{"id":"bgbl1-1979-53-2","kind":"bgbl1","year":1979,"number":53,"date":"1979-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/53#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-53-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_53.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über Milcherzeugnisse, der Käseverordnung, der Butterverordnung und der Hygieneverordnung für Milch-ab-Hof-Abgabe","law_date":"1979-08-13T00:00:00Z","page":1455,"pdf_page":3,"num_pages":5,"content":["Nr. 53-Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1979                              1455\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über Milcherzeugnisse,\nder Käseverordnung, der Butterverordnung\nund der Hygieneverordnung für Milch-ab-Hof-Abgabe\nVom 13. August 1979\nMit Zustimmung des Bundesrates verordnen                2. § 4 wird wie folgt geändert:\nauf Grund der§§ 37, 40 Abs. 1 und§ 52 Abs. 1 Satz 1        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndes Milchgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,          aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\nGliederungsnummer 7842-2, veröffentlichten berei-\n„3. das Nenngewicht; bei ungezuckerten\nnigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1\nKondensmilcherzeugnissen und gezuk-\ndes Grundgesetzes der Bundesminister für Ernährung,\nkerten Kondensmilcherzeugnissen in\nLandwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit\nFlaschen außerdem das Nennvolumen\ndem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-\nzur Zeit der Füllung;\".\nheit nach Anhörung eines Sachverständigenbeirates\nund                                                                   aa1) In Nummer 5 erhält der letzte Halbsatz\nfolgende Fassung:\nauf Grund des§ 9 Abs. 1 Nr. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 1 und\nwird das Mindesthaltbarkeitsdatum\ndes § 17 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\n~ngegeben und ist die Mindesthaltbar-\nständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. I S. 1945,\nkeitsdauer nur bei Einhaltung be-\n1946) der Bundesminister für Jugend, Familie und\nstimmter, durch die Eigenschaften des\nGesundheit im Einvernehmen mit den Bundesmini-\nProduktes bedingter Voraussetzungen\nstern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und\nfür Wirtschaft:                                                              erreichbar, so ist ein entsprechender\nHinweis in Verbindung mit der An-\ngabe des Mindesthaltbarkeitsdatums\nanzubringen; ist die Mindesthaltbar-\nArtikel 1                                         keitsdauer nur bei Kühlung erreichbar,\nDie Verordnung über Milcherzeugnisse vom 15. Juli                         hat dieser Hinweis durch die Angabe\n1970 (BGBI. I S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 2                    ,gekühlt mindestens haltbar bis .. .' zu\nder Verordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBI. I                               erfolgen; hierbei ist das Mindesthalt-\nS. 2738), wird wie folgt geändert:                                          barkeitsdatum auf der Grundlage einer\nLagerungstemperatur von 10 bis 12 °C\nzu berechnen;\".\n1. In § 2 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fas-\nsung:                                                         bb) Nummer 6 erhält folgende Fassung:\n,,6. bei Milcherzeugnissen, die mit Milchei-\n,,(2) Bei der Herstellung von Milcherzeugnissen                       weißerzeugnissen angereichert worden\ndürfen nur folgende Lebensmittel zugesetzt werden:                      sind, die Angabe ,angereichert mit ... g\nl. die in Spalte 1 Buchstabe b oder Spalte 3 der                       Eiweiß aus Milch je l' oder ,angereichert\nAnlage 1 genannten Lebensmittel,                                  mit ... g Eiweiß aus Milch je kg';\".\n2. Stärke und Speisegelatine                                  cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:\nbei Sauermilcherzeugnissen, Joghurterzeugnis-               ,, 7. bei Milcherzeugnissen, die unter Ver-\nsen, Kefirerzeugnissen und Buttermilcherzeug-                     wendung von Stärke oder Speisegela-\nnissen, die nach der Herstellung einer Wärme-                     tine hergestellt sind, die Angabe ,mit\nbehandlung von mehr als 40 °C unterzogen wer-                      Stärke' oder ,mit Speisegelatine' oder\nden, sowie bei Milchmischerzeugnissen.                             ,mit Bindemittel', in engem räumlichen\nBeigegebene Lebensmittel im Sinne von Spalte 1                          Zusammenhang mit der Angabe nach\nBuchstabe b der Gruppe XIV der Anlage 1 sind                            NU:mmer 1.\"\nLebensmittel, die bei der Herstellung von Milch-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nmischerzeugnissen zur Erzielung einer besonderen\nGeschmacksrichtung zugesetzt werden, ausgenom-                aa) In Nummer 2 werden nach den Worten\nmen Milch und Milcherzeugnisse.                                   ,,unverletzt bleibt,\" die Worte „ausgenom-\nmen bei ungezuckerten Kondensmilcher-\n(3) Als beigegebene Lebensmittel dürfen nicht\nzeugnissen,\" eingefügt.\nzugesetzt werden\nbb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\n1. Öl, Fett und Eiweiß, die nicht der Milch entstam-\nmen,                                                          „3. bei Milcherzeugnissen, die sonst einer\nWärmebehandlung von mehr als 40 °C\n2. Erzeugnisse, denen Öl, Fett oder Eiweiß zuge-                         unterzogen worden sind, den Zusatz\nsetzt ist, das nicht der Milch entstammt.\"                         ,wärmebehandelt';\".","1456                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1919, Teil I\ncc) In Numrrwr 5 wird folgender Halbsatz                              bbb) Folgende Nummern 7 und 8 werden\nangdügt:                                                                angefügt:\n„bei Mi Ich m isch(~rzeu~?nissen, die färbende                          „7. wie Nr. 1, jedoch aus Sahne, auch\nLebensmitlPI enthalten, außerdem die                                         unter Einstellung des Fettgehaltes\nBewichn u ng dieser Lebensmittel; bei                                   8. wie Nr. 7, jedoch dickgelegt\".\nMilchmischerzeugnissen, bei denen auf die                  dd) In Spalte 4 werden zu den Nummern 7 und\nMitverwendung von Fruchtbestandteilen                           8 der Spalten 2 und 3 jeweils die Worte\nhingewiesen wird, außerdem die Angabe                           ,,mindestens 10,0\" angefügt.\ndes Mindestgehaltes an Fruchtbestandtei-\nlen durch die Angabe ,Fruchtbestandteile -             b) Die Gruppen II und III werden wie folgt geän-\nmindestens ... %' oder ,mit mindestens ... %              dert:\nFruchtbestandteilen';\".\ndd) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein                       aa) In Spalte 1 Buchstabe b werden jeweils\nKomma ersetzt und folgender Buchstabe c                          die Worte „Milcheiweiß, wasserlöslichem\nangefügt:                                                        Milcheiweiß, aufgeschlossenem Milch-\neiweiß oder Nährkasein\" durch das Wort\n,,c) den Hinweis ,milchzuckerangereichert',\n,,Milcheiweißerzeugnissen\" ersetzt.\nwenn das Erzeugnis mit einem Milch-\nzuckererzeugnis angereichert ist;\".                  bb) In Spalte 3 Nr. 1 werden jeweils die Worte\n~e) Folgende Nummer 8 wird angefügt:                                 ,,den dort genannten\" gestrichen.\n„8. bei Molkenerzeugnissen, ausgenommen\nSüßmolke, Sauermolke, Molkensahne,                c) Die Gruppe IV wird wie folgt geändert:\nSüßmolkenpulver und Sauermolken-                      aa) In Spalte 1 erhält Buchstabe b folgende Fas-\npulver, die Angaben des Gehaltes an                         sung:\nEiweiß und Milchzucker sowie im Falle                       „b) bei der Verbutterung von Milch oder\ndes Entsa lzens auch an Mineralstoffen,                          Sahne anfallendes flüssiges Erzeugnis,\nausgedrückt als Aschegehalt in vom                               auch sauer oder nachträglich mit\nHundert der Trockenmasse.\"                                       M ilchsä urebakterienkult uren gesäuert,\nff) Folgender Satz 2 wird angefügt:                                        auch unter Erhöhung der Milchtrok-\nDie zusätzlichen Angaben nach den Num-                              kenmasse und/oder angereichert mit\n•~ern 1 bis 3 sind in engem räumlichen                                Milcheiweißerzeugnissen\".\nZusammenhang mit der Angabe nach                          bb) Spalte 3 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 Nr. 1 anzubringen, wobei die\naaa) In Nummer 1 werden die Worte „den\nSchrift mindestens die halbe Größe der\ndort genannten\" gestrichen.\nSchrift besitzen muß, mit der die Angabe\nnach Absatz 1 Nr. 1 vorgenommen wird.\"                          bbb) In Nummer 2 werden die Worte\nErhöhung der Milchtrockenmasse\nc) In Absatz 4 werden die Worte „Absatz 1 Nr. 3                                 •~•ur durch Entzug von Wasser\" ange-\nund 4\" durch die Worte „Absatz 1 Nr. 3, 4 und S\"\nfügt.\nersetzt.\nd) Bei der Gruppe V wird die Nummer 2 gestri-\n3. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:                               chen.\na) Die Gruppe I wird wie folgt geändert:\ne) Die Gruppe IX wird wie folgt geändert:\naa) In Spalte 1 erhält Buchstabe b folgende Fas-\nsung:                                                      aa) In Spalte 1 Buchstabe b werden die Worte\n„Buttermilch oder Sahne\" durch die Worte\n„b) hergestellt aus Milch oder Sahne unter\n,,Buttermilcherzeugnissen oder Sahneer-\nVerwendung von Milchsäurebakte-\nzeugnissen\" ersetzt und die Worte ,, , auch\nrienkulturen, auch unter Erhöhung der\nunter Verwendung von Milchzuckerer-\nMilchtrockenmasse und/oder angerei-\nzeugnissen bis zu 32% des Gesamterzeugnis-\nchert mit Milcheiweißerzeugnissen\".\nses bei einem Wassergehalt von höchstens\nbb) Spalte 2 wird wie folgt geändert:                                  5 % zur Verwendung als Zusatz zu Geträn-\naaa) Bei den Nummern 2, 4 und 6 wird                              ken\" angefügt.\njeweils das Wort „saure\" gestrichen.                bb) Die Spalte 3 erhält folgende Fassung:\nbbb) Folgende Nummern 7 und 8 werden                            ,,1. wie Spalte 1, IX b), jedoch ohne Verwen-\nangefügt:                                                     dung von Milchzuckererzeugnissen, aus\n,,7. Sahnesauermilch (Rahmsauer-                              Milch und/oder Sahneerzeugnissen, mit\nmilch, saure Sahne, Sauerrahm)                          höchstens 5 % Wassergehalt\n8. Sahnedickmilch (Sahnesetzmilch,                       2. wie Nr. 1\nRahmdickmilch, Rahmsetzmilch)\".                      3. wie Nr. 1\ncc) Spalte 3 wird wie folgt geändert:                                  4. wie Nr. 1\naaa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:                            5. wie Spalte 1, IX b), jedoch ohne Verwen-\n„ 1. wie Spalte 1, I b), aus Milch, ohne                     dung von Milchzuckererzeugnissen, aus\nAnreicherung mit Milcheiweißer-                         Buttermilcherzeugnissen, mit höchstens\nzeugnissen\".                                            7 % Wassergehalt\".","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1979                             1457\nf)  Gruppe X wird wie folgt geändert:                        h) Gruppe XII wird wie folgt geändert:\naa) Spalt<) 1 Buchstabe b erhält folgende Fas-              aa) In Spalte 1 Buchstabe b werden ein Semiko-\nsung:                                                      lon und folgender Halbsatz angefügt:\n„b) durch vollständiges oder teilweises                   ,,werden Labaustauschstoffe verwendet,\nAbscheiden des Eiweißes aus Milch                    müssen sie den Anforderungen des § 20\nhergestelltes Erzeugnis und die hieraus               Abs. 5 der Käseverordnung in der Fassung\nhergestellten Erzeugnisse\".                           der Bekanntmachung vom 19. Februar 1976\n(BGBI. I S. 321), zuletzt geändert durch Arti-\nbb) In Spalte 2 werden die Nummern 5 und 6                        kel 2 der Verordnung vom 13. August 1979\ndurch folgende Nummern 5 bis 9 ersetzt:                    (BGBl. I S. 1455), entsprechen\".\n„5. Süßmolkenpulver, teilentzuckert                    bb) In Spalte 2 wird folgende Nummer 7 ange-\n6. Sauermolkenpulver                                       fügt:\n7. Sauermolkenpulver, teilentzuckert                      ,,7. Molkeneiweiß\".\n8. entsalztes Molkenpulver                           cc) Spalte 3 wird wie folgt geändert:\n9. eiweißangereichertes Molkenpulver\".                    aaa) Bei der Nummer 3 erhält der 1. Halb-\nsatz folgende Fassung:\ncc) In Spalte 3 werden die Nummern 4 bis 6                              „wie Spalte 1, XII b), aus entrahmter\ndurch folgende Nummern 4 bis 9 ersetzt:                           Milch durch Aufschluß mit den in\n„4. durch weitgehenden Entzug des Wassers                          Anlage 2 Nr. 9 genannten Zusatzstof-\naus Süßmolke hergestelltes Erzeugnis                          fen hergestelltes, in Wasser lösliches\nmit höchstens 5 % Wasser, Gehalt an                           Erzeugnis, das kein freies Alkali ent-\nMilchzucker mindestens 70 %                                   hält und dessen pH-Wert nicht über\n5. wie Nr. 4, jedoch geringerer Gehalt an                         7,0 liegt;\".\nMilchzucker durch teilweisen Entzug                    bbb) Bei den Nummern 5 und 6 werden\n6. durch weitgehenden Entzug des Wassers                          jeweils nach der Verweisung „wie\naus Sauermolke oder nachgesäuerter                            Spalte 1, XII b),\" die Worte „aus ent-\nSüßmolke hergestelltes Erzeu.gnis mit                         rahmter Milch\" eingefügt.\nhöchstens 6 % Wasser, Gehalt an Milch-                  ccc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:\nzucker mindestens 60 %                                        ,,7. hergestellt aus Süß- oder Sauer-\n7. wie Nr. 6, jedoch geringerer Gehalt an                              molke nach Verfahren, die das\nMilchzucker durch teilweisen Entzug                                Molkeneiweiß anreichern; Eiweiß-\n8. aus weitgehend entsalzter Süß- oder Sau-                            gehalt mindestens 70 %, Wasserge-\nermolke hergestelltes Süß- oder Sauer-                             halt höchstens 7 %, Aschegehalt\nmolkenpulver, Aschegehalt höchstens                                höchstens 8 %, Milchzuckergehalt\n2,5 %, Wassergehalt höchstens 6 %                                  höchstens 15 %\".\n9. hergestellt aus Süß- oder Sauermolke               dd) In Spalte 4 wird zur Nummer 7 ein Strich\ndurch weitgehenden Entzug von Wasser,                   gesetzt.\nnach Verfahren, die das Molkeneiweiß          i) Bei Gruppe XIII erhält Spalte 1 Buchstabe b fol-\nanreichern, Eiweißgehalt mindestens                gende Fassung:\n22 %, Wassergehalt höchstens 8 %\".               „b) hergestellt aus entrahmter Milch durch\nZusatz von Milchsäurebakterienkulturen\ndd) In Spalte 4 wird zu den Nummern 7 bis 9                      und Abscheiden von Molke, auch unter Mit-\njeweils ein Strich gesetzt.                                verwendung von Lab oder Labaustausch-\nstoffen und unter Wärmeeinwirkung; wer-\ng) Gruppe XI wird wie folgt geändert:                                den Labaustauschstoffe verwendet, müssen\nsie den Anforderungen des § 20 Abs. 5 der\naa) Spalte 1 erhält folgende Fassung:                            Käseverordnung entsprechen\".\n„a) Milchzuckererzeugnis\nb) aus Milch oder Molkenerzeugnissen              j)  Bei Gruppe XIV erhält Spalte 1 Buchstabe b fol-\ngende Fassung:\ndurch Auskristallisieren oder andere\nVerfahren gewonnenes Kohlenhydrat\".               „b) hergestellt aus Milch und/oder einem oder\nmehreren Milcherzeugnissen der Gruppen I\nbb) Spalte 2 erhält folgende Fassung:                            bis V, ferner der Gruppe IX bei Getränken\n„1; Milchzucker Arzneibuchqualität                           aus Automaten, auch unter Anreicherung\n2. Milchzucker\".                                           mit Milcherzeugnissen der Gruppen X und\nXII, unter Zusatz beigegebener Lebensmittel,\nauch unter Verwendung färbender Lebens-\ncc) Spalte 3 erhält folgende Fassung:\nmittel, bis zu insgesamt 30 % der Füllmenge\n,, 1. wie Spalte 1, XI b), raffiniert, dem Arznei-           des Fertigerzeugnisses, zur Herstellung im\nbuch in seiner jeweils gültigen Fassung                Automaten auch ganz oder teilweise\nentsprechend                                           getrocknet, ausgenommen: Speiseeis, Halb-\n2. wie Spalte 1, XI b), mit mehr als 97% Lak-              erzeugnisse für Speiseeis, Puddings, Cremes,\ntosemonohydrat\".                                       Soßen, Suppen\".","1458                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n4. Anlage 2 wird wie folgt ge~indC'rt:                               1. Öl, Fett und Eiweiß, die nicht der Milch ent-\na) Nummer 1 Buchstab<~ a erhält folgende Fassung:                     stammen,\n,,a) Sauermilcherzeugnissen, Joghurterzeugnis-                2. Erzeugnisse, denen Öl, Fett oder Eiweißzuge-\nsen, Kdirerwugnissen und Buttermilcher-                      setzt ist, das nicht der Milch entstammt.\"\nzeugnissen, die nach der Herstellung einer      4. § 9 wird wie folgt geändert:\nWärmebehandlung von mehr als 40 °C\na) In Absatz 1 wird folgende Nummer 1 a einge-\nunterzogen werden, und\".\nfügt:\nb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:\n,, 1 a. bei Käse, der nach der Herstellung wärme-\n,,9. Natriumcarbonat, Natriumhydrogencarbo-                           behandelt worden ist, ausgenommen\nnat, Kaliumcarbonat, Kaliumhydrogencar-                          Frischkäse, den Hinweis ,nach der Herstel-\nbcrnat, E 331 Natriumeilrate, E 332 Mono-                        lung wärmebehandelt';\".\nund Trikaliumcitra~ Natrium-, Kalium- und\nCalciumhydroxid zur Herstellung von auf-             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngeschlossenem Milcheiweiß (Kaseinat).\"                   aa) Der bisherige Text wird Satz 2.\nbb) Folgender Satz 1 wird eingefügt:\n„Der Hinweis nach Absatz 1 Nr. 1 a ist in\nArtikel 2                                          engem räumlichen Zusammenhang mit der\nAngabe nach Absatz 1 Nr. 1 anzubringen,\nDie Käseverordnung in       der Fassung der Bekannt-\nwobei die Schrift mindestens die halbe\nmachung vom 19. Februar       1976 (BGB!. I S. 321), zuletzt\nGröße der Schrift besitzen muß, mit der die\ngeändert durch Artikel        1 der Verordnung vom\nAngabe nach Nummer 1 vorgenommen\n20. Dezember 1977 (BGB!.       I S. 2738), wird wie folgt\nwird.\"\ngeändert:\nc) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „wenn die\neinzelnen Fertigpackungen alle Angaben nach\n1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 werden der Punkt durch ein                    Absatz 1 enthalten\" durch die Worte „soweit die\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:                 einzelnen Fertigpackungen Angaben nach\n„Buttermilcherzeugnissen dürfen keine Bindemittel                  Absatz 1 enthalten\" ersetzt.\nzugesetzt sein.\"\n5. § 19 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                  „Werden Käse oder Erzeugnisse aus Käse ohne\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Buchstaben e und f           Schmelzen zu einem Erzeugnis zusammengefügt\ndurch folgenden Buchstaben e ersetzt:                     oder in einer gemeinsamen Verpackung in den\nVerkehr gebracht, ist der Inhalt unter Beachtung\n,,e) Trockenmilcherzeugnisse, Milcheiweißer-              der für die einzelnen Inhaltsteile geltenden Vor-\nzeugnisse, Süßmolkenpulver, auch teilent-\nschriften zu kennzeichnen.\"\nzuckert, Sauermolkenpulver, auch teilent-\nzucker~ entsalztes Molkenpulver und ei-\nweißangereichertes Molkenpulver in tech-        6. In§ 14 Abs. 5 werden die Worte „der Bezeichnung\nnologisch bedingtem Umfang, höchstens                der Fettgehaltsstufe und\" gestrichen.\njedoch in einer Gesamtmenge, durch die der\nEiweißgehalt in einem Liter Käsereimilch bis    6.a) In § 26 Abs. 2 Satz 2 werden\nzu 5 Gramm erhöht wird;\".                             a) die Angaben für Niedersachsen wie folgt\ngefaßt:\nb) In Absatz 3 werden die Worte „unterworfen\nworden ist, sofern die Käsereimilch nicht aus-                  ,,für die Regierungsbezirke Braunschweig, Han-\nschließlich aus Erzeugnissen zusammengesetzt                    nover und Lüneburg                          N I\nist, die nach der genannten Vorschrift behandelt                für den Regierungsbezirk Weser-Ems          N II\",\nworden sind\" durch die Worte „oder einer Wär-               b) in den Angaben für Nordrhein-Westfalen das\nmebehandlung unterworfen worden ist, die hin-\nWort „Aachen,\" gestrichen.\nsichtlich der erreichten Temperatur oder Ein-\nwirkungszeit über denen der Pasteurisierungs-         7. In § 28 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nverfahren liegt und in der Wirkung diesen ent-\nspricht; dies gilt nicht, sofern die Käsereimilch         ,,Die Länder bleiben befugt, für Käse der Standard-\nausschließlich aus Erzeugnissen zusammenge-               sorten Emmentaler und Bergkäse, die zur Lieferung\nsetzt ist, die in dieser Weise wärmebehandelt             in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieser\nworden sind\" ersetzt.                                     Verordnung bestimmt sind, besondere Vorschrif-\nten über Herstellung, Güteprüfung und Kennzeich-\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                   nung zu erlassen.\"\na) In Absatz 1 werden das Semikolon hinter der\nNummer 3 durch einen Punkt ersetzt und die            8. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nNummer 4 gestrichen.                                      a) Buchstabe A wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:                       aa) In Spalte 3 wird der 2. Halbsatz' der voran-\n„Als beigegebene Lebensmittel dürfen nicht                           gestellten Herstellungsvorschriften gestri-\nzugesetzt werden                                                     chen.","Nr. 53 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1979                            1459\nbb) ßpi d<'r Standardsorte „Chester (Cheddar)\"                                  Artikel 4\nwerd(~n in Spalte 6 die Worle „mindestens\n20 kg\" gestrichen.                                   In§ 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über gesundheit-\nliche Anforderungen an Rohmilch und daraus herge-\nb) In Buchstabe B Spalte 2 erhält Satz 2 der voran-         stellte Erzeugnisse, die von Milcherzeugern unmittel-\ngestel lkn  J-forstel l u ngsvorschriften  folgende    bar an den Verbraucher abgegeben werden (Hygiene-\nFassung:                                               verordnung für Milch-ab-Hof-Abgabe) vom 24. Mai\n„Dem Quark dürfen bis zu 9 % seines Gewichtes           1973 (BGBl. I S. 477), geändert durch Artikel 15 der\nSauermilchquark getrocknet oder Milcheiweiß-           Verordnung vom 16. Mai 197 5 (BGBl. I S. 1281 ), wird\nerzeugnisse zugesetzt sein.\"                           Buchstabe b gestrichen.\n9. In Anlage 3 wird folgc>nde Nummer 6 angefügt:\nArtikel 5\n„6. Käse, ausgenommen Frischkäse E 153 Carbo\nmedicinalis vcgctabilis.\"                                Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten kann den Wortlaut der Verordnung über\nArtikel 3                             Milcherzeugnisse in der vom Inkrafttreten dieser Ver-\nordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nDie Butterverordnung in der Fassung der Bekannt-             bekanntmachen. Er kann dabei die Paragraphen und\nmachung vom 10. August 1970 (BGBl. I S. 1287), zuletzt          deren Untergliederungen mit neuen durchlaufenden\ngeändert durch die Verordnung vom 8. August 1977                Ordnungszeichen versehen.\n(BGBl. I S. 1487), wird wie folgt geändert:\n1. § 4 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nArtikel 6\n„Butter darf nur mil E 160 a Beta-Carotin gefärbt\nwerden.\"                                                        Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 325 Satz 2\n2. § 9 Abs. 6 erhält folgende Fassung:                          des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom\n2. März 1974 (BGBl. I S. 469) und Artikel 11 des Geset-\n.,(6) Die Handelsklasse muß mit Buchstaben ange-\nzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom\ngeben werden, die mindestens folgende Höhe\nhaben:                                                        15. August 1974 (BGBl. I S. 1945) auch im Land Berlin.\nbei Stücken bis zu 50 g                            2mm\nbei Stücken mit 62,5 g oder 125 g                  3mm\nbei Stücken mit 250 g oder 500 g                   4mm.\"                              Artikel 7\n3. In§ 19Abs.6Satz 1 wirddieVerweisung.,§9Abs.1                    (1) Artikel 3 Nr. 2 dieser Verordnung tritt mit Wir-\nund 4\" durch die Verweisung.,§ 9 Abs. 1, 4 und 6\"            kung vom 11. August 1977 in Kraft. Im übrigen tritt\nersetzt.                                                     diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in\nKraft.\n4. In§ 21 Abs. 1 Satz 3 werden die Angaben für Nie-\ndersachsen wie folgt gefaßt:                                    (2) Milcherzeugnisse im Sinne der Artikel 1 bis 3\nkönnen noch bis zum 31. Dezember 1980 nach den\n,,für die Regierungsbezirke Braunschweig,                    Vorschriften hergestellt, gekennzeichnet und in den\nHannover und Lüneburg                                NI      Verkehr gebracht werden, die bis zum Inkrafttreten\nfür den Regierungsbezirk Weser-Ems                  N II\".   dieser Verordnung gegolten haben.\nBonn, den 13. August 1979\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nIn Vertretung\nWolters"]}