{"id":"bgbl1-1979-60-2","kind":"bgbl1","year":1979,"number":60,"date":"1979-10-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/60#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-60-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_60.pdf#page=21","order":2,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen","law_date":"1979-09-25T00:00:00Z","page":1669,"pdf_page":21,"num_pages":1,"content":["Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1979                         1669\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden\nund die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nim Geschäftsbereich des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen\nVom 25. September t 979\nI.                              2. im Bereich der Landespostdirektion Berlin\nErlaß von Widerspruchsbescheiden                   dem Präsidenten der Landespostdirektion Berlin,\nsoweit mir die Befugnisse der obersten Dienstbe-\nAuf Grund des§ 172 des Bundesbeamtengesetzes in            hörde durch das Gesetz zur Regelung der Rechts-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977             verhältnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen\n(BGBI.I S.1) in Verbindung mit §126 Abs.3 Nr.2                des Landes Berlin beschäftigten Personen vom\nSatz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fas-            26. April 1957 in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nsung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBL I            Gliederungsnummer 2030-4, veröffentlichten berei-\nS. 21) übertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbe-            nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel II\nscheide zu erlassen,                                          § 4 des Gesetzes vom 20. Juli 1967 (BGBL I S. 725),\nzugewiesen sind und der Präsident der Landespost-\n1. im Bereich der Deutschen Bundespost und der Bun-           direktion Berlin oder eine ihm nachgeordnete\ndesdruckerei                                              Behörde den mit dem Widerspruch angefochtenen\nVerwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Ver-\na) den Präsidenten der Oberpostdirektionen,.\nwaltungsakts abgelehnt hat.\nb) dem Präsidenten des fernmeldetechnischen\nZentralamtes,                                                                  II.\nc) dem Präsidenten des Posttechnischen Zentral-          Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\namtes,\nAuf Grund des§ 174 Abs. 3 des Bundesbeamtenge-\nd) dem Präsidenten des Sozialamtes der Deutschen\nsetzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn\nBundespost,\nbei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter I.\ne) den Rektoren der Fachhochschulen der Deut-           genannten Behördenleitern, soweit sie nach dieser\nschen Bundespost,                                   Anordnung für den Erlaß von Widerspruchsbeschei-\nf) dem Leiter des Fachbereichs Post- und Fernmel-       den zuständig sind. Für besondere Fälle behalte ich\ndewesen in der Fachhochschule des Bundes für        mir die Vertretung des Dienstherrn vor.\nöffentliche Verwaltung,\nIII.\ng) dem Präsidenten der Bundesdruckerei,\nSchlußvorschriften\nsoweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden\nden mit dem Widerspruch angefochtenen Verwal-              Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkün-\ntungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwal-          dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung vom\ntungsakts abgelehnt haben,                              21. April 1977 (BGBL I S. 719) außer Kraft.\nBonn, den 25. September 1979\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nK. Gscheidle"]}