{"id":"bgbl1-1979-54-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":54,"date":"1979-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/54#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-54-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_54.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Körung von Bullen","law_date":"1979-08-20T00:00:00Z","page":1477,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt\n1477\nTeil I                                                                                    Z 5702 AX\n1979                      Ausgegeben zu Bonn am 29. August 1979                                                                                           1 Nr.54\nTag                                                      Inhalt                                                                                          Seite\n20. 8. 79  Verordnung über die Körung von Bullen                                                                                                           1477\nneu: 7H74-4-3; 7H24-1-ü\n20. 8. 79  Verordnung über die Körung von Ebern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1483\nneu: 7H24-4-ü; 7824-1-3\n20. 8. 79  V crordnung über die Körung von Hengsten                 ..........................................                                             1490\nneu: 7824· 4-4; 7ß24-1-4\n20. 8. 79  Verordnung über die Körung von Schafböcken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1494\nneu: 7B24-4-5; 7824-1-8\n23. 8. 79  Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (Gefahrgutverord-\nnung Eisenbahn - GGVE) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1502\nneu: 9241-23-4\n23. 8. 79  Fünfundachtzigste Verordnung zur Anderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung . . . . . . . . . .                                                     1506\n934-1\n13. 8. 79  Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen\nMark (Otto Hahn-Gedenkmünze) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1507\nneu: 691-10-25\nDie Anlage zur Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (Gefahrgut-\nverordnung Eisenhohn             GGVE) wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes aus-\ngegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil 1 wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos\nzugestellt.\nVerordnung\nüber die Körung von Bullen\nVom 20. August t 979\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 des Tierzuchtgeset-                        leistung oder beide Zuchtwertteile festgestellt. Der\nzes vom 20. April 1976 (BGBI. I S. 1045) wird mit                          Zuchtwertteil Milchleistung umfaßt mindestens das\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                                      Leistungsmerkmal Fettmenge, der Zuchtwertteil\nFleischleistung mindestens die Leistungsmerkmale\n§ 1                                         Gewichtszunahme und Fleischanteil. Die Leistungs-\nmerkmale werden in Leistungsprüfungen ermittelt.\nDas Mindestalter eines Bullen für die Körung\nbeträgt ein Jahr.                                                              (2) Zur Feststellung der Zuchtwertteile werden die\neinzelnen Leistungsmerkmale nach ihrer sich aus dem\n§  2                                        Zuchtprogramm ergebenden Bedeutung für die Wirt-\nschaftlichkeit der Nachkommen gewichtet. Die\n(1) Der Zuchtwert eines Bullen wird mit Hilfewirt-                       Zuchtwertteile werden in einem Index zusammenge-\nschaftlich wichtiger, der Zuchtrichtung entsprechen-                       faßt. Die äußere Erscheinung wird mit Noten bewertet.\nder Leistungsmerkmale unter Berücksichtigung der\nMerkmale der äußeren Erscheinung festgestellt. Dabei                           (3) Anlage 1 enthält Grundsätze für die Durchfüh-\nwerden je nach der Zuchtrichtung des Bullen minde-                         rung der Leistungsprüfungen, Anlage 2 Grundsätze\nstens die Zuchtwertteile Milchleistung oder Fleisch-                       für die Feststellung des Zuchtwertes.","1478                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n§-3                             gen worden sind, kann die zuständige Behörde auf\nAntrag von der Feststellung des Zuchtwertteils\n(1) Ein Bulle erfüllt die A nfordcrungen hinsichtlich\nFleischleistung absehen.\nseines Zuchtwertes, wenn er\n1. hinsichtlich der im Index zusammengefaßten\nZuchtwertteile nach dem Punktsystem der An-                                       §5\nlage 2 Nr. 1.1\nUnberührt bleibt die Befugnis der Landesregierun-\na) bei Bullen der Zuchtrichtung Milch oder der          gen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes,\nZuchtrichtung Milch und Fleisch mindestens\n110 Punkte,                                          1. weitere wirtschaftlich wichtige Merkmale für die\nFeststellung des Zuchtwertes zu bestimmen und\nb) bei Bullen der Zuchtrichtung Fi'eisch mindestens        hierfür Anforderungen an die Bullen festzusetzen,\n65 Punkte und\n2. die äußere Erscheinung und die Merkmale nach\n2. hinsichtlich der äußeren Erscheinung nach dem               Nummer 1 in den Index einzubeziehen.\nNotensystem der Anlage 2 Nr. 2 mindestens die\nNote 4\nerreicht.                                                                             §6\n(2) Bei der Feststellung des Zucht wertes muß hin-          Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nsichtlich der Milchleistung und der Fleischleistung         tungsgesetzes in Verbindung mit§ 27 des Tierzuchtge-\ndie Mindestgenauigkeit nach Anlage 2 Nr. 1.4 erreicht       setzes auch im Land Berlin.\nwerden. Kann diese Mindeslgena u igkeit hinsichtlich\nder Milchleistung wegen geringer Tierzahl der Popu-\nlation nicht erreicht werden, so kann die zuständige                                  §7\nBehörde zulassen, daß der Zuchtwertteil Milchlei-\nstung der Bullenmutter ausreicht.                              Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Sechste Durchführungsverord-\n§ 4                             nung zum Tierzuchtgesetz über die Körung von Bul-\nlen in der irri Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nBei der Feststellung des Zuchtwertes von Bullen, die     nummer 7824-1-6, veröffentlichten bereinigten Fas-\nnicht im Geltungsbereich di0ser Verordnung aufgezo-         sung außer Kraft.\nBonn, den 20. August 1979\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1979                              1479\nAnlage 1\n(zu § 2 Abs. 3)\nGrundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen\nMilchleistungsprüfung                                     methode nicht mehr als 65 Tage und bei der\n1.1   Allgemeines                                               Methode des verlängerten Prüfungszeitraums\nnicht mehr als 85 Tage liegen. Innerhalb eines\n1.1.1 Die Milchleistungsprüfung kann an weibli-                 Prüfungsjahres werden höchstens zwei Über-\nchen Vorfahren des Bullen (Proband) oder an               brückungsberechnungen durchgeführt.\nTöchtern durchgeführt werden.\n1.3     Leistungsangabe\n1.1.2 In der Mikhleistungsprüf ung werden alle\nMilchkühe des Bestandes geprüft. Die Kühe                 Zur Darstellung der Ergebnisse der Milchlei-\nmüssen dauerhaft und unverwechselbar                      stungsprüfung können folgende Leistungsan-\ngekennzeichnet und mit diesem Kennzeichen                 gaben verwendet werden:\nin den Prüf ungsuntcrlagen aufgeführt sein.       1.3.1   die Jahresleistung; sie ist die Leistung einer\n1.2   Prüfungsverfahren                                         Kuh in einem Prüfungsjahr;\n1.2.1 Am Prüfungstag werden für jede Kuh minde-         1.3.2   die Laktationsleistung; sie ist die Leistung vom\nstens die Milchmenge und der Milchfettgehalt              Tage nach dem Kalben bis zum Ende des letz-\nermittelt und daraus die Fettmenge berechnet              ten Prüfungszeitraums dieser Laktation; anzu-\n(Einzelprüfung). Die Milchmenge ergibt sich             , geben sind die Ordnungszahl der Laktation\naus allen Gemelken des Prüfungstages. Für die             und die Anzahl der Laktationstage;\nErmittlung des Milchfettgehaltes wird eine für    1.3.3  die 305-Tage-Leistung; sie ist die Leistung vom\nmindestens zwei Untersuchungen ausrei-                   Tage nach dem Kalben bis zum Ende des letz-\nchende Milchprobe entnommen und die bei                  ten Prüfungszeitraums dieser Laktation, läng-\njeder Melkzeit ermittelte Milchmenge berück-             stens jedoch bis zum Ablauf des 305. Lakta-\nsichtigt.                                                tionstages; anzugeben sind die Ordnungszahl\n1.2.2 Die Melkzeiten und das Melkverfahren dürfen              der Laktation und die Anzahl der Laktations-\nam Prüfungstag gegenüber den betriebsübli-               tage;\nchen Melkzeiten und Melkverfahren nicht           1.3.4  die Lebensleistung; sie ist die Leistung vom\ngeändert werden.                                         Tage nach dem ersten Kalben bis zum Ende des\n1.2.3 Es dürfen nur solche technischen Geräte und              letzten abgeschlossenen Prüfungsjahres, bei\nEinrichtungen zum Wiegen und Messen ver-                 abgegangenen Kühen bis zum Abgang;\nwendet und Untersuchungsverfahren ange-\nwendet werden, deren Meßfehler (Standardab-       1.3.5   die mittlere 305-Tage-Leistung; sie ist der\nweichung der zufälligen Abweichungen) bei                 Durchschnitt mehrerer 305-Tage-Leistungen;\nMilchmengenmeßgeräten 3 v. H. und bei Gerä-\n1.3.6   die mittlere Lebensleistung; sie wird berechnet,\nten zur Bestimmung der Milchinhaltsstoffe\nindem die Lebensleistung durch die Anzahl\n2 v. H. des Mittelwertes der Meßwerte nicht\nder seit dem Tage nach dem ersten Kalben ver-\nüberschreiten.\ngangenen Tage dividiert und das Ergebnis mit\n1.2.4 Die Milchleistungsprüfung wird nach der                   365 multipliziert wird. Voraussetzung für ihre\nStandardmethode oder der Methode des ver-                 Berechnung ist, daß mindestens zwei Laktatio-\nlängerten Prüfungszeitraums durchgeführt.                 nen abgeschlossen und nach dem ersten Kal-\nBei der Standardmethode werden mindestens                 ben mindestens 730 Tage vergangen sind;\nelf, bei der Methode des verlängerten Prü-\nfu ngszcitra ums mindestens acht Einzelprüfun-    1.3.7   die Bestandsdurchschnittsleistung; sie ist der\ngen im Prüfungsjahr durchgeführt. Die in einer            Durchschnitt der Jahresleistungen aller\nEinzelprüfung festgestellte Milchmenge und                Milchkühe eines Bestandes und wird berech-\nFettmenge wird mit der Anzahl der Melktage                net, indem die Gesamtmilchmenge und die\ndes Prüfungszeitraums multipliziert; der Kal-             Gesamtfettmenge eines Prüfungsjahres durch\nbetag gilt nicht als Melktag. Der Abstand zwi-            die Gesamtzahl der Tage, an denen die Kühe\nschen zwei Prüfungstagen beträgt bei der Stan-            im Bestand gestanden haben, dividiert und das\ndardmethode etwa 30 Tage, bei der Methode                 Ergebnis mit 365, in Schaltjahren mit 366, mul-\ndes verlängerten Prüfungszeitraums etwa 40                tipliziert wird.\nTage.                                             1.4     Als beeinträchtigt anerkannte Leistungen\n1.2.5 Ist durch Umstände, die der Tierbesitzer nicht            In die Leistungsangaben nach den Nummern\nzu vertreten hat, eine Einzelprüfung nicht                 1.3.5 und 1.3.6 werden als beeinträchtigt aner-\ndurchführbar, so gilt das arithmetische Mittel            kannte Leistungen nicht einbezogen. Leistun-\naus den Ergebnissen der vorangegangenen und               gen werden auf Antrag von: der zuständigen\nder nachfolgenden Einzelprüfung als Ergebnis              Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle\nder nicht durchgeführten Einzelprüfung                    als beeinträchtigt anerkannt, wenn\n(Überbrückungsberechnung). Zwischen den\nbeiden Prüfun~stagen dürfen bei der Standard-     1.4.1   die Fettmenge","1480                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n1.4.1.1 bei der ersten Jahresleistung oder 305-Tage-                 diesem Kennzeichen in den Prüfungsunterla-\nLeistung unter 50 v. H. oder bei der zweiten                gen aufgeführt sein.\nJahresleistung oder 305-Tage-Leistung unter         2.2    Eigenleistungsprüfung\n60 v. H. der Bestandsdurchschnittsleistung\noder                                                2.2.1  Stationsprüfung\nDie Stationsprüfung erstreckt sich bei Bullen\n1.4.1.2 bei einer späteren Jahresleistung unter 60 v. H.\nder Zuchtrichtung Fleisch auf mindestens 120\nder mittleren Lebensleistung oder bei einer\nTage, bei Bullen der Zuchtrichtung Milch und\nspäteren 305-Tage-Leistung unter 60 v. H. der\nFleisch auf mindestens 200 Tage. Sie beginnt\nmittleren 305-Tage-Leistung\ninnerhalb des ersten Lebensjahres und wird\nliegt und diese Leistungsminderung auf Ver-                 unter möglichst einheitlichen Fütterungs- und\nkalben, Embryoübertragung oder eine durch                  Haltungsbedingungen durchgeführt. In der\ntierärztliches Attest nachgewiesene Krankheit              _prüfung werden mindestens die durchschnitt-\n- ausgenommen eine Fruchtbarkeitsstörung -                  liche tägliche Gewichtszunahme im Prüfungs-\nzurückzuführen ist oder                                     zeitraum ermittelt sowie zur Ermittlung des\n1.4.2 die Fett.menge bei der ersten Jahresleistung                   Fleischanteils die Bemuskelung von Keule,\noder 305-Tage-Leistung unter 50 v. H. der                   Rücken und Schulter bei Prüfungsende bewer-\nBestandsdurchschnittsleistung liegt und die                 tet.\nFärse beim Kalben noch nicht 20 Monate alt           2.2.2  Feldprüfung\nwar.\nDie Feldprüfung erstreckt sich vom Tage nach\n1.5      Absicherung der Ergebnisse                                  der Geburt bis zum Beginn der Körveranstal-\n1.5.1    Die Ergebnisse der Milchleistungsprüfung                    tung. In der Prüfung werden mindestens die\nwerden durch Bestandsnachprüfungen oder                     durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme\nandere geeignete Maßnahmen abgesichert.                     im Prüfungszeitraum ermittelt sowie zur\nBestandsnachprüfungen werden im Anschluß                    Ermittlung des Fleischanteils die Bemuskelung\nan Einzelprüfungen durchgeführt. Werden sie                 von Keule, Rücken und Schulter bei Prüfungs-\nerst später durchgeführt, müssen sie sich über              ende bewertet. Zur Ermittlung der durch-\nmindestens drei Melkzeiten erstrecken. Ihre                 schnittlichen täglichen Gewichtszunahme\nErgebnisse sind für die Feststellung der Lei-               werden Alter und Gewicht bei Prüfungsende\nstungen im Bestand maßgebend.                               ermittelt und das Gewicht, abzüglich des\nGeburtsgewichts, durch die Anzahl der\n1.5.2    Als fehlerhaft festgestellte Ergebnisse von Ein-\nLebenstage dividiert. Ist das Geburtsgewicht\nzelprüfungen werden nicht berücksichtigt;\nnicht ermittelt worden, so wird ein rassetypi-\nstatt dessen wird eine Überbrückungsberech-\nsches Geburtsgewicht zugrunde gelegt.\nnung oder sonstige Berichtigung durchgeführt.\nVon der Berichtigung kann ganz oder teilweise        2.3    Geschwisterprüfung, Nachkommenprüfung\nabgesehen werden, wenn das fehlerhafte               2.3.1  Stationsprüfung\nErgebnis durch Täuschung beeinflußt worden\nist; ist der betroffene Betrieb einer Züchterver-           Die Stationsprüfung wird nach den Grundsät-\neinigung angeschlossen, so wird diese hiervon               zen der Nummer 2.2.1 durchgeführt. Abwei-\nunterrichtet.                                               chend von Nummer 2.2.1 Satz 3 werden minde-\nstens die Nettogewichtszunahme und zur\nErmittlung des Fleischanteils die Handelsklas-\n2        Fleischleistungsprüfung\nseneinstufung ermittelt. Die N ettogewichtszu-\n2.1      Allgemeines                                                 nahme ergibt sich aus dem Zweihälftengewicht\n2.1. 1   Die Fleischleistungsprüfung kann am Proban-                 (warm), dividiert durch die Anzahl der Lebens-\nden (Eigenleistungsprüfung), an seinen Ge-                  tage.\nschwistern (Geschwisterprüfung) oder an sei-         2.3.2  Feldprüfung\nnen Nachkommen (Nachkommenprüfung)\nIn der Feldprüfung werden mindestens die\ndurchgeführt werden. Sie kann in einer Prü-\ndurchschnittliche tägliche Gewichtszunahme\nfungsanstalt (Stationsprüfung) oder in Zucht-,\nermittelt sowie zur Ermittlung des Fleischan-\nMast- oder Schlachtbetrieben oder bei Körver-\nteils die Bemuskelung von Keule, Rücken und\nanstaltungen (Feldprüfung) durchgeführt wer-\nSchulter und die Verfettung unmittelbar vor\nden.\ndem Schlachten bewertet oder die Handels-\n2.1.2    Die zu prüfenden Rinder müssen dauerhaft                    klasseneinstufung ermittelt. Nummer 2.2.2\nund unverwechselbar gekennzeichnet und mit                 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.","Nr. 54 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1979                             1481\nAnlage 2\n(zu § 2 Abs. 3 und § 3)\nGrundsätze für die Feststellung des Zuchtwertes\nIm Index zusammengefaßte Zuchtwertteile                    Gewichtszunahme:\nEigenleistung in Stationsprüfung oder\n1.1      Allgemeines\nEigenleistung in Feldprüfung sowie Eigen-\n1.1.1    Der Zucht wert wird hinsichtlich der im Index                 leistung des Vaters oder Leistungen der\nzusammengefaßten Zuchtwertteile in Punkten                    Geschwister;\nausgedrückt. Die Punktzahl ergibt sich aus\neinem vorgegebenen Wert von 100 Punkten                     Bemuskelung:\nund den Punkten für die Zuchtwertteile.                       Eigenleistung.\n1.1.2   Die Punkte für einen Zuchtwertteil werden auf        1.1.4  Die Punktzahl für einen Zuchtwertteil kann\nGrund der Feststellung eines oder mehrerer                  ganz oder teilweise auch aus der Punktzahl für\nLeistungsmerkmale in folgender Weise errech-                den entsprechenden Zuchtwertteil von Vor-\nnet: Für jedes Leistungsmerkmal werden die                  fahren des Probanden errechnet werden. Dabei\nDifferenzen zwischen den Leistungen der                     werden die Zuchtwertteile der Vorfahren ent-\nInformanten und dem Mittel entsprechender                   sprechend ihrem Einfluß auf die Genauigkeit\nLeistungen von Vergleichstieren festgestellt.               der Zuchtwertfeststellung bewertet.\nDiese Differenzen werden jeweils mit einem           1.2    Milchleistung\ngenetischen Faktor und einem Wirtschaftlich-\nDer Zuchtwertteil Milchleistung wird auf\nkeitsfa ktor multipliziert. Die Summe der Pro-\nGrund der Zuchtwertteile von Vorfahren des\ndukte ergibt die Anzahl der Punkte für das Lei-\nProbanden oder auf Grund der Leistungen von\nstungsmerkmal. Wird der Zuchtwertteil auf\nTöchtern festgestellt. Er wird bei männlichen\nGrund mehrerer Leistungsmerkmale festge-\nVorfahren auf Grund der Leistungen ihrer\nstell~ so werden die Punkte für diese Leistungs-\nTöchter, bei weiblichen Vorfahren mindestens\nmerkmale addiert.\nauf Grund ihrer eigenen Leistungen festge-\n1.1.3   Im Sinne der Nummer 1.1.2 sind                              stellt.\n1.1.3.1 Informanten: der Proband, soweit er nach der        1.2.1   Bei der Feststellung auf Grund der Zuchtwert-\nArt der Leistung eigene Leistungen erbringen                teile der Eltern wird der Durchschnitt dieser\nkann, sowie diejenigen mit dem Probanden                    Zuchtwertteile zugrunde gelegt.\nverwandten Tiere, deren Leistungen zur Fest-\n1.2.2   In die Feststellung auf Grund der eigenen Lei-\nstellung seines Zuchtwertes herangezogen\nstungen weiblicher Vorfahren wird minde-\nwerden;\nstens ihre erste 305-Tage-Leistung einbezogen.\n1.1.3.2 Vergleichstiere: durchschnittlich veranlagte                Bei Vorliegen der zweiten und dritten 305-\nTiere der Population des Probanden, die                     Tage-Leistung wird der Zuchtwertteil jeweils\ngeprüft worden sind und ihre Leistungen unter               unter Berücksichtigung der früheren Leistun-\nmöglichst gleichen Produktionsbedingungen                   gen erneut festgestellt. Weitere 305-Tage-Lei-\nwie die Informanten erbracht haben;                         stungen können einbezogen werden. Der Fest-\n1.1.3.3 genetischer Faktor: ein Faktor, der aussagt, wie            stellung können auch kürzere Leistungsab-\nsicher von der Leistung eines Informanten auf               schnitte der jeweiligen Laktation zugrunde\ndie erbliche Veranlagung des Probanden hin-                 gelegt werden.\nsichtlich des betreffenden Leistungsmerkmals        1.2.3   In die Feststellung auf Grund der Leistungen\ngeschlossen werden kann; seine Größe richtet                von Töchtern wird mindestens ihre erste 305-\nsich nach der Vererbbarkeit des Leistungs-                  Tage-Leistung oder die Leistung während\nmerkmals und der verwandtschaftlichen Nähe                  eines kürzeren Leistungsabschnitts ihrer\nder Informanten zum Probanden;                              ersten Laktation einbezogen.\n1.1.3.4 Wirtschaftlichkeitsfaktor: ein Faktor, der den      1.3     Fleischleistung\nsich aus dem Zuchtprogramm ergebenden                       Der Zuchtwertteil Fleischleistung wird auf\nwirtschaftlichen Wert eines Leistungsmerk-                  Grund der Eigenleistung des Probanden oder\nmals in Punkten ausdrückt. Die Punkte werden                des Zuchtwertteils seines Vaters oder von Lei-\nso bemessen, daß ein Bulle, der 1,0 Standardab-             stungen seiner Geschwister oder seiner Nach-\nweichung über dem Populationsdurchschnitt                   kommen festgestellt.\nliegt, zu den vorgegebenen 100 Punkten 36\nPunkte erreicht. Bei der Ermittlung der Stan-       1.4     Mindestgenauigkeit\ndardabweichung werden für den Probanden             1.4.1   Die Mindestgenauigkeit für den Zuchtwertteil\nfolgende Jnformationen zugrunde gelegt:                     Milchleistung ist erfüllt\nFettmenge:                                          1.4.1.1 bei Feststellung auf Grund der Zuchtwertteile\nMilchleistung der Mutter und von 50 väter-               von Vorfahren, wenn die Zuchtwertteile für\nlichen Halbgeschwistern;                                   Mutter und Vater,","1482                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nMutter und Großvater väterlicherseits oder            prüfung als Stations- oder Feldprüfung vor-\nVater und Großvater mütterlicherseits                 liegt.\nvorliegen;                                       2      Äußere Erscheinung\nDie Merkmale der äußeren Erscheinung wer-\n1.4.1.2 bei Feststellung auf Grund der Leistungen von           den nach folgendem Notensystem bewertet:\nTöchtern, wenn mindestens 20 Töcherleistun-\ngen vorliegen.                                          Note    Bewertung\n1.4.2   Die Mindestgenauigkeit für den Zuchtwertteil\nFleischleistung ist erfüllt                             9       ausgezeichnet\n8       sehr gut\n1.4.2.1 für Bullen der Zuchtrichtung Fleisch, wenn die\nErgebnisse folgender Prüfungen vorliegen:               7       gut\nEigenleistungsprüfung als Stationsprüfung,              6       befriedigend\n5       durchschnittlich\nEigenleistungsprüfung als Feldprüfung und\nEigenleistungsprüfung des Vaters - befindet             4       ausreichend\nsich der Vater nicht im Geltungsbereich dieser          3       mangelhaft\nVerordnung, so genügt die Eigenleistungsprü-            2       schlecht\nfung als Feldprüfung - oder                                     sehr schlecht\nEigenleistungsprüfung als Feldprüfung und\nGeschwisterprüfung;                                     Erscheinungen, die auf eine vererbbare Krank-\n1.4.2.2 für Bullen der Zuchtrichtung Milch und                  heitsdisposition des Bullen schließen lassen,\nFleisch, wenn das Ergebnis der Eigenleistungs-          werden berücksichtigt."]}