{"id":"bgbl1-1979-55-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":55,"date":"1979-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/55#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-55-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_55.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Gefahrgutverordnung Straße - GGVS)","law_date":"1979-08-23T00:00:00Z","page":1509,"pdf_page":1,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt\n1509\nTeil I                                                                                    Z 5702 AX\n1979                      Ausgegeben zu Bonn am 31. August 1979                                                                                                             Nr.55\nTag                                                                        In halt                                                                                       Seite\n23.8. 79  Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Gefahrgutverord-\nnung Straße          GGVS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1509\nneu: 9241-23-3; 751-1-1, 9241-21\n24. 8. 79 Neufassung der Tierseuchenschutzverordnung DDR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           1519\n7B31-1-45-1\n27. 8. 79 Verordnung über die Berufsausbildung zum Isolierer /zur Isoliererin im Bereich der\nIndustrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1532\nneu: B00-21-1-73\n20. 8. 79 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1233 Abs. 1 der Reichsversicherungs-\nordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1542\n1104-5, B20-1\n20. 8. 79 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung\nmit § 10 Abs. 3 Satz 2 des Weingesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1542\n1104-5, 2125-5\n20. 8. 79 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1543\n424-2-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 37 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1544\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1545\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         1545\nDie AnlClgen zur Verordnung über die Befördernng gefährlicher Güter auf der Straße\n(Gefahrgutverordnung Straße - GGVS) werden als Anlagenband zu dieser Ausgabe des\nDunclesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil 1 wird der\nAnlagenband auf Anforderung kostenlos zugestellt.\nVerordnung\nüber die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n(Gefahrgutverordnung Straße - GGVS)\nVom 23. August 1979\nAuf Grund des§ 3 Abs. 1 und 5 und des§ 5 Abs. 2                                                                                             § 1\nSatz 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher\nZulassung zur Beförderung\nGüter vom 6. August 1975 (BGBI. I S. 2121) wird von\nder Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesra-                                                 Gefährliche Güter im Sinne dieser Verordnung sind\ntes, auf Grund des§ 3 Abs. 3 und des§ 5 Abs. 2 Satz 1,                                       die unter die Begriffe der Anlage A, Teil II, Klassen 1\nAbs. 4 und 5 dieses Gesetzes von der Bundesregierung,                                        bis 9 fallenden Güter. Sie dürfen auf der Straße nur\nhinsichtlich des§ 3 Abs. 1, 3 und 5 nach Anhörung von                                        unter den Bedingungen der Anlage A befördert wer-\nSachverständigen gemäß § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes,                                           den.\nauf Grund des§ 6 dieses Gesetzes nach Anhörung der\nzuständigen obersten Landesbehörden vom Bundes-                                                                                                §   2\nminister für Verkehr und auf Grund der §§ 1O und 54\nAbs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 dc~s Atomgesetzes in                                                 Beförderd\"ng in Versandstücken, Containern,\nder Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober                                                                      Tanks und Fahrzeugladungen\n1976 (BGB!. I S. 3053) vom Bundesminister des Innern                                            (1) Gefährliche Güter dürfen als Versandstücke nur\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                                                   befördert werden, wenn die Anlage A, Randnummer","1510                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n2004 über die Verpackung, das Zusammen[)acken und                ferner nicht notwendig, wenn das Gewicht die in § 5\ndie Kennzeichnung lwachtd ist                                    Abs. 6 Nr. 1 angegebenen Mengen überschreitet oder\nes sich um eine nach § 7 erlaubnispflichtige Beförde-\n(2)  Gefä h rlichc) GütN d ü rfcn in loser Schüttung, in   rung handelt und das Begleitpapier einen Vermerk\nContai ne>rn oder in Tanks nur befördert werden, wenn            enthält, daß das Nettogewicht über den in § 5 Abs. 6\ndies nach Anlage B, Randnumrrn'r 10 003 Abs. 1 zuläs-            Nr. 1 oder in Anlage B, Anhang B. 8 angegebenen\nsig ist.                                                        Gewichtsgrenzen liegt. Statt des Nettogewichts darf\n(3)    Die Vorschriften der Anlage B, Randnummer             auch das Bruttogewicht angegeben werden. In diesem\n10 003 Abs. 2 bis 4 über                                         Falle ist für die Anwendung der §§ 5 und 8 das Brut-\ntogewicht maßgebend. Diese Angaben sowie die Ver-\n1. den Bau, die Ausrüstung und Prüfung der Beförde-              merke nach Absatz 3 hat der Absender einzutragen;\nrungsmittel,                                              sie können auch in einem Beförderungspapier enthal-\n2. das Zusammenladen, die Durchführung der Beför-               ten sein, das auf Grund anderer Vorschriften mitzu-\nderung und die Überwachung beim Parken sowie               führen ist. Auf demselben Begleitpapier dürfen nur\nsolche Güter zusammen aufgeführt werden, die nach\n3. das Beladen, Entladen und die Handhabung\nAnlage B in ein Fahrzeug verladen werden dürfen.\nsind zu beachten.\n(3) Die Bezeichnung des Gutes im Begleitpapier muß\n§ 3                              die in der Stoffaufzählung der Anlage A durch Kur-\nMitführen von Beförderungspapieren                  sivschrift hervorgehobene Benennung oder, soweit\ndies in Anlage A, Teil II, jeweils Abschnitt 2, Unterab-\n( 1)  Bei der Befördc~ru ng gdä h rl icher Güter sind vom    schnitt B zugelassen ist, die handelsübliche oder che-\nFahrzeugführer folg<!nde Beförderungspapiere mitzu-              mische Benennung enthalten. Die Benennung ist\nführen:                                                          durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und des Buch-\n1. das Begleitpapier für jede Sendung gefährlicher              stabens der Stoffaufzählung und durch die Abkürzung\nGüter(§ 4),                                                .. GGVS\" oder, wenn das Gut auf einem Teil der Beför-\nderungsstrecke mit der Eisenbahn befördert wird,\n2. Unfallmerkblätter(§ 5),                                      durch die Abkürzung „GGVE\" zu ergänzen. Für radio-\n3. die gültige Prüfbescheinigung(§ 6 Abs. 2 und 4),             aktive Stoffe der Klasse 7 muß das Begleitpapier die\nnach Anlage A, Randnummer 2703, Blätter 1 bis 11\n4. der Erlaubnisbescheid lü r die Beförderung der in\njeweils Abs. 7, geforderten Angaben enthalten.\nAnlage B, Anhang B. 8 aufgeführten gefährlichen\nGüter(§ 7),                                                    (4)   Soweit bei Stoffen und Gegenständen der\n5. der Bescheid über die Ausnahmegenehmigung                    Anlage A, Teil II Klassen 1 a, 1 b, 1 c, 2, 3, 4.1, 6.1, 7 und\n(§ 11 Abs. 5),                                             8 jeweils Abschnitt 2, Unterabschnitt B besondere\nVermerke vorgeschrieben sind, müssen auch diese in\n6. die Bescheinigung der Industrie- und Ha ndelskam-\ndas Begleitpapier eingetragen werden.\nmer (§ 12),\n7. die in den Anlagen A und B vorgeschriebenen                                               § 5\nbesonderen Beförderungspapiere.\nUnfallmerkblätter\n(2)   Die Befördern ngspapiere sind zuständigen Perso-\nnen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.                        ( 1) Für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfäl-\nlen, die sich während der Beförderung ereignen kön-\n§ 4                              nen, hat der Fahrzeugführer Unfallmerkblätter mitzu-\nführen, die i.n knapper Form angeben\nBegleitpapier\n1. die Bezeichnung der beförderten gefährlichen\n(1)     Jeder Sendung gcfäh rlicher Güter muß der                 Güter und die Art der Gefahr, die sie in sich bergen,\nAbsender ein Begleitpapier mitgeben. Bei der Vertei-                 sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen,\nlung einer Sendung auf mehrere Fahrzeuge ist für jede                 um ihr zu begegnen;\nBeförderungseinheit (Anlage B, Randnummer 10 102)                2. die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistun-\neine Ausfertigung des Begleitpapiers über die Teilsen-               gen, falls Personen mit den beförderten Gütern oder\ndung mitzugeben. Ein Begleitpapier ist nicht erforder-               entweichenden Stoffen in Berührung kommen;\nlich, wenn die in Anlage B, Randnummer 10 100 Abs. 2\nangegebenen Mengen nicht überschritten und die                  3. die im Brandfalle zu ergreifenden Maßnahmen, ins-\nGüter für eigene Zwecke befördert werden und keine                   besondere die Mittel oder Gruppen von Mitteln, die\nBeförderungserlaubnis nach§ 7 Abs. 1 erforderlich ist                zur Brandbekämpfung verwendet oder nicht ver-\noder, wenn es sich um die Bdörderung ungereinigter                   wendet werden dürfen;\nleerer, festverbundener Tanks von Tankfahrzeugen                4. die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Ver-\noder ungereinigter leerer Aufsetztanks handelt.                      packung oder der beförderten gefährlichen Güter\n(2) Das Begleitpapier muß Namen und Anschrift des\nzu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere wenn\nAbsenders und Empfängers, Versandort, Bestim-                        sich diese Güter auf der Straße ausgebreitet haben,\nmungsort sowie die Bezeichnung und das Nettoge-                      und\nwicht des Gutes enthalten. Bei der Beförderung in               5. die mögliche Gefährdung von Gewässern beim\nTankfahrzeugen braucht das Nettogewicht nicht                        Freiwerden der beförderten Güter oder die für die-\nangegeben zu werden. Die Nettogewichtsangabe ist                     sen Fall zu ergreifenden Sofortmaßnahmen.","Nr. 55 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1979                           1511\n(2) Ist ein Tank, d(-,r durch Trennwände in mehrere          Gutes jedoch mehr als 3 000 Kilogramm, ist ein auf die-\nAbteilungen unterteilt ist, mit verschiedenen gefährli-          ses gefährliche Gut bezogenes U nfallmerkblall mitzu-\nchen oder mit gcfä h rl ichcn und nicht gefährlichen             führen.\nGütern gefüllt, so mull aus den Unfallmerkblättern\n(8) Ein Unfallmerkblatt darf auch mitgeführt wer-\noder einem Beiblatt ersichtlich sein, welches gefährli-\nden, wenn die in Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 angegebenen\nche Gut die einzelne Abteilung enthält. Die zusätzli-\nchen Angaben über den Inhalt der einzelnen Abtei-                 Gewichtsgrenzen nicht erreicht sind oder im Verlauf\nder Beförderung unterschritten werden. Bei der Beför-\nl ungcn sind nicht erforderlich, wenn sie mit in\nderung ungereinigter leerer Tanks des Absatzes 6\nAnlage B, Anhang B.5 aufgezählten gefährlichen\nSatz 1 Nr. 3, Buchstabe b darf anstelle des auf den\nGütern gdüllt und die nach § 8 Abs. 7 an den Seiten\nungereinigten leeren Tank bezogenen Unfallmerk-\nangebrachten Warntafeln mit den dazugehörigen\nblatts das Unfallmerkblatt des zuletzt beförderten\nKennzeichnungsnummern versehen sind.\nGutes verwendet werden.\n(3) Der Abse·nder hat sicherzustellen, daß die Unfall-          (9) An den in Absatz 5 genannten Stellen dürfen nur\nmerkblätter dem Beförderer vor Beginn der Beförde-               die für die tatsächliche Beförderung erforderlichen\nrung übergeben werden. Auf die Meldepflicht nach§ 9              Unfallmerkblätter mitgeführt werden. Andere Unfall-\nAbs. 1 hat er hinzuweisen. Die vom Bundesminister                merkblätter dürfen getrennt von den Begleitpapieren\nfür Verkehr bekanntgegebenen Muster für Unfall-                  der Ladung in einem Umschlag oder sonstigen Behält-\nmerkblätter sollen verwendet werden.                             nis mit der Aufschrift „Ungültige Unfallmerkblätter\"\nim Führerhaus des Fahrzeugs aufbewahrt werden.\n(4) Der Beförderer hat sicherzustellen, daß das Fahr-\npersonal von den Weisungen der Unfallmerkblätter\nKenntnis nimmt und in der Lage is~ sie sachgemäß                                            § 6\nanzuwenden. Das Fahrpersonal ist verpflichtet, diese                     Baumusterzulassung, Prüfbescheinigungen\nWeisungen in dem nach den gegebenen Umständen\nmöglichen Umfang zu befolgen.                                      (1) Tankfahrzeuge, Aufsetztanks und Gefäßbatte-\nrien sind nach Anlage B, Anhang B. 1 a und Tankcon-\n(5) Die für die tats:khliche Beförderung erforderli-          tainer nach Anlage B, Anhang B. 1 b zuzulassen. Die\nchen Unfallmerkblätter sind im oder am Führerhaus                 Zulassung wird für ein Baumuster erteilt. Für Tank-\nund, sofern nach§ 8 Warntafeln erforderlich sind, in              fahrzeuge darf die Zulassung nur erteilt werden, wenn\ndem Behältnis an der Rückseite der Warntafeln mitzu-              das Fahrzeug den übrigen Vorschriften der Anlage B\nführen. Sind für die Warntafeln besondere Kennzeich-              entspricht. In der Zulassung muß bestimmt werden,\nnungsnummern vorgeschrieben, brauchen Unfall-                     für welche gefährlichen Güter der Tank verwendet\nmerkblätter in dem B<>hältnis an der Rückseite der                werden darf. Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-\nWarntafeln nicht mitgeführt werden.                               nung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n15.November 1974 (BGBLI S.3193; 1975 I S.848),\n(6) Die Absätze 1 bis 5 sind anzuwenden, wenn\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom\n1. das Nettogewicht bei Gütern der Anlage A, Teil II,             22. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2090), bleibt unberührt.\na) Klassen 1 a, 1 b, 1 c und 6.2 insgesamt mehr als            (2) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme eines Tank-\n50 Kilogramm oder                                       fahrzeugs, eines Aufsetztanks, einer Gefäßbatterie\nb) Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 0, 5.1, 5.2, 6.1, 8 und 9 insge- oder eines Tankcontainers sind diese nach Anlage B,\nsamt mehr als 3 000 Kilogramm beträgt,                  Anhang B. 1 a oder Anhang B. 1 b zu prüfen. Tank-\nfahrzeuge sind außerdem daraufhin zu prüfen, ob sie·\n2. die Beförderung nach § 7 Abs. 1 erlaubnispflichtig\nfür eine ordnungsgemäße Kennzeichnung nach § 8\nist oder\nausgerüstet sind sowie der Anlage B, Kapitel I und II\n3. es sich                                                        jeweils Abschnitt 2 entsprechen. Genügen das Tank-\na) um Stoffe der Anlage A, Teil II, Klasse 7, Rand-          fahrzeug, der Aufsetztank, die Gefäßbatterie oder der\nnummer 2703, BlJllcr 5 bis 11, oder                     Tankcontainer den erwähnten Vorschriften, ist vom\namtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständi-\nb) um gefährliche Güter in Tanks oder um ungerei-            gen nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 eine :Prüfbescheinigung\nnigte leere Tanks                                       nach dem Muster in Anlage B, Anhang B. 3 a auszu-\nhandelt.                                                    stellen. Die Zulassungsstelle der nach§ 23 der Straßen-\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat im Fahrzeug-\nDen Absätzen 1 bis 5 unterliegen ohne Rücksicht auf               schein des Tankfahrzeugs durch Stempelaufdruck zu\ndas Gewicht nicht SicherhPitszündhölzer der                       vermerken: ,,Baumuster zugelassen nach GGVS\".\nAnlage A, Randnummer 2171, Ziffer 1, Buchstabe a\nund Stoffe der Anlage A, Randnummer 2651, soweit                     (3) Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Gefäßbatterien\nsie nicht unter§ 11 Abs. 2 Nr. 1 fallen.                          und Tankcontainer unterliegen den in der Anlage B\nvorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen. Werden\n(7) Werden die in Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten          die Prüfungsanforderungen erfüllt, so ist vom amtli-\nGüter in Versandstücken befiirdert und die dort ange-             chen oder amtlich anerkannten Sachverständigen\ngebenen Gewichtsgrenwn überschritten, so ist den                  nach§ 10 Abs. 3 Nr. 2 ein entsprechender Vermerk in\nAbsätzen 1 bis 5 genügt, Wf~nn für die verschiedenen              die Prüfbescheinigung einzutragen.\ngefä hrlichcn Güterei n gemci nsa mes Unfallmerkblatt\nfür eine oder mehrere Klc1ssen mitgeführt wird.                     (4) Beförderungseinheiten der Fahrzeugklasse B. III\nBetr~igt das Nettogcw ich!. ei ncs einzelnen gefährlichen         (Anlage B, Randnummer 11 105 Abs. 2 Buchstabe c),","1512                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nSattelzugmaschinen, die zum Betrieb von Tankfahr-         zeugschein eingetragen ist. Der Absender darf dem\nzeugen bestimmt sind, und Trägerfahrzeuge von Auf-       Beförderer gefährliche Güter zur Beförderung in\nsetztanks sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme         Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Gefäßbatterien, Tank-\ndaraufhin zu prüfen, ob sie für eine ordnungsgemäße       containern oder Beförderungseinheiten der Fahrzeug-\nKennzeichnung nach § 8 ausgerüstet sind sowie der        klasse B. III nur übergeben, wenn eine Prüfbescheini-\nAnlage B, Kapitel I und II jeweils Abschnitt 2 für die   gung nach den Absätzen 2 oder 4 mit den erforderli-\nBeförderung der gefährlichen Güter, für die sie ver-     chen Prüfvermerken vorliegt und in ihr das zu beför-\nwendet werden sollen, und der Straßenverkehrs-            dernde Gut bezeichnet ist. Die Prüfbescheinigung für\nZulassungs-Ordnung entsprechen. Genügen die Fahr-         Tankcontainer braucht nicht mitgeführt zu werden,\nzeuge den erwähnten Vorschriften, ist vom amtlichen       wenn aus der Angabe am Tank ersichtlich ist, für wel-\noder amtlich anerkannten Sachverständigen für den         che Stoffe oder Stoffgruppen der Tankcontainer zuge-\nKraftfahrzeugverkehr nach § 10 Abs. 3 Nr. 3 eine          lassen ist.\nBescheinigung auszustellen, und zwar für Beförde-            (8) Der Vermerk im Fahrzeugschein nach den\nrungseinheiten der Fahrzeugklasse B. III nach            Absätzen 2 oder 4 ist auf Antrag des Fahrzeughalters\nAnlage B, Anhang B. 3 b und für die übrigen Fahr-        von der Zulassungsstelle nach § 23 der Straßenver-\nzeuge nach Anlage B, Anhang B. 3 a, sowie im Fahr-       kehrs-Zulassungs-Ordnung zu streichen. Damit\nzeugschein durch Stempelaufdruck zu vermerken            erlischt das Recht zur Beförderung gefährlicher Güter\n,,Geprüft nach § 6 Abs. 4 der GGVS\".                     mit dem betreffenden Fahrzeug.\n(5) Die elektrische Ausrüstung nach Anlage B,                                    § 7\nRandnummer 220 000 der Tankfahrzeuge, der Beför-\nderungseinheiten der Fahrzeugklasse B. III, der Sattel-                    Beförderungserlaubnis\nzugmaschinen von Tankfahrzeugen und der Träger-                         für Güter der Listen I und II\nfahrzeuge von Aufsetztanks ist wiederkehrend zu              (1) Die Beförderung der in Anlage B, Anhang B. 8,\nprüfen. Die Prüffrist beträgt für Beförderungseinhei-    Listen I und II aufgeführten Güter bedarf in dem dort\nten der Fahrzeugklasse B.111 fünf Jahre und für die      festgelegten Rahmen der Erlaubnis der Straßenver-\nübrigen Fahrzeuge drei Jahre. Entspricht die elektri-    kehrsbehörde. Die Erlaubnis wird dem Beförderer\nsche Ausrüstung der Anlage B, ist von dem nach§ 10       erteilt, wenn die Anforderungen an den Bau, die Aus-\nAbs. 3 Nr. 2 oder 3 zuständigen Sachverständigen bei     rüstung und die Prüfung der Beförderungsmittel nach\nTankfahrzeugen in der Prüfbescheinigung nach             dieser Verordnung oder, soweit die Beförderung dem\nAbsatz 2, bei den übrigen Fahrzeugen in der Prüfbe-      Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom\nscheinigung nach Absatz 4 ein entsprechender Prüf-       30. September 1957 über die internationale Beförde-\nvermerk einzutragen.                                     rung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom\n(6) In der Hauptuntersuchung nach§ 29 der Straßen-     18. August 1969 (BGBl. II S. 1489) unterliegt, nach der\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung von Tankfahrzeugen,           Anlage B der Verordnung über die Inkraftsetzung der\nBeförderungseinheiten der Fahrzeugklasse B. III, Sat-     Neufassung 1977 der Anlagen A und B zu dem Euro-\ntelzugmaschinen von Tankfahrzeugen und Träger-           päischen Übereinkommen über die internationale\nfahrzeugen von Aufsetztanks, in deren Fahrzeug-           Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße vom\nschein ein Vermerk nach den Absätzen 2 oder 4 ein-        4. November 1977 (BGBI. II S. 1190 Anlagenband), ge-\ngetragen ist. ist durch äußere Besichtigung zu prüfen,   ändert durch die Verordnung vom 13. November 1978\nob diese Fahrzeuge für eine ordnungsgemäße Kenn-         (BGBI. II S. 1329 Anlagenband), erfüllt sind. Die Er-\nzeichnung nach§ 8 ausgerüstet sind und ob Vorschrif-     laubnis kann mit Nebenbestimmungen (Bedingungen,\nten der Anlage B, Kapitel I und II jeweils Abschnitt 2   Befristungen, Auflagen) versehen werden. Die Erlaub-\nverletzt sind. Bei Tankfahrzeugen ist ferner durch die   nis darf nur unter dem Vorbehalt erteilt werden, daß\näußere Besichtigung des Tanks festzustellen, ob dieser   sie widerrufen wird, wenn sich die geltenden Sicher-\nMängel aufweist und ob die wiederkehrenden Prüfun-       heitsvorschriften oder die Nebenbestimmungen als\ngen nach Absatz 3 in der Bescheinigung nach Absatz 2     unzureichend zur Einschränkung der von der Beför-\nbestätigt worden ist. Die Prüfplakette darf nur zuge-    derung ausgehenden Gefahren herausstellen.\nteilt werden, wenn das Fahrzeug der Straßenverkehrs-         (2) Soll die Beförderung in Tankfahrzeugen, Auf-\nZulassungs-Ordnung entspricht. für eine ordnungsge-      setztanks, Gefäßbatterien oder Tankcontainern durch-\nmäße Kennzeichnung nach § 8 ausgerüstet ist und          geführt werden, die auf Grund der Übergangsregelung\nkeine durch äußere Besichtigung erkennbaren sicher-      des § 14 zur Beförderung gefährlicher Güter weiter-\nheitstechnischen Mängel festgestellt worden sind.        verwendet werden dürfen, aber noch nicht den techni-\n(7) Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Gefäßbatterien,      schen Anforderungen dieser Verordnung entspre-\nTankcontainer, Beförderungseinheiten der Fahrzeug-       chen, so ist dies durch Nebenbestimmungen zu\nklasse B. III, Sattelzugmaschinen von Tankfahrzeugen     berücksichtigen. Zur Vorbereitung ihrer Entschei-\nund Trägerfahrzeuge von Aufsetztanks dürfen nur          dung kann die Straßenverkehrsbehörde die Beibrin-\nzur Beförderung der gefährlichen Güter verwendet         gung eines Gutachtens von Sachverständigen nach\nwerden, die in der Prüfbescheinigung nach den Absät-     § 10 Abs. 3 auf Kosten des Antragstellers über die am\nzen 2 oder 4 aufgeführt sind. Tankfahrzeuge, Beförde-    Fahrzeug, am festverbundenen Tank, am Aufsetztank,\nrungseinheiten der Fahrzeugklasse B. III, Sattelzug-     an der Gefäßbatterie oder am Tankcontainer durch\nmaschinen von Tankfahrzeugen und Trägerfahrzeuge         technische Maßnahmen getroffene Vorsorge anord-\nvon Aufsetztanks dürfen zur Beförderung gefährli-        nen.\ncher Güter außerdem nur verwendet werden, wenn               (3) Bei Gütern der Anlage B, Anhang B. 8, Liste I ist\nein Vermerk nach den Absätzen 2 oder 4 im Fahr-          die Erlaubnis zu versagen, wenn das gefährliche Gut","Nr. 55 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1979                           1513\nin einem Gleis- oder Hafenc1nschluß verladen und ent-               (2) Bei Beförderungen von gefährlichen Gütern der\nladen werden kann; es sc~i denn, daß die Entfernung auf           Anlage A, Teil II, Klassen 1 a, 1 b und 1 c, Ziffern 16\ndem Schienen- oder Wasserweg mindestens doppelt                   und 21 bis 23 muß jede Warntafel mit einem Gefahr-\nso groß ist wie d ic tats;ich l iche Entfernung auf der           zettel nach Muster 1 der Anlage A, Anhang A. 9 mit\nStraße. Die Erlaubnis ist auf die Beförderung zum und             der zusätzlichen Aufschrift „EXPLOSIV\" versehen\nvom nächsten geeigneten Bahnhof oder Hafen zu                     sein. Der Gefahrzettel mit einer Seitenlänge von\nbeschr~inkc'n, wenn das gefährliche Gut in Tankcon-               20 Zentimeter muß mitten auf der Warntafel mit der\ntainern verladen ist oder vPrladen werden kann, die               Spitze nach oben angebracht sein. Die Aufschrift muß\ngesamte Bdörderungsstn~cke im Geltungsbereich die-                schwarz sein. Die Buchstabenhöhe muß 35 Millimeter,\nser Verordnung mehr als 200 Kilometer beträgt und                 die Schriftstärke 5 Millimeter betragen. Anstelle des\ndas Gut auf dem größeren Teil dieser Strecke mit der              Gefahrzettels dürfen das Bildzeichen und die Auf-\nEisenbahn oder dem Schiff befördert werden kann.                  schrift auch auf der Warntafel in gleicher Größe auf-\ngemalt sein.\n(4) Der örtliche Geltungsbereich jeder Erlaubnis ist\nfestzulegen. Geht die Fahrt ü bcr das Land hinaus, so                (3) Die Warntafeln sind vorn und hinten am Fahr-\nhat die Straßenverkehrsbehörde diejenige höhere                   zeug senkrecht zur Fahrzeuglängsachse und nicht\nVerwaltungsbehörde, durch deren Bezirk die Fahrt in               höher als 1,50 Meter über der Fahrbahn anzubringen;\nden anderen Ländern zuerst geh~ zu den vorgesehe-                 sie müssen deutlich sichtbar sein. Bei Zügen muß die\nnen Nebenbestimmungen zu hören. Ihre Zustimmung                   zweite Tafel an der Rückseite des Anhängers ange-\nist nur hinsichtlich des Fahrweges erforderlich. Die              bracht sein.\nErlaubnis kann für eine einzelne Fahrt oder für eine\nbegrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten inner-                   (4) Die Warntafeln ohne Kennzeichnungsnummern\nmüssen an ihrer Rückseite mit einem wasserdichten,\nhalb einer bestimmten Zeit von höchstens drei Jahren\nerteilt werden.                                                   unverschlossenen Behältnis zur Aufbewahrung der\nUnfallmerkblätter nach§ 5 versehen sein. Die Warn-\n(5) Der Absender darf gefährliche Güter, für deren             tafeln und die Behältnisse an ihrer Rückseite müssen\nBeförderung eine Erlaubnis nicht vorliegt oder die                aus schwer entflammbarem Werkstoff bestehen. Für\nnicht nach den Nebenbestimmungen der Erlaubnis                    die Ausrüstung des Fahrzeugs mit Warntafeln ein-\nverpackt, zusammengepackt oder gekennzeichnet                     schließlich der in Anlage B, Anhang B. 5 vorgeschrie-\nsind, dem Beförderer nicht übergeben.                             benen Kennzeichnungsnummern sowie der in\nAbsatz 2 und der in Randnummer 71 500 Abs. 2 vor-\n(6) Absatz 3 findet keine Anwendung auf Beförde-               geschriebenen Zettel hat der Halter zu sorgen.\nrungen von und nach Berlin und den Verkehr mit der\nDDR und Berlin (Ost).                                                (5) Tankfahrzeuge und Trägerfahrzeuge von Auf-\nsetztanks, in denen ein in Anlage B, Anhang B. 5 auf-\n§ 8                                gezählter Stoff befördert wird, müssen mit den vorge-\nKennzeichnung der Fahrzeuge                         schriebenen orangefarbenen Warntafeln versehen\nsein, auf denen die in diesem Anhang vorgesehenen\n( 1) Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Last-            Kennzeichnungsnummern angegeben sein müssen.\nzüge müssen mit zwei rechteckigen rückstrahlenden\norangefarbenen Warntafeln (Farbe nach RAL 840 HR                     (6) Werden in einer·aus Tankfahrzeug und Tankan-\nNr. RAL 2006) von 40 Zentimeter Grundlinie und min-               hänger bestehenden Beförderungseinheit zwei ver-\ndestens 30 Zentimeter Höhe sowie einem schwarzen                  schiedene Stoffe befördert, so müssen am Fahrzeug\nRand von höchstens 15 Millimeter Breite versehen                  und am Anhänger jeweis vorn und hinten orangefar-\nsein, wenn                                                        bene Warntafeln mit den für die beförderten Stoffe·\n1. das Nettogewicht bei Gütern der Anlage A, Teil II,             vorgeschriebenen Kennzeichnungsnummern ange-\nbracht sein.\na) Klassen 1 a, 1 b, 1 c und 6.2 insgesamt mehr als 50\nKilogramm oder                                              (7) Werden in einem Tankfahrzeug mehrere ver-\nb) Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 8 und 9 insge- schiedene Stoffe in getrennten Tanks oder in getrenn-\nsamt mehr als 3 000 Kilogramm beträgt;                   ten Abteilen eines Tanks befördert, so müssen an den\nSeiten jedes Tanks oder Tankabteils parallel zur\n2. die Beförderung nach § 7 Abs. 1 erlaubnispflichtig             Längsachse des Fahrzeugs orangefarbene Warntafeln\nist oder                                                     deutlich sichtbar angebracht sein, die mit den nach\n3. es sich um gefährliche Güter ausgenommen Stoffe                Absatz 1 vorgeschriebenen übereinstimmen und mit\nder Klasse 7 - in Tanks oder um ungereinigte leere            den zugehörigen Kennzeichnungsnummern versehen\nTanks handelt.                                                sind. Die nach Absatz 3 an der Vorder- und Rückseite\nvorgesehenen Warntafeln dürfen dann keine Num-\nDen Absätzen 1 bis 4 und 9 unterliegen ohne Rück-\nmer haben; das nach Absatz 4 geforderte Behältnis an,\nsicht auf das Gewicht nicht Sicherheitszündhölzer der\nder Rückseite der Warntafeln ist in diesem Falle nicht\nAnlage A, Randnummer 2171, Ziffer 1, Buchstabe a\nerforderlich.\nund Stoffe der Anlage A, Randnummer 2651, soweit\nsie nicht unter § 11 Abs. 2 Nr. 1 fallen. Die Anforde-              (8) Die Kennzeichnungsnummern nach Anlage B,\nrungen an die Warntafeln gelten unbeschadet des                   Anhang B. 5, müssen aus schwarzen Ziffern von 100\nAbsatzes 4 als erfüllt, wenn die Warntafeln dem Euro-             Millimeter Höhe und 15 Millimeter Strichbreite\npäischen Übereinkommen vom 30. September 1957                     zusammengesetzt sein. Die Nummer zur Kennzeich-\nüber die internationale Beförderung gefährlicher                  nung der Gefahr muß im oberen Teil der Warntafel\nGüter auf der Straße entsprechen.                                 und diejenige zur Kennzeichnung des Stoffes im unte-","1514                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nren Teil der Warntafel angebracht sein; sie müssen              (3) Zuständig sind für\ndurch eine waagerechte schwarze Linie von 15 Milli-\n1. die     Baumusterzulassung von Tankfahrzeugen,\nmeter Breite in der Mitte der Warntafel getrennt sein.\nAufsetztanks und Gefäßbatterien die nach Landes-\nDie Kennzeichnungsnummc~rn müssen unauslöschbar\nrecht zuständige Behörde, für die Baumusterprü-\nund nach einem Brand von 15 Minuten Dauer noch\nfung die amtlichen oder amtlich für Prüfungen von\nlesbar sein.\nAnlagen nach§ 24 Abs. 3 Nr. 2 oder 9 der Gewerbe-\n(9) Die Warntafeln müssen verdeckt oder entfernt              ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nsein, wenn keine gefährlichen Güter geladen sind und,             1. Januar 1978 (BGBI. I S. 97) anerkannten Sachver-\nsofern sie in Tanks befördert werdf:~n, diese gereinigt          ständigen nach § 24 c der Gewerbeordnung;\nsind. Sie dürfen verdeckt oder entfernt werden, sobald      2. die sonstigen Prüfungen der Tanks und der Tank-\ndas Nettogewicht der geladenen Güter - ausgenom-                 fahrzeuge die amtlichen oder amtlich für Prüfun-\nmen gefährliche Güter in Tanks - die in Absatz 1                 gen von Anlagen nach§ 24 Abs. 3 Nr. 2 oder 9 der\nSatz 1 Nr. l angegebenen Gewichtsgrenzen unter-                  Gewerbeordnung anerkannten Sachverständigen\nschreitet. Für das An bringen, Verdecken und Entfer-             nach § 24 c der Gewerbeordnung sowie die nach\nnen der Warntafeln einschließlich der in Anlage B,               Rechtsverordnungen auf Grund des§ 24 Abs. 1 der\nAnhang B. 5 vorgeschriebenen Kennzeichnungsnum-                  Gewerbeordnung für die Prüfung dieser Anlagen\nmern sowie für das Verdecken und Entfernen der                   amtlich anerkannten Sachverstandigen;\nnach Anlage B, Randnummer 10 121 Abs. 2 für Auf-\nsetztanks und Anlage B, Randnummer 10 500 Abs. 7             3. die sonstigen Prüfungen von Fahrzeugen, ausge-\nfür Tankfahrzeuge vorgeschriebene Gefa hrzettel hat               nommen Tankfahrzeuge, die amtlich anerkannten\nder Fahrzeugführer zu sorgen.                                    Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr;\n(10) Für die Kennzeichnung der Fahrzeuge, die              4. die Untersuchungen der Fahrzeuge und Besichti-\nradioaktive Stoffe befördern, gilt Anlage B, Randnum-            gungen der Tanks nach§ 6 Abs. 6 die für die Haupt-\nmer 71 500 Abs. 2.                                               untersuchung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulas-\nsungs-Ordnung zuständigen Stellen oder Personen.\n§ 9\n(4) Für die Dienstbereiche der Bundeswehr und des\nMelde- und sonstige Pflichten                 Bundesgrenzschutzes werden, soweit dies Gründe der\n(1) Wenn im Zusammenhang mit Unfällen oder               Verteidigung oder die Aufgaben des Bundesgrenz-\nZwischenfällen gefährliche Stoffe freiwerden oder die       schutzes erfordern, die Zuständigkeiten hinsichtlich\nGefahr des Freiwerdens besteht hat der Fahrzeugfüh-         der Prüfungen der Tanks und der Fahrzeuge nach § 6\nrer, oder, falls dieser verhindert ist, der Beifahrer dies  sowie hinsichtlich der Beförderungserlaubnis nach§ 7\nder Polizei unverzüglich mitzuteilen.                       durch Sachverständige oder Dienststellen wahrge-\nnommen, die der Bundesminister der Verteidigung\n(2) Besteht eine Meldepflicht nach Absatz 1 oder         oder der Bundesminister des Innern bestellt hat.\nunterliegt die Beförderung gefährlicher Güter den§§ 5,\n7 oder 8, so muß der Absender den Beförderer darauf                                     § 11\nhinweisen. Die Sorgfaltspflichten des Beförderers wer-\nden hierdurch nicht berührt.                                                        Ausnahmen\n(3) Werden ungereinigte leere Tanks von Tank-               ( 1) Bei der Beförderung gefährlicher Güter der\nfahrzeugen oder ungereinigte leere Aufsetztanks             Anlage A, Teil II, Klasse 6.2, gelten folgende Ausnah-\nbefördert gilt der Beförderer als Absender.                 men:\n1. Die§§ 5, 8 und 9 sind nur anzuwenden, wenn es sich\n§ 10                                  um infizierte oder ansteckungsgefährliche Stoffe\nhandelt;\nZuständigkeiten\n2. Tierärzte in Ausübung ihrer Praxis, tierärztliche\n(1) Die Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 erteilt für Einzel-         Institute im Rahmen ihrer Tätigkeit land- und\nfahrten die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk              forstwirtschaftliche Betriebe sowie für sie tätige\nder erlaubnispflichtige Verkehr beginnt. Die zeitlich            Lohnunternehmer, Tierkörperbeseitigungsanstal-\nbefristete Erlaubnis für eine begrenzte oder unbe-               ten sowie Unternehmen der Müll- und Fäkalienab-\ngrenzte Zahl von Fahrten erteilt                                 fuhr sind von den Vorschriften dieser Verordnung\na) die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der               befreit.\nBeförderer seinen Wohnort seinen Sitz oder eine            (2) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinba-\nZweigniederlassung hat oder                             rungen nach dem Europäischen Übereinkommen vom\nb) - falls Wohnort, Sitz oder Zweigniederlassung            30. September 1957 über die internationale Beförde-\naußerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord-           rung gefährlicher Güter auf der Straße Anlage A,\nnung liegen-die Straßenverkehrsbehörde, in deren        Randnummer 2010 und Anlage B, Randnummer\nBezirk der erla ubnispflichtige Verkehr beginnt.        10 602 über Abweichungen von den Anlagen A und B\nzu diesem Übereinkommen abgeschlossen, so dürfen\nWird die Ladung außerhalb des Geltungsbereichs die-\nvom Zeitpunkt ihrer Verkündung im Bundesgesetz-\nser Verordnung aufgenommen, so beginnt der erlaub-\nnispflichtige Verkehr an der Grenzübergangsstelle.          blatt an Beförderungen innerhalb des Geltungsbe-\nreichs dieser Verordnung unter denselben Vorausset-\n(2) Welche Stelle Straßenverkehrsbehörde ist rich-        zungen und nach denselben Bedingungen durchge-\ntet sich nach Landesrecht.                                  führt werden, wie es in diesen Vereinbarungen für den","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1979                            1515\ngrenzüberschrc~itend<~n Verkehr vorgesehen ist. In        4. das Verhalten nach einem Unfall (Erste Hilfe, Ver-\ndiesem Fc1]).c h<lt der Absender im Begleitpapier             kehrssicherung und andere Maßnahmen),\nzusätzlich die Nummer der Vereinbarung wie folgt\n5. die Gefahrenkennzeichnung,\nanzugeben: .,ADR-Vereinbarung Nr. ... D\".\n6. die besonderen Pflichten des Fahrzeugführers bei\n(3) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen kön-          Gefahrguttransporten,\nnen von§ 1 für Einzelfälle und von den§§ 2 bis 4, 6 und\n7 für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antrag-    7. Zweck und Bedienung der technischen Ausrüstung\nsteller Ausnahmen zulassen.                                   an den Fahrzeugen,\n8. das besondere Fahrverhalten von Tankfahrzeugen.\n(4) Der Bundesminister der Verteidigung, der Bun-\ndesminister des Innern und die Innenminister (-sena-      In dem Fortbildungslehrgang sind Kenntnisse zu ver-\ntoren) der Länder oder die von ihnen bestimmten Stel-     mitteln, die der Entwicklung in den vorgenannten\nlen können von den§§ 1 bis 4, 6 bis 8 und 12 Ausnah-      Schulungsbereichen Rechnung tragen.\nmen zulassen, soweit für den Dienstbereich der Bun-\ndeswehr dringende militärische Erfordernisse oder            (3) Die Schulung kann auf Antrag darauf\nfür den Dienstbereich des Bundesgrenzschutzes oder        beschränkt werden, daß nur Kenntnisse für die Beför-\nder Polizei dringende polizeiliche Erfordernisse gege-    derung bestimmter gefährlicher Güter vermittelt wer-\nben sind und die öffentliche Sicherheit und Ordnung       den. In diesem Falle ist die Bescheinigung entspre-\ngebührend berücksichtigt wird. Die Ausnahmerege-          chend zu beschränken.\nlung gilt entsprechend auch für die mit der Kampfmit-        (4) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, daß nur\ntclbPseitigung zusammenhängende Beförderung mit           geschulte Fahrzeugführer eingesetzt werden. Der Ein-\nder Maßgabe, daß an die StcllP der Innenminister der      satz geschulter Fahrzeugführer entbindet den Beför-\nLänder, gegebPnPnf<l lls die für die Kampfmittelbeseiti-  derer nicht von seiner Verpflichtung, nur zuverlässige\ngung zuständige oberste Landesbehörde tritt.              Fahrzeugführer mit Gefahrguttransporten mit Tank-\n(5) Die Zulassung von Ausnahmen kann mit               fahrzeugen zu betrauen.\nNebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen,\nAuflagen) versehen werden. Die zuständige Behörde                                    § 13\nkann die Beibringung eines Sachverständigengutach-                           Ordnungswidrigkeiten\ntens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Aus-\nnahmen dürfen nur unter dem Vorbehalt erteilt wer-           Ordnungswidrig im Sinne des§ 10 Abs. 1 Nr. 1 des\nden, daß sie widerrufen werden, wenn sich die zugelas-    Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter\nsenen Abweichungen von den geltenden Sicherheits-         handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nvorschriften oder die Nebenbestimmungen als unzu-          1. als Absender\nreichend zur Einschränkung der von der Beförderung\nausgehenden Gefahren herausstellen.                           a) entgegen § 1 gefährliche Güter befördern läßt;\nb) entgegen § 2 Abs. 1 die Vorschriften über die\nVerpackung, das Zusammenpacken oder die\n§ 12                                  Kennzeichnung der Versandstücke nicht beach-\ntet;\nBesondere Anforderungen\nan die Fahrzeugführer                       c) entgegen§ 4 der Sendung oder Teilsendung ein\nBegleitpapier nicht oder nicht wie vorgeschrie-\n( 1) Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter in fest.-        ben ausgefüllt mitgibt;\nverbundenen Tanks befördert werden, dürfen nur von\nFahrzeugführern geführt werden, die über eine min-            d) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 nicht sicherstellt, daß\ndestens zweijährige Fahrpraxis als Fahrer von Last-              die Unfallmerkblätter dem Beförderer rechtzei-\nkraftwagen der Klasse 2 oder, soweit nur Fahrzeuge               tig übergeben werden;\nmit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 Tonnen             e) entgegen § 6 Abs. 7 Satz 3 oder § 7 Abs. 5 dem\ngefahren werden sollen, der Klasse 3 verfügen und                Beförderer gefährliche Güter zur Beförderung\ndurch eine Bescheinigung der Industrie- und Handels-             übergibt;\nkammer nachweisen, daß sie an einer Schulung über             f) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 dem Beförderer die\ndie besonderen Anforderungen bei Gefahrguttrans-\nnotwendigen Hinweise nicht gibt;\nporten mit Tankfahrzeugen erfolgreich teilgenommen\nhaben. Jeweils nach Ablauf von fünf Jahren muß der            g) entgegen Randnummer 3901 Abs. 3 oder entge-\nFahrzeugführer die erfolgreiche Teilnahme an einem               gen Randnummer 71 500 Abs. 2 die vorgeschrie-\nFortbildungslehrgang durch eine entsprechende Ein-               benen Gefahrzettel nicht anbringt;\ntragung der Industrie- und Handelskammer in der\nBescheinigung nachweisen.                                  2. als Beförderer\na) entgegen § 1 gefährliche Güter befördert;\n(2) Die Schulung erfolgt in einem von der Industrie-\nund Handelskammer anerkannten Lehrgang über                   b) entgegen § 2 Abs. 2 die Vorschriften über die\nzugelassenen Beförderungsarten nicht beachtet;\n1. die für die GefahrgutbefordPrung maßgebenden all-\ngemeinen Vorschriften,                                   c) entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 nicht sicherstellt, daß\ndas Fahrpersonal von den Weisungen der\n2. die Gefahreigenschaften der gefährlichen Güter,                Unfallmerkblätter Kenntnis nimmt und in der\n3. die Unfallverhütung,                                           Lage ist, sie sachgemäß anzuwenden;","1516                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nd) entgegen§ (j Abs. 7 Satz 1 und 2 Beförderungs-        mens vom 30. September 1957 über die internationale\nmittel verwendet odPr gdährliche Güter ohne          Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße für die\ndie nach§ 7 Abs. 1 Satz 1 <'rlordcrliche Erlaub-     Beförderung dieser Güter in Gefäßen erfüllen.\nnis bcfr>rdert;\n(2) Tankcontainer mit einem Fassungsraum von\ne) entgegen§ 12 Abs. 4 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß     mindestens 1 000 Liter, die nicht der Anlage B,\nnur geschulte Fa h rzeuglü h rer eingesetzt wer-     Anhang B. 1 b entsprechen, dürfen weiterverwendet\nden;                                                  werden, wenn keine sicherheitstechnischen Bedenken\nf) entgegen Randnummer 10 171 in Verbindung              bestehen und dies durch eine Bescheinigung der Bun-\nmit Randnumm('rn 11 171 und 52 171 das Fahr-          desanstalt für Materialprüfung nachgewiesen wird.\nzeug nicht von einem ßpifahrer begleiten läßt;\n(3) Tankcontainer, die der Druckgasverordnung\n3. als Fahrzeugführer                                         vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 730), zuletzt geändert\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 1976\na) entgegen§ 2 Abs. 3 Nr. 2 die Vorschriften über\n(BGBl. I S: 1889) oder der Verordnung über brennbare\ndie Beförderung oder Überwachung beim Par-\nFlüssigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung\nken nicht beachtet;\nvom 5. Juni 1970 (BGBl. I S. 689, 1449) geändert durch\nb) entgegen § 3 Abs. 1 Beförderungspapiere nicht         § 68 Abs. 5 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I\nmitführt oder diese entgegen Absatz 2 zur Prü-        S. 721) entsprechen und die bis zum 31. August 1978\nfung nicht aushändigt;                                hergestellt sind, dürfen weiterverwendet werden; sie\nc) entgegen § 5 Abs. 1 oder 2 Unfallmerkblätter           unterliegen jedoch den wiederkehrenden Prüfungen\nnicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form,        nach § 6 Abs. 3.\nentgegen Absatz 5 nicht. an der vorgeschriebe-            (4) Gefäße nach Anlage A, Randnummer 2476\nnen Stelle oder entgegen Absatz 7 Satz 2 ein auf      Abs. 1 Satz 1, Randnummer 2607, Abs. 1, Buchstabe b\ndas gefährliche Gut bezogenes Unfallmerkblatt         und Randnummer 2810 Abs. 2, Buchstabe b mit einem\nnicht mitführt;                                       Fassungsraum von mehr als 450 Liter dürfen bis zum\nd) einer Vorschrift des§ 8 Abs. 9 über das Anbrin-        31. August 1979 weiterverwendet werden.\ngen, Verdecken oder Entfernen der Warntafeln,\n(5) Die auf Grund § 14 Abs. 6 der Verordnung über\nKennzeichnungsnummern und Gefahrzettel\ndie Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße in\nzuwiderhandelt;\nder Fassung der Bekanntmachung vom 28. September\ne) entgegen§ 9 Abs. 1 der Polizei nicht unverzüg-         1976 {BGBl. I S. 2888) verwendeten Warntafeln gelten\nlich Mitteilung macht;                                bis zum 31. Dezember 1980 als Warntafeln im Sinne\nf) ein Fahrzeug führt, obwohl er die Voraussetzun-       des § 8 Abs. 1.\ngen des § 12 Abs. 1 nicht erfüllt;                       (6) Die nach § 8 Abs. 5 erforderlichen Kennzeich-\n4. als Halter                                                 nungsnummern auf den Warntafeln der Trägerfahr-\nzeuge von Aufsetztanks müssen bis zum 1. März 1980\na) entgegen§ 2 Abs. 3 Nr. 1 die Vorschriften über\nangebracht sein.\nden Bau, die Ausrüstung oder die Prüfung der\nBeförderungsmittel nicht beachtet;                       (7) Die nach Anlage B, Randnummer 10 500 Abs. 7\nb) entgegen§ 8 Abs. 4 Satz 3 für die Ausrüstung des      erforderliche Bezettelung der Tankfahrzeuge und die\nFahrzeugs mit der vorgeschriebenen Kenn-              nach Anlage A, Randnummer 3900 Abs. 1 für Auf-\nzeichnung nicht sorgt;                               setztanks erforderliche Kennzeichnung durch Gefahr-\nzettel mit größeren Abmessungen müssen bis zum\n5. als Verantwortlicher für das Zusammenladen ent-             1. März 1980 vorgenommen werden.\ngegen § 2 Abs. 3 Nr. 2 die Vorschriften über das\nZusammenladen oder als Verantwortlicher für das              (8) Die für Trägerfahrzeuge von Aufsetztanks nach\nBeladen, Entladen oder die Handhabung entgegen           § 6 Abs. 4 und 5 vorgeschriebene Prüfung ist für\n§ 2 Abs. 3 Nr. 3 die hicrf ü r geltenden Vorschriften    bereits im Verkehr befindliche Trägerfahrzeuge bis\nnicht beachtet;                                          zur ersten Hauptuntersuchung (§ 29 der Straßenver-\n6. als Beifahrer entgegen § 9 Abs. 1 der Polizei nicht        kehrs-Zulassungs-Ordnung) nach dem 1. März 1980\nunverzüglich Mitteilung macht;                           durchzuführen.\n7. einer vollziehbaren Auflage nach§ 7 Abs. 1 Satz 3              (9) Abweichend von § 8 Abs. 8 dürfen bis zum\noder§ 11 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt.                   31. Dezember 1980 die Kennzeichnungsnummern auf\nden Warntafeln in entsprechender Größe, Form und\nFarbe auch durch Zettel, Anstrich oder in gleichwer-\n§ 14\ntiger Weise angebracht sein.\nÜbergangsvorschriften\n(10) Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Auf-\n( 1) Tankcontainer mit einem Fassungsraum unter            setztanks und Gefäßbatterien, die bis zum 31. August\n1 000 Liter, die vor dem 1. September 1976 gebaut wor-         1981 gebaut und in den Verkehr gebracht werden und\nden sind und die nicht der Anlage B, Anhang B. 1b             die nicht der Anlage B, Anhang B. 1 a entsprechen,\nentsprechen, dürfen noch bis zum 31. August 1979 für          dürfen bis zum 31. August 1985 weiterverwendet wer-\ndie Beförderung gefährlicher Güter verwendet wer-             den, wenn sie der Verordnung über die Beförderung\nden, wenn sie den Anforderungen der Anlage A die-             gefährlicher Güter auf der Straße in der Fassung der\nser Verordnung oder des Europäischen Übereinkorn-             Bekanntmachung vom 28. September 1976 (BGBl. I","Nr. 55 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1979                          1517\nS. 2888) oder dem Europäischen übereinkommen vom                                     § 15\n30. September 1957 über die internationale Beförde-                             Sonderrechte\nrung gefährlicher Güter auf der Straße für die Beförde-\nrung dieser Güter in Tanks entsprechen und die nach         ( 1) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaa-\n§ 6 und Anlage B, Anhang B. 1 a vorgeschriebenen         ten des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nwiederkehrenden Prüfungen eingehalten werden.            Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantik-\nFestverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufselz-           vertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hin-\nlanks und Gefäßbatterien für die Beförderung von         sichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\nGasen der Klasse 2 dürfen unter Beachtung der wie-       tionierten ausländischen Truppen, Anlage zum\nderkehrenden Prüfungen bis zum 31. August 1991           Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatz-\nweiterverwendet werden.                                  vereinbarungen vom 18. August 1961 (BGBI. II S. 1183,\n1218) wenden bei der Beförderung gefährlicher Güter\n( 11) Die Weiterverwendung darüber hinaus ist         auf der Straße in truppeneigenen Fahrzeugen ihre\nzulässig, wenn die Ausrüstung der Tanks der              Vorschriften an, soweit diese gleichwertige oder\nAnlage B, Anhang B. 1 a entspricht. Die Wanddicke        höhere Anforderungen als diese Verordnung stellen.\nder Tanks, mit Ausnahme der Tanks für Stoffe der          An die Stelle der Erlaubnis nach § 7 tritt der Beförde-\nAnlage A, Randnummer 2201, Ziffern 7 und 8 muß            rungsauftrag der zuständigen Behörde der Truppe.\nmindestens einem Berechnungsdruck von 4 bar (Über-       Soweit die Truppen diese Verordnung anwenden,\ndruck) bei Baustahl und 2 bar (Überdruck) bei Alumi-      bestimmt die Behörde der Truppe, die den Beförde-\nnium und Aluminiumlegierungen entsprechen. Für            rungsauftrag erteilt, ob und in welchem Umfang im\nTankquerschnitte, die nicht kreisförmig sind, wird der    Sinne des § 11 Abs. 4 von den Anforderungen dieser\nfür die Berechnung dienende Durchmesser auf der           Verordnung abgewichen werden darf.\nGrundlage eines Kreises festgelegt, dessen Fläche dem\ntatsächlichen Querschnitt des Tanks entspricht. Die          (2) Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutsch-\nwiederkehrenden Prüfungen sind in diesem Fall nach        land aus zwischenstaatlichen Verträgen bleiben unbe-\nAnlage B, Anhang B. 1 a, jeweils Abschnitt 5 und den      rührt.\n§ 16\nentsprechenden Sondervorschriften der einzelnen\nKlassen durchzuführen. Soweit nach den neuen Vor-                        Anwendung der Verordnung\nschriften ein höherer Prüfdruck vorgeschrieben ist,                         auf den ADR-Verkehr\ngenügt-bei Tanks aus Aluminium und Aluminiumle-\ngierungen ein Prüfdruck von 2 bar (Überdruck).              § 3 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 und die§§ 7 und 9 Abs. 1\ngelten auch für Beförderungen, die dem Europäischen\n(12) Feslverbundene Tanks, die die Anforderungen       Übereinkommen vom 30. September 1957 über die\nnach Absatz 11 erfüllen, dürfen bis zum 31. August        internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der\n1994 für die Beförderung von gefährlichen Gütern, für     Straße unterliegen.\ndie sie zugelassen sind, verwendet werden. Diese                                      § 17\nÜbergangszeit gilt nicht für festverbundene Tanks             Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr\n(Tankfahrzeuge), Aufselzlanks und Gefäßbatterien für\nStoffe der Anlage A, Teil II, Klasse 2 und für feslver-      Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnun-\nbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufselzlanks und           gen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach\nGefäßbatterien, die hinsichtlich Wanddicke und Aus-       § 3 Abs. 1 und 2 und§ 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über\nrüstung der Anlage B, Anhang B. 1 a entsprechen.          die Beförderung gefährlicher Güter werden, soweit sie\ndie Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n( 13) Die besondere Zulassung nach § 6 der Verord-    betreffen, auf den Bundesminister für Verkehr über-\nnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der      tragen.\nStraße in der Fassung der Bekanntmachung vom                                          § 18\n28. September 1976 (BGBI. I S. 2888) für Tankfahr-\nzeuge, Sattelzugmaschinen und Beförderungseinhei-                     Anwendung anderer Vorschriften\nlen der Fahrzeugklasse B. III gilt bis zur nächsten nach     Unberührt bleiben\ndem 1. September 1979 liegenden wiederkehrenden\nPrüfung als Prüfbescheinigung nach Anlage B,              1. das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nAnhang B. 3 a oder B. 3 b.                                   chung vom 31. Oktober 1976 (BGBI. I S. 3053) geän-\ndert durch Artikel 9 Nr. 13 des Gesetzes vom\n( 14) Tankfahrzeuge, Aufsetztanks und Gefäßbatte-         3. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3281 l\nrien für Stoffe der Anlage A, Teil II, Klasse 2 dürfen   2. das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen\nauch nach dem 1.September 1979 bis zum 31. August            vom 20. April 1961 (BGBI. I S. 444) geändert durch\n1982 gebaut und in den Verkehr gebracht werden,             Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 1978 (BGBI. I\nwenn sie nach der Druckgasverordnung bauartzuge-             S. 641},\nlassen sind und diese Zulassung die Anforderungen         3. das Sprengstoffgesetz vom 13. September 1976\nnach Anlage B, Anhang B. 1 a erfüllt. Bei den auf            (BGB!. I S. 2737) geändert durch Verordnung vom\nGrund der Bauartzulassung nach der Druckgasver-              21. Oktober 1977 (BGBI. I S. 1925),\nordnung zugelassenen Tankfahrzeugen, Aufsetztanks\nund Gefäßbatterien ist die Zulassung nach Ablauf der      4. das Abfallbeseitigungsgesetz vom 7. Juni 1972\nÜbergangsfrist      durch     die     nach     AnlagP B,     (BGBI. I S. 873) in dPr Fassung der Bekanntmachung\nAnhang B. 1 a erforderliche Bescheinigung der Zulas-         vom 15. Januar 1977 (BGB!. I S. 41, 2888)\nsung des Baumusters zu ersetzen.                          und diP auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen.","1518                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n§ 19                                                         2. nach der Verordnung über die Beförderung\nÄnderung der Strahlenschutzverordnung                                                             gefährlicher Güter mit Seeschiffen vom 15. Juli\n1978 (BGB!. I S. 1017) befördert oder\".\n§ 9 der Strahlenschutzverordnung vom 13. Okt.ober\n1976 (BGBL I S. 2905; 1977 I S. 184, 269) wird wie folgt\ngeändert..                                                                                                                      § 20\n1. Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                                                                       Berlin-Klausel\n.,(2) Einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des                                                     Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nAtomgesetzes für die Beförderung von natürlichem                                               tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes\nUran im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch-                                                 über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land\nstabe e des Gesetzes oder nach § 8 Abs. 1 dieser                                                Berlin.\nVerordnung bedarf für jede Art der Beförderung\nnicht, wer radioaktive Stoffe unter den Voraus-                                                                            § 21\nsetzungen der Anlage A, Randnummer 2703, Blät-\nter 1 bis 4 der Gefahrgutverordnung Straße vom                                                                         Inkrafttreten\n23. August 1979 (BGBl. I S. 1509) befördert..\"                                                   ( 1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 12\n2. Absatz 3 Nr. 1 und 2 erhält folgende Fassung:                                                    Abs. 1 Satz 1 am 1. September 1979 in Kraft. Am glei-\nchen Tage tritt die Verordnung über die Beförderung\n., 1. als Unternehmer einer Eisenbahn des öffentli-\ngefährlicher Güter auf der Straße, in der Fassung der\nchen Verkehrs nach der Gefahrgutverordnung\nBekanntmachung vom 28. September 1976 (BGBI. I\nEisenbahn vom 23. August 1979 (BGBL I S. 1502)\nS. 2888), außer Kraft.\noder dem Internationalen Übereinkommen vom\n7. Februar 1970 über den Eisenbahn-Frachtver-                                              (2) § 12 Abs. 1 Satz 1 tritt am 1. September 1981 in\nkehr befördert,                                                                         Kraft.\nBonn, den 23. August. 1979\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nFür den Bundesminister für Verkehr\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDieter Haack\nDer Bundesminister des Innern\nBaum\nAnlage A ')\nAnlage B •)\n•1 f)ip   Anl.1gc•n A und H wPrd<'n ,1ls Anl.1g,•nh,1nd ,.11 diPsr·r Ausg<1b<' d<'s B11n-\nd,•sgr•sptzbl.itl<'s .i11sg<•g<'b<'n J\\b<1r1Jwnt,•11 d,·s Bund,•sg,•s,•!1.bl,11!,•s T,•il I wrrd\ndr•r Anldg,•nb,rnd <1111 J\\nforrl!-r11ng kost,·nlos zug,·st,·llt"]}