{"id":"bgbl1-1979-54-2","kind":"bgbl1","year":1979,"number":54,"date":"1979-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/54#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-54-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_54.pdf#page=7","order":2,"title":"Verordnung über die Körung von Ebern","law_date":"1979-08-20T00:00:00Z","page":1483,"pdf_page":7,"num_pages":7,"content":["Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1979                           1483\nVerordnung\nüber die Körung von Ebern\nVom 20. August 1979\nAuf Grund des§ 2 Abs. 3 Nr. 2 und des§ 6 Abs. 1                                  § 4\nNr. 1 des Tierzuchtgesetzes vom 20. April 1976              (1) Abweichend von § 2 werden bei Ebern, die in\n(BGBl. I S. 1045) wird mit Zustimmung des Bundesrates     einem Kreuzungszuchtprogramm als Väter von End-\nverordnet:\nprodukten verwendet werden sollen (Kreuzungs-\nzuchteber), die Zuchtwertteile Fleischleistung und\n§ 1                            Zuchtleistung einheitlich für alle Kreuzungszuchteber\nDas Mindestalter eines Ebers für die Körung beträgt    des Kreuzungszuchtprogrammes festgestellt, und\nfünf Monate.                                              zwar der Zuchtwertteil Fleischleistung durch Prüfung\neiner Stichprobe der Endprodukte und der Zuchtwert-\nteil Zuchtleistung durch Prüfung einer Stichprobe der\n§  2                           Mütter von Endprodukten des Kreuzungszuchtpro-\n(1) Der Zuchtwert eines Ebers wird mit Hilfewirt-      grammes. Der Zuchtwertteil Fleischleistung umfaßt\nschaftlich    wichtiger     Leistungsmerkmale      der   mindestens die Leistungsmerkmale Gewichtszu-\nZuchtwertteile Fleischleistung und Zuchtleistung          nahme, Futteraufwand, Verluste nach Mastbeginn,\nunter Berücksichtigung der Merkmale der äußeren          Fleischanteil     und     Fleischbeschaffenheit,   der\nErscheinung festgestellt. Der Zuchtwertteil Fleischlei-   Zuchtwertteil Zuchtleistung mindestens das Lei-\nstung umfaßt die Leistungsmerkmale Gewichtszu-            stungsmerkmal Anzahl der aufgezogenen Ferkel je\nnahme, Futteraufwand, Fleischanteil und Fleischbe-        eingestallte Sau und Zeiteinheit.\nschaffenheit, der Zuchtwertteil Zuchtleistung das Lei-       (2) Eine bestandene Stichprobenprüfung gilt für\nstungsmerkmal Anzahl der aufgezogenen Ferkel. Die         drei Jahre; die zuständige Behörde kann diese Frist\nLeistungsmerkmale werden in Leistungsprüfungen            verlängern, sov.reit der Zweck des Tierzuchtgesetzes\nermittelt.\nnicht beeinträchtigt wird. Wird eine Stichprobenprü-\n(2) Zur Feststellung des Zuchtwertteils Fleischlei-    fung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt\nstung, in der Kreuzungszucht auch des Zuchtwertteils      werden.\nZuchtleistung, werden die einzelnen Leistungsmerk-\n(3) Anlage 3 enthält Grundsätze für die Durchfüh-\nmale nach ihrer Bedeutung für die Wirtschaftlichkeit\nrung der Leistungsprüfungen bei Kreuzungszucht-\nder Nachkommen gewichtet. In der Kreuzungszucht\nebern, Anlage 4 Grundsätze für die Feststellung des\nwerden die Zuchtwertteile Fleischleistung und\nZuchtwertes bei Kreuzungszuchtebern.\nZuchtleistung in einem Index zusammengefaßt. Die\näußere Erscheinung wird mit Noten bewertet.                                         § 5\n(3) Anlage 1 enthält Grundsätze für die Durchfüh-        Abweichend von§ 3 erfüllt ein Kreuzungszuchteber\nrung der Leistungsprüfungen, Anlage 2 Grundsätze         die Anforderungen hinsichtlich eines Zuchtwertes,\nfür die Feststellung des Zuchtwertes.                    wenn\n1. der aus den Zuchtwertteilen Fleischleistung und\n§ 3                               Zuchtleistung gebildete Index der geprüften Stich-\nprobe um nicht mehr als 2,0 Standardabweichun-\nEin Eber erfüllt die Anforderungen hinsichtlich sei-      gen des Mittelwertes unter dem Mittel aller im Bun-\nnes Zuchtwertes, wenn                                        desgebiet während der letzten zwei Jahre geprüf-\n1. er hinsichtlich des Zuchtwertteils Fleischleistung        ten Herkünfte liegt - die Standardabweichung des\nnach dem Punktsystem der Anlage 2 Nr. 1 minde-           Mittelwertes wird als arithmetisches Mittel aller\nstens 80 Punkte erreicht,                                während der letzten zwei Jahre geprüften Her-\nkünfte berechnet - und\n2. er hinsichtlich der äußeren Erscheinung nach dem\nNotensystem der Anlage 2 Nr. 2 mindestens die        2. er hinsichtlich der äußeren Erscheinung nach dem\nNote 4 erreicht und                                      Notensystem der Anlage 2 Nr. 2 mindestens die\nNote 4 erreicht.\n3. die Ebermutter im Durchschnitt mindestens sieben\nFerkel je Wurf aufgezogen hat.                                                 § 6\nDie Anforderung des Satzes 1 Nr. 3 gilt nicht für Eber,     Erfüllt ein Kreuzungszuchteber die Anforderungen\ndie im Wege der Schnittentbindung oder eines ähnli-     hinsichtlich der Zuchtwertteile Fleischleistung und\nchen Verfahrens geboren wurden.                         Zuchtleistu~g, so sind alle Eber, soweit .sie in der","1484                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nLinien-, Vermehrungs- und K r<~uzu ngszucht der Vor-                                 § 9\nstufen desf;clben Krcuzungszuchlprogrammes ver-\nwendet werden, für die Güllis~keitsdauer des Prü-           Diese Verordnung tritt am 1.Januar 1980 in Kraft;\nfung~;ergebnisses der Stichproben von den Vorschrif-     § 5 Nr. 1 tritt jedoch am 1. Januar 1983 in Kraft. Am\nten des Tierzuchtgesetzes über die Körung ausgenom-      1. Januar 1980 treten außer Kraft:\nmen.                                                     1. die Dritte Durchführungsverordnung zum Tier-\n§ 7                                zuchtgesetz über die Körung von Ebern und Zie-\nBei der Feststellung des Zuchtwertes von Ebern, die        genböcken in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nnicht im Geltungsbereich dieser Verordnung aufgezo-          Gliederungsnummer 7824-1-3, veröffentlichten\ngen worden sind, kann die zuständige Behörde auf             bereinigten Fassung, geändert durch die Verord-\nAntrag von der Feststellung des Zuchtwertteils               nung vom 12. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3728),\nFleischleistung absehen.                                 2. die Verordnung zur Änderung der Dritten Durch-\n§ 8                                führungsverordnung zum Tierzuchtgesetz über die\nKörung von Ebern und Ziegenböcken vom\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Drillen Überlei-        12. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3728), geändert durch\ntungsgei~etzes in Verbindung mit§ 27 des Tierzuchtge-        Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 1974\nsetzes auch im Land Berlin.                                  (BGBl. 197 5 I S. 202).\nBonn, den 20. August 1979\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1979                          1485\nAnlage 1\n(zu § 2 Abs. 3)\nGrundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen\nFleisch leistu ngsprü fung                               Schlachthälftengewicht, das Schinkengewicht,\n1.1   Allgemeines                                              die Rückenspeckdicke, die Seitenspeckdicke\nsowie die Rückenmuskelfläche und Fettfläche\nDie Fleischleistungsprüfung kann am Eber                 hinter der 13. Rippe oder der Anteil abge-\n(Proband) oder an seinen Geschwistern durch-             speckter fleischreicher Teilstücke ermittelt.\ngeführt werden (Eigenleistungsprüfung oder               Aus dem Schlachthälftengewicht und dem\nGesch w isterprüfung). Sie kann in einer Prü-            Schinkengewicht wird der Schinkenanteil an\nfungsanstalt (Stationsprüfung) oder als Eigen-\nder Schlachthälfte, aus_ der Rückenmuskelflä-\nleistungsprüfung in Zuchtbetrieben oder bei\nche und Fettfläche hinter der 13. Rippe das\nKörveranstaltungen (Feldprüfung) durchge-\nFleisch-Fett-Verhältnis berechnet.\nführt werden.\n1.2   Eigenleistungsprüfung                              2      Zuchtleistungsprüfung\n1.2.1 Stationsprüfung                                    2.1    Prüfungsverfahren\nDie Stationsprüfung erstreckt sich auf den Prü-           Die Zuchtleistungsprüfung wird in Zuchtbe-\nfungsabschnitt von 25 bis 90 Kilogramm. Sie               trieben durchgeführt. Dabei werden alle Sauen\nwird unter möglichst einheitlichen Fütte-                 des Zuchtbestandes, die nach Beginn der Prü-\nrungs- und Haltungsbedingungen durchge-                   fung abferkeln, geprüft.\nführt. In der Prüfung werden im Prüfungsab-        2.1.1  Bei jeder Sau wird mindestens die Anzahl der\nschnitt     die    durchschnittliche    tägliche          von ihr aufgezogenen Ferkel aus jedem Wurf\nGewichtszunahme und der Futteraufwand je                  ermittelt; dabei werden Ammenleistungen\nKilogramm Gewichtszuwachs ermittelt sowie                 nicht berücksichtigt. Mängel und Mißbildun-\nbei Prüfungsende zur Ermittlung des Fleisch-              gen wie Afterlosigkeit, Einhodigkeit, Leisten-\nanteils mindestens die Bemuskelung bewertet              oder Nabelbruch und Zwitterbildung werden\nund die Speckdicke mit Hilfe eines Echolotge-            erfaßt.\nrätes ermittelt. Die Ergebnisse der Echolotmes-\n2.1.2  Ein Ferkel gilt als aufgezogen, wenn es am 21.\nsung werden auf ein einheitliches Lebendge-\nTag nach der Geburt lebt. Als Tag der Geburt\nwicht berichtigt; dazu wird der Proband am\ngilt der Tag, an dem das letzte Ferkel des Wur-\nTage der Messung gewogen.\nfes geboren ist.\n1.2.2 Feldprüfung                                        2.1.3 Die Zuchtleistung einer Sau ergibt sich aus der\nDie Feldprüfung erstreckt sich auf die Zeit vom          Anzahl der aufgezogenen Ferkel, dividiert\nTage nach der Geburt bis zum Erreichen eines             durch die Anzahl der Würfe.\nGewichtes von mindestens 90 Kilogramm. In          2.1.4 In die Zuchtleistung werden als beeinträchtigt\nder Prüfung werden die durchschnittliche täg-            anerkannte Leistungen nicht einbezogen. Lei-\nliche Gewichtszunahme (Lebenstagszunahme)                stungen werden auf Antrag von der zuständi-\nund der Fleischanteil ermittelt. Zur Ermittlung          gen Behörde oder der von ihr beauftragten\nder Lebenstagszunahme werden Alter und                   Stelle als beeinträchtigt anerkannt, wenn alle\nGewicht bei Prüfungsende ermittelt und das               oder mehrere Ferkel eines Wurfes verendet\nGewicht durch die Anzahl der Lebenstage                  sind und diese Leistungsminderung auf Ver-\ndividiert. Für die Ermittlung des Fleischanteils         ferkeln oder eine durch tierärztliches Attest\ngilt Nummer 1.2.1 Satz 3 und 4 entsprechend.             nachgewiesene Krankheit zurückzuführen ist.\n1.3   Gesch wisterprüfung                               2.2    Absicherung der Ergebnisse\nIn der Geschwisterprüfung werden zwei weib-       2.2.1  Sofern die Zuchtleistungsprüfung nicht durch\nliche Schweine, die den Wurf repräsentieren,             eine von der Züchtervereinigung unabhängige\nin einer Gruppe zusammengefaßt. Die Prüfung              Stelle durchgeführt wird, nimmt die zustän-\nerstreckt sich auf den Prüfungsabschnitt von             dige Behörde oder die von ihr beauftragte\n30 bis 100 Kilogramm. Sie wird unter möglichst           Stelle stichprobenweise Nachprüfungen vor.\neinheitlichen Fütterungs- und Haltungsbedin-\ngungen durchgeführt. In der Prüfung werden        2.2.2  Die Nachprüfung umfaßt jährlich mindestens\ndie durchschnittliche tägliche Gewichtszu-               10 v. H. der geprüften Zuchtbestände; sie wird\nnahme im Prüfungsabschnitt, der Futterauf-               so angesetzt, daß mindestens ein Wurf des\nwand je Kilogramm Gewichtszuwachs im Prü-                Zuchtbestandes am 22. Lebenstag nachgeprüft\nfungsabschnitt, der Fleischanteil und die                werden kann.\nFleischbeschaffenheit ermittelt. Zur Ermitt-      2.2.3  Als fehlerhaft festgestellte Ergebnisse von Prü-\nlung des Fleischanteils werden mindestens das            fungen werden nicht berücksichtigt.","1486                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage 2\n(zu § 2 Abs. 3, §§ 3 und 5)\nGrundsätze für die Feststellung des Zuchtwertes\nFleischleistung                                          Futteraufwand\n1.1     Der Zuchtwert wird           hinsichtlich des               (Futteraufwand je Kilogramm Gewichtszu-\nZuchtwertteils Fleischleistung in einem Index                wachs im Prüfungsabschnitt),\nin Punkten ausgedrückt. Die Punktzahl ergibt             Fleischanteil\nsich aus einem vorgegebenen Wert von 100                     (Bemuskelung und Speckdicke);\nPunkten und den Punkten für den Zuchtwert-\n1.4.2  bei der Eigenleistungsprüfung als Feldprüfung:\nteil.\nGewichtszunahme\n1.2    Die Punkte für den Zuchtwertteil Fleischlei-                (Lebenstagszunahme oder Alter bei konstan-\nstung werden auf Grund der Feststellung meh-                tem Gewicht),\nrerer Leistungsmerkmale aus allen vorliegen-\nFleischanteil\nden Ergebnissen von Leistungsprüfungen des\n(Bemuskelung und Speckdicke);\nProbanden und seiner Geschwister in folgen-'\nder Weise errechnet: Für jedes Leistungsmerk-\n1.4.3 bei der Geschwisterprüfung:\nmal werden die Differenzen zwischen den Lei-\nstungen der Informanten und dem Mittel ent-               Futteraufwand\nsprechender Leistungen von Vergleichstieren                  (Futteraufwand je Kilogramm Gewichtszu-\nfestgestellt. Diese Differenzen werden jeweils               wachs im Prüfungsabschnitt),\nmit einem genetisch-wirtschaftlichen Faktor               Fleischanteil\nmultipliziert. Die Summe der Produkte ergibt                 (Anteil abgespeckter fleischreicher Teil-\ndie Anzahl der Punkte fü;_· das Leistungsmerk-               stücke oder Fleisch-Fett-Verhältnis),\nmal. Die Punkte für die Leistungsmerkmale                 Fleisch beschaff enhei t,\nwerden addiert.\njeweils als Durchschnitt der Prüfungsgruppe.\n1.3     Im Sinne der Nummer 1.2 sind\n1.3.1   Informanten: der Proband, soweit er nach der        1.5    Als Mittel der Leistungen der Vergleichstiere\nArt der Leistung eigene Leistungen erbringen               werden zugrunde gelegt:\nkann, sowie diejenigen mit dem Probanden\nverwandten Tiere, deren Leistungen zur Fest-       1.5.1  bei der Eigenleistungsprüfung als Stationsprü-\nstellung seines Zuchtwertes herangezogen                  fung:\nwerden;                                                   das Mittel der Leistungen von mindestens 30\nEbern derselben Rasse, die von mindestens\n1.3.2   Vergleichstiere: durchschnittlich veranlagte\nacht Vätern abstammen und längstens vier\nTiere der Population des Probanden, die\nMonate vor dem Probanden in derselben\ngeprüft worden sind und ihre Leistungen unter\nAnstalt geprüft worden sind;\nmöglichst gleichen Produktionsbedingungen\nwie die Informanten erbracht haben;                1.5.2  bei der Eigenleistungsprüfung als Feldprüfung:\n1.3.3   genetisch-wirtschaftlicher Faktor: ein Faktor,            das Mittel der Leistungen von mindestens 100\nder aussagt, wie sicher von der Leistung eines            Ebern derselben Rasse, die von mindestens 20\nInformanten auf die erbliche Veranlagung des              Vätern abstammen und längstens drei Monate\nProbanden hinsichtlich des betreffenden Lei-              vor dem Probanden geprüft worden sind, oder\nstungsmerkmals geschlossen werden kann                    das Mittel der Leistungen aller im vorangegan-\nund welchen wirtschaftlichen Wert dieses Lei-             genen Jahr in einer Feldprüfung geprüften\nstungsmerkmal hat. Er wird in Punkten ausge-              Eber der betreffenden Population;\ndrückt. Die Punkte werden so bemessen, daß\nein Eber, der 1,0 Standardabweichung über          1.5.3  bei der Geschwisterprüfung:\ndem Populationsmittel liegt, zu den vorgegebe-            das Mittel der Leistungen von mindestens 30 in\nnen 100 Punkten 20 Punkte erreicht. Bei der               derselben Anstalt im letzten Halbjahr geprüf-\nErmittlung der Standardabweichung werden                  ten Gruppen derselben Rasse. Für die Berech-\nfür den Probanden seine Eigenleistung in Feld-            nung der Abweichungen bei den Leistungs-\nprüfung und die Leistung zweier seiner Vollge-            merkmalen         durchschnittliche    tägliche\nschwister als Informationen zugrunde gelegt.              Gewichtszunahme im Prüfungsabschnitt, Fut-\nteraufwand je Kilogramm Gewichtszuwachs\nl.4     Mindestens folgende Leistungsmerkmale wer-\nim Prüfungsabschnitt und Fleischanteil\nden in die Feststel1ung des Zuchtwertteils\nFleischleistung einbezogen:                               (Anteil abgespeckter fleischreicher Teilstücke\noder Fleisch-Fett-Verhältnis) werden die\n1.4.1  bei der Eigenleistungsprüfung als Stationsprü-             Abweichungen vom gleitenden Stationsdurch-\nfung:                                                      schnitt innerhalb der Rasse, für die Berech-\nGewichtszunahme                                            nung der Abweichungen beim Leistungsmerk-\n(durchschnittliche tägliche Gewichtszu-                mal Fleischbeschaffenheit die Ergebnisse der\nnahme im Prüfungsabschnitt),                           am selben Tage in derselben Schlachtstätte","Nr. 54 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1979                        1487\ngeschlachteten Tiere derselben Rasse als Ver-             Note   Bewertung\nglr~ichsbasis lwrangczogen. Für Rassen, von\n9      ausgezeichnet\ndenen innerhalb des letzten Halbjahres weni-\nger als 30 Gruppen in derselben Anstalt                   8      sehr gut\ngeprüft worden sind, wird der mit der Rassen-             7      gut\ndifferenz berichtigte Mittelwert der im Bun-              6      befriedigend\ndesgebiet vorherrschenden Rasse verwendet.                5      durchschnittlich\nDie Rassend iffcrcnz i~;l die Differenz zwischen\n4      ausreichend\nden mittleren Ergebnissen aller geprüften\nSchweine der bPlrdfenden und der im Bundes-               3      mangelhaft\ngebiet vorherrschenden Rasse.                             2      schlecht\nsehr schlecht\n2 Äußere Erscheinung                                        Erscheinungen, die auf eine vererbbare Krank-\nDie Merkmale der äußeren Erscheinung wer-                heitsdisposition des Ebers schließen lassen,\nden nach folgendem Notensystem bewertet:                 werden berücksichtigt.","1488                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage 3\n(zu § 4 Abs. 3)\nGrundsätze für die Dunhführung der Leistungsprüfungen bei Kreuzungszuchtebern\nAllgemeines                                             Stichprobe werden mit mindestens fünf nach\nDie Leis tu ngsprüf u ngen werden anhand von            dem Zufallsprinzip ausgewählten Ebern ange-\nrepräsentativen Stichproben der Endprodukte             paart. Jeder Eber ist mit mindestens acht Sauen\nund der Mütter von Endprodukten eines Kreu-             anzupaaren.\nzungszuchtprogrammes in von der zuständi-\ngen Behörde ausgewählten Testbetrieben           4      Durchführung der Leistungsprüfungen\ndurchgeführt.\n4.1    Die Stichprobe der Endprodukte wird einer\nFleischleistungsprüfung unterzogen. Für die\n2       Stichprobe der Endprodukte                              Prüfung gilt Anlage 1 Nr. 1.3 Satz 2 bis 6 ent-\nDie Stichprobe der Endprodukte wird aus den             sprechend. In der Prüfung werden von jeder\nWürfen der Stichprobe der Mütter von End-               Mutter von Endprodukten mindestens zwei\nprodukten ausgewählt und in Gruppenfütte-               nach dem Zufallsprinzip ausgewählte ka-\nrung geprüft. Die Stichprobe umfaßt minde-              strierte männliche und zwei weibliche\nstens 200 Ferkel, von denen je die Hälfte weib-         Schweine geprüft.\nliche und kastrierte männliche Ferkel sind. Sie\n4.2    Die Stichprobe der Mütter von Endprodukten\nmüssen von mindestens fünf Großvätern müt-\nwird einer Zuchtleistungsprüfung unterzogen.\nterlicherseits und fünf Vätern abstammen; von\nIn der Prüfung wird bei jeder Sau mindestens\njedem Vater werden minceslcns fünf Gruppen\ndie Anzahl der von ihr aufgezogenen Ferkel\ngeprüft. Jede Gruppe besteht aus acht bis zwölf\nermittelt. Mängel und Mißbildungen wie\nFerkeln.\nAfterlosigkeit, Einhodigkeit, Leisten- oder\nNabelbruch und Zwitterbildung werden\n3       Stichprobe der Mütter von Endprodukten                  erfaßt. Anlage 1 Nr. 2.1.2 und 2.1.4 gilt entspre-\nDie Stichprobe der Mütter von Endprodukten             chend.\nwird in den am Kreuzungszuchtprogramm            4.3    Während der Prüfung dürfen weitere\nbeteiligten Betrieben ausgewählt. Sie umfaßt           Schweine nur mit Genehmigung der zuständi-\nmindestens 60 noch nicht gedeckte Schweine je           gen Behörde in die Testbetriebe gebracht wer-\nHerkunft, die von mindestens fünf Vätern               den; diese Schweine werden besonders\nabstammen; von jedem Vater werden minde-               gekennzeichnet, jedoch nicht in die Prüfung\nstens acht Schweine geprüft. Die Schweine der          einbezogen.","Nr. 54 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1979                        1489\nAnlage 4\n(zu § 4 Abs. 3)\nGrundsätze für die Feststellung des Zuchtwertes bei Kreuzungszuchtebern\nDPr ZuchlwPrt von Ebern eines Kreuzungs-             1.4    Fleischanteil (Anteil abgespeckter fleischrei-\nzuchtrrogramm<~s wird auf Grund je einer                    cher Teilstücke oder Fleisch-Fett-Verhältnis),\nStichprobe dc>r Endprodukte und der Mütter\n1.5    Fleischbeschaffenheit,\nvon Endproduklc)n (Informanten) festgestellt\nund in Pi rwm J nd('X, in dPm die Zuchtwertteile     1.6    Anzahl der aufgezogenen Ferkel je eingestallte\nFIPischl<+,tung und Zuchtleistung zusammen-                Sau und Zeiteinheit.\ngdaßt sind, ausg<'drückt. Folgende Merkmale          2      Der Zuchtwert ergibt sich aus der Zusammen-\nwPrdc•n in dem lndPx b(•rücksichtigt:                      fassung der entsprechend der Bedeutung der\n1.1                                                             einzelnen Leistungsmerkmale für die Wirt-\ndu rchsch nit!.I idw t~i gl id1(' Gewichtszunahme\nim Prü lu ngsa bsch n it 1,                                 schaftlichkeit der Nachkommen gewichteten\nDifferenzen zwischen den Leistungen der\n1.2 PuUera u f \\'-'d nd je Ki logra rn m Gewichtszu-            Schweine der zu prüfenden Herkunft und dem\nwachs im Prüf u n5~sc1 bsch n itt,                          Mittel der Leistungen der Schweine aller wäh-\nrend der letzten zwei Jahre geprüften Her-\nu   V Prl uste nc1ch Mastlwgi nn,                               künfte."]}