{"id":"bgbl1-1979-58-4","kind":"bgbl1","year":1979,"number":58,"date":"1979-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/58#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-58-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_58.pdf#page=4","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Zollkontingent für feste Brennstoffe","law_date":"1979-09-27T00:00:00Z","page":1600,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["1600                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes\nüber das Zollkontingent für feste Brennstoffe\nVom 27. September t 979\nAuf Grund von§ 5 Abs. 1 des Gesetzes über das Zoll-      2. Verträge über die Beteiligung an der Erfüllung der-\nkontingent für feste Brennstoffe vom 14. Dezember              artiger Lieferverträge in Urschrift oder, in amtlich\n1970 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch das             oder öffentlich begla.ubigter Abschrift,\nGesetz vom 28. Juni 1976 (BGBl. I S. 1698), wird verord-\nnet:                                                       3. ein Nachweis des zu beliefernden Verbrauchers,\n§1                                  daß er ab 1. Januar 1979 in seinem Unternehmen\nKohle anstelle von Öl verwendet,\n(1) Anträge auf Erteilung von Zollkontingentschei-\nnen für die in den Angaben zu Tarifnr. 27.01 Abs. 1,       4. eine schriftliche Erklärung des Verbrauchers, daß\nBuchstabe b im Anhang „Zollkontingente/2\" des                  er die ihm gelieferte Menge im eigenen U nterneh-\nDeutschen Teil-Zolltarifs bezeichnete Menge von                men verbraucht oder auf eigenes Lager nimmt.\n1 100 000 t sind beim Bundesamt für gewerbliche\nWirtschaft für das Jahr 1979 bis zum 31. Oktober 1979\nzu stellen; für die Jahre ab 1980 sind die Anträge\n§2\n1. im Falle des§ 2 Abs. 1 des Gesetzes bis zum 29. Sep-\ntember eines jeden Jahres,                                Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Gesetzes\n2. im Falle des § 2 a Abs. 1 des Gesetzes bis zum\nüber das Zollkontingent für feste Brennstoffe auch im\n31. März eines jeden Jahres\nLand Berlin.\nzu stellen (jeweils letzter Eingangstag). Diese Fristen\nsind A usschl ußfristen.\n§3\n(2) Den Anträgen sind beizufügen\n1. mit Verbrauchern abgeschlossene Lieferverträge            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nin Urschrift oder in amtlich oder öffentlich beglau-   dung in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember\nbigter Abschrift,                                      1981 außer Kraft.\nBonn, den 27. September 1979\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff"]}