{"id":"bgbl1-1979-6-2","kind":"bgbl1","year":1979,"number":6,"date":"1979-02-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/6#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-6-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_6.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1979-02-01T00:00:00Z","page":127,"pdf_page":3,"num_pages":5,"content":["Nr. 6  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1979                           127\nGesetz\nzur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften\nVom 1. Februar 1979\nDer Bundeslag hat mit Zustimmung des Bundes-                    Antrag eines anderen Gläubigers von neuem\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                             zur Abgabe einer solchen eidesstattlichen Ver-\nsicherung durch Haft nur angehalten werden,\nArtikel t                              wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Schuld-\nner später Vermögen erworben hat oder daß\nÄnderung der Zivilprozeßordnung                      ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit\nDie Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetz-                  dem Schuldner aufgelöst ist.\"\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffent-            b) In Absatz 2 wird das Wort „fünf\" durch das\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch                Wort „drei\" ersetzt.\nArtikel 1 des Gesetzes vom 28. Februar 1978\n(BGBl. I S. 333), wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\n1. In § 807 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:                        Änderung des Gesetzes über die\n„Sachen, die nach § 811 Nr. 1, 2 der Pfändung            Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung\noffensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen           Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und\nin dem Vermögensverzeichnis nicht angegeben            die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt\nzu werden, es sei denn, daß eine Austausch-            Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlich-\npfändung in Betracht kommt.       11\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nArtikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1977 (BGBI. I\n2. § 816 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                   S. 998), wird wie folgt geändert:\n,, (2) Die Versteigerung erfolgt in der Gemeinde,\nin der die Pfändung geschehen ist, oder an einem        1. In § 18 werden hinter dem Wort „Rechtes\" fol-\nanderen Ort im Bezirk des Vollstreckungsgerichts,           gende Worte angefügt:\nsofern nicht der Gläubiger und der Schuldner                 „oder wegen einer Forderung, für welche die\nüber einen dritten Ort sich einigen.\"                       Eigentümer gesamtschuldnerisch haften,\".\n3. § 845 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                    2. § 30 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:\na) Hinter Satz 1 wird als Satz 2 eingefügt:                    ,, (1) Das Verfahren ist auf Antrag des Schuld-\nners einstweilen auf die Dauer von höchstens\n,,Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichti-\nsechs Monaten einzustellen, wenn Aussicht be-\ngung mit den Aufforderungen selbst anzuferti-\nsteht, daß durch die Einstellung die Versteige-\ngen, wenn er von dem Gläubiger hierzu aus-\nrung vermieden wird, und wenn die Einstellung\ndrücklich beauftragt worden ist.\"\nnach den persönlichen und wirtschaftlichen Ver-\nb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.                        hältnissen des Schuldners sowie nach der Art\nder Schuld der Billigkeit entspricht.\"\n4. In§ 857 wird folgender Absatz 7 angefügt:\n3. In § 30 d Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „ War\n\"(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist\nnicht anzuwenden.     11                                     das Verfahren gemäß §§ 30, 30 a oder 30 c einst-\nweilen eingestellt\" durch die Worte „War das\n5. § 911 erhält folgende Fassung:                               Verfahren gemäß § 30 a oder § 30 c einstweilen\neingestellt\" ersetzt.\n,,§ 911\nGegen den Schuldner, der ohne sein Zutun auf         4. In§ 38 wird folgender Satz 2 angefügt:\nAntrag des Gläubigers aus der Haft entlassen ist,            „Ist in einem früheren Versteigerungstermin\nfindet auf Antrag desselben Gläubigers eine Er-              der Zuschlag aus den Gründen des § 74 a Abs. 1\nneuerung der Haft nicht statt.\"                             oder des § 85 a Abs. 1 versagt worden, so soll\nauch diese Tatsache in der Terminsbestimmung\n6. § 914 wird wie folgt geändert:                               angegeben werden.\"\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n5. §§ 60 und 61 werden aufgehoben.\n\"(1) Ein Schuldner, gegen den wegen Verwei-\ngerung der Abgabe der eidesstattlichen Ver-        6. § 67 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nsicherung nach § 807 dieses Gesetzes oder\nnach § 284 der Abgabenordnung eine Haft von               11 (3) Für ein Gebot des Bundes, der Deut-\nsechs Monaten vollstreckt ist, kann auch auf           schen Bundesbank, der Deutschen Genossen-","128                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n11\nschaftsbank, der Deutschen Girozentrale (Deut-          14. In § 100 Abs. 1 wird hinter der Zahl      11 85    der\nsche Kommunalbank) oder eines Landes kann                                   II\nBuchstabe a eingefügt.\nII\nSicherheitsleistung nicht verlangt werden.\"\n15. In § 103 Satz 1 werden die Worte § 61 dem für\n11\n7. In § 69 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:             zahlungspflichtig erklärten Dritten\" durch die\nWorte 11§ 69 Abs. 4 dem für mithaftend erklärten\n,, (4) Als Sicherheitsleistung kann das Voll-           Bürgen\" ersetzt.\nstreckungsgericht auch die Stellung eines Bürgen\nnach § 239 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu-             16. § 105 wird wie folgt geändert:\nlassen, jedoch nicht für Gebote des Schuldners\noder eines neu eingetretenen Eigentümers.\"                  a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte ,,§ 61\ndem für zahlungspflichtig erklärten Dritten\"\n8. § 70 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                             durch die Worte ,, § 69 Abs. 4 dem für mit-\nhaftend erklärten Bürgen\" ersetzt.\na) Hinter Satz 1 wird als Satz 2 eingefügt:\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte 11§ 61\n„Die Sicherheitsleistung durch Hinterlegung               auch dem für zahlungspflichtig erklärten\nkann bereits vor dem Versteigerungstermin                 Dritten\" durch die Worte ,,§ 69 Abs. 4 auch\nerfolgen.\"                                                dem für mithaftend erklärten Bürgen\" er-\nb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.                             setzt.\n9. § 74 a Abs. 4 erhält folgende Fassung:                  17. In § 114 a wird folgender Satz 2 angefügt:\n11 (4) In dem neuen Versteigerungstermin darf            ,,Hierbei sind dem Anspruch des Erstehers vor-\nder Zuschlag weder aus den Gründen des Ab-                  gehende oder gleichstehende Rechte, die erlö-\nsatzes 1 noch aus denen des § 85 a Abs. 1 ver-              schen, nicht zu berücksichtigen.\"\nsagt werden.     11\n18. In § 116 werden die Worte 11§ 61 der für zah-\n10. § 82 zweiter Halbsatz erhält folgende Fassung:              lungspflichtig erklärte Dritte\" durch die Worte\n,,§ 69 Abs. 4 der für mithaftend erklärte Bürge\"\n11 auch sind im Falle des § 69 Abs. 4 der Bürge             ersetzt.\nunter Angabe der Höhe seiner Schuld und im\nFalle des § 81 Abs. 4 der Meistbietende für mit-        19. § 118 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nhaftend zu erklären.\"\n„Soweit das Bargebot nicht berichtigt wird, ist\n11. In § 85 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung § 67              der Teilungsplan dadurch auszuführen, daß die\n11\nAbs. 3 Satz 1\" durch die Verweisung ,,§ 67                  Forderung gegen den Ersteher auf die Berech-\nAbs. 3\" ersetzt.                                            tigten übertragen und im Falle des § 69 Abs. 4\ngegen den für mithaftend erklärten Bürgen auf\ndie Berechtigten mitübertragen wird; Ubertra-\n12. Hinter § 85 wird folgender § 85 a eingefügt:\ngung und Mitübertragung erfolgen durch An-\n,,§ 85 a                           ordnung des Gerichts.\"\n(1) Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn\ndas abgegebene Meistgebot einschließlich des            20. In § 132 Abs. 1 Satz 1 sind hinter dem ersten\nKapitalwertes der nach den Versteigerungsbe-                Wort „Ersteher\" nach einem Beistrich die Worte\ndingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte              einzufügen „im Falle des § 69 Abs. 4 auch gegen\ndes Grunstückswertes nicht erreicht.                        den für mithaftend erklärten Bürgen\".\n(2) § 74 a Abs. 3, 5 ist entsprechend anzuwen-\n21. § 134 wird aufgehoben.\nden. In dem neuen Versteigerungstermin darf\nder Zuschlag weder aus den Gründen des Ab-\nsatzes 1 noch aus denen des § 74 a Abs. 1 ver-          22. In § 144 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte 11§ 61\nsagt werden.                                                der für zahlungspflichtig erklärte Dritte\" durch\ndie Worte ,,§ 69 Abs. 4 der für mithaftend er-\n(3) Ist das Meistgebot von einem zur Befrie-            klärte Bürge\" und die Worte „des Dritten\" durch\ndigung aus dem Grundstück Berechtigten abge-                die Worte „des Bürgen\" ersetzt.\ngeben worden, so ist Absatz 1 nicht anzuwen-\nden, wenn das Gebot einschließlich des Kapital-\nwertes der nach den Versteigerungsbedingungen           23. In § 145 wird die Zahl „ 134\" durch die Zahl 11133\"\nbestehenbleibenden Rechte zusammen mit dem                  ersetzt.\nBetrage, mit dem der Meistbietende bei der Ver-\nteilung des Erlöses ausfallen würde, die Hälfte         24. § 163 Abs. 1 zweiter Halbsatz erhält folgende\ndes Grundstückswertes erreicht.\"                            Fassung:\n11 § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.\"\n13. In § 88 Satz 1 werden die Worte 11 § 61 dem für\nzahlungspflichtig erklärten Dritten\" durch die          25. In § 169 a wird- die Verweisung ,,§§ 74 a und\nWorte ,,§ 69 Abs. 4 dem für mithaftend erklärten            74 b\" durch die Verweisung 11 §§ 74 a, 74 b und\nBürgen\" ersetzt.                                            85 a\" ersetzt.","Nr. 6  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1979                           129\n26. § 171 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz erhält fol-        3. Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Be-\ngende Fassung:                                             kanntmachung vom 7. Januar 1975 (BGBl. I S. 129,\n650), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-\n,, § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.\"                         zes vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645), wird\nwie folgt geändert:\nArtikel 3                           a) In § 459 g Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3\nÄnderung anderer Gesetze                         durch folgenden Satz ersetzt:\n1. § 10 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über                 ,,Für die Vollstreckung gelten die Vorschrif-\ndie Zwangsversteigerung und die Zwangsver-                      ten der Justizbeitreibungsordnung.\"\nwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,               b) § 463 b Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nGliederungsnummer 310-13, veröffentlichten be-\n,, (3) Der Verurteilte hat, wenn der Führer-\nreinigten Fassung erhält folgende Fassung:\nschein oder der Fahrausweis bei ihm nicht\n,,§ 10                               vorgefunden wird, auf Antrag der Vollstrek-\nkungsbehörde bei dem Amtsgericht eine\nUnberührt bleiben die landesgesetzlichen Vor-\neidesstattliche Versicherung über den Ver-\nschriften, nach welchen bei der Zwangsverstei-\nbleib abzugeben. § 883 Abs. 2 bis 4, die §§ 899,\ngerung für Gebote kommunaler Körperschaften\n900 Abs. 1, 3, 5, die §§ 901, 902, 904 bis 910\nsowie bestimmter Kreditanstalten und Sparkas-\nund 913 der Zivilprozeßordnung gelten ent-\nsen Sicherheitsleistung nicht verlangt werden\nsprechend.\"\nkann.\"\n4. Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-\n2. Das Gesetz über Vollstreckungsschutz für die\nkanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. I\nBinnenschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt\nS. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 8 des\nTeil III, Gliederungsnummer 310-15, veröffent-\nGesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3281),\nlichten bereinigten Fassung, geändert durch Ar-\nwird wie folgt geändert:\ntikel 4 § 25 des Gesetzes vom 20. August 1975\n(BGBl. I S. 2189), wird wie folgt geändert:                 a) In § 68 Abs. 1 wird folgender Satz 3 ange-\nfügt:\na) § 13 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\n„Dies gilt nicht für die Anordnung einer\n,,(4) In  dem neuen Versteigerungstermin               Haft.\"\nkann der Zuschlag weder auf Grund der Vor-\nschrift des Absatzes 1 noch auf Grund der Vor-        b) Der Gebührentatbestand der Nummer 1521\nschrift des§ 13 a Abs. 1 versagt werden.\"                 des Kostenverzeichnisses erhält folgende\nFassung:\nb) Hinter § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:                  „Zuschlag wird auf Grund des § 74 a, § 85 a\n,,§ 13 a                          ZVG, § 13 oder § 13 a des Gesetzes über Voll-\nstreckungsschutz für die Binnenschiffahrt ver-\n(1) Der Zuschlag ist zu versagen, wenn\nsagt ... \".\ndas abgegebene Meistgebot einschließlich des\nKapitalwerts der nach den Versteigerungsbe-\n5. Das Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher\ndingungen etwa bestehenbleibenden Rechte\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\ndie Hälfte des Schiffswerts nicht erreicht.\nrungsnummer 362-1, veröffentlichten bereinig-\n(2) § 13 Abs. 3 ist entsprechend anzuwen-         ten Fassung, geändert durch Artikel 2 des Ge-\nden. In dem neuen Versteigerungstermin               setzes vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189),\nkann der Zuschlag weder auf Grund der Vor-           wird wie folgt geändert:\nschrift des Absatzes 1 noch auf Grund der\na) Hinter § 16 wird folgender § 16 a eingefügt:\nVorschrift des § 13 Abs. 1 versagt werden.\n,,§ 16 a\n(3) Ist das Meistgebot von einem zur Be-\nfriedigung aus dem Schiff Berechtigten abge-                                 Vorpfändung\ngeben worden, so ist Absatz 1 nicht anzuwen-                 Für die Durchführung des Auftrags nach\nden, wenn das Gebot einschließlich des Kapi-              § 845 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozeßordnung\ntalwerts der nach den Versteigerungsbedin-                wird eine Gebühr von 5 Deutsche Mark er-\ngungen bestehenbleibenden Rechte zusammen                 hoben.\"\nmit dem Betrage, mit dem der Meistbietende\nb) In § 35 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Schreib-\nbei der Verteilung des Erlöses ausfallen\ngebühren\" durch das Wort „Schreibauslagen\"\nwürde, die Hälfte des Schiffswerts erreicht.\"\nersetzt.\nc) In§ 14 wird folgender Satz 2 angefügt:                   c) § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n„Hierbei sind dem Anspruch des Erstehers                  Hinter Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a\nvorgehende oder gleichstehende Rechte, die                eingefügt:\nerlöschen, nicht zu berücksichtigen.\"                     „1 a. für Abschriften der Benachrichtigung\nd) In § 15 Abs. 1 werden die Worte ,,§§ 13, 14                          des Drittschuldners und des Schuldners\nist der Wert\" durch die Worte ,,§§ 13, 13 a                        nach § 845 Abs. 1 Satz 2 der Zivilpro-\nist der Verkehrswert\" ersetzt.                                     zeßordnung;\".","130                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n6. Die Justizbeitreibungsordnung in der im Bundes-          4. Bremen\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1,             § 7 des Gesetzes zur Ausführung der Zivilpro-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-          zeßordnung, der Konkursordnung und des\nändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 14. De-           Zwangsversteigerungsgesetzes vom 19. März\nzember 1976 (BGBl. I S. 3341), wird wie folgt              1963 (Sammlung des bereinigten bremischen\ngeändert:                                                  Rechts, Gliederungsnummer 310-a-1);\na) In § 1 Abs. 1 wird hinter Nummer 2 folgende\nNummer 2 a eingefügt:                               5. Hamburg\n,,2 a. Ansprüche aus gerichtlichen Anordnun-           § 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausfüh-\ngen über den Verfall, die Einziehung           rung   des Gesetzes über die Zwangsversteige-\noder die Unbrauchbarmachung einer              rung  und die Zwangsverwaltung vom 17. März\n· Sache;\".                                       1969  (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungs-\nblatt S. 33);\nb) § 2 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,Dem Vollziehungsbeamten obliegende Voll-          6. Hessen\nstreckungshandlungen kann die Vollstrek-               Artikel 6 des Hessischen Ausführungsgesetzes\nkungsbehörde außerhalb ihres Amtsbezirks               zur Zivilprozeßordnung und zum Gesetz über\ndurch einen Vollziehungsbeamten vornehmen              die Zwangsversteigerung und die Zwangsver-\nlassen, der für den Ort der Vollstreckung              waltung vom 20. Dezember 1960 (Gesetz- und\nzuständig ist.\"                                        Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil II,\nGliederungsnummer 210-15);\n7. Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I\nS. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Ar-      7. Niedersachsen\ntikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1978                 a) § 4 des Ausführungsgesetzes zu dem Reichs-\n(BGBJ. I S. 2063), wird wie folgt geändert:                   gesetz über die Zwangsversteigerung und\nIn § 284 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:               Zwangsverwaltung vom 12. Juni 1899 (Nie-\ndersächsisches Gesetz- und Verordnungs-\n,,Sachen, die nach § 811 Nr. 1, 2 der Zivilprozeß-            blatt, Sonderband III, S. 182);\nordnung der Pfändung offensichtlich nicht unter-\nworfen sind, brauchen in dem Vermögensver-                 b) § 4 des Gesetzes, betreffend Ausführung des\nzeichnis nicht angegeben zu werden, es sei denn,              Reichsgesetzes über die Zwangsversteige-\ndaß eine Austauschpfändung in Betracht kommt.\"                rung und die Zwangsverwaltung vom 14. Juli\n1899 (Niedersächsisches Gesetz- und Ver-\nordnungsblatt, Sonderband III, S. 184);\nArtikel 4                             c) Artikel 10 des Ausführungsgesetz~s zum\nUbergangsregelung                            Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung\nund die Zwangsverwaltung vom 23. Septem-\n(1) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses                ber 1899 (Niedersächsisches Gesetz- und\nGesetzes treten landesrechtliche Vorschriften über                Verordnungsblatt, Sonderband III, S. 172);\ndie Sicherheitsleistung im Zwangsversteigerungs-\nverfahren durch Stellung eines Bürgen außer Kraft.          8. Nordrhein-Westfalen\nInsbesondere sind dies:                                        a) Artikel 10 des Ausführungsgesetzes zum\nReichsgesetz über die Zwangsversteigerung\n1. Baden-Württemberg                                            und die Zwangsverwaltung vom 23. Septem-\n§ 35 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichts-              ber 1899 (Sammlung des in Nordrhein-West-\nverfassungsgesetzes und von Verfahrensgeset-                falen geltenden preußischen Rechts S. 94);\nzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)             b) § 5 a des Gesetzes zur Ausführung des\nvom 16. Dezember 1975 (Gesetzblatt für Baden-                Reichsgesetzes über die Zwangsvernteige-\nWürttemberg S. 868);                                        rung und die Zwangsverwaltung vom 17. No-\nvember 1899 (Gesetz-Sammlung für das Für-\n2. Bayern                                                        stentum Lippe S. 525), geändert durch das\nGesetz vom 2. November 1933 (Lippische\nArtikel 31 des Ausführungsgesetzes zu der\nGesetz-Sammlung S. 199);\nGrundbuchordnung und zu dem Gesetz über die\nZwangsversteigerung und die Zwangsverwal-             9. Rheinland-Pfalz\ntung vom 9. Juni 1899 (Bereinigte Sammlung\n§ 7 des Landesgesetzes zur Ausführung der Zi-\ndes Bayerischen Landesrechts, Band III, S. 127);\nvilprozeßordnung und des Gesetzes über die\nZwangsversteigerung und die Zwangsverwal-\n3. Berlin                                                     tung vom 30. August 1974 (Gesetz- und Verord-\nArtikel 10 des Ausführungsgesetzes zum Gesetz            nungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 371);\nüber die Zwangsversteigerung und die Zwangs-\nverwaltung vom 23. September 1899 (Gesetz-           10. Saarland\nund Verordnungsblatt für Berlin, Sonderband I,           a) Artikel 37 des Gesetzes über das Grund-\nGliederungsnummer 32 l 0-2);                                buchwesen und die Zwangsvollstreckung in","Nr. 6 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1979                           131\ndas unbewegliche Vermögen im -'Geltungs-            (2) Ist die Zwangsversteigerung nach § 15 des Ge-\nbereich des Rheinischen Rechts vom 12. April     setzes über die Zwangsversteigerung und die\n1888 (Sammlung des bereinigten saarländi-        Zwangsverwaltung vor dem Inkrafttreten dieses\nschen Landesrechts, Band II, Gliederungs-        Gesetzes angeordnet worden, so sind die durch\nnummer 315-8;                                    Artikel 2 Nr. 1 bis 3 geänderten Vorschriften in\nb) Artikel 31 des Ausführungsgesetzes zu der        ihrer bisherigen Fassung anzuwenden. Ist der Ter-\nGrundbuchordnung und zu dem Gesetz über          min zur Versteigerung vor dem Inkrafttreten dieses\ndie Zwangsversteigerung und die Zwangs-          Gesetzes anberaumt worden, so sind die durch Ar-\nverwaltung vom 9. Juni 1899 (Sammlung            tikel 2 Nr. 4 bis 16, 18 bis 26 und die durch Artikel 3\ndes bereinigten saarländischen Landesrechts,     Nr. 1 und 2 geänderten Vorschriften in ihrer bis-\nBand II, Gliederungsnummer 315-4);               herigen Fassung sowie die durch Absatz 1 aufge-\nhobenen Vorschriften anzuwenden.\"\nc) Artikel 10 des Ausführungsgesetzes zum\nReichsgesetz über die Zwangsversteigerung\nund die Zwangsverwaltung vom 23. Septem-\nber 1899 {Sammlung des bereinigten saar-                                 Artikel 5\nländischen Landesrechts, Band II, Gliede-                             Berlin-Klausel\nrungsnummer 310-5) i                                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land\n11. Schleswig-Holstein                                  Berlin.\nArtikel 10 des Ausführungsgesetzes zum Reichs-\ngesetz über die Zwangsversteigerung und die                                 Artikel 6\nZwangsverwaltung vom 23. September 1899\n(Sammlung des schleswig-holsteinischen Landes-                            Inkrafttreten\nrechts, Band 2, Gliederungsnummer 310-2).             Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1979 in Kraft\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn,den 1.Februar 1979\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}