{"id":"bgbl1-1979-54-5","kind":"bgbl1","year":1979,"number":54,"date":"1979-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/54#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-54-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_54.pdf#page=26","order":5,"title":"Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (Gefahrgutverordnung Eisenbahn - GGVE)","law_date":"1979-08-23T00:00:00Z","page":1502,"pdf_page":26,"num_pages":4,"content":["1502                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nVerordnung\nüber die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn\n(Gefahrgutverordnung Eisenbahn - GGVE)\nVom 23. August 1979\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 und 5 und des§ 5 Abs. 2      Landesbehörden können für den Bereich der übrigen\nSatz 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher     Eisenbahnen in Einzelfällen oder allgemein für\nGüter vom 6.August 1975 (BGBl.I S.2121) wird von          bestimmte Antragsteller Ausnahmen von den Vor-\nder Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesra-          schriften dieser Verordnung zulassen, soweit die\ntes, auf Grund des § 3 Abs. 3 und des§ 5 Abs. 2 Satz 1,   Bedürfnisse von Verkehr und Wirtschaft es erfordern\nAbs. 3 und 4 dieses Gesetzes von der Bundesregierung,     und Sicherheitsgründe nicht entgegenstehen. Für die\nhinsichtlich des§ 3 Abs. 1, 3 und 5 nach Anhörung von     Streitkräfte und die Vollzugspolizei des Bundes und\nSachverständigen gemäß § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes,        der Länder sowie die Kampfmittelräumdienste der\nauf Grund des§ 6 dieses Gesetzes nach Anhörung der        Länder sind solche Ausnahmen zuzulassen, soweit\nzuständigen obersten Landesbehörden sowie auf             Gründe der Verteidigung, polizeiliche Aufgaben oder\nGrund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungs-         die Aufgaben der Kampfmittelräumung dies erfor-\nwidrigkeiten in der Fassung der Bekan'ntmachung           dern.\nvom 2. Januar 1975 (BGBI. I S. 80, 520) vom Bundesmi-\nnister für Verkehr verordnet:                                (2) Die Zulassung von Ausnahmen kann mit Neben-\nbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen)\nversehen werden; auch nachträgliche Auflagen sind\n§ 1                            zulässig. Die zuständige Behörde kann die Beibrin-\nAnwendungsbereich                       gung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten\ndes Antragstellers verlangen. Ausnahmen dürfen nur\nDiese Verordnung gilt für die Beförderung gefährli-    unter dem Vorbehalt zugelassen werden, daß sie\ncher Güter mit Eisenbahnen des öffentlichen Ver-          widerrufen werden, wenn sich die zugelassenen\nkehrs. Für die Beförderung gefährlicher Güter mit         Abweichungen von den geltenden Sicherheitsvor-\nEisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs gilt sie,      schriften oder die Nebenbestimmungen als unzurei-\nsoweit diese Eisenbahnen den Bereich eines Betriebes      chend zur Einschränkung der von der Beförderung\nauf einem abgeschlossenen Gelände im Sinne des§ 1         ausgehenden Gefahren herausstellen.\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Beförderung\ngefährlicher Güter verlassen.\n§5\n§ 2                                              Beförderungspapiere\nBegriffsbestimmungen                        (1) Der Absender hat jeder Sendung mit gefährli-\nchen Gütern den in den Tarifen vorgeschriebenen\n(1) Eisenbahnen im Sinne dieser Verordnung sind         Frachtbrief beizugeben. Die Expreßgutkarte gilt als\nSchienenbahnen mit Ausnahme der Straßenbahnen,             Frachtbrief im Sinne dieser Verordnung.\nder nach ihrer Bau- oder Betriebsweise ähnlichen Bah-\nnen und der sonstigen Bahnen besonderer Bauart.              (2) Für die Bezeichnung der gefährlichen Güter, für\nBescheinigungen oder Vermerke im Frachtbrief und\n(2) Gefährliche Güter im Sinne dieser Verordnung        in etwaigen Ergänzungsblättern gelten die Vorschrif-\nsind die unter die Begriffe der Anlage, Klassen 1 a bis    ten der Anlage. Wird ein in der Anlage, Anhang VIII,\n8, fallenden Stoffe und Gegenstände.                       aufgeführtes gefährliches Gut in einem Behälterwa-\ngen befördert, ist im Frachtbrief außerdem die Num-\n§3                              mer zur Kennzeichnung des Stoffes anzugeben.\nZulassung zur Beförderung                     (3) Wenn eine Sammelladung gefährliche Güter ver-\nschiedener Art enthält, die nach den Vorschriften der\n(1) Gefährliche Güter dürfen der Eisenbahn zur\nAnlage zusammengepackt oder zusammengeladen\nBeförderung nur übergeben werden, wenn sie nach\nwerden dürfen, müssen sie im Frachtbrief einzeln auf-\nder Anlage zur Beförderung mit Eisenbahnen zugelas-\ngeführt sein. Reicht der Raum für die Inhaltsangabe\nsen und die Anforderungen der Anlage erfüllt sind.\nnicht aus, sind dem Frachtbrief gleichgroße Ergän-\n(2) Die Beförderung gefährlicher Güter als Hand-        zungsblätter anzuheften.\noder Reisegepäck ist nicht zulässig.\n(4) Für gefährliche Güter, die nicht zusammen in\neinen Wagen verladen werden dürfen, müssen beson-\n§4                             dere Frachtbriefe ausgestellt werden.\nAusnahmen\n(5) Werden gefährliche Güter mit Eisenbahnen des\n(1) Der Bundesminister für Verkehr kann für den         nichtöffentlichen Verkehrs befördert, so darf auch ein\nBereich der Bundeseisenbahnen, die zuständigen            anderes Beförderungspapier als der im Absatz 1 vor-","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1979                             1503\ngeschriebene Frachtbrief verwendet werden. Die                                     § 10\nAbsätze 2 bis 4 bleiben unberührt.\nlagern von Versandstücken\nIm Verlauf der Beförderung müssen bei der Lage-\n§6                             rung von Versandstücken mit gefährlichen Gütern\nBeförderung in Versandstücken, Containern und als        Aufschriften und Gefahrzettel sichtbar bleiben. Die\nWagenladungen                       Zusammenladeverbote der Anlage gelten sinngemäß\nauch für die Lagerung.\n(1) Gefährliche Güter dürfen als Versandstücke zur\nBeförderung nur übergeben werden, wenn die Vor-                                    § 11\nschriften der Anlage über die Verpackung, die Zusam-\nmenpackung, die Aufschriften und die Gefahrzettel                            Überwachung\nsowie über Versandart und Abfertigungsbeschrän-             (1) Die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisen-\nkungen beachtet sind.                                   bahnen unterliegt der Überwachung durch die in§ 15\n(2) Gefährliche Güter dürfen in loser Schüttung, in   bestimmten zuständigen Behörden.\nContainern oder Behälterwagen zur Beförderung nur           (2) Wenn der Verdacht besteht, daß ein gefährliches\nübergeben werden, wenn diese Beförderungsart nach        Gut unter Außerachtlassung der Vorschriften dieser\nder Anlage zulässig ist und für diese Beförderungsart    Verordnung aufgegeben worden ist, muß die Eisen-\ndie Anforderungen der Anlage erfüllt sind.               bahn die Sendung prüfen oder durch einen Sachver-\nständigen prüfen lassen; sie muß die erforderlichen\nMaßnahmen treffen, wenn Verstöße gegen diese Ver-\n§7                            ordnung festgestellt werden.\nBezettelung der Wagen und Container\n(1)  Die Wagen und Container sind mit den Zetteln                               § 12\nnach der Anlage, Anhang IX, sowie nach Randnum-            Maßnahmen bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten\nmer 121 Abs. 3 und Randnummer 148 Abs. 7 zu verse-\nhen.                                                        (1) Für das Verhalten bei Unfällen und Unregelmä-\nßigkeiten sind von der Eisenbahn Unfallmerkblätter\n(2) Die Zettel sind durch den für die Beladung des    vorzuhalten, die in knapper Form angeben:\nWagens und Containers nach der Anlage, Anhang IX,\nRandnummer 1901 Abs. 2 und 3 Verantwortlichen            1. die Bezeichnung der beförderten gefährlichen\nanzubringen. Nach der Entladung sind sie vom Emp-            Güter und die Art der Gefahr, die sie in sich bergen,\nfänger zu entfernen, ausgenommen bei leeren ungerei-         sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen,\nnigten oder nicht entgasten Behälterwagen und Tank-          um ihr zu begegnen;\ncontainern in den in der Anlage, Teil II, Klassen 1 bis   2. Maßnahmen oder Hilfeleistungen, falls Personen\n8, jeweils Abschnitt F aufgeführten Fällen, sowie bei         mit den gefährlichen Gütern in Berührung gekom-\nleeren ungereinigten Wagen, in denen radioaktive              men sind;\nStoffe geringer spezifischer Aktivität in loser Schüt-\n3. Maßnahmen im Brandfalle, insbesondere Mittel\ntung befördert worden sind.\noder Gruppen von Mitteln, die zur Brandbekämp-\nfung verwendet oder nicht verwendet werden dür-\nfen;\n§8\n4. Maßnahmen bei Bruch oder sonstiger Beschädi-\nKennzeichnung der Behälterwagen                  gung der Verpackung, insbesondere wenn gefährli-\n(1) Der Absender muß an jeder Längsseite eines             che Güter auf den Erdboden gelangen oder sich gas-\nBehälterwagens, in dem ein in der Anlage, Anhang             förmig ausbreiten;\nVIII, Randnummer 1801 aufgeführtes gefährliches          5. die bei einer möglichen Gefährdung von Gewäs-\nGut befördert wird, Kennzeichnungstafeln nach Rand-           sern zu ergreifenden Sofortmaßnahmen.\nnummer 1800 in Verbindung mit Randnummer 1802\nanbringen. Die Kennzeichnungstafeln sind vom             Werden gefährliche Güter im Stückgut.verkehr beför-\nAbsender mit den in Randnummer 1801 vorgeschrie-         dert, genügt es, wenn für das gefährliche Gut oder für\nbenen Kennzeichnungsnummern zu versehen.                 verschiedene gefährliche Güter ein gemeinsames\nUnfallmerkblatt für eine oder mehrere Klassen vorge-\n(2) Der Empfänger hat jedoch dafür zu sorgen, daß     halten wird.\ndie Kennzeichnungstafeln nach der Entladung am\nWagen belassen werden, jedoch bei leeren gereinigten        (2) Soweit der Bundesminister für Verkehr Muster\noder entgasten Behälterwagen nicht mehr sichtbar         für Unfallmerkblätter für die Beförderung gefährli-\nsind.                                                    cher Güter auf der Straße bekanntgibt oder auf solche\nhinweist, darf die Eisenbahn diese Unfallmerkblätter\n§9                            verwenden. Soweit solche Unfallmerkblätter fehlen,\nkann die Eisenbahn vom Absender verlangen, daß er\nZusammenladeverbote                    ihr Unfallmerkblätter nach Absatz 1 für das zu beför-\nDie Zusammenladeverbote der Anlage sind vom           dernde gefährliche Gut zur Verfügung stellt.\nAbsender, wenn dieser die Versandstücke verlädt,            (3) Die Eisenbahn hat sicherzustellen, daß ihr mit der\nsonst von der Eisenbahn zu beachten.                     Beförderung gefährlicher Güter befaßtes Personal","1504                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nüber die Maßnahmen unterrichtet ist, die es bei Unfäl-                                 § 16\nlen und Unregelmäßigkeiten zu treffen hat.\nOrdnungswidrigkeiten\n§ 13                               (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 10 Abs. 1 Nr. 1\nMelde- und sonstige Pflichten               des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n(1) Wenn gefährliche Güter bei Unfällen oder Unre-\ngelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Beförde-           1. als Absender\nrung frei werden oder die Gefahr des Freiwerdens              a) entgegen§ 3 Abs. 1 gefährliche Güter zur Beför-\nbesteht oder wenn gefährliche Güter abhanden                       derung übergibt;\ngekommen sind, ist dies den von der Eisenbahn - bei\nEisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs den von             b) entgegen § 5 der Sendung ein Beförderungspa-\npier nicht, nicht wie vorgeschrieben ausgefüllt,\nder Aufsichtsbehörde - bestimmten Stellen, erforder-\nlichenfalls auch den Feuerwehr- und Polizeidienst-                 oder nicht mit den vorgeschriebenen Bescheini-\nstellen unverzüglich zu melden. Liegt der eingetretene             gungen oder Vermerken beigibt;\nSchaden im Stückgutverkehr unter 200,- DM, kann                c) entgegen § 6 Abs. 1 die Vorschriften über die\nvon einer Meldung abgesehen werden, es sei denn, daß               Verpackung, die Zusammenpackung, die Auf-\nes sich um Stoffe der Klassen 1 a bis 1 c oder 7 oder um           schriften, die Gefahrzettel, über Versandart oder\nFälle von Bedeutung für die Sicherheit der Beförde-                Abfertigungsbeschränkungen nicht beachtet;\nrung handelt.\nd) entgegen § 6 Abs. 2 die Vorschriften über die\n(2) Zur Meldung sind der Absender, das Eisenbahn-               dort genannten Beförderungsarten nicht beach-\npersonal, der Empfänger oder ein Dritter. auf Grund                tet;\neiner Empfängeranweisung nach § 75 Abs. 6 der                  e) entgegen§ 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 an den Wagen\nEisenbahn-Verkehrsordung in der im Bundesgesetz-                   oder Containern die vorgeschriebenen Zettel\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 934-1, veröffentlich-            nicht anbringt;\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ver-\nf) entgegen § 8 die Vorschriften über die Kenn-\nordnung vom 30. November 1977 (BGBI. I S. 2302), ver-\nzeichnung der Behälterwagen nicht beachtet;\npflichtet, wenn sie von Unfällen oder Unregelmäßig-\nkeiten Kenntnis erhalten.                                      g) entgegen§ 9 Zusammenladeverbote nicht beach-\ntet;\n(3) Die Eisenbahn hat die Ursachen der ihr gemelde-\nten Unfälle und Unregelmäßigkeiten zu untersuchen.             h) den Meldepflichten nach§ 13 Abs. 1 und 2 nicht\nunverzüglich nachkommt;\n2. als Reisender entgegen§ 3 Abs. 2 gefährliche Güter\n§ 14                                als Handgepäck mitführt oder als Reisegepäck auf-\nKombinierter Verkehr                         gibt;\n3. als Verantwortlicher der Eisenbahn\nContainer, Ladeeinheiten und Ladungen mit gefähr-\nlichen Gütern, die im kombinierten Verkehr über                a) entgegen§ 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 an den Wagen\nSchiene und Straße befördert. werden, müc;sen bezüg-               nicht die vorgeschriebenen Zettel anbringt;\nlich Beschaffenheit, Beladung und Kennzeichnung                b) entgegen§ 9 Zusammenladeverbote nicht beach-\nauch den Bestimmungen der Verordnung über die                     tet;\nBeförderung gefährlicher Güter auf der Straße vom\n23. August 1979 (BGBI. I S. 1509) entsprechen.                 c) entgegen § 10 die Vorschriften über das Lagern\nvon Versandstücken nicht beachtet;\n§ 15                                d) entgegen§ 12 Abs. 3 nicht sicherstellt, daß das\nmit der Beförderung gefährlicher Güter befaßte\nZuständigkeiten                               Eisenbahnpersonal über die bei Unfällen oder\n(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser                   Unregelmäßigkeiten zu treffenden Maßnahmen\nVerordnung obliegt, soweit in der Anlagenichtsande-               unterrichtet ist;\nres bestimmt ist, im Bereich der Bundeseisenbahnen            e) den Meldepflichten nach§ 13 Abs. 1 und 2 nicht\nder Deutschen Bundesbahn, im Bereich der übrigen                  unverzüglich nachkommt;\nEisenbahnen den nach Landesrecht zuständigen\nBehörden.                                                 4. als Empfänger einer Sendung mit gefährlichen\nGütern oder als Dritter auf Grund einer Empfänger-\n(2) Die Zuständigkeiten der Behörden und die Wahr-         anweisung nach § 75 Abs. 6 der Eisenbahn-Ver-\nnehmung von Aufgaben durch Sachverständige gel-               kehrsordnung\nten entsprechend für Beförderungen nach der Interna-          a) entgegen§ 7 Abs. 2 Satz 2 von den Wagen oder\ntionalen Ordnung für die Beförderung gefährlicher                 Containern die nach § 7 Abs. 1 angebrachten\nGüter mit der Eisenbahn (RID) in der Fassung der Ver-             Zettel nach der Entladung nicht entfernt;\nordnung über die Inkraftsetzung der Neufassung 1977\nder Anlage I (RID) des Internationalen Übereinkom-            b) entgegen§ 8 Abs. 2 nicht dafür sorgt, daß mit den\nmens über den Eir;enbahnfracht.verkehr vom 9. Sep-                Kennzeichnungstafeln wie vorgeschrieben ver-\ntember 1917 (BGBL II S. 778, Anlageband), geändert                fahren wird;\ndurch Verordnung vom 26. Oktober 1978 (BGBl. II               c) den Meldepflichten nach§ 13 Abs. 1 und 2 nicht\nS. 1285, Anlageband).                                             unverzüglich nachkommt;","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1979                                                1505\n5. als Betroffener einer vollziehbarcn Auflage nach        bleiben vorbehaltlich eines früheren Widerrufs bis\n§ 4 Abs. 2 Satz 1 zu wider handelt.                     zum 31. Dezember 1981 in Kraft.\n(2) Für die Verfolgung und Ahndung von Ord-\nnungswidrigkeiten nach Absatz 1 sind im Bereich der                                           § 19\nDeutschen ßunde~;bahn die Bundesbahndirektionen                                       Berlin-Klausel\nzuständig.\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\n§ 17                             tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes\nErmächtigung des Bundesministers für Verkehr            über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land\nBerlin.\nDie Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverord-\nnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften\n§ 20\nnach§ 3 Abs. 1 und 2 und§ 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes\nüber die Beförderung ~cfährlicher Güter werden,                                        Inkrafttreten\nsoweit sie die Beförderung gefährlicher Güter mit\nDiese Verordnung tritt am 1. September 1979 in\nEisenbahnen betreffen, auf den Bundesminister für\nKraft.\nVerkehr übertragen.\n§ 18\nAnlage•)\nÜbergangsvorschriften\n') Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes\nDie auf Grund des § 2 Ab'.3. 2 a der Eisenbahn-Ver-         ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband\nkehrsordnung erteilten Aw~nahmegenehmigungen                  auf Anforderung kostenlos zugestellt.\nBonn, den 23. August 1979\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nFür den Bundesminister für Verkehr\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDieter Haack"]}