{"id":"bgbl1-1979-57-2","kind":"bgbl1","year":1979,"number":57,"date":"1979-09-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/57#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-57-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_57.pdf#page=9","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrskauffrau","law_date":"1979-09-12T00:00:00Z","page":1581,"pdf_page":9,"num_pages":8,"content":["Nr. 57 -Tag der Ausg.abe: Bonn, den 26. September 1979                                 1581\nVerordnung\nüber die Beruf.sausbildung zum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrskauffrau •)\nVom 12. September 1979\nAuf Grund des§ 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgeset-                                                    § 4\nzes vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der zuletzt\nAusbildungsrahmenplan\ndurch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976\n(BGBI. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einver-                          Die Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 3 sollen\nnehmen mit dem Bundesminister für Bildung und                                unter Berücksichtigung der beiden Schwer.punkte\nWissenschaft verordnet:                                                      Reisevermittlung/Reiseveranstaltung sowie Kur- und\nFremdenverkehr nach der in der Anlage enthaltenen\n§\nAnleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                              der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) ver-\nmittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan\nDer Ausbildungsberuf Reiseverkehrskaufmann/                                abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des\nReiseverkehrskauffrau wird staatlich anerkannt.                              Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit\neine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegan-\n§   2                                   gen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die\nAusbildungsdauer                                     Abweichung erfordern.\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\n§ 5\n§ 3                                                        Ausbildungsplan\nAusbildungsberufsbild                                      Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des\nAusbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                            einen Ausbildungsplan zu erstellen.\ndie folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:\n1. Organisation und Verwaltung:                                                                         § 6\na) Rechtsgrundlagen und Organisation des Aus-                                                   Berichtsheft\nbild ungsbetriebcs; Büroo rga nisa tion,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form\nb) arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften und                          eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gele-\nBestimmungen; Arbeitsschutz und Unfallverhü-                         genheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-\ntung,                                                                bildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das\nc) Personalverwaltung;                                                     Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.\n2. Markt:\n§ 1\na) Struktur und Aufgaben der verschiedenen Rei-\nseverkehrsunternehmen und Einrichtungen des                                             Zwischenprüfung\nKur- und Fremdenverkehrs,                                              (1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie\nb) Leistungstrt1gcr im Bcherbergungs- und Ver-                             soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres statt-\nkehrswesen,                                                          finden.\nc) Marktinformation,                                                         (2) Die Zwischenprüfung ist schriftlich an Hand pra-\nd) Werbung;                                                                xisbezogener Fälle oder Aufgaben in 180 Minuten\ndurchzuführen. Sie erstreckt sich auf die in der\n3. Kundenberatung:                                                             Anlage zu§ 4 für die beiden ersten Ausbildungshalb-\na) Bedeutung der Kundenberatung,                                           jahre genannten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie\nauf den im Berufsschulunterricht entsprechend den\nb) Auskünfte über das Angebot;\nRahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit\n4. Verkauf von Sach- und Dienstleistungen;                                     er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n5. Rechnungswesen:                                                               (3) Soweit die Zwischenprüfung in programmierter\na) Zahlungsverkehr,                                                        Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 2\n6)    Buchführung,                                                         genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.\nc) Kosten- und Leistungsrechnung.                                                                    § 8\nAbschlußprüfung\n') Diese Ausbildungsordnung und d,ir ri<lmit abg<)stimmte, von der Ständigen\nKonferenz der K ultusminisler der Länd,~r in der ßundc,m~publik Deutschland\nbeschlossene) Rahmenlchrpl<1n für die Berulsschuk) werden demnächst als\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nBeilag<) zum Bundc-san1,eign V<'riilf<'nllicht.                             Anlage zu § 4 genannten Kenntnisse und Fertigkeiten","1582                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nsowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten        chen Ergänzungsprüfung im Verhältnis zwei zu eins\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent-      zu gewichten.\nlich ist.\n(5) Das Prüfungsfach Praktische Übungen ist in\n(2) In der Prüfung ist der jeweilige Schwerpunkt im     Form eines Prüfungsgesprächs zu prüfen.\nPrüfungsfach Praktische Übungen zu berücksichtigen.          (6) Soweit die schriftliche Prüfung in programmier-\nter Form durchgeführt wird, kann die vorgesehene\n(3) Die Abschlußprüfung findet in den nach genann-       Prüfungsdauer unterschritten werden.\nten Prüfungsfächern statt:\n(7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im\n1. Prüfungsfach Betriebslehre des Reiseverkehrs:           Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in\nIn 180 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer meh-        Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer sowie\nrere praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den        im Prüfungsfach Praktische Übungen mindestens aus-\nGebieten Markt, Kundenberatung sowie Verkauf           reichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Wer-\nvon Sach- und Dienstleistungen bearbeiten.             den die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit\n2. Prüfungsfach Rechnungswesen und Datenverar-             „ungenügend\" bewertet, so ist die Prüfung nicht\nbeitung:                                               bestanden.\nIn 90 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer meh-           (8) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat das\nrere Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten des          Prüfungsfach Betriebslehre des Reiseverkehrs das\nRechnungswesens und der Datenverarbeitung              zweifache Gewicht gegenüber jedem der übrigen Prü-\nbearbeiten und dabei zeigen, daß er Grundlagen         fungsfächer.\nund Zusammenhänge dieser Gebiete eines Reise-\nverkehrsbetriebes versteht.                              (9) In einer Wiederholungsprüfung ist der Prüfungs-\nteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen\n3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:              Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistungen\nIn 90 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer meh-         in diesen Fächern bei einer höchstens zwei Jahre\nrere Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zei-     zurückliegenden Prüfung ausgereicht haben.\ngen, daß er allgemeine wirtschaftliche und gesell-\nschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und                                          § 9\nArbeitswelt darstellen und beurteilen kann.\nÜbergangsregelung\n4. Prüfungsfach Praktische Übungen:\nIn 30 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer zeigen,         Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\ndaß er an Hand betriebspraktischer Vorgänge und        treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisheri- ·\nTatbestände betriebliche und wirtschaftliche           gen Vorschriften weiter anzuwenden.\nZusammenhänge versteht und praktische Aufga-\nben bearbeiten kann.                                                              § 10\n(4) Die in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungs-                          Berlin-Klausel\nfächer sind schriftlich zu prüfen.                            Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nSind in einem Fach der schriftlichen Prüfung die Prü-      tungsgesetzes in Verbindung mit§ 112 des Berufsbil-\nfungsleistungen mit mindestens „ausreichend\" und in        dungsgesetzes auch im Land Berlin.\nden beiden anderen Fächern mit „mangelhaft\" bewer-\ntet worden, so ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers                                 § 11\noder. nach Ermessen des Prüfungsausschusses in                                   Inkrafttreten\neinem der mit „mangelhaft\" bewerteten Fächer die\nschriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung             Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.\nvon etwa 15 Minuten zu ergänzen. Das Fach ist vom          Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-\nPrüfungsteilnehmer zu bestimmen. Bei der Ermittlung        bildung zum Reiseverkehrskaufmann vom 12. Dezem-\ndes Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die           ber 1974 (BGBl. I S. 3506) außer Kraft; § 9 bleibt unbe-\nErgebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündli-        rührt.\nBonn, den 12. September 1979\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 57 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1979                    1583\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrskauffrau\nI. Gemeinsame Kenntnisse und Fertigkeiten:\nzu vermitteln im\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                                                               Ausbildungshalbjahr\nNr.          berufsbildes                      zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten\n--------· -------\n1  2    3   4   5    6\n1                 2 '                                              3                                4\n1      Organisation\nund Verwaltung\n(§ 3 Nr. 1)\n1.1   Rechtsgrundlagen                       a) Art, Rechtsform und Gliederung des Aus-\nund Organisation                          bildungs betrie bes beschreiben            X\ndes Ausbildungs-                     b) den Betriebsablauf und den Informations-\nbetriebes;                                fluß darstellen                            X\nBüroorganisation\n(§ 3 Nr. 1                            c) die Betriebs- und Arbeitsordnung erläu-\nBuchstabe a)                              tern                                       X\nd) die Art der Beziehungen zwischen Ausbil-\ndungsbetrieb und den für ihn wichtigen Be-\nhörden, Wirtschaftsorgani~ationen und\nBerufsvertretungen beschreiben             X\ne) die zwischen dem Ausbildungsbetrieb und\nseinen Vertragspartnern bestehenden\nRechtsbeziehungen und ihre gesetzlichen\nGrundlagen darstellen                      X\nf) die für den Ausbildungsort geltende Reise-\nbüroverordnung der Länder sowie die Be-\nstimmungen über Kurtaxen und Fremden-\nverkehrsabgaben erläutern und beachten        X   X\ng) Büro- und Organisationsmittel verwalten     X\nh) Aktenvermerke und Telefonnotizen ver-\nfassen; Telegramme, Fernschreiben und\nGeschäftsbriefe entwerfen und vorgegebe-\nne Texte verwenden; Unterschriftenrege-\nlungen nennen und ihre rechtliche Bedeu-\ntung erklären                                     X\ni) Posteingang, Postausgang bearbeiten; Re-\ngistraturarbeiten ausführen                X\nk) Daten in den jeweiligen Funktionsberei-\nchen erfassen sowie ihre Verarbeitung\nund Verwendung beschreiben                        X    X\n1) den Zweck betrieblicher Statistiken und\nDbersichten erläutern                                      X\nm) betriebliche Statistiken und Dbersichten\nnach Anleitung erstellen                                   X","1584                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nzu vermitteln im\nLfd.   Teil des Ausbildungs-                                                  Ausbildungshalbjahr\nNr.         berufsbildes        zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten\n1   2    3 1 4   5    6\n2                                   3                                 4\n1.2  arbeits- und sozial-    a) die für den Arbeitnehmer geltenden Be-\nrechtliche Vor-             stimmungen der im Ausbildungsbetrieb\nschriften und Bestim-       angewendeten Tarifverträge erklären und\nmungen; Arbeits-            an Hand praktischer Beispiele erläutern                         X\nschutz und Unfallver-   b) die Rechte und Pflichten des Arbeitneh-\nhütung                      mers im Ausbildungsbetrieb aus dem Be-\n(§ 3 Nr. 1\ntriebsverfassungsgesetz nennen             X\nBuchstabe b)\nc) die Ausbildungsordnung beschreiben so-\nwie die Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag erklären                   X\nd) die für den Arbeitnehmer geltenden Be-\nstimmungen des Jugendarbeitsschutz-,\nMutterschutz- und Kündigungsschutzge-\nsetzes erläutern                           X                X\ne) die Zweige der Sozialversicherung be-\nschreiben                                                   X\nf) die betriebsspezifischen Unfallgefahren\nund die sich daraus ergebenden Unfallver-\nhütungsvorschriften erklären und beach-\n~n                                         X\n1.3  Personalverwaltung      a) die wesentlichen Aufgaben des Personal-\n(§ 3 Nr. 1                  bereichs im Ausbildungsbetrieb beschrei-\nBuchstabe c)                ben, insbesondere die der Personalpla-\nnung, -beschaffung, -führung und -verwal-\ntung                                                        X X\nb) Arbeitsablauf bei der Einstellung und beim\nAusscheiden von Arbeitnehmern be-\nschreiben und die wichtigsten arbeits-\nrechtlichen Vorschriften nennen                             X\nc) den Inhalt der Lohn- und Gehaltsabrech-\nnung beschreiben                                                X\nd) Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten\nfür den Reiseverkehrskaufmann nennen                            X\n2    Markt\n(§ 3 Nr. 2)\n2.1  Struktur und Auf-       a) die Stellung des Ausbildungsbetriebes im\ngaben der verschie-         Reiseverkehr/Kur- und Fremdenverkehr\ndenen Reiseverkehrs-        beschreiben                                X\nunternehmen und         b) Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläu-\nEinrichtungen des           tern und die sich daraus ergebende Zusam-\nKur- und Fremden-           menarbeit mit Unternehmen und Einrich-\nverkehrs                    tungen der Reisevermittlung, Reiseveran-\n(§ 3 Nr. 2\nstaltung, des Kur- und Fremdenverkehrs\nBuchstabe a)                und der Sozialversicherungsträger be-\nschreiben                                      X   X    X","Nr. 57 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1979                    1585\nzu vermitteln im\nLfd.        Teil des Ausbildungs-                                                         Ausbildungshalbjahr\nNr.                berufsbildes            zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten\n1   2    3   4   5    6\n2                                     3                                   4\n- - - 1 - - - - - - - · ------··-·-\n2.2       Leistungsträger im             a) unter Berücksichtigung fremdsprachli-\nBeherbergungs- und                cher Fachausdrücke die Abwicklung des\nVerkehrswesen                      Einkaufs von Leistungen der Verkehrsträ-\n(§ 3 Nr. 2                        ger und im Beherbergungswesen erläutern                      X\nBuchstabe b)                    b) wesentliche Bestandteile des Vertrages\nmit den Leistungsträgern im Beherber-\ngungswesen erklären                                 X X\nc) Merkmalseinteilung, Kategorien sowie\nPreisklassen der Leistungsträger im Beher-\nbergungswesen nennen und Unterschie-\nde erklären                                              X X\nd) Leistungsträger, ihre Einrichtungen und\nKonditionen im nationalen und internatio-\nnalen Verkehr nennen                                X X X\n2.3      Marktinformation                a) Marktinformationen einholen und bei\n(§ 3 Nr. 2                        Kundenberatung und Verkauf anwenden                 X    X   X\nBuchstabe c)                    b) Aufbau und Inhalt von Katalogen und/\noder Prospekten erkennen und erklären           X X\nc) Verkehrsverhältnisse, klimatische und po-\nlitische Gegebenheiten sowie Saisonzei-\nten in den wesentlichen touristischen Ge-\nbieten des In-und Auslandes beschreiben         X X X\nd) Lage und klimatische Verhältnisse sowie\ndie jeweiligen Kurmöglichkeiten wichti-\nger Fremdenverkehrsorte, Kurorte und\nHeilbäder des In- und Auslandes nennen              X X X\n2.4      Werbung                         a) branchenübliche Werbemöglichkeiten dar-\n(§ 3 Nr. 2                        stellen                                                  X\nBuchstabe d)                    b) Möglichkeiten werbewirksamer Gestal-\ntung von Verkaufsraum und Schaufenster\ndes Ausbildungsbetriebes beschreiben                     X\n3        Kundenberatung\n(§ 3 Nr. 3)\n3.1      Bedeutung der                   a) Art und Umfang der Kundenberatung be-\nKundenberatung                     schreiben                                       X X\n(§ 3 Nr. 3\nb) Folgen einer unzulänglichen Kundenbera-\nBuchstabe a)                       tung erläutern                                      X\nc) Werbe- und Informationsmaterial auswäh-\nlen, ausgeben und erläutern                     X X","1586                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nzu vermitteln im\nLfd.   Teil des Ausbildungs-                                                 Ausbildungshalbjahr\nNr.         berufsbildes       zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten\n1   2    3   4   5    6\n1              2                                  3                                 4\n3.2  Auskünfte über das      a) Auskünfte zu Fragen des Reiseverkehrs er-\nAngebot                    teilen                                             X    X   X   X\n(§ 3 Nr. 3              b) Informationsmöglichkeiten über Einreise-\nBuchstabe b)               bestimmungen im grenzüberschreitenden\nV erkehr nennen                                    X\nc) über das örtliche Veranstaltungsangebot,\ninsbesondere       Ausflugsmöglichkeiten,\nKultur- und Sportveranstaltungen, Aus-\nkunft geben                                             X   X   X\n4    Verkauf von Sach-       a) die Bedeutung eines erfolgreichen Ver-\nund Dienstleistungen       kaufsgesprächs im Dienstleistungsbereich\n(§ 3 Nr. 4)                erläutern                                          X    X   X   X\nb) Verkaufsgespräche vorbereiten                      X    X   X   X\nc) Sach- und Dienstleistungen verkaufen                    X   X   X\nd) Vakanzlisten berücksichtigen                       X    X\ne) Rechtswirkungen aus den Verkäufen er-\nläutern                                                 X   X   X\nf) Reklamationen entgegennehmen und zur\nEntscheidung vorbereiten; bei der Ab-\nwicklung von Schadensfällen mitwirken                   X   X   X\n5    Rechnungswesen\n(§ 3 Nr. 5)\n5.1  Zahlungsverkehr         a) beim Ausstellen von Rechnungen mitwir-\n(§ 3 Nr. 5                 ken                                            X\nBuchstabe a)            b) die branchenüblichen Zahlungsbedingun-\ngen beschreiben                                X\nc) Grundsätze einer ordnungsgemäßen Kas-\nsenführung erklären; bei der Kassenfüh-\nrung und Abrechnung mitarbeiten                X\nd) Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit\nGeldinstituten, Auftraggebern und Auf-\ntragnehmern unter Berücksichtigung von\nBedingungen des Zahlungsverkehrs nach\nAnleitung bearbeiten                                X\ne) bei der Bearbeitung von Mahnungen und\nbei der Einleitung des gerichtlichen Mahn-\nverfahrens mitwirken                                    X\n5.2  Buchführung             a) Zweck und Aufbau der Buchhaltung des\n(§ 3 Nr. 5                 Ausbildungsbetriebes, des Kontenrah-\nBuchstabe b)               mens und des Kontenplanes erläutern            X\nb) Buchungsunterlagen anfertigen, vorgege-\nbene Belege kontieren und die gewonne-\nnen Daten verarbeiten                               X   X","Nr. 57 -                 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1979                      1587\n--           ------------------·-··---r--·----\nzu vermitteln im\nLfd.       Teil des Ausbildungs-                              zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten   Ausbildungshalbjahr\nNr.               berufsbildes\n1   2    3   4   5    6\n1                   2                                                          3                                  4\nc) die vermittelten Dienstleistungen nach\nVerkaufssparten sowie nach den einzel-\nnen Trägern abrechnen                                   X   X\n5.3      Kosten- und                                    a) Zweck und Aufbau der betrieblichen Ko-\nLeistungsrechnung                                     stenrechnung erläutern und Beispiele für\n(§ 3 Nr. 5                                            kostenbewußtes Handeln nennen                           X   X\nBuchstabe c)                                   b) Unterlagen für die Kalkulation vorbereiten                      X\nc) Kalkulationen nach Anleitung aufstellen                         X\nII. Kenntnisse und Fertigkeiten in den Schwerpunkten:\nA. Reisevermittlung/Reiseveranstaltung:\n1        Auskünfte über das                             a) Fahrpläne der verschiedenen V erkehrsträ-\nAngebot                                               ger anwenden                                       X    X\n(§ 3 Nr. 3                                    b) Reiseverbindungen nach Anleitung zu-\nBuchstabe b)                                          sammenstellen                                           X   X\nc) Auskünfte über die Programme der Reise-\nveranstalter erteilen                              X    X\nd) die für den Reiseverkehr im In- und Aus-\nland erforderlichen Dokumente erklären                  X   X\ne) Möglichkeiten und wichtige Bedingungen\nder Gepäckbeförderung in den verschiede-\nnen Verkehrsmitteln nennen und beach-\nten                                                X    X\nf) Aufgaben der Reiseleitung erläutern                   X\n2        Verkauf von Sach-                              a) Tarife im deutschen, ausländischen und in-\nund Dienstleistungen                                  ternationalen Eisenbahn-, Luft-, Omnibus-\n(§ 3 Nr. 4)                                           und Schiffsverkehr anwenden                         X   X   X\nb) Fahr- und Beförderungsausweise sowie\nPassagedokumente der verschiedenen\nVerkehrsträger ausfertigen und Platzreser-\nvierungen vornehmen                                X    X   X\nc) alle Arten von Reisen nach Anleitung bu-\nchen                                                    X   X\nd) Pauschalreisen und -aufenthalte nach An-\nleitung ausarbeiten und verkaufen                       X   X   X\ne) Reiseversicherungsscheine ausstellen                   X\nf) Hotelgutscheine ausfertigen                            X\ng) Mietwagenverträge vermitteln                            X\n1\n--\"·· ,. 1","1588                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nB. Kur- und Fremdenverkehr:\nzu vermitteln im\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                                                 Ausbildungshalbjahr\nNr.          berufsbildes       zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten\n1   2    3   4   5    6\n1                2                                 3                                 4\n1     Auskünfte               a) über die Verkehrsverhältnisse, die Anrei-\nüber das Angebot           semöglichkeiten, die Angebote an Unter-\n(§ 3 Nr. 3                kunft und Verpflegung sowie über die Ein-\nBuchstabe b)               richtungen zur Gästebetreuung, insbeson-\ndere Verkehrsamt, Kurverwaltung und ört-\nliehe Reiseleitung, Auskunft geben                 X    X\nb) die wichtigsten Bestimmungen der örtli-\nchen Kurtaxordnung nennen und erläu-\ntern                                                    X   X\nc) aktuelle Terminübersichten der Theater-,\nKonzert-und anderen Veranstaltungen zu-\nsammenstellen                                           X   X\nd) die Kurmittel und sonstigen medizini-\nsehen Dienstleistungen nennen und erläu-\ntern; die Preise und Benutzungszeiten er-\nmitteln und zusammenstellen                        X    X\ne) ärztliche Verordnungen für den Kurgast\nmit dem Terminplan des Badebetriebes ab-\nstimmen                                                 X   X\nf) die entsendenden Sozialversicherungsträ-\nger und ihre örtlichen Einrichtungen nen-\nnen                                                     X\ng) die Leistungen der Sozialversicherungsträ-\nger für Kur- und Erholungsaufenthalte\nnennen                                                  X\n2     Verkauf                 a) Einrichtungen zur Durchführung von Ta-\nvon Sach- und              gungen und anderen Veranstaltungen an-\nDienstleistungen           bieten                                                      X\n(§ 3 Nr. 4)\nb) Tagungen und andere Veranstaltungen\nnach- Anleitung planen und vorbereiten                      X   X\nc) den zeitlichen Ablauf und die praktische\nDurchführung von Tagungen und ande-\nren Veranstaltungen beobachten                      X\nd) Kur- und Badekarten sowie Eintrittskarten\nfür Tagungen und andere Veranstaltungen\nverkaufen                                           X"]}