{"id":"bgbl1-1979-56-2","kind":"bgbl1","year":1979,"number":56,"date":"1979-09-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/56#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-56-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_56.pdf#page=11","order":2,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Kälteanlagenbauer-Handwerk","law_date":"1979-08-27T00:00:00Z","page":1559,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Nr. 56 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1979                        1559\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil\nder Meisterprüfung für das Kälteanlagenbauer-Handwerk\nVom 27. ~ugust 1979\nAuf Grund des§ 45 der Handwerksordnung in der          9. Kenntnisse der Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe,\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965         10. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der\n(BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1       Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes, der\ndes Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBL I S. 705) geän-          Arbeitssicherheit und des Immissionsschutzes,\ndert worden ist, und unter Berücksichtigung von Arti-\nkel 1 Nr. 2 der Verordnung vom 10. Juli 1978 (BGBl. I    11. Kenntnisse der anerkannten Regeln der Technik\nS. 984) wird im Einvernehmen mit dem Bundesmini-              des Kälteanlagenbaus unter besonderer Berück-\nster für Bildung und Wissenschaft verordnet:                  sichtigung energiesparender Maßnahmen,\n12. Anfertigen und Lesen von Skizzen, Zeichnungen,\nSchemata sowie von Schalt- und Stromlaufplänen,\n1. Abschnitt                       13. Messen und Prüfen mit mechanischen, elektri-\nBerufsbild                             schen und elektronischen Meß- und Prüfgeräten,\n14. Feststellen und Beheben von Störungen und Feh-\n§ 1                                lern,\nBerufsbild                       15. spanendes und spanloses Be- und Verarbeiten von\nStählen, NE-Metallen und Kunststoffen,\n(1) Dem Kälteanlagenbauer-Handwerk sind fol-\ngende Tätigkeiten zuzurechnen:                           16. Herstellen lösbarer und unlösbarer Verbindun-\ngen, insbesondere durch Schrauben, Stiften, Kei-\n1. Entwurf und Bau von Kälteanlagen und kältetech-\nlen, Nieten, Kleben, Weich- und Hartlöten sowie\nnischen Einrichtungen, insbesondere für die Frisch-\ndurch Gas- und Lichtbogenhandschweißen,\nhaltung, Konservierung, Lagerung und den Trans-\nport von wärmeempfindlichen Gütern, für Geträn-      17. Behandeln von Oberflächen und Durchführen von\nkeschankanlagen sowie für die Kunsteis- und Spei-         Korrosionsschutzmaßnahmen,\nseeisherstellung,                                    18. Montieren und Demontieren von Kälteanlagen,\n2. Entwurf und Bau von kältetechnischen Einrichtun-           Einzelgeräten, Baugruppen und -teilen,\ngen für verfahrenstechnische, produktionstechni-     19. Inbetriebnehmen durch Reinigen, Evakuieren,\nsche und Klima-Anlagen sowie für Wärmepum-                Füllen, Prüfen, Einstellen und Justieren,\npenanlagen und für medizinische sowie labortech-\nnische Zwecke,                                       20. Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen, Vor-\nrichtungen, Geräten, Maschinen und Werkstatt-\n3. Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung und                einrichtungen.\nInstandsetzung von Kälteanlagen und kältetechni-\nschen Einrichtungen.\n(2) Dem Kälteanlagenbauer-Handwerk sind fol-                                 2. Abschnitt\ngende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:\nPrüfungsanforderungen\n1. Kenntnisse der Kältetechnik, insbesondere der                        in den Teilen I und II\nVerfahren zur rationellen und energiesparenden                       der Meisterprüfung\nKälteerzeugung,\n2. Kenntnisse der Wärme- und der Strömungslehre,                                   §2\nder Thermodynamik sowie der Kreisprozesse,\nGliederung, Dauer und Bestehen\n3. Kenntnisse der Mechanik und der Maschinenele-                        der praktischen Prüfung\nmente,                                                                       (Teil 1)\n4. Kenntnisse der Isolierungen zum Wärme-, Kälte-        (1)  In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzu-\nund Schallschutz, gegen Schwitzwasserbildung       fertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der\nsowie zur Schwingungsdämpfung,                     Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die\n5. Kenntnisse über Elektrotechnik und Elektronik,      Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berück-\n6. Kenntnisse der Meß-, Schalt-, Steuerungs- und Re-   sichtigt werden.\ngelungstechnik sowie ihrer Geräte,                   (2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als\n7. Kenntnisse der Funktionsweise der Kälteanlagen      acht Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht länger als\nund der kältetechnischen Einrichtungen,            acht Stunden dauern.\n8. Kenntnisse der Berechnung von Kälteanlagen,           (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nihrer Einzelgeräte, Baugruppen und -teile sowie    Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der\ndes Kälte- und Luflbeda rfs,                       Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.","1560                                    BundPsgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n§3                                prüfungsarbeil nicht oder nur unzureichend nachge-\nwiesen werden konnten.\nMeisterprüfungsarbeit\n§ 5\n( 1) Als Meistcrprüf u ngsa rlwit ist Pi rw der ndchstP-\nhcnden K;ilU~dnlagcn och~r k;iltdPchnischPn Einrich-                 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse\ntungen betriebsfertig zu ba ucn:                                                       (Teil II)\n1. eine Kälteanlage mit. aulomc1tisch<)r Abt.auung              (1) [n Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf\ndurch Heißgas od('r clcktrisdw Heizung für einen         Prüfungsfächern nachzuweisen:\nGdrierraum oder <~incn Tidtemperat.ur-Lager-             1. Technische Mathematik:\nraum,\nBerechnung\n2. eine Kälteanlage mit einer Leistung von mehr als\n12 000 Wall für gcwerblidw, produklions- oder                a) aus der Mechanik, insbesondere von Leistungen,\nverfahrenstechnische Zwecke mit vorgegebener                     Drücken und Übersetzungen an Kompressoren,\nLeistungsregelung,                                           b) des Luftzustandes, des Wärmedurchganges\n3. eine Kälteanlage für mehrere Räume mit minde-                     sowie des Wärme- und Kältebedarfs,\nstens zwei verschiedenen Temperaturen im Plus-               c) von Bauteilen der Kälteanlagen, insbesondere\nund Minusbereich,                                                 von Verdampfern, Kondensatoren und Rohrlei-\n4. eine Kälteanlage oder kältetechnische Einrichtung                  tungen;\nmit mindestens zweistufiger Verdichtung für Tief-       2. Technisches Zeichnen:\ntemperaturen,\na) Zeichnen mechanischer Einzelteile,\n5. eine Kälteanlage für Räume mit einzuhaltenden\nb) Zeichnen von Schemata der Kälteanlagen und\nLuftzuständen je nach der Art des Lagergutes,\nkältetechnischen Einrichtungen,\n6. eine Kälteanlage oder kältetechnische Einrichtung\nc) Lesen und Zeichnen elektrischer Schalt- und\nfür Eisansatz- oder Eisspeicheranlagen.\nStromlaufpläne sowie kältetechnischer Fließbil-\n(2)   Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsa usschuß                 der;\nvor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit eine Ent-          3. Fachtechnologie:\nwurfsskizze und eine Projektbeschreibung vorzule-                 a) Kältetechnik, insbesondere die Verfahren zur\ngen. Nach Genehmigung dieser Unterlagen sind die                      rationellen und energiesparenden Kälteerzeu-\nZeichnung, die Berechnung, der elektrische Schalt-                   gung,\nplan, das Rohrleitungsschema, die Materialaufstel-               b) Maschinenelemente,\nlung, die Vorkalkulation und das Angebotsschreiben\nanzufertigen und dem Meistcrprüf ungsausschuß zu                 c) Funktionsweise von Kälteanlagen und von käl-\nübergeben.                                                           tetechnischen Einrichtungen,\nd) Wärme- und Strömungslehre, Thermodynamik\n(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit ist die Nachkal-\nsowie Kreisprozesse,\nkulation abzuliefern.\ne) Isolierungen zum Wärme-, Kälte- und Schall-\nschutz und zur Schwingungsdämpfung,\n§4\nf) Meß-, Schalt-, Steuerungs- und Regelungstech-\nArbeitsprobe\nnik,\n(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden              g) Arten lösbarer und unlösbarer Verbindungen,\nArbeiten auszuführen, davon je eine nach den Num-                h) einschlägige Vorschriften der Unfallverhütung,\nmern 1 bis 3 und eine nach den Nummern 4 bis 6:                      des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und\n1. Anfertigen eines Verteilerstückes aus Stahl oder                  des Immissionsschutzes,\nKupfer mit mehreren Abgängen nach Zeichnung,                i) anerkannte Regeln der Technik des Kälteanla-\n2. Anfertigen eines Flüssigkeitsabscheiders           oder           genbaus, Berücksichtigung energiesparender\nWärmeaustauschers nach Zeichnung,                               Maßnahmen;\n3. Demontieren, Montieren und Auswechseln von                4. Werkstoffkunde:\nBauteilen eines Verdichters,                                 a) Arten,     Eigenschaften,   Verwendung      und\n4. Einstellen thermostatischer Expansionsventile                      Bezeichnung der Werk-, Betriebs- und Hilfs-\nnach vorgegebenen Überhitzungen einschließlich                   stoffe,\nder Messungen,                                                b) Behandeln von Oberflächen und Durchführen\n5. Inbetriebnehmen. einer Kälteanlage nach vorgege-                   von Korrosionsschutzmaßnahmen;\nbenen Werten durch Evakuieren, Füllen und Prü-          5. Kalkulation:\nfen sowie Erstellen eines Protokolls,\nKostenermittlung mit allen für die Preisbildung\n6. Feststellen und Beheb<~n von Störungen und Feh-                wesentlichen Faktoren einschließlich der Berech-\nlern an Kälteanlagen und kältetechnischen Ein-               nungen für die Angebots- und die Nachkalkula-\nrichtungen.                                                  tion.\n(2)  ln der Arbeilsprobe sind·die wichtigsten Fertig-        (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-\nkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meister-         zuführen.","Nr. 5h    Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1979                        1561\n(]) DiP schriltliclw PrLilung soll ins~((~samt nicht län-                           §7\nger als zwc'ill Slund<'n, diP rnündlidw nicht Uinger als\nWeitere Anforderungen\nPirw hc1lbc~ StundP j(~ Prüfling dc1twrn. In dPr schriltli-\ndwn Prüfung soll an Pirwrn Tc1g nicht l/inger c1ls sechs        Die wPiterPn Anforderungen in der Meisterprüfung\nStundPn g<'prült W<'rdc~n.                                   bestimmen sich nach der Verordnung über gemein-\nsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Hano\n(4) Der Prüfling ist von dPr rnündlidwn Prüfung auf\nwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) in der\nAntrag zu bclrPien, wPnn Pr im Durchschnitt minde-\njeweils geltenden Fassung.\nslPns gute schriltlidw L(~islung(~n (~rbracht hc1t.\n(5) Soweit. d iP Prü Iu ng progra rn m iert durchgeführt\nwird, kc1nn c1bweiclwnd von Absatz 2 c1ul die mündli-                                  §8\nche Prüfung verzichtet. werden.                                                  Berlin-Klausel\n(6) Mindeslvora ussc>lzu ng für das Bestehen des              Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nTeils II sind jPwPils ausrPichPnde Leistungen in den         tungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-\nPrüfungslächPrn nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5.              werksordnung auch im Land Berlin.\n3. Abschnitt                                                    §9\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                                         Inkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\n§6                               kündung in Kraft.\nÜbergangsvorschrift\n(2) Die auf Grund des§ 122 der Handwerksordnung\nDie bei lnkrafUrdPn dieser Vc·rordnung laufenden            weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie\nPrüfungsverfahren werd(~n nach den bisherigen Vor-            Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr\nschriften zu Ende geführt.                                    anzuwenden.\nBonn, den 27. August 1979\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}