{"id":"bgbl1-1979-57-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":57,"date":"1979-09-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/57#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-57-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_57.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (HZAZustV)","law_date":"1979-09-03T00:00:00Z","page":1573,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["1573\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                    Z 5702 AX\n1979                   Ausgegeben zu Bonn am 26. September 1979                                                                                                            Nr.57\nTag                                                                       Inha lt                                                                                       Seite\n3. 9. 79 Verordnunq über die Ubertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den\nBereich mehrerer Hauptzollämter (HZAZustV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        1573\n!H\\11: (i()(J. J -:J-5; 1,()().1-3-4\n12. 9. 79 Verordnunq über die Berufsausbildung zum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrs-\nkauffrau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1581\nrH!ll: H00-21-1-74; B00-21-1-37\n14. 9. 79 Verordnunq zur Anderung der Allgemeinen Zollordnung und der Verordnung zur Durch-\nführung des Mineralölsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             1589\ntil3-l-1, til2-14-1\n14. 9. 79 Verorclnunq über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungs-\ngesetz für die Zeit vom 1. Oktober 1979 bis 31. Dezember 1980 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   1_590\nJlP\\]: 7S4-2-2-4\n17. 9. 79 Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für den Bundesgrenzschutz                                                                               1591\nneu: 2031-1-19; 2031-1-15\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesqcsctzblatt Teil II Nr. 40 und Nr. 41 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1592\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1593\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            1594\nVerordnung\nüber die Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter\nfür den Bereich mehrerer Hauptzollämter (HZAZustv,\nVom 3. September 1979\nAuf Grund des§ 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungs-                                               (2) Dem Hauptzollamt Bremen-Nord werden über-\ngesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426) sowie                                        tragen die Zuständigkeiten\ndes § 409 Satz 2 in Verbindung mit § 387 Abs. 2 der\nAbgabenordnung vom 16.März 1976 (BGBl.I S.613)                                             1. des Hauptzollamts Bremen-Ost für\nwird verordnet:\na) die Eingangs- und Ausgangsabfertigung von\n§ 1\nSchiffen außerhalb der Öffnungszeiten der Zoll-\nOberfinanzbezirk Bremen                                                                  stellen;\n(1) Dem Hauptzollamt Bremen-Freihafen wird die                                                 b) die Prüfung der zweckgerechten Verwendung\nZuständigkeit der Hauptzollämter Bremen-Nord und                                                        von Betriebsstoffen auf Schiffen, ausgenommen\nBremen-Ost für die Bestellung von Steuerhilfsperso-                                                     benzingetriebene Wasserfahrzeuge mit Liege-\nnen zur Feststellung von zoll- und verbrauchsteuer-                                                     platz im Bezirk des Hauptzollamts Bremen-\nrechtlich erheblichen Tatsachen übertragen.                                                            Ost;","1574                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n2. des Haur:itzollamts Oldenburg - Oberfinanzbezirk            Seezollgrenze bis zur Linie Mündung des Oxstedter\nHannover - für                                              Baches-Hohe Lieth;\na) die Grenzaufsicht zu Lande am rechten Weser-        2. die Grenzaufsicht auf dE;r Weser vom Sandstedter\nufer von der nördlichen Stadtgrenze Bremens             Sielhafen bis zur Seezollgrenze und auf der Außen-\nbis einschließlich Sandstedt;                           weser die seeseitige Überwachung des Landgebie-\nb) die Grenzaufsicht auf der Weser von der nörd-           tes auf dem linken Weserufer bis Langlütjen-Unter-\nlichen Stadtgrenze Bremens bis zum Sandstedter          feuer, auf dem rechten Weserufer bis zum Wremer-\nSielhafen;                                              tief.\n§2\n3. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-\nzirks Bremen und der Hauptzollämter Emden,                            Oberfinanzbezirk Düsseldorf\nNordhorn, Oldenburg und Osnabrück - Oberfi-               (1) Dem Hauptzollamt Düsseldorf wird die Zustän-\nnanzbezirk Hannover- für die Steueraufsicht über       digkeit der anderen Hauptzollämter des Oberfinanz-\ndie Abgabe und den Verbrauch von steuerpflichti-       bezirks Düsseldorf für die Bewilligung und den\ngem Mineralöl als Treibstoff, soweit die Steuerauf-    Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die\nsicht von einem besonders dafür eingerichteten         Verwaltung der Sicherheiten für den laufenden Zah-\nTreibstoff-Kontrolltrupp vorgenommen wird und          lungsaufschub übertragen.\ndie sich daraus ergebenden Maßnahmen zur\nDurchführung der Besteuerung und des Erhe-                (2) Dem Hauptzollamt Duisburg wird die Zuständig-\nbungsverfahrens.                                       keit der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-\nzirks Düsseldorf für die Steueraufsicht über die\nAbgabe und den Verbrauch von steuerpflichtigem\n(3) Dem Hauptzollamt Bremen-Ost werden übertra-\nMineralöl als Treibstoff, soweit die Steueraufsicht von\ngen die Zuständigkeiten                                    einem besonders dafür eingerichteten Treibstoff-Kon-\n1. der Hauptzollämter Bremen-Freihafen und Bre-            trolltrupp vorgenommen wird, und die sich daraus\nmen-Nord für                                           ergebenden Maßnahmen zur Durchführung der\nBesteuerung und des Erhebungsverfahrens übertra-\na) die Zulassung zum Führen des Zollzeichens 2         gen.\nfür Schiffe mit Heimathafen Bremen;\n§3\nb) die Zulassung zur Zahlung mit begünstigtem\nScheck;                                                       Oberfinanzbezirk Frankfurt am Main\nc) die Aufgaben der Zollstelle der Bürgschaftslei-        (1) Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main-West\nstung nach Artikel 30 und 31 der Verordnung         werden übertragen die Zuständigkeiten\n(EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember         1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-\n1976 über das gemeinschaftliche Versandver-             zirks Frankfurt am Main für die Bewilligung und\nfahren (ABI. EG Nr. L 38 S. 1 vom 9. Februar             den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs\n1977);                                                  und die Verwaltung der Sicherheiten für den lau-\nd) die Überwachung der allgemein zugelassenen               fenden Zahlungsaufschub;\nSteuerbürgen;                                       2. der Hauptzollämter Frankfurt am Main-Ost und\ne) die Ermit'tlung von Steuerstraftaten und die             Frankfurt am Main-Flughafen für die Überwa-\nVerfolgung und Ahndung von Ordnungswid-                  ch~ng der allgemein zugelassenen Steuerbürgen;\nrigkeiten sowie für die Vollstreckung, soweit sie   3. der Hauptzollämter Darmstadt, Frankfurt am\nVollstreckungsbehörden im Sinne von § 249                Main-Flughafen, Frankfurt am Main-Ost, Fulda\nAbs. 1 der Abgabenordnung obliegt;                       und Gießen für die Steueraufsicht über die Abgabe\nf) die   Zulassung von Straßenfahrzeugen und                und den Verbrauch von steuerpflichtigem Mineral-\nBehältern zur Beförderung von Waren unter               öl als Treibstoff, soweit die Steueraufsicht von\nZollverschluß;                                           einem besonders dafür eingerichteten Treibstoff-\ng) die Verwertung beweglicher Sachen;                       Kontrolltrupp vorgenommen wird, und die sich\ndaraus ergebenden Maßnahmen zur Durchführung\nh) die Verwaltung von Fundsachen;                           der Besteuerung und des Erhebungsverfahrens.\n2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-               (2) Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main-Ost wird\nzirks Bremen für die Bewilligung und den Widerruf      die Zuständigkeit der Hauptzollämter Frankfurt am\ndes laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwal-        Main-Flughafen und Frankfurt am Main-West für die\ntung der Sicherheiten für den laufenden Zahlungs-      Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfolgung\naufschub.                                              und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sowie für\ndie Vollstreckung, soweit sie Vollstreckungsbehörden\n(4) Dem Hauptzollamt Bremerhaven werden die             im Sinne von § 249 Abs. 1 der Abgabenordnung\nZuständigkeiten des Hauptzollamts Oldenburg -              obliegt, übertragen.\nOberfinanzbezirk Hannover - übertragen für\n(3) Dem Hauptzollamt Kassel wird die Zuständigkeit\n1. die Grenzaufsicht zu Lande am rechten Weserufer         des Hauptzollamts Fulda für die _nach § 4 Abs. 3 der\nvom Nordrand der Gemeinde Sandstedt bis zur            Interzonenüberwachungsverordnung in der im Bun-\nsüdlichen Stadtgrenze Bremerhavens und von der         desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 770-1, ver•\nnördlichen Stadtgrenze Bremerhavens längs der          öffentlichten bereinigten Fassung der Zollverwaltung","Nr. 57 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1979                         1575\nobliegenden Aufgaben in dem Teil des Bezirks des              von Steuerhilfspersonen zur Feststellung von zoll-\nHauptzo1lamts Fulda übertragen, der wie folgt                 und verbrauchsteuerrechtlich erheblichen Tatsa-\nbegrenzt wird:                                                chen, für Lotsen gilt Abs. 4 Nr. 1;\n1. Im Norden durch die Grenze zwischen dem Werra-       2. die Zuständigkeiten der Hauptzollämter Hamburg-\nMeißner-Kreis und dem Landkreis Hersfeld-Roten-           Harburg und Hamburg-St. Annen für\nburg;                                                     a) die Zulassung von Straßenfahrzeugen und\n2. im Westen durch die westliche Begrenzung des                  Behältern zur Beförderung von Waren unter\nGrenzbezirks zur Deutschen Demokratischen                    Zollverschluß;\nRepublik nach der Zweiten Verordnung zur Durch-          b) die Erteilung der Bescheinigung, daß ein Stra-\nführung der Interzonenüberwachungsverordnung                 ßengütertransportmittel im Berlinverkehr nicht\nvom 6. September 1951, BAnz. Nr. 183 vom 21. Sep-            verschlußsicher hergerichtet werden kann;\ntember 1951;\nc) die Zulassung von Erleichterungen bei der Zoll-\n3. im Süden durch folgende Linie:                                behandlung von Rückwaren im Verkehr zwi-\nvon der Grenze zur Deutschen Demokratischen                  schen dem Freihafen Hamburg und dem Zollge-\nRepublik - etwa 550 m südsüdwestlich des Punktes             biet und bei der vorübergehenden Verwendung\n287,4- etwa 200 m in nordnordwestlicher Richtung             von Waren, die ständig im Freihafen und nur\nentlang des Weges bis zur Waldecke, von dort in              vorübergehend im Zollgebiet gebraucht werden.\nwestlicher Richtung bis zur Brücke über die Auto-\nbahn Bad Hersfeld-Obersuhl (Punkt 377,7), von           (2) Dem Hauptzollamt Hamburg-Harburg werden\ndort in südwestlicher Richtung entlang der Auto-     übertragen\nbahn bis zum Punkt 440,7 und weiter in westlicher    1. die Zuständigkeiten der Hauptzollämter Lüneburg\nRichtung bis zum Schnittpunkt mit der westlichen         - Oberfinanzbezirk Hannover- und Itzehoe-Ober-\nBegrenzung des Grenzbezirks bei Punkt 480,3              finanzbezirk Kiel - für die Grenzaufsicht auf der\n(Toter Mann);                                            Unterelbe;\n4. im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demo-         2. die Zuständigkeit des Hauptzollamts Lüneburg -.\nkratischen Republik.                                     Oberfinanzbezirk Hannover - für die Grenzauf-\n(4) Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main-West               sicht am Südufer der Unterelbe und im Zollgrenz-\nwird die Zuständigkeit der Hauptzollämter Darm-              bezirk zwischen der Landesgrenze der Freien und\nstadt, Frankfurt am Main-Flughafen und Frankfurt             Hansestadt Hamburg und dem Nordwestrand des\nam Main-Ost für die Zulassung von Straßenfahrzeu-            Ortes Over jeweils bis zur Flußmitte.\ngen und Behältern ..zur Beförderung von Waren unter         (3) Dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas werden\nZollverschluß übertragen.                                übertragen\n(5) Dem Hauptzollamt Gießen wird die Zuständig-       1. die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter\nkeit des Hauptzollamts Fulda für die Zulassung von           des Oberfinanzbezirks Hamburg für\nStraßenfahrzeugen und Behältern zur Beförderung\nvon Waren unter Zollverschluß übertragen.                    a) die Bewilligung und den Widerruf des laufen-\nden Zahlungsaufschubs;\n§4                              b) die Verwaltung von Sicherheiten mit Aus-\nnahme der Barsicherheiten;\nOberfinanzbezirk Freiburg\nc) die Zulassung zur Zahlung mit begünstigtem\nDem Hauptzollamt Freiburg werden die Zuständig-               Scheck;\nkeiten der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-\nzirks Freiburg übertragen für                                d) die Aufgaben der Zollstelle der Bürgschaftslei-\nstung nach Artikel 30 und 31 der Verordnung\n1. die Bewilligung und den Widerruf des laufenden                (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der                     1976 über das gemeinschaftliche Versandver-\nSicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub;             fahren;\n2. die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver-       2. die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter\nbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Treib-        des Oberfinanzbezirks Hamburg für\nstoff, soweit die Steueraufsicht von einem besonders\ndafür eingerichteten Treibstoff-Kontrolltrupp vor-       a) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die\ngenommen wird, und die sich daraus ergebenden                Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid-\nMaßnahmen zur Durchführung der Besteuerung                   rigkeiten sowie für die Vollstreckung, soweit sie\nund des Erhebungsverfahrens.                                 Vollstreckungsbehörden im Sinne von § 249\nAbs. 1 der Abgabenordnung obliegt;\nb) die Verwertung beweglicher Sachen;\n§5\nc) die Verwaltung von Fundsachen.\nOberfinanzbezirk Hamburg\nDie Zuständigkeit des Freihafens Hamburg bleibt\n(1) Dem Hauptzollamt Hamburg-Ericus werden                unberührt;\nübertragen\n3. die Zuständigkeiten der Hauptzollämter Hamburg-\n1. die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter            Harburg und Hamburg-St. Annen für die Überwa-\ndes Oberfinanzbezirks Hamburg für die Bestellung         chung der allgemein zugelassenen Steuerbürgen ..","1576                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(4) Dem Hauptzollamt Hamburg-Kehrwieder wer-                sich daraus ergebenden Maßnahmen zur Durch-\nden übertragen die Zuständigkeiten                              führung der Besteuerung und des Erhebungsver-\nfahrens.\n1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-\nzirks Hamburg für die Bestellung von Lotsen als           (6) Dem Hauptzollamt Hamburg-Waltershof wird\nSteuerhilfspersonen zur Feststellung von zoll- und     die Zuständigkeit der Hauptzollämter Hamburg-Har-\nverbrauchsleuerrechtlich erheblichen Tatsachen;        burg und Hamburg-St. Annen für die Erteilung von\n2. des Hauptzollamts Hamburg-Harburg für die               Bescheinigungen darüber, daß ein Binnenschiff im\nGrenzaufsicht im Parkhafen, Steendiekkanal,            Berlinverkehr nicht verschlußsicher hergerichtet\nRüschkanal, Neßkanal, Neßhafen und im Köhl-            werden kann, übertragen.\nbrand zwischen Rugenberger Schleusen und Roß-\n§ 6\nkanal sowie in einem Landstreifen entlang der Zoll-\ngrenze um den Freihafen Hamburg, der durch fol-                       Oberfinanzbezirk Hannover\ngende Linie begrenzt wird:\n(1) Dem Hauptzollamt Braunschweig wird die\nEuropastraße 4- Europastraße 3- Georgswerder-        Zuständigkeit der Hauptzollämter Göttingen und Hil-\nbogen - Honartsdeich - Honartsdeicher Kehre -        desheim, dem Hauptzollamt Lüneburg die des Haupt-\nVogelhüttendeich - Ernst-August-Deich - Rei-         zollamts Uelzen und dem Hauptzollamt Nordhorn die-\nherstieg-Deich- Neuhöfer' Straße- Nordufer des      des Hauptzollamts Osnabrück für die Ermittlung von\nNeuhöfer Kanals - Nordgrenze des Hansaports -       Steuerstraftaten und die Verfolgung und Ahndung\nRugenberger Damm- Finkenwerderstraße-Dra-            von Ordnungswidrigkeiten übertragen.\ndenaustraße - Werktor der Firma BP am Köhl-\nfleetdamm-südliche Begrenzung der BP-Raffine-          (2) Dem Hauptzollamt Hannover werden übertra-\nrie bis zum Westufer des Griesenwerder Hafens;      gen die Zuständigkeiten\n3. des Hauptzollamts Hamburg-St. Annen für die              1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-\nGrenzaufsicht;                                              zirks Hannover für die Bewilligung und den\n4. der Hauptzollämter Hambuq~-Ericus, Hamburg-                  Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und\nHarburg, Hamburg-St. Annen und Hamburg-Wal-                 die Verwaltung der Sicherheiten für den laufenden\ntershof für die Befreiung von Verkehrsverboten für          Zahl ungsa ufsch ub;\nSchiffe nach § 3 Abs. 4 der Allgemeinen Zollord-       2. der Hauptzollämter Braunschweig, Göttingen, Hil-\nnung;                                                       desheim, Lüneburg, Uelzen und des Hauptzollamts\n5. des Hauptzollamts Hamburg-St. Annen für die Mit-             Kassel-Oberfinanzbezirk Frankfurt am Main- für\nwirkung bei der Erstattung von Visagebühren im              die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver-\nInterzonen-Reiseverkehr;                                    brauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Treib-\nstoff, soweit die Steueraufsicht von einem besonders\n6. der Hauptzollämter Hamburg-Harburg und Ham-                  dafür eingerichteten Treibstoff-Kontrolltrupp vor-\nburg-St. Annen für die Zulassung zum Führen des             genommen wird, und die sich daraus ergebenden\nZollzeichens 2.                                             Maßnahmen zur Durchführung der Besteuerung\n(5) Dem Hauptzollamt Hamburg-St. Annen werden                und des Erhebungsverfahrens.\nübertragen die Zuständigkeiten                                (3) Dem Hauptzollamt Lüneburg werden die Zustän-\n1. der Hauptzollämter Hamburg-Ericus, Hamburg-             digkeiten des Hauptzollamts Uelzen für die nach § 4\nHarburg- ausgenommen in Cuxhaven - und Ham-            Abs. 1 Buchstabe a und§ 4 Abs. 3 der Interzonenüber-\nburg-Waltershof für die Bewilligung und Überwa-        wachungsverordnung der Zollverwaltung obliegen-\nchung der bleibenden Zollgutverwendung von             den Aufgaben sowie die zollamtliche Behandlung des\nBetriebsstoffen auf Schiffen;                          Warenverkehrs über die Grenze zur Deutschen\nDemokratischen Republik in dem Teil des Bezirks des\n2. des Hauptzollamts Hamburg-Harburg für\nHauptzollamts Uelzen übertragen, der wie folgt\na) die Erteilung der Bewilligung an Unternehmen,       begrenzt wird:\nGütertransportmittel im Berlinverkehr selbst       1. Im Norden durch die Grenze zwischen den Bezir-\nmit amtlich zugelassenen Verschlüssen zu ver-           ken der Hauptzollämter Lüneburg und Uelzen;\nsehen;\nb) - ausgenommen in Cuxhaven - die Ausstellung         2. im Westen durch die westliche Begrenzung des\nvon Anmeldebestätigungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1             Grenzbezirks zur Deutschen Demokratischen\nBuchstabe b der Allgemeinen Zollordnung), die           Republik nach der Zweiten Verordnung zur Durch-\nAusstellung von Bezugs- und Anschreibebü-              führung der Interzonenüberwachungsverordnung;\nchern für unverzollten Schiffsbedarf von im Gel-    3. im Süden durch folgende Linie:\ntungsbereich des Zollgesetzes beheimateten              Schnittpunkt der Grenze zur Deutschen Demokra-\nWassersportfahrzeugen sowie für die Entschei-           tischen Republik mit dem zwischen dem Ort Zießau\ndung über festgestellte Fehlmengen;                     (Deutsche Demokratische Republik) und dem Orts-\n3. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-                teil Schleta u der Gemeinde Lemgow führenden\nzirks Hamburg für die Steueraufsicht über die              Weg, in westnord westlicher Richtung über den\nAbgabe und den Verbrauch von steuerpflichtigem              Höhenpunkt 21,0 bis zur Straße Schletau-Lomitz\nMineralöl als Treibstoff, soweit die Steueraufsicht        (Gemeinde Prezelle), von hier geradlinig weiter in\nvon einem besonders dafür eingerichteten Treib-            nordwestlicher Richtung am Westrand des Ortstei-\nstoff-Kontrolltrupp vorgenommen wird, und die              les Lanze der Gemeinde Prezelle vorbei bis zur","Nr. 57 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1979                             1577\nwestlichen Begrenzung des Grenzbezirks zur Deut-       (6) Dem Hauptzollamt Göttingen wird die Zustän-\nschen Demokratischen Republik nach der Zweiten       digkeit des Hauptzollamts Hildesheim für die nach§ 4\nVerordnung zur Durchführung der Interzonen-         Abs. 3 der Interzonenüberwachungsverordnung der\nüberwachungsverordnung;                             Zollverwaltung obliegenden Aufgaben in dem Teil\n4. im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demo-        des Bezirks des Hauptzollamts Hildesheim übertra-\nkratischen Republik.                                gen, der wie folgt begrenzt wird:\n(4) Dem Hauptzollamt Uelzen wird die Zuständig-       1. Im Norden durch folgende Linie:\nkeit des Hauptzollamts Braunschweig für die nach§ 4           Von einem Punkt 100 m nordwestlich des Schnitt-\nAbs. 1 Buchstabe a und§ 4 Abs. 3 der Interzonenüber-          punktes der Oker mit der Grenze zur Deutschen\nwachungsverordnung der Zollverwaltung obliegen-               Demokratischen Republik bis zu der l 00 m süd-\nden Aufgaben sowie die zollamtliche Behandlung des            westlich davon gelegenen Eisenbahnbrücke über\nWarenverkehrs über die Grenze zur Deutschen                   die Oker; von dort weiter auf dem Feldweg, der\nDemokratischen Republik in dem Teil des Hauptzoll-            zunächst in nordwestlicher und dann in südwestli-\namts Braunschweig übertragen, der wie folgt begrenzt          cher Richtung bis zur Bundesstraße 4 bei Höhen-\nwird:                                                         punkt l l 2,2 verläuft; von hier geradlinig weiter in\n1. Im Norden durch die Grenze zwischen den Bezir-             westlicher Richtung bis zum Höhenpunkt 137,0\nken der Hauptzollämter Uelzen und Braunschweig;           und anschließend in nordwestlicher Richtung bis\nzur Straße Beuchte-Wehre; auf dieser Straße weiter\n2. im Westen durch die westliche Begrenzung des                bis Wehre und am südlichen Ortsrand entlang bis\nGrenzbezirks zur Deutschen Demokratischen                 zur Straße Wehre-Weddingen beim Höhenpunkt\nRepublik nach der Zweiten Verordnung zur Durch-           144,0;\nführung der Interzonenüberwachungsverordnung;\n2. im Westen durch die westliche Begrenzung des\n3. im Süden durch folgende Linie:                              Grenzbezirks zur Deutschen Demokratischen\nVom Schnittpunkt der Grenze zur Deutschen                 Republik nach der Zweiten Verordnung zur Durch-\nDemokratischen Republik mit der Straße Weferlin-          führung der Interzonenüberwachungsverordnung;\ngen-Grasleben entlang dieser Straße bis zur Ab-     3. im Süden durch die Grenze zwischen den Bezirken\nzweigung nach Querenhorst in der Ortsmitte Gras-         der Hauptzollämter Hildesheim und Göttingen;\nlebens und von dort geradlinig in westlicher Rich-\ntung bis zum Höhenpunkt 115,5 auf der Straße        4. im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demo-\nAhmstorf-Rennau;                                          kratischen Republik.\n4. im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demo-                                        § 7\nkratischen Republik.                                                 Oberfinanzbezirk Karlsruhe\n(5) Dem Hauptzollamt Braunschweig wird die                (l) Dem Hauptzollamt Baden-Baden werden über-\nZuständigkeit des Hauptzollamts Hildesheim für die       tragen die Zuständigkeiten aller anderen Hauptzoll-\nnach § 4 Abs. 3 der Interzonenüberwachungsverord-        ämter des Bundesgebiets für\nnung der Zollverwaltung obliegenden Aufgaben in\ndem Teil des Bezirks des Hauptzollamts Hildesheim         1. die Sollstellung der im Rahmen des internationalen\nübertragen, der wie folgt begrenzt wird:                       Alkoholschmuggels angeforderten Abgaben bei\nder Zahlstelle des Hauptzollamts Baden-Baden;\nl. Im Norden durch die Grenze zwischen den Bezir-\n2. die Vollstreckung der unter Nummer 1 bezeichne-\nken der Hauptzollämter Braunschweig und Hildes-\nheim;                                                    ten Abgaben.\n(2) Dem Hauptzollamt Karlsruhe werden übertra-\n2. im Westen durch die westliche Begrenzung des\ngen die Zuständigkeiten\nGrenzbezirks zur Deutschen Demokratischen\nRepublik nach der Zweiten Verordnung zur Durch-     1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-\nführung der Interzonenüberwachungsverordnung;             zirks Karlsruhe für die Bewilligung und den\n3. im Süden durch folgende Linie:                             Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und\nVon einem Punkt 100 m nordwestlich des Schnitt-          die Verwaltung der Sicherheiten für den laufenden\npunktes der Oker mit der Grenze zur Deutschen            Zahlungsaufschub;\nDemokratischen Republik bis zu der l 00 m süd-      2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-\nwestlich davon gelegenen Eisenbahnbrücke über            zirks Karlsruhe sowie der Hauptzollämter Landau\ndie Oker; von dort weiter auf dem Feldweg, der           - außer in dem zum Landkreis Pirmasens gehören-\nzunächst in nordwestlicher und dann in südwestli-        den Teil seines Bezirks-und Ludwigshafen-Ober-\ncher Richtung bis zur Bundesstraße 4 bei Höhen-           finanzbezirk Koblenz - für die Steueraufsicht über\npunkt 112,2 verläuft; von hier geradlinig weiter in      die Abgabe und den Verbrauch von steuerpflichti-\nwestlicher Richtung bis zum Höhenpunkr 137,0             gem Mineralöl als TreibstofL soweit die Steuerauf-\nund anschließend in nordwestlicher Richtung bis          sicht von einem besonders dafür eingerichteten\nzur Straße Beuchte-Wehre; auf dieser Straße weiter        Treibstoff-Kontrolltrupp vorgenommen wird, und\nbis Wehre und am südlichen Ortsrand entlang bis           die sich daraus ergebenden Maßnahmen zur\nzur Straße Wehre-Weddingen beim Höhenpunkt                Durchführung der Besteuerung und des Erhe-\n144,0;                                                   bungsverfahrens.\n4. im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demo-            (3) Dem Hauptzollamt Mannheim wird die Zustän-\nkratischen Republik.                                 digkeit der anderen Hauptzollämter des Oberfinanz-","1578                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nbezirks Ka rlsru h<>, der Ha uptzollJ mter der Oberfi-          Mineralöl als Treibstoff, soweit die Steueraufsicht\nnanzbezirk<! FrPi bu rg, Kobl<)nZ, München, Nürnberg,          von einem besonders dafür eingerichteten Treib-\nSaarbrücken und Stuttgart sowi<' der Hauptzollämter            stoff-Kontrolltrupp vorgenommen wird, und die\nDarmstadt, Frankfurt am Main-Flughafen, Frankfurt              sich daraus ergebenden Maßnahmen zur Durch-\nam Main-Os~ Frankfurt am Main-West und Wiesba-                 führung der Besteuerung und des Erhebungsver-\nden des Oberfinanzbezirks Frankfurt am Main für die            fahrens.\nAusgabe und den Ersatz von Tabaksteuerzeichen, für\ndie Erstattung der durch Verwenden von Tabaksteu-                                      § 10\nerzeichen entrichteten Tabaksteuer und für die Fest-                          Oberfinanzbezirk Köln\nsetzung und Auszahlung der Tabaksteuererleichte-\nrung für kleinere Betriebe übertragen.                        (1) Dem Hauptzollamt Aachen-Nord wird die\nZuständigkeit der Hauptzollämter Aachen-Süd und\n§ 8                            Heinsberg für die Steueraufsicht über die Abgabe und\nden Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als\nOberfinanzbezirk Kiel                    Treibstoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson-\n(1) Dem Hauptzollamt Kiel wird die Zuständigkeit         ders dafür eingerichteten Treibstoff-Kontrolltrupp\nder anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks            vorgenommen wird, und die sich daraus ergebenden\nKiel übertragen für                                         Maßnahmen zur Durchführung der Besteuerung und\ndes Erhebungsverfahrens übertragen.\n1. die Verwaltung der Biersteuer;\n(2) Dem Hauptzollamt Aachen-Süd werden die\n2. die Bewilligung und den Widerruf des laufenden           Zuständigkeiten der Hauptzollämter Aachen-Nord\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der                und Heinsberg für die Ermittlung von Steuerstraftaten\nSicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub;        und die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid-\n3. die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver-          rigkeiten sowie für die Vollstreckung, soweit sie Voll-\nbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Treib-       streckungsbehörden im Sinne von § 249 Abs. 1 der\nstoff, soweit die Steueraufsicht von einem besonders    Abgabenordnung obliegt, übertragen.\ndafür eingerichteten Treibstoff-Kontrolltrupp vor-\ngenommen wird, und die sich daraus ergebenden              (3) Dem Hauptzollamt Köln-Deutz werden übertra-\nMaßnahmen zur Durchführung der Besteuerung              gen die Zuständigkeiten\nund des Erhebungsverfahrens.                            1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-\n(2) Dem Hauptzollamt Lübeck-Ost wird die Zustän-             zirks Köln für\ndigkeit des Hauptzollamts Lübeck-West für die nach              a) die Bewilligung und den Widerruf des laufen-\n§ 4 Abs. 3 der Interzonenüberwachungsverordnung                     den Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der\nder Zollverwaltung obliegenden Aufgaben im Grenz-                   Sicherheiten für den laufenden Zahlungsauf-\nbezirk zur Deutschen Demokratischen Republik im                     schub;\nStadtgebiet Lübeck übertragen.                                  b) die Aufgaben der Zollstelle der Bürgschaftslei-\n(3) Dem Hauptzollamt Lübeck-West werden die                      stung nach Artikel 30 und 31 der Verordnung\nZuständigkeiten des Hauptzollamts Lübeck-Ost über-                  (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember\ntragen für                                                          1976 über das gemeinschaftliche Versandver-\nfahren;·\n1. Außenprüfungen und Steueraufsicht;\n2. des Hauptzollamts Köl,n-Rheinau für\n2. die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol-\ngung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten                   a) die Überwachung der allgemein zugelassenen\nsowie für die Vollstreckung, soweit sie Vollstrek-              Steuerbürgen;\nkungsbehörden im Sinne von § 249 Abs. 1 der                 b) die Verwaltung der Sicherheiten für zugelas-\nAbgabenordnung obliegt;                                         sene Zollvergünstigungen und Zollverkehre.\n3. die Erledigung der Zahlstellengeschäfte des Haupt-\n(4) Dem Hauptzollamt Köln-Rheinau werden über-\nzollamts Lübeck-Ost.\ntragen die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Köln-\n§ 9                            Deutz für\n1. die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver-\nOberfinanzbezirk Koblenz                       brauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Treib-\nDem Hauptzollamt Koblenz werden übertragen die              stoff, soweit die Steueraufsicht von einem besonders\nZuständigkeiten                                                dafür eingerichteten Treibstoff-Kontrolltrupp vor-\ngenommen wird, und die sich daraus ergebenden\n1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-                Maßnahmen zur Durchführung der Besteuerung\nzirks Koblenz für die Bewilligung und den Wider-           und des Erhebungsverfahrens;\nruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die Ver-\nwaltung der Sicherheiten für den laufenden Zah-        2. die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol-\nlungsaufschub;                                             gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten\nsowie für die Vollstreckung, soweit sie Vollstrek-\n2. der Hauptzollämter Mainz und Trier und des                  kungsbehörden im Sinne von § 249 Abs. 1 der\nHauptzollamts Wiesbaden - Oberfinanzbezirk                  Abgabenordnung obliegt, ausgenommen die Voll-\nFrankfurt am Main-für die Steueraufsicht über die          streckung wegen Handlungen, Duldungen oder\nAbgabe und den Verbrauch von steuerpflichtigem             Unterlassungen.","Nr. 57 -  Taq der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1979                         1579\n§ tt                                 Kassel und Gießen des Oberfinanzbezirks Frank-\nOberfinanzbezirk München                         furt am Main für die Ausgabe und den Ersatz von\nTabaksteuerzeichen, für die Erstattung der durch\nDem lfauptzollamt München-Mitte werden über-                Verwenden von Tabaksteuerzeichen entrichteten\ntragen die Zuständigkeiten                                      Tabaksteuer und für die Festsetzung und Auszah-\nlung der Tabaksteuererleichterung für kleinere\n1. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes                Betriebe.\nfür die Gewährung der Abgabenvergütung bei Lie-\nferung von Dieselkraftstoff aus Beständen der Deut-       (2) Dem Hauptzollamt Dortmund wird die Zustän-\nschen Bundesbahn zum Betrieb von Fahrzeugen             digkeit der Hauptzollämter Bochum und Hagen sowie\nder amerikanischen Streitkräfte;                       des Hauptzollamts Gronau in den Teilen seines\n2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-             Bezirks, die nicht zu den Kreisen Coesfeld und Stein-\nzirks München für                                      furt gehören, für die Steueraufsicht über die Abgabe\nund den Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufen-        als Treibstoff, soweit die Steueraufsicht von einem\nden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der       besonders dafür eingerichteten Treibstoff-Kontroll-\nSicherheiten für den laufenden Zahlungsauf-        trupp vorgenommen wird, und die sich daraus erge-\nschub;                                             benden Maßnahmen zur Durchführung der Besteue-\nb) die Aufgaben der Zollstelle der Bürgschaftslei-     rung und des Erhebungsverfahrens übertragen.\nstung nach Artikel 30 und 31 der Verordnung           (3) Dem Hauptzollamt Münster wird die Zuständig-\n(EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember\nkeit der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-\n1976 über das gemeinschaftliche Versandver-\nzirks Münster für die Bewilligung und den Widerruf\nfahren;\ndes laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwal-\nc) die Steueraufsicht über die Abgabe und den          tung der Sicherheiten für den laufenden Zahlungsauf-\nVerbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als      schub übertragen.\nTreibstoff, soweit die Steueraufsicht von einem\n§ 13\nbesonders dafür eingerichteten Treibstoff-Kon-\ntrolltrupp vorgenommen wird, und die sich dar-                     Oberfinanzbezirk Nürnberg\naus ergebenden Maßnahmen zur Durchführung\n(1) Dem Hauptzollamt Nürnberg-Fürth werden\nder Besteuerung und des Erhebungsverfahrens;\nübertragen die Zuständigkeiten\n3. des Hauptzollamts München-West für\n1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-\na) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die              zirks Nürnberg für die Bewilligung und den Wider-\nVerfolgung und Ahndung von Ordnungswid-                 ruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die Ver-\nrigkeiten sowie für die Vollstreckung, soweit sie       waltung der Sicherheiten für den laufenden Zah-\nVollstreckungsbehörden im Sinne von § 249               lungsaufschub;\nAbs. 1 der Abgabenordnung obliegt;\n2. der Hauptzollämter Hof, Regensburg und Weiden\nb) die Verwertung beweglicher Sachen;                       sowie des Hauptzollamts Bamberg in den Landkrei-\nc) die Zulassung zur Zahlung mit begünstigtem               sen Kronach, Kulmbach, Bayreuth und Forchheim\nScheck;                                                 und der kreisfreien Stadt Bayreuth für die Steuer-\naufsicht über die Abgabe und den Verbrauch von\nd) die Verwaltung der Verbrauchsteuern, die nicht           steuerpflichtigem Mineralöl als Treibstoff, soweit\nals Eingangsabgaben erhoben werden;                     die Steueraufsicht von einem besonders dafür ein-\ne) die Überwachung der allgemein zugelassenen               gerichteten Treibstoff-Kontrolltrupp vorgenom-\nSteuerbürgen.                                           men wird, und die sich daraus ergebenden Maß-\n§ 12                                 nahmen zur Durchführung der Besteuerung und\ndes Erhebungsverfahrens.\nOberfinanzbezirk Münster\n(2) Dem Hauptzollamt Regensburg wird die Zustän-\n(1) Dem Hauptzollamt Bielefeld werden übertragen\ndigkeit des Hauptzollamts Landshut - Oberfinanzbe-\ndie Zuständigkeiten                             ·\nzirk München - für die zollamtliche Behandlung von\n1. der Hauptzollämter Paderborn und Münster sowie          Waren im grenzüberschreitenden Schiffsverkehr im\ndes Hauptzollamts Gronau in den Teilen seines          Hafen Kelheim übertragen.\nBezirks, die zu den Kreisen Coesfeld und Steinfurt\n(3) Dem Hauptzollamt Würzburg wird die Zustän-\ngehören, für die Steueraufsicht über die Abgabe\ndigkeit des Hauptzollamts Schweinfurt sowie des\nund den Verbrauch von steuerpflichtigem Mineral-\nHauptzollamts Bamberg in den Landkreisen Coburg,\nöl als Treibstoff, soweit die Steueraufsicht von\nLichtenfels, Bamberg und den kreisfreien Städten\neinem besonders dafür eingerichteten Treibstoff-\nCoburg und Bamberg für die Steueraufsicht über die\nKontrolltrupp vorgenommen wird, und die sich\nAbgabe und den Verbrauch von steuerpflichtigem\ndaraus ergebenden Maßnahmen zur Durchführung\nMineralöl als Treibstoff, soweit die Steueraufsicht von\nder Besteuerung und des Erhebungsverfahrens;\neinem besonders dafür eingerichteten Treibstoff-Kon-\n2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-            trolltrupp vorgenommen wird, und die sich daraus\nzirks Münster, der Hauptzollämter der Oberfinanz-      ergebenden Maßnahmen zur Durchführung der\nbezirke Bremen, Düsseldorf, Hamburg, Hannover,         Besteuerung und des Erhebungsverfahrens übertra-\nKiel und Köln sowie der Hauptzollämter Fulda,          gen.","1580                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n§ 14                             1. aller anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes\nfür\nOberfinanzbezirk Saarbrücken\na) die Entgegennahme oder Zurückweisung der\nDem Hauptzollamt Saarbrücken werden übertra-                     Abfindungsanmeldungen;\ngen die Zuständigkeiten\nb) die Überwachung der Einhaltung von Erzeu-\n1. des Hauptzollamts Saarlouis für                                   gungsbeschränkungen;\na) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die              c) die Erteilung von Brenngenehmigungen;\nVerfolgung und Ahndung von Ordnungswid-\nrigkeiten;                                              d) die Festsetzung der abzuliefernden oder zu ver-\nsteuernden Branntweinmengen und die Erhe-\nb) die Bewilligung und den Widerruf des laufen-                 bung des Branntweinaufschlags, ausgenommen\nden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der                in Fällen der Neufestsetzung wegen nicht ord-\nSicherheiten für den laufenden Zahlungsauf-                 nungsmäßig angemeldeter und durchgeführter\nschub;                                                      Verfahren;\n2. des Hauptzollamts Saarlouis sowie des Hauptzoll-              e) die Anordnung von Ausbeuteermittlungen zur\namts Landau - Oberfinanzbezirk Koblenz - in dem                  Festsetzung besonderer Ausbeutesätze, wenn\nzum Landkreis Pirmasens gehörenden Teil seines                  sich das Erfordernis dazu aus der Abfindungs-\nBezirks und des Hauptzollamts Kaiserslautern -                  anmeldung ergibt;\nOberfinanzbezirk Koblenz - für die Steueraufsicht\nüber die Abgabe und den Verbrauch von steuer-           2. der Hauptzollämter Reutlingen und Stuttgart-Ost\nfür die Zulassung von Straßenfahrzeugen und\npflichtigem Mineralöl als Treibstoff, soweit die\nSteueraufsicht von einem besonders dafür einge-              Behältern zur Beförderung von Waren unter Zoll-\nverschluß;\nrichteten Treibstoff-Kontrolltrupp vorgenommen\nwird, und die sich daraus ergebenden Maßnahmen·         3. des Hauptzollamts Stuttgart-Ost für die Wahrneh-\nzur Durchführung der Besteuerung und des Erhe-               mung der zollamtlichen Behandlung des Waren-\nbungsverfahrens.                                            verkehrs über die Grenze in dem Teil des Stadtkrei-\n§ 15                                ses Stuttgart, der zum Bezirk des Hauptzollamts\nStuttgart-Ost gehört, mit Ausnahme der Stadtbe-\nOberfinanzbezirk Stuttgart                     zirke Bad Cannstatt, Hedelfingen, Mühlhausen,\n(1) Dem Hauptzollamt. Stuttgart-Ost werden über-\nMünster, Obertürkheim, Untertürkheim und Wan-\ntragen die Zuständigkeiten                                       gen.\n• 1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-                (3) Dem Hauptzollamt Ulm wird die Zuständigkeit\nzirks Stuttgart für                                     des Hauptzollamts Augsburg - Oberfinanzbezirk\nMünchen - für die zollamtliche Behandlung des\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufen-         Warenverkehrs über die Grenze in folgendem Teil des\nden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der        Bezirks des Hauptzollamts Augsburg übertragen:\nSicherheiten für den laufenden Zahlungsauf-\nschub;                                                  Landkreis Neu-Ulm ohne die Gemeinden Alten-\nstadt, Kellmünz a. d. Iller, Oberroth, Osterberg und\nb) die Überwachung der allgemein zugelassenen               Unterroth,\nSteuerbürgen;\nvom Landkreis Günzburg die Gemeinden Bibertal,\nc) die Steueraufsicht über die Abgabe und den\nBubesheim, Burgau, Burtenbach, Dürrlauingen,\nVerbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als           Günzburg, Gundremmingen, Haldenwang, Ichen-\nTreibstoff, soweit die Steueraufsicht von einem         hausen, Jettingen-Scheppach, Kammeltal, Kötz,\nbesonders dafür eingerichteten Treibstoff-Kon-          Landensberg, ·Leipheim, Offingen, Rettenbach,\ntrolltrupp vorgenommen wird, und die sich dar-          Röfingen, Waldstetten und Winterbach.\naus ergebenden Maßnahmen zur Durchführung\nder Besteuerung und des Erhebungsverfahrens;\n§ 16\n2. des Hauptzollamts Stuttgart-West für die Ermitt-                               Schlußvorschriften\nlung von Steuerstraftaten und die Verfolgung und\nAhndung von Ordnungswidrigkeiten sowie für die              (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober      1979 in\nVollstreckung, soweit sie Vollstreckungsbehörden         Kraft.\nim Sinne von § 249 Abs. 1 der Abgabenordnung\nobliegt.                                                    (2) Zum gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung\nüber die Übertragung von Zuständigkeiten auf Haupt-\n(2) Dem Hauptzollamt Stuttgart-West werden über-          zollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter\ntragen die Zuständigkeiten                                    vom 9. August 1976 (BGBl. I S. 2577) aufgehoben.\nBonn, den 3. September 1979\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer"]}