{"id":"bgbl1-1979-6-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":6,"date":"1979-02-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/6#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_6.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Eintragung von Dienstleistungsmarken","law_date":"1979-01-29T00:00:00Z","page":125,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["125\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                    Z 5702 AX\n1979                            Ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1979                                                                                                              Nr.6\nTag                                                                                 Inhalt                                                                                       Seite\n29. 1. 79    Gesetz über die Eintragung von Dienstleistungsmarken                                                                                                                  125\nneu: 423-4; 42'.H, 424-4-5\n1. 2. 79    Gesetz zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                              127\nneu: '.ll 0-17; 310-4, 310-14, 310-13, 310-15, 312-2, 360-1, 362-1, 365-1, 610-1-3\n1. 2. 79    Neufassung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          132\n611-17\n30. 1. 79    Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungs-\npflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   140\n2121-51-7\n29. l. 79     Erla~ über die l\\n<lenmg des Statuts des „Verdienstordens der Bundesrepublik Deutsch-\nland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      142\n1134-1-1\n30. 1. 79    Bekanntnwchun9 zu § 35 des Warenzeichengesetzes                                                                                                                       143\nIWU:  423-1-7-67\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesqeselzblctll Teil II Nr. 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          144\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  144\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                145\nDie Hervorhebung von Gliederungsnummern durch Fettdruck, mit dem auf Rechtsvor-\nschriften in der am 31. Dezember 1963 abgeschlossenen Sammlung des Bundesrechts\n(Bundesgesetzblatt Teil III) hingewiesen wurde, entfällt künftig.\nGesetz\nüber die Eintragung von Dienstleistungsmarken\nVom 29. Januar 1979\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                                        einteilung von Waren und Dienstleistungen, für\nsen:                                                                                                     die der Schutz begehrt wird, eine Klassengebühr\nArtikel 1                                                                nach dem Tarif zu entrichten.\"\nDas Warenzeichengesetz in der Fassung der Be-                                                    3. § 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nkanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. I S. 1, 29),\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember                                                               11 (4) Wird die Anmeldung zurückgenommen\n1974 (BGBl. I S. 3416), wird wie folgt geändert:                                                         oder die Eintragung versagt, so wird ein im Tarif\nfestgesetzter Betrag erstattet.\"\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige § 1 wird § 1 Abs. 1.                                                           4. In § 2 Abs. 5 wird das Wort „Warenklassenein-\nteilung\" durch die Worte „Klasseneinteilung von\nb) In§ 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:                                                           Waren und Dienstleistungen\" ersetzt.\n,, (2) Auf Dienstleistungsmarken und Aus-\nstattungen für Dienstleistungen sind die Vor-                                               5. § 5 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.\nschriften über Warenzeichen und Ausstattun-\ngen für Waren entsprechend anzuwenden mit                                                  6. § 7 wird aufgehoben.\nder Maßgabe, daß Gleichartigkeit auch zwi-\nschen Waren und Dienstleistungen bestehen                                                  7. Die Anlage wird wie folgt geändert:\nkann.\"                                                                                           a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\n2. § 2 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:                                                                   ,,Klasseneinteilung von Waren und Dienstlei-\nstungen\".\n„Bei der Anmeldung jedes Zeichens ist eine\nAnmeldegebühr und für jede Klasse oder Unter-                                                         b) Nach der Uberschrift wird die Zwischenüber-\nklasse der in der Anlage beigefügten Klassen-                                                                schrift „ I. Waren\" eingefügt.","126                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nc) folgender neuer Abschnitt wird angefügt:               6. In Nummer 131 610, Spalte 2, wird der Buch-\nstabe „d)\" durch den Buchstaben „c) ersetzt.\n11\n„II. Dienstleistungen\n35. Werbung und Geschäftswesen.                       7. In Nummer 133 300 erhält der Gebührentatbe-\n36. Versicherungs- und Finanzwesen.                       stand in Spalte 2 folgende Fassung:\n37. Bau- und Reparaturwesen.                              ,,a) für den Antrag auf Eintragung einer Ände-\n38. Nachrichtenwesen.                                     rung in der Person des Rechtsinhabers (§ 8 Abs. 1\n39. Transport- und Lagerwesen.                            Satz 5)\".\nIn Spalte 3 wird der Gebührenbetrag 60 einge-\n40. Materialbearbeitung.\ntragen.\n41. Erziehung und Unterhaltung.\n42. Verschiedenes.     11\n8. Die Nummern 133 301 und 133 302 werden ge-\nstrichen.\nArtikel 2                                                  Artikel 3\nDas Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 1) des Ge-              (1) Vor dem 1. April 1979 eingereichte Anmeldun-\nsetzes über die Gebühren des Patentamts und des              gen von Dienstleistungsmarken gelten als am Be-\nPatentgerichts vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2188)         ginn dieses Tages eingereicht.\nwird wie folgt geändert:\n(2) Der Inhaber einer eingetragenen Dienstlei-\n1. In Nummer 131 111, Spalte 3, wird der Gebühren-           stungsmarke, die vor dem 1. April 1980 angemeldet\nbetrag von 50 auf 300 erhöht.                             worden ist, kann sich der Weiterbenutzung eines mit\nder Marke übereinstimmenden Zeichens für gleiche\n2. In Nummer 131 112, Spalte 3, wird der Gebühren-           oder gleichartige Dienstleistungen durch einen ande-\nbetrag von 600 auf 1 000 erhöht.                          ren im räumlichen Bereich der bisherigen Benutzung\ndes Zeichens nicht widersetzen, wenn dieser das Zei-\n3. Nach Nummer 131 112 werden folgende Nummern\nchen spätestens am 1. Oktober 1978 in Benutzung\n131 113, 131 114 und 131 115 eingefügt:\ngenommen hatte. Soweit auf Grund anderer Vor-\nschriften ältere Rechte bestehen, bleiben sie unbe-\nGebühr in    rührt.\nNummer         Gebührentatbestand           Deutsche\nMark          (3) Auf Warenzeichenanmeldungen, die vor dem\n1. April 1979 eingereicht worden sind, sind die in\nArtikel 1 Nr. 3, 5 und 6 genannten Vorschriften des\n131 113     (2) Rückzahlungsbetrag                        Warenzeichengesetzes und die in Artikel 2 Nr. 1, 2,\nbei Rücknahme der                         4 bis 6 genannten Nummern des Gebührenverzeich-\nAnmeldung oder bei                        nisses des Gesetzes über die Gebühren des Patent-\nVersagung der Eintra-                     amts und des Patentgerichts in ihrer bisherigen\ngung                                      Fassung anzuwenden.\n131114           (i) bei Warenzeichen\nArtikel 4\n(§ 2 Abs. 4)             150\n131 115         (ii) bei Verbands-                           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nzeichen (§ 17                      des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-\nAbs. 3, § 2 Abs. 4)                lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-\n500\nsetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach\n4. In Nummer 131 120, Spalte 2, wird die Zahl ,,(2)\"         § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\ndurch die Zahl ,, (3) ersetzt.\n11\nArtikel 5\n5. Die Nummern 131 600 bis 131 602 werden ge-\nstrichen.                                                    Dieses Gesetz tritt am 1. April 1979 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 29. Januar 1979\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}