{"id":"bgbl1-1979-58-3","kind":"bgbl1","year":1979,"number":58,"date":"1979-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/58#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-58-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_58.pdf#page=3","order":3,"title":"Siebte Verordnung zur Änderung der Milchfettverbilligungsverordnung - direkter Verbrauch","law_date":"1979-09-26T00:00:00Z","page":1599,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 58    Tag der Ausgabe: Bonn. den 29. September 1979                           1599\nSiebte Verordnung\nzur Änderung der Milch( ettverbilligungsverordnung - direkter Verbrauch\nVom 26. September t 979\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 12 und 16 sowie des§ 9          1. Butter, die von Interventionsstellen anderer\ndes Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen                     Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-\nMarktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBI. I                 gemeinschaft zu herabgesetzten Preisen abgege-\nS. 16'17), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom            ben und in den Geltungsbereich dieser Verord-\n18. März 1975 (BGBI. I S. 705) geändert worden sind,             nung verbracht worden ist,\nwird im Einvernehmen mit den Bundesministern der                  a) um hier an gemeinnützige Einrichtungen\nFinanzen und für Wirtschaft verordnet:                                oder Streitkräfte geliefert oder\nb) zur Herstellung von Butterreinfett für den\nArtikel 1\ndirekten Verbrauch verwendet\nDie Milchfettverbilligungsverordnung - direkter                zu werden, sowie\nVerbrauch vom 26. März 1974 (BGBl. I S. 790), zuletzt\ngeändert durch die Verordnung vom 20. Juli 1979                2. Butter und Rahm aus privater Lagerhaltung, die\n(BGBI. I S. 1206), wird wie folgt geändert:                       zur Herstellung oder in Form von Butterreinfett\nfür den direkten Verbrauch in den Geltungsbe-\nreich dieser Verordnung verbracht worden sind.\n1. § 13 a wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:                Der Antrag auf amtliche Überwachung ist zusam-\n.,Verkauf und Auslagerung sowie Behandlung,             men mit dem Zollantrag auf Abfertigung der Butter,\nHöchstgewicht und Kennzeichnung der Butter\".           des Rahms oder des Butterreinfetts zum freien Ver-\nkehr(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und§ 10 Abs. 1 des Zollgeset-\nb) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                       zes) bei der abfertigenden Zollstelle zu stellen. Die\n.,(1) Anträge auf Verkauf von Butter aus             Waren, auf die sich der Antrag bezieht, sind bei der\nöffentlicher Lagerhaltung und Anträge auf Aus-          Zollstelle unter Vorlage des im Abgangsmitglied-\nlagerung von Butter aus privater Lagerhaltung           staat erteilten Kontrollexemplars anzumelden und\nsind bei der Bundesanstalt nach den von ihr im          an Amtsstelle oder an dem von der Zollstelle\nBundesanzeiger bekanntzumachenden Mustern               bestimmten Ort vorzuführen. Antrag und Anmel-\nzu stellen. Die Verkaufsbestätigungen und Aus-          dung sind zusammen nach vorgeschriebenem\nlagerungsgenehmigungen können zeitlich ge-              Muster in drei Stücken abzugeben. Wird dem\nstaffelt nach Teilmengen erfolgen, soweit dies          Antrag entsprochen, so überläßt die Zollstelle die\nzur reibungslosen Abwicklung der Absatzmaß-             Butter den Rahm oder das Butterreinfett dem\nnahme erforderlich ist.\"                                Antra~steller zur zweck- und fristgerechten Ver-\nc) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:             wendung und unterrichtet die Bundesanstalt. Die\nZollstelle bestätigt die zweck- und fristgerechte\n.,Die Kennzeichnung muß die Worte ,Molkerei-\nVerwendung der Butter, des Rahms oder des But-\nbutter aus Interventionsbeständen' enthalten.\"\nterreinfetts im Kontrollexemplar erst dann, wenn\n2. § 14 wird wie folgt geändert:                               ihr eine entsprechende Mitteilung der Bundesan-\nstalt zugegangen ist. Im übrigen finden die §§ 2, 4\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:                und §§ 6 bis 11 dieser Verordnung sinngemäß\n„Lieferung von Butterreinfett, Butter und Rahm          Anwendung.\"\nin andere Mitgliedstaaten\".\nb) In Absatz 1 Satz 2 werden hinter dem Wort„But-                                Artikel 2.\nter\" die Worte „oder des Rahms\" eingefügt.             Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur\n3. § 15 erhält folgende Fassung:                            Durchführung der gemeinsamen Marktorganisatio-\n,,§ 15                           nen auch im Land Berlin.\nBezug von Butter, Rahm und Butterreinfett aus\nanderen Mitgliedstaaten                                           Artikel 3\nAuf Antrag werden unter amtliche Überwa-                Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nchung gestellt                                           dung in Kraft.\nBonn, den 26. September 1979\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr"]}