{"id":"bgbl1-1979-56-3","kind":"bgbl1","year":1979,"number":56,"date":"1979-09-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/56#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-56-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_56.pdf#page=14","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Milchfettverbilligungsverordnung - Verarbeitung und Ausfuhr -","law_date":"1979-08-31T00:00:00Z","page":1562,"pdf_page":14,"num_pages":4,"content":["1562                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Milchfettverbilligungsverordnung\n- Verarbeitung und Ausfuhr -\nVom 31. August 1979\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 16, des§ 7 Abs. 1 Satz 3             c) zur Herstellung bestimmter Fettmischun-\nund Abs. 3 und des § 9 des Gesetzes zur Durchfüh-                      gen, die auszuführen sind,\nrung der gemeinsamen Marktorganisationen vom\n31. August 1972 (BGBl. l S. 1617), die durch Artikel 38         2. der Lieferung von Milchfett im Rahmen der\ndes Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geän-               Nahrungsmittelhilfe, hergestellt aus\ndert worden sind, sowie auf Grund des§ 10 Abs. 1, des               a) Butter aus staatlicher Lagerhaltung oder\n§ 12 und des § 26 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Durch-\nführung der gemeinsamen Marktorganisationen wird                    b) Butter oder Rahm mit Gemeinschaftsur-\nim Einvernehmen mit den Bundesministern der                             sprung, die auf dem Markt der Gemein-\nFinanzen und für Wirtschaft verordnet:                                  schaft verfügbar sind.\"\n3. In § 2 werden die Worte „Einfuhr- und Vorrats-\nstelle für Fette (Einfuhr- und Vorratsstelle)\" durch\nArtikel 1                               die Worte „Bundesanstalt für landwirtschaftliche\nMarktordnung (Bundesanstalt}\" ersetzt und nach\nDie Milchfettverbilligungsverordnung - Verarbei-\ndem Wort „Butter\" die Worte „und des Rahms\" ein-\ntung und Ausfuhr vom 26. März 1974 (BGBI. I S. 785},\ngefügt.\nzuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 6 der Verord-\nnung vom 4. August 1977 (BGBI. I S. 1529), wird wie\nfolgt geändert:                                            4. In § 3 Abs. 6 Satz 2 und 5, § 4 Abs. 1 Satz 1 und\nAbs. 2 Satz 1, § 10 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2\nund Abs. 2, § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 15 wer-\n1. Die Bezeichnung erhält folgende Fassung:                   den jeweils die Worte „Einfuhr- und Vorrats-\n„Verordnung über den Absatz von Butter aus                stelle\" durch das Wort „Bundesanstalt\" ersetzt.\nstaatlicher Lagerhaltung zu herabgesetzten Prei-\nsen für die Ausfuhr und an bestimmte Verarbei-\ntungsbetriebe in der Gemeinschaft sowie über die        5. In § 3 erhalten die Absätze 1 bis 4 folgende Fas-\nLieferung von Milchfett im Rahmen der Nah-                 sung:\nrungsmittelhilfe (Milchfettverbilligungsverord-              „(1) Die Verarbeitung\nnung - Verarbeitung und Ausfuhr}\".\n1. der Butter und des Rahms,\n2. § 1 erhält folgende Fassung:                                2. von -Zwischenerzeugnissen zu Verarbeitungs-\nerzeugnissen der Tarifstelle 19.02 B II b des\n,,§ 1                                    Gemeinsamen Zolltarifs\nAnwendungsbereich                           darf vorbehaltlich des Absatzes 2 nur in einem\nanerkannten Betrieb erfolgen. Zuständig für die\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für           Entgegennahme des Antrags und die Erteilung\ndie Durchführung der Rechtsakte des Rates und              der Anerkennung ist das Hauptzollamt, in dessen\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaf-               Bezirk der Betrieb gelegen ist. Der Antrag kann\nten im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisa-               auch von einer Gesellschaft des Bürgerlichen\ntion für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich           Rechts gestellt werden. Der Gesellschaftsvertrag\n1. der Abgabe von Butter zu herabgesetzten Prei-           ist dem Antrag beizufügen.\nsen                                                        (2) Die Höchstmenge, bis zu der Betriebe auch\na) zur Ausfuhr(§ 4 Nr. 2 Buchstabe a Doppel-            ohne Anerkennung im Sinne von Absatz 1 Satz 1\nbuchstabe aa des Gesetzes zur Durchfüh-              Zwischenerzeugnisse zu Verarbeitungserzeugnis-\nrung der gemeinsamen Marktorganisatio-              sen der Tarifstelle 19.02 B II b des Gemeinsamen\nnen),                                                Zolltarifs in Form von rohem Teig verarbeiten\nb) an bestimmte Verarbeitungsbetriebe in der            können, beträgt monatlich 200 kg. Soweit für diese\nGemeinschaft,                                        Betriebe nach den in § 1 genannten Rechtsakten","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1979                            1563\neine vereinfachte Anerkennung erforderlich ist,                                        §6\ngilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend.                             Verarbeitung der Butter, des Rahms\n(3) Die Anerkennung im Sinne von Absatz 1                             und der Zwischenerzeugnisse\nSatz 1 setzt voraus, daß der Antragsteller (Beteilig-\nter)                                                           (1) Soll die Butter oder der Rahm im Geltungsbe-\nreich dieser Verordnung verarbeitet werden, so\n1. in dem Betrieb nach Maßgabe der in § 1                 hat der Beteiligte der Bundesanstalt den Erlaub-\ngenannten Rechtsakte                                  nisschein vorzulegen. Die Bundesanstalt übersen-\na) Butter und Rahm                                    det\naa) im Falle des § 1 Nr. 1 Buchstabe b zu          1. in den Fällen des § 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a\nZwischenerzeugnissen oder direkt zu                jeweils eine Durchschrift ihrer Verka ufsrech-\nVerarbeitungserzeugnissen,                         nung und des Abholscheins,\nbb) im Falle des § 1 Nr. 1 Buchstabe c zu         2. im Falle des§ 1 Nr. 2 Buchstabe b eine Durch-\nFettmischungen,                                    schrift ihrer Mitteilung über die Zuschlagser-\ncc) im Falle des § 1 Nr. 2 zu Milchfett,                teilung\nb) Zwischenerzeugnisse im Falle des § 1 Nr. 1          an die überwachende Zollstelle.\nBuchstabe b zu Verarbeitungserzeugnissen\nder Tarifstelle 19.02 B II b des Gemeinsamen         (2)  Der Beteiligte hat die von der Bundesanstalt\nZolltarifs                                       bezogene Butter sowie im Falle der Verarbeitung\nverarbeiten kann,                                     von Zwischenerzeugnissen zu Verarbeitungser-\nzeugnissen der Tarifstelle 19.02 B II b des Gemein-\n2. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt              samen Zolltarifs die erworbenen Zwischenerzeug-\nund regelmäßig Abschlüsse macht,                     nisse unverzüglich nach der Übernahme in einen\n3. auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt                  in dem Verarbeitungsbetrieb gelegenen oder von\na) Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in          der überwachenden Zollstelle zugelassenen\ndenen die Butter, der Rahm oder die Zwi-         Lagerraum zu verbringen. Der überwachenden\nschenerzeugnisse gelagert und verarbeitet        Zollstelle ist unverzüglich\nwerden sollen,                                   1. das Verbringen der von der Bundesanstalt\nb) Beschreibung der vorgesehenen Verarbei-                 bezogenen Butter unter Angabe der Nummern\ntungsvorgänge und der dabei zu verwen-                 der Verkaufsrechnung und des Abholscheins\ndenden Mengen an Butter, Rahm oder Zwi-                sowie der Menge der Butter,\nschenerzeugnissen sowie Art und Menge            2. das Verbringen der Zwischenerzeugnisse, die\nder Zutaten mit Angabe der voraussichtli-              zur Verarbeitung zu Erzeugnissen der Tarif-\nchen Ausbeute.                                         stelle 19.02 B II b des Gemeinsamen Zolltarifs\nDie Erfordernisse nach den in § 1 genannten                     bestimmt sind, unter Angabe der Nummer und\nRechtsakten bleiben unberührt.                                  des Datums der Rechnung des Verkäufers und\n(4) Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der\ndes Beginns der Verarbeitung,\nBeteiligte die Voraussetzungen nach den Absät-            3. der Tag des Eingangs der auf dem Markt\nzen 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 nachzuweisen.\"                         gekauften Butter- und Rahmmengen im Verar-\nbeitungsbetrieb unter Angabe des Datums der\n6. Die §§ 5 bis 7 erhalten folgende Fassung:                       Mitteilung über die Zuschlagserteilung\nschriftlich anzuzeigen. Satz 2 Nr. 2 gilt nicht, wenn\n,,§ 5                           die Verarbeitung von Butter zu Zwischenerzeug-\nÜberwachung                           nissen und von Zwischenerzeugnissen zu Verar-\nbeitungserzeugnissen der Tarifstelle 19.02 II B b\n( 1) Die von der Bundesanstalt abgegebene Butter        des Gemeinsamen Zolltarifs in demselben Betrieb\nwird von der Auslagerung, die auf dem Markt                erfolgen.\ngekauften Butter- und Rahmmengen werden vom\nEingang im Verarbeitungsbetrieb an bis zu dem in               (3) In den Fällen des§ 1 Nr. 1 Buchstabe b dürfen\nAbsatz 2 genannten Zeitpunkt einer amtlichen               den Zwischenerzeugnissen Önanthsäuretriglyce-\nÜberwachung nach Maßgabe der §§ 6 bis 10 und               ride sowie raffinierter Gries- oder Puderzucker\n13 unterstellt.                                            nicht beigegeben werden.\n(2)  Die Überwachung dauert                                (4) Die überwachende Zollstelle kann dem Betei-\nligten Auflagen erteilen, soweit es der Überwa-\n1. im Falle des§ 1 Nr. 1 Buchstabe a bis zur Aus-         chungszweck erfordert.\nfuhr der Butter,\n§7\n2. im Falle des§ 1 Nr. 1 Buchstabe b bis zur Ver-\narbeitung zu bestimmten Verarbeitungser-                  Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten\nzeugnissen,                                               ( 1) Der Beteiligte hat, soweit nicht in den in§ 1\n3. im Falle des§ 1 Nr. 1 Buchstabe c bis zur Aus-         genannten Rechtsakten etwas anderes bestimmt\nfuhr der hergestellten Fettmischungen,                ist,\n4. im Falle des§ 1 Nr. 2 bis zur Ausfuhr des Milch-       1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu füh-\nfetts.                                                      ren;","1564                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über                              in den Fällen des § 1 Nr. 1 Buchstabe b\na) den Zugang und Abgang oder den sonstigen                          und c und Nr. 2 Buchstabe a,\nVerbleib sowie den Bestand der Butter, des                    b) des Datums der Mitteilung der Bundes-\nRahms oder der Zwischenerzeugnisse,                              anstalt über die Zuschlagserteilung im\nb) die hergestellten Mengen an Zwischener-                           Falle des§ 1 Nr. 2 Buchstabe b;\nzeugnissen,      Verarbeitungserzeugnissen,                3. der Milchfettgehalt der Zwischenerzeug-\nFettmischungen oder Milchfett,                                 nisse oder Fettmischungen in Gewichtshun-\nc) die in den Zwischenerzeugnissen, Verarbei-                     dertteilen.\"\ntungserzeugnissen, Fettmischungen oder              b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ndem Milchfett enthaltenen Mengen an But-\n„Bei Verkäufen von Zwischenerzeugnissen in\nter oder Rahm,\nMengen von 200 kg oder weniger pro Monat\nd) Art und Menge der der Butter, dem Rahm,                    und Letzterwerber kann die in Satz 1 genannte\nden Zwischenerzeugnissen oder Fettmi-                      Erklärung nach vorgeschriebenem Muster\nschungen beigegebenen Stoffe,                              durch eine Verpflichtungserklärung des Letzt-\ne) den Verbleib der Zwischenerzeugnisse,                       erwerbers, die endgültige Verarbeitung ord-\nVerarbeitungserzeugnisse, Fettmischungen                   nungsgemäß vorzunehmen, ersetzt werden.''\noder des Milchfetts;\n3. auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über\ndie einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie            8. In § 9 Satz 1 wird nach dem Wort „Butter,\" das\ndie dabei verwendeten Erzeugnismengen und               Wort „Rahm,\" eingefügt.\nZutaten zu führen;\n4. jede Veränderung hinsichtlich der nach § 3\n9. § 11 wird wie folgt geändert:\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 3 gemachten Angaben der\nüberwachenden Zollstelle unverzüglich mitzu-            a) In Absatz 1 Satz 7 wird die Verweisung .. § 6\nteilen.                                                        Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3\" durch die Verweisung\n.,§ 6 Abs. 3 und 4\" ersetzt.\n(2) Erstreckt sich eine Inventur des Beteiligten\nauf Waren, die sich unter amtlicher Überwachung             b) In Absatz 2 Satz 7 wird die Verweisung .,§ 6\nbefinden, so hat der Beteiligte der überwachenden                 Abs. 2Satz 3\" durch die Verweisung.,§ 6 Abs. 3\"\nZollstelle den Zeitpunkt der Inventur so rechtzei-                ersetzt.\ntig anzuzeigen, daß eine amtliche Bestandsauf-\nnahme durch die Zollstelle mit der Inventur ver-\nbunden werden kann.                                     10. In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz\n,,[Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2315/69\n(3) Der Beteiligte ist verpflichtet,\nder Kommission vom 13. November 1969- Amts-\n1. die in den in § 1 genannten Rechtsakten und              blatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 295\n2. die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3                              S. 14 - in der jeweils geltenden Fassung]\" durch\nden Klammerzusatz ,,[Artikel 10 der Verordnung\naufgeführten Unterlagen sowie die sich darauf               (EWG) Nr. 223/77 der Kommission vorn\nbeziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre              22. Dezember 1976 - ABI. EG 1977 Nr. L 38 S. 20 -\nlang aufzubewahren, soweit nicht abweichende                in der jeweils geltenden Fassung]\" ersetzt.\nAufbewahrungsfristen nach den in§ 1 genannten\nRechtsakten bestehen; längere Aufbewahrungs-\nfristen nach anderen Vorschriften bleiben jedoch\ndavon unberührt.\"                                       11. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Fettmischungen und Milchfett, die ausge-\nführt werden sollen, sind der überwachenden\n7. § 8 wird wie folgt geändert:\nZollstelle zur Ausfuhrabfertigung nach § 9 der\na) In Absatz 1 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende           Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils gel-\nFassung:                                                tenden Fassung zu gestellen oder anzumelden;\n,,Bevor die Zwischenerzeugnisse, die Verarbei-          dabei ist ein Kontrollexemplar in zwei Stücken\ntungserzeugnisse, die Fettmischungen oder das           mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten\nMilchfett den Betrieb verlassen, hat der Betei-         vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen, in\nligte der überwachenden Zollstelle die erfolgte         dem anzugeben sind\nVerarbeitung der Butter oder des Rahms nach              t. die für die Fettmischungen und das Milchfett\nvorgeschriebenem Muster in jeweils zwei Stük-                  verwendeten Butter- oder Rahrnmengen und\nken anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben\n2. a) die Nummern der Verkaufsrechnung der\n1. die Beschaffenheit und Menge der jeweili-                       Bundesanstalt und des Abholscheines,\ngen Zwischenerzeugnisse, Fettmischungen                        soweit die Butter von der Bundesanstalt\noder des Milchfetts;                                           abgegeben worden ist, oder\n2. die verwendete Butter- oder Rahmmenge                       b) das Datum der Mitteilung der Bundesanstalt\nunter Angabe                                                   über die Zuschlagserteilung, soweit die But-\na) der Nummern der Verkaufsrechnung                            ter oder der Rahm auf dem Markt der\nder Bundesanstalt und des Abholscheins                     Gemeinschaft gekauft worden sinrl ··","Nr. 56     Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1979                       1565\n12. § 14 erh~ilt folgr!ndc Fassung:                             Falle des§ 1 Nr. 2 Buchstabe b vom Tage der FrP1-\ngabP der Kaution bis zur Zahlung mit zwei vom\n,,§ 14                             Hundert, bei Verzug vom Tage des Verzuges an\nRückforclerung nach Freigabe                     mit drei vom Hundert, über dem jeweiligen Dis-\nder K;:1Ulion und Verzinsung                    kontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen;\nder am Ersten eines Monats geltende Diskontsatz\nIst die Kaution zu Unrecht freigegeben worden,           ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu\nso hat der Kautionsgeb<~r einen Betrag in Höhe der          legen. Die Bundesanstalt setzt den zu zahlenden\nfreigewordenen Kaution an die Bundesanstalt zu              Betrag durch Bescheid fest.\"\nzahlen, mindestens jedoch in Höhe\na) des Unterschiedsbetrages je Kilogramm Butter                                Artikel 2\nzwischen dem am Tage der Abgabe gültigen\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nInterventionspreis und dem Abgabepreis in\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur\nden Fällen des § 1 Nr. 1,\nDurchführung der gemeinsamen Marktorganisatio-\nb) des am Tage der Abgabe gültigen Interven-            nen auch im Land Berlin.\ntionspreises für Butter im Falle des § 1 Nr. 2\nBuchstabe a.                                                               Artikel 3\nDer Betrag ist in den F~i I IPn des § 1 Nr. 1 und 2       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nBuchstab<> a vom Tage ck'-i Empfangs der Butler, im     dung in Kraft.\nBonn, den 31. August 1979\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr"]}