{"id":"bgbl1-1979-55-3","kind":"bgbl1","year":1979,"number":55,"date":"1979-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/55#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-55-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_55.pdf#page=24","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Isolierer/zur Isoliererin im Bereich der Industrie","law_date":"1979-08-27T00:00:00Z","page":1532,"pdf_page":24,"num_pages":10,"content":["1532                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nVerordnung\n0\nüber die Berufsausbildung zum Isolierer/zur Isoliererin im Bereich der Industrie                                    )\nVom 27. August 1979\nAuf Grund des§ 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                                geeigneten betrieblichen oder in überbetrieblichen\n14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24                          Ausbildungsstätten zu vermitteln.\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen                                    (3) Zur Ergänzung der beruflichen Fachbildung sind\nmit dem Bundesminister für Bildung und Wissen-                                     im dritten Ausbildungsjahr die im Ausbildungsrah-\nschaft verordnet:                                                                  menplan bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnisse,\ninsbesondere die unter laufender Nummer 11 Buch-\nstabe h und i und Nr. 14 Buchstaben bis p, während 12\n§ 1                                          Wochen in geeigneten betrieblichen oder in überbe-\nStaatliche Anerkennung des                                       trieblichen Ausbildungsstätten zu vermitteln.\nAusbildungsberuf es\n(4) Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr ist der\nDer Ausbildungsberuf Isolierer /Isoliererin                                im   Unterricht der Berufsschule in den Zeiten der berufli-\nBereich der Industrie wird staatlich anerkannt.                                    chen Fachbildung in der betrieblichen Ausbildungs-\nstätte enthalten.\n§2\n(5) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufs-\nAusbildungsdauer                                         ausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte\nanzurechnen.\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\n§4\n§3                                                             Ausbildungsberufsbild\nGliederung der Berufsausbildung                                         Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\n( 1) Die Berufsausbildung im ersten Ausbildungs-                                 die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\njahr ist wie folgt zu gliedern:                                                       1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Umwelt-\n1. berufliche Grundbildung                      in überbetrieblichen                     schutz,\nAusbildungsstätten in 20 Wochen,                                                2.  Organisation der Arbeitsstätte, Arbeits- und So-\nzialrecht,\n2. Unterricht der Berufsschule nach Maßgabe der\n3.  Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnun-\nRahmenlehrpläne der Länder in 20 Wochen,\ngen,\n3. berufliche Grundbildung in der betrieblichen Au~-                                 4.  Einrichten von Baustellen, Vermessen,\nbildungsstätte in 12 Wochen.                                                     5.  Grundfertigkeiten im Tief- und Straßenbau,\n(2) Zur Vertiefung der beruflichen Grundbildung                                   6.  Grundfertigkeiten im Steinbau, in der Herstellung\nnach Absatz 1 Nr. 1 und als Beginn der beruflichen                                       von Putz und Estrich und im Verlegen von Fliesen,\nFachbildung sind im zweiten Ausbildungsjahr die im                                   7.  Grundfertigkeiten im Stahlbetonbau,\nAusbildungsrahmenplan bezeichneten Fertigkeiten                                      8.  Grundfertigkeiten im Holzbau und in der Erstel-\nund Kenntnisse, insbesondere die unter laufender                                         lung von Gerüsten und Leichtwänden,\nNummer 10 Buchstabe b und c, Nr. 14 Buchstabe h bis                                  9.  Arbeiten mit Kunststoffen,\nkund Nr.16 Buchstabe a, während 12 Wochen in                                        10.  Bearbeiten von Metallen,\n11.  Verarbeiten von Dämm- und Hilfsstoffen,\n\") Di<'se Ausbildungsordnung und dPr d,1mit <1bgr>slimmte, von der Ständigen        12.  Herstellen von Dampfdiffusionsbremsen,\nKonfon•nz d\"r KultusminislPr d,·r Lind<'r in rkr BundesrPpublik DPulschland\nbeschlossPnr: Rahmr•nlPhrpl,111 für di,, Bf,rulsschulP werdc:n cJr.mntichst als  13.  Herstellen und Anbringen von Stützkonstruktio-\nBPildgP zum BundPs<1n1.eiger vPröflentlid1t                                           nen,","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1979                            1533\n14. Ummantdn von rnimmungcn,                            telten Lehrstoff, soweit dieser für die Berufsausbildung\n15. Mont.ie.ren von vorgdPrtigten Teilen,               wesentlich ist.\n16. Instandhalten von Werkzeugen und Geräten; Ein-         (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling\nrichten, Bed icnen und Warten von Maschinen.       in höchstens 10 Stunden 3 Arbeitsproben ausführen.\nAls Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:\n§5\na) das Dämmen eines Rohrbogens und eines Rohrab-\nAusbildungsrahmenplan                      zweiges mit zwei Lagen Hartschaumschalen,\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen      b) das Dämmen eines Rohrbogens und eines Rohrab-\nnach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur            zweiges mit Mineralfasermatten und nichtmetalli-\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-          scher Ummantelung,\nbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.\nEine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende               c) das Fertigen eines Blechformstückes mit minde-\nsachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungs-          stens drei verschiedenen Abwicklungen, insbeson-\ninhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufs-      dere Rohrbogen, Abzweigung, Trichter, Übergangs-\nfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder            stück, Formkappe, Hosenstück.\nbetriebspraktische Besonderheiten die Abweichung            (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling\nerfordern.                                               in den Prüfungsfächern Technologie, berufsbezogenes\nRechnen, berufsbezogenes Zeichnen sowie Wirt-\n§6\nschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden.\nAusbildungsplan                     Es kommen Fragen und Aufgaben, insbesondere aus\nfolgenden Gebieten in Betracht:\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des\nAusbildungsrahmenplans für den Auszubildenden             1. im Prüfungsfach Technologie:\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.\na) Unfallverhütung,\nb) naturkundliche Grundlagen einschließlich\n§7                                    Wärmelehre,\nBerichtsheft                          c) Werkstoff- und Arbeitskunde,\nd) Wärme- und Kälteschutz:\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form                 aa) Aufgaben: der Wärme- und Kältedämmung,\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gele-             bb) Handelsformen der Dämmstoffe,\ngenheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-              cc) Herstellung, Eigenschaften und Anwen-\nbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das                       dung der wichtigen Dämmstoffe,\nBerichtsheft regelmäßig durchzusehen.                            dd) das Dämmen von Rohrleitungen, Flanschen,\nArmaturen, Apparaten und Behältern;\n§8                                         Stützkonstruktionen,\nZwischenprüfung                             ee) das Ummanteln mit metallischen und nicht-\nmetallischen Stoffen,\n(1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie            ff) Wasserdampfdiffusionsbremsen,\nsoll nach dem zweiten Ausbildungsjahr stattfinden.               gg) Kühlzellen und Kühlräume;\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die Fer-    2. im Prüfungsfach berufsbezogenes Rechnen:\ntigkeiten und Kenntnisse, die in den ersten beiden           a) Dreisatz- und Prozentrechnen,\nAusbildungsjahren zu vermitteln sind sowie auf den           b) Flächenberechnung,\nim Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen-            c) Körperberechnung,\nlehrplänen und den in der überbetrieblichen Ausbil-          d) Berechnungen aus der Wärmelehre,\ndungsstätte zu vermittelnden Lehrstoff, soweit dieser        e) Errechnung des Materialbedarfs unter Berück-\nfür die Berufsausbildung wesentlich ist.                        sichtigung von Verschnitt und Bruch;\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling    3. im Prüfungsfach berufsbezogenes Zeichnen:\nin höchstens sechs Stunden drei praktische Arbeiten          a) Kenntnisse der einschlägigen Normen,\naus den Bereichen \\Värmeschutz, Kälteschutz und              b) Darstellen und Abwickeln von Formstücken,\nMetallummantelungen ausführen.                                   insbesondere Übergänge, Behälterköpfe, Hosen-\nstücke, Abflachungen, Formkappen,\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling         c) Isometrische Darstellung von Rohrleitungen;\nin der Zwischenprüfung in höchstens drei Stunden\nFragen, insbesondere aus der Technologie, dem            4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nberufsbezogenen Rechnen und dem berufsbezogenen              Wirtschafts- und Sozialkunde.\nZeichnen, schriftlich. beantworten.\n(4) Hat der Prüfling in der schriftlichen Prüfung\nkeine ausreichenden Leistungen erbracht oder strebt\n§9                           er eine Verbesserung der Note der schriftlichen Prü-\nPrüfungsanforderungen in der Abschlußprüfung         fung an, so ist zusätzlich eine mündliche Prüfung\ndurchzuführen. Hierfür sind die Aufgaben den Prü-\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der fungsfächern nach Absatz 3 zu entnehmen. Die münd-\nAnlage zu§ 5 aufgeführten F<'rtigkeiten und Kennt-       liche Prüfung soll nicht länger als zwanzig Minuten je\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermit-     Prüfling dauern.","1534                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(5) Für die Dauer der Kenntnisprüfung ist von fol-      Technologie mindestens ausreichende Leistungen\ngenden Richtwerten auszugehen:                            erbracht sind.\na) im Prüfungsfach Technologie)             2 Stunden,                            § 10\nb) im Prüfungsfach                                                        Übergangsrege Iung\nberufsbezogenes Rcch nen                 1 Stunde,\nc) im Prüfungsfach                                          Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\nberufsbezogenes Zeichnen                 2 Stunden,   treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisheri-\nd) im Prüfungsfach                                       gen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die\nWirtschafts- und Sozialkunde             1 Stunde.    Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der\nVorschriften dieser Verordnung.\n(6) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter\nFragebogen durchgeführt wird, kann von der in                                     § 11\nAbsatz 5 genannten Prüfungsdauer abgewichen wer-                            Berlin-Klausel\nden.\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\n(7) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung haben     tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\nfür die Ermittlung des Prüfungsergebnisses das glei-     dungsgesetzes auch im Land Berlin.\nche Gewicht. In der Kenntnisprüfung hat das Prü-\nfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen\n§ 12\nPrüfungsfächer das ein ein halbfache Gewicht.\nInkrafttreten\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der\nFertigkeitsprüfung und der Kenntnisprüfung sowie            Diese Verordnung tritt am 1. September 1979 in\ninnerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach            Kraft.\nBonn, den 27. August 1979\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 55     Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1979                       1535\nAnlage\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Isolierer/zur Isoliererin\nim Bereich der Industrie\nzeitliche Richtwerte\nLfd.  Teil des A usbiJdungs-                                                           in Wochen\nNr.        berufsbildes             zu vermittelnde FPrtigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\n1   1   2    1    3\n2                                        3                                 4\n1    Arbeitsschutz, Unfall-      a) einschlägige Arbeitsschutz-und Unfallver-\nverhütung und Um-               hütungsvorschriften nennen und anwen-\nweltschutz                      den\n(§ 4 Nr. 1)\nb) persönliche Schutzausrüstungen zur Ver-\nmeidung von Verletzungen und Berufs-\nkrankheiten benützen\nc) bei Entstehungsbränden Sofortmaßnah-\nmen ergreifen\nd) bei Unfällen Maßnahmen zur Ersten Hilfe\neinleiten\ne) Vorschriften der Umweltschutzgesetze bei\nden Tätigkeiten berücksichtigen\n2    Organisation der Ar-        a) Rechte und Pflichten aus dem Berufsaus-\nbeitsstätte, Arbeits-           bildungsvertrag nennen und die Inhalte\nund Sozialrecht                 der Ausbildungsordnung erläutern\n(§ 4 Nr. 2)\nb) die für die Berufsausbildung geltenden ein-\nschlägigen gesetzlichen und tariflichen\nBestimmungen nennen\nc) Bestimmungen der für die Ausbildungs-\nstätte geltenden Tarifverträge erläutern    während der ge-\nsamten Ausbildung\nd) Formulare für die Zeiterfassung und ihren    zu vermitteln\nVerwendungszweck nennen\ne) Lohnarten unterscheiden\nf) Grundzüge des Betriebsverfassungsgeset-\nzes erläutern\ng) Grundzüge        des    Sozialversicherungs-\nrechts, insbesondere Krankenversiche-\nrung, Rentenversicherung und Unfallver-\nsicherung, nennen\n3    Lesen und An-               a) Zeichengeräte handhaben\nfertigen von Skizzen        b) Skizzen und Zeichnungen unter Beach-\nund Zeichnungen                 tung der Normen anfertigen\n(§ 4 Nr. 3)\nc) Pläne, Zeichnungen, isometrische Darstel-\nlungen und Stücklisten lesen\nd) Technische Tabellen, Handbücher, Richtli-\nnien und Merkblätter anwenden","1536                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nzeitliche Richtwerte\nLfd.   Teil des Ausbildungs-                                                      in Wochen\nNr.         berufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nim Ausbildungsjahr\n2       3\n2                                     3                               4\n4    Einrichten von Bau-     a) Planung und systematische Durchführung\nstellen, V ermessen          von Bauvorhaben beschreiben, insbeson-\n(§ 4 Nr. 4)                  dere Einrichten und Sichern der Baustelle\nb) einfache Längen- und Höhenmessungen,          2\neinschließlich der Ubertragung von Hö-\nhen, durchführen\nc) Gebäude oder Bauteile abstecken\n5    Grundfertigkeiten im    a) Gräben einmessen und das Gefälle der\nTief- und Straßenbau         Sohle festlegen\n(§ 4 Nr. 5)             b) Gräben ausheben, verbauen und ausstei-        3\nfen\nc) Drainage- und Entwässerungsleitungen\nverlegen\nd) Mutterboden abheben und andecken so-\nwie Bodenmassen einbauen und verdich-\nten\ne) Planum herstellen                             3\nf) Beläge, Einfassungen und Pflasterungen\naus künstlichen und natürlichen Steinen\nsowie Platten herstellen\n6    Grundfertigkeiten im    a) Werkzeuge für den Stein- und Plattenbau\nSteinbau, in der Her-        benennen und den entsprechenden Tätig-\nstellung von Putz            keiten zuordnen\nund Estrich und im      b) einfache Bauteile aus künstlichen und na-     8\nVerlegen von Fliesen         türlichen Steinen sowie aus Bauplatten\n(§ 4 Nr. 6)\nherstellen, insbesondere Anlegen der Ver-\nbände, Herstellen von Mauerenden,\nMaueranschlüssen und Pfeilern\nc) waagerechte und senkrechte Sperrungen\ndurchführen\nd) Boden-, Sockel- und Wandfliesen bearbei-      2\nten und verlegen\ne)   Grundregeln der Putzhaftung erläutern\nf)  die wichtigsten Putzarten unterscheiden\ng)   Mauer- und Putzmörtel herstellen\n2\nh)   Wandputz mit und ohne Lehren herstellen\ni)  Estrich herstellen","Nr. 55 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1979                   1537\nzeitliche Richtwerte\nLfd.  Teil des Ausbildungs-                                                         in Wochen\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\nNr.        berufsbildes\n2       3\n2                                       3                               4\n7    Grundfertigkeiten im       a) Material und Werkzeuge für den Scha ·\nStahlbetonbau                  lungsbau benennen und den entsprechen-\n(§ 4 Nr. 7)                    den Aufgaben zuordnen\nb) einfache Formen für Betonfertigteile her-    7\nstellen\nc) Schalung für einfache Betonbauteile her-\nstellen\nd) Beton nach vorgegebenem Mischungsver-\nhältnis von Hand und mit Maschine her-\nstellen\ne) Beton in Schalungen und Formen einbrin-\ngen, verdichten und nachbehandeln\nf) Ausbreitversuch durchführen\ng) Stabstähle und Betonstahlmatten unter-\nscheiden und bezeichnen\nh) Stahl nach Zeichnung schneiden und bie-\ngen                                         4\ni) einfache Bewehrungskörbe flechten\nk) Stähle verlegen und Bewehrungskörbe in\ndie Schalung einbringen\n8    Grundfertigkeiten im       a) die wichtigsten Werkzeuge zur Holzbear-\nHolzbau und in der             beitung unterscheiden und deren Wir-\nErstellung von Ge-             kungsweise erläutern\nrüsten und Leicht-         b) Werkzeuge instandhalten\nwänden\n(§ 4 Nr. 8)                c) einfache Meß-, Schneid-, Hobel-, Stemm-\nund Bohrarbeiten durchführen\nd) Holz und Werkzeuge entsprechend der\nAufgabe auswählen und Holzverbindun-        6\ngen aus Vollholz nach Zeichnung herstel-\nlen\ne) Profil für ein einfaches Dach herstellen\nf) Schmiegen ermitteln und Schablonen an-\nfertigen\ng) Teile einer Fachwerkwand nach Zeich-\nnung herstellen\nh) Leichtwände und abgehängte Decken her-\nstellen\ni) Dämmstoffe gegen Wärme, Kälte und\nSchall unterscheiden und verarbeiten","1538                           Bundcs9csetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nzeitliche Richtwerte\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                                                      in Wochen\nNr.          berufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  im Ausbildungsjahr\n2       3\n---+----------------  -----------i------------------------+---____.L-----'-----\nl               2                                    3                                 4\n---- ------------------------------------+---------------------------+--------.---.----\nk) einfache Werkstücke aus dem Bereich der\nZimmerei, insbesondere Lattentür und         2\nBock, anfertigen\n1) die wichtigsten transportablen und statio-\nnären Holzbearbeitungsmaschinen unter-\nscheiden\nm) wichtige Vorschriften des Gerüstbaus er-\nläutern                                      2\nn) einfache Gerüste unfallsicher herstellen\n9     Arbeiten mit Kunst-     a) charakteristische Grundeigenschaften der\nstoffen                     Kunststoffgruppen im Bauwesen nennen\n(§ 4 Nr. 9)                 und die sich daraus ergebende Eignung für\nbestimmte Verwendungsbereiche ableiten       3\nb) Kunststoffrohre, -platten, -profile und\n-folien kleben, schweißen und verarbeiten\nc) Kunstharze verarbeiten\n10    Bearbeiten von          a) Metallteile, insbesondere mit Schrauben,      2\nMetallen                    Stiften und Nieten, verbinden\n(§ 4 Nr. 10)\nb) Stahl und NE-Metalle, soweit sie für Dämm-\narbeiten von Bedeutung sind, einteilen\nund ihre charakteristischen Eigenschaf-\nten nennen\nc) Meß-, Schneid-, Feil-und Bohrarbeiten aus-\nführen                                                10\nd) Korrosionsverhalten von Metallen be-\nschreiben\ne) oberflächenveredelte,          korrosionsge-\nschützte Metalle auswählen und verarbei-\nten\n11    Verarbeiten von         a) Dämmstoffe nach ihren Lieferformen und\nDämm- und Hilfs-            nach ihren Eigenschaften, ins besondere\nstoffen                     hinsichtlich der unterschiedlichen Wär-\n(§ 4 Nr. 11)                meleitfähigkeit, unterscheiden\n3\nb) Dämmstoffe nach ihren für den Anwen-\ndungszweck wichtigen Eigenschaften aus-\nwählen und verarbeiten\nc) Dämmstoffe lagern","Nr. 55 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1979                     1539\nzeitliche Richtwerte\nLfd.  Tei1 des Ausbildungs-                                                           in Wochen\nNr.        berufsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\n2       3\n2                                        3                                 4\nd) die Meßzeuge, insbesondere Gliedermaß-\nstab, Bandmaß, Winkel, Schmiege, Taster,\nWasserwaage und Schlauchwaage, be-\nzeichnen und ihre Verwendung erklären\ne) Meß- und Anreißarbeiten ausführen\nf) Werkzeuge für das Verarbeiten von\nDämmstoffen, insbesondere Säge, Messer,                6\nRaspel, Schere, Spachtel und Zange, be-\nzeichnen und dem Verwendungszweck\nzuordnen\ng) Dämmstoffe an Rohrleitungen, Behälter,\nDecken und Wände anlegen, ansetzen,\nwickeln, stopfen, kleben, nageln, verdrah-\nten und bandagieren\nh) Dämmstoffe an Formstücke, insbesondere\nKrümmer, Abzweige und Ubergänge anle-\ngen, ansetzen, wickeln, stopfen, kleben,                       10\nverdrahten und bandagieren\ni) Matratzen aus Dämmstoffen mit Gewebe-\nabdeckung herstellen und anbringen\n12   Herstellen von             a) Wasserdampfdiffusionsbremsen            durch\nDampfdiffusions-               Aufbringen von Dichtungsbahnen und Be-                         3\nbremsen                        schichtungen herstellen\n(§ 4 Nr. 12)\nb) Klebebänder und Beschichtungen zur Ver-\nhinderung von Kontaktkorrosion anbrin-                 2\ngen\n13   Herstellen und An-         a) Aufgaben von Stützkonstruktionen erläu-\nbringen von Stütz-             tern                                                            4\nkonstruktionen             b) Stützkonstruktionen, insbesondere Stege,\n(§ 4 Nr. 13)                   Schienen und Ringe, herstellen\nc) Stützkonstruktionen anbringen                           2\n14   Ummanteln von              a) Werkstoffe für U mmantelungen, ins beson-\nDämmungen                      dere Bleche, Kunststoffe, Folien, Pappen\n(§ 4 Nr. 14)                   und plastische Massen, benennen und\nnach ihren Eigenschaften unterscheiden\nb) Werkstoffe für Ummantelungen entspre-\nchend dem Anwendungszweck auswäh-\nlen\n8\nc) Werkstoffe für Ummantelungen lagern\nd) plastische Hartmäntel vorbereiten, auftra-\ngen und abglätten","1540                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nzeitliche Richtwerte\nLfd.  Teil des Ausbildungs-                                                       in Wochen\nNr.        berufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  im Ausbildungsjahr\n2       3\n2                                     3                                4\ne) Bandagen, insbesondere Nessel und Jute,\neinarbeiten\nf) Kunststoffolien und Pappen zuschneiden\nund anbringen\ng) Dämmstoffe mit Binden umwickeln\nh) Bleche messen und anreißen\ni) Aufrisse, Abwicklungen und Schablonen\nherstellen                                            9\nk) Bleche schneiden, stanzen, bohren, kan-\nten, sicken, bördeln, falzen, schweifen,\ndurchsetzen und runden\n1) vorgefertigte Bleche montieren\nm) Nähte mit Dichtungsmassen und Bändern                   7\nabdichten\nn) Maße für Formstücke an Objekten ermit-\nteln, insbesondere an Rohrleitungen, Be-\nhältern, Kesseln, Filtern, Turbinen und Ar-\nmaturen\no) Modelle für Formstücke aufreißen und ab-\nwickeln\n25\np) Formstücke, insbesondere Dbergänge, Be-\nhälterköpfe, Hosenstücke, Formkappen\nund Abflachungen, vorfertigen\nq) vorgefertigte Formstücke an die Objekte\nanpassen\nr) vorgefertigte Formstücke montieren\n15   Montieren von vor-     a) gewerbeübliche Befestigungsmittel, insbe-\ngefertigten Teilen          sondere Dübel, Klammern, Krallen und                  3\n(§ 4 Nr. 15)                Schrauben, auswählen und verwenden\nb) Montagestelle vorbereiten, vorgefertigte\nTeile einpassen, ausrichten und befestigen                    8\nc) Durchführung der Endkontrolle beschrei-\nben","Nr. 55 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1979                   1541\nzeitliche Richtwerte\nLfd.  Teil des Ausbildungs-                                                        in Wochen\nNr.        berufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\n1        2       3\n1              2                                       3                               4\n16   Instandhalten von          a) Werkzeuge, insbesondere Scheren, Zan-\nWerkzeugen und                gen, Zirkel, Spanner, Schraubenzieher und\nGeräten; Ein-                 Messer, instandhalten                                2\nrichten, Bedienen          b) Maschinen nach Betriebsanleitung war-\nund Warten von                ten, einrichten und bedienen\nMaschinen\n(§ 4 Nr. 16)\nc) Schutzeinrichtungen an elektrischen Ma-\nschinen beschreiben und anwenden\nd) Störungen an elektrischen Anlagen und                        2\nGeräten feststellen und geeignete Maß-\nnahmen zu ihrer Behebung ergreifen"]}