{"id":"bgbl1-1979-6-3","kind":"bgbl1","year":1979,"number":6,"date":"1979-02-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/6#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-6-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_6.pdf#page=8","order":3,"title":"Neufassung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes","law_date":"1979-02-01T00:00:00Z","page":132,"pdf_page":8,"num_pages":8,"content":["132                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes\nVom 1. Februar 1979\nAuf Grund des § 17 Abs. 2 des Kraftfahrzeug-           1. die Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezem-\nsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung             ber 1972 (BGBI. I S. 2209),\nvom 1. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2209) wird nach-\nstehend der Wortlaut des Kraftfahrzeugsteuergeset-        2. den am 1. Juni 1979 in Kraft tretenden Artikel\nzes in der ab 1. Juni l 979 geltenden Fassung be-            des Gesetzes vom 22. Dezember 1978 (BGBL I\nkanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:                 s. 2063).\nBonn, den 1. Februar 1979\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nKraftfahrzeugsteuergesetz\n(KraftStG 1979)\nInhaltsübersicht\nSteuergegenstand                                  §\nBegriffe                                           §  2\nAusnahmen von der Besteuerung                      §  3\nErstattung der Steuer im Huckepackverkehr          §  4\nDauer der Steuerpflicht                            §  5\nEntstehung der Steuer                              §  6\nSteuerschuldner                                    §  7-\nBemessungsgrundlage                                §  8\nSteuersatz                                         §  9\nSonderregelung für Kraftfahrzeuganhdnger           § 10\nEntrichtungszeiträume                              § 11\nSteuerfestsetzung                                  § 12\nNachweis der Besteuerung                           § 13\nAbmeldung von Amts wegen                           § 14\nErmächtigungen                                     § 15\nAussetzung der Steuer                              § 16\nSonderregelung für bestimmte Behinderte            § 17-\n§ l                                Fahrzeuge sich im Geltungsbereich dieses Geset-\nSteuergegenstand                           zes befinden;\n3. die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen;\n(1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt\n4. die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von\n1. das Halten von einheimischen Fahrzeugen zum\neiner Zulassungsbehörde im Geltungsbereich die-\nVerkehr auf öffentlichen Straßen;\nses Gesetzes zur wiederkehrenden Verwendung\n2. das Halten von gebietsfremden Fahrzeugen zum              für Probe- und Uberführungsfahrten ausgegeben\nVerkehr auf öffentlichen Straßen, solange die            werden.","Nr G    Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1979                          133\n(2) Auf die Kraflfahrzeugsteuer sind diejenigen               Abfallbeseitigung im Sinne dieses Gesetzes\nVorschriften der Abgabenordnung anzuwenden, die                 gilt die Beseitigung von Fäkalien auch dann,\nfür andere Steuern als ZüJle und Verbrauchsteuern               wenn diese kein Abfall im Sinne des Abfall-\ngellen.                                                         beseitigungsgesetzes sind, sowie die Beseiti-\ngung von Stoffen, die unter die Vorschriften\nnach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Abfallbeseitigungs-\n§ 2                                   gesetzes fällt.\nBegriffe                            Voraussetzung ist, daß die Fahrzeuge äußerlich\n(1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses           als für die bezeichneten Zwecke bestimmt\nGesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugan-         erkennbar sind. Bei Fahrzeugen, die nicht für\nhänger.                                                     den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen\nGemeindeverband oder einen Zweckverband\n(2) Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe             zugelassen sind, ist außerdem Voraussetzung,\ndes Verkehrsrechts richten sich, wenn nichts ande-          daß eine Einsammlungs- oder Beförderungsge-\nres bestimmt ist, nach den jeweils geltenden ver-           nehmigung nach § 12 des Abfallbeseitigungsge-\nkehrsrechtlichen Vorschriften.                              setzes erteilt ist. Diese Voraussetzung entfällt,\nsoweit es sich um die Beseitigung von Stoffen\n(3) Ei.n Fahrzeug .ist vorbehaltlich des Absatzes 4       handelt, die unter die Vorschriften nach § 1\nein einheimisches Fahrzeug, wenn es unter die im            Abs. 3 Nr. 1 des Abfallbeseitigungsgesetzes fällt,\nGeltungsbereich dieses Gesetzes maßgebenden Vor-            und soweit die maßgeblichen gesetzlichen Vor-\nschriften über das Zulassungsverfahren fällt.               schriften eine besondere Einsammlungs- oder\n(4) Ein Fahrzeug ist ein gebietsfremdes Fahrzeug,         Beförderungsgenehmigung nicht vorsehen;\nwenn es im Zulassungsverfahren eines anderen            5. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Feu-\nStaates zugelassen ist.                                     erwehrdienst,       im  Katastrophenschutz,    für\n(5) Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne die-          Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücks-\nses Gesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf               fällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbe-\nöffentlichen Straßen im Geltungsbereich dieses              förderung verwendet werden. Voraussetzung ist,\nGesetzes ohne die verkehrsrechtlich vorgeschrie-            daß die Fahrzeuge äußerlich als für diese\nbene Zulassung benutzt wird. Eine Besteuerung               Zwecke bestimmt erkennbar sind. Bei Fahrzeu-\nwegen widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn             gen, die nicht für den Bund, ein Land, eine\ndas Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit             Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen\nsein würde oder die Besteuerung bereits nach § 1            Zweckverband zugelassen sind, ist außerdem\nAbs. 1 Nr. 1 oder 2 vorgenommen worden ist.                 Voraussetzung, daß sie nach ihrer Bauart und\nEinrichtung den bezeichneten Verwendungs-\nzwecken angepaßt sind;\n§ 3                            6. Kraftomnibussen und Personenkraftwagen mit\nAusnahmen von der Besteuerung                    acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Füh-\nrersitz sowie von Kraftfahrzeuganhängern, die\nVon der Steuer befreit ist das Halten von                 hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden,\n1. Fahrzeugen, die von den Vorschriften über das           wenn das Fahrzeug während des Zeitraums, für\nZulassungsverfahren ausgenommen sind;                   den die Steuer zu entrichten wäre, zu mehr als\n50 vom Hundert der insgesamt gefahrenen\n2. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im\nStrecke im Linienverkehr verwendet wird. Die\nDienst der Bundeswehr, des Bundesgrenzschut-\nVerwendung des Fahrzeugs ist, ausgenommen\nzes, der Polizei oder des Zollgrenzdienstes ver-\nbei Oberleitungsomnibussen, buchmäßig nach-\nwendet werden. Voraussetzung ist, daß die Fahr-\nzuweisen;\nzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt\nerkennbar sind;                                      7. Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschi-\n3. Fahrzeugen, solange sie für den Bund, ein Land,         nen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhän-\neine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder               gern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeu-\neinen Zweck verband zugelassen sind und aus-            gen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern\nschließlich zum Wegebau verwendet werden.               (ausgenommen Sattelanhänger), solange diese\nVoraussetzung ist, daß die Fahrzeuge äußerlich          Fahrzeuge ausschließlich\nals für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;           a) in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,\n4. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich verwen-          b) zur Durchführung von Lohnarbeiten für land-\ndet werden                                                  oder forstwirtschaftliche Betriebe,\na) zur Reinigung von Straßen oder Abwasser-             c) zu Beförderungen für land- oder forstwirt-\nanlagen oder                                            schaftliche Betriebe, wenn diese Beförderun-\nb) zur Abfallbeseitigung im Sinne des Abfallbe-             gen in einem land- oder forstwirtschaftlichen\nseitigungsgesetzes in der Fassung der Be-               Betrieb beginnen oder enden, oder\nkanntmachung vom 5. Januar 1977 (BGBI. I\nS. 41, 288) in der jeweils geltenden Fassung,       d) zur Beförderung von Milch, Magermilch,\nausgenommen die Beseitigung von Boden-                  Molke oder Rahm\naushub, Abraum, Bauschutt und Altöl. Als            verwendet werden.","134                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAls Sond,,rfahrzeuge !Jf~lten Fahrzeuge, die              ner Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt\nnach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit               ist, wer infolge einer Einschränkung des Geh-\nihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für              vermögens, auch durch innere Leiden, oder\ndie bezeichneten Verwendungszwecke geeignet               infolge von Anfällen oder von Störungen der\nund bestimmt sind.                                        Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche\nDie Steuerbefreiung nach Buchstabe a wird                 Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für\nnicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Land-               sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr\noder Forstwirt land- oder forstwirtschaftliche            zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch\nErzeugnisse von einer örtlichen Sammelstelle zu           zu Fuß zurückgelegt werden. Als erheblich\neinem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb,             beeinträchtigt gelten Personen, die in ihrer\nland- oder forstwirtschaftliche Bedarfsgüter vom          Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um\nBahnhof zur örtlichen Lagereinrichtung oder               mindestens 80 vom Hundert gemindert sind. Das\nHolz vom forstwirtschaft1ichen Betrieb aus                Vorliegen der Voraussetzungen ist durch einen\nbefördert.                                                Ausweis, eine Bescheinigung oder einen\nBescheid der zuständigen Versorgungsbehörden\nDie Steuerbefreiung nach Buchstabe d wird                 nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmun-\nnicht dadurch ausgeschlossen, daß auf dem                 gen nachzuweisen. Die Steuerbefreiung steht\nRückweg von einer Molkerei Milcherzeugnisse               dem Behinderten nur für ein Fahrzeug und nur\nbefördert werden;                                         auf Antrag zu. Sie entfällt, wenn das Fahrzeug\n8. Zugmaschinen, solange sie ausschließlich von              zur Beförderung von Gütern - ausgenommen\nSchaustellern verwendet werden;                           Handgepäck - , zur entgeltlichen Beförderung\nvon Personen - ausgenommen die gelegent-\n9. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich für die            liche Mitbeförderung - oder durch andere Per-\nZustellung oder Abholung von Behältern mit                sonen zu Fahrten benutzt wird, die nicht im\neinem Rauminhalt von fünf Kubikmetern oder                Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der\nmehr, von auswechselbaren Aufbauten oder von              Haushaltsführung des Behinderten stehen;\nKraftfahrzeuganhängern verwendet werden, die         12. Fahrzeugen, die aus dem Geltungsbereich dieses\nim Vor- oder Nachlauf mit der Eisenbahn oder              Gesetzes ausgeführt oder verbracht werden sol-\nmit einem Binnenschiff befördert worden sind              len und hierzu ein besonderes Kennzeichen\noder befördert werden. Voraussetzung ist, daß             erhalten;\ndie Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke\nbestimmt erkennbar sind;                             13. gebietsfremden Personenkraftfahrzeugen, die\nzum vorübergehenden Aufenthalt in den Gel-\n10. Fahrzeugen, die zugelassen sind                           tungsbereich dieses Gesetzes gelangen, solange\na) für eine bei der Bundesrepublik Deutschland            sie hier frei von Eingangsabgaben verwendet\nbeglaubigte diplomatische Vertretung eines             werden dürfen. Die Steuerbefreiung entfällt,\naußerdeutschen Staates,                               wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförde-\nrung von Personen dienen oder von Personen\nb) für Mitglieder der unter Buchstabe a bezeich-\nbenutzt werden, die ihren Wohnsitz oder\nneten diplomatischen Vertretungen oder für\ngewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich\nPersonen, die zum Geschäftspersonal dieser\nVertretungen gehören und der inländischen              dieses Gesetzes haben;\nGerichtsbarkeit nicht unterliegen,               14. gebietsfremden Fahrzeugen, die zur Ausbesse-\nc) für eine in der Bundesrepublik Deutschland             rung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes\nzugelassene konsularische Vertretung eines            gelangen und für die nach den Zollvorschriften\naußerdeutschen Staates, wenn der Leiter der           ein Ausbesserungsverkehr bewilligt wird;\nVertretung Angehöriger des Entsendestaates\nist und außerhalb seines Amtes in der Bun-       15. gebietsfremden Fahrzeugen, solange sie öffent-\ndesrepublik Deutschland keine Erwerbstätig-           liche Straßen benutzen, die die einzige oder die\nkeit ausübt,                                          gegebene Verbindung zwischen verschiedenen\nOrten eines anderen Staates bilden und den Gel-\nd) für einen in der Bundesrepublik Deutschland            tungsbereich dieses Gesetzes auf kurze Strecken\nzugelassenen Konsularvertreter (Generalkon-           durchschneiden;\nsul, Konsul, Vizekonsul, Konsularagenten)\noder für Personen, die zum Geschäftsperso-       16. Dienstfahrzeugen von Behörden anderer Staaten,\nnal dieser Konsularvertreter gehören, wenn            die auf Dienstfahrten zum vorübergehenden\nsie Angehörige des Enlsendestaates sind und           Aufenthalt in das Grenzgebiet gelangen. Vor-\naußerhalb ihres Amtes in der Bundesrepublik           aussetzung ist, daß Gegenseitigkeit gewährt\nDeutschland keine Erwerbstätigkeit ausüben.           wird.\nDie Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn Gegen-\nseitigkeit gewährt wird;\n§ 4\n11. Personenkraftwagen oder Krafträdern, solange               Erstattung der Steuer im Huckepackverkehr\ndie Fahrzeuge für Behinderte zugelassen sind,\ndie infolge einer nicht nur vorübergehenden Be-         (1) Die Steuer ist auf Antrag für einen Zeitraum\nhinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Stra-       von zwölf Monaten, gerechnet vom Beginn eines\nßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind. In sei-    Entrichtungszeitraums, zu erstatten, wenn das Fahr-","Nr. 6  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1979                           135\nzeug wi.ihrend dieses Zeitraums bei mehr als 124       neuen oder geänderten Fahrzeugscheins; gleichzei-\nFahrt<rn beladen oder leer auf einem Teil der jeweils  tig endet die frühere Steuerpflicht. Entsprechendes\nzurückgelegten Strecke im Huckepackverkehr (§ 3        gilt, wenn sich die Höhe der Steuer auf Grund eines\nAbs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes) mit der         Antrags nach § 10 Abs. 2 (Anhängerzuschlag)\nEisenbahn befördert worden ist. Wird die in Satz 1     ändert.\nbestimmte Zahl von Fahrten nicht erreicht, so wer-\nden erstattet                                             (4) Wird ein einheimisches Fahrzeug vorüberge-\nhend stillgelegt oder endgültig aus dem Verkehr\n1. bei mehr als 93 Fahrten 75 vom Hundert der Jah-     gezogen und wird dabei die Rückgabe oder Einzie-\nressteuer,                                         hung des Fahrzeugscheins und die Entstempelung\n2. bei weniger als 94 aber mehr als 62 Fahrten         des Kennzeichens an verschiedenen Tagen vorge-\n50 vom Hundert der Jahressteuer,                   nommen, so ist der letzte Tag maßgebend. Das\nFinanzamt kann für die Beendigung der Steuer-\n3. bei weniger als 63 aber mehr als 31 Fahrten 25\npflicht einen früheren Zeitpunkt zugrunde legen,\nvom Hundert der Jahressteuer.\nwenn der Steuerschuldner glaubhaft macht, daß das\nIst die mit der Eisenbahn zurückgelegte Strecke        Fahrzeug seit dem früheren Zeitpunkt nicht benutzt\nlänger als 400 Kilometer, so wird eine Fahrt zwei-     worden ist und daß er die Abmeldung des Fahrzeugs\nfach gerechnet, ist die mit der Eisenbahn zurückge-    nicht schuldhaft verzögert hat.\nlegte Strecke länger als 800 Kilometer, so wird die\n(5) Wird ein einheimisches Fahrzeug veräußert,\nFahrt dreifach gerechnet.\nso endet die Steuerpflicht für den Veräußerer in\n(2) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen für       dem Zeitpunkt, in dem die verkehrsrechtlich vorge-\ndie Erstattung der Steuer erfüllt sind, ist für jedes  schriebene Veräußerungsanzeige bei der Zulas-\nFahrzeug durch fortlaufende Aufzeichnungen über        sungsbehörde eingeht, spätestens mit der Aushändi-\ndie Verwendung im Huckepackverkehr zu erbrin-          gung des neuen Fahrzeugscheins an den Erwerber;\ngen, deren Richtigkeit für jede Fahrt von der Deut-    gleichzeitig beginnt die Steuerpflicht für den Erwer-\nschen Bundesbahn zu bescheinigen ist.                  ber.\n§ 6\n§ 5\nEntstehung der Steuer\nDauer der Steuerpflicht\nDie Steuer entsteht mit Beginn der Steuerpflicht,\n(1) Die Steuerpflicht dauert                        bei fortlaufenden       Entrichtungszeiträumen mit\n1. bei einem einheimischen Fahrzeug, vorbehaltlich     Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums.\nder Absätze 2 bis 5,\nsolange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen                                  § 1\nist, mindestens jedoch einen Monat;                                    Steuerschuldner\n2. bei einem gebietsfremden Fahrzeug, vorbehalt-\nSteuerschuldner ist\nlich des Absatzes 2,\nsolange sich das Fahrzeug im Geltungsbereich       1. bei einem einheimischen Fahrzeug\ndieses Gesetzes befindet;                              die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr\n3. bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug,            zugelassen ist,\nsolange die widerrechtliche Benutzung dauert,      2. bei einem gebietsfremden Fahrzeug\nmindestens jedoch einen Monat;                         die Person, die das Fahrzeug im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes benutzt,\n4. bei einem roten Kennzeichen,\nsolange das Kennzeichen benutzt werden darf,       3. bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug\nmindestens jedoch einen Monat.                         die Person, die das Fahrzeug widerrechtlich be-\nnutzt,\n(2) Fallen bei einem Fahrzeug die Voraussetzun-\n4. bei einem roten Kennzeichen\ngen für eine Steuerbefreiung weg, so beginnt die\nSteuerpflicht mit dem Wegfall dieser Voraussetzun-         die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist.\ngen. Die Steuerpflicht endet vorbehaltlich des Sat-\nzes 3 mit dem Eintritt der Voraussetzungen für eine                              § 8\nSteuerbefreiung. Wird ein Fahrzeug, dessen Halten                       Bemessungsgrundlage\nvon der Steuer befreit ist, vorübergehend zu ande-\nren als den begünstigten Zwecken benutzt (zweck-          Die Steuer bemißt sich\nfremde Benutzung) so dauert die Steuerpflicht,         1. bei Krafträdern und Personenkraftwagen nach\nsolange die zweckfremde Benutzung währt, minde-            dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch\nstens jedoch einen Monat.                                  Hubkolbenmotoren angetrieben werden,\n(3) Wird ein einheimisches Fahrzeug während der     2. bei anderen Fahrzeugen nach dem verkehrsrecht-\nDauer der Steuerpflicht verändert und ändert sich          lich zulässigen Gesamtgewicht und der Anzahl\ninfolgedessen die Höhe der Steuer, so beginnt die          der Achsen. Bei Sattelanhängern ist das verkehrs-\nSteuerpflicht bei dem veränderten Fahrzeug mit der         rechtlich zulässige Gesamtgewicht um die Sattel-\nÄnderung, spätestens mit der Aushändigung des              last zu vermindern.","136                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n§ 9\nSteuersatz\nje 25 Kubik-    je 100 Kubik-    je 200 Kilogramm\n(1) Die Jahressteuer beträgt für                                                   zentimeter       zentimeter      Gesamtgewicht\nHubraum          Hubraum        oder einen Teil\noder einen Teil oder einen Teil          davon\ndavon           davon\nDM              DM                 DM\n1. Krafträder, die durch Hubkolbenmotoren ange-\ntrieben werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           3,60\n2. Personenkraftwagen, die durch Hubkolbenmoto-\nren angetrieben werden .................... .                                                         14,40\nnicht mehr    mehr als\n3. alle anderen Fahrzeuge mit                                                                                       als zwei       zwei\nAchsen      Achsen\nvon dem Gesamtgewicht\nbis zu 2 000 kg                                                                                    22,-         22,-\nüber 2 000 kg bis zu 3 000 kg                                                                                      23,50        23,50\nüber 3 000 kg bis zu 4 000 kg                                                                                      25,-         25,-\nüber 4 000 kg bis zu 5 000 kg                                                                                     26,50        26,50\nüber 5 000 kg bis zu 6 000 kg                                                                                      28,-         28,-\nüber 6 000 kg bis zu 7 000 kg                                                                                      29,50        29,50\nüber 7 000 kg bis zu 8 000 kg                                                                                      32,-         31,-\nüber 8 000 kg bis zu 9 000 kg                                                                                      34,50        33,-\nüber 9 000 kg bis zu 10 000 kg                                                                                     37,50        34,50\nüber 10 000 kg bis zu 11 000 kg                                                                                    40,50        36,50\nüber 11 000 kg bis zu 12 000 kg                                                                                    44.50        39,50\nüber 12 000 kg bis zu 13 000 kg                                                                                    49,-         42,50\nüber 13 000 kg bis zu 14 000 kg                                                                                    54,-         46,-\nüber 14 000 kg bis zu 15 000 kg                                                                                    89,-         66,-\nüber 15 000 kg bis zu 16 000 kg                                                                                   124,-         86,-\nüber 16 000 kg bis zu 17 000 kg                                                                                   130,-         90,-\nüber 17 000 kg bis zu 18 000 kg                                                                                   136,-         94,-\nüber 18 000 kg bis zu 19 000 kg                                                                                   142,-         98,-\nüber 19 000 kg bis zu 20 000 kg                                                                                   148,-        102,-\nüber 20 000 kg bis zu 21 000 kg                                                                                  154,-        106,-\nüber 21 000 kg bis zu 22 000 kg                                                                                  160,-        110,-\nüber 22 000 kg ............................... .                                                                  166,-        114,-\ninsgesamt jedoch nicht mehr als l1 000 DM.\n(2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert                                 2. bei allen anderen Fahr-\ndes Betrags, der sich nach Absatz 1 ergibt, für Fahr-                                  zeugen mit                  nicht mehr      mehr\nzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromo-                                      als zwei Achsen und\ntoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen                                      einem zulässigen Gesamt-\noder elektrochemischen Energiespeichern gespeist                                       gewicht von\nwerden (Elektrofahrzeuge).                                                            a) nicht mehr als 7 500 kg 3,-DM           3,-DM\n(3) Für gebietsfremde Fahrzeuge beträgt die                                        b) mehr als 7 500 kg\nund nicht mehr\nSteuer, wenn sie tageweise entrichtet wird, für\nals 15 000 kg             9,-DM        8,-DM\njeden ganz oder teilweise im Geltungsbereich dieses\nGesetzes zugebrachten Kalendertag                                                      c) mehr als 15 000 kg\nund nicht mehr\n1. bei Zwei- und Dreirad-                                                                 als 20 000 kg            25,-DM 21,-DM\nkraftfahrzeugen (ausge-                                                           d) mehr als 20 000 kg        43,-DM 33,-DM.\nnommen Zugmaschinen)\nsowie bei Personen-                                                               Für diese Fahrzeuge ist der Nachweis des zu-\nkraftwagen                                               1,-DM                    lässigen Gesamtgewichts, sofern sich dieses nicht","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1979                          137\naus dem Zulassungsschein ergibt, durch eine amt-   4. mehr als 14 000 Kilogramm aber nicht mehr als\nJiche Bescheinigung zu erbringen. Die Beschei-         16 000 Kilogramm beträgt,\nnigung muß die Identität und das zulässige Ge-         3 401,50 Deutsche Mark,\nsamtgewicht eindeutig nachweisen; sie ist in\ndeutscher Sprache abzufassen.                     5. mehr als 16 00Q Kilogramm beträgt,\n5 957,50 Deutsche Mark.\n(4) Bei der Zuteilung eines Kennzeichens für\nBei Sattelanhängern ist das verkehrsrechtlich zu-\nProbe- und Uberführungsfahrten beträgt die Steuer\nlässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu ver-\n1. für Kennzeichen, die nur für Kraft-                 mindern.\nräder auf die Dauer eines Kalender-\n(4) Wird ein einheimischer Kraftfahrzeuganhän-\njahres gelten,                        90,- DM\nger, bei dem nach Absatz 1 die Steuer nicht erhoben\n2. für andere Kennzeichen, die auf die                 wird, hinter anderen als den nach Absatz 1 zulässi-\nDauer eines Kalenderjahres gelten,    375,- DM.    gen Kraftfahrzeugen verwendet, so ist die Steuer zu\nentrichten, solange die bezeichnete Verwendung\n(5) Bei Berechnung der Steuer zählen angefan-       dauert, mindestens jedoch für einen Monat.\ngene Kalendertage als volle Tage. Der Tag, an dem\ndie Steuerpflicht endet, wird nicht mitgerechnet,          (5) Artikel I Nr. 2 des Gesetzes des Landes Berlin\nausgenommen in den Fällen der tageweisen Entrich-      zur Änderung des Kraftf ahrzeugsteuergesetzes vom\ntung nach § 11 Abs. 3 und der Entrichtung für einen    3. August 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I\nnach Tagen berechneten Zeitraum nach § 11 Abs. 4       S. 379) bleibt unberührt.\nNr. 1 sowie nach § 11 Abs. 4 Nr. 2, soweit die Min-\ndestbesteuerung vorgeschrieben ist.                                               § 11\nEntrichtungszeiträume\n§ 10                            (1) Die Steuer ist jeweils für die Dauer eines\nJahres im voraus zu entrichten.\nSonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger\n(2) Die Steuer darf, wenn die Jahressteuer mehr\n(1) Auf Antrag wird die Steuer für das Halten von   als 1 000 Deutsche Mark beträgt, auch für die Dauer\nKraftfahrzeuganhängern mit Ausnahme von Wohn-          eines Halbjahres und, wenn die Jahressteuer mehr\nwagenanhängern nicht erhoben, solange die Anhän-       als 2 000 Deutsche Mark beträgt, auch für die Dauer\nger ausschließlich hinter Kraftfahrzeugen, ausge-      eines Vierteljahres entrichtet werden. In diesen Fäl-\nnommen Krafträder und Personenkraftwagen, mitge-       len beträgt die Steuer\nführt werden, für die eine um einen Anhängerzu-        1. wenn sie halbjährlich entrichtet wird,\nschlag erhöhte Steuer erhoben wird oder die aus-\ndie Hälfte der Jahressteuer zuzüglich eines\nschließlich zur Zustellung oder Abholung nach § 3\nAufgeldes in Höhe von drei vom Hundert,\nNr. 9 verwendet werden. Voraussetzung für die\nSteuervergünstigung ist außerdem, daß den Anhän-       2. wenn sie vierteljährlich entrichtet wird,\ngern ein amtliches Kennzeichen in grüner Schrift              ein Viertel der Jahressteuer zuzüglich eines\nauf weißem Grund zugeteilt worden ist.                        Aufgeldes in Höhe von sechs vom Hundert.\n(2) Die um einen Anhängerzuschlag erhöhte           Ein Wechsel des Entrichtungszeitraums ist nur zu-\nSteuer wird auf Antrag des Eigentümers des Kraft-      lässig, wenn die Änderung vor oder spätestens mit\nfahrzeugs oder, im Falle einer Zulassung für einen     der Fälligkeit der neu zu entrichtenden Steuer an-\nanderen, des Halters erhoben, .wenn hinter dem         gezeigt wird.\nKraftfahrzeug Anhänger mitgeführt werden sollen,\n(3) Die Steuer darf bei gebietsfremden Fahrzeu-\nfür die nach Absatz 1 Steuer nicht erhoben wird.\ngen, die zum vorübergehenden Aufenthalt in den\nDies gilt auch, wenn das Halten ,des Kraftfahrzeugs\nGeltungsbereich dieses Gesetzes gelangen, für einen\nvon der Steuer befreit ist, es sei denn, daß es aus-\nAufenthalt bis zu dreißig Tagen auch tageweise\nschließlich zur Zustellung oder Abholung nach § 3\nentrichtet werden, wenn die Gegenseitigkeit\nNr. 9 verwendet wird.\ngewährleistet ist; diese Voraussetzung entfällt für\n(3) Der Anhängerzuschlag für die Dauer eines        Fahrzeuge, die in den Staaten der Europäischen\nJahres beträgt, wenn das verkehrsrechtlich zuläs-     Wirtschaftsgemeinscp.aft zugelassen sind. Die Tage\nsige Gesamtgewicht des schwersten Kraftfahrzeug-       des Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nanhängers                                             brauchen nicht unmittelbar aufeinander zu folgen.\nEine Erstattung der tageweise entrichteten Steuer\n1. nicht mehr als 10 000 Kilogramm beträgt,            ist ausgeschlossen.\n1 402,50 Deutsche Mark,\n(4) Die Steuer ist für einen nach Tagen berechne-\n2. mehr als 10 000 Kilogramm aber nicht mehr als       ten Zeitraum zu entrichten,\n12 000 Kilogramm beträgt,\n1. abweichend von den Absätzen 1 und 2\n1 827,50 Deutsche Mark,\na) mit Einwilligung oder auf Antrag eines\n3. mehr als 12 000 Kilogramm aber nicht mehr als               Steuerschuldners, wenn dieser die Steuer für\n14 000 Kilogramm beträgt,                                  mehr als ein Fahrzeug schuldet und wenn\n2 342,50 Deutsche Mark,                                    durch die tageweise Entrichtung für minde-","138                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nstens zwei Fahrzeuge ein einheitlicher Fällig-     Zulassungsbehörde festzusetzen ist, wenn und\nkeitstag erreicht wird,                            soweit dadurch die Erhebung der Steuer erheblich\nb) auf Anordnung des Finanzamts für längstens          erleichtert oder verbessert wird. Insoweit wird die\neinen Monat, wenn hierdurch für bestimmte          Zulassungsbehörde als Landesfinanzbehörde tätig.\nGruppen von Fahrzeugen ein einheitlicher           Alle weiteren Aufgaben obliegen dem Finanzamt; es\nFälligkeitstermin erreicht wird und diese          darf fehlerhafte Steuerfestsetzungen der Zulassungs-\nMaßnahme der Vereinfachung der Verwal-             behörde aufheben oder ändern und unterbliebene\ntung dient;                                        Steuerfestsetzungen selbst vornehmen.\n2. wenn die Steuerpflicht für eine bestimmte Zeit\nbesteht.                                                                         § 13\nDie Steuer beträgt in diesen Fällen für jeden Tag ein                     Nachweis der Besteuerung\nDreihundertsechzigslel der Jahressteuer; Bruchteile\neines Pfennigs bleiben unberücksichtigt. Zur                  (1) Die Zulassungsbehörde darf den Fahrzeug-\nBerechnung des zu entrichtenden Betrages wird das          schein erst aushändigen, wenn nachgewiesen ist,\nJahr zu 360 und der Monat zu 30 Tagen gerechnet.           daß den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer\ngenügt ist. Die Landesregierungen werden ermäch-\n(5) Die zu entrichtende Steuer ist in den Fällen        tigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die\nder Absätze 2 bis 4 auf volle Deutsche Mark nach           Aushändigung des Fahrzeugscheins auch davon\nunten abzurunden.                                          abhängig gemacht wird, daß\n1. im Falle der Steuerpflicht die Kraftfahrzeugsteuer\n§ 12\noder ein ihrer voraussichtlichen Höhe entspre-\nSteuerfestsetzung                        chender Betrag für den ersten Entrichtungszeit-\nraum entrichtet ist oder\n(1) Die Steuer wird, wenn der Zeitpunkt der Be-\nendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefri-       2. im Falle einer Steuerbefreiung die Voraussetzun-\nstet, in allen anderen Fällen für einen bestimmten             gen für die Steuerbefreiung nachgewiesen oder\nZeitraum oder tageweise festgesetzt. Kann der Steu-            glaubhaft gemacht sind.\nerschuldner den Entrichtungszeitraum wählen (§ 11          Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch\nAbs. 2), so wird die Steuer für den von ihm gewähl-        Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Lan-\nten Entrichtungszeitraum festgesetzt; sie kann auch        desbehörden übertragen.\nfür alle in Betracht kommenden Entrichtungszeit-\nräume festgesetzt werden.                                     (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß in den\n(2) Die Steuer ist neu festzusetzen                     Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und des § 12 Abs. 5 die\n1. wenn sich infolge einer Änderung der Bemes-             Steuer oder ein entsprechender Betrag bei der\nsungsgrundlagen eine andere Steuer ergibt,             Zulassungsbehörde oder einer für die Zulassungsbe-\nhörde zuständigen öffentlichen Kasse einzuzahlen\n2. wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbe-\nist. Insoweit wird die Zulassungsbehörde oder die\nfreiung, eine Steuerermäßigung oder die Nichter-\nfür sie zuständige öffentliche Kasse als Landesfi-\nhebung der Steuer für Kraftfahrzeuganhänger\nnanzbehörde tätig. Die Landesregierung kann die\n(§ 10 Abs. 1) eintreten oder wegfallen oder wenn\nErmächtigung durch Rechtsverordnung auf die\nnachträglich festgestellt wird, daß die Vorausset-\nzuständigen obersten Landesbehörden übertragen.\nzungen nicht vorgelegen haben oder nicht vorlie-\ngen,\n§ 14\n3. wenn die Steuerpflicht endet, ausgenommen in\nden Fällen des § 11 Abs. 3. Die Steuerfestsetzung                    Abmeldung von Amts wegen\nerstreckt sich auf die Zeit vom Beginn des Ent-\n(1) Ist die Steuer nicht entrichtet worden, so hat\nrichtungszeitraums, in den das Ende der Steuer-\npflicht fällt, bis zum Ende der Steuerpflicht.         die Zulassungsbehörde auf Antrag des Finanzamts\nden Fahrzeugschein einzuziehen, etwa ausgestellte\n(3) Ist die Steuer nur für eine vorübergehende          Anhängerverzeichnisse zu berichtigen und das amt-\nZeit neu festzusetzen, so kann die nach Absatz 1           liche Kennzeichen zu entstempeln (Abmeldung von\nergangene Steuerfestsetzung durch eine Steuerfest-         Amts wegen). Sie trifft die hierzu erforderlichen\nsetzung für einen bestimmten Zeitraum ergänzt wer-         Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt\nden. Die Ergänzungsfestsetzung ist auf den Unter-          (Abmeldungsbescheid).\nschiedsbetrag zu beschränken.\n(2) Das Finanzamt kann die Abmeldung von Amts\n(4) Die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestset-          wegen auch selbst vornehmen, wenn die Zulas-\nzung bleibt unberührt, wenn der Steuerschuldner            sungsbehörde das Verfahren noch nicht eingeleitet\nden regelmäßigen Standort eines Fahrzeugs in den           hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Finanz-\nBezirk einer anderen Zulassungsbehörde verlegt.            amt teilt die durchgeführte Abmeldung unverzüg-\nDies gilt _auch, wenn durch die Standortverlegung          lich der Zulassungsbehörde mit und händigt dem\nein anderes Finanzamt zuständig wird.                      Fahrzeughalter die vorgeschriebene Bescheinigung\nüber die Abmeldung aus.\n(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß in den               (3) Die Durchführung der Abmeldung von Amts\nFällen des § 11 Abs. 1 und 2 die Steuer durch die          wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfah-","Nr. 6 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1979                          139\nrensgesctz. Für Streiligkei l(m über Abmeldungen          die Benutzung von öffentlichen Straßen oder das\nvon Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg               Halten zum Verkehr auf öffentlichen Straßen\ngegeben.                                                  erhoben werden,\n§ 15                        9. eine besondere Kennzeichnung der Kraftf ahr-\nzeuge, für die nach § 10 Abs. 2 eine um einen\nErmächtigungen\nAnhängerzuschlag erhöhte Steuer erhoben wird.\n(l) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nZustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen\ndurch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abwei-\nzu erlassen über\nchend von der allgemeinen Zuständigkeitsregelung\n1. die nähere Bestimmung der in diesem Gesetz ver-    ein anderes Finanzamt ganz oder teilweise örtlich\nwendeten Begriffe,                                 zuständig ist, wenn dies aus organisatorischen\nGründen zweckmäßig erscheint. Die Landesregie-\n2. die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie den Um-\nrung kann die Ermächtigung durch Rechtsverord-\nfang der Ausnahmen von der Besteuerung und\nnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden\nder Steuerermäßigungen, soweit dies zur Wah-\nübertragen.\nrung der c;Ieichmäßigkeit der Besteuerung und\nzur Beseitigung von lJnbrnigkeiten in Härtefällen     (3) Der Bundesminister der Finanzen wird\nerforderlich ist,                                  ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der\nzu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverord-\n3. die Zuständi.gkeit der Finanzämter und den\nnung in der jeweils geltenden Fassung mit neuem\nUmfang der Besteuerungsgrundlagen,\nDatum, unter neuer Dberschrift und in neuer Para-\n4. das Besteuerungsverfahren, insbesondere die Be-    graphenfolge bekanntzumachen. Dabei -dürfen\nrechnung der Steuer und die Änderung von Steu-     Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigt und die in\nerfestsetzungen, sowie die von den Steuerpflichti- der Durchführungsverordnung vorgesehenen Vor-\ngen zu erfüllenden Pflichten und die Beistands-    druckmuster geändert werden.\npflicht Dritter,\n§ 16\n5. Art und Zeit der Steuerentrichtung. Dabei darf\nabweichend von § 11 Abs. 1 und 2 bestimmt                          Aussetzung,der Steuer\nwerden, daß die Steuer auch tageweise entrichtet\nDer Bundesminister der Finanzen kann im Ein-\nwerden darf, soweit hierdurch ein Fahrzeughalter\nvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der\nmit mehreren Fahrzeugen für seine sämtlichen\nLänder die Erhebung der Steuer bei gebietsfremden\nFahrzeuge einen einheitlichen Fälligkeitstag er-\nreichen will,                                      Fahrzeugen bis zu einem Jahr aussetzen, sobald mit\ndem Staat, in dem die Fahrzeuge zugelassen sind,\n6. die Erstattung der Steuer,                         Verhandlungen über ein Abkommen zum gegensei-\ntigen Verzicht auf die Kraftfahrzeugsteuer aufge-\n7. die völlige oder teilweise Befreiung von der       nommen worden s·ind. Die Anordnung ist im Bundes-\nSteuer für das Halten von gebietsfremden Fahr-     anzeiger bekanntzumachen.\nzeugen, die vorübergehend im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes benutzt: werden. Voraussetzung\n§ 17\nist, daß Gegenseitigkeit gewahrt ist und die\nBefreiung dazu dient, eine Doppelbesteuerung zu           Sonderregelung für bestimmte Behinderte\nvermeiden, den grenzüberschreitenden Verkehr\nzu erleichtern oder die Wettbewerbsbedingungen        Behinderte, denen die Kraftfahrzeugsteuer im\nfür einheimische Fahrzeuge zu verbessern,          Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Än-\nderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 22. De-\n8. eine befristete oder unbefristete Erhöhung der     zember 1978 (BGBI. I S. 2063) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1\nnach § 9 Abs. 3 anzuwendenden Steuersätze für      des Kraftf ahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der\nbestimmte gebietsfremde Fahrzeuge, um diese        Bekanntmachung vom 1. Dezember 1972 (BGBI. I\nFahrzeuge einer Steuerbelastung zu unterwerfen,    S. 2209) erlassen war, gelten im Sinne des § 3 Nr. 11\ndie der Belastung einheimischer Fahrzeuge bei      dieses Gesetzes als in ihrer Bewegungsfähigkeit im\nvorübergehendem Aufenthalt im Heimatstaat der      Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, solange sie\ngebietsfremden Fahrzeuge mit Abgaben ent-          in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend\nspricht, die für die Benutzung von Fahrzeugen,     um mindestens 50 vom Hundert gemindert sind."]}