{"id":"bgbl1-1979-57-3","kind":"bgbl1","year":1979,"number":57,"date":"1979-09-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/57#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-57-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_57.pdf#page=17","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung und der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes","law_date":"1979-09-14T00:00:00Z","page":1589,"pdf_page":17,"num_pages":1,"content":["Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1979                             1589\nVerordnung\nzur Änderung der Allgemeinen Zollordnung\nund der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes\nVom 14. September 1979\nAuf Grund der §§ 24, 25 Abs. 1 des Zollgesetzes in        tung oder Vergütung von Zoll bezogen worden sind\nder Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970              und die Fahrt nach den Umständen nicht zum Erwerb\n(BGB!. I S. 529) und des§ 7 Abs. 2 des Mineralölsteuer-      der Betriebsstoffe unternommen worden ist.\"\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n11. Oktober 1978 (BGBl. 1 S. 1669) wird verordnet:                                    Artikel 2\n§ 9 Abs. 2 letzter Satz der Verordnung zur Durchfüh-\nArtikel 1                           rung des Mineralölsteuergesetzes in der im Bundesge-\n§ 72 der Allgemeinen Zollordnung in der Fassung          setzblatt Teil'III, Gliederungsnummer 612-14-1, veröf-\nder Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBl. I S. 560,        fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\n1221; 1977 I S. 287), zuletzt geändert durch die Verord-    durch Artikel 7 der Verordnung vom 27. Juli 1977\nnung vom 11. Januar 1979 (BGBl. I S. 73), erhält die fol-   (BGBI. I S.1450), wird gestrichen.\ngende Fassung:\nArtikel 3\n..§ 72\nÜbergangsbestimmungen\nBetriebsstoffe für Schiffe\n(1) Erla ubnisscheine, die Eignern oder Besitzern von\n(1) Zollfrei sind unter zollamtlicher Überwachung\nSchweröle und Schmierstoffe, die auf in der gewerbli-        Wassersportfahrzeugen zum Bezug und zur Verwen-\nchen Schiffahrt eingesetzten Schiffen, auf Behörden-        dung von unverzollten oder unversteuerten Schiffs-\nund Kriegsschiffen sowie auf Schiffen des Seenotret-        betriebsstoffen erteilt worden sind, erlöschen mit\ntungsdienstes zum Motorenantrieb, zum Heizen oder            Ablauf des 30. September 1979.\nzum Schmieren verwendet werden. Dies gilt nicht für            (2) Bestände an Schiffsbetriebsstoffen, die sich beim\nschwimmende Arbeitsgeräte wie Bagger, Kräne,                 Erlöschen der Erlaubnis an Bord von Wassersport-\nGetreideheber.                                               fahrzeugen befinden, dürfen unter den im Zeitpunkt\n(2) Zollfrei sind unter zollamtlicher Überwachung        des Bezuges geltenden Bedingungen ohne Nachent-\nfolgende Betriebsstoffe, die auf Wassersportfahrzeu-         richtung von Abgaben aufgebraucht werden.\ngen aus dem Zollausland eingeführt und auf ihnen               (3) Enthält Gasöl, das von Wassersportfahrzeugen\nzum Motorenantrieb und zum Schmieren - als Treib-            vor dem 30. September 1979 als Treibstoff bezogen\nstoff eingeführtes Sch wcröl auch zum Heizen - ver-          worden ist, nach § 8 Abs. 2 des Mineralölsteuergeset-\nwendet werden:                                              zes vorgesehene Kennzeichnungsstoffe oder andere\n1. Treibstoffe im Hauptbehälter bis zu einer Menge,         rotfärbende Stoffe, so hat es der Schiffsführer so einzu-\ndie dem Inhalt eines Hauptbehälters normaler             richten, daß der an Bord mitgeführte Treibstoff nach\nGröße entspricht,                                        dem 31. Dezember 1979 diese Stoffe in nachweisbarer\n2. Treibstoffe in Reservebehältern bis zu 30 Litern         Menge nicht mehr enthält.\nund\n3. Schmierstoffe, Vorräte jedoch nur bis insgesamt 2                                 Artikel 4\nKilogramm.\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nWerden die Betriebsstoffe auf Schiffen eingeführt, die      tungsgesetzes in Verbindung mit§ 89 des Zollgesetzes\nnach§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b nicht Zollgut werden       und § 16 des Mineralölsteuergesetzes auch im Land\noder nach § 6 Abs. 6 des Gesetzes von der Gestellung         Berlin.\nbefreit sind, so sind sie ohne zollamtliche Überwa-\nchung zollfrei. Die Zollfreiheit hängt davon ab, daß die                             Artikel 5\nBetriebsstoffe nicht im deutschen Hoheitsgebiet\nunverzollt oder mit dem Anspruch auf Erlaß, Erstat-            Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1979 in Kraft.\nBonn, den 14. September 1979\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer"]}