{"id":"bgbl1-1979-60-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":60,"date":"1979-10-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/60#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-60-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_60.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz)","law_date":"1979-10-08T00:00:00Z","page":1649,"pdf_page":1,"num_pages":20,"content":["1649\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                    Z 5702 AX\n1979                  Ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 1979                                                                                          Nr.60\nTag                                                    I n h a 1t                                                                                   Seite\n8. 10. 79 Neufassung des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit,\nBeruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1649\n811-t\n25. 9. 79  Anordnung zur Ubertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchs-\nbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nim Geschäftsbereich des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen • . . . . . . . . .                                                1669\nneu: 2030-14-47; 2030-14-41\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 43 . . . . . . . . . . . . . • . . • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1670\nRechtsvorschriften der Europaischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1671\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter\nin Arbeit, Beruf und Gesellschaft\n(Schwerbehindertengesetz)\nVom 8. Oktober 1979\nAuf Grund des Artikels 5 des Gesetzes über die                       3. den am 1. November 1974 in Kraft getretenen Arti-\nunentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im                              kel II§ 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBI. I\nöffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I                       S. 2879; 1975 I S. 1010),\nS. 989) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes\nzur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter                       4. den am 20. Juni 1976 in Kraft getretenen Artikel 2\nin Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehinderten-                         des Gesetzes vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1481),\ngesetz) in der ab 1. Oktober 1979 geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:                          5. den am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Artikel II\n§ 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 29. April\n1974 (BGBI.I S. 1005),\ns. 3845),\n2. den am 1.Januar 1975 in Kraft getretenen§ 1 Nr.13                    6. den am 1. Oktober 1979 in Kraft getretenen Arti-\ndes Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBL I S. 1942),                        kel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1979 (BGBI. I S. 989).\nBonn, den 8. Oktober 1979\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg","1650                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nGesetz\nzur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter\nin Arbeit, Beruf und Gesellschaft\nCSchwerbehindertengesetz - SchwbG)\nInhaltsübersicht\n§                                                           §\nErster Abschnitt                      Persönliche Rechte und Pflichten des Vertrauensman-\nGeschützter Personenkreis                   nes der Schwerbehinderten . . . . .................. . 23\nSchwerbehinderte ............................... .         1\nGesamt-, Haupt- und Bezirksvertrauensmann ...... .     24\nGleichgestellte ................................... .      2  Beauftragter des Arbeitgebers .................... .   25\nFeststellung der Behinderung, Ausweise                       Zusammenarbeit ................................. .     26\n3\nZweiter Abschnitt                                             Sechster Abschnitt\nBeschäftlgungspfllcht der Arbeitgeber                               Durchführung des Gesetzes\nUmfang der Beschäftigungspflicht ................. .       4   Zusammenarbeit der Hauptfürsorgestellen und der\nBeschäftigung besonderer Gruppen                               Bundesanstalt für Arbeit ......................... .   27\nSchwerbehinderter ............................... .       5    Aufgaben der Hauptfürsorgestelle ................ .   28\nBegriff des Arbeitsplatzes ........................ .     6    Beratender Ausschuß für Behinderte bei der\nBerechnung der Pflichtzahl,                                    Hauptfürsorgestelle .............................. .  29\nAnrechnung auf Pflichtplätze .................... .       7    Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit ........... .   30\nAusgleichsabgabe ................................ .       8    Beratender Ausschuß für Behinderte bei der\nAusgleichsfonds                                                Bundesanstalt für Arbeit ......................... .  31\n9\nBeirat für die Rehabilitation der Behinderten ...... . 32\nDritter Abschnitt                      Gemeinsame Vorschriften ........................ .     33\nSonstige Pflichten der Arbeitgeber               Übertragung von Aufgaben ...................... .      34\nPflichten der Arbeitgeber gegenüber der Bundesan-\nstalt für Arbeit und den Hauptfürsorgestellen ..... .                               Siebenter Abschnitt\n10\nPflichten der Arbeitgeber gegenüber                                      Fortfall des Schwerbehindertenschutzes\nSchwerbehinderten .............................. .       11   Erlöschen des Schwerbehindertenschutzes ........ .     35\nEntziehung des Schwerbehindertenschutzes               36\nVierter Abschnitt\nKündigungsschutz                                                Achter Abschnitt\nErfordernis der Zustimmung ..................... .       12                       Widerspruchsverfahren\nKündigungsfrist .................................. .    13    Widerspruch                                            31\nAntragsverfahren ................................ .      14    Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle .     38\nEntscheidung der Hauptfürsorgestelle ............. .     15    Widerspruchsausschuß beim Landesarbeitsamt .... .      39\nEinschränkungen der Ermessensentscheidung ..... .        16    Verfahrensvorschriften ........................... .   40\nAusnahmen ..................................... .        17\nNeunter Abschnitt\nAußerordentliche Kündigung ..................... .       18\nErweiterter Beendigungsschutz ................... .                                 Sonstige Vorschriften\n19\nVorrang der Schwerbehinderten .................. .     41\nFünfter Abschnitt                       Arbeitsentgelt und Dienstbezüge ................. .    42\nBetriebs-, Personal-, Richter-                Mehrarbeit ...................................... .    43\nund Präsidialrat                       Zusatzurlaub .................................... .    44\nVertrauensmann der Schwerbehinderten\nBeauftragter des Arbeitgebers                  Vergünstigungswesen für Schwerbehinderte ...... .      45\nAufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter- und Präsi-\nBeschäftigung Schwerbehinderter in Heimarbeit ... .    46\ndialrates ......................................... .    20    Schwerbehinderte Beamte und Richter ............ .     41\nWahl und Amtszeit des Vertrauensmannes                         Unabhängige Tätigkeit .......................... .     48\nder Schwerbehinderten .......................... .      21     Kostenfreiheit ................................... .   49\nAufgaben des Vertrauensmannes                                  Geheimhaltungspflicht ........................... .    50\nder Schwerbehinderten .......................... .      22     Statistik ......................................... .  51","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1979                             1651\n§                                                           §\nZehnter Abschnitt                      Nah- und Fernverkehr ........................... .      59\nFörderung von Werkstätten für Behinderte           Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr ... .     60\nBegriff der Werkstatt für Behinderte .............. .   52   Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr ... .    61\nVerrechnung von Aufträgen auf die                            Erstattungsverfahren ............................. .    62\nAusgleichsabgabe ................................ .     53   Kostentragung ................................... .     63\nVergabe von Auflriigcn durch die öffentliche Hand.      54   Erfassung der Ausweise .......................... .     64\nAnerkennungsverfahren ......................... .       55\nZwölfter Abschnitt\nBlindcnwerkstJUcn .............................. .      56\nOrdnungswidrigkeiten\nElfter Abschnitt                                    Straf- und Schlußvorschriften\nUnentgeltlkhe Beförderung S<:hwerbehinderter im       Ordnungswidrigkeiten ........................... .      65\nöffentlichen Personenverkehr                Strafvorschrift ................................... .   66\nPflicht zur uncntw~ltlichen Beförderung, Anspruch auf        Stadtstaatenklausel .............................. .    67\nErstattung der FahrgcldausWlle....................      57   Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst ..       68\nPersönliche Voraussdzungr'n......................       58   Berlin-Klausel ................................... .    69\nErster Abschnitt                        Abs. 1 bis 3 des Bundesversorgungsgesetzes und das\nGesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsop-\nGeschützter Personenkreis\nferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169) sind entsprechend\n§ 1                          anzuwenden.\nSchwerbehinderte\n(2) Eine Feststellung nach Absatz 1 ist nicht zu tref-\nSchwerbehinderte im Sinne dieses Gesetzes sind            fen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer\nPersonen, die körperlich, geistig oder seelisch behin-       Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden\ndert und infolge ihrer Behinderung in ihrer Erwerbs-         Minderung der Erwerbsfähigkeit schon in einem Ren-\nfähigkeit nicht nur vorübergehend um wenigstens 50           tenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder\nvom Hundert gemindert sind, sofern sie rechtmäßig            Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Beschei-\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnen, sich              nigung der für diese Entscheidungen zuständigen\ngewöhnlich aufhalten oder eine Beschäftigung als             Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, daß der\nArbeitnehmer ausüben.                                        Behinderte ein Interesse an anderweitiger Feststel-\n1ung nach Absatz 1 glaubhaft macht.\n§ 2                              (3) Liegen mehrere Behinderungen vor, so ist der\nGleichgestellte                       Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die\nBeurteilung der Auswirkungen der Behinderungen in\n( 1) Personen im Sinne des§ 1, die infolge ihrer Behin-   ihrer Gesamtheit festzustellen. Für diese Entscheidung\nderung in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nur vorüber-          gilt Absatz 1, es sei denn, daß in einer Entscheidung\ngehend um weniger als 50 vom Hundert, aber wenig-            nach Absatz 2 eine Gesamtbeurteilung bereits getrof-\nstens 30 vom Hundert gemindert sind, sollen auf               fen worden ist.\nGrund einer Feststellung nach § 3 auf ihren Antrag\nvom Arbeitsamt den Schwerbehinderten gleichge-                   (4) Sind neben einer Minderung der Erwerbsfähig-\nstellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung             keit weitere gesundheitliche Merkmale Vorausset-\nohne diese Hilfe einen geeigneten Arbeitsplatz nicht          zung für die Inanspruchnahme einer Vergünstigung,\nerlangen oder nicht behalten können. Die Gleichstel-          so treffen die für die Durchführung des Bundesversor-\nlung kann zeitlich befristet werden.                          gungsgesetzes zuständigen Behörden die erforderli-\nchen Feststellungen im Verfahren nach Absatz 1.\n(2) Auf Gleichgestellte ist dieses Gesetz mit Aus-\nnahme des § 44 und des Elften Abschnitts anzuwen-                (5) Auf Antrag des Behinderten stellen die für\nden.                                                          die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes\nzuständigen Behörden auf Grund einer unanfechtbar\n§ 3                           gewordenen Feststellung nach den Absätzen 1, 2, 3\nFeststellung der Behinderung,                  oder 4 einen Ausweis über die Eigenschaft als Schwer-\nAusweise                          behinderter, den Grad der Minderung der Erwerbsfä-\nhigkeit sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere\n(1)   Auf Antrag des Behinderten stellen die für           gesundheitliche Merkmale aus. Der Ausweis dient\ndie Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes                dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten\nzuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinde-             und Vergünstigungen, die Schwerbehinderten nach\nrung und den Grad einer auf ihr beruhenden Minde-             diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften zuste-\nrung der Erwerbsfähigkeit fest. § 30 Abs. 1 und § 62          hen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises ist zu befri-","1652                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nsten. Er ist zu berichtigen oder einzuziehen, sobald      3. jede sonstige Gebietskörperschaft und jeder Ver-\neine Neufeststellung unanfechtbar geworden ist. Die            band von Gebietskörperschaften,\nBundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-\n4. jede sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere\ndes öffentlichen Rechts.\nVorschriften über die Gestaltung der Ausweise, ihre\nGültigkeitsdauer und das Verwaltungsverfahren zu\nerlassen.                                                                            §  5\n(6) Für die Streitigkeiten über Feststellungen nach                Beschäftigung besonderer Gruppen\nden Absätzen 1 und 4 und die Ausstellung, Berichti-                           Schwerbehinderter\ngung und Einziehung der Ausweise nach Absatz 5 ist           Unter den Schwerbehinderten, die von den Arbeit-\nder Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichts-        gebern nach § 4 zu beschäftigen sind, müssen sich in\nbarkeit gegeben. Soweit das Sozialgerichtsgesetz          angemessenem Umfang befinden\nbesondere Vorschriften für die Kriegsopferversor-\ngung enthält, gelten diese auch für Streitigkeiten nach   1. Schwerbehinderte       mit einer' Minderung de.r;\nSatz 1. Die Berufung gegen die Urteile der Sozialge-          Erwerbsfähigkeit um wenigstens 80 vom Hundert,\nrichte, die den Grad der Minderung der Erwerbsfähig-      2. Schwerbehinderte, die das ~5. Lebensjahr vollendet\nkeit betreffen, ist nur zulässig, soweit davon die\nhaben,\nSchwerbehinderteneigenschaft oder die Vorausset-\nzung zur Gleichstellung mit Schwerbehinderten             3. sonstige nach Art und Schwere ihrer Behinderung\nabhängt. Eine Berufung gegen die Urteile der Sozialge-        besonders betroffene Schwerbehinderte.\nrichte, die Feststellungen nach Absatz 4 betreffen, ist\nnicht zulässig;§ 150 des Sozialgerichtsgesetzes gilt ent-                             § 6\nsprechend.\nBegriff des Arbeitsplatzes\n(1) Arbeitsplätze im Sinne dieses Gesetzes sind alle\nStellen, auf denen Arbeiter, Angestellte, Beamte, Rich-\nZweiter Abschnitt\nter sowie Auszubildende und andere zu ihrer berufli-\nBeschäftigungspflicht der Arbeitgeber              chen Bildung Eingestellte beschäftigt werden.\n(2) Als Arbeitsplätze zählen nicht die Stellen, auf\n§ 4\ndenen beschäftigt werden\nUmfang der Beschäftigungspflicht\n1. pflegebedürftige Behinderte in Betrieben und\n(1) Private Arbeitgeber und Arbeitgeber der öffent-         Anstalten, die überwiegend der Eingliederung der\nlichen Hand (Arbeitgeber), die über mindestens 16              Behinderten dienen,\nArbeitsplätze im Sinne des§ 6 Abs. 1 verfügen, haben\n2. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie\nauf wenigstens 6 vom Hundert der Arbeitsplätze\nihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch\nSchwerbehinderte zu beschäftigen.\nBeweggründe karitativer oder religiöser Art\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den                bestimmt ist,\nPflichtsatz nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung          3. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie\nmit Zustimmung des Bundesrates nach dem jeweiligen             ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer\nBedarf an Pflichtplätzen für Schwerbehinderte zu               Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung\nändern, jedoch auf höchstens 10 vom Hundert zu erhö-           beschäftigt werden,\nhen oder bis auf 4 vom Hundert herabzusetzen; dabei\nkann der Pflichtsatz für Arbeitgeber der öffentlichen     4. Teilnehmer an Maßnahmen zur Arbeitsbeschaf-\nHand höher festgesetzt werden als für private Arbeit~          fung nach den§§ 91 bis 99 des Arbeitsförderungsge-\ngeber.                                                         setzes,\n5. Personen, die nach ständiger Übung in ihre Stellen\n(3) Als Arbeitgeber der öffentlichen Hand im Sinne\ngewählt werden.\ndes Absatzes 1 gelten\n(3) Als Arbeitsplätze zählen ferner nicht Stellen, die\n1. jede oberste Bundesbehörde mit ihren nachgeord-        nach der Natur der Arbeit oder nach den zwischen\nneten Dienststellen, das Bundespräsidialamt, die      den Parteien getroffenen Vereinbarungen nur auf die\nVerwaltungen des Deutschen Bundestages und            Dauer von höchstens 8 Wochen besetzt sind, Stellen,\nBundesrates, das Bundesverfassungsgericht, die        auf denen Arbeitnehmer kurzzeitig im Sinne des § 102\nobersten Gerichtshöfe des Bundes, der Bundesge-       des Arbeitsförderungsgesetzes beschäftigt werden,\nrichtshof jedoch zusammengefaßt mit dem General-      sowie Stellen, auf denen Personen beschäftigt werden,\nbundesanwalt, sowie die Deutsche Bundesbahn,          die einen Rechtsanspruch auf Einstellung haben.\n2. jede oberste Landesbehörde und die Staats- und\nPräsidialkanzleien mit ihren nachgeordneten                                       § 7\nDienststellen, die Verwaltungen der Landtage, die\nBerechnung der Pflichtzahl,\nRechnungshöfe (Rechnungskammern), die Organe\nAnrechnung auf Pflichtplätze\nder Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder und\njede sonstige Landesbehörde, zusammengefaßt               (1) Bei Berechnung der Zahl der Pflichtplätze für\njedoch diejenigen Behörden, die eine gemeinsame        Schwerbehinderte nach § 4 sich ergebende Bruchteile\nPersonalverwaltung haben,                              von 0,50 und mehr werden aufgerundet.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1979                           1653\n(2) In Saisonbetrieben sind der Berechnung der Zahl  sönliche und sächliche Kosten der Verwaltung und\nder Pflichtplätze 85 vom Hundert der Arbeitsplätze      Kosten des Verfahrens nicht bestritten werden. Die\nzugrunde zu legen.                                      Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere\n(3) Bei Kampagnebetrieben ist die Zahl der Pflicht-   Vorschriften über die Verwendung der Ausgleichsab-\nplätze auf der Grundlage der mit Stammarbeitern         gabe zu erlassen; § 9 Abs. 2 bleibt unberührt. Die\nbesetzten Arbeitsplätze und 20 vom Hundert der          Hauptfürsorgestelle hat dem Beratenden Ausschuß\nKampagnearbeitsplätze zu berechnen.                     für Behinderte bei der Hauptfürsorgestelle (§ 29) auf\n(4) Inhaber des Bergmannsversorgungsscheines          dessen Verlangen eine Übersicht über die Verwen-\nwerden, auch wenn sie nicht Schwerbehinderte im         dung der Ausgleichsabgabe zu geben.\nSinne des § 1 sind, auf die Pflichtzahl angerechnet.        (4) Die Hauptfürsorgestellen haben 40 vom Hundert\n(5) Ein Schwerbehinderter, der kürzer als betriebs-   des Aufkommens an Ausgleichsabgabe an den Aus-\nüblich, aber wenigstens 20 Stunden in der Woche         gleichsfonds(§ 9) weiterzuleiten. Zwischen den Haupt-\nbeschäftigt wird, wird auf einen Pflichtplatz angerech-  fürsorgestellen wird ein Ausgleich herbeigeführt. Die\nnet. Wird der Schwerbehinderte weniger als 20 Stun-     Bundesregierung wird ermächtigt., durch Rechtsver-\nden in der Woche beschäftigt., hat das Arbeitsamt die    ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die nähe-\nAnrechnung auf einen Pflichtplatz zuzulassen, wenn       ren Einzelheiten des Ausgleichs zu regeln. Hierbei ist\ndie kürzere Arbeitszeit wegen Art und Schwere der        sicherzustellen, daß jeder Hauptfürsorgestelle, gemes-\nBehinderung notwendig erscheint.                         sen an der Zahl der zu betreuenden Schwerbehinder-\nten, ein annähernd gleiches Aufkommen aus der Aus-\n(6) Das Arbeitsamt kann die Anrechnung eines          gleichsabgabe zur Verfügung steht.\nSchwerbehinderten, besonders eines Schwerbehinder-\nten im Sinne des § 5, auf mehr als einen Pflichtplatz       (5) Die bei den Hauptfürsorgestellen verbleibenden\nzulassen, wenn dessen Unterbringung in Arbeit auf        Mittel der Ausgleichsabgabe sind von diesen geson-\nbesondere Schwierigkeiten stößt. Satz 1 gilt auch für    dert zu verwalten. Die Rechnungslegung und die for-\nTeilzeitbeschäfligte im Sinne des Absatzes 5.            melle Einrichtung der Rechnungen und Belege regeln\nsich nach den Bestimmungen, die für diese Stellen all-\n(7) Das Arbeitsamt kann die Anrechnung eines          gemein maßgebend sind.\nSchwerbehinderten, der zu seiner beruflichen Bildung\nbeschäftigt wird, auf mehr als einen Pflichtplatz zulas-    (6) Bei Arbeitgebern, die über weniger als 30\nsen.                                                      Arbeitsplätze verfügen, kann die Bundesregierung\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\ndesrates die Ausgleichsabgabe für einen bestimmten\n§ 8                          Zeitraum allgemein oder für einzelne Landesarbeits-\namtsbezirke herabsetzen oder erlassen, wenn die Zahl\nAusgleichsabgabe                     der unbesetzten Pflichtplätze die Zahl der unterzu-\n(1) Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl      bringenden Schwerbehinderten so erheblich über-\nSchwerbehinderter nicht beschäftigen, haben sie für      steigt., daß die Pflichtplätze dieser Arbeitgeber nicht in\njeden unbesetzten Pflichtplatz monatlich eine Aus-       Anspruch genommen zu werden brauchen.\ngleichsabgabe zu entrichten. Die Zahlung der Aus-           (7) Für die Verpflichtung, eine Ausgleichsabgabe zu\ngleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung         entrichten {Absatz 1), gelten hinsichtlich der in § 4\nSchwerbehinderter nicht auf.                             Abs. 3 Nr. 1 genannten Stellen der Bund und hinsicht-\n(2) Die Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und         lich der in§ 4 Abs. 3 Nr. 2 genannten Stellen das Land\nunbesetzten Pflichtplatz einhundert Deutsche Mark.       als ein Arbeitgeber.\nSie ist vom Arbeitgeber jährlich zugleich mit der\nErstattung der Anzeige nach§ 10 Abs. 2 an die für sei-                                § 9\nnen Sitz zuständige Hauptfürsorgestelle abzuführen.                            Ausgleichsfonds\nIst ein Arbeitgeber mehr als 3 Monate im Rückstand,\nerläßt die Hauptfürsorgestelle einen Feststellungsbe-       (1) Zur Förderung des Ausgleichs bei der Unterbrin-\nscheid über die rückständigen Beträge und betreibt die   gung Schwerbehinderter und zur Förderung von Ein-\nEinziehung. Gegenüber privaten Arbeitgebern ist die      richtungen und Maßnahmen, die den Interessen meh-\nZwangsvollstreckung nach den Vorschriften über das       rerer Länder auf dem Gebiet der Arbeits- und Berufs-\nVerwaltungszwangsverfahren durchzuführen. Bei            förderung Schwerbehinderter dienen, wird mit dem\nArbeitgebern der öffentlichen Hand hat sich die          Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Bundes-\nHauptfürsorgestelle an die Aufsichtsbehörde zu wen-      minister für Arbeit und Sozialordnung als zweck-\nden, gegen deren Entscheidung sie die Entscheidung       gebundene Vermögensmasse ein „Ausgleichsfonds für\nder obersten Bundes- oder Landesbehörde anrufen          überregionale Maßnahmen zur Eingliederung\nkann.                                                    Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft\"\ngebildet. Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\n(3) Die Ausgleichsabgabe darf nur für Zwecke der       ordnung verwaltet den Ausgleichsfonds.\nArbeits- und Berufsförderung Schwerbehinderter\nsowie für Leistungen zur nachgehenden Hilfe im             (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nArbeitsleben (§ 28 Abs. 1 Nr. 3) verwendet werden,       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nsoweit Mittel für denselben Zweck nicht von anderer      Vorschriften über die Gestaltung des Ausgleichs-\nSeite zu gewähren sind oder gewährt werden. Aus          fonds, die Verwendung der Mittel und das Vergabe-\ndem Aufkommen an Ausgleichsabgabe dürfen per-            und Verwaltungsverfahren zu erlassen.","1654                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nDritter Abschnitt                        (6) In einer Mitteilung gemäß§ 8 Abs. 1 des Arbeits-\nförderungsgesetzes hat der Arbeitgeber anzugeben,\nSonstige Pflichten der Arbeitgeber\nwelche Schwerbehinderten betroffen sind und in wel-\nchem Umfang sich die Zahl der Pflichtplätze verrin-\n§ 10                           gert. Im Falle der Unterlassung. gilt § 8 Abs. 3 des\nPflichten der Arbeitgeber                  Arbeitsförderurtgsgesetzes entsprechend.\ngegenüber der Bundesanstalt für Arbeit\nund den Hauptfürsorgestellen                                            § 11\n(1) Die Arbeitgeber haben, gesondert für jeden                    Pflichten der Arbeitgeber gegenüber\nBetrieb und jede Dienststelle, ein Verzeichnis der bei                        Schwerbehinderten\nihnen beschäftigten Schwerbehinderten, Gleichge-\n( 1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, bei der Beset-\nstellten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen\nlaufend zu führen und den Vertretern des Arbeitsam-        zung freier Arbeitsplätze zu prüfen, ob Schwerbehin-\nderte beschäftigt werden können. Bewerbungen von\ntes und der Hauptfürsorgestelle, die für den Sitz des\nSchwerbehinderten sind mit dem Vertrauensmann\nBetriebes oder der Dienststelle zuständig sind, auf Ver-\nlangen vorzuzeigen.                                        der Schwerbehinderten zu erörtern und mit seiner\nStellungnahme dem Betriebs- oder Personalrat mitzu-\n(2) Die Arbeitgeber haben dem für ihcen Sitz zustän-   teilen; Bewerbungen von schwerbehinderten Richtern\ndigen Arbeitsamt unter Beifügung einer Durchschrift        sind mit dem Vertrauensmann zu erörtern urid mit\nfür die Hauptfürsorgestelle einmal jährlich bis späte-     seiner Stellungnahme dem Präsidialrat mitzuteilen,\nstens 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr,        soweit dieser an der Ernennung zu beteiligen ist. Satz\naufgegliedert nach Monaten, anzuzeigen                     2 gilt nicht, wenn der Schwerbehinderte die Beteili-\ngung des Vertrauensmannes ausdrücklich ablehnt.\n1. die Zahl der Arbeitsplätze nach§ 6 Abs. 1 sowie§ 6\nAbs. 2 und 3, gesondert für jeden Betrieb und jede       (2) Die Arbeitgeber haben die Schwerbehinderten so\nDienststelle,                                         zu beschäftigen, daß diese ihre Fähigkeiten und\n2. die Zahl der in den einzelnen Betrieben und Dienst-     Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterent-\nstellen beschäftigten Schwerbehinderten, Gleichge-    wickeln können. Sie haben die Schwerbehinderten zur\nstellten und sonstigen anrechnungsfähigen Perso-      Förderung ihres beruflichen Fortkommens bei inner-\nnen, gesondert nach ihrer Zugehörigkeit zu einer      betrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung\ndieser Gruppen,                                       bevorzugt zu berücksichtigen. Die Teilnahme an\naußerbetrieblichen Maßnahmen ist in zumutbarem\n3. Mehrfachanrechnungen und                                Umfang zu erleichtern.\n4. den Gesamtbetrag der geschuldeten Ausgleichsab-\n(3) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeits-\ngabe.\nräume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Gerät-\nDie Arbeitgeber haben den Anzeigen 2 Abschriften           schaften unter besonderer Berücksichtigung der\ndes nach Absatz 1 zu führenden Verzeichnisses beizu-       Unfallgefahr so einzurichten und zu unterhalten und\nfügen, sofern die Bundesanstalt für Arbeit nicht zuläßt,   den Betrieb so zu regeln, daß eine tunlichst große Zahl\ndaß sie nur die im Berichtszeitraum eingetretenen          Schwerbehinderter in ihren Betrieben dauernde\nVeränderungen anzeigen. Die Arbeitgeber haben dem          Beschäftigung finden kann; die Einrichtung von Teil-\nBetriebs-, Personal-, Richter- und Präsidialrat, dem       zeitarbeitsplätzen ist zu fördern. Die Arbeitgeber sind\nVertrauensmann der Schwerbehinderten (§ 21) und            ferner verpflichtet, den Arbeitsplatz mit den erforder-\ndem Beauftragten des Arbeitgebers (§ 25) je eine           lichen technischen Arbeitshilfen auszustatten. Die\nAbschrift der Anzeige und des Verzeichnisses auszu-        Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen\nhändigen. Die Arbeitgeber, die zur Beschäftigung           nicht, soweit ihre Durchführung den Betrieb ernstlich\nSchwerbehinderter nicht verpflichtet sind, haben die       schädigen würde oder mit unverhältnismäßigen Auf-\nAnzeige nach Satz 1 nur alle 5 Jahre zu erstatten.         wendungen verbunden wäre oder soweit die staatli-\nchen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutz-\n(3) Die Arbeitgeber haben der Bundesanstalt für\nvorschriften ihnen entgegenstehen. Bei Durchführung\nArbeit und der Hauptfürsorgestelle die Auskünfte zu\ndieser Maßnahmen haben die Landesarbeitsämter\nerteilen, die zur Durchführung des Gesetzes notwen-\nund Hauptfürsorgestellen die Arbeitgeber unter\ndig sind.\nBerücksichtigung der für die Beschäftigung wesentli-\n(4) Die Arbeitgeber haben den Vertretern der Bun-       chen Eigenschaften der Schwerbehinderten zu unter-\ndesanstalt für Arbeit und der Hauptfürsorgestelle Ein-     stützen.\nblick in ihren Betrieb oder ihre Dienststelle zu gewäh-\nren, soweit es im Interesse der Schwerbehinderten\nerforderlich ist und Betriebs- oder Dienstgeheimnisse                          Vierter Abschnitt\nnicht gefährdet werden.                                                        Kündigungsschutz\n(5) Die Arbeitgeber haben den Vertrauensmann der\nSchwerbehinderten(§§ 21 und 24) unverzüglich nach                                      § 12\nseiner Wahl und ihren Beauftragten für die Angele-                         Erfordernis der Zustimmung\ngenheiten der Schwerbehinderten(§ 25) unverzüglich\nnach seiner Bestellung dem für den Sitz des Betriebes         Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines\noder der Dienststelle zuständigen Arbeitsamt und der       Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber bedarf der\nHauptfürsorgestelle zu benennen.                           vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle.","Nr. 60 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1979                           1655\n§ 13                            (2) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden ferner\nKündigungsfrist                      bei Entlassungen, die aus Witterungsgründen vorge-\nnommen werden, keine Anwendung, sofern die Wie-\nDie Kündigungsfrist beträgt mindestens 4 Wochen.       dereinstellung der Schwerbehinderten bei Wiederauf-\nnahme der Arbeit gewährleistet ist.\n§ 14\n(3) Die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle ist\nAntragsverfahren                      nicht erforderlich, wenn der Schwerbehinderte aus-\ndrücklich nur zur vorübergehenden Aushilfe, auf\n(1) Die Zustimmung zur Kündigung hat der Arbeit-       Probe oder für einen vorübergehenden Zweck einge-\ngeber bei der für den Sitz des Betriebes oder der         stellt worden ist, es sei denn, daß das Arbeitsverhältnis\nDienststelle zuständigen Hauptfürsorgestelle schrift-     über 6 Monate hinaus fortbesteht. Der Arbeitgeber hat\nlich, und zwar in doppelter Ausfertigung, zu beantra-     Einstellungen auf Probe und Beendigungen derartiger\ngen. Der Begriff des Betriebes und der Begriff der        Arbeitsverhältnisse unabhängig von der Anzeige-\nDienststelle im Sinne dieses Gesetzes bestimmen sich      pflicht nach anderen Gesetzen der Hauptfürsorge-\nnach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Perso-         stelle innerhalb von 4 Tagen anzuzeigen.\nnalvertretungsrecht.\n(2) Die Ha uptfürsorgeste11e holt eine Stellungnahme\ndes zuständigen Arbeitsamtes, des Betriebsrates oder                                  § 18\nPersonalrates und des Vertrauensmannes der Schwer-                      Außerordentliche Kündigung\nbehinderten ein. Sie hat ferner den Schwerbehinder-\nten zu hören.                                               ( 1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten mit\nAusnahme von §-13 auch bei außerordentlicher Kün-\n(3) Die Hauptfürsorgestelle hat in jeder Lage des      digung, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen\nVerfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.        nichts Abweichendes ergibt.\n§ 15                             (2) Die Zustimmung zur Kündigung kann nur inner-\nEntscheidung der Hauptfürsorgestelle             halb von 2 Wochen beantragt werden; maßgebend ist\nder Eingang des Antrages bei der Hauptfürsorgestelle.\n(1) Die Hauptfürsorgestelle soll die Entscheidung,      Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der\nfalls erforderlich auf Grund mündlicher Verhandlung,       Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden\ninnerhalb eines Monats vom Tage des Eingangs des           Tatsachen Kenntnis erlangt.\nAntrages an treffen.\n(3) Die Hauptfürsorgestelle hat die Entscheidung\n(2) Die Entscheidung ist dem Arbeitgeber und dem        innerhalb von 10 Tagen vom Tage des Eingangs des\nSchwerbehinderten zuzustellen. Dem Arbeitsamt ist          Antrages an zu treffen. Wird innerhalb dieser Frist\neine Abschrift der Entscheidung zu übersenden.             eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustim-\n(3) Erteilt die Hauptfürsorgestelle die Zustimmung      mung als erteilt.\nzur Kündigung, kann der Arbeitgeber die Kündigung            (4) Die Hauptfürsorgestelle soll die Zustimmung\nnur innerhalb eines Monats nach Zustellung erklären.       erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grunde\nerfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinde-\n§ 16                            rung steht.\nEinschränkungen der Ermessensentscheidung              (5) Rechtsmittel gegen die Zustimmung der Haupt-\n(1) Die Hauptfürsorgestelle hat die Zustimmung zu       fürsorgestelle zur außerordentlichen Kündigung\nerteilen bei Kündigungen in Betrieben und Dienststel-      haben keine aufschiebende Wirkung.\nlen, die nicht nur vorübergehend eingestellt oder auf-       (6) Die Kündigung kann auch nach Ablauf der Frist\ngelöst werden, wenn zwischen de~ Tage der Kündi-           des§ 626 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\ngung und dem Tage, bis zu dem Gehalt oder Lohn             erfolgen, wenn sie unverzüglich nach Erteilung der\ngezahlt wird, mindestens 3 Monate liegen. Unter der        Zustimmung erklärt wird.\ngleichen Voraussetzung soll sie die Zustimmung auch\nbei Kündigungen in Betrieben und Dienststellen ertei-        (7) Schwerbehinderte, denen lediglich aus Anlaß\nlen, die nicht nur vorübergehend wesentlich einge-         eines Streiks oder einer Aussperrung fristlos gekün-\nschränkt werden, wenn die Gesamtzahl der verblei-          digt worden ist, sind nach Beendigung des Streiks oder\nbenden Schwerbehinderten zur Erfüllung der Ver-            der Aussperrung wieder einzustellen.\npflichtung nach § 4 ausreicht.\n(2) Die Hauptfürsorgestelle soll die Zustimmung                                     § 19\nerteilen, wenn dem Schwerbehinderten ein anderer\nangemessener und zumutbarer Arbeitsplatz gesichert                      Erweiterter Beendigungsschutz\nist.                                                          Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines\n§ 17                           Schwerbehinderten bedarf auch dann der vorherigen\nAusnahmen                          Zustimmung der Hauptfürsorgestelle, wenn sie im\nFalle des Eintritts der Berufsunfähigkeit oder der\n(1)  Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht    Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt.\nfür Schwerbehinderte, die auf Stellen im Sinne des§ 6      Die Vorschriften dieses Abschnitts über die Zustim-\nAbs. 2 Nr. 2 bis 5 beschäftigt werden.                     mung zur Kündigung gelten entsprechend.","1656                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nFünftc~r Abschnitt                        dige Hauptfürsorgestelle zu einer Versammlung der\nBc~tricbs-, Persona 1-, Richter-                Schwerbehinderten zum Zwecke der Wahl eines\nWahlvorstandes einladen.\nund Prtisidia I rat\nVertra uensrna nn d<~r Schwerbehinderten                   (6)  Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nBeauftragter des Arbeitgebers                    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nnähere Vorschriften über die Vorbereitung und\n§ 20                             Durchführung der Wahl des Vertrauensmannes zu\nerlassen.\nAufgaben des Betriebs-, Personal-,\nRkhter- und Präsidialrates                      (7)  Die Amtszeit des Vertrauensmannes beträgt 4\nJahre. Das Amt erlischt vorzeitig, wenn er es nieder-\nBetriebs-, Persona 1-, Richter- und Pr~isidial rat haben  legt, aus dem Arbeits-, Dienst- oder Richterverhältnis\ndie Eingliederung Schwerl)c~hindertcr zu fördern. Sie        ausscheidet oder die Wählbarkeit verliert. Auf\nhaben insbesondere da ra ul zu achten, daß die dem           Antrag eines Viertels der wahlberechtigten Schwer-\nArbeitgeber nach den§§ 4, 5 und 11 obliegenden Ver-          behinderten kann der Widerspruchsausschuß bei der\npflichtungen erfüllt WC\\r<h~n; siP sollen auf die Wahl       Hauptfürsorgestelle (§ 38) das Erlöschen des Amtes\ndes Vertrauensmannes hinwirken.                             eines Vertrauensmannes wegen gröblicher Verlet-\nzung seiner Pflichten beschließen.\n§ 21\nWahl und Amtszeit des Vertrauensmannes                                           § 22\nder Schwerbehinderten\nAufgaben des Vertrauensmannes\n(1) l n Betrieben und Dienststellen, in denen wenig-                        der Schwerbehinderten\nstens 5 Sch werbehindertc nicht nur vorübergehend\n(1)   Der Vertrauensmann hat die Interessen der\nbeschäftigt sind, werden ein Vertrauensmann und\nSchwerbehinderten in dem Betrieb oder der Dienst-\nwenigstens ein Stellvertreter gewählt, der den Ver-\nstelle zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur\ntrauensmann im Falle seiner Verhinderung vertritt.\nSeite zu stehen. Er hat vor allem\nFerner wählen bei Gerichten, denen mindestens 5\nschwerbehinderte Richter angehören, diese einen             1. darüber zu wachen, daß die zugunsten der Schwer-\nRichter zu ihrem Vertrauensmann. Betriebe oder                   behinderten geltenden Gesetze, Verordnungen,\nDienststellen, die die Voraussetzungen des Satzes 1              Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarun-\nnicht erfüllen, können für die Wahl mit räumlich                 gen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt\nnaheliegenden Betrieben des Arbeitgebers oder                    werden,\ngleichstufigen Dienststellen derselben Verwaltung\n2. Maßnahmen, die den Schwerbehinderten dienen,\nzusammengefafü werden; soweit erforderlich, können\nbei den ·zuständigen Stellen zu beantragen,\nGerichlc unterschiedlicher Gerichlszwcige und Stu-\nfen zusammengefaßt werden. Übc\\r die Zusammenfas-           3. Anregungen und Beschwerden von Schwerbehin-\nsung entscheidet der Arbeitgeber im Benehmen mit                derten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt\nder für seinen Silz zuslä nd igen Ha uptfürsorgcstelle.         erscheinen, durch Verhandlung mit dem Arbeitge-\nber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die\n(2) Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der          Schwerbehinderten über den Stand und das Ergeb-\nDienststelle beschäftigten Schwerbehinderten.                    nis der Verhandlungen zu unterrichten.\n(3) Wählbar sind alle in dem Betrieb oder der Dienst-        (2)  Der Vertrauensmann ist vom Arbeitgeber in\nstelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am        allen Angelegenheiten, die einen einzelnen Schwerbe-\nWahllage das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem         hinderten oder die Schwerbehinderten als Gruppe\nBetrieb oder der Dienststelle seit 6 Monaten angehö-        berühren, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten\nren; besteht der Betrieb oder die Dienststelle weniger      und vor einer Entscheidung zu hören; die getroffene\nals ein Jahr, so bedarf es lür die Wählbarkeit nicht der    Entscheidung ist ihm unverzüglich mitzuteilen.\nsechsmonatigen Zugehörigkeit. Nicht wählbar ist, wer\nkraft Gesetzes dem Betriebs-, Persona 1- oder Richterrat       (3)  Der Schwerbehinderte hat das Recht, bei Einsicht\nnichl angehören kann.                                       in die über ihn geführte Personalakte den Vertrauens-\nmann hinzuzuziehen. Der Vertrauensmann hat über\n(4) Bei Dienststellen der Bundeswehr, bei denen eine      den Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewah-\nVertretung der Soldaten nach dem Bundespersonal-            ren, soweit er vom Schwerbehinderten nicht von die-\nvertretungsgesdz zu wählen ist, sind auch schwerbe-         ser Verpflichtung entbunden wird.\nhinderte Soldaten wahlberechtigt. und wählbar.\n(4)  Der Vertrauensmann hat das Recht, an allen Sit-\n(5) Der Vertrauensmann und sein Stellvertreter            zungen des Betriebs-, Personal-, Richter- oder Präsidi-\nwerden in geheimer und unmittelbarer Wahl nach              alrates und deren Ausschüssen beratend teilzuneh-\nden Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Im               men. Erachtet er einen Beschluß des Betriebs-, Perso-\nübrigen sind die Vorschriften über das Wahlverfah-          nal-, Richter- oder Präsidialrates als eine erhebliche\nren, den Wahlschulz und diP Wahlkosten bei der              Beeinträchtigung wichtiger Interessen der Schwerbe-\nWahl des Betriebs-, Personal- oder Richterrates sinn-       hinderten, so ist auf seinen Antrag der Beschluß auf\ngemäß anzuwenden. Isl in einem Betrieb oder einer           die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der\nDienststelle ein Verlra uensma nn nicht gewählt, so         Beschlußfassung an auszusetzen; die Vorschriften des\nkann die für den Betrieb oder die Dienststelle zuslän-      Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertre-","Nr. 60 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1979                           1657\ntungsrechtes über die Aussetzung von Beschlüssen               § 6, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach\ngelt.cm entsprechend. Die Aussetzung hat keine Ver-            einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Still-\nlängerung einer Frist zur Folge. In den Fällen des             schweigen zu bewahren, und\n§ 21 c Abs. 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist\n2. ihm wegen seines Amtes als Vertrauensmann\nder Vertrauensmann, außer in Eilfällen, auf Antrag\nbekanntgewordene und vom Arbeitgeber aus-\neines betroffenen schwerbehinderten Richters vor\ndrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnete\ndem Präsidium des Gerichtes zu hören.\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht zu offen-\n(5) Der Vertrauensmann hat das Recht, mindestens            baren und nicht zu verwerten.\neinmal im Kalenderjahr eine Versammlung der              Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden\nSchwerbehinderten im Betrieb oder in der Dienststelle     aus dem Amt. Sie gelten nicht gegenüber der Bundes-\ndurchzuführen. Die für Betriebs- und Personalver-        anstalt für Arbeit und den Hauptfürsorgestellen,\nsammlungen geltenden Vorschriften finden entspre-         soweit deren Aufgaben den Schwerbehinderten\nchende Anwendung.                                         gegenüber es erfordern, gegenüber den Vertrauens-\n(6) Sind in einer Angelegenheit sowohl der Vertrau-   männern in den Stufenvertretungen (§ 24) sowie\nensmann der Richter als auch der Vertrauensmann           gegenüber den in§ 79 Abs. 1 des Betriebsverfassungs-\nder übrigen Bediensteten beteiligt, so handeln sie        gesetzes und den in den entsprechenden Vorschriften\ngemeinsam.                                                des Personalvertretungsrechtes genannten Vertretun-\ngen, Personen und Stellen.\n§ 23\n(8) Die durch die Tätigkeit des Vertrauensmannes\nPersönliche Rechte und Pflichten des           entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.\nVertrauensmannes der Schwerbehinderten\n(9) Die Räume und der Geschäftsbedarf, die der\n(1) Der Vertrauensmann verwaltet sein Amt unent-\nArbeitgeber dem Betriebs-, Personal-, Richter- oder\ngeltlich als Ehrenamt.                                   Präsidialrat für dessen Sitzungen, Sprechstunden und\n(2) Er darf in der Ausübung seines Amtes nicht         laufende Geschäftsführung zur Verfügung stellt, ste-\nbehindert oder wegen seines Amtes nicht benachtei-.       hen für die gleichen Zwecke auch dem Vertrauens-\nligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für seine     mann zur Verfügung, soweit ihm hierfür nicht eigene\nberufliche Entwicklung.                                  Räume und sächliche Mittel zur Verfügung gestellt\nwerden.\n(3) Er besitzt gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche                              § 24\npersönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen\nKündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz                   Gesamt-, Haupt- und Bezirksvertrauensmann\nwie ein Mitglied des Betriebs-, Personal- oder Richter-       ( 1) Ist für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers ein\nrates.                                                   Gesamtbetriebsrat oder für den Geschäftsbereich\n(4) Er ist von seiner beruflichen Tätigkeit ohne Min-  mehrerer Dienststellen ein Gesamtpersonalrat errich-\nderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge zu      tet, so wählen die Vertrauensmänner der einzelnen\nbefreien, wenn und soweit es zur Durchführung seiner      Betriebe oder Dienststellen einen Gesamtvertrauens-\nAufgaben erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für   mann.\ndie Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstal-            (2) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwal-\ntungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die   tungen, bei denen ein Bezirks- oder Hauptpersonalrat\nArbeit des Vertrauensmannes erforderlich sind.            gebildet ist, gilt Absatz 1 sinngemäß mit der Maßgabe,\n(5) Der freigestellte Vertrauensmann darf von inner-  daß bei den Mittelbehörden von deren Vertrauens-\noder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsförde-        mann und den Vertrauensmännern der nachgeordne-\nrung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines         ten Dienststellen ein Bezirksvertrauensmann zu wäh-\nJahres nach Beendigung seiner Freistellung ist ihm im     len ist. Bei den obersten Dienstbehörden ist von deren\nRahmen der Möglichkeiten des Betriebes oder der           Vertrauensmann und den Bezirksvertrauensmännern\nDienststelle Gelegenheit zu geben, eine wegen der         ein Hauptvertrauensmann zu wählen; ist die Zahl der\nFreistellung unterbliebene berufliche Entwicklung in      Bezirksvertrauensmänner niedriger als 5, sind auch\ndem Betrieb oder der Dienststelle nachzuholen. Für        die Vertrauensmänner der nachgeordneten Dienst-\nden Vertrauensmann, der 3 volle aufeinanderfolgende       stellen wahlberechtigt.\nAmtszeiten freigestellt war, erhöht sich der genannte         (3) Für Gerichte eines Zweiges der Gerichtsbarkeit,\nZeitraum auf 2 Jahre.                                     für die ein Bezirks- oder Hauptrichterrat gebildet ist,\n(6) Zum Ausgleich für seine Tätigkeit, die aus         gilt Absatz 2 entsprechend. Sind in einem Zweig der\nbetriebsbedingten oder dienstlichen Gründen außer-        Gerichtsbarkeit bei den Gerichten der Länder meh-\nhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat der Ver-      rere Vertrauensmänner nach§ 21 zu wählen und ist in\ntrauensmann Anspruch auf entsprechende Arbeits-           diesem Zweig kein Hauptrichterrat gebildet, so ist in\noder Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Arbeits-       entsprechender Anwendung von Absatz 2 ein Haupt-\nentgelts oder der Dienstbezüge.                           vertrauensmann zu wählen. Der Hauptvertrauens-\nmann nimmt die Aufgaben des Vertrauensmannes\n(7) Er ist verpflichtet,                               gegenüber dem Präsidialrat wahr.\n1. über ihm wegen seines Amtes als Vertrauensmann             (4) Für jeden nach den Absätzen 1 bis 3 zu wählen-\nbekanntgewordene persönliche Verhältnisse und        den Vertrauensmann wird wenigstens ein Stellvertre-\nAngelegenheiten von Beschäftigten im Sinne des       ter gewählt.","1658                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(5) Der Gesamtvertrauensmann vertritt die Interes-              (2) Die den Trägern der Rehabilitation nach den gel-\nsen der Schwerbehinderten in Angelegenheiten, die                tenden Vorschriften obliegenden Aufgaben bleiben\ndas Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe oder                 unberührt.\nDienststellen des Arbeitgebers betreffen und von den\nVertrauensmännern der einzelnen Betriebe oder\nDienststellen nicht geregelt werden können, sowie die                                      § 28\nInteressen der Schwerbehinderten, die in einem\nBetrieb oder einer Dienststelle tätig sind, für die ein                      Aufgaben der Hauptfürsorgestelle\nVertrauensmann nicht gewählt werden kann oder                       ( 1) Der Hauptfürsorgestelle obliegt\nworden ist. Satz 1 gilt entsprechend für den Bezirks-            1. die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsab-\nund Hauptvertrauensmann sowie für den Vertrauens-                     gabe,\nmann der obersten Dienstbehörde, wenn bei einer\nmehrstufigen Verwaltung Stufenvertretungen nicht                 2. der Kündigungsschutz,\ngewählt werden.                                                  3. die nachgehende Hilfe im Arbeitsleben,\n(6) § 21 Abs. 3 bis 7, § 22 Abs. 2, 4 und 6 und§ 23 gelten    4. die zeitweilige Entziehung des Schwerbehinderten-\nentsprechend.                                                         schutzes (§ 36).\n(7) § 22 Abs. 5 gilt für die Durchführung von Ver-               (2) Die nachgehende Hilfe im Arbeitsleben ist in\nsammlungen der Vertrauensmänner und Bezirksver-                  enger Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für\ntrauensmänner durch den Gesamt-, Bezirks- oder                    Arbeit und den übrigen Trägern der Rehabilitation\nHauptvertrauensmann entsprechend.                                durchzuführen. Sie soll dahin wirken, daß die Schwer-\nbehinderten in ihrer sozialen Stellung nicht absinken,\n§ 25                             auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie\nBeauftragter des Arbeitgebers                     ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und\nweiterentwickeln können sowie durch Leistungen der\nDer Arbeitgeber hat einen Beauftragten zu bestel-            Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Arbeitge-\nlen, der ihn in Angelegenheiten der Schwerbehinder-              ber befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im\nten vertritt; falls erforderlich, können mehrere Beauf-          Wettbewerb mit Nichtbehinderten zu behaupten. Die\ntragte bestellt werden. Der Beauftragte hat vor allem            Hauptfürsorgestelle soll außerdem darauf Einfluß\ndarauf zu achten, daß die dem Arbeitgeber obliegen-              nehmen, daß Schwierigkeiten bei der Beschäftigung\nden Verpflichtungen aus diesem Gesetz erfüllt wer-               verhindert oder beseitigt werden; sie hat hierzu auch\nden.                                                             Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für Vertrauens-\nmänner, Beauftragte der Arbeitgeber, Betriebs-, Perso-\n§ 26                              nal-, Richter- und Präsidialräte durchzuführen.\nZusammenarbeit\n(3) Die Hauptfürsorgestelle kann im Rahmen ihrer\n(1) Arbeitgeber, Beauftragter des Arbeitgebers, Ver-          Zuständigkeit. nach Absatz 1 Nr. 3 aus den ihr zur\ntrauensmann und Betriebs-, Personal-, Richter- oder              Verfügung stehenden Mitteln auch Geldleistungen\nPräsidialrat sollen zum Wohle der Schwerbehinder-                gewähren. Hierzu gehören auch Hilfen zur Beschaf-\nten in Betrieb oder Dienststelle eng zusammenarbei-              fung und Erhaltung einer Wohnung, die den besonde-\nten.                                                              ren Bedürfnissen des Schwerbehinderten entspricht;\n(2) Die in Absatz 1 genannten Personen und Vertre-            ferner Hilfen zur wirtschaftlichen Selbständigkeit\ntungen, die mit der Durchführung dieses Gesetzes                  Schwerbehinderter. Arbeitgebern können Geldlei-\nbeauftragten Stellen (Bundesanstalt für Arbeit, Haupt-            stungen gewährt werden, soweit dies zur Durchfüh-\nfürsorgestellen) und die übrigen Rehabilitationsträger            rung von Maßnahmen nach § 11 Abs. 3 im Interesse\nunterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer             der Schwerbehinderten geboten ist.\nAufgaben. Vertrauensmann und Beauftragter des                        (4) Verpflichtungen anderer werden durch Absatz 3\nArbeitgebers sind Verbindungsleute zur Bundesan-                  nicht berührt. Leistungen der Rehabilitationsträger\nstalt für Arbeit und zur Hauptfürsorgestelle.                     dürfen, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht\nbesteht, nicht deshalb versagt werden, weil nach die-\nsem Gesetz entsprechende Leistungen vorgesehen\nsind; eine Aufstockung durch Leistungen der Haupt-\nSechster Abschnitt                           fürsorgestelle findet nicht statt.\nDurchführung des Gesetzes                             (5) Ist ungeklärt, welcher Träger Leistungen zur\nnachgehenden Hilfe im Arbeitsleben zu gewähren hat,\n§ 27                             oder ist die unverzügliche Einleitung der erforderli-\nZusammenarbeit der Hauptfürsorgestellen                 chen Maßnahmen aus anderen Gründen gefährdet, so\nund der Bundesanstalt für Arbeit                   soll die Hauptfürsorgestelle vorläufig Leistungen\ngewähren. Hat die Hauptfürsorgestelle Leistungen\n(1) Soweit die Verpflichtungen aus diesem Gesetz              erbracht, für die ein anderer Träger zuständig ist, so\nnicht durch freie Entschließung der Arbeitgeber                   hat dieser die Leistungen zu erstatten. Der Erstattungs-\nerfüllt werden, wird dieses Gesetz von den Hauptfür-             anspruch verjährt in 2 Jahren nach Ablauf des Kalen-\nsorgestellen und der Bundesanstalt für Arbeit in enger           derjahres, in dem zuletzt vorläufig Leistungen\nZusammenarbeit durchgeführt.                                     erbracht worden sind.","Nr. 60- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1979                          1659\n§ 29                         6. die Überwachung der Erfüllung der Beschäfti-\nBeratender Ausschuß für Behinderte                gungspflicht.\nbei der Hauptfürsorgestelle             7. die Zulassung der Anrechnung und der Mehrfach-\nanrechnung(§ 7 Abs. 5 bis 7),\n(1) Bei jeder Hauptfürsorgestelle wird ein Beraten-\nder Ausschuß für Behinderte gebildet, der die Einglie-  8. die Erfassung der Werkstätten für Behinderte, ihre\nderung der Behinderten in das Arbeitsleben zu för-           Anerkennung und die Aufhebung der Anerken-\ndern, die Hauptfürsorgestel1e bei der Durchführung           nung nach dem Zehnten Abschnitt.\ndieses Gesetzes zu unterstützen und bei der Vergabe         (2) Die Bundesanstalt für Arbeit richtet für die\nder Mittel der Ausgleichsabgabe mitzuwirken hat.         Arbeits- und Berufsförderung Behinderter besondere\nSoweit die Mittel der A usglcichsabgabe zur institutio- Beratungs- und Vermittlungsstellen ein.\nnellen Förderung verwendet werden, hat der Bera-\ntende Ausschuß Vorschläge für die Entscheidungen\nder Hauptfürsorgestelle zu unterbreiten.\n§ 31\n(2) Der Ausschuß besteht aus 10 Mitgliedern, und                 Beratender Ausschuß für Behinderte\nzwar aus                                                             bei der Bundesanstalt für Arbeit\n2 Vertretern der Arbeitnehmer,\n2 Vertretern der Arbeitgeber, davon 1 Vertreter der         (1) Bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit\nöffentlichen Hand,                                    wird ein Beratender Ausschuß für Behinderte gebil-\ndet, der die Eingliederung der Behinderten in das\n4 Vertretern der Organisationen der Behinderten,         Arbeitsleben durch Vorschläge zu fördern und die\n1 Vertreter des Landes,                                  Bundesanstalt für Arbeit bei der Durchführung dieses\nVertreter des Landesarbeitsamtes.                   Gesetzes und der Arbeits- und Berufsförderung Behin-\nFür jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.   derter nach dem Arbeitsförderungsgesetz zu unter-\nMitglieder und Stellvertreter sollen im Bezirk der      stützen hat.\nHauptfürsorgestelle ihren Wohnsitz haben,_                 (2) Der Ausschuß besteht aus 11 Mitgliedern, und\n(3) Die Hauptfürsorgestelle beruft                   zwar aus\n2 Vertretern der Arbeitnehmer,\ndie Arbeitnehmervertreter auf Vorschlag der\nGewerkschaften des jeweiligen Landes,                    2 Vertretern der Arbeitgeber, davon 1 Vertreter der\nöffentlichen Hand,\neinen Vertreter der privaten Arbeitgeber auf Vor-\nschlag der Arbeitgeberverbände des jeweiligen Lan-      5 Vertretern der Organisationen der Behinderten,\ndes,                                                     1 Vertreter der Hauptfürsorgestellen,\neinen Vertreter der Arbeitgeber der öffentlichen         1 Vertreter des Bundesministers für Arbeit und Sozi-\nHand auf Vorschlag der Regierung des jeweiligen            alordnung.\nLandes,                                                 Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.\ndie Vertreter der Organisationen der Behinderten auf       (3) Der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit beruft\nVorschlag der Behindertenverbände des jeweiligen\nLandes, die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglie-     die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber\nder dazu berufen sind, die Behinderten in ihrer         auf Vorschlag ihrer Gruppenvertreter im Verwal-\nGesamtheit zu vertreten.                                tungsrat der Bundesanstalt für Arbeit,\ndie Vertreter der Organisationen der Behinderten auf\nDie zuständige oberste Landesbehörde beruft den Ver-    Vorschlag der Behindertenverbände, die nach der\ntreter des Landes.                                      Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind,\nDer Präsident des Landesarbeitsamtes beruft den Ver-    die Behinderten in ihrer Gesamtheit auf Bundesebene\ntreter des Landesarbeitsamtes.                          zu vertreten,\nden Vertreter der Hauptfürsorgestellen auf Vorschlag\n§ 30                         der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Hauptfürsor-\ngestellen,\nAufgaben der Bundesanstalt für Arbeit\nden Vertreter des Bundesministers für Arbeit und\n(1) Der Bundesanstalt für Arbeit obliegen             Sozialordnung auf dessen Vorschlag.\n1. die     Arbeitsberatung    und   Arbeitsvermittlung\nSchwerbehinderter,\n§  32\n2. die Berufsberatung und die Vermittlung Schwerbe-\nhinderter in berufliche Ausbildungsstellen,              Beirat für die Rehabilitation der Behinderten\n3. im Rahmen ihrer Maßnahmen nach§ 3 Abs. 2 Nr. 5          (1) Bei dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-\ndes Arbeitsförderungsgesetzes die besondere För-    ordnung wird ein Beirat für die Rehabilitation der\nderung von Arbeitspätzen für Schwerbehinderte,      Behinderten gebildet, der ihn in Fragen der Arbeits-\n4. die Gleichstellung, deren Widerruf und Rück-         und Berufsförderung der Behinderten berät, ihn bei\nnahme,                                             den Aufgaben der Koordinierung nach § 62 des\nArbeitsförderungsgesetzes unterstützt, insbesondere\n5. die Durchführung des Anzeigeverfahrens (§ 10         auch bei der Förderung von Rehabilitationseinrich-\nAbs. 2},                                           tungen, und bei der Vergabe der Mittel des Aus-","1660                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\ngleichsfonds mitwirkt. Der Bundesminister für Arbeit          (4)  Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nund Sozialordnung trifft Entscheidungen über die           nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\nVergabe der Mitt.d des Ausgleichsfonds nur auf             Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die\nGrund von Vorschlägen des Beirates.                        Geschäftsführung und das Verfahren des Beirates zu\nerlassen.\n(2) Der Beirat besteht aus 33 Mitgliedern, und zwar                               § 33\naus                                                                        Gemeinsame Vorschriften\n2 Vertretern der Arbeitnehmer,                               (1) Die Beratenden Ausschüsse für Behinderte(§§ 29,\n2 Vertretern der Arbeitgeber,                             31) und der Beirat für die Rehabilitation der Behinder-\n6 Vertretern der Organisationen der Behinderten,          ten(§ 32) wählen aus den ihnen angehörenden Grup-\n11 Vertretern der Länder,                                  pen der Vertreter der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und\nOrganisationen der Behinderten jeweils für die Dauer\n1 Vertreter der kommunalen Selbstverwaltungskör-\neines Jahres einen Vorsitzenden und dessen Stellver-\nperschaften,\ntreter. Der Vorsitzende und der Stellvertreter dürfen\n1 Vertreter der Hauptfürsorgeste1len,                    nicht derselben Gruppe angehören. Die Gruppen stel-\n1 Vertreter der Bundesanstalt für Arbeit,                len in regelmäßig jährlich wechselnder Reihenfolge\n3 Vertretern der gesetzlichen Rentenversicherun-          den Vorsitzenden und den Stellvertreter. Die Reihen-\ngen,                                                   folge wird durch die Beendigung der Amtszeit der\n1 Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung,         Mitglieder nicht unterbrochen. Scheidet der Vorsit-\nzende oder der Stellvertreter aus, so wird der Aus-\n1 Vertreter der Sozialhilfe,\nscheidende für den Rest seiner Amtszeit durch Neu-\n1 Vertreter der freien Wohlfahrtspflege,                  wahl ersetzt.\n3 Vertretern der Einrichtungen der beruflichen\nRehabilitation.                                          (2) Die Beratenden Ausschüsse und der Beirat sind\nbeschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mit-\nFür jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.     glieder anwesend ist. Die Beschlüsse und Entscheidun-\ngen werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen.\n(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nnung beruft                                                  (3) Die Mitglieder der Beratenden Ausschüsse und\ndes Beirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.\ndie Vertreter der Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf        Ihre Amtszeit beträgt 4 Jahre.\nVorschlag ihrer Gruppenvertreter im Verwaltungsrat\nder Bundesanstalt für Arbeit,                                                        § 34\ndie Vertreter der Organisationen der Behinderten auf                      Übertragung von Aufgaben\nVorschlag der Behindertenverbände, die nach der\n(1) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte\nZusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind,\nStelle kann die Verlängerung der Gültigkeitsdauer\ndie Behinderten in ihrer Gesamtheit auf Bundesebene\nder Ausweise nach§ 3 Abs. 5, für die eine Feststellung\nzu vertreten,\nnach§ 3 Abs. 1 nicht zu treffen ist, auf andere Behör-\ndie Vertreter der Länder auf deren Vorschlag,             den übertragen. Im übrigen kann sie andere Behörden\nden Vertreter der kommunalen Selbstverwaltungs-           zur Aushändigung der Ausweise heranziehen.\nkörperschaften auf Vorschlag der Bundesvereinigung\n(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte\nder kommunalen Spitzenverbände,\nStelle kann Aufgaben und Befugnisse der Hauptfür-\nden Vertreter der Hauptfürsorgestellen auf Vorschlag      sorgestelle nach diesem Gesetz auf örtliche Fürsorge-\nder Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Hauptfürsor-        stellen übertragen oder die Heranziehung örtlicher\ngestellen,                                                Fürsorgestellen zur Durchführung der der Hauptfür-\nden Vertreter der Bundesanstalt für Arbeit auf Vor-       sorgestelle obliegenden Aufgaben bestimmen.\nschlag ihres Präsidenten,\n(3) Die Bundesanstalt für Arbeit kann Aufgaben, die\ndie Vertreter der gesetzlichen Rentenversicherungen       nach diesem Gesetz den Landesarbeitsämtern oblie-\nauf Vorschlag des Verbandes Deutscher Rentenversi-        gen, mit Ausnahme der Aufgaben nach§ 65, ganz oder\ncherungsträger,                                           teilweise den Arbeitsämtern übertragen.\nden Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung auf\nVorschlag der Spitzenvereinigungen der Träger der                            Siebenter Abschnitt\ngesetzlichen Unfallversicherung,\nden Vertreter der Sozialhilfe auf Vorschlag der Bun-              Fortfall des Schwerbehindertenschutzes\ndesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der\nSozialhilfe,                                                                         § 35\nden Vertreter der freien Wohlfahrtspflege auf Vor-                 Erlöschen des Schwerbehindertenschutzes\nschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien\n(1)   Der gesetzliche Schutz Schwerbehinderter\nWohlfahrtspflege,\nerlischt, wenn sich der. Grad der Minderung der\ndie Vertreter der Einrichtungen der beruflichen Reha-      Erwerbsfähigkeit auf weniger als 50 vom Hundert ver-\nbilitation auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaften         ringert, dies jedoch erst am Ende des Kalenderjahres,\nder Berufsförderungswerke, der Berufsbildungswerke         das auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Ver-\nund der Werkstätten für Behinderte.                        ringerung feststellenden Bescheides folgt.","Nr.. 60 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1979                           1661\n(2) Der gesetzliche Schutz Gleichgestellter erlischt 1 Vertreter des Landesarbeitsamtes,\nmit dem Widerruf oder cfor Rücknahme der Gleich-         1 Vertrauensmann der Schwerbehinderten.\nstellung. Der Widerruf der Gleichstellung ist zulässig,\nwenn die Voraussetzungen nach§ 2 weggefallen sind,       Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.\nfrühestens aber nach Ablauf von 2 Jahren seit               (2) Die Hauptfürsorgestelle beruft\nBekanntgabe der Gleichstellung. Er wird erst am Ende\ndes Kalenderjahres wirksam, das auf den Eintritt sei-    die Arbeitnehmervertreter und deren Stellvertreter\nner Unanfechtbarkeit folgt.                              auf Vorschlag der Behindertenverbände des feweili-\ngen Landes,\n(3) Bis zum Erlöschen des gesetzlichen Schutzes wer-  die Arbeitgebervertreter und deren Stellvertreter auf\nden die Behinderten dem Arbeitgeber auf die Pflicht-     Vorschlag der jeweils für das Land zuständigen\nzahl angerechnet.\nArbeitgeberverbände,\n§ 36                           den Vertrauensmann und dessen Stellvertreter.\nEntziehung des Srhwerbehindertenschutzes          Die zuständige oberste Landesbehörde beruft den Ver-\n(1)  Einern Schwerbehinderten, der einen zumutba-     treter der Hauptfürsorgestelle und dessen Stellvertre-\nren Arbeitsplatz ohne berechtigten Grund zurück-         ter.\nweist oder aufgibt oder sich ohne berechtigten Grund      Der Präsident des Landesarbeitsamtes beruft den Ver-\nweigert, an einer berufsfördernden Maßnahme zur           treter des Landesarpeitsamtes und dessen Stellvertre-\nRehabilitation teilt.unehmen, oder sonst durch sein       ter.\nVerhalten seine Eingliederung in Arbeit und Beruf\nschuldhaft vereitelt, kann die Hauptfürsorgestelle im        (3) In Kündigungsangelegenheiten Schwerbehin-\nBenehmen mit dem Landesarbeitsamt die Vorteile die-       derter, die bei einer Dienststelle oder in einem Betrieb\nses Gesetzes zeitweilig entziehen. Dies gilt auch für     beschäftigt sind, der zum Geschäftsbereich des Bun-\nGleichgestellte.                                          desministers für Verkehr oder des Bundesministers\nfür das Post- und Fernmeldewesen oder des Bundesmi-\n(2) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 muß der        nisters der Verteidigung gehört, treten an die Stelle\nSchwerbehinderte gehört werden. In der Entschei-          der Arbeitgeber nach Absatz 1 Angehörige des öffent-\ndung muß die Frist bestimmt werden, für die sie gilt.     lichen Dienstes. Der Hauptfürsorgestelle werden ein\nDie Frist läuft vom Tage der Entscheidung an und darf     Angehöriger des öffentlichen Dienstes und sein Stell-\nnicht mehr als 6 Monate betragen. Die Entscheidung        vertreter von den von der Landesregierung bestimm-\nist dem Schwerbehinderten bekanntzugeben.                 ten Landesbehörden und ein Angehöriger des öffent-\nlichen Dienstes und sein Stellvertreter von den von\nder Bundesregierung bestimmten Bundesbehörden\nbenannt. Ein schwerbehinderter Arbeitnehmervertre-\nAchter Abschnitt\nter muß dem öffentlichen Dienst angehören.\nWiderspruchsverfahren\n(4) Die Amtszeit der Mitglieder der Widerspruchs-\nausschüsse beträgt 4 Jahre. Die Mitglieder der Aus-\n§ 37\nschüsse üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus.\nWiderspruch\n(1)  Den Widerspruchsbescheid nach § 73 der Ver-                                § 39\nwaltungsgerichtsordnung erläßt bei Verwaltungsak-             Widerspruchsausschuß beim Landesarbeitsamt\nten der Hauptfürsorgestellen und bei Verwaltungsak-\nten der örtlichen Fürsorgestellen (§ 34 Abs. 2) der         {1) Bei jedem Landesarbeitsamt ist ein Wider-\nWiderspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle          spruchsa usschuß zu bilden, der aus 7 Mitgliedern\n(§ 38). Des Vorverfahrens bedarf es auch, wenn den        besteht, und zwar aus\nVerwaltungsakt eine Hauptfürsorgestelle erlassen          2 schwerbehinderten Arbeitnehmern,\nhat, die bei einer obersten Landesbehörde besteht.\n2 Arbeitgebern,\n(2) Den Widerspruchsbescheid nach § 85 des Sozial-    1 Vertreter der Hauptfürsorgestelle,\ngerichtsgesetzes erläßt bei Verwaltungsakten, welche      1 Vertreter des Landesarbeitsamtes,\ndie Arbeitsämter und Landesarbeitsämter auf Grund\ndieses Gesetzes erlassen, der Widerspruchsausschuß        1 Vertrauensmann der Schwerbehinderten.\nbeim Landesarbeitsamt.                                    Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.\n(2) Der Präsident des Landesarb~itsamtes beruft\n§ 38\ndie Arbeitnehmervertreter und deren Stellvertreter\nWiderspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle\nauf Vorschlag der Behindertenverbände des jeweili-\n(1)   Bei jeder Hauptfürsorgestelle ist ein Wider-     gen Landesarbeitsamtsbezirkes, der im Benehmen mit\nspruchsausschuß zu bilden, der aus 7 Mitgliedern          den für den Landesarbeitsamtsbezirk jeweils zuständi-\nbesteht, und zwar aus                                     gen Gewerkschaften, die für die Vertretung der\nArbeitnehmerinteressen wesentliche            Bedeutung\n2 schwerbehinderten Arbeitnehmern,                        haben, zu machen ist,\n2 Arbeitgebern,                                           die Arbeitgebervertreter und deren Stellvertreter auf\n1 Vertreter der Hauptfürsorgestelle,                      Vorschlag der jeweils für den Landesarbeitsamtsbe-","1662                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nzirk zuständigen Arbeitgeberverbände, soweit sie für       Urlaubsregelungen für Schwerbehinderte einen län-\ndie Vertretung von Arbeitgeberinteressen wesentli-         geren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt.\nche Bedeutung haben,\nden Vertreter des Landesarbeitsamtes und dessen                                       § 45\nStellvertreter,                                                   Vergünstigungswesen für Schwerbehinderte\nden Vertrauensmann und dessen Stellvertreter.\n(1) Die Vorschriften über Vergünstigungen für\nDie zuständige oberste Landesbehörde beruft den Ver-        Behinderte sind so zu gestalten, daß die Vergünstigun-\ntreter der Hauptfürsorgestelle und dessen Stellvertre-      gen der Art und Schwere der Behinderung Rechnung\nter.                                                       tragen, und zwar unabhängig von der Ursache der\nBehinderung.\n(3) § 38 Abs. 4 gilt entsprechend.\n(2) Vergünstigungen, die auf Grund bisher geltender\n§  40                            Rechtsvorschriften gewährt werden, bleiben unbe-\nrührt.\nVerfahrensvorschriften\n(1) Für den Widerspruchsausschuß bei der Haupt-                                     § 46\nfürsorgestelle (§ 38) und den Widerspruchsausschuß               Beschäftigung Schwerbehinderter in Heimarbeit\nbeim Landesarbeitsamt(§ 39) gilt§ 33 Abs. 1 und 2 ent-\nsprechend.                                                      (1) Schwerbehinderte, die in Heimarbeit beschäftigt\noder diesen gleichgestellt sind (§ 1 Abs. 1 und 2 des\n(2) Im Widerspruchsverfahren sind der Arbeitgeber        Heimarbeitsgesetzes) und in der Hauptsache für den\nund der Schwerbehinderte vor der Entscheidung zu            gleichen Auftraggeber arbeiten, werden auf die\nhören.                                                      Pflichtplätze dieses Auftraggebers angerechnet.\n(3) Die Mitglieder der Ausschüsse können wegen               (2) Für in Heimarbeit beschäftigte und diesen gleich-\nBesorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Über           gestellte Schwerbehinderte wird die in§ 29 Abs. 2 des\ndie Ablehnung entscheidet der Ausschuß, dem das             Heimarbeitsgesetzes festgelegte Kündigungsfrist von\nMitglied angehört.                                          2 Wochen auf 4 Wochen erhöht; die Vorschrift des§ 29\nAbs. 5 des Heimarbeitsgesetzes ist sinngemäß anzu-\nwenden. Der besondere Kündigungsschutz der\nNeunter Abschnitt                        Schwerbehinderten im Sinne des Vierten Abschnitts\ngilt auch für die in Satz 1 genannten Personen.\nSonstige Vorschriften\n(3) Die Bezahlung des zusätzlichen Urlaubs der in\n§ 41                            Heimarbeit beschäftigten oder diesen gleichgestellten\nSchwerbehinderten erfolgt nach den für die Bezah-\nVorrang der Schwerbehinderten                  lung ihres sonstigen Urlaubs geltenden Berechnungs-\nVerpflichtungen zur bevorzugten Einstellung und         grundsätzen. Sofern eine besondere Regelung nicht\nBeschäftigung bestimmter Personenkreise nach ande-         besteht, erhalten die Schwerbehinderten als zusätzli-\nren Gesetzen entbinden den Arbeitgeber nicht von der       ches Urlaubsgeld 2 vom Hundert des in der Zeit vom\nVerpflichtung zur Beschäftigung Schwerbehinderter           1. Mai des vergangenen bis zum 30. April des laufen-\nnach diesem Gesetz.                                        den Jahres verdienten Arbeitsentgelts ausschließlich\nder Unkostenzuschläge.\n§ 42\n(4) Schwerbehinderte, die als fremde Hilfskräfte\nArbeitsentgelt und Dienstbezüge                eines Hausgewerbetreibenden oder eines Gleichge-\nBei der Bemessung des Arbeitsentgelts und der           stellten beschäftigt werden (§ 2 Abs. 6 des Heimar-\nDienstbezüge dürfen Renten und vergleichbare Lei-          beitsgesetzes) können auf Antrag eines Auftraggebers\nstungen, die wegen der Behinderung bezogen werden,         auch auf dessen Pflichtplätze angerechnet werden,\nnicht berücksichtigt werden. Vor allem ist es unzuläs-     wenn der Arbeitgeber in der Hauptsache für diesen\nsig, sie ganz oder teilweise auf das Arbeitsentgelt oder   Auftraggeber arbeitet. Wird einem Schwerbehinder-\ndie Dienstbezüge anzurechnen.                              ten im Sinne des Satzes 1, dessen Anrechnung das\nArbeitsamt zugelassen hat, durch seinen Arbeitgeber\n§ 43                            gekündigt, weil der Auftraggeber die Zuteilung von\nMehrarbeit                         Arbeit eingestellt oder die regelmäßige Arbeitsmenge\nerheblich herabgesetzt hat, so ist der Auftraggeber\nSchwerbehinderte sind auf ihr Verlangen von             verpflichtet, dem Arbeitgeber die Aufwendungen für\nMehrarbeit freizustellen.                                  die Zahlung des regelmäßigen Arbeitsverdienstes an\nden Schwerbehinderten bis zur rechtmäßigen Lösung\n§ 44                            seines Arbeitsverhältnisses zu erstatten.\nZusatzurlaub\n(5) Werden fremde Hilfskräfte eines Hausgewerbe-\nSchwerbehinderte haben Anspruch auf einen               treibenden oder eines Gleichgestellten (§ 2 Abs. 6 des\nbezahlten zusätzlichen Urlaub von 6 Arbeitstagen im        Heimarbeitsgesetzes) einem Auftraggeber gemäß\nJahr; als Arbeitstage gelten alle Tage, an denen im        Absatz 4 auf seine Pflichtplätze angerechnet, so hat\nBetrieb oder in der Dienststelle regelmäßig gearbeitet     der Auftraggeber die dem Arbeitgeber nach Absatz 3\nwird. Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige        entstehenden Aufwendungen zu erstatten.","Nr. GO - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1979                             1663\n(6) DiP dPn A rb<)itg<~bcr ncwh § 10 Abs. 1 und 3 tref-  2. ihnen wegen ihres Amtes oder Auftrages bekannt-\nfenden Verpfl khtu ngPn gPI l<)n auch für Personen, die          gewordene und vom Arbeitgeber ausdrücklich als\nHeimarbeit a usgcben.                                            geheimhaltungsbedürftig bezeichnete Betriebs-\noder Geschäftsgeheimnisse nicht zu offenbaren und\n§ 47                                 nicht zu verwerten.\nSC'hwerbehinderte Beamte und Richter              Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden\naus dem Amt oder nach Beendigung des Auftrages. Sie\n( 1) Die besonderen Vorsch riftcn und Grundsätze für\ngelten nicht gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit\ndie Besetzung der Beamtenstellen sind unbeschadet\nund den Hauptfürsorgestellen, soweit deren Aufgaben\nder Geltung dieses Gesetzes auch für schwerbehin-\ngegenüber den Schwerbehinderten es erfordern,\nderte Beamte so zu gestalten, daß die Einstellung und\ngegenüber dem Vertrauensmann sowie gegenüber\nBeschäftigung Schwerbehinderter gefördert und ein\nden in§ 79 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes und\nangemessener Anteil Schwerbehinderter unter den\nden in den entsprechenden Vorschriften des Personal-\nBeamten erreicht wird.\nvertretungsrechtes genannten Vertretungen, Perso-\n(2) SoHen schwerbehinderte Beamte auf Lebenszeit         nen und Stellen.\nvorzeitig in den Ruhestand versetzt oder schwerbe-\nhinderte Beamte auf Widerruf, auf Kündigung oder                                       § 51\nauf Probe entlassen werden, so sind vorher der Ver-\nStatistik\ntrauensmann der Dienststelle, die den Beamten\nbeschäftigt, und die Hauptfürsorgestelle zu hören.              (1) Über die Behinderten wird alle 5 Jahre, über die\nDurchführung von Maßnahmen zur Rehabilitation\n(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden auf\njährlich eine Bundesstatistik durchgeführt. Sie umfaßt\nRichter entsprechende Anwendung.\nfolgende Tatbestände:\n1. die Zahl der Behinderten,\n§  48\n2. persönliche Merkmale der Behinderten, wie Alter,\nUnabhängige Tätigkeit                          Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Wohnort,\nSoweit zur Ausübung einer unabhängigen Tätigkeit         3. Stellung der Behinderten in Erwerbsleben und\neine Zulassung erforderlich ist, soll Schwerbehinder-            Beruf,\nten, die eine Zulassung beantragen, bei fachlicher Eig-\n4. Art und Ursache der Behinderung einschließlich\nnung und Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Vor-\ndes Grades einer auf ihr beruhenden Minderung\naussetzungen die Zulassung bevorzugt erteilt werden.\nder Erwerbsfähigkeit,\n5. Art, Ort, Dauer, Verlauf und Ergebnis der durchge-\n§ 49                                 führten Rehabilitationsmaßnahmen.\nKostenfreiheit                           (2) Auskunftspflichtig sind die mit der Durchfüh-\n(1) Für Amtshandlungen, die in Durchführung die-         rung dieses Gesetzes beauftragten Stellen(§§ 3, 27) und\nses Gesetzes vorgenommen werden, sind Verwal-               die übrigen Träger der Rehabilitation.\ntungsgebühren und Auslagen nicht zu erheben. Das\ngilt auch für das Widerspruchsverfahren.\n(2) Gerichtliche und außergerichtliche Beurkundun-\ngen, Urkunden, Beglaubigungen, Vollmachten, amt-\nliche Bescheinigungen sowie Eintragungen und                                    Zehnter Abschnitt\nLöschungen im Grundbuch, die von der zuständigen                          Förderung von Werkstätten\nStelle im Zusammenhang mit der Verwendung der                                     für Behinderte\nAusgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden,\nsind kostenfrei.\n§ 52\n§ 50                                       Begriff der Werkstatt für Behinderte\nGeheimhaltungspflicht                        ( 1) Die Werkstatt für Behinderte ist eine Einrichtung\nzur Eingliederung Behinderter in das Arbeitsleben.\nDie Vertreter der Hauptfürsorgestellen und der           Sie bietet denjenigen Behinderten, die wegen Art oder\nBundesanstalt fü.r Arbeit, die Mitglieder der Aus-          Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch\nschüsse(§§ 29, 31, 38 und 39) und des Beirates für die      nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig\nRehabilitation der Behinderten (§ 32) und ihre Stell-       sein können, einen Arbeitsplatz oder Gelegenheit zur\nvertreter sowie zur Durchführung ihrer Aufgaben             Ausübung einer geeigneten Tätigkeit.\nhinzugezogene Sachverständige sind verpflichtet,\n(2) Die Werkstatt muß es den Behinderten ermögli-\n1. über ihnen wegen ihres Amtes oder Auftrages              chen, ihre Leistungsfähigkeit zu entwickeln, zu erhö-\nbekanntgewordene persönliche Verhältnisse und           hen oder wiederzugewinnen und ein dem Leistungs-\nAngelegenheiten von Beschäftigten im Sinne des         vermögen angemessenes Arbeitsentgelt zu erreichen.\n§ 6, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach         Sie soll über ein möglichst breites Angebot an Arbeits-\neiner vertraulichen Behandlung bedürfen, Sti.11-        plätzen und Plätzen für Arbeitstraining sowie über\nschweigen zu bewahren, und                              eine Ausstattung mit begleitenden Diensten verfügen.","1664                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(3) Die Werkstatt soll allen Behinderten unabhängig                          Elfter Abschnitt\nvon Art oder Schwere der Behinderung offenstehen,\nsofern sie in der Lage sind, ein Mindestmaßwirtschaft-     Unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter\nlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen.                       im öffentlichen Personenverkehr\n§ 57\nPflicht zur unentgeltlichen Beförderung,\n§ 53\nAnspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle\nVerrechnung von Aufträgen\nauf die Ausgleichsabgabe                       (1) Schwerbehinderte, die infolge ihrer Behinderung\nin ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr er-\nArbeitgeber, die an Werkstätten für Behinderte          heblich beeinträchtigt sind, sind von Unternehmern,\nAufträge erteilen, können 30 vom Hundert des Rech-         die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen\nnungsbetrages auf die jeweils zu zahlende Ausgleichs-      Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten\nabgabe anrechnen. Die ordnungsgemäße Abwicklung            Ausweises nach§ 3 Abs. 5 im Nahverkehr im Sinne\nder Lieferaufträge ist vom Arbeitgeber gegenüber der       des § 59 Abs. 1 unentgeltlich zu befördern.\nHauptfürsorgestelle nachzuweisen.\n(2) Das gleiche gilt im Nah- und Fernverkehr im\nSinne des § 59 für die Beförderung\n§ 54                            1. einer Begleitperson eines Schwerbehinderten im\nSinne des Absatzes 1, sofern eine ständige Beglei-\nVergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand              tung notwendig und dies im Ausweis des Schwer-\n(1) Aufträge der öffentlichen Hand, die von den             behinderten eingetragen ist, und\nWerkstätten für Behinderte ausgeführt werden kön-           2. des Handgepäcks, eines mitgeführten Kranken-\nnen, sind bevorzugt diesen Werkstätten anzubieten.              fahrstuhles, soweit die Beschaffenheit des Ver-\nkehrsmittels dies zuläßt, sonstiger orthopädischer\n(2) Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt hierzu         Hilfsmittel und eines Führhundes.\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung allgemeine Richtlinien.                     (3) Die durch die unentgeltliche Beförderung nach\nden Absätzen 1 und 2 entstehenden Fahrgeldausfälle\nwerden nach Maßgabe der §§ 60 bis 62 erstattet.\n§ 55\nAnerkennungsverfahren                                                   § 58\n(1) Werkstätten für Behinderte, die eine Vergünsti-                     Persönliche Voraussetzungen\ngung im Sinne dieses Abschnitts in Anspruch nehmen\n(1) In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr\nwollen, bedürfen der Anerkennung. Die Entscheidung\nüber die Anerkennung trifft auf Antrag die Bundesan-        erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Ein-\nstalt für Arbeit im Einvernehmen mit dem überörtli-         schränkung des Gehvermögens, auch durch innere\nchen Träger der Sozialhilfe. Die Bundesanstalt für          Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen\nArbeit führt ein Verzeichnis der anerkannten Werk-          der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche\nstätten für Behinderte.                                     Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich\noder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzu-\n(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei         legen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurück-\nihrer Erteilung die Voraussetzungen nach § 52 nicht         gelegt werden. Schwerbehinderte, die in ihrer\ngegeben waren. Sie ist zu widerrufen, wenn die Vor-         Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um wenig-\naussetzungen nach § 52 nicht mehr gegeben sind und          stens 80 vom Hundert gemindert sind, gelten in ihrer\ndem Mangel nicht innerhalb einer von der Bundesan-          Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr als erheblich\nstalt für Arbeit gesetzten Frist abgeholfen wird. Sie       beeinträchtigt.\nkann widerrufen werden, wenn die Werkstatt für\nBehinderte die Anerkennung mißbraucht.                         (2) Ständige Begleitung ist bei Schwerbehinderten\nnotwendig, die bei Benutzung von öffentlichen Ver-\n(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsver-        kehrsmitteln infolge ihrer Behinderung zur Vermei-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres              dung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig\nüber die fachlichen Anforderungen der Werkstatt für         auf fremde Hilfe angewiesen sind.\nBehinderte und über das Verfahren zur Anerken-\nnung.\n§ 59\nNah- und Fernverkehr\n§ 56\nBlindenwerkstätten                          (1) Nahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der\nöffentliche Personenverkehr mit\nDie§§ 53 und 54 sind auch zugunsten von Blinden-\nwerkstätten im Sinne des Blindenwarenvertriebsge-           1. Straßenbahnen und Obussen im Sinne des Perso-\nsetzes vom 9. April 1965 (BGBI. I S. 311 ), geändert            nenbeförderungsgesetzes,\ndurch Gesetz vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), anzu-       2. Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach den §§ 42\nwenden.                                                         und 43 des Personenbeförderungsgesetzes auf","Nr. 60 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1979                           1665\nLinien, bei denen die Mehrzahl der Beförderungen      (2) Fahrgeldeinnahmen im Sinne dieses Gesetzes\neine Strecke vom 50 km nicht übersteigt, es sei    sind aHe Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum.\ndenn, daß bei den Verkehrsformen nach § 43 des     genehmigten Beförderungsentgelt; sie umfassen auch\nPersonenbeförderungsgesf~t.zes die Genehmigungs-    Erträge aus der Beförderung von Handgepäck, Kran-\nbehörde auf die Einhaltung der Vorschriften über    kenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen Hilfsmit-\ndie Beförderungsentgelte gemäß§ 45 Abs. 4 des Per-  teln, Tieren sowie aus erhöhten Beförderungsentgel-\nsonenbeförderungsgesetzes ganz oder teilweise       ten.\nverzichtet. hat,\n(3) Werden in einem von mehreren Unternehmern\n3. S-Bahnen in der 2. Wagenklasse,                      gebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit ein-\n4. Eisenbahnen in der 2. Wagenklasse .in Zügen und      heitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten\nauf Strecken und Streckenabschnitten, die in ein    die Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zusammenge-\nvon mehreren Unternehmern gebildet.es, mit den      faßt und dem einzelnen Unternehmer anteilmäßig\nunter den Nummern 1, 2 oder 7 genannten Ver-        nach einem vereinbarten Verteilungsschlüssel zuge-\nkehrsmitteln zusammenhängendes Liniennetz mit       wiesen, so ist der zugewiesene Anteil Ertrag im Sinne\neinheitlichen oder verbundenen Beförderungsent-     des Absatzes 2.\ngelten einbezogen sind,                                {4) Der Vomhundertsatz im Sinne des Absatzes 1\n5. der Deutschen Bundesbahn in der 2. Wagenklasse       wird für jedes Land von der Landesregierung oder der\nin Nahverkehrszügen im Umkreis von 50 km vom        von ihr bestimmten obersten Landesbehörde für\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des           jeweils 2 Jahre durch Rechtsverordnung festgesetzt.\nSchwer behinderten,                                 Hierbei ist von folgenden, für das letzte Jahr vor\n6. sonstigen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs       Beginn des Zweijahreszeitraumes vorliegenden Zah-\nim Sinne der §§ 1 und 2 des Allgemeinen Eisen-      len auszugehen:\nbahngesetzes auf Strecken, bei denen die Mehrzahl   1. der Zahl der in dem Land am Jahresende in Umlauf\nder Beförderungen eine Strecke von 50 km nicht          befindlichen gültigen Ausweise nach § 57 Abs. 1,\nübersteigt,                                             wobei die Ausweise von Schwerbehinderten, die\n7. Wasserfahrzeugen im Linien-, Fähr- und Übersetz-          das 6. Lebensjahr vollendet haben und auf denen\nverkehr, wenn dieser der Beförderung von Perso-         die Notwendigkeit ständiger Begleitung eingetra-\nnen im Orts- und N achbarschaftsbereich dient und       gen ist, doppelt gezählt werden,\nAusgangs- und Endpunkt innerhalb dieses Berei-      2. der in den jährlichen Veröffentlichungen des Stati-\nches liegen; Nachbarschaftsbereich ist der Raum          stischen Bundesamtes zum Jahresende nachgewie-\nzwischen benachbarten Gemeinden, die, ohne              senen Zahl der Wohnbevölkerung in dem Land\nunmittelbar aneinandergrenzen zu müssen, durch           abzüglich der Zahl der Kinder, die das 6. Lebensjahr\neinen stetigen, mehr als einmal am Tag durchge-          noch nicht vollendet haben, und der Zahl der Aus-\nführten Verkehr wirtschaftlich und verkehrsmäßig         weise nach Nummer 1.\nverbunden sind.\nDer Vomhundertsatz ist nach folgender Formel zu\n(2) Fernverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der     errechnen:\nöffentliche Personenverkehr mit\nNach Nummer 1 ermittelte Zahl x OO.\n1. Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach § 42 des                                               1\nNach Nummer 2 ermittelte Zahl\nPersonenbeförderungsgesetzes,\nBei der Festsetzung des Vomhundertsatzes sich erge-\n2. Eisenbahnen, ausgenommen den Sonderzugver-           bende Bruchteile von 0,005 und mehr werden auf\nkehr,                                               ganze Hundertstel aufgerundet, im übrigen abgerun-\n3. Wasserfahrzeugen im Fähr- und Übersetzverkehr,       det.\nsofern keine Häfen außerhalb des Geltungsberei-\nches dieses Gesetzes angelaufen werden,                                        § 61\nsoweit der Verkehr nicht Nahverkehr im Sinne des           Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr\nAbsatzes 1 ist.                                            (1) Die Fahrgeldausfälle im Fernverkehr werden\nnach einem Vomhundertsatz der von den Unterneh-\n(3) Die Unternehmer, die öffentlichen Personenver-\nmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Fern-\nkehr betreiben, haben im öffentlichen Personenver-\nverkehr erstattet.\nkehr nach Absatz 1 Nr. 2, 6 und 7 im Fahrplan beson-\nders darauf hinzuweisen, inwieweit eine Pflicht zur        (2) Der maßgebende Vomhundertsatz wird vom\nunentgeltlichen Beförderung nach § 57 Abs. 1 nicht      Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Ein-\nbesteht.                                                vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\nund dem Bundesminister für Verkehr für jeweils\n2 Jahre durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung\n§ 60\ndes Bundesrates nicht bedarf, festgesetzt. Hierbei ist\nErstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr       von folgenden, für das letzte Jahr vor Beginn des Zwei-\njahreszeitraumes vorliegenden Zahlen auszugehen:\n(1) Die Fahrgeldausfälle im Nahverkehr werden\nnach einem Vomhundertsatz der von den Unterneh-         1. der Zahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nah-               am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen\nverkehr erstattet.                                          Ausweise nach§ 57 Abs. 1, auf denen die Notwen-","1666                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\ndigkeit ständiger Begleitung eingetragen ist, abzüg-   der Deutschen Bundesbahn auf den Strecken im jewei-\nlich 25 vom Hundert,                                   ligen Land erbracht werden.\n2. der in den jährlichen Veröffentlichungen des Stati-       (6) Hinsichtlich der Erstattungen gemäß§ 60 für den\nstischen Bundesamtes zum Jahresende nachgewie-         Nahverkehr nach§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und gemäß\nsenen Zahl der Wohnbevölkerung im Geltungsbe-:-        § 61 sowie der entsprechenden Vorauszahlungen nach\nreich dieses Gesetzes abzüglich der Zah] der Kin-     Absatz 2 wird dieses Gesetz in bundeseigener Verwal-\nder, die das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet        tung ausgeführt. Die Verwaltungsaufgaben des Bun-\nhaben, und der nach Nummer 1 ermittelten Zahl.         des erledigt das Bundesverwaltungsamt nach fachli-\nDer Vomhundertsatz ist nach folgender Formel zu            chen Weisungen des Bundesministers für Arbeit und\nerrechnen:                                                 Sozialordnung in eigener Zuständigkeit.\nNach Nummer 1 ermittelte Zahl                                 (7) In Streitigkeiten über die Erstattungen und die\nX  lQQ.              Vorauszahlungen ist der Verwaltungsrechtsweg\nNach Nummer 2 ermittelte Zahl                              gegeben. Die Berufung bedarf der Zulassung in dem\n§ 60 Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend.                Urteil des Verwaltungsgerichts. Für die Zulassung\nund die Beschwerde gilt § 131 der Verwaltungsge-\nrichtsordnung.\n§ 62                                                       § 63\nErstattungsverfahren                                           Kostentragung\n(1) Die Fahrgeldausfälle werden auf Antrag des\n(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für die unent-\nUnternehmers erstattet. Bei einem von mehreren             geltliche Beförderung\nUnternehmern        gebildeten    zusammenhängenden        1. im Nahverkehr, soweit Unternehmen, die sich\nLiniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beför-           überwiegend in der Hand des Bundes oder eines\nderungsentgelten können die Anträge auch von einer             mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens\nGemeinschaftseinrichtung dieser Unternehmer für                befinden (auch in Verkehrsverbünden), erstat-\nihre Mitglieder gestellt werden. Der Antrag ist bis zum        tungsberechtigte Unternehmer sind,\n31. Dezember für das vorangegangene Kalenderjahr\nzu stellen, und zwar für den Nahverkehr nach § 63          2. im übrigen Nahverkehr für\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 und für den Fernverkehr an das             a) Schwerbehinderte im Sinne des § 57 Abs. 1, die\nBundesverwaltungsamt, für den übrigen Nahverkehr                  wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\nbei den in Absatz 3 bestimmten Behörden.                          um wenigstens SO vom Hundert Anspruch auf\nVersorgung nach dem Bundesversorgungsge-\n(2) Die Unternehmer erhalten auf Antrag Voraus-                setz oder nach anderen Bundesgesetzen in ent-\nzahlungen für das laufende Kalenderjahr in Höhe von               sprechender Anwendung der Vorschriften des\ninsgesamt 80 vom Hundert des zuletzt für ein Jahr                 Bundesversorgungsgesetzes haben oder Ent-\nfestgesetzten Erstattungsbetrages. Die Vorauszahlun-              schädigung nach § 28 des Bundesentschädi-\ngen werden je zur Hälfte am 15. Juli und am                       gungsgesetzes erhalten und\n15. November gezahlt. Der Antrag auf Vorauszahlun-\ngen gilt zugleich als Antrag im Sinne des Absatzes 1.          b) ihre Begleitperson im Sinne des§ 57 Abs. 2 Nr. 1,\nDie Vorauszahlungen sind zurückzuzahlen, wenn                  c) die mitgeführten Gegenstände im Sinne des § 57\nUnterlagen, die für die Berechnung der Erstattung                 Abs. 2 Nr. 2 sowie\nerforderlich sind, nicht bis zum 31. Dezember des auf      3. im Fernverkehr für die Begleitperson und die mit-\ndie Vorauszahlung folgenden Kalenderjahres vorge-               geführten Gegenstände im Sinne des§ 57 Abs. 2.\nlegt sind.\nDie Länder tragen die Aufwendungen für die unent-\n(3) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte      geltliche Beförderung der übrigen Personengruppen\nStelle legt die Behörden fest, die über die Anträge auf    und der mitgeführten Gegenstände im Nahverkehr.\nErstattung und Vorauszahlung entscheiden und die\nauf den Bund und das Land entfallenden Beträge aus-           (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 auf den Bund und.\nzahlen.§ 11 Abs. 2 bis 4 des Personenbeförderungsge-       nach Absatz 1 Satz 2 auf die einzelnen Länder entfal-\nsetzes gilt entsprechend.                                  lenden Aufwendungen für die unentgeltliche Beförde-\nrung im Nahverkehr errechnen sich aus dem Anteil\n(4) Erstreckt sich der Nahverkehr auf das Gebiet        an den am Jahresende vor Beginn des Zweijahreszeit-\nmehrerer Länder, entscheiden die nach Landesrecht          raumes in Umlauf befindlichen gültigen Ausweisen,\nzuständigen Landesbehörden dieser Länder darüber,          der jeweils auf die in Absatz 1 genannten Personen-\nwelcher Teil der Fahrgeldeinnahmen jeweils auf den         gruppen entfällt. Dabei sind die Ausweise von\nBereich ihres Landes entfällt.                             Schwerbehinderten, die das 6. Lebensjahr vollendet\nhaben, und auf denen die Notwendigkeit ständiger\n(5) Die Unternehmen im Sinne des§ 63 Abs. 1 Satz 1\nBegleitung eingetragen ist, doppelt zu zählen.\nNr. 1 haben ihren Anträgen an das Bundesverwal-\ntungsamt den Anteil der nachgewiesenen Fahrgeld-              (3) Die auf den Bund entfallenden Ausgaben für die\neinnahmen im Nahverkehr zugrunde zu legen, der auf         unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr sind für\nden Bereich des jeweiligen Landes entfällt; für den        Rechnung des Bundes zu leisten. Die damit zusammen-\nNahverkehr der Deutschen Bundesbahn im Sinne des           hängenden Einnahmen sind an den Bund abzuführen.\n§ 59 Abs. 1 Nr. 5 bestimmt sich dieser Teil nach dem       Persönliche und sächliche Verwaltungskosten wer-\nAnteil der Zugkilometer, die mit Nahverkehrszügen          den nicht erstattet.","Nr. 60 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1979                          1667\n(4) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten          7. entgegen§ 11 Abs. 2 Satz 2 einen Schwerbehinder-\nAusgaben und die mit ihnen zusammenhängenden                   ten bei innerbetrieblichen Maßnahmen der berufli-\nEinnahmen ist§ 4 Abs. 2 des Ersten Überleitungsgeset-           chen Bildung nicht bevorzugt berücksichtigt oder\nzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-     8. entgegen§ 22 Abs. 2 den Vertrauensmann in einer\nnummer 603-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,            dort bezeichneten Angelegenheit nicht, nicht rich-\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1977                  tig, nicht umfassend oder nicht rechtzeitig unter-\n(BGBl. I S. 801 ), nicht anzuwenden.                            richtet oder vor einer Entscheidung nicht hört.\n§ 64\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet wer-\nErfassung der Ausweise                    den.\nDie für die Ausstellung der Ausweise nach § 3               (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\nAbs. 5 zuständigen Behörden erfassen die am Jahres-         Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das\nende vor dem Beginn des Zweijahreszeitraumes in             Landesarbeitsamt.\nUmlauf befindlichen gültigen Ausweise, getrennt\nnach                                                           (4)  Die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden des\nLandesarbeitsamtes erfolgt durch die örtlich zustän-\na) Art,                                                     dige Gemeindeverwaltung nach den Vorschriften, die\nb) besonderen Eintragungen und                              für die Beitreibung von Gemeindeabgaben gelten.\nc) Zugehörigkeit zu einer der in § 63 Abs. 1 Satz 1            (5) Die Geldbuße ist an die Hauptfürsorgestelle\ngenannten Gruppen,                                      abzuführen. Für ihre Verwendung gilt§ 8 Abs. 3.\nals Grundlage für die nach§ 60 Abs. 4 Nr. 1 und§ 61\nAbs. 2 Nr. 1 zu ermittelnde Zahl der Ausweise sowie                                    § 66\ndie nach§ 63 Abs. 2 zu ermittelnde Höhe der Aufwen-                              Strafvorschrift\ndungen. Die zuständigen obersten Landesbehörden\nteilen dem Bundesminister für Arbeit und Sozialord-           (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, nament-\nnung das Ergebnis der Erfassung nach Satz 1 späte-         lich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes\nstens bis zum 31. März des Jahres mit, in dem die Vom-     Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis\nhundertsätze festzusetzen sind.                            offenbart, das ihm als Vertrauensmann der Schwerbe-\nhinderten anvertraut worden oder sonst bekanntge-\nworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr\noder mit Geldstrafe bestraft.\nZwölfter Abschnitt\nOrdnungswidrigkeiten                          (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\nAbsicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder\nStraf- und Schlußvorschriften                  einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheits-\nstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird\n§ 65                           bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, nament-\nOrdnungswidrigkeiten                    lich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen\nGeheimhaltung er nach Absatz 1 verpflichtet ist, ver-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer als privater             wertet.\nArbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten ver-\n1. entgegen§ 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer·        folgt.\nRechtsverordnung nach § 4 Abs. 2, Schwerbehin-\nderte nicht nach dem festgesetzten Pflichtsatz                                      § 67\nbeschäftigt,                                                               Stadtstaatenklausel\n2. entgegen § 10 Abs. 1 das Verzeichnis nicht, nicht           (1) Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg\nrichtig, nicht vollständig oder nicht in der vorge-     wird ermächtigt, die Interessenvertretung der Ver-\nschriebenen Form führt oder dort bezeichneten           trauensmänner der Schwerbehinderten für Angele-\nPersonen auf Verlangen nicht vorzeigt,                  genheiten, die mehrere oder alle Dienststellen betref-\n3. entgegen§ 10 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht rich-      fen, in der Weise zu regeln, daß die Vertrauensmänner\ntig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in aller Dienststellen einen Gesamtvertrauensmann\nder vorgeschriebenen Form erstattet,                    wählen. Für die Wahl gilt§ 21 Abs. 2, 3, 5 und 6 ent-\n4. entgegen§ 10 Abs. 3 eine Auskunft nicht oder nicht       sprechend.\nrichtig erteilt oder entgegen § 10 Abs. 4 den Ein-         (2) § 24 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend.\nblick in den Betrieb nicht gewährt,\n5. entgegen § 10 Abs. 5 eine dort bezeichnete Person                                    § 68\nder zuständigen Stelle nicht oder nicht rechtzeitig       Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst\nbenennt,\n6. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 die Bewerbung eines             Für den Bundesnachrichtendienst gilt dieses Gesetz\nSchwerbehinderten nicht mit dem Vertrauens-             mit folgenden Abweichungen:\nmann erörtert oder dem Betriebsrat ohne die Stel-       1. Der Bundesnachrichtendienst gilt vorbehaltlich\nlungnahme des Vertrauensmannes mitteilt,                    der Nummer 3 als einheitliche Dienststelle.","1668                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n2. Für den Bundesnachrichtendienst gelten die Pflich-       4. Im Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsorge-\nten zur Vorlage des nach§ 10 Abs. 1 zu führenden           stelle (§ 38) und im Widerspruchsausschuß beim\nVerzeichnisses, iur Anzeige nach § 10 Abs. 2 und             Landesarbeitsamt (§ 39) treten in Angelegenheiten\nzur Gewährung von Einblick nach§ 10 Abs. 4 nicht.           Schwerbehinderter, die bei dem Bundesnachrich-\nDie Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 3 Satz 2 gilt nur         tendienst beschäftigt sind, an die Stelle der Arbeit-\nfür die Beendigung von Probearbeitsverhältnissen.           nehmer und Arbeitgeber nach§ 38 Abs. 1 und§ 39\n3. Als Dienststelle im Sinne des Fünften Abschnitts            Abs. 1 Angehörige des Bundesnachrichtendienstes,\ngelten auch Teile und Stellen des Bundesnachrich-          an die Stelle des Vertrauensmannes der Schwerbe-\ntendienstes, die nicht zu seiner Zentrale gehören.         hinderten der Vertrauensmann der Schwerbehin-\n§ 21 Abs. 1 Satz '3 und 4 sowie§ 24 sind nicht anzu-        derten der Zentrale des Bundesnachrichtendien-\nwenden. In den Fällen des § 24 Abs. 5 ist der Ver-          stes. Sie werden der Hauptfürsorgestelle und dem\ntrauensmann der Schwerbehinderten der Zentrale              Präsidenten des Landesarbeitsamtes vom Leiter des\ndes Bundesnachrichtendienstes zuständig. Im Falle           Bundesnachrichtendienstes benannt.\ndes§ 21 Abs. 5 Satz 3 lädt der Leiter der Dienststelle      Die Mitglieder der Ausschüsse müssen nach den\nein. Der Vertrauensmann der Schwerbehinderten               dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein,\nist in den Fällen nicht zu beteiligen, in denen die         Kenntnis von Verschlußsachen des in Betracht\nBeteiligung der Personalvertretung nach dem Bun-            kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten.\ndespersonalvertretungsgesetz ausgeschlossen ist.\n5. Über Rechtsstreitigkeiten, die auf Grund dieses\nDer Leiter des Bundesnachrichtendienstes kann\nGesetzes im Geschäftsbereich des Bundesnachrich-\nanordnen, daß der Vertrauensmann der Schwerbe-\ntendienstes entstehen, entscheidet im ersten und\nhinderten nicht zu beteiligen ist, Unterlagen nicht\nletzten Rechtszug der oberste Gerichtshof des\nvorgelegt oder Auskünfte nicht erteilt werden dür-\nzuständigen Gerichtszweiges.\nfen, wenn und soweit dies aus besonderen nachrich-\ntendienstlichen Gründen geboten ist. Die Rechte\nund Pflichten des Vertrauensmannes der Schwer-                                     § 69\nbehinderten ruhen, wenn die Rechte und Pflichten\nBerlin-Klausel\nder Personalvertretung ruhen.§ 23 Abs. 7 Satz 3 ist\nnach Maßgabe der Sicherheitsbestimmungen des               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des\nBundesnachrichtendienstes anzuwenden. § 26              Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nAbs. 2 gilt nur für die in§ 26 Abs. 1 genannten Per-    Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nsonen und Vertretungen der Zentrale des Bundes-         erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nnachrichtendienstes.                                    Dritten Überleitungsgesetzes."]}