\nmit der Befähigung für das Lehramt an Realschu-\neine achtjährige LehrUitigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit        len bei einer dieser Befähigung entsprechenden\nAnstellung c1ls Fachlehrer in dc~r Besoldungsgruppe A 11 verbracht          Verwendung-\nhaben.\n7\nRektor\n)   Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX Nr. 1.9.\n8\neiner Grundschule, Hauptschule oder Grund-\n)   Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX Nr. 1.9; diese wird nach\nzehnjährigem Bezug beim Vc)rbleiben in dieser Besoldungsgruppe\nund Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360\nc1uch nach Beendigung der zulagcberechligenden Verwendung                   Schülern - 7)\ngewährt.                                                             Studienrat\n9\n)    Für bis zu 10 v. H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrach-       - im höheren Dienst des Bundes - 9)\nten Planstellen.\n- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymna-\nsien oder an beruflichen Schulen bei einer der\nBesoldungsgruppe A 13                                     jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwen-\nAkademischer Rat                                                                    dung -\n- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitar-\nbeiter an einer Hochschule -                                     Major\nArzt 1)                                                                      Korvettenkapitän\nStabsapotheker\nErster Hauptkommissar in der Hausinspektion des\nDeutschen Bundestages                                                  Stabsarzt\nErster Kriminalhauptkommissar                                                Stabsveterinär\nErster Polizeihauptkommissar                                                  1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.\nKanzler Erster Klasse 2) 3)                                                   2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.","Nr. Gl -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1979                                             1701\n1\n)  Im Ausw;irtigPn Di('ns1.                                               Rektor\n4\n)  Im Bund<·slwrPich.                                                         - einer Grundschule, Hauptschule oder Grund-\n1\n)  Mit der Bdcthigung für d<1s L<·hrt1mt    dll RPalschulPn.                       und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -\n\") Erh;ilt c.ils dN sl;indig(' V<•rt.rd<>r Pines Füchschuldirektors oder als\n- einer Hauptschule\nFt1chvorst.Plwr einP Amt.szul..igi• nc,ch Anlc1ge IX Nr. 1.10.\n7\nmit Realschul- oder Aufbauzug\n) Erh;.ilt ()inP Amtszulc1ge ndch Anlc1ge IX Nr. 1.10.\nH) Gilt nur für Lehn•r, dPn·n Ausbildung vor dem 1. August 1973 gerc-\noder\ngc~lt wc1r.                                                                         mit einer schulformunabhängigen Orientie-\n9\n)   Mit dPr Bdiihigung für d<Js L<'hr<1rnt. ,rn Gymndsien oder berufli-                 rungsstufe mit mehr als 180 Schülern -\nchen Schulen.                                                              - einer selbständigen schulformunabhängigen\nOrientierungsstufe mit bis zu 180 Schülern -\n- einer selbständigen schulformunabhängigen\nBesoldungsgruppe A 14                                          Orientierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360\nAkademischer Oberrat                                                                  Schülern - 5)\n- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitar-                     Schulrat\nbeiter an einer Hochschule -                                           - als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene - 5)\nArzt 1 )                                                                     Z weiter Konrektor\n- einer selbständigen schulformunabhängigen\nChefarzt 2)\nOrientierungsstufe mit mehr als 540 Schülern -\nKonsul Erster Klasse\nZweiter Realschulkonrektor\nLandesanwalt 1)                                                                  - einer Realschule mit mehr als 540 Schülern -\nLegationsrat Erster Klasse 3)\nOberarzt 4)                                                                  Oberstleutnant 4)\nOberkonservator                                                              Fregattenkapitän 4)\nOberkustos                                                                   Oberstabsapotheker\nOberrat                                                                      Oberstabsarzt\nPfarrer 1 )                                                                  Oberstabsveterinär\nFachschuldirektor                                                             1)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.\n- als Leiter einer Bu ndcswehrfachschule mit Lehr-                       2)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16.\ngängen, die zu einem Abschluß führen, der dem                       3)  Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder\nGesandtschaft die Amtsbezeichnung „Botschafter\" oder „Gesand-\nder Realschule entspricht - 5)\nter\".\nFachschuloberlehrer                                                          4)   Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.\nals der ständige Vertreter des Direktors einer                      5)  Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX Nr. 1.11.\nFachschule als Leiter einer Fachschule des Bun-                    6)   Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.\ndes mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360                      7)   Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilneh-\nUnterrichtsteilnehmern - 6) 7)                                          mer mit Teilzeitunterricht als einer.\nKonrektor                                                                    8)   Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder berufli-\nchen Schulen.\n- als der sUi ndige Vertreter des Leiters einer selb-\nständigen schulformunabhängigen Orientie-\nrungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern-\n- als der sUi.ndige Vertreter des Leiters einer selb-                                         Besoldungsgruppe A t 5\nständigen schulformunabhängigen Orientie-\nAkademischer Direktor\nrungsstufe mit mehr als 360 Schülern - 5)\n- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitar-\nOberstudienrat                                                                         beiter an einer Hochschule -\nim höheren Dienst des Bundes - 8}\nBotschaftsrat 1)\n- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymna-\nBundesbankdirektor 2)\nsien oder an beruflichen Schulen bei einer der\njeweiligen Befähigung entsprechenden Verwen-                      Chefarzt 3)\ndung -                                                              Dekan 4 )\nRealschulkonrektor                                                            Direktor\n- als der ständige Vertreter des Leiters einer Real-                    Generalkonsul 5)\nschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -                       Hauptkonservator\n- als der ständige Vertreter des Leiters einer Real-                     Hauptkustos\nschule mit mehr als 360 Schülern - 5)\nMuseumsdirektor und Professor\nRealschulrektor\nOberarzt 6 )\n- einer Realschule mit bis zu 180 Schülern -\nOberlandesanwalt 4)\n- einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360\nSchülern - 5)                                                       Vortragender Legationsrat\nRcgierungssch ulrat                                                           Direktor einer Fachschule\nals Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf                             als Leiter einer Fachschule des Bundes mit beruf-\nBezirksebene -                                                               lichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteil-\n- im Schulaufsichtsdienst                                                          nehmern - 7) 8)","1702                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nRealschulrektor                                             Flottillenarzt\n- einer Realschule mit mehr als 360 Schülern -            Oberfeld veterinär\nRegierungsschuldirektor\n- als Dezernent. (Referent.) im Schulaufsichtsdienst        1\n) Führt während der Verwendung als Leiter einer Bo.tschaft oder\ndes Bundes -                                                 Gesandtschaft die Amtsbezeichnung „Botschafter\" oder „Gesand-\nter\"\n- als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf         2)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9.\nBezirksebene -                                           3\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16.\nRektor                                                       4\n) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.\n- einer selbständigen schulformunabhängigen                1\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.\nOrientierungsstufe mit mehr als 360 Schülern -          6\n)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.\nSchulamtsdirektor                                         '\n7\n)  Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX Nr. 1.12.\n- als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene -               8\n)  Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilneh-\nmer mit Teilzeitunterricht als einer.\nStudiendirektor                                              9\n)  Höchstens 30 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der\n- als Fachberater in der Schulaufsicht, als Fachlei-            Laufbahn der Studienräte.\nter oder Seminarlehrer an Studienseminaren             10\n)  Auf herausgehobenen Dienstposten.\noder Seminarschulen oder zur Koordinierung\nschulfachlicher Aufgaben - 9)\n- als der ständige Vertreter des Leiters\neiner beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu\n360 Schülern, 8)                                                              Besoldungsgruppe A t 6\neiner beruflichen Schule mit mehr als 360 Schü-        Abteilungsdirektor\nlern, 7)8)                                             Abteilungspräsident\neines Gymnasiums im Aufbau mit                         Botschafter 1)\nmehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahr-       Botschaftsrat Erster Klasse\ngangsstufe fehlt, 7)                                                               2\nBundesbankdirektor )\nmehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen\nChefarzt 3)\nJahrgangsstufen fehlen,7)\nDekan 4 ) 5 )\nmehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen\nJ ahrgangsstufen fehlen, 7)                          Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung\nPreußischer Kulturbesitz\neines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,\nDirektor des Ibero-Amerikanischen Instituts der\neines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu\n,Stiftung Preußischer Kulturbesitz\n360 Schülern,\nDirektor des Staatlichen Instituts für Musikforschung\neines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als\nder Stiftung Preußischer Kulturbesitz\n360 Schülern, 7 )\nDirektor einer Erprobungsstelle 6)\neines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,\nFinanzpräsident\neines zweizügig voll ausgebauten Oberstu-\n- als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirek-\nfengymnasiums oder eines Oberstufengymnasi-\ntion - 7)\nums mit mindestens zwei Schultypen - 7)\nGeneralkonsul 8)\n- als Leiter\nGesandter 9)\neiner beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülern, 8)\nLandeskonservator\neiner beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu\n360 Schülern, 7) 8)                                    leitender Akademischer Direktor\n- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitar-\neines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, 7)\nbeiter an einer Hochschule - 10)\neines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu\nleitender Direktor\n360 Schülern, 7)\nMinisterialrat\neines voll ausgebauten Oberstufengymnasi-\nbei einer obersten Bundesbehörde, bei der Haupt-\nums - 7)\nverwaltung der Deutschen Bundesbahn und bei\n- im höheren Dienst des Bundes                                      der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik\nals der ständige Vertreter des Leiters einer Fach-               Deutschland bei der Deutschen Demokratischen\nschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als                   Republik - 7)\n360 Unterrichtsteilnehmern, 7) 8)                                bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\nals Leiter einer Zivildienstschule,                              Stadtstaaten) - 11 )\nzur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - 9)        Museumsdirektor und Professor\nOberlandesanwalt 5)\nOberstleutnant 6) 10)\nOberstaatsanwalt beim Bundesverwaltungsgericht\nFregattenkapitän 6) 10 )\nSenatsrat\nOberfeldapotheker                                                 - in Berlin und Bremen bei einer obersten Landes-\nFlottillena potheker                                                  behörde - 11 )\nOberfeldarzt                                                 Vortrdgender Legationsrdt Erster Klasse 7)","Nr. 61 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1979                                           1703\nKanzler einer Jlochsch u]·<) der Bundeswehr                          eines zwe1zug1g voll ausgebauten Oberstu-\nLc~itender Regierungsschuld i rek to r                               fengymnasiums oder eines Oberstufengymnasi-\n- als Dezernent ( Rel<~rent) im Schulaufsichtsdienst               ums mit mindestens zwei Schultypen -\ndes Bundes                                                  - im höheren Dienst des Bundes\n- als Dezernc~nt {Relerenl) in d<)r Schulaufsicht auf              als Leiter einer Fachschule mit beruflichem\nBezirksebene -                                                  Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilneh-\nmern - 12 )\nleitender Schula mtsdi rekl.or\n- als leitender Schulaufsichtsbeamter auf Kreis-         Oberst 7 )\nebene, dem mindestens sechs weitere Schulauf-         Kapitän zur See 7 )\nsichtsbeamte uni.erstellt sind -\nOberstapotheker 7 )\n- als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem\nFlottenapotheker 7)\nausschließlich die Aufsicht über Gymnasien,\nGesamt.schulen mit Oberstufe oder berufliche         Oberstarzt 7)\nSchulen obliegt -                                     Flottenarzt 7 )\nOberstudiendirektor                                       Oberstveterinär 7)\n- als Leiter                                               1)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 9.\neiner beruflichen Schule mit mehr als 360 Schü-        2)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.\nlern, 12 )                                              1\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.\neines Gymnasiums im Aufbau mit                         4)   Im Bundesbereich.\n5\nmehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahr-         )  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.\ngangsstufe fehlt,                                   6)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.\n7)   Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.\nmehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen\nJahrgangsstulen fehlen,\n8)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.\n9\n)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6.\nmehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen        10\n•    )  Nur in Ste\\Jen von besonderer Bedeutung.\nJah rgangsstufen foh Jen,                          11\n)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.\neines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als        12 )  Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilneh-\n360 Schülern,                                               mer mit Teilzeitunterricht als einer.","1704                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nBundesbesoldungsordnung B\nBesoldungsgruppe B 1                                  ßen oder bedeutenden Labora.toriums, soweit\nsein Leiter nicht einem Unterabteilungsleiter\nDirektor und Professor                                                 oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist-\nLeitender Regierungsdirektor 2) 3)\nBesoldungsgruppe B 2                          - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer\nFachbehörde -\nAbteilungsdirektor, Abteilungspräsident\nals Leiter einer großen und bedeutenden Abtei-        Ministerialrat 2) 4 )\nlung                                                       - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\nbei einer Mittel- oder Oberbehörde des Bundes                Stadtstaaten) -\noder eines Landes,                                  Präsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion 5)\nbei einer sonstigen Dienststelle oder Einrich-     Senatsrat 2 ) 6 )\ntung, wenn deren Leiter mindestens in Besol-            - in Berlin und Bremen bei einer obersten Landes-\ndungsgruppe B 5 eingestuft ist -                             behörde·-\nals Leiter einer großen und bedeutenden Gruppe        Vizepräsident 7) 8)\nbei einer Oberfinanzdirektion, soweit er Vertre-                als der ständige Vertreter eines durch Bundes-\nter des Finanzpräsidenten ist -                                 recht in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Lei-\nters einer Dienststelle oder sonstigen Einrich-\nbeim Bundesinstitut für Berufsbildung\ntung -\nals der ständige Vertreter eines Hauptabtei-\nlungsleiter und Leiter einer Abteilung,              1)   Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere\nals Leiter einer großen und bedeutenden Abtei-           Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.\n2)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.\nlung, soweit nicht in eine Hauptabteilung ein-\n3\ngegliedert -                                          )  In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstel-\nlen für leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen\nDirektor bei der Deutschen Bibliothek                           B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der bei diesen Behör-\n- als der ständige Vertreter des Generaldirektors -           den für leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstellen\nnicht überschreiten.\nDirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für\n4)    In einem Land darf die Zahl der Planstellen für leitende Ministe-\nArbeit\nrialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den\n- als Leiter einer großen und bedeutenden Unterab-            Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl\nteilung -                                                  der für leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und\nfür Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.\nDirektor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preu-\n5)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5.\nßischer Kulturbesitz\n6\n)  a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für leitende Senatsräte in\n- als der ständige Vertreter des Generaldirektors            der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungs-\nund Leiter einer Abteilung -                               gruppen B 2 und B 3 zusammen 60 vom Hundert der Gesamtzahl\nDirektor bei einer Landesversicherungsanstalt                  der für leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für\nSenatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.\nals stellvertretender Geschäftsführer oder Mit-\nb) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den\nglied der Geschäftsführung, wenn der Erste                 Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 vom Hundert der\nDirektor in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist-           Gesamtzahl der für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht\nDirektor beim Bundesamt für Wehrtechnik und                    überschreiten.\n7\nBeschaffung                                               )  Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf\ndie Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amts-\n- als Leiter einer großen und bedeutenden Unterab-            inhaber angehört. Der Zusatz „und Professor\" darf beigefügt wer-\nteilung -                                                  den, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung\nDirektor beim Marinearsenal                                    diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.\n8\n)  Der am 31. Dezember 1970 im Amt befindliche Vizepräsident der\n- als Leiter eines Arsenalbetriebes -                         Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben erhält für seine Per-\nDirektor     der    Bundesausführungsbehörde      für          son das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3.\nUnfallversicherung\nDirektor der Grenzschutzdirektion\nDirektor der Materialprüfstelle der Bundeswehr\nBesoldungsgruppe B 3\nDirektor des Bundesinstituts für Bauforschung\nDirektor und Professor                                    Abteilungsdirektor bei der Bundesversicherungsan-\nals Leiter einer wissenschaftlichen Forschungs-            stalt für Angestellte\neinrichtung_ I)                                            - als Leiter einer besonders großen und besonders\nbedeutenden Abteilung -\nbei einer wissenschaftlichen Forschungseinrich-\ntung oder in einem wissenschaftlichen For-            Botschafter 1)\nschungsbereich                                      . Bundesbankdirektor 2)\nals Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs,     Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Ver-\neines Instituts sowie einer großen oder bedeu-           waltung\ntenden Gruppe (Unterabteilung) oder eines gro-           - als Leiter einer Lehrgruppe -","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1979                            1705\nDi rcktor bei der Bundesmonopolverwaltung für             Direktor und Professor der Bundesanstalt für Gewäs-\nBranntwein                                               serkunde\n- als Leiter des Bundesmonopola mtcs für Brannt-        Direktor und Professor der Bundesanstalt für Wasser-\nwci n -                                                bau\n- als Leiter der Verwertungsstelle der Bundesmo-        Direktor und Professor der Bundesforschungsanstalt\nnopolverwaltung für Branntwein -                      für Landeskunde und Raumordnung\nDirektor bei der Stiftung Preußischer Kulturbesitz         Direktor und Professor der Forschungsanstalt der\n- als der Stell vertretcr des Kurators -                   Bundeswehr für Wasserschall und Geophysik\nDirektor bei einer Landesversicherungsanstalt              Direktor und Professor der Wehrwissenschaftlichen\n- als stell vertretender Gcschäftsf ührer oder Mit-        Dienststelle der Bundeswehr für ABC-Schutz\nglied der Geschäftsführung, wenn der Erste          Direktor und Professor des Bundesinstituts für Bevöl-\nDirektor in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist -\nkerungsforschung\nDirektor beim/bei der ... 3)                                 - als Geschäftsführender Direktor -\n- als Leiterei ner Ha uptabtcil ung oder einer gleich-\nDirektor und Professor des Bundesinstituts für che-\nzubcwcrtenden, besonders großen und besonders         misch-technische Untersuchungen\nbedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbe-\nhörde, wenn der Leiter mindestens in Besoldungs-    Direktor und Professor des Deutschen Historischen\ngruppe B 8 eingestuft ist -                           Instituts in Paris\nDirektor beim Bundesamt für Wehrtechnik und                Direktor und Professor des Kunsthistorischen Insti-\nBeschaffung                                               tuts in Florenz\n- als Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtge-      Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt\nrät der Bundeswehr -                                 - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der\nDirektor beim Bundesinstitut für Berufsbildung                   Geschäftsführung der Landesversicherungsan-\n- als Leiter einer Hauptabteilung -                           stalt Braunschweig, Niederbayern-Oberpfalz,\nOldenburg-Bremen, Saarland, Schwaben, Unter-\nDirektor beim Bundesnachrichtendienst 4)\nfranken -\nDirektor der Bundesstelle für Außenhandelsinforma-        ·Finanzpräsident 7)\ntion                                                     - als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirek-\nDirektor der Bundeszentrale für gesundheitliche Auf-             tion -\nklärung                                                 Generalkonsul 8)\nDirektor der Zentralstelle für den Werkstättendienst       Gesandter 9)\nder Deutschen Bundesbahn\nLeitender Ministerialrat 13 )\nDirektor des Bildungszentrums der Bundesfinanzver-\nwaltung in Sigmaringen                                   .:.. bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\nStadtstaaten)\nDirektor des Bundesamtes für den Zivildienst                       als Leiter einer Abteilung, 20)\nDirektor des Bundesamtes für die Anerkennung aus-                  als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter\nländischer Flüchtlinge                                          einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von\nDirektor des Bundesinstituts für ostwissenschaftliche              Referaten, 20)\nund internationale Studien                                      als der ständige Vertreter eines Abteilungslei-\n- als Geschäfts{ ührender Direktor -                             ters, soweit kein Unterabteilungsleiter oder\nDirektor des Deutschen Instituts für medizinische                  Gruppenleiter vorhanden ist - 20)\nDokumentation und Information\nleitender Regierungsdirektor 10) 11 )\nDirektor des Instituts für Angewandte Geodäsie              - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer\nDirektor des Luftfahrt-Bundesamtes                               Fachbehörde -\nDirektor einer Erprobungsstelle 5)                        Leitender Senatsrat 16)\nDirektor im Bundesgrenzschutz                               - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde\n- im Bundesministerium des Innern 21 ) -                         als Leiter einer Abteilung, 20 )\n- als der ständige Vertreter des Kommandeurs                     als Leiter einer Unterabteilung, 20 )\neines Grenzschutzkommandos -\nals der ständige Vertreter eines Abteilungslei-\n- als Kommandeur der Grenzschutzschule -                         ters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhan-\nDirektor und Professor                                             den ist - 20 )\n- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungs-       Ministerialrat\neinrichtung - 6 )                                     - bei einer obersten Bundesbehörde, bei der Haupt-\n- bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrich-              verwaltung der Deutschen Bundesbahn und bei\ntung oder in einem wissenschaftlichen For-                 der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik\nschungsbereich                                              Deutschland bei der Deutschen Demokratischen\nals Leiter einer großen Abteilung, eines großen          Republik- 7) 12 )\nFachbereichs oder eines großen Instituts -         - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\nDirektor und Professor bei der Physikalisch-Techni-              Stadtstaaten), soweit nicht einem in Besoldungs-\nschen Bundesanstalt                                            gruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter\n- als Leiter der Abteilung Sicherstellung und End-             unterstellt - 10 ) 13)\nlagerung radioaktiver Abfolle -                      Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes","1706                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nPräsident einer Oberpostdirektion 14 )                                     17 )  Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf\ndie Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amts-\nPräsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion 15 )                            inhaber angehört. Der Zusatz „und Professor\" darf beigefügt wer-\nPräsident eines Landesversorgungsamtes                                            den, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung\nals Leiter eines Landesversorgungsamtes mit                           diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.\nmehr als 100 000 bis 250 000 Versorgungsberech-                18 )  Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der bei einer obersten Bundes-\nbehörde für diese Ämter ausgebrachten Planstellen.\ntigten -\n19 )  a) Im Ministerium höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der für diese\nRegierungsvizepräsident                                                              Ämter ausgebrachten Planstellen,\n- als der ständige Vertreter eines· in Besoldungs-                        b) außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v. H. der Gesamtzahl\ngruppe B 7 eingestuften Regierungspräsidenten -                          der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.\nSenatsrat 10 } 16 }                                                          20 )  Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere\nBesoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.\nin Berlin und Bremen bei einer obersten Landes-\n2 1)  Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der im Bundesministerium des\nbehörde, soweit nicht einem in Besoldungsgruppe                       Innern für Leitende Polizeidirektoren im Bundesgrenzschutz und\nB 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unter-                        Direktoren im Bundesgrenzschutz ausgebrachten Planstellen.\nstellt -\nVizepräsident 17 )\nals der ständige Vertreter eines durch Bundes-                                          Besoldungsgruppe 8 4\nrecht in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuf-\nten Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Ein-              Direktor bei der Bundeszentrale für politische Bildung\nrichtung-                                                            - als Mitglied des Direktoriums -\nVortragender Legationsrat Erster Klasse 7) 18 )                              Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt\nals stellvertretender Geschäftsführer oder Mit-\nOberst 7} 19}                                                                         glied der Geschäftsführung, wenn der Erste\nKapitän zur See 7) 19)                                                                 Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist-\nOberstapotheker 7) 19)                                                       Direktor beim Bundesbeauftragten für den Daten-\nFlottenapotheker 7 ) 19 )                                                         schutz\nOberstarzt 7) 19)                                                                 - als der leitende Beamte -\nFlottenarzt7} 19)                                                            Direktor der Zentralstelle für Betriebswirtschaft und\nDatenverarbeitung der Deutschen Bundesbahn\nOberstveterinär 7) 19)\nDirektor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft\n- als Geschäftsführender Direktor -\n1\n)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 6, B 9.               Direktor des Bundesverbandes für den Selbstschutz\n2\n)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.         - als Geschäftsführendes Vorstandsmitglied -\n3\n)   Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienst-\nstelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber      Direktor einer Erprobungsstelle 1)\nangehört; die Amtsinlldber beim Bundesamt für Verfassungsschutz     Direktor und Professor des Deutschen Historischen\nsind berechtigt, die Amtsbewichung „Direktor\" zu führen.                 Instituts in Rom\n4\n)   Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direktor\"\nzu führen.                                                          Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und\n5\n)    Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 4.\nBeschaffung\n6\n)   Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungs-       Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung\ngruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.                                   - als Leiter des Forschungsbereichs und als der\n7\n)   Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.                                    ständige Vertreter des Präsidenten -\n8\n)    Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.\n9\nErster Direktor beim Bundeskriminalamt\n)    Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 6.\n10\n- als Leiter der beiden Hauptabteilungen -\n)    Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.\n11\n)    In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstel-\nErster Direktor einer Landesversicherungsanstalt\nlen für Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen                als Geschäftsführer oder Vorsitzender der\nB 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der bei diesen Behör-            Geschäftsführung der Landesversicherungsan-\nden für Leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstellen               stalt Berlin, Hamburg, Oberbayern, Oberfranken-\nnicht überschreiten.\n12\nMittelfranken, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Hol-\n)     Beim Bund darf die Zahl der Planstellen 75 v. H. der Gesamtzahl der\nfür Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.\nstein-\n13\n)     In einem Land darf die Zahl der Planstellen für Leitende Ministe-    Leitender Direktor des Marinearsenals\nrialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte io den  Leitender Ministerialrat\nBesoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl\nder für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und              bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\nfür Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.            Stadtstaaten)\n14\n)      Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.                            als Leiter einer Abteilung,2)\n15\n)     Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 5.\n16\nals Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter\n)     a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für Leitende Senatsräte in            einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von\nder Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungs-\ngruppen B 2 und B 3 zusammen 60 vom Hundert der Gesamtzahl                   Referaten unter einem in Besoldungsgruppe B 7\nder für Leitende Senatsräte in'der Besoldungsgruppe B 3 und für              eingestuften Beamten, 3)\nSenatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.                    als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-\nb) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den                 gruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein\nBesoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 vom Hundert der\nGesamtzahl der für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht                Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vor-\nüberschreiten.                                                               handen ist - 3)","Nr. 61 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1979                                            1707\nLeitender Senatsrat                                                        Direktor beim Bundesverfassungsgericht\n- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde                         Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und\nals Leiter einer Abteilung, 2)                                      Beschaffung 2)\nals Leiter einer Unterabteilung unter einem in                Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt\nBesoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, 3)                      - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der\nals der ständige Vertreter eines in Besoldungs-                        Geschäftsführung der Landesversicherungsan-\ngruppe B 7 einw~stuften Beamten, soweit kein                           stalt Baden, Hannover, Hessen, Württemberg -\nUnterabteilungsleiter vorhanden ist - 3)                      Generaldirektor der Deutschen Bibliothek\nPräsident der Bundesbaudirektion                                           Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung\nPrJsident des Bundesarchivs                                                     Preußischer Kulturbesitz\nPr~isident des Bundessortenamtes                                           Generaldirektor und Professor der Staatlichen\nPräsident des Bundessprachena mtcs                                              Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz\nInspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder\nPräsident des Kraflfahrt-Bunclesamtes\nMinisterialdirigent\nPräsident des Sozialc1mtcs der Dc~utschen Bundespost\n- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\nPräsident einer Hochschule der Bundeswehr                                           Stadtstaaten) als Leiter einer Abteilung - 3)\nPräsident eines Landesversorgungsamtes                                     Oberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt\n- als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit                              für Arbeit\nmehr als 250 000 bis 500 000 Versorgungsberech-\ntigten -                                                          Präsident der Akademie für Führungskräfte der Deut-\nschen Bundespost\nPräsident und Professor der Bundesforschungsanstalt\nfür Viruskrankheiten der Tiere                                        Präsident der Akademie für zivile Verteidigung\nPrasident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts                         Präsident der Bundesakademie für Wehrverwaltung\nund Wehrtechnik\nRegierungsvizepr<lsident\nPräsident der Bundesanstalt für gesamtdeutsche Auf-\n- als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-\n. gaben\ngruppe B 8 eingestuften Regierungspräsidenten -\nSenatsdirektor                                                             Präsident des Amtes für Wehrgeophysik\n- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer                           Präsident des Bundesbahn-Sozialamtes\nFachbehörde                                                      Präsident des Oberprüfungsamtes für die höheren\nals Leiter einer bedeutenden Abteilung, die                         technischen Verwaltungsbeamten\neinem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften                     Präsident einer Bundesbahndirektion 4)\nLeiter eines Amtes unmittelbar unterstellt ist, 3)             Präsident einer Oberpostdirektion 5)\nals Leiter eines bedeutenden Amtes - 3)                        Präsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion 6)\nVizepräsident 4)                                                           Präsident eines Landesversorgungsamtes\n- als der ständige Vertreter eines durch Bundes-\n- als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit\nrecht in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Lei-\nmehr als 500 000 Versorgungsberechtigten -\nters einer Dienststelle oder sonstigen Einrich-\ntung-                                                            Präsident und Professor der Bundesanstalt für\nArbeitsschutz und Unfallforschung\n1\n)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.\nPräsident und Professor der Bundesanstalt für Stra-\n2\n)  Soweit die Funktion nicht c\\incm in eine höhere oder niedrigere\nßenwesen\nBesoldungsgruppe eing<•stuflen Amt zugeordnet ist.                   Präsident und Professor des Deutschen Hydrographi-\n1)   Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungs-            schen Instituts\ngruppe eing<!sluften Amt zugeordnd ist.\n4\nSenatsdirektor\n)  D1•r Amtsbewichnung k,rnn <'in Zusatz beigefügt werden, der auf\ndie Dienststeil<' oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amts-\n- in Bremen bei einer obersten Landesbehörde\ninhc1ber angPhört. Der Zusdtz „und Profpssor\" darf beigefügt wer-               als Leiter einer bedeutenden Hauptabteilung -\ndi,n, w<mn der Leiter d1!r Dit~nstskllc oder sonstigen Einrichtung\ndiesen Zusdtz in der Arnt.slwwichnung führt.\nin Hamburg bei einem Senatsamt oder einer\nFachbehörde\nals Leiter eines dem Behördenleiter unmittel-\nbar unterstellten Amtes - 3)\nSenatsdirigent\n- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde\nBesoldungsgruppe B 5                                         als Leiter einer Abteilung - 3)\nBundesbankdirektor 1)\nDirektor bei der Bundesknappsclldft                                         1\n)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.\n- als stellvertretender Gcschäftsf ührer oder Mit-                     2)   Nur für den Leiter des Projektbereichs.\nglied der Geschäfts! ührung -                                     3)   Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungs-\nDirektor bei einer Landesversicherungsanstalt                                    gruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.\n- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mit-                      4)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.\nglied der Gcsch~iltsführung, wenn der Erste                       5)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7.\nDirektor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist-                  6\n)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.","1708                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nBesoldungsgruppe B 6                       Präsident des Bundesamtes für Zivilschutz\nBotschafter 1)                                              Präsident des Bundesverwaltungsamtes\nBundesanwalt beim Bundesverwc1ltungsgericht                 Präsident des Deutschen Wetterdienstes\nBundesbankdirektor 2 )                                      Präsident des Posttechnischen Zentralamtes\nBundesbeauftragter für den Zivildienst                      Präsident einer Bundesbahndirektion 10 )\nBundesdisziplinaranwalt                                     Präsident einer Oberpostdirektion 11 )\nBundeswehrdisziplinarc1nwalt                                Präsident eines Landesarbeitsamtes 12 )\nDirektor beim Bundesrechnungshof                            Präsident und Professor der Biologischen Bundesan-\nErster Direktor beim Bundesnachrichtendienst 3)                 stalt für Land- und Forstwirtschaft\nErster Direktor der Bundesknappschaft                       Präsident und Professor des Deutschen Archäologi-\n- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der                   schen Instituts\nGeschäftsführung -                                     Senatsdirektor\nErster Direktor einer Landesversicherungsanstalt                    in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer\n- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der                       Fachbehörde\nGeschäftsführung der Landesversicherungsan-                       als Leiter eines bedeutenden, dem Behördenlei-\nstalt Rheinprovinz, Westfalen -                                   ter unmittelbar unterstellten Amtes - 9)\nGeneralkonsul 4)                                            Senatsdirigent\nGesandter 5)                                                    - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde\nKommandeur im Bundesgrenzschutz                                        als Leiter einer bedeutenden Abteilung - 9)\n- als Kommandeur eines Grenzschutzkomman-                 Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungs-\ndos -                                                      schutz 14)\nMilitärgeneraldekan                                         Vizepräsident des Bundeskriminalamtes\nMilitärgeneralvikar                                         Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes 14)\nMinisterialdirigent                                         Vizepräsident des Hauptprüfungsamtes für die Deut-\nbei einer obersten Bundesbehörde                           sche Bundesbahn\nals Leiter einer Abteilung, 6)\nals Leiter einer Unterabteilung,7)                  Brigadegeneral\nals der ständige Vertreter eines in Besoldungs-     Flottillenadmiral\ngruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters,         Generalapotheker\nsoweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden        Generalarzt\nist - 7)\nAdmiralarzt\nbeim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanz-\nleramt                                                  1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 9.\nals Leiter einer auf Dauer eingerichteten            2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.\nGruppe-                                               3) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Erster\nDirektor\" zu führen.\nbei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundes-\n4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.\nbahn\n5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.\nals Leiter eines Fachbereichs - 7)                   6)  Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in\nbei der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik             Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.\nDeutschland bei der Deutschen Demokratischen            7) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besol-\nRepublik                                                   dungsgruppe B 3 zugeordnet ist.\n8\n) Soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, auch in\nals der ständige Vertreter des Leiters -                 Besoldungsgruppe B 7.\n- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen           9)  Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 einge-\nStadtstaaten)                                               stuften Amt zugeordnet ist.\nals Leiter einer großen oder bedeutenden            10 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.\nAbteilung, 8)                                       11 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 7.\n12 ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 7.\nals Leiter einer Hauptabteilung - 9)                13)  (weggefallen)\nPräsident der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr       14)  Der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindliche Stellen-\nPräsident der Bundesanstalt für Flugsicherung                   inhaber erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetra-\nges zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6 und dem\nPräsident der Bundesdruckerei                                   Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 8.\nPräsident der Bundesmonopolverwaltung für Brannt-\nwein\nPräsident der Zentralen Verkaufsleitung der Deut-\nschen Bundesbahn                                                                Besoldungsgruppe B 7\nPräsident des Bundesamtes für Ernährung und Forst-          Direktor bei der Bundesversicherungsanstalt für\nwirtschaft                                                    Angestellte\nPräsident des Bundesamtes für Finanzen                          - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mit-\nPräsident des Bundesamtes für gewerbliche Wirt-                     glied der Geschäftsführung -\nschaft                                                    Inspekteur des Bundesgrenzschutzes","Nr. 61 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1979                                      1709\nMin istcrialdi rigent                                                                    Besoldungsgruppe B 8\n- bei einer obersten Bundesbehörde\nOberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht\nals der sUi ndige Vertreter des Leiters der Perso-\nnalabteilung im Bundesministerium der Ver-                Präsident der Bundesschuldenverwaltung\nteidigung-                                                Präsident der Bundesversicherungsanstalt für Ange-\n- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen                     slell te\nStadtstaaten)                                                   - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der\nGeschäftsführung -\nals Leiter einer großen od(~r bedeutenden\nAbteilung, soweit nicht einem Haupt.abtei-                Präsident der Stiftung Preußischer Kullurbesilz\nl ungslciter unterstellt, 1)                                 - als Kurator -\nals Leiter einer Hauptabteilung - 1)                      Präsident des Bundeskartellamtes\nOberfinanz prJ.sidcnt                                               Präsident des Bundesversicherungsamt.es\nPräsident der Bundesakademie für öffentliche Ver-                   Präsident des Deutschen Patentamtes\nwaltung                                                          Präsident des Statistischen Bundesamtes\nPräsident der Zentralen Transportleitung der Deut-                  Präsident des Umweltbundesamtes\nschen Bundesbahn                                                 Präsident und Professor der Physikalisch-Techni-\nPrJsident des Bundesaufoichlsamtes für das Kreditwe-                   schen Bundesanstalt\nsen                                                              Präsident und Professor des Bundesgesundheitsamtes\nPräsident des Bundcsaufsicht:;amtes für das Versiche-               Regierungspräsident\nrungswesen                                                          - in einem Regierungsbezirk mit mehr als zwei\nPräsident des Bundesausgleichsamtes                                       Millionen Einwohnern -\nPräsident des Bundesinstituts für Berufsbildung                     Vizepräsident der Bundesanstalt für Arbeit\n- als Generalsekretär -\nPräsident des Bundcswchrverwaltungsamles\nPräsident des Fernmeldetechnischen Zentralamtes\nPräsident einer Bundesbahndirektion 2)\nPräsident einer Oberpostdirektion 3)\nPräsident einer Wehrbereichsverwaltung\nPräsident eines Bundcsbahn-Zentralamles                                                  Besoldungsgruppe B 9\nPräsident eines Landesarbeilsamtcs 4)                               Botschafter 1)\nPräsident und Profef;sor der Bundesanstalt für Geowis-              Bund es bankdirekto r 2)\nsenschaften und Rohstoffe                                        Ministerialdirektor 3)\nPräsident und Professor der Bundesanstalt für Materi-                  - bei einer obersten Bundesbehörde und bei der\nalprüfung                                                              Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn\nRegierungspräsident                                                           als Leiter einer Abteilung - 4)\nSenatsdirektor                                                      Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz 5)\nin Hamburg bei einem Senat.samt oder einer\nFachbehörde                                                  Präsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und\nBeschaffung\nals Leiter eines bedeutenden, dem Behördenlei-\nter unmittelbar unt.ernlellt.en Amtes - 1)                Präsident des Bundeskriminalamtes\nSenatsdirigent                                                      Präsident des Bundesnachrichtendienstes 5)\n- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde                     Präsident des Hauptprüfungsamtes für die Deutsche\nals Leiter einer bedeutenden Abteilung - 1)                  Bundesbahn\nVizepräsident des Bundesrechnungshofes\nVizepräsident beim Bundesamt. für Wehrtechnik und\nBeschaffung                                                     Generalleutnant\nVizeadmiral\nGeneralmajor\nGeneralo bersta bsarzt\nKonteradmiral\nGeneralstabsarzt                                                    Admiralo bersta bsarzt\nAdmiralstabsarzt\n1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.\n2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.\n3) Der erste Generalsekretär der Bund-Länder-Kommission für Bil-\ndungsplanung erhält eine Stellenzulage nach Anlage IX Nr. 2.14.\n4) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in\n1\n) Soweit   die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 einge-\nBesoldungsgruppe B 6. zugeordnet ist.\nstuften  Amt zugeordnet. ist.\n2)\n5) Der am 1. Januar 1979 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält\nSoweit   nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.\neine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem\n1) Soweit   nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6.              Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 9 und dem Grundgehalt der\n4) Soweit   nicht. in der Bcsoldungsgrupp1) B 6.                       Besoldungsgruppe B 10.","1710                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nBesoldungsgruppe B 10                                          Besoldungsgruppe B 11\nDirektor beim Deutschen Bundestag                               Erster Präsident der Deutschen Bundesbahn\nDirektor des Bundesrates                                            - als Vorsitzer des Vorstandes -\nMinisterialdirektor                                             Präsident der Deutschen Bundesbahn\n- als Stellvertretender Chef des Presse- und Infor-             - als Mitglied des Vorstandes -\nmationsamtes der Bundesregierung -\nPräsident des Bundesrechnungshofes\n- als Stellvertretender Sprecher der Bundesregie-\nStaatssekretär 1)\nrung-\nPräsident der Bundesanstalt für Arbeit 1)                        1\n) Im Bundesbereich.\nGeneral 2)\nAdmiral 2)\n1\n) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX Nr. 1.13.\n2\n) Erhält als Generalinspekteur der BundPswehr eine Amtszulage\nnach Anlage IX Nr. 1.13.","Nr. 61 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1979                          1711\nAnlage II\nBundesbesoldungsordnung C\nVorbemerkungen\n1. Zuschüsse zum Grundgehalt bei Berufungen oder         Zuschüsse zum Grundgehalt bis zum Betrage des\nBleibeverhandlungen (Monatsbeträge)                  Unterschiedes zwischen den Grundgehältern der\nBesoldungsgruppen B 7 und B 10 erhalten (Sonderzu-\n(1) Professoren der Besoldungsgruppe C 4 können\nschüsse). Die Sonderzuschüsse können bis zum\nfolgende nichtruhegehaltfähige Zuschüsse zum             Gesamtbetrag für ruhegehaltfähig erklärt werden.\nGrundgehalt bis zum Gesamtbetrag des Unterschiedes       Nicht als ruhegehaltfähig erklärte Sonderzuschüsse\nzwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe         können auch befristet gewährt werden.\nC 4 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 7\nerhalten:                                                  (2) Die Gesamtzahl der Professoren eines Dienst-\nherrn, die Sonderzuschüsse erhalten (Sonderzuschuß-\n1. bei der ersten Berufung in ein Amt der Besoldungs-    planstellen), darf zwanzig vom Hundert der Gesamt-\ngruppe C 4, soweit die Dienstbezüge aus dem Amt      zahl der im Bereich des Dienstherrn ausgebrachten\nals Professor hinter den Einkünften aus der bishe-   Planstellen für Professoren der Besoldungsgruppe C 4\nrigen hauplberuiiichen Tätigkeit zurückbleiben       nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der Sonderzu-\nwürden,                                              schüsse darf den Betrag nicht übersteigen, der sich aus\n2. bei der zweiten Beruf un5~ und den weiteren Beru-     der Vervielfältigung der Zahl der Sonderzuschuß-\nfungen in ein Amt der Besoldungsgruppe C 4,          planstellen mit dem Betrag der Hälfte des U nlerschie-\ndes zwischen den Grundgehältern der Besoldungs-\n3. bei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung            gruppen B 7 und B 10 ergibt.\neiner zweiten oder weiteren Berufung in ein Amt\nder Besoldungsgruppe C 4 geführt haben.                (3) Die     allgemeinen     Verwaltungsvorschriften\nerläßt der für das Hochschulwesen zuständige Mini-\n(2) Bei der zweiten Berufung in ein Amt der Besol-     ster im Einvernehmen mit dem für das Besoldungs-\ndungsgruppe C 4 und bei einer ersten Bleibeverhand-      recht zuständigen Minister.\nlung, die zur .Abwendung einer zweiten Berufung in\nein Amt der Besoldungsgruppe C 4 geführt hat, darf\nder Zuschuß den Untcrschicd~;belrag zwischen dem\nEndgrundgehalt der Besoldungsgruppe C 4 und dem          3. Zulage für Professoren und Hochschulassistenten\nGrundgehalt der Besoldungsgruppe B 5 nicht überstei-         bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichts-\ngen; bei weiteren Berufungen in ein Amt der Besol-           höfen des Bundes (Monatsbeträge)\ndungsgruppe C 4 und bei weiteren Bleibeverhandlun-\ngen darf der Zuc;chuß den Unterschiedsbetrag zwi-          (1) Professoren und Hochschulassistenten erhalten,\nschen den Grundgehältern der Besoldungsgrup-             wenn sie bei obersten Bundesbehörden, der Hauptver-\npen B 5 und B 7 nicht übersteigen. Nicht als zweite      waltung der Deutschen Bundesbahn oder bei obersten\noder weitere Berufung gilt die Berufung in ein anderes   Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, eine\nAmt dct Besold ungsf?ruppe C 4 an derselben Hoch-        Stellenzulage.\nschule oder eine weitere Berufung an eine andere            (2) Die Stellenzulage beträgt zwölfeinhalb vom\nHochschule im Geltungsbereich dieses Gesetzes vor        Hundert des Endgrundgehaltes oder, bei festen Gehäl-\nAblauf von drei Jahren seit Gewährung eines              tern, des Grundgehaltes der für die Professoren und\nZuschusses.                                              Hochschulassistenten maßgebenden Besoldungsgrup-\npen. Maßgebend ist\nfür Professoren der Besoldungsgruppe C 2 und für\n2. Zuschüsse zum Grundgehalt in besonderen Fällen           Hochschulassistenten die Besoldungsgruppe A 15,\n(Monatsbeträge)\nfür Professoren der Besoldungsgruppen C 3 und C 4\n(1) Professoren der Besoldungsgruppe C 4 können           die Besoldungsgruppe B 3.\nunbeschadet der Nummer 1 in besonderen Fällen, ins-\nbesondere                                                   (3) Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung bei\na) wenn sie aus dem Aw,hrnd oder aus dem Bereich         obersten Bundesbehörden, der Hauptverwaltung der\naußerhalb der Hochschulen gewonnen werden sol-       Deutschen Bundesbahn oder bei obersten Gerichtshö-\nlen, oder                                            fen des Bundes ein zweites Hauptamt als Beamter oder\nRichter übertragen worden ist, richtet sich die Stellen-\nb) wenn ihre Abwanderung in den Bereich außerhalb        zulage nach dem zweiten Hauptamt. Die für das zweite\nder Hochschulen im Geltungsbereich dieses Geset-     Hauptamt maßgebende Besoldungsgruppe bestimmt\nzes abgewendet werden soll,                          sich nach Nummer 7 Abs. 2 Satz 2 der Vorbemerkun-","1712                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\ngen zu den Bundesbc~soldungsordnungen A und Bund                      (2) Hochschulprüfungen sind Prüfungen, mit denen\nNummer 2 Abs. 2 Satz 2 der Vorbemerkungen zur                      ein Studiengang ganz oder teilweise abgeschlossen\nBundesbesoldungsordnung R.                                         wird. Den Abschlußprüfungen gleichgestellt sind Pro-\n(4) Die Stellenzulage wird nichl neben der bei der              motionsprüfungen. Vor- und Zwischenprüfungen\nDeutschen Bundesbank gewä tirlen Bankzulage                        können gleichgestellt werden, wenn sie in ihrer ver-\ngewährt.                                                           fahrensmäßigen Ausgestaltung Abschlußprüfungen\nentsprechen.\n(5) Die Länder können bestimmen, daß Professoren\nund Hochschulassislenlen, wenn sie bei obersten                       (3) Auf Staatsprüfungen finden die Absätze 1 und 2\nLandesbehörden verwendet werden, eine Stellenzu-                   keine Anwendung. Die Gewährung einer Vergütung\nlage erhalten. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend;            für Professoren und Hochschulassistenten, die an sol-\nder in Absatz 2 Salz 1 festgelegte Vomhundertsatz                  chen Prüfungen mitwirken, bleibt landesrechtlicher\ndarf nicht überschritten werden.                                   Regelung vorbehalten.\n(6) Professoren und Hochschulassistenten erhalten\nwährend der Verwendung bei obersten Behörden\neines Landes, das für die Professoren und Hochschul-\n5. Dienstbezüge für Professoren als Richter\nassistenten bei seinen obersten Behörden eine Rege-\nlung nach Absatz S getroffen hat, die Stellenzulage in                Professoren an einer Hochschule, die zugleich das\nder nach dem Besoldungsrecht dieses Landes                         Amt eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder\nbestimmten Höhe.                                                   R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter beklei-\nden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professor\n4. Prüf ervergütung für Professoren                                und eine nichtruhegehaltfähige Zulage nach\nund Hochschulassistenten                                       Anlage IX Nr. 3.1.\n( 1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ndie Gewährung einer Vergütung für Professoren an\nHochschulen und Hochschulassistenten zur Abgel-                    6. Zulage für Professoren als Mitglieder\ntung zusätzlicher Belastungen, die durch die Prüfertä-                 von Verfassungsgerichtshöfen\ntigkeit bei Hochschulprüfungen entstehen, zu regeln.\nDie Länder können bestimmen daß Professoren die\nDie Höhe der Vergütung ist nach der Schwierigkeit\nMitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsge-\nder Prüfertätigkeit und dem Ausmaß der zusätzlichen\nrichtshöfen} der Länder sind, eine Zulage erhalten.§ 42\nBelastung festzulegen.\nAbs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.\nBesoldungsgruppe C 1\nHochschulassistent'}\n1) Hochschulassistenten erhalten\nStufe 1 in den Fällen des§ 48 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulrahmen-\ngesetzes,\nStufe 2 in den Fällen des§ 48 Abs. 1 Satz 2 des Hochschulrahmen-\ngesetzes,\nStufe 3 in den Fällen des§ 48 Abs. 1 Satz 3 des Hochschulrahmen-\ngesetzes.\nBesoldungsgruppe C 2\nProfessor 1)\n1\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 3, C 4.\nBesoldungsgruppe C 3\nProfessor 1)\n1\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 2, C 4.\nBesoldungsgruppe C 4\nProfessor')\n1) Soweil nicht in den Besoldungsgruppen C 2, C 3.","Nr. Gl -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1979                                         1713\nAnlage III\nBundesbesoldungsordnung R\nVorbemerkungen\n1. Amtsbezeichnungen                                            (3) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der\nDeutschen Bundesbank gewährten Bankzulage\nWeibliche Richter und Staatsanwälte führen die           gewährt.\nAmtsbezeichnungen in der weiblichen Form.\n(4) Die Länder können bestimmen, daß Richter und\n2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten         Staatsanwälte, wenn sie bei obersten Landesbehörden\nGerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten              verwendet werden, eine Stellenzulage erhalten. Die\nBehörden (Monatsbeträge)                                 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend; der in Absatz 2\nSatz 1 festgelegte Vomhundertsatz darf nicht über-\n(1) Richter und Staatsanwälte erhallen, wenn sie bei      schritten werden.\nobersten Gerichtshöfen des Bundes, obersten Bundes-\nbehörden oder der Hauptverwaltung der Deut.sehen                 (5) Richter und Staatsanwälte erhalten während\nBundesbahn verwendet werden, eine Stellenzulage.             der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes,\ndas für die Richter und Staatsanwälte bei seinen ober-\n(2) Die Stellenzulage beträgt zwölfeinhalb vom            sten Behörden eine Regelung nach Absatz 4 getroffen\nHundert des Endgrundgehalt.es oder, bei festen Gehäl-        hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungs-\ntern, des Grundgehaltes der für die Richter oder             recht dieses Landes bestimmten Höhe.\nStaatsanwälte maßgebenden Besoldungsgruppen.\nMaßgebend ist\na) bei Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des             3. Zulage für Richter als Mitglieder von\nBundes für die Richter und Staatsanwälte                       Verfassungsgerichtshöfen\nder Besoldungsgruppe(n)                                      ( 1) Die Länder können bestimmen, daß Richter, die\nR 1                      die Besoldungsgruppe R 1        Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsge-\nR 2 bis R 4              die Besoldungsgruppe 'R 3       richtshöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten.§ 42\nR 5 bis R 7              die Besoldungsgruppe R 6        Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.\nR 8 bis R 10            die Besoldungsgruppe R 9,\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter als Gene-\nb) bei Verwendung bei obersten Bundesbehörden, der           ralsekretär des Bayerischen Verfassungsgerichts-\nHauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn oder            hofes.\nbei obersten Gerichtshöfen des Bundes, wenn ihnen\nkein Richteramt übertragen ist, für die Richter und\nStaatsanwälte                                            4. Zulage für Richter als Referenten für die freiwillige\nder Besoldungsgruppe(n)                                        Gerichtsbarkeit in Baden-Württemberg\nR 1                     die Besoldungsgruppe A 15             In Baden-Württemberg erhalten Richter am Land-\nR 2 bis R 4             die Besoldungsgruppe B 3         gericht und· am Amtsgericht als Referenten für die\nR 5 bis R 7             die Besoldungsgruppe B 6         freiwillige Gerichtsbarkeit eine ruhegehaltfähige Stel-\nR 8 bis R 10            die Besoldungsgruppe B 9.        lenzulage nach Anlage IX Nr. 2.15.\nBesoldungsgruppe R 1                        Direktor des Sozialgerichts 1)\nRichter  am  Amtsgericht                                     Staatsanwalt 2)\nRichter  am  Arbcil:;gcricht\nRichter  am  Bundesdi,;zi pl i na rgcricht\nRichter  am  Landgerichl                                      1) An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amts-\nRichter   am Sozialgericht                                       zulage nach Anlage IX Nr. 1.14.\n2) Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem\nRichter  am  Verwaltungsgericht\nLandgericht mit 10 Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine\nDirektor des Amtsgerichts 1)                                     Amtszulage nach Anlage IX Nr. 1.14; anstatt einer Planstelle für\neinen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können 2 Planstellen\nDirektor des Arbeitsgerichts 1)                                  für Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden.","1714                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nBesoldungsgruppe R 2                                   walts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach\nAnlage IX Nr. 1.15.\nRichter am Amtsgericht                                                      ') Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte erhält eine Amts-\n- als weiterer aufsichllührcnckr Richter - 1)                              zulage nach Anlage IX Nr. 1.15.\n8)  Mit 11 und mehr Planstellen für Amtsanwälte; erhält bei einer\n- als der ständige Vertreter ci nc~s Di rcktors - 2 )                      Amtsanwaltschaft mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte\nRichter am Arbeitsgericht                                                       eine Amtszulage nach Anlage IX Nr. 1.15.\n- als weiterer aufsiehtführendcr Richter - 1)                          9\n) Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte.\n- als der ständige Vertreter eines Direktors - 2)                     10\n) Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwälte erhält eine Amtszulage\nnach Anlage IX Nr. 1.15.\nRichter am Bundespatentgericht\nRichter am Finanzgericht\nRichter am Landessozialgericht                                                                     Besoldungsgruppe R 3\nRichter am Oberla ndesgcricht (Kammergericht)\nVorsitzender Richter am Bundespatentgericht\nRichter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsge-\nrichtshof)                                                            Vorsitzender Richter am Finanzgericht\nVorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht\nRichter am Sozialgericht\nals weiterer a ufsichtf ührender Richter - 1)                     Vorsitzender Richter am Landessozialgericht\n- als der ständige Vertreter eines Direktors - 2 )                    Vqrsitzender Richter am Oberlandesgericht (Kam-\nmergericht)\nVorsitzender          Richter    am   Bundesdisziplinargericht\nVorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht\nVorsitzender          Richter    am   Landgericht                               (Verwaltungsgerichtshof)\nVorsitzender          Richter    am   Truppendienstgericht\nPräsident        des   Amtsgerichts 1)\nVorsitzender          Richter    am   Verwa lt.ungsgericht\nPräsident        des   Arbeitsgerichts 1)\nDirektor des Amtsgerichts 3)                                               Präsident        des   Bundesdisziplinargerichts\nDirektor des Arbeitsgerichts 3)                                            Präsident        des   Landgerichts 1)\nDirektor des Sozialgerichts 3)                                             Präsident        des   Sozialgerichts 1)\nVizepräsident des            Amtsgerichts 4)                               Präsident        des   Truppendienstgerichts\nVizepräsident des            Arbcitsgerichts 4 )                           Präsident        des   Verwaltungsgerichts 1)\nVizepräsident des             Bundesdisziplinargerichts 5)                 Vizepräsident des Amtsgerichts 2)\nVizepräsident des            Landgerichts 5)                              Vizepräsident des Finanzgerichts 3)\nVizepräsident des             Sozialgcrichts 4)                            Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3)\nVizepräsident des             Truppendienstgerichts 5)                     Vizepräsident des Landessozialgerichts )                3\nVizepräsident des             Verwaltungsgerichts 5)                       Vizepräsident des Landgerichts 2)\n3\nOberstaatsanwalt                                                           Vizepräsident des Oberlandesgerichts )\nals Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft                 Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwal-\nbei einem Landgericht - 6 )                                            tungsgerichtshofs) 3)\n- als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwalt-                   Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nschaft bei einem Landgericht - 7)\nals Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei                    Leitender Oberstaatsanwalt\nals Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem\neinem Oberlandesgericht (Kammergericht) -\nLandgericht - 4)\nals Leiter einer Amtsanwaltschaft - 8 )\nals Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft\nals der ständige Vertreter des Leiters einer Amts-                         bei einem Oberlandesgericht (Kammergericht) -\nanwaltschaft - 9)\nLeitender Oberstaatsanwalt                                                  1) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich\nals Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem                           der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die\nLandgericht - 10 )                                                      Dienstaufsicht führt.\n2) Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81\nund mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen\n1\n) An einem Gericht mit 21 und mPhr Richterplctnstellen. Bei 31 Rich-          der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.\nterplanstellen und auf je 10 weitere Richterplanstellen kann für        3)  Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungs-\nweiten~ aulsichtfühn~nde Richter je eine Richterplanstelle der              gruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage IX Nr. 1.16.\nBesoldungsgruppe R 2 ctusgebraC'ht werden.                              4)  Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwälte.\n2)  An einem Gericht. mit 11 unrl mehr RichtPrplctnstellen.\n1\n) An einem Gericht mit. 4 und mehr Richterplctnstellen; erhält an\neinem Gericht mit 11 und mPhr RichterplctnstellPn eine Amtszu-                                Besoldungsgruppe R 4\nlage nach Anlctge IX Nr. 1.15.\n4)  Als der sU1ndige Vertreter PinC's PräsidrntPn dPr Besoldungsgruppe    Präsident des Amtsgerichts 1)\nR 3 oder R 4; erhält ,,n PinPm G(•richt. mit 16 und mehr Richterplan-\nPräsident des Arbeitsgerichts 2)\nstellen eine Amtszulctge nctch Anlc1ge IX Nr. 1.15.\n') Erhält als der ständig<' VPrtrPler einPs Pr~1sidcnten der Besoldungs-  Präsident des Landgerichts 1)\ngruppe R 3 oder R 4 einP Amtszulage nach Anlage IX Nr. 1.15.          Präsident des Sozialgerichts 2)\n\") Auf je 5 Planstellen für Stctc1tsctnwälle kann eine Planstelle für\nPräsident des Verwaltungsgerichts 2)\nPinen Oberstctc1tsanwdlt. ctls Abteilungsleiter dUsgebracht werden;\nPrhält. c1ls der ständigP VC'rtrdn cinC's leitenden Oberstaatsan-     Vizepräsident des Bundespatentgerichts","Nr. 61 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1979                                               1715\nVizepriisidenl des La ndessozia lgerichls 3)                                   Präsident des Oberverwaltungsgerichts                         (Verwal-\nViz.cpr;isident d(~s Oberlandesgerichts (Kammerge-                                 tungsgerichtshofs) 3)\nrichts) 1)\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof\nVizepr~isidenl. des Obervcrwaltu ngsgerichls (Verwal-\nGeneralstaatsanwalt\ntu ngsgerichtshols) 3)\nals Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem\nleitender Obersl.aatsa n walt                                                            Oberlandesgericht (Kammergericht) - 4)\nals Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem                        1)  An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließ-\nLandgericht - 4)                                                         lich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die\nDienstc1ufsicht führt.\n1\n)  An einem Gericht mit 41 bis 80 Rit'h!Npl<lnslellen einschließlich       2)   An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.\nder Richlerpl,u1stellen der Gerichte, über die der Präsident die        3)   An einem Gericht mit 26 bis l 00 Richterplanstellen im Bezirk.\nDienslc1ulsicht lührt.\n2)\n4)   Mit 101 und mehr Planstellen für Stc1atstlnwälte im Bezirk.\nAn einem Gericht mit 41 und m(:hr Richlerp!tlnstellen einschließ-\nlich ckr Richtcrpl<1nstdl<>n der G(irichte, über die der Präsident die\nDh,nsttlulsichl führt.\n1\n)  Als der slii ndige VerlretE:r eines Pr;isidenten der Besoldungsgruppe\nBesoldungsgruppe R 7\nR 8.\n4\nBundesanwalt\n)  Mit 41 und mehr Plc1nst(•lh,n für Stac1banwälte. Der Leiter der\n- als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltsc_haft\nStc1als<1nwaltsch<lll bPi dr:m LandgPricht Berlin führt die Amtsbe-\nzeichnung „Gencralslc1t1lst1nwc1lt\".                                            beim Bundesgerichtshof -\nBesoldungsgruppe R 8\nBesoldungsgruppe R 5\nPräsident des             Amtsgerichts        1)\nVorsitzender          Richter   am   Bundesarbeitsgericht\nPräsident des             Finanzgericht.s 2)                                    Vorsitzender          Richter   am   Bundesfinanzhof\nPräsident. des            Landesarbeit.sgericht.s 2)                            Vorsitzender          Richter   am   Bundesgerichtshof\nVorsitzender          Richter   am   Bundessozialgericht\nPräsident. des            Landessozia lgericht.s 2)\nPräsident. des            Landgerichts 1)                                       Vorsitzender          Richter   am   Bundesverwaltungsgericht\nPräsident des             Oberlandc[;gericht.s 2)                               Präsident des Bundespatentgerichts\nPräsident. des            Oberverwallungsgerichts 2)                            Präsident des Landessozialgerichts 1)\nPräsident des Oberlandesgerichts (Kammergerichts) 1)\nGeneralstaat.sa nwalt\nPräsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwal-\nals Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem\nOberlandesgericht - 3)                                                   tungsgerichtshofs) 1)\nVizepräsident          des   Bundesarbeitsgerichts 2)\n1\n)    An einem G<:ricbt mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich\nder Richterpl,111stelle11 der Gerichte, über die der Präsident die      Vizepräsident          des   Bundesfinanzhofs 2)\nDienstaufsicht führt.                                                   Vizepräsident          des   Bundesgerichtshofs 2)\n2\n)    An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.            Vizepräsident          des   Bundessozialgerichts 2)\n1\n)     Mit bis zu 100 Planstellen für Stadlsanwalte im Bezirk.\nVizepräsident          des   Bundesverwaltungsgerichts 2)\nBesoldungsgruppe R 6                                  1)   An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.\n2)   Erhält eine Amtszulage nach Anlc1ge IX Nr. 1.17.\nRichter am Bundesarbeitsgericht\nRichter am Bundesfinanzhof\nBesoldungsgruppe R 9\nRichter am Bundesgerichtshof\nRichter am Bundessozialgericht                                                  Generalbundesanwalt beim Bundesg~richtshof\nRichter am Bundesverwaltungsgericht\nPräsident des Amtsgerichts 1)                                                                          Besoldungsgruppe R 10\nPräsident des Finanzgerichts 2)                                                 Präsident       des   Bundesarbeitsgerichts\nPräsident des Landesarbeitsgerichts 2)                                          Präsident       des   Bundesfinanzhofs\nPräsident des Landessozialgerichts 3)                                           Präsident       des   Bundesgerichtshofs\nPräsident des Landgerichts 1)                                                   Präsident       des   Bundessozialgerichts\nPräsident des Oberlandesgerichts 3)                                             Präsident       des   Bundesverwaltungsgerichts","1716                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage IV\nGrundgehaltssätze\n(Monatsbeträge in DM)\n1. Bundesbesoldungsordnung A\nBesoldungs- 1 Ortszu-    1                                  Dienstaltersstufe\n-schlag\ngruppe / Tarifklasse                                                                              7\n2          3            4             5        6\nA 1                       836,53       864,25     891,97       919,69        947,41   975,13 1 002,85\nA 2                       886,07       913,79     941,51       969,23        996,95 1 024,67 1 052,39\nA 3                       949,29       978,57   1 007,85     1 037,13      1 066,41 1 095,69 1124,97\nA 4                       985,25     1 019,12   1 052,99     1 086,86      1 120,73 1154,60  1188,47\nII\nA 5                     1 019,94     1 058,54   1 097,14     1135,74       1174,34  1 212,94 1 251,54\nA 6                     1 079,92     1119,94    1 159,96     1199,98       1 240,00 1 280,02 1 320,04\nA 7                     1 166,83     1 206,85   1 246,87     1 286,89      1 326,91 1 366,93 1 406,95\nA 8                     1 221,97     1 271,30   1 320,63     1 369,96      1 419,29 1 469,05 1 520,84\nA 9                     1 365,40     1 416,29   1 469,31     1 522,75      1 577,18 1 636,49 1 695,80\nA10                     1 495,20     1 568,88   1 642,56     1 716,24      1 789,92 1 863,60 1937,28\nIc\nA11                     1 742,04     1 817,53   1 893,02     1 968,51      2 044,00 2 119,49 2 194,98\nA 12                    1 897,34     1 987,35   2 077,36     2 167,37      2 257,38 2 347,39 2 437,40\nA 13                    2 149,85     2 247,03   2 344,21     2 441,39      2 538,57 2 635,75 2 732,93\nA 14          Ib        2 212,82     2 338,83   2 464,84     2 590,85      2 716,86 2 842,87 2 968,88\nA 15                   2 495,19     2 633,71   2 712,23     2 910,75      3 049,27 3 187,79 3 326,31\nA 16                   2 773,24     2 933,45   3 093,66     3 253,87      3 414,08 3 574,29 3134,50\n2. Bundesbesoldungsordnung B\nBesoldungs- 1Ortszuschlag 1\ngruppe     Tarifklasse\nB 1                         4 434,47\nIb\nB 2                         5 259,35\nB 3                        5 502,47\nB 4                        5 868,20\nB 5                        6 287,80\nB 6                        6 684,02\nB 7            Ia          7 069,45\nB 8                        7 471,19\nB 9                        7 970,01\nB 10                       9 518,98\nB 11                      10 392,54","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1979                                    1717\nAnlage IV\nDienstalters-\nzulage\n8         !)       10          11         12         13              14              15\n1 030,57  1 058,29                                                                                      27,72\n1 080, 11 1 107,83 1 135,55                                                                             27,72\n1 154,25  1 183,53 1 212,81                                                                             29,28\n1 222,34  1 256,21 1 290,08                                                                             33,87\n1 290,14  1 328,74 1 367,34                                                                             38,60\n1 360,06  1 400,08 1 440,10    1 481,08                                                                       1)\n1 446,97  1 488,34 1 530,36    1.572,38   1 615,95   1 662,60                                                 1)\n1 572,63  1 627,09 1 684,58    1 742,07   1 799,56   1 857,05                                                 1)\n1 755, 11 l 814,42 1 873,73    1 9,33,04  1 992,35   2 051,66                                                 1)\n2 010,96  2 084,64 2 158,32    2 232,00   2 305,68   2 379,36                                           73,68\n2 270,47  2 345,96 2421,45     2 496,94   2 572,43   2 647,92       2 723,41                            75,49\n2527,41   2 617,42 2 707,43    2 797,44   2 887,45   2 977,46       3 067,47                            90,01\n2 830,11  2 927,29 3 024,47    3 121,65   3 218,83   3 316,01       3 413,19                            97,18\n3 094,89  3 220,90 3 346,91    3 472,92   3 598,93   3 724,94       3 850,95                           126,01\n3 464,83  3 603,35 3 741,87    3 880,39   4 018,91   4 157,43       4 295,95         4 434,47          138,52\n3 894,71  4 054,92 4215,13     4 375,34   4 535,55   4 695,76       4 855,97         5 016,18          160,21\n1)  Die Dienstalterszulage beträgt\nvon            bis\nin Besol-     Dienst-         Dienst-\ndungs-                                     DM\nalters-        alters-\ngruppe         stufe          stufe\nA6               1             10        40,02\n10             11        40,98\nA7                              8        40,02\n8              9        41,37\n9             11        42,02\n11             12        43,57\n12             13        46,65\nA8               1              5        49,33\n5              6        49,76\n6              8        51,79\n8              9        54,46\n9             13        57,49\nA9               1              2        50,89\n2              3        53,02\n3              4        53,44\n4              5        54,43\n5             13        59,31","1718                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nnoch Anlage IV\n3. Bundesbesoldungsordnung C\nBesoldungs-     Ortszu-     1\nschlag\ngruppe\n1 Tarifkli:isse\nC 1            Ib                        Stufe 1 2 647,14                           Stufe 2 2 744,34\nDienstaltersstufe\n2            3           4           5           6            7\nC 2                        2 155,72   2 310,57     2 465,42    2 620,27     2 775,12    2 929,97     3 084,82\nI b\nC 3                        2 436,31   2611,63      2 786,95    2 962,27     3 137,59    3 312,91     3 488,23\nC 4             I a      13 155,34    3 331,58     3 507,82    3 684,06     3 860,30    4 036,54     4 212,78\n4. Bundesbesoldungsordnung R\nBesoldungs- 1   Ortszu-     1                                        Stufe\nschlag\ngruppe\nTarifklasse                     2            3           4           5            6           7\nLebensalter\n1-31             33           35           37          39          41           43\nR 1                        2 785,50   2 983,41     3 181,32    3 379,23     3 577,14    3 775,05     3 972,96\nIb\nR 2                        3 259,11   3 457,02     3 654,93    3 852,84     4 050,75    4 248,66     4 446,57\nR 3                        5 502,47\nR 4                        5 868,20\nR 5                        6 287,80\nR 6                        6 684,02\nla\nR 7                        7 069,45\nR 8                        7 471,19\nR 9                        7 970,01\nR 10                       9 960,55","Nr. 61 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1979                      1719\nnoch Anlage IV\nStufe 3 2 841,52\nDienstaltersstufe                                   Dienstalters-\n8         9       10            11           12        13          14       15\nzulage\n3 239,67 3 394,52 3 549,37     3 704,22     3 859,07  4 013,92     4 168,77 4 323,62     154,85\n3 663,55 3 838,87 4 014,19     4 189,51     4 364,83  4 540,15     4 715,47 4 890,79     175,32\n4 389,02 4 565,26 4741,50      4 917,74     5 093,98  5 270,22     5 446,46 5 622,70     176,24\n8        9       10       Lebensalters-\nzulage\n45       47       49\n4 170,87 4 368,78 4 566,69        197,91\n4 644,48 4 842,39 5 040,30        197,91","1720                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage V\nOrtszuschlag\n(Monatsbeträge in DM)\nZu der Tarifklasse\nTarif-\nklasse\ngehörende           St f 1 1 St f 2 1 Stufe 31 Stufe 41 Stufe\nu e      u e\n51 Stufe 61 Stufe 71  Stufe 8\n1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 5 Kinder 6 Kinder\nBesoldungsgruppen\nB 3 bis B 11\nIa         C4                      677,94   786,08   878,61   967,04 1 008,07 1 085,83 1 163,59 1 260,45\nR 3 bis R 10\nB 1 und B 2\nA13bisA16\nlb                                 571,91   680,05   772,58   861,01   902,04   979,80 1 057,56 1 154,42\nC 1 bis C 3\nR 1 und R 2\nI C        A 9 bis A 12            508,27   616,41   708,94   797,37   838,40   916,16   993,92 1 090,78\nII         A 1 bis A 8             478,79   581,79   674,32   762,75   803,78   881,54   959,30 1 056,16\nBei mehr als sechs Kindern erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um\n96,86 DM.\nOrtszuschlag nach § 39 Abs. 2:    Tarifklasse I c 396,46 DM,\nTarifklasse II 373,46 DM.","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1979                         1721\nAnlage VI a\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 2}\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe 1\n2      3      4     5      6        7     8   1   9     10  1  11   1   12\nA 1 bis A 4            764    916   1 068  1 220 1 372  1 524    1 676 1 828   1 980 2 132   2 284   2 436\nA 5 bis A 6            871  1 031   1 191  1 351 1 511  1 671    1 831 1 991   2 151 2 311   2 471   2 631\nA 7 bis A 8            986  1 162   1 338  1 514 1 690  1 866    2 042 2 218   2 394 2 570   2 746   2 922\nA 9   ...........    1 165  1 355   1 545  1 735 1 925  2 115   2 305  2 495   2 685 2 875   3 065   3 255\nA10   ...........    1 319  1 517   1 715  1 913 2 111  2 309   2 507  2 705   2 903 3 101   3 299   3 497\nA 11  ...........    1 454  1 664   1 874  2 084 2 294  2 504   2 714  2 924   3 134 3 344   3 554   3 764\nA 12  ...........    1 615  1 836   2 057  2 278 2 499  2 720   2 941  3 162   3 383 3 604   3 825   4 046\nA 13  ...........    1 774  2 005   2 236  2 467 2 698  2 929    3 160 3 391   3 622 3 853   4 084   4 315\nA 14  ...........    1 934  2 172   2 410  2 648 2 886  3 124    3 362 3 600   3 838 4 076   4 314   4 552\nA 15  ...........    2 162  2 419   2 676  2 933 3 190  3 447    3 704 3 961   4 218 4 475   4 732   4 ~)89\nA 16 bis B 2 .....   2 332  2 607   2 882  3 157 3 432  3 707    3 982 4 257   4 532 4 807   5 082   5 357\nB 3 bis B 4 .....    2 368  2 662   2 956  3 250 3 544  3 838    4 132 4 426   4 720 5 014   5 308   5 602\nB 5 bis B 7 .....    2 632  2 957   3 282  3 607 3 932  4 257    4 582 4 907   5 232 5 557   5 882   6'.207\nB 8 und höher ..     2 881  3 254   3 627  4 000 4 373  4 746    5 119 5 492   5 865 6 238   6 611   6 984\n1\nAnlage VI b\nAuslandszuschlag(§ 55 Abs. 3)\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe 1\n4     5      6        7     8       9     10  1   11  1   12\nA 1 bis A 4            649    178     907  1 036 1 165  1 294    1 423 1 552   1 681 1 810   1 939   2 068\nA 5 bis A 6            740    876   1 012  1 148 1 284  1 420    1 556 1 692   1 828 1 964   2 100   2 236\nA 7 bis A 8            838    988   1 138  1 288 1 438  1 588    1 738 1 888   2 038 2 188   2 338   2 488\nA 9    ...........     990  1 152   1 314  1 476 1 638  1 800    1 962 2124    2 286 2 448   2610    2 772\nA 10  ...........    1 121  1 289   1 457  1 625 1 79~  1 961    2129  2 297   2 465 2 633   2 801   2 969\nAll   ......... \".   1 236  1 414   1 592  1 770 1 948  2 126   2 304  2 482   2 660 2 838   3 016   3 194\nA 12  ...........    1 373  1 561   1 749  1 937 2 125  2 313   2 501  2 689   2 877 3 065   3 253   3 441\nA 13  ...........    1 508  1 704   1 900  2 096 2 292  2 488   2 684  2 880   3 076 3 272   3 468   3 664\nA 14  ...........    1 644  11346   2 048  2 250 2 452  2 654   2 856  3 058   3 260 3 462   3664    3 866\nA 15  ...........    1 838  2 056   2 274  2 492 2 710  2 928   3 146  3 364   3 582 3 800   4 018   4 236\nA 16 bis B 2         1 982  2 216   2 450  2 684 2 918  3 152   3 386  3 620   3 854 4 088   4 322   4 556\nB 3 bis B 4 .....    2 013  2 263   2 513  2 763 3 013  3 263   3 513  3 763   4 013 4 263   4 513   4 763\nB 5 bis B 7 .....    2 237  2 513   2 789  3 065 3 341  3 617   3 893  4 169   4 445 4 721   4 997   5 273\nB 8 und höher ..     2 449  2 766   3 083  3 400 3 717  4 034   4 351  4 668   4 985 5 302   5 619   5 936","1722                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage VI c\nAuslandszuschlag(§ 55 Abs. 4)\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe 1\n2        3      4      5       6        7   1   8     9   1   10     11   1  12\nA 1 bis A 4                    535    641      747    853    959   1 065    1 171   1 277 1 383   1 489   1 595   1 701\nA 5 bis A 6                    610    722      834    946  1 058   1 170    1 282   1 394 1 506   1 618   1 730   1 842\nA 7 bis A 8                    690    813      936  1 059  1 182   1 305    1 428   1 551 1 674   1 797   1 920   2 043\nA 9   ...........              816    949    1 082  1 215  1 348   1 481    1 614   1 747 1 880   2 013   2 146   2 279\nA10   ...........              923  1 062    1 201  1 340  1 479   1 618    1 757   1 896 2 035   2 174   2 313   2 452\nA 11 ...........             1 018  1 165    1 312  1 459  1 606   1 753    1 900   2 047 2 194   2 341   2 488   2 635\nA 12  ...........            1 131  1 286'   1 441  1 596  1 751   1 906    2 061   2 216 2 371   2 526   2 681   2 836\nA 13  ...........            1 242  1 404    1 566  1 728  1 890   2 052    2 214   2 376 2 538   2 700   2 862   3 024\nA 14 ...........             1 354  1 521    1 688  1 855 2 022    2 189    2 356   2 523 2 690   2 857   3 024   3 191\nA 15 ...........             1 513  1 693    1 873  2 053 2 233    2 413    2 593   2 773 2 953   3 133   3 313   3 493\nA 16 bis B 2                 1 632  1 825   2 018   2 211 2 404    2 597    2 790   2 983 3 176   3 369   3 562   3 755\nB 3 bis B 4 .....            1 658  1 864    2 070  2 276 2 482    2 688    2 894   3 100 3 306   3 512   3 718   3 924\nB 5 bis B 7 .....            1 842  2 070   2 298   2 526 2 754    2 982    3 210   3 438 3 666   3 894   4 122   4 350\nB 8 und höher ..             2 017  2 278    2 539  2 800 3 061    3 322    3 583   3 844 4 105   4 366   4 627   4 888\nAnlage VI d\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)\n-  Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung -\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe          1\n3      4      5   1   6        7   1   8     9   1   10  1   11  1   12\nA 1 bis A 4                    375    449      523    597    671     745      819     893   967   1 041   1 115   1 189\nA 5 bis A 6                    427    505      583    661    739     817      895     973 1 051   1 129   1 207   1285\nA 7 bis A 8                    483    569      655    741    827     913      999   1 085 1 171   1 257   1 343   1 429\nA 9   ...........              571    664      757    850    943   1 036    1 129   1 222 1 315   1 408   1 501   1 594\nA10   .. . . . . . . . . ~\n646    743      840    937  1 034   1 131    1 228   1 325 1 422   1 519   1 616   1 713\nAll ...........                713    816      919  1 022  1 125   1 228    1 331   1 434 1 537   1 640   1 743   1 846\nA 12 ...........               792    900    1 008  1 116 1 224    1 332    1 440   1 548 1 656   1 764   1 872   1 980\nA 13 ...........               869    982   1 095   1 208  1 321   1 434    1 547   1 660 1 773   1 886   1 999   2 112\nA 14 ...........               948  1 065   1 182   1 299 1 416    1 533    1 650   1 767 1 884   2 001   2 118   2 235\nA 15 ...........             1 059  1 185   1 311   1 437 1 563    1 689    1 815   1 941 2 067   2 193   2 319   2 445\nA16bisB2                     1 142  1 277    1 412  1 547 1 682    1 817    1 952   2 087 2 222   2 357   2 492   2 627\nB 3 bis B 4 .....            1 161  1 305    1 449  1 593  1 737   1 881    2 025   2 169 2 313   2 457   2 601   2 745\nB 5 bis B 7 .....            1 289  1 449    1 609  1 769  1 929   2 089    2 249   2 409 2 569   2 729   2 889   3 049\nB 8 und höher ..             1 412  1 595    1 778  1 961 2 144    2 327    2 510   2 693 2 876   3 059   3 242   3 425","Nr. 61     Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1979                                  1723\nAnlage VI e\nAuslandszuschlag(§ 55 Abs. 4)\nGemeinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung -\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe   1\n3        4        5       6        1      8       9       10  1   11   1   12\nA   1 bis A 4           455      545      635      7-25     815     905      995  1 085   1 175   1 265    1 355   1 445\nA 5 bis A 6             519     614       709      804      899     994    1 089  1 184   1 279   1 374    1 469   1 564\nA 7 bis A 8             587     692       797      902    1 007   1 112    1 217  1 322   1 427   1 532    1 637   1 742\nA  9   ...........      694     807       920    1 033    1146    1 259    1 372  1 485   1 598   1 711    1 824   1 937\nA10    ...........      785      903    1 021    1139     1 257   1 375    1 493  1 611   1 729   1 847    1 965   2 083\nA 11   ...........      865     990     1 115    1 240    1 365   1 490    1 615  1 740   1 865   1 990    2 115   2 240\nA 12   ...........      961   1 093     1 225    1 357    1 489   1 621   1 753   1 885   2 017   2 149    2 281   2 413\nA 13   ...........    1 056   1 194     1 332    1 470    1 608   1 746    1 884  2 022   2160    2 298    2 436   2 574\nA 14   ....... ...\n.,     1 151   1 293     1 435    1 577    1 719   1 861   2 003   2 145   2 287   2 429    2 571   2 713\nA 15   ............   1 286   1 439    1 592     1 745    1 898   2 051   2 204   2 357   2 510   2 663    2 816   2 969\nA 16 bis B 2          1 387   1 551    1 715     1 879    2 043   2 207   2 371   2 535   2 699   2 863    3 027   3 191\nB 3 bis B 4 .....     1 409   1 584    1 759     1 934    2 109   2 284   2 459   2 634   2 809   2 984    3 159   3 334\nB 5 bis B 7 .....     1 566   1 760    1 954     2 148    2 342   2 536   2 730  2 924    3 118   3 312    3 506   3 700\nB 8 und höher ..      1 714   1 936    2 158     2 380    2 602   2 824   3 046  3 268    3 490   3 712    3 934   4 156\nAnlage VI f\nAuslandskinderzuschlag (§ 56)\n(Monatsbeträge in DM je Kind)\nnach § 56 Abs. 1 Nr. 1\nnach§ 56\nStufe des Auslandszuschlages                               Abs. 1 Nr. 2\nBesoldungsgruppe - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\n1 1 1 2 1 3              4  1   s 1 6 1 1            a l g 1 10 1 11 1 12\nA 1 bis A 16\n145   166     187   208     229     250   271    292    313  334    355   376            210\nB 1 bis B 11\nDieser Betrag erhöht sich um Beträge in Höhe des Kindergeldes, das nach dem                         Dieser Betrag er-\nBundeskindergeldgesetz zustehen würde.                                                              höht sich für das\ndritte und jedes\nweitere Kind um\n50,-DM.","1724                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage VII                                                oder deren Ehegatte ebenfalls einen Anspruch nach\n§ 45 oder entsprechenden für Arbeitnehmer gelten-\nden Regelungen hat.\nDie Zulage erhöht sich für jedes Kind um 50 Deut-\nZulage für die Beamten in der Ständigen              sche Mark, für das dem Beamten Kindergeld nach\nVertretung der Bundesrepublik Deutschland               dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Be-\nbei der Deutschen Demokratischen Republik               rücksichtigung des § 3 oder § 8 des Bundeskinder-\ngeldgesetzes zustehen würde und das sich nicht nur\n(Monatsbeträge in DM)                      vorübergehend im Haushalt des Beamten aufhält.\nDer Erhöhungsbetrag wird für jedes Kind nur ein-\nStufe 1                         mal gezahlt.\n(verheiratete\nBectmte mit\nStufe 2\nBesoldungsgruppe    gemeinsamem\n(sonstige\nWohnsitz im\nBeamte)\nAmtsbereich der\nSti.lncligen                                                                       Anlage VIII\nVertretung)\nAnwärtergrundbetrag\nA      bis A4               973               858                   Anwärterverheiratetenzuschlag\nA   5 bis A6             1 086                933                           (Monatsbeträge in DM)\nA   7 bis A8             1 218              1 054\nEingangsamt, in                             Verheirateten-\nA   9                    1 403              1183           das der Anwär-\nGrundbetrag            zuschlag\nA 10                     1 557              1 310            ter nach Ab-\nschluß des Vor-    vor Vollen- nach Vollen-\nnach    nach\nA 11                     1 700              1 416             bereitungs-      dung des     dung des\n§ 62     § 62\n26. Lebens-  26. Lebens-\ndienstes unmit-       jahres       jahres   Abs. 1  Abs. 2\nA 12                     1 864              1 532           telbar eintritt\nA 13                     2 025              1 670\nA 14                     2 181              1 805          A 1 bis A     4        719          807      229     76\nA 15                     2 418              1 979          A 5 bis A 8            863          984      263     76\nA 16                     2 601              2 092          A 9 bis A 11        1 017         1 159      305     76\nB   3                    2 666              2 092          A 12                 1 300        1 465      334     76\nB   6                    2 952              2 261          A 13                 1 347        1 515      340     76\nB 9 und höher            3 258              2 425          A 13 + Zulage        1 396        1 566      344     76\n(Artikel II § 6\nAbs. 4\nZur Stufe 2 gehören auch verheiratete Beamte, die           1. BesVNG)\nmit ihrem Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitz             oder R 1\nim Amtsbereich der SUindigen Vertretung haben","Nr. 61 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1979                1725\nAnlage IX\nArt der Zulage     Lfd. Nr.                      geregelt in              Betrag in DM\n1. Amtszulagen              1.1 '     Vorbemerkung Nummer 19 Satz 1 zu den Bun-\ndesbesoldungsordnungen A und B               217,36\nBesoldungsgruppe             Fußnote\n1.2        A2                           1                 31,41\n1.3        A3                           1, 2              31,41\n1.4        A4                           1, 2              31,41\n1.5        AS                           3, 4              31,41\n1.6        A7                           3                 38,97\n1.7        A8                           3                 50,26\n1.8        A9                           4               234,00\n1.9        A 12                         7, 8             135,86\n1.10       A 13                         6                108,68\n7                163,02\n1.11       A 14                         5                163,02\n1.12       A 15                         7                163,02\n1.13       B 10                         1, 2            376,79\n1.14       R 1                          1, 2             163,02\n1.15       R 2                          3 bis 8, 10      163,02\n1.16       R 3                          3                163,02\n1.17       R 8                          2               326,04\n2. Stellenzulagen          2.1        § 44                                        bis zu 150\n2.2        § 78                                        bis zu 150\nVorbemerkung zu den Bundesbesoldungsord-\nnungen A und B\n2.3        Nummer    2 Abs. 2                                  250\n2.4        Nummer    4                                          50\n2.5        Nummer    5 Abs. 1\n2.51                 Nummer 1                         bis zu    80\n2.52                 Nummer 2                         bis zu    50\n2.6        Nummer    6 Abs. 1\n2.61                 Nummer 1                                  450\n2.62                 Nummer 2                                  250\n2.63                 Nummer 3                                 200\n2.64                 Nummer 4                                  125","1726                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nnoch Anlage IX\nArt der Zulage Lfd. Nr.                       geregelt in         Betrag in DM\n2.7      Nummer     8 Abs. 3\nBesoldungsgruppen\n2.71                A   1 bis A 5                   200\n2.72                A 6 bis A 9                     275\n2.73                A 10 bis A 13                   350\n2.74                A 14 und höher                  425\nAnwärter der Laufbahngruppe\n2.75                des mittleren Dienstes          150\n2.76                des gehobenen Dienstes          200\n2.77                des höheren Dienstes            250\n2.8      Nummer     9 nach einer Dienstzeit\n2.81                von einem Jahr                   60\n2.82                von zwei Jahren                 120\n2.9      Nummer 10 nach einer Dienstzeit\n2.91                von einem Jahr                   60\n2.92                von zwei Jahren                 120\n2.10     Nummer     12                               70\nBesoldungsgruppe                Fußnote\n2.11     A 2                             2           34,67\n2.12     A 7                             2           50\n2.13     A 8                             4           so\n2.14     B 9                             3          450\n2.15     Vorbemerkung Nummer 4 zu der Bundesbe-\nsoldungsordnung R                           75\n3. Zulagen            3.1      Vorbemerkung Nummer 5 zu der Bundesbe-\nsoldungsordnung C\nwenn ein Amt ausgeübt wird\n3.11       der Besoldungsgruppe R 1                 402\n3.12       der Besoldungsgruppe R 2                 450"]}