{"id":"bgbl1-1979-6-6","kind":"bgbl1","year":1979,"number":6,"date":"1979-02-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/6#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-6-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_6.pdf#page=19","order":6,"title":"Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes","law_date":"1979-01-30T00:00:00Z","page":143,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Nr. 6 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1979 143\nBekanntmachung\nzu § 35 des Warenzeldlengesetzes\nVom 30. Januar 1979\nAuf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des\nWarenzeichengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmadmng vom 2. Januar 1968 (BGBI. I S. 1, 29) wird\ngemäß einer Erklärung des British Resident Com-\nmissioner der Neuen Hebriden bekanntgemacht:\nDeutsche Warenbezeichnungen werden im Kondo-\nminium Neue Hebriden (Frz.-Brit.) in demselben Um-\nfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zu-\ngelassen.\nDeutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen\nim Kondominium Neue Hebriden (Frz.-Brit.) anmel-\nden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß\nsie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre\nNiederlassung befindet, den Markenschutz nachge-\nsucht und erhalten haben.\nDie Eintragung eines Warenzeichens im Kondo-\nminium Neue Hebriden (Frz.-Brit.) setzt eine vor-\nherige Eintragung des Warenzeichens im Vereinig-\nten Königreich Großbritannien und Nordirland vor-\naus.\nBonn, den 30. Januar 1979\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}