{"id":"bgbl1-1979-54-4","kind":"bgbl1","year":1979,"number":54,"date":"1979-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/54#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-54-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_54.pdf#page=18","order":4,"title":"Verordnung über die Körung von Schafböcken","law_date":"1979-08-20T00:00:00Z","page":1494,"pdf_page":18,"num_pages":8,"content":["1494                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nVerordnung\nüber die Körung von Schafböcken\nVom 20. August 1979\nAuf Grund des § 2 Abs. 3 Nr. 2 und des§ 6 Abs. 1          (2) Zur Feststellung der Zuchtwertteile Fleischlei-\nNr. 1 des Tierzuchtgesetzes vom 20. April 1976            stung und Milchleistung, in der Kreuzungszucht auch\n(BGBI. I S. 1045) wird mit Zustimmung des Bundesrates     des Zuchtwertteils Zuchtleistung, werden die einzel-\nverordnet:                                                 nen Leistungsmerkmale nach ihrer sich aus dem\nZuchtprogramm ergebenden Bedeutung für die Wirt-\n§ 1                          schaftlichkeit der Nachkommen gewichtet. In der\nKreuzungszucht werden die Zuchtwertteile Fleisch-\nDas Mindestalter eines Schafbocks für die Körung       leistung oder Milchleistung mit der Zuchtleistung in\nbeträgt fünf Monate.                                      einem Index zusammengefaßt. Die äußere Erschei-\nnung und die Wollqualität oder Fellqualität werden\n§ 2                           mit Noten bewertet.\n(1) Der Zuchtwert eines Schafbocks wird mit Hilfe         (3) Anlage 1 enthält Grundsätze für die Durchfüh-\nwirtschaftlich wichtiger, der Zuchtrichtung entspre-       rung der Leistungsprüfungen, Anlage 2 Grundsätze\nchender Leistungsmerkmale unter Berücksichtigung           für die Feststellung des Zuchtwertes.\nder Merkmale der äußeren Erscheinung festgestellt.\nDabei werden je nach der Zuchtrichtung des Schaf-\nbocks mindestens die Zuchtwertteile Fleischleistung                                  § 3\noder Milchleistung sowie Zuchtleistung und Wollqua-           (1) Ein Schafbock erfüllt die Anforderungen hin-\nlität festgestellt. Bei einem Schafbock einer Haarrasse    sichtlich seines Zuchtwertes, wenn\nwird anstelle der Wollqualität die Fellqualität festge-\nstellt; dies gilt entsprechend, wenn bei einem Schaf-      1. er hinsichtlich des Zuchtwertteils Fleischleistung\nbock einer Mischwollrasse die Fellqualität nach dem            oder Milchleistung nach dem Punktsystem der\nZuchtprogramm eine größere wirtschaftliche Bedeu-              Anlage 2 Nr. 1.1 mindestens 80 Punkte erreicht,\ntung als die Wollqualität hat. Der Zuchtwertteil           2. er hinsichtlich der äußeren Erscheinung und der\nFleischleistung umfaßt mindestens die Leistungs-               Wollqualität oder Fellqualität nach dem Noten-\nmerkmale Gewichtszunahme und Fleischanteil, der                system der Anlage 2 Nr. 2 jeweils mindestens die\nZuchtwertteil Milchleistung mindestens das Lei-                Note 4 erreicht und\nstungsmerkmal          Fettmenge,   der   Zuchtwertteil\nZuchtleistung mindestens die Leistungsmerkmale             3. die Zuchtleistung der Bockmutter nicht mehr als 30\nAnzahl der geborenen und Anzahl der aufgezogenen               vom Hundert unter dem nach Altersklassen\nLämmer, der Zuchtwertteil Wollqualität mindestens              berichtigten Durchschnitt der betreff enden Popula-\ndie Leistungsmerkmale Ausgeglichenheit, Farbe und              tion liegt.\nFeinheit, der Zuchtwertteil Fellqualität mindestens          (2) Bei der Feststellung des Zuchtwertes muß hin-\ndie Leistungsmerkmale Farbe und Zeichnung. Die Lei-       sichtlich der Fleischleistung und der Milchleistung\nstungsmerkmale werden in Leistungsprüfungen               die Mindestgenauigkeit nach Anlage 2 Nr. 1.2 erreicht\nermittelt.                                                werden.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1979                              1495\n§ 4                                                        § 6\n(1) Abwdchend von § 2 werden bei Schafböcken,              Erfüllt ein Kreuzungszuchtbock die Anforderungen\ndie in einem Kreuzungszuchtprogramm als Väter von          hinsichtlich der Zuchtwertteile Fleischleistung und\nEndprodukten verwendet werden sollen, (Kreuzungs-          Zuchtleistung, so sind alle Schafböcke, soweit sie in der\nzuchtböcke) die Zuchtwertteile Fleischleistung und         Linien-, Vermehrungs- und Kreuzungszucht der Vor-\nZuchtleistung einheitlich für alle Kreuzungszucht-         stufen desselben Kreuzungszuchtprogrammes ver-\nböcke de:; Kreuzu ngszuchtprogrammes festgestellt,         wendet werden, für die Gültigkeitsdauer des Prü-\nund zwar der Zuchtwertteil Fleischleis~ung durch           fungsergebnisses der Stichproben von den Vorschrif-\nPrüfung einer Stichprobe der Endprodukte und der           ten des Tierzuchtgesetzes über die Körung ausgenom-\nZuchtwertteil Zuchtleistung durch Prüfung einer            men.\nStichprobe der Mütter von Endprodukten des Kreu-\nzungszuchtprogrammcs. Der Zuchtwertteil Fleischlei-                                   § 7\nstung umfaßt mindestens die Leistungsmerkmale\nGewichtszunahme, Verluste nach Mastbeginn und                 Bei der Feststellung des Zuchtwertes von Schafbök-\nFleischanteil, der Zuchtwertteil Zuchtleistung minde-      ken, die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung\nstens die Leistungsmerkmale Anzahl der geborenen           aufgezogen worden sind, kann die zuständige Behörde\nund Anzahl der aufgezogenen Lämmer.                        auf Antrag von der Feststellung der Zuchtwertteile\nFleischleistung, Milchleistung und Zuchtleistung\n(2) Eine bestandene Stichprobenprüfung gilt für         absehen.\nvier Jahre; die zuständige Behörde kann diese Frist\nverlängern, soweit der Zweck des Tierzuchtgesetzes                                    § 8\nnicht beeinträchtigt wird. Wird eine Stichprobenprü-\nfung nicht bestanden, f~o kann sie einmal wiederholt          Unberührt bleibt die Befugnis der Landesregierun-\nwerden.                                                    gen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes,\n(3) Anlage 3 enthält Grundsätze für die Durchfüh-       1. weitere wirtschaftlich wichtige Merkmale für die\nrung der Leistungsprüfungen bei Kreuzungszuchtbök-            Feststellung des Zuchtwertes zu bestimmen und\nken, Anlage 4 Grundsätze für die Feststellung des             hierfür Anforderungen an die Schafböcke festzu-\nZuchtwertes bei Kreuzungszuchtböcken.                         setzen,\n2. die Zuchtleistung, die Wollqualität oder Fellquali-\n§ 5                                 tät, die äußere Erscheinung und die Merkmale nach\nAbweichend von § 3 erfüllt ein Kreuzungszucht-             Nummer 1 in den Index einzubeziehen.\nbock die Anforderungen hinsichtlich seines Zucht-\nwertes, wenn\n1. der aus den Zuchtwertteilen Fleischleistung und                                    § 9\nZuchtleistung gebildete Index der geprüften Stich-        Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nprobe um nicht mehr als 2,0 Standardabweichun-         tungsgesetzes in Verbindung mit§ 27 des Tierzuchtge-\ngen des Mittelwertes unter dem Mittel aller im Bun-    setzes auch im Land Berlin.\ndesgebiet während der letzten zwei Jahre geprüf-\nten Herkünfte liegt - die Standardabweichung des\nMittelwertes wird als arithmetisches Mittel aller\nwährend der letzten zwei Jahre geprüften Her-                                    § 10\nkünfte berechnet - und                                    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.\n2. er hinsichtlich der äußeren Erscheinung und der         Gleichzeitig tritt die Siebente Durchführungsverord-\nWollqualität oder Fellqualität nach dem Noten-         nung zum Tierzuchtgesetz über die Körung von Schaf-\nsystem der Anlage 2 Nr. 2 jeweils mindestens die       böcken vom 24. April 1974 (BGBI. I S. 1026) außer\nNote 4 erreicht.                                       Kraft.\nBonn, den 20. August 1979\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr","1496                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage 1\n(zu § 2 Abs. 3)\nGrundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen\nFleischleistungsprüfung                           1.3    Geschwisterprüfung\n1.1     Allgemeines                                      1.3.1  Stationsprüfung\n1.1.1  Die Fleischleistungsprüfung kann am Schaf-               Die Stationsprüfung wird nach den Grundsät-\nbock (Proband) oder an seinen Geschwistern               zen der Nummer 1.2.1 durchgeführt. Die Prü-\ndurchgeführt werden (Eiw~n lcistungsprüfung              fungsgruppe besteht aus mindestens sieben\noder Gcschwisterprüfung). Sie kann in einer              Schafen. Zur Ermittlung des Fleischanteils\nPrüfungsanstalt (Stationsprüfung) oder in                werden die Nierenfettmenge sowie mindestens\nZucht- oder Mastbetrieben oder bei Körveran-             entweder die Querschnittfläche der Rücken-\nstaltungen (Fc~ldprüfung) durchgeführt wer-              muskulatur ermittelt oder die Bemuskelung\nden.                                                    von Keule, Rücken und Kamm am Schlacht-\n1.1.2  Die zu prüfenden Schafp müssen dauerhaft                 körper bewertet.\nund unverwechselbar w~kennzeichnet und mit       1.3.2   Feldprüfung\ndiesem Kennzeichen in den Prüfungsunterla-              Die Feldprüfung wird nach den Grundsätzen\ngen aufgeführt sein.                                    der Nummer 1.2.2 durchgeführt.\n1.2     Eigenleistungsprüfung\n1.2.1   Stationsprüfu ng                                 2      Milchleistungsprüfung\nDie Stationsprüfung wird als gewichtsbezo-       2.1    Allgemeines\ngene oder zcitbezogcne Prüfung durchgeführt.     2.1.1  Die Milchleistungsprüfung kann an weibli-\nDie gewichtsbezogene Prüfung erstreckt sich             chen Vorfahren des Probanden oder an Töch-\nbei Landschafrassen auf einen Prüfungsab-               tern durchgeführt werden.\nschnitt von 20 bis mindestens 30 Kilogramm,\nbei anderen Rassen auf einen Prüfungsab-         2.1.2  Die zu prüfenden Schafe müssen dauerhaft\nschnitt von 20 bis mindestens 42 Kilogramm.              und unverwechselbar gekennzeichnet und mit\nDie zeitbezogene Prüfung erstreckt sich auf             diesem Kennzeichen in den Prüfungsunterla-\nmindestens acht Wochen und beginnt frühe-               gen aufgeführt sein.\nstens in der vierten und spätestens in der ach-   2.2    Prüfungsverfahren\nten Lebenswoche. Die Prüfung wird unter mög-\n2.2.1  Am Prüfungstag werden für jedes Schaf min-\nlichst einheitlichen Fütterungs- und Haltungs-\ndestens die Milchmenge und der Milchfettge-\nbedingungen durchgeführt. In der Prüfung\nhalt ermittelt und daraus die Fettmenge\nwerden mindestens die durchschnittliche täg-\nberechnet (Einzelprüfung). Die Milchmenge\nliche Gewichtszunahme und der Futterauf-\nergibt sich aus allen Gemelken des Prüfungsta-\nwand in Kilo-Stärkeeinheiten je Kilogramm\nges. Für die Ermittlung des Milchfettgehaltes\nGewichtszuwachs im Prüfungsabschnitt ermit-\nwird eine für mindestens zwei U ntersuchun-\ntelt sowie zur Ermittlung des Fleischanteils die\ngen ausreichende Milchprobe entnommen und\nBemuskelung von Keule, Rücken und Schulter\ndie bei jeder Melkzeit ermittelte Milchmenge\nbei Prüfungsende bewertet.\nberücksichtigt.\n1.2.2  Feldprüfung\n2.2.2  Die Melkzeiten und das Melkverfahren dürfen\nDie Feldprüfung erstreckt sich entweder auf              am Prüfungstag gegenüber den betriebsübli-\ndie Zeit vom Tage nach der Geburt bis zum                chen Melkzeiten und Melkverfahren nicht\nAlter von höchstens sieben Monaten oder auf              geändert werden.\neinen Zeitraum von mindestens acht Wochen,\nbeginnend frühestens in der vierten und späte-    2.2.3  In einer Laktation werden mindestens fünf\nstens in der achten Lebenswoche. In der Prü-             Einzelprüfungen durchgeführt. Die in einer\nfung werden mindestens die durchschnittliche             Einzelprüfung festgestellte Milchmenge und\ntägliche Gewichtszunahme im Prüfungszeit-                Fettmenge wird mit der Anzahl der Melktage\nraum ermittelt und zur Ermittlung des Fleisch-           des Prüfungszeitraums multipliziert; der\nanteils die Bemuskelung von Keule, Rücken                Lammtag gilt nicht als Melktag. Der Abstand\nund Schulter bei Prüfungsende bewertet. Zur              zwischen zwei Prüfungstagen beträgt etwa 30\nErmittlung der durchschnittlichen täglichen              Tage.\nGewichtszunahme werden Alter und Gewicht          2.2.4. Ist durch Umstände, die der Tierbesitzer nicht\nbei Prüfungsende ermittelt und das Gewicht,              zu vertreten hat, eine Einzelprüfung nicht\nabzüglich des Geburtsgewichts, durch die                 durchführbar, so gilt das arithmetische Mittel\nAnzahl der Lebenslage dividiert. Ist das                 aus den Ergebnissen der vorangegangenen und\nGeburtsgewicht nicht ermittelt worden, so                der nachfolgenden Einzelprüfung als Ergebnis\nwird ein rassetypisches Geburtsgewicht unter             der nicht durchgeführten Einzelprüfung\nBerücksichtigung des Geschlechts und des                 (Überbrückungsberechnung). Zwischen den\nGeburtstyps zugrunde gelegt.                             beiden Prüfungstagen dürfen nicht mehr als 65","Nr. 54 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1979                          1497\nTag<' 1 iPg<'n. I nnc>rha lb Pincr Laktation wird    2.4.2  Als fehlerhaft festgestellte Ergebnisse von Ein-\nhöchstc>ns Pi nP Überbrückungsberechnung                  zelprüfungen werden nicht berücksichtigt;\ndun'hgdührt..                                              statt dessen wird eine Überbrückungsberech-\nnung oder sonstige Berichtigung durchgeführt.\n2.3   LPistu ngsangabP                                           Von der Berichtigung kann ganz oder teilweise\nZur Da rst<dl u ng der Ergebnisse der Milchlei-            abgesehen ~erden, wenn das fehlerhafte\nstungsprüfung könrn~n folgende Leistungsan-                Ergebnis durch Täuschung beeinflußt worden\ngaben vcrwendPl wPrden:                                    ist; ist der betroffene Betrieb einer Züchterver-\n2.3.1 die Lakl.ationsleistung; sie ist die Leistung vom          einigung angeschlossen, so wird diese hiervon\nTage nach dem Lammen bis zum Ende der Lak-                 unterrichtet.\ntation; anzugeben sind die Ordnungszahl der\nLaktation und die Anzahl der Laktationstage;        3      Zuchtleistungsprüfung\n2.3.2 die Lebensleistung; sie ist die Leistung vom               Die Zuchtleistungsprüfung wird in Zuchtbe-\nTage nach dem ersten Lammen bis zum Ende                   trieben durchgeführt. Dabei werden alle Schafe\nder letzten abgeschlossenen Laktation, bei                 des Bestandes, die nach Beginn der Prüfung\nabt~f~gangencn Schafen bis zum Abgang.                     ablammen, geprüft. Die Prüfung erstreckt sich\nauf die Feststellung der Anzahl der geborenen\n2.4   Ab~.,icherung der Ergebnisse                               und der bis zum Alter von 42 Tagen aufgezo-\n2.4.1 Die Ergebnisse der Milchleistungsprüfung                   genen Lämmer, bezogen auf die Zuchtjahre der\nwerden durch Nachprüfungen abgesichert.                    Bockmutter.","1498                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage 2\n(zu § 2 Abs. 3, §§ 3 und 5)\nGrundsätze für die Feststellung des Zuchtwertes\nIm Index zusammengefaßte Zuchtwertteile              1.1.4    Als Mittel der Leistungen der Vergleichstiere\n1.1     A II gemeines                                                 werden zugrunde gelegt:\n1.1.1    Der Zu:'htwert wird hinsichtlich der im Index        1.1.4.1 bei der Eigenleistungsprüfung als Stationsprü-\nzusammengefaßten Zuchtwertteile in Punkten                    fung:\nausgedrückt. Die Punktzahl ergibt sich aus                    das Mittel der Leistungen von mindestens 30\neinem vorgegebenen Wert von 100 Punkten                        Schafböcken derselben Rasse, die längstens\nund den Punkten für die Zuchtwertteile.                       sechs Monate vor dem Probanden in derselben\nAnstalt geprüft worden sind; die Schafböcke\n1.1.2   Die Punkte für einen Zuchtwertteil werden auf                  müssen von mindestens sechs Vätern abstam-\nGrund der Feststellung eines oder mehrerer                     men; nicht mehr als 25 v. H. der Schafböcke\nLeistungsmerkmale in folgender Weise errech-                   dürfen von demselben Vater abstammen;\nnet: Für jedes Leistungsmerkmal werden die\nDifferenzen zwischen den Leistungen der              1.1.4.2 bei der Eigenleistungsprüfung als Feldprüfung:\nInformanten und dem Mittel entsprechender                      das Mittel der Leistungen von mindestens 40\nLeistungen von Vergleichstieren .festgestellt.                 Schafböcken derselben Rasse, die im selben\nDiese Differenzen werden jeweils mit einem                     oder vorangegangenen Prüfungsjahr geprüft\ngenetischen Faktor und einem Wirtschaftlich-                   worden sind; die Schafböcke müssen von min-\nkeitsfaktor multipliziert. Die Summe der Pro-                  destens sechs Vätern abstammen; nicht mehr\ndukte ergibt die Anzahl der Punkte für das Lei-                als 25 v. H. der Schafböcke dürfen von demsel-\nstungsmerkmal. Wird der Zuchtwertteil auf                     ben Vater abstammen;\nGrund mehrerer Leistungsmerkmale festge-             1.1.4.3 bei der Geschwisterprüfung als Stationsprü-\nstellt, so werden die Punkte für diese Leistungs-              fung zur Feststellung von Gewichtszunahme\nmerkmale addiert.                                             und Futteraufwand:\n1.1.3    Im Sinne der Nummer 1.1.2 sind                               das Mittel der Leistungen von mindestens 60\nSchafen derselben Rasse, die längstens ein Jahr\n1.1.3.1 Informanten: der Proband, soweit er nach der                  vor dem Probanden in derselben Anstalt\nArt der Leistung eigene Leistungen erbringen                 geprüft worden sind; die Schafe müssen von\nkann, sowie diejenigen mit dem Probanden                     mindestens sieben Vätern abstammen; nicht\nverwandten Tiere, deren Leistungen zur Fest-                 mehr als 25 v. H. der Schafe dürfen von demsel-\nstellung seines Zuchtwertes herangezogen                     ben Vater abstammen;\nwerden;\n1.1.4.4 bei der Geschwisterprüfung als Stationsprü-\n1.1.3.2 Vergleichstiere: durchschnittlich veranlagte                  fung zur Feststellung des Fleischanteils:\nTiere der Population des Probanden, die\ngeprüft worden sind und ihre Leistungen unter                 das Mittel der Leistungen von mindestens 40\nmöglichst gleichen Produktionsbedingungen                    Schafen derselben Rasse, die längstens ein Jahr\nwie die Informanten erbracht haben;                           vor dem Probanden in derselben Anstalt\ngeprüft worden sind; die Schafe müssen von\n1.1.3.3 genetischer Faktor: ein Faktor, der aussagt, wie              mindestens sechs Vätern abstammen;\nsicher von der Leistung eines Informanten auf\ndie erbliche Veranlagung des Probanden hin-          1.1.4.5 bei der Geschwisterprüfung als Feldprüfung:\nsichtlich des betreffenden Leistungsmerkmals                  das Mittel der Leistungen von allen, jedoch\ngeschlossen werden kann; seine Größe richtet                  nicht weniger als zehn, längstens ein Jahr vor\nsich nach der Vererbbarkeit des Leistungs-                    dem Probanden im Zuchtgebiet geprüften\nmerkmals und der verwandtschaftlichen Nähe                    Gruppen von Schafen derselben Rasse, die\nder Informanten zum Probanden;                                jeweils von demselben Vater abstammen; Her-\nden-, Gebiets- und Geschlechtseinflüsse wer-\n1.1.3.4 Wi rtschaftlichkeitsfaktor: ein Faktor, der den               den berücksichtigt;\nsich aus dem Zuchtprogramm ergebenden\nwirtschaftlichen Wert eines Leistungsmerk-          1.1.4.6 bei der Vorfahrenprüfung zur Feststellung der\nmals in Punkten ausdrückt. Die Punkte werden                  Fettmenge:\nso bemessen, daß ein Schafbock der 1 0 Stan-                  das auf 150 Tage standardisierte Mittel der Lei-\ndardabweichung über dem Pop~lation~durch-                     stungen von Mutterschafen derselben Rasse in\nschnitt liegt, zu den vorgegebenen 100 Punkten                mindestens 40 Laktationen, die längstens ein\n20 Punkte erreicht. Bei der Ermittlung der                    Jahr vor der Prüfung des Probanden abge-\nStandardabweichung werden für den Proban-                     schlossen waren; die Mutterschafe müssen von\nden folgende Informationen zugrunde gelegt:                   mindestens sieben Vätern abstammen.\nFleischleistung:       Eigenleistung in Stations-   1.1.5     Berichtigungen\nprüfung;                               Werden bei einer Rasse die in den N um-\nFettmenge:             Milchleistung der Mutter.              mern 1.1.4.1 bis 1.1.4.5 genannten Anzahlen","Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1979                        1499\nnicht erreicht, so wird der mit der Rassendiffe-  2      Äußere Erscheinung, Woll- und Fellqualität\nrenz berichtigte Mittelwert der in demselben             Die Merkmale der äußeren Erscheinung und\nLand vorherrsch<)nden Rasse verwendet. Die              der Zuchtwertteil Wollqualität oder Fellquali-\nRasscnd iffcrenz ist die Differenz zwischen den         tät werden nach folgendem Notensystem\nmittleren Ergebnissen aller geprüften Schafe            bewertet:\nder betreffenden und der in demselben Land\nvorherrschenden Rasse.\nNote     Bewertung\n1.2   Mindestgenauigkeit\n1.2.1 Die Mindestgenauigkeit für den Zuchtwertteil             9       ausgezeichnet\nFleischleistung ist erfü !lt, wenn die Ergebnisse        8       sehr gut\nfolgender Prüfungen vorliegen:\n7       gut\nEigenleistungsprüfung als Stationsprüfung,\n6       befriedigend\nEigenleistungsprüfung als Feldprüfung oder\n5       durchschnittlich\nGeschwisterprüfu ng        als   Stationsprüfung,\nwobei die Prüfungsgruppe die Prüfung mit                 4       ausreichend\nmindestens fünf Schafen abschließt.                      3       mangelhaft\n1.2.2 Die Mindestgenauigkeit für den Zuchtwertteil             2       schlecht\nMilchleistung ist erfü !lt, wenn das Prüfungser-                 sehr schlecht\ngebnis mindestens einer Laktation der Mutter             Erscheinungen, die auf eine vererbbare Krank-\ndes Probanden oder seiner Großmuttermütter-              heitsdisposition des Schafbocks schließen las-\nlicherseits vorliegt.                                   sen, werden berücksichtigt.","1500                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage 3\n(zu § 4 Abs. 3)\nGrundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen bei Kreuzungszuchtböcken\nAllgemeines                                               Prüfung werden die durchschnittliche tägliche\nDie Leistungsprüfungen wPrden anhand von                 Gewichtszunahme im Prüfungszeitraum, die\nrepräsentativen Stichproben der Endprodukte               Verluste während der Mast und der Fleischan-\nund der Mütter von Endprodukten eines Kreu-               teil ermittelt.Zur Ermittlung des Fleischanteils\nzungszuchtprogrammes in von der zuständi-                 werden die Nierenfettmenge sowie mindestens\ngen Behörde ausgewählten Testbetrieben                   entweder die Querschnittfläche der Rücken-\ndurchgeführt.                                             muskulatur ermittelt oder die Bemuskelung\nvon Keule, Rücken und Kamm am Schlacht-\n2       Stichprobe de~ Endprodukte                                körper bewertet. Die Ermittlung der Gewichts-\nDie Stichprobe der Endprodukte wird aus den              zunahme erstreckt sich von dem Gewicht von\nLammungen der Stichprobe der Müller von                   20 Kilogramm bis zu dem im Kreuzungszucht-\nEndprodukten ausgewählt. Sie umfaßt minde-                programm festgelegten Mastendgewicht.\nstens 50 Lämmer, die von mindestens fünf\nVätern abstammen; von jedem Vater werden           4.2   Die Stichprobe der Mütter von Endprodukten\nmindestens sieben Lämmer geprüft.                        wird einer Zuchtleistungsprüfung unterzogen.\n3       Stichprobe der Mütter von Endprodukten                   Die Prüfung beginnt vor dem erstmaligen\nBedecken oder Besamen und erstreckt sich\nDie Stichprobe der Mütter von Endprodukten\nüber zwei Ablammperioden. In ihr werden bei\nwird in den am Kreuzungszuchtprogramm\njedem Mutterschaf mindestens die Anzahl der\nbeteiligten Betrieben ausgewählt. Sie umfaßt\ngeborenen und die Anzahl der von ihm bis\nmindestens 60 noch nicht gedeckte Schafe je\nzum Alter von 42 Tagen aufgezogenen Läm-\nHerkunft, die von mindestens fünf Vätern\nmer ermittelt. Mängel und Mißbildungen wer-\nabstammen. Von jedem Vater werden minde-\nden erfaßt. In der Feldprüfung werden die\nstens acht Schafe geprüft. Die Schafe der Stich-\nSchafböcke und Mutterschafe zu Beginn der\nprobe werden mit mindestens fünf nach dem\nPrüfung besonders gekennzeichnet.\nZufallsprinzip ausgewählten Schafböcken\nangepaart. Jeder Schafbock ist mit mindestens\n4.3   Während der Prüfung dürfen weitere Schafe\nacht Schafen anzupaaren.\nnur mit Genehmigung der zuständigen\n4       Durchführung der Leistungsprüfungen                      Behörde in die Testbetriebe gebracht werden;\n4.1     Die Stichprobe der Endprodukte wird einer                diese Schafe werden besonders gekennzeich-\nFleischleistungsprüfung unterzogen. In der               net, jedoch nicht in die Prüfung einbezogen.","Nr. 54 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1979                       1501\nAnlage 4\n(zu § 4 Abs. 3)\nGrundsätze für die Feststellung des Zuchtwertes bei Kreuzungszuchtböcken\nDer Zuchtwert von Schafböcken eines Kreu-        1.3    Fleischanteil,\nzungszuchtprogrammes wird auf Grund je           1.4    Anzahl der geborenen Lämmer,\neiner Stichprobe der Endprodukte und der\nMütter von Endprodukten (Informanten) fest-      1.5    Anzahl der aufgezogenen Lämmer.\ngestellt und in einem Index, in dem die\nZuchtwertteile Fleischleistung und Zuchtlei-     2     Der Zuchtwert ergibt sich aus der Zusammen-\nstung zusammengefaßt sind, ausgedrückt. Fol-           fassung der entsprechend der Bedeutung der\ngende Merkmale werden in dem Index berück-             einzelnen Leistungsmerkmale für die Wirt-\nsichtigt:                                              schaftlichkeit der Nachkommen gewichteten\nDifferenzen zwischen den Leistungen der\n1.1 durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme             Schafe der zu prüfenden Herkunft und dem\nim Prüfungsabschnitt,                                  Mittel der Leistungen der Schafe aller wäh-\nrend der letzten zwei Jahre geprüften Her-\n1.2 Verluste während der Mast,                             künfte."]}