{"id":"bgbl1-1979-54-3","kind":"bgbl1","year":1979,"number":54,"date":"1979-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/54#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-54-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_54.pdf#page=14","order":3,"title":"Verordnung über die Körung von Hengsten","law_date":"1979-08-20T00:00:00Z","page":1490,"pdf_page":14,"num_pages":4,"content":["1490                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nVerordnung\nüber die Körung von Hengsten\nVom 20. August t 979\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 des TierzuchtgeGetzes vom          (2) Die zuständige Behörde kann im Falle einer Be-\n20. April 1976 (BGBl. I S. 1045) wird mit Zustimmung       hinderung eines Hengstes, die durch Unfall während\ndes Bundesrates verordnet:                                der Prüfung verursacht ist, auf die Ablegung des\nabschließenden Leistungstests ganz oder teilweise ver-\nzichten, wenn aus den bis zum Zeitpunkt des Unfalls\n§                              vorliegenden Teilergebnissen der Vorprüfung mit\nDas Mindestalter eines Hengstes für die Körung         hinreichender Sicherheit auf eine ausreichende Lei-\nbeträgt zwei Jahre.                                       stungsfähigkeit des Hengstes geschlossen werden\nkann.\n§ 2\n§ 4\n(1) Der Zuchtwert eines Hengstes wird mit Hilfe\nwirtschaftlich wichtiger, der Zuchtrichtung entspre-          (1) Ein Hengst - ausgenommen ein Hengst der\nchender Leistungsmerkmale unter Berücksichtigung          Zuchtrichtung Rennpferd - kann ohne vollständige\nder Merkmale der äußeren Erscheinung festgestellt.         Feststellung des Zuchtwertes unter der Bedingung\nDabei wird je nach der Zuchtrichtung des Hengstes         gekört werden, daß die vollständige Feststellung des\nmindestens der Zuchtwertteil Reitleistung, Rennlei-        Zuchtwertes in einer Leistungsprüfung nachgeholt\nstung oder Zugleistung oder bei einem Hengst einer         wird und der Hengst dabei die für seine Zuchtrichtung\nZuchtrichtung nach Nummer 1.5 der Anlage ein ent-          festgesetzten Leistungen erbringt. Die Leistungsprü-\nsprechender, sich aus dem Zuchtprogramm ergeben-           fung ist bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres,\nder Zuchtwertteil in Leistungsprüfungen festgestellt.      bei einem Araber- oder Islandhengst bis zur Vollen-\nDie äußere Erscheinung wird unter besonderer               dung des fünften Lebensjahres abzulegen. Die zustän-\nBerücksichtigung des Bewegungsablaufs mit Noten            dige Behörde kann diese Fristen im Einzelfall auf\nbewertet.                                                  Grund besonderer Umstände um höchstens 15 Monate\nverlängern. Erbringt der Hengst in einer nachgeholten\n(2) Die Anlage enthält Grundsätze für die Durch-        Leistungsprüfung die festgesetzten Leistungen nicht,\nführung der Leistungsprüfungen und für die Feststel-       so gilt er fortan als „nicht gekört\" (§ 5 Abs. 3 und 8 des\nlung des Zuchtwertes.                                      Tierzuchtgesetzes). Ein Hengst der Zuchtrichtung\nPony und Kleinpferd mit einer Widerristhöhe bis 117\nZentimeter kann auch ohne die Bedingung des Sat-\n§ 3                             zes 1 gekört werden.\n(1) Ein Hengst erfüllt die Anforderungen hinsicht-         (2) Soll ein Hengst der Zuchtrichtung Rennpferd in\nlich seines Zuchtwertes, wenn er                           der Zuchtrichtung Reitpferd eingesetzt werden, so\nkann er abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 die Anforde-\n1. die in der Anlage für seine Zuchtrichtung festge-\nsetzten Leistungen erbringt und                        rungen auch dadurch erfüllen, daß für ihn ein Gene-\nralausgleichgewicht (Nummer 3.1 Satz 2 der Anlage)\n2. hinsichtlich der äußeren Erscheinung nach dem           in Flachrennen von mindestens 80 Kilogramm, in Hin-\nNotensystem der Nummer 7 der Anlage minde-             dernisrennen von mindestens 85 Kilogramm ermittelt\nstens die Note 5 erreicht.                             wird.","Nr. 54- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1979                               1491\n(3) Bei einem Haflinger- oder Fjordhengst kann die       1. ein Hengst der Zuchtrichtung Reitpferd abwei-\nzuständige-.Behörde auf Antrag gestatten, daß anstelle         chend von Nummer 2 der Anlage die Anforderun-\ndes Zuchtwertteils Reitleistung nach Nummer 5 der              gen hinsichtlich des Zuchtwert.teils Rei'tleistung\nAnlage der Zuchtwertteil Zugleistung nach Num-                 dadurch erfüllt, daß er unter dem Reiter 300 Meter\nmer 4 der Anlage festgestellt wird.                            im Schritt, 750 Meter im Trab und 1 500 Meter im\nGalopp in jeweils höchstens 2½ Minuten zurück-\n§ 5                                  legt,\nBei einem eingeführten Hengst kann die zuständige        2. die Prüfungsgruppen abweichend von Num-\nBehörde von der Nachholung der Leistungsprüfung                mer 2.1.1 Satz 2 der Anlage so gebildet werden kön-\nabsehen, soweit der Nachweis geführt wird, daß der             nen, daß mindestens zwölf Hengste miteinander\nHengst außerhalb des Geltungsbereichs dieser Ver-              verglichen werden können.\nordnung entsprechende Leistungen erbracht hat.\n§8\n§ 6\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nUnberührt bleibt die Befugnis der Landesregierun-       tungsgesetzes in Verbindung mit§ 27 des Tierzuchtge-\ngen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes,           setzes auch im Land Berlin.\n1. weitere wirtschaftlich wichtige Merkmale für die\nFeststellung des Zuchtwertes zu bestimmen und\nhierfür Anforderungen an die Hengste festzuset-                                   § 9\nzen,\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.\n2. zu bestimmen, daß in die Feststellung des               Gleichzeitig treten außer Kraft:\nZuchtwertes eines Hengst.es auch Ergebnisse von\n1. die Vierte Durchführungsverordnung zum Tier-\nVorfahren-, Geschwister- oder Nachkommenprü-\nzuchtgesetz über die Körung von Hengsten in der\nfungen einbezogen werden.\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n7824-1-4; veröffentlichten bereinigten Fassung,\n§ 7                                   geändert durch die Verordnung vom 12. Dezember\nSolange die erforderliche Kapazität. zur Stationsprü-        1974 (BGBl. 1975 I S. 202),\nfung auf Reitpferdeiw~nschaften nicht ausreicht, läng-     2. die Zweite Verordnung zur Änderung der Vierten\nstens bis zum 31. Dezember 1985, kann die zuständige           Durchführungsverordnung zum Tierzuchtgesetz\nBehörde bestimmen, daß                                         vom 12. Dezember 1974 (BGBI. 1975 I S. 202).\nBonn, den 20. August 1979\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr","1492                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage\n(zu §§ 2, 3 Abs. 1, §§ 4 und 7)\nGrund:s:ätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen\nund für die Feststellung des Zuchtwertes\nBei den Leistungsprüfungen werden folgende           2.2   Turniersportprüfung\nZuchtrichtungen unterschieden:                             Ein Hengst der Zuchtrichtung Reitpferd er-\n1.1     Reitpferd                                                  füllt die Anforderungen hinsichtlich des\nZuchtwertteils Reitleistung auch, wenn er\n1.2     Rennpferd\nin Dressur- oder Springprüfungen der\n1.3     Zugpferd                                                       Klasse S fünf Plazierungen oder\n1.4     Pony und Kleinpferd                                            in Vielseitigkeitsprüfungen der Klassen M\n1.5     andere Zuchtrichtungen                                        oder S drei Plazierungen\nan erster bis dritter Stelle erreicht hat. Die\n2       Zuchtrichtung Reitpferd                                    zuständige Behörde kann Ergebnisse von Pr.ü-\nEin Hengst der Zuchtrichtung Reitpferd kann                fungen, die außerhalb des Geltungsbereichs\nin einer Stationsprüfung (2.1) oder einer nach             dieser Verordnung durchgeführt werden,\nden allgemein anerkannten Regeln des Reit-                 berücksichtigen.\nsports durchgeführten Turniersportprüfung\n(2.2), ein Araberhengst statt dessen auch in         2.3    Zuchtrennen\nZuchtrennen (2.3) geprüft werden.                    2.3.1  Durchführung\n2.1     Stationsprüfung                                             Für die Leistungsprüfungen von Vollblut-Ara-\nberhengsten werden nur die Plazierungen der\n2.1.1   Durchführung\nzu prüfenden Hengste gewertet. Diese Lei-\nDie Stationsprüfung besteht aus einer minde-                stungsprüfungen werden als Flachrennen\nstens 100 Tage dauernden Vorprüfung und                     ohne Aufgewichte durchgeführt. Das Mindest-\neinem abschließenden Leistungstest. Sie wird                alter eines Hengstes für die Teilnahme beträgt\nin Gruppen durchgeführt, die so gebildet wer-               drei Jahre. Ist der Hengst mindestens vier\nden, daß eine möglichst große Anzahl ver-                   Jahre alt, so muß er ein zusätzliches Gewicht\ngleichbarer Hengste- mindestens 15 Hengste-                 tragen. Die Hengste werden den einzelnen\nmiteina\\_lder geprüft werden können. Es ist                 Zuchtrennen nach dem Zufallsprinzip zuge-\nsicherzustellen, daß der Einfluß des Reiters auf            teilt. In die Prüfung werden nur die im ersten\ndas Prüfungsergebnis soweit wie möglich aus-                Rennjahr in mindestens fünf Rennen erbrach-\ngeschaltet wird. Die Stationsprüfung erstreckt              ten Leistungen einbezogen. Kann ein Hengst\nsich insbesondere auf Charakter, Tempera-                   im ersten Rennjahr aus gesundheitlichen oder\nment, Leistungsbereitschaft, Rittigkeit, Spring-            organisatorischen Gründen nicht an fünf Ren-\nanlage, Bewegungsablauf und allgemeines Lei-                nen teilnehmen, so können bis zur Erreichung\nstungsvermögen des Hengstes. Im Leistungs-                  der Mindestzahl von fünf Rennen die Ergeb-\ntest wird der Hengst in den natürlichen Grund-              nisse aus den ersten Rennen des zweiten Jah-\ngangarten und im Gelände sowie nach den all-                res zur Zuchtwertfeststellung herangezogen\ngemein anerkannten Regeln des Reitsports                    werden. Die Leistung bemißt sich nach den in\nund den darin gestellten technischen Anforde-               Zuchtrennen erreichten Plazierungen.\nrungen mindestens für Klasse A im Springen\nund in der Dressur geprüft. Die Ergebnisse der       2.3.2  Anforderungen\nVorprüfung und des Leistungstests werden zu                 Ein Araberhengst der Zuchtrichtung Reitpferd\neinem Gesamtergebnis zusammengefaßt. Dabei                  erfüllt die Anforderungen hinsichtlich des\nwerden die Ergebnisse der Vorprüfung mit                    Zuchtwertteils Reitleistung, wenn sein Ge-\nmindestens 40 v. H. und höchstens 60 v. H.                  samtergebnis um nicht mehr als 1,5 Standard-\ngewichtet.                                                  abweichungen unter dem Mittel der Gesamt-\nergebnisse seiner Prüfungsgruppe liegt.\n2.1.2   Anforderungen\nEin Hengst der Zuchtrichtung Reitpferd er-\n3      Zuchtrichtung Rennpferd\nfüllt die Anforderungen hinsichtlich des\nZuchtwertteils Reitleistung, wenn sein Ge-           3.1    Englische Vollblüter\nsamtergebnis um nicht mehr als 1,5 Standard-                Ein Vollbluthengst erfüllt die Anforderungen\nabweichungen unter dem Mittel der Gesamt-                   hinsichtlich des Zuchtwertteils Rennleistung,\nergebnisse seiner Prüfungsgruppe liegt. Ist                 wenn er in nach den allgemein anerkannten\nein Hengst mindestens ein Jahr älter als ande-              Regeln des Galopprennsports durchgeführten\nre Hengste seiner Prüfungsgruppe, so wird                   Flachrennen ein Generalausgleichgewicht von\nfür ihn das Prüfungsergebnis nach einer ent-                mindestens 95 Kilogramm erzielt ha't. General-\nsprechend dem Alter geschätzten Abwei-                      a usgleichgewicht ist die auf Grund der Renn-\nchungskonstante berichtigt.                                 leistung ermittelte Gewichtseinstufung der Ga-","Nr. 54 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1979                         1493\nloppren npfr~rde als Grundlage für die Ge-              sich aus folgender Tabelle ergebenden Höchst-\nwichtsbercchn ung in künftigen Prüfungen.               zeiten zurückgelegt hat:\nNuiumer 2.2 Satz 2 gilt entsprechend.\n3.2 Traber                                                  Widerristhöhe                Höchstzeit\nEin Traberhengi;t erfüllt die Anforderungen                 (Stockmaß)\nhinsichtlich des Zuchtwertteils Rennleistung,                   cm                   Minuten\nwenn er in mindestens drei nach den allgemein\n117 bis 127                  4\nanerkannten Regeln des Trabrennsports\nüber 127 bis 137        3½\ndurchgeführten Rennen\nüber 137                3\nüber 1 600 Meter nicht mehr als 1 Minute 19\nSekunden,                                               Bei einem Islandhengst wird der Trab durch\nüber 2 000 Meter nicht mehr als 1 Minute 20             Tölt ersetzt.\nSekunden oder\nüber 2 400 Meter nicht mehr als 1 Minute 21      6      Andere Zuchtrichtungen\nSekunden                                                Für Hengste anderer Zuchtrichtungen gelten\nje 1 000 Meter gelaufen ist. Nummer 2.2 Satz 2          die Anforderungen derjenigen Prüfung, die\ngilt entsprechend.                                      nach Feststellung durch die zuständige\nBehörde ihrer Zuchtrichtung am weitestgehen-\nden entspricht.\n4   Zuchtrichtung Zugpferd\nEin Hengst der Zuchtrichtung Zugpferd er-\nfüllt die Anforderungen hinsichtlich des         7      Äußere Erscheinung\nZuchtwertteils Zugleistung, wenn er in einer            Die Merkmale der äußeren Erscheinung wer-\nZugwiderstandsprüfung vor einem Zugprü-                 den nach folgendem Notensystem bewertet:\nfungsschlitten oder einem entsprechenden\nZugprüfungsgerät im Schritt mit dreimaligem             Note    Bewertung\nAnhalten und sofortigem Anziehen eine\nZugleistung                                             10      ausgezeichnet\nvon 1 500 Metern in 19 Minuten bei einem                 9      sehr gut\nZugwiderstand von 20 v. H. seines Körperge-              8      gut\nwichts oder                                              7      ziemlich gut\nvon 1 000 Metern in 12½ Minuten bei einem                6      befriedigend\nZugwiderstand von 25 v. H. seines Körperge-\nwichts                                                   5      ausreichend\nerbracht hat.                                            4      mangelhaft\n3      ziemlich schlecht\n5   Zuchtrichtung Pony und Kleinpferd                        2      schlecht\nEin Hengst der Zuchtrichtung Pony und Klein-             1      sehr schlecht\npferd erfüllt die Anforderungen hinsichtlich\ndes Zuchtwertteils Reitleistung, wenn er unter          Erscheinungen, die auf eine vererbbare Krank-\ndem Reiter 300 Meter im Schritt, 750 Meter im           heitsdisposition des Hengstes schließen lassen,\nTrab und 1 500 Meter im Galopp jeweils in den           werden berücksichtigt."]}