{"id":"bgbl1-1979-59-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":59,"date":"1979-10-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/59#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-59-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_59.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über Ausnahmen von der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung)","law_date":"1979-10-02T00:00:00Z","page":1609,"pdf_page":1,"num_pages":35,"content":["1609\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                     Z 5702 AX\n1979                        Ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 1979                                                                                                            Nr.59\nTag                                                                         In h a 1 t                                                                                   Seite\n2. 10. 79  Verordnung über Ausnahmen von der Verordnung über die Beförderung gefährlicher\nGüter auf der Straße (Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        1609\nneu: 9241-23-5; 9241-23-1\n17. 9. 79   Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungs-\ngesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1644\nneu: 800-21-2-13\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1645\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            1645\nVerordnung\nüber Ausnahmen von der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n(Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung)\nVom 2. Oktober 1979\nAul Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförde-                                           2. es sich um die Beförderung von Gütern in Versand-\nrung gd~i hrlidwr Güte.r vom 6. August 1975 {BGBI. I                                                stücken oder Containern zum oder vom nächsten\nS. 2121) wird nach Anhön•n der zusUindigPn obPrstPn                                                 geeigneten Bahnhof handdt und die Ausnahme-\nLa ndPslwhc>rckn v<'rord nd:                                                                        oder Sondergenehmigung vom Absender für den\nEisenbahntransport in Anspruch genommen wer-\n§ 1                                                               dPn darf.\n(1) Abweichend von den§§ 1, 2, 4, 5 und 8 der Ver-                                             (2) Sofern in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1\nordnung über die B<~lörderung gefährlicher Güter auf                                          die Ausnahme- oder Sondergenehmigungen für Beför-\nder Straße vom 23. August 1979 (BGBl. I S. 1509) dürfen                                       derungen auf der Straße nur mit Einschränkungen\ngefohrliche Güter unter den Voraussetzungen und                                               oder nur unter zusätzlichen Bedingungen gelten sol-\nBedingungen der in d<~r Anlage 1 enthaltenen Aus-                                             len, ist dies in Spalte 4 der Anlage 2 angegeben.\nnahmen auf der Straße befördert werden.                                                           (3) In den Fällen des Absatzes 1 hat der Absender\n(2) Die in der Anlage 1 ohne Bezugnahme auf eine                                           im Begleitpapier zusätzlich die Nummer der Eisen-\nVorschrift a ufgef üh rten Paragraphen, Anhänge, Klas-                                        bahnausnahme- oder Sondergenehmigung wie folgt\nsen, Muster und Randnummern sind die der Verord-                                              anzugeben: ,,Ausnahmegenehmigung Nr .... \" oder\nnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der                                          „Sondergenehmigung Nr ....\" oder „AG Nr . ... \" oder\nStraße; die aufgeführten Ausnahmen Nr. Str 5, 9, 15, 18,                                      ,,SG Nr .... \".\n35 und 45 sind die der Verordnung über Ausnahmen                                                                                                 §   3\nvon den Vorschriften der Verordnung über die Beför-                                                Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nderung gefährlicher Güter auf der Straße vom\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes\n20. Dezembc~r 1976 (BGBI. I S. 2436), zuletzt geändert\nüber die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land\ndurch die~ Verordnung vom 19. Juli 1979 {BGBl. I\nBerlin.\nS. 1035).\n§   4\n§2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober\n(1) Abw<'idwnd von dPn §§ 1, 2 und 4 der Verord-\n1979 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über\nnung üfwr die Ikfi>rckrung g<'l~ihrlich<'r Güter auf der\nStral)P dürf Pn gd~ihrlichc Güter untPr dPn Vorausset-                                         Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung\nzung<'n und Bedingungen einer gemäß§ 2 Abs. 2 a der                                            über die Beförderung gefährlicher Güter auf der\nStraße vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3626) außer\nEisPnbd hn-VPrkC>hrsordnung vom 8. SPpt<'mb<•r 1938\n(RGBI. II S. 663), zuldzt ge~indcrt durch die Vc>rord-                                        Kraft.\nnung vom LJ.August 1979 (BGBI.I S.1506) erteilten\nAusncJhm<'- odPr Sond('rgC>rwhmigung c1uf dPr Straßp                                               Bonn, den 2. Oktober 1979\nlwfördPrt werden, WPrrn\n1. die A usna h mP- odPr Sonckrg<'neh rn igung in der                                                       Der Bundesminister für Verkehr\nAn lag<> 2 du lg<·I ü h rt ist. odPr                                                                                            K. Gscheidle","1610                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage t\nzu § 1 der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung\nAusnahme Nr. S 1\n(Warnleuchten)\n1n F<1 hrzeugPn, die gel~i h rl iche Güter befördern, dürfen bis zum 31. Dezember 1979 Warnleuchten\nmitgdührt werden, die nicht den Bedingungen der Randnummer 10 260, in Verbindung mit den Tech-\nnisdwn Richtlinien zur Gefa h rgut VStr - TR GGVS 02 - vom 7. September 1977 (VkBl. S. 542) entspre-\ndwn.\nDiPse Ausnc1hme gilt nur für reine Warnleuchten, das sind Leuchten, die nicht mit einer Arbeits-\nl<~uchte in einer Bc1Uart zu Pirwr kombinierten Warn- und Arbeitsleuchte zusammengefaßt sind.\nEs ist darauf zu dt'hten, dcil1 solche Warnleuchten nicht in der Nähe des Fahrzeugs oder ausgetretener\nw~Ui h rl icher GütPr ein- oder a usgeschciltet werden.\nAusnahme Nr. S 2\n(Feuerlöscher)\nAbwPidwnd von der Randnummer 10 240 Abs. 1 darf in Fahrzeugen, die auch der Verordnung über\nbrPn nba re FI üssigkeiten in der Fassung d(~r Bekanntmachung vom 5. Juni 1970 (BGBI. I S. 689), geändert\ndurch die Verordnung vom 15. Mtirz 1976 (BGBI. I S. 721), unterlagen und die vor dem 31. Dezember\n1974 <'rstmals in den Verkehr gekommen sind, bis zum 31. Dezember 1980 an Stelle von zwei Feuer-\nlöschern der Größe 111 für die~ Brandklassen ABCD mit einer Füllmenge von je 6 kg (PG 6) ein Feuer-\nWscher (Pulverlöst'lwr) 1ü r die Brandklassen ABCD mit einer Füllmenge von 12 kg mitgeführt werden.\nAbweichend von Randnummer 10 240 Abs. 1 dürfen an Stelle der Feuerlöscher der Brandklasse\nABCE auch solche der Brandklasse ABCD mitgeführt werden.\nAusnahme Nr. S 3\n(Verkleinerung der Gefa hrzettel)\nAbwPiclwnd von§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit Randnummer 3900 Abs. 1 darf bei Versandstücken,\nauf denen die Gdahrzett.el in der vorgeschriebenen Größe (Seitenlänge 10 cm) infolge der Beschaffen-\nheit od<'r der Abmessungen des Versandstückes nicht angebracht werden können, die Seitenlänge der\nGelahrzettcl bis auf je 5 cm vPrkleincrt werden.\nAusnahme Nr. S 4\n(Verpackungszulassung - Transportgefäße aus Kunststoffen)\nAbweichend von§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit den Randnummern 2609, 2803, 2805, 2806, 2807, 2808,\n2809, 2811, 2815, 2817, 2820 und 2821 dürfen\n1. Schwefelsäure mit höchstens 98 % reiner Säure der Randnummer 2801 Ziffer 1 a) bis c)\n2. Salpetersäure mit höchstens 55 % reiner Säure der Randnummer 2801 Ziffer 2 c)\n3. Perchlorsäure mit höchstens 20 % reiner Säure der Randnummer 2801 Ziffer 4\n4. Salzs;iurc mit hiichst.ens 40 % n:incr Säure der Randnummer 2801 Ziffer 5\n5. Titantdrachlorid (lest),\nTitantdrachlorid-Lösung (Tilanoxichlorid), der Randnummer 2801 Ziffer 11 a)\n6. 66 %igc'. Zi nkchloridlösung in 5 %iger Salzsäure der Randnummer 2801 Ziffer 12\n7. AmeisPnsaur<> der Rcrndnurnmc)r 2801 Ziffer 21 b)\n8. Thioglykols/iun' d<•r Randnummer 2801 Ziffer 21 f)\n9. Formaldehyd in w;issri~~cn Lösungen der Randnummer 2801 Ziffer 24\n10. Natronlauge mit höchstens SO% Natriumhydroxyd (Ätznatron) der Randnummer 2801 Ziffer 32,\nKalilauge mit höchstens 50 % Kaliumhydroxid (Ätzkali) der Randnummer 2801 Ziffer 32\n11. Nalriurnsulfhydrc1tlösung der Randnummer 2801 Ziffer 36\n12. Hypochloritlüsungen der Randnummer 2801 Ziffer 37 a) und b)","Nr. 59 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1979                           1611\n13. RPinigungsmittel, di<~ Stoffe der vorgenannten Ziffern einzeln oder im Gemisch miteinander ent-\nhalten sowie\nGemische der Stof le der vorgenannten Ziffern.\nDie chemische Zusammensetzung dieser Reinigungsmittel oder Gemische ist dem Bundesver-\nkehrsministerium, Postfach 20 01 00, 5300 Bonn 2, mitzuteilen. Vor der Zulassung der Transport-\ngeläfk für diPse RPinigungsmittel oder Gemische muß die Zustimmung zur Bdörderung in diesen\nTrc1 nsportg<>lii ßen durch dds Bundesverkehrsministerium vorliegen.\n14. Monochloracetaldehydlösung, 45 %, der Randnummer 2601 Ziffer 12 a)\n15. W;issrige LösungPn von Wasserstoffperoxid mit mehr als 6 bis höchstens 60 % Wasserstoffperoxid\nder Randnummer 2801 Ziffer 41 a) und b)\n16. Essigsäure und ilue wtissrigen Lösungen mit mehr als 80 % reiner Säure der Randnummer 2801 Zif-\nfer 21 <')\n17. Propions~iure mit mehr als 80 % reiner Säure der Randnummer 2801 Ziffer 21 d)\n18. Essigsäurec1nhydrid der Randnummer 2801 Ziffer 21 e)\n19. Chloressigsäun~ (Monochloressigsäure, fest) der Randnummer 2801 Ziffer 21 a} 1.\n20. Fluorborsii ur<\\ w;issrige Lösungen mit höchstens 40 %reiner Säure der Randnummer 2801 Ziffer 7\n21. Hydrazin in w;issriger Lösung mit höchstens 64 % Hydrazin der Randnummer 2801 Ziffer 34\n22. Cyanamid in w;issriger Lösung mit höchstens 50 % Cyanamid der Randnummer 2801 Ziffer 32\n23. Gemisch von Schwdelstiure mit Phosphorsäure, der Randnummer 2801 Ziffer 1 c) (assimiliert)\n24. Chromsäure in w;issrigen Lösungen der Randnummer 2801 Ziffer 10 b) (assimiliert)\nunter fol~,wnden BedingungPn befördert werden:\nVerpackung\n1.1      Die Stoffe sind in Transportgefäßen aus Kunststoffen mit einem Fassungsraum von\n2501bis10501 für flüssige Stoffe\n250 1 bis 1 250 1 für staubförmige und körnige Stoffe\nzu verpacken.\n1.2      Die Transportgefoßp müssen den Bedingungen der Richtlinien für die Baumusterprüfung und\nZulassung von Transportgefäßen aus Kunststoffen für die Beförderung gefährlicher Stoffe vom\n8. Mlfrz 1976 (VkBI. S. 626) entsprechen und von der Bundesanstalt für Materialprüfung oder\ndem Bund(~sbahn-Zentralamt Minden (Westf.) dPr Bauart nach zugelassen sein.\n2        Sonstige Vorschriften\n2.1      Transportgefäße, die mit Hydrazin in wässriger Lösung gefüllt sind, müssen zusätzlich mit dem\nGefahrzettel nach Anhang A.9, Muster 4, gekennzeichnet sein.\n2.2      Die Transportgefäße müssen im Fall des Einsatzes für die unter 12. und 15. genannten Stoffe\nsowie bei Gemischen mit diesen mit einer Vorrichtung zum Entweichen der Gase oder mit\nDruckventilen versehen sein.\n3        Übergangsvorschriften\nDie aufgrund der Sondergenehmigung Nr. 405 vom 30. Juni 1972 (Tarif- und Verkehrsanzeiger\nNummern 676/1975 und 1663/1975) zugelassenen Transportgefäße dürfen bis zum 31. März\n1983 für solche Stoffe verwendet werden, für die sie ausdrücklich zugelassen worden sind. Die\nGebrauchsdauer darf in diesen Fällen vom Tag der Herstellung 5 Jahre nicht überschreiten.\n4        Vermerk im Begleitpapier\nIm Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:\n,,Ausnahme Nr. S 4\".\nAusnahme Nr. S 5\n(Verpackungszulassung - Bleiacetat, Antimonverbindungen)\nAbweichend von§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit den Randnummern 2625 und 2626 Buchstabe c) dür-\nfen\n- Bleiacetat der Randnummer 2601 Ziffer 72\n- Antimonverbindungen der Randnummer 2601 Ziffer 75\nunter folgenden Bedingungen bPlördert werden:\nVerpackung\n1.1       Die Stoffe sind in freitragende Sücke aus geeignetem Kunststoff odPr in freitragende Kunststoff-\ngewebesücke mit Kunststoffolie in Mengen bis höchstens 50 kg zu verpacken.","1612                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nDie Eignung der V<•rpc1ckung muß durch eine Baumusterprüfung gemäß dPn RichtliniPn für das\nV<·rl,ilir<•n d<~r Bc1ucHtprülung, die Erteilung der Kennzeichnung und Zulassung von Verpak-\nk u ng<'n I ü r d iP Beli>rdf•rung geUi hrlicher Gütc~r mit Seeschi! fen - RM 001 - vom 22. März 1979\n(V k BI. S. 136) n,1chgewic~scn sPi n. Die Prüfung ist durchzuführen bei der Bundesanstalt für Mate-\nri,il prül u ng odf•r dem Bu ndesba hn-Zentrcdamt Minden (Westf.). Die Prüfanstalten können Prüf-\nergebnisse c111<lcn~r Std len c1 n<·rkennen.\n1.3     Es sind d ic Bcd i ngu ngen der Verpackungsgruppe II der vorgenannten Richtlinien anzuwenden.\n1.4     Nc1cl1 der A usnc1 h mc Nr. Str 5 geprüfte, zugelassene und gekennzeichnete VerpackungPn dür-\nlc·n weitc~rhin verwc•ndd werden.\n2        Verm<:rk im Bcgleitpc1 pier\nJ m Beg!Pitpapicr hc1t der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:\n,,Ausnahme Nr. S 5\".\nAusnahme Nr. S 6\n(Tankcontainer)\nAbweichend von§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Randnummer 61 121 dürfen\n1. -  die namentlich aufgczä hltcn und sehr giftigen Stoffe der Randnummer 2601 Ziffern 1 b) bis 5,\n- Methacrylonitril der Randnummer 2601 Ziffer 2 a) (assimiliert),\n- Methylisocycrnat der Randnummer 2601 Ziffer 6 a),\n- Äthylisocyanat als Stoff der Randnummer 2601 Ziffer 6 a) (assimiliert),\n- Methyl- und Äthylisocyanat,\n- Butyl- und Propyl isocya nate als Stoffe der Randnummer 2601 Ziffer 6 (assimiliert),\n2. - die namentlich genannten Stoffe der Randnummer 2601 Ziffern 12 b) bis e) und 52, sowie die den\nZiffern 11 a), 12 b) bis e), 13 b), 14, 52, 81 a) und 82 a) zu assimilierenden Stoffe, die in flüssigem\nZustand befördert werden,\n3. - alle übrigen giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffe der Randnummer 2601 Ziffern 15, 25 b)\nbis e), 31 c), 32 b), 61 b) bis d), g) bis i) und 1), 62 und 66, sowie die den Ziffern 11 b), 12 a) und f), 13 a)\nund c), 15, 21 bis 23, 25, 31 b) und c), 61 und 62 zu assimilierenden Stoffe, die in flüssigem Zustand\nbefördert werden,\n4. - alle giftigen und gesundheitsschädlichen, staubförmigen und körnigen Stoffe der Randnum-\nmer 2601 Ziffern 21 bis 23, 31 a), 41, 62, 71 bis 75, 82 bis 84 und die diesen Ziffern zu assimilierenden\nStoffe.\nunter folgenden Bedingungen in Tankcontainern befördert werden:\nBau, Ausrüstung und Betrieb\nDie Tankcontainer müssen hinsichtlich Bau, Ausrüstung, Prüfung, Kennzeichnung und Betrieb\nden Vorschriften des Kapitels I und Anhang B. 1 b entsprechen und folgende Beding_ungen\nerfüllen:\n1.1     Bau\n1.1.1   Tanks für Blausäurelösungen der Randnummer 2601 Ziffer 1 b), Propylenimin der Randnum-\nmer 2601 Ziffer 3 und Nickelcarbonyl der Randnummer 2601 Ziffer 5 a) müssen für einen Druck\nvon mindestens 15 bar (Überdruck) berechnet sein;\n1.1.2   Tanks für die übrigen Stoffe der Nummer 1 und für Stoffe der Nummer 2 müssen für einen\nDruck von mindestens 10 bar (Überdruck) berechnet sein;\n1.1.3    Tanks für die Stoffe der Nummer 3 müssen für einen Druck von mindestens 4 bar (Überdruck)\nberechnet sein;\n1.1.4    Tanks für staubförmige und körnige Stoffe der Nummer 4 müssen nach den Vorschriften des\nAnhangs B. 1 b, Allgemeiner Teil, berechnet sein.\n1.2      Ausrüstung\n1.2.1    Die Ausrüstung der Tanks für Stoffe der Nummern 1 und 2 muß den Vorschriften der Rand-\nnummer 212 630 entsprechen.\n1.2.2    Tanks für die Stoffe der Nummern 3 und 4 dürfen auch Untenentleerung haben. In diesem Fall\nmüssen die Entleereinrichtungen bei Tanks für Stoffe der Nummer 3 den Vorschriften der\nRandnummer 212 131 entsprechen. Außerdem müssen die Auslaufrohre der Tanks durch\nBlindflansche, Abschlußkappen oder gleichwirksame Einrichtungen verschließbar sein. Tanks","Nr. 59 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1979                               1613\nzur Beförderung von pulvcrförmigen und körnigen Stoffen dürfen abweichend von Randnum-\nmer 212 131 mit einer Verschlußkappe oder einer gleichwertigen Einrichtung verschließbar\nsein.\n1.2.3   Wenn die Tanks mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muß eine Berstscheibe zwischen dem\nSicherheitsventil und dem Tankinnern angebracht sein. Die Anordnung der Berstscheibe und\ndes Sicherheitsventils muß den Anforderungen der Bundesanstalt für Materialprüfung ent-\nsprechen.\nSicherheitsventile von Tankcontainern, die für die Seebeförderung bestimmt sind, dürfen den\nfür d icse Befördcrungsa rt geltenden Vorschriften der Verordnung über die Beförderung gefähr-\nlicher Güter mit Seeschiffen vom 5. Juli 1978 (BGBl. I S. 1017), Anlage A, Abschnitt 13, entspre-\nchen.\n1.3      Betrieb\nTanks für die Stoffe cier Nummer 1 dürfen zu höchstens 93 %ihres Fassungsraumes gefüllt sein,\nfür die Stoffe der Randnummer 2601 Ziffer 5 a) und b) jedoch nur mit höchstens 1 kg pro Liter\nFassungsraum.\nTanks für die Stoffe der Nummer 3 dürfen zu höchstens 95 %ihres Fassungsraumes gefüllt sein.\n2       Baumusterzulassung\nDie Tankcontainer müssen gemäß den Richtlinien für die Zulassung des Baumusters von Tank-\ncontainern zur Beförderung gefährlicher Güter vom 17. März 1975 (VkBl. S. 198), geändert\ndurch die Richtlinie vom 13. Dezember 1976 (VkBl. 1977 S. 2), von der Bundesanstalt für Mate-\nrialprüfung für den Straßenverkehr zugelassen sein.\n3       Sonstige Vorschriften\nTankcontainer für\n- Methyl- und Äthylisocyanat der Randnummer 2601 Ziffer 6 {assimiliert)\ndürfen nur einen Fassungsraum von höchstens 1 050 Liter haben.\n4       Übergangsvorschriften\nTankcontainer, die vor dem 1. Januar 1978 gebaut wurden und den Bedingungen dieser Aus-\nnahme nicht entsprechen, dürfen mit Zustimmung der Bundesanstalt für Materialprüfung bis\nzum 30. Juni 1981 weiterverwendet werden.\nÜbergangsweise bis zum 31. Dezember 1979 darf\n- Äthylenchlorhydrin der Randnummer 2601 Ziffer 12 b)\nin Tankcontainern befördert werden, die für einen Druck von 4 bar (Überdruck} berechnet sind.\n5      Vermerk im Begleitpapier\nIm Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:\n,,Ausnahme Nr. S 6\".\nAusnahme Nr. S 7\n(weggefallen)\nAusnahme Nr. S 8\n(Gasgemische)\nAbweichend von§ 1 in Verbindung mit den Randnummern 2200 und 2201 dürfen die in der Tabelle\nzu dieser Ausnahme aufgeführten Gasgemische unter Beachtung der für die in Spalte 3 angegebenen\nMindestprüfdrücke und der in Spalte 4 angegebenen Füllungsdrücke unter folgenden Bedingungen als\nStoffe der Klasse 2 befördert werden:\nVerpackung und Füllung der Gefäße\n1.1     Die Gase sind in Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 l zu verpacken.\nDer Fassungsraum muß auf der Stahlflasche angegeben sein. Die Druckgasverordnung vom\n20. Juni 1968 (BGB!. I S. 730), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Juli 1976 (BGBl. I\nS. 1849), ist zu beachten.\n1.2     Gemische mit Phosphorwasserstoff dürfen nur in Flaschen aus austenitischen Chromnickel-\nsW hlen oder aus Vergütungsstählen (wie 46 Mn 5, 36 Mn 4 oder 36 Mn 6) verpackt werden.\n1.3     Werden zur Beförderung Stahlflaschen aus manganhaltigem Stahl verwendet, so sind diese bei\nder Prüfung einer besonders sorgfältigen inneren Untersuchung zu unterziehen.\n1.4     Die Vorschriften der Randnummer 2202 sind anzuwenden.","1614                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n2         Gasflaschen vPnti 1\nJede Fl<1sdw muß mit Pi nPm Gc1sflasclH'n vcntil ausgerüstet sein, das\n2.1       dUS    den für die Flasdwn zuWssigen Stahltypen oder aus Messing MS 58 hergestellt ist,\n2.2        in einem Tcmp(~rc1turbnPich von -20 °C bis +90 °C gegen Über- und Unterdruck gasdicht ist,\n2.3       cinP gasdicht schließende und unverlierbare mit dem Ventil verbundene Verschlußmutter aus\nMetall hctt,\n2.4       nur mit <>inem Spezialschlüssel betätigt werden kann,\n2.5       mit cinPm Innengewinde W 21,8 x        1/14\" links versehen ist.\n2.6       An den Flasdwn muß der Anschlußstutzen des Ventils durch die Mutter verschlossen und das\nVentil durch eine Kappe geschützt sein.\n3         Prüfung\nDie vorbezeichneten Flaschen sind alle 2 Jahre einer wiederkehrenden Prüfung durch einen\nbehördlich a nerka nntcn Sachverständigen zu unterziehen.\n4        Gefahrzettel\nDie Flaschen müssen dauerhaft mit je einem Gefahrzettel nach Anhang A.9, Muster 2 A und\n4, gekennzeichnet sein.\n5         Sonstige Vorschriften\nDie allgemeinen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen des Kapi-\ntels l gelten entsprechend. Ferner sind die Sondervorschriften der Randnumrhern 21 171,\n21 212, 21 240, 21 251, 21 260, 21 353 und 21 414 mit der Maßgabe zu beachten, daß die Gasge-\nmische als Stoffe der Ziffer anzusehen sind, wie sie in der Spalte 3 der folgenden Tabelle auf-\ngeführt sind.\n6         Vermerk im Begleitpapier:\nIm Begleitpapier hat der Absender unter den vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:\n,, •••••••• 1), Klasse 2, GGVS, Ausnahme Nr. S 8''.\nTabelle zur Ausnahme Nr. S 8\nLfd.          Gasgemisch                                   Ziffer   Mindestprüfdruck    höchster Druck\nNr.                                                                 in bar              der Füllung in\n(Überdruck)         bar (Überdruck)\ns\n0-10 Vol.-% Arsen wc1sserstol [\nin Wasserstoff                                2 bt    225                 105\n2             0-10 Vol.-% Dibora n\nin Wasserstoff                               2 et     225                 150\n3             0-10 Vol.-% Diboran\nin Stickstoff                                2 et     225                 150\n4             0-10 Vol.-% Diboran\nin Edelgasen (außer Xenon)                    2 et    225                 150\n5             0-15 Vol.-% Phosphorwassersto[f\nin Wasserstoff                               2 bt     225                 150\n6             0-15 Vol.-% Phosphorwasserstoff\nin Stickstoff                                2 bt     225                 150\n7             0-15 Vol.-% Phosphorwasserstoff\nin Edelgasen (a ul~cr Xenon)                 2 bt     225                 150\n8             0-20 Vol.-% Silicium wasscrstoff\nin Wasserstoff                               2 bt     225                 150\n9             0-20 Vol.-% Siliciumwasserstoff\nin Stickstoff                                2 bt     225                 150\n10           0-20 Vol.-% Siliciumwasserstoff\nin Edelgasen (außer Xenon)                   2 bt     225                 150\n1) Stoffbezeichnung wie in der Tabelle angegeben.","Nr. 59 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1979                       1615\nAusnahme Nr. S 9\n(Verpackungszulassung - Barium- und Bleinitrate)\nAbweichend von§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit den Randnummern 2624 und 2625 dürfen\n- Barium- und Bleinitrate der Randnummer 2601 Ziffern 71 und 72\nunter folgenden Bedingungen befördert werden:\nVPrpackung\n1.1        Dit> Stoll<! sind in t rcilragende Säcke aus geeignetem Kunststoff oder in Schachteln aus Pappe\nmit In 11\\'nverp<1ck u ngen aus Kunst.stof folie in Mengen bis höchstens 50 kg zu verpacken.\n1.2        l)jp  Eignung der Verpackung muß durch eine Baumusterprüfung gemäß den Richtlinien für das\nVl~rlahren der Bc1uartprülung, die Erteilung der Kennzeichnung und Zulassung von Verpak-\nkungen llir die lklörderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen - RM 001 - nachgewiesen sein.\nDi<' Prü I u ng ist durchzuführen bei der Bundesanstalt für Materialprüfung oder dem Bundes-\nbc1 h n-Zenlrclid ml Mi nd(~n (Westf.). Die Prüfanstalten können Prüfergebnisse anderer Stellen\nc1 n<'rkPn rwn.\n1.3       Es sind cl i<~ B<'d i ngu ngcn der Verpackungsgruppe II der vorgenannten Richtlinien anzuwenden'.\n1.4       Ncwh d<'r Ausnc1 h ,rn~ Nr. Str 9 geprüfte, zugelassene und gekennzeichnete Verpackungen dür-\nfen W<'itcr vPrwendct werden.\n2         Vermerk im BegleitpapiPr\nl m lfogleitpc1pier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:\n,,Ausnahme Nr. S 9\".\nAusnahme Nr. S 10\n(Gasgemische)\nAbweichend von§ 1 in Verbindung mit den Randnummern 2200 und 2201 dürfen die in der Tabelle\nzu dieser Ausnahme aufgeführten Gasgemische unter Beachtung der für die in Spalte 2 angegebenen\nZiffer geltenden Vorsehrillen unler folgenden Bedingungen als Stoffe der Klasse 2 befördert werden:\nVerpackung\nDie Stoff<) sind in Stahlflaschen - ausgenommen Flaschen' aus Manganslahl- mit einem Inhalt\nvon höchstens 50 Liter zu verpacken. Es sind die in der Spalte 3 der Tabelle angegebenen Min-\ndestprü ld rücke und die in der Spalte 4 angegebenen Fülldrücke sowie die Druckgasverordnung\nzu beachten.\n2          Allgemeine Vorschriften\nEine Bclcirderungserlcrnbnis nach § 7 ist nicht erforderlich.\n3          Vermerk im H<!glcilpapi<\\r\nIm lkgleitpapicr hat der Absender unter den vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:\n.• 1), Klc1c.;se 2, CCVS, Ausnahme Nr. S 10\".\nTabelle zur Ausnahme Nr. S 10\nGasgemisch                                                Ziffer     Mindestprüfdruck     höchster Druck\nin bar               der Füllung\n(Überdruck)          in bar\n0-10 Vo\\.-% Chlorw<1ssnstoll\n2 bt       1,5 · Pis            200\nin Wc1ssnstoll\n0-10 Vol.-% Schw<d<'I wc1sserstoll\n2 bt       1,5 · Pis            120 .\nin W c1sserstnlf\n0-10 Vol.-'Xi Ammonidk\nin Wc1ss<!rstol f\n2 bt       1,5 · Pis              50\n0-5 Vol.-% i-But.c1n in H<dium                            2b         1,5 · p 15             35\n1\n) St.ollbcz<'ichnung wi<~ in d<~r Tc1bclle c1ngc·gcben.","1616                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nGasgemisch                                    Ziffer      Mindestprüfdruck höchster Druck\nin bar            der Füllung\n(Überdruck)       in bar\n2          3\n0-5 Vol.-% n-Butan in Helium                  2b          1,5 · Pi.s        25\n13 Vol.-% Propc1 n und\n2b          1,5 · Pis         40\n87 Vol.-% Methan\n180 [)pm Acel y len in Wasserstoff            2b         1,5 · Pis         150\n14,5 Vol.-% Acdylen und\n2b         1,5 · Pis          15\n85,5 Vol.-% W asserslol f\n14 Vol.-% Acetylen und\n2b         1,5 · Pis          16\n86 Vol.-% Wasserstoff\n9 Vol.-% Acetylen,\n38,1 Vol.-% Wasserstoff,\n29 Vol.-% Kohlenoxid,\n9 Vol.-% Stickstoff,                         2 bt        1,5 · Pis         so\n9 Vol.-% Methan,\n4 Vol.-% Kohlendioxid und\n1,9 Vol.-% Äthylen\n60 Vol.-% Acetylen,\n13 Vol.-% Helium,\n9 Vol.-% Kohlendioxid,\n9 Vol.-% Stickstoff,                         2b         10                   1,5\n4,5 Vol.-% Äthylen und\n4,5 Vol.-% Äthan\n60 Vol.-% Acetylen,\n9,5 Vol.-% Äthylen,\n9,5 Vol.-% Äthan,                                                            1,5\n2b         10\n9 Vol.-% Kohlendioxid,\n9 Vol.-% Stickstoff und\n3 Vol.-% Helium\n0-3 Vol.-% Propan in Helium                    2a         1,5 · Pis         185\n0-5 Vol.-% Difluordichlormethan\n2a         1,5 · Pis          70\nin Stickstoff\n0-10 Vol.-% Chlorwasserstoff\n2 at       1,5 · Pis         200\nin Argon\n0-10 Vol.-% Chlorwasserstoff\n2 at       1,5 · Pis         200\nin Helium\n0-10 Vol.-% Chlorwasserstoff\n2 at       1,5 · Pis         200\nin Stickstoff\n0-10 Vol.-% Schwefelhexafluorid\n2a         1,5 · Pis         145\nin Argon\n0-10 Vol.-% Schwefelhexafluorid\nin Helium\n2a         1,5 · Pis         145\n0-10 Vol.-% Schwefelhexafluorid\n2a         1,5 · Pts         145\nin Stickstoff\n0-10 Vol.-% Schwefelwasserstoff\n2 bt        1,5 · Pis         120\nin Argon\n0-10 Vol.-% Schwefelwasserstoff\n2 bt        1,5 · Pts         120\nin Helium","Nr. 59 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1979                      1617\nGasgPm isch                                         Ziffer      Mindestprüfdruck   höchster Druck\nin bar             der Füllung\n(Überdruck)         in bar\n2          3\n0-10 Vol.-% Sch W<'IPI wc1ssPrsloll\n2 at       1,5 · Pis           120\nin Slickstoll\n0-10 Vol.-% Ammonidk in Argon                       2 at       1,5. Pis             50\n0-10 Vol.-% Ammoniak\n2 at       1,5 · Pis            50\nin Jfolium\n0-10 Vol.-% Ammonic1k\n2 at       1,5 · Pis            50\nin Slickst.of 1\nAusnahmen Nr. S 11 und 12\n(weggefallen)\nAusnahme Nr. S 13\n(Antimontrioxid)\nAbweichend von§ 1 in Verbindung mit Randnummer 2601 Ziffer 75 finden auf Antimontrioxid die\nVorschriften der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße keine Anwen-\ndung, wenn das Antimontrioxid höchstens 0,5 % Arsen - bezogen auf das Gesamtgewicht - enthält.\nIm Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:\n.,Ausnahme Nr. S 13\".\nAusnahme Nr. S 14\n(weggefallen)\nAusnahme Nr. S 15\n(V crpackungszulassung - Äther)\nAbweichend von 2 Abs. 1 in Verbindung mit Randnummer 2304 darf\n- Äther der Randnummer 2301 Ziffer 1 a)\nunter folgenden Bedingungen befördert werden:\nVerpackung\n1.1     Der Stoll isl in Weißblechkannen mit Trageinrichtung mit einem Fassungsraum von höchstens\n60 Liter zu verpacken.\n1.2     Die Eignung der Verpackung muß durch eine Baumusterprüfung gemäß den Richtlinien für das\nVerlahren der Bauartprüfung, die Erteilung der Kennzeichnung und Zulassung von Verpak-\nkungen für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen - RM 001 - nachgewiesen sein.\nDie Prüfung ist durchzuführen bei der Bundesanstalt für Materialprüfung oder dem Bundes-\nbahn-Zentralamt Minden (Westf.). Die Prüfanstalten können Prüfergebnisse anderer Stellen\nanerkennen.\n1.3     Es sind die Bedingungen der Verpackungsgruppe I der vorgenannten Richtlinien anzuwenden.\nDie Innendruckprüfung gemäß Abschnittsnummer 2.05 der vorgenannten Richtlinien ist mit\neinem Innendruck von 1 bar vorzunehmen.\n1.4     Nach der der Ausnahme Nr. St.r 15 geprüfte, zugelassene und gekennzeichnete Verpackungen\ndürfen weiterhin verwendet werden.\n2       Vermerk im Begleitpapier\nIm Begl(~ilpc1pic~r hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt. anzugeben:\n.,Ausnahme Nr. S 15\".","1618                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAusnahme Nr. S 16\n(Verpackungszulassung - Salpeter- und Flußsäure)\nAbweidwnd von§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit Randnummer 2803 Abs. 3 und Randnummer 2805\nAbs. 1 dürfen\n- Salpeterstiurc mit höchstens 65 % reiner Säure der Randnummer 2801 Ziffer 2 b)\n- Flußsäure der Randnummer 2801 Ziffern 6 a) und b)\nunter folgenden Bedingungen befördert werden:\nVerpackung\n1.1     Die Stoffe sind in freitragende Kunststoffgefäße mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Liter\nzu verpacken.\n1.2     Die Eignung der Kunststoffgefäße muß durch eine Baumusterprüfung gemäß Randnummer\n2002 Abs. 13 in Verbindung mit den Richtlinien für die Baumusterprüfung und Zulassung von\nfreitragenden Kunststoffgefäßen für die Beförderung gefährlicher Stoffe vom 18. März 1976\n(VkBl. S. 254), zuletzt geändert durch die Richtlinie vom 31. Oktober 1977 (VkBl. S. 626) nachge-\nwiesen sein.\n1.3     Eine Fallprüfung ist mit der 1,5fachen nach Abschnittsnummer 4.4 der vorgenannten Richtli-\nnien ermittelten Höhe durchzuführen.\n1.4     Eine Innendruckprüfung ist mit einem Prüfdruck von 2,5 bar während einer Prüfdauer von 30\nMinuten durchzuführen.\n2       Sonstige Vorschriften\nDie Kunststoffgefäße dürfen nach Ablauf des Herstellungsjahres nur noch ein Jahr verwendet\nwerden. Die Verwendungsdauer ist auf dem Kunststoffgefäß wie folgt anzugeben: ,,längste Ver-\nwendungsdauer bis 12/ ... (Jahr)\".\n3       Vermerk im Begleitpapier\nIm Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:\n,,Ausnahme Nr. S 16\".\nAusnahme Nr. S 17\n(weggefallen)\nAusnahme Nr. S 18\n(Verpackungszulassung - Zinkchlorid)\nAbweichend von§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit Randnummer 2808 Buchstabe g) darf\n- Zinkchlorid der Randnummer 2801 Ziffer 12\nunter folgenden Bedingungen befördert werden:\nVerpackung\n1.1     Der Stoff ist in freitragende Säcke aus geeignetem Kunststoff in Mengen bis höchstens 50 kg zu\nverpacken.\n1.2     Die Eignung der Verpackung muß durch eine Baumusterprüfung gemäß den Richtlinien für das\nVerfahren der Bauartprüfung, die Erteilung der Kennzeichnung und Zulassung von Verpak-\nkungen für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen - RM 001 - nachgewiesen sein.\nDie Prüfung ist durchzuführen bei der Bundesanstalt für Materialprüfung oder dem Bundes:.\nbahn-Zentralamt Minden (Westf.). Die Prüfanstalten können Prüfergebnisse anderer Stellen\nanerkennen.\n1.3     Es sind die Bedingungen der Verpackungsgruppe II der vorgenannten Richtlinien anzuwenden.\n1.4     Nach der Ausnahme Nr. Str 18 geprüfte, zugelassene und gekennzeichnete Verpackungen\ndürfen weiter verwendet werden.\n2       Vermerk im Begleitpapier\nIm Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:\n,,Ausnahme Nr. S 18\".","Nr. 59 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1979                          1619\nAusnahme Nr. S t 9\n(Zusammenladung von Sprengstoffen und Zündern)\nAbweichend von§ 2 Abs. 3 Nr. 2. in Verbindung mit Randnummer 11 403 Abs. 1 Buchstabe a) und\nAbs. 3 Buchstabe a) dürfen\n- Sprengstoffe der Randnummer 2101 Ziffern 12 bis 14\n- mit sprengkräftigen Zündern der Randnummer 2131 Ziffer 5\nzusammen auf einem Fahrzeug unter folgenden Bedingungen befördert werden:\nAnforderungen an die sprengkräftigen Zünder\nDie sprengkrältigen Zünder der Randnummer 2131 Ziffer 5 dürfen nicht massenexplosionsfä-\nhig sein;\n2       Anforderungen an den Laderaum\nDer Laderaum für die nicht-masscnexplosionsfähigen sprengkräftigen Zünder muß allseitig\nvom Laderaum für die Sprengstoffe durch eine Wand abgetrennt sein, deren Schutzwirkung\ngegenüber der Detonalionsübertragung mindestens einer fugenlosen Holzwand von 50 mm\nDicke entsprechen muß.\n3       Gutachten der Bundesanstalt für Materialprüfung\n3.1     Die Wirksamkeit der Trennwand ist durch ein Gutachten der Bundesanstalt für Materialprü-\nfung nachzuweisen. Die Bundesanstalt ist in Zweifelsfällen berechtigt, die Wirksamkeit der\nAbtrennung durch Versuche zu überprüfen.\n3.2     Das Gutachten ist während der Beförderung mitzuführen.\n4       Übergangsvorschriften\nFahrzeuge, die Sprengstoffe und sprengkräftige Zünder nach den Bedingungen der Ausnahme\nNr. Slr 19 befördert haben, dürfen bis zum 31. Mai 1980 nach den bisherigen Bedingungen\nSprengstoffe und sprengkräftige Zünder befördern.\n5       Vermerk im Begleitpapier\nIm Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:\n.,Ausnahme Nr. S 19\".\nAusnahme Nr. S 20\n(Nitratsprengstoffe - nitratfreie Sprengstoffe)\nAbweichend von§ 1 in Verbindung mit Randnummer 3150 Abs. 2 b) dürfen\n- Nitratsprengstofle und nitratfreie Sprengstoffe der Randnummer 2101 Ziffern 12 und 14 c)\nbefördc~rt werden, wenn der Bundesminister für Verkehr oder die Bundesanstalt für Materialprüfung\nvor dem 1. Juli 1973 die Aufnahme in die Liste der zur Eisenbahnbeförderung zugelassenen Spreng-\nstoffe gemäß Anlage C, Randnummer 1150 Abs. 2 b), der Eisenbahn-Verkehrsordnung in der bis zum\n31. August 1979 gültigen Fassung bestätigt hat.\nAusnahme Nr. S 21\nÜbergangsvorschriften für Druckgasgefäße\nAbweichend von § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Randnummer 2219 Abs. 1 und Randnummer 2220\nAbs. 1 dürfen\n- Kohlendioxid der Randnummer 2201 Ziffer 1 a)\n- Acetylen der Randnummer 2201 Ziffer 15\nin Gel~ißen befördert werden, die vor dem 1. Januar 1963 in Übereinstimmung mit den Vorschriften der\nVerordnung über ortsbewegliche Behälter und über Füllanlagen für Druckgase vom 20. Juni 1968\n(BGBl. l S. 730), zuletzt. geändert durch die Verordnung vom 21. Juli 1976 (BGBl. I S. 1889), hergestellt\nund von Sachverständigen geprüft worden sind.\nHinsichtlich des bei der Flüssigk(~ilsdruckprobe der Gefäße anzuwendenden inneren Druckes (Prüf-\nüberdruck) und ihrer höchstzulässigen Füllung gelten die Werte, die für diese Gefäße nach den Vor-\nschri lten der vorgenannten Verordnung zulässig sind.\nAusnahmen Nr. S 22 und 23\n(weggefallen)","1620                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAusnahme Nr. S 24\n(Tanklahrwuge - alt)\nAhw<'idwnd von§ 2 Abs. 2 in V<1rbindung mit. den RandnummNn 61121 und 81121 dürfen\nin Klasse 6.1\n- Gillige und gPsundlwitssC'h~idliclw Stoffe der Randnummer 2601 Ziffern 11 bis 13, 15, 21 bis 23, 25,\n31 b) und c·), 32 b), 61, 62, 6G, 81 bis 83 im flüssigen Zustand und die Stoffe, die ihnen assimiliert werden\nkünrwn.\nAusgPnom mPn sind die gi ltigen St.olle der Randnummer 2601 Ziffern 11 a), 12 b) bis e), 13 b), 81 a) und\n82 a) sowie die Stolle, die ihnen assimiliert werden können.\nVor dem ersten Versand hat der Absender dem Bundesminister für Verkehr die zur Beförderung\nvorgesehenen Stoffe mit allen erforderlichen Angaben anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Fragebogen\nfür Anträge und Anfragen betreffend den Transport gefährlicher Güter vom 1. April 1974 (VkBl.\nS. 223) beizufügen.\nNicht <111ZUZ<'igPn sind Stoff(\\ die bereits in der Stoffaufzählung der Ausnahme Nr. Str. 24 in der vom\n1. Jc1 nuar 1977 bis 31. l)pzember 1977 geltenden Fclssung aufgeführt waren.\n- 1.1.2.2-Tdrc1chlor;ilhc1n der Rc1ndnummer 2601 Ziffer 12c)\nin Klasse 8\n-    Phenolsulfons;i u re                                                   Randnummer       2801  Ziffer 1 c)\n-    Dodecylbenzolsul lons~i u re                                           Randnummer       2801  Ziffer 10 b)\n-   Thiophosphorylchloricl                                                  Rc1ndnummer      2801  Ziffer 11 b)\n-    Di m<'.lh yl-Lhic)phc>sphcJry lc·hlc>rid                               Randnummer       2801  Ziffer 21\n-    Di;ithyl-Lhiophosphorylchlorid                                         Randnummer       2801  Ziffer 21\n-   Thiogl ykols;i u re                                                     Randnummer       2801  Ziffer 21 f)\n-    Iso[)horondiamin                                                       Rc1ndnummer      2801  Ziffer 35\n-   Tri m<'.lh yl h<~Xd m<'.lh yl<~nclicl min                               Randnummer       2801  Ziffer 35\nSchwefel nc1tri um in w;issriger Lüsung                                 Randnummer       2801  Ziffer 36\n- Kuplernitrc1tli>sung                                                      Randnummer       2801  Ziffer 12 b)\n- 2-Äth yl hexa ns;i u rPchlorid                                            Randnummer       2801  Ziffer 22\n- 1so no nc1 nsJ urPch lo rid                                               Randnummer       2801  Ziffer 22\n- Nc1tri umsullh yd rc1t, 30 %igP Lüsu ng, assimiliert der                  Randnummer       2801  Ziffer 36\n- Chroms;_iure in w~issriger Lösung, assimiliert der                        Randnummer       2801  Ziffer 10 b).\nin Ta nkl<1 h rzeugPn, die vor ckm 1. Oktober 1975 hergestellt wurden, unter den folgenden Bedingungen\nbis zum 31. August 1985 befördert W(~rden:\nBc1u, Ausrüstung und Betrieb\nDie Tanks m üssc'n hinsichtlich Bau, Ausrüstung und Betrieb folgenden Vorschriften entspre-\nch<>n:\n1.1        Olwnentleerung\nFür\n- 1.1.2.2-Tdrachlor~ithan der Randnummer 2601 Ziffer 12c),\n- H.<'Xd methylcndiisocyanat der Randnummer 2601 Ziffer 25 e) und\nStolle der Rdndnummer 2601 Ziffern 15 a) und 66\nmüssen sich c1l!('. Öffnungen oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen\nu ntPrhc11 b des FI üssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze haben. Die Öff-\nnungen müssc>n dicht verschlossen und der Verschluß durch eine verriegelbare Kappe\ngeschützt werden können. Tanks für die Beförderung von Stoffen, für die sich alle Öffnungen\noberhalb des FI üssigkc-ilsspiegels befinden müssen, können im unteren Teil des Tankmantels\nmit einer Reinigungsöffnung (Handloch) versehen sein, wenn diese durch einen Blindflansch\nmit Sch W(•i ßl i pp<'.nd ichtung odPr gc'sch weißtem Klöpperboden verschlossen ist.\n1.2        U nlenentleerung\nDi<> Enlleerungsei nrichtu ngen der Tanks für die übrigen Stoffe mit Untenenlleerung müssen\nfolgenden Vorsch ri fl<>n entsprechen:\nlJ m jPgl ichPn V<~rl ust des Inhalts im Falle der Beschädigung der äußeren Füll- und Entleerein-\nrichlung<~n (Rohrstutzt~n, seitliche Verschlußeinrichtungen) zu vermeiden, müssen die innere\nAbsrwrrPinrichtung und ihr Silz so beschaffen oder geschützt sein, daß sie unter dem Einfluß","Nr. 59 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1979                             1621\n;iufü•n'r lk·anspruchun~w.n nicht abgerissPn werden können. Die Füll- und Entleereinrichtun-\ng<'n (<'inschliPßlich FlanschP und Schraubverschlüsse) sowie eventuell vorhandene Schutzkap-\nrwn m üssPn g<'gPn ungPwolltes Öffnen gesichert sein.\nAufü·rckm müssPn die Auslaufrohre ckr Tanks durch Blindflansche, Verschlußkappen oder\nglPich wi rksc1 me Einrichtungen verschließbar sein.\n1.3   Minch~stwc1nddicken\nDiP Tc111ks müssen, wenn sie aus niedrig legierten Baustählen hergestellt sind, bei einem\n- Durch 1rn~sser bis 1,5 m eine Mindestwanddicke von 3 mm\n- DurchmPssPr von mehr als 1,5 meine Mindestwanddicke von 4 mm\nhaben.\nTanks aus auslPnitischen Chromnickelstählen müssen eine Mindestwanddicke von 3 mm und\nTc1nks aus Aluminium oder Aluminium-Legierungen eine Mindestwanddicke von 4mm\nhalwn.\n1.4   Anfahrschutz\n1.4.1 Di() T,111ks m üssPn w~gen seitliches Anfahren ausreichend geschützt sein. Dies kann beispiels-\nweise durch Ramrnschienen geschehen, die den Tank auf beiden Längsseiten in Höhe der Tank-\n3\nmittcllini<~ schützen und ein Widerstandsmoment von mindestens 5 cm haben.\nAuf den seit1ichen Anfahrschutz kann verzichtet werden, wenn die Tanks mit einer Feststoff-\nzwischenschicht mit einer Dicke von mindestens 50 mm versehen und diese von einer äußeren\nHülle umgeben ist. Dabei muß diese Hülle eine Dicke von mindestens 0,5 mm haben, wenn sie\naus dem Werkstoff St 37 [oder eine gleichwertige Dicke aus einem anderen metallischen Werk-\nstoff aufweisen, entsprechend den Technischen Richtlinien Tankcontainer - TRTC 020 - vom\n4. April t 977 (VkBI S. 234)], oder eine solche von mindestens 2 mm, wenn sie aus glasfaserver-\nstärktem Kunststoff mit einem Glasgehalt von mindestens 30 % besteht. Die Feststoffzwischen-\nschicht muß bei 50 % Verformungsgrad mindestens ein Arbeitsaufnahmevermögen haben wie\neine Polyurethanschicht von 50 mm Dicke und 400 kg/m 3 Nennraumgewicht.\n1.4.2 Di<~ Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von rückwärts durch eine Stoßstange, die in Höhe\nder Unterkante des Tanks angeordnet ist und den Tank um mindestens 100 mm überragt, mit\neinPm Widerstandsmoment von mindestens 20 cm 3 geschützt sein.\n1.5    Überrollbügel\nDie Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den Mantelscheitel oder den Mannlochdeckel über-\nrag<~n, andunlalls muß der Tank im Scheitelbereich durch einen Überrollbügel geschützt sein.\n1.6    Ventile\nSofern die Tankfahrzeuge keine innenliegenden Ventile haben, muß die erste außenliegende\nAbsperrPinrichtung durch einen stabilen Schutz, der mindestens die gleiche Sicherheit bietet\nwie d()r Tank selbst, geschützt sein. Ein solcher Schutz liegt beispielsweise vor, wenn das außen-\nliegende Ventil innerhalb des Fahrzeugrahmens oder im Armaturenschrank untergebracht ist.\n1.7    Betrieb\nDie Tanks dürfon nur bis zu 95 % ihres Fassungsraumes gefüllt sein.\n2      Prüfung\nDie Tankfahrzeuge sind Sachverständigen nach§ 10 Abs. 3 vorzuführen. Dabei sind die Tanks\neiner Dichtheitsprüfung mit mindestens 1,5 bar Überdruck - mindestens aber mit dem Druck,\nder dem Dampfdruck des zu befördernden Stoffes bei 50 °C x 1,5 entspricht- sowie einer inneren\nund äußeren Untersuchung zu unterziehen.\n3      Prüfbescheinigung\nIn der Prüfbescheinigung nach§ 6 ist neben den in§ 6 Abs. 4 genannten Voraussetzungen zu\nbescheinigen, daß das Fahrzeug den technischen Anforderungen dieser Ausnahme entspricht.\nDie zugelassenen Stoffe sind unter Hinweis auf diese Ausnahme namentlich zu bezeichnen.\n4      VermPrk im Begleitpapier\nIm Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:\n,,Ausnahme Nr. S 24\".\nAusnahme Nr. S 25\n(weggefallen)","1622                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAusnahme Nr. S 26\n(Glasfaserverstärkte Kunststofftanks)\nAbweichend von§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit den Randnummern 31 121, 51 121, 61 121 und 81 121\ndürfen\n-   entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3\n-   entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe der Klasse 5.1\n-   giftige Stoffe der Klasse 6.1\n-   ätzende Stoffe der Klasse 8\ndie im Anhang I der Richtlinien für Tanks aus glasfaserverstärkten ungesättigten Polyesterharz- oder\nglasfaserverstärkten Epoxidharz-Formstoffen (GFK) vom 25. Juli 1975 (VkBI. S. 430), zuletzt geändert\ndurch die Richtlinie vom 23. Februar 1979 (VkBI. S. 58), aufgeführt sind, in Tanks aus glasfaserverstärk-\nten Kunststoffen unter folgenden Bedingungen befördert werden:\n1. Baumusterzuldssung\nDie Tanks müssen den Bedingungen der vorgenannten Richtlinien entsprechen und durch die Bun-\ndesanstalt für Materialprüfung der Bauart nach zugelassen sein.\n2. Prüfbescheinigung\nBei Fahrzeugen mit fest verbundenen Tanks und Aufsetztanks ist in der Prüfbescheinigung nach§ 6\nneben den in§ 6 Abs. 4 genannten Voraussetzungen zu bescheinigen, daß das Fahrzeug einschließ-\nlich Tank den technischen Anforderungen dieser Ausnahme entspricht. Die zugelassenen Stoffe\nsind unter Hinweis auf diese Ausnahme namentlich zu bezeichnen.\n3. Übergangsvorschriften\nTanks, die vor dem 1. Januar 1979 gebaut wurden, ohne den vorgenannten Richtlinien zu entspre-\nchen, dürfen bis zum 31. Dezember 1980 mit Zustimmung der Bundesanstalt für Materialprüfung\nweiter verwendet werden.\nDazu sind die Tanks einer Dichtheits- oder Druckprüfung mit einem von der Bundesanstalt für\nMaterialprüfung entsprechend dem Füllgut festzulegenden Prüfdruck sowie einer inneren und\näußeren Prüfung (Sichtprüfung) durch einen Sachverständigen nach§ 10 Abs. 3 zu unterziehen. Bei\ndiesen Prüfungen ist außerdem eine Funktionsprüfung sämtlicher Ausrüstungsteile vorzunehmen.\n4. Vermerk im Begleitpapier\nIm Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:\n,,Ausnahme Nr. S 26\".\nAusnahme Nr. S 27\n(weggefallen)\nAusnahme Nr. S 28\n(Zulassung eines Gasgemisches)\nAbweichend von § 1 in Verbindung mit den Randnummern 2200 und 2201 darf das Gasgemisch\n- Äthylenoxid                     12 %\n- Dichlordifluormethan             88 %\nunter folgenden Bedingungen als Stoff der Klasse 2 befördert werden:\nAllgemeine Vorschriften\n1.1       Die für Gase der Randnummer 2201 Ziffer 4 c) geltenden Vorschriften sind entsprechend zu\nbeachten, soweit nachfolgend nicht besondere Bedingungen festgelegt sind.\n1.2       Eine Beförderungserlaubnis nach§ 7 ist nicht erforderlich.\n2         Sonstige Vorschriften\n2.1       Das Gemisch darf nur aus der flüssigen Phase entnommen werden.\n2.2       Hinsichtlich des bei der Flüssigkeitsdruckprobe anzuwendenden inneren Drucks (Prüf über-\ndruck) und der höchstzulässigen Füllung gelten folgende Werte:\n2.2.1     Prüfüberdruck= 18 bar\n2.2.2     Höchstgewicht der Flüssigkeit= 1,09 kg/Liter","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1979                      1623\n3       V<'rmerk i rn Begl<~itpa pier\n1rn ßpgJ<•itpc1pier hdt d<>r Absender zus~itzlich die Nummer der Ausndhme wie folgt anzugc~ben:\n.,J\\ u.c;nc1 h rrn~ Nr. S 28\".\nAusnahme Nr. S 29 und 30\n(weggefallen)\nAusnahme Nr. S 31\n(fü~gleilpapiere innerhalb der Seehafenstädte)\nAbweiclwnd von § 4 dc1 rl bei der Beförderung innerhalb der Seehafenstädte als Begleitpapier auch\nein Verlddeschei n {Schi llszeltel) nach § 8 Abs. 4 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher\nGüter mit SePschiflen vom 5. Juli 1978 (BGBl. I S. 1017) verwendet werden.\nAusnahme Nr. S 32\n{weggefallen)\nAusnahme Nr. S 33\n{Verpackungszulassung - organische Peroxide)\nAbweichend von§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit Randnummer 2554 Abs. 12 Buchstabe b) Satz 1 dürfen\n- organisclw Peroxide der Randnummer 2551 Ziffern 10, 14 und 18\nunter folgendPn Bedingungen bdördert werden:\n1       v(~fJ)d('k u ng\n1.1      Di(~ Stolle sind in Rollsickenfässern aus Stahl mit Schweißfalz an den Böden mit einem Fas-\nsungsr,rnm von höchstens 220 l zu vPrpacken.\n1.2     Die Eignung der Verpackung muß durch eine Baumusterprüfung gemäß den Richtlinien für das\nVerfahn~n der Bc1uartprüf ung, die Erteilung der Kennzeichnung und Zulassung von Verpak-\nkungen für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen- RM 001 - nachgewiesen sein.\nDie Prülu ng ist cl urchzuf ühren bei der Bundesanstalt für Materialprüfung oder dem Bundes-\nba hn-Zrntra lc1mt Minden {Westf.). Die Prüfanstalten können Prüfergebnisse anderer Stellen\na nerken n<'n.\n1.3      Es sind die Bedingungen der Verpackungsgruppe II der vorgenannten Richtlinien anzuwenden.\n1.4      Die Wanddicke in Böden und Mantel muß mindestens 1,25 mm betragen.\n1.5      Nach der Ausnahme Nr. Str 33 geprüfte, zugelassene und gekennzeichnete Verpackungen dür-\nfen weiter verwendet werden.\n2        Vermerk im Begleitpapier\nIm Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:\n,,Ausnahme Nr. S 33\".\nAusnahme Nr. S 34\n(weggefallen)\nAusnahme Nr. S 35\n\\ Verpackungszulassung - Äther)\nAbwc'.iclwnd von§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit Randnummer 2303 Abs. 7 darf\n- Ätlwr der Rc1ndnummer 2301 Ziffer 1 a)\nunter folgendPn Bedingungen bc~lörderl wPrden:\nVPrpacku ng\n1.1      Der Stoll ist in RollsickPn!Jssern aus Stahl mit Schweißfalz an den Böden mit einem Fassungs-\nrc1 um von höchslc>ns 220 1 zu verpackPn.\n1.2      Die Eignung der Verpackung muß durch eine Baumusterprüfung gemäß den Richtlinien für das\nVerla hwn dP.r Bauartprüfung, die Erteilung der Kennzeichnung und Zulassung von Verpak-\nkungPn Iür die Bc!lörderu ng gefährlicher Güter mit Seeschiffen - RM 001 - nachgewiesen sein.","1624                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nDie Prüfung ist durchzuführen bei der Bundesanstalt für Materialprüfung oder dem Bundes-\nbdhn-Zentrdldmt Minden (Westf.). Die Prüfanstalten können Prüfergebnisse anderer Stellen\nanerkennen.\n1.3     Es sind die Bedingungen der Verpackungsgruppe I der vorgenannten Richtlinien anzuwenden.\nDie Innendruckprüfung gemäß Abschnittsnummer 2.05 der vorgenannten Richtlinien ist mit\neinem Innendruck von 1,5 bar vorzunehmen.\n1.4     Nach der Ausnahme Nr. Str 35 geprüfte, zugelassene und gekennzeichnete Verpackungen dür-\nfen weiler verwendet werden.\n2      Vermerk im Begleitpapier\nIm BeglPitpdpier hdt der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:\n,,Ausnc1hme Nr. S 35\".\nAusnahme Nr. S 36\n(Flexible Schüttgutbehälter).\nAbweichend von§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit den Randnummern 2624, 2625 und 2814 dürfen\n- Barium- und Bleiverbindungen der Randnummer 2601 Ziffern 71 und 72\n- Ätznatron (Natriumhydroxid) der Randnummer 2801 Ziffer 31 a)\n- Ätzkali (Kaliumhydroxid) der Randnummer 2801 Ziffer 31 a)\nunter folgenden Bedingungen befördert werden:\nVerpackung\n1.1    Die Stoffe sind in flexible Schüttgutbehälter mit einem Fassungsraum von höchstens 1000 l zu\nverpacken.\n1.1.1  Die Behälter müssen den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Bean-\nspruchungen standhalten und dicht sein. Sie müssen gegen die gefährlichen Stoffe beständig\nsein. Sie müssen ferner im erforderlichen Maße beständig sein gegenüber Alterung und UV-\nStrahlung. Diese Anforderungen müssen während der Gebrauchsdauer erfüllt sein. Die\nGebrauchsdauer ist vom Hersteller anzugeben. Die angegebene Gebrauchsdauer darf höchstens\n5 Jahre betragen.\n1.1.2  Die Behälter müssen so gebaut sein, daß ihre gefahrlose Handhabung mit Kran und Flurförder-\nfahrzeugen gewährleistet ist.\n1.2    Die Behälter müssen einer Baumusterprüfung bei der Bundesanstalt für Materialprüfung oder\ndem Bundesbahn-Zentralamt Minden (Westf.), gemäß den nachstehenden Bedingungen mit\nErfolg unterzogen worden sein.\n1.2.1  Fallprüfung\nJe Bauart ist ein mit Original- oder Ersatzgut gefülltes Prüfmuster bei Raumtemperatur aus\neiner Höhe von 1,2 m auf die Bodennaht fallen zu lassen (Aufprallfläche: waagerechte Beton-\nplatte).\nBei Verwendung von Ersatzgut muß dieses in seiner Dichte (Schüttgewicht) und in seinen ande-\nren physikalischen Eigenschaften (beispielsweise Korngröße, Form oder Oberfläche) dem Ori-\nginalgut entsprechen.\n1.2.2  Chemische Beständigkeit\nDie chemische Beständigkeit des Werkstoffes gegenüber dem Transportgut muß vom Hersteller\noder Verwender nachgewiesen oder bestätigt werden.\n1.3    Prüfbericht\nÜber die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen, der folgende Angaben enthalten muß:\nHersteller des Behälters,\nBeschreibung des Behälters (z.B. Ort des verwendeten Werkstoffes, Einfärbung, Abmessungen,\nWanddicken, Gewichte usw.),\nFertigungsverfahren,\nzugelassene Füllgüter,\nPrüfergebnis,\nKennzeichnung,\ndie bei der Serienfertigung einzuhaltende Mindestwanddicke.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1979                            1625\n1.4       Kennzeichnung\nJeder entspn~ch(~nd dem geprüften Baumuster hergestellte Schüttgutbehälter ist durch\nden Namen od(~r das Kennzeichen des Herstellers,\ndas Kurzwichen „D\",\ndie Kurzbezeichnung der Prüfanstalt (BAM oder BZA),\ndie Registriern u mmc~r,\nMonat und Jahr der Herstellung,\nd i<' A ngcil)e der Gebrauchsdauer in Monaten oder Jahren\nsowie dPm vorangestellten Satz: .,Füllung mit Gefahrgut nur gemäß D/. ..... \" gut lesbar und dau-\nerhcdt zu kennzeichnen.\n2         Sonstige Vorschriften\nDie vorgc~nanntc~n gd;ihrliclwn Stoffe dürfen in flexiblen Schüttgutbehältern nur als geschlos-\nsene Ladung beli>rcJert werden.\n3         Vermc~rk im Begleitpapier\nIm Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:\n,,Ausnahme~ Nr. S 36\".\nAusnahmen Nr. S 37 bis 44\n(weggefallen)\nAusnahme Nr. S 45\n(Verpackungszulassung - Natriumamid in Stahlfässern)\nAbweichend von§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit Randnummer 2475 darf\n- Natriumc1mid der Randnummer 2471 Ziffer 3\nu nl(~r lolgc•nd<'n Bedingungen befördert werden.\n1         Verpackung\n1.1       Der Stoff ist in Stahlfässern in Mengen bis höchstens 100 kg zu verpacken.\n1.2       Die StahJUjsser müssen mit Einfüll- und Entlüftungsstutzen versehen sein.\n1.3       Die Eignung der Verpackung muß durch eine Baumusterprüfung gemäß den Richtlinien für das\nVerla h rcn der Ba ua rtprü fu ng, die Erteilung der Kennzeichnung und Zulassung von Verpak-\nk ungen Iür die Bdörderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen - RM 001 - nachgewiesen sein.\nDie Prüfung ist durchzuführen bei der Bundesanstalt für Materialprüfung oder dem Bundes-\nba hn-Zc~nlra la mt Minden Minden (Westf.). Die Prüfanstalten können Prüfergebnisse anderer\nStellen an(~rkennc~n.\n1.4       Es sind die Bedingungen der Verpackungsgruppe II der vorgenannten Richtlinien anzuwenden.\n1.5       Ndch der Ausnahme Nr. Str 45 geprüfte, zugelassene und gekennzeichnete Verpackungen dür-\nfen weit.er verwendet werden.\n2         Sonstige Vorschri lten\nDer in den Gc~l~iflen nach der Füllung verbleibende Leerraum muß mit Stickstoff ausgefüllt sein.\n3         Vc~rmerk im Begleitpapier\nI rn Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:\n,,Ausnahme Nr. S 45\".\nAusnahme Nr. S 46\n(Verpackung in freitragenden Kunststoffgefäßen)\nAbweichend von§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit Randnummer 2002 Abs. 13, mit den Randnummern\n2304, 2474, 2609 Abs. 1, Randnummer 2613 Abs. 1, Randnummer 2616 Abs. 1, Randnummer 2805\nAbs. 1 c) und 2, Randnummern 2811 Abs. 2 g), 2812, 2813/1 d), Randnummern 2815 Abs.1 f), 2817 Abs. 1,\nR,rndnummern 2819 und 2820 dürfen die in der Tabelle zu dieser Ausnahme aufgeführten Stoffe unter\nfolgenden Bedingungen befördert werden:\n1         Verpackung\n1.1       Die Stoffe sind in freitragende Kunststoffgefäße mit einem Fassungsraum, wie er in Spalte 4 der\nnachstehenden Tabelle angegeben ist, zu verpacken.","1626                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n1.2        Die Eignung dPr Kunststoffgefäße muß durch eine Baumusterprüfung gemäß Randnummer\n2002 Abs. 13, in VPrbindung mit den Richtlinien für die Baumusterprüfung und Zulassung von\nf r<'itrag<'ndPn K unststoffgcW ßpn zur Beförderung gefährlicher Stoffe, nachgewiesen sein.\n2          Sonstige Vorschriften\n2.1        DiP Gefäße dürfPn nur zu höchstens 95% ihres Fassungsraumes gefüllt sein.\n2.2        Kunststoffgefäße für Hydrazin in wässrigen Lösungen müssen zusätzlich mit dem Gefahrzettel\nnach Anhang A. 9, Muster 4, gekennzeichnet sein.\n2.3        Vor dPr Bc~ladung mit Wasserstoffperoxid muß die Ladefläche völlig gereinigt werden. Beson-\nders mit Fett und Öl verunreinigte Gegenstände sowie brennbare Gegenstände wie Reste von\nVerpackungsm,llerial sind vollständig zu entfernen. Die Vorschriften der Randnummer 52 514\nsind zu beachten.\n2.4        Kunslslolfgefäße für Lösungen von Hypochlorit und Wasserstoffperoxid müssen mit einer Ein-\nrichtung zum Entweichen der Gase oder mit Druckventilen ausgerüstet sein.\n3           Überga ngsvorsch ri ft.en\nDie auf Grund der Richtlinien für die Bauartprüfung von freitragenden Kunststoffgefäßen zur\nlklörckrung gefährlicher Stoffe gemäß Rn. 5 der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung\n(Tarif- und Verkehrsanzeiger Nummer 1358/1970) zugelassenen Gefäße dürfen bis zum 31.\nMärz 1983 für solch() Stoffe verwendet werden, für die sie ausdrücklich zugelassen worden sind.\nDie Gebrauchsdauer darf in diesen Fällen vom Tag der Herstellung 5 Jahre nicht überschreiten.\n4          Vermerk im Begleitpapier\nIm Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:\n,,Ausnahme Nr. S 46\".\nAnmerkung:\nSofern die GPUiße lür BPnzin nicht ausdrücklich zur Beförderung und vorübergehenden Lagerung verwen-\ndet werden, ist auch die Zulassung gemäß§ 11 a der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten erforderlich.\nTabelle zur Ausnahme Nr. S 46\nStoffbezeichnung                                                            Rand-       Ziffer       Fassungs-\nnummer                   raum\nhöchstens\n(Liter)\n2           3\n-   Methanol                                                                2301          5             5\n-   Benzin (Ottokraftstof f)                                                2301          1 a)        20\n-  Calciumcarbid                                                            2471          2 a)       100\n-   m-Nitrophenol, assimiliert                                              2601        22           220\n-   Natriumazid in 0,1 %iger w~issriger Lösung                              2601       32 a)          60\n-   Monochloracetaldehyd-Lösung, 45%, assimiliert                           2601        12 a)         60\n-   Benzylchlorid                                                           2601       61 k)         220\n-   Phosphorpenlachlorid                                                    2601        12            60\n-   FluorborsJure                                                           2801          7           60\n-  Si I icofl uorwasserstoflsä ure (Kieselfluorwasserstoff)                 2801          8           60\n-   Propionsä ure                                                           2801        21 d)        220\n-   AmeisensJure                                                            2801        21 b)        220\n-   Essigsäure                                                              2801        21 c)        220\n-   m-Nitrobenzoylchlorid                                                   2801        22           220\n-  Chlorparaffinsulfochlorid                                                2801        22           120\n-   Flußsäure, 60 %                                                         2801          6 b)        60\n-   Formaldehyd in wJssriger Lösung mit höchstens\n30% Formaldehyd                                                          2801        24           120\n- Schwefelsäure                                                             2801          1 a)        60\n- Natronlauge mit höchstens 50% Natriumhydroxid\nund die Stoffe, die der Natronlauge in der vorgenannten\nKonzentration assimiliert werden können                                 2801        32           220","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1979                                                 1627\nStolllwzeichnung,                                                                        Rand-         Ziffer         Fassungs-\nnummer                       raum\nhöchstens\n(Liter)\n2             3\n- S,il pders;i urc' mit hiichstens 55% reiner Säure                                       2801            2 c)           60\n- Cyc1 nc1 m id-Uisu ng, 50%                                                              2801          32             220\n- l1 yd rd zi n in wfissrigPr Lösung                                                      2801          34             220\nSchwdelnc1trium (Nc1triumsulfid) in wässriger Lösung\nmit h<ichst(•ns 30% Schwefel nalri um                                                 2801          36             120\n- Uisungen von l-lypochlorit mit höchstens 160 g Chlor\npro Liter                                                                             2801          37 a)          220\n- WassPrstollperoxid                                                                      2801          41 a)            60\nAusnahme Nr. S 47\n(Bleiverbindungen in Tankfahrzeugen 1))\nAbweichend von§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang B. 1 a dürfen\n- Bleiverbindungen - soweit nicht wasserlöslich - der Randnummer 2601 Ziffer 72\n- Bariumcarbonat - der Randnummer 2601 Ziffer 71\nin Tankfahrzeugen, die vor dem 1. September 1979 hergestellt wurden, unter folgenden Bedingungen\nbis zum 31. August 1985 befördert werden:\nBau und Ausrüstung\n1.1         Die Tanks müssen für einen Prüfüberdruck von 2,6 bar ausgelegt sein.\n1.2         Der verwendete Werkstoff darf vom Transportgut nicht angegriffen werden.\n1.3         Die Tanks müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen 2).\n1.4         Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von rückwärts durch eine Stoßstange, die in Höhe\nder Unterkante des Tanks angeordnet ist und den Tank (einschließlich Stutzen) um mindestens\n100 mm überragt mit einem Widerstandsmoment von mindestens 20 cm 3 geschützt sein.\nAls Anfahrschutz kann auch ein klappbarer Schutzbügel, der den Auslaufstutzen um minde-\nstens 100 mm überragt, als ausreichend angesehen werden, wenn er ein Widerstandsmoment\nvon mindestens 20 cm I hat und sicher angebracht ist.\n1.5         Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den Mannlochdeckel oder den Tankscheitel über-\nragen, andernfalls muß der Tank im Scheitelbereich durch einen Überrollbügel geschützt sein.\n2           Prülung\nDie Tankfahrzeuge sind den Sachverständigen nach§ 10 Abs. 3 vorzuführen. Dabei sind die\nT,111ks erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen. Die Wasserdruckprüfung\nist mit mindestens 2,6 bar Überdruck durchzuführen. Ist die Wasserdruckprüfung nicht mög-\n1ich oder zweckdienlich, so kann die Druckprüfung mit Einverständnis des Sachverständigen\nduch mit Gas und dem 1,1 fachen des höchstzulässigen Betriebsdruckes vorgenommen werden.\n3           Prüfbescheinigung\nln der Prüfbescheinigung nach§ 6 ist neben den in§ 6 Abs. 4 genannten Voraussetzungen zu\nbnscheinigen, daß das Fahrzeug den technischen Anforderungen dieser Ausnahme entspricht.\nDie zugelassenen Stoffe sind unter Hinweis auf diese Ausnahme namentlich zu bezeichnen.\n4          Vermerk im Begleitpapier\nIm Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:\n,.Ausnahme Nr. S 47\".\nAnrnPrkung('rt\n1) DiP b1slwrig<' f-c1ssung dieser Ausnr1hrne verwendei.e den Begrifl „Silo-Fahrzeug\". Diese Bezeichnung wurde geändert, weil der\nBPgrill „T c1nkf<1hrzPug\" nc1l·h den neuen Vorschriften auch die allgemein als „Silo-Fahrzeuge\" bezeichneten „Tankfahrzeuge zur\nBPliinlerung von pulverförrnigen oder körnigen Stoffen\" einschließt.\n11  Ale; <111Prk<11ir1te RPgeln dPr Te<'hnik gelten die Unfallverhütungsvorschriften, Abschnitt 16„Druckbehälter\" (VBG 17), vom 1. April\n1%:i (S.irnrnlung von Unlr1llverhütungsvorschrilten des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 5300 Bonn).","1628                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAusnahme Nr. S 48\n(Gdc1hrzettcl nach Nummer 8 - aufrechte Pfeile)\nAbweichend von§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit Randnummer 2824 Abs. 3 darf bei Versandstücken\nmit.einem Versc1 ndslückgcwichl von weniger als 75 kg auf die zusätzliche Kennzeichnung mit Gefahr-\nzettel nach des Anhangs A. 9, Muster 8, verzichtet werden, wenn Versandstücke betroffen sind, deren\nVerschlüsse bei der !Ja nd habung deutlich sichtbar sind (wie beispielsweise bei freitragenden Kunst-\nstollgeUißen, Blechkc1nnen) und eine Falschbehandlung (nicht aufrechte Verladung) ausgeschlossen\nwerden kc1nn.\nAusnahme Nr. S 49\n(weggefallen)\nAusnahme Nr. S 50\n(Kubische Tankcontainer - KTC)\nAbweichend von§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit den Randnummern 31 121, 41 121, 42 121, 43 121,\n51121, 61121, 62121 und 81121 dürfen\n- entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3\n- entzündbare feste Stoffe der Klasse 4.1\n- selbstentzündliche Stoffe der Klasse 4.2\n- Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln der Klasse 4.3\n- entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe der Klasse 5.1\n- giftige Stoffe der Klasse 6.1\n- ekelerregende oder anstcckungsgelährliche Stoffe der Klasse 6.2\n- ätzende Stof le der Klasse 8\ndie in Kapitel II der Richtlinien über den Bau, die Prüfung, die Zulassung, die Kennzeichnung und die\nVerwendung von kubischen Tankcontainern (KTC) aus metallischen Werkstoffen- TR KTC 001 -vom\n16. Juni 1978 (VkBI. S. 266) aufgeführt sind, in kubischen Tankcontainern unter folgenden Bedingungen\nbefördert werden:\n1. Baumusterzulassung\nDie Tanks müssen den Bedingungen der vorgenannten Richtlinien entsprechen und durch die Bun-\ndesanstalt für Materialprüfung der Bauart nach zugelassen sein.\n2. Übergangsbestimmungen\nDie auf Grund der Ausnahmegenehmigungen\n- Nr. 203-Tarif- und   Verkehrsanzeiger    Nr.  408/1974-\n- Nr. 253-Tarif- und   Verkehrsanzeiger    Nr. 1724/1974-\n- Nr. 277 -Tarif- und  Verkehrsanzeiger    Nr. 1585/1974-\n- Nr. 278-Tarif- und   Verkehrsanzeiger    Nr.  411 /1974-\n- Nr. 316- Tarif- und  Verkehrsanzeiger    Nr. 1506/1974-\n- Nr. 420-Tarif- und   Verkehrsanzeiger    Nr.  876/1974-\n- Nr. 469 - Tarif- und Verkehrsanzeiger    Nr. 1358/1974 -\nzugelassenen kubischen Transportgefäße dürfen bis zum 31. Dezember 1979 nach den Bedingungen\ndieser Ausnahmegenehmigungen gebaut und bis zum 31. Dezember 1984 verwendet werden. Die\nVerwendung kann mit Zustimmung der Bundesanstalt für Materialprüfung bis zum 31. Dezember\n1990 verlängert werden. Diese Regelung gilt auch für kubische Transportgefäße, die nach Ausnah-\nmegenehmigungen der Länder zugelassen wurden.\nDie auf Grund der Ausnahmegenehmigungen\n- Nr. 283 - Tarif- und Verkehrsanzeiger Nr. 1285/1968 -\n0\n- Nr. 318- Tarif- und Verkehrsanzeiger Nr. 1683/1969-           )\n•) Anmerkung:\nEntsprechend der Anlage 2 zu§ 2 dieser Verordnung ist eine Beförderung in nichtzylindrischen Transportgefäßen\naus Aluminium nicht zugelassen. Die Beförderung in Kleincontainern ist nur zum und vom nächsten geeigneten\nBahnhof erlaubt.","Nr. 59 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1979                         1629\nzugc~l<1ssP1H' n k 11bicwlH'll Trc1 nsportgd:iße dürfen bis zum 31. Dezember 1984 weiter verwendet wer-\nd<'n.\n3. Vc!rtnc!rk i rn B<!gl<'i lpt1 pic)r\nIm H<)gl<'ilpc1piPr h<1t dc~r Absenckr zusiitzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:\n,,Ausnahme) Nr. S 50\".\nAusnahme Nr. S 51\n(Zinkslaub)\nAl>wei<'hc~nd von§ 1 in Verbindung mit Randnummer 240-1 Ziffer 13 a) und Randnummer 2431 Ziffer\n6 a) f i nd<~n a ul Zi n kst.a ub d ic~ Vorschriften der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter\nc1ul dc~r Straße~ kPirw Anwendung.\nVc~rmerk im Begleil.pc1pier\nIm Begleitpapier hal der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:\n,,Ausnahme Nr. S 51\".\nAusnahme Nr. S 52\n(Peressigsäure mit Tensidzusatz)\nAbweichend von§ 1 in Verbindung mit den Randnummern 2550 und 2551 darf das Gemisch aus\nPeressigsä u rc höchstens                         11 % ·\nEssigsäure mindestens                             75%\nWasserstoffperoxid höchstens                       1%\nWasser mi ndeslens                                 10%\nSchwefelsäure höchst.Pns                            1%\nStabilisator                                     500 ppm\nTensidzusat.z\nunter folgenden Bedingungen als Stoff der Klasse 5.2 befördert werden:\n1. Allgemeine Vorschriften\nDie für Stoffe der Klasse 5.2 Ziffer 35 geltenden Vorschriften sind anzuwenden.\n2. Vermerk im Begleitpapier\nIm Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:\n,,Ausnahme Nr. S 52\".\nAusnahme Nr. S 53\n(Verpackung von Akkumulatoren in Pappschachteln)\nAbweichend von§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit Randnummer 2804 dürfen mit\n- Schwefelsäure gefüllte Akkumulatoren der Randnummer 2801 Ziffer 1 f)\nunter folgenden Bedingungen befördert werden:\nVerpackung\n1.1        Die Akkumulatoren sind in Pappschachteln mit einem Versandstückgewicht von höchstens\n80 kg zu verpacken.\n1.2        Pappschachteln mit einem Versandstückgewicht von mehr als 50 kg müssen mit Tragegriffen\nausgerüstet. sein.\n1.3        Die Eignung der Verpackung muß durch eine Baumusterprüfung gemäß den Richtlinien für das\nVerfahren der Bauartprüfung, die Erteilung der Kennzeichnung und Zulassung von Verpak-\nkungen für die Befclrderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen- RM 001 - nachgewiesen sein.\nDie Prüfung ist. durchzuführen bei der Bundesanstalt für Materialprüfung oder dem Bundes-\nbahn-Zentralamt Minden (Westf.). Die Prüfanstalten können Prüfergebnisse anderer Stellen\nanerkennen.\n2          Sonstige Vorschriften\n2.1        Die Akkumulatoren sind gegen Kurzschluß zu sichern und müssen gegen Verspritzen und\nAuslaufen von Schwefelsaure mit einem Schraubverschluß an den Zellöffnungen versehen\nsein.","1630                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n2.2    DiP Akku rn u l,llorPn sind mit ge('ignelen Füllstoffen in ausreichender Menge in die Papp-\nSC'hacht.Pl n Pi nz usdzPn.\n3      Vermerk im B<·gl<•ilpdpier\n1rn Begl<~ilpd pi Pr hat dPr A bsPnder zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:\n,,Ausnahme Nr. S 53.''\nAusnahme Nr. S 54\n(Vermerk im Fahrzeugschein)\nAbweichend von§ 6 Abs. 2 Salz 4 und Abs. 4 Salz 2 darf als Vermerk im Fahrzeugschein auch ein-\ngetragen sein „Besondere Zulassung für Gefahrguttransporte erteilt\", wenn für das Tankfahrzeug, für\neine Sattelzugmaschine, die zum Betrieb von Tankfahrzeugen bestimmt ist, oder für eine Beförderungs-\neinheit der Fahrzeugklasse B.III eine besondere Zulassung nach§ 6 der bis zum 31. August 1979 gel-\ntenden Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße erteilt worden ist.\nAusnahme Nr. S 55\n(Höhe der Warntafeln)\nAbweichend von§ 8 Abs. 3 Salz 1 dürfen bei Fahrzeugen, die bis zum 31. August 1981 gebaut und\nin den Verkehr gebracht wPrden, die Warntafeln bis zum 31. August 1985 auch höher als 1,5 mange-\nbracht sein.","Nr. 59      Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1979                           1631\nAnlage 2\nzu § 2 der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung\nAusnahme- oder Sondergenehmigungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1\n/\\usll<1hm(,-/Klc1sse Stoll<' dPr     Inhalt der Ausnahme- oder Sondergenehmigung     Fundstelle\nZil lc~r        und gegebenenfalls für den Straßenverkehr\nrnir;un,-!                            zu bc!achtende Einschränkungen\nNr\nund zusätzliche Bedingungen\n3        bcst.i m mtc Zulassung von bauartgeprüiten Blechgefä-           TV A') Nr. 1694/1972\nStollc          ßen.                                            und 1351/1974\n45         3                        Verwendung von Holzwolle als Füllstoff für      Anlage 3\nvollwcrndige geschlossene Schutzbehälter\n70         1d       7 b). 12 a)     Verpackungszulassung                            Anlage 3\n7B         6.1      4 b) u. c)      Zulassung von Kunststoffgefäßen aus Poly-       Anlage 3 und\näthylen mit einem Fassu,ngsraum bis zu 60 1     TV A Nr. 719/1977\n100          5.2      8               Zulassung eines Gemisches von 16% Benzoyl-      Anlage 3\nperoxid, 64 %inertem Füllstoff und einer klei-\nnen Menge (2%) eines in ein geeignetes Harz\n( 18 %) eingebetteten Amin-Beschleunigers\n(Tetrabase)\n115          3        1 a)            Verpackungszulassung                            Anlage 3\n124          2                        Zulassung eines Gasgemisches aus Dichlor-       Anlage 3\ndifluormethan und Stickstoff in bestimmter\nZusammensetzung\n147          5.2                      Zulassung von                                   TVA Nr. 1632/1968\na) Cyclohexanonperoxid mit mindestens\n30% Phlegmatisierungsmitteln der Rand-\nnummer 2701 Ziffer 9 b) in einer Menge\nvon höchstens 18% in der Lösung;\nb) Cumolhydroperoxid der Randnummer\n2701 Ziffer 10 in einer Menge von höch-\nstens 30% in der Lösung;\nc) Methyläthylketonpernxid der          Rand-\nnummer 2701 Ziffer 30 b) in einer Menge\nvon höchstens 18 % in der Lösung;\nd) Gemische der vorstehend genannten\norganischen Peroxide in einer Gesamt-\nmenge von höchstens 18% in der Lösung\nals Hä rterlösungen, gelöst in indifferenten\nLösungsmitteln wie Äthylacetat, Toluol,\nMethylenchlorid oder Äthylglykolacetat\n171          1a       6 b)            Zulassung von                                   Anlage 3\na) trockenem, fein- bis grobstückigem Trito-\nnal, einer Mischung von Trinitrotoluol\nund Aluminium mit einem Aluminium-\nanteil von höchstens 23% und\nb) reinem granuliertem Trinitrotoluol\nzur Beförderung in geschlossener Ladung\n•i TV A = Taril- und Verkehrs-Anzeiger für den Personen-, Gepäck-, Expreßgut-, Güter- und Tierverkehr der Eisen-\nbahnen des öffentlichen Verkehrs im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.\nAnmerkung:\nAuf Grund der Übergdngsvorschriften in § 18 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit der\nEisenbahn sind die hier aufgeführten Ausnahmen nur bis zum 31. Dezember 1981 gültig. Eine Neuerteilung auf\nGrund der neuen Rechtsgrundlage ist au( Antrag möglich.","1632                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n11\n~/; ~;;:;\n1\n_rn\"-I  KL1ssP St()II<' dl'r  111hc1lt du Ausnahme- oder Sondergenehmigung       Fundstelle\ng<'ll/'h-                  Zill('r       und g1'.gd)('nenlalls lür den Straßenverkehr\nrn1gu111i                                zu IJPc1chtc'.nde Einschränkungen\nNr\nund zus:itzlichP Bedingungen\n177               6.1     33 u. B4 c1)   Verpackungszulassung                               Anlage 3\n191               1d       12 c1)        VPrpackungszulassung                               TV A Nr. 733/1969\nund 909/1973\n203                3        1 bis S       Zulassung von kubischen Transportgefäßen           TV A Nr, 408/1974\nmit ('inem Fassungsraum bis 1 050 l\n- lwf ristet bis 31. 12 . 1979 -\n206                1a                     Zulassung von Nitroze]]ulose-Schwarzpul-           Anlage 3\nvPr (NSP), .,Benite strands und Benite ignition\npowder\", iieweils in bestimmter Zusammen-\nsetzung\n217                3                     Erhöhung des Versandstückgewichts bauart-           Anlage 3 und\ngeprüfter Fässer                                    TVA Nr. 909/1973\n218                1C      23            Verpackungszulassung                                Anlage 3\n227                2       1 a)          Verpackungszulassung                                TV A Nr. 1514/1970\n231                4.1     13 a)         Zulassung von Papiersäcken bei Beförderung          TV A Nr. 97/1968\nin geschlossener Ladung in Fahrzeugen mit\nSpriegel und Plane\nEinschränkung: Die Beförderung in Tank-\nodPr „Silofa: hrzeugen\"' ist nicht zugelassen\n233                1a                    Zulassung der Sprengstoff ü bertragungsla-          TVA Nr. 824/1967\ndung „Booster PD 40\" sowie des Sprengstoffs         und 909/1973\n.,Kamon\", jeweils in bestimmter Zusammen-\nsetzung\n235                6.1     4 b) u. c)    Zulassung zur Beförderung in Metallfässern          TV A Nr . 885/1967\nEinschränkung: Die Beförderung in Tank-             und 909/1973\nfahrzeugen ist nicht zugelassen\n237                } C'    1S u. 15 B    Verpackungszulassung                                TV A Nr. 674/1975,\n691/1976, 164/1977.\n1204/1977, 260/1978\nund 866/1979\n241                8       34            Verpackungszulassung                                TV A Nr.. 439/1975\n243                8       5, 6 a) u. b) Verpackungszulassung                                TV A Nr. 95111973\n7, 8,\n21 b) bis f)\n24, 32 u. 35\n244                3,                    Zusammenpackung zu einem Versandstück               TV A Nr. 1226/1967\n6.1, 8\n250                4.2                   Zulassung von                                       TV A Nr. 1146/1969,\na) Chlorzinkdoppelsalz eines niedermoleku-         909/1973\n]a ren Kondensats aus Diphenylamin-4-          und 950/1973\ndiazoniumchlorid mit Formaldehyd,\nb) 4-Benzyl-hydroäthylamino-2,5-diäthoxy-\nbenzol-diazoniumfluoboral;\nc) Chlor:dnkdoppelsalz des 2-Chlor-4-!N-\nmethy 1-N-benzy]-a m ino )-5-(beta-\nmethox y-äthoxy)-benzol-d i azoni um-\nchlor i d,\nd) 2-Chlor-4- (N-methy l-N-benzyl-amino)-5-\n(beta-met hox y-äthox y)-ben zo 1-d i a zon i-\nu m Huobo rat;\nf~) Chlorzinkdoppelsalz des 4-N-Morpho-\nli no-2/i-d i~ithoxy-benzoldiazoniumchlo-\nrid,","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1979                     1633\n;\\usno1hrn,·-/  K l<ISS(~  Stolle <kr     Inhalt der Ausnahme- oder Sondergenehmigung Fundstelle\nSo11d,·r··\n1-((\"!ll'il-               ZillPr         und gegebenenfalls für den Straßenverkehr\nrn1~urH~                                  zu beachtende Einschränkungen\nNr\nund zus<ltzliche Bedingungen\n2\nf) Chlorzinkdoppelsalz des 4-N-Pyrroli-\ndino-3-(y-diäthyl-amino-ß-hydroxy-(n)-\npropyloxy) benzoldiazoniumchlorid-\nhydrochlorid\n251            3           5             Verpackungszulassung                         TV A Nr. 1742/1967\n253            4.2         6 a) u. c)    Zulassung von kubischen Transportgefäßen     TVA Nr. 1724/1974,\n4.1         13 a) u. b)   mit einem Fassungsraum bis 1 050 1           982/1975, 692/1976\n5.1         9c)u.10      - befristet bis 31. 12. 1979 -                und 1026/1979\n254             4.3         2 b)          Verpackungszulassung                         TV A Nr. 292/1968\nund 909/1973\n255             1b         2 a)           Verpackungszulassung                         TV A Nr. 34/1968\nund 909/1973\n256             1b         5 b)          Verpackungszulassung                          TV A Nr. 35/1968\n258             ta         12 a)         Verpackungszulassung bei Beförderung in      TVA Nr. 36/1958\ngeschlossener Ladung                          und 1122/1968\n260            5.1         4 c)          Verpackungszulassung                         TVA Nr. 38/1968\n262             1C         9, 22, 23,    Verpackungszulassung                         TV A Nr. 286/1975\n24 u. 25\n264            8           14            Erstmalige Prüfung der Stahlgefäße           TV A Nr. 293/1968\n269            6.1         3             Beförderung in Druckgefäßen                  TV A Nr. 672/1970\nund 833/1972\n270            1C                        Zulassung von Mischungen von Bariumme-       TV A Nr. 299/1968\nlall mit Kupferoxid\n273             1a         8 a)           Verpackungszulassung                         TV A Nr. 545/1968\n274             4.3         1 c)          Verpackungszulassung                         TV A Nr. 546/1968\n275             6.1         21 e)         Verpackungszulassung                         TV A Nr. 855/1968\n276             6.1         12 a) u. b)   Verpackungszulassung                         TV A Nr. 856/1968\n277            6.1         22 b), 61,     Zulassung von kubischen Transportgefäßen     TVA Nr. 1585/1974,\n72, 83,        mit einem Fassungsraum bis zu 1 050 1        1571 /1975 und\n83 b) u. d)   - befristet bis 31. 12. 1979 -                693/1976\n278            8           31 a)          Zulassung von kubischen Transportgefäßen     TVA Nr. 411/1974,\nmit einem Fassungsraum bis 1 0501            177 /1975 und\n- befristet bis 31. 12. 1979 -                1287/1977\n280            3                         Verpackungszulassung                          TV A Nr. 1123/1968\n281            4.3                       Zulassung eines Gemisches aus 83 % Sili-      TV A Nr. 1235/1968\nciumtetrachlorid (SiCl,) und 17 % Silicium-\nchloroform (Trichlorsilan)\n282            6.1         82 b)         Verpackungszulassung                          TVA Nr. 1236/1968\n283           6.1          31 a)         Zulassung von kubischen Transportgefäßen      TVA Nr. 1285/1968\nEinschränkung: Die Ausnahmegenehmigung\ngilt längstens bis zum 31. Dezember 1979. Die\nGefäße dürfen nur in geschlossener Ladung\nverwendet und unterwegs nicht umgeladen\nwerden\n284            1b                        Zulassung der Gasgeneratortype G 1SO in       TVA Nr. 1286/1968\nbestimmter Zusammensetzung\n285            1C          1 a)          Verpackungszulassung                          TVA Nr. 1305/1968\n287           6.1          21 k)         Verpackungszulassung                          TV A Nr. 1439/1968\n293           2            3 a)          Verpackungszulassung                          TV A Nr. 78/1969","1634                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nt,>L:~:;~:1!m,·-I Klasse  Stoffe d!~r    Inhalt d<>r Ausnahme- oder Sonderge>.nehmigung  Fundstelle\ns.wneh-                   Ziffn          und geg<~benenfalls für den Straßenverkehr\nm1gung                                   zu beachtende Einschränkungen\nNr\nund zus~itzliche Bedingungen\n294               6.1      61             Zusammenpackung zu einem Versandstück          TVA Nr. 79/1969\nEinschränkung: Die Beförderung in Glasbal-\nlons und in Tankfahrzeugen ist nicht zuge-\nlassen\n298               1C      22             Verpackungszulassung                            TV A Nr. 80/1977\n304               1a      12 a)          Beförderung in loser Schüttung in Kleincon-     TVA Nr. 1148/1969\ntainern                                         und 702/1978\n305               5.1     8             Verpackungszulassung                             TV A Nr. 902/1969\n306              3        3             Verpackungszulassung                             TVA Nr. 5/1971\nund 675/1971\n309              6.1      13 b)         Verpackungszulassung                             TV A Nr. 1150/1969\n311               1C      1 a)          Verpackungszulassung                             TV A Nr. 1228/1969\n313               1b                     Zulassung von Druckgaspatronen mit              TVA Nr. 1152/1969\nbestimmtem Aufbau und in besonders festge-\nlegter Verpackung\n316              5.1      8             Zulassung von kubischen Transportgefäßen         TVA Nr. 1506/1974,\n8        1 a), 2 b),   mit einem Fassungsraum bis 1 0501                675/1975, 694/1976,\n2 c), 10 b), - befristet bis 31. 12. 1979 -                    1160/1976, 213/1977,\n32 u. 41 a)                                                    500/197~ 1270/1978\nu. b)                                                          und 27/1979\n318              4.1      8             Verpackung in Rollsicken-Deckelfässern bei       TV A Nr. 1638/1969\nBeförderung in geschlossener Ladung mit\ngedeckten oder bedeckten Fahrzeugen\nEinschränkung: Die Beförderung in nicht-\nzylindrischen Transportgefäßen aus Alumi-\nnium ist nicht zugelassen. Die Beförderung in\nKleincontainern ist nur zum und vom näch-\nsten geeigneten Bahnhof zugelassen\n- befristet bis 31. 12. 1979 -\n322               3        1 a),         Verpackungszulassung                            TV A Nr. 157/1979\n3, 4 u. 5,                                                     und 795/1979\n6.1      12b), 32,\n61 e) u. f)\nu. 83,\n8        1 c), 21 a),\nc), e) u. f),\n22, 37\nu. 41 b)\n323               6.1     4 a) u. 12 a) V Prpackungszulassung                            TVA Nr. 1041/1970\nund 1352/1974\n324               1a                    Zulassung eines Gemisches aus                    TVA Nr. 542/1970,\na) 90% Dinitrosopentamethylentetramin und       1736/1973 und\nmit mindestens 10% Magnesiumoxid oder       1023/1974\nb) 75%        Dinitrosopentamethylentetramin,\n15% Calciumcarbonat und 10% verzweig-\ntem, gesättigtem, aliphatischem Kohlen-\nwasserstoff von durchschnittlichem Mol-\ngewicht 480 oder\nc) 75 bis 80% Dinitrosopentamethylentetra-\nmi n, 17 bis 20% anorganischer inerter\nFüllstoff und 3 bis 5% Paraffinöl\n326              4.1      8             Verpackungszulassung                             TV A Nr. 544/1970","Nr. 59 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1979                          1635\n/\\usn,1hrn('-/ KldSS(!    Stoffe d<!r   Inhalt der Ausnahme- oder Sondergenehmigung  Fundstelle\nSond,·r-\ngf'tlPh-                  Ziller        und gegebenenfalls für den Straßenverkehr\nm1gung                                  zu beachtende Einschränkungen\nNr                                      und zusätzliche Bedingungen\n2                                                                     5\n327            5.2                      Zulassung von Peressigsäuren in bestimmter  TVA Nr. 287/1975\nZusammensetzung                             und 1543/1976\n328             8          11 a)         Verpackungszulassung                        TV A Nr. 1042/1970\nund 874/1974\n331             1C         14           Verpackungszulassung                         TVA Nr.1139/1970\n335             1a                       Zulassung der Raketentreibsätze P 640, P 57 TVA Nr. 848/1976\nund P 63/074 in bestimmter Zusammenset-     und 930/1976\nzung\n340            6.1        72            Verpackungszulassung                         TVA Nr.1674/1970\n343             1C                      Zulassung von Thermit-Zündern in bestimm-    TVA Nr. 1141/1972\nter Zusammensetzung                          und 1353/1974\n345           6.1         2 c)          Verpackungszulassung                         TVA Nr. 1828/1970\n346           8           41 b)         Verpackungszulassung                         TVA Nr. 1829/1970\n347           6.1         53            Verpackungszulassung                         TV A Nr. 1830/1970\n350           3           4             Verpackungszulassung                         TVA Nr. 1695/1976\n8           1 c), 21 c),\n24 u. 32\n353           1a          14 c)         Verpackungszulassung                         TVA Nr. 152/1971\n354           1C                        Zulassung von „Chdmpagne-Party-Knallern\"     TVA Nr. 412/1974\n357           1a                        Zulassung der Festtreibstoffe P 70, P 71 und TVA Nr. 787/1971\nP 72 in bestimmter Zusammensetzung\n360            2, 3,      bestimmte Erleichterungen für die Zusammenpackung          TVA Nr. 849/1976 und\n4.1, 4.2,                                                             1161/1976\n4.3, 5.1,                                                             Der vollständige Wort-\n5.2, 6. t,                                                            laut dieser Ausnahme-\n8                                                                      genehmigung kann\nbeim Bundesverkehrs-\nministerium,     Referat\nA 13,\nPostfach 20 01 00,\n5300 Bonn 2,\nangefordert werden.\n361            1a         2             Verpackungszulassung                         TVA Nr. 821/1971\n4.1         7 a)                                                       und 1564/1974\n363           3           bestimmte Verpackungszulassung                             TVA Nr. 1162/1976\n5.1                                                                    und 1714/1976\n6.1\n8\n364           5.2                       Zulassung von „Luperox 444\" in bestimmter    TVA Nr. 975/1971\nZusammensetzung\n370            2                        Zulassung des Gasgemisches ETOXIA T        R TVA Nr. 1084/1971,\n1182/1971 und\n1386/1972\n371            2          9c)           Genehmigung eines Überdrucks der Füllung     TVA Nr. 1085/1971\nbis 19 bar bei 15 °C                         und 871/1978\n374            1b         5 a)          Verpackungszulassung                         TVA Nr. 1205/1971\nund 1680/1971\n375            3          bestimmte Verpackungszulassung                             TVA Nr. 1518/1971,\n5.1                                                                   1142/1972, 1316/1972,\n6.1                                                                    1572/1975 und\n8                                                                      527/1977","1636                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n~~\n1\n\\\\:;:::l~m.,./ KldSSP  Stolf<~ rl<'r   1nhalt d<~r Ausnahme- oder Sondergenehmigung  Fundslelle\ng1•n,·h·                   Ziffpr          und gq~cbcnenf<llls für den Straßenverkehr\nmigung                                    zu b!~achtcnde Einschränkungen\nNr\nund zusiHzliche Bedingungen\n377                4.3     4              V c>rpackungszulassung                         TVA Nr. 1681/1971\nund 1698/1972\n378                2                      Zulassung eines Gemisches aus Stickstoff       TVA Nr.1682/1971\nund maximal 5% Äthylen bis zu einem            und 1890/1971\nGesamtd ruck von 200 bar\n384                1a                     Zulassung von wasserhaltigen gelierten Ni-     TV A Nr. 1677/1974\ntratsprPngstoffen\n387                8       36              Verpackungszulassung                           TVA Nr. 479/1972\n389                8       21 b)           Verpackungszulassung                           TV A Nr. 1056/1972\n391                 1C     30 a)           Verpackungszulassung                           TVA Nr. 733/1972\n395                 1b     5 e)            V Prpackungszulassung                          TVA Nr.1143/1972\n396                2       11              Verpackungszulassung                           TV A Nr. 895/1972\nund 985/1975\n399                1C      28 c)           Verpackungszulassung                           TV A Nr. 1145/1972\n400                1C      1 b)            Verpackungszulassung                           TVA Nr. 1058/1972\n401                1b      5 f)           Verpackungszulassung                            TV A Nr. 1146/1972\n402                1C      30 b)          Verpackungszulassung                            TV A Nr. 1059/1972\n404                1b                      Zulassung von Druckgasgeneratoren für          TV A Nr. 1148/1972\nFeuerlöscher mit bestimmter Zusammenset-\nzung des Explosivstoffsatzes\n406                4.2                    Zulassung von Natriumhydrogensulfid (Na-        TV A Nr. 1283/1972\ntriumsulfhydrat) mit mehr als 75% NaHS\n407                3       1 bis 5         Verpackungszulassung                           TV A Nr. 1340/1972\nund 909/1973\n409                1C                      Zulassung von Rauchpulver zu Übungs-           TV A Nr. 1388/1972\nzwecken in bestimmter Zusammensetzung          und 909/1973\n412                3       1 bis 5        Verpackungszulassung                            TV A Nr. 1588/1972\n413                1b      63 b)          Verpackungszulassung                            TV A Nr. 1701 /1972\nund 953/1973\n415                6.1     83             Verpackungszulassung                            TVA Nr. 1556/1972\n417                1b      5 a)           Verpackungszulassung                            TVA Nr. 1702/1972\n418                2                      Zulassung eines Gemisches aus polymerem         TV A Nr. 1703/1972\nSiloxanharz, gelöst in Monochlortrifluor-\nmethan und Dichlordifluormethan\n419                1b                     Zulassung von Zündverzögerern für elektri-      TV A Nr. 110/1973\nsehe Sprengzeitzünder\n420                8       21 c)          Zulassung von kubischen Transportgefäßen        TV A Nr. 876/1974\nmit einem Fassungsraum bis 1 050 l\n- befristet bis 31. 12. 1979 -\n421                1C                     Zulassung eines Heizsatzes für Gasgenerato-     TV A Nr. 372/1973\nren in bestimmter Zusammensetzung\n424               2                       Zulassung von Methylsilan, Dimethylsilan,       TV A Nr. 374/1973\nTrimethylsilan, Stickstoffoxid und 1, 1, 1-Tri- und 909/1973\nfluoräthan","Nr. 59      Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1979                      1637\n(:,',i;;;:::Jirn .. -/ KldSSP  Stoff(~ d(•r     1nh<1lt d<>r Ausnahme)- oder Sondergenehmigung Fundstelle\n11•·11,·I,                     Zilf<ir          und gegebenPnlalls für den Straßenverkehr\nfJ) ! ~~ ll 11 ~!                             zu beachtende Einschr~inkungen\nNr\nund zus~itzliche Bedingungen\n428                    1b                      Zulassung von Sprengsträngen in einer           TV A Nr. 1726/1974\nbestimmten Verpackung\nZusätzliche Bedingungen: Die für Gegen-\nstände der Randnummer 2131 Ziffer 1 c) zu\nbeachtenden Vorschriften der Anlagen A\nund B sind entsprechend anzuwenden. Bei\nMengen über 500 kg (Faktor 20) ist die Beför-\nderung auf der Straße nach § 7 erla ubnis-\npfl ichtig\n435                   4.3                      Zulassung von                                   TV A Nr. 1175/1973\n1. Dimethylaminotrimethylstannan                und 1622/1974\n2. Tris (dimethylamino) boran\n3. Tetrakis (dimethylamino) titan\nin einer bestimmen Verpackung\nZusätzliche Bedingungen: Die für die Stoffe\nder Randnummer 2471 Ziffer 2 b) zu beach-\ntenden Vorschriften der Anlagen A und B\nsind entsprechend anzuwenden\n443                   6.1     B3              Verpackungszulassung                             TVA Nr. 1973/1973\n453                   3       1               Füllung von Tuben                                TVA Nr. 547/1974\nund 983 /197 5\n457                   tb      5 e)            Verpackungszulassung                             TVA Nr. 654/1974\n469                   6.1     75              Zulassung von kubischen Transportgefäßen         TV A Nr. 1358/1974,\nmit einem Fassungsraum von höchstens             172711974 und\n1 050 l                                          876/1977\n- befristet bis 31. 12. 1979 -\nEVO                   3       5               Verpackungszulassung                             TV A Nr. 577 / 1978\n27/78\nEVO                   8       37 a)           Verpackungszulassung                             TVA Nr. 5/1979\n53/78                                                                                          und 865/ 1979","1638                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage 3\nzur Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung\nSondergenehmigungen,\nderen Wortlaut nicht im Tarif- und Verkehrs-Anzeiger veröffentlicht ist\nFür Stoffe und Gegenstände                               Abweichungen\nKlasse    Ziffer     Benennung                  von 1)   Art\nRand-\nnummer\nSondergenehmigung Nr. 45\n3                    Mit Wasser nicht           302      Als Füllstoff für Einbettungen in vollwandig\nmischbare Flüssig-        (5)       geschlossene Schutzbehältnisse ist auch gegen\nkeiten mit einem                    leichte Entzündbarkeit imprägnierte Holzwolle\nFlammpunkt unter                    zugelassen.\n21 °C\nSondergenehmigung Nr. 70\n1a         12 a)     Nitratsprengstoffe        32        Zugelassen ist folgende Verpackung:\npulverförmige,            ( 1)\n1. Pulverförmige Nltratsprengstoffe\nund zwar:                              der Ziffer 12 at\nAmmonit\nDonarit                                 a) in Mengen bis zu 1 kg je Patrone in wasser-\nWasamon                                    dichte und korrosionsbeständige Weißblech-\nbüchsen     mit einer Wanddicke von\n7b)        Übertragungs-             27               0,2-0,3 mm und gelöteter Längsnaht;\nladungen (Primer          (1)\nb) in Mengen von 4 bis 25 kg je Patrone in was-\nbzw. Booster),            b)               serdichte und korrosionsbeständige Stahl-\nbestehend aus einer                        blechbüchsen mit einer Wanddicke von\nbestimmten                                 0,4-0,8 mm und geschweißter Längsnaht. Die\nMischung von                               Bodenöffnung jeder Stahlblechbüchse ist mit\nHexogen und                                einem Deckel aus Kunststoff oder Blech so zu\nTrinitrotoluol                             verschließen, daß sie einem schwachen inne-\nren Druck nachgibt;\nc) in Mengen bis zu 8,5 kg in wasserdichte und\nkorrosionsbeständige Vierkantblechkanister\naus feuerverzinntem Weißblech mit einer\nWanddicke von 0,2-0,3 mm und gelöteter\nLängsnaht. Der Eindruckdeckel kann auch\ndurch einen geeigneten Metallkleber mit\ndem Unterteil des Kanisters verbunden sein.\nFür die äußere Verpackung der Blechbüchsen\nund Vierkantkanister gelten die Bestimmungen\nder Randnummer 32 mit der Maßgabe, daß ein\nVersandstück bis zu SO der nach a) verpackten\nPatronen oder bis zu S der nach b) verpackten\nPatronen oder bis zu 3 der unter c) aufgeführten\nVierkantblechkanister, insgesamt jedoch nicht\nmehr als 25 kg Sprengstoff enthalten darf.\n2. Übertragungsladungen: at Primer, bt Booster\nder Ziffer 7 bt\na} in Mengen bis zu 320 g in Weißblechbüchsen\nmit einer Wanddicke von 0,2-0,3 mm und\ngelöteter Längsnaht. Die im Deckel jeder\n1\n) Anmerkung:\nDie in der Anlage 3 enthaltenen Sondergenehmigungen werden in dem Wortlaut wiedergegeben, in dem sie sei-\nnerzeit erteilt wurden. Sie sind noch nicht auf das neue Numerierungssystem umgestellt.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1979                            1639\nFür Stoll<· und C<·~~<•nst;i nd<)                       Abweichungen\nKlasse     Zill<·r    lkn<·rrnung              von 1)   Art\nRand-\nnummer\nBlechbüchse befindliche Bohrung zur Auf-\nnahme des Zünders muß durch einen\nSchraubdeckel verschlossen werden. Die Ein-\nfüllöffnung im Boden ist durch ein Klebband\nzu verschließen;\nb) in Mengen bis zu 35 g in verschlossene zap~-\nnierte Kupfer- oder Messingbüchsen mit\neiner Wanddicke von etwa 0,3 mm, einem\nDurchmesser von etwa 16 mm und einer\nLänge von etwa 114 mm.\nFür die äußere Verpackung der Übertragungsla-\ndungen gelten die Bestimmungen der Randnum-\nmer 27.\nSondergenehmigung Nr. 78\n6.1         4 b)       Ch lora meisensä ure-     406     Es sind folgende Verpackungen zugelassen:\nmethylester\nKunststoffgefäße aus Polyäthylen mit einem\n4 c)       Chlora meisensä ure-\nFassungsraum bis zu 60 l und einer Wanddicke\näth ylester\nvon 5 bis 11 mm unter folgenden Bedingungen:\nDie Ausgußöffnung und das Entlüftungsventil\nim Oberteil der Kunststoffgefäße müssen mit\nplombierfähigen Schraubkappen und Dich-\ntungswülsten versehen sein. Die Kunststoffge-\nfäße bzw. deren Werkstoffe müssen\n1. ausreichend chemisch widerstandsfähig,\n2. flüssigkeitsdicht,\n3. ausreichend diffusionsfest und\n4. ausreichend mechanisch fest\nsein.\nDie Kunststoffgefäße sind in innen und außen\nlackierte Blechbehälter mit einer Wanddicke\nvon mindestens 0,65 mm einzusetzen, die mit\ngeschweißter Längsnaht, gefalzter Bodennaht,\nSicken im Boden, Mantel und Deckel sowie zwei\nHandgriffen am Mantel versehen sein müssen.\nDie Deckel müssen durch am Mantel ange-\nschweißte Spannringhebelverschlüsse ver-\nschlossen werden und durch Rundgummi von\n8 mm Stärke abgedichtet werden;\nSondergenehmigung Nr. t 00\n5.2                   Gemisch von 16%           700     Beförderung zulässig unter folgenden Bedingun-\nBenzoylperoxid,                   gen:\n64 % inertem Füll-                Verpackung in Mengen bis zu\nstoff und einer klei-     701\nnen Menge {2%)            Ziff.   1 kg in Blechbüchsen\neines in ein geeig-       8       5 kg in Blechkanistern\nnetes Harz (18%)                  10 bis 50 kg in Fibertrommeln mit Polyäthylenin-\neingebetteten Amin-               nenbeuteln.\nBeschleunigers                    Die Gefäße müssen so verschlossen und so dicht\n(Tetrabase)                       sein, daß vom Inhalt nichts nach außen gelangen\nkann.\nDie allgemeinen Verpackungsvorschriften in\nRandnummer 702 und die Bestimmungen in Rand-\nnummer 710 bis 714 und 716 bis 721 sind zu beach-\nten.","1640                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nFür St.oll!' und C('g('nst;ind<)                       Abweichungen\nKlassP      7.iff<'r   B<·n,·nnung           von 1)    Art\nRand-\nnummer\nSondergenehmigung Nr. t t 5\n3           1 a)      Na rkosP-Ä t.lwr       302      Die Verpackung von Glasflaschen in Wellpappkar-\n(5)      tons ist unter Verzicht auf die Einbettung der Fla-\nschen in Füllstoffe zu folgenden Bedingungen zuge-\nlassen:\nEine Flasche aus braunem Hüttenglas darf bis zu\n100 g Narkose-Äther enthalten. Der maximale Fül-\nlungsgrad darf 90% des Fassungsraumes der Fla-\nsche nicht überschreiten. Die gefüllten Flaschen\nsind durch eine Pilferproof-Schraubkappe, die eine\nmit Zinnfolie oder geeignetem Kunststoff, z. B. Tef-\nlon, kaschierte Preßkorkdichtungsscheibe enthält,\nzu verschließen. Jede Flasche ist einzeln in schwar-\nzes Lichtschutzpapier einzuwickeln.\nDie Flaschen müssen wie folgt verpackt sein:\na) Je 10 Flaschen sind in eine verschlossene\nSchachtel aus einwelliger Wellpappe, die durch\nTrennwände aus zweiwelliger Wellpappe in 10\nFächer unterteilt ist, einzusetzen. Je 10 solcher\nSchachteln sind in 2 Lagen in eine Außen-\nschachtel aus zweiwelliger Wellpappe - unter\nVerwendung von zusätzlichen Einlagen aus\nzweiwelliger Wellpappe an allen Außenflächen\n- festsitzend zu verpacken; oder\nb) bis zu 20 Flaschen sind in eine Schachtel aus\nzweiwelliger Wellpappe einzusetzen, die durch\nTrennwände aus zweiwelliger Wellpappe in 20\nFächer unterteilt ist, wobei sich in jeder Reihe\nnach den Innenwänden der Schachtel hin klei-\nnere leerbleibende Fächer befinden. Der Boden\nder ,Schachtel ist mit einer zusätzlichen Einlage\naus zweiwelliger Wellpappe auszulegen; eine\ngleichartige Einlage ist zur oberen Abdeckung\nder Flaschen zu verwenden.\nAlle Fugen und Kanten der Außenschachtel müs-\nsen außen mit Streifen aus genügend festem Mate-\nrial (kein Papier) verklebt werden. Die für die\nAußenschachtel verwendete Pappe muß innen und\naußen wasserabweisend und ferner außen so\nbeschaffen sein, daß sie bei Berührung mit einer\nFlamme nicht Feuer fängt.\nDie Verpackungen müssen in allen Teilen den Bau-\nmustern entsprechen, die von der Bundesanstalt für\nMaterialprüfung und dem Bundesbahn-ZP-ntralamt\nMinden (Westf.) geprüft wurden.\nEin Versandstück darf bei Verwendung der unter\na) aufgeführten Verpackung nicht schwerer sein\nals 30 kg und bei Verwendung der unter b) aufge-\nführten Verpackung nicht schwerer als 10 kg.\nDie übrigen für die Stoffe der Ziffer 1 a) gültigen\nBestimmungen der Klasse III a der Anlage C zur\nEVO sind zu beachten.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1979                              1641\nFür Stoff(' und C<·gr•nst;ind<>                        Abweichungen\nKlasse~    Zill<~r    B<'nr·nnun~             von')   Art\nRand-\nnummer\nSondergenehmigung Nr. t 24\n2                     Gc1sgPmisch aus          130     Die Beförderung ist in der durch Genehmigung des\nDichlordill uor-                 Hessischen Ministers für Arbeit, Volkswohlfahrt\nmPlha n ( Frigen 12)     131     und Gesundheitswesen vom 30. Januar 1962 - III c\nund St.icksloll         Ziff.   - Az. 53 a 10.11.2 Tgb. Nr. 8782/62 - festgelegten\n8 b)     Zusammensetzung in nahtlosen Stahlflaschen\nunter den in dieser Genehmigung vorgeschriebe-\n150     nen Bedingungen zugelassen.\n156\nDie Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß lau-\n(1)\nten: ,,Dichlordifluormethan (12-Frigen-12) + Stick-\nstoff\"; sie ist rot zu unterstreichen und durch „1 d\nZiff. 8 a), Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsord-\nnung\" zu ergänzen.\nDie Bestimmungen in Randnummer 132 - ausge-\nnommen der Hinweis auf Randnummer 150 im letz-\nten Satz-, 152, 153, 155, 157, 158 und 165 bis 167 sind\nzu beachten, wobei das Gasgemisch als Stoff der\nRandnummer 131 Ziffer 8 b) zu behandeln ist.\nSondergenehmigung Nr. t 29\n3\nSondergenehmigung Nr. t 71\n1a         6 b)      Trockenes, fein- bis     20      Die Beförderung als Wagenladung ist unter folgen-\ngrobstückiges Trito-     21      den Bedingungen zugelassen:\nnal, eine Mischung       26\n1. Die Sprengstoffe müssen in Beutel aus geeigne-\nvon Trinitrotoluol\ntem Kunststoff\nund Aluminium mit\neinem Aluminium-                      a) mit einer Wanddicke von mindestens 0, 1 mm\nanteil von höchstens                     bei einem Füllgewicht von höchstens 2,5 kg,\n23%,\nreines, granuliertes                 b) mit einer Wanddicke von mindestens 0, 15\nTrinitrotoluol                           mm bei einem Füllgewicht von mehr als 2,5\nkg\nabgefüllt und die Beutel dicht verschlossen sein.\nDie Beutel sind einzeln oder zu mehreren in\neinem Einheitspappkasten (siehe Randnummer\n15) für 30 kg Höchstgewicht festliegend einzu-\nsetzen, der fest zu verschließen ist.\n2. Ein Versandstück darf nicht mehr als 25 kg\nSprengstoff enthalten.\nSondergenehmigung Nr. 177\n6.1         33        a) AuseinerPhos-         417     Zu a):\nphorwasserstoff     430     Das in Mengen bis zu 1 kg in luftdicht verschlos-\nentwickelnden               sene Dosen aus Feinblech verpackte Schädlingsbe-\nZubereitung von             kämpfungsmittel darf auch in Einheitspappkästen\nPhosphorzink                (siehe Randnummer 15) für 30 kg Höchstgewicht\n(Zinkphosphid)               eingesetzt sein.\nmit einem Höchst-\ngehalt von 3%               Ein Versandstück darf nicht mehr als 10 kg des\nZinkphosphid                Schädlingsbekämpfungsmittels enthalten.\n(Rein-Wirkstoff)\nbestehendes\nSchädlingsbe-\nkämpfungsmittel\nund","1642                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nFür Stoffe und Gegenstände                           Abweichungen\nKlasse    Ziffer   Benennung                von 1)   Art\nRand-\nnummer\n6.1        84 a)   b) giftige Getreide-              Zu bt:\nkörner, die mit              Die Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen auch\neiner Phosphor-               verpackt sein\nwasserstoff ent-\nwickelnden Zu-                 1. In Mengen bis zu 2 kg in kleine Säcke aus Papier\nbereitung von                     von mindestens 2 Lagen, die in Einheitspappkä-\nPhosphorzink                      sten (siehe Randnummer 15) für 30 kg Höchstge-\n(Zinkphosphid)                    wicht eingesetzt sind, oder\nmit einem Höchst-             2. in Mengen bis zu 100 g in Pappdosen mit einer\ngehalt von 3%                     Wanddicke von 1 mm und eingerolltem Fein-\nZinkphosphid                      blechboden und Verschluß, die in Einheitspapp-\n(Rein-Wirkstoff)                  kästen (siehe Randnummer 15) für 20 kg\nimprägniert und                   Höchstgewicht eingesetzt sind.\ngefärbt sind                  Zu 1. und 2.:\nEin Versandstück der unter 1. genannten Art darf\nnicht mehr als 12 kg und der unter 2. genannten Art\nnicht mehr als 5 kg des Schädlingsbekämpf ungs-\nmittels enthalten.\nSondergenehmigung Nr. 206\n1a                 a) Nitrozellulose-       20       Die Eisenbahnbeförderung ist unter den für gelati-\nSchwarzpulver        21       nierte Nitrozellulosepulver, nicht porös und nicht\n(NSP), das ist ge-   Ziff.    staubförmig, der Randnummer 21 Ziffer 3 a) maßge-\nlatinierte und sta-  3 a)     benden Verpackungs- und Beförderungsvorschrif-\nbilisierte Nitro-             ten der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung\nzellulose mit ein-            zugelassen.\ngearbeitetem ge-              Das unter a) aufgeführte Nitrozellulose-Schwarz-\nkörntem Schwarz-              pulver (NSP) darf nur gemäß Randnummer 24\npulver, in der im             Abs. 1 Buchstabe b) Satz 1. verpackt werden.\nPrüfbericht des\nInstituts für Che-\nmisch-Technische\nUntersuchungen\nvom 18. 9. 1963\n- Az.: 2.3-72/389/\n63 - festgelegten\nRahmenzusam-\nmensetzung und\nb) Benite strands\nund Benite igni-\ntion powder, das\nist gelatinierte\nstabilisierte Nitro-\nzell ulose mit ein-\nzeln eingearbei-\nteten Komponen-\nten von Schwarz-\npulver (Kalium-\nnitrat, Schwefel,\nHolzkohle), in der\nim Prüfbericht des\nInstituts für Che-\nmisch-Technische\nUntersuchungen\nvom 2. 10. 1963 -\nAz.: 2.3-72/393/63\n- festgelegten\nRahmenzusam-\nmensetzung","Nr. 59 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1979                          1643\nFür Sloffl' und Ge~:('nsUindP                         Abweichungen\nKlass<'    Ziffc,r   B<'n<'nnung              von')   Art\nRand-\nnummer\nSondergenehmigung Nr. 217\n3                    Entzündbare flüssige     304     Das Versandstückgewicht der gemäß Randnum-\nbis      Stoffe mit einem         (3)     mer 303 Abs. 6 zugelassenen und nach Anhang V\n5        Dampfdruck von           f)      Randnummer 1500 bis 1503 mit einem Bruttoge-\nhöchstens 1,5 bar                wicht von mindestens 230 kg bauartgeprüften Fäs-\nbPi 50 °C - a usge-              ser darf höchstens 300 kg betragen.\nno m me n Schwefel-\nkohlenstoff -\nSondergenehmigung Nr. 218\nl C        23        Vogelschreck-Patro-     109      Die Beförderung ist unter folgenden Bedingungen\nnen, die zur Erzeu-     (1)      zugelassen:\ngung eines starken      r)       1. 100 Patronen müssen in einen durch eine minde-\nKnalles dienen          109\nstens 2 mm dicke Pappe in der Mitte senkrecht\n(2)\nunterteilten Karton verpackt und 25 solcher\nb)          Kartons in einen Einheitspappkasten (siehe\n109         Randnummer 15) für 50 kg Höchstgewicht ein-\n(4)         gesetzt sein.\n2. Für die Satzmengen der Patronen gelten die in\nder Verordnung der Länder der Bundesrepublik\nDeutschland über den Verkehr mit pyrotechni-\nschen Gegenständen für die Klasse IV angegebe-\nnen Bestimmungen.\n3. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als\n20 kg."]}