{"id":"bgbl1-1979-58-2","kind":"bgbl1","year":1979,"number":58,"date":"1979-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/58#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-58-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_58.pdf#page=2","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Mutterschutz für Frauen in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes","law_date":"1979-09-25T00:00:00Z","page":1598,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1598                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n..                       Erste Verordnung\nzur Anderung der Verordnung über den Mutterschutz für Frauen\nIn der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes\nVom 25. September 1979\nAuf Grund des§ 30 Abs. 5 und des§ 72 Abs. 1 Nr. 5                (7) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen\ndes Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntma-               Kalendermonat, für den die Frau in der Laufbahn\nchung vom 19. August 1975 (BGBI. I S. 2273) verordnet            der Offiziere des Sanitätsdienstes Muttcrschaftsur-\ndie Bundesregierung:                                             laub nimmt, um ein Zwölftel gekürzt.\n§ 1                                  (8) Aus zwingenden Gründen der Verteidigung\nkann der Bundesminister der Verteidigung die\nDie Verordnung über den Mutterschutz für Frauen\nErteilung des Mutterschaftsurlaubs ablehnen oder\nin der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes vom\neine Unterbrechung anordnen.\"\n22. Januar 1976 (BGBI. I S. 176) wird wie folgt geändert:\n1. Nach § 3 wird folgender§ 3 a eingefügt:                    2. § 8 wird wie folgt geändert:\n,,§ 3 a                                                     ,,§ 8\n(1) Einer Frau in der Laufbahn der Offiziere des             Eine Frau in der Laufbahn der Offiziere des Sani-\nSanitätsdienstes ist im Anschluß an die Schutzfrist           tätsdienstes erhält entsprechend § 9 der Verord-\ndes § 3 Abs. 1 auf Antrag Mutterschaftsurlaub bis             nung über den Mutterschutz für Beamtinnen einen\nzu dem Tag zu gewähren, an dem das Kind sechs                 Pauschbetrag, wenn sie nachweislich die zur aus-\nMonate alt wird.                                              reichenden und zweckmäßigen ärztlichen Betreu-\n(2) Die Frau in der Laufbahn der Offiziere des             ung während der Schwangerschaft und nach ihrer\nSanitätsdienstes muß den Mutterschaftsurlaub spä-             Entbindung gehörenden Untersuchungen in\ntestens vier Wochen vor Ablauf der Schutzfrist des            Anspruch genommen hat. Der Anspruch auf den\n§ 3 Abs. 1 beantragen. Kann eine Frau in der Lauf-            Pauschbetrag bleibt unberührt, wenn Untersuchun-\nbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes aus einem             gen aus einem von der Frau in der Laufbahn der\nvon ihr nicht zu vertretenden Grund den Mutter-              Offiziere des Sanitätsdienstes nicht zu vertretenden\nschaftsurlaub nicht rechtzeitig beantragen oder an-           Grund nicht durchgeführt wurden.\"\ntreten, so kann sie dies innerhalb einer Woche nach\nWegfall des Grundes nachholen.                                                      § 2\n(3) Stirbt das Kind während des Mutterschaftsur-                         Übergangsvorschriften\nlaubs, so endet dieser abweichend von Absatz 1 drei           Mutterschaftsurlaub nach § 3 a Abs. 1 der Verord-\nWochen nach dem Tod des Kindes, spätestens an\nnung über den Mutterschutz für Frauen in der Lauf-\ndem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt gewor-\nbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes kann die Frau\nden wäre. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind\nin der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes\nwährend der in Absatz 2 genannten Frist von vier\nerhalten, deren Schutzfrist nach§ 3 Abs. 1 der vorge-\nWochen stirbt.                                            nannten Verordnung am 30. Juni 1979 oder später\n(4) Den Mutterschaftsurlaub erteilt der Bundes-         endet. Endet die Schutzfrist am 30. Juni oder in der\nminister der Verteidigung. Mit ·seiner Zustimmung         Zeit zwischen dem 30. Juni und dem 29. Juli 1979, so\nkann der Mutterschaftsurlaub vorzeitig beendet            braucht die Frau in der Laufbahn der Offiziere des\nwerden.                                                   Sanitätsdienstes die in § 1 Nr. 1 (§ 3 a Abs. 2 Satz 1\n(5) Während des Mutterschaftsurlaubs darf die           der vorgenannten Verordnung) vorgeschriebene An-\nFrau in der Laufbahn der Offiziere des Sanitäts-          tragsfrist nicht einzuhalten; sie muß jedoch den Mut-\ndienstes keine Erwerbstätigkeit leisten.                   terschaftsurlaub so frühzeitig wie möglich beantragen.\n(6) Für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs werden                                  § 3\ndie. Dienstbezüge bis zu einem Höchstbetrag von\nmonatlich siebenhundertfünfzig Deutsche Mark als            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli\nM utterschaftsgeld weitergewährt.                         1979 in Kraft.\nBonn, den 25. September 1979\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Verteidigung\nHans Apel"]}